VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 "LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE" - Begründung
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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN EW 18 „LOGISTIKHALLE HOMBURGER STRASSE“ Begründung Verfahrensstand: Satzung Stand: 29.06.2021
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 2 I. Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................4 II. Aufstellungsverfahren ............................................................................................................4 A. Reguläres Verfahren .....................................................................................................4 III. Erfordernis der Planaufstellung...............................................................................................5 A. Anlass der Planaufstellung / Ziel der Planung ................................................................5 B. Lage und Größe des Plangebietes / Räumlicher Geltungsbereich ....................................5 C. Informationen zum Plangebiet......................................................................................6 1. Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich ................. 6 2. Besitz- und Eigentumsverhältnisse ........................................................................ 7 3. Planerische Vorgaben ............................................................................................ 7 D. Planinhalte / Erläuterung der Festsetzungen ............................................................... 10 1. Städtebauliche Konzeption .................................................................................. 10 2. Festsetzungen zu Baugebieten und Nutzungen .................................................. 12 3. Grün- und Freiflächen / Grünordnung ................................................................. 14 4. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i. V. m. §88 (1) und (4) LBauO Rheinland-Pfalz)........................................................................................ 16 5. Hinweise und Empfehlungen ............................................................................... 16 E. Auswirkungen der Planung / Abwägung ...................................................................... 22 1. Abwägungsrelevante Belange ............................................................................. 22 2. Fazit ...................................................................................................................... 26 F. Umsetzung der Planung .............................................................................................. 26 1. Bodenordnung ..................................................................................................... 26 2. Erschließung......................................................................................................... 26 G. Flächenbilanz ............................................................................................................. 26 IV. Teil B: Umweltbericht ........................................................................................................... 27 A. Einleitung................................................................................................................... 27 1. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes .............................. 27 2. Angaben zum Standort ........................................................................................ 27 3. Art und Umfang des Vorhabens / Umweltrelevante Festsetzungen ................... 27 4. Bedarf an Grund und Boden ................................................................................ 27 5. Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen ... 28 B. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................. 28
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 3 1. Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) sowie der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................................... 28 2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Maßnahme........................................................................................................... 30 3. Wechselwirkungen unter Beachtung der Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen ..................................................................................... 31 4. Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase ......................................... 33 C. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachhaltiger Auswirkungen ............................................................................................................ 34 D. Prüfung von Planungsalternativen .............................................................................. 34 E. Zusätzliche Angaben ................................................................................................... 34 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ............................................................................................................. 34 2. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............. 34 3. Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ............................................................................................................................. 34 4. Nichttechnische Zusammenfassung .................................................................... 34 V. Anhang 1: ............................................................................................................................33 Zusammenfassende Erklärung .............................................................................................. 33 A. Berücksichtigung der Umweltbelange ......................................................................... 34 B. Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen ........ 34 C. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) ....................................... 34 D. Beschluss zur Zusammenfassenden Erklärung ............................................................. 34 VI. Anhang 2: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ........................................................ 35 X. RECHTSGRUNDLAGEN .......................................................................................................... 39 XI. VERFAHREN .........................................................................................................................39 A. Reguläres Verfahren ................................................................................................... 39
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ I. Rechtsgrundlagen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ wird unter Beachtung der aktuellen relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung erstellt. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sowie den vollständigen Überblick über den Verfahrensablauf gibt die Planzeichnung zum Bebauungsplan. II. Aufstellungsverfahren A. Reguläres Verfahren Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im regulären Verfahren durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Februar 2020 gefasst. In einem ersten Schritt sollen nun die frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken stellt für den Geltungsbereich des Plangebietes gewerbliche Bauflächen dar. Durch die Fläche ist eine geplante Verkehrsfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich wird parallel geändert.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 5 III. Erfordernis der Planaufstellung A. Anlass der Planaufstellung / Ziel der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Logistikhalle geschaffen werden, die für logistische Vorteile sorgt und mit der eine bauliche und funktionale Umnutzung des Standorts erfolgen kann. Zudem entstehen aus der Umsetzung der Planung verkehrliche Vorteile, da so jährlich rund 1200 Anlieferungen aus einem anderen Lager in Hockenheim entfallen können. Entsprechend werden Luft- und Geräuschbelastungen für die Umwelt durch das Vorhaben dauerhaft reduziert. Auch werden insgesamt durch das Vorhaben über 120 Arbeitsplätze geschaffen, was die Stadt Zweibrücken als Produktions- und als Wohnstandort stärkt. Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan EW 16 „Zwischen Schwarzbach und Homburger Straße“ vom 13.05.1970 setzt ebenfalls eine Gewerbefläche fest. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Bebauungsplan neu aufgestellt werden, der über den bestehenden Bebauungsplan hinaus Regelungen trifft. Es wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, der auf eine konkrete Planungsabsicht zugeschnitten wird. Das Plangebiet ist über die Homburger Straße erschlossen. Östlich angrenzend befindet sich eine bestehende Wohnbebauung. Die Fläche des Geltungsbereiches eignet sich aufgrund der direkten Lage angrenzend an die Produktionsstätte der John Deere GmbH und Co. KG (John Deere) für die Erweiterung des Standorts im Stadtteil Ernstweiler. Es handelt sich um eine Gewerbefläche, die seit einigen Jahren brach liegt. Im Umfeld gibt es keine vergleichbaren geeigneten Flächen. Der Teilbereich des Geltungsbereiches, der im wirksamen Flächennutzungsplan derzeit als Gewerbefläche mit einer geplanten Verkehrsfläche dargestellt ist, wird im Parallelverfahren geändert, damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen entwickelt werden kann. B. Lage und Größe des Plangebietes / Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 36.000 qm in der Gemarkung Bubenhausen- Ernstweiler. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1086, 1088, 1088/3, 1089/2, 1091/2, 1090, 1092, 1094/6, 1094/7, 1094/3.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 6 Abbildung 1: Lage und Geltungsbereich des Plangebietes „Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland -Pfalz - (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)“. C. Informationen zum Plangebiet 1. Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich Das Plangebiet liegt aktuell größtenteils brach. Die Gehölze wurden im November 2020 auf Stock gesetzt. Dies ist vor einigen Jahren schon einmal gemacht worden. Zuvor war die Fläche größtenteils mit Sekundärvegetation bestockt. Zudem befinden sich noch eine denkmalgeschützte Bunkeranlage (Westwall) und zwei einsturzgefährdete Gebäude bzw. Gebäudeteile auf dem Gelände. Zudem wird die Fläche teils als Parkplatz für die John Deere Mitarbeiter genutzt. Nutzungen sind auf dem Gelände ansonsten nicht vorhanden. Das Gelände wurde bis in die 90er Jahre von der Baufirma „Oltsch“ als Firmengelände genutzt. Umgebende Nutzungen Unmittelbar östlich und nördlich jenseits der Homburger Straße grenzt Wohnbebauung an. Im Westen grenzen die Produktionshallen der Firma John Deere an, deren gewerbliche Nutzung ins Plangebiet erweitert werden soll. Südlich an den Geltungsbereich grenzt eine Bahnlinie der Deutschen Bahn an. Der Schwarzbach verläuft jenseits der Bahn in einer Entfernung von ca. 100m vom Plangebiet. Naturraum Naturräumlich liegt das Plangebiet in der Großlandschaft des Pfälzisch-Saarländischen Muschelkalkgebietes und ist der Untereinheit „Schwarzbach-Talweitung“ zuzuordnen. 1 Schutzgebiete Es sind weder naturschutzrechtliche Schutzgebiete, noch geschützte Biotope, Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete im Geltungsbereich und dessen näherer Umgebung vorhanden. 1 http://map1.naturschutz.rlp.de/landschaften_rlp/landschaftsraum.php?lr_nr=180.30
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 7 Altlasten Bei den angegebenen Flurstücken handelt es sich um einen Teilbereich des im Bodenschutzkataster Rheinland-Pfalz erfassten Altstandortes Reg.-Nr. 312 000 00 – 5019, ehemaliges Betriebsgelände Baufirma Oltsch, Zweibrücken, Homburger Str. Bei dieser Fläche handelt es sich um einen altlastverdächtigen Altstandort i. S. v. § 2 Abs. 6 i. V .m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Die Einstufung ist u. a. abhängig von der maßgebenden Nutzung (tatsächliche bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung i. S. von § 4 Abs. 4 BBodSchG). Auf dem ehemaligen Firmengelände wurden Ende der 1990er Jahre bereits eine historische Recherche und umwelttechnische Untersuchungen (Ing.-Büros Geyer, Hettler, Joswig) durchgeführt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht konnte der Altstandort bislang nicht abschließend bewertet werden (vgl. auch Stellungnahme SGD Süd RS WAB Kaiserslautern zur frühzeitigen Trägerbeteiligung am Bebauungsplan EW 8 „Zwischen Homburger Str. und Unterer Hornbachstaden“ vom 21.12.2006). Angesichts der Größe des Geländes der ehem. Fa. Oltsch und der zahlreichen Schadstoffeinträge in den Untergrund wurde neben der Klärung der noch offenen Punkte im Rahmen einer Besprechung am 18.07.1999 eine Grundwassererkundung für erforderlich gehalten. Dabei sollte der gesamte Altstandort berücksichtigt werden. Die Nutzungsverträglichkeit des Vorhabens wird gutachterlich nachgewiesen. Sollte in der weiteren Planung ein Verdacht auf eine Altablagerung, einen Altstandort oder eine schädliche Bodenveränderung begründet werden, sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter, Pächter) gem. § 5 Abs. 1 LBodSchG verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde (Regionalstelle der SGD Süd) mitzuteilen. Für die nachfolgende Planung ist zu empfehlen, gezielt hinsichtlich Informationen zu weiteren schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bei der dafür zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde (Stadtverwaltung Zweibrücken) zu recherchieren. Hierzu wurde ein Gutachten angefertigt, das mit Bestandteil des Bebauungsplans ist. Landschaftsbild Das Landschaftsbild wird von der angrenzend bestehenden Bebauung, der gewerblichen Nutzung von dem Landmaschinenhersteller John Deere im Osten geprägt. Erholungsfunktion Die Fläche erfüllt derzeit keine Erholungsfunktion. Eine Abhandlung der potenziell betroffenen planungsrelevanten Fauna findet im Rahmen der saP (siehe Anhang I) statt. 2. Besitz- und Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Landmaschinenherstellers John Deere. Der Eigentümer der Bunkeranlage ist die Stiftung Grüner Wall im Westen, Mahnmal ehemaliger Westwall. 3. Planerische Vorgaben Gemäß § 1 Abs.4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese sind in den Landesentwicklungsplänen und regionalen Raumordnungsplänen festgelegt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 8 (1) Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz, 3. Teilfortschreibung 2018, rechtsverbindlich seit 2018, stellt für das Plangebiet Gewerbeflächen dar. Ziele, die dem Planvorhaben entgegenstehen, sind nicht vorhanden. Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz (2) Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) aus dem Jahr 2008 weist die Stadt Zweibrücken als Mittelzentrum aus. Die Stadt Zweibrücken gehört gemäß LEP zu den verdichteten Räumen. Ziele, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nicht vorhanden. (3) Flächennutzungsplan Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken aus dem Jahr 2005 stellt für das Plangebiet eine Gewerbefläche und eine Verkehrsfläche dar. Damit der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann, wird der Flächennutzungsplan für den Teilbereich des Bebauungsplans insbesondere der Verkehrsfläche im Parallelverfahren geändert.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 9 Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken (4) Landschaftsplan Nach Aussagen des Landschaftsplans wird das ehemalige „Oltsch-Gelände“ als "Siedlungsfläche mit gewerblichem Charakter" dargestellt. Die beiden städtischen Flurstücke an der Homburger Straße sind zur "Erhaltung von Grünlandbereichen" festgesetzt und im Süden gibt es bahnbegleitend einen Gehölzbestand. Diese können städtebaulich integriert werden, da sie großräumlich keine Rolle spielen. Der Erhalt der Fläche ist aus funktionalen Gründen nicht möglich. Zudem setzt der rechtskräftige Bebauungsplan ebenfalls ein Gewerbegebiet auf der Fläche fest. Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Zweibrücken (5) Rechtskräftiger Bebauungsplan Nach Aussagen des bestehenden Bebauungsplans EW 16 „Zwischen Schwarzbach und Homburger Straße“ vom 13.05.1970 wird ein Industriegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan weist evtl. Ausfertigungsfehler auf, die die Neuaufstellung des Bebauungsplans EW 18 bedingt. (6) Sonstige Vorgaben/ Restriktionen für die Planung Es sind keine Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat- bzw. EU-Vogelschutz- Richtlinie) betroffen. 2 2 http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 10 Das Plangebiet liegt weder in einem SPA-Gebiet (Special Protection Area, im Rahnen Natura 2000) noch in einem IBA-Gebiet (International Bird Area). Es sind weder Landschaftsschutzgebiete, Biotope noch Naturschutzgebiete unmittelbar betroffen. Innerhalb des Plangebiets sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG bekannt. 3 (7) Variantendiskussion Aufgrund der Tatsache, dass sich keine weiteren Freiflächen in direkter Umgebung befinden, die an das John Deere Firmengelände anschließen, erübrigt sich die Variantendiskussion. Als einzige Variante ist die 0 Variante zu nennen, nach der das alte Baurecht bestehen bleibt. D. Planinhalte / Erläuterung der Festsetzungen 1. Städtebauliche Konzeption Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfolgt die städtebauliche Konzeption der Firma John Deere, ihres Werks durch den Neubau einer Logistikhalle mit ca. 20.000 qm BGF zu erweitern und dadurch logistische Vorteile zu erlangen. Die Firma John Deere stellt für Zweibrücken einen wichtigen ökonomischen Standortfaktor dar und ist einer der größten Arbeitgeber in der Region. Durch die Erweiterung sollen 125 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, was auch weitreichende Synergieeffekte mit sich bringt. Es werden ca. 15 Arbeitsplätze bei John Deere selbst geschaffen. Die Fläche und das neu zu errichtende Gebäude sollen der Lagerung von Einzelteilen dienen. Gefertigt werden in Zweibrücken überwiegend Mähdrescher und Feldhäcksler, deren Komponenten in der geplanten Halle zwischendeponiert werden. Dadurch kommt es zu einer Reduktion von Zuliefertransporten aus anderen Werken und letztendlich des Lieferverkehrs. Die Logistikhalle wird eine Höhe von ca. 14m erreichen und integriert sich in die Bauflucht der bestehenden Hallen entlang der Homburger Straße. Ferner werden einige Büros im Gebäude untergebracht. Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine denkmalgeschützte Bunkeranlage, die aus drei Teilen besteht und deren Erhalt dazu führt, dass fast das gesamte Gelände auf das Niveau der Homburger Straße angehoben werden muss. Insgesamt wird die Bunkerdecke um 1,5m abgefräst und bildet das Fußbodenniveau der Halle. 3 http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 11 Abbildung 5: Vorhaben-, Erschließungs- und Entwässerungsplan
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 12 Abbildung 6: Ansichten des Vorhabens Angefahren werden soll das Gelände hauptsächlich über die bestehende Einfahrt der Wilkstraße südlich des Geländes. Dort gibt es für wartende LKWs 17 Stellplätze. Der Abruf der LKWs erfolgt wie auch schon heutzutage mittels eines Pager Systems. Ein Teil der Anlieferungen mit geregelten Touren (ca. 15%) erfolgt über die Homburger Straße. Die Ein- und Ausfahrt auf die Homburger Straße über Tor 4 des John Deere Geländes direkt neben der neu geplanten Ein- und Ausfahrt bleibt weiterhin bestehen und wird verwendet. Durch die Hauptanlieferung über die Wilkstraße und das Werk kann verhindert werden, dass der Verkehr sich auf der Homburger Straße staut. Insgesamt kann der LKW-Zulieferverkehr im Vergleich zum heutigen Setup um 5% reduziert werden. Der Hauptverkehr auf das neue Gelände wird innerbetrieblich über eine werksinterne Verbindung zwischen dem neuen und alten Betriebsgelände gelöst. 2. Festsetzungen zu Baugebieten und Nutzungen a) Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) i.V. m. §§1 - 11 BauNVO Festsetzung GE Gewerbegebiet Im Gewerbegebiet eine Logistikhalle gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Erklärung / Begründung Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird eine Logistikhalle als zulässig festgesetzt. Die Nutzungsarten fügen sich in die Umgebung ein und dienen der Vorhabenrealisierung der Firma John Deere. Der Bau eines als Logistikhalle genutzten Gebäudes wird im Geltungsbereich mit den Festsetzungen ermöglicht. Es ist keine Produktion in dem Gebäude vorgesehen. Weitere Nutzungen sind unzulässig, da sie dem Vorhaben nicht zuträglich sind. Es ist möglich in Details vom Vorhaben- und Erschließungsplan abzuweichen. b) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch folgende Festsetzungen bestimmt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 13 Festsetzung 0,83 Grundflächenzahl (GRZ) Im Gewerbegebiet wird die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,83 festgesetzt. Auf die GRZ sind sämtliche voll- und teilversiegelten Flächen mit anzurechnen, also alle Flächen, die auf Dauer eine Vegetationsentwicklung gänzlich ausschließen. GOK Höhe baulicher Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO Für das Baugebiet wird eine maximale Gebäudehöhe durch Festsetzung einer Gebäudeoberkante (GOK max) definiert. Die Höhe wird auf 14m maximal ausgehend von der Geländeoberfläche festgesetzt. Als Referenzpunkt wird die Höhe der abgefrästen Bunkerdecke an der Homburger Straße definiert. Dieser liegt bei 235,40 müNN. Der Referenzpunkt liegt unterhalb des Straßenniveaus, sodass die Halle als nicht so dominant von der Straßenseite und der Oltschstraße aus wahrgenommen wird. Dadurch entfalten sich nachbarschützende Wirkungen. Die Abfräsung des Bunkers ergibt sich aus dem zwingenden Erhalt der Anlage und wurde mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt. Die Bunkerdecke wird als Bezugshöhe festgelegt, da der Bunker für die Höhenentwicklung des Neubaus bestimmend ist. Erklärung / Begründung Dadurch, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt, kann gem. § 12 Abs.3 BauGB von den Festlegungen der § 14 bis 18 BauNVO abgewichen werden. Negative Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse können ausgeschlossen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht ebenfalls eine GRZ von 0,83 vor. Dadurch dass der Bebauungsplan im Jahre 1970 rechtskräftig wurde, galt die damalig existierende BauNVO. Demnach mussten Stellflächen und Nebenanlagen bspw. nicht auf die GRZ mitgerechnet werden. Dies ist nach der heutigen BauNVO der Fall. Demnach kann man fast von einer bilanziellen Reduktion der Belastung und des Versiegelungsgrades sprechen. Ferner werden viele Flächen wie ein Großteil des Parkplatzes als auch die Feuerwehrumfahrung lediglich in Form von Rasengittersteinen und Schotterrasen teilversiegelt. Mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird dafür Sorge getragen, dass die Versiegelung auf die für ein solches Vorhaben notwendiges Mindestmaß reduziert wird und versucht wird in Verbindung mit den grünordnerischen Festsetzungen und den erneuerbaren Energien auf den Dachflächen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen. Die Bäume tragen auch zu einem positiven Lokalklima bei, indem sie lokal Sauerstoff produzieren. Ein Vorteil für den Wasserhaushalt, ist, dass verschiedene Beläge wasserpermeabel ausgeführt werden wie bspw. die Feuerwehrumfahrt oder die Stellplätze auf dem Parkplatz. Die Bodenfunktionen bleiben dahingehend teilweise erhalten. Diese Festsetzung dient der Minimierung von Auswirkungen auf das Lokalklima. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Festsetzung Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind auch Gebäude mit einer Länge von über 50m. Die Gebäude sind hierbei mit seitlichen Grenzabstand zu errichten. Erklärung / Begründung Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass die notwendig große Logistikhalle mit ca. 20.000 qm BGF entstehen kann. c) Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Festsetzung Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Stellplätze und Aufstellplätze sind auch außerhalb zulässig. Nebenanlagen sind sowohl innerhalb als auch
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 14 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Nicht bebaute bzw. versiegelte Grundstücksflächen sind zu begrünen und zu pflegen. Erklärung / Begründung Mit der getroffenen Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen wird ebenfalls dafür Sorge getragen, dass sich die mögliche Bebauung ausschließlich auf die Flächen innerhalb der Baugrenzen beschränkt und nicht genutzte Flächen der Minimierung von Auswirkungen auf das Lokalklimas dienen. d) Verkehrsflächen, hier: Ein- und Ausfahrten Festsetzung Es werden Ein- und Ausfahrtsbereiche von der Homburger Straße und werksintern vom bestehenden Werksgelände John Deere gemäß Maßnahmen- und Erschließungsplan festgesetzt. Erklärung / Begründung Die Einfahrt verläuft über das bestehende John Deere Werksgelände, sodass die Hauptverkehre über die Wilkstraße verlaufen können. Lediglich der Mitarbeiterparkplatz wird von der Homburger Straße aus angefahren. Die Notzufahrt von der Homburger Fläche ist derzeit nicht projektiert. Näheres ist dem Verkehrsgutachten zu entnehmen. Die Ein- und Ausfahrt wird über das bestehende Tor 4 verlaufen. Eine erklärende Fahrtwegeskizze ist dem Verkehrsgutachten zu entnehmen. Die Verkehrsführung über eine interne Überfahrt ist aufgrund der Höhenentwicklung des Geländes möglich. Der Bunker wird um 1,5m abgefräst, sodass die gesamte Geländeoberfläche ebenfalls niedriger liegt und Geländeneigungen geringgehalten werden können. Dies ist eine Konsenslösung zwischen Fachbehörden und den Projektbeteiligten. 3. Grün- und Freiflächen / Grünordnung a) Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Festsetzung Es wird festgesetzt, dass im Bereich der PKW Stellplätze eine Begrünung vorzusehen ist. Je 4 Stellplätze ist ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum der Pflanzqualität H 3xv. 16-18 zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Erklärung / Begründung Die Festsetzung dient der Begrünung des Gebietes, der Minimierung von Auswirkungen auf das Lokalklima und der Verschattung der sich ansonsten im Sommer stärker erhitzenden Parkplatzfläche. Ferner tragen sie dazu bei, dass nach wie vor Flächen zur Verfügung stehen, die der Photosynthese und als Lebensraum einiger störungsunempfindlicher Arten dienen. b) Festsetzungen zum Anpflanzen von Gehölzen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Festsetzung Es wird festgesetzt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen und gärtnerisch anzulegen sind. Mindestens 20 % dieser Flächen sind mit Gehölzen dauerhaft zu bepflanzen. Entlang der Homburger Straße ist eine Baumreihe mit 11 Bäumen anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind durch die Pflanzung von einem Baum je vier Stellplätze in direkter Zuordnung zu denselben zu begrünen. Die Baumpflanzungen haben mindestens in der Pflanzqualität H 3.xv, m.Db. 16-18 mit standortgerechten Baumarten zu
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 15 erfolgen. Die Baumpflanzungen auf dem Parkplatz sind auf die o.g. 20 % anzurechnen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Für die Pflanzungen sind die nachfolgend aufgeführten Baum- und Straucharten geeignet: Pflanzliste Bäume: Sträucher Acer platanoides Spitz-Ahorn Amelanchier ovalis Felsenbirne Acer campestre Feld-Ahorn Berberis vulgaris Berberitze Carpinus betulus Hainbuche Cornus mas Kornelkirsche Prunus avium Wildkirsche Cornus sanguinea Bluthartriegel Quercus petrea Trauben-Eiche Corylus avellana Haselnuss Quercus robur Stiel-Eiche Euonymus europaea Pfaffenhütchen Tilia cordata Winter-Linde Ligustrum vulgare Liguster Tilia europaea Bastard-Linde Lonicera xylosteum rote Hecken- Tilia platyphyllos Sommer-Linde kirsche Prunus mahaleb Steinweichsel Prunus spinosa Schlehe Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rosa canina Hundsrose Rosa pimpinellifolia Bibernell-Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Rubus fruticosus Brombeere Für die Begrünung von Fassaden und Stützmauern sind nachfolgende Pflanzen geeignet: Aristolochia durio Pfeifenwinde Clematis-Hybriden div. Waldrebe (versch. Sorten) Clematis montana Berg-Waldrebe Hedera helix Efeu (selbsthaftend) Humulus lupulus Hopfen Lonicera caprifolium Jelängerjelieber Lonicera tellmanniana Gold-Geißblatt Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia ‚Engelmannii‘ Wilder Wein (selbsthaftend) Parthenocissus tricuspidata ‚Veitchii‘ Wilder Wein (selbsthaftend) Polygonum aubertii Schlingknöterich Vitis coignetiae und amurensis Rostrote und Amur-Wildrebe Wisteria sinensis Blauregen Erklärung / Begründung Die Festsetzungen tragen zu einer Eingrünung des Gebietes und zu einer Minderung von Auswirkungen auf das Kleinklima bei. Ferner soll eine Baumreihe zur Homburger Straße hin entstehen, die eine optische Aufwertung vorsieht. Die Position der Bäume kann von den Standorten im Plan konzeptabhängig abweichen. Auch auf der Ostseite der Halle wird empfohlen nicht störende Grünstrukturen anzupflanzen, die eine nachbarschützende Wirkung entfalten. Dadurch wird die Halle nach außen hin eingegrünt.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 16 4. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i. V. m. §88 (1) und (4) LBauO Rheinland-Pfalz) a) Gestaltung der Stellplätze und unbebauten Flächen (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 88 (1) Nr. 3 LBauO) Im Plangebiet sind die PKW- Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken aus versickerungsfähigen Materialien, z.B. Rasengittersteine, herzustellen. Vollversiegelte oder wasserundurchlässige Materialien und Gestaltungen sind unzulässig. Dies dient dem Schutz der Bodenfunktionen und der Regenrückhaltung. b) Dachgestaltung Die Dachflächen sind in einer Höhe von mindestens 10% der Fläche mit Photovoltaikpaneelen zu belegen. Derzeit ist davon auszugehen, dass John Deere eine 200 kV Anlage auf der Dachfläche installiert und die Dachkonstruktion so auslegt, dass eine vollflächige Belegung mit Solarpaneelen möglich ist. Die vollflächige Belegung mit Solarpaneelen kann ggfs. auch durch einen Drittanbieter erfolgen. Die Festsetzung dient der energetischen Nutzung der Dachfläche. 5. Hinweise und Empfehlungen Kampfmittelfunde Auf der Grundlage der Auswertung von Luftaufnahmen kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Kampfmittelfunde sind unverzüglich dem Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz zu melden. Kampfmittel jeglicher Art können im Plangebiet, im Hinblick auf die starke Bombardierung von Zweibrücken im 2. Weltkrieg, grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlossen werden. Entsprechende Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung, Gefährdungsabschätzung, technische Erfassungen und Sondierungen in der Örtlichkeit, etc.) werden im Vorfeld von Baumaßnahmen daher ausdrücklich empfohlen. Sollten bei Baumaßnahmen Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmittelräumdienstes unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüglich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundungen des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz zu beachten. Es ist bekannt, dass eine ehemalige Bunkeranlage (Westwallanlage) vorhanden ist. Falls vor Beginn der Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel erfolgen sollte, sind die Befundergebnisse der Denkmalfachbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Bodeneingriffe zur Erkundung der Befundergebnisse sind unter Begleitung der Denkmalfachbehörde durchzuführen. Die Fundgegenstände sind ebenfalls der Denkmalfachbehörde zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Radon Aufgrund der geologischen Verhältnisse wird auf eine mögliche Radonbelastung in der Bodenluft hingewiesen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht hat eine entsprechende Beratungsstelle eingerichtet (Radon-Informationsstelle, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz). Nähere Untersuchungsergebnisse zu Radon sind dem beiliegenden Umweltgutachten zu entnehmen. Es wird eine Radonuntersuchung in der Bodenluft des Bauplatzes durchzuführen und ggf. bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen im Vorfeld empfohlen. Flugsicherung
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 17 Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG der Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als „Anlagenschutzbereiche“ bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Deutsche Bahn Im genannten Bereich findet dieses Jahr die Erneuerung des Durchlasses in km 97,898 statt. Dach-, Oberflächen-, und Abwasser darf nicht auf Bahngelände abgeleitet werden. Wird der Durchlass in Bahn- km 97,898 zur Entwässerung genutzt, ist falls nicht bereits vorhanden, ein Gestattungsvertrag für die Einleitung abzuschließen. Die örtliche Entwässerungssituation (z.B. Vorflutverhältnisse, Durchlassausläufe) darf nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen. Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird. Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. Vorhandene Bahndämme dürfen auf keinen Fall angegraben werden. Die Erdkörper in diesem Bereich dürfen nicht nachteilig behandelt werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Fachbeauftragten und Bezirksleiter die vorhandenen Erdkörper in diesem Bereich jederzeit begutachten können. Die Absprache zur Errichtung der Zaunanlage zur Gleisseite sowie die Festlegungen zur Sicherung der Arbeiten in Gleisnähe sind rechtzeitig mit der DB Netz AG abzustimmen. Gleisflächen der DB AG dürfen grundsätzlich vor und während der Maßnahme nicht betreten oder für Materiallagerung oder -Umschlag benutzt werden. Eine ständig geschlossene Abgrenzung (Bauzaun, ...) zum Eisenbahn-Gefahrenbereich ist während der gesamten Maßnahme vorzusehen. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 18 Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Der Zugang zu den Bahnanlagen muss zu jeder Zeit für Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte Dritte zum Zwecke der Instandhaltung mit Dienstfahrzeugen sowie für Rettungspersonal mit Rettungsfahrzeugen gewährleistet sein. Die Zuwegung zum Notfallmanagement muss gewährleistet sein. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen haben nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Die DB AG übernimmt keine Kosten für Aufwendungen die aufgrund des Vorhabens erforderlich werden. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Da die Feuerwehrzufahrt und die Wendeanlage in der Nähe zu den Gleisen geplant sind, könnte nach der Inbetriebnahme eine gewisse Gefahr durch von der Fahrbahn abkommende Straßenfahrzeuge und ihrer Ladung für die Bahnanlagen ausgehen. Zur Vermeidung eines Abirrens von Straßenfahrzeugen auf die Schienenstrecke, empfehlen wir daher Schutzvorkehrungen gemäß RPS und Merkblatt UIC 777-1 zu treffen, z.B. die Einrichtung von Stahlschutzplanken, Anpralldämpfern etc. Die Schutzvorrichtung ist vom Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolger kostenpflichtig zu errichten und auf dessen Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern. Bei Parallellage zwischen Straße und Bahngleise sind Sicherheitsabstände entsprechend DS 800.001 Anlage 11 einzuhalten. "Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Richtlinie (Ril) 882 "Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle" zu beachten.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 19 Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die DB AG vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Reklameeinrichtung herausstellen, dass es doch zu Beeinträchtigungen der Signalsicht kommt, ist DB seitig mit einem Widerruf der Zustimmung bzw. mit Einschränkungen oder Abänderungen zu rechnen. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch lnstandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe/ Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde seitens der DB Netz AG durchgeführt. Es sind keine bekannten Kabel oder Leitungen auf Fremdgelände vorhanden. Sämtliche Kosten, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für außertarifliche Leistungen der DB AG (AVBL)". Der Antragsteller hat hierzu dem zuständigen Netzbezirk eine entsprechende schriftliche Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/ Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang. Deutsche Telekom Technik Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 20 Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von der zentralen Stelle der Deutsche Telekom Technik GmbH einzufordern. Landesarchäologie Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl., 1978, S. 159ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl., 2008, S. 301) sowie durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl., S. 245) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Es besteht Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit die Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren / Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. Im Planungsgebiet können sich bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden. Landesdenkmalpflege Die als bauliche Gesamtanlage eingetragenen Flächendenkmal Westwall unter Denkmalschutz stehende Bunkeranlage liegt innerhalb des Plangebietes und ist somit direkt betroffen. Sie ist Bestandteil der Denkmalliste und genießt Erhaltungs- und Umgebungsschutz nach § 2 DSchG, der sich u. a. auch auf angrenzende Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen kann. Die Anlage ist zu sichern und zu erhalten. Landesamt für Geologie und Bergbau Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen. Landesbetrieb Mobilität Sollte es zu verkehrlichen Problemen im Bereich der L 469 kommen, müssten auf Kosten des Veranlassers geeignete Maßnahmen, wie Abbiegespuren etc., durchgeführt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung von Bauvorhaben im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt der Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung obliegt. In den Zufahrtsbereichen sind die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtflächen einzuplanen. Die Sichtdreiecke sind nach RAL (Ausgabe 2012) zu bemessen, gänzlich in den räumlichen Geltungsbereich mit einzubeziehen und mit der entsprechenden Bemaßung zu versehen. Darüber hinaus ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Sichtflächen von jeglicher Bebauung sowie jeder Sichtbehinderung (Bewuchs, Einfriedung usw.) über 0,80 m, gemessen über der jeweiligen Fahrbahnoberkante, freizuhalten sind. Die Verkehrssicherheit darf auch in sonstiger Weise (z.B. Ablenkung oder Blendeinwirkung durch Werbeanlagen oder Industrie, Anlagen mit Rauch- oder Nebelbildung) nicht gefährdet werden.
V - Bebauungsplan EW 18 „Logistikhalle Homburger Straße“ Begründung Seite | 21 Es ist sicherzustellen, dass den Straßengrundstücken sowie den straßeneigenen Entwässerungsanlagen der L 469 kein Oberflächen- bzw. sonstiges Wasser zugeleitet wird und deren Abläufe nicht behindert werden. Pfalzwerke AG Das Versorgungsnetz der Pfalzwerke Netz AG ständig baulichen Veränderungen unterliegt, ist es erforderlich, dass etwaige Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn eine aktuelle Planauskunft beim Unternehmen einholen, die auf der Webseite der Pfalzwerke Netz AG (https://www.pfalzwerke- netz.de/service/kundenservice/online-planauskunft) zur Verfügung steht. Stadtverwaltung Straßen Es ist sicherzustellen, dass durch die Anlieferungen in der Homburger Straße (L 469) keine Rückstaus oder wesentliche Behinderungen im Zuge dieser hoch verkehrsbelasteten Straße entstehen. Wasser / Abfall Nach den Informationen ist vorgesehen, das anfallende Oberflächenwasser in den Schwarzbach einzuleiten. Für diese geplante Einleitung wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd / Regionalstelle in Kaiserslautern) zu beantragen. Die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers ist mit dem Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (UBZ) abzustimmen. Es wird auf die Einhaltung von § 2 Nr. 3 des Landesbodenschutzgesetzes hingewiesen. Angesichts der Größe· des Geländes der ehem. Fa. Oltsch und der zahlreichen Schadstoffeinträge· in den Untergrund wurde neben der Klärung der noch offenen Punkte im Rahmen einer Besprechung am 18.07.1999 eine Grundwassererkundung für erforderlich gehalten. Dabei sollte der gesamte Altstandort berücksichtigt werden. Eine Klärung ist bis heute nicht erfolgt. Sollte in der weiteren Planung ein Verdacht auf eine Altablagerung, einen Altstandort oder eine schädliche Bodenveränderung begründet werden, sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter, Pächter) gern. § 5 Abs. 1 LBodSchG verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde {Regionalstelle der SGD Süd) mitzuteilen. Ökologie Es wird eine Fassadenbegrünung mittels Kletterhilfen z.B. mit Schlingknöterich (Architektentrost) empfohlen. Dies würde sich auch positiv auf das Erscheinungsbild auswirken und darüber hinaus eine sehr gute Insektenweide darstellen, die durch einen langen Blühzeitraum (bis Oktober) ein reichhaltiges Nahrungsangebot für Insekten bereithielte. Zudem ergäben sich ideale Nistmöglichkeiten für Kleinvögel. Es wird empfohlen, Nisthilfen für Vögel (z.B. Mauersegler, Schwalben oder Falken) am Gebäude anzubringen. Die Straßen- und Gebäudeaußenbeleuchtungen sollten energiesparend sein, hinsichtlich Lichtintensität auf ein Minimum reduziert werden und über ein Lichtspektrum mit geringster Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten verfügen. Eine Lichtausstrahlung der Lampen nach oben sowie eine flächige Anstrahlen von Wänden wird aus o.g. Gründen nicht empfohlen. Schienenverkehr Es ist darauf zu achten, dass durch die vorgesehenen Baumaßnahmen der Schienenverkehr nicht gestört oder gar unterbrochen wird. Das geplante Bauwerk sowie die zugehörigen Zuwegungen dürfen die
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