VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung

Die Seite wird erstellt Volker Reinhardt
 
WEITER LESEN
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
VORHABENBEZOGENER
    BEBAUUNGSPLAN
EW 18 „LOGISTIKHALLE
HOMBURGER STRASSE“

                     Begründung
           Verfahrensstand: Satzung

                  Stand: 29.06.2021
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“                                      Begründung                                            Seite | 2

I.          Inhaltsverzeichnis
     I.     Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................4

     II.    Aufstellungsverfahren ............................................................................................................4
            A.       Reguläres Verfahren .....................................................................................................4

     III.   Erfordernis der Planaufstellung...............................................................................................5
            A.       Anlass der Planaufstellung / Ziel der Planung ................................................................5
            B.       Lage und Größe des Plangebietes / Räumlicher Geltungsbereich ....................................5
            C.       Informationen zum Plangebiet......................................................................................6
                     1.            Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich ................. 6
                     2.            Besitz- und Eigentumsverhältnisse ........................................................................ 7
                     3.            Planerische Vorgaben ............................................................................................ 7
            D.       Planinhalte / Erläuterung der Festsetzungen ............................................................... 10
                     1.            Städtebauliche Konzeption .................................................................................. 10
                     2.            Festsetzungen zu Baugebieten und Nutzungen .................................................. 12
                     3.            Grün- und Freiflächen / Grünordnung ................................................................. 14
                     4.            Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i. V. m. §88 (1) und (4)
                                   LBauO Rheinland-Pfalz)........................................................................................ 16
                     5.            Hinweise und Empfehlungen ............................................................................... 16
            E.       Auswirkungen der Planung / Abwägung ...................................................................... 22
                     1.            Abwägungsrelevante Belange ............................................................................. 22
                     2.            Fazit ...................................................................................................................... 26
            F.       Umsetzung der Planung .............................................................................................. 26
                     1.            Bodenordnung ..................................................................................................... 26
                     2.            Erschließung......................................................................................................... 26
            G.       Flächenbilanz ............................................................................................................. 26

     IV.    Teil B: Umweltbericht ........................................................................................................... 27
            A.       Einleitung................................................................................................................... 27
                     1.            Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes .............................. 27
                     2.            Angaben zum Standort ........................................................................................ 27
                     3.            Art und Umfang des Vorhabens / Umweltrelevante Festsetzungen ................... 27
                     4.            Bedarf an Grund und Boden ................................................................................ 27
                     5.            Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen ... 28
            B.       Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................. 28
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“                                  Begründung                                             Seite | 3

                 1.            Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes
                               (Basisszenario) sowie der Entwicklung des Umweltzustandes bei
                               Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................................... 28
                 2.            Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
                               Maßnahme........................................................................................................... 30
                 3.            Wechselwirkungen unter Beachtung der Ausgleichs- und
                               Minderungsmaßnahmen ..................................................................................... 31
                 4.            Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase ......................................... 33
        C.       Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachhaltiger
                 Auswirkungen ............................................................................................................ 34
        D.       Prüfung von Planungsalternativen .............................................................................. 34
        E.       Zusätzliche Angaben ................................................................................................... 34
                 1.            Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
                               Verfahren ............................................................................................................. 34
                 2.            Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............. 34
                 3.            Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
                               ............................................................................................................................. 34
                 4.            Nichttechnische Zusammenfassung .................................................................... 34

  V.    Anhang 1: ............................................................................................................................33

        Zusammenfassende Erklärung .............................................................................................. 33
        A.       Berücksichtigung der Umweltbelange ......................................................................... 34
        B.       Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen ........ 34
        C.       Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) ....................................... 34
        D.       Beschluss zur Zusammenfassenden Erklärung ............................................................. 34

  VI.   Anhang 2: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ........................................................ 35

  X.    RECHTSGRUNDLAGEN .......................................................................................................... 39

  XI.   VERFAHREN .........................................................................................................................39
        A.       Reguläres Verfahren ................................................................................................... 39
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“        Begründung                        Seite | 4

Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
EW 18 „Logistikhalle
Homburger Straße“
I.        Rechtsgrundlagen
     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ wird unter Beachtung
     der aktuellen relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung erstellt. Die verwendeten gesetzlichen
     Grundlagen sowie den vollständigen Überblick über den Verfahrensablauf gibt die Planzeichnung zum
     Bebauungsplan.

II.       Aufstellungsverfahren
           A.      Reguläres Verfahren
     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im               regulären   Verfahren    durchgeführt.   Der
     Aufstellungsbeschluss wurde im Februar 2020 gefasst.
     In einem ersten Schritt sollen nun die frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
     durchgeführt werden.
     Der Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken stellt für den Geltungsbereich des Plangebietes
     gewerbliche Bauflächen dar. Durch die Fläche ist eine geplante Verkehrsfläche dargestellt.
     Der Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich wird parallel geändert.
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“     Begründung                        Seite | 5

III. Erfordernis der Planaufstellung
        A.      Anlass der Planaufstellung / Ziel der Planung
  Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
  Errichtung einer Logistikhalle geschaffen werden, die für logistische Vorteile sorgt und mit der eine
  bauliche und funktionale Umnutzung des Standorts erfolgen kann. Zudem entstehen aus der Umsetzung
  der Planung verkehrliche Vorteile, da so jährlich rund 1200 Anlieferungen aus einem anderen Lager in
  Hockenheim entfallen können. Entsprechend werden Luft- und Geräuschbelastungen für die Umwelt
  durch das Vorhaben dauerhaft reduziert. Auch werden insgesamt durch das Vorhaben über 120
  Arbeitsplätze geschaffen, was die Stadt Zweibrücken als Produktions- und als Wohnstandort stärkt.
  Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan EW 16 „Zwischen Schwarzbach und Homburger Straße“
  vom 13.05.1970 setzt ebenfalls eine Gewerbefläche fest. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der
  Bebauungsplan neu aufgestellt werden, der über den bestehenden Bebauungsplan hinaus Regelungen
  trifft. Es wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, der auf eine konkrete Planungsabsicht
  zugeschnitten wird.
  Das Plangebiet ist über die Homburger Straße erschlossen. Östlich angrenzend befindet sich eine
  bestehende Wohnbebauung. Die Fläche des Geltungsbereiches eignet sich aufgrund der direkten Lage
  angrenzend an die Produktionsstätte der John Deere GmbH und Co. KG (John Deere) für die Erweiterung
  des Standorts im Stadtteil Ernstweiler. Es handelt sich um eine Gewerbefläche, die seit einigen Jahren
  brach liegt. Im Umfeld gibt es keine vergleichbaren geeigneten Flächen.
  Der Teilbereich des Geltungsbereiches, der im wirksamen Flächennutzungsplan derzeit als
  Gewerbefläche mit einer geplanten Verkehrsfläche dargestellt ist, wird im Parallelverfahren geändert,
  damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen entwickelt werden kann.

        B.      Lage und Größe des Plangebietes / Räumlicher Geltungsbereich
  Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 36.000 qm in der Gemarkung Bubenhausen-
  Ernstweiler. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1086, 1088,
  1088/3, 1089/2, 1091/2, 1090, 1092, 1094/6, 1094/7, 1094/3.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“                Begründung                         Seite | 6

Abbildung 1: Lage und Geltungsbereich des Plangebietes
„Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland -Pfalz - (Zustimmung vom 15.
Oktober 2002)“.

          C.      Informationen zum Plangebiet
                    1.    Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen im
                    Geltungsbereich
    Das Plangebiet liegt aktuell größtenteils brach. Die Gehölze wurden im November 2020 auf Stock gesetzt.
    Dies ist vor einigen Jahren schon einmal gemacht worden. Zuvor war die Fläche größtenteils mit
    Sekundärvegetation bestockt. Zudem befinden sich noch eine denkmalgeschützte Bunkeranlage
    (Westwall) und zwei einsturzgefährdete Gebäude bzw. Gebäudeteile auf dem Gelände. Zudem wird die
    Fläche teils als Parkplatz für die John Deere Mitarbeiter genutzt. Nutzungen sind auf dem Gelände
    ansonsten nicht vorhanden. Das Gelände wurde bis in die 90er Jahre von der Baufirma „Oltsch“ als
    Firmengelände genutzt.
    Umgebende Nutzungen
    Unmittelbar östlich und nördlich jenseits der Homburger Straße grenzt Wohnbebauung an. Im Westen
    grenzen die Produktionshallen der Firma John Deere an, deren gewerbliche Nutzung ins Plangebiet
    erweitert werden soll. Südlich an den Geltungsbereich grenzt eine Bahnlinie der Deutschen Bahn an.
    Der Schwarzbach verläuft jenseits der Bahn in einer Entfernung von ca. 100m vom Plangebiet.
    Naturraum
    Naturräumlich liegt das Plangebiet in der Großlandschaft des Pfälzisch-Saarländischen
    Muschelkalkgebietes und ist der Untereinheit „Schwarzbach-Talweitung“ zuzuordnen. 1
    Schutzgebiete
    Es sind weder naturschutzrechtliche Schutzgebiete, noch geschützte Biotope, Vogelschutzgebiete oder
    FFH-Gebiete im Geltungsbereich und dessen näherer Umgebung vorhanden.

1        http://map1.naturschutz.rlp.de/landschaften_rlp/landschaftsraum.php?lr_nr=180.30
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“        Begründung                          Seite | 7

  Altlasten
  Bei den angegebenen Flurstücken handelt es sich um einen Teilbereich des im Bodenschutzkataster
  Rheinland-Pfalz erfassten Altstandortes
  Reg.-Nr. 312 000 00 – 5019, ehemaliges Betriebsgelände Baufirma Oltsch, Zweibrücken, Homburger Str.
  Bei dieser Fläche handelt es sich um einen altlastverdächtigen Altstandort i. S. v. § 2 Abs. 6 i. V .m. § 2
  Abs. 5 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Die Einstufung ist u. a. abhängig von der
  maßgebenden Nutzung (tatsächliche bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung i. S. von § 4 Abs. 4
  BBodSchG).
  Auf dem ehemaligen Firmengelände wurden Ende der 1990er Jahre bereits eine historische Recherche
  und umwelttechnische Untersuchungen (Ing.-Büros Geyer, Hettler, Joswig) durchgeführt.
  Aus bodenschutzrechtlicher Sicht konnte der Altstandort bislang nicht abschließend bewertet werden
  (vgl. auch Stellungnahme SGD Süd RS WAB Kaiserslautern zur frühzeitigen Trägerbeteiligung am
  Bebauungsplan EW 8 „Zwischen Homburger Str. und Unterer Hornbachstaden“ vom 21.12.2006).
  Angesichts der Größe des Geländes der ehem. Fa. Oltsch und der zahlreichen Schadstoffeinträge in den
  Untergrund wurde neben der Klärung der noch offenen Punkte im Rahmen einer Besprechung am
  18.07.1999 eine Grundwassererkundung für erforderlich gehalten. Dabei sollte der gesamte Altstandort
  berücksichtigt werden.
  Die Nutzungsverträglichkeit des Vorhabens wird gutachterlich nachgewiesen.
  Sollte in der weiteren Planung ein Verdacht auf eine Altablagerung, einen Altstandort oder eine
  schädliche Bodenveränderung begründet werden, sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der
  tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter, Pächter) gem. § 5 Abs. 1 LBodSchG verpflichtet, ihnen
  bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich
  der zuständigen Behörde (Regionalstelle der SGD Süd) mitzuteilen.
  Für die nachfolgende Planung ist zu empfehlen, gezielt hinsichtlich Informationen zu weiteren
  schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bei der dafür zuständigen Unteren Wasser- und
  Bodenschutzbehörde (Stadtverwaltung Zweibrücken) zu recherchieren. Hierzu wurde ein Gutachten
  angefertigt, das mit Bestandteil des Bebauungsplans ist.
  Landschaftsbild
  Das Landschaftsbild wird von der angrenzend bestehenden Bebauung, der gewerblichen Nutzung von
  dem Landmaschinenhersteller John Deere im Osten geprägt.
  Erholungsfunktion
  Die Fläche erfüllt derzeit keine Erholungsfunktion.
  Eine Abhandlung der potenziell betroffenen planungsrelevanten Fauna findet im Rahmen der saP (siehe
  Anhang I) statt.

                2.       Besitz- und Eigentumsverhältnisse
  Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Landmaschinenherstellers John Deere. Der Eigentümer
  der Bunkeranlage ist die Stiftung Grüner Wall im Westen, Mahnmal ehemaliger Westwall.

                3.       Planerische Vorgaben
  Gemäß § 1 Abs.4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese sind in
  den Landesentwicklungsplänen und regionalen Raumordnungsplänen festgelegt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“    Begründung                       Seite | 8

              (1) Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz
  Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz, 3. Teilfortschreibung 2018, rechtsverbindlich seit 2018,
  stellt für das Plangebiet Gewerbeflächen dar. Ziele, die dem Planvorhaben entgegenstehen, sind nicht
  vorhanden.

Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz
             (2) Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)
  Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) aus dem Jahr 2008 weist die Stadt Zweibrücken als
  Mittelzentrum aus. Die Stadt Zweibrücken gehört gemäß LEP zu den verdichteten Räumen. Ziele, die dem
  Vorhaben entgegenstehen, sind nicht vorhanden.
            (3) Flächennutzungsplan
  Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
  Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken aus dem Jahr 2005 stellt für das Plangebiet
  eine Gewerbefläche und eine Verkehrsfläche dar.
  Damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann,
  wird der Flächennutzungsplan für den Teilbereich des Bebauungsplans insbesondere der Verkehrsfläche
  im Parallelverfahren geändert.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“                 Begründung              Seite | 9

Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken
               (4) Landschaftsplan
     Nach Aussagen des Landschaftsplans wird das ehemalige „Oltsch-Gelände“ als "Siedlungsfläche mit
     gewerblichem Charakter" dargestellt. Die beiden städtischen Flurstücke an der Homburger Straße sind
     zur "Erhaltung von Grünlandbereichen" festgesetzt und im Süden gibt es bahnbegleitend einen
     Gehölzbestand. Diese können städtebaulich integriert werden, da sie großräumlich keine Rolle spielen.
     Der Erhalt der Fläche ist aus funktionalen Gründen nicht möglich. Zudem setzt der rechtskräftige
     Bebauungsplan ebenfalls ein Gewerbegebiet auf der Fläche fest.

Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Zweibrücken
               (5) Rechtskräftiger Bebauungsplan
     Nach Aussagen des bestehenden Bebauungsplans EW 16 „Zwischen Schwarzbach und Homburger
     Straße“ vom 13.05.1970 wird ein Industriegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan weist evtl.
     Ausfertigungsfehler auf, die die Neuaufstellung des Bebauungsplans EW 18 bedingt.
                 (6) Sonstige Vorgaben/ Restriktionen für die Planung
     Es sind keine Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat- bzw. EU-Vogelschutz-
     Richtlinie) betroffen. 2

2
    http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“                 Begründung                 Seite | 10

     Das Plangebiet liegt weder in einem SPA-Gebiet (Special Protection Area, im Rahnen Natura 2000) noch
     in einem IBA-Gebiet (International Bird Area).
     Es sind weder Landschaftsschutzgebiete, Biotope noch Naturschutzgebiete unmittelbar betroffen.
     Innerhalb des Plangebiets sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG bekannt. 3
                (7) Variantendiskussion
     Aufgrund der Tatsache, dass sich keine weiteren Freiflächen in direkter Umgebung befinden, die an das
     John Deere Firmengelände anschließen, erübrigt sich die Variantendiskussion. Als einzige Variante ist die
     0 Variante zu nennen, nach der das alte Baurecht bestehen bleibt.

            D.        Planinhalte / Erläuterung der Festsetzungen
                      1.       Städtebauliche Konzeption
     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfolgt die städtebauliche Konzeption der Firma John Deere,
     ihres Werks durch den Neubau einer Logistikhalle mit ca. 20.000 qm BGF zu erweitern und dadurch
     logistische Vorteile zu erlangen. Die Firma John Deere stellt für Zweibrücken einen wichtigen
     ökonomischen Standortfaktor dar und ist einer der größten Arbeitgeber in der Region. Durch die
     Erweiterung sollen 125 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, was auch weitreichende Synergieeffekte
     mit sich bringt. Es werden ca. 15 Arbeitsplätze bei John Deere selbst geschaffen.
     Die Fläche und das neu zu errichtende Gebäude sollen der Lagerung von Einzelteilen dienen. Gefertigt
     werden in Zweibrücken überwiegend Mähdrescher und Feldhäcksler, deren Komponenten in der
     geplanten Halle zwischendeponiert werden. Dadurch kommt es zu einer Reduktion von
     Zuliefertransporten aus anderen Werken und letztendlich des Lieferverkehrs. Die Logistikhalle wird eine
     Höhe von ca. 14m erreichen und integriert sich in die Bauflucht der bestehenden Hallen entlang der
     Homburger Straße. Ferner werden einige Büros im Gebäude untergebracht. Innerhalb des
     Geltungsbereiches befindet sich eine denkmalgeschützte Bunkeranlage, die aus drei Teilen besteht und
     deren Erhalt dazu führt, dass fast das gesamte Gelände auf das Niveau der Homburger Straße angehoben
     werden muss. Insgesamt wird die Bunkerdecke um 1,5m abgefräst und bildet das Fußbodenniveau der
     Halle.

3
    http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“       Begründung   Seite | 11

Abbildung 5: Vorhaben-, Erschließungs- und Entwässerungsplan
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                        Seite | 12

Abbildung 6: Ansichten des Vorhabens

Angefahren werden soll das Gelände hauptsächlich über die bestehende Einfahrt der Wilkstraße südlich
des Geländes. Dort gibt es für wartende LKWs 17 Stellplätze. Der Abruf der LKWs erfolgt wie auch schon
heutzutage mittels eines Pager Systems. Ein Teil der Anlieferungen mit geregelten Touren (ca. 15%) erfolgt
über die Homburger Straße.
Die Ein- und Ausfahrt auf die Homburger Straße über Tor 4 des John Deere Geländes direkt neben der neu
geplanten Ein- und Ausfahrt bleibt weiterhin bestehen und wird verwendet. Durch die Hauptanlieferung
über die Wilkstraße und das Werk kann verhindert werden, dass der Verkehr sich auf der Homburger Straße
staut. Insgesamt kann der LKW-Zulieferverkehr im Vergleich zum heutigen Setup um 5% reduziert werden.
Der Hauptverkehr auf das neue Gelände wird innerbetrieblich über eine werksinterne Verbindung zwischen
dem neuen und alten Betriebsgelände gelöst.

                2.       Festsetzungen zu Baugebieten und Nutzungen
         a)     Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) i.V. m. §§1 - 11 BauNVO
Festsetzung
  GE    Gewerbegebiet
  Im Gewerbegebiet eine Logistikhalle gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig.

Erklärung / Begründung
  Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird eine Logistikhalle als zulässig
  festgesetzt. Die Nutzungsarten fügen sich in die Umgebung ein und dienen der Vorhabenrealisierung der
  Firma John Deere. Der Bau eines als Logistikhalle genutzten Gebäudes wird im Geltungsbereich mit den
  Festsetzungen ermöglicht. Es ist keine Produktion in dem Gebäude vorgesehen. Weitere Nutzungen sind
  unzulässig, da sie dem Vorhaben nicht zuträglich sind. Es ist möglich in Details vom Vorhaben- und
  Erschließungsplan abzuweichen.

         b)     Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
  Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch folgende
  Festsetzungen bestimmt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                        Seite | 13

Festsetzung
  0,83 Grundflächenzahl (GRZ)
  Im Gewerbegebiet wird die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,83 festgesetzt. Auf die GRZ
  sind sämtliche voll- und teilversiegelten Flächen mit anzurechnen, also alle Flächen, die auf Dauer eine
  Vegetationsentwicklung gänzlich ausschließen.
  GOK Höhe baulicher Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO
  Für das Baugebiet wird eine maximale Gebäudehöhe durch Festsetzung einer Gebäudeoberkante (GOK
  max) definiert. Die Höhe wird auf 14m maximal ausgehend von der Geländeoberfläche festgesetzt. Als
  Referenzpunkt wird die Höhe der abgefrästen Bunkerdecke an der Homburger Straße definiert. Dieser
  liegt bei 235,40 müNN. Der Referenzpunkt liegt unterhalb des Straßenniveaus, sodass die Halle als nicht
  so dominant von der Straßenseite und der Oltschstraße aus wahrgenommen wird. Dadurch entfalten
  sich nachbarschützende Wirkungen. Die Abfräsung des Bunkers ergibt sich aus dem zwingenden Erhalt
  der Anlage und wurde mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt. Die Bunkerdecke wird als
  Bezugshöhe festgelegt, da der Bunker für die Höhenentwicklung des Neubaus bestimmend ist.
Erklärung / Begründung
  Dadurch, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt, kann gem. § 12 Abs.3 BauGB von den
  Festlegungen der § 14 bis 18 BauNVO abgewichen werden. Negative Auswirkungen auf die Wohn- und
  Arbeitsverhältnisse können ausgeschlossen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht ebenfalls
  eine GRZ von 0,83 vor. Dadurch dass der Bebauungsplan im Jahre 1970 rechtskräftig wurde, galt die
  damalig existierende BauNVO. Demnach mussten Stellflächen und Nebenanlagen bspw. nicht auf die GRZ
  mitgerechnet werden. Dies ist nach der heutigen BauNVO der Fall. Demnach kann man fast von einer
  bilanziellen Reduktion der Belastung und des Versiegelungsgrades sprechen.
  Ferner werden viele Flächen wie ein Großteil des Parkplatzes als auch die Feuerwehrumfahrung lediglich
  in Form von Rasengittersteinen und Schotterrasen teilversiegelt.
  Mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird dafür Sorge getragen, dass die
  Versiegelung auf die für ein solches Vorhaben notwendiges Mindestmaß reduziert wird und versucht
  wird in Verbindung mit den grünordnerischen Festsetzungen und den erneuerbaren Energien auf den
  Dachflächen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen. Die Bäume tragen auch zu einem positiven
  Lokalklima bei, indem sie lokal Sauerstoff produzieren. Ein Vorteil für den Wasserhaushalt, ist, dass
  verschiedene Beläge wasserpermeabel ausgeführt werden wie bspw. die Feuerwehrumfahrt oder die
  Stellplätze auf dem Parkplatz. Die Bodenfunktionen bleiben dahingehend teilweise erhalten. Diese
  Festsetzung dient der Minimierung von Auswirkungen auf das Lokalklima.
  Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Festsetzung
  Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind auch Gebäude mit einer Länge von über
  50m. Die Gebäude sind hierbei mit seitlichen Grenzabstand zu errichten.
Erklärung / Begründung
  Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass die notwendig große Logistikhalle mit ca. 20.000 qm
  BGF entstehen kann.

         c)     Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Festsetzung
  Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt.
  Stellplätze und Aufstellplätze sind auch außerhalb zulässig. Nebenanlagen sind sowohl innerhalb als auch
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                        Seite | 14

  außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Nicht bebaute bzw. versiegelte
  Grundstücksflächen sind zu begrünen und zu pflegen.

Erklärung / Begründung
  Mit der getroffenen Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen wird ebenfalls dafür Sorge
  getragen, dass sich die mögliche Bebauung ausschließlich auf die Flächen innerhalb der Baugrenzen
  beschränkt und nicht genutzte Flächen der Minimierung von Auswirkungen auf das Lokalklimas dienen.

         d)      Verkehrsflächen, hier: Ein- und Ausfahrten
Festsetzung
  Es werden Ein- und Ausfahrtsbereiche von der Homburger Straße und werksintern vom bestehenden
  Werksgelände John Deere gemäß Maßnahmen- und Erschließungsplan festgesetzt.
Erklärung / Begründung
  Die Einfahrt verläuft über das bestehende John Deere Werksgelände, sodass die Hauptverkehre über die
  Wilkstraße verlaufen können. Lediglich der Mitarbeiterparkplatz wird von der Homburger Straße aus
  angefahren. Die Notzufahrt von der Homburger Fläche ist derzeit nicht projektiert. Näheres ist dem
  Verkehrsgutachten zu entnehmen. Die Ein- und Ausfahrt wird über das bestehende Tor 4 verlaufen. Eine
  erklärende Fahrtwegeskizze ist dem Verkehrsgutachten zu entnehmen. Die Verkehrsführung über eine
  interne Überfahrt ist aufgrund der Höhenentwicklung des Geländes möglich. Der Bunker wird um 1,5m
  abgefräst, sodass die gesamte Geländeoberfläche ebenfalls niedriger liegt und Geländeneigungen
  geringgehalten werden können. Dies ist eine Konsenslösung zwischen Fachbehörden und den
  Projektbeteiligten.

                 3.      Grün- und Freiflächen / Grünordnung
         a)      Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
Festsetzung
  Es wird festgesetzt, dass im Bereich der PKW Stellplätze eine Begrünung vorzusehen ist. Je 4 Stellplätze
  ist ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum der Pflanzqualität H 3xv. 16-18 zu pflanzen und
  dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen.
Erklärung / Begründung
  Die Festsetzung dient der Begrünung des Gebietes, der Minimierung von Auswirkungen auf das
  Lokalklima und der Verschattung der sich ansonsten im Sommer stärker erhitzenden Parkplatzfläche.
  Ferner tragen sie dazu bei, dass nach wie vor Flächen zur Verfügung stehen, die der Photosynthese und
  als Lebensraum einiger störungsunempfindlicher Arten dienen.

         b)      Festsetzungen zum Anpflanzen von Gehölzen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
   Festsetzung
   Es wird festgesetzt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen und gärtnerisch
   anzulegen sind.
   Mindestens 20 % dieser Flächen sind mit Gehölzen dauerhaft zu bepflanzen. Entlang der Homburger
   Straße ist eine Baumreihe mit 11 Bäumen anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind durch die Pflanzung von
   einem Baum je vier Stellplätze in direkter Zuordnung zu denselben zu begrünen. Die Baumpflanzungen
   haben mindestens in der Pflanzqualität H 3.xv, m.Db. 16-18 mit standortgerechten Baumarten zu
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                        Seite | 15

   erfolgen. Die Baumpflanzungen auf dem Parkplatz sind auf die o.g. 20 % anzurechnen. Die Pflanzungen
   sind dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen.
   Für die Pflanzungen sind die nachfolgend aufgeführten Baum- und Straucharten geeignet:
   Pflanzliste
   Bäume:                                                Sträucher
   Acer platanoides             Spitz-Ahorn              Amelanchier ovalis               Felsenbirne
   Acer campestre               Feld-Ahorn               Berberis vulgaris                Berberitze
   Carpinus betulus             Hainbuche                Cornus mas                       Kornelkirsche
   Prunus avium                 Wildkirsche              Cornus sanguinea                 Bluthartriegel
   Quercus petrea               Trauben-Eiche            Corylus avellana                 Haselnuss
   Quercus robur                Stiel-Eiche              Euonymus europaea                Pfaffenhütchen
   Tilia cordata                Winter-Linde             Ligustrum vulgare                Liguster
   Tilia europaea               Bastard-Linde            Lonicera xylosteum               rote Hecken-
   Tilia platyphyllos           Sommer-Linde                                              kirsche
                                                         Prunus mahaleb                   Steinweichsel
                                                         Prunus spinosa                   Schlehe
                                                         Rhamnus cathartica               Kreuzdorn
                                                         Rosa canina                      Hundsrose
                                                         Rosa pimpinellifolia             Bibernell-Rose
                                                         Rosa rubiginosa                  Wein-Rose
                                                         Rubus fruticosus                 Brombeere

   Für die Begrünung von Fassaden und Stützmauern sind nachfolgende Pflanzen geeignet:
   Aristolochia durio                         Pfeifenwinde
   Clematis-Hybriden div.                     Waldrebe (versch. Sorten)
   Clematis montana                           Berg-Waldrebe
   Hedera helix                               Efeu (selbsthaftend)
   Humulus lupulus                            Hopfen
   Lonicera caprifolium                       Jelängerjelieber
   Lonicera tellmanniana                      Gold-Geißblatt
   Parthenocissus quinquefolia                Wilder Wein
   Parthenocissus quinquefolia ‚Engelmannii‘  Wilder Wein (selbsthaftend)
   Parthenocissus tricuspidata ‚Veitchii‘     Wilder Wein (selbsthaftend)
   Polygonum aubertii                         Schlingknöterich
   Vitis coignetiae und amurensis             Rostrote und Amur-Wildrebe
   Wisteria sinensis                          Blauregen

Erklärung / Begründung
  Die Festsetzungen tragen zu einer Eingrünung des Gebietes und zu einer Minderung von Auswirkungen
  auf das Kleinklima bei. Ferner soll eine Baumreihe zur Homburger Straße hin entstehen, die eine optische
  Aufwertung vorsieht. Die Position der Bäume kann von den Standorten im Plan konzeptabhängig
  abweichen. Auch auf der Ostseite der Halle wird empfohlen nicht störende Grünstrukturen anzupflanzen,
  die eine nachbarschützende Wirkung entfalten. Dadurch wird die Halle nach außen hin eingegrünt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“         Begründung                        Seite | 16

                 4.    Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i. V. m. §88
                 (1) und (4) LBauO Rheinland-Pfalz)
         a)    Gestaltung der Stellplätze und unbebauten Flächen (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 88
         (1) Nr. 3 LBauO)
  Im Plangebiet sind die PKW- Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken aus versickerungsfähigen
  Materialien, z.B. Rasengittersteine, herzustellen. Vollversiegelte oder wasserundurchlässige Materialien
  und Gestaltungen sind unzulässig. Dies dient dem Schutz der Bodenfunktionen und der
  Regenrückhaltung.

        b)      Dachgestaltung
  Die Dachflächen sind in einer Höhe von mindestens 10% der Fläche mit Photovoltaikpaneelen zu
  belegen.
  Derzeit ist davon auszugehen, dass John Deere eine 200 kV Anlage auf der Dachfläche installiert und die
  Dachkonstruktion so auslegt, dass eine vollflächige Belegung mit Solarpaneelen möglich ist. Die
  vollflächige Belegung mit Solarpaneelen kann ggfs. auch durch einen Drittanbieter erfolgen. Die
  Festsetzung dient der energetischen Nutzung der Dachfläche.

                 5.      Hinweise und Empfehlungen
Kampfmittelfunde
   Auf der Grundlage der Auswertung von Luftaufnahmen kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht
   grundsätzlich    ausgeschlossen    werden.     Kampfmittelfunde    sind     unverzüglich   dem
   Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz zu melden.
   Kampfmittel jeglicher Art können im Plangebiet, im Hinblick auf die starke Bombardierung von
   Zweibrücken im 2. Weltkrieg, grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlossen werden. Entsprechende
   Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung, Gefährdungsabschätzung, technische
   Erfassungen und Sondierungen in der Örtlichkeit, etc.) werden im Vorfeld von Baumaßnahmen daher
   ausdrücklich empfohlen. Sollten bei Baumaßnahmen Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten
   sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle
   des Kampfmittelräumdienstes unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln
   bezüglich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundungen des
   Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz zu beachten.
    Es ist bekannt, dass eine ehemalige Bunkeranlage (Westwallanlage) vorhanden ist. Falls vor Beginn der
   Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel erfolgen sollte, sind die Befundergebnisse
   der Denkmalfachbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Bodeneingriffe zur Erkundung der
   Befundergebnisse sind unter Begleitung der Denkmalfachbehörde durchzuführen. Die
   Fundgegenstände sind ebenfalls der Denkmalfachbehörde zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Radon
  Aufgrund der geologischen Verhältnisse wird auf eine mögliche Radonbelastung in der Bodenluft
  hingewiesen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht hat eine
  entsprechende Beratungsstelle eingerichtet (Radon-Informationsstelle, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116
  Mainz). Nähere Untersuchungsergebnisse zu Radon sind dem beiliegenden Umweltgutachten zu
  entnehmen. Es wird eine Radonuntersuchung in der Bodenluft des Bauplatzes durchzuführen und ggf.
  bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen im Vorfeld empfohlen.
Flugsicherung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                       Seite | 17

  Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die
  Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG der Behörde diejenigen Bereiche um
  Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche
  werden allgemein als „Anlagenschutzbereiche“ bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
  veröffentlicht.
Deutsche Bahn
  Im genannten Bereich findet dieses Jahr die Erneuerung des Durchlasses in km 97,898 statt. Dach-,
  Oberflächen-, und Abwasser darf nicht auf Bahngelände abgeleitet werden. Wird der Durchlass in Bahn-
  km 97,898 zur Entwässerung genutzt, ist falls nicht bereits vorhanden, ein Gestattungsvertrag für die
  Einleitung abzuschließen. Die örtliche Entwässerungssituation (z.B. Vorflutverhältnisse,
  Durchlassausläufe) darf nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.
  Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen Umständen
  beeinträchtigt werden.
  Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der
  angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
  Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten
  durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische
  Berechnung vorzulegen. Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen
  Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und
  Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von
  Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.
  Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden
  können (Sturm, Vandalismus usw.).
  Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu
  erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.
  Vorhandene Bahndämme dürfen auf keinen Fall angegraben werden. Die Erdkörper in diesem Bereich
  dürfen nicht nachteilig behandelt werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Fachbeauftragten und
  Bezirksleiter die vorhandenen Erdkörper in diesem Bereich jederzeit begutachten können.
  Die Absprache zur Errichtung der Zaunanlage zur Gleisseite sowie die Festlegungen zur Sicherung der
  Arbeiten in Gleisnähe sind rechtzeitig mit der DB Netz AG abzustimmen.
  Gleisflächen der DB AG dürfen grundsätzlich vor und während der Maßnahme nicht betreten oder für
  Materiallagerung oder -Umschlag benutzt werden. Eine ständig geschlossene Abgrenzung (Bauzaun, ...)
  zum Eisenbahn-Gefahrenbereich ist während der gesamten Maßnahme vorzusehen.
  Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das
  Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder
  herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer
  Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw.
  dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
  Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB
  Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor
  Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird
  hingewiesen.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                       Seite | 18

  Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der
  DB Netz AG einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem
  vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
  Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
  hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch
  Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen
  freizustellen.
  Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen
  Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube,
  elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an
  benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen
  sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
  Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
  Der Zugang zu den Bahnanlagen muss zu jeder Zeit für Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte
  Dritte zum Zwecke der Instandhaltung mit Dienstfahrzeugen sowie für Rettungspersonal mit
  Rettungsfahrzeugen gewährleistet sein. Die Zuwegung zum Notfallmanagement muss gewährleistet sein.
  Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen haben nach den anerkannten
  Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und
  einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
  Die DB AG übernimmt keine Kosten für Aufwendungen die aufgrund des Vorhabens erforderlich werden.
  Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere
  Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen
  durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Das
  Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der
  Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und
  einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
  In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke ist mit der Beeinflussung von Monitoren,
  medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu
  rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.
  Da die Feuerwehrzufahrt und die Wendeanlage in der Nähe zu den Gleisen geplant sind, könnte nach der
  Inbetriebnahme eine gewisse Gefahr durch von der Fahrbahn abkommende Straßenfahrzeuge und ihrer
  Ladung für die Bahnanlagen ausgehen.
  Zur Vermeidung eines Abirrens von Straßenfahrzeugen auf die Schienenstrecke, empfehlen wir daher
  Schutzvorkehrungen gemäß RPS und Merkblatt UIC 777-1 zu treffen, z.B. die Einrichtung von
  Stahlschutzplanken, Anpralldämpfern etc. Die Schutzvorrichtung ist vom Bauherrn oder dessen
  Rechtsnachfolger kostenpflichtig zu errichten und auf dessen Kosten laufend instand zu setzen und ggf.
  zu erneuern.
  Bei Parallellage zwischen Straße und Bahngleise sind Sicherheitsabstände entsprechend DS 800.001
  Anlage 11 einzuhalten.
  "Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den
  Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.
  Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Richtlinie (Ril) 882 "Handbuch Landschaftsplanung und
  Vegetationskontrolle" zu beachten.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“      Begründung                         Seite | 19

  Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit
  von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und
  der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden.
  Bei Gefahr in Verzug behält sich die DB AG vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers
  zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
  Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung,
  Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen
  etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
  Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
  Sollte sich nach Inbetriebnahme der Reklameeinrichtung herausstellen, dass es doch zu
  Beeinträchtigungen der Signalsicht kommt, ist DB seitig mit einem Widerruf der Zustimmung bzw. mit
  Einschränkungen oder Abänderungen zu rechnen.
  Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie
  sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme
  eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
  Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei
  negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der
  Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die
  Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
  Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
  hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch
  lnstandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen
  freizustellen.
  Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie
  sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann
  nicht zugestimmt werden.
  Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden.
  Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen
  Umständen Baustoffe/ Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
  Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde seitens der DB
  Netz AG durchgeführt. Es sind keine bekannten Kabel oder Leitungen auf Fremdgelände vorhanden.
  Sämtliche Kosten, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen und
  werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach den „Allgemeinen
  Vertragsbedingungen für außertarifliche Leistungen der DB AG (AVBL)".
  Der Antragsteller hat hierzu dem zuständigen Netzbezirk eine entsprechende schriftliche
  Kostenübernahmeerklärung abzugeben.
  Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/ Bauherr im
  Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

Deutsche Telekom Technik
  Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Bei der Bauausführung ist darauf
  zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus
  betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“       Begründung                        Seite | 20

  Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen
  und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet
  und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können.
  Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung
  von der zentralen Stelle der Deutsche Telekom Technik GmbH einzufordern.
Landesarchäologie
  Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
  (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl., 1978, S. 159ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl.,
  2008, S. 301) sowie durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl., S. 245) hinzuweisen. Danach ist
  jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich
  unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Es besteht Meldepflicht
  und Haftung gegenüber der GDKE. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der
  Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit die Rettungsgrabungen, in
  Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
  Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu
  rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren / Bauträger
  finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.
  Im Planungsgebiet können sich bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden. Diese
  sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von
  ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Landesdenkmalpflege
  Die als bauliche Gesamtanlage eingetragenen Flächendenkmal Westwall unter Denkmalschutz stehende
  Bunkeranlage liegt innerhalb des Plangebietes und ist somit direkt betroffen. Sie ist Bestandteil der
  Denkmalliste und genießt Erhaltungs- und Umgebungsschutz nach § 2 DSchG, der sich u. a. auch auf
  angrenzende Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen kann. Die Anlage
  ist zu sichern und zu erhalten.
Landesamt für Geologie und Bergbau
  Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN
  1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten
  (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Bei
  allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.
Landesbetrieb Mobilität
  Sollte es zu verkehrlichen Problemen im Bereich der L 469 kommen, müssten auf Kosten des Veranlassers
  geeignete Maßnahmen, wie Abbiegespuren etc., durchgeführt werden.
  Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung von Bauvorhaben im Erschließungsbereich der
  Ortsdurchfahrt der Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung obliegt.
  In den Zufahrtsbereichen sind die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtflächen einzuplanen. Die
  Sichtdreiecke sind nach RAL (Ausgabe 2012) zu bemessen, gänzlich in den räumlichen Geltungsbereich
  mit einzubeziehen und mit der entsprechenden Bemaßung zu versehen.
  Darüber hinaus ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Sichtflächen von jeglicher Bebauung sowie
  jeder Sichtbehinderung (Bewuchs, Einfriedung usw.) über 0,80 m, gemessen über der jeweiligen
  Fahrbahnoberkante, freizuhalten sind.
  Die Verkehrssicherheit darf auch in sonstiger Weise (z.B. Ablenkung oder Blendeinwirkung durch
  Werbeanlagen oder Industrie, Anlagen mit Rauch- oder Nebelbildung) nicht gefährdet werden.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“         Begründung                        Seite | 21

  Es ist sicherzustellen, dass den Straßengrundstücken sowie den straßeneigenen Entwässerungsanlagen
  der L 469 kein Oberflächen- bzw. sonstiges Wasser zugeleitet wird und deren Abläufe nicht behindert
  werden.
Pfalzwerke AG
  Das Versorgungsnetz der Pfalzwerke Netz AG ständig baulichen Veränderungen unterliegt, ist es
  erforderlich, dass etwaige Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn eine aktuelle Planauskunft beim
  Unternehmen einholen, die auf der Webseite der Pfalzwerke Netz AG (https://www.pfalzwerke-
  netz.de/service/kundenservice/online-planauskunft) zur Verfügung steht.
Stadtverwaltung Straßen
  Es ist sicherzustellen, dass durch die Anlieferungen in der Homburger Straße (L 469) keine Rückstaus oder
  wesentliche Behinderungen im Zuge dieser hoch verkehrsbelasteten Straße entstehen.
Wasser / Abfall
  Nach den Informationen ist vorgesehen, das anfallende Oberflächenwasser in den Schwarzbach
  einzuleiten. Für diese geplante Einleitung wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Oberen
  Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd / Regionalstelle in Kaiserslautern) zu
  beantragen.
  Die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers ist mit dem Umwelt- und
  Servicebetrieb Zweibrücken (UBZ) abzustimmen.
  Es wird auf die Einhaltung von § 2 Nr. 3 des Landesbodenschutzgesetzes hingewiesen.
  Angesichts der Größe· des Geländes der ehem. Fa. Oltsch und der zahlreichen Schadstoffeinträge· in den
  Untergrund wurde neben der Klärung der noch offenen Punkte im Rahmen einer Besprechung am
  18.07.1999 eine Grundwassererkundung für erforderlich gehalten. Dabei sollte der gesamte Altstandort
  berücksichtigt werden. Eine Klärung ist bis heute nicht erfolgt. Sollte in der weiteren Planung ein Verdacht
  auf eine Altablagerung, einen Altstandort oder eine schädliche Bodenveränderung begründet werden,
  sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter,
  Pächter) gern. § 5 Abs. 1 LBodSchG verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
  schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde {Regionalstelle der
  SGD Süd) mitzuteilen.
Ökologie
  Es wird eine Fassadenbegrünung mittels Kletterhilfen z.B. mit Schlingknöterich (Architektentrost)
  empfohlen. Dies würde sich auch positiv auf das Erscheinungsbild auswirken und darüber hinaus eine
  sehr gute Insektenweide darstellen, die durch einen langen Blühzeitraum (bis Oktober) ein reichhaltiges
  Nahrungsangebot für Insekten bereithielte. Zudem ergäben sich ideale Nistmöglichkeiten für Kleinvögel.
  Es wird empfohlen, Nisthilfen für Vögel (z.B. Mauersegler, Schwalben oder Falken) am Gebäude
  anzubringen.
  Die Straßen- und Gebäudeaußenbeleuchtungen sollten energiesparend sein, hinsichtlich Lichtintensität
  auf ein Minimum reduziert werden und über ein Lichtspektrum mit geringster Anlockwirkung auf
  nachtaktive Insekten verfügen.
  Eine Lichtausstrahlung der Lampen nach oben sowie eine flächige Anstrahlen von Wänden wird aus o.g.
  Gründen nicht empfohlen.
Schienenverkehr
  Es ist darauf zu achten, dass durch die vorgesehenen Baumaßnahmen der Schienenverkehr nicht gestört
  oder gar unterbrochen wird. Das geplante Bauwerk sowie die zugehörigen Zuwegungen dürfen die
Sie können auch lesen