Unterhalt für Studierende - ÖH

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Unterhalt für Studierende - ÖH
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Unterhalt
für Studierende

Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft
Politik, die wirkt. Service, das hilft.
facebook.com/bundesoeh

Gütesiegel
Praktikum

Mehr Informationen unter guetesiegel-praktikum@oeh.ac.at

Die Garantie
für faire Praktika.
                                      oeh.ac.at/guetesiegel
Unterhalt für Studierende
Infos und mehr für Studierende
1. Februar 2014

                                 002
                                 003
Inhalt
      1. VORWÖRTER                                                            005

      2. UNTERHALTSANSPRUCH VON STUDIERENDEN	                                 009

      2.1.   Was ist Unterhalt?                                               010
      2.2.   Wie wird der Unterhaltsanspruch während des Studiums erhalten?   012
      2.3.   Wie lange kann Unterhalt bezogen werden?                         013
      2.4.   Einige Mythen, die aufgeklärt gehören…                           014

      3. HÖHE DES UNTERHALTS					                                              015

      3.1.   Unterhaltsbemessungsgrundlage                                    016
      3.2.   Durchschnittsbedarf (Regelbedarf)                                019
      3.3.   Sonderbedarf                                                     019
      3.4.   Höchstmöglicher Unterhalt                                        020
      3.5.   Änderung der Unterhaltshöhe                                      021
004
005   4. VERFAHREN                                                            025

      4.1.   Außerstreitverfahren                                             026
      4.2.   Vertretung im Verfahren                                          028
      4.3.   Verfahrenshilfe                                                  029

      7. ANHANG                                                               033

      7.1.   Kontakte: Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstellen             034
      7.2.   Kontakte: Universitäten, Universitätsvertretungen
             und ÖH-Sozialreferate                                            035
      7.3.   Kontakte: Pädagogische Hochschulen und
             Studierendenvertretungen                                         041
      7.4.   Kontakte: Fachhochschulen                                        044
      7.5.   Kontakte: Psychologische ­Student_innenberatung                  047

      8. IMPRESSUM                                                            050
Vorwörter
Die ÖH fördert im Rahmen ihrer Sozialfonds
                                                     Mediation zwischen Studierenden und ihren
                                                     Eltern in Unterhaltsfragen. Genaue Auskunft
      Liebe Studentin, lieber Student!               bekommst du unter sozial@oeh.ac.at.

                                                     In dieser Broschüre sollen offene Fragen
                                                     geklärt werden, die es zum Thema Unterhalt
      In Österreich sind Eltern grundsätzlich ver-   für Studierende gibt. Da es aber in diesem
      pflichtet, Unterhalt zu leisten. Sie müssen    Bereich kein eigenes Gesetz gibt und jeder
      also auch für die Lebenserhaltungskosten       „Fall“ anders gelagert ist, empfehlen wir
      ihrer studierenden Kinder aufkommen, aber      immer kompetente Beratung einzuholen –
      auch nur dann, wenn diese noch nicht           nicht nur vor Beginn eines Rechtsstreits,
      selbsterhaltungsfähig sind.                    sondern auch, wenn du selbst „in Verhand-
                                                     lung“ mit deinen Erzeuger_innen trittst.
      Die Eltern müssen ihren Kindern alle not-      Beratung bietet das Sozialreferat der
      wendigen Ausgaben während der Ausbil-          Bundes-ÖH und auch die Rechtspfleger_in-
006   dung bezahlen - zwar abhängig von ihren        nen in den Bezirksgerichten.
007   Einkommens- und Lebensverhältnissen, aber
      unabhängig vom sozialen Status oder der        Wir möchten betroffenen Studierenden mit
      eigenen Ausbildung.                            dieser Broschüre auch Mut machen, die
                                                     eigenen Ansprüche durchzusetzen. Es geht
      Die Unterhaltspflicht endet nicht mit          uns nicht darum, allen säumigen Vä-
      einer bestimmten Altersgrenze, sondern         tern_Müttern das letzte Hemd auszuziehen,
      mit Beginn der Selbsterhaltungsfähigkeit.      sondern Studierenden die Möglichkeit zu
      Diese liegt im Regelfall erst mit Ende des     geben, das, was ihnen zusteht, zu erhalten.
      Studiums vor.                                  Dann kann auch schneller studiert werden,
                                                     und das ist in Zeiten von sinkenden Alters-
      Unterhaltsansprüche des Kindes sind „nicht     grenzen und oft wechselnden Studienplänen
      positives“ Recht, also unverzichtbare          immer wichtiger.
      Ansprüche.
                                                     Aber es muss auch möglich sein, während
      Unterhaltsfragen sind meist schwierig zu       des Studiums Zeit (und Geld) zum Leben zu
      klären, weil es nicht nur um Geld, sondern     haben.
      auch um die eigene familiäre Situation
      geht, die oftmals (vor)belastet ist.           Dein Team des ÖH-Sozialreferats
V.l.n.r.: Florian, Julia, Bernhard, Viktoria
Liebe Kollegin, lieber Kollege!

So ein Studi-Leben hat nicht immer nur           organisiert für dich z.B. den Mensabon und
schöne Seiten. Es gestaltet sich alles andere    Studierendenversicherung, unterstützt dich
als einfach, den Durchblick bei Gesetzen         bei rechtlichen Problemen und vieles mehr.
und Verordnungen zu Beihilfen oder deinen
Rechten und Möglichkeiten im Studium zu          Service kann bei Problemen helfen, aber            006
haben. Mit dieser Broschüre unterstützen         erst Politik kann sie in vielen Fällen lösen.      007
wir dich ebenso wie mit der Beratung in          Um die Studiensituation an den Hochschu-
den Referaten der ÖH Bundesvertretung            len zu verbessern braucht es politische
persönlich, per E-Mail, Telefon oder Skype.      Veränderung. Deshalb ist für uns klar, dass
                                                 die ÖH ein politisches Gesicht braucht, um
Die ÖH ist als deine Vertretung immer die        Bildungspolitik konstruktiv und kritisch
erste Anlaufstelle für all deine Fragen, Prob-   mitzugestalten.
leme, Anliegen oder Ideen. Seit 1. Juli 2013
hat die ÖH eine neue Exekutive, die auch         Es braucht also eine starke, durchsetzungs-
die nächsten beiden Jahre für dich arbeiten      fähige ÖH um deinen Interessen Gehör zu
wird- ganz nach dem Motto: Politik, die          verschaffen. wir wollen sie dazu machen.
wirkt. Service, das hilft.
                                                 Deine ÖH-Bundesvertretung,
Für uns ist klar, dass Service einer der         Florian Kraushofer, Julia Freidl, Bernhard
zentralen Aufgabenbereiche der ÖH ist. Die       Lahner und Viktoria Spielmann
ÖH leistet für dich Beratungsarbeit in allen
Fragen, die dein Studierendendasein betref-
fen; sie druckt Informations-Broschüren,
Unterhaltsanspruch
von Studierenden
Was ist Unterhalt?

      Die rechtliche Grundlage für den Anspruch      Das ist im Großen und Ganzen alles, was
      auf Unterhalt beruht auf §140 ABGB (Allge-     sich zur Unterhaltspflicht von Eltern gegen-
      meines Bürgerliches Gesetzbuch):               über ihren Kindern im Gesetz finden lässt.
                                                     Der Vollständigkeit halber muss hier
      § 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung        erwähnt werden, dass auch Großeltern für
      der ihren Lebensverhältnissen angemessenen     ihre Enkelkinder unterhaltspflichtig werden
      Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichti-     können, wenn die Eltern keinen Unterhalt
010   gung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen    leisten können.
011   und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
      Kräften anteilig beizutragen.                  Da im Gesetz nur die Grundlage für den
                                                     Unterhaltsanspruch geregelt ist, liegt jeder
      (2) Der Elternteil, der den Haushalt führt,    Fall anders und muss genau betrachtet
      in dem er das Kind betreut, leistet dadurch    werden.
      seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum
      Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der   Durch die jahrelange Judikatur haben sich
      andere Elternteil zur vollen Deckung der Be-   aber gewisse Grundsätze ergeben, die für
      dürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder   die weiteren Verfahren maßgeblich sind.
      mehr leisten müsste, als es seinen eigenen     Beispielsweise gibt es keine fixe gesetz-
      Lebensverhältnissen angemessen wäre.           liche Regelung, wie oft und nach welcher
                                                     Zeit ein_e Student_in ihre Studienrichtung
      (3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich    wechseln darf. Die Rechtsprechung aber
      insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat    wertet beispielsweise einen Studienwechsel
      oder unter Berücksichtigung seiner Lebens-     nach zwei Semestern als nicht schädlich für
      verhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.        den Unterhaltsanspruch, spätere Wechsel
                                                     haben jedoch schon Auswirkungen.
Natural- und                                  zum Unterhalt in Geld zu leisten.
Geldunterhaltsanspruch                        Es kann auch sein, dass beide Elternteile
                                              zu Geldunterhaltsleistungen verpflichtet
Der Begriff „Unterhalt“ muss noch dahin-      werden, aber entsprechend der Unterhalts-
gehend differenziert werden, ob es sich um    anspruch von Studierenden oben ange-
einen Natural- oder Geldunterhaltsanspruch    führten Regelung nur dann, wenn das Kind
handelt:                                      mit keinem_keiner der beiden Elternteile
                                              zusammen wohnt. Sobald ein Geldunterhalt     010
Wenn beide Elternteile im gleichen Haushalt   festgesetzt wurde, sind Naturalunterhalts-   011
wie das Kind wohnen, haben sie ihren Un-      leistungen des_der Geldunterhaltspflichti-
terhalt in Naturalleistungen zu begleichen.   gen auf den Unterhalt grundsätzlich nicht
                                              mehr anzurechnen.
Das heißt, dass sie Kleidung, Nahrung,
Wohnraum etc. zur Verfügung stellen
müssen und zur positiven geistigen und kör-
perlichen Entwicklung des Kindes beizutra-    Wodurch wird der Anspruch
gen haben. Taschengeld gehört auch zu den     auf Unterhalt erworben?
Naturalleistungen.

Ein Unterhaltsanspruch in Geld entsteht       Volljährige Kinder erwerben den Anspruch
erst, wenn entweder die Eltern nicht mehr     auf Unterhalt für die Zeit ihres Studiums
beide im selben Haushalt wohnen, oder das     durch Erlangen der Befähigung zum Studium.
Kind nicht mehr am Wohnort der Eltern lebt.
In der Praxis bleiben Kinder nach Trennung    Das geschieht durch Ablegen der Matura.
ihrer Eltern oft bei der Mutter und somit     Ab diesem Zeitpunkt kann für die durch-
wird der Vater verpflichtet, seinen Beitrag   schnittliche Studienzeit Unterhalt bezogen
                                              werden.
Selbst wenn du die Berufsreife- oder Studi-   Um das nachzuweisen, musst du einen Stu-
      enberechtigungsprüfung machst, kann eine      dienerfolg vorlegen, um den Anspruch auf
      Unterhaltsverpflichtung bestehen.             Unterhalt zu behalten.
      Das hängt aber stark vom Einzelfall ab.
                                                    Es sind dafür keine fixen Stundenzah-
                                                    len vorgeschrieben, jedoch ist es besser,
012                                                 mehrere Lehrveranstaltungen abzulegen, als
013   Wie wird der Unterhaltsan-                    besonders gute Noten auf einige wenige zu
      spruch während des Studiums                   haben.

      erhalten?                                     Wichtig ist auch, keine schädlichen Studien-
                                                    wechsel – also nicht später als nach einem
      Als Grundlage für die Anspruchsdauer wird     Jahr – zu haben.
      die durchschnittliche Studiendauer einer
      Studienrichtung herangezogen, nach der        Bei schädlichen Studienwechseln wird aber
      neuen Rechtsprechung wird dabei die           nicht wie bei der Studien- oder Familienbei-
      durchschnittliche Studiendauer für die        hilfe erst nach mehreren Semestern wieder
      einzelnen Studienabschnitte berücksichtigt.   ausbezahlt, sondern die bereits studierte
      Die durchschnittliche Studiendauer deines     Zeit im ersten Studium von „hinten“ im
      Studiums kannst du im jeweils aktuellen       zweiten Studium abgezogen. Der Anspruch
      Hochschulbericht des Bildungsministeriums     auf Unterhalt endet also im neuen Studium
      nachlesen (www.bmwf.gv.at).                   früher. Dabei gilt nicht die Mindeststudi-
                                                    enzeit als Bezugsgrundlage, sondern die
      Das Studium muss zudem ernsthaft und          durchschnittliche Studiendauer.
      zielstrebig betrieben werden.
Beispiel:                                         Wichtig:
Nina studiert vier Semester BWL, danach           Es gibt keine Altersgrenze für den
entschließt sie sich, Ethnologie zu studie-       Anspruch auf Unterhalt! Wer zu Studi-
ren. Die durchschnittliche Studiendauer           enbeginn Anspruch hat, kann bis zum
in Ethnologie beträgt acht Semester. Die          Ende des Studiums Unterhalt bekom-
ersten beiden Semester ihres BWL-Studiums         men, sofern die durchschnittliche
zählen als „Überlegungsfrist“ und minimie-        Studiendauer nicht überschritten und
ren die Unterhaltsdauer im zweiten Stu-           das Studium zielstrebig betrieben wird!   012
dium nicht. Somit kann sie noch 8-4+2=6                                                     013
Semester lang für das Ethnologie-Studium
Unterhalt von ihrem Vater bekommen.
                                               Weiterführendes Studium
Wie lange kann Unterhalt                       Anspruch auf Unterhalt für ein Doktorats-
bezogen werden?                                studium besteht dann, wenn die Studi-
                                               enleistung im Diplomstudium überdurch-
                                               schnittlich war, und das Doktoratsstudium
Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich      bessere (berufliche) Chancen für dich
erst mit Beginn der Selbsterhaltungsfähig-     bringt.
keit.
                                               Außerdem muss die weitere Unterhalts-
Diese tritt üblicherweise mit dem Ende des     leistung der_dem Unterhaltspflichtigen
Studiums ein. Das heißt, solange du dein       zumutbar sein.
Studium ernsthaft und zielstrebig betreibst,
kannst du bis zum Abschluss Unterhalt          Im Zuge des Bologna-Prozesses wurden be-
bekommen – unabhängig von deinem Alter.        reits und werden nach wie vor die meisten
Studienrichtungen auf das dreigliedrige        Es wird angenommen, dass der Staat die
      Studiensystem umgestellt.                      Kosten für den Lebensunterhalt deckt.

      Analog zu der Doktorats-Regelung besteht       Jedoch wird zwischen einfachen und geho-
      auch für ein Masterstudium Anspruch auf        benem Lebensstandard unterschieden: Das
      Unterhalt.                                     bedeutet, wer vor dem Zivildienst etwa 800
                                                     Euro Unterhalt bekommen hat, kann auch
014                                                  während dessen etwa 300 Euro bekommen.
016   Auswirkung von Schwanger-                      Bist du verheiratet, ist in erster Linie die_
      schaft, Präsenz- bzw. Zivil-                   der Ehepartner_in unterhaltspflichtig. Wenn
                                                     er_sie kein eigenes Einkommen hat, sind
      dienst, Heirat                                 jedoch weiterhin die eigenen Eltern zum
                                                     Unterhalt verpflichtet.
      Wenn du während des Studiums ein Kind
      bekommst, bleibt der Unterhaltsanspruch
      aufrecht.
                                                     Auszahlung
      Du könntest sogar von deinen Eltern (und
      den „Schwiegereltern“ – auch wenn ihr          Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist
      nicht verheiratet seid) Unterhalt für dein     an die_den gesetzliche_n Vertreter_in zu
      Kind fordern, wenn du und der Kindesvater      zahlen, bei volljährigen Kindern an das Kind
      nicht selber für das Kind aufkommen könnt.     selbst. Mit diesem Geldunterhalt soll auch
      Wer seinen Präsenz- oder Zivildienst ableis-   ein gewisser Teil der Kosten für Wohnen und
      tet, hat bei einfachen Verhältnissen keinen    Einkäufe abgedeckt werden.
      Anspruch auf Unterhalt in dieser Zeit.
Verjährung                                    (siehe oben) erfüllst.

Der Anspruch auf Unterhalt verjährt nach      Mythos: Altersgrenze
drei Jahren. Das heißt, Unterhaltsforderun-   Es gibt keine Altersgrenze für den
gen können bis zu drei Jahre rückwirkend      Bezug von Unterhalt.
geltend gemacht werden. Für Zahlungsrück-
stände beim Unterhalt können gesetzliche      Mythos: Koppelung an
Zinsen in der Höhe von vier Prozent einge-    Familienbeihilfe                       014
rechnet werden.                               Der Unterhaltsanspruch besteht         015
                                              unabhängig vom Bezug von Familien-
Einige Mythen, die aufgeklärt                 beihilfe.
gehören
                                              Mythos: Volljährigkeit
                                              Auch wenn du volljährig bist, kannst
In diesem Abschnitt sollen einige Mythen      du für ein Studium Unterhalt bekom-
geklärt werden, die immer wieder rund um      men.
das Thema „Unterhalt für Studierende“
auftauchen.

   Mythos: Ausbildungslevel der Eltern
   Es ist egal, was der höchste Bildungs-
   abschluss deiner Eltern ist. Sie müssen
   dir für dein Studium bis zu deiner
   Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt
   leisten, solange du das Kriterium
   „ernsthaftes und zielstrebiges Studium“
Höhe des Unterhalts
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Geldunterhalts errechnet sich                                                016
nach dem Bedarf der_des Unterhaltsbe-                                                     017
rechtigten einerseits und der Leistungsfä-
higkeit der_des Unterhaltsverpflichteten
andererseits. Dazu gibt es mehrere Berech-
nungsschemata, die zwar etwas kompliziert
sind, aber dafür genau regeln, was der_dem
Unterhaltsberechtigten zusteht.

Unterhaltsbemessungs-
grundlage                                     Dafür ist es wichtig, den Lohnzettel von
                                              der_dem Unterhaltsschuldner_in richtig
Diese ergibt sich aus dem Nettoeinkommen      lesen zu können: Monatliche Unterhaltsbe-
des vorigen Jahres von der_dem Unterhalt-     messungsgrundlage = („Jahresbruttobezü-
verpflichteten, wobei das durchschnittliche   ge“ minus „insgesamt einbehaltene Sozial-
monatliche Nettoeinkommen maßgebend           versicherungsbeiträge“ minus „insgesamt
ist.                                          einbehaltene Lohnsteuer“) durch 12.
Beispiel:                                lungen unberücksichtigt. Somit würde
      Laut Lohnzettel für das Jahr 2012 be-    die Bemessungsgrundlage verringert
      tragen die Bruttobezüge von Karolines    werden.
      Vater 44.799,03 Euro. Die insgesamt
      einbehaltenen Sozialversicherungsbei-    Zur Bemessungsgrundlage zählen z.B.
      träge belaufen sich auf 7.842,68 Euro.   auch Abfertigungen, Prämien, Zulagen
      Die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer    sowie das 13. und 14. Gehalt. Im Falle
      macht 8.382,27 Euro aus. (44.799,03 –    der Selbstständigkeit von der_dem
      7.842,68 - 8.382,27) : 12 = 2.381 Euro   Unterhaltsverpflichteten kann es
      (gerundet).                              Schwierigkeiten geben, da Selbstän-
                                               dige gewisse steuerrechtliche Gestal-
      Die Unterhaltsbemessungsgrundlage        tungsmöglichkeiten haben und der
      läge somit bei 2.381 Euro. Wichtig ist   Gewinn allein oft nicht viel aussagt. In
018   dabei, nicht nur den Nettobezug eines    diesen Fällen kann das Einholen eines
019   Monats als Unterhaltsbemessungs-         Sachverständigengutachtens notwendig
      grundlage heran zu ziehen, denn sonst    sein, da der Steuerbescheid alleine
      bleiben nämlich allfällige Sonderzah-    nicht aussagekräftig ist.
Prozentsätze nach Alter
Die genaue Höhe des Unterhalts für Kinder
errechnet sich aus dem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen der_des Un-
terhaltsschuldnerin_Unterhaltsschuldners.
Dafür sind fixe Prozentsätze festgelegt.

So stehen einem Kind

   bis zu 6 Jahren 16 Prozent

   bis zu 10 Jahren 18 Prozent

   bis zu 15 Jahren 20 Prozent
                                                                                       018
   über 15 Jahre 22 Prozent                                                            019

der Bemessungsgrundlage zu.                   Beispiel:
                                              Oliver studiert Volkswirtschaft, be-
Dieser Unterhaltsanspruch verringert sich     kommt von seinen Vater Unterhalt. Er
für jede weitere Person, für welche der_die   hat eine 16jährige Schwester, seine
Unterhaltspflichtige aufkommen muss:          Mutter ist nicht unterhaltsberechtigt
                                              (sie arbeitet Vollzeit). Die neue Frau
   um jeweils 1 Prozent für Kinder unter      seines Vaters hat mit ihm zwei Kinder,
   10 Jahren,                                 die unter zehn Jahre alt sind und sie
                                              ist auch unterhaltsberechtigt. 22-2-
   um jeweils 2 Prozent für Kinder über       1-1-3=15 Somit hat Oliver einen An-
   10 Jahren,                                 spruch auf 15% des durchschnittlichen
                                              Nettobezugs seines Vaters. Üblicher-
   um 1 bis 3 Prozent für eine_n              weise wird der Unterhalt nach dieser
   unterhaltsberechtigte_n Ehepart-           „Prozentmethode“ berechnet, daneben
   ner_in, je nach Maßgabe ihrer_seiner       gibt es aber auch den Durchschnittsbe-
   Berufstätigkeit.                           darf (auch Regelbedarf genannt).
Durchschnittsbedarf                           Erhaltung der Gesundheit, der Heilung von
      (Regelbedarf)                                 Krankheiten und der Persönlichkeitsent-
                                                    wicklung und ist durch „die Momente der
      Dieser wird aufgrund einer Konsumerhebung     Außergewöhnlichkeit und der Dringlichkeit“
      errechnet und jährlich verlautbart (Home-     bestimmt.
      page des Finanzministerium www.bmf.
      gv.at).                                       Für Studierende bedeutet Sonderbedarf:
                                                    Beispielsweise kann es sich bei den Kosten
      Der Regelbedarf gibt an, welche Verbrauchs-   für die Anschaffung eines Computers um
      ausgaben in einer „Durchschnittsfamilie“      Sonderbedarf handeln, wenn dadurch die
      (bestehend aus zwei Erwachsenen mit zwei      Ausbildung der_des Unterhaltsberechtigten
      Kindern) für ein Kind einer bestimmten        gefördert wird und dieser dafür notwendig
020   Altersstufe getätigt werden.                  ist. Es kommt darauf an, ob auch in einer
021                                                 „intakten“ Familie, unter Berücksichtigung
      Zu diesem Bedarf zählen: Nahrung, Klei-       der konkreten Einkommens- und Vermö-
      dung, Wohnung und Aufwendungen zur            genssituation der gesamten Familie, ein
      Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie     Computer angeschafft werden würde. Die
      etwa kulturelle oder sportliche               Anschaffungskosten sind jedoch nur dann
      Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und   als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn
      Urlaub.                                       diese durch den, den Regelbedarf überstei-
                                                    genden, Unterhaltsbetrag nicht gedeckt
                                                    werden können. Die Kosten werden auf
      Sonderbedarf                                  einen angemessenen längeren Zeitraum
                                                    aufgeteilt und bei einem den Regelbedarf
      Dieser kann unterhaltsberechtigten Kindern    erheblich überschreitenden Unterhalt wird
      zustehen, und ist wie folgt definiert:        ein strenger Maßstab angelegt.
      Aufwendungen, die die geistige, körperliche
      und charakterliche Entwicklung des Kindes     Natürlich kann die_der Unterhaltspflichtige
      sichern und aus dem sonstigen Unterhalt       nur im Rahmen ihrer_seiner Leistungs-
      nicht gedeckt werden können.                  fähigkeit zur Leistung von Sonderbedarf
      Der Sonderbedarf dient hauptsächlich der      herangezogen werden.
Höchstmöglicher Unterhalt                      Anspannung
Zur Vermeidung einer pädagogisch schädli-      Anspannung bedeutet, dass nicht das tat-
chen Überalimentierung wird der nach der       sächliche Einkommen als Grundlage heran-
Prozentmethode errechnete Unterhalt bei        gezogen wird, sondern das Einkommen, das
überdurchschnittlichem Einkommen des_der       die_der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer
Unterhaltsverpflichteten nicht zur Gänze       Anspannung (Anstrengung) ihrer_seiner
ausgeschöpft.                                  Kräfte erzielen könnte.

Die oberstgerichtliche Rechtsprechung          Kündigt jemand, um sich selbständig zu
geht dabei meist von einer Luxusgrenze in      machen, wird ihr_ihm zwar zugebilligt,
der Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfs, bei      dass sie_er zwei bis drei Jahre ein nied-
Kindern unter zehn Jahren in der Höhe des      rigeres Einkommen erzielt. Leistet sie_er
2-fachen Regelbedarfs, aus. Zum Teil wird      aber nach dieser Anlaufphase nicht wieder     020
aber in der Judikatur eine starre Obergrenze   denselben Unterhalt wie vorher, wird sie_er   021
abgelehnt und auf die Umstände des Einzel-     angespannt. Dabei wird das Einkommen be-
falls abgestellt.                              rücksichtigt, das sie_er nunmehr auf Grund
                                               des Alters, der beruflichen Kenntnisse etc.
                                               erzielen könnte.
Abzug der Familienbeihilfe
für Unterhaltsschuldner_in-                    Bei Verlust des Arbeitsplatzes gilt das
                                               Arbeitslosengeld als die Basis für die
nen                                            Bemessung des Unterhalts (eine allfällige
Über Antrag der_des Unterhaltspflichtigen      Abfertigung fällt ebenfalls in die Bemes-
ist die Familienbeihilfe auf die zu zahlende   sungsgrundlage). Eine Anspannung ist nur
Unterhaltsleistung anzurechnen.                möglich, wenn die_der Unterhaltspflichti-
Hierbei wird auf den errechneten Unter-        ge nicht alle zumutbaren Anstrengungen
haltsbetrag die Familienbeihilfe nach einem    unternimmt, um einen neuen Arbeitsplatz
komplizierten Berechnungsmodell angerech-      zu bekommen.
net und zum Abzug gebracht.
Als Faustregel gilt, dass eine derartige       Geht die_der Unterhaltsschuldner_in in El-
Anrechnung die Unterhaltsleistung um etwa      ternkarenz, fallen Einkünfte wie Wochengeld
10 % schmälert.
oder Kinderbetreuungsgeld, ev. auch eigene      lastet werden, der seinen Unterhalt durch
      Unterhaltsempfänge in die Unterhaltsbe-         Betreuung im eigenen Haushalt leistet. Die
      messungsgrundlage. Im Einzelfall kann auch      Rechtsprechung hat für die Anrechnung des
      eine Anspannung auf ein höheres Einkom-         Kindeseinkommens auf den Geldunterhalts-
      men aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit       anspruch zwei Formeln entwickelt.
      gerechtfertigt sein. Maßstab ist auch hier
      das Verhalten eines verantwortungsvollen        Die eine Formel wird bei einfachen bis
      Elternteils.                                    durchschnittlichen Lebensverhältnissen
                                                      angewendet (wenn der nach der Prozentme-
                                                      thode bisher geschuldete Geldunterhalt den
      Änderung der Unterhaltshöhe                     Regelbedarf nicht übersteigt): (Ausgleichs-
                                                      zulagenrichtsatz minus Kindeseinkommen)
      Für den Unterhalt gilt die Umstandsklausel,     multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert
      d.h. wenn eine wesentliche Änderung der         durch den Ausgleichszulagenrichtsatz =
022   Verhältnisse eintritt, kann die Höhe des        restlicher Geldunterhaltsanspruch.
023   Unterhalts neu festgesetzt werden. Das ist
      z.B. bei Einkommensänderungen um mehr           Anmerkung: Für das Jahr 2014 beträgt der
      als zehn Prozent der Fall, aber auch wenn       Ausgleichszulagenrichtsatz 857,73 Euro. Die
      Unterhaltspflichten des_der Unterhalts-         Ausgleichszulage gebührt 14mal im Jahr
      pflichtigen wegfallen oder hinzukommen.         und muss daher auf 12 Monate umgerechnet
      Eine Inflationsanpassung ist beim Unterhalt     werden (ergibt 1000,69 Euro). Von dieser
      für Kinder nicht üblich.                        Bruttopension wird ein Krankenversiche-
                                                      rungsbeitrag von derzeit 5,20% abgezogen;
      Eigene Einkünfte                                dieser Abzug soll nach einer Entscheidung
                                                      des OGH auch bei der Anrechnung des Kin-
      Eigene Einkünfte des Kindes mindern seinen      deseinkommens berücksichtigt werden.
      Bedarf und verringern den Unterhaltsan-         Für 2014 ergibt sich daher ein Wert von
      spruch.                                         948,65 Euro.

      Die Einkünfte sind aber nicht direkt vom
      Unterhalt abzuziehen. Durch das Einkommen
      des Kindes soll nicht nur der geldunterhalts-
      pflichtige, sondern auch der Elternteil ent-
Regelbedarfssatz seit
01.07.2012 – 30.06.2013
    Alter des Kindes         Regelbedarfssatz in Euro            Obergrenze in Euro

      0 bis 3 Jahre                    194,00                           388,00

      3 bis 6 Jahre                    249,00                           498,00

      6 bis 10 Jahre                   320,00                           640,00

     10 bis 15 Jahre                   366,00                           915,00

     15 bis 19 Jahre                   431,00                          1.077,50               022
                                                                                              023
      19 und älter                     540,00                          1.350,00

Auf den Regelbedarf wird zurückgegriffen,       Regelbedarf ist also nicht gleichzusetzen
wenn die_der Unterhaltspflichtige es ab-        mit einem Mindestunterhalt.
sichtlich unterlässt, einer ihr_ihm zumutba-
ren Berufstätigkeit nachzugehen.                   Beispiel:
                                                   Eine 20-jährige Studentin verdient 300
In diesem Fall hat der_die Unterhaltspflich-       Euro pro Monat (12mal im Jahr, kein
tige Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs an         Anspruch auf Sonderzahlungen), der
das (studierende) Kind zu bezahlen. Hat            Regelbedarf beträgt 540 Euro (siehe Ta-
die_der Unterhaltspflichtige ein so geringes       belle „Regelbedarfssatz“). Der restliche
Einkommen, dass der dem Kind zustehende            Geldunterhaltsanspruch nach Anrech-
Prozentsatz den Regelbedarf nicht erreicht,        nung ihres Einkommens beträgt daher:
so wird der Unterhalt in der Höhe des              (948,65 – 300,00) x 540,00 : 948,42 =
(niedrigeren) Prozentsatzes festgelegt. Der        369,32 Euro (gerundet).
Bei überdurchschnittlichen Lebensverhält-
      nissen, also wenn der bisherige Geldunter-
      halt über dem Regelbedarf liegt, kommt
      folgende Formel zur Anwendung: Bisheriger
      Geldunterhalt minus (Geldunterhalt x Kin-
      deseinkommen) : (Geldunterhalt plus Aus-
      gleichzulagenrichtsatz minus Regelbedarf) =
      restlicher Geldunterhaltsanspruch
024
025
         Beispiel:
         Die Studentin aus dem Beispiel oben
         hatte bisher einen Unterhaltsanspruch
         von 600 Euro pro Monat. In diesem
         Fall beträgt der restliche Geldunter-
         haltsanspruch nach Anrechnung ihres
         Einkommens: 600 – ((600 x 300) : (600
         + 948,65 – 540,00)) = 421,54 Euro
         (gerundet)

         Die Studienbeihilfe wird in diesem
         Zusammenhang übrigens nicht zu den
         Einkünften gerechnet, da gemäß § 1
         Abs. 3 Studienförderungsgesetz die
         Gewährung einer Studienförderung ei-
         nen Anspruch auf Unterhalt weder dem
         Grunde noch der Höhe nach berührt.
Verfahren
Verfahren                                       (das sind rechtskundige Beamt_innen, denen
Was kannst du tun, wenn die Eltern oder ein     bestimmte Bereiche der Gerichtsbarkeit
Elternteil sich weigert, Unterhalt zu zahlen    übertragen werden).
oder weniger zahlen, als dir zusteht?
                                                Am Amtstag, das ist jeden Dienstag von 8-12
                                                Uhr, kannst du übrigens beim Bezirksgericht
Außerstreitverfahren                            kostenlos bei den RechtspflegerInnen Aus-
                                                künfte bekommen.
Seit 1. Jänner 2005 sind Unterhaltsverfahren
im Außerstreitverfahren zu führen, und zwar     Zur Einleitung des Verfahrens genügt ein
an dem Bezirksgericht, das für den Wohnsitz     einfacher formloser Antrag. Der Antrag muss
des Kindes zuständig ist.                       nicht ein bestimmtes Begehren enthalten
                                                (z.B. eine bestimmte Unterhaltshöhe); es
Auch kann nunmehr eine Person                   muss nur erkennbar sein, welche Entschei-      026
(Unterhaltspflichtige_r), deren Wohnsitz in     dung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit du   027
einem EU-Mitgliedstaat ist, in einem anderen    anstrebst (z.B. dass du das Gericht ersuchst
Mitgliedstaat vor dem örtlich zuständigen       festzusetzen, in welcher Höhe ein Unter-
Gericht, an dem die_der Unterhaltsberech-       haltsanspruch an deinen Vater besteht).
tigte (Kinder) ihren_seinen Wohnsitz hat,       Bei Geldleistungsbegehren (Unterhalt ist
geklagt werden.                                 typischerweise ein solches) ist die Höhe des
                                                begehrten Betrages spätestens dann anzu-
Im Außerstreitverfahren gibt es weniger         geben, wenn entsprechende Verfahrenser-
Formvorschriften, außerdem hat das Gericht      gebnisse eine derartige Bemessung zulassen.
von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle       Wird dennoch kein Betrag angegeben, so
für die Entscheidung maßgebenden Tatsa-         führt dies zur Zurückweisung des Antrages.
chen aufgeklärt werden.                         Anders als bei der Einbringung einer Klage
                                                fallen für den Antrag keine Gerichtsgebüh-
Auf Verfahren, die am 1.1.2005 bereits an-      ren an. Das Gericht wird zunächst einen
hängig waren, ist das Außerstreitgesetz nicht   Vergleichsversuch unternehmen und den_die
anzuwenden. Für Verfahren über Unterhalts-      Unterhaltsverpflichtete vorladen, um eine
ansprüche auch von volljährigen Kindern         einvernehmliche Lösung zwischen dir und
sind nunmehr Rechtspfleger_innen zuständig      deinem Vater bzw. deiner Mutter zu erzielen.
Exkurs: Vergleich
      Mit einem Vergleich wird eine Vereinbarung    Von einer geringeren zumutbaren Unterhalts-
      über strittige Ansprüche geschlossen. Ein     leistung ist aber nach dem Studienförde-
      Vergleich kann außergerichtlich oder vor      rungsgesetz (StudFG) nur dann auszugehen,
      Gericht geschlossen werden.                   wenn der_die Studierende nachweist,
                                                    dass der ihm_ihr von einem Elternteil geleis-
                                                    tete Unterhalt nicht die Höhe erreicht, die
      Prätorischer Vergleich                        laut StudFG zumutbar wäre.

      Auch wenn noch kein Verfahren bei Gericht     Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das Ge-
      anhängig ist, kannst du beim Bezirksgericht   richt dem_der Studierenden trotz ausdrückli-
      beantragen, dass dein Vater oder deine        chem Antrag einen niedrigeren Unterhalt (als
028   Mutter zum Zweck eines Vergleichsversuchs     nach StudFG zumutbar wäre) zugesprochen
029   geladen wird.                                 hat oder der_die Studierende den Unterhalt
                                                    trotz Exekution (Gehaltsexekution) nicht
                                                    erhalten hat. Berücksichtigt werden also nur
         Wichtig im Zusammenhang mit der            gerichtliche Beschlüsse oder Urteile, aber
         Studienbeihilfe:                           keine Vergleiche, egal ob diese außergericht-
         Bei der Berechnung der Studienbeihilfe     lich oder vor Gericht abgeschlossen wurden.
         wird die zumutbare Unterhaltsleistung      Wenn du also einen Vergleich über den
         der Eltern berechnet und von der           Unterhalt schließt, sollte der vereinbarte
         Höchststudienbeihilfe abgezogen. Das       Unterhaltsbetrag nicht niedriger sein als
         führt oft zu Unmut bei den Studieren-      die zumutbare Unterhaltsleistung nach dem
         den, die keinen Unterhalt von ihren        StudFG.
         Eltern bekommen, aber trotzdem Abzü-
         ge bei der Studienbeihilfe hinnehmen       Kommt kein Vergleich zustande, hat das Ge-
         müssen bzw. wegen des hohen Einkom-        richt die wesentlichen Tatsachen zu ermitteln
         mens der Eltern oft auch gar keinen        und über deinen Antrag zu entscheiden. Die
         Anspruch auf Studienbeihilfe haben.        Parteien, also du und der jeweilige Elternteil,
                                                    können im Verfahren alle relevanten Tatsa-
                                                    chen vorbringen.
Das Gericht ist aber auch verpflichtet, von     gutachtens notwendig sein. Das Gericht
Amts wegen den Sachverhalt hinreichend zu       entscheidet mit Beschluss. Dieser kann mit
ermitteln.                                      Rekurs angefochten werden.

Außerdem hat das Gericht die Parteien,          Die Frist für den Rekurs beträgt nur 14 Tage.
die nicht durch eine_n Rechtsanwält_in          Über den Rekurs entscheidet das Landesge-
vertreten sind, über Vorbringen möglicher       richt. Gegen die Entscheidung des Landes-
Beweisanbote zu belehren und bei der Vor-       gerichts kommt unter Umständen noch ein
nahme der Verfahrenshandlungen anzuleiten.      Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof
Der_die Unterhaltspflichtige ist zur Mitwir-    (OGH) in Frage.
kung verpflichtet, muss also z.B. Nachweise
über sein_ihr Einkommen erbringen. Kommt
er_sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann    Vertretung im Verfahren                          028
das Gericht bei dem_der Dienstgeber_in bzw.                                                      029
über die Sozialversicherung oder das Finanz-    In Verfahren über Unterhaltsansprüche
amt die Höhe des Einkommens in Erfahrung        zwischen volljährigen Kindern und ihren
bringen.                                        Eltern, deren Streitwert 4.000 Euro über-
                                                steigt, besteht relative Anwaltspflicht. Das
Kann die Unterhaltsbemessungsgrundlage          bedeutet, dass du dich auch selbst vertreten
nicht ermittelt werden, ist auch eine Schät-    kannst, wenn du dich aber vertreten lässt,
zung möglich.                                   kann das nur durch eine_n Rechtsanwält_in
                                                geschehen.
Zur Feststellung des Einkommens sind bei        Im Rekursverfahren besteht ebenfalls relative
Unselbständigen Jahreslohnzettel, bei           Anwaltspflicht, für den Revisionsrekurs (an
Selbständigen Einkommensteuerbescheide          den OGH) absolute Anwaltspflicht, d.h. bei
samt Einkommensteuererklärung und Ein-          einem Revisionsrekurs musst du durch eine_n
nahmen- Ausgaben-Rechnung erforderlich.         Anwält_in vertreten sein. Kostenersatzpflicht
Da Selbständige gewisse steuerrechtliche        der unterliegenden Partei: Die Partei, die
Gestaltungsmöglichkeiten haben, sagt der        das Verfahren „verliert“, kann zum Kosten-
Gewinn allein oft nicht viel über die           ersatz verpflichtet werden. Das Gericht kann
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Daher   aber den Kostenersatz mindern oder auch
kann das Einholen eines Sachverständigen-       entfallen lassen, „soweit dies nach Billigkeit
                                                erforderlich ist“.
Verfahrenshilfe                                  zu ersetzen sind, falls diese das Verfahren
                                                       „gewinnt“. Zu beachten ist außerdem, dass
      Wenn eine Partei die Kosten eines Verfahrens     die Kosten für Verfahrenshilfe später noch
      nicht ohne Beeinträchtigung des notwen-          eingehoben werden können: Wenn dir Verfah-
      digen Unterhalts tragen kann, kann ihr auf       renshilfe gewährt wurde und du innerhalb
      Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrens-       von drei Jahren nach Abschluss des Verfah-
      hilfe bewilligt werden (mit notwendigem          rens imstande bist, die Beträge zu bezah-
030   Unterhalt ist das, was für eine einfache         len, ohne dass dein notwendiger Unterhalt
031   Lebensführung benötigt wird, gemeint). Die       beeinträchtigt ist, kannst du vom Gericht zur
      beabsichtigte Verfahrensführung                  Nachzahlung verpflichtet werden.
      darf aber nicht offenbar mutwillig oder aus-
      sichtslos erscheinen.
                                                       Rechtsschutzversicherung
      Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann z.B. die
      Befreiung von Gerichtsgebühren oder von          Eine Rechtsschutzversicherung kann Ver-
      Gebühren für ZeugInnen oder Sachverstän-         fahrenskosten übernehmen bzw. je nach
      dige gewährt werden. Wenn die Vertretung         Vertragsvereinbarung eine_n Anwält_in
      durch eine_n Rechtsanwält_in gesetzlich          zur Verfügung stellen. Den allumfassenden
      vorgeschrieben ist oder nach der Lage des        Rechtsschutz gibt es aber nicht. In den Ver-
      Falles erforderlich erscheint, kann auch ein_e   tragsbedingungen werden daher bestimmte
      Rechtsanwält_in unentgeltlich beigegeben         Bereiche ausgenommen.
      werden.
                                                       Wenn du mit dem Gedanken spielst, eine
      Ein gewisses Kostenrisiko besteht aber           Rechtsschutzversicherung abzuschließen,
      dennoch, da die Verfahrenshilfe nicht die        solltest du dir vorher überlegen, welche
      Kosten umfasst, die der gegnerischen Partei      Prozessrisiken es für dich geben könnte, vor
denen du dich schützen willst. Vor Abschluss    Vollstreckbare Unterhaltstitel sind z.B.
einer Rechtsschutzversicherung sollte daher     rechtskräftige Urteile, Beschlüsse oder
ein ausführliches Gespräch mit einem_einer      Vergleiche. Die Exekution ist bei dem Gericht
Versicherungsberater_in sowie ein genaues       am Wohnsitz des_der Verpflichteten zu
Durchlesen der Vertragsbedingungen stehen.      beantragen.
Dies insbesondere deshalb, da im Regelfall in
Unterhaltsstreitigkeiten eine Kostendeckung     Ein Unterhaltsbeschluss oder Unterhalts-
erst ab der zweiten Instanz erfolgt. Beachte    vergleich gilt auch nach dem Erreichen der       030
aber: Wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt   Volljährigkeit weiter. Hat also ein Elternteil   031
oder dieser sich abzuzeichnen beginnt, ist      bisher schon auf der Grundlage eines Be-
es zu spät, um noch schnell eine Rechts-        schlusses oder Vergleichs Unterhalt gezahlt
schutzversicherung abzuschließen. In den        und stellt dann die Zahlung ein, obwohl er
Versicherungsbedingungen ist immer eine         oder sie weiterhin unterhaltspflichtig ist, so
mehrmonatige Wartefrist vorgesehen; für         kann gleich eine Pfändung (Exekution) be-
Rechtsstreitigkeiten, die sich in dieser Zeit   antragt werden; zusätzlich kommt eventuell
ergeben, gibt es keinen Rechtsschutz.           ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts in
                                                Betracht.

Exekution
Liegt bereits ein vollstreckbarer Unterhalts-
titel vor und der_die Unterhaltsverpflichtete
zahlt nicht, kann bei Gericht ein Antrag auf
Exekution gestellt werden.
Mediation
      Mediation ist ein Verfahren zur außergericht-   Für Studierende und deren Eltern, die sich
      lichen Konfliktregelung. In diesem Verfahren,   über den Unterhalt nicht einig sind und mit
      das auf Freiwilligkeit basiert, können die      Hilfe von Mediation den Konflikt bereinigen
032   Konfliktparteien unter Anleitung von fachlich   wollen, besteht die Möglichkeit, dass die ÖH
033   ausgebildeten neutralen Vermittler_innen        die Kosten für bis zu drei Mediationsstunden,
      (Mediator_innen) über ihre Streitpunkte         maximal jedoch 437 Euro, ersetzt. Antrags-
      verhandeln.                                     formulare liegen bei der ÖH auf. Allgemeine
                                                      Voraussetzung für diese finanzielle Unter-
      Der_die Mediator_in entscheidet nicht, wer      stützung ist, dass trotz eines gesetzlichen
      Recht hat, sondern seine_ihre Aufgabe ist       Unterhaltsanspruchs des_der Studierenden
      vor allem, die Kommunikation zwischen den       gegenüber den Eltern von diesen nicht
      Streitparteien zu fördern. Das Ziel ist, dass   genügend Unterhalt geleistet wird und dass
      die Konfliktparteien zu einer Vereinbarung      soziale Bedürftigkeit der_des Studierenden
      kommen, die sie selbst erarbeitet haben und     vorliegt.
      die daher für alle Beteiligten annehmbar ist.
      MediatorInnen unterliegen der Verschwiegen-
      heitspflicht.

      Eine Liste von Mediator_innen, die bestimm-
      te gesetzlich definierte Kriterien erfüllen,
      wird im Justizministerium geführt: www.
      mediatorenliste.justiz.gv.at
032
033
034   Anhang
035
Studienbeihilfenbehörde,
Stipendienstellen

1100 Wien, Gudrunstraße 179a                  6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 46
Tel.: +43 (0) 1/601 73                        Tel.: +43 (0) 512/57 33 70
Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr,     Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr,
SAS-Beratung im 2. Stock                      Di und Do 13-15 Uhr (Do. nur im WS)
Mo bis Mi 15-19 Uhr                           SAS-Beratung: Dienstag 11-15 Uhr           034
E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at                  Tel: +43 (0) 512/57 33 70 DW 26            035
                                              E-Mail: stip.ibk@stbh.gv.at

4020 Linz, Europaplatz 5a
Tel.: +43 (0) 732/66 40 31                    8010 Graz, Metahofgasse 30
Parteienverkehr: Mo, Mi, Do von 09:00-12:00   Tel.: +43 (0) 316/81 33 88
(Do. nur im WS)                               Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at                  E-Mail: stip.graz@stbh.gv.at

5020 Salzburg, Paris-Lodronstr. 2             9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9
Tel.: +43 (0) 662/84 24 39                    Tel.: +43 (0) 463/51 46 97
Parteienverkehr: Mo, Di und Do 09:00-12:00    Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr
E-Mail: stip.sbg@stbh.gv.at                   E-Mail: stip.klf@stbh.gv.at
Universitäten,
      Universitätsvertretungen
      und ÖH-Sozialreferate

      Universität Wien                             Universitätsvertretung
      1010 Wien, Universitätsring 1                1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 8-10
      Tel.: +43 (0) 1/42 77 – 0                    Tel.: +43 (0)1/58801 – 49501
      www.univie.ac.at                             Fax: +43 (0) 1/586 91 54
036                                                www.htu.at
037       Universitätsvertretung
          1090 Wien, Spitalgasse 2,                Sozialreferat
          Uni Campus, Hof 1                        Tel.: +43 (0) 1/58801 – 49510
          Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19501             sozial@htu.at
          www.oeh.univie.ac.at

          Sozialreferat                        Wirtschaftsuniversität Wien
          Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19 553        1020 Wien, Welthandelsplatz 1
          oder Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19 554   Tel.: +43 (0) 1/313 36 – 0
          sozialreferat@oeh.univie.ac.at       Fax: +43 (0) 1/313 36 – 740
                                               www.wu-wien.ac.at

      Technische Universität Wien                  Universitätsvertretung
      1040 Wien, Karlsplatz 13                     1020 Wien, Welthandelsplatz 1, SC, Ebene 0
      Tel.: +43 (0) 1/58801 – 0                    Tel.: +43 (0) 1/31336 – 5400
      Fax: +43 (0)1/58801 – 41099                  Fax: +43 (0) 1/31336 – 748
      www.tuwien.ac.at                             www.oeh-wu.at
Sozialreferat                        Akademie der bildenden Künste Wien
    Tel.: +43 (0) 1/313 36 – 5400        1010 Wien, Schillerplatz 3
    beratung@oeh-wu.at                   Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 1818
                                         Fax: +43 (0) 1/588 16 – 1898
                                         www.akbild.ac.at
Universität für Bodenkultur Wien
1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33           Universitätsvertretung
Tel.: +43 (0) 1/476 54 – 0                   1010 Wien, Schillerplatz 1, E5
www.boku.ac.at                               Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 3300
                                             oehvorsitz@akbild.ac.at
    Universitätsvertretung                   www.eingebildete.org
    1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 76
    Tel.: +43 (0) 1/476 54 – 2000            Sozialreferat
    www.oehboku.at                           oehsozialreferat@akbild.ac.at
                                             Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 3300
    Sozialreferat
    Tel.: +43 (0) 1/47654 – 2004
    sozial@oehboku.at                    Universität für Musik                     036
                                         und darstellende Kunst Wien               037
                                         1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1
Universität für angewandte Kunst Wien    Tel.: +43 (0)1/711 55 – 0
1010 Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2       Fax: +43 (0) 1/711 55 - 199
Tel.: +43 (0) 1/71133 – 0                www.mdw.ac.at
www.dieangewandte.at
                                             Universitätsvertretung
    Universitätsvertretung                   1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1
    1010 Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2       Tel.: +43 (0) 1/71155 – 8901
    Tel.: +43 (0) 1/ 711 33 – 2270           Fax: +43 (0) 1/71155 – 8999
    Fax: +43 (0) 1/ 712 87 73                www.hmdw.ac.at
    office@hufak.net
    hufak.net                                Sozialreferat
                                             Tel.: +43 (0) 1/71155 – 8911
                                             hmdw-sozial@mdw.ac.at
Veterinärmedizinische Universität Wien   Universität Linz
      1210 Wien, Veterinärplatz 1              4040 Linz, Altenbergstraße 69
      Tel.: +43 (0) 1/250 77 – 0               Tel.: +43 (0) 732/2468 – 0
      Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1090             Fax: +43 (0) 732/2468 – 8822
      www.vetmeduni.ac.at                      www.jku.at

          Universitätsvertretung                   Universitätsvertretung
          1210 Wien, Veterinärplatz 1              4040 Linz, Altenbergstraße 69
          Tel.: +43 (0) 1/250 77 – 1700            Tel.: +43 (0) 732/2468 – 8535
          Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1790             oder +43 (0) 732/2468 – 1122
          www.hvu.vetmeduni.ac.at                  Fax: +43 (0) 732/2468 – 9396
                                                   oeh@oeh.jku.at
          Sozialreferat                            oeh.jku.at
          sozial@hvu.vetmeduni.ac.at
                                                   Sozialreferat
                                                   Tel.: +43 (0) 732/24 68 – 9372
                                                   sozialreferat@oeh.jku.at
038   Medizinische Universität Wien
039   1090 Wien, Spitalgasse 23                Universität für künstlerische
      Tel.: +43 (0) 1/40160 – 0                und industrielle Gestaltung Linz
      Fax: +43 (0) 1/40160 – 91 00 00          4010 Linz, Hauptplatz 8
      infopoint-meduni@meduniwien.ac.at        Tel.: +43 (0) 732/7898 – 0
      www.meduniwien.ac.at                     Fax: +43 (0) 732/78 35 08
                                               www.ufg.ac.at
          Universitätsvertretung
          1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20        Universitätsvertretung
          Leitstelle 6M, Neues AKH                 4040 Linz, Sonnensteinstraße 11-13
          Tel.: +43 (0) 1/40160 – 71000            Tel.: +43 (0) 732/7898 – 320
          uv@oehmedwien.at                         Fax: +43 (0) 732/73 69 86
          www.oehmedwien.at                        oeh.office@ufg.ac.at
                                                   www.oeh.ufg.ac.at

          Sozialreferat                            Sozialreferat
          soziales@oehmedwien.at                   oeh.sozialreferat@ufg.ac.at
Universität Graz                    Universität für Musik
8010 Graz, Universitätsplatz 3      und darstellende Kunst Graz
Tel.: +43 (0) 316/380 – 0           8010 Graz, Leonhardstraße 15
Fax: +43 (0) 316/380 – 9140         Tel.: +43 (0) 316/389 – 0
www.uni-graz.at                     info@kug.ac.at
                                    www.kug.ac.at
    Universitätsvertretung
    8010 Graz, Schubertstraße 6a        Universitätsvertretung
    Tel.: +43 (0) 316/380 – 2900        8010 Graz, Brandhofgasse 21
    www.oehunigraz.at                   Tel.: +43 (0) 316/389 – 1600
                                        Fax: +43 (0) 316/389 – 1601
    Sozialreferat                       oeh@kug.ac.at
    Tel.: +43 (0) 316/380 – 2955        oeh.kug.ac.at
    soziales@oehunigraz.at
                                        Sozialreferat
                                        oeh-sozial@kug.ac.at

Technische Universität Graz         Medizinische Universität Graz        038
8010 Graz, Rechbauerstraße 12       8036 Graz, Auenbruggerplatz 2        039
Tel.: +43 (0) 316/873 – 0           Tel.: +43 (0) 316/385 – 0
Fax: +43 (0) 316/873 – 6562         rektor@medunigraz.at
info@tugraz.at                      www.medunigraz.at
portal.tugraz.at
                                        Universitätsvertretung
    Universitätsvertretung              8036 Graz, Stiftigtalstraße 24
    8010 Graz, Rechbauerstraße 12       Tel.: +43 (0) 316/385 – 73080
    Tel.: +43 (0) 316/873 – 5111        Fax: +43 (0) 316/385 – 73089
    Fax: +43 (0) 316/873 – 5115         oeh.sekretariat@meduni-graz.at
    info@htu.tugraz.at                  www.oehmedgraz.at
    htu.tugraz.at
                                        Sozialreferat
                                        Tel: +43 (0) 316/385 – 73080
    Sozialreferat                       oeh-sozial@medunigraz.at
    Tel.: +43 (0) 316/873 – 5111
    soziales@htu.tugraz.at
Universität Klagenfurt                      Universität Mozarteum Salzburg
      9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67   5020 Salzburg, Mirabellplatz 1
      Tel.: +43 (0) 463/2700                      Tel.: +43 (0) 662/6198 – 0
      Fax: +43 (0) 463/2700 – 9299                Fax: +43 (0) 662/6198 – 3033
      uni@uni-klu.ac.at                           info@moz.ac.at
      www.uni-klu.ac.at                           www.moz.ac.at

          Universitätsvertretung                      Universitätsvertretung
          9020 Klagenfurt,                            5020 Salzburg, Mirabellplatz 1
          Universitätsstraße 65-67                    Tel.: +43 (0) 662/6198 – 4900
          Tel.: +43 (0) 463/2700 – 8800               oder Tel.: +43 (0) 662/6198 – 4910
          Fax: +43 (0) 463/2700 – 8899                Fax: +43 (0) 662/6198 – 4909
          oeh.servicecenter@aau.at                    vorsitz@moz.ac.at
          www.oeh.aau.at                              www.oeh-mozarteum.at

          Sozialreferat                               Sozialreferat
          oeh.sozial@aau.at                           margareta.pongruber@oeh-mozarteum.at
040
041
      Universität Salzburg                        Montanuniversität Leoben
      5020 Salzburg, Kapitelgasse 4-6             8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18
      Tel.: +43 (0) 662/8044 – 0                  Tel.: +43 (0) 3842/402
      Fax: +43 (0) 662/8044 – 214                 Fax: +43 (0) 3842/402 – 7012
      uni.service@sbg.ac.at                       office@unileoben.ac.at
      www.uni-salzburg.at                         www.unileoben.ac.at

          Universitätsvertretung                      Universitätsvertretung
          5020 Salzburg, Kaigasse 28                  8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18
          Tel.: +43 (0) 662/8044 – 6000               Tel.: +43 (0) 3842/402 81 - 01
          www.oeh-salzburg.at                         Fax: +43 (0) 3842/402 81 - 02
                                                      www.oeh-loeben.at
          Sozialreferat
          sozial@oeh-salzburg.at                      Sozialreferat
                                                      soziales@oeh.unileoben.ac.at
                                                      Tel.: +43 (0) 680 / 144 99 25
Universität Innsbruck                     Bundesvertretung der ÖH
6020 Innsbruck, Innrain 52                1040 Wien, Taubstummengasse 7-9
Tel.: +43 (0) 512/507 – 0                 Tel.: +43 (0) 1/ 310 88 80-0
www.uibk.ac.at                            www.oeh.ac.at

    Universitätsvertretung                    Sozialreferat
    6020 Innsbruck, Josef-Hirn-Straße 7       Tel.: +43 (0) 1/ 310 88 80-43
    Tel.: +43 (0) 512/507 – 4900              sozial@oeh.ac.at
    Tel.: +43 (0) 512/507 – 9830
    info@oeh.cc                               Beratungszeiten:
    www.oehweb.at                              Montag 		           13 - 16 Uhr
                                               Dienstag		          10 - 14 Uhr
    Sozialreferat                              Mittwoch		          16 - 19 Uhr
    Tel.: +43 (0) 512/507 – 4904               Donnerstag          13 - 16 Uhr
    sozial@oeh.cc
                                              Wohnrechtsberatung
                                               Montag 		          16 - 18 Uhr
Medizinische Universität Innsbruck             (per Skype oeh-bv.wohnrechtsbe     040
6020 Innsbruck, Christoph-Probst-Platz,        ratung)                            041
Innrain 52
Tel.: +43 (0) 512/9003 – 0                      Dienstag 		         13 - 16 Uhr
www.i-med.ac.at                                 (vor Ort und per Skype: oeh-bv.
                                                wohnrechtsberatung)
    Universitätsvertretung
    6020 Innsbruck, Schöpfstraße 41             Donnerstag          10 - 13 Uhr
    Tel.: +43 (0) 512/9003 – 70670              (vor Ort und per Skype: oeh-bv.
    Fax: +43 (0) 512/9003 – 73670               wohnrechtsberatung)
    sekretariat@skalpell.at
    www.skalpell.at

    Sozialreferat
    oeh-sozref@i-med.ac.at
Pädagogische Hochschulen
      und Studierendenvertretungen

      Pädagogische Hochschule Wien                 Studierendenvertretung
      1100 Wien, Grenzackerstraße 18               Tel.: +43 (0) 676/847 888 310
      Tel.: +43 (0) 1/601 18                       oeh@ph-ooe.at
      www.phwien.ac.at                             oehphooe.jimdo.com
042
043       Studierendenvertretung
          Tel.: +43 (0) 1/601 18 – 4000        Pädagogische Hochschule Steiermark
          oder Tel.: +43 (0) 1/601 18 – 4100   8010 Graz, Hasnerplatz 12
          oeh.phwien@gmx.at                    Tel.: +43 (0) 316/8067 – 0
          oehphw.wordpress.com                 Fax: +43 (0) 316/8067 – 3199
                                               office@phst.at, www.phst.at

      Pädagogische Hochschule                      Studierendenvertretung
      Niederösterreich                             Tel.: +43 (0) 316/675 939
      2500 Baden, Mühlgasse 67                     oeh@phst.at
      Tel.: +43 (0) 2252/885 70 – 0
      Fax: +43 (0) 2252/885 70 – 180
      office@ph-noe.ac.at, www.ph-noe.ac.at    Hochschule für Agrar-
                                               und Umweltpädagogik
                                               1130 Wien, Angermayergasse 1
      Pädagogische Hochschule Oberösterreich   Tel.: +43 (0) 1/877 22 66 – 0
      4020 Linz, Kaplanhofstraße 40            Fax: +43 (0) 1/877 23 61
      Tel.: +43 (0) 732/7470 – 0               sekretariat@agrarumweltpaedagogik.ac.at
      Fax: +43 (0) 732/7470 – 3090             www.agrarumweltpaedagogik.ac.at
      office@ph-ooe.at, www.ph-ooe.at
Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien   Pädagogische Hochschule Tirol
1210 Wien, Mayerweckstraße 1              6010 Innsbruck, Pastorstraße 7
Tel.: +43 (0) 1/291 08 – 106              Tel.: +43 (0) 512/599 23 – 0
oder Tel.: +43 (0) 676/30 93 898          office@ph-tirol.ac.at, www.ph-tirol.ac.at
office@kphvie.at, www.kphvie.at
                                               Studierendenvertretung
    Studierendenvertretung                     ph-tirol.ac.at/de/news-oeh
    stuv.krems@kphvie.at                       u.duelduel@tsn.at
    stuv.strebersdorf@kphvie.at
    stuv.rp@kphvie.at,
                                          Pädagogische Hochschule Salzburg
                                          5020 Salzburg, Akademiestraße 23
Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz   Tel.: +43 (0) 662/6388 – 0
8010 Graz, Lange Gasse 2                  Fax: +43 (0) 662/6388 – 1010
Tel.: +43 (0) 316/581 670 – 22            office@phsalzburg.at
office@kphgraz.at, kphgraz.at             www.phsalzburg.at

    Studierendenvertretung                     Studierendenvertretung                 042
    Tel.: +43 (0) 316/581 670 – 78             stv@phsalzburg.at                      043
    kphgraz.at/oeh

                                          Pädagogische Hochschule Kärnten
Kirchliche Pädagogische Hochschule Linz   9022 Klagenfurt, Hubertusstraße 1
4020 Linz, Salesianumweg 3                Tel.: +43 (0) 463/508 508
Tel.: +43 (0) 732/77 26 66                Fax: +43 (0) 463/508 508 – 829
Fax: +43 (0) 732/77 26 66 - 1010          office@ph-kaernten.ac.at
office@ph-linz.at, www.phdl.at            www.ph-kaernten.ac.at

    Studierendenvertretung                     Studierendenvertretung
    Tel.: +43 (0) 732/77 26 66 – 4314          Tel.: +43 (0) 463/508 508 – 824
    Fax: +43 (0) 732/79 73 06                  oder Tel.: +43 (0) 650/93 400 93
    studienservice@ph-linz.at                  oeh@ph-kaernten.ac.at
Pädagogische Hochschule Vorarlberg               Studierendenvertretung
      6800 Feldkirch, Liechtensteinstraße 33-37        irpa@oeh.ac.at
      Tel.: +43 (0) 5522/311 99 500
      office@ph-vorarlberg.ac.at
      www.ph-vorarlber.ac.at                       Katholische Pädagogische
                                                   Hochschuleinrichtung Kärnten
          Studierendenvertretung                   9020 Klagenfurt, Tarviser Straße 30
          stv.ph-feldkirch@gmx.at                  Tel.: +43 (0) 463/ 5877 2229
          stvfeldkirch.jimdo.com                   Fax: +43 (0) 463/ 5877 2209
                                                   kphe@kath-kirche-kaernten.at
                                                   www.kphe-kaernten.at
      Kirchliche Pädagogische Hochschule
      Edith Stein (in Stams)                           Studierendenvertretung
      6020 Innsbruck, Riedgasse 11                     oeh@ph-kaernten.ac.at
      Tel.: +43 (0) 512/22 30 - 5201                   Tel: +43 (0) 432/ 513 12
      Fax: +43 (0) 512/22 30 – 5299
      info@kph-es.at
044   www.kph-es.at                                Lauder Chabad Campus Wien
045                                                1020 Wien, Rabbiner-Schneerson-Platz 1
                                                   Tel.: +43 (0) 1/ 334 18 18
      Private Pädagogische                         Fax: +43 (0) 1/ 334 18 18 – 18
      Hochschule Burgenland                        www.lauderchabad.at
      7000 Eisenstadt, Thomas-Alva-Edison-Str. 1
      Tel.: +43 (0) 590/ 10 30 – 0
      Fax: +43 (0) 590/ 10 30 – 1
      office@ph-burgenland.at
      www.ph-burgenland.at

      Privater Studiengang für das
      Lehramt für islamische Religion
      1230 Wien, Eitnergasse 6
      Tel.: +43 (0) 1/ 867 44 00
      Fax: +43 (0) 1/ 867 44 00 – 17
      sekretariat@irpa.ac.at
      www.irpa.ac.at
Fachhochschulen

FH Burgenland                                 FHWien Studiengänge der WKW
7000 Eisenstadt, Campus 1                     1180 Wien, Währinger Gürtel 97
Tel.: +43 (0) 5/ 9010 609 – 0                 Tel.: +43 (0) 1 / 476 77 - 444
www.fh-burgenland.at                          www.fh-wien.ac.at
                                                                                   044
  ÖH - Studierendenvertretung                   ÖH - Studierendenvertretung        045
  7000 Eisenstadt, Campus 1                     1180 Wien, Währinger Gürtel 97
  studierendenvertretung@fh-burgenland.at       Tel.: +43 (0) 1 / 476 77 – 5795
  www.fhoeh.at                                  oeh@stuve.info // www.stuve.info

FH Oberösterreich                             FH Vorarlberg
4600 Wels, Franz-Fritsch-Straße 11/3          6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1
Tel.: +43 (0) 7242 / 448 08 - 10              Tel.: +43 (0) 5572 / 792 - 0
www.fh-ooe.at                                 www.fhv.at

  ÖH - Studierendenvertretung                   ÖH - Studierendenvertretung
  4020 Linz, Garnisonstraße 21                  6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1
  Tel.: +43 (0) 50804/ 54101                    Tel.: +43 (0) 5572 / 792 – 0
  office@oeh.fh-ooe.at // www.oeh.fh-ooe.at     oeh@fhv.at
FH Technikum Wien                            FH Kärnten
      1200 Wien, Höchststädtplatz 5                9701 Spittal an der Drau, Villacher Straße 1
      Tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 46                 Tel.: +43 (0) 4762 / 905 00 - 0
      www.technikum-wien.at                        www.fh-kaernten.at

        ÖH - Studierendenvertretung                  ÖH - Studierendenvertretung
        1200 Wien, Höchstädtplatz 5                  9524 Villach, Europastraße 4
        Tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 396                Tel.: +43 (0) 699 / 13 00 20 40
        www.fh-twist.at                              kfast-oeh-servicecenter@fh-kaernten.at

      IMC FH Krems                                 FH Joanneum
      3500 Krems, Piaristengasse 1                 8020 Graz, Alte Poststraße 149
      Tel.: +43 (0) 2732 / 802 - 0                 Tel.: +43 (0) 316 / 5453 - 0
      www.fh-krems.ac.at                           www.fh-joanneum.at

        ÖH - Studierendenvertretung                  ÖH - Studierendenvertretung
046     3500 Krems, Campus Krems, Trakt G1, 2.13     8020 Graz, Eggenberger Allee 11
047     Tel.: +43 (0) 2732 / 802 – 220               Tel.: +43 (0) 316 / 5453 – 8503
        oeh@fh-krems.ac.at                           info@oeh-joanneum.at // www.oeh-joanneum.at

      FH Wiener Neustadt                           FH Salzburg
      2700 Wiener Neustadt                         5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1
      Johannes Gutenberg-Straße 3                  Tel.: +43 (0) 50 / 2211 - 1001
      Tel.: +43(0)2622/89 084 - 0                  www.fh-salzburg.ac.at
      www.fhwn.ac.at
                                                     ÖH - Studierendenvertretung
        ÖH - Studierendenvertretung                  5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1
        2700 Wiener Neustadt                         Tel.: +43 (0) 50 / 2211 - 1001
        Johannes-Gutenberg-Straße 3                  studierendenvertretung@fh-salzburg.ac.at
        Tel: +43 (0) 2622 / 890 84 – 770
        stv@fhwn.ac.at // www.stv-fhwn.at
FH St.Pölten                                    FH MCI Innsbruck
3100 St.Pölten, Matthias Corvinus-Straße 15     6020 Innsbruck, Universitätsstraße 15
Tel.: +43 (0) 2742 / 313 228                    Tel.: +43 (0) 512 / 2070 - 1001
www.fhstp.ac.at                                 www.mci.edu

  ÖH - Studierendenvertretung                     ÖH - Studierendenvertretung
  3100 St.Pölten, Matthias-Corvinus-Straße 15     6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 / 4.
  Tel.: +43 (0) 676 / 845 228 876                 Stock / Top 38
  stv@fhstp.ac.at                                 Tel.: +43 (0) 664 / 813 0512
  stv.fhstp.ac.at                                 www.stv-mci.at/wp

FH Campus 02                                    Theresianische Militärakademie – BMLVS
8020 Graz, Körblergasse 126                     1090 Wien, Rossauer Lände 1
Tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0                    Tel.: +43 (0) 1 / 5200 - 247 27
www.campus02.at                                 www.bmlv.gv.at // www.miles.ac.at

  ÖH - Studierendenvertretung                     ÖH - Studierendenvertretung                046
  8020 Graz, Körblergasse 126                     2700 Wiener Neustadt, Burgplatz 1          047
  Tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0                    fh.studienvertretung@miles.ac.at
  oeh.campus02.at                                 http://bit.ly/UY312l

FH des bfi Wien                                 FH Kufstein
1020 Wien, Wohlmutstraße 22                     6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7
Tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 - 11                Tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190
www.fh-vie.ac.at                                www.fh-kufstein.ac.at

  ÖH - Studierendenvertretung                     ÖH - Studierendenvertretung
  1020 Wien, Wohlmutstraße 22                     6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7
  Tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 – 999               Tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190
  oeh@fh-vie.ac.at // www.oeh-fhbfi.at            www.oeh-fhkufstein.at
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