UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014

Die Seite wird erstellt Santiago Menzel
 
WEITER LESEN
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
UMS ATZS TEUER-IMPULS

26. November 2014
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
INHALTSVERZEICHNIS

                                         „Umsatzsteuer-Impuls“
                                                                                                                Seite

Schwerpunktthema: Reverse-Charge Verfahren                                                                        2
Bauleistungen                                                                                                     3
Gebäudereinigungsleistungen                                                                                      11
Edelmetalle und unedle Metalle                                                                                   12
Tablet-PCs und Spielekonsolen                                                                                    13
Schnellreaktionsmechanismus (Jahressteuergesetz-E 2015)                                                          14

Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verwaltung (Teil 1)                                                                                          15
Umsatzsteuer bei sog. „Bundles“ und „Kombiartikeln“                                                              16
Umsatzsteuerliche Organschaft                                                                                    18
Sicherheitseinbehalt/Sponsoring/Pkw-Gestellung                                                                   21

Impuls-Thema: Diverse Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht                                                          26
Aufsichtsratsvergütungen                                                                                         27
Weiterbelastung von Kosten in der Gruppe                                                                         28

Schwerpunktthema: Vorsteuerabzug und Rechnungsangaben                                                            30
Allgemeines/Musterrechnung/Zeitpunkt Vorsteuerabzug                                                              31
Rabatte und Boni /Rechnungen mit mehreren Dokumenten                                                             34
Vorsteuer aus geleisteten Anzahlungen                                                                            38
Vorsteuerabzug und Bösgläubigkeit                                                                                39
Umsatzschlüssel vs. Flächenschlüssel                                                                             40

Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verwaltung (Teil 2)                                                                                          42
Beleg- und Buchnachweis/ Lieferort am Ort der Bearbeitung                                                        43
Transporthilfsmittel und Warenumschließungen                                                                     49
Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2015                                                            53
Elektronische Leistungen ab dem 1. Januar 2015                                                                   55

Die Referenten                                                                                                   621

Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die
Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt,
abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder
teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gereonstr. 43/65, 50670 Köln. Dies gilt auch für die
Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege.

Rechtsstand November 2014
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
S CHWERPUNKT
Rev ers e-Charge-Verfahren

                             2
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (1/8)
Begriff der Bauleis tung - BFH-Urteil v om 28. Augus t 2014 (V R 7/14)

                       Faktura                           Ents cheidung des BFH (Forts etzung)
      Kläger                             Kunde              Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerksbestandteile,
                    Einbau von                               da sie eigenständigen Zwecken dienen
                    Entrauchungsanlagen
                                                            § 13b UStG ist daher nicht anwendbar
Rechnung                                                    BFH widerspricht ausdrücklich der Auffassung der
  19% USt                                                    Finanzverwaltung
    oder
Steuerschuld             Sub             Bauausführung   Auffas s ung der Finanzv erw altung (A 13b.2 US tAE)
des Klägers?            Sub
                                                            Bauleistungen sind u. a.
                                                            Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen,
                                                             Gaststätteneinrichtungen (Nr. 2)
 Ents cheidung des BFH
                                                            Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die
      Bauwerk ist eine unbewegliche, durch                  aufgebaut werden müssen (Nr. 3) oder die aufwändig in
       Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache        oder an einem Bauwerk installiert werden müssen (Nr. 4)
      In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur            und Werklieferungen von Photovoltaikanlagen (Nr. 11)
       dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für       Und jetzt?
       Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
                                                            Bisher noch keine Reaktion der Finanzverwaltung
       Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher
                                                            Anwendbarkeit § 13b UStG insbesondere im
       Bedeutung sind
                                                             Anlagenbau zu überprüfen
      Anlagen müssen hierfür eine Funktion für das
                                                            Weite Auslegung des Begriffes der Bauleistung dürfte
       Bauwerk selbst haben
                                                             Geschichte sein!
      Dienen Anlagen eigenen Zwecken, so sind sie
       kein Bauwerksbestandteil
                                                                                                                3
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (2/8)
Überblick

                                                                            Grunds ätze
                       umsatzsteuerliche
                                                                                Rückblick mit Ges taltungs -/Ris ikopotential
                           Zwecke                                                 BFH: bis 30. September 2014 „LE = Bauleistungsbezogen“
                                                                                  BMF: bis 14. Februar 2014 „LE = Bauleistender“
                                                                                  BMF: ab 15. Februar 2014 „LE = Bauleistungsbezogen“
                                             Bescheinigung
                           Bauleistung         USt 1 TG2)                       Neuerung ab 1. Oktober 2014 (s og. „Kroatienges etz“)
                          (vertragliche                                           Inländische Bauleistung an nachhaltigen Bauleistenden
                          Klarstellung)      Nachhaltiger                         Gesetzliche Nichtbeanstandungsregelungen
     Unternehm en                            Bauleis tender                       Nachweis „Nachhaltigkeit“: Formular USt 1 TG (3 Jahre)
                            Entgelt         (Unternehmer B)
                          EUR 1.000,00
                                                                                  Diverse Übergangsregelungen für AZ etc.
      § 48b EStG-
      Freistellung                                                          Funds tellen und Hinw eis e
                                                                                „StÄndAnpG Kroatien“ (BGBl I 2014, S. 1266)
                        ertragsteuerliche                                       BFH-Urteile vom 22. August 2013 (V R 37/10) und 11. Dezember
                             Zwecke                                              2013 (XI R 21/11)
                                                § 13b UStG                      BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014, 8. Mai 2014, 31. Juli 2014,
                                            (Steuerschuldner)                    26. September 2014 und vom 1. Oktober 2014
                                             EUR 190,00                          (Muster Vorlage USt 1 TG)
                                                                            Und jetzt?
                          Finanzam t                                            ACHTUNG: zwei bis drei unterschiedliche Rechtslagen in 2014!
                       (Steuergläubiger)          EUR   -190,001)               Nochmalige Prüfung ob Sachverhalte im Unternehmen vorliegen
                                                                                USt 1 TG beantragen (Vertrauensschutz auf Anwendung RC)
                                                                                Rücknahme Bescheinigung nur für Zukunft möglich
                                                                                Vertragliche Nutzung Nichtbeanstandungsregel RC
                                                                                Begriff „Bauwerk“ ist weit auszulegen! ABER Achtung Urteil vom
                                                                                 28. August 2014
1) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
                                                                                Freistellungsbescheinigung § 48b EStG weiterhin erforderlich
²) Muster Bescheinigung s. BMF v. 1. Oktober 2014 (IV D 3 – S 7279/10/10004)                                                             4
– siehe auch Anlage 2
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (3/8)
Eckpunkte der Ges etzes änderung

                                   Eckpunkte
                                       Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen unabhängig von der
                                        konkreten Verwendung der Eingangsleistung für eine Bauleistung, sofern der
                                        Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt.
                                       Einführung Bescheinigungsverfahren: Von nachhaltigem Erbringen ist
                                        auszugehen, wenn dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung
                                        gültige Bescheinigung USt 1 TG ausgestellt wurde (Verwendung ist unerheblich)
                                       Einführung Nichtbeanstandungsregelung bei übereinstimmender
                                        Anwendung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft
                                       Besitzt der Leistungsempfänger eine Bescheinigung USt 1 TG, gilt der Übergang
                                        der Steuerschuldnerschaft auch für Bauleistungen, die er für seinen privaten
                                        Bereich bezieht

                                   Prax is hinw eis

                                       Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Oktober 2014.
                                       Nicht umfasst sind Bauleistungen an Bauträger, es sei denn es handelt sich
                                        um Mischunternehmer mit Bescheinigung.
                                       10%-Grenze wurde gesetzlich nicht normiert, da Absicherung über
                                        Bescheinigungsverfahren als ausreichend erachtet wurde.
                                       Nichtbeanstandungsregelung vom 8. Mai 2014 nicht vollständig reflektiert?!
                                       Aber Achtung bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung diese
                                        erzeugt nur quasi-Sicherheit für den leistenden Unternehmer - „sofern
                                        dadurch keine Steuerausfälle entstehen“

                                                                                                                     5
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (4/8)
Ges etzes änderung bei Bauleis tungen – Bes cheinigungs v erfahren

                                          Ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn sein Weltumsatz zu
                                           mindestens 10 % aus Bauleistungen besteht oder bei Neuaufnahme der Tätigkeit
                                           voraussichtlich bestehen wird
                                          Ermittlung anhand des Weltumsatzes des vorhergehenden Besteuerungszeitraums
                                          Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt
                                           eine Bescheinigung USt 1 TG erteilt hat / Verwendung durch Leistungsempfänger
                                           unerheblich (=> Anforderung auf Vorrat nicht möglich)
                                          Für die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG muss der Unternehmer die
                                           Voraussetzungen glaubhaft machen
                                          Bescheinigung hat eine Gültigkeit von max. drei Jahren und kann nur mit Wirkung für die
                                           Zukunft widerrufen werden
                                          Bei Widerruf der Bescheinigung ist leistender Unternehmer Steuerschuldner wenn
                                               er Kenntnis vom Widerruf hatte oder hätte haben können oder
                                               wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in nicht zutreffender Höhe versteuert
                                                wurde

Hinw eis e

    Bei Organschaftsverhältnissen wird jeder Unternehmensteil des Organkreises getrennt betrachtet
    Ermittlung 10% Grenze in Organschaftsfällen offen – Berücksichtigung von Innenumsätzen?
    Hinweis: § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG (Zweifelsfallregelung) ist nicht anwendbar, wenn fraglich ist, ob die beteiligten
     Unternehmer Bauleistende sind
                                                                                                                            6
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (5/8)
Handlungs em pfehlungen/Hinw eis e (nicht abs chließend)

                                         Eingangs rechnungen                   Aus gangs rechnungen

 Em pfohlenes Vorgehen:            Leistungen von anderen Bau-           Leistungen an andere Bauleistende
                                   leistenden grundsätzlich immer        grundsätzlich nur dann netto, wenn
                                   netto (ohne Umsatzsteuer)             Leistungsempfänger Bescheinigung
                                                                         US T 1 TG vorlegt
                                   Prüfung, ob Bescheinigung US t 1 TG
                                   beim Finanzamt beantragt wurde
                                   und verwendet wird

 Deklaration:                      Wird Umsatz nach § 13b UStG           Wird Umsatz nach § 13b UStG
                                   deklariert (Kennz. 84/85/67 UStVA)?   deklariert (Kennz. 60 UStVA)?

Rechnungs s tellung:               Unerheblich: Hinweissatz              Wird Hinweissatz „Steuer-
                                   „Steuerschuldnerschaft des            schuldnerschaft des Leistungs-
                                   Leistungsempfängers“ auf Rechnung     empfängers“ verwendet?

 Zahlungs v erkehr:                Zahlung Nettobetrag in voller Höhe    Wird Bescheinigung nach
                                   nur bei Vorlage Bescheinigung § 48b   § 48b EStG verwendet, um volle
                                   EStG durch den Leistenden             Bezahlung des Nettobetrags durch
                                   (anderenfalls                         Leistungsempfänger zu
                                   Bauabzugsteuereinbehalt 15 %)         gewährleisten? (anderenfalls
                                                                         Bauabzugsteuereinbehalt 15 %
                                                                         durch Auftraggeber)

                                                                                                          7
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (6/8)
Rückw irkende Aus hebelung des Vertrauens s chutzes (Geltung s eit 31. Juli 2014)

                                  Eckpunkte
                                     Durch Änderung des § 27 Abs. 19 UStG soll Vertrauensschutz für Altfälle ausgehebelt
                                      werden
                                     Für Bauleistenden auf Antrag Möglichkeit der Abtretung des Anspruchs gegen den
                                      Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer an Zahlung statt

                                  Hinw eis
                                      Fraglich ist, ob Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält (verfassungs-
                                       rechtliche Bedenken).
                                      Inwieweit die befreiende Abtretungslösung auch in den Fällen möglich ist, in
                                       denen dem leistenden Unternehmer zivilrechtlich kein Anspruch gegen den
                                       Leistungsempfänger auf Zahlung der zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer zusteht,
                                       ist fraglich (Risiko der Umsatzsatzversteuerung aus dem erhaltenen Netto!).
                                      Über Neuregelung soll Vertrauensschutz wohl auch für Fälle ausgehebelt werden,
                                       in denen Antrag durch Leistungsempfänger vor Geltung des § 27 Abs. 19 UStG
                                       gestellt wurde.

                                  Und jetzt?
                                     Bauträger: ggfs. Empfehlung zur Änderung der Umsatzsteuererklärungen; Rück-
                                      forderung der Umsatzsteuer für Leistungen, die bis zum 14. Februar 2014 ausgeführt
                                      wurden
                                     Bauleistende: Einvernehmliche Vereinbarung, dass RC-Verfahren weiterhin
                                      anwendbar bleibt (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014) oder
                                     Ausstellung geänderter Rechnungen inkl. USt + Abtretung USt-Anspruch (nur wenn
                                      zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich besteht!)                            8
UMS ATZS TEUER-IMPULS - November 2014
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (7/8)
Aus hebelung des Vertrauens s chutzes ; Abtretung,
BMF-S chreiben v om 31. Juli 2014

                                           2. Anforderung            6. Auszahlung der USt
                                           Informationen             bzw. Erklärung der
                                           über Bauleistenden        Aufrechnung
                         Finanzamt                                                      Empfänger (LE)
                         Empfänger
                                           1. Antrag auf Erstattung der USt
                                             unter Berufung auf BFH-Urteil

   5. Ggf. Abtretung                    3. Info über USt-Änderung des          Ggf. zivilrecht-
   der Forderung                                                                                         Bauleistung
                                        Leistenden                             licher Anspruch
   gegen LE zur                         Aufforderung zur                       auf Zahlung USt
   Herstellung der                       Änderung der Rechnung
   Gläubiger-/                           Abtretung der USt-Forderung
   Schuldneridentität

                                               USt-Nachforderungsanspruch
                         Finanzamt
                                                                                         Bauleistender
                        Bauleistender
                                             4. Rechnungsberichtigung ggü. LE und
                                             Abtretung der zivilrechtlichen Forderung
                                             Wirkung an Zahlungs statt/Erlöschen der USt-VB

                                                                                                                       9
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Bauleis tungen (8/8)
Nachzahlungs zins en nach § 233a AO; BMF-S chreiben v om 31. Juli 2014

                                                Der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der
                                                 nach § 13b UStG abgeführten Umsatzsteuer gilt als
                                                 rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2 AO

                                                Verzinsung beim leistenden Unternehmer beginnt 15
                                                 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
                                                 Antrag gestellt wurde (Antrag in 2014; Beginn Zinslauf am
                                                 1. April 2016 sofern bis dahin keine Zahlung bzw.
                                                 Abtretung erfolgt ist)

                                            Hinw eis e

                                                Für die Verzinsung der Erstattung des Leistungsempfängers
                                                 gilt dies nicht.
                                                Der Zinslauf für die Erstattung beginnt 15 Monate nach
                                                 Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist
                                                 (für 2011 zum 1. April 2013).

                                                                                                         10
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Gebäudereinigungs leis tungen
§ 13b Abs . 2 Nr. 8 US tG, BMF-S chreiben v om 26. S eptem ber/1. Oktober 2014

                                        Anwendung Reverse-Charge-Verfahren, wenn
                                        Leis tungs em pfänger nachhaltig
                                        Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

                                           Wie bei Bauleistungen Bescheinigungsverfahren US t 1 TG
                                            (neues Muster ab 1. Oktober 2014)

                                           Die Regelungen (Vertrauensschutz, Zweifelsfall) für
                                            Bauleistungen sind auf Gebäudereinigungsleistungen
                                            analog anzuwenden.

                                                                                                  11
Rev ers e-Charge-Verfahren bei der Lieferung
edler und unedler Metalle
Änderung US tG zum 1. Oktober 2014, BMF-S chreiben v om 26. S eptem ber 2014

                                                                         Grunds ätze
                                                                             Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen an
                             Lieferung
                              Metalle                                         Unternehm er
                                              Unternehm er B
       Unternehm er A
                                          (Leis tungs em pfänger)                 bspw. Silber, Gold, Platin, (Roh-)Eisen, Stahl, Kupfer,
                             Entgelt                                               Aluminium etc.
                           EUR 1.000,00
                                                                                 Abgrenzung: Zolltarifnummern beachten!!!
                                                                            Änderungen grundsätzlich anzuwenden s eit 1. Oktober 2014
                                                § 13b UStG
                                              (Steuerschuld-
                                                 umkehr)                 Funds tellen und Hinw eis e
                                                                            „StÄndAnpG Kroatien“ (BGBl. I 2014, S. 1266)

                                    EUR 190,00          EUR -190,00*)       BMF-Schreiben vom 26. September 2014 (IV D 3 – S
                                                                             7279/14/10002)

                             Finanzam t                                  Und jetzt?
                        (S teuergläubiger)
                                                                            Konkretisierung der Metalle in neuer Anlage 4 zum UStG
                                                                             (siehe beigefügte Anlage 3)
                                                                            Bestehende Vorgänge prüfen, Anpassung Prozesse (Ein- und
                                                                             Verkauf)
                                                                            Prüfung Nebenleistungen (z. B. Speditionskosten)
                                                                            In Zweifelsfällen unverbindliche Zolltarifauskunft beim Zoll
                                                                            ACHTUNG: sehr weites Anwendungsgebiet!
*)   Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)      Vorsicht bei Gutschriftsverfahren
                                                                            Nichtbeans tandungs regelung bis 31. Dezem ber 2014
                                                                                                                                        12
Rev ers e-Charge-Verfahren bei Tablet-PCs und S pielekons olen
§ 13b Abs . 2 Nr. 10 US tG, BMF-S chreiben 26. S eptem ber 2014

                                   Lieferungen von Mobilfunkgeräten, s eit 1. Oktober 2014: Tablet-Com putern
                                   und S pielekons olen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur
                                   Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe
                                   der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen
                                   Vorgangs mindestens EUR 5.000,00 beträgt.

                                      Nachträgliche Minderungen des Entgelts werden nicht berücksichtigt
                                      Ist im Vorhinein nicht erkennbar, ob die Betragsgrenze von
                                       EUR 5.000,00 erreicht wird, wird es nicht beanstandet, wenn beide
                                       Vertragsparteien übereinstimmend von dem Übergang der Steuer-
                                       schuldnerschaft ausgegangen sind. Dies gilt als erfüllt, wenn der der Umsatz
                                       vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird
                                      § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG ist anwendbar (Zweifelsfallregelung)

                                   Wird Neuregelung angewendet?

                                                                                                               13
Geplante Änderungen durch das Jahres s teuerges etz 2015
Ablauf S chnellreaktions m echanis m us

                                               Prüfung: 1 Monat
                       Mitteilung                                                                   Staat
    Bundes-                                   EU-Kommission                        Bestätigung
                        neuer RC-                                                                    kann
   regierung           Tatbestand                                                                   neuen

                                                           ggf. Stellung-
                                                                                                    RC-TB
                                                                                                   erlassen

                                                           nahme
 Parallel: Antrag auf RC-
 Ausnahme im regulären
 (längerfristigen) Verfahren
                                                 Andere
                                              Mitgliedstaten

 Neuer RC-Tatbestand,
                                                                            Bundesrat                BMF
 nur für neun Monate
 (es sei denn, bis dahin ist das                                               erteilt              erarbeitet
 reguläre Verfahren abgeschlossen)                                          Zustimmung               Rechts-
                                                                                                   verordnung

 Häufig                           Einheitlichkeit des EU-Binnenmarkt wird angegriffen
 geäußerte                        Rechtsunsicherheit
 Kritikpunkte                     Enormer Verwaltungsaufwand für Unternehmen
                                  Kurzfristige Umsetzung in Unternehmen nur schwer/kaum möglich
                                                                                                                 14
IMPULS E
Neues aus Ges etzgebung,
Rechts prechung und
Verw altung (Teil 1)

                           15
Entgeltaufteilung bei Ges am tkaufpreis
BFH-Bes chlus s v om 3. April 2013 (V B 125/12) / BMF -S chreiben v om 28. Nov em ber 2013

                                                          Aufteilung des Ges am tkaufpreis es bei unters chiedlich zu
                  Driv e in                    Burger     bes teuernden Lieferungen oder s ons tigen Leis tungen nach
                                        Pommes Frites     A 10.1 (11) US tAE
                                         Cola 0,5 Liter

                                     Gesamt EUR 7,50      Aufteilungs grunds ätze:
                                                             Einfachstmögliche und sachgerechte Methode
                                    BMG USt 7 % ???          Bei mehreren sachgerechten und gleich einfachen Methoden
                                    BMG USt 19 %???
                                                              hat Unternehmer grundsätzlich Wahlrecht
                                                             Bietet Unternehmer Leistungen einzeln an, hat Aufteilung
Grunds ätze des Bes chlus s es                                grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise
   Bei Pauschalpreisen hat Kaufpreisaufteilung nach          zu erfolgen
    der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu             Aufteilungsmethode nach dem Verhältnis des
    erfolgen                                                  Wareneinsatzes ist auch zulässig
   Diese orientiert sich grundsätzlich nach den             Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist nicht zulässig
    Einzelverkaufspreisen
   Ist dies nicht sachgerecht, kann Schätzung der        Und jetzt?
    Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden                Leistender Unternehmer: Überprüfung und Dokumentation
                                                              des Aufteilungsmaßstabs bei Pauschalentgelten mit
                                                              unterschiedlich zu besteuernden Leistungen
                                                             Leistungsempfänger: Vorsteuerabzug?

                                                                                                                        16
Um s atzs teuer bei s og. „Bundles “ und „Kom biartikeln“
Bundles Print + digital - Die Frage der „Einheitlichkeit der Leis tung“

                                                    Auffas s ung der Finanzv erw altung (auf Bas is Rechts prechung)
                       Verlag                          Aufteilungspflicht für Printprodukte mit zusätzlichem Online-
                                                        zugang (sogenannte Bundles – BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014, IV
                Print-Buch mit                          D 2, gleichlautende Verfügung des Bayerischen Landesamts für
              Online-Zugangscode                        Steuern vom 12. Juni 2014, S 7200.1.1-21/4 St33 in Anlehnung an
                                                        BFH-Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12 und
                                                        A 10.1 Abs. 11 UStAE)
                                                       Aufteilungsmethoden:
                                                            Verhältnis der Einzelverkaufspreise (wenn Zugang zum
                                                             E-Produkt unentgeltlich bzw. ohne ein gesondert berechnetes
                                                             Entgelt eingeräumt wird)
                                                            Gesondert vereinbarter Aufpreis für das E-Produkt ist
                                                             Bemessungsgrundlage für E-Produkt; Recht zur
                                                             Preisbestimmung liegt beim Verlag
                            Smartphone Online-              Grds. jeder sachgerechte gleich einfache Aufteilungsmaßstab
      Print-Buch                  Zugriff
                                  E-Book               Übergangs regelung bis 1. Juli 2014 hinsichtlich Methodenwahl
                                                        zur Aufteilung bei Gesamtverkaufspreis bei gleichzeitigem
                                                        Einzelverkauf (BMF-Schreiben vom 28. November 2013) - BMF
                                                        geplant: Übergang bis 1. Januar 2016
    S teuers atz 7 %            S teuers atz 19 %   Und jetzt?
                                                     Identifikation und Wertung entsprechender Leistungen
                                                     Erfordernis Anpassung Preiskalkulation?
                                                     Anpassung Deklaration, Berichtigungs-/Anzeigepflichten?
                                                     Übergangsregelung wird von Verbänden angestrebt
                                                     Dokumentation des Aufteilungsmaßstabs nicht vergessen!         17
Um s atzs teuerliche Organs chaft (1/3)
Grunds ätze

                                             Voraus s etzungen
                                                Finanzielle Eingliederung (Stimmrechte)
                                                Wirtschaftliche Eingliederung
                                                Organisatorische Eingliederung
                                                Organträger umsatzsteuerlicher Unternehmer
             Organträger                        Nur Kapitalgesellschaft*) kann OG sein
                                                Organgesellschaft im Unternehmensvermögen

          grds.          > 50 %
                                             S ons tiges
                                                Kein Wahlrecht bezüglich Organschaft
               Organ-
            gesellschaft                        Maßgeblich Gesamtbild der Verhältnisse
                                                Rechtssprechung und Entwicklung „im Fluss“

                                             Rechts folge
                                                OG ist umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer
                                                Umsatz OT und OG = nicht stb. Innenumsatz
*) BFH-Vorlage an EuGH vom                      Umsätze der OG werden dem OT zugerechnet
11. Dezember 2013 (XI R 17/11, XI R 38/12)

                                                                                                 18
Um s atzs teuerliche Organs chaft (2/3)
Voraus s etzungen „organis atoris che Eingliederung“

                                             Grunds ätze
                                                OT muss OG durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen
                                                 können (Eingriff in die laufende Geschäftsführung)
                                                Verhinderung abweichender Willensbildung
                                                Organisatorische Eingliederung möglich, wenn
                                  bei
                               fehlender            Angestellte des OT Geschäftsführer bei OG
        Organträger (OT)      pers oneller          Institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der
                             Verflechtung            Geschäftsführung
                                                    Beherrschungsvertrag
                                                    Geschäftsführungsordnung/Konzernrichtlinie
        >50 %
                                             Funds telle

             Organ-                             BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit Übergangs fris t bis zum
                                                 31. Dezem ber 2014; BMF-Schreiben vom 5. Mai 2014
       gesellschaft (OG)
                                             Und jetzt?
                                                Überprüfung der organisatorischen Eingliederung
                                                Unklare Bereiche („Kernbereich der Geschäftsführung“; „GF-Ordnung/
                                                 Konzernrichtlinien“ etc.)
                                                Beachte: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des OT und/oder der OG ggf.
                                                 Beendigung der Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13;
                                                 BFH-Beschluss vom 19. März 2014, V B 14/14; BMF-Schreiben 5. Mai 2014
                                                 wegen Nichtveröffentlichung, OFD Frankfurt/M Verfügung vom 11. Juni 2014)
                                                                                                                       19
Um s atzs teuerliche Organs chaft (3/3)
Pers onenges ells chaft = Organges ells chaft?

                                                Grunds ätze
                                                   GmbH & Co. KG kann als kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft
                                                    in das Unternehmen des OT eingegliedert sein!
                                                   § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist insoweit unionrechtskonform
                                                    (Art. 11 MwStSystRL) auszulegen
                                                   Grundsatz der Rechtsformneutralität gebietet eine weitgehende Gleich-
              Einzelunternehmer
                                                    behandlung von PG und KapG
              Organträger (OT)
                                                   Wirkung der Organschaft ist – entgegen dem Wortlaut des deutschen
                    100 %    100 %
                                                    Gesetzes – nicht auf KapGes beschränkt
    Controlling,     Komplementär-GmbH
    Fibu, IT etc.     Organgesellschaft
                                                Funds tellen und Hinw eis e
                                                   FG München, Urteil vom 13. März 2013 (3 K 235/10)
              GmbH & Co. KG                        Revision anhängig beim BFH (V R 25/13)
            Organges ells chaft?
                                                Und jetzt?
                                                   Rechtsentwicklung beobachten
                                                   Betroffen: Unternehmer mit Vorsteuerabzugsbeschränkung (Banken,
      GF der Komplementär-GmbH ist leitender       Grundstücksunternehmen, Krankenhäuser etc.)
       Angestellter beim OT                        Urteil für die Abwehrstrategie bei Betriebsprüfungen
      Nur Komplementär-GmbH ist bei               Neu: Einbezug Nichtunternehmer (EuGH-Urteil 9. April 2013, C-85/11;
       GmbH & Co. KG als phG zur GF befugt          BMF-Schreiben vom 5. Mai 2014; anhängig BFH XI R 17/11, XI R 38/12)

                                                                                                                      20
Neuerungen bei der um s atzs teuerlichen Behandlung v on
S icherheits einbehalten
BFH-Urteil v om 24. Oktober 2013 (V R 31/12)

                    Zahlung 95 %                         Uneinbringlichkeit (Art. 90 Abs . 1 Mw S tS y s tRL)
                     Sicherheits-                        Berichtigung möglich bei…
                    einbehalt 5 %                            Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung oder
                                                              vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der
Bauleistender                         Empfänger               Rechnung oder bei…
                    Bauleistung
                                                             Preisnachlass
                   Bankbürgschaft
                                                         jeweils nach Bewirkung des Umsatzes
                    Zahlung 100 %
                                                         Und jetzt?
                                                             Auch bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann
Grunds ätze des Urteils
                                                              Berichtigungspflicht bestehen
   Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Leistungs-
                                                             Grundsätze des Urteils ggf. übertragbar auf
    erbringung
                                                                  Ratenzahlungen
   Keine Verpflichtung Umsatzsteuer über mehrere
    Jahre vorzufinanzieren                                        Finanzierungsleasing
   Berichtigung der Umsatzsteuer wegen                           Mietkauf
    Uneinbringlichkeit möglich, wenn Anspruch auf            Einschränkung bei Vorsteuerabzug des
    Bezahlung (für zwei bis fünf Jahre) nicht                 Leistungsempfängers beachten
    durchsetzbar                                             Reaktion der Finanzverwaltung offen
   Uneinbringlichkeit kann früher vorliegen, als
    Finanzverwaltung bislang annimmt

                                                                                                                 21
S pons oring aus S icht des S pons ors
BMF-S chreiben v om 25. Juli 2014, A 1.1 Abs . 23 S ätze 3, 4 US tAE

                                                          Ergänzung aufgrund BMF-S chreiben v om 25. Juli 2014
                 Werbeleis tung?
                                                             Kein Leistungstausch ist ebenfalls anzunehmen, wenn der
                                                              Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise
                                                              lediglich hinweist.
                    Sponsoring        Sponsoring-            Erfolgt Hinweis durch besondere Hervorhebung oder
     Sponsor                                                  Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors ist ein
                                      empfänger
                                                              Leis tungs aus taus ch anzunehmen.
                                                             Von Leis tungs aus taus ch ist ebenfalls auszugehen, wenn
Grunds ätze (A 1.1 (23) US tAE)
                                                              dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die
   Grundsätzlich keine Leis tung des                         Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu
    Zuwendungsempfängers an den Sponsor,                      vermarkten.
    wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten,
    in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungs-
                                                          Und jetzt?
    katalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer
                                                             Umsatzsteuerliche Behandlung von Sponsoringleistung
    Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor
                                                              überprüfen.
    lediglich hinweist.
                                                             Vertragliche Regelungen dabei beachten.
   Dieser Hinweis kann unter Verwendung des
    Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch
    ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu
    dessen Internetseiten, erfolgen.

                                                                                                                      22
Pkw -Ges tellung an Ges ells chafter-Ges chäfts führer
BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 36/12)

                    Gesellschafter-                     Ents cheidung
                    Geschäftsführer                        Ein Arbeitnehmer ist (arbeitsrechtlich) verpflichtet,
                                                            während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu
                                                            sein.
                                                           Es gibt grds. keinen unternehmerischen (betrieblichen)
                        GmbH                                Grund, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Betrieb
                                                            und zurück zu befördern (private Veranlassung).
                                                                 Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und
 S achv erhalt                                                   Betrieb
                                                           Ein Unternehmer – wie im Streitfall der Kläger als
     Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen.             Organträger der GmbH – sucht seinen Betrieb auf, um
     Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und         dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten
      Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am             zwischen Wohnort und Betrieb dienen der Ausführung
      Wohnsitz des Klägers in A lag und deren               von Umsätzen.
      Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem      Angesichts des klaren Überwiegens der
      anderen Ort (B) befand.                               unternehmerischen Verwendung ist es unbeachtlich,
     Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der         dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben.
      GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine                  Keine Versteuerung der Fahrten zwischen
      umsatzsteuerrechtliche Organschaft.                        Wohnung und Betrieb
                                                        Und jetzt?
                                                           Übertragbarkeit bei Nutzung eines Fahrzeugs einer
                                                            Gesellschaft bspw. einer Personengesellschaft bleibt
                                                                                                                   23
                                                            abzuwarten – es spricht vieles dafür!
Pkw -Ges tellung an Ges ells chafter-Ges chäfts führer
BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 2/12)

                    Gesellschafter-                      Ents cheidung
                    Geschäftsführer                         PKW-Überlassung kann
                              90%                                tauschähnlicher Umsatz sein, wenn der Pkw-
                                                                  Überlassung ein Entgelt in Gestalt anteiliger
                                                                  Arbeitsleistung gegenübersteht (Wert kann anhand
                        GmbH                                      der Kosten bzw. Ausgaben geschätzt werden) oder
                                                                 eine unentgeltliche Wertabgabe sein, als Wert sind
                                                                  Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum
 S achv erhalt                                                    vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
     GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer               haben.
      im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein              Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende
      Firmenfahrzeug eingeräumt.                             Bemessungsgrundlage in beiden Varianten nach
     Dieses durfte er sowohl für dienstliche als auch       lohnsteuerlichen bzw. nach ertragsteuerlichen Werten
      für private Fahrten nutzen.                            geschätzt werden.
     Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt         In beiden Fällen besteht Interesse an einer vereinfachten
      die Umsätze in Höhe des Zuschlags nach § 8             Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
      Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen der
      Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers
      und der Arbeitsstätte.
     Das Finanzgericht wies die Klage ab.

                                                                                                                  24
Pkw -Ges tellung
BFH-Urteile v om 5. Juni 2014 (XI R 2/12 und XI R 36/12)

Fahrten Wohnung – Arbeits -/Betriebs s tätte

                  Arbeitnehm er                 Einzelunternehm er            Ges ells chafter-Ges chäfts führer

                  Taus chähnlicher Um s atz     N.A.                          Unentgeltliche Wertabgabe
                  (§§ 3 Abs. 12 S. 1 i. V. m.   Fahrten Wohnung-              (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), wenn Überlassung
                   § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),      Betriebsstätte sind immer     ohne Gegenleis tung aufgrund
                  Arbeits lohn als              unternehmerisch veranlasst!   Ges ells chafters tellung erfolgt oder ein
                  Gegenleis tung                                              taus chähnlicher Um s atz vorliegt

Bem es s ungs -      Kosten/Ausgaben für                                        Kosten/Ausgaben für Überlassung
grundlage             Überlassung PKW                                             PKW soweit sie zum Vorsteuerabzug
                                                                                  berechtigt haben
                     Vereinfachend                                              Betriebliche Nutzung > 50 %:
                      lohnsteuerliche Werte                                       Vereinfachend LSt-Werte (Fahrtenbuch
                      (Fahrtenbuch oder 1 %-                                      oder 80 % des sich nach der sog. 1 %-
                      Methode)                                                    Methode ergebenden Wertes)
                                                                                 Betriebliche Nutzung < 50 %:
                                                                                  Nutzungsanteil gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.
                                                                                  1 EStG

       Bestätigung Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben v. 5.6.2014 sowie Abschn.15.23 UStAE )

                                                                                                                     25
IMPULS E
Div ers e Dauerbrenner im
Um s atzs teuerrecht

                            26
Um s atzs teuerliche Behandlung v on Aufs ichts rats v ergütungen
OFD Frankfurt/Main v om 4. Oktober 2013

                                                            Bes onderheiten w enn Aufs ichts rat = Beam ter
                                                            (Verlangen Diens therr)
                                                               Die Aufsichtsratstätigkeit ist nicht umsatzsteuerbar,
                         Sonstige                               sondern Teil des unselbständigen Dienstverhältnisses
                         Leistung                              Begründung: enge Verbundenheit zwischen
    Gesellschaft                        Aufsichtsrat            Aufsichtsratstätigkeit und Dienstverhältnis
                                                               Sofern Beamter einen Teil der Vergütung behalten darf,
                       Aufsichtsrats-
                        vergütung                               stellen diese Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger
                                                                Tätigkeit dar und kein Entgelt für eine sonstige
                                                                umsatzsteuerbare Leistung
Grunds ätze
                                                            Und jetzt?
     Tätigkeit des Aufsichtsrats = sonstige Leistung
                                                               Beachtung Rechtsgrundsätze der OFD Frankfurt bei
     Leistung regelmäßig steuerpflichtig; Steuerfreiheit
                                                                Aufsichtsratsvergütungen (vor allem bei Beamten)
      nur bei Ehrenamt (§ 4 Nr.26 UStG)
                                                               Dauerthema: Zeitpunkt Abführung Umsatzsteuer für die
     Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) findet
                                                                Aufsichtsräte
      Anwendung (Achtung nur im Inlandsfall)
                                                               Achtung: Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn
     Bei Verzicht auf Aufsichtsratvergütung, um
                                                                die ges am ten Einnahm en des Unternehmers (Aufsichts-
      Anrechnung auf Tantiemen zu vermeiden
                                                                rat) den Betrag von EUR 17.500,00 nicht überschreiten!
      (vor allem bei AN-Vertretern): unterlassene
      Kürzung der Tantiemen = Gegenleistung                    Hinweis: Bei ausländischen Aufsichtsräten Steuerabzug
                                                                nach § 50a EStG beachten (30 % der Einnahmen)
                                                               Hilfsmittel: siehe Anlage 1 (Erhebungsbogen)
                                                                                                                        27
Weiterbelas tung v on Kos ten in der Gruppe (1/2)
Kos tens tellenbereinigung oder Leis tungs erbringung?

                                                      Um s atzs teuerliche Behandlung
                    Unterstützung                         In der Regel kauft Tochtergesellschaft keine
                    bei Projekt
   Mutter-                             Tochter-            Beförderungsleistung oder Übernachtungsleistung ein
gesellschaft DE                     gesellschaft AT          Kosten sind vielmehr im Zusammenhang mit Projekt
                                                              angefallen (sog. Beratungs-/Unterstützungsleistung)
Faktura                                                      Behandlung der Reisekosten als Nebenleistung zur
                                                              Hauptleistung
 Liegt ein umsatzsteuerlicher Vorgang vor oder               Leistungsort B2B – Empfängerortprinzip / Nettorechnung bei
 handelt es sich um einfache Kostenweiterbelastung?           Auslandsbezug / Meldung in ZM (EU-Fall)

Leis tungs artbes tim m ung
    Erbringt Muttergesellschaft
                                                          Hinw eis e
     Beförderungsleistungen (Taxi und Flug) sowie
     Übernachtungsleistungen?                                 Dies gilt auch, wenn keine Projektkosten gesondert in
    Was war der Reisegrund?                                   Rechnung gestellt werden (ertragsteuerliche
    Sind Kosten bspw. im Zusammenhang mit einem               Konsequenz zu prüfen!)
                                                              Andere Behandlung bspw. bei Einkaufspool oder
     Projekt angefallen?
                                                               Aufwandspool denkbar
                                                              Verträge beachten - Abrechnung gegenüber
                                                               Vertragspartner auch innerhalb der Gruppe!

                                                                                                                    28
Weiterbelas tung v on Kos ten in der Gruppe (2/2)
Leis tungs kom m is s ion

                                                         Um s atzs teuerliche Behandlung
    Reservierung                       Reservierung
                        MG                                   In diesem Fall kaufen TG 1-4 Übernachtungsleistungen bei
                                                              MG ein (Leistungskommission im Hinblick auf
                                                              Hotelbuchungen) – Projektzusammenhang schwer zu
         TG 4                          TG 1                   argumentieren
          CH                            AT                   Leistungsort jeweils dort, wo das Hotel liegt
                                                             Ggf. Reverse Charge anwendbar (Einzelfallprüfung – da kein
                                                              Standard B2B-Umsatz)
                                                             Registrierungspflicht von MG oder TG, die nicht im
                                                              Belegenheitsland ansässig sind
                TG 3            TG 2
                 ES               F

Leis tungs artbes tim m ung
                                                         Ges taltungs hinw eis
    Erbringt Muttergesellschaft Übernachtungsleistung
     oder sonstige Leistung bspw. Beratungsleistung?         Buchung kann zentral erfolgen, dann aber im Namen
    Was war Grund der Buchung durch MG?                      und im Auftrag der jeweiligen Tochtergesellschaft
                                                              (Folge direkte Rechnung von Hotel an TG, keine
    Sind Hotelkosten bspw. im Zusammenhang mit               Leistungskommission) oder
     einem Projekt angefallen?                               Buchung über lokale Landesgesellschaft
                                                             Vorsteuerabzug über Vorsteuervergütungsverfahren
                                                              möglich

                                                                                                                  29
S CHWERPUNKT
Vors teuerabzug und
Rechnungs angaben

                      30
Vors teuerabzug aus Eingangs rechnungen (1/2)
Allgem eines

                                                                 Grunds ätze
                         Lieferung/                                 Voraussetzung: u. a. ordnungsgemäße Rechnungen i. S.
                          Leistung                                   d. §§ 14, 14a UStG
                                                                    Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Vorlage einer
    Unternehm er                              Kunde                  ordnungsgemäßen Rechnung
                          Entgelt                                   Zugang der Rechnung entscheidend, nicht
                       EUR 1.000,00                                  Rechnungs datum (Indiz für Zugang z. B.
                           zzgl.                                     Rechnungseingangsstempel)
                      USt EUR 190,00
        US t                                Vors teuer *)        Und jetzt?
                                                                    Keine allgemeine Rückwirkung
                                                                    Ggf. Abwehrberatung:
           EUR 190,00           ./. EUR 190,00                           Berufung auf Rechtsprechung im Einzelfall
                                                                         Rechnungskorrektur anstoßen mit Zugang v or BP-
                        Finanzamt                                         Bericht oder Änderungsbescheid
                                                                          „Mindestbestandteile“ (Angaben zu Leistendem,
                                                                          Leistungsempfänger, Entgelt, Art und Umfang der
    Keine Rückw irkung einer Rechnungsberichtigung lt.                   Leistung, Steuersatz, Entgelt, Nettobetrag)
     FinVerw . (trotz „Pannon Gép“, BFH-Beschluss vom 20. Juli            müssen bereits vorhanden sein
     2012 (V B 82/11) und Beschluss FG Nieders. vom 1. Oktober           Stornorechnungen vermeiden, BP-Jahre „offen“
     2013 (5 V 217/13) sowie FG Berlin-Brandenburg vom                    halten
     29. August 2013 (7 V 7096/13))

*) Weitere Voraussetzung u. a. vorsteuerunschädliche
   (steuerpflichtige) Ausgangsumsätze

                                                                                                                   31
Vors teuerabzug aus Eingangs rechnungen (2/2)
Mus terrechnung für im Inland s teuerpflichtige Leis tung

Vollständiger Name und                                 Lieferant Otto Mus term ann 8                            Anzuwendender Steuersatz           7
vollständige Anschrift des                             S traße XY S tadt XY
Leistungsempfängers          1
                                                       S teuernum m er Finanzam t XXXX
                                                                                                                Vollständiger Name und
                                                       US t-IdNr. DE XXXXXXX        9                           vollständige Anschrift des
Ggf. Angabe USt-IdNr. bei          An           1
                                                                                                                leistenden Unternehmens            8
innergemeinschaftlicher            Kunde: A. Zahlnix
Lieferung oder sonstiger           (US t-IdNr.) 2
Leistung innerhalb der EU    2
                                   S traße XY                                                                   Angabe der vom Finanzamt
                                   XX S tadt                                                                    erteilten Steuer-Nr. oder
Fortlaufende Rechnungs-Nr.   3                                                   19.1.2014   10                 Angabe der vom Bundesamt
                                   Rechnung Nr. XXX
                                                                3                                               für Finanzen erteilten USt-IdNr.   9
Zeitpunkt der Lieferung oder       Lieferung v om 12.1.2014     4
sonstigen Leistung oder bei
                                                                     Waren 7 %     11    Waren 19 %
                                  1.   3 Kisten Cola                                       30,00 EUR            Ausstellungsdatum der
Anzahlungen (sofern bekannt)                                                                                    Rechnung
der Zeitpunkt der Anzahlung 4     2.   25 Flaschen Wein    5                              420,00 EUR                                               10
                                  3.   4 Beutel Milch               15,00 EUR
                                  4.   35 Flaschen Oliven-Öl        90,00 EUR                                   Aufschlüsselung nach
Menge und handelsübliche
Bezeichnung der Lieferung         Summe Ware 7 %                    105,00 EUR                                  Steuersätzen                       11
oder sonstigen Leistung      5    Summe Ware 19 %                                       450,00 EUR    12
                                  Umsatzsteuer 0 %
                                                                                                                Ausweis des Nettobetrages          12
                                  Umsatzsteuer 7 %                    7,35 EUR
Hinweis auf etwaige Steuer-                               7
befreiung oder gegebenenfalls     Umsatzsteuer 19 %                                       85,50 EUR   13
die obligatorische Formulierung   Rechnungsbetrag                   112,35 EUR    535,50 EUR                    Auf Entgelt entfallender
„Steuerschuldnerschaft des                                                                                      Steuerbetrag                       13
Leistungsempfängers               Rechnungs betrag Ges am t      647,85 EUR        2 % S konto bei         14
(Reverse-Charge)“             6                                                   Zahlung bis 26.1.2014
                                                                                                                Hinw eis auf jede im Voraus
                                  Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum…. Kto: XXX           6       v ereinbarte Minderung des
Sonst. Zusatzangaben § 14a        Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung/steuerfreie Ausfuhrlieferung     Entgelts                           14
UStG                              Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)

                                                                                                                                             32
Zeitpunkt der Geltendm achung des Vors teuerabzugs
BFH-Urteil v . 13. Februar 2014 (V R 8/13) - BMF-S chreiben v om
17. Dezem ber 2012, Abs chn. 15.2. Abs . 2 S . 7 US tAE

   Vorsteuerabzug muss für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden,
    in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist.
   Vorsteuerabzug in dem USt-Voranmeldungszeitraum, in welchem entweder
     Leistung erbracht und ordnungsgemäße Rechnung vorliegt oder
     Zahlung erfolgt und ordnungsgemäße Rechnung vorliegt
   Voranmeldungszeitraum wird durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung überschrieben

                     Dezember 2014                                  Januar 2015

    Zugang „normale“ Eingangsrechnung                   Bezahlung
    (Leistung ist bereits erbracht)
           Vorsteuerabzug 12/2014

    Leistung ist bereits erbracht Buchung (u. a.        Zugang „normale“ Eingangsrechnung
    „Folgejahr/-monat abziehb. VSt“)                            Vorsteuerabzug 1/2015

    Zugang Anzahlungsrechnung (Leistung ist             Bezahlung
    noch nicht erbracht)                                        Vorsteuerabzug 1/2015

                                                                                            33
Rabatte und Boni (1/3)
EuGH-Urteil v om 16. Januar 2014 – (C-300/12 – Ibero Tours )

                     Reis eleis tung                      Grunds ätze des Urteils :
Reiseveranstalter                          Endkunde          EuGH: Keine Minderung der BMG in der
                                                              Leistungsbeziehung Reisebüro – Reiseveranstalter
                                                             Reisebüro (Vermittler) gewährt Endkunden Rabatte
                        Entgelt                              Grundsätze des Urteils vom 24. Oktober 1996
                                                              (Rs. C-317/94 – Elida Gibbs) hierauf nicht anwendbar
                       Reisebüro                             Keine „Leistungskette“ sondern Vermittlungsleistung
                      (Vermittler)                           Vermittlungsleistung ist von der Reiseleistung völlig
                                                              getrennt

Aus gangs fall:                                           Und jetzt?
    Reisebüro erbringt steuerpflichtige Vermittlungs-       Auch andere Branchen, in denen Waren oder Dienst-
     leistungen gegenüber dem Reiseveranstalter               leistungen über Vermittler verkauft werden, sind ggf.
    Reisebüro erhält Provision                               betroffen
    Reisebüro gewährt - zulasten der eigenen Provision      Prüfung, ob eine Leistungsbeziehung zu dem
     - Endkunden Rabatte                                      Begünstigten des Rabatts besteht
                                                             Teile des A 17.2 Abs. 10 UStAE sind überholt – Reaktion
Frage:                                                        der Finanzverwaltung?
    Liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage
     (BMG) für die Vermittlungsleistung vor?

                                                                                                                      34
Rabatte und Boni (2/3)
Keine Minderung der Um s atzteuer bei Rabatten durch Zentralregulierer
BFH-Urteil v om 3. Juli 2014 (V R 3/12)

                       Bes tellung                             Frage:
   Lieferanten      Lieferung Ware          Fachhändler        Umsatzsteuerliche Behandlung des Preisnachlasses von Z an
                                                               die Fachhändler?

                                                               Grunds ätze des Urteils :
                                                                  Z erbringt Vermittlungsleistungen an die Lieferanten

                       Zentralregulierer                          Das von Z den Fachhändlern gewährte „Zusatzskonto“
                              (Z)                                  beeinflusst die Bemessungsgrundlage für die Leistung
Aus gangs fall:                                                    von Z an die Lieferanten nicht
 Verträge über Warenlieferungen werden ausschließlich            Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim
  zwischen Lieferanten und Fachhändlern geschlossen                Fachhändler
 Die Lieferanten erstellen Rechnungen an die Fach-               Eine Entgeltminderung kann sich nur in der jeweiligen
  händler, übersenden diese aber an Z, der die Abwicklung          Leistungsbeziehung ergeben
  vornimmt:
  Z begleicht die Lieferantenforderungen, mit schuld-         Und jetzt?
   befreiender Wirkung für die Fachhändler                        Fälle identifizieren und Prüfung Anwendung
  Z erhält von den Lieferanten eine Provision für die             Rechtsprechung
   Bestellungen durch Fachhändler
  Einen Teil der Provision gibt Z an die Fachhändler weiter
  Darüber gewährt Z an die Fachhändler einen Preisnachlass
   in Form eines Zusatzskontos
                                                                                                                     35
Rabatte und Boni (3/3)
Drittrabatte durch aus ländis che Hers teller - BFH-Urteil v om 5. Juni 2014 (XI R 25/12)

                        Distributor                        Urteil BFH:
                                                               Keine Vorsteuerkorrektur für U nach § 17 Abs. 1 S. 4 und
                                                                5 UStG, da Lieferung bei H steuerfrei
                                                               Rabatt kann somit nicht zur Minderung der Umsatzsteuer
                                                                auf Seiten des Herstellers führen (steuerfreie
                                                                innergemeinschaftliche Lieferung)
                                                               Bemessungsgrundlage für Liefergeschäft Distributor an
                     Warenweg                                   Unternehmer U hat sich durch Rabatt nicht gemindert
   Hersteller H                       Unternehmer U            Somit keine Verpflichtung zur Korrektur für Distributor
                    Gewährung                                   und damit auch keine Gegenkorrektur durch U
                    Mengenrabatt                                erforderlich

Aus gangs fall:
 Unternehmer bezieht Ware über Distributor vom
   Hersteller
 Lieferung Hersteller an Distributor: steuerfreie
   innergemeinschaftliche Lieferung
 Lieferung Distributor an Unternehmer: steuerbar und
   steuerpflichtig in Deutschland
 Hersteller gewährt unmittelbaren Rabatt an Unternehmer

                                                                                                                  36
Rechnungen m it m ehreren Dokum enten
BFH-Urteil v om 16. Januar 2014 (V R 28/13)

                                                             Anforderungen an die Leis tungs bes chreibung:
    Kläger             Rechnung            Kunde                  Identifizierung der Leistung muss aufgrund
                        19% USt
                       Verweis auf                                 Rechnungsangaben leicht und eindeutig möglich sein
                         Vertrag
                                                                  Zur Identifizierung kann auf andere Geschäftsunterlagen
           Vert                         Vert
                                        rag                        Bezug genommen werden (z. B. Verträge, Auftrag etc.)
           rag
                                                                  Unterlagen, auf die die Rechnung verweist, müssen der
                                                                   Rechnung nicht beigefügt werden, sondern lediglich
                                                                   „vorhanden“ sein, § 31 Abs. 3 S. 2 UStDV

  „ … gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt xxx der Y-      Ents cheidung des BFH
  AG erlauben wir uns, unsere erbrachte Leistung wie folgt
  in Rechnung zu stellen: Herr Müller, xxx Tage im Monat          Zurückverweisung an FG zur Klärung, ob in
  xxx, Tagessatz xxx (netto), monatliche Gesamtsumme               Vereinbarung eine hinreichend konkrete
  (netto)…“                                                        Leistungsbeschreibung enthalten ist

                                                             Prax is -Tipp:

                                                                  Eindeutiger Hinweis in Rechnung auf geeignete
                                                                   ergänzende Unterlagen!
                                                                  Bezugnahme auf Rechnung erhöht Risiko der
                                                                   Anforderung der weitergehenden Unterlagen durch
                                                                   Finanzbehörden.

                                                                                                                    37
Vors teuerabzugs aus geleis teten Anzahlungen bei
Aus bleiben der Leis tung/Lieferung in Betrugs abs icht
EuGH-Urteil v om 13. März 2014 (C-107/13)/ BMF-S chreiben v om 7. Februar 2014

Fall:                                                              Berichtigung des Vors teuerabzugs (§ 17 Abs . 2 Nr. 2
                                                                   US tG, A17.1 Abs . 7 S . 3 US tAE)
                         Anzahlung
                                                                   Berichtigung hat zu erfolgen …
                                                                      wenn Anzahlung entrichtet wurde,
                                                                      Leistung jedoch nicht erbracht wird
                          Leistung
        Leistender                            Kunde                   im Zeitpunkt der Rückgewährung der Anzahlung oder
                                                                       des Entgelts (Änderung durch EuGH – Berichtigung hat
                                                                       unabhängig davon zu erfolgen).

Grunds ätze des Urteils
       Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist zu           Und jetzt?
        berichtigen, wenn Leistung nicht bewirkt wird,                Auch bei ausbleibender Rückgewähr der Anzahlung
        unabhängig davon ob geleistete Anzahlung                       kann Berichtigungspflicht der Vorsteuer bestehen
        zurückbezahlt wird oder nicht                                 Einschränkung bei Vorsteuerabzug des
       Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist von              Leistungsempfängers im Falle von betrügerischer oder
        vorneherein ausgeschlossen, wenn Eintritt des                  missbräuchlicher Absicht des Lieferers beachten
        Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung                 Dokumentierte Vergewisserung über die
        unsicher ist (betrügerische oder missbräuchliche Absicht       Unternehmereigenschaft des Leistenden
        des Lieferers/Leistenden – und Kenntnis bzw.
                                                                      Ggf. Aufzeichnung der Geräteidentifikationsnummer
        Kennenmüssen des Leistungsempfängers)

                                                                                                                        38
Vors teuerabzug und Bös gläubigkeit
Finanzv erw altung s etzt Merkblatt zur Betrugs bekäm pfung ein

                                                            Inhalt
                                                               Merkblatt enthält Katalog von ca. 40 „kritischen“
                                                                Umständen
                                                               Merkblatt sieht zudem „Belehrung“ vor
                                                               Der empfangene Unternehmer soll Merkblatt
                                                                unterschreiben
                      Merkblatt zur Um s atzs teuer            Hierüber soll Bösgläubigkeit erzeugt werden
                      Beachtung des gem eins chafts -
                      rechtlichen Mis s brauchs v erbots    Mögliche Rechts folgen bei Nichtbeachtung
                                                              Versagung des Vorsteuerabzugs,
                                                              Versagung der Steuerfreiheit bei
   Finanzverwaltung setzt verstärkt Merkblatt ein             innergemeinschaftlichen Lieferungen oder
   Merkblatt steht im engen Zusammenhang mit                 Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer
    BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014
   Nach diesem Schreiben soll es genügen, dass das         Hinw eis
    Finanzamt objektive Umstände, die der Unternehmer
    von einem Umsatzbetrug hätte wissen können,                 BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 steht im
    hinreichend nachweist oder substantiiert vorträgt, da        Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, danach müssen
    es dann dem Unternehmer obliege diese Umstände zu            für Versagung des Vorsteuerabzugs objektive Umstände
    widerlegen (Beweislastumkehr).                               hinreichend nachgewiesen werden
                                                                Blatt sollte von Unternehmern nicht unterschreiben
                                                                 werden
                                                                Gegen Bescheide, die mit Nichtbeachtung des
                                                                 Merkblatts begründet werden, sollte im Einspruchs-
                                                                 bzw. Klageverfahren vorgegangen werden.
                                                                                                                    39
Um s atzs chlüs s el v s . Flächens chlüs s el (2/2)
Urteile des BFH v om 7.5.2014 (V R 1/10), v om 3.7.2014 (V R 2/10)

Aus gangs fall
   Streitig war die Aufteilung der Vors teuern auf
    Eingangsleistungen zur Hers tellung einer
    Immobilie nach dem Verhältnis der
    Ausgangsumsätze bei erheblichen
    Ausstattungsunterschieden.

Grunds ätze der Urteile
  Im Regelfall ist bei der Bestimmung des Pro-rata   Und jetzt?
   Satzes der objektbezogene Flächens chlüs s el        Reaktion des Gesetzgebers abwarten.
   für alle Aufwendungen anzuwenden (Bestätigung        Vorlagefragen beim EuGH insb. wegen möglicher
   des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 19/09)).           vorrangiger Zuordnung der Vorsteuern zu
  Bestehen jedoch erhebliche Aus s tattungs -           Ausgangsumsätzen (BFH vom 5.6.2014, XI R 31/09).
   unters chiede der Räumlichkeiten (z.B. Höhe der
   Räume, Dicke der Wände und Decken,
                                                       Prax is hinw eis e
   Innenausstattung) sind die Vorsteuern nach dem
   objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen.         Nach bereits bestehender Verwaltungsauffassung sind
  Gesamtunternehmensbezogener Umsatzschlüssel           Vorsteuerbeträge, die auf Gebäudeteile mit besonderer
                                                         Ausstattung entfallen, diesen vorab (direkt) zuzuordnen und
   nur wenn präziser (Regel-Aufteilungsmaßstab           nicht wie im o.g. Urteil nach dem objektbezogenen
   nach Art. 17 Abs. 5 MwStSystRL; geht nach BFH         Umsatzschlüssel (Abschn. 15.17 Abs. 7 S. 6 f UStAE).
   nicht vor)                                           Unterjähriger vorläufiger Aufteilungsschlüssel ist bei
  Keine teleologische Reduktion auf § 15a UStG          gemischt genutzten Gebäuden bzgl. aller allg.
   relevante Kosten (Aufgabe der Rechtsprechung          Aufwendungen zulässig (Abschn. 15.16. Abs. 2a UStAE)
   vom 22.8.2013 R 19/09).                                                                                    40
Um s atzs chlüs s el v s . Flächens chlüs s el (2/2)
§ 15 Abs . 4 US tG, A 15.16, 15.17 Abs . 3 US tAE

                                                    Prax is hinw eis e

                                                       EDV-technische Umsetzung Optionssatz oft
                                                        fehlerhaft
                                                       Behandlung Leerstandflächen fehleranfällig
                                                        (maßgebender Zeitpunkt für den
                                                        Vorsteuerabzug – Beginn Verhandlungen vs.
                                                        Bezug)
                                                       Unterschiedliche Zuständigkeiten für
                                                        Flächenerfassung (Vertragsabteilung
                                                        vs. Buchhaltung)
                                                       Verplausibilisierung von Optionssatz-
                                                        änderungen geboten (Kontrollen einbauen)!

                                                                                                   41
IMPULS E
Neues aus Ges etzgebung,
Rechts prechung und
Verw altung (Teil 2)

                           42
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013
    Innergem eins chaftliche Lieferungen - § 17a US tDV

                      Nachw eis e                           Beförderung   Beförderung   Vers endung   Vers endung
                      Ordnungs gem . Rechnungs doppel +      Lieferant     Abnehm er     Lieferant     Abnehm er
                      Gelangensbestätigung                       x             x             x             x
                      Handelsrechtlicher Frachtbrief etc.                                    x             x
                      Spediteurbescheinigung                                                 x             x
                      Spediteurversicherung (inkl.
                      Verbringungsabsicht) +                                                               x
                      Zahlungsnachweis
Alternativnachweise

                      Tracking-and-tracing-Protokoll +
                                                                                             x             x
                      Auftragserteilung
                      Nachweis durch Postdienstleister +
                                                                                             x             x
                      Zahlungsnachweis
                      Gemeinschaftliches Versandverfahren        x             x             x             x
                      Nachweis bei verbrauchsteuer-
                                                                 x             x             x             x
                      pflichtigen Waren
                      Sonderfall: Nachweis bei
                                                                               x
                      Straßenfahrzeugen (Zulassung)

                                                                                                               43
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013
Aus zug ers te Prax is erfahrungen - Allgem ein

   Am häufigsten verwendete Belegnachw eis e
       Gelangensbestätigung
       Speditionsnachweis
       Tracking-and-tracing Protokoll

   Frages tellungen bei Im plem entierung
    (alle Belegnachweise)
       Sicherstellung Vollständigkeit und Vollzähligkeit aller Nachweise
       Sind alle Angaben vorhanden
           Datum (Ankunft)
           Ort/Mitgliedstaat am Ende des Transports
           Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren
       Voraussetzungen für elektronische Archivierung
       Vollständigkeit der Querverweise, sofern mehrere Dokumente als Nachweis in ihrer Gesamtheit
        verwendet werden

                                                                                                      44
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013
Aus zug ers te Prax is erfahrungen - Gelangens bes tätigung

                                                 Zus ätzliche Fragen Gelangens bes tätigung

                                                    Unterschrift des Abnehmers

                                                    Sicherstellung, dass berechtigte Person
                                                     unterzeichnet

                                                    Bei elektronischem Versand, Sicherstellung dass aus
                                                     Verfügungsbereich des Abnehmers

                                                    Verwendung von Sammelbestätigungen

                                                                                                     45
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013
Aus zug ers te Prax is erfahrungen – Tracking-and-tracing-Protokoll

   S chriftliche oder elektronis che Auftrags bes tätigung
       Häufig als Nachweis nur erstellte Liste, welche bei Abholung vom Paketdienstleister unterschrieben
        wird
       Lösung: Rahmenverträge überprüfen und ggfs. aktualisieren

   Handels übliche Bezeichnung und Menge der Ware
     Mittels T&T-Protokoll praktisch nicht möglich, somit Verweis notwendig:
       z. B. Protokollnummer auf Lieferschein oder Rechnung
       Möglichkeit, sämtliche Dokumente programmtechnisch zusammenzuführen (z. B. SAP-Report:
        Welche Rechnung, Lieferschein und T&T-Protokoll sich aufeinander beziehen)

   Echtheit und Unv ers ehrtheit des Dokum ents
     Archivierung des Protokolls (z. B. automatisches Einspielen des Protokolls in SAP) auf Grund
        Aufbewahrungspflichten (10 Jahre)
       Protokolle können bei Kurierdienstleistern häufig nur 6 Monate abgerufen werden
       Zugriffschutz

                                                                                                      46
Belegnachw eis e s eit 1. Oktober 2013
Aus zug ers te Prax is erfahrungen – CMR-Frachtbrief
FG Nürnberg v om 16. Juli 2013 (2K 1943/10); BFH-Urteil v om 24. Juli 2014 (V R 44/13)

                                              CMR-Frachtbrief
                                                 Unterzeichnung vom Auftraggeber des Frachtführers
                                                  (= Versender) erforderlich (Feld 22 CMR-Frachtbrief)
                                                 Unternehmer, welcher Frachtführer beauftragt, ist auch
                                                  Absender der Ware (Feld 1); Felder weichen häufig
                                                  voneinander ab
                                                 Unterschrift des Empfängers zur Bestätigung des Erhalts des
                                                  Gegenstands (Feld 24 CMR-Frachtbrief)
                                                 Bei Reihengeschäften: Frachtbrief liegt dem mittleren
                                                  Unternehmer (Auftraggeber des Frachtführers) eventuell nicht
                                                  vor (Unterschrift und Firmenstempel Feld 22)
                                                 Unterschrift des Spediteurs (Feld 23 CMR-Fracht-brief)? Vgl.
                                                  A 6a.5. Abs. 2 S. 1 UStAE
                                                 Regelungen zur Unterschrift anlog zur Gelangensbestätigung

                                                                                                           47
Belegnachw eis bei Innergem eins chaftlichen Lieferungen
Zus am m enfas s ung Handlungs em pfehlungen Gelangens bes tätigung und Belege

   „Saubere“ Auftragsverteilung/Klarstellung Auftragsumfang Kunde/fremder Spediteur

   Aufnahme Prozesse im Versand/Logistik:
       Kategorisierung in Abhol-, Versand- und Beförderungsfälle
       Wie wird der Belegnachweis bislang geführt?
       Sind alle Belege vollständig und zuordenbar?

   Ggf. Anpassung der Führung der Belegnachweise (vor allem Abholfälle (Gelangensbestätigung) und
    Spediteurbescheinigung prüfen)

   Ggf. Umsetzung/Implementierung neue Belegführung

   Abstimmung mit Versand-/Logistikabteilung und mit externen Anbietern (Logistik)

   Stichprobenprüfung nach Einführung und ggf. Justierung neue Prozesse

   Weitere Themenstellungen wie z. B. Reihengeschäfte usw.

                                                                                                 48
Trans porthilfs m ittel und Warenum s chließungen (1/4)
BMF-S chreiben v om 5.11.2013, v om 16.12.2013, v om 12.6.2014, v om
20.10.2014

 Was hat sich           Bislang teilweise Gleichbehandlung von Transporthilfsmitteln und
 geändert?               Warenumschließungen
                        Transporthilfsmittel spätestens ab 1.1.2015 als eigenständige Lieferung.
                         Weitere Änderung bei Pfandsystem spätestens ab 1.7.2015
                                Erheblicher Umstellungsbedarf!
Abgrenzung
 Transport-             Dienen der Vereinfachung des Transports und der Lagerung
 hilfsmittel             und werden u.U. auch zur Warenpräsentation eingesetzt.
                         Keine Lieferung an Endverbraucher
                        z.B. Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Steigen
                         und Container für Blumen, Shipper-Boxen etc.

 Waren-                 Innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen
 umschließungen          etc., welche für die Lieferbarkeit von Waren an den
                         Endverbraucher notwendig (z. B. Flaschen) oder üblich (z. B.
                         Getränkekasten) sind oder keinen dauernden Gebrauchswert
                         haben.

                                                                                                    49
Trans porthilfs m ittel und Warenum s chließungen (2/4)
Div ers e BMF-S chreiben zuletzt v om 20. Oktober 2014

                   Trans porthilfs m ittel bis lang               Trans porthilfs m ittel neu
 Bei Überlassung    Als Nebenleistung zur Warenlieferung zu       Eigenständige Lieferung, keine
 gegen               behandeln                                      Nebenleistung
 Pfandgeld          Steuersatz richtet sich nach Hauptleistung    Generell Regels teuers atz anzuwenden
                    Rückgewähr von zuvor vereinnahmtem            Rückgewähr von zuvor vereinnahmtem
                     Pfandgeld als Entgeltminderung der USt         Pfandgeld als Entgeltminderung der USt;
                     (keine Rücklieferung)                          keine Rücklieferung – so noch BMF-
                                                                    Schreiben vom 5. November 2013 bis Juni
                   Übergangsregelung bis 31. Dezember 2014          2015
                   (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2014)               VSt beim jeweiligen Leistungsempfänger
                                                                    und entsprechende Minderung der VSt bei
                    Eigenständige Lieferung, keine                 Pfandrückgabe
                     Nebenleistung
                    Hin- und Rücklieferung, beide Lieferungen    In allen offenen Fällen, spätestens ab 1. Juli
                     unterliegen dem Regelsteuersatz; keine       2015
                     Saldierung                                   (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014)
                    Der Empfänger der Hinlieferung hat einen
                     entsprechenden VSt- Abzug
                    Der Empfänger der Rücklieferung des
                     Transporthilfsmittels gegen Rückzahlung
                     des Pfandgeldes hat ebenfalls einen VSt-
                     Abzug

                   Übergangsregelung bis 30. Juni 2015
                   (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014)
                                                                                                             50
Sie können auch lesen