VERSICHERUNGS-BEDINGUNGEN UND BONUSPROGRAMM - Targobank

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VERSICHERUNGS-BEDINGUNGEN UND BONUSPROGRAMM - Targobank
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VERSICHERUNGS-
BEDINGUNGEN UND
BONUSPROGRAMM
2                                                                                                                    3

Sehr geehrte Karteninhaberin,
sehr geehrter Karteninhaber,

die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wich-       und
tige Unterlagen für Sie. Sie finden in ihnen alle Angaben
                                                            HanseMerkur Reiseversicherung AG
zu Ihrem Versicherungsschutz: zum Beispiel was Sie im
                                                            (nachfolgend HanseMerkur)
Schadensfall beachten müssen, um Versicherungsleistun-
                                                            Siegfried-Wedells-Platz 1
gen zu erhalten. Oder wie und in welchem Umfang Sie im
                                                            20354 Hamburg
Schadens­fall entschädigt werden. Bitte lesen Sie dieses
Dokument gründlich durch und bewahren Sie es sorgfältig
                                                            Für Sie als versicherten Kreditkarteninhaber ist die
auf. So können Sie auch später alles Wichtige noch einmal
                                                            ROLAND Assistance bzw. die ROLAND Rechtsschutz
nachlesen – vor allem nach einem Versicherungsfall.
                                                            für das Risiko Mietwagenrechtsschutz direkter An­
                                                            sprechpartner für alle Anfragen zur Bean­spruchung von
Um eventuellen Missverständnissen bezüglich Ihres Versi-
                                                            Assistanceleistungen und Ver­sicherungsansprüchen.
cherungsschutzes vorzubeugen, beachten Sie bitte ganz
besonders die unter Teil A „Allgemeine Versicherungs-
                                                            Der Versicherer erklärt, dass er sich Erklärungen, die
bedingungen“ und Teil B „Besondere Versicherungsbe-
                                                            gegenüber der ROLAND Assistance abgegeben werden,
dingungen“ aufgeführten Regelungen.
                                                            zurechnen lässt.

Ihr Versicherungsschutz ist Bestandteil eines Gruppen-
                                                            Im Schadensfall: Bitte stimmen Sie die Erbringung der
versicherungsvertrages zwischen der TARGOBANK AG
                                                            Leistungen vorab mit der Notrufzentrale unter der Telefon-
als Versicherungsnehmer einerseits sowie der TARGO
                                                            nummer +49 211 - 900 20 445 ab.
Versiche­rung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden, und der
                                                            Sie erreichen die Notrufzentrale ganzjährig und rund um
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker
                                                            die Uhr.
Straße 46, 50679 Köln, andererseits (nachfolgend singu-
larisch: Versicherer).
                                                            Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo
                                                            sich der Text direkt an „Sie“, den „Karteninhaber“, den
Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance-
                                                            „Inhaber einer gültigen Premium-Karte“ und „Inhaber einer
und Versicherungsleistungen:
                                                            entsprechend gültigen Zusatzkarte“, an die „begünstigte
ROLAND Assistance GmbH
                                                            Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet.
(nachfolgend ROLAND Assistance)
Deutz-Kalker Straße 46
                                                            Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen
50679 Köln
                                                            viel Freude mit Ihrer TARGOBANK Kreditkarte.
4    Inhalt                                                                                  Allgemeine Versicherungsinformationen              5

Inhaltsverzeichnis                                   Allgemeine Versicherungs-
                                                     informationen nach § 1
                                                     der VVG-Informations-
                                                     pflichtenverordnung

5    Allgemeine Versicherungsinformationen           1.    Informationen zum Versicherer
                                                           Sitz des Versicherers TARGO Versicherung AG ist Hilden, Proactiv-Platz 1,
     Verbraucherinformationen                               40721 Hilden.
                                                            Die Handelsregisternummer ist 46514 am Amtsgericht Düsseldorf.
     Wesentliche Merkmale der abgeschlossenen               Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter
     Versicherungsleistungen                                TARGO Versicherung AG, Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
                                                            Vorstandsvorsitzende: Iris Kremers
                                                            Hauptgeschäftstätigkeit
8    Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen            Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Abschluss von Unfall- und Schaden-
                                                             versicherungen.

13   Teil B: Besondere Versicherungsbedingungen            Für die Auslandsreisekrankenversicherung:
                                                           Sitz des Versicherers HanseMerkur Reiseversicherung AG ist Hamburg,
     Assistance-Service                                     Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
                                                            Die Handelsregisternummer ist 19768 am Amtsgericht Hamburg.
     Familien-Auslandsreisekrankenversicherung              Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter
                                                            HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1,
     Familien-Auslandsreiserücktritts-/
                                                            20354 Hamburg
     -reiseabbruchversicherung                              Vorstandsvorsitzender: Eberhard Sautter

     Gepäckverspätungsversicherung                         Hauptgeschäftstätigkeit
     Flugverspätungs-/Flugausfallversicherung              Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Abschluss von Reiseversicherungen.

     Mietwagenkaskoversicherung                             ufsichtsbehörde
                                                           A
                                                           Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
     Geldautomatenschutzversicherung                        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
     Einkaufschutzversicherung (ohne Selbstbehalt)
                                                     2.	Wesentliche Merkmale der abgeschlossenen Versicherungsleistungen
     Verkehrsmittelunfallversicherung                    Personenversicherungen
                                                         Familien-Auslandsreisekrankenversicherung:
     Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen            Bei akuten Erkrankungen im Ausland übernimmt der Versicherer die Be-
                                                           handlungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
     (auszugsweise)                                        Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse
                                                            zu den o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.
     Ergänzende Bestimmungen
                                                            Unfallversicherung:
                                                             Der Versicherer leistet immer dann, wenn die versicherte Person aufgrund
                                                                 eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses eine
36   Teil C: Teilnahmebedingungen zum                            dauerhafte Beeinträchtigung erleidet oder zu Tode kommt.
     Bonusprogramm                                               Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse
                                                              zu den o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.
                                                              Sachversicherungen
                                                              Familien-Auslandsreiserücktrittsversicherung:
                                                              Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses eine versi-
                                                               cherte Reise nicht antreten kann, übernimmt der Versicherer die Storno-
                                                               kosten bis zur vereinbarten Höchstsumme.
                                                               Familien-Auslandsreiseabbruchversicherung:
                                                               Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe, falls die
                                                                versicherte Person eine versicherte Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses
                                                                vorzeitig abbrechen und nach Hause zurückkehren muss.
                                                                Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den
                                                                 o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.
6       Allgemeine Versicherungsinformationen                                                                                                                                             7

     Mietwagenvollkaskoversicherung:                                                             8.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
     Der Versicherer erstattet der versicherten Person die entstandenen Schäden am                    Für gegen den Versicherer gerichtete Klagen bezüglich der Versicherungsleistun-
      versicherten Mietfahrzeug bis zur vereinbarten Versicherungssumme.                                gen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers.
      Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den                        Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageer-
       o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.                                  hebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
       Flugverspätungsversicherung:                                                                     Aufenthalt haben.
       Wenn sich die Abflugzeit des von der versicherten Person gebuchten Fluges um                    Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
        mehr als die vereinbarte Frist verzögert, übernimmt der Versicherer die Kosten für               gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Er-
        Mahlzeiten und Übernachtungen bis zur vereinbarten Höhe.                                         mangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
        Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den                       Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem
         o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.                                 Sitz oder Ihrer Niederlassung.
         Gepäckverspätungsversicherung:                                                                  Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb Deutschlands oder ist Ihr
         Falls das aufgegebene Gepäck einer versicherten Person später als die in den                    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
          Bedingungen vereinbarte Frist am Zielort eintrifft, übernimmt der Versicherer die               bekannt, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherungsver-
          Kosten für dringend benötigte Kleidungs- und Hygieneartikel.                                    mittlung ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer
          Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den                      seinen Sitz hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
           o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.
           Einkaufschutzversicherung:                                                            9.    Vertragssprache
           Der Versicherer erstattet der versicherten Person im Falle von Raub oder Einbruch-         Die Kommunikation erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache.
            diebstahl der gekauften und versicherten Waren den Kaufpreis zurück.
            Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den           10.   Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
             o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.                           Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an den
             Geldautomatenschutzversicherung:                                                           Versicherer.
             Wenn der versicherten Person innerhalb der in den Versicherungsbedingungen                Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde
              genannten Frist das zuvor am Geldautomaten abgehobene Bargeld durch Dieb­                  einzuschalten:
              stahl oder Raub entwendet wird, ersetzt der Versicherer den Betrag bis zur ver­-           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
              einbarten Summe.                                                                           Sektor Versicherungsaufsicht
              Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den                 Postfach 13 08, 53003 Bonn
               o. g. Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Bedingungen.                           Hiervon unberührt bleibt Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                                                         Die TARGO Versicherung AG und die HanseMerkur Reiseversicherung AG sind
3.   Gesamtpreis der Versicherung und Kosten                                                              Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“. Damit steht dem Versiche-
     Für in Kredit- oder Kundenkarten inkludierte Versicherungsleistungen fallen keine                   rungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit offen, den unabhängi-
      separaten Versicherungsprämien an.                                                                  gen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn über getroffene
                                                                                                          Entscheidungen kein Einverständnis erzielt werden kann.
4.   Zahlung, Erfüllung und Zahlungsweise der Prämie                                                      Das Verfahren ist kostenfrei. Der Ombudsmann kann erreicht werden unter
     Für in Kredit- oder Kundenkarten inkludierte Versicherungsleistungen entfallen                      Versicherungsombudsmann e. V.
      diese Regelungen.                                                                                   Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
                                                                                                          Telefon:    0800 - 36 96 000 (kostenfrei)
5.   Beginn des Versicherungsschutzes                                                                     Fax:        0800 - 36 99 000 (kostenfrei)
     Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zustandekommen des Kredit­                                  E-Mail:     beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      kartenvertrages. Davon abweichende Regelungen (z. B. Aktivierung des Versiche-
      rungsschutzes durch Karteneinsatz) sind ggf. im Teil C hinterlegt.                         11.	Datenschutzklausel
                                                                                                      Der Versicherer bzw. ROLAND Assistance erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre Daten
6.   Ihr Widerrufsrecht                                                                                im Versicherungsfall nur zweckgebunden zur Abwicklung der Assistance- und
     Ein separates Widerrufsrecht für die in den Kunden- bzw. Kreditkarten                            Versicherungsleistungen und setzt hierfür Dienstleister ein. Im Leistungsfall erhebt
      enthaltenen Versicherungsleistungen entfällt. Es gelten die entsprechenden                       der Versicherer bzw. erheben die von dem Versicherer beauftragten Servicezent-
      Regelungen der jeweiligen Kunden- bzw. Kreditkarte.                                              ralen bei Ihnen die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten. Dabei kann es
                                                                                                       sich (z. B. bei einem notwendigen Krankenrücktransport) auch um Angaben zu Ihrer
7.   Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung                                                           Gesundheit handeln. Zur Leistungserbringung werden diese Angaben bei diesen
     Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem zugrunde liegenden Kreditkartenvertrag.               Unternehmen verarbeitet und soweit erforderlich an die mit der Leistungserbrin-
      Sollten sich am Deckungsumfang gemäß diesen Versicherungsbedingungen Ände-                       gung beauftragte Stelle übermittelt.
      rungen ergeben, werden Sie darüber vom Versicherungsnehmer informiert.
8                                                                                                                                                                                 9

Teil A: Allgemeine
Versicherungsbedingungen

§1   Versicherte Personen                                                                       3.	endet für alle versicherten Personen mit dem Tod des Hauptkarteninhabers.
     1.	Versichert ist der Inhaber einer gültigen Premium-Karte (Haupt- oder Zusatz-               Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz nur für die-
         karte).                                                                                     sen. Im Falle des Todes des Hauptkarteninhabers während einer Reise besteht
     2.	Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber ist im Assistance-Service,                     der Versicherungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis
         in der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung und der Familien-                          zum Ende der laufenden Reise fort.
         Auslandsreiserücktritts-/-reiseabbruch­versicherung auch die Familie des                    Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende
         Karteninhabers, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder,                des jeweiligen Versicherungsschutzes in Teil B zu beachten.
         mitversichert.
         a) Erwachsener: in häuslicher Gemeinschaft wohnender Ehepartner oder             §4   Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes
              Lebensgefährte des Karteninhabers                                                 1.	Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürger-
         b) Kinder: mit dem Karteninhaber im gemeinsamen Haushalt lebende                          krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Asbest,
              minderjährige Kinder des vorgenannten Personenkreises                                 Streik, Kernenergie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder
     3.	Sollte der Inhaber einer Premium-Karte nicht mitreisen, besteht kein Versiche-             sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder
         rungsschutz.                                                                               Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terror-
     4.	Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen,               akte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Errei-
         die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist,                chung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet
         wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe                     sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
         bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr                verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss
         versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.                                     zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das Benutzen
                                                                                                    von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit
§2   Versicherte Reise, Geltungsbereich                                                             sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert wer-
     1.	Der Versicherungsschutz besteht für den Assistance-Service, die Familien-                  den und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig
          Auslandsreisekrankenversicherung, die Familien-Auslandsreiserücktritts-/                  oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten
         -reiseabbruch­versicherung und die Verkehrsmittelunfallversicherung für                    beitragen.
         alle privat veranlassten Reisen ins Ausland, sofern die im Teil B auf­geführten        2.	Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die
         „Besonderen Bedingungen“ keine abweichenden Regelungen enthalten.                          begünstigte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer
         Beruflich veranlasste Reisen gelten nicht als Privatreisen. Für die Mietwagen-            Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer Straftat verursacht werden.
          kaskoversicherung, die Geldautomatenschutzversicherung und die Einkauf-                   Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes
          schutzversicherung besteht Versicherungsschutz, auch ohne dass eine Reise                 zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.
          unternommen wurde.
     2.	Als Ausland (nachfolgend „Ausland“) im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht        §5   Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung
          das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in            1.	Die Fälligkeit der Geldleistung richtet sich nach § 14 VVG (Versicherungsver-
          dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.                                  tragsgesetz) und erfolgt als Gutschrift auf Ihr Premium-Kreditkartenkonto.
     3.	Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 62 Tage der Reise während der              2.	Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßga-
          Vertragsdauer für Reisen ins Ausland.                                                     be des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an
     4.	In Ländern, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen                     dem die Originalbelege bei dem Versicherer eingehen.
          hat, wird kein Versicherungsschutz gewährt und kein Service geboten. Ab­                  Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
          weichend hiervon besteht Versicherungsschutz für Schäden in der Auslands-                  werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der
          reise-Krankenversicherung in Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise                  Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand,
          ausschließlich eine COVID-19-bedingte Reisewarnung des Auswärtigen                         es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen
          Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand. Vom Versicherungsschutz                      nachweislich zu einem für die versicherte Person ungünstigeren Kurs erworben
          ausgeschlossen bleiben jedoch COVID-19-bedingte Schäden (z. B. COVID-                      wurden.
         19-bedingte ärztliche Behandlungen).                                                        Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädigungs-
         Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungen                leistung der einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.
         im Teil B zu beachten.
                                                                                           §6   Prämie
§3   Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                                                  Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits in der Jahresgebühr der
     Der Versicherungsschutz                                                                     Premium-Karte enthalten. Die TARGOBANK ist demnach für die ordnungsgemäße
     1.	beginnt generell mit der Beantragung der Premium-Karte, sofern der Kredit-              Inrechnungstellung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen der fälligen
         kartenvertrag wirksam zustande kommt; für Versicherungsfälle, die vor Beginn            Jahresgebühr an die TARGOBANK führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
         des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet;
     2.	endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages;
10        Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                                              11

§7     Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                          § 12   Anzeigen und Willenserklärungen
       1.	Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles              Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Text-
           a)	den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu                    form. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.
               einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;                                            Die ROLAND Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur
           b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;                                       Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt.
           c)	dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe
               seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu          § 13   Ansprüche gegen Dritte
               erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere                Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen
               Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen                 Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.
               die Sterbeurkunde einzureichen (im Falle, dass die versicherte Person selbst             Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person
               verstorben ist, gehen die Rechte und die Obliegenheiten auf die Erben der                verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der ROLAND Assistance
               versicherten Person über);                                                               abzugeben.
           d)	dem Versicherer Nachweise über die Bezahlung der gebuchten Reiseleis-
               tungen mit der Premium-Karte einzureichen, sofern dies Voraussetzung für         § 14    Leistung von Dritten
               den Versicherungsschutz ist.                                                             Die Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer
       2.	Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das                          Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer)
           Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversicherten                     • nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
           Personen obliegt dem Karteninhaber.                                                         • seine Leistungspflicht bestreitet oder
           Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu                    •	seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht
           den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten.                                              ausgereicht hat.
                                                                                                       Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit Sie bzw. die
§8     Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                                             begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
       Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten, besteht kein              fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungs-
        Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherte die Pflichten grob fahrlässig, ist der            vertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits
        Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens                    eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungs-
        entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass die Pflicht               verträge gilt diese Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der
        nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                  andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine
        Abweichend hiervon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver-               Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie bzw. die begünstigte Person hat alles
        sicherte nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Ver-              ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die
        sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht                 Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften
        ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Pflicht arglistig verletzt.           über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.

§9     Verwirkungsgründe, Verjährung                                                            § 15   Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sprache
       1.	Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn                           Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
           a)	die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;              Anwendung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
           b)	die versicherte Person den Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen               können bei dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht
               versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung                 geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist Hilden, für
               sind.                                                                                    die Auslandsreisekrankenversicherung Hamburg.
       2.	Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
                                                                                                § 16   Beschwerdeverfahren
§ 10 Rechte im Schadenfall                                                                             Der Versicherer strebt einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls Sie trotzdem
     Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen                          Beschwerden in Bezug auf den erhaltenen Servicestandard haben, können Sie
      Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber                   sich zur Lösung des Problems auf dem folgenden Weg beschweren.
      dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen                       Schreiben Sie bitte an:
      haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, sofern in den „Besonde-                       TARGO Versicherung AG
      ren Bedingungen“ in Teil B nicht etwas anderes bestimmt ist.                                       c/o ROLAND Assistance GmbH
                                                                                                         Deutz-Kalker Straße 46
§ 11   Aufrechnung                                                                                       50679 Köln
       Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen,                   Diese Servicetelefonnummer steht Ihnen 24 Stunden zur Verfügung:
        soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.                       Telefon:    +49 211 - 900 20 445
                                                                                                          Fax:        +49 211 - 900 20 446
                                                                                                          E-Mail:     kreditkarte@targoversicherung.de
12        Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                                       13

                                                                                            Teil B: Besondere
                                                                                            Versicherungsbedingungen

        ie TARGO Versicherung AG und die HanseMerkur Reiseversicherung AG
       D                                                                                    Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz)
       sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“. Damit steht dem
       Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit offen, den          §1   Reiseinformationen
       unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn über                    Vor Reiseantritt und wenn Sie im Ausland unterwegs sind, erteilt der Versicherer
       getroffene Entscheidungen kein Einverständnis erzielt werden kann. Das Verfah-             Ihnen auf Wunsch unverbindliche Informationen über Einreisebestimmungen,
       ren ist kostenfrei. Der Ombudsmann kann erreicht werden unter                              gesetzliche Gegebenheiten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltgesund-
       Versicherungsombudsmann e. V.                                                              heitsorganisation, Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zusammenstellung
       Postfach 08 06 32, 10006 Berlin                                                            der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele, allgemeine medizinische Vorsichts-
       Telefon:     0800 - 36 96 000 (kostenfrei)                                                 maßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen, identische oder vergleichbare
       Fax:         0800 - 36 99 000 (kostenfrei)                                                 Medikamente im Ausland, ambulante und stationäre Versorgungsmöglichkeiten
       E-Mail:      beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                         im Ausland, Deutsch oder Englisch sprechende Ärzte im Ausland, Wissenswertes
                                                                                                  für Risikopatienten, klimatische Verhältnisse und anderes wie z. B. Banköffnungs-
       Bitte vergessen Sie nicht, dass es immer von Vorteil ist, sich Kopien aller einge-         zeiten.
       reichten Dokumente aufzubewahren. Bei Beschwerden über eine Versicherungs-
       gesellschaft können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-    §2   Reiseassistance
       aufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden.                                 1.	Bei Verlust oder Diebstahl von Reisegepäck, -dokumenten bzw. Geschäftsun-
                                                                                                     terlagen im Ausland stellt der Versicherer alle seine Kommunikationsmittel zur
§ 17   Erläuterungen zum Datenschutz                                                                 Verfügung, um das Gepäck oder die Dokumente wieder aufzufinden.
       ROLAND Assistance und der Versicherer können Daten über Sie an Gesellschaf-                  Der Versicherer unterstützt Sie mit allen notwendigen Maßnahmen
        ten der TALANX-Gruppe weltweit und an andere Gesellschaften übermitteln.                      (tel. Recherche, Kontaktaufnahme/Benachrichtigung von Fundbehörden bzw.
        Ferner können Daten an das Vertragsunternehmen des Versicherers und an                        der Polizei, Dolmetschen am Telefon).
        Gesellschaften übermittelt werden, die damit beauftragt sind, die Versicherungs-         2.	Bei medizinischen und juristischen Notfällen nennt der Versicherer Ihnen Ärzte
        leistungen anzubieten und zu verwalten.                                                       oder Rechtsanwälte.
        ROLAND Assistance und der Versicherer sind auch berechtigt, Daten über Sie              3.	Bei Verhaftung (oder drohender Verhaftung) leistet der Versicherer Kosten-
         und über die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch Sie im Rahmen                 vorschüsse zur Zahlung von Strafkautionen bis zu 1.550,– EUR, die von der
         der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses zu speichern. Es wird                       versicherten Person nach Abschluss der Reise zurückzuerstatten sind. Der
         gewährleistet, dass hierbei in vollem Umfang die Bestimmungen der Datenschutz-               Versicherer übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der Gesetze oder die
         gesetze eingehalten werden. Die vorbezeichneten Maßnahmen können ROLAND                      Rückerstattung.
         Assistance und der Versicherer in Deutschland und den Ländern der Europäischen          4.	Besteht dringender Bedarf an Medikamenten, die vor Ort nicht zur Verfügung
         Union durchführen. Daten können aber auch in den USA und in anderen Ländern                  stehen, übersendet sie der Versicherer, wenn dies gesetzlich möglich ist, und
         außerhalb der Europäischen Union bearbeitet und gespeichert werden, obwohl                   trägt die Kosten für den Versand. Der Versicherer übernimmt jedoch nicht die
         die dortigen Datenschutzgesetze möglicherweise nicht so umfassend sind wie in                Kosten für die Medikamente.
         den Ländern der Europäischen Union.                                                     5.	Bei ernsthafter Erkrankung veranlasst der Versicherer auf Wunsch die Über-
                                                                                                      wachung durch einen Vertrauensarzt (hierfür anfallende Kosten werden
                                                                                                      nicht vom Assistance-Service übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der
                                                                                                      Familien-Auslandsreisekrankenversicherung versichert sind).
                                                                                                 6.	Bei ernsthafter Erkrankung und auf ausdrücklichen Wunsch des Karteninha-
                                                                                                      bers organisiert der Versicherer den Krankenrücktransport oder die Überfüh-
                                                                                                      rung aus dem Ausland (hierfür anfallende Kosten werden nicht übernommen,
                                                                                                      sofern sie nicht im Rahmen der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung
                                                                                                      versichert sind).
                                                                                                 7.	Bei Problemen bei der Bezahlung Ihrer Arztrechnung im Ausland tritt der
                                                                                                      Versicherer mit bis zu 1.550,– EUR unbürokratisch in Vorlage (hierfür anfal-
                                                                                                      lende Kosten werden nicht vom Assistance-Service übernommen, sofern die
                                                                                                      Arztkosten nicht im Rahmen der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung
                                                                                                      versichert sind).
                                                                                                 8.	Bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland und in den Mittelmeeranrainer-
                                                                                                      staaten erhalten Sie vom Versicherer Informationen und Beratung zum Verhalten
                                                                                                      in dem betreffenden Land. Auf Wunsch leistet der Versicherer Hilfestellung
                                                                                                      bei der Aufnahme eines Kontaktes mit der gegnerischen und/oder eigenen
                                                                                                      Versicherung. In schwierigen Fällen stellt der Versicherer zu Ihrer Unterstützung
14      Besondere Versicherungsbedingungen                                                                                                                                        15

         für maximal 8 Stunden einen Dolmetscher vor Ort und übernimmt hierbei die                2.	Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
         entsprechenden Dolmetscherkosten.                                                            versicherten Person wegen akut auftretender Krankheit oder Unfallfolgen.
     9.	Bei Notfällen übermittelt der Versicherer wichtige Nachrichten an Ihre                       Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
         Verwandten, Geschäftspartner und/oder Freunde im Ausgangsland und umge-                      medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
         kehrt.                                                                                       Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die
     10.	Bei Sprachproblemen beim Arzt, im Krankenhaus, in der Werkstatt, bei                        mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit
         Behörden und beim Anwalt unterstützt der Versicherer durch seine eigenen                     ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Untersuchung
         Dolmetscher am Telefon. Bei exotischen Sprachen benennt der Versicherer                      und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie Tod.
         einen Dolmetscher, dessen Kosten allerdings nicht vom Assistance-Service                 3.	Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesen Allgemeinen
         übernommen werden. Als exotische Sprachen gelten alle anderen Sprachen                       Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundes-
         als Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch.                                            republik Deutschland.

§3   Dokumentendepot                                                                         §2   Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
     Der Versicherer verwahrt in Kopie Ihre wichtigen Reise- und Geschäftsunterlagen             1.	Dauer: Versicherungsschutz besteht für die ersten 62 Tage aller vorübergehen-
      (z. B. Ihren Pass, Personalausweis, Führerschein, Ihr Visum, Ihren Impfausweis,                 den Reisen ins Ausland, die von der versicherten Person nach Zustandekommen
      Ihre Kreditkarten sowie bis zu 20 Seiten Geschäftsunterlagen). Im Notfall über-                 des Kreditkartenvertrages angetreten werden. Konkret beginnt der Versiche-
      mittelt der Versicherer Ihnen diese Unterlagen per Fax oder Post. Die Aufbewah-                 rungsschutz mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland sowie des
      rungsfrist beträgt höchstens drei Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre stimmen Sie                 Staatsgebiets, in dem die versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat,
      hiermit bereits jetzt ihrer Vernichtung zu, sofern Sie dem Versicherer nicht vor Ab-            sofern der Beginn der Reise nicht vor der Beantragung der Premium-Karte liegt.
      lauf von drei Jahren schriftlich mitteilen, dass die Kopien an Sie herausgegeben                Bei einer Reise ins Ausland über einen Zeitraum von 62 Tagen hinaus besteht
      werden sollen. Bitte übersenden Sie dem Versicherer Ihre Unterlagen zusammen                    Versicherungsschutz nur für die ersten 62 Tage des Auslandsaufenthaltes.
      mit Ihrer Anschrift, Ihrer Premium-Karten-Kreditkartennummer und Ihrem persön­              2.	Ende: Der Versicherungsschutz endet – auch für noch nicht abgeschlossene
      lichen Kennwort. Nach Ablauf von drei Jahren oder im Falle einer zwischenzeit-                  Versicherungsfälle:
      lich erforderlichen Aktualisierung können Sie dem Versicherer die vorgenannten                  a)	mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthaltes, d. h. bei Wiedereinrei-
      Dokumente erneut übersenden.                                                                        se in die Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die
                                                                                                          versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat;
§4   Eintrittskartenservice                                                                           b)	spätestens mit Ablauf der ersten 62 Tage eines Auslandsaufenthaltes.
     Der Versicherer vermittelt Ihnen exklusiv auf Ihren Namen und Ihre Rechnung                 3.	Ist die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich
      Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen in allen großen Metropolen der Welt.             in der Familien-Auslandsreisekrankenversicherung die Leistungspflicht für
      Die Kosten für die Eintrittskarten gehen zulasten des Karteninhabers. Bitte haben               entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt
      Sie dafür Verständnis, dass der Versicherer für kurzfristige Änderungen wie die                 hinaus, längstens aber um 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles.
      Absage oder Verlegung einer Veranstaltung oder für ausverkaufte Veranstaltun-
      gen nicht haften kann.                                                                 §3   Leistungsumfang
                                                                                                  1.	Heilbehandlungskosten
                                                                                                      Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthaltes in der
Familien-Auslandsreisekrankenversicherung                                                              amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen ortsüblichen Kosten
(unabhängig vom Karteneinsatz)                                                                         medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten
                                                                                                       Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und
§1   Gegenstand der Versicherung                                                                       zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gülti-
     1.	Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer priva-                 gen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden
         ten Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz für im                  – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im
         Ausland unvorhergesehene akut eintretende Krankheiten, Unfälle und andere                     vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
         im Vertrag genannte Ereignisse. Der Versicherer gewährt bei Eintritt des Versi-               Arzneimittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend anerkannt
         cherungsfalles im Ausland Ersatz von Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen                    sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der
         Kosten für:                                                                                   Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt wer-
         a)	Heilbehandlung;                                                                           den, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung
         b)	sonstige Leistungen gemäß § 3;                                                            stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabset-
         c)	medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport der                       zen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder
             versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstge-                  Arzneimittel angefallen wäre.
             legene geeignete Krankenhaus;                                                             Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
         d)	Überführungen oder Bestattungen. Für weiterführende Behandlungen                           a)	ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden her-
             innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt.                                        vorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen,
16        Besondere Versicherungsbedingungen                                                                                                                                            17

                 Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt),                     b)	Höhe der Leistung:
                 Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwan-                            Die entstandenen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von
                 gerschaftsabbrüche;                                                                           öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten
             b)	ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente                            werden bis 2.500,– EUR ersetzt, soweit hierfür üblicherweise Gebühren
                 gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungs-                   berechnet werden.
                 mittel sowie kosmetische Präparate);                                                6. Bestattung im Ausland
             c)	ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlun-            Der Versicherer organisiert die Bestattung vor Ort und übernimmt die hier-
                 gen;                                                                                    durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer
             d)	ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und                  Überführung entstanden wären. Die Kosten für die Grabstelle, den Grabstein
                 Krankengymnastik bis insgesamt maximal 300,– EUR je Reise;                              und die Trauerfeier zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten.
             e)	ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles erstmals notwen-            Für nicht durch den Versicherer veranlasste oder genehmigte Leistungen wer-
                 dig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen;                               den die Kosten nur bis zu der Höhe erstattet, die bei Organisation durch
             f) Röntgendiagnostik;                                                                        ihn i. d. R. entstanden wären.
             g)	unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung          7. Nachleistung im Ausland
                 erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist,                Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende
                 die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnosti-                des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen
                 sche und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten                      nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, und/oder wird ein
                 führt;                                                                                    Rücktransport medizinisch notwendig, so besteht im Rahmen dieser Bedingun-
             h)	Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren Kranken-                   gen Leistungspflicht bis zu einer Dauer von 90 Tagen weiter.
                 haus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft;
             i) unaufschiebbare Operationen;                                                    §4   Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes
             j)	schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahn-                 (Ergänzung zu den in Teil A, § 4 aufgeführten allgemeinen Einschränkungen)
                 füllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem                 1. Keine Leistungspflicht besteht:
                 Zahnersatz.                                                                            a)	für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe
     2.   Krankenhaustagegeld                                                                               für den Antritt der Reise waren;
          Verzichten Sie bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Ausland auf                    b)	für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
           Erstattung oder direkte Übernahme der Kosten durch den Versicherer, zahlt                        planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (hierzu zählen
           der Versicherer Ihnen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 31,– EUR. Diese                        auch Dialysen sowie Behandlungen für krankhafte geistige Zustände
           Leistung setzt voraus, dass der medizinische Leiter des Versicherers Ihren                       einschließlich Angst vor dem Fliegen oder sonstige Reisephobien);
           Leistungsanspruch auf Übernahme der stationären Heilbehandlungs­kosten                       c)	für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von
           bestätigt.                                                                                       Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen ver-
     3.    Rücktransport                                                                                    ursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen
           Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am                             sind;
            gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstimmung des medizini-                   d)	für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;
            schen Leiters des Versicherers mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland                 e)	für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren und alle Fälle,
            medizinisch notwendig, so wird der Transport vom medizinischen Leiter des                       in denen Sie unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen;
            Versicherers angeordnet. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport                 f)	für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschrän-
            liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung                    kung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden
            nicht gewährleistet ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für den von ihm                   Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der
            veranlassten Rücktransport sowie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die                  Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu
            Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des                     Kurzwecken aufgehalten hat;
            ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Für nicht vom Versi-                 g)	für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arzneimittel ent-
            cherer veranlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis zu                      stehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthalts-
            der Höhe erstattet, die bei Organisation durch ihn i. d. R. entstanden wären.                   land wissenschaftlich allgemein anerkannt sind;
     4.      Überführung                                                                                h)	für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein
            Im Falle des Ablebens einer versicherten Person organisiert der Versicherer die                infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der
             Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und übernimmt die                       direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
             hierdurch entstehenden Kosten.                                                             i)	für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
     5.      Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze                                              Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
             a)	Voraussetzungen für die Leistung:                                                      j)	für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte Person
                 Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden                  innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene
                 Unfall erlitten.                                                                           Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
18      Besondere Versicherungsbedingungen                                                                                                                                           19

         k)	für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte                   c)	bei Anspruch auf Krankenhaustagegeld ist eine Bescheinigung des
              Behandlung oder Unterbringung;                                                             Krankenhauses über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den
         l)	für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;                                  Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das
         m) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferortho-                   Aufnahme- und Entlassungsdatum enthält;
              pädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und                    d)	Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise ent-
              Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen                      standen wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rück-
              und implantologische Zahnleistungen;                                                       transport geltend gemacht werden; ferner ist eine ärztliche Bescheinigung
         n) für Immunisierungsmaßnahmen;                                                                 des behandelnden Arztes im Ausland über die medizinische Notwendigkeit
         o)	für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungs-                       des Rücktransportes vorzulegen;
              organe;                                                                                e)	eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesur-
         p) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen;                                               sache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen.
         q)	für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;                            3.	Die versicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu
         r)	für Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, bei denen es sich             erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht
              um Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate handelt;                            des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
         s) 	für Kosten eines Seekrankentransportes/-krankenrücktransportes (bei              4.	Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich
              Schiffsreisen);                                                                      durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
         t)	bei Ausübung von extremen Sportarten, für die eine Spezialausrüstung,             5.	Dem Versicherer ist auf Verlangen folgende Ermächtigung über die Entbindung
              spezielles Training und Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich sind (z. B.              von der Schweigepflicht zu erteilen: „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur
              Bungee-Jumping, Fallschirmspringen, Paragliding, Tauchen in einer Tiefe              Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers auch Angaben überprüft,
              von mehr als 30 Metern);                                                             die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von
         u) 	bei Skilauf außerhalb von Pisten ohne Begleitung eines Führers;                      mir eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen) sowie von
         v)	bei Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer              mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen
              Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Rekordleistung ankommt, sowie bei               eines Heilberufes ergeben. Zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen
              professioneller Ausübung von Sportarten;                                             von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vorgelegten Unterlagen
         w)	für körperliche Arbeiten in Verbindung mit beruflichen Tätigkeiten als                genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren, von ihrer
              Bauarbeiter oder dergleichen.                                                        Schweigepflicht. Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von
     2.	Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der                Leistungsansprüchen im Falle meines Todes.
         Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.                   Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auch auf
     3.	Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Renten-                  die Angehörigen von anderen Kranken- und Unfallversicherern, die nach dort
         versicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der               bestehenden Versicherungen befragt werden dürfen. Diese Erklärung gebe
         Versicherer berechtigt, unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld,                 ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich
         die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abzuziehen.                    mitzuversichernden Personen ab, welche die Bedeutung dieser Erklärung nicht
                                                                                                    selbst beurteilen können.“
§5   Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles                            6.	 Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten Person
     (Ergänzung zu den in Teil A, § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten)                      auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen.
     1.	Beachten Sie bitte, dass Sie die Belege bei allen erstattungspflichtigen Schä-        7.	Die versicherte Person ist verpflichtet, im Falle eines Rücktransportes, einer
         den zunächst Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bzw. Ihrer privaten Kranken-                  stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfangreicher
         versicherung vorlegen und ihre Leistungen oder ihre Ablehnung nachweisen.                  diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt zum
         Die mit den entsprechenden Kostennoten des jeweiligen Kostenträgers                        Versicherer aufzunehmen.
         versehenen Originalbelege legen Sie dem Versicherer bitte innerhalb von 28            8.	Ergänzende Folgen von Obliegenheitsverletzungen:
         Tagen nach Ihrer Heimkehr bzw. schnellstmöglich nach Bearbeitung durch Ihre                Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätz-
         gesetzliche Krankenkasse oder Ihren privaten Krankenversicherer vor.                        lich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer
     2.	Folgende Belege, die Eigentum des Versicherers werden, müssen vorgelegt                     grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
         werden:                                                                                     die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-
         a)	Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung                   nis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit
             der Krankheit und die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten                       nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
             Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen.
             Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und        §6   Auszahlung der Versicherungsleistungen
             wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die              1.	Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ord-
             mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;                          nungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sei denn, er hat begründete Zweifel
         b)	Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heil-                   an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders.
             oder Hilfsmittel ist zusammen mit der Verordnung einzureichen;
20       Besondere Versicherungsbedingungen                                                                                                                                         21

     2.	Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch                           allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise
         entstehen, dass Überweisungen ins Ausland vorgenommen oder auf Verlangen                     oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
         der versicherten Person besondere Überweisungsformen gewählt werden.                         a)	Schwangerschaftskomplikationen;
     3.	Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch                           b)	Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elemen-
         verpfändet werden.                                                                               tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden muss im
                                                                                                          Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschä-
                                                                                                          digten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur Schadensfeststellung
Familien-Auslandsreiserücktritts-/-reiseabbruch­versicherung                                              notwendig sein;
(abhängig vom Karteneinsatz)                                                                          c)	Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer
                                                                                                          unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§1   Gegenstand der Versicherung                                                                          durch den Arbeitgeber;
     Der Versicherer leistet für jede mit einer Premium-Karte bezahlte private                       d)	Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern
      Auslandsreise unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3 eine Entschädigung                           die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und
      bei:                                                                                                das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat;
      a) Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen                      e)	schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten
           von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Reiserücktrittskosten                     Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer
           (Stornokosten);                                                                                Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
      b) 	Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreise-                f)	unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder
           kosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der                     zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die
           versicherten Person, vorausgesetzt dass An- und Abreise in dem versicherten                    Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
           Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr,           2.	Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versiche-
           vorausgesetzt dass die versicherte Person mitreist. Bei Erstattung dieser                  rungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei
           Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft               einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:
           und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn                 a)	Tod, schwerer Unfall oder unerwartete Erkrankung;
           abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug                          b)	Impfunverträglichkeiten.
           erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten        3. Risikopersonen sind:
           Flugzeugklasse ersetzt.                                                                    a)	versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise
                                                                                                          gebucht haben;
§2   Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                                                        b)	die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: ihre Ehegatten,
     Der Versicherungsschutz in der Familien-Auslandsreiserücktrittsversicherung be-                     ihre Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern,
      ginnt durch Bezahlung der Reise mit der Premium-Karte und endet spätestens                          Schwiegerkinder.
      62 Tage nach Antritt der Reise. Nicht versichert sind Reisen, die zwar mit einer
      gültigen Premium-Karte bezahlt wurden, aber deren Stornierung oder Abbruch             §5   Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes
      (Schadentag) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, an dem die Premium-Karte                  (Ergänzung zu den in Teil A, § 4 aufgeführten allgemeinen Einschränkungen)
      nicht mehr gültig ist.                                                                      1.	Der Versicherer ist von der Leistungsverpflichtung frei, wenn für die versicher-
                                                                                                      te Person die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles bei
§3   Versicherungssumme, Selbstbehalt                                                                 Abschluss der Reise vorhersehbar war.
     1.	Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbst-             2.	Nicht versichert sind nach einem Reiseabbruch entstehende Kosten für am
         behalt. Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag beträgt 7.500,– EUR                     Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden.
         für alle versicherten Personen zusammen je Reise. Sollten nachweislich zusätz-
         liche Rückreisekosten entstehen, gelten diese im Rahmen eines Schadensfalles        §6   Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
         als mitversichert, sofern die Höchstversicherungssumme abzüglich Selbstbe-               (Ergänzung zu den in Teil A, § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten)
         halt nicht überschritten wird.                                                           1.	Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Versi-
     2.	Der Selbstbehalt von dem erstattungsfähigen Schaden beträgt 20 %, min-                       cherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und
         destens jedoch 100,– EUR pro Ereignis. Wird der Versicherungsfall durch                  2.	gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon ange-
         Krankheit ausgelöst und ist eine stationäre Behandlung erforderlich, beträgt                 tretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Stornokosten
         der Selbstbehalt für die versicherte Person 100,– EUR.                                       möglichst niedrig zu halten, sowie
                                                                                                  3.	den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen
§4   Leistungsumfang                                                                                  Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Beschei-
     1.	Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versi-                    nigung eines Facharztes für Psychiatrie), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
         cherungsschutzes aufgrund eines der nachstehend genannten versicherten                       und fachärztlichen Attesten, Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigen-
         Ereignisse entweder die Reiseunfähigkeit einer der versicherten Personen nach                tum, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung
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