Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung - Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Planungsbericht nach Art. 47 RPV

 
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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung - Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Planungsbericht nach Art. 47 RPV
Kanton Schwyz
Gemeinde Sattel

Öffentliche Auflage

Umsetzung des Gewässerrauminventars in
die Nutzungsplanung
Planungsbericht nach Art. 47 RPV
Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung - Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Planungsbericht nach Art. 47 RPV
Impressum
Verfasser:       Lena Hausding, Fabian Mariani

Auftraggeber:    Gemeinde Sattel
                 Dorfplatz 2
                 6417 Sattel

Auftragnehmer:   tsp raumplanung
                 Theo Stierli + Partner AG
                 Thurgauerstrasse 60
                 8050 Zürich
                 www.tspartner.ch

Datei:           N:\15 SZ\16 Sattel\15 Umsetzung GWI im ZP\40 öA\Ber\Ber.docx

Änderungsverzeichnis

 Datum            Projektstand
 23.03.2015       Entwurf
 17.04.2015       Vorprüfung
 07.01.2016       Öffentliche Auflage
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Inhaltsverzeichnis
1       Ausgangslage                                                                        1
1.1     Rechtliche Grundlagen                                                               1
2       Planungsablauf                                                                      1

3       Ziele                                                                               2

4       Erläuterungen zu den Festlegungen der Gewässerraumkarte                             3
4.1     Bemessung des Gewässerraumes                                                        3
4.2     Abweichungen im Inventar vom Berechnungsmodell nach GSchV                           3
5       Erläuterungen zu den Zonenplänen                                                    5
5.1     Umsetzung der Gewässerräume im Zonenplan Siedlung                                   5
5.2     Vorschriften im Baureglement                                                        5
5.3     Abweichung vom behördenverbindlichen Inventar                                       5
5.3.1   Sägerei Iten Holz GmbH, Parzelle Nr. 362-364                                        5
5.3.2   Umlegung Chesselbach im Bereich Parzellen Nrn. 352, 353 und 355                     7
5.3.3   Nördlich von Sattel Dorf, Parzelle Nr. 1007                                         7
5.3.4   Steiner Aa bei Talstation Gondelbahn                                                8
6       Interessenabwägung gemäss Art. 2 und 3 RPV                                          9
6.1     Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung                           9
6.2     Berücksichtigung der Sachpläne und Konzepte des Bundes                              9
6.3     Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung 9
7       Berücksichtigung der Vorprüfung                                                    10

8       Weiteres Vorgehen                                                                  12
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Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone, Sagenbach ..................................................................... 6
Abb. 2 Blickrichtung Bahnhofstrasse (Nord) .................................................................................... 6
Abb. 3 Blickrichtung Lagerhalle der Sägerei (Süd)............................................................................ 6
Abb. 4 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone, Chesselbach ................................................................... 7
Abb. 5 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone ...................................................................................... 8
Abb. 6 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone ...................................................................................... 8

Beilagen
Beilage A
Zonenplan Siedlungsgebiet, 1:5‘000 vom 05.01.2015
Gewässerraum Bauzone, 1:2‘000 vom 05.01.2016
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15.1615, Gemeinde Sattel                                                           Öffentliche Auflage
Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

1          Ausgangslage
Mit dem revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) wurden die Kantone dazu verpflichtet die Ge-
wässerräume bis Ende 2018 festzulegen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 27. No-
vember 2012 beschlossen, die Gewässerräume mittels eines behördenverbindlichen Inventars in-
nerhalb der Siedlungsgebiete der sogenannten Gewässerraumkarte zu erlassen (RRB Nr. 1102). Mit
diesem Regierungsratsbeschluss wird der Ortsplaner beauftragt, das erlassene Gewässerrauminven-
tar in der Nutzungsplanung umzusetzen.

Die Gewässerraumkarte der Gemeinde Sattel wurde am 13. November 2013 mit dem Regierungs-
ratsbeschluss Nr. 1214 genehmigt. Dieses behördenverbindliche Inventar wird mit der vorliegenden
Planung in die Nutzungsplanung integriert und erhält somit grundeigentümerverbindlichen Charak-
ter.

1.1        Rechtliche Grundlagen
Die vorliegende Planung basiert auf folgenden rechtlichen Grundlagen:

          Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20)
          Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201)
          Beschluss RR: Gewässerinventare innerhalb der Bauzonen (RRB Nr. 1102/2012)
          Methodenbericht zur Ausscheidung des behördenverbindlichen Gewässerraums innerhalb
           des Siedlungsgebietes vom 9.8.2012
          Gewässerraumkarte Sattel – Bereich Siedlung (RRB Nr. 1214/2013)

2          Planungsablauf
Die nachfolgende Zusammenstellung zeigt die wichtigsten Schritte des bisherigen und voraussichtli-
chen Planungsablaufs.

Datum                 Beschreibung                     Beteiligte

Dezember 2014         Beschaffung Datengrundlagen      tsp raumplanung

Januar 2015           Entwurf Gewässerraumlinien im    tsp raumplanung
                      Zonenplan

23. Januar 2015       Sitzung zum Entwurf,             Josef Föhn, Beat Kryenbühl, Pirmin Moser,
                      Begehung (tsp)                   tsp raumplanung

April 2015            GR-Beschluss /                   Gemeinderat Sattel
                      Erlass zur Vorprüfung

Mai 2015              Vorprüfung                       Amt für Wasserbau, Kanton Schwyz

September 2015        Anpassungen aufgrund VP,         Gemeindevertreter, Amt f. Wasserbau,

                      Besprechung mit Fachämtern       ANJF, tsp raumplanung

                      und Anpassungen

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

Dezember            Anpassung aufgrund Bachaus-        Geometer, tsp raumplanung, Gemeinde
                    bau, neue Daten Chesselbach

Januar 2016         GR-Beschluss /                     Gemeinderat Sattel
                    Erlass zur Öffentlichen Auflage

Februar 2016        Öffentliche Auflage                Bevölkerung, Gemeinde

                    Festsetzung durch GR               Gemeinderat Sattel

                    Beschluss und Genehmigung          Regierungsrat Kanton Schwyz

Der Ablauf richtet sich nach dem kommunalen Nutzungsplanungsverfahren gemäss §§ 25-28 PBG
und §§ 13-15 VVPBG.

3      Ziele
Mit der Umsetzung der Gewässerraumkarte in die Nutzungsplanung bzw. in den Zonenplan und das
Baureglement werden die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich festgelegt. Dies schafft bei
der Beurteilung von Baugesuchen und anderen raumplanerischen Themenbereichen Klarheit. Des
Weiteren werden mit der Festlegung der Gewässerräume die Ufer geschützt, die Zugänglichkeit zum
Gewässer gewährleistet, der Flora und Fauna ein Korridor durch den Siedlungsraum geboten und
Raum für einen natürlichen Gewässerverlauf geschaffen.

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

4       Erläuterungen zu den Festlegungen der Gewässerraumkarte
Im Folgenden wird auf die mit RRB Nr. 1214 bewilligte, behördenverbindliche Gewässerraumkarte
eingegangen. Die Behandlung der Gewässerraumzonen im Zonenplan erfolgt im Kapitel 5.

4.1     Bemessung des Gewässerraumes
Gemäss Kap. 3.2 des Methodenberichtes wurde der Gewässerraum im Inventar grundsätzlich auf-
grund des Berechnungsmodelles der GSchV bemessen. Jedoch kann in bestimmten Fällen von der
berechneten Linie abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind ebenfalls im Kap. 3.2 des Methoden-
berichtes erläutert.

Bei der Ausscheidung des Gewässerrauminventars in Sattel wurden an einigen Hauptbauten die Ge-
wässerraumlinien angepasst. Für Nebenbauten gemäss § 61 PBG wurde der Gewässerraum nicht
verringert bzw. vollständig ausgeschieden.

Im nachstehenden Kapitel 4.2 wird auf die Abweichungen eingegangen, welche mit der Genehmi-
gung der Gewässerraumkarte, Bereich Siedlung bereits durch die kantonale Fachstelle gutgeheissen
wurden.

4.2     Abweichungen im Inventar vom Berechnungsmodell nach GSchV
Alle aufgelisteten Abweichungen vom Berechnungsmodell nach GSchV wurden im Inventar bewilligt.
Das Gewässerrauminventar beinhaltet die Inventarblätter Nr. 1-7 und die Inventartabelle.

    Abschnittsnr.      Abweichung

    Inventarblatt

    3031-002R          Auf der Parzellen Nr. 1286 wurde am 15.12.2009 die Baubewilligung für die Er-

    1                  stellung eines neuen Gebäudes erteilt. In dieser wurde der Gewässerraum mit
                       einem Abstand von 4 m parallel zur Parzellengrenze eingezeichnet. Die Gewäs-
                       serraumlinie wurde an diese Abgrenzung angepasst.

    147-002L           In diesem Abschnitt wird die Gewässerraumlinie aufgrund des Bauprojektes

    2                  „Umlegung Chesselbach“ definiert und hat einen grösseren Abstand zu den
                       Gebäuden. Betroffen sind die Parzellen Nrn. 353-355.

    147-004L           Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 804 auf die Fassade der beste-

    2                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie im
                       Bereich der Baute um ca. 3.2 m unterschritten.

    1217-001R          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 471 auf die Fassade der beste-

    2                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie im
                       Bereich der Baute um ca. 2.9 m unterschritten.

    1217-002L          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 472 auf die Fassade der beste-

    2                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie an
                       kleinen Eckbereichen der Gebäude um max. 2.1 m unterschritten.

    1217-002L          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 1302 auf die Fassade der be-

    2                  stehenden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie

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                     an kleinen Eckbereichen der Gebäude um max. 0.5 m unterschritten.

  1217-002L          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 473 auf die Fassade der beste-

  2                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie um
                     ca. 0.5 m unterschritten.

  24-001R            Die natürliche Gerinnesohlenbreite der Steiner Aa ist bei der Talstation Sattel-
                     Hochstuckli grösser als 15 m. Für diese Breite ist die Berechnung des Gewäs-
  4
                     serraumes nicht in der GSchV geregelt. In Absprache mit dem Kanton wurden
                     die Gewässerraumlinien im 15 m Abstand zur Gerinnesohle gemäss AV-Daten
                     ausgeschieden.

  1209-001L          Da der Waldstreifen dem Gewässer folgt, wurde die Gewässerraumlinie in die-

  6                  sen Bereichen auf die Waldgrenze gelegt.

  1209-001R          Da der Waldstreifen dem Gewässer folgt, wurde die Gewässerraumlinie in die-

  6                  sen Bereichen auf die Waldgrenze gelegt.

  1210-001L          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 260 auf die Fassade der beste-

  6                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie um
                     ca. 0.4 m unterschritten.

  1210-001R          Die Gewässerraumlinie wird auf der Parzelle Nr. 257 auf die Fassade der beste-

  6                  henden Hauptbaute gelegt. Deshalb wird die nach GSchV berechnete Linie um
                     ca. 1.3 m unterschritten.

  146-002R           Der Staubereich des Kraftwerkes wird analog zu einem Kiessammler (siehe

  7                  Methodenbericht Kap. 3.2 Abs. G) behandelt. Daher verläuft die Gewässer-
                     raumlinie in einem Abstand von 5 m parallel zum Staubereich des Kraftwerks
                     gemäss AV-Daten.

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

5       Erläuterungen zu den Zonenplänen
Auf Stufe Nutzungsplanung werden die Gewässerräume im Zonenplan grundeigentümerverbindlich
festgelegt und müssen z.B. bei Baugesuchen sowie anderen raumplanerischen Themenbereichen
berücksichtigt werden.

5.1     Umsetzung der Gewässerräume im Zonenplan Siedlung
Die in den Inventarblättern ausgeschiedenen behördenverbindlichen Gewässerraumlinien werden im
Zonenplan als Gewässerraumzone ausgeschieden. Dabei handelt es sich um eine überlagernde
Schutzzone entsprechend § 20 PBG. Aufgrund der detaillierteren Betrachtung entstanden einige Ab-
weichungen zum behördenverbindlichen Inventar (siehe 5.2).

5.2     Vorschriften im Baureglement
Im Baureglement wurde der Art. 25 geändert und regelt die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen
innerhalb der Gewässerraumzone bzw. den Gewässerabstand gegenüber eingedolten Gewässern.

5.3     Abweichung vom behördenverbindlichen Inventar
Im Allgemeinen ist zu bemerken, dass entlang von eingedolten Gewässern kein Gewässerraum aus-
geschieden wurde. Hier gelten die Bestimmungen des Baureglements. Des Weiteren werden die Ge-
wässerräume bei der Querung einer Strasse unterbrochen. Die Ziffern 5.2.1 bis 5.2.3 beschreiben
die weiteren Abweichungen.

5.3.1   Sägerei Iten Holz GmbH, Parzelle Nr. 362-364
Mit dem Gewässerrauminventar wurde die behördenverbindliche Gewässerraumlinie westlich des
Sagenbachs entlang der oberirdischen Hauptbauten (Parzellen Nrn. 362 und 363) und östlich des
Bachs (Parzelle Nr. 364), gemäss ökomorphologischer Berechnung, auf 12 m festgelegt. Die unterir-
dischen Hauptbauten der Sägerei, östlich des Sagenbachs wurden für eine Reduktion des Gewässer-
raums nicht berücksichtigt. Im Bericht zum rechtskräftigen Gewässerrauminventar wird festgehal-
ten, dass eine allfällige Reduktion des Gewässerraums im Nutzungsplanverfahren festgelegt werden
soll.

Aufgrund der Ausscheidung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumzone fand am
22.9.2015 eine Besprechung mit Vertretern der Gemeinde, des Amts für Wasserbau und des Orts-
planers statt. Neben der Klärung allgemeiner Fragestellungen wurde der Gewässerraum am Sagen-
bach besprochen. Insbesondere wurde die Berücksichtigung der unterirdischen Hauptbauten der Sä-
gerei bzw. deren Erhalt als existentieller Bestandteil der Sägerei diskutiert. In der Besprechung
wurde Folgendes bestimmt: Da es sich um Hauptbauten handelt, ist die Reduktion des Gewässer-
raums bis auf minimal 2 m ab Ufermauer möglich. Zudem wurde festgestellt, dass die ökomorpho-
logische Kartierung an den verbauten Abschnitten am Sagenbach die Situation nicht korrekt wieder-
gibt. Aufgrund des anzuwendenden Korrekturfaktors beim verbauten Gewässerabschnitt, ist der er-
rechnete Gewässerraum in diesem Abschnitt wesentlich grösser, als in den nicht verbauten, natürli-
chen Gewässerabschnitten. Der ermittelte Gewässerraum am Sagenbach auf der Parzelle der Säge-
rei bzw. in den verbauten Bachabschnitten ist doppelt so gross (ab Gewässermitte 12.3 m) wie in
den nördlich gelegenen Bachabschnitten mit einem natürlichen Gerinne (ab Gewässermitte 6.3 m).
Auch der südlich gelegene Gewässerraum im natürlichen Gewässerzustand beträgt lediglich 7.2 m

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

ab Gewässermitte. Im Ergebnis wurde festgelegt, dass der westliche Gewässerraum gegenüber den
bestehenden Wohnbauten (Parz. Nrn. 362, 363) ab Gewässermitte 7.2 m und der östliche Gewäs-
serraum (Parz. Nr. 364) ab Ufermauer 2.0 m beträgt.

Nördlich der Bahnlinie, am Zusammenfluss von Chesselbach und Sagenbach (Parzellen Nrn. 356,
355, 474 und 471), wo die Uferbereiche ebenfalls verbaut sind, wurden analog die Gewässerräume
ab Gewässermitte auf 6.5 m festgelegt.

Abb. 1 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone, Sagenbach

                                                    Abb. 3 Blickrichtung Lagerhalle der Sägerei (Süd)
 Abb. 2 Blickrichtung Bahnhofstrasse (Nord)

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

5.3.2   Umlegung Chesselbach im Bereich Parzellen Nrn. 352, 353 und 355
Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 12-0622 wurde die Umlegung des Chesselbachs bewilligt. Diese er-
folgte im Sinne einer besseren Überbaubarkeit der Parzellen Nr. 352, 353 und 355 bzw. der Einhal-
tung des Gewässerabstandes. Entsprechend dem Bachausbauprojekt wurde im Gewässerraumin-
ventar die behördenverbindliche Gewässerraumlinie festgelegt.

Unterdessen wurde der Bach umgelegt und der Geometer hat ihn aufgenommen. Die aktualisierten
Daten der Amtlichen Vermessung wurden dem Zonenplan hinterlegt und die Gewässermittelachse
und der Gewässerraum entsprechend angepasst. Der Gewässerraum beträgt ab der Mittelachse des
ausgebauten Bachs 6.30 m und ist so im Zonenplan sowie im Plan Gewässerraum Bauzone
M 1:2‘000 ausgewiesen.

Abb. 4 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone, Chesselbach

5.3.3   Nördlich von Sattel Dorf, Parzelle Nr. 1007
Entlang des Sagenbachs auf den Parzellen Nr. 1007 und Nr. 335 wurde der linksufrige Gewässer-
raum (nördlich) bzw. in Richtung Brunnernstrasse gemäss Absprache mit dem Amt für Umwelt-
schutz, auf die Liegenschaftsgrenze bzw. Bauzonengrenze gelegt. Die Liegenschaftsgrenze verläuft
in einem Abstand von ca. 5.0 bis 6.2 m zur Gewässermittelachse.

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Abb. 5 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone

5.3.4   Steiner Aa bei Talstation Gondelbahn
Die behördenverbindliche Gewässerraumlinie wurde im Gewässerrauminventar aufgrund der Gerin-
nesohlebreite in einem Abstand von 15.0 m zur Sohle ausgeschieden. Auf der Parzelle Nr. 304
machte die Gewässerraumlinie einen Versatz auf 14.8 m parallel zur Gewässermittelachse. Die Ge-
wässerraumzonen werden grossmehrheitlich auf die Gewässermittelachse vermasst bzw. liegen pa-
rallel zu dieser. Der Einheitlichkeit halber und in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz des Kan-
tons Schwyz (Mail vom 27.10.2015) bildet die Gewässerraumzone nun einen 14.8 m breiten Strei-
fen parallel zur Gewässermittelachse.

Abb. 6 Ausschnitt Gewässerraum Bauzone

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6        Interessenabwägung gemäss Art. 2 und 3 RPV

6.1      Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung
Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 werden wie folgt berücksichtigt:

Ziele
Art. 1 Abs. 2 a        natürliche Lebensgrundlagen schützen
Die Lage und Ausdehnung der Bäche wird durch Festlegung der Gewässerräume geschützt. Zudem dient er als lineares Verbindungs-
element zwischen den Biotopen und ist Habitat für diverse Tier- und Pflanzenarten.
Art. 1 Abs. 2 b         wohnliche Siedlungen schaffen und erhalten
Durch die Freihaltung der Ufer können die Gewässerräume als Naherholungsräume dienen unter Berücksichtigung der Vorgaben des
GSchG.

Planungsgrundsätze Landschaft
Art. 3 Abs. 2 a       Kulturland erhalten
Die Landfläche im Gewässerraum darf nur extensiv bewirtschaftet werden.

Art. 3 Abs. 2 c            Freihaltung und Zugänglichkeit der Ufer
Die Freihaltung der Ufer gehört zu den elementaren Zielen der Ausscheidung der Gewässerräume. Die Zugänglichkeit für die Öffentlich-
keit ist nicht überall gewährleistet.

Art. 3 Abs. 2 d       Freihaltung naturnaher Erholungsräume
Naturnahe Erholungsräume werden geschaffen. Die Nutzung ist beschränkt auf die Vorgaben des GSchG.

Planungsgrundsätze Siedlung
Art. 3 Abs. 3 e       Durchgrünung
Durch die Ausscheidung der Gewässerräume können Grünkorridore entstehen, welche das Siedlungsgebiet zusätzlich durchgrünen.

6.2      Berücksichtigung der Sachpläne und Konzepte des Bundes
Mit der Festlegung des Gewässerraumes in der Nutzungsplanung werden keine Sachpläne und Kon-
zepte des Bundes tangiert.

6.3      Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzge-
         setzgebung
Mit der Ausscheidung des Gewässerraumes am Fliessgewässer wird Bundesrecht vollzogen. Daher
werden keine Grundsätze der Umweltschutzgesetzgebung verletzt.

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Umsetzung des Gewässerrauminventars in die Nutzungsplanung

7        Berücksichtigung der Vorprüfung
Im Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz vom 10. Juli 2015
sind verschiedene Anträge und Empfehlungen formuliert, die wie folgt umgesetzt wurden:

    Antrag ARE                                        Erläuterungen Umsetzung/Verweise

    Einfachheitshalber „Gewässerraumbaulinien“ als    In Absprache mit den kantonalen Fachstellen
    „Gewässerraumlinien“ oder alternativ als „Ge-     werden Gewässerraumzonen ausgeschieden.
    wässerbaulinien“ bezeichnen.

    Die Breite des Gewässerraums wurde teilweise      Es werden Gewässerraumzonen ausgeschie-
    in dicht überbauten Gebieten auf die baulichen    den, sodass Ausnahmen noch möglich sind,
    Gegebenheiten angepasst. Gemäss Umweltde-         wenn diese begründet werden.
    partement können somit im Baubewilligungsver-
    fahren in den dicht überbauten Gebieten keine
    weitergehende Ausnahmen im Sinne Art. 41c
    Abs. 1 Satz 2 GSchV mehr bewilligt werden.
    Ausnahmen sind nur noch für standortgebun-
    dene, im öffentlichen Interesse liegende Anla-
    gen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV
    zulässig.

    Es wird empfohlen, den Art. 25 Abs. 2 BauR-E      Die Formulierung wurde auf die Gewässer-
    wie folgt anzupassen: „Der Gewässerraum er-       raumzone angepasst.
    streckt sich vom Gewässer bis zu der im Nut-
    zungsplan festgelegten Gewässerraumlinie.
    Bauten und Anlagen sind im Gewässerraum
    nicht zulässig. Ausnahmebewilligungen für Anla-
    gen richten sich nach dem übergeordneten
    Recht. Rechtmässig bestehenden Bauten und
    Anlagen sind in ihrem Bestande geschützt.“

    Die Abstände zwischen den Gewässern und den       Die Vermassung der Gewässerraumlinie ist
    Gewässerraumlinien müssen vermasst werden.        dem Plan „Gewässerraumlinie Bauzone
                                                      1:2‘000“ zu entnehmen.

    Aufgrund der Lesbarkeit wird die Erstellung ei-   Der Plan „Gewässerraumlinie Bauzone“ ist im
    ner Karte im Massstab 1:2‘000 empfohlen.          Massstab 1:2‘000 gezeichnet.

    Eine Reduktion des Gewässerraums entlang          Nach einer Besprechung und Prüfung der Situ-
    dem Sägereibetrieb der Iten Holz GmbH sei auf-    ation wurden neue Gewässerräume gemäss
    grund des Hochwasserschutzdefizites nicht zu-     Ziff. 5.2.1 ausgeschieden.
    lässig. Zudem kann nicht von einem dicht über-
    bauten Gebiet ausgegangen werden.

    Für eingedolte Fliessgewässer müssen bei über-    Die Mittelachsen der Eindolungen wurden dar-
    geordnetem Interesse (z.B. Hochwasserschutz)      gestellt. Die Eindolungen betreffen keine Ge-
                                                      biete mit erheblicher Gefährdung, wo eine

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  Gewässerräume festgelegt werden. Die Ge-            Ausscheidung des Gewässerraums aufgrund
  meinde muss prüfen, ob ein solcher Bedarf be-       Hochwasserschutz erforderlich wäre.
  steht. Falls ja, müssen Gewässerraumlinien aus-
  gewiesen werden. Ansonsten sollten zumindest
  die Mittelachsen der Eindolungen im Zonenplan
  dargestellt werden.

  Die Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen           Die Ausscheidung der Gewässerräume aus-
  nach Art. 41a GSchV müssen bis ins Jahr 2018        serhalb der Bauzone soll erfolgen, wenn auf
  ausgeschieden werden.                               Bundeseben und kantonaler Ebene die not-
                                                      wendigen Entscheide gefällt sind.

  Im Gebiet Schornen ist die Waldgrenze unvoll-       Die Waldgrenze wurde mit dem fehlenden
  ständig dargestellt.                                Stück ergänzt.

  Im klein parzellierten Gebiet wurde die Vereinfa-   Es wurden Anpassungen vorgenommen.
  chung und Umlegung der Gefahrenzonen ent-
  lang der Parzellengrenzen eher zurückhaltend
  vorgenommen.

  Der Perimeter der Gefahrenkarte soll besser         Die Darstellung des Perimeters wurde entspre-
  dargestellt werden.                                 chend angepasst.

  Bezeichnung „Gefahrenhinweise“ im Kapitel 4.1       Wurde im Planungsbericht „Umsetzung der Na-
  des Planungsberichtes „Umsetzung der Naturge-       turgefahrenkarte in der OP“ angepasst.
  fahrenkarte“ präzisieren („Gefahrenhinweisbe-
  reich“ respektive der „Gefahrenperimeter B“)

  Anmerkung im Planungsbericht, dass auch im          Wurde im Planungsbericht „Umsetzung der Na-
  nicht dargestellten Gefahrenhinweisbereich rele-    turgefahrenkarte in der OP“ ergänzt.
  vante Gefährdungen bestünden und diese auf
  dem WebGIS oder in der Naturgefahrenkarte
  der Gemeinde ersichtlich sind. In Art. 39a Abs.
  3 BauR-E bestehe indes bereits ein solcher Ver-
  weis.

  Für die Gefahrenprozesse Überflutung, Mur-
  gang, spontane Rutschungen und Hangmuren
  wurde für das Gemeindegebiet keine Modellie-
  rung durchgeführt. Aufgrund dessen ist das Ka-
  pitel 4.2 im Planungsbericht anzupassen.

  Im Kapitel 4.2 im Planungsbericht ist auf die       Wurde im Planungsbericht „Umsetzung der Na-
  Personifizierungen zu verzichten und lediglich      turgefahrenkarte in der OP“ angepasst.
  das Fachbüro zu bezeichnen.

  Die Parzelle Kat.-Nr. 1159 liegt teilweise inner-   Wurde im Planungsbericht „Umsetzung der
  halb des Perimeters Naturgefahren und teilweise     Naturgefahrenkarte in der OP“ angepasst.

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    im Gefahrenhinweisbereich. Daher ist die For-
    mulierung im Kapitel 4.2.2 anzupassen.

    Die Schweizerische Südostbahn SOB verlangt,       Der Bau wird nicht durch die Nutzungsplanung
    dass der Bau der neu geplanten Haltestelle so-    beeinträchtigt. Ein allfälliger Schutz vor Natur-
    wie der Doppelspur nicht durch die Teilrevision   gefahren resultiert bereits aus der kantonalen
    der Nutzungsplanung eingeschränkt wird.           Naturgefahrenkarte.

8        Weiteres Vorgehen
Der Zonenplan, der Plan zu den Gewässerraumzonen (Gewässerraum Bauzone 1:2‘000) und die
Baureglementsänderungen werden öffentlich aufgelegt. Nach erfolgreicher Urnenabstimmung wird
der Zonenplan und der Plan Gewässerraum Bauzone durch den Gemeinderat erlassen und vom Re-
gierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt.

tsp raumplanung
Lena Hausding, Fabian Mariani

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Beilage A

Zonenplan Siedlungsgebiet, 1:5‘000 vom 05.01.2015

Gewässerraum Bauzone, M 1:2‘000 vom 05.01.2016
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