Volksabstimmung vom 28. November 2021 - Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) Neubau der Sporthalle - Gemeinde ...

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Volksabstimmung vom 28. November 2021 - Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) Neubau der Sporthalle - Gemeinde ...
Gemeinde
                                                               Steinach

Volksabstimmung vom 28. November 2021
Gutachten des Gemeinderates (Erläuternder Bericht)

Referendum                                           Rahmennutzungsplan
                                                     (Zonenplan und
                                                     Baureglement)

Baukredit                                            Neubau der Sporthalle
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Impressum
Abstimmungsbroschüre des Gemeinderates Steinach

Herausgeber:
Gemeindeverwaltung Steinach
Schulstrasse 5
9323 Steinach
kanzlei@steinach.ch
www.steinach.ch
Volksabstimmung vom 28. November 2021 - Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) Neubau der Sporthalle - Gemeinde ...
Inhalt

Erste Vorlage

Referendum zum Rahmennutzungsplan
(Zonenplan und Baureglement)

      1. Worum geht es?                                  4
      2. Ausgangslage                                    5
      3. Die wichtigsten Neuerungen
         a) Zonenplan                                    5
         b) Baureglement                                10
      4. Gut zu wissen                                  12
      5. Empfehlung des Gemeinderates                   13

      Empfehlung/Argumente des Referendumskomitees      16
      Übersicht Zonenplan                             18-19

Zweite Vorlage

Baukredit für den Neubau der Sporthalle

      1. Worum geht es?                                 20
      2. Ausgangslage                                   21
      3. Aufgabenstellung Projektwettbewerb             22
      4. Wettbewerbsverfahren und Vorprojekt            23
      5. Rechtliches                                    24
      6. Projektbeschreibung                            24
      7. Finanzielles                                   30
      8. Terminplan                                     31
      9. Mehrwert der neuen Sporthalle                  31
      10. Empfehlung des Gemeinderates / Antrag         35

Detaillierte Abstimmungsunterlagen
Die Unterlagen zur Rahmennutzungsplanung (Zo-
nenplan und Baureglement inkl. Planungsbericht)
finden Sie auf unserer Webseite steinach.ch, folgen
Sie dem QR-Code:

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Volksabstimmung vom 28. November 2021 - Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) Neubau der Sporthalle - Gemeinde ...
Erste Vorlage

Gutachten des Gemeinderates

betreffend

Referendum zum Rahmennutzungsplan
(Zonenplan und Baureglement)

1. Worum geht es?
Im Jahr 2014 wurde das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) von der
Bevölkerung mit grosser Mehrheit angenommen. In der Folge passte der
Kanton St. Gallen sein Planungs- und Baugesetz (PBG) an und setzte die-
ses per 1. Oktober 2017 in Kraft. Die St.Galler Gemeinden wurden aufge-
fordert, ihre Planungsinstrumente innerhalb von 10 Jahren an die neuen
gesetzlichen Grundlagen anzupassen.

Die Revision der Ortsplanung bildet eine wichtige Grundlage für die bau-
liche Entwicklung der Gemeinde Steinach. Aufgrund der Tatsache, dass
die aktuellen Planungsinstrumente schon über 20 Jahre alt sind, hat der
Gemeinderat frühzeitig mit deren Überarbeitung begonnen. Zu Beginn
befasste sich der Gemeinderat mit der Aktualisierung der Richtplanung
2016-2041. Sie bildete die Grundlage bei der anschliessenden Nutzungs-
planung, die Ende 2019 öffentlich aufgelegt wurde. Spätere Änderungen
führten zu einer zweiten Auflage Ende März 2021. Gegen den Zonenplan
und das Baureglement wurde das Referendum ergriffen. Die Steinacher
Stimmberechtigten entscheiden deshalb an der Urne über den Rahmen-
nutzungsplan, d.h. den neuen Zonenplan und das neue Baureglement.

Die beiden zur Abstimmung stehenden Erlasse sollen die Grundlage für
die bauliche Entwicklung in der Gemeinde Steinach in naher Zukunft bil-
den. Sie entsprechen den aktuell gültigen gesetzlichen Grundlagen und
stellen eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Gemeinde sicher.
Sie basieren im Wesentlichen auf den bestehenden Planungsinstrumen-
ten und schaffen mit der Schwerpunktzone SaurerWerkZwei-Schöntal die
Grundlage für ein Hochhaus-Vorhaben an der Grenze zu Arbon. Es wur-
den keine wesentlichen Ein- oder Auszonungen vorgenommen, Auf- und
Umzonungen sind dagegen in mehreren Teilgebieten vorgesehen. Mit
einem möglichst schlanken Baureglement ist die gesetzlich vorgeschrie-
bene Innenentwicklung gewährleistet.

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2. Ausgangslage

Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG), das Planungs- und Baugesetz
des Kantons St.Gallen (PBG) und der kantonale Richtplan lassen den Ge-
meinden in der Ausgestaltung ihrer Ortsplanungsinstrumente nur noch
einen eingeschränkten Spielraum. Die Gemeinden sind gezwungen, sich
in erster Linie innerhalb der bestehenden Siedlungsgebiete zu entwi-
ckeln. Neueinzonungen sind nur noch dann möglich, wenn nachgewiesen
wird, dass die bestehenden Siedlungsgebiete möglichst optimal ausge-
nutzt sind. Der Gemeinderat hat sich über vier Jahre mit der Ortsplanung
befasst und das Entwicklungspotenzial im Siedlungsgebiet abgeklärt. Da-
rauf aufbauend hat er einen Zonenplan und ein Baureglement erlassen,
mit welchen die Vorgaben betreffend die Innenentwicklung optimal um-
gesetzt werden können.

Der Charakter des Unterdorfs, von Obersteinach sowie auch das geschütz-
te Ortsbild im Seedorf bleiben erhalten. Die Bevölkerung wurde in den
Planungsprozess mehrfach miteinbezogen. Der Gemeinderat ist über-
zeugt, dass er mit den neuen Erlassen eine optimale Balance zwischen
einer massvollen (und vorgeschriebenen) Innenentwicklung und der Auf-
rechterhaltung der Wohn- und Lebensqualität erreicht.

3. Die wichtigsten Neuerungen

a) Zonenplan
Der Zonenplan bildet zusammen mit dem Baureglement den Rahmennut-
zungsplan und somit eine Einheit. Die beiden Erlasse wurden zusammen
überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Die Rahmennutzungsplanung
ist das grundeigentümerverbindliche Planungsinstrument. Als Ergänzung
zum Baureglement regelt der Zonenplan die Abgrenzung zwischen Bau-
gebiet und Nichtbaugebiet gemäss Art. 7 Abs. 1 PBG. Innerhalb der Bau-
zone legt er die verschiedenen Zonenarten mit zulässiger Nutzungsart,
Nutzungsintensität und Immissionstoleranz fest. Mit dem Zonenplan
kann die Gemeinde das Bauen in konkreten Gebieten vom Erlass eines
Sondernutzungsplans abhängig machen.

Neben den erforderlichen Anpassungen an das PBG hat auch die Umset-
zung der Innenentwicklungsstrategie Auswirkungen auf den Zonenplan.
Der Nachweis einer angemessenen Siedlungsentwicklung nach Innen
(Verdichtung) ist Voraussetzung für die Genehmigung einer revidierten
Ortsplanung durch den Kanton. Die Gemeinde hat darzulegen, wo und in
welchem Ausmass Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen. Weiter
muss sie definieren, welche notwendigen Massnahmen in welcher zeit-
lichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder

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die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen. Mit der an-
gestrebten optimaleren Bodennutzung bzw. Bauweise wird eine ressour-
censchonende Entwicklung gefördert. Die vom eidgenössischen Raum-
planungsgesetz verlangte verdichtete Bauweise soll nach Ansicht des
Gemeinderates in Form des Hochhauses innerhalb der Schwerpunktzone
Saurer WerkZwei-Schöntal erfolgen. Ansonsten soll im Siedlungsgebiet
der Gemeinde eine verdichtete Bauweise nur in moderatem Umfang er-
möglicht werden. Im Folgenden wird auf die wesentlichsten Änderungen
des Zonenplans eingegangen:

Zonen werden neu benannt
In Art. 12 ff. PBG werden die zulässigen Zonenarten abschliessend defi-
niert. Die nachfolgende Zusammenstellung zeigt die wesentlichen neu-
en Zonen nach PBG und die bestehenden Zonen nach altem Baugesetz
(BauG) im Vergleich:
Zonenbezeichnung nach PBG (neu)        Zonenbezeichnung nach BauG (alt)
Bauzonen
Wohnzone W12                           Wohnzone W2
Wohnzone W16                           Wohnzone W3
Wohnzone W18                           Wohnzone W4
Wohn- / Gewerbezone WG13               Wohn-Gewerbezone WG2
Wohn- / Gewerbezone WG16               Wohn-Gewerbezone WG3
Arbeitszone A14                        Gewerbe-Industriezone GI
Arbeitszone A17                        Industriezone I
Kernzone K13                           Kernzone K II
Kernzone K16                           Kernzone K I
Nichtbauzonen
(aufgehoben)                           Übriges Gemeindegebiet

Die Zonen werden nicht mehr nach der möglichen Anzahl der Geschosse,
sondern nach ihrer Gesamthöhe benannt (z.B. W2 wird W12 mit einer
zulässigen Gesamthöhe von 12 m). Die aktuellen Gewerbe- und Indu-
striezonen heissen künftig Arbeitszonen. Das übrige Gemeindegebiet ist
gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Diese Flächen wurden mehrheitlich der
Landwirtschaftszone zugeteilt.

Auf- und Umzonungen		 1 ... 18 (Plan-Nr. siehe Heftmitte)
» Die kleinteiligen Parzellen entlang des westlichen Abschnitts der
  Schöntalstrasse (Plan-Nr. 1) sind alle bebaut und werden durchmischt
  (Wohnen und Kleingewerbe) genutzt. Im rechtskräftigen Zonenplan
  befinden sich die Parzellen in der Industriezone und im übrigen Ge-
  meindegebiet. Eine Wohn-/Gewerbezone macht an dieser Stelle (Über-
  gang Gewerbe-Industrie zu Wohnen) Sinn und entspricht den tatsäch-
  lichen Verhältnissen.
» Das Gebiet Widenhörnli (2) ist erst kürzlich mit Wohnhäusern bebaut

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worden. Der nördliche Teil liegt im rechtskräftigen Zonenplan in der
    Wohn-/Gewerbezone. Dieser soll gemäss seiner tatsächlichen Nutzung
    in eine reine Wohnzone umgezont werden.
»   Das zwischen Schöntal- und Bifangstrasse gelegene EFH-Quartier (3)
    eignet sich für eine bauliche Verdichtung. Es wird deshalb neu der
    Wohnzone W16 zugewiesen.
»   Die westlich der Schulstrasse gelegenen Grundstücke zwischen Ge-
    meindehaus und Bahnlinie (4) sollen auch durchmischt genutzt werden
    (können). Die Grundstücke Nr. 406, 440 und 460 werden dementspre-
    chend in die Wohn-/Gewerbezone umgezont. Aufgrund des Umfelds
    wird hier die Zone mit der höheren Dichte als geeignet erachtet. Auf
    der gegenüberliegenden Strassenseite wird die Zonengrenze auf die
    Parzellengrenze abgestimmt.
»   Das Gebiet Müliguet (5) weist ein hohes Aufwertungs- und Verdich-
    tungspotenzial auf. Mit der geplanten Umzonung können diese Poten-
    ziale zukünftig aktiviert werden. Die Grundstücke werden der jeweils
    nächst höheren Zone (max. W18) zugewiesen. Die Abstufung der bau-
    lichen Dichte zum Siedlungsrand bzw. zum Ortseingang hin bleibt da-
    mit weiterhin bestehen.
»   Der südliche (ruhigere) Teil des Innenentwicklungsgebiets Werftstrasse
    (6) wird neu der Wohnzone W18 zugewiesen. Die westlich und südlich
    davon liegenden Grundstücke liegen ebenfalls in dieser Zone.
»   Die Reservefläche der Hügli Nährmittel AG (7) wird gemäss Vereinba-
    rung vom April 2014 wieder der Landwirtschaftszone zugeführt. Die
    betroffene Fläche kann, sofern die Anforderungen nach kantonalem
    Richtplan erfüllt werden, zu einem späteren Zeitpunkt (Teilzonenplan)
    wieder als Arbeitszone ausgeschieden werden. Im kommunalen Richt-
    plan ist ein entsprechender Eintrag vorhanden.
»   Die zu den Gewerbe-Industriebetrieben gehörenden Parkplätze nörd-
    lich der Ampèrestrasse (8) werden der Arbeitszone A14 zugewiesen.
    Sie bilden funktional, räumlich als auch eigentumsrechtlich einen Be-
    standteil der Betriebsareale.
»   Das Grundstück Nr. 470 und ein schmaler Streifen innerhalb des Grund-
    stücks Nr. 5, welche beim Ortseingang von Steinach liegen (9), werden
    von einer Arbeitszone in eine Wohn-/Gewerbezone umgezont. Die
    betroffene Fläche liegt mitten in einem gemischt genutzten Gebiet
    (Wohnen, Kleingewerbe). Eine rein gewerblich/industrielle Nutzung
    macht deshalb an diesem Standort wenig Sinn. Zudem ist die kleinteili-
    ge Parzellenstruktur für eine solche Nutzung wenig geeignet.
»   Die Gebhard Müller AG möchte ihren Betrieb am bestehenden Stand-
    ort (10) in Obersteinach aus wirtschaftlichen Gründen um die heute in
    Tübach befindliche Produktion erweitern. In betrieblicher und ortspla-
    nerischer (Planung entspricht dem kommunalen Richtplan) Hinsicht ist
    es zweckmässig, 1‘400 m2 des Grundstücks Nr. 356 neu der Arbeitszone
    zuzuweisen (Einzonung) und die bestehende Bauzone des Grundstücks

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Nr. 356 in die Arbeitszone umzuzonen. Die Vorgaben des kantonalen
    Richtplans bezüglich Neueinzonung von Arbeitszonen können dabei
    eingehalten werden.
»   Im westlichen Teil des Unterdorfs sind mehrere Umzonungen vorgese-
    hen. Neu der Kernzone zugewiesen werden einerseits die Grundstücke
    entlang der Hauptstrasse (11) sowie die zwischen diesen und dem See
    liegenden Grundstücke (12).
»   Das heute der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene
    Grundstück Nr. 935, Otmarstr. 7 (13) soll in die Kernzone hoher Dichte
    umgezont werden. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäu-
    de im Eigentum der Politischen Gemeinde.
»   Die Grundstücke zwischen Bahnlinie, Hauptstrasse und katholischer
    Kirche (14) weisen eine geringe bauliche Dichte auf. Als Anreiz zur
    Verdichtung und Erneuerung wird dieses Gebiet der Kernzone höherer
    Dichte zugewiesen.
»   Eine Aufzonung ist auch im östlichen Teil des Seedorfs (15) geplant.
    Eine Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in
    die Kernzone mit tieferer Dichte ist zwischen Gredhaus und Weidenhof
    vorgesehen. Die Gemeinde möchte dieses Areal (16) weiterentwickeln
    und aufwerten.
»   Das historische Mühl-Heim (17) liegt innerhalb des Ortsbildschutzge-
    biets. Es bildet zusammen mit den auf der anderen Seite gelegenen
    Gebäuden den Auftakt in den Dorfkern. Das Grundstück soll deshalb
    in die Kernzone umgezont werden.
»   In Obersteinach soll es künftig nur noch die Kernzone höherer Dichte ge-
    ben. Eine Differenzierung wird aufgrund der ähnlichen baulichen Struk-
    tur und Dichte als nicht sinnvoll erachtet. Auch der alte Dorfteil nördlich
    der Rorschacherstrasse (18) soll der Kernzone zugewiesen werden. Das
    rechtskräftige Ortsbildschutzgebiet umfasst dieses Gebiet bereits.

Schwerpunktzone Saurer WerkZwei-Schöntal 19 ... 21
Bei dem auf Steinacher Seite gelegenen Teil des Entwicklungsgebiets
«Saurer WerkZwei–Schöntal» (19) handelt es sich um ein strategisch
wichtiges Entwicklungsgebiet der Gemeinde Steinach. Es dient der Rea-
lisierung eines städtebaulich-markanten Merkpunkts des Gebiets «Sau-
rer WerkZwei–Schöntal». Die Entwicklungsabsicht ist im gleichnamigen,
grenzüberschreitenden Richtplan festgehalten, welcher die Erkenntnisse
aus der gemeinsam durchgeführten Testplanung behördenverbindlich
festhält. Das Hochhaus «Terra Nova» versteht sich als Teil der Entwicklung
der grossen Industriebrache «Saurer WerkZwei». Die Setzung und Gestal-
tung des Baukörpers orientiert sich an den Vorgaben des städtebaulichen
Leitbilds und ist das Ergebnis des durchgeführten Projektwettbewerbs.
Dabei bildet das Hochhaus den räumlichen Abschluss der Stickereistrasse
und wirkt als Scharnier zwischen Steinach und Arbon. Es markiert und
gliedert als Hochpunkt die langgezogenen ehemaligen Industriehal-

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len. Die vom Raumplanungsgesetz verlangte verdichtete Bauweise soll
nach Ansicht des Gemeinderates in Form des Hochhauses innerhalb der
Schwerpunktzone Saurer WerkZwei-Schöntal erfolgen. Ansonsten soll im
Siedlungsgebiet der Gemeinde eine verdichtete Bauweise nur in modera-
tem Umfang ermöglicht werden.
Die Umzonung zwischen Schöntalstrasse und Bahnlinie (20) steht im
Zusammenhang mit dem Hochhaus Terra Nova. Ein Abtretungsvertrag
regelt die kostenlose Übertragung des Grundstücks Nr. 1‘087 mit einer
Fläche von 9‘644 m2 an die Gemeinde Steinach zur Kompensation der ver-
dichteten Neunutzung des Hochhausareals. Die definitive Nutzung soll
unter Einbezug der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Fläche zwischen Bahnhofstrasse und Bahnlinie (21) soll gemäss Park-
raumkonzept der Gemeinde Steinach künftig allenfalls als öffentlicher
Parkplatz genutzt werden. Sie wird deshalb der Zone für öffentliche Bau-
ten und Anlagen zugewiesen.

                          Visualisierung Schwerpunktzone Saurer WerkZwei-Schöntal

                                                                               9
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Übrige Umzonungen 22 ... 25
Die bestehende Bebauung und der dazugehörige Park im Weidenhof-
areal (22) werden aufgrund ihres Schutzcharakters neu einer Schutzzone
innerhalb des Baugebiets zugewiesen. Bisher befand sich die betroffene
Fläche in einer Grünzone. Der bisher in der Grünzone Erholung gelegene
Mobilheim-Park Weidenhof (23) wird dem PBG entsprechend der Inten-
siverholungszone zugewiesen.
Im Hafengebäude besteht heute ein kleineres Restaurant. Die Gemeinde
hat sich im kommunalen Richtplan zum Ziel gesetzt, den Sommertouris-
mus zu fördern und das Gastronomieangebot an dieser attraktiven Lage
am See auszubauen. Da in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
gemäss Art. 18 PBG nur untergeordnete private Nutzungen zulässig sind,
soll das betroffene Areal (24) in die Intensiverholungszone umgezont
werden.
Die im Schöntal gelegene Ersatzfläche für Familiengärten (25) wird neu
der Freihaltezone Gärten zugewiesen. Das betroffene Gebiet soll basie-
rend auf dem Konzept «Neues Schrebergartenareal» entwickelt werden.

Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht
Mit dem neuen PBG können Sondernutzungsplanpflichten im Zonenplan
festgelegt werden, womit überlagernd die besondere Bauweise gesichert
wird. Es wird für sechs Areale eine Sondernutzungsplanpflicht festgelegt:
Gebiet mit Sondernutzungsplanpflicht     Zweck
Saurer WerkZwei-Schöntal                 nach Art. 11 BauR
Ortseingang West (Hauptstr.)             nach Art. 25 PBG
Gredhaus-Park                            nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a) + 26 PBG
Werftstrasse                             nach Art. 25 + 26 PBG
Müliguet I                               nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c) PBG
Müliguet II                              nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b) + 26 PBG

b) Baureglement
Das kommunale Baureglement definiert die Baubestimmungen, sofern
sie nicht im kantonalen Recht geregelt sind. Es legt fest, in welchen Zo-
nen in welchem Ausmass und unter welchen Umständen gebaut werden
kann. Neben den Bestimmungen zu den einzelnen Zonen finden sich im
neuen Baureglement auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlan-
gung einer Baubewilligung. Während heute 58 Artikel die Bautätigkeit
in Steinach regeln, umfasst das neue Baureglement noch 33 Artikel. Das
revidierte Baureglement baut im Grundsatz auf dem Musterreglement
der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidenten (VSGP) auf. Im Folgen-
den wird auf die wesentlichen Änderungen des neuen Baureglements
eingegangen.

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Neue Zonennamen
Das übergeordnete kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) gibt ab-
schliessend vor, welche Zonen in einem kommunalen Zonenplan noch
möglich sind. Das Baureglement hat sich nach diesen auszurichten. So
werden die meisten Zonen neu benannt.

Flächenbezogene Baubeschränkung
Das PBG kennt die Ausnützungsziffer nicht mehr. Der Gemeinderat möch-
te nicht gänzlich auf eine Baubeschränkung mit einem prozentualen Be-
zug auf die Grundstückfläche verzichten (Dichteregelung). Es ist deshalb
neu eine Baumassenziffer vorgesehen, die das maximal zulässige ober-
irdische Gebäudevolumen regelt. Damit soll gewährleistet werden, dass
die Grundstücke weiterhin mit einer angemessenen, der Siedlungsstruk-
tur entsprechenden Baudichte bebaut werden. Die Regelung dient nicht
nur öffentlichen, sondern auch privaten Bedürfnissen.

Veränderte Gebäude- und Gesamthöhen
Gemäss dem neuen kantonalen PBG fällt auch die Beschränkung der Ge-
schosszahl von Gebäuden weg. Dies macht Anpassungen der Gebäude-
und Gesamthöhen nötig. Die Gebäudehöhen werden gegenüber dem
alten Baureglement teilweise um rund 10-15 % erhöht. Die bestehenden
Masse waren eher knapp bemessen. Heute sind jedoch wieder grössere
Raumhöhen gewünscht. Die Gebäudehöhe der Arbeitszone wird gestri-
chen. Es genügt, wenn in dieser Zone eine maximale Gesamthöhe defi-
niert ist.
Das neue Baureglement enthält zwei Gesamthöhen, eine für Satteldach-
bauten und eine für Flachdachbauten. Mit der Gesamthöhe für Flach-
dachbauten soll sichergestellt werden, dass pro Gebäude jeweils nur ein
Attikageschoss realisiert werden kann. Sie liegt jeweils 3.5 m über der Ge-
bäudehöhe.
Im alten Reglement waren die Differenzen zwischen der First- und der
Gebäudehöhe eher zu klein, was die Erstellung von steileren Schrägdä-
chern (30° und mehr) erschwerte. Damit künftig auch traditionelle Steil-
dächer realisiert werden können, werden die Gesamthöhen für Sattel-
dachbauten gegenüber den bisherigen Massen erhöht. Ebenfalls leicht
erhöht, wird die Gesamthöhe der Arbeitszone A17. Sie war bisher eher
knapp bemessen.

Gebäudelänge
Die Gebäudelängen werden mit einer Ausnahme vom bestehenden Reg-
lement übernommen. In der Wohnzone W12 soll die bestehende Klein-
körnigkeit erhalten bleiben. Die Gebäudelänge wird in dieser Zone des-
halb von 25 m auf 20 m reduziert. In der Landwirtschaftszone gilt nur
noch für Wohngebäude eine Länge von 20 m.

                                                                        11
Grenzabstände
Im kantonalen PBG wurde auch der grosse Grenzabstand gestrichen. Wei-
terhin bestehen bleibt der ordentliche Grenzabstand. Bei Arbeitszonen,
die an Zonen mit Wohnnutzung grenzen, wird der Grenzabstand zum
Schutz der empfindlicheren Nutzung (Wohnen) um das 1.5-fache erhöht.

Abstellplätze für (Motor-) Fahrräder
Bei Neubauten und Erweiterungen wird neu eine bestimmte Anzahl von
Abstellplätzen für Fahrräder und Motorräder vorgeschrieben.

Schwerpunktzone Saurer WerkZwei-Schöntal
Nach Art. 19 PBG sind im Baureglement für Schwerpunktzonen die Ent-
wicklungsziele, die Nutzungsart sowie die zulässigen Gebäudedimensio-
nen festzulegen. Als Grundlage für die Definition der Vorschrift diente
der überkommunale Richtplan «Entwicklung Saurer WerkZwei–Schöntal»
und der Sondernutzungsplan Terra Nova. In Schwerpunktzonen ist auch
die Gebäudedimension festzulegen. In der Schwerpunktzone «Saurer
WerkZwei–Schöntal» wird dementsprechend zusätzlich eine Gebäude-
breite definiert. Die Gebäudemasse in der Schwerpunktzone orientieren
sich am Baubereich des Sondernutzungsplans Terra Nova vom 21. Ok-
tober 2019. Die definierte Gesamthöhe der Schwerpunktzone «Saurer
WerkZwei–Schöntal» entspricht derjenigen des Hochhauses mit 65 m.

4. Gut zu wissen

Bei der Revision der Ortsplanung ging es nicht darum, Steinach raum-
planerisch in eine neue Richtung zu führen. Vielmehr war es das Ziel,
die bestehenden Planungen zusammenzuführen und zukunftsgerichtet
weiterzuentwickeln sowie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Re-
vision der Ortsplanung bildet eine wichtige Grundlage für die bauliche
Entwicklung der Gemeinde. Sie erstreckte sich über einen kosten- und
arbeitsintensiven mehrjährigen Prozess. Nötig wurde dieser, weil einer-
seits die Planungsinstrumente der Gemeinde Steinach aus dem Jahr 1999
stammen, das Raumplanungsgesetz von der Stimmbevölkerung 2013 mit
grosser Mehrheit angenommen wurde und der Kanton St.Gallen 2017 das
neue PBG in Kraft gesetzt hat. Die geplanten Um- und Aufzonungen er-
möglichen punktuell eine dichtere Nutzung der bestehenden Bauzone
- dies entspricht dem bewussten Willen des eidgenössischen und kanto-
nalen Gesetzgebers und der Schweizer Bevölkerung.

Die Landschaft soll geschont und eine weitere Zersiedelung verhindert
werden. Die Nutzung und die Überbauung innerhalb der Bauzone sind
demgegenüber zu optimieren und zu verdichten. Dazu zählt speziell auch
das Vorhaben «Hochhaus» am Siedlungsrand zu Arbon. Die Gemeinde

12
hat sich die unentgeltliche Nutzung eines Teils der Dachgeschossfläche
(ca. 330 m2) vertraglich gesichert. Zudem erhält sie zur Kompensation
das Grundstück Nr. 1087 zwischen Schöntalstrasse und SBB, über das auch
eine neue Verkehrsverbindung für den Langsamverkehr zu Lasten der In-
vestoren erstellt wird.

Diesen Grundsätzen ist der Gemeinderat Steinach gefolgt und hat den
Zonenplan und das Baureglement an seiner Sitzung vom 21. Oktober
2019 erlassen. Die öffentliche Auflage hat vom 18. November bis zum
17. Dezember 2019 stattgefunden, Änderungen wurden vom 22. März
bis 21. April 2021 aufgelegt. Insgesamt 20 Einsprachen (teilweise als Sam-
mel-Einsprachen) hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2021
in einem Gesamtentscheid behandelt. Das Referendum wurde nun mit
einer gültigen Anzahl von 859 eingereichten Unterschriften erfolgreich
ergriffen. Sprechen sich die Steinacher Stimmberechtigten für den neuen
Zonenplan und das neue Baureglement aus, werden diese anschliessend
dem Kanton zur Genehmigung unterbreitet. Nach der Genehmigung
steht den Einsprechenden das Rechtsmittel für den Weiterzug der einzel-
nen Einspracheentscheide offen. Lehnt die Steinacher Bevölkerung den
neuen Zonenplan und das neue Baureglement ab, müsste der gesam-
te Prozess wiederholt in Angriff genommen werden. Der Gemeinderat
wird aber auch bei einer zweiten Überarbeitung aufzeigen müssen, wo
und wie innerhalb der bestehenden Bauzonen eine angemessene Ver-
dichtung erreicht werden kann. Der Zonenplan sowie das Baureglement
können auf der Webseite der Gemeinde heruntergeladen oder bei der
Gemeinderatskanzlei in Papierform bestellt werden (kanzlei@steinach.ch
oder 071 447 23 60).

5. Empfehlung des Gemeinderates

Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen gestützt auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen dem Rahmennutzungsplan, bestehend aus dem total revidierten
Zonenplan und dem neuen Baureglement, zuzustimmen, weil

» der Zonenplan und das Baureglement eine massvolle und zukunftsge-
  richtete Entwicklung ermöglichen;
» das Baureglement den Bauwilligen Gestaltungsmöglichkeiten bietet
  und dennoch den Erhalt der bestehenden Strukturen ermöglicht;
» der Zonenplan den Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Stei-
  nach sowie den Vorgaben des Kantons und des eidgenössischen Raum-
  planungsgesetzes entspricht;
» es sich um eine zukunftsorientierte Ausgestaltung mit einfachen und
  verständlichen Regelungen handelt;
» dank der besonderen Entwicklungsmöglichkeit an der Grenze zu Arbon

                                                                       13
der Druck zur Innenverdichtung im übrigen Dorfkern abgeschwächt
     und der Erhalt des dörflichen Charakters ermöglicht wird.

Michael Aebisegger, Gemeindepräsident
„Mir liegt am Herzen, dass der Steinacher Dorfcharakter erhalten bleibt.
Aus diesem Grund möchten wir die Dichte auch zukünftig mit der Bau-
massenziffer regulieren. Das Hochhaus steht aus Steinacher Sicht am rich-
tigen Ort und bietet ein besonderes Entwicklungspotential für unsere
Gemeinde.“

Markus Lanter, Gemeinderat
„Unser Dorf Steinach soll auch langfristig ein Dorf bleiben, eingebettet im
«Grünen» mit hoher Lebensqualität! Insbesondere der Bedarf an zusätz-
lichem Wohnraum steigt jedoch. Wir drohen immer mehr «eingeklemmt»
zu werden. Eine angemessene «Verdichtung» ist der folgerichtige Kom-
promiss. So werden wir auch in Zukunft durch Wiesen und Wälder in Stei-
nach spazieren können. Die umsichtig und mit Augenmass erarbeitete
Ortsplanungsrevision verfolgt dieses Ziel. Sie verdient ein überzeugtes
«JA» an der Urne.“

Andreas Lutz, Gemeinderat
„Es ist mir ein Anliegen, für die künftigen Generationen möglichst viel
natürlichen Lebensraum mit Grünflächen und Bäumen zu schaffen oder
erhalten. Der uns vorliegende Zonenplan ist aus meiner Sicht ein gelun-
genes Ergebnis, im sorgsamen Umgang mit unseren Bodenflächen. Mit
der Zuweisung in den urbanen Verdichtungsraum durch den Kanton, ist
der bestehende Siedlungsraum auszunutzen. Auf Grund dieser Vorgaben,
liegt die Priorität im verdichteten Bauen, innerhalb der Siedlungsgebiete.
Der Sondernutzungsplan mit dem Hochhaus, hilft uns dieser Verpflich-
tung Rechnung zu tragen.“

Andreas Popp, Vize-Gemeindepräsident
„Kulturland bildet unsere Lebensgrundlage, ein sorgsamer Umgang da-
mit ist lebensnotwendig. Somit sind innere Verdichtung und Bauen in die
Höhe Lösungen für die Zukunft. Darum ein überzeugtes «JA» zur vorlie-
genden Ortsplanung.“

Roland Etter, Gemeinderat
„Mit der neuen Ortsplanung schützen wir das Dorfzentrum von Steinach,
da sich die Bautätigkeit im Wesentlichen an den Siedlungsrand verschiebt.
Das Dorfbild im Zentrum bleibt dadurch so gut es geht erhalten.“

14
Cornelia Letti, Schulpräsidentin
„In einem anspruchsvollen und intensiven Prozess haben wir uns Gedan-
ken gemacht, wie Steinach sinnvoll entwickelt werden kann. Anspruchs-
voll darum, die vielfältigen Interessen der Bevölkerung aber auch der zu-
künftigen Generationen einzubeziehen und wo möglich und notwendig
Kompromisse zu finden. Mit der vorliegenden Ortsplanung wird der lie-
benswerte Charakter unseres Dorfes erhalten und gleichzeitig lassen wir
Raum für zukunftsgerichtete Veränderungen.“

Janine Eberle, Gemeinderätin
„Die neue Ortsplanung schützt auch weiterhin das charakterliche Bild von
Obersteinach. Zudem kann die Attraktivität der Steinacher Perlen am See
mit einer Intensiverholungszone für das Weidenhof- und Hafenareal wei-
ter gesteigert werden.“

deshalb am 28. November 2021 ein    JA

                                                                      15
Empfehlung und Argumente des Referendumskomitees
Referendum /      Die vom Gemeinderat überarbeitete Rahmennutzungs-
Frist             planung wurde vom 23. August 2021 bis zum 1. Okto-
                  ber 2021 dem Referendum unterstellt.

                  Ein fünfköpfiges Referendumskomitee sammelte die
                  für das Referendum notwendigen und beglaubigten
                  Unterschriften und stellte diese dem Gemeinderat zeit-
                  gerecht am 29.09.2021 zu. Mit über 850 Unterzeich-
                  nenden wurden die nötigen 200 Unterschriften für
                  das Referendum um ein Vielfaches erreicht. Demnach
                  möchte eine sehr grosse Zahl von Steinacherinnen und
                  Steinachern nicht, dass über dieses für die Gemeinde
                  so wichtige Geschäft der Gemeinderat allein abschlies-
                  send entscheiden kann und verlangt die Referendums-
                  abstimmung.

Referendumsbe- Die unterzeichnenden Stimmberichtigten der Politi-
gehren         schen Gemeinde Steinach verlangen, dass über den
               «Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Bauregle-
               ment)» eine Volksabstimmung durchgeführt wird.

Abstimmungs-      Wollen Sie den vom Gemeinderat am 21. Oktober 2019
frage             sowie 11. September und 14. November 2020 erlasse-
                  nen Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Bauregle-
                  ment) annehmen?

Empfehlung des
Referendums-
komitees
                  NEIN
Erstes Ziel des   Mit dem zustande gekommenen Referendum hat das
Referendums-      Komitee ein erstes Ziel - eine Volksabstimmung - er-
komitees          reicht. Nun entscheidet das Volksmehr und nicht der
                  Gemeinderat.

Begründungen      Steinach hat einen ländlichen Charakter, es ist ein Dorf
des Referen-      am Bodensee. Auch wenn St.Gallen nahe liegt und
dumskomitees      Steinach zur Agglomeration gehört, ist der Agglomera-
                  tionsgürtel noch immer ländlich geprägt. Dass nun am
                  Dorfrand mit dem Zonenplan eine «Schwerpunktzone»
                  geschaffen werden soll, die Gebäudehöhen bis 65 m
                  zulässt, ist unverständlich. Ein Hochhaus direkt an der
                  Grenze zu Arbon, welches architektonisch und städte-
                  baulich die Entwicklung des ehemaligen Saurerareals in
                  Arbon abschliessen soll, wird niemals ein integrieren-
                  des Element unseres Dorfes werden können.

16
Das fragliche Grundstück grenzt im Norden an die
                SBB-Bahnlinie, im Süden und im Westen an die Um-
                fahrungsstrasse mit Kreisel und im Osten an die
                Aach. Hier einen Schwerpunkt mit «Wohnen» zu
                schaffen widerspricht raumplanerischen Grund-
                sätzen. Probleme durch Emissionen (Strassen- und
                Bahnverkehr, angrenzende Industrie) sind vorausseh-
                bar.

                Durch die enge Verknüpfung mit der Entwicklung des
                Saurerareals in Arbon und die kurze Anbindung an die-
                ses, werden sich Bewohnerinnen und Bewohner Arbon
                zugehörig fühlen und für das Gemeindeleben in Stei-
                nach wenig Interesse zeigen.

                Art. 104, Abs. 2 des Kantonalen Planungs- und Bauge-
                setzes (PBG) gibt die nötigen Bedingungen für solche
                Hochhäuser vor: Ein «besonders geeigneter Standort»
                und «Standort und Gestaltung berücksichtigen insbe-
                sondere die Fernwirkung sowie die Einpassung in die
                bestehende Siedlung und in den öffentlichen Raum»
                sind wichtige Kriterien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie
                die Schwerpunktzone Steinach mit Art. 104 PBG verein-
                bart werden kann.

                Nach dem Gemeinderat soll der Zonenplan und das
                Baureglement eine massvolle und zukunftsgerichte-
                te Entwicklung ermöglichen. Mit einem Hochhaus in
                einem Zug gegen 100 Wohnungen zu generieren, ist
                alles andere als massvoll. Zudem stellt sich die Frage,
                welche Klientel angesprochen werden soll. Teure Woh-
                nungen, die über längere Zeit leer stehen oder gar als
                Zweitwohnungen genützt werden, sind in Steinach
                nicht anzustreben. Vielmehr sind Wohnungen gesucht,
                die mit dem Budget einer Familie mit Kindern noch ver-
                einbar sind.

                Die Ausnützungsziffer hat die höhere Ausnutzung bei
                älteren Liegenschaften eher verhindert. Nun kommt sie
                im neuen Reglement nicht mehr vor, aber leider wurde
                sie durch die Baumassenziffer ersetzt, welche unnötig
                und im Widerspruch zu höherer Ausnutzung ist. Sie
                sollte weggelassen werden. Um eine übertriebene Aus-
                nutzung zu verhindern, genügen Abstandsvorschriften
                und die Bestimmungen über die Gebäudehöhen.

Deshalb empfiehlt das Referendumskomitee ein    NEIN          .

                                                                       17
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     1
         2                   3

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Zweite Vorlage

Gutachten des Gemeinderates

betreffend

Baukredit von 13.5 Mio. Franken für den Neubau der
Sporthalle

1. Worum geht es?
Die Sporthalle Steinach – erbaut 1977/78 – mit darunterliegendem Schutz-
raum (inaktiv) und Ortskommandoposten wurde seit der Erstellung we-
der wesentlich saniert noch erweitert. Dank stetigen Unterhaltsarbeiten
weist das Gebäude einen guten baulichen und substanziellen Zustand auf.
Unabhängig dieser Ausgangslage stehen technische Erneuerungen (Haus-
technik, Elektroinstallationen, Sicherheitseinrichtungen (u.a. Brandschutz,
bfu-Empfehlungen), energetische Verbesserungen der Gebäudehülle so-
wie Oberflächenauffrischungen auf der Traktandenliste.

Auf dem Areal der Primarschule Steinach befindet sich, unmittelbar ange-
baut am alten Primarschulgebäude, eine weitere kleinere Turnhalle (Vor-
gängerhalle), welche sich jedoch lediglich für den Unterricht von Klein-
gruppen (Kindergarten/ Unterstufe, Seniorenturnen) eignet.

Die Sporthalle Steinach wird für den Turn- und Sportunterricht der Pri-
marschule sowie auch von diversen Turn- und Sportvereinen aus Steinach
und Umgebung genutzt und weist eine hohe Belegung aus.

Es besteht einerseits das Bedürfnis nach mehr Hallenfläche (Kapazitäten)
und andererseits nach einer grösseren zusammenhängenden Hallen-
fläche, welche anderweitige Sportarten resp. reguläre Spielflächen wie
bspw. in einer Doppelhalle (Typ B, nach Norm 201 – Sporthallen, Baspo)
zulassen würde. Hierzu wurden Fragen laut, ob mit strukturellen Anpas-
sungen und Erweiterungen oder mit einem Rückbau und Neuaufbau auf
dem bestehenden Schutzraum im UG dieses Ziel erreicht werden kann.

Die durchgeführte Bestandes- und Bedürfnisanalyse sowie die Machbar-
keitsstudie (Verfasser: buffoni bühler ag) zeigten auf, dass ein Ersatzneu-
bau einer Doppelhalle B, aufbauend auf dem bestehenden Untergeschoss,
den adäquatesten Weg darstellt, um die Bedürfnisse und Rahmenbedin-
gungen erfüllen zu können.

20
Für den geplanten Neubau einer dreifach unterteilbaren Doppel-Sport-
halle beantragt der Gemeinderat einen Baukredit von CHF 13.5 Mio. Mit
dieser Investition in die Zukunft erhalten die Steinacherinnen und Steina-
cher wieder eine Sporthalle, die für den Schulbetrieb und das vielfältige
Vereinsleben genügend Platz und ideale Rahmenbedingungen bietet.
Aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeordnung wird über Ausga-
ben, die 4.5 Mio. Franken übersteigen, an der Urne abgestimmt. Die Bür-
gerschaft entscheidet deshalb am 28. November 2021 über den Kredit.

2. Ausgangslage

Grosse Turnhalle
Die bestehende Sporthalle wurde in den 70er Jahren des letzten Jahr-
hunderts gebaut und ist energetisch sanierungsbedürftig. Die Sporthalle
wird ausserhalb der Schulzeit vor allem durch die Steinacher Vereine (STV
und Volleyball Steinach ganzjährig sowie FC Steinach im Winter) genutzt.
Insgesamt nutzen rund 920 Personen (ohne Primarschule) die Sporthalle
regelmässig; in der Regel wöchentlich.
Der Nutzungszweck orientiert sich primär im Bereich Breitensport/Spas-
saktivität resp. Training. Die Sporthalle ist werktags während 5 Stunden
zwischen 17 und 22 Uhr sowie jeweils am Sonntag belegt.

Kleine Turnhalle
Die kleine Halle genügt schon seit Jahren den Anforderungen an den
Turnunterricht und den Vereinssport nicht mehr. Sie erfüllt die Normen
des Bundesamtes für Sport nicht einmal als Einfachhalle. Auch die kleine
Halle wird ausserhalb der Schulzeit vor allem durch Steinacher Vereine
(STV, Hobbytanzverein, Frauenturnverein FSV Balance und Bomb Diggity)
sowie die Kinderkrippe Fiorino genutzt. Insgesamt nutzen rund 90 Perso-
nen die alte Halle regelmässig; in der Regel wöchentlich.
Der Nutzungszweck orientiert sich primär im Bereich Bewegung/Präven-
tion resp. Freizeit-/Spassaktivität. Die Sporthalle ist werktags während 5
Stunden zwischen 17 und 22 Uhr sowie jeweils am Samstag belegt.

Machbarkeitsstudie
Der Gemeinderat hat 2018 eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen. Diese
zeigt auf, dass eine dreifach unterteilbare Doppel-Sporthalle die vernünf-
tigste Lösung für Steinach darstellt.
Unter dem Aspekt, dass die Gemeinde in den nächsten 40 Jahren weiter-
wachsen wird und die kleine Turnhalle den Anforderungen seit Jahren
nicht genügt, ist es strategisch sinnvoll, sich auf einen Ersatzbau mit einer
Doppelturnhalle zu konzentrieren. Der frei werdende Raum der kleinen
Turnhalle gibt der Schule die Möglichkeit, für künftige Anforderungen
freien Raum zur Verfügung zu haben.

                                                                          21
Die aktuelle Halle erfüllt die Normen nicht. Zudem ist aufgrund der Zo-
nenplanung mit weiterem Bevölkerungswachstum zu rechnen, was sich
auf die Nutzung der Räumlichkeiten durch Schule und Vereine auswirkt.
Es macht deshalb keinen Sinn rund 4 Mio. Franken in eine Sanierung zu
investieren.

Der Bedarf der Schule für zwei Hallen ist klar ausgewiesen. Bei erhöhten
Klassengrössen wird der Druck noch verstärkt. Der Vereinssport ist schon
seit Jahren an die Kapazitätsgrenzen gestossen und eine neue Lösung
deshalb ein Bedürfnis.

3. Aufgabenstellung Projektwettbewerb

Am Standort der jetzigen Sporthalle Steinach soll eine zeitgemässe Dop-
pelsporthalle entstehen. Damit soll folgender Zweck erreicht werden:
» Vielfältige Nutzung der Räume durch Schulen, Vereine und kommu-
  nale Drittnutzer
» Alle benötigten Räumlichkeiten in einem Gebäude zusammengefasst:
  Sporthalle mit Garderoben, Multifunktionsräume, Räume für Freizeit-
  aktivitäten
» Grosszügige zeit- und vorschriftsgemässe Infrastruktur

Neben der Primarschule ist der STV Steinach der Hauptnutzer der neuen
Doppelsporthalle. Sein Betätigungsfeld ist polysportiv und es werden di-
verse Sportarten wie Leichtathletik, Geräteturnen, Kraft- und Ausdauer-
parcours sowie Spiele im Training angeboten. Das Geräteturnen hat in
den letzten Jahren stark an Nachfrage gewonnen und der Verein möchte
sich in dieser Sportart weiterentwickeln (mehr Riegen, Wettkampforga-
nisation usw.). Ebenso soll Volleyball im Nachwuchsbereich ausgebaut
werden.

Es besteht das Ziel vermehrt sportliche Anlässe und Turniere durchzu-
führen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen in Steinach und
der Region zu intensivieren. Auch im Sinne eines übergeordneten gesell-
schaftlichen Engagements und einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung.

Raumprogramm
Der Raumbedarf resp. das Raumprogramm für die neue Doppelsporthalle
umfasst:
» Doppelsporthalle Typ B nach Baspo-Norm 201 (44.0 m x 23.5 m): Um
  die Nutzungskapazitäten zu erhöhen und Flexibilität zu schaffen,
  möchte man die Doppelsporthalle B mittels zwei Trennwänden in drei
  gleiche grosse Hallenteile unterteilen können.
» Geräteräum: Der Geräteraum (ein durchgehender Raum; Raumtiefe

22
min. 6.0 m) soll so konzipiert werden, dass dieser von jedem Hallenteil
    mittels entsprechenden Toren zugänglich sein kann.
»   Garderoben/Duschen und Nasszellen: Es sind sechs Garderoben/Du-
    schen vorgesehen, um eine wesentlich erhöhte Flexibilität zu errei-
    chen, die auch den erforderlichen Kapazitäten, welche eine Dreifach-
    Unterteilung der Sporthalle in Kombination mit dem (polysportiven)
    Multifunktionsraum sowie den Aussensportanlagen mit sich bringt,
    Rechnung trägt.
»   Zuschauergalerie: Die Durchführung von sportlichen Anlässen und
    Turnieren macht die Bereitstellung eines Zuschauerbereichs wün-
    schenswert. Dieser soll auf einer Längsseite über zwei Sitzstufen/
    Sitzreihen und einer dahinter befindenden Stehreihe (Stehplätze)
    verfügen und insgesamt für 200 Personen ausgelegt sein.
»   Multifunktionsraum / Kiosk / Office: Das Office soll als einfache
    Infrastruktur mit wenig fixen Gerätschaften (Waschbecken, Abwasch-
    maschine, 2- 3 Kühlschränke, Anschlüsse für Combi-Steamer; Tresen /
    Durchreiche zur Essensausgabe / Ausgussbecken für Hauswart, maxi-
    male Ablageflächen) konzipiert sein, damit einfache Festwirtschaften
    für Vereins- und Sportanlässe betrieben werden können. Idealerweise
    kann neben dem Innenraum auch der Aussenraum mit den Aussen-
    sportanlagen bedient werden.
»   Sanität-, Hauswart-, Technik- und Nebenräume.
»   Adäquate Anpassung der Freiraumgestaltung.

4. Wettbewerbsverfahren und Vorprojekt
Der Rat entschied, für die neue Sporthalle einen Projektwettbewerb
durchzuführen. Der Wettbewerb wurde im selektiven, anonymen Verfah-
ren durchgeführt. Das Preisgericht bewertete am 20. Mai und 9. Juni 2020
acht Wettbewerbsprojekte und beurteilte sie. Der Rat folgte der Empfeh-
lung des Preisgerichts und rangierte das Projekt «Tom & Jerry» im 1. Rang.
Die Verfasser dieses Projektes, kit architects eth sia gmbh, Zürich, wurden
mit der Erarbeitung des Vorprojektes mit Kostenschätzung beauftragt.

Zur Begleitung der Vorprojekt-Erarbeitung wurde eine Baukommission
Sporthalle eingesetzt, der folgende Mitglieder angehörten:
» Michael Aebisegger, Gemeindepräsidium* (mit Stimmrecht)
» Cornelia Letti, Schulratspräsidium (mit Stimmrecht)
» Reto Schwendener, Schulleitung (mit Stimmrecht)
» Andreas Lutz, Gemeinderat** (mit Stimmrecht)
» Toni Langone, Vereinsvertretung (mit Stimmrecht)
» Michael Bühler, Bauherrenvertreter (buffoni bühler ag)
» Renata Moosberger, Aktuarin
* bis 31.12.2019 Roland Brändli, Gemeindepräsident
** bis 31.12.2020 Pascal Bollhalder, Gemeinderat

                                                                        23
Das Planerteam umfasste folgende Firmen:
» kit architects eth sia gmbh, Zürich, Architekt
» 3D Modeling AG, Winterthur, Ingenieur HLKSE
» Trunz & Wirth, Henau, Kostenplaner
» PR Landschaftsarchitektur GmbH, Arbon, Landschaftsarchitekt
» Schnetzer Puskas Ingenieure AG, Zürich, Bauingenieur Massivbau
» Josef Kolb AG, Romanshorn, Bauingenieur Holzbau
» Ihr Baumanager GmbH, St.Gallen, Kostenplaner (Seite Bauherrschaft)

5. Rechtliches

Nach Art. 7 lit. c Gemeindeordnung unterstehen Finanzgeschäfte, die ein-
malige neue Ausgabe von über 4.5 Mio. Franken betreffen, der Beschluss-
fassung durch die Bürgerschaft an der Urne.

6. Projektbeschreibung

a) Ortsbauliche Situation und Aussenräume
Die Primarschulanlage liegt südlich des Steinacher Dorfzentrums zwi-
schen Wohn- und Landwirtschaftszone. Die periphere Lage der Schule am
Siedlungsrand lässt freiräumliche Potentiale wie landschaftliche Bezüge
und Offenheit entstehen. Schule und Sporthalle als Orte für Lernen, Be-
gegnen und Bewegung öffnen sich zum Grünraum.

Ortsbaulich fügt sich die neue Doppelsporthalle im Nordwesten der Par-
zelle ein und schliesst damit das Ensemble des Schulcampus zu den im
Norden und Westen angrenzenden Wohnquartieren. Durch die städte-
bauliche Setzung des Neubaus wird der bestehende Pausenplatz als Zen-
trum des Schulcampus neu gefasst. Der Kirchweg, als eine für Anwohner
wichtige Nord-Südverbindung zum Zentrum der Gemeinde, verläuft über
das Areal. Durch die präzise Setzung werden neue Aussenräume und Auf-
enthaltszonen geschaffen, welche dennoch die Durchlässigkeit des Areals
gewährleisten.

Der Baukörper reagiert dank seiner gestaffelten Volumetrie zum einen
auf die Form des Perimeters und bildet zum anderen ein adäquates Ge-
genüber für die umliegende Bebauung. Die auf dem Areal bestehenden
Schutzbauten werden in den Gebäudekomplex integriert und dienen die-
sem in Teilen als Fundation.

b) Umgebung
Die Erschliessung erfolgt wie zuvor ab der Bildzelgstrasse. Der Zugang
zur Sporthalle wird grosszügig gegen den Pausenplatz orientiert. Um

24
Abbildung 1: Situation

eine angemessene Adressbildung zu ermöglichen und eine direkte Ver-
bindung von Neubau und Pausenplatz zu schaffen, wird die bestehende
Rampe zur Zivilschutzanlage zurückgebaut. An dieser Stelle entsteht eine
neue Treppenanlage mit im Gelände auslaufenden Stufenbändern. Diese
führt zum ostseitigen Haupteingang und schafft auf ganzer Gebäude-
länge eine grosszügige räumliche Verbindung zwischen Pausenplatz und
Sporthalle. Der neue Baukörper wird dadurch Teil des bestehenden En-
sembles.

Ein gedeckter Eingangsbereich mit Vorplatz bietet Schülern, Vereinen und
Freizeitsportlern eine Ankunftszone, welche durch die direkt angrenzen-
de Eingangshalle im Gebäudinneren erweitert wird. Der offen gestaltete
Zugangsbereich kann flexibel bespielt werden und bietet vorallem in den
warmen Sommermonaten Raum für verschiedenartige Anlässe im Freien.
Der Verlauf des angrenzenden Terrains ermöglicht den barrierefreien Zu-
gang des Haupteingangs aus südlicher Richtung. Weitere der Anlage die-
nende Nebenräume wie Lüftung, Aussensportgeräte, Aussen-WC und die
Geräte des Hauswarts sind südlich angeordnet und verfügen über einen
direkten, ebenerdigen Zugang von Aussen.

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Abbildung 2: Umgebung

c) Organisation Gebäude
Die Staffelung des Volumens ist Abbild der inneren Organisation. Orts-
kommandoposten und Zivilschutzanlage bilden zusammen den Sockel
für den neuen Garderobentrakt. Westlich davon, im Bereich des jetzigen
Beachvolleyball-Feldes, entsteht eine zur Hälfte im Terrain eingelassene
Doppelhalle Typ B.

Der durchgesteckte Eingangsbereich mit Blick in die Sporthalle schafft die
räumliche Verbindung zwischen Pausenplatz und Halle und ist gleichzei-
tig zentraler Dreh- und Angelpunkt des gesamten Gebäudes. Der durch
Oblichter natürlich belichtete Raum lässt sich durch die direkte Anbin-
dung von Multifunktionsraum und Office/Kiosk vielseitig nutzen.

Der Eingangsbereich mündet in einer offenen Zuschauergalerie für bis zu
200 Zuschauer mit zwei Sitzstufen und Glasbrüstung. Das offene Raum-
gefüge ist flexibel nutzbar und bietet mit Aufenthaltsbereich, Verpfle-
gungsmöglichkeit und Garderobe ausreichend Platz für Veranstaltungen.

Die Erschliessung der Garderoben erfolgt direkt über den Eingangsbe-
reich und bildet somit kurze Wege für Schüler und Sportler im Alltag. Um
die Einsicht in die linear organisierten Garderoben zu minimieren, sind

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diese durch alternierende Wandscheiben gegliedert. Der Garderoben-
und der Duschbereich wird jeweils durch ein Oblicht natürlich belichtet.

Eine grosszügige Treppe an der Schnittstelle zwischen Garderobentrakt
und Zuschauergalerie führt hinab in den Vorraum der Halle im Unter-
geschoss. Dieser wird über ein im Treppenraum angeordnetes Fenster na-
türlich belichtet. Im Vorraum befinden sich weitere Sitzstufen. Verglaste
Türen und Innenfenster schaffen eine direkte Verbindung zwischen Vor-
raum und den drei Hallenteilen.

Die lichtdurchflutete Sporthalle lässt sich mittels doppelschaliger Hubfalt-
wänden in drei gleichwertige Hallenteile mit rund 15 m Breite untertei-
len. Auf der Westseite der Halle befinden sich drei Tore, die den direkten
Zugang zum durchgehenden Geräteraum aus jedem Hallenteil gewähr-
leisten. Die hindernisfreie Erschliessung und der Warentransport ins Un-
tergeschoss werden über einen Lift sichergestellt.

Der Neubau schliesst an den bestehenden Ortskommandoposten an, wel-
cher in seiner Volumetrie unverändert bleibt. Die direkte Anbindung an
den Aussenraum sowie an die Erschliessungszone des Neubaus im Norden
erlaubt die direkte Anbindung des Ortskommandopostens.

Eine Reduktion der vorhandenen Schutzplätze ermöglicht den Teilab-
bruch der südlichen Zivilschutzanlage im Westen. Dies erlaubt die Aus-
bildung eines Adapters zwischen Neubau und Bestand. Dieser Adapter
bietet Raum für haustechnische Anlagen und kommt dank seiner zentra-
len Lage der Unterverteilung der Haustechnik und daraus resultierender
kurzer Leitungsführungen zu Gute. Auch kann mittels einer in den Ad-
apter integrierten Rampe der Niveauunterschied zwischen Neubau und
Zivilschutzanlage stufenlos überwunden werden, sodass dortige Schutz-
räume in ihrer Friedensnutzung vollumfänglich als Lagerflächen aktiviert
werden können.

Um dennoch den Funktionserhalt der Zivilschutzanlage zu gewährleisten,
werden an die bestehenden Notausstiege zwei Fluchtröhren angebaut.
Ein neues unabhängiges Treppenhaus bietet die direkte Erschliessung der
Zivilschutzanlage resp. Lagerräume im Untergeschoss von Aussen. Die be-
stehenden Vorräume der Zivilschutzanlage im Osten werden punktuell
zurückgebaut, sodass die neue Aussenwand dem Footprint des darüber-
liegenden Erdgeschosses entspricht. Dadurch erreicht man energetische
und statische Vorteile.

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d) Konstruktion und Gebäudehülle
Beide Baukörper sind konstruktiv und gestalterisch in drei horizontale
Schichten gegliedert. Diese sind im Inneren des Gebäudes wie auch Aus-
sen ablesbar, was nachfolgend beschrieben wird:

Das Untergeschoss resp. die Sockelzone ist als Massivbau ausgeführt. Die-
ser bildet die Basis und nimmt im Bereich der Garderoben auch die be-
stehenden Schutzbauten in sich auf. Auch äusserlich bleibt der massive
Sockel als gestalterisches Abbild der Bestandsbauten sichtbar. Eine zwei-
schalige Ortbetonkonstruktion ermöglicht eine saubere Abdichtung und
Einbindung der Bestandsbauten mit umlaufend gleichen standardisierten
konstruktiven Details.

Der im Erdreich liegende Massivbau schützt den darüber liegenden nach-
haltigen Holzbau vor Feuchtigkeit und Verschmutzung. Der Holzbau lässt
sich in zwei weitere Schichten gliedern:
» In der mittleren Schicht, zwischen Sockel und Dach, wechseln sich ge-
   schlossene Bereiche und strukturelle Öffnungen ab. Die Holzelemente
   werden mit einer vertikalen Schalung aus Fichte verkleidet. Im Bereich
   der Fenster verdecken vertikale Holzverkleidungen die Rahmenstösse
   und tragen den Rhythmus der inneren Tragstruktur nach Aussen. Ein
   aussen liegender, textiler Sonnenschutz verhindert Blendwirkungen
   durch direkte Sonneneinstrahlung und wirkt der sommerlichen Über-
   hitzung entgegen.
» Das mächtige, im Bereich des Eingangs auskragende Dach bildet die
   oberste Schicht. Deren Dicke ist das Abbild der konstruktiven Höhe von
   Trägern und Dach im Innenraum. Ein eingefrästes Rautenmuster in der
   horizontalen Schalung verleiht dieser obersten Schicht einen ornamen-
   talen Charakter. In der Halle ist diese Zone stellenweise perforiert. Die
   Rauten werden im Innenraum sichtbar und schaffen eine einzigartige
   Lichtstimmung.

Die Schichtung der beiden Baukörper steht im direkten Bezug zueinander
- so fügt sich der niedrigere Garderobentrakt exakt in die Mittelschicht
des Hallenbaus ein. Diese Gebäudefügung wird als Schnittstelle zwischen
den beiden Gebäudeteilen im Gebäudeinnern bewusst spürbar belassen.

e) Materialisierung und Innenräume
Im Inneren wird das gesamte Untergeschoss in einem hellen Sichtbeton
ausgeführt. Oberhalb der massiven Sockelzone entfaltet sich über Terrain
der Holzbau. Die konstruktiven Elemente des Holzbaus bleiben weitge-
hend sichtbar und entfalten so ihre prägende atmosphärische Wirkung. Die
sichtbaren Holzwände im Eingangsbereich und im Multifunktionsraum
werden für eine edle, ruhige Erscheinung in Weisstanne erstellt. Die Bo-
denbeläge sind in Hartbeton mit Patina-Schliff geplant. An den Decken

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Abbildung 3: Visualisierung Aussen

befinden sich die Akustikdecken in Holz zwischen den Trägern, sodass die
Tragstruktur ablesbar bleibt.

Die Nassräume sind mit robusten Plattenbelägen an Wänden und Poly-
urethan am Boden geplant. Im Bereich der Garderoben werden an den
Decken Akustikmassnahmen vorgesehen. Generell werden robuste Mate-
rialien eingesetzt, die geringe Abnutzungseigenschaften aufweisen und
unterhaltsarm sind.

Die Hallenwände folgen dem Prinzip der glatten Wand. Notwendige
Geräte wie Sprossenwände und Kletterseile werden in Wandnischen
integriert - sämtliche Türen sind flächenbündig. Der untere im Erdreich
liegende Teil der Halle wird in Sichtbeton, der obere in einer Weisstan-
nenschalung ausgeführt. Für den Hallenboden kommt ein flächenelasti-
scher Polyurethan-Belag zum Einsatz. An der Decke findet zwischen den
Bindern die raumakustische Bekleidung aus Weisstanne, die Beleuchtung
sowie die Sportgeräte ihren Platz, sodass die lichte Raumhöhe von rund
8 m unterhalb der Träger frei nutzbar bleibt.

f) Ökologie, Technik
Mittels einer wärmebrückenarmen Konstruktionsart, fortschrittlicher
Wärmedämmstandards sowie effizienter Gebäudetechnik inklusive gros-
ser Photovoltaikflächen wird der Neubau der Sporthalle Steinach im Min-
ergie Standard oder gleichwertig erstellt, sodass dieser energetisch den
heutigen Anforderungen gerecht wird.

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Die Gebäudehülle wird allseitig gedämmt. Zur Sicherstellung eines konti-
nuierlichen Dämmperimeters werden Decken und Wände zu den Schutz-
bauten ebenfalls nachträglich gedämmt. Dank der gut gedämmten Ge-
bäudehülle sowie der Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage wird
der Heizwärmebedarf möglichst tief gehalten. Die Wärmeerzeugung
erfolgt über das bestehende Fernwärmenetz des lokalen Wärmeverbun-
des Primeo Energie, welches zu grossen Teilen aus erneuerbaren Energien
gewonnen wird.

Zudem verspricht der geplante nachhaltige Holzbau sowohl im Inneren
als auch im Äusseren eine ressourcenschonende Konstruktion und Mate-
rialisierung.

g) Baurecht und Naturgefahren
Das Grundstück befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und An-
lagen. Der Strassenabstand von 3 m zur Bildzelgstrasse und die maximale
Gebäudehöhe gemäss Baureglement werden eingehalten.
Der Projektperimeter liegt gemäss Gefahrenkarte in der Zone mit einer
geringen Gefährdung und maximalen Fliesstiefen von 25 cm bei einer
Überflutung. Aufgrund des Bauens auf die bestehenden Schutzanlagen
ergibt sich eine zur Umgebung erhöhte Lage des Erdgeschosses (406.35
m.ü.M.). Die massive Bauweise des Sockels und ein vom Gebäude abfal-
lendes Terrain verhindern das Eindringen von Wasser auch bei Extrem-
ereignissen ohne zusätzliche temporäre Massnahmen.

7. Finanzielles

Die Neubaukosten präsentieren sich wie folgt:

BKP   Bezeichnung                            Betrag in CHF       in %
0     Grundstück                                         0           -
1     Vorbereitungsarbeiten                        990‘000         7.3
2     Gebäude                                   10‘390‘000        77.0
3     Betriebseinrichtungen                        170‘000         1.3
4     Umgebung                                     480‘000         3.6
5     Baunebenkosten                               570‘000         4.2
6     Reserve                                      530‘000         3.9
8     Honorare                                        inkl.
9     Ausstattung                                  370‘000         2.7
      Total                                     13‘500‘000       100.0

In den Baukosten sind keine Aufwände für bauliche Provisorien enthal-
ten. Der Sportunterricht der Schule muss in umliegenden Hallen oder
während der wärmeren Jahreszeit im Freien erfolgen. Die Vereine sind

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