Unterhalt für Studierende - ÖH
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oeh.ac.at facebook.com/bundesoeh Unterhalt für Studierende Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft Politik, die wirkt. Service, das hilft.
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Unterhalt für Studierende Infos und mehr für Studierende 1. Februar 2014 002 003
Inhalt 1. VORWÖRTER 005 2. UNTERHALTSANSPRUCH VON STUDIERENDEN 009 2.1. Was ist Unterhalt? 010 2.2. Wie wird der Unterhaltsanspruch während des Studiums erhalten? 012 2.3. Wie lange kann Unterhalt bezogen werden? 013 2.4. Einige Mythen, die aufgeklärt gehören… 014 3. HÖHE DES UNTERHALTS 015 3.1. Unterhaltsbemessungsgrundlage 016 3.2. Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) 019 3.3. Sonderbedarf 019 3.4. Höchstmöglicher Unterhalt 020 3.5. Änderung der Unterhaltshöhe 021 004 005 4. VERFAHREN 025 4.1. Außerstreitverfahren 026 4.2. Vertretung im Verfahren 028 4.3. Verfahrenshilfe 029 7. ANHANG 033 7.1. Kontakte: Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstellen 034 7.2. Kontakte: Universitäten, Universitätsvertretungen und ÖH-Sozialreferate 035 7.3. Kontakte: Pädagogische Hochschulen und Studierendenvertretungen 041 7.4. Kontakte: Fachhochschulen 044 7.5. Kontakte: Psychologische Student_innenberatung 047 8. IMPRESSUM 050
Vorwörter
Die ÖH fördert im Rahmen ihrer Sozialfonds Mediation zwischen Studierenden und ihren Eltern in Unterhaltsfragen. Genaue Auskunft Liebe Studentin, lieber Student! bekommst du unter sozial@oeh.ac.at. In dieser Broschüre sollen offene Fragen geklärt werden, die es zum Thema Unterhalt In Österreich sind Eltern grundsätzlich ver- für Studierende gibt. Da es aber in diesem pflichtet, Unterhalt zu leisten. Sie müssen Bereich kein eigenes Gesetz gibt und jeder also auch für die Lebenserhaltungskosten „Fall“ anders gelagert ist, empfehlen wir ihrer studierenden Kinder aufkommen, aber immer kompetente Beratung einzuholen – auch nur dann, wenn diese noch nicht nicht nur vor Beginn eines Rechtsstreits, selbsterhaltungsfähig sind. sondern auch, wenn du selbst „in Verhand- lung“ mit deinen Erzeuger_innen trittst. Die Eltern müssen ihren Kindern alle not- Beratung bietet das Sozialreferat der wendigen Ausgaben während der Ausbil- Bundes-ÖH und auch die Rechtspfleger_in- 006 dung bezahlen - zwar abhängig von ihren nen in den Bezirksgerichten. 007 Einkommens- und Lebensverhältnissen, aber unabhängig vom sozialen Status oder der Wir möchten betroffenen Studierenden mit eigenen Ausbildung. dieser Broschüre auch Mut machen, die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Es geht Die Unterhaltspflicht endet nicht mit uns nicht darum, allen säumigen Vä- einer bestimmten Altersgrenze, sondern tern_Müttern das letzte Hemd auszuziehen, mit Beginn der Selbsterhaltungsfähigkeit. sondern Studierenden die Möglichkeit zu Diese liegt im Regelfall erst mit Ende des geben, das, was ihnen zusteht, zu erhalten. Studiums vor. Dann kann auch schneller studiert werden, und das ist in Zeiten von sinkenden Alters- Unterhaltsansprüche des Kindes sind „nicht grenzen und oft wechselnden Studienplänen positives“ Recht, also unverzichtbare immer wichtiger. Ansprüche. Aber es muss auch möglich sein, während Unterhaltsfragen sind meist schwierig zu des Studiums Zeit (und Geld) zum Leben zu klären, weil es nicht nur um Geld, sondern haben. auch um die eigene familiäre Situation geht, die oftmals (vor)belastet ist. Dein Team des ÖH-Sozialreferats
V.l.n.r.: Florian, Julia, Bernhard, Viktoria Liebe Kollegin, lieber Kollege! So ein Studi-Leben hat nicht immer nur organisiert für dich z.B. den Mensabon und schöne Seiten. Es gestaltet sich alles andere Studierendenversicherung, unterstützt dich als einfach, den Durchblick bei Gesetzen bei rechtlichen Problemen und vieles mehr. und Verordnungen zu Beihilfen oder deinen Rechten und Möglichkeiten im Studium zu Service kann bei Problemen helfen, aber 006 haben. Mit dieser Broschüre unterstützen erst Politik kann sie in vielen Fällen lösen. 007 wir dich ebenso wie mit der Beratung in Um die Studiensituation an den Hochschu- den Referaten der ÖH Bundesvertretung len zu verbessern braucht es politische persönlich, per E-Mail, Telefon oder Skype. Veränderung. Deshalb ist für uns klar, dass die ÖH ein politisches Gesicht braucht, um Die ÖH ist als deine Vertretung immer die Bildungspolitik konstruktiv und kritisch erste Anlaufstelle für all deine Fragen, Prob- mitzugestalten. leme, Anliegen oder Ideen. Seit 1. Juli 2013 hat die ÖH eine neue Exekutive, die auch Es braucht also eine starke, durchsetzungs- die nächsten beiden Jahre für dich arbeiten fähige ÖH um deinen Interessen Gehör zu wird- ganz nach dem Motto: Politik, die verschaffen. wir wollen sie dazu machen. wirkt. Service, das hilft. Deine ÖH-Bundesvertretung, Für uns ist klar, dass Service einer der Florian Kraushofer, Julia Freidl, Bernhard zentralen Aufgabenbereiche der ÖH ist. Die Lahner und Viktoria Spielmann ÖH leistet für dich Beratungsarbeit in allen Fragen, die dein Studierendendasein betref- fen; sie druckt Informations-Broschüren,
Unterhaltsanspruch von Studierenden
Was ist Unterhalt? Die rechtliche Grundlage für den Anspruch Das ist im Großen und Ganzen alles, was auf Unterhalt beruht auf §140 ABGB (Allge- sich zur Unterhaltspflicht von Eltern gegen- meines Bürgerliches Gesetzbuch): über ihren Kindern im Gesetz finden lässt. Der Vollständigkeit halber muss hier § 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung erwähnt werden, dass auch Großeltern für der ihren Lebensverhältnissen angemessenen ihre Enkelkinder unterhaltspflichtig werden Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichti- können, wenn die Eltern keinen Unterhalt 010 gung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen leisten können. 011 und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Da im Gesetz nur die Grundlage für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, liegt jeder (2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, Fall anders und muss genau betrachtet in dem er das Kind betreut, leistet dadurch werden. seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der Durch die jahrelange Judikatur haben sich andere Elternteil zur vollen Deckung der Be- aber gewisse Grundsätze ergeben, die für dürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder die weiteren Verfahren maßgeblich sind. mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Beispielsweise gibt es keine fixe gesetz- Lebensverhältnissen angemessen wäre. liche Regelung, wie oft und nach welcher Zeit ein_e Student_in ihre Studienrichtung (3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich wechseln darf. Die Rechtsprechung aber insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat wertet beispielsweise einen Studienwechsel oder unter Berücksichtigung seiner Lebens- nach zwei Semestern als nicht schädlich für verhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. den Unterhaltsanspruch, spätere Wechsel haben jedoch schon Auswirkungen.
Natural- und zum Unterhalt in Geld zu leisten. Geldunterhaltsanspruch Es kann auch sein, dass beide Elternteile zu Geldunterhaltsleistungen verpflichtet Der Begriff „Unterhalt“ muss noch dahin- werden, aber entsprechend der Unterhalts- gehend differenziert werden, ob es sich um anspruch von Studierenden oben ange- einen Natural- oder Geldunterhaltsanspruch führten Regelung nur dann, wenn das Kind handelt: mit keinem_keiner der beiden Elternteile zusammen wohnt. Sobald ein Geldunterhalt 010 Wenn beide Elternteile im gleichen Haushalt festgesetzt wurde, sind Naturalunterhalts- 011 wie das Kind wohnen, haben sie ihren Un- leistungen des_der Geldunterhaltspflichti- terhalt in Naturalleistungen zu begleichen. gen auf den Unterhalt grundsätzlich nicht mehr anzurechnen. Das heißt, dass sie Kleidung, Nahrung, Wohnraum etc. zur Verfügung stellen müssen und zur positiven geistigen und kör- perlichen Entwicklung des Kindes beizutra- Wodurch wird der Anspruch gen haben. Taschengeld gehört auch zu den auf Unterhalt erworben? Naturalleistungen. Ein Unterhaltsanspruch in Geld entsteht Volljährige Kinder erwerben den Anspruch erst, wenn entweder die Eltern nicht mehr auf Unterhalt für die Zeit ihres Studiums beide im selben Haushalt wohnen, oder das durch Erlangen der Befähigung zum Studium. Kind nicht mehr am Wohnort der Eltern lebt. In der Praxis bleiben Kinder nach Trennung Das geschieht durch Ablegen der Matura. ihrer Eltern oft bei der Mutter und somit Ab diesem Zeitpunkt kann für die durch- wird der Vater verpflichtet, seinen Beitrag schnittliche Studienzeit Unterhalt bezogen werden.
Selbst wenn du die Berufsreife- oder Studi- Um das nachzuweisen, musst du einen Stu- enberechtigungsprüfung machst, kann eine dienerfolg vorlegen, um den Anspruch auf Unterhaltsverpflichtung bestehen. Unterhalt zu behalten. Das hängt aber stark vom Einzelfall ab. Es sind dafür keine fixen Stundenzah- len vorgeschrieben, jedoch ist es besser, 012 mehrere Lehrveranstaltungen abzulegen, als 013 Wie wird der Unterhaltsan- besonders gute Noten auf einige wenige zu spruch während des Studiums haben. erhalten? Wichtig ist auch, keine schädlichen Studien- wechsel – also nicht später als nach einem Als Grundlage für die Anspruchsdauer wird Jahr – zu haben. die durchschnittliche Studiendauer einer Studienrichtung herangezogen, nach der Bei schädlichen Studienwechseln wird aber neuen Rechtsprechung wird dabei die nicht wie bei der Studien- oder Familienbei- durchschnittliche Studiendauer für die hilfe erst nach mehreren Semestern wieder einzelnen Studienabschnitte berücksichtigt. ausbezahlt, sondern die bereits studierte Die durchschnittliche Studiendauer deines Zeit im ersten Studium von „hinten“ im Studiums kannst du im jeweils aktuellen zweiten Studium abgezogen. Der Anspruch Hochschulbericht des Bildungsministeriums auf Unterhalt endet also im neuen Studium nachlesen (www.bmwf.gv.at). früher. Dabei gilt nicht die Mindeststudi- enzeit als Bezugsgrundlage, sondern die Das Studium muss zudem ernsthaft und durchschnittliche Studiendauer. zielstrebig betrieben werden.
Beispiel: Wichtig: Nina studiert vier Semester BWL, danach Es gibt keine Altersgrenze für den entschließt sie sich, Ethnologie zu studie- Anspruch auf Unterhalt! Wer zu Studi- ren. Die durchschnittliche Studiendauer enbeginn Anspruch hat, kann bis zum in Ethnologie beträgt acht Semester. Die Ende des Studiums Unterhalt bekom- ersten beiden Semester ihres BWL-Studiums men, sofern die durchschnittliche zählen als „Überlegungsfrist“ und minimie- Studiendauer nicht überschritten und ren die Unterhaltsdauer im zweiten Stu- das Studium zielstrebig betrieben wird! 012 dium nicht. Somit kann sie noch 8-4+2=6 013 Semester lang für das Ethnologie-Studium Unterhalt von ihrem Vater bekommen. Weiterführendes Studium Wie lange kann Unterhalt Anspruch auf Unterhalt für ein Doktorats- bezogen werden? studium besteht dann, wenn die Studi- enleistung im Diplomstudium überdurch- schnittlich war, und das Doktoratsstudium Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich bessere (berufliche) Chancen für dich erst mit Beginn der Selbsterhaltungsfähig- bringt. keit. Außerdem muss die weitere Unterhalts- Diese tritt üblicherweise mit dem Ende des leistung der_dem Unterhaltspflichtigen Studiums ein. Das heißt, solange du dein zumutbar sein. Studium ernsthaft und zielstrebig betreibst, kannst du bis zum Abschluss Unterhalt Im Zuge des Bologna-Prozesses wurden be- bekommen – unabhängig von deinem Alter. reits und werden nach wie vor die meisten
Studienrichtungen auf das dreigliedrige Es wird angenommen, dass der Staat die Studiensystem umgestellt. Kosten für den Lebensunterhalt deckt. Analog zu der Doktorats-Regelung besteht Jedoch wird zwischen einfachen und geho- auch für ein Masterstudium Anspruch auf benem Lebensstandard unterschieden: Das Unterhalt. bedeutet, wer vor dem Zivildienst etwa 800 Euro Unterhalt bekommen hat, kann auch 014 während dessen etwa 300 Euro bekommen. 016 Auswirkung von Schwanger- Bist du verheiratet, ist in erster Linie die_ schaft, Präsenz- bzw. Zivil- der Ehepartner_in unterhaltspflichtig. Wenn er_sie kein eigenes Einkommen hat, sind dienst, Heirat jedoch weiterhin die eigenen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Wenn du während des Studiums ein Kind bekommst, bleibt der Unterhaltsanspruch aufrecht. Auszahlung Du könntest sogar von deinen Eltern (und den „Schwiegereltern“ – auch wenn ihr Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht verheiratet seid) Unterhalt für dein an die_den gesetzliche_n Vertreter_in zu Kind fordern, wenn du und der Kindesvater zahlen, bei volljährigen Kindern an das Kind nicht selber für das Kind aufkommen könnt. selbst. Mit diesem Geldunterhalt soll auch Wer seinen Präsenz- oder Zivildienst ableis- ein gewisser Teil der Kosten für Wohnen und tet, hat bei einfachen Verhältnissen keinen Einkäufe abgedeckt werden. Anspruch auf Unterhalt in dieser Zeit.
Verjährung (siehe oben) erfüllst. Der Anspruch auf Unterhalt verjährt nach Mythos: Altersgrenze drei Jahren. Das heißt, Unterhaltsforderun- Es gibt keine Altersgrenze für den gen können bis zu drei Jahre rückwirkend Bezug von Unterhalt. geltend gemacht werden. Für Zahlungsrück- stände beim Unterhalt können gesetzliche Mythos: Koppelung an Zinsen in der Höhe von vier Prozent einge- Familienbeihilfe 014 rechnet werden. Der Unterhaltsanspruch besteht 015 unabhängig vom Bezug von Familien- Einige Mythen, die aufgeklärt beihilfe. gehören Mythos: Volljährigkeit Auch wenn du volljährig bist, kannst In diesem Abschnitt sollen einige Mythen du für ein Studium Unterhalt bekom- geklärt werden, die immer wieder rund um men. das Thema „Unterhalt für Studierende“ auftauchen. Mythos: Ausbildungslevel der Eltern Es ist egal, was der höchste Bildungs- abschluss deiner Eltern ist. Sie müssen dir für dein Studium bis zu deiner Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt leisten, solange du das Kriterium „ernsthaftes und zielstrebiges Studium“
Höhe des Unterhalts
Höhe des Unterhalts Die Höhe des Geldunterhalts errechnet sich 016 nach dem Bedarf der_des Unterhaltsbe- 017 rechtigten einerseits und der Leistungsfä- higkeit der_des Unterhaltsverpflichteten andererseits. Dazu gibt es mehrere Berech- nungsschemata, die zwar etwas kompliziert sind, aber dafür genau regeln, was der_dem Unterhaltsberechtigten zusteht. Unterhaltsbemessungs- grundlage Dafür ist es wichtig, den Lohnzettel von der_dem Unterhaltsschuldner_in richtig Diese ergibt sich aus dem Nettoeinkommen lesen zu können: Monatliche Unterhaltsbe- des vorigen Jahres von der_dem Unterhalt- messungsgrundlage = („Jahresbruttobezü- verpflichteten, wobei das durchschnittliche ge“ minus „insgesamt einbehaltene Sozial- monatliche Nettoeinkommen maßgebend versicherungsbeiträge“ minus „insgesamt ist. einbehaltene Lohnsteuer“) durch 12.
Beispiel: lungen unberücksichtigt. Somit würde Laut Lohnzettel für das Jahr 2012 be- die Bemessungsgrundlage verringert tragen die Bruttobezüge von Karolines werden. Vater 44.799,03 Euro. Die insgesamt einbehaltenen Sozialversicherungsbei- Zur Bemessungsgrundlage zählen z.B. träge belaufen sich auf 7.842,68 Euro. auch Abfertigungen, Prämien, Zulagen Die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer sowie das 13. und 14. Gehalt. Im Falle macht 8.382,27 Euro aus. (44.799,03 – der Selbstständigkeit von der_dem 7.842,68 - 8.382,27) : 12 = 2.381 Euro Unterhaltsverpflichteten kann es (gerundet). Schwierigkeiten geben, da Selbstän- dige gewisse steuerrechtliche Gestal- Die Unterhaltsbemessungsgrundlage tungsmöglichkeiten haben und der läge somit bei 2.381 Euro. Wichtig ist Gewinn allein oft nicht viel aussagt. In 018 dabei, nicht nur den Nettobezug eines diesen Fällen kann das Einholen eines 019 Monats als Unterhaltsbemessungs- Sachverständigengutachtens notwendig grundlage heran zu ziehen, denn sonst sein, da der Steuerbescheid alleine bleiben nämlich allfällige Sonderzah- nicht aussagekräftig ist.
Prozentsätze nach Alter Die genaue Höhe des Unterhalts für Kinder errechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der_des Un- terhaltsschuldnerin_Unterhaltsschuldners. Dafür sind fixe Prozentsätze festgelegt. So stehen einem Kind bis zu 6 Jahren 16 Prozent bis zu 10 Jahren 18 Prozent bis zu 15 Jahren 20 Prozent 018 über 15 Jahre 22 Prozent 019 der Bemessungsgrundlage zu. Beispiel: Oliver studiert Volkswirtschaft, be- Dieser Unterhaltsanspruch verringert sich kommt von seinen Vater Unterhalt. Er für jede weitere Person, für welche der_die hat eine 16jährige Schwester, seine Unterhaltspflichtige aufkommen muss: Mutter ist nicht unterhaltsberechtigt (sie arbeitet Vollzeit). Die neue Frau um jeweils 1 Prozent für Kinder unter seines Vaters hat mit ihm zwei Kinder, 10 Jahren, die unter zehn Jahre alt sind und sie ist auch unterhaltsberechtigt. 22-2- um jeweils 2 Prozent für Kinder über 1-1-3=15 Somit hat Oliver einen An- 10 Jahren, spruch auf 15% des durchschnittlichen Nettobezugs seines Vaters. Üblicher- um 1 bis 3 Prozent für eine_n weise wird der Unterhalt nach dieser unterhaltsberechtigte_n Ehepart- „Prozentmethode“ berechnet, daneben ner_in, je nach Maßgabe ihrer_seiner gibt es aber auch den Durchschnittsbe- Berufstätigkeit. darf (auch Regelbedarf genannt).
Durchschnittsbedarf Erhaltung der Gesundheit, der Heilung von (Regelbedarf) Krankheiten und der Persönlichkeitsent- wicklung und ist durch „die Momente der Dieser wird aufgrund einer Konsumerhebung Außergewöhnlichkeit und der Dringlichkeit“ errechnet und jährlich verlautbart (Home- bestimmt. page des Finanzministerium www.bmf. gv.at). Für Studierende bedeutet Sonderbedarf: Beispielsweise kann es sich bei den Kosten Der Regelbedarf gibt an, welche Verbrauchs- für die Anschaffung eines Computers um ausgaben in einer „Durchschnittsfamilie“ Sonderbedarf handeln, wenn dadurch die (bestehend aus zwei Erwachsenen mit zwei Ausbildung der_des Unterhaltsberechtigten Kindern) für ein Kind einer bestimmten gefördert wird und dieser dafür notwendig 020 Altersstufe getätigt werden. ist. Es kommt darauf an, ob auch in einer 021 „intakten“ Familie, unter Berücksichtigung Zu diesem Bedarf zählen: Nahrung, Klei- der konkreten Einkommens- und Vermö- dung, Wohnung und Aufwendungen zur genssituation der gesamten Familie, ein Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie Computer angeschafft werden würde. Die etwa kulturelle oder sportliche Anschaffungskosten sind jedoch nur dann Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn Urlaub. diese durch den, den Regelbedarf überstei- genden, Unterhaltsbetrag nicht gedeckt werden können. Die Kosten werden auf Sonderbedarf einen angemessenen längeren Zeitraum aufgeteilt und bei einem den Regelbedarf Dieser kann unterhaltsberechtigten Kindern erheblich überschreitenden Unterhalt wird zustehen, und ist wie folgt definiert: ein strenger Maßstab angelegt. Aufwendungen, die die geistige, körperliche und charakterliche Entwicklung des Kindes Natürlich kann die_der Unterhaltspflichtige sichern und aus dem sonstigen Unterhalt nur im Rahmen ihrer_seiner Leistungs- nicht gedeckt werden können. fähigkeit zur Leistung von Sonderbedarf Der Sonderbedarf dient hauptsächlich der herangezogen werden.
Höchstmöglicher Unterhalt Anspannung Zur Vermeidung einer pädagogisch schädli- Anspannung bedeutet, dass nicht das tat- chen Überalimentierung wird der nach der sächliche Einkommen als Grundlage heran- Prozentmethode errechnete Unterhalt bei gezogen wird, sondern das Einkommen, das überdurchschnittlichem Einkommen des_der die_der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Unterhaltsverpflichteten nicht zur Gänze Anspannung (Anstrengung) ihrer_seiner ausgeschöpft. Kräfte erzielen könnte. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung Kündigt jemand, um sich selbständig zu geht dabei meist von einer Luxusgrenze in machen, wird ihr_ihm zwar zugebilligt, der Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfs, bei dass sie_er zwei bis drei Jahre ein nied- Kindern unter zehn Jahren in der Höhe des rigeres Einkommen erzielt. Leistet sie_er 2-fachen Regelbedarfs, aus. Zum Teil wird aber nach dieser Anlaufphase nicht wieder 020 aber in der Judikatur eine starre Obergrenze denselben Unterhalt wie vorher, wird sie_er 021 abgelehnt und auf die Umstände des Einzel- angespannt. Dabei wird das Einkommen be- falls abgestellt. rücksichtigt, das sie_er nunmehr auf Grund des Alters, der beruflichen Kenntnisse etc. erzielen könnte. Abzug der Familienbeihilfe für Unterhaltsschuldner_in- Bei Verlust des Arbeitsplatzes gilt das Arbeitslosengeld als die Basis für die nen Bemessung des Unterhalts (eine allfällige Über Antrag der_des Unterhaltspflichtigen Abfertigung fällt ebenfalls in die Bemes- ist die Familienbeihilfe auf die zu zahlende sungsgrundlage). Eine Anspannung ist nur Unterhaltsleistung anzurechnen. möglich, wenn die_der Unterhaltspflichti- Hierbei wird auf den errechneten Unter- ge nicht alle zumutbaren Anstrengungen haltsbetrag die Familienbeihilfe nach einem unternimmt, um einen neuen Arbeitsplatz komplizierten Berechnungsmodell angerech- zu bekommen. net und zum Abzug gebracht. Als Faustregel gilt, dass eine derartige Geht die_der Unterhaltsschuldner_in in El- Anrechnung die Unterhaltsleistung um etwa ternkarenz, fallen Einkünfte wie Wochengeld 10 % schmälert.
oder Kinderbetreuungsgeld, ev. auch eigene lastet werden, der seinen Unterhalt durch Unterhaltsempfänge in die Unterhaltsbe- Betreuung im eigenen Haushalt leistet. Die messungsgrundlage. Im Einzelfall kann auch Rechtsprechung hat für die Anrechnung des eine Anspannung auf ein höheres Einkom- Kindeseinkommens auf den Geldunterhalts- men aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anspruch zwei Formeln entwickelt. gerechtfertigt sein. Maßstab ist auch hier das Verhalten eines verantwortungsvollen Die eine Formel wird bei einfachen bis Elternteils. durchschnittlichen Lebensverhältnissen angewendet (wenn der nach der Prozentme- thode bisher geschuldete Geldunterhalt den Änderung der Unterhaltshöhe Regelbedarf nicht übersteigt): (Ausgleichs- zulagenrichtsatz minus Kindeseinkommen) Für den Unterhalt gilt die Umstandsklausel, multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert d.h. wenn eine wesentliche Änderung der durch den Ausgleichszulagenrichtsatz = 022 Verhältnisse eintritt, kann die Höhe des restlicher Geldunterhaltsanspruch. 023 Unterhalts neu festgesetzt werden. Das ist z.B. bei Einkommensänderungen um mehr Anmerkung: Für das Jahr 2014 beträgt der als zehn Prozent der Fall, aber auch wenn Ausgleichszulagenrichtsatz 857,73 Euro. Die Unterhaltspflichten des_der Unterhalts- Ausgleichszulage gebührt 14mal im Jahr pflichtigen wegfallen oder hinzukommen. und muss daher auf 12 Monate umgerechnet Eine Inflationsanpassung ist beim Unterhalt werden (ergibt 1000,69 Euro). Von dieser für Kinder nicht üblich. Bruttopension wird ein Krankenversiche- rungsbeitrag von derzeit 5,20% abgezogen; Eigene Einkünfte dieser Abzug soll nach einer Entscheidung des OGH auch bei der Anrechnung des Kin- Eigene Einkünfte des Kindes mindern seinen deseinkommens berücksichtigt werden. Bedarf und verringern den Unterhaltsan- Für 2014 ergibt sich daher ein Wert von spruch. 948,65 Euro. Die Einkünfte sind aber nicht direkt vom Unterhalt abzuziehen. Durch das Einkommen des Kindes soll nicht nur der geldunterhalts- pflichtige, sondern auch der Elternteil ent-
Regelbedarfssatz seit 01.07.2012 – 30.06.2013 Alter des Kindes Regelbedarfssatz in Euro Obergrenze in Euro 0 bis 3 Jahre 194,00 388,00 3 bis 6 Jahre 249,00 498,00 6 bis 10 Jahre 320,00 640,00 10 bis 15 Jahre 366,00 915,00 15 bis 19 Jahre 431,00 1.077,50 022 023 19 und älter 540,00 1.350,00 Auf den Regelbedarf wird zurückgegriffen, Regelbedarf ist also nicht gleichzusetzen wenn die_der Unterhaltspflichtige es ab- mit einem Mindestunterhalt. sichtlich unterlässt, einer ihr_ihm zumutba- ren Berufstätigkeit nachzugehen. Beispiel: Eine 20-jährige Studentin verdient 300 In diesem Fall hat der_die Unterhaltspflich- Euro pro Monat (12mal im Jahr, kein tige Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs an Anspruch auf Sonderzahlungen), der das (studierende) Kind zu bezahlen. Hat Regelbedarf beträgt 540 Euro (siehe Ta- die_der Unterhaltspflichtige ein so geringes belle „Regelbedarfssatz“). Der restliche Einkommen, dass der dem Kind zustehende Geldunterhaltsanspruch nach Anrech- Prozentsatz den Regelbedarf nicht erreicht, nung ihres Einkommens beträgt daher: so wird der Unterhalt in der Höhe des (948,65 – 300,00) x 540,00 : 948,42 = (niedrigeren) Prozentsatzes festgelegt. Der 369,32 Euro (gerundet).
Bei überdurchschnittlichen Lebensverhält- nissen, also wenn der bisherige Geldunter- halt über dem Regelbedarf liegt, kommt folgende Formel zur Anwendung: Bisheriger Geldunterhalt minus (Geldunterhalt x Kin- deseinkommen) : (Geldunterhalt plus Aus- gleichzulagenrichtsatz minus Regelbedarf) = restlicher Geldunterhaltsanspruch 024 025 Beispiel: Die Studentin aus dem Beispiel oben hatte bisher einen Unterhaltsanspruch von 600 Euro pro Monat. In diesem Fall beträgt der restliche Geldunter- haltsanspruch nach Anrechnung ihres Einkommens: 600 – ((600 x 300) : (600 + 948,65 – 540,00)) = 421,54 Euro (gerundet) Die Studienbeihilfe wird in diesem Zusammenhang übrigens nicht zu den Einkünften gerechnet, da gemäß § 1 Abs. 3 Studienförderungsgesetz die Gewährung einer Studienförderung ei- nen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt.
Verfahren
Verfahren (das sind rechtskundige Beamt_innen, denen Was kannst du tun, wenn die Eltern oder ein bestimmte Bereiche der Gerichtsbarkeit Elternteil sich weigert, Unterhalt zu zahlen übertragen werden). oder weniger zahlen, als dir zusteht? Am Amtstag, das ist jeden Dienstag von 8-12 Uhr, kannst du übrigens beim Bezirksgericht Außerstreitverfahren kostenlos bei den RechtspflegerInnen Aus- künfte bekommen. Seit 1. Jänner 2005 sind Unterhaltsverfahren im Außerstreitverfahren zu führen, und zwar Zur Einleitung des Verfahrens genügt ein an dem Bezirksgericht, das für den Wohnsitz einfacher formloser Antrag. Der Antrag muss des Kindes zuständig ist. nicht ein bestimmtes Begehren enthalten (z.B. eine bestimmte Unterhaltshöhe); es Auch kann nunmehr eine Person muss nur erkennbar sein, welche Entschei- 026 (Unterhaltspflichtige_r), deren Wohnsitz in dung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit du 027 einem EU-Mitgliedstaat ist, in einem anderen anstrebst (z.B. dass du das Gericht ersuchst Mitgliedstaat vor dem örtlich zuständigen festzusetzen, in welcher Höhe ein Unter- Gericht, an dem die_der Unterhaltsberech- haltsanspruch an deinen Vater besteht). tigte (Kinder) ihren_seinen Wohnsitz hat, Bei Geldleistungsbegehren (Unterhalt ist geklagt werden. typischerweise ein solches) ist die Höhe des begehrten Betrages spätestens dann anzu- Im Außerstreitverfahren gibt es weniger geben, wenn entsprechende Verfahrenser- Formvorschriften, außerdem hat das Gericht gebnisse eine derartige Bemessung zulassen. von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle Wird dennoch kein Betrag angegeben, so für die Entscheidung maßgebenden Tatsa- führt dies zur Zurückweisung des Antrages. chen aufgeklärt werden. Anders als bei der Einbringung einer Klage fallen für den Antrag keine Gerichtsgebüh- Auf Verfahren, die am 1.1.2005 bereits an- ren an. Das Gericht wird zunächst einen hängig waren, ist das Außerstreitgesetz nicht Vergleichsversuch unternehmen und den_die anzuwenden. Für Verfahren über Unterhalts- Unterhaltsverpflichtete vorladen, um eine ansprüche auch von volljährigen Kindern einvernehmliche Lösung zwischen dir und sind nunmehr Rechtspfleger_innen zuständig deinem Vater bzw. deiner Mutter zu erzielen.
Exkurs: Vergleich Mit einem Vergleich wird eine Vereinbarung Von einer geringeren zumutbaren Unterhalts- über strittige Ansprüche geschlossen. Ein leistung ist aber nach dem Studienförde- Vergleich kann außergerichtlich oder vor rungsgesetz (StudFG) nur dann auszugehen, Gericht geschlossen werden. wenn der_die Studierende nachweist, dass der ihm_ihr von einem Elternteil geleis- tete Unterhalt nicht die Höhe erreicht, die Prätorischer Vergleich laut StudFG zumutbar wäre. Auch wenn noch kein Verfahren bei Gericht Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das Ge- anhängig ist, kannst du beim Bezirksgericht richt dem_der Studierenden trotz ausdrückli- beantragen, dass dein Vater oder deine chem Antrag einen niedrigeren Unterhalt (als 028 Mutter zum Zweck eines Vergleichsversuchs nach StudFG zumutbar wäre) zugesprochen 029 geladen wird. hat oder der_die Studierende den Unterhalt trotz Exekution (Gehaltsexekution) nicht erhalten hat. Berücksichtigt werden also nur Wichtig im Zusammenhang mit der gerichtliche Beschlüsse oder Urteile, aber Studienbeihilfe: keine Vergleiche, egal ob diese außergericht- Bei der Berechnung der Studienbeihilfe lich oder vor Gericht abgeschlossen wurden. wird die zumutbare Unterhaltsleistung Wenn du also einen Vergleich über den der Eltern berechnet und von der Unterhalt schließt, sollte der vereinbarte Höchststudienbeihilfe abgezogen. Das Unterhaltsbetrag nicht niedriger sein als führt oft zu Unmut bei den Studieren- die zumutbare Unterhaltsleistung nach dem den, die keinen Unterhalt von ihren StudFG. Eltern bekommen, aber trotzdem Abzü- ge bei der Studienbeihilfe hinnehmen Kommt kein Vergleich zustande, hat das Ge- müssen bzw. wegen des hohen Einkom- richt die wesentlichen Tatsachen zu ermitteln mens der Eltern oft auch gar keinen und über deinen Antrag zu entscheiden. Die Anspruch auf Studienbeihilfe haben. Parteien, also du und der jeweilige Elternteil, können im Verfahren alle relevanten Tatsa- chen vorbringen.
Das Gericht ist aber auch verpflichtet, von gutachtens notwendig sein. Das Gericht Amts wegen den Sachverhalt hinreichend zu entscheidet mit Beschluss. Dieser kann mit ermitteln. Rekurs angefochten werden. Außerdem hat das Gericht die Parteien, Die Frist für den Rekurs beträgt nur 14 Tage. die nicht durch eine_n Rechtsanwält_in Über den Rekurs entscheidet das Landesge- vertreten sind, über Vorbringen möglicher richt. Gegen die Entscheidung des Landes- Beweisanbote zu belehren und bei der Vor- gerichts kommt unter Umständen noch ein nahme der Verfahrenshandlungen anzuleiten. Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof Der_die Unterhaltspflichtige ist zur Mitwir- (OGH) in Frage. kung verpflichtet, muss also z.B. Nachweise über sein_ihr Einkommen erbringen. Kommt er_sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann Vertretung im Verfahren 028 das Gericht bei dem_der Dienstgeber_in bzw. 029 über die Sozialversicherung oder das Finanz- In Verfahren über Unterhaltsansprüche amt die Höhe des Einkommens in Erfahrung zwischen volljährigen Kindern und ihren bringen. Eltern, deren Streitwert 4.000 Euro über- steigt, besteht relative Anwaltspflicht. Das Kann die Unterhaltsbemessungsgrundlage bedeutet, dass du dich auch selbst vertreten nicht ermittelt werden, ist auch eine Schät- kannst, wenn du dich aber vertreten lässt, zung möglich. kann das nur durch eine_n Rechtsanwält_in geschehen. Zur Feststellung des Einkommens sind bei Im Rekursverfahren besteht ebenfalls relative Unselbständigen Jahreslohnzettel, bei Anwaltspflicht, für den Revisionsrekurs (an Selbständigen Einkommensteuerbescheide den OGH) absolute Anwaltspflicht, d.h. bei samt Einkommensteuererklärung und Ein- einem Revisionsrekurs musst du durch eine_n nahmen- Ausgaben-Rechnung erforderlich. Anwält_in vertreten sein. Kostenersatzpflicht Da Selbständige gewisse steuerrechtliche der unterliegenden Partei: Die Partei, die Gestaltungsmöglichkeiten haben, sagt der das Verfahren „verliert“, kann zum Kosten- Gewinn allein oft nicht viel über die ersatz verpflichtet werden. Das Gericht kann wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Daher aber den Kostenersatz mindern oder auch kann das Einholen eines Sachverständigen- entfallen lassen, „soweit dies nach Billigkeit erforderlich ist“.
Verfahrenshilfe zu ersetzen sind, falls diese das Verfahren „gewinnt“. Zu beachten ist außerdem, dass Wenn eine Partei die Kosten eines Verfahrens die Kosten für Verfahrenshilfe später noch nicht ohne Beeinträchtigung des notwen- eingehoben werden können: Wenn dir Verfah- digen Unterhalts tragen kann, kann ihr auf renshilfe gewährt wurde und du innerhalb Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrens- von drei Jahren nach Abschluss des Verfah- hilfe bewilligt werden (mit notwendigem rens imstande bist, die Beträge zu bezah- 030 Unterhalt ist das, was für eine einfache len, ohne dass dein notwendiger Unterhalt 031 Lebensführung benötigt wird, gemeint). Die beeinträchtigt ist, kannst du vom Gericht zur beabsichtigte Verfahrensführung Nachzahlung verpflichtet werden. darf aber nicht offenbar mutwillig oder aus- sichtslos erscheinen. Rechtsschutzversicherung Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann z.B. die Befreiung von Gerichtsgebühren oder von Eine Rechtsschutzversicherung kann Ver- Gebühren für ZeugInnen oder Sachverstän- fahrenskosten übernehmen bzw. je nach dige gewährt werden. Wenn die Vertretung Vertragsvereinbarung eine_n Anwält_in durch eine_n Rechtsanwält_in gesetzlich zur Verfügung stellen. Den allumfassenden vorgeschrieben ist oder nach der Lage des Rechtsschutz gibt es aber nicht. In den Ver- Falles erforderlich erscheint, kann auch ein_e tragsbedingungen werden daher bestimmte Rechtsanwält_in unentgeltlich beigegeben Bereiche ausgenommen. werden. Wenn du mit dem Gedanken spielst, eine Ein gewisses Kostenrisiko besteht aber Rechtsschutzversicherung abzuschließen, dennoch, da die Verfahrenshilfe nicht die solltest du dir vorher überlegen, welche Kosten umfasst, die der gegnerischen Partei Prozessrisiken es für dich geben könnte, vor
denen du dich schützen willst. Vor Abschluss Vollstreckbare Unterhaltstitel sind z.B. einer Rechtsschutzversicherung sollte daher rechtskräftige Urteile, Beschlüsse oder ein ausführliches Gespräch mit einem_einer Vergleiche. Die Exekution ist bei dem Gericht Versicherungsberater_in sowie ein genaues am Wohnsitz des_der Verpflichteten zu Durchlesen der Vertragsbedingungen stehen. beantragen. Dies insbesondere deshalb, da im Regelfall in Unterhaltsstreitigkeiten eine Kostendeckung Ein Unterhaltsbeschluss oder Unterhalts- erst ab der zweiten Instanz erfolgt. Beachte vergleich gilt auch nach dem Erreichen der 030 aber: Wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt Volljährigkeit weiter. Hat also ein Elternteil 031 oder dieser sich abzuzeichnen beginnt, ist bisher schon auf der Grundlage eines Be- es zu spät, um noch schnell eine Rechts- schlusses oder Vergleichs Unterhalt gezahlt schutzversicherung abzuschließen. In den und stellt dann die Zahlung ein, obwohl er Versicherungsbedingungen ist immer eine oder sie weiterhin unterhaltspflichtig ist, so mehrmonatige Wartefrist vorgesehen; für kann gleich eine Pfändung (Exekution) be- Rechtsstreitigkeiten, die sich in dieser Zeit antragt werden; zusätzlich kommt eventuell ergeben, gibt es keinen Rechtsschutz. ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts in Betracht. Exekution Liegt bereits ein vollstreckbarer Unterhalts- titel vor und der_die Unterhaltsverpflichtete zahlt nicht, kann bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt werden.
Mediation Mediation ist ein Verfahren zur außergericht- Für Studierende und deren Eltern, die sich lichen Konfliktregelung. In diesem Verfahren, über den Unterhalt nicht einig sind und mit das auf Freiwilligkeit basiert, können die Hilfe von Mediation den Konflikt bereinigen 032 Konfliktparteien unter Anleitung von fachlich wollen, besteht die Möglichkeit, dass die ÖH 033 ausgebildeten neutralen Vermittler_innen die Kosten für bis zu drei Mediationsstunden, (Mediator_innen) über ihre Streitpunkte maximal jedoch 437 Euro, ersetzt. Antrags- verhandeln. formulare liegen bei der ÖH auf. Allgemeine Voraussetzung für diese finanzielle Unter- Der_die Mediator_in entscheidet nicht, wer stützung ist, dass trotz eines gesetzlichen Recht hat, sondern seine_ihre Aufgabe ist Unterhaltsanspruchs des_der Studierenden vor allem, die Kommunikation zwischen den gegenüber den Eltern von diesen nicht Streitparteien zu fördern. Das Ziel ist, dass genügend Unterhalt geleistet wird und dass die Konfliktparteien zu einer Vereinbarung soziale Bedürftigkeit der_des Studierenden kommen, die sie selbst erarbeitet haben und vorliegt. die daher für alle Beteiligten annehmbar ist. MediatorInnen unterliegen der Verschwiegen- heitspflicht. Eine Liste von Mediator_innen, die bestimm- te gesetzlich definierte Kriterien erfüllen, wird im Justizministerium geführt: www. mediatorenliste.justiz.gv.at
032 033
034 Anhang 035
Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstellen 1100 Wien, Gudrunstraße 179a 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 46 Tel.: +43 (0) 1/601 73 Tel.: +43 (0) 512/57 33 70 Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr, Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr, SAS-Beratung im 2. Stock Di und Do 13-15 Uhr (Do. nur im WS) Mo bis Mi 15-19 Uhr SAS-Beratung: Dienstag 11-15 Uhr 034 E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at Tel: +43 (0) 512/57 33 70 DW 26 035 E-Mail: stip.ibk@stbh.gv.at 4020 Linz, Europaplatz 5a Tel.: +43 (0) 732/66 40 31 8010 Graz, Metahofgasse 30 Parteienverkehr: Mo, Mi, Do von 09:00-12:00 Tel.: +43 (0) 316/81 33 88 (Do. nur im WS) Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at E-Mail: stip.graz@stbh.gv.at 5020 Salzburg, Paris-Lodronstr. 2 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9 Tel.: +43 (0) 662/84 24 39 Tel.: +43 (0) 463/51 46 97 Parteienverkehr: Mo, Di und Do 09:00-12:00 Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr E-Mail: stip.sbg@stbh.gv.at E-Mail: stip.klf@stbh.gv.at
Universitäten, Universitätsvertretungen und ÖH-Sozialreferate Universität Wien Universitätsvertretung 1010 Wien, Universitätsring 1 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 8-10 Tel.: +43 (0) 1/42 77 – 0 Tel.: +43 (0)1/58801 – 49501 www.univie.ac.at Fax: +43 (0) 1/586 91 54 036 www.htu.at 037 Universitätsvertretung 1090 Wien, Spitalgasse 2, Sozialreferat Uni Campus, Hof 1 Tel.: +43 (0) 1/58801 – 49510 Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19501 sozial@htu.at www.oeh.univie.ac.at Sozialreferat Wirtschaftsuniversität Wien Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19 553 1020 Wien, Welthandelsplatz 1 oder Tel.: +43 (0) 1/4277 – 19 554 Tel.: +43 (0) 1/313 36 – 0 sozialreferat@oeh.univie.ac.at Fax: +43 (0) 1/313 36 – 740 www.wu-wien.ac.at Technische Universität Wien Universitätsvertretung 1040 Wien, Karlsplatz 13 1020 Wien, Welthandelsplatz 1, SC, Ebene 0 Tel.: +43 (0) 1/58801 – 0 Tel.: +43 (0) 1/31336 – 5400 Fax: +43 (0)1/58801 – 41099 Fax: +43 (0) 1/31336 – 748 www.tuwien.ac.at www.oeh-wu.at
Sozialreferat Akademie der bildenden Künste Wien Tel.: +43 (0) 1/313 36 – 5400 1010 Wien, Schillerplatz 3 beratung@oeh-wu.at Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 1818 Fax: +43 (0) 1/588 16 – 1898 www.akbild.ac.at Universität für Bodenkultur Wien 1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33 Universitätsvertretung Tel.: +43 (0) 1/476 54 – 0 1010 Wien, Schillerplatz 1, E5 www.boku.ac.at Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 3300 oehvorsitz@akbild.ac.at Universitätsvertretung www.eingebildete.org 1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 76 Tel.: +43 (0) 1/476 54 – 2000 Sozialreferat www.oehboku.at oehsozialreferat@akbild.ac.at Tel.: +43 (0) 1/588 16 – 3300 Sozialreferat Tel.: +43 (0) 1/47654 – 2004 sozial@oehboku.at Universität für Musik 036 und darstellende Kunst Wien 037 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Universität für angewandte Kunst Wien Tel.: +43 (0)1/711 55 – 0 1010 Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2 Fax: +43 (0) 1/711 55 - 199 Tel.: +43 (0) 1/71133 – 0 www.mdw.ac.at www.dieangewandte.at Universitätsvertretung Universitätsvertretung 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 1010 Wien, Oskar-Kokoschka-Platz 2 Tel.: +43 (0) 1/71155 – 8901 Tel.: +43 (0) 1/ 711 33 – 2270 Fax: +43 (0) 1/71155 – 8999 Fax: +43 (0) 1/ 712 87 73 www.hmdw.ac.at office@hufak.net hufak.net Sozialreferat Tel.: +43 (0) 1/71155 – 8911 hmdw-sozial@mdw.ac.at
Veterinärmedizinische Universität Wien Universität Linz 1210 Wien, Veterinärplatz 1 4040 Linz, Altenbergstraße 69 Tel.: +43 (0) 1/250 77 – 0 Tel.: +43 (0) 732/2468 – 0 Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1090 Fax: +43 (0) 732/2468 – 8822 www.vetmeduni.ac.at www.jku.at Universitätsvertretung Universitätsvertretung 1210 Wien, Veterinärplatz 1 4040 Linz, Altenbergstraße 69 Tel.: +43 (0) 1/250 77 – 1700 Tel.: +43 (0) 732/2468 – 8535 Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1790 oder +43 (0) 732/2468 – 1122 www.hvu.vetmeduni.ac.at Fax: +43 (0) 732/2468 – 9396 oeh@oeh.jku.at Sozialreferat oeh.jku.at sozial@hvu.vetmeduni.ac.at Sozialreferat Tel.: +43 (0) 732/24 68 – 9372 sozialreferat@oeh.jku.at 038 Medizinische Universität Wien 039 1090 Wien, Spitalgasse 23 Universität für künstlerische Tel.: +43 (0) 1/40160 – 0 und industrielle Gestaltung Linz Fax: +43 (0) 1/40160 – 91 00 00 4010 Linz, Hauptplatz 8 infopoint-meduni@meduniwien.ac.at Tel.: +43 (0) 732/7898 – 0 www.meduniwien.ac.at Fax: +43 (0) 732/78 35 08 www.ufg.ac.at Universitätsvertretung 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20 Universitätsvertretung Leitstelle 6M, Neues AKH 4040 Linz, Sonnensteinstraße 11-13 Tel.: +43 (0) 1/40160 – 71000 Tel.: +43 (0) 732/7898 – 320 uv@oehmedwien.at Fax: +43 (0) 732/73 69 86 www.oehmedwien.at oeh.office@ufg.ac.at www.oeh.ufg.ac.at Sozialreferat Sozialreferat soziales@oehmedwien.at oeh.sozialreferat@ufg.ac.at
Universität Graz Universität für Musik 8010 Graz, Universitätsplatz 3 und darstellende Kunst Graz Tel.: +43 (0) 316/380 – 0 8010 Graz, Leonhardstraße 15 Fax: +43 (0) 316/380 – 9140 Tel.: +43 (0) 316/389 – 0 www.uni-graz.at info@kug.ac.at www.kug.ac.at Universitätsvertretung 8010 Graz, Schubertstraße 6a Universitätsvertretung Tel.: +43 (0) 316/380 – 2900 8010 Graz, Brandhofgasse 21 www.oehunigraz.at Tel.: +43 (0) 316/389 – 1600 Fax: +43 (0) 316/389 – 1601 Sozialreferat oeh@kug.ac.at Tel.: +43 (0) 316/380 – 2955 oeh.kug.ac.at soziales@oehunigraz.at Sozialreferat oeh-sozial@kug.ac.at Technische Universität Graz Medizinische Universität Graz 038 8010 Graz, Rechbauerstraße 12 8036 Graz, Auenbruggerplatz 2 039 Tel.: +43 (0) 316/873 – 0 Tel.: +43 (0) 316/385 – 0 Fax: +43 (0) 316/873 – 6562 rektor@medunigraz.at info@tugraz.at www.medunigraz.at portal.tugraz.at Universitätsvertretung Universitätsvertretung 8036 Graz, Stiftigtalstraße 24 8010 Graz, Rechbauerstraße 12 Tel.: +43 (0) 316/385 – 73080 Tel.: +43 (0) 316/873 – 5111 Fax: +43 (0) 316/385 – 73089 Fax: +43 (0) 316/873 – 5115 oeh.sekretariat@meduni-graz.at info@htu.tugraz.at www.oehmedgraz.at htu.tugraz.at Sozialreferat Tel: +43 (0) 316/385 – 73080 Sozialreferat oeh-sozial@medunigraz.at Tel.: +43 (0) 316/873 – 5111 soziales@htu.tugraz.at
Universität Klagenfurt Universität Mozarteum Salzburg 9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67 5020 Salzburg, Mirabellplatz 1 Tel.: +43 (0) 463/2700 Tel.: +43 (0) 662/6198 – 0 Fax: +43 (0) 463/2700 – 9299 Fax: +43 (0) 662/6198 – 3033 uni@uni-klu.ac.at info@moz.ac.at www.uni-klu.ac.at www.moz.ac.at Universitätsvertretung Universitätsvertretung 9020 Klagenfurt, 5020 Salzburg, Mirabellplatz 1 Universitätsstraße 65-67 Tel.: +43 (0) 662/6198 – 4900 Tel.: +43 (0) 463/2700 – 8800 oder Tel.: +43 (0) 662/6198 – 4910 Fax: +43 (0) 463/2700 – 8899 Fax: +43 (0) 662/6198 – 4909 oeh.servicecenter@aau.at vorsitz@moz.ac.at www.oeh.aau.at www.oeh-mozarteum.at Sozialreferat Sozialreferat oeh.sozial@aau.at margareta.pongruber@oeh-mozarteum.at 040 041 Universität Salzburg Montanuniversität Leoben 5020 Salzburg, Kapitelgasse 4-6 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18 Tel.: +43 (0) 662/8044 – 0 Tel.: +43 (0) 3842/402 Fax: +43 (0) 662/8044 – 214 Fax: +43 (0) 3842/402 – 7012 uni.service@sbg.ac.at office@unileoben.ac.at www.uni-salzburg.at www.unileoben.ac.at Universitätsvertretung Universitätsvertretung 5020 Salzburg, Kaigasse 28 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18 Tel.: +43 (0) 662/8044 – 6000 Tel.: +43 (0) 3842/402 81 - 01 www.oeh-salzburg.at Fax: +43 (0) 3842/402 81 - 02 www.oeh-loeben.at Sozialreferat sozial@oeh-salzburg.at Sozialreferat soziales@oeh.unileoben.ac.at Tel.: +43 (0) 680 / 144 99 25
Universität Innsbruck Bundesvertretung der ÖH 6020 Innsbruck, Innrain 52 1040 Wien, Taubstummengasse 7-9 Tel.: +43 (0) 512/507 – 0 Tel.: +43 (0) 1/ 310 88 80-0 www.uibk.ac.at www.oeh.ac.at Universitätsvertretung Sozialreferat 6020 Innsbruck, Josef-Hirn-Straße 7 Tel.: +43 (0) 1/ 310 88 80-43 Tel.: +43 (0) 512/507 – 4900 sozial@oeh.ac.at Tel.: +43 (0) 512/507 – 9830 info@oeh.cc Beratungszeiten: www.oehweb.at Montag 13 - 16 Uhr Dienstag 10 - 14 Uhr Sozialreferat Mittwoch 16 - 19 Uhr Tel.: +43 (0) 512/507 – 4904 Donnerstag 13 - 16 Uhr sozial@oeh.cc Wohnrechtsberatung Montag 16 - 18 Uhr Medizinische Universität Innsbruck (per Skype oeh-bv.wohnrechtsbe 040 6020 Innsbruck, Christoph-Probst-Platz, ratung) 041 Innrain 52 Tel.: +43 (0) 512/9003 – 0 Dienstag 13 - 16 Uhr www.i-med.ac.at (vor Ort und per Skype: oeh-bv. wohnrechtsberatung) Universitätsvertretung 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 41 Donnerstag 10 - 13 Uhr Tel.: +43 (0) 512/9003 – 70670 (vor Ort und per Skype: oeh-bv. Fax: +43 (0) 512/9003 – 73670 wohnrechtsberatung) sekretariat@skalpell.at www.skalpell.at Sozialreferat oeh-sozref@i-med.ac.at
Pädagogische Hochschulen und Studierendenvertretungen Pädagogische Hochschule Wien Studierendenvertretung 1100 Wien, Grenzackerstraße 18 Tel.: +43 (0) 676/847 888 310 Tel.: +43 (0) 1/601 18 oeh@ph-ooe.at www.phwien.ac.at oehphooe.jimdo.com 042 043 Studierendenvertretung Tel.: +43 (0) 1/601 18 – 4000 Pädagogische Hochschule Steiermark oder Tel.: +43 (0) 1/601 18 – 4100 8010 Graz, Hasnerplatz 12 oeh.phwien@gmx.at Tel.: +43 (0) 316/8067 – 0 oehphw.wordpress.com Fax: +43 (0) 316/8067 – 3199 office@phst.at, www.phst.at Pädagogische Hochschule Studierendenvertretung Niederösterreich Tel.: +43 (0) 316/675 939 2500 Baden, Mühlgasse 67 oeh@phst.at Tel.: +43 (0) 2252/885 70 – 0 Fax: +43 (0) 2252/885 70 – 180 office@ph-noe.ac.at, www.ph-noe.ac.at Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik 1130 Wien, Angermayergasse 1 Pädagogische Hochschule Oberösterreich Tel.: +43 (0) 1/877 22 66 – 0 4020 Linz, Kaplanhofstraße 40 Fax: +43 (0) 1/877 23 61 Tel.: +43 (0) 732/7470 – 0 sekretariat@agrarumweltpaedagogik.ac.at Fax: +43 (0) 732/7470 – 3090 www.agrarumweltpaedagogik.ac.at office@ph-ooe.at, www.ph-ooe.at
Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien Pädagogische Hochschule Tirol 1210 Wien, Mayerweckstraße 1 6010 Innsbruck, Pastorstraße 7 Tel.: +43 (0) 1/291 08 – 106 Tel.: +43 (0) 512/599 23 – 0 oder Tel.: +43 (0) 676/30 93 898 office@ph-tirol.ac.at, www.ph-tirol.ac.at office@kphvie.at, www.kphvie.at Studierendenvertretung Studierendenvertretung ph-tirol.ac.at/de/news-oeh stuv.krems@kphvie.at u.duelduel@tsn.at stuv.strebersdorf@kphvie.at stuv.rp@kphvie.at, Pädagogische Hochschule Salzburg 5020 Salzburg, Akademiestraße 23 Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz Tel.: +43 (0) 662/6388 – 0 8010 Graz, Lange Gasse 2 Fax: +43 (0) 662/6388 – 1010 Tel.: +43 (0) 316/581 670 – 22 office@phsalzburg.at office@kphgraz.at, kphgraz.at www.phsalzburg.at Studierendenvertretung Studierendenvertretung 042 Tel.: +43 (0) 316/581 670 – 78 stv@phsalzburg.at 043 kphgraz.at/oeh Pädagogische Hochschule Kärnten Kirchliche Pädagogische Hochschule Linz 9022 Klagenfurt, Hubertusstraße 1 4020 Linz, Salesianumweg 3 Tel.: +43 (0) 463/508 508 Tel.: +43 (0) 732/77 26 66 Fax: +43 (0) 463/508 508 – 829 Fax: +43 (0) 732/77 26 66 - 1010 office@ph-kaernten.ac.at office@ph-linz.at, www.phdl.at www.ph-kaernten.ac.at Studierendenvertretung Studierendenvertretung Tel.: +43 (0) 732/77 26 66 – 4314 Tel.: +43 (0) 463/508 508 – 824 Fax: +43 (0) 732/79 73 06 oder Tel.: +43 (0) 650/93 400 93 studienservice@ph-linz.at oeh@ph-kaernten.ac.at
Pädagogische Hochschule Vorarlberg Studierendenvertretung 6800 Feldkirch, Liechtensteinstraße 33-37 irpa@oeh.ac.at Tel.: +43 (0) 5522/311 99 500 office@ph-vorarlberg.ac.at www.ph-vorarlber.ac.at Katholische Pädagogische Hochschuleinrichtung Kärnten Studierendenvertretung 9020 Klagenfurt, Tarviser Straße 30 stv.ph-feldkirch@gmx.at Tel.: +43 (0) 463/ 5877 2229 stvfeldkirch.jimdo.com Fax: +43 (0) 463/ 5877 2209 kphe@kath-kirche-kaernten.at www.kphe-kaernten.at Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein (in Stams) Studierendenvertretung 6020 Innsbruck, Riedgasse 11 oeh@ph-kaernten.ac.at Tel.: +43 (0) 512/22 30 - 5201 Tel: +43 (0) 432/ 513 12 Fax: +43 (0) 512/22 30 – 5299 info@kph-es.at 044 www.kph-es.at Lauder Chabad Campus Wien 045 1020 Wien, Rabbiner-Schneerson-Platz 1 Tel.: +43 (0) 1/ 334 18 18 Private Pädagogische Fax: +43 (0) 1/ 334 18 18 – 18 Hochschule Burgenland www.lauderchabad.at 7000 Eisenstadt, Thomas-Alva-Edison-Str. 1 Tel.: +43 (0) 590/ 10 30 – 0 Fax: +43 (0) 590/ 10 30 – 1 office@ph-burgenland.at www.ph-burgenland.at Privater Studiengang für das Lehramt für islamische Religion 1230 Wien, Eitnergasse 6 Tel.: +43 (0) 1/ 867 44 00 Fax: +43 (0) 1/ 867 44 00 – 17 sekretariat@irpa.ac.at www.irpa.ac.at
Fachhochschulen FH Burgenland FHWien Studiengänge der WKW 7000 Eisenstadt, Campus 1 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Tel.: +43 (0) 5/ 9010 609 – 0 Tel.: +43 (0) 1 / 476 77 - 444 www.fh-burgenland.at www.fh-wien.ac.at 044 ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 045 7000 Eisenstadt, Campus 1 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 studierendenvertretung@fh-burgenland.at Tel.: +43 (0) 1 / 476 77 – 5795 www.fhoeh.at oeh@stuve.info // www.stuve.info FH Oberösterreich FH Vorarlberg 4600 Wels, Franz-Fritsch-Straße 11/3 6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1 Tel.: +43 (0) 7242 / 448 08 - 10 Tel.: +43 (0) 5572 / 792 - 0 www.fh-ooe.at www.fhv.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 4020 Linz, Garnisonstraße 21 6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1 Tel.: +43 (0) 50804/ 54101 Tel.: +43 (0) 5572 / 792 – 0 office@oeh.fh-ooe.at // www.oeh.fh-ooe.at oeh@fhv.at
FH Technikum Wien FH Kärnten 1200 Wien, Höchststädtplatz 5 9701 Spittal an der Drau, Villacher Straße 1 Tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 46 Tel.: +43 (0) 4762 / 905 00 - 0 www.technikum-wien.at www.fh-kaernten.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 1200 Wien, Höchstädtplatz 5 9524 Villach, Europastraße 4 Tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 396 Tel.: +43 (0) 699 / 13 00 20 40 www.fh-twist.at kfast-oeh-servicecenter@fh-kaernten.at IMC FH Krems FH Joanneum 3500 Krems, Piaristengasse 1 8020 Graz, Alte Poststraße 149 Tel.: +43 (0) 2732 / 802 - 0 Tel.: +43 (0) 316 / 5453 - 0 www.fh-krems.ac.at www.fh-joanneum.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 046 3500 Krems, Campus Krems, Trakt G1, 2.13 8020 Graz, Eggenberger Allee 11 047 Tel.: +43 (0) 2732 / 802 – 220 Tel.: +43 (0) 316 / 5453 – 8503 oeh@fh-krems.ac.at info@oeh-joanneum.at // www.oeh-joanneum.at FH Wiener Neustadt FH Salzburg 2700 Wiener Neustadt 5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1 Johannes Gutenberg-Straße 3 Tel.: +43 (0) 50 / 2211 - 1001 Tel.: +43(0)2622/89 084 - 0 www.fh-salzburg.ac.at www.fhwn.ac.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1 2700 Wiener Neustadt Tel.: +43 (0) 50 / 2211 - 1001 Johannes-Gutenberg-Straße 3 studierendenvertretung@fh-salzburg.ac.at Tel: +43 (0) 2622 / 890 84 – 770 stv@fhwn.ac.at // www.stv-fhwn.at
FH St.Pölten FH MCI Innsbruck 3100 St.Pölten, Matthias Corvinus-Straße 15 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 15 Tel.: +43 (0) 2742 / 313 228 Tel.: +43 (0) 512 / 2070 - 1001 www.fhstp.ac.at www.mci.edu ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 3100 St.Pölten, Matthias-Corvinus-Straße 15 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 / 4. Tel.: +43 (0) 676 / 845 228 876 Stock / Top 38 stv@fhstp.ac.at Tel.: +43 (0) 664 / 813 0512 stv.fhstp.ac.at www.stv-mci.at/wp FH Campus 02 Theresianische Militärakademie – BMLVS 8020 Graz, Körblergasse 126 1090 Wien, Rossauer Lände 1 Tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0 Tel.: +43 (0) 1 / 5200 - 247 27 www.campus02.at www.bmlv.gv.at // www.miles.ac.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 046 8020 Graz, Körblergasse 126 2700 Wiener Neustadt, Burgplatz 1 047 Tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0 fh.studienvertretung@miles.ac.at oeh.campus02.at http://bit.ly/UY312l FH des bfi Wien FH Kufstein 1020 Wien, Wohlmutstraße 22 6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7 Tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 - 11 Tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190 www.fh-vie.ac.at www.fh-kufstein.ac.at ÖH - Studierendenvertretung ÖH - Studierendenvertretung 1020 Wien, Wohlmutstraße 22 6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7 Tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 – 999 Tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190 oeh@fh-vie.ac.at // www.oeh-fhbfi.at www.oeh-fhkufstein.at
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