Videoüberwachung in Hotels - Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

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Videoüberwachung in Hotels - Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
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               Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen

               Videoüberwachung in Hotels
               Von Dr. Ulrich Dieckert

               Spätestens seit dem spektakulären Raubüberfall bei einem Pokerturnier in einem Berliner
               Luxushotel ist der Öffentlichkeit bewusst, welche Rolle die Videoüberwachungstechnik beim
               Einsatz in Hotels spielen kann. Denn es waren vor allen Dingen die Aufzeichnungen der Über-
               wachungskameras, die zu einer schnellen Überführung der Täter beitrugen. Sie haben damit
               einen Zweck erfüllt, der immer mehr Hotels in Deutschland veranlasst, Videoüberwachungs-
               systeme in ihren Häusern einzuführen: erleichterte Verfolgung von Straftaten sowie erhöhter
               Schutz von Gästen und Mitarbeitern aufgrund der abschreckenden Wirkung derartiger Maß-
               nahmen. Bei allen Erfolgsmeldungen darf jedoch nicht übersehen werden, dass dem Einsatz
               der Videoüberwachungstechnik durch Gesetz und Rechtsprechung klare Grenzen gezogen
               sind. Wie sich diese in Bezug auf Betriebe des Beherbergungsgewerbes definieren lassen, ist
               Gegenstand des nachfolgenden Beitrages.

               ... Röffentlich
                      echtsgrundlagen für den Einsatz in              gen, Eingangsbereich, Lobby, gegebenenfalls öffentlich
                                zugänglichen Bereichen                zugängliche Veranstaltungsräume), dann hat es die
               Setzt ein Hotel Videoüberwachungstechnik in Berei-     Vorgaben des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
               chen ein, die jedermann ohne besondere Zugangsbe-      zu beachten. Danach ist die Beobachtung öffentlich
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............   rechtigung betreten kann (zum Beispiel Außenanla-      zugänglicher Räume zulässig, wenn sie zur Wahrneh-
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          mung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berech-            Parkplätze oder Parkgaragen, so legitimiert auch hier
          tigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erfor-     das erhöhte Schutzbedürfnis vor Diebstahl und Be-
          derlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass          schädigungen den Einsatz von Videoüberwachungs-
          schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwie-           technik.
          gen. Soweit die Kameras nicht nur zur Live-Beobach-         In all den genannten Einsatzbereichen muss der Be-
          tung eingesetzt (sogenanntes Monitoring), sondern           treiber jedoch stets die Verhältnismäßigkeit im Blick
          deren Bilder auch aufgezeichnet werden, ist gemäß           behalten. Dort, wo eine Kontrolle durch Mitarbeiter
          Abs. 3 der Vorschrift ebenfalls die Zweckmäßigkeit,         sichergestellt werden kann, bedarf es keines perma-
          Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maß-           nenten Kameraeinsatzes. Gleiches gilt für Zonen, in
          nahme zu prüfen. Aufgrund der Tatsache, dass durch          denen eine erhöhte soziale Interaktion stattfindet wie
          jede Bildaufzeichnung in Persönlichkeitsrechte der          Sitzbereiche in den Lobbys. Geraten schließlich Res-
          betroffenen Personen eingegriffen wird, bedarf es           taurationsräume in den Blick, in denen sich Gäste und
          stets einer sorgfältigen Abwägung. So dürfen dem Be-        Besucher beim Verzehr von Speisen und Getränken
          treiber keine gleichwertigen Überwachungsmittel zur         aufhalten, also Restaurants oder Barbereiche, so ist
          Verfügung stehen, die weniger in Grundrechte ein-           eine Videoüberwachung gänzlich unzulässig. Auf-
          greifen (sogenannte Erforderlichkeit). Selbst wenn es       grund der dort stattfindenden Kommunikation und
          jedoch keine milderen Mittel gibt, muss das Schutzin-       sozialen Interaktion ist das Interesse der Beobachte-
          teresse des Betreibers das Interesse der Betroffenen        ten, sich frei und ungezwungen verhalten zu können,
          am Schutz ihrer Grundrechte überwiegen (sogenannte          höher einzuschätzen, als das Schutzinteresse des Ho-
          Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).                      telbetreibers, zumal in solchen Bereichen die Gefahr

          ... Gesetzeskonforme Umsetzung
                                                                      von Übergriffen nicht sonderlich groß ist. So hat das
                                                                      Amtsgericht Hamburg in Bezug auf eine Kaffeehausfi-
              in der Praxis                                           liale entschieden, dass die dortigen Sitzbereiche un-
          Dass ein Hotel in seinen Außen- und Zugangsberei-           beobachtet zu bleiben haben.
          chen Videokameras zur Wahrnehmung seines Haus-
          rechts installiert, dürfte als solches nicht zu beanstan-   ... Kennzeichnungs-  und
          den sein. Allerdings ist bei der Ausrichtung der                Informationspflichten
          Kameras zu beachten, dass nicht in unverhältnismä-          Soweit ein Hotel in öffentlich zugänglichen Bereichen
          ßiger Weise in die Grundrechte unbeteiligter Passan-        Videoüberwachung betreibt, muss es auf diese Tatsa-
          ten eingegriffen wird. So lässt die Rechtsprechung bei
          der Außenbeobachtung von Gebäuden, die an das öf-
          fentliche Straßenland angrenzen, lediglich einen sch-
          malen Streifen von maximal einem Meter als zulässi-          Der Autor Rechtsanwalt Dr.
          gen Beobachtungsraum zu.                                     Ulrich Dieckert ist Partner
          Was das Innere eines Hotels angeht, so dürften eben-         der überörtlichen Sozietät
          falls diejenigen Bereiche, in denen allgemeiner Publi-       Witt Roschkowski Dieckert,
          kumsverkehr stattfindet, in der Regel einer zulässigen       die unter anderem für die
          Kameraüberwachung unterliegen. Denn dies sind Zo-            Bauwirtschaft beratend tätig
          nen, in denen sich erfahrungsgemäß die meisten kri-          ist. Dr. Dieckert hat sich im
          minellen Übergriffe wie Handtaschen- und Koffer-             Bereich der Sicherheitstech-
          diebstähle abspielen. Ein erhöhtes Schutzbedürfnis           nik auf das Thema Video-
          besteht auch für die Flure und Geschäfte in sogenann-        überwachung spezialisiert und referiert hierzu auf
          ten „shopping malls“, die man insbesondere in größe-         Seminaren und Kongressen der Sicherheitsbran-
          ren Häusern findet. Aber auch Vitrinen, in denen Lu-         che. Er berät Betreiber und Errichter bei der Ein-
          xusgegenstände ausgestellt sind, können mit Kameras          führung sicherheitstechnischer Einrichtungen
          überwacht werden. In Anbetracht der erhöhten Ge-             (zum Beispiel Entwurf von Betreiberkonzepten)
          fahr von Diebstahl und Beschädigung müssen die               und vertritt Unternehmen bei der Aushandlung
          schutzwürdigen Interessen der Besucher und Gäste,            von Betriebsvereinbarungen zum Thema Video-
          die zumeist nur für einen kurzen Augenblick ins Bild         überwachung.
          geraten, in diesen Fällen zurücktreten. Gleiches dürfte
          für Veranstaltungsbereiche gelten, in denen – ähnlich        Weitere Infos unter:
          wie bei Messen – Objekte ausgestellt sind oder wert-         www.wrd.de
          volle Technik eingesetzt wird. Verfügt das Hotel über                                                                11
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               che in geeigneter Weise hinweisen. Diese Pflicht aus §     Ist beabsichtigt, aufgezeichnete Bilder im Falle von
               6 b Abs. 2 BDSG kann durch das Anbringen oder Auf-         Straftaten an die Ermittlungsbehörden weiterzuge-
               stellen entsprechender Schilder erfüllt werden, die        ben, so muss hierfür sowohl organisatorisch, als auch
               neben dem Umstand der Beobachtung auch Auskunft            technisch ein geregeltes Verfahren geschaffen werden.
               über die verantwortliche Stelle geben. Die Schilder        So muss technisch sichergestellt sein, dass bei einem
               sind deutlich sichtbar anzubringen, damit Gäste und        Datenexport auf mobile Speichermedien eine Mani-
               Besucher selbst entscheiden können, ob sie sich einer      pulation der übertragenen Daten ausgeschlossen ist.
               Beobachtung aussetzen oder nicht.                          Des Weiteren dürfen nur die unmittelbar mit einer
               Diese Pflicht wird von vielen Hotels nicht sehr genau      kriminellen Handlung zusammenhängenden Bildse-
               genommen. In dem Bemühen, die Gäste nicht zu ver-          quenzen herausgegeben werden. Denn das Hotel hat
               schrecken, werden derartige Schilder entweder gar          seine Gäste und Mitarbeiter vor unberechtigter Verfol-
               nicht oder in einer Weise angebracht, die eine unge-       gung zu schützen. Im Zweifelsfall sollte sich das Hotel
               hinderte Wahrnehmung beeinträchtigt. Mit diesem            aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder auf-
               Bemühen um Diskretion tun sich die Hotels aber we-         grund eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsver-
               der selbst noch ihren Gästen einen Gefallen; fehlt es      langens gemäß § 161 a StPO zur Herausgabe verpflich-
               an einer Kennzeichnung, so sind alle im öffentlich zu-     ten lassen.
               gänglichen Bereich erlangten Aufzeichnungen un-            Schließlich hat das Hotel die erhobenen Bilddaten un-
               rechtmäßig, was vor Gericht zu einem Beweisverwer-         verzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des
               tungsverbot führen kann.                                   Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwür-
               Nach § 6 b As. 4 BDSG besteht eine zusätzliche Be-         dige Interessen der Betroffenen einer weiteren Spei-
               nachrichtigungspflicht, wenn durch die Videoüberwa-        cherung entgegen stehen (vgl. § 6 b Abs. 5 BDSG). Da
               chung erhobene und gespeicherte Daten einer be-            Übergriffe, Diebstähle oder Beschädigungen in relativ
               stimmten Person zugeordnet werden können. Werden           kurzer Zeit festgestellt beziehungsweise zur Anzeige
               beispielsweise Bildsequenzen an Ermittlungsbehör-          gebracht werden, dürfte eine Speicherung von maxi-
               den weitergereicht und hat das Hotel auf diesen Auf-       mal 48 Stunden ausreichen. Aufzeichnungen von Um-
               nahmen bestimmte Personen wie einzelne Gäste               friedungen oder Eingangsbereichen sind in der Regel
               identifiziert, so sind diese über die Tatsache der Über-   spätestens nach 24 Stunden zu löschen, wenn es keine
               mittlung zu informieren, wenn nicht anzunehmen ist,        besonderen Vorkommnisse gegeben hat. Insofern
               dass sie nicht bereits von anderer Stelle in Kenntnis      empfiehlt sich der Einsatz eines Ringspeicherverfah-
               gesetzt worden sind. Dazu zählt beispielsweise eine        rens, bei dem Aufzeichnungen regelmäßig überschrie-
               Zeugenbefragung.                                           ben werden.

               ... Speicherung und Löschung                              ... Nicht öffentlich zugängliche Bereiche
               In technischer Hinsicht müssen Hotels dafür Sorge tra-     Betriebliche Räumlichkeiten, die nur aufgrund beson-
               gen, dass die durch Videoüberwachung erhobenen             derer Erlaubnis betreten werden können, fallen nicht
               Daten nicht in fremde Hände gelangen. Werden Bilder        unter den Regelungsbereich des § 6 b BDSG. Bei Ho-
               aufgezeichnet, so sollten Kameras, Monitore sowie          tels handelt es sich hier zum einen um die Aufent-
               das Videomanagementsystem möglichst in einem ge-           haltsbereiche und Räume, die lediglich Gästen oder
               schlossenen Netz betrieben werden, weil dies die           besonders autorisierten Besuchern zugewiesen sind
               Möglichkeit eines Zugriffs/Angriffs von Außen verhin-      wie Gästezimmer, Wellnessbereiche etc. Zum anderen
               dert. Werden die Kameras über drahtlose Technik an-        ist davon der gesamte Service- und Verwaltungsbe-
               gebunden, so muss gewährleistet werden, dass die           reich betroffen, wie Büros, Küche, Wäscherei, Perso-
               Daten nur von den eigenen Geräten empfangen wer-           nalräume etc. Hier ist eine Videoüberwachung nach
               den und nicht auf den Empfangsgeräten Dritter zur          derzeitiger Rechtslage nur zulässig, wenn die Betroffe-
               Ansicht kommen. Schließlich muss das zentrale Auf-         nen individuell einwilligen oder die Überwachung
               nahmegerät vor Fremdzugriffen geschützt sein, insbe-       durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist (vgl. § 4
               sondere was die spätere Weiterverarbeitung, Analyse        Abs. 1 BDSG).
               oder Auswertung angeht. So sollte vor Inbetriebnah-        Soweit von der Überwachung im Wesentlichen die
               me der Anlage festgelegt werden, welchen Personen          Gäste betroffen sind, kann sich das Hotel auf die Ge-
               Zugriffsmöglichkeiten eingeräumt werden und wie            neralermächtigung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG stützen,
               Fremdeingriffe verhindert werden können, beispiels-        soweit die Überwachung zur Wahrung „berechtigter
               weise durch Berechtigungsverwaltung, Zugriffsproto-        Interessen“ des Hotels erforderlich ist und kein Grund
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............   kollierung, Diebstahlsicherung.                            zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige In-
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          teresse der Gäste an dem Ausschluss der Verarbeitung            dürfen nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung
          oder Nutzung überwiegt. Je stärker der Privat- und In-          keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutz-
          timbereich der Gäste betroffen ist, desto weniger darf          würdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss der
          in diesen durch Überwachungsmaßnahmen einge-                    Datenerhebung überwiegen. Auch nach der Neure-
          griffen werden. Dies betrifft in jedem Fall die Gäste-          gelung ist also eine Abwägung anzustellen, ob es
          zimmer. Aber auch ein Wellnessbereich muss unbeob-              nicht mildere Mittel zur Zweckerreichung gibt und
          achtet bleiben, um die Intimsphäre der Gäste zu                 ob die Maßnahme insgesamt in Bezug auf die betrof-
          wahren. Was Flure und Aufzugsvorräume angeht, so                fenen Persönlichkeitsrechte verhältnismäßig ist. Dar-
          kann bei erhöhten sicherheitstechnischen Anforde-               über hinaus verlangt die Regelung in Analogie zu § 6
          rungen die Überwachung im Einzelfall zulässig sein.             b Abs. 2 BDSG, dass der Umstand der Videoüberwa-
          Ausgenommen davon sind jedoch die Fahrstuhlkabi-                chung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
          nen selbst, weil hier ein unzumutbarer Überwa-                  machen ist, selbst wenn nur Attrappen angebracht
          chungsdruck ausgeübt wird, wie kürzlich erst ein Ber-           werden.
          liner Gericht entschieden hat.                                  Wenn Hotels also künftig in zulässiger Weise in den
          Nach dem Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäf-                Gästebereichen Videoüberwachung installieren, so ist
          tigtendatenschutzes (Stand September 2010) soll die             hierauf noch einmal gesondert hinzuweisen. Ansons-
          Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebs-             ten dürfte sich für die Überwachung von Gästeberei-
          stätten (Betriebsgelände, Betriebsgebäude, Betriebs-            chen nichts wesentlich ändern.
          räume) mit optisch elektronischen Einrichtungen                 Dies gilt auch für die Überwachung besonders schutz-
          (Videoüberwachung) künftig in einem neuen § 32 f                bedürftiger Zonen wie die sogenannten Präsidenten-
          BDSG geregelt sein. Die Beobachtung (und wohl auch              suiten in Luxushotels. Werden in diesen Bereichen
          Speicherung) ist danach zulässig, wenn sie folgenden            Staatsgäste untergebracht, so muss das Hotel ganz be-
          Zwecken dient: Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des               stimmte Sicherheitsanforderungen einhalten, die von
          Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit der Be-            den zuständigen Behörden vorgegeben sind. Hierzu
          schäftigten, Sicherung von Anlagen, Abwehr von Ge-              gehört auch eine funktionierende Videoüberwachung.
          fahren für die Sicherheit des Betriebs, Qualitätskont-          Deren Einsatz ist im Zeitraum des Besuchs von Staats-
          rolle. Sie muss allerdings zur Wahrung „wichtiger               gästen aufgrund des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses
          betrieblicher Interessen“ erforderlich sein und es              legitimiert.

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          Auch Hotelmitarbeiter genießen Datenschutz und dürfen bei der täglichen Arbeit nicht einfach gefilmt werden.                              13
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               ... Arbeitnehmerdatenschutz                                andersetzungen mit dem Betriebsrat bei späteren
               Was die Hotelmitarbeiter angeht, die sich einer per-        Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung ver-
               manenten Überwachung nicht entziehen können, be-            meiden.
               darf es besonderer Erlaubnistatbestände. Denn es            Kann sich das Hotel mit dem Betriebsrat nicht eini-
               wird unterstellt, dass selbst schriftliche Einwilligungen   gen, so lassen sich Betriebsvereinbarungen auch über
               in einem Anstellungsverhältnis nicht völlig freiwillig      die Einigungsstelle erzwingen. In einem solchen Ver-
               erfolgen, sondern in der Regel lediglich ein gewisses       fahren wird geprüft, ob die Überwachungsmaßnah-
               Wohlverhalten, zum Beispiel zum Erhalt des Arbeits-         men zweckmäßig, erforderlich und in Bezug auf die
               platzes, zum Ausdruck bringen. Auch die Generalklau-        betroffenen Grundrechte der Mitarbeiter auch ver-
               sel in § 28 BDSG hilft nicht weiter, weil Mitarbeiter       hältnismäßig sind. Anlassunabhängige und örtlich
               aufgrund ihrer permanenten Anwesenheit einem viel           wie zeitlich unbegrenzte Maßnahmen hat die ein-
               höheren Überwachungs- und Anpassungsdruck unter-            schlägige Rechtsprechung stets verworfen. Der Mitar-
               liegen, als die ständig wechselnden Besucher und            beiter darf nicht einem permanenten Überwachungs-
               Gäste. Ein wirksamer Arbeitnehmerdatenschutz lässt          und Anpassungsdruck ausgesetzt sein, da dies seine
               sich derzeit nur herstellen, wenn das Unternehmen,          Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträch-
               also die Hotels, mit dem zuständigen Betriebsrat, falls     tigt. Der Vorrang ist daher stets zielgerichteten Maß-
               vorhanden, eine wirksame Betriebsvereinbarung               nahmen einzuräumen, die aufgrund konkreter Vor-
               schließt. Dies wird sich erst dann relativieren, wenn       kommnisse begründet sind und nicht länger andauern,
               der Gesetzgeber die oben aufgeführten Regelungen            als unbedingt nötig.
               zum Arbeitnehmerdatenschutz in Kraft setzt, weil die-
               se dann auch für nicht vertretene Beschäftigte unmit-       ... Hvoneimliche Überwachung
               telbar gelten.                                                         Mitarbeitern?
               Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz be-       Wenn die Geschäftsführung im eigenen Hause Unregel-
               steht ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die „Ein-        mäßigkeiten entdeckt, so ist es nach dem derzeit noch
               führung und Anwendung von technischen Einrichtun-           geltenden § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG unter bestimmten
               gen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die         Umständen auch berechtigt, gezielte Überwachungs-
               Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Da hier-          maßnahmen gegenüber eigenen Mitarbeitern zu ent-
               zu auch die Videoüberwachung geeignet ist, kann der         falten. Auch der Einsatz von Videoüberwachung ist
               Betriebsrat den Abschluss einer Vereinbarung verlan-        jedoch nur möglich, wenn zu dokumentierende tat-
               gen, in der die technischen Einzelheiten der Überwa-        sächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
               chungsmaßnahme sowie Einsichts- und Kontrollrech-           der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straf-
               te des Betriebsrats geregelt sind. Dies gilt übrigens       tat begangen hat, dass die Überwachung zur Aufde-
               sowohl für die nichtöffentlichen als auch für die öf-       ckung erforderlich ist und dass die ergriffenen Maß-
               fentlich zugänglichen Bereiche eines Hotels. Wird eine      nahmen im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des
               solche Vereinbarung geschlossen, so gilt diese als „an-     Betroffenen nicht unverhältnismäßig sind. Inwieweit
               dere Rechtsvorschrift“ gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, die den       dies auch die heimliche Videoüberwachung eines Be-
               Einsatz der Videoüberwachung erlaubt.                       schäftigten rechtfertigt, ist umstritten. Zwar gilt die
               Hotels sind daher gut beraten, wenn sie vor der Ein-        Kennzeichnungspflicht bisher nur im öffentlich zu-
               führung von Videoüberwachungsmaßnahmen hinrei-              gänglichen Bereich (vgl. § 6 b Abs. 2 BDSG). Hieraus lie-
               chende konzeptionelle Überlegungen anstellen, die           ße sich jedoch der Schluss ableiten, dass bei Aufnah-
               auch die Belange des Arbeitnehmerdatenschutzes be-          men im nicht öffentlichen Bereich eine Information
               rücksichtigen. Hierzu sind sie bereits gemäß § 4 d Abs.     erst recht erforderlich ist, weil der mit der Überwa-
               5 Nr. 2 BDSG verpflichtet, wonach derartige Überwa-         chung verbundene Grundrechtseingriff bei den perma-
               chungsmaßnahmen einer Vorabkontrolle durch den              nent anwesenden Arbeitnehmern in der Regel sogar
               zuständigen Datenschutzbeauftragten unterliegen.            höher ist. Aus diesem Grunde haben Arbeitsgerichte in
               Ein solcher ist zu bestellen, wenn mindestens neun          der Vergangenheit entschieden, dass heimlich angefer-
               Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten Ver-         tigte Aufzeichnungen wegen des damit verbundenen
               arbeitung personenbezogener Daten zu tun haben              Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht nicht vor
               (vgl. § 4 f Abs. 1 BDSG). Eine Missachtung dieser Pflicht   Gericht verwendet werden dürfen.
               kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Wer-          Die Debatte dürfte sich erledigen, wenn die oben auf-
               den bei der Aufstellung eines solchen Konzeptes die         geführte erwähnte Neuregelung zur Videoüberwa-
               Belange des Arbeitnehmerdatenschutzes von vornhe-           chung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten
        14
............   rein berücksichtigt, lassen sich konfrontative Ausein-      gemäß dem jetzt vorliegenden Entwurf in Kraft tritt.
......................................................................................................................

          Zum einen enthält der neue § 32 f BDSG in Abs. 1 die      Im Übrigen wird es künftig auch keine Rolle mehr
          klare Verpflichtung, die Tatsache der Videoüberwa-        spielen, ob die Mitarbeiter eines Hotels mangels ent-
          chung kenntlich zu machen. Des weiteren enthält der       sprechender Mitarbeiterzahlen nicht durch einen Be-
          neue § 32 e Abs. 4 das klare Verbot einer heimlichen      triebsrat vertreten sind. Denn die Neuregelungen gel-
          Erhebung von Beschäftigtendaten, wenn sie mit tech-       ten unmittelbar für jeden Beschäftigten und können
          nischen Mitteln erfolgt, „die für Beobachtungszwecke      insofern fehlende Betriebsvereinbarungen jedenfalls
          bestimmt sind“. Solange dies nicht in noch im laufen-     dem Grundsatz nach ersetzen.
          den Gesetzgebungsverfahren geändert wird, ist die
          heimliche Videoüberwachung daher künftig nicht            ... Fazit
          möglich.                                                  Nach den persönlichen Erfahrungen des Verfassers
          Für die innerbetriebliche Videoüberwachung in je-         werden die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von
          dem Fall tabu sind betriebliche Räumlichkeiten, die       Videoüberwachungstechnik von vielen Hotels nicht
          den Mitarbeitern zum zeitweisen privaten Rückzug          sehr genau genommen. Diese Problematik wird sich
          dienen. Gemäß § 32 f Abs. 2 des oben aufgeführten         bei Einführung des neu geregelten Arbeitnehmerda-
          Gesetzentwurfes zählen hierzu insbesondere Sanitär-,      tenschutzes noch verschärfen. Betreiber des Beher-
          Umkleide- und Schlafräume. Der Gesetzgeber hat hier       bergungsgewerbes sind daher gut beraten, ihre der-
          auf die Praktiken bekannter Lebensmittel- und Dro-        zeitige Praxis einer juristischen Revision zu unterziehen
          geriediscounter reagiert, die ihren Mitarbeitern bis in   und sich rechtzeitig auf die kommenden Neuregelun-
          die Privatsphäre hinein nachspioniert haben.              gen einzustellen.

                                                                                                                                   15
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            [B6HFXULW\3RLQWBFLQGG                                                                   
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