VERSICHERUNGS-BEDINGUNGEN UND BONUSPROGRAMM - Targobank
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2 3 Sehr geehrte Karteninhaberin, sehr geehrter Karteninhaber, die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wich- und tige Unterlagen für Sie. Sie finden in ihnen alle Angaben HanseMerkur Reiseversicherung AG zu Ihrem Versicherungsschutz: zum Beispiel was Sie im (nachfolgend HanseMerkur) Schadensfall beachten müssen, um Versicherungsleistun- Siegfried-Wedells-Platz 1 gen zu erhalten. Oder wie und in welchem Umfang Sie im 20354 Hamburg Schadensfall entschädigt werden. Bitte lesen Sie dieses Dokument gründlich durch und bewahren Sie es sorgfältig Für Sie als versicherten Kreditkarteninhaber ist die auf. So können Sie auch später alles Wichtige noch einmal ROLAND Assistance bzw. die ROLAND Rechtsschutz nachlesen – vor allem nach einem Versicherungsfall. für das Risiko Mietwagenrechtsschutz direkter An sprechpartner für alle Anfragen zur Beanspruchung von Um eventuellen Missverständnissen bezüglich Ihres Versi- Assistanceleistungen und Versicherungsansprüchen. cherungsschutzes vorzubeugen, beachten Sie bitte ganz besonders die unter Teil A „Allgemeine Versicherungs- Der Versicherer erklärt, dass er sich Erklärungen, die bedingungen“ und Teil B „Besondere Versicherungsbe- gegenüber der ROLAND Assistance abgegeben werden, dingungen“ aufgeführten Regelungen. zurechnen lässt. Ihr Versicherungsschutz ist Bestandteil eines Gruppen- Im Schadensfall: Bitte stimmen Sie die Erbringung der versicherungsvertrages zwischen der TARGOBANK AG Leistungen vorab mit der Notrufzentrale unter der Telefon- als Versicherungsnehmer einerseits sowie der TARGO nummer +49 211 - 900 20 445 ab. Versicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden, und der Sie erreichen die Notrufzentrale ganzjährig und rund um ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker die Uhr. Straße 46, 50679 Köln, andererseits (nachfolgend singu- larisch: Versicherer). Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „Sie“, den „Karteninhaber“, den Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- „Inhaber einer gültigen Premium-Karte“ und „Inhaber einer und Versicherungsleistungen: entsprechend gültigen Zusatzkarte“, an die „begünstigte ROLAND Assistance GmbH Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet. (nachfolgend ROLAND Assistance) Deutz-Kalker Straße 46 Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen 50679 Köln viel Freude mit Ihrer TARGOBANK Kreditkarte.
4 Inhalt Allgemeine Versicherungsinformationen 5 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Versicherungs- informationen nach § 1 der VVG-Informations- pflichtenverordnung 5 Allgemeine Versicherungsinformationen 1. Informationen zum Versicherer Sitz des Versicherers TARGO Versicherung AG ist Hilden, Proactiv-Platz 1, Verbraucherinformationen 40721 Hilden. Die Handelsregisternummer ist 46514 am Amtsgericht Düsseldorf. Wesentliche Merkmale der abgeschlossenen Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter Versicherungsleistungen TARGO Versicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden Vorstandsvorsitzende: Iris Kremers Hauptgeschäftstätigkeit 8 Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Abschluss von Unfall- und Schaden- versicherungen. 13 Teil B: Besondere Versicherungsbedingungen Für die Auslandsreisekrankenversicherung: Sitz des Versicherers HanseMerkur Reiseversicherung AG ist Hamburg, Assistance-Service Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. Die Handelsregisternummer ist 19768 am Amtsgericht Hamburg. Familien-Auslandsreisekrankenversicherung Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, Familien-Auslandsreiserücktritts-/ 20354 Hamburg -reiseabbruchversicherung Vorstandsvorsitzender: Eberhard Sautter Gepäckverspätungsversicherung Hauptgeschäftstätigkeit Flugverspätungs-/Flugausfallversicherung Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Abschluss von Reiseversicherungen. Mietwagenkaskoversicherung ufsichtsbehörde A Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Geldautomatenschutzversicherung Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Einkaufschutzversicherung (ohne Selbstbehalt) 2. Wesentliche Merkmale der abgeschlossenen Versicherungsleistungen Verkehrsmittelunfallversicherung Personenversicherungen Familien-Auslandsreisekrankenversicherung: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen Bei akuten Erkrankungen im Ausland übernimmt der Versicherer die Be- handlungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme. (auszugsweise) Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Ergänzende Bestimmungen Unfallversicherung: Der Versicherer leistet immer dann, wenn die versicherte Person aufgrund eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses eine 36 Teil C: Teilnahmebedingungen zum dauerhafte Beeinträchtigung erleidet oder zu Tode kommt. Bonusprogramm Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Sachversicherungen Familien-Auslandsreiserücktrittsversicherung: Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses eine versi- cherte Reise nicht antreten kann, übernimmt der Versicherer die Storno- kosten bis zur vereinbarten Höchstsumme. Familien-Auslandsreiseabbruchversicherung: Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe, falls die versicherte Person eine versicherte Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen und nach Hause zurückkehren muss. Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.
6 Allgemeine Versicherungsinformationen 7 Mietwagenvollkaskoversicherung: 8. Gerichtsstand und anwendbares Recht Der Versicherer erstattet der versicherten Person die entstandenen Schäden am Für gegen den Versicherer gerichtete Klagen bezüglich der Versicherungsleistun- versicherten Mietfahrzeug bis zur vereinbarten Versicherungssumme. gen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageer- o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. hebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Flugverspätungsversicherung: Aufenthalt haben. Wenn sich die Abflugzeit des von der versicherten Person gebuchten Fluges um Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag mehr als die vereinbarte Frist verzögert, übernimmt der Versicherer die Kosten für gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Er- Mahlzeiten und Übernachtungen bis zur vereinbarten Höhe. mangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Sitz oder Ihrer Niederlassung. Gepäckverspätungsversicherung: Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb Deutschlands oder ist Ihr Falls das aufgegebene Gepäck einer versicherten Person später als die in den Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Bedingungen vereinbarte Frist am Zielort eintrifft, übernimmt der Versicherer die bekannt, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherungsver- Kosten für dringend benötigte Kleidungs- und Hygieneartikel. mittlung ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den seinen Sitz hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Einkaufschutzversicherung: 9. Vertragssprache Der Versicherer erstattet der versicherten Person im Falle von Raub oder Einbruch- Die Kommunikation erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache. diebstahl der gekauften und versicherten Waren den Kaufpreis zurück. Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den 10. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an den Geldautomatenschutzversicherung: Versicherer. Wenn der versicherten Person innerhalb der in den Versicherungsbedingungen Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde genannten Frist das zuvor am Geldautomaten abgehobene Bargeld durch Dieb einzuschalten: stahl oder Raub entwendet wird, ersetzt der Versicherer den Betrag bis zur ver- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einbarten Summe. Sektor Versicherungsaufsicht Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den Postfach 13 08, 53003 Bonn o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen. Hiervon unberührt bleibt Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Die TARGO Versicherung AG und die HanseMerkur Reiseversicherung AG sind 3. Gesamtpreis der Versicherung und Kosten Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“. Damit steht dem Versiche- Für in Kredit- oder Kundenkarten inkludierte Versicherungsleistungen fallen keine rungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit offen, den unabhängi- separaten Versicherungsprämien an. gen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn über getroffene Entscheidungen kein Einverständnis erzielt werden kann. 4. Zahlung, Erfüllung und Zahlungsweise der Prämie Das Verfahren ist kostenfrei. Der Ombudsmann kann erreicht werden unter Für in Kredit- oder Kundenkarten inkludierte Versicherungsleistungen entfallen Versicherungsombudsmann e. V. diese Regelungen. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin Telefon: 0800 - 36 96 000 (kostenfrei) 5. Beginn des Versicherungsschutzes Fax: 0800 - 36 99 000 (kostenfrei) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zustandekommen des Kredit E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de kartenvertrages. Davon abweichende Regelungen (z. B. Aktivierung des Versiche- rungsschutzes durch Karteneinsatz) sind ggf. im Teil C hinterlegt. 11. Datenschutzklausel Der Versicherer bzw. ROLAND Assistance erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre Daten 6. Ihr Widerrufsrecht im Versicherungsfall nur zweckgebunden zur Abwicklung der Assistance- und Ein separates Widerrufsrecht für die in den Kunden- bzw. Kreditkarten Versicherungsleistungen und setzt hierfür Dienstleister ein. Im Leistungsfall erhebt enthaltenen Versicherungsleistungen entfällt. Es gelten die entsprechenden der Versicherer bzw. erheben die von dem Versicherer beauftragten Servicezent- Regelungen der jeweiligen Kunden- bzw. Kreditkarte. ralen bei Ihnen die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten. Dabei kann es sich (z. B. bei einem notwendigen Krankenrücktransport) auch um Angaben zu Ihrer 7. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung Gesundheit handeln. Zur Leistungserbringung werden diese Angaben bei diesen Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem zugrunde liegenden Kreditkartenvertrag. Unternehmen verarbeitet und soweit erforderlich an die mit der Leistungserbrin- Sollten sich am Deckungsumfang gemäß diesen Versicherungsbedingungen Ände- gung beauftragte Stelle übermittelt. rungen ergeben, werden Sie darüber vom Versicherungsnehmer informiert.
8 9 Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen §1 Versicherte Personen 3. endet für alle versicherten Personen mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. 1. Versichert ist der Inhaber einer gültigen Premium-Karte (Haupt- oder Zusatz- Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz nur für die- karte). sen. Im Falle des Todes des Hauptkarteninhabers während einer Reise besteht 2. Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber ist im Assistance-Service, der Versicherungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis in der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung und der Familien- zum Ende der laufenden Reise fort. Auslandsreiserücktritts-/-reiseabbruchversicherung auch die Familie des Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende Karteninhabers, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, des jeweiligen Versicherungsschutzes in Teil B zu beachten. mitversichert. a) Erwachsener: in häuslicher Gemeinschaft wohnender Ehepartner oder §4 Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes Lebensgefährte des Karteninhabers 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürger- b) Kinder: mit dem Karteninhaber im gemeinsamen Haushalt lebende krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Asbest, minderjährige Kinder des vorgenannten Personenkreises Streik, Kernenergie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder 3. Sollte der Inhaber einer Premium-Karte nicht mitreisen, besteht kein Versiche- sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder rungsschutz. Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terror- 4. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, akte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Errei- die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, chung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das Benutzen von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit §2 Versicherte Reise, Geltungsbereich sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert wer- 1. Der Versicherungsschutz besteht für den Assistance-Service, die Familien- den und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig Auslandsreisekrankenversicherung, die Familien-Auslandsreiserücktritts-/ oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten -reiseabbruchversicherung und die Verkehrsmittelunfallversicherung für beitragen. alle privat veranlassten Reisen ins Ausland, sofern die im Teil B aufgeführten 2. Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die „Besonderen Bedingungen“ keine abweichenden Regelungen enthalten. begünstigte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Beruflich veranlasste Reisen gelten nicht als Privatreisen. Für die Mietwagen- Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer Straftat verursacht werden. kaskoversicherung, die Geldautomatenschutzversicherung und die Einkauf- Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes schutzversicherung besteht Versicherungsschutz, auch ohne dass eine Reise zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. unternommen wurde. 2. Als Ausland (nachfolgend „Ausland“) im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht §5 Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in 1. Die Fälligkeit der Geldleistung richtet sich nach § 14 VVG (Versicherungsver- dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. tragsgesetz) und erfolgt als Gutschrift auf Ihr Premium-Kreditkartenkonto. 3. Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 62 Tage der Reise während der 2. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßga- Vertragsdauer für Reisen ins Ausland. be des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an 4. In Ländern, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen dem die Originalbelege bei dem Versicherer eingehen. hat, wird kein Versicherungsschutz gewährt und kein Service geboten. Ab Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt weichend hiervon besteht Versicherungsschutz für Schäden in der Auslands- werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der reise-Krankenversicherung in Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, ausschließlich eine COVID-19-bedingte Reisewarnung des Auswärtigen es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand. Vom Versicherungsschutz nachweislich zu einem für die versicherte Person ungünstigeren Kurs erworben ausgeschlossen bleiben jedoch COVID-19-bedingte Schäden (z. B. COVID- wurden. 19-bedingte ärztliche Behandlungen). Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädigungs- Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungen leistung der einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. im Teil B zu beachten. §6 Prämie §3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits in der Jahresgebühr der Der Versicherungsschutz Premium-Karte enthalten. Die TARGOBANK ist demnach für die ordnungsgemäße 1. beginnt generell mit der Beantragung der Premium-Karte, sofern der Kredit- Inrechnungstellung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen der fälligen kartenvertrag wirksam zustande kommt; für Versicherungsfälle, die vor Beginn Jahresgebühr an die TARGOBANK führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet; 2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages;
10 Allgemeine Versicherungsbedingungen 11 §7 Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles § 12 Anzeigen und Willenserklärungen 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Text- a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu form. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; Die ROLAND Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu § 13 Ansprüche gegen Dritte erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. die Sterbeurkunde einzureichen (im Falle, dass die versicherte Person selbst Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verstorben ist, gehen die Rechte und die Obliegenheiten auf die Erben der verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der ROLAND Assistance versicherten Person über); abzugeben. d) dem Versicherer Nachweise über die Bezahlung der gebuchten Reiseleis- tungen mit der Premium-Karte einzureichen, sofern dies Voraussetzung für § 14 Leistung von Dritten den Versicherungsschutz ist. Die Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer 2. Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversicherten • nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Personen obliegt dem Karteninhaber. • seine Leistungspflicht bestreitet oder Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu • seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten. ausgereicht hat. Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit Sie bzw. die §8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten, besteht kein fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungs- Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherte die Pflichten grob fahrlässig, ist der vertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungs- entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass die Pflicht verträge gilt diese Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Abweichend hiervon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver- Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie bzw. die begünstigte Person hat alles sicherte nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Ver- ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Pflicht arglistig verletzt. über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. §9 Verwirkungsgründe, Verjährung § 15 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sprache 1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; Anwendung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer b) die versicherte Person den Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen können bei dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist Hilden, für sind. die Auslandsreisekrankenversicherung Hamburg. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. § 16 Beschwerdeverfahren § 10 Rechte im Schadenfall Der Versicherer strebt einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls Sie trotzdem Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen Beschwerden in Bezug auf den erhaltenen Servicestandard haben, können Sie Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber sich zur Lösung des Problems auf dem folgenden Weg beschweren. dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen Schreiben Sie bitte an: haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, sofern in den „Besonde- TARGO Versicherung AG ren Bedingungen“ in Teil B nicht etwas anderes bestimmt ist. c/o ROLAND Assistance GmbH Deutz-Kalker Straße 46 § 11 Aufrechnung 50679 Köln Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, Diese Servicetelefonnummer steht Ihnen 24 Stunden zur Verfügung: soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Telefon: +49 211 - 900 20 445 Fax: +49 211 - 900 20 446 E-Mail: kreditkarte@targoversicherung.de
12 Allgemeine Versicherungsbedingungen 13 Teil B: Besondere Versicherungsbedingungen ie TARGO Versicherung AG und die HanseMerkur Reiseversicherung AG D Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz) sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“. Damit steht dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit offen, den §1 Reiseinformationen unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn über Vor Reiseantritt und wenn Sie im Ausland unterwegs sind, erteilt der Versicherer getroffene Entscheidungen kein Einverständnis erzielt werden kann. Das Verfah- Ihnen auf Wunsch unverbindliche Informationen über Einreisebestimmungen, ren ist kostenfrei. Der Ombudsmann kann erreicht werden unter gesetzliche Gegebenheiten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltgesund- Versicherungsombudsmann e. V. heitsorganisation, Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zusammenstellung Postfach 08 06 32, 10006 Berlin der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele, allgemeine medizinische Vorsichts- Telefon: 0800 - 36 96 000 (kostenfrei) maßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen, identische oder vergleichbare Fax: 0800 - 36 99 000 (kostenfrei) Medikamente im Ausland, ambulante und stationäre Versorgungsmöglichkeiten E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de im Ausland, Deutsch oder Englisch sprechende Ärzte im Ausland, Wissenswertes für Risikopatienten, klimatische Verhältnisse und anderes wie z. B. Banköffnungs- Bitte vergessen Sie nicht, dass es immer von Vorteil ist, sich Kopien aller einge- zeiten. reichten Dokumente aufzubewahren. Bei Beschwerden über eine Versicherungs- gesellschaft können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- §2 Reiseassistance aufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden. 1. Bei Verlust oder Diebstahl von Reisegepäck, -dokumenten bzw. Geschäftsun- terlagen im Ausland stellt der Versicherer alle seine Kommunikationsmittel zur § 17 Erläuterungen zum Datenschutz Verfügung, um das Gepäck oder die Dokumente wieder aufzufinden. ROLAND Assistance und der Versicherer können Daten über Sie an Gesellschaf- Der Versicherer unterstützt Sie mit allen notwendigen Maßnahmen ten der TALANX-Gruppe weltweit und an andere Gesellschaften übermitteln. (tel. Recherche, Kontaktaufnahme/Benachrichtigung von Fundbehörden bzw. Ferner können Daten an das Vertragsunternehmen des Versicherers und an der Polizei, Dolmetschen am Telefon). Gesellschaften übermittelt werden, die damit beauftragt sind, die Versicherungs- 2. Bei medizinischen und juristischen Notfällen nennt der Versicherer Ihnen Ärzte leistungen anzubieten und zu verwalten. oder Rechtsanwälte. ROLAND Assistance und der Versicherer sind auch berechtigt, Daten über Sie 3. Bei Verhaftung (oder drohender Verhaftung) leistet der Versicherer Kosten- und über die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch Sie im Rahmen vorschüsse zur Zahlung von Strafkautionen bis zu 1.550,– EUR, die von der der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses zu speichern. Es wird versicherten Person nach Abschluss der Reise zurückzuerstatten sind. Der gewährleistet, dass hierbei in vollem Umfang die Bestimmungen der Datenschutz- Versicherer übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der Gesetze oder die gesetze eingehalten werden. Die vorbezeichneten Maßnahmen können ROLAND Rückerstattung. Assistance und der Versicherer in Deutschland und den Ländern der Europäischen 4. Besteht dringender Bedarf an Medikamenten, die vor Ort nicht zur Verfügung Union durchführen. Daten können aber auch in den USA und in anderen Ländern stehen, übersendet sie der Versicherer, wenn dies gesetzlich möglich ist, und außerhalb der Europäischen Union bearbeitet und gespeichert werden, obwohl trägt die Kosten für den Versand. Der Versicherer übernimmt jedoch nicht die die dortigen Datenschutzgesetze möglicherweise nicht so umfassend sind wie in Kosten für die Medikamente. den Ländern der Europäischen Union. 5. Bei ernsthafter Erkrankung veranlasst der Versicherer auf Wunsch die Über- wachung durch einen Vertrauensarzt (hierfür anfallende Kosten werden nicht vom Assistance-Service übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung versichert sind). 6. Bei ernsthafter Erkrankung und auf ausdrücklichen Wunsch des Karteninha- bers organisiert der Versicherer den Krankenrücktransport oder die Überfüh- rung aus dem Ausland (hierfür anfallende Kosten werden nicht übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung versichert sind). 7. Bei Problemen bei der Bezahlung Ihrer Arztrechnung im Ausland tritt der Versicherer mit bis zu 1.550,– EUR unbürokratisch in Vorlage (hierfür anfal- lende Kosten werden nicht vom Assistance-Service übernommen, sofern die Arztkosten nicht im Rahmen der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung versichert sind). 8. Bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland und in den Mittelmeeranrainer- staaten erhalten Sie vom Versicherer Informationen und Beratung zum Verhalten in dem betreffenden Land. Auf Wunsch leistet der Versicherer Hilfestellung bei der Aufnahme eines Kontaktes mit der gegnerischen und/oder eigenen Versicherung. In schwierigen Fällen stellt der Versicherer zu Ihrer Unterstützung
14 Besondere Versicherungsbedingungen 15 für maximal 8 Stunden einen Dolmetscher vor Ort und übernimmt hierbei die 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer entsprechenden Dolmetscherkosten. versicherten Person wegen akut auftretender Krankheit oder Unfallfolgen. 9. Bei Notfällen übermittelt der Versicherer wichtige Nachrichten an Ihre Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach Verwandten, Geschäftspartner und/oder Freunde im Ausgangsland und umge- medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die kehrt. Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die 10. Bei Sprachproblemen beim Arzt, im Krankenhaus, in der Werkstatt, bei mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit Behörden und beim Anwalt unterstützt der Versicherer durch seine eigenen ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Untersuchung Dolmetscher am Telefon. Bei exotischen Sprachen benennt der Versicherer und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie Tod. einen Dolmetscher, dessen Kosten allerdings nicht vom Assistance-Service 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesen Allgemeinen übernommen werden. Als exotische Sprachen gelten alle anderen Sprachen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundes- als Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch. republik Deutschland. §3 Dokumentendepot §2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherer verwahrt in Kopie Ihre wichtigen Reise- und Geschäftsunterlagen 1. Dauer: Versicherungsschutz besteht für die ersten 62 Tage aller vorübergehen- (z. B. Ihren Pass, Personalausweis, Führerschein, Ihr Visum, Ihren Impfausweis, den Reisen ins Ausland, die von der versicherten Person nach Zustandekommen Ihre Kreditkarten sowie bis zu 20 Seiten Geschäftsunterlagen). Im Notfall über- des Kreditkartenvertrages angetreten werden. Konkret beginnt der Versiche- mittelt der Versicherer Ihnen diese Unterlagen per Fax oder Post. Die Aufbewah- rungsschutz mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland sowie des rungsfrist beträgt höchstens drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre stimmen Sie Staatsgebiets, in dem die versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat, hiermit bereits jetzt ihrer Vernichtung zu, sofern Sie dem Versicherer nicht vor Ab- sofern der Beginn der Reise nicht vor der Beantragung der Premium-Karte liegt. lauf von drei Jahren schriftlich mitteilen, dass die Kopien an Sie herausgegeben Bei einer Reise ins Ausland über einen Zeitraum von 62 Tagen hinaus besteht werden sollen. Bitte übersenden Sie dem Versicherer Ihre Unterlagen zusammen Versicherungsschutz nur für die ersten 62 Tage des Auslandsaufenthaltes. mit Ihrer Anschrift, Ihrer Premium-Karten-Kreditkartennummer und Ihrem persön 2. Ende: Der Versicherungsschutz endet – auch für noch nicht abgeschlossene lichen Kennwort. Nach Ablauf von drei Jahren oder im Falle einer zwischenzeit- Versicherungsfälle: lich erforderlichen Aktualisierung können Sie dem Versicherer die vorgenannten a) mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthaltes, d. h. bei Wiedereinrei- Dokumente erneut übersenden. se in die Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat; §4 Eintrittskartenservice b) spätestens mit Ablauf der ersten 62 Tage eines Auslandsaufenthaltes. Der Versicherer vermittelt Ihnen exklusiv auf Ihren Namen und Ihre Rechnung 3. Ist die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen in allen großen Metropolen der Welt. in der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung die Leistungspflicht für Die Kosten für die Eintrittskarten gehen zulasten des Karteninhabers. Bitte haben entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt Sie dafür Verständnis, dass der Versicherer für kurzfristige Änderungen wie die hinaus, längstens aber um 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles. Absage oder Verlegung einer Veranstaltung oder für ausverkaufte Veranstaltun- gen nicht haften kann. §3 Leistungsumfang 1. Heilbehandlungskosten Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthaltes in der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen ortsüblichen Kosten (unabhängig vom Karteneinsatz) medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und §1 Gegenstand der Versicherung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gülti- 1. Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer priva- gen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden ten Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz für im – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im Ausland unvorhergesehene akut eintretende Krankheiten, Unfälle und andere vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und im Vertrag genannte Ereignisse. Der Versicherer gewährt bei Eintritt des Versi- Arzneimittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend anerkannt cherungsfalles im Ausland Ersatz von Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Kosten für: Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt wer- a) Heilbehandlung; den, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung b) sonstige Leistungen gemäß § 3; stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabset- c) medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport der zen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstge- Arzneimittel angefallen wäre. legene geeignete Krankenhaus; Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten: d) Überführungen oder Bestattungen. Für weiterführende Behandlungen a) ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden her- innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. vorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen,
16 Besondere Versicherungsbedingungen 17 Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), b) Höhe der Leistung: Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwan- Die entstandenen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von gerschaftsabbrüche; öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten b) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente werden bis 2.500,– EUR ersetzt, soweit hierfür üblicherweise Gebühren gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungs- berechnet werden. mittel sowie kosmetische Präparate); 6. Bestattung im Ausland c) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlun- Der Versicherer organisiert die Bestattung vor Ort und übernimmt die hier- gen; durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer d) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Überführung entstanden wären. Die Kosten für die Grabstelle, den Grabstein Krankengymnastik bis insgesamt maximal 300,– EUR je Reise; und die Trauerfeier zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. e) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles erstmals notwen- Für nicht durch den Versicherer veranlasste oder genehmigte Leistungen wer- dig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; den die Kosten nur bis zu der Höhe erstattet, die bei Organisation durch f) Röntgendiagnostik; ihn i. d. R. entstanden wären. g) unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung 7. Nachleistung im Ausland erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnosti- des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen sche und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, und/oder wird ein führt; Rücktransport medizinisch notwendig, so besteht im Rahmen dieser Bedingun- h) Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Kranken- gen Leistungspflicht bis zu einer Dauer von 90 Tagen weiter. haus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft; i) unaufschiebbare Operationen; §4 Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes j) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahn- (Ergänzung zu den in Teil A, § 4 aufgeführten allgemeinen Einschränkungen) füllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem 1. Keine Leistungspflicht besteht: Zahnersatz. a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe 2. Krankenhaustagegeld für den Antritt der Reise waren; Verzichten Sie bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Ausland auf b) für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei Erstattung oder direkte Übernahme der Kosten durch den Versicherer, zahlt planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (hierzu zählen der Versicherer Ihnen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 31,– EUR. Diese auch Dialysen sowie Behandlungen für krankhafte geistige Zustände Leistung setzt voraus, dass der medizinische Leiter des Versicherers Ihren einschließlich Angst vor dem Fliegen oder sonstige Reisephobien); Leistungsanspruch auf Übernahme der stationären Heilbehandlungskosten c) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von bestätigt. Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen ver- 3. Rücktransport ursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am sind; gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstimmung des medizini- d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen; schen Leiters des Versicherers mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland e) für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren und alle Fälle, medizinisch notwendig, so wird der Transport vom medizinischen Leiter des in denen Sie unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen; Versicherers angeordnet. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschrän- liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung kung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden nicht gewährleistet ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für den von ihm Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der veranlassten Rücktransport sowie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des Kurzwecken aufgehalten hat; ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Für nicht vom Versi- g) für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arzneimittel ent- cherer veranlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis zu stehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthalts- der Höhe erstattet, die bei Organisation durch ihn i. d. R. entstanden wären. land wissenschaftlich allgemein anerkannt sind; 4. Überführung h) für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein Im Falle des Ablebens einer versicherten Person organisiert der Versicherer die infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und übernimmt die direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen; hierdurch entstehenden Kosten. i) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene 5. Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; a) Voraussetzungen für die Leistung: j) für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte Person Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Unfall erlitten. Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
18 Besondere Versicherungsbedingungen 19 k) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte c) bei Anspruch auf Krankenhaustagegeld ist eine Bescheinigung des Behandlung oder Unterbringung; Krankenhauses über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den l) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das m) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferortho- Aufnahme- und Entlassungsdatum enthält; pädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und d) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise ent- Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen standen wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rück- und implantologische Zahnleistungen; transport geltend gemacht werden; ferner ist eine ärztliche Bescheinigung n) für Immunisierungsmaßnahmen; des behandelnden Arztes im Ausland über die medizinische Notwendigkeit o) für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungs- des Rücktransportes vorzulegen; organe; e) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesur- p) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; sache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen. q) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; 3. Die versicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu r) für Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, bei denen es sich erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht um Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate handelt; des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. s) für Kosten eines Seekrankentransportes/-krankenrücktransportes (bei 4. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich Schiffsreisen); durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. t) bei Ausübung von extremen Sportarten, für die eine Spezialausrüstung, 5. Dem Versicherer ist auf Verlangen folgende Ermächtigung über die Entbindung spezielles Training und Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich sind (z. B. von der Schweigepflicht zu erteilen: „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Bungee-Jumping, Fallschirmspringen, Paragliding, Tauchen in einer Tiefe Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers auch Angaben überprüft, von mehr als 30 Metern); die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von u) bei Skilauf außerhalb von Pisten ohne Begleitung eines Führers; mir eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen) sowie von v) bei Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Rekordleistung ankommt, sowie bei eines Heilberufes ergeben. Zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen professioneller Ausübung von Sportarten; von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vorgelegten Unterlagen w) für körperliche Arbeiten in Verbindung mit beruflichen Tätigkeiten als genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren, von ihrer Bauarbeiter oder dergleichen. Schweigepflicht. Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von 2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Leistungsansprüchen im Falle meines Todes. Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auch auf 3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Renten- die Angehörigen von anderen Kranken- und Unfallversicherern, die nach dort versicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der bestehenden Versicherungen befragt werden dürfen. Diese Erklärung gebe Versicherer berechtigt, unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abzuziehen. mitzuversichernden Personen ab, welche die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst beurteilen können.“ §5 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten Person (Ergänzung zu den in Teil A, § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. 1. Beachten Sie bitte, dass Sie die Belege bei allen erstattungspflichtigen Schä- 7. Die versicherte Person ist verpflichtet, im Falle eines Rücktransportes, einer den zunächst Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bzw. Ihrer privaten Kranken- stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfangreicher versicherung vorlegen und ihre Leistungen oder ihre Ablehnung nachweisen. diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt zum Die mit den entsprechenden Kostennoten des jeweiligen Kostenträgers Versicherer aufzunehmen. versehenen Originalbelege legen Sie dem Versicherer bitte innerhalb von 28 8. Ergänzende Folgen von Obliegenheitsverletzungen: Tagen nach Ihrer Heimkehr bzw. schnellstmöglich nach Bearbeitung durch Ihre Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätz- gesetzliche Krankenkasse oder Ihren privaten Krankenversicherer vor. lich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer 2. Folgende Belege, die Eigentum des Versicherers werden, müssen vorgelegt grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, werden: die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält- a) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung nis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit der Krankheit und die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und §6 Auszahlung der Versicherungsleistungen wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die 1. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ord- mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften; nungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sei denn, er hat begründete Zweifel b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heil- an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders. oder Hilfsmittel ist zusammen mit der Verordnung einzureichen;
20 Besondere Versicherungsbedingungen 21 2. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise entstehen, dass Überweisungen ins Ausland vorgenommen oder auf Verlangen oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: der versicherten Person besondere Überweisungsformen gewählt werden. a) Schwangerschaftskomplikationen; 3. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch b) Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elemen- verpfändet werden. tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden muss im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschä- digten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur Schadensfeststellung Familien-Auslandsreiserücktritts-/-reiseabbruchversicherung notwendig sein; (abhängig vom Karteneinsatz) c) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses §1 Gegenstand der Versicherung durch den Arbeitgeber; Der Versicherer leistet für jede mit einer Premium-Karte bezahlte private d) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern Auslandsreise unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3 eine Entschädigung die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und bei: das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; a) Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen e) schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Reiserücktrittskosten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer (Stornokosten); Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes; b) Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreise- f) unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder kosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die versicherten Person, vorausgesetzt dass An- und Abreise in dem versicherten Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr, 2. Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versiche- vorausgesetzt dass die versicherte Person mitreist. Bei Erstattung dieser rungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist: und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete Erkrankung; abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug b) Impfunverträglichkeiten. erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten 3. Risikopersonen sind: Flugzeugklasse ersetzt. a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht haben; §2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes b) die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: ihre Ehegatten, Der Versicherungsschutz in der Familien-Auslandsreiserücktrittsversicherung be- ihre Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, ginnt durch Bezahlung der Reise mit der Premium-Karte und endet spätestens Schwiegerkinder. 62 Tage nach Antritt der Reise. Nicht versichert sind Reisen, die zwar mit einer gültigen Premium-Karte bezahlt wurden, aber deren Stornierung oder Abbruch §5 Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Schadentag) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, an dem die Premium-Karte (Ergänzung zu den in Teil A, § 4 aufgeführten allgemeinen Einschränkungen) nicht mehr gültig ist. 1. Der Versicherer ist von der Leistungsverpflichtung frei, wenn für die versicher- te Person die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles bei §3 Versicherungssumme, Selbstbehalt Abschluss der Reise vorhersehbar war. 1. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbst- 2. Nicht versichert sind nach einem Reiseabbruch entstehende Kosten für am behalt. Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag beträgt 7.500,– EUR Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden. für alle versicherten Personen zusammen je Reise. Sollten nachweislich zusätz- liche Rückreisekosten entstehen, gelten diese im Rahmen eines Schadensfalles §6 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles als mitversichert, sofern die Höchstversicherungssumme abzüglich Selbstbe- (Ergänzung zu den in Teil A, § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) halt nicht überschritten wird. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Versi- 2. Der Selbstbehalt von dem erstattungsfähigen Schaden beträgt 20 %, min- cherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und destens jedoch 100,– EUR pro Ereignis. Wird der Versicherungsfall durch 2. gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon ange- Krankheit ausgelöst und ist eine stationäre Behandlung erforderlich, beträgt tretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Stornokosten der Selbstbehalt für die versicherte Person 100,– EUR. möglichst niedrig zu halten, sowie 3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen §4 Leistungsumfang Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Beschei- 1. Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versi- nigung eines Facharztes für Psychiatrie), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen cherungsschutzes aufgrund eines der nachstehend genannten versicherten und fachärztlichen Attesten, Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigen- Ereignisse entweder die Reiseunfähigkeit einer der versicherten Personen nach tum, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung
Sie können auch lesen