UND WARTUNGSPREISE Mai 2021 - GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
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elapina Manuela D N L A G E N K L I M A A I S E FIXE T U N G S P R E A R UND W Mai 2021 Mai 2021 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
Die wichtigsten Ergebnisse Mindestkosten für eine fixe Klimaanlage Die AK hat zwischen 22.4. und 27.5.2021 bei 14 Wiener Kälte- und Klimatechnik- betrieben die Kosten der preiswertesten Variante einer fixen Klimaanlage erfragt. Angenommen wurde eine 90m² Neubauwohnung (eine Ebene, 3 Zimmer, WZ=35m² – hier steht Innengerät, Nebenräume schattig gelegen), Terrasse direkt vor dem Wohnzimmer, Stromanschluss auf Terrasse vorhanden. Vorgabe war, dass das Innengerät Kühlen und Heizen kann, eine Schwenkfunktion seitlich und nach oben und unten hat, programmierbar ist und eine leisere Schlaffunktion hat. Je nach Geschäft betragen die Mindestkosten der preiswertesten fixen Klima- anlage inklusive Lieferung und Montage zwischen 1.800 und 5.453 Euro (Durch- schnitt 2.852 Euro). Das ist eine Preisdifferenz von 202,9 Prozent. 2017 betrugen die Mindestkosten zwischen 1.590 und 3.750 Euro (Durchschnitt: 2.482 Euro). Die Servicepauschale für die jährliche Wartung der Klimaanlage beträgt je nach Geschäft zwischen 144 und 310 Euro (Durchschnitt: 209 Euro). 2017 betrugen die jährlichen Wartungskosten zwischen 114 und 240 Euro. Fixe Klimaanlage Preise inkl MwSt in Euro Stand Mai 2021*) Anzahl Minimum Maximum Durchschnitt Gesamtkosten Innen- u. Außengerät inkl. Lieferung und Montage 14 1.800 5.453 2.852 Servicepauschale für jährliche Wartung 14 144 310 209 *) Die erhobenen Preise sind qualitätsgesichert Tipps für Konsumenten Lassen Sie einmal pro Jahr eine Wartung des Gerätes durch einen Fachmann durchführen, da sich Bakterien und Pilze in den Filtern und Rohren vermehren kön- nen. An sehr heißen Tagen sollte der Temperaturunterschied zwischen Innen- und Au- ßenbereich nicht mehr als 6 Grad Celsius betragen. Ein größerer Temperaturunter- schied könnte das Herz-Kreislauf-System belasten. Zivilrechtliche Vorschriften für den Einbau einer Klimaanlage mit Außengerät (d.h. auch allgemeine Teile des Hauses – zB die Außenfassade – werden in An- spruch genommen) – sind in ganz Österreich gleich: -2-
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (mehrere Eigentümer) müssen auch die anderen Wohnungseigentümer um Erlaubnis gefragt werden. Wenn die übrigen Wohnungseigentümer dem Einbau nicht zustimmen, so kann das Gericht angeru- fen werden. Wenn dieses zum Schluss kommt, dass der Einbau entweder verkehrsüblich ist ODER einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient, so kann es den Einbau auch genehmigen, wenn nicht alle übrigen Wohnungseigentümer zuge- stimmt haben. In einem Mietzinshaus (nur ein Eigentümer) müssen Sie jedenfalls den Vermieter um seine schriftliche Zustimmung ersuchen. Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG (Altbau und geförderte Neu- bau und für Genossenschaftswohnungen) gilt: Wenn dieser 2 Monate lang den Einbau nicht ablehnt, so gilt die Zustimmung als erteilt. Wenn der Vermieter die Zustimmung ablehnt, so kann der Hauptmieter einen An- trag bei der MA 50 (Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten) ma- chen. Wenn der Einbau der Übung des Verkehrs entspricht UND einem wichtigen Inte- resse des Hauptmieters dient, so kann die MA 50 den Einbau genehmigen, auch, wenn der Vermieter nicht zustimmt. Bis jetzt hat der OGH leider die Anbringung eines Außenklimagerätes in den unteren Stockwerken als nicht verkehrsüblich an- gesehen. Es bleibt zu hoffen, dass er in Zukunft wenigstens den Einbau von Au- ßenklimageräten im Dachgeschoß als verkehrsüblich und einem wichtigen Inte- resse des Hauptmieters dienend ansieht. Wenn Sie die Klimaanlage ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Vermieters montieren, und Sie auch durch die Anrufung des Gerichts bzw der MA 50 keine Zustimmung erhalten haben, so müssen Sie mit einer Besitzstö- rungs- und/oder Unterlassungsklage seitens der anderen Wohnungseigentümer o- der des Vermieters rechnen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften für den Einbau einer Klimaanlage mit Au- ßengerät (sind je nach Bundesland unterschiedlich) Je nach Bundeland gibt es neben den zivilrechtlichen Vorschriften zusätzlich unter- schiedliche öffentlich-rechtliche Regelungen für den Einbau einer Klimaanlage mit einem Außengerät. Grundsätzlich bedarf es einer Genehmigung seitens der Bau- behörde (in Wien ist das die MA 37). In Wien sind Klimaanlagen unter bestimmten Voraussetzungen seitens der Be- hörde bewilligungsfrei: Das Außengerät darf von der Straße aus nicht gesehen werden Das Außengerät muss mindestens 4 Meter vom nächst gelegenen Fenster ei- nes Nachbarn entfernt sein. -3-
Der direkte Weg zu unseren Publikationen: E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at Bei Verwendung von Textteilen wird um Quellenangabe und Zusendung eines Belegexemplares an die AK Wien, Abteilung Konsumentenpolitik, ersucht. Impressum Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 Offenlegung gem. § 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum Zulassungsnummer: AK Wien 02Z34648 M AuftraggeberInnen: AK Wien, Konsumentenpolitik Autorin: Manuela Delapina Grafik Umschlag und Druck: AK Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien © 2021: AK Wien Stand Mai 2021 Im Auftrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Gesellschaftskritische Wissenschaft: die Studien der AK Wien Alle Studien zum Downloaden: wien.arbeiterkammer.at/service/studien wien.arbeiterkammer.at
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