Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
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Eingriffe in Landschafts-Inventare Art. 3 NHG Der Bund, […] sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 NHG (Bundesinventare, s. auch Art. 5 NHG) 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 2
Eingriffe in Landschafts-Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe Auslöser: Beeinträchtigung der Schutzziele Massgebend sind die jeweiligen Verordnungen (z.B. VBLN) räumlicher Anwendungsbereich: Objektperimeter Wirkungen von ausserhalb möglich Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 3
Eingriffe in Landschafts-Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe Es muss die grundsätzliche Zulässigkeit des Eingriffes beurteilt werden Entscheidung über eine formelle Begutachtung durch eine Kommission trifft die zuständigen Fachstelle des Bundes oder der Kantone BAFU (BLN); BAK (ISOS); ASTRA (IVS) Kommission: ENHK erstellt Gutachten Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 4
Eingriffe in Landschafts-Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe Objekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten Nationales, höher gewichtetes Interesse am Eingriff (Interessensabwägung) Schonung (kleinstmöglicher Eingriff, Optimierung des Vorhabens) Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Ersatz Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 5
Beispiel: Rüti – ISOS xxx xxx map.geo.admin.ch A. Straumann, VLP-ASPAN Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 7
Beispiel: Rüti – ISOS Investor plant Überbauung im Ortskern, inkl. kleinem Hochhaus (privater Gestaltungsplan «Stadtzentrum Rüti») Widerstand durch Nachbarn Bundesgericht entscheidet gegen das Projekt: Redimensionierung des Projektes Bessere Integration ins Dorf Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 9
Beispiel: Rüti – ISOS Entwicklung bleibt möglich! ISOS ist immer zu berücksichtigen ISOS kommt seiner Natur nach den Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 10
Eingriffe in Landschafts-Inventare bei Erfüllung einer kantonalen oder kommunalen Aufgabe Inventare werden in Richtplänen / Nutzungsplänen umgesetzt Schutzanforderungen ergeben sich aus diesen. Bundesinventare sind bei der Erfüllung einer kantonalen bzw. kommunalen Aufgabe (lediglich) „zu berücksichtigen“ (BGE 135 II 209) Inventare haben materiell Konzeptcharakter im Sinne von Art. 13 RPG Kantone sind verpflichtet, dem Inventar bei der Durchführung ihrer Planungsaufgaben Rechnung zu tragen Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 11
Beispiel: Grimselsee Erweiterung Mauererhöhung Grimselsee Moorlandschaft Grimsel evtl. betroffen BLN betroffen map.geo.admin.ch Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 12
Beispiel: Grimselsee Erweiterung 2012: Konzession für Erhöhung der Staumauer um 23 Meter 25. März 2013: Beschwerde gegen die Konzession beim Verwaltungsgericht des Kantons Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 13
Beispiel: Grimselsee Erweiterung Ausnahme nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (Entscheid S. 15). zwei Interessen von nationaler Bedeutung, die gleich- oder höherwertig seien als das Interesse an einer ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts Nr. 1507 (Entscheid S. 23f.): nationales energiewirtschaftliches Interesse Nationales Interesse Hochwasserschutz Beschwerden gegen diese Einschätzung … Beschwerde, da Moorlandschaften «verkleinert» Entscheid des Verwaltungsgerichts, ob es sich bei Teilgebieten um Moorlandschaften handelt Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 14
Beispiel: Grimselsee Erweiterung map.geo.admin.ch Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 15
Beispiel: Grimselsee Erweiterung map.geo.admin.ch Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 16
Beispiel: Grimselsee Erweiterung Eingriff in BLN -> Gutachten der ENHK Gutachten der ENHK wurde im kantonalen Konzessionsverfahren einbezogen Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 17
Beispiel: Grimselsee Erweiterung ENHK: „Aufgrund des Studiums der vorliegenden Unterlagen, des Augenscheins einer Delegation der Kommission und der Diskussion in der Kommission, kommt die ENHK zum Schluss, dass die geplante Erhöhung der Staumauern und die damit verbundene Vergrösserung des Grimselsees sowie auch die Verlegung der Grimselpassstrasse insgesamt als schwerwiegende Beeinträch- tigungen des BLN-Objektes Nr. 1507 „Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)“ im Sinne eines irreversiblen Abweichens von den Schutzzielen zu beurteilen sind. Die Vorhaben widersprechen der von Art. 6 NHG geforderten ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes“ (ENHK-Gutachten S. 12). Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 18
Eingriffe in Biotop-Inventare Art. 18a NHG „1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.. 2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung.[…]“ Art. 4 Auenverordnung „1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden.[…]» „2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.» Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 19
Eingriffe in Moore Abschnitt 3a: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Art. 23a Schutz der Moore NHG «Schutz der Moore Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d.» Art. 4 Flachmoorverordnung «Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.» Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 20
Beispiel: Flachmoor Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 21
Beispiel: Flachmoor map.geo.admin.ch Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 22
Beispiel: Flachmoor Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 23
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