UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
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INHALTSVERZEICHNIS „Umsatzsteuer-Impuls“ Seite Schwerpunktthema: Reverse-Charge Verfahren 2 Bauleistungen 3 Gebäudereinigungsleistungen 11 Edelmetalle und unedle Metalle 12 Tablet-PCs und Spielekonsolen 13 Schnellreaktionsmechanismus (Jahressteuergesetz-E 2015) 14 Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 1) 15 Umsatzsteuer bei sog. „Bundles“ und „Kombiartikeln“ 16 Umsatzsteuerliche Organschaft 18 Sicherheitseinbehalt/Sponsoring/Pkw-Gestellung 21 Impuls-Thema: Diverse Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht 26 Aufsichtsratsvergütungen 27 Weiterbelastung von Kosten in der Gruppe 28 Schwerpunktthema: Vorsteuerabzug und Rechnungsangaben 30 Allgemeines/Musterrechnung/Zeitpunkt Vorsteuerabzug 31 Rabatte und Boni /Rechnungen mit mehreren Dokumenten 34 Vorsteuer aus geleisteten Anzahlungen 38 Vorsteuerabzug und Bösgläubigkeit 39 Umsatzschlüssel vs. Flächenschlüssel 40 Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 2) 42 Beleg- und Buchnachweis/ Lieferort am Ort der Bearbeitung 43 Transporthilfsmittel und Warenumschließungen 49 Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2015 53 Elektronische Leistungen ab dem 1. Januar 2015 55 Die Referenten 621 Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gereonstr. 43/65, 50670 Köln. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege. Rechtsstand November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (1/8) Begriff der Bauleis tung - BFH-Urteil v om 28. Augus t 2014 (V R 7/14) Faktura Ents cheidung des BFH (Forts etzung) Kläger Kunde Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerksbestandteile, Einbau von da sie eigenständigen Zwecken dienen Entrauchungsanlagen § 13b UStG ist daher nicht anwendbar Rechnung BFH widerspricht ausdrücklich der Auffassung der 19% USt Finanzverwaltung oder Steuerschuld Sub Bauausführung Auffas s ung der Finanzv erw altung (A 13b.2 US tAE) des Klägers? Sub Bauleistungen sind u. a. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen (Nr. 2) Ents cheidung des BFH Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die Bauwerk ist eine unbewegliche, durch aufgebaut werden müssen (Nr. 3) oder die aufwändig in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache oder an einem Bauwerk installiert werden müssen (Nr. 4) In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur und Werklieferungen von Photovoltaikanlagen (Nr. 11) dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Und jetzt? Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Bisher noch keine Reaktion der Finanzverwaltung Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Anwendbarkeit § 13b UStG insbesondere im Bedeutung sind Anlagenbau zu überprüfen Anlagen müssen hierfür eine Funktion für das Weite Auslegung des Begriffes der Bauleistung dürfte Bauwerk selbst haben Geschichte sein! Dienen Anlagen eigenen Zwecken, so sind sie kein Bauwerksbestandteil 3
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (2/8) Überblick Grunds ätze umsatzsteuerliche Rückblick mit Ges taltungs -/Ris ikopotential Zwecke BFH: bis 30. September 2014 „LE = Bauleistungsbezogen“ BMF: bis 14. Februar 2014 „LE = Bauleistender“ BMF: ab 15. Februar 2014 „LE = Bauleistungsbezogen“ Bescheinigung Bauleistung USt 1 TG2) Neuerung ab 1. Oktober 2014 (s og. „Kroatienges etz“) (vertragliche Inländische Bauleistung an nachhaltigen Bauleistenden Klarstellung) Nachhaltiger Gesetzliche Nichtbeanstandungsregelungen Unternehm en Bauleis tender Nachweis „Nachhaltigkeit“: Formular USt 1 TG (3 Jahre) Entgelt (Unternehmer B) EUR 1.000,00 Diverse Übergangsregelungen für AZ etc. § 48b EStG- Freistellung Funds tellen und Hinw eis e „StÄndAnpG Kroatien“ (BGBl I 2014, S. 1266) ertragsteuerliche BFH-Urteile vom 22. August 2013 (V R 37/10) und 11. Dezember Zwecke 2013 (XI R 21/11) § 13b UStG BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014, 8. Mai 2014, 31. Juli 2014, (Steuerschuldner) 26. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 EUR 190,00 (Muster Vorlage USt 1 TG) Und jetzt? Finanzam t ACHTUNG: zwei bis drei unterschiedliche Rechtslagen in 2014! (Steuergläubiger) EUR -190,001) Nochmalige Prüfung ob Sachverhalte im Unternehmen vorliegen USt 1 TG beantragen (Vertrauensschutz auf Anwendung RC) Rücknahme Bescheinigung nur für Zukunft möglich Vertragliche Nutzung Nichtbeanstandungsregel RC Begriff „Bauwerk“ ist weit auszulegen! ABER Achtung Urteil vom 28. August 2014 1) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG) Freistellungsbescheinigung § 48b EStG weiterhin erforderlich ²) Muster Bescheinigung s. BMF v. 1. Oktober 2014 (IV D 3 – S 7279/10/10004) 4 – siehe auch Anlage 2
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (3/8) Eckpunkte der Ges etzes änderung Eckpunkte Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen unabhängig von der konkreten Verwendung der Eingangsleistung für eine Bauleistung, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt. Einführung Bescheinigungsverfahren: Von nachhaltigem Erbringen ist auszugehen, wenn dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG ausgestellt wurde (Verwendung ist unerheblich) Einführung Nichtbeanstandungsregelung bei übereinstimmender Anwendung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft Besitzt der Leistungsempfänger eine Bescheinigung USt 1 TG, gilt der Übergang der Steuerschuldnerschaft auch für Bauleistungen, die er für seinen privaten Bereich bezieht Prax is hinw eis Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Oktober 2014. Nicht umfasst sind Bauleistungen an Bauträger, es sei denn es handelt sich um Mischunternehmer mit Bescheinigung. 10%-Grenze wurde gesetzlich nicht normiert, da Absicherung über Bescheinigungsverfahren als ausreichend erachtet wurde. Nichtbeanstandungsregelung vom 8. Mai 2014 nicht vollständig reflektiert?! Aber Achtung bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung diese erzeugt nur quasi-Sicherheit für den leistenden Unternehmer - „sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen“ 5
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (4/8) Ges etzes änderung bei Bauleis tungen – Bes cheinigungs v erfahren Ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn sein Weltumsatz zu mindestens 10 % aus Bauleistungen besteht oder bei Neuaufnahme der Tätigkeit voraussichtlich bestehen wird Ermittlung anhand des Weltumsatzes des vorhergehenden Besteuerungszeitraums Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung USt 1 TG erteilt hat / Verwendung durch Leistungsempfänger unerheblich (=> Anforderung auf Vorrat nicht möglich) Für die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG muss der Unternehmer die Voraussetzungen glaubhaft machen Bescheinigung hat eine Gültigkeit von max. drei Jahren und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden Bei Widerruf der Bescheinigung ist leistender Unternehmer Steuerschuldner wenn er Kenntnis vom Widerruf hatte oder hätte haben können oder wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in nicht zutreffender Höhe versteuert wurde Hinw eis e Bei Organschaftsverhältnissen wird jeder Unternehmensteil des Organkreises getrennt betrachtet Ermittlung 10% Grenze in Organschaftsfällen offen – Berücksichtigung von Innenumsätzen? Hinweis: § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG (Zweifelsfallregelung) ist nicht anwendbar, wenn fraglich ist, ob die beteiligten Unternehmer Bauleistende sind 6
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (5/8) Handlungs em pfehlungen/Hinw eis e (nicht abs chließend) Eingangs rechnungen Aus gangs rechnungen Em pfohlenes Vorgehen: Leistungen von anderen Bau- Leistungen an andere Bauleistende leistenden grundsätzlich immer grundsätzlich nur dann netto, wenn netto (ohne Umsatzsteuer) Leistungsempfänger Bescheinigung US T 1 TG vorlegt Prüfung, ob Bescheinigung US t 1 TG beim Finanzamt beantragt wurde und verwendet wird Deklaration: Wird Umsatz nach § 13b UStG Wird Umsatz nach § 13b UStG deklariert (Kennz. 84/85/67 UStVA)? deklariert (Kennz. 60 UStVA)? Rechnungs s tellung: Unerheblich: Hinweissatz Wird Hinweissatz „Steuer- „Steuerschuldnerschaft des schuldnerschaft des Leistungs- Leistungsempfängers“ auf Rechnung empfängers“ verwendet? Zahlungs v erkehr: Zahlung Nettobetrag in voller Höhe Wird Bescheinigung nach nur bei Vorlage Bescheinigung § 48b § 48b EStG verwendet, um volle EStG durch den Leistenden Bezahlung des Nettobetrags durch (anderenfalls Leistungsempfänger zu Bauabzugsteuereinbehalt 15 %) gewährleisten? (anderenfalls Bauabzugsteuereinbehalt 15 % durch Auftraggeber) 7
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (6/8) Rückw irkende Aus hebelung des Vertrauens s chutzes (Geltung s eit 31. Juli 2014) Eckpunkte Durch Änderung des § 27 Abs. 19 UStG soll Vertrauensschutz für Altfälle ausgehebelt werden Für Bauleistenden auf Antrag Möglichkeit der Abtretung des Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer an Zahlung statt Hinw eis Fraglich ist, ob Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält (verfassungs- rechtliche Bedenken). Inwieweit die befreiende Abtretungslösung auch in den Fällen möglich ist, in denen dem leistenden Unternehmer zivilrechtlich kein Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer zusteht, ist fraglich (Risiko der Umsatzsatzversteuerung aus dem erhaltenen Netto!). Über Neuregelung soll Vertrauensschutz wohl auch für Fälle ausgehebelt werden, in denen Antrag durch Leistungsempfänger vor Geltung des § 27 Abs. 19 UStG gestellt wurde. Und jetzt? Bauträger: ggfs. Empfehlung zur Änderung der Umsatzsteuererklärungen; Rück- forderung der Umsatzsteuer für Leistungen, die bis zum 14. Februar 2014 ausgeführt wurden Bauleistende: Einvernehmliche Vereinbarung, dass RC-Verfahren weiterhin anwendbar bleibt (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014) oder Ausstellung geänderter Rechnungen inkl. USt + Abtretung USt-Anspruch (nur wenn zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich besteht!) 8
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (7/8) Aus hebelung des Vertrauens s chutzes ; Abtretung, BMF-S chreiben v om 31. Juli 2014 2. Anforderung 6. Auszahlung der USt Informationen bzw. Erklärung der über Bauleistenden Aufrechnung Finanzamt Empfänger (LE) Empfänger 1. Antrag auf Erstattung der USt unter Berufung auf BFH-Urteil 5. Ggf. Abtretung 3. Info über USt-Änderung des Ggf. zivilrecht- der Forderung Bauleistung Leistenden licher Anspruch gegen LE zur Aufforderung zur auf Zahlung USt Herstellung der Änderung der Rechnung Gläubiger-/ Abtretung der USt-Forderung Schuldneridentität USt-Nachforderungsanspruch Finanzamt Bauleistender Bauleistender 4. Rechnungsberichtigung ggü. LE und Abtretung der zivilrechtlichen Forderung Wirkung an Zahlungs statt/Erlöschen der USt-VB 9
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (8/8) Nachzahlungs zins en nach § 233a AO; BMF-S chreiben v om 31. Juli 2014 Der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der nach § 13b UStG abgeführten Umsatzsteuer gilt als rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2 AO Verzinsung beim leistenden Unternehmer beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde (Antrag in 2014; Beginn Zinslauf am 1. April 2016 sofern bis dahin keine Zahlung bzw. Abtretung erfolgt ist) Hinw eis e Für die Verzinsung der Erstattung des Leistungsempfängers gilt dies nicht. Der Zinslauf für die Erstattung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (für 2011 zum 1. April 2013). 10
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Gebäudereinigungs leis tungen § 13b Abs . 2 Nr. 8 US tG, BMF-S chreiben v om 26. S eptem ber/1. Oktober 2014 Anwendung Reverse-Charge-Verfahren, wenn Leis tungs em pfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Wie bei Bauleistungen Bescheinigungsverfahren US t 1 TG (neues Muster ab 1. Oktober 2014) Die Regelungen (Vertrauensschutz, Zweifelsfall) für Bauleistungen sind auf Gebäudereinigungsleistungen analog anzuwenden. 11
Rev ers e-Charge-Verfahren bei der Lieferung edler und unedler Metalle Änderung US tG zum 1. Oktober 2014, BMF-S chreiben v om 26. S eptem ber 2014 Grunds ätze Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen an Lieferung Metalle Unternehm er Unternehm er B Unternehm er A (Leis tungs em pfänger) bspw. Silber, Gold, Platin, (Roh-)Eisen, Stahl, Kupfer, Entgelt Aluminium etc. EUR 1.000,00 Abgrenzung: Zolltarifnummern beachten!!! Änderungen grundsätzlich anzuwenden s eit 1. Oktober 2014 § 13b UStG (Steuerschuld- umkehr) Funds tellen und Hinw eis e „StÄndAnpG Kroatien“ (BGBl. I 2014, S. 1266) EUR 190,00 EUR -190,00*) BMF-Schreiben vom 26. September 2014 (IV D 3 – S 7279/14/10002) Finanzam t Und jetzt? (S teuergläubiger) Konkretisierung der Metalle in neuer Anlage 4 zum UStG (siehe beigefügte Anlage 3) Bestehende Vorgänge prüfen, Anpassung Prozesse (Ein- und Verkauf) Prüfung Nebenleistungen (z. B. Speditionskosten) In Zweifelsfällen unverbindliche Zolltarifauskunft beim Zoll ACHTUNG: sehr weites Anwendungsgebiet! *) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG) Vorsicht bei Gutschriftsverfahren Nichtbeans tandungs regelung bis 31. Dezem ber 2014 12
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Tablet-PCs und S pielekons olen § 13b Abs . 2 Nr. 10 US tG, BMF-S chreiben 26. S eptem ber 2014 Lieferungen von Mobilfunkgeräten, s eit 1. Oktober 2014: Tablet-Com putern und S pielekons olen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR 5.000,00 beträgt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts werden nicht berücksichtigt Ist im Vorhinein nicht erkennbar, ob die Betragsgrenze von EUR 5.000,00 erreicht wird, wird es nicht beanstandet, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von dem Übergang der Steuer- schuldnerschaft ausgegangen sind. Dies gilt als erfüllt, wenn der der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG ist anwendbar (Zweifelsfallregelung) Wird Neuregelung angewendet? 13
Geplante Änderungen durch das Jahres s teuerges etz 2015 Ablauf S chnellreaktions m echanis m us Prüfung: 1 Monat Mitteilung Staat Bundes- EU-Kommission Bestätigung neuer RC- kann regierung Tatbestand neuen ggf. Stellung- RC-TB erlassen nahme Parallel: Antrag auf RC- Ausnahme im regulären (längerfristigen) Verfahren Andere Mitgliedstaten Neuer RC-Tatbestand, Bundesrat BMF nur für neun Monate (es sei denn, bis dahin ist das erteilt erarbeitet reguläre Verfahren abgeschlossen) Zustimmung Rechts- verordnung Häufig Einheitlichkeit des EU-Binnenmarkt wird angegriffen geäußerte Rechtsunsicherheit Kritikpunkte Enormer Verwaltungsaufwand für Unternehmen Kurzfristige Umsetzung in Unternehmen nur schwer/kaum möglich 14
IMPULS E Neues aus Ges etzgebung, Rechts prechung und Verw altung (Teil 1) 15
Entgeltaufteilung bei Ges am tkaufpreis BFH-Bes chlus s v om 3. April 2013 (V B 125/12) / BMF -S chreiben v om 28. Nov em ber 2013 Aufteilung des Ges am tkaufpreis es bei unters chiedlich zu Driv e in Burger bes teuernden Lieferungen oder s ons tigen Leis tungen nach Pommes Frites A 10.1 (11) US tAE Cola 0,5 Liter Gesamt EUR 7,50 Aufteilungs grunds ätze: Einfachstmögliche und sachgerechte Methode BMG USt 7 % ??? Bei mehreren sachgerechten und gleich einfachen Methoden BMG USt 19 %??? hat Unternehmer grundsätzlich Wahlrecht Bietet Unternehmer Leistungen einzeln an, hat Aufteilung Grunds ätze des Bes chlus s es grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise Bei Pauschalpreisen hat Kaufpreisaufteilung nach zu erfolgen der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu Aufteilungsmethode nach dem Verhältnis des erfolgen Wareneinsatzes ist auch zulässig Diese orientiert sich grundsätzlich nach den Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist nicht zulässig Einzelverkaufspreisen Ist dies nicht sachgerecht, kann Schätzung der Und jetzt? Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden Leistender Unternehmer: Überprüfung und Dokumentation des Aufteilungsmaßstabs bei Pauschalentgelten mit unterschiedlich zu besteuernden Leistungen Leistungsempfänger: Vorsteuerabzug? 16
Um s atzs teuer bei s og. „Bundles “ und „Kom biartikeln“ Bundles Print + digital - Die Frage der „Einheitlichkeit der Leis tung“ Auffas s ung der Finanzv erw altung (auf Bas is Rechts prechung) Verlag Aufteilungspflicht für Printprodukte mit zusätzlichem Online- zugang (sogenannte Bundles – BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014, IV Print-Buch mit D 2, gleichlautende Verfügung des Bayerischen Landesamts für Online-Zugangscode Steuern vom 12. Juni 2014, S 7200.1.1-21/4 St33 in Anlehnung an BFH-Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12 und A 10.1 Abs. 11 UStAE) Aufteilungsmethoden: Verhältnis der Einzelverkaufspreise (wenn Zugang zum E-Produkt unentgeltlich bzw. ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt wird) Gesondert vereinbarter Aufpreis für das E-Produkt ist Bemessungsgrundlage für E-Produkt; Recht zur Preisbestimmung liegt beim Verlag Smartphone Online- Grds. jeder sachgerechte gleich einfache Aufteilungsmaßstab Print-Buch Zugriff E-Book Übergangs regelung bis 1. Juli 2014 hinsichtlich Methodenwahl zur Aufteilung bei Gesamtverkaufspreis bei gleichzeitigem Einzelverkauf (BMF-Schreiben vom 28. November 2013) - BMF geplant: Übergang bis 1. Januar 2016 S teuers atz 7 % S teuers atz 19 % Und jetzt? Identifikation und Wertung entsprechender Leistungen Erfordernis Anpassung Preiskalkulation? Anpassung Deklaration, Berichtigungs-/Anzeigepflichten? Übergangsregelung wird von Verbänden angestrebt Dokumentation des Aufteilungsmaßstabs nicht vergessen! 17
Um s atzs teuerliche Organs chaft (1/3) Grunds ätze Voraus s etzungen Finanzielle Eingliederung (Stimmrechte) Wirtschaftliche Eingliederung Organisatorische Eingliederung Organträger umsatzsteuerlicher Unternehmer Organträger Nur Kapitalgesellschaft*) kann OG sein Organgesellschaft im Unternehmensvermögen grds. > 50 % S ons tiges Kein Wahlrecht bezüglich Organschaft Organ- gesellschaft Maßgeblich Gesamtbild der Verhältnisse Rechtssprechung und Entwicklung „im Fluss“ Rechts folge OG ist umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer Umsatz OT und OG = nicht stb. Innenumsatz *) BFH-Vorlage an EuGH vom Umsätze der OG werden dem OT zugerechnet 11. Dezember 2013 (XI R 17/11, XI R 38/12) 18
Um s atzs teuerliche Organs chaft (2/3) Voraus s etzungen „organis atoris che Eingliederung“ Grunds ätze OT muss OG durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen können (Eingriff in die laufende Geschäftsführung) Verhinderung abweichender Willensbildung Organisatorische Eingliederung möglich, wenn bei fehlender Angestellte des OT Geschäftsführer bei OG Organträger (OT) pers oneller Institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Verflechtung Geschäftsführung Beherrschungsvertrag Geschäftsführungsordnung/Konzernrichtlinie >50 % Funds telle Organ- BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit Übergangs fris t bis zum 31. Dezem ber 2014; BMF-Schreiben vom 5. Mai 2014 gesellschaft (OG) Und jetzt? Überprüfung der organisatorischen Eingliederung Unklare Bereiche („Kernbereich der Geschäftsführung“; „GF-Ordnung/ Konzernrichtlinien“ etc.) Beachte: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des OT und/oder der OG ggf. Beendigung der Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13; BFH-Beschluss vom 19. März 2014, V B 14/14; BMF-Schreiben 5. Mai 2014 wegen Nichtveröffentlichung, OFD Frankfurt/M Verfügung vom 11. Juni 2014) 19
Um s atzs teuerliche Organs chaft (3/3) Pers onenges ells chaft = Organges ells chaft? Grunds ätze GmbH & Co. KG kann als kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft in das Unternehmen des OT eingegliedert sein! § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist insoweit unionrechtskonform (Art. 11 MwStSystRL) auszulegen Grundsatz der Rechtsformneutralität gebietet eine weitgehende Gleich- Einzelunternehmer behandlung von PG und KapG Organträger (OT) Wirkung der Organschaft ist – entgegen dem Wortlaut des deutschen 100 % 100 % Gesetzes – nicht auf KapGes beschränkt Controlling, Komplementär-GmbH Fibu, IT etc. Organgesellschaft Funds tellen und Hinw eis e FG München, Urteil vom 13. März 2013 (3 K 235/10) GmbH & Co. KG Revision anhängig beim BFH (V R 25/13) Organges ells chaft? Und jetzt? Rechtsentwicklung beobachten Betroffen: Unternehmer mit Vorsteuerabzugsbeschränkung (Banken, GF der Komplementär-GmbH ist leitender Grundstücksunternehmen, Krankenhäuser etc.) Angestellter beim OT Urteil für die Abwehrstrategie bei Betriebsprüfungen Nur Komplementär-GmbH ist bei Neu: Einbezug Nichtunternehmer (EuGH-Urteil 9. April 2013, C-85/11; GmbH & Co. KG als phG zur GF befugt BMF-Schreiben vom 5. Mai 2014; anhängig BFH XI R 17/11, XI R 38/12) 20
Neuerungen bei der um s atzs teuerlichen Behandlung v on S icherheits einbehalten BFH-Urteil v om 24. Oktober 2013 (V R 31/12) Zahlung 95 % Uneinbringlichkeit (Art. 90 Abs . 1 Mw S tS y s tRL) Sicherheits- Berichtigung möglich bei… einbehalt 5 % Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung oder vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der Bauleistender Empfänger Rechnung oder bei… Bauleistung Preisnachlass Bankbürgschaft jeweils nach Bewirkung des Umsatzes Zahlung 100 % Und jetzt? Auch bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann Grunds ätze des Urteils Berichtigungspflicht bestehen Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Leistungs- Grundsätze des Urteils ggf. übertragbar auf erbringung Ratenzahlungen Keine Verpflichtung Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren Finanzierungsleasing Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Mietkauf Uneinbringlichkeit möglich, wenn Anspruch auf Einschränkung bei Vorsteuerabzug des Bezahlung (für zwei bis fünf Jahre) nicht Leistungsempfängers beachten durchsetzbar Reaktion der Finanzverwaltung offen Uneinbringlichkeit kann früher vorliegen, als Finanzverwaltung bislang annimmt 21
S pons oring aus S icht des S pons ors BMF-S chreiben v om 25. Juli 2014, A 1.1 Abs . 23 S ätze 3, 4 US tAE Ergänzung aufgrund BMF-S chreiben v om 25. Juli 2014 Werbeleis tung? Kein Leistungstausch ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Sponsoring Sponsoring- Erfolgt Hinweis durch besondere Hervorhebung oder Sponsor Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors ist ein empfänger Leis tungs aus taus ch anzunehmen. Von Leis tungs aus taus ch ist ebenfalls auszugehen, wenn Grunds ätze (A 1.1 (23) US tAE) dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Grundsätzlich keine Leis tung des Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu Zuwendungsempfängers an den Sponsor, vermarkten. wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungs- Und jetzt? katalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Umsatzsteuerliche Behandlung von Sponsoringleistung Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor überprüfen. lediglich hinweist. Vertragliche Regelungen dabei beachten. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 22
Pkw -Ges tellung an Ges ells chafter-Ges chäfts führer BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 36/12) Gesellschafter- Ents cheidung Geschäftsführer Ein Arbeitnehmer ist (arbeitsrechtlich) verpflichtet, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein. Es gibt grds. keinen unternehmerischen (betrieblichen) GmbH Grund, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Betrieb und zurück zu befördern (private Veranlassung). Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und S achv erhalt Betrieb Ein Unternehmer – wie im Streitfall der Kläger als Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Organträger der GmbH – sucht seinen Betrieb auf, um Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am zwischen Wohnort und Betrieb dienen der Ausführung Wohnsitz des Klägers in A lag und deren von Umsätzen. Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem Angesichts des klaren Überwiegens der anderen Ort (B) befand. unternehmerischen Verwendung ist es unbeachtlich, Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben. GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine Keine Versteuerung der Fahrten zwischen umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Wohnung und Betrieb Und jetzt? Übertragbarkeit bei Nutzung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft bspw. einer Personengesellschaft bleibt 23 abzuwarten – es spricht vieles dafür!
Pkw -Ges tellung an Ges ells chafter-Ges chäfts führer BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 2/12) Gesellschafter- Ents cheidung Geschäftsführer PKW-Überlassung kann 90% tauschähnlicher Umsatz sein, wenn der Pkw- Überlassung ein Entgelt in Gestalt anteiliger Arbeitsleistung gegenübersteht (Wert kann anhand GmbH der Kosten bzw. Ausgaben geschätzt werden) oder eine unentgeltliche Wertabgabe sein, als Wert sind Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum S achv erhalt vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer haben. im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Firmenfahrzeug eingeräumt. Bemessungsgrundlage in beiden Varianten nach Dieses durfte er sowohl für dienstliche als auch lohnsteuerlichen bzw. nach ertragsteuerlichen Werten für private Fahrten nutzen. geschätzt werden. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt In beiden Fällen besteht Interesse an einer vereinfachten die Umsätze in Höhe des Zuschlags nach § 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. 24
Pkw -Ges tellung BFH-Urteile v om 5. Juni 2014 (XI R 2/12 und XI R 36/12) Fahrten Wohnung – Arbeits -/Betriebs s tätte Arbeitnehm er Einzelunternehm er Ges ells chafter-Ges chäfts führer Taus chähnlicher Um s atz N.A. Unentgeltliche Wertabgabe (§§ 3 Abs. 12 S. 1 i. V. m. Fahrten Wohnung- (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), wenn Überlassung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), Betriebsstätte sind immer ohne Gegenleis tung aufgrund Arbeits lohn als unternehmerisch veranlasst! Ges ells chafters tellung erfolgt oder ein Gegenleis tung taus chähnlicher Um s atz vorliegt Bem es s ungs - Kosten/Ausgaben für Kosten/Ausgaben für Überlassung grundlage Überlassung PKW PKW soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben Vereinfachend Betriebliche Nutzung > 50 %: lohnsteuerliche Werte Vereinfachend LSt-Werte (Fahrtenbuch (Fahrtenbuch oder 1 %- oder 80 % des sich nach der sog. 1 %- Methode) Methode ergebenden Wertes) Betriebliche Nutzung < 50 %: Nutzungsanteil gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG Bestätigung Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben v. 5.6.2014 sowie Abschn.15.23 UStAE ) 25
IMPULS E Div ers e Dauerbrenner im Um s atzs teuerrecht 26
Um s atzs teuerliche Behandlung v on Aufs ichts rats v ergütungen OFD Frankfurt/Main v om 4. Oktober 2013 Bes onderheiten w enn Aufs ichts rat = Beam ter (Verlangen Diens therr) Die Aufsichtsratstätigkeit ist nicht umsatzsteuerbar, Sonstige sondern Teil des unselbständigen Dienstverhältnisses Leistung Begründung: enge Verbundenheit zwischen Gesellschaft Aufsichtsrat Aufsichtsratstätigkeit und Dienstverhältnis Sofern Beamter einen Teil der Vergütung behalten darf, Aufsichtsrats- vergütung stellen diese Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar und kein Entgelt für eine sonstige umsatzsteuerbare Leistung Grunds ätze Und jetzt? Tätigkeit des Aufsichtsrats = sonstige Leistung Beachtung Rechtsgrundsätze der OFD Frankfurt bei Leistung regelmäßig steuerpflichtig; Steuerfreiheit Aufsichtsratsvergütungen (vor allem bei Beamten) nur bei Ehrenamt (§ 4 Nr.26 UStG) Dauerthema: Zeitpunkt Abführung Umsatzsteuer für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) findet Aufsichtsräte Anwendung (Achtung nur im Inlandsfall) Achtung: Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn Bei Verzicht auf Aufsichtsratvergütung, um die ges am ten Einnahm en des Unternehmers (Aufsichts- Anrechnung auf Tantiemen zu vermeiden rat) den Betrag von EUR 17.500,00 nicht überschreiten! (vor allem bei AN-Vertretern): unterlassene Kürzung der Tantiemen = Gegenleistung Hinweis: Bei ausländischen Aufsichtsräten Steuerabzug nach § 50a EStG beachten (30 % der Einnahmen) Hilfsmittel: siehe Anlage 1 (Erhebungsbogen) 27
Weiterbelas tung v on Kos ten in der Gruppe (1/2) Kos tens tellenbereinigung oder Leis tungs erbringung? Um s atzs teuerliche Behandlung Unterstützung In der Regel kauft Tochtergesellschaft keine bei Projekt Mutter- Tochter- Beförderungsleistung oder Übernachtungsleistung ein gesellschaft DE gesellschaft AT Kosten sind vielmehr im Zusammenhang mit Projekt angefallen (sog. Beratungs-/Unterstützungsleistung) Faktura Behandlung der Reisekosten als Nebenleistung zur Hauptleistung Liegt ein umsatzsteuerlicher Vorgang vor oder Leistungsort B2B – Empfängerortprinzip / Nettorechnung bei handelt es sich um einfache Kostenweiterbelastung? Auslandsbezug / Meldung in ZM (EU-Fall) Leis tungs artbes tim m ung Erbringt Muttergesellschaft Hinw eis e Beförderungsleistungen (Taxi und Flug) sowie Übernachtungsleistungen? Dies gilt auch, wenn keine Projektkosten gesondert in Was war der Reisegrund? Rechnung gestellt werden (ertragsteuerliche Sind Kosten bspw. im Zusammenhang mit einem Konsequenz zu prüfen!) Andere Behandlung bspw. bei Einkaufspool oder Projekt angefallen? Aufwandspool denkbar Verträge beachten - Abrechnung gegenüber Vertragspartner auch innerhalb der Gruppe! 28
Weiterbelas tung v on Kos ten in der Gruppe (2/2) Leis tungs kom m is s ion Um s atzs teuerliche Behandlung Reservierung Reservierung MG In diesem Fall kaufen TG 1-4 Übernachtungsleistungen bei MG ein (Leistungskommission im Hinblick auf Hotelbuchungen) – Projektzusammenhang schwer zu TG 4 TG 1 argumentieren CH AT Leistungsort jeweils dort, wo das Hotel liegt Ggf. Reverse Charge anwendbar (Einzelfallprüfung – da kein Standard B2B-Umsatz) Registrierungspflicht von MG oder TG, die nicht im Belegenheitsland ansässig sind TG 3 TG 2 ES F Leis tungs artbes tim m ung Ges taltungs hinw eis Erbringt Muttergesellschaft Übernachtungsleistung oder sonstige Leistung bspw. Beratungsleistung? Buchung kann zentral erfolgen, dann aber im Namen Was war Grund der Buchung durch MG? und im Auftrag der jeweiligen Tochtergesellschaft (Folge direkte Rechnung von Hotel an TG, keine Sind Hotelkosten bspw. im Zusammenhang mit Leistungskommission) oder einem Projekt angefallen? Buchung über lokale Landesgesellschaft Vorsteuerabzug über Vorsteuervergütungsverfahren möglich 29
S CHWERPUNKT Vors teuerabzug und Rechnungs angaben 30
Vors teuerabzug aus Eingangs rechnungen (1/2) Allgem eines Grunds ätze Lieferung/ Voraussetzung: u. a. ordnungsgemäße Rechnungen i. S. Leistung d. §§ 14, 14a UStG Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Vorlage einer Unternehm er Kunde ordnungsgemäßen Rechnung Entgelt Zugang der Rechnung entscheidend, nicht EUR 1.000,00 Rechnungs datum (Indiz für Zugang z. B. zzgl. Rechnungseingangsstempel) USt EUR 190,00 US t Vors teuer *) Und jetzt? Keine allgemeine Rückwirkung Ggf. Abwehrberatung: EUR 190,00 ./. EUR 190,00 Berufung auf Rechtsprechung im Einzelfall Rechnungskorrektur anstoßen mit Zugang v or BP- Finanzamt Bericht oder Änderungsbescheid „Mindestbestandteile“ (Angaben zu Leistendem, Leistungsempfänger, Entgelt, Art und Umfang der Keine Rückw irkung einer Rechnungsberichtigung lt. Leistung, Steuersatz, Entgelt, Nettobetrag) FinVerw . (trotz „Pannon Gép“, BFH-Beschluss vom 20. Juli müssen bereits vorhanden sein 2012 (V B 82/11) und Beschluss FG Nieders. vom 1. Oktober Stornorechnungen vermeiden, BP-Jahre „offen“ 2013 (5 V 217/13) sowie FG Berlin-Brandenburg vom halten 29. August 2013 (7 V 7096/13)) *) Weitere Voraussetzung u. a. vorsteuerunschädliche (steuerpflichtige) Ausgangsumsätze 31
Vors teuerabzug aus Eingangs rechnungen (2/2) Mus terrechnung für im Inland s teuerpflichtige Leis tung Vollständiger Name und Lieferant Otto Mus term ann 8 Anzuwendender Steuersatz 7 vollständige Anschrift des S traße XY S tadt XY Leistungsempfängers 1 S teuernum m er Finanzam t XXXX Vollständiger Name und US t-IdNr. DE XXXXXXX 9 vollständige Anschrift des Ggf. Angabe USt-IdNr. bei An 1 leistenden Unternehmens 8 innergemeinschaftlicher Kunde: A. Zahlnix Lieferung oder sonstiger (US t-IdNr.) 2 Leistung innerhalb der EU 2 S traße XY Angabe der vom Finanzamt XX S tadt erteilten Steuer-Nr. oder Fortlaufende Rechnungs-Nr. 3 19.1.2014 10 Angabe der vom Bundesamt Rechnung Nr. XXX 3 für Finanzen erteilten USt-IdNr. 9 Zeitpunkt der Lieferung oder Lieferung v om 12.1.2014 4 sonstigen Leistung oder bei Waren 7 % 11 Waren 19 % 1. 3 Kisten Cola 30,00 EUR Ausstellungsdatum der Anzahlungen (sofern bekannt) Rechnung der Zeitpunkt der Anzahlung 4 2. 25 Flaschen Wein 5 420,00 EUR 10 3. 4 Beutel Milch 15,00 EUR 4. 35 Flaschen Oliven-Öl 90,00 EUR Aufschlüsselung nach Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung Summe Ware 7 % 105,00 EUR Steuersätzen 11 oder sonstigen Leistung 5 Summe Ware 19 % 450,00 EUR 12 Umsatzsteuer 0 % Ausweis des Nettobetrages 12 Umsatzsteuer 7 % 7,35 EUR Hinweis auf etwaige Steuer- 7 befreiung oder gegebenenfalls Umsatzsteuer 19 % 85,50 EUR 13 die obligatorische Formulierung Rechnungsbetrag 112,35 EUR 535,50 EUR Auf Entgelt entfallender „Steuerschuldnerschaft des Steuerbetrag 13 Leistungsempfängers Rechnungs betrag Ges am t 647,85 EUR 2 % S konto bei 14 (Reverse-Charge)“ 6 Zahlung bis 26.1.2014 Hinw eis auf jede im Voraus Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum…. Kto: XXX 6 v ereinbarte Minderung des Sonst. Zusatzangaben § 14a Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung/steuerfreie Ausfuhrlieferung Entgelts 14 UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) 32
Zeitpunkt der Geltendm achung des Vors teuerabzugs BFH-Urteil v . 13. Februar 2014 (V R 8/13) - BMF-S chreiben v om 17. Dezem ber 2012, Abs chn. 15.2. Abs . 2 S . 7 US tAE Vorsteuerabzug muss für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Vorsteuerabzug in dem USt-Voranmeldungszeitraum, in welchem entweder Leistung erbracht und ordnungsgemäße Rechnung vorliegt oder Zahlung erfolgt und ordnungsgemäße Rechnung vorliegt Voranmeldungszeitraum wird durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung überschrieben Dezember 2014 Januar 2015 Zugang „normale“ Eingangsrechnung Bezahlung (Leistung ist bereits erbracht) Vorsteuerabzug 12/2014 Leistung ist bereits erbracht Buchung (u. a. Zugang „normale“ Eingangsrechnung „Folgejahr/-monat abziehb. VSt“) Vorsteuerabzug 1/2015 Zugang Anzahlungsrechnung (Leistung ist Bezahlung noch nicht erbracht) Vorsteuerabzug 1/2015 33
Rabatte und Boni (1/3) EuGH-Urteil v om 16. Januar 2014 – (C-300/12 – Ibero Tours ) Reis eleis tung Grunds ätze des Urteils : Reiseveranstalter Endkunde EuGH: Keine Minderung der BMG in der Leistungsbeziehung Reisebüro – Reiseveranstalter Reisebüro (Vermittler) gewährt Endkunden Rabatte Entgelt Grundsätze des Urteils vom 24. Oktober 1996 (Rs. C-317/94 – Elida Gibbs) hierauf nicht anwendbar Reisebüro Keine „Leistungskette“ sondern Vermittlungsleistung (Vermittler) Vermittlungsleistung ist von der Reiseleistung völlig getrennt Aus gangs fall: Und jetzt? Reisebüro erbringt steuerpflichtige Vermittlungs- Auch andere Branchen, in denen Waren oder Dienst- leistungen gegenüber dem Reiseveranstalter leistungen über Vermittler verkauft werden, sind ggf. Reisebüro erhält Provision betroffen Reisebüro gewährt - zulasten der eigenen Provision Prüfung, ob eine Leistungsbeziehung zu dem - Endkunden Rabatte Begünstigten des Rabatts besteht Teile des A 17.2 Abs. 10 UStAE sind überholt – Reaktion Frage: der Finanzverwaltung? Liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage (BMG) für die Vermittlungsleistung vor? 34
Rabatte und Boni (2/3) Keine Minderung der Um s atzteuer bei Rabatten durch Zentralregulierer BFH-Urteil v om 3. Juli 2014 (V R 3/12) Bes tellung Frage: Lieferanten Lieferung Ware Fachhändler Umsatzsteuerliche Behandlung des Preisnachlasses von Z an die Fachhändler? Grunds ätze des Urteils : Z erbringt Vermittlungsleistungen an die Lieferanten Zentralregulierer Das von Z den Fachhändlern gewährte „Zusatzskonto“ (Z) beeinflusst die Bemessungsgrundlage für die Leistung Aus gangs fall: von Z an die Lieferanten nicht Verträge über Warenlieferungen werden ausschließlich Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim zwischen Lieferanten und Fachhändlern geschlossen Fachhändler Die Lieferanten erstellen Rechnungen an die Fach- Eine Entgeltminderung kann sich nur in der jeweiligen händler, übersenden diese aber an Z, der die Abwicklung Leistungsbeziehung ergeben vornimmt: Z begleicht die Lieferantenforderungen, mit schuld- Und jetzt? befreiender Wirkung für die Fachhändler Fälle identifizieren und Prüfung Anwendung Z erhält von den Lieferanten eine Provision für die Rechtsprechung Bestellungen durch Fachhändler Einen Teil der Provision gibt Z an die Fachhändler weiter Darüber gewährt Z an die Fachhändler einen Preisnachlass in Form eines Zusatzskontos 35
Rabatte und Boni (3/3) Drittrabatte durch aus ländis che Hers teller - BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 25/12) Distributor Urteil BFH: Keine Vorsteuerkorrektur für U nach § 17 Abs. 1 S. 4 und 5 UStG, da Lieferung bei H steuerfrei Rabatt kann somit nicht zur Minderung der Umsatzsteuer auf Seiten des Herstellers führen (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) Bemessungsgrundlage für Liefergeschäft Distributor an Warenweg Unternehmer U hat sich durch Rabatt nicht gemindert Hersteller H Unternehmer U Somit keine Verpflichtung zur Korrektur für Distributor Gewährung und damit auch keine Gegenkorrektur durch U Mengenrabatt erforderlich Aus gangs fall: Unternehmer bezieht Ware über Distributor vom Hersteller Lieferung Hersteller an Distributor: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Lieferung Distributor an Unternehmer: steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland Hersteller gewährt unmittelbaren Rabatt an Unternehmer 36
Rechnungen m it m ehreren Dokum enten BFH-Urteil v om 16. Januar 2014 (V R 28/13) Anforderungen an die Leis tungs bes chreibung: Kläger Rechnung Kunde Identifizierung der Leistung muss aufgrund 19% USt Verweis auf Rechnungsangaben leicht und eindeutig möglich sein Vertrag Zur Identifizierung kann auf andere Geschäftsunterlagen Vert Vert rag Bezug genommen werden (z. B. Verträge, Auftrag etc.) rag Unterlagen, auf die die Rechnung verweist, müssen der Rechnung nicht beigefügt werden, sondern lediglich „vorhanden“ sein, § 31 Abs. 3 S. 2 UStDV „ … gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt xxx der Y- Ents cheidung des BFH AG erlauben wir uns, unsere erbrachte Leistung wie folgt in Rechnung zu stellen: Herr Müller, xxx Tage im Monat Zurückverweisung an FG zur Klärung, ob in xxx, Tagessatz xxx (netto), monatliche Gesamtsumme Vereinbarung eine hinreichend konkrete (netto)…“ Leistungsbeschreibung enthalten ist Prax is -Tipp: Eindeutiger Hinweis in Rechnung auf geeignete ergänzende Unterlagen! Bezugnahme auf Rechnung erhöht Risiko der Anforderung der weitergehenden Unterlagen durch Finanzbehörden. 37
Vors teuerabzugs aus geleis teten Anzahlungen bei Aus bleiben der Leis tung/Lieferung in Betrugs abs icht EuGH-Urteil v om 13. März 2014 (C-107/13)/ BMF-S chreiben v om 7. Februar 2014 Fall: Berichtigung des Vors teuerabzugs (§ 17 Abs . 2 Nr. 2 US tG, A17.1 Abs . 7 S . 3 US tAE) Anzahlung Berichtigung hat zu erfolgen … wenn Anzahlung entrichtet wurde, Leistung jedoch nicht erbracht wird Leistung Leistender Kunde im Zeitpunkt der Rückgewährung der Anzahlung oder des Entgelts (Änderung durch EuGH – Berichtigung hat unabhängig davon zu erfolgen). Grunds ätze des Urteils Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist zu Und jetzt? berichtigen, wenn Leistung nicht bewirkt wird, Auch bei ausbleibender Rückgewähr der Anzahlung unabhängig davon ob geleistete Anzahlung kann Berichtigungspflicht der Vorsteuer bestehen zurückbezahlt wird oder nicht Einschränkung bei Vorsteuerabzug des Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist von Leistungsempfängers im Falle von betrügerischer oder vorneherein ausgeschlossen, wenn Eintritt des missbräuchlicher Absicht des Lieferers beachten Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung Dokumentierte Vergewisserung über die unsicher ist (betrügerische oder missbräuchliche Absicht Unternehmereigenschaft des Leistenden des Lieferers/Leistenden – und Kenntnis bzw. Ggf. Aufzeichnung der Geräteidentifikationsnummer Kennenmüssen des Leistungsempfängers) 38
Vors teuerabzug und Bös gläubigkeit Finanzv erw altung s etzt Merkblatt zur Betrugs bekäm pfung ein Inhalt Merkblatt enthält Katalog von ca. 40 „kritischen“ Umständen Merkblatt sieht zudem „Belehrung“ vor Der empfangene Unternehmer soll Merkblatt unterschreiben Merkblatt zur Um s atzs teuer Hierüber soll Bösgläubigkeit erzeugt werden Beachtung des gem eins chafts - rechtlichen Mis s brauchs v erbots Mögliche Rechts folgen bei Nichtbeachtung Versagung des Vorsteuerabzugs, Versagung der Steuerfreiheit bei Finanzverwaltung setzt verstärkt Merkblatt ein innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Merkblatt steht im engen Zusammenhang mit Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 Nach diesem Schreiben soll es genügen, dass das Hinw eis Finanzamt objektive Umstände, die der Unternehmer von einem Umsatzbetrug hätte wissen können, BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 steht im hinreichend nachweist oder substantiiert vorträgt, da Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, danach müssen es dann dem Unternehmer obliege diese Umstände zu für Versagung des Vorsteuerabzugs objektive Umstände widerlegen (Beweislastumkehr). hinreichend nachgewiesen werden Blatt sollte von Unternehmern nicht unterschreiben werden Gegen Bescheide, die mit Nichtbeachtung des Merkblatts begründet werden, sollte im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vorgegangen werden. 39
Um s atzs chlüs s el v s . Flächens chlüs s el (2/2) Urteile des BFH v om 7.5.2014 (V R 1/10), v om 3.7.2014 (V R 2/10) Aus gangs fall Streitig war die Aufteilung der Vors teuern auf Eingangsleistungen zur Hers tellung einer Immobilie nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze bei erheblichen Ausstattungsunterschieden. Grunds ätze der Urteile Im Regelfall ist bei der Bestimmung des Pro-rata Und jetzt? Satzes der objektbezogene Flächens chlüs s el Reaktion des Gesetzgebers abwarten. für alle Aufwendungen anzuwenden (Bestätigung Vorlagefragen beim EuGH insb. wegen möglicher des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 19/09)). vorrangiger Zuordnung der Vorsteuern zu Bestehen jedoch erhebliche Aus s tattungs - Ausgangsumsätzen (BFH vom 5.6.2014, XI R 31/09). unters chiede der Räumlichkeiten (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Prax is hinw eis e Innenausstattung) sind die Vorsteuern nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Nach bereits bestehender Verwaltungsauffassung sind Gesamtunternehmensbezogener Umsatzschlüssel Vorsteuerbeträge, die auf Gebäudeteile mit besonderer Ausstattung entfallen, diesen vorab (direkt) zuzuordnen und nur wenn präziser (Regel-Aufteilungsmaßstab nicht wie im o.g. Urteil nach dem objektbezogenen nach Art. 17 Abs. 5 MwStSystRL; geht nach BFH Umsatzschlüssel (Abschn. 15.17 Abs. 7 S. 6 f UStAE). nicht vor) Unterjähriger vorläufiger Aufteilungsschlüssel ist bei Keine teleologische Reduktion auf § 15a UStG gemischt genutzten Gebäuden bzgl. aller allg. relevante Kosten (Aufgabe der Rechtsprechung Aufwendungen zulässig (Abschn. 15.16. Abs. 2a UStAE) vom 22.8.2013 R 19/09). 40
Um s atzs chlüs s el v s . Flächens chlüs s el (2/2) § 15 Abs . 4 US tG, A 15.16, 15.17 Abs . 3 US tAE Prax is hinw eis e EDV-technische Umsetzung Optionssatz oft fehlerhaft Behandlung Leerstandflächen fehleranfällig (maßgebender Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug – Beginn Verhandlungen vs. Bezug) Unterschiedliche Zuständigkeiten für Flächenerfassung (Vertragsabteilung vs. Buchhaltung) Verplausibilisierung von Optionssatz- änderungen geboten (Kontrollen einbauen)! 41
IMPULS E Neues aus Ges etzgebung, Rechts prechung und Verw altung (Teil 2) 42
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013 Innergem eins chaftliche Lieferungen - § 17a US tDV Nachw eis e Beförderung Beförderung Vers endung Vers endung Ordnungs gem . Rechnungs doppel + Lieferant Abnehm er Lieferant Abnehm er Gelangensbestätigung x x x x Handelsrechtlicher Frachtbrief etc. x x Spediteurbescheinigung x x Spediteurversicherung (inkl. Verbringungsabsicht) + x Zahlungsnachweis Alternativnachweise Tracking-and-tracing-Protokoll + x x Auftragserteilung Nachweis durch Postdienstleister + x x Zahlungsnachweis Gemeinschaftliches Versandverfahren x x x x Nachweis bei verbrauchsteuer- x x x x pflichtigen Waren Sonderfall: Nachweis bei x Straßenfahrzeugen (Zulassung) 43
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013 Aus zug ers te Prax is erfahrungen - Allgem ein Am häufigsten verwendete Belegnachw eis e Gelangensbestätigung Speditionsnachweis Tracking-and-tracing Protokoll Frages tellungen bei Im plem entierung (alle Belegnachweise) Sicherstellung Vollständigkeit und Vollzähligkeit aller Nachweise Sind alle Angaben vorhanden Datum (Ankunft) Ort/Mitgliedstaat am Ende des Transports Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren Voraussetzungen für elektronische Archivierung Vollständigkeit der Querverweise, sofern mehrere Dokumente als Nachweis in ihrer Gesamtheit verwendet werden 44
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013 Aus zug ers te Prax is erfahrungen - Gelangens bes tätigung Zus ätzliche Fragen Gelangens bes tätigung Unterschrift des Abnehmers Sicherstellung, dass berechtigte Person unterzeichnet Bei elektronischem Versand, Sicherstellung dass aus Verfügungsbereich des Abnehmers Verwendung von Sammelbestätigungen 45
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013 Aus zug ers te Prax is erfahrungen – Tracking-and-tracing-Protokoll S chriftliche oder elektronis che Auftrags bes tätigung Häufig als Nachweis nur erstellte Liste, welche bei Abholung vom Paketdienstleister unterschrieben wird Lösung: Rahmenverträge überprüfen und ggfs. aktualisieren Handels übliche Bezeichnung und Menge der Ware Mittels T&T-Protokoll praktisch nicht möglich, somit Verweis notwendig: z. B. Protokollnummer auf Lieferschein oder Rechnung Möglichkeit, sämtliche Dokumente programmtechnisch zusammenzuführen (z. B. SAP-Report: Welche Rechnung, Lieferschein und T&T-Protokoll sich aufeinander beziehen) Echtheit und Unv ers ehrtheit des Dokum ents Archivierung des Protokolls (z. B. automatisches Einspielen des Protokolls in SAP) auf Grund Aufbewahrungspflichten (10 Jahre) Protokolle können bei Kurierdienstleistern häufig nur 6 Monate abgerufen werden Zugriffschutz 46
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013 Aus zug ers te Prax is erfahrungen – CMR-Frachtbrief FG Nürnberg v om 16. Juli 2013 (2K 1943/10); BFH-Urteil v om 24. Juli 2014 (V R 44/13) CMR-Frachtbrief Unterzeichnung vom Auftraggeber des Frachtführers (= Versender) erforderlich (Feld 22 CMR-Frachtbrief) Unternehmer, welcher Frachtführer beauftragt, ist auch Absender der Ware (Feld 1); Felder weichen häufig voneinander ab Unterschrift des Empfängers zur Bestätigung des Erhalts des Gegenstands (Feld 24 CMR-Frachtbrief) Bei Reihengeschäften: Frachtbrief liegt dem mittleren Unternehmer (Auftraggeber des Frachtführers) eventuell nicht vor (Unterschrift und Firmenstempel Feld 22) Unterschrift des Spediteurs (Feld 23 CMR-Fracht-brief)? Vgl. A 6a.5. Abs. 2 S. 1 UStAE Regelungen zur Unterschrift anlog zur Gelangensbestätigung 47
Belegnachw eis bei Innergem eins chaftlichen Lieferungen Zus am m enfas s ung Handlungs em pfehlungen Gelangens bes tätigung und Belege „Saubere“ Auftragsverteilung/Klarstellung Auftragsumfang Kunde/fremder Spediteur Aufnahme Prozesse im Versand/Logistik: Kategorisierung in Abhol-, Versand- und Beförderungsfälle Wie wird der Belegnachweis bislang geführt? Sind alle Belege vollständig und zuordenbar? Ggf. Anpassung der Führung der Belegnachweise (vor allem Abholfälle (Gelangensbestätigung) und Spediteurbescheinigung prüfen) Ggf. Umsetzung/Implementierung neue Belegführung Abstimmung mit Versand-/Logistikabteilung und mit externen Anbietern (Logistik) Stichprobenprüfung nach Einführung und ggf. Justierung neue Prozesse Weitere Themenstellungen wie z. B. Reihengeschäfte usw. 48
Trans porthilfs m ittel und Warenum s chließungen (1/4) BMF-S chreiben v om 5.11.2013, v om 16.12.2013, v om 12.6.2014, v om 20.10.2014 Was hat sich Bislang teilweise Gleichbehandlung von Transporthilfsmitteln und geändert? Warenumschließungen Transporthilfsmittel spätestens ab 1.1.2015 als eigenständige Lieferung. Weitere Änderung bei Pfandsystem spätestens ab 1.7.2015 Erheblicher Umstellungsbedarf! Abgrenzung Transport- Dienen der Vereinfachung des Transports und der Lagerung hilfsmittel und werden u.U. auch zur Warenpräsentation eingesetzt. Keine Lieferung an Endverbraucher z.B. Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Steigen und Container für Blumen, Shipper-Boxen etc. Waren- Innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen umschließungen etc., welche für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig (z. B. Flaschen) oder üblich (z. B. Getränkekasten) sind oder keinen dauernden Gebrauchswert haben. 49
Trans porthilfs m ittel und Warenum s chließungen (2/4) Div ers e BMF-S chreiben zuletzt v om 20. Oktober 2014 Trans porthilfs m ittel bis lang Trans porthilfs m ittel neu Bei Überlassung Als Nebenleistung zur Warenlieferung zu Eigenständige Lieferung, keine gegen behandeln Nebenleistung Pfandgeld Steuersatz richtet sich nach Hauptleistung Generell Regels teuers atz anzuwenden Rückgewähr von zuvor vereinnahmtem Rückgewähr von zuvor vereinnahmtem Pfandgeld als Entgeltminderung der USt Pfandgeld als Entgeltminderung der USt; (keine Rücklieferung) keine Rücklieferung – so noch BMF- Schreiben vom 5. November 2013 bis Juni Übergangsregelung bis 31. Dezember 2014 2015 (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2014) VSt beim jeweiligen Leistungsempfänger und entsprechende Minderung der VSt bei Eigenständige Lieferung, keine Pfandrückgabe Nebenleistung Hin- und Rücklieferung, beide Lieferungen In allen offenen Fällen, spätestens ab 1. Juli unterliegen dem Regelsteuersatz; keine 2015 Saldierung (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014) Der Empfänger der Hinlieferung hat einen entsprechenden VSt- Abzug Der Empfänger der Rücklieferung des Transporthilfsmittels gegen Rückzahlung des Pfandgeldes hat ebenfalls einen VSt- Abzug Übergangsregelung bis 30. Juni 2015 (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014) 50
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