Vorsorgereglement - gültig ab dem 1. Januar 2020 - Schweizer Pensionskassen Rating

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Vorsorgereglement

  gültig ab dem 1. Januar 2020
Vorsorgereglement                                          PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                                                   Seite 2

 Inhalt

     I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................... 4
            Art. 1          Zweck .................................................................................................................................4
            Art. 2          Vorsorgewerk ....................................................................................................................4
            Art. 3          Inhalt des Reglements .......................................................................................................4
            Art. 4          Alter ...................................................................................................................................5
            Art. 5          Rücktrittsalter ....................................................................................................................5
            Art. 6          Versicherungspflicht..........................................................................................................5
            Art. 7          Ausnahmen von der Versicherungspflicht ........................................................................5
            Art. 8          Eintritt in die Versicherung ...............................................................................................6
            Art. 9          Gesundheitliche Vorbehalte .............................................................................................6
            Art. 10         Ende der Versicherung ......................................................................................................8
            Art. 11         Insolvenz eines Arbeitgebers ............................................................................................8
            Art. 12         Auskunfts‐/Melde‐ und Mitwirkungspflichten .................................................................8
            Art. 13         Information der Versicherten ...........................................................................................9
            Art. 14         Datenschutz .......................................................................................................................9

     II BEGRIFFE
            Art. 15         Massgebender Jahreslohn ............................................................................................. 10
            Art. 16         Versicherter Lohn, Risikolohn und Sparlohn ................................................................. 10
            Art. 17         Besonderheiten .............................................................................................................. 10

     III LEISTUNGEN ........................................................................................................................ 11
            Art. 18         Leistungsübersicht ......................................................................................................... 11
            Art. 19         Altersguthaben ............................................................................................................... 11
            Art. 20         Rechnerisches Altersguthaben ...................................................................................... 12

     A. Altersleistungen ............................................................................................................................... 13
         Art. 21     Altersrenten ................................................................................................................... 13
         Art. 22     Alters‐Kinderrenten ........................................................................................................ 14

     B. Invalidenleistungen .......................................................................................................................... 16
         Art. 23     Invalidenrenten .............................................................................................................. 16
         Art. 24     Invaliden‐Kinderrenten .................................................................................................. 16
         Art. 25     Prämienbefreiung........................................................................................................... 17

     C. Hinterlassenenleistungen ................................................................................................................ 17
         Art. 26    Ehegattenrente oder –abfindung .................................................................................. 17
         Art. 27    Lebenspartnerrente ....................................................................................................... 18
         Art. 28    Waisenrenten ................................................................................................................. 19
         Art. 29    Todesfallkapitalien ......................................................................................................... 19

     D. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen ............................................................................. 21
         Art. 30   Anpassung an die Preisentwicklung ............................................................................... 21
         Art. 31   Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistungen ................................ 21
         Art. 32   Vorleistungspflicht ......................................................................................................... 24
         Art. 33   Auszahlung der Renten .................................................................................................. 24
         Art. 34   Kapitalabfindungen ........................................................................................................ 24
Vorsorgereglement                                      PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                                                Seite 3

     IV WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG, EHESCHEIDUNG ............................................................. 25
           Art. 35       Wohneigentumsförderung ............................................................................................ 25
           Art. 36       Ehescheidung ................................................................................................................. 27

     V BEITRÄGE
           Art. 37       Beitragspflicht ................................................................................................................ 29
           Art. 38       Höhe der Beiträge .......................................................................................................... 30

     VI DIENSTAUSTRITT ................................................................................................................. 31
           Art. 39       Anspruch und Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung ....................................................... 31
           Art. 40       Höhe der Freizügigkeitsleistung ..................................................................................... 31
           Art. 41       Abrechnung über die Freizügigkeitsleistung.................................................................. 31
           Art. 42       Erhaltung des Vorsorgeschutzes .................................................................................... 31
           Art. 43       Barauszahlung ................................................................................................................ 32
           Art. 44       Nachdeckung .................................................................................................................. 32

     VII ORGANISATION DER PK‐AETAS .......................................................................................... 33
           Art. 45       Vorsorgekommission...................................................................................................... 33
           Art. 46       Stiftungsrat ..................................................................................................................... 33
           Art. 47       Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge .................................................... 33

     VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................ 34
           Art. 48       Erfüllungsort ................................................................................................................... 34
           Art. 49       Gerichtsstand ................................................................................................................. 34
           Art. 50       Abtretung und Verpfändung .......................................................................................... 34
           Art. 51       Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation ....................................................... 34
           Art. 52       Auflösung der PK‐AETAS ................................................................................................ 35
           Art. 53       Unterdeckung ................................................................................................................. 35
           Art. 54       Lücken im Reglement ..................................................................................................... 35
           Art. 55       Anpassung des Reglements ........................................................................................... 36
           Art. 56       Inkrafttreten, Schluss‐ und Übergangsbestimmungen.................................................. 36

     ANHÄNGE

               Technischer Anhang
Vorsorgereglement                       PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                               Seite 4

                                    I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1       Zweck
1.   Mit dem Anschluss an die PK‐AETAS, BVG‐Sammelstiftung [nachfolgend: «PK‐AETAS»], bezweckt der
     Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im Rahmen dieses Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen des
     Erwerbsausfalles infolge von Alter, Tod und Invalidität zu schützen. Die PK‐AETAS gewährleistet im
     Rahmen dieser Zweckbestimmung die obligatorischen Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über
     die berufliche Alters‐, Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge (BVG).

     Die PK‐AETAS kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben.

2.   Inhaber von Einzelfirmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu den gleichen
     Bedingungen wie ihre Arbeitnehmer in die PK‐AETAS aufgenommen werden.

3.   Die PK‐AETAS ist im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge der Bernischen BVG‐ und
     Stiftungsaufsicht (BBSA) eingetragen.

4.   Zur Sicherstellung der Leistungen im Falle von Tod und Invalidität hat die PK‐AETAS einen Kollektiv‐
     Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.

Art. 2       Vorsorgewerk
Innerhalb der PK‐AETAS wird für jeden angeschlossenen Arbeitgeber aufgrund der mit der PK‐AETAS
abgeschlossenen Anschlussvereinbarung ein eigenes Vorsorgewerk errichtet. Im Auftrag desselben ist die PK‐
AETAS für die Erfüllung der Rechte und Pflichte dessen Arbeitnehmer resp. Versicherten im Rahmen des BVG
verantwortlich. Das Vorsorgewerk verfügt über ein eigenes Organ, die Vorsorgekommission.

Art. 3       Inhalt des Reglements
1.   Die Beziehungen zwischen der PK‐AETAS einerseits und den Versicherten oder Anspruchsberechtigten
     andererseits werden durch das vorliegende Reglement und, soweit es um die Art und Höhe der
     Vorsorgeleistungen geht, für jedes Mitglied durch einen Vorsorgeplan geregelt.

2.   Jedem in die PK‐AETAS aufzunehmenden Arbeitnehmer ist das vollständige Vorsorgereglement mit
     Anhängen und Vorsorgeplan durch die Vorsorgekommission zugänglich zu machen. Die Kompetenzen
     der Vorsorgekommission, die Richtlinien betreffend die Vermögensanlage und die Einzelheiten
     betreffend die Wahl der Stiftungsräte, werden in speziell dafür erlassenen Reglementen geregelt.

3.   Die PK‐AETAS erbringt ihre Leistungen gemäss diesem Reglement nach dem Beitragsprimat
     (teilautonome Vorsorgeeinrichtung mit ergänzender Risikoversicherung).

4.   Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Reglements und gehen bei abweichenden
     Bestimmungen diesem vor. Davon ausgenommen sind sämtliche in diesem Reglement aufgeführten
     Bestimmungen bezüglich Rentenkürzungen.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                  Seite 5

Art. 4       Alter
Das für die Aufnahme sowie gegebenenfalls für die Höhe der Beiträge und Altersgutschriften massgebende
Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Art. 5       Rücktrittsalter
Die ordentliche Pensionierung wird am Monatsende desjenigen Monats erreicht, in welchem das ordentliche
AHV‐Rentenalter erreicht wird. Eine vorzeitige Pensionierung resp. Teilpensionierung ist möglich.

Art. 6       Versicherungspflicht
1.   In die PK‐AETAS werden alle Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben.
     Weiteres ist im entsprechenden Vorsorgeplan geregelt.

2.   Sofern eine versicherte Person zu weniger als 100% invalide ist, so reduziert sich die Eintrittsschwelle
     gemäss Art. 4 BVV2. Richtet die PK‐AETAS eine anders als von der IV‐Behörde festgelegte Rente aus, so
     reduziert sich die Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG um den Prozentsatz des Invaliditätsgrads.

3.   Der in die PK‐AETAS aufgenommene Arbeitnehmer wird nachfolgend Versicherter genannt.

Art. 7       Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Nicht in die PK‐AETAS aufgenommen werden:

     -   Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das
         Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in
         die PK‐AETAS zum Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung vereinbart wurde. Falls mehrere
         aufeinander folgende Anstellungen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch
         drei Monate übersteigt, erfolgt die Aufnahme ab Beginn des insgesamt 4. Arbeitsmonats; wird
         jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs‐ oder Einsatzdauer
         insgesamt drei Monate übersteigt, so erfolgt die Aufnahme ab Beginn des Arbeitsverhältnisses;

     -   Arbeitnehmer, die beim angeschlossenen Mitglied nebenberuflich tätig sind und bereits
         anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im
         Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

     -   Arbeitnehmer, die im Sinne der IV‐Behörden zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie
         Personen, die nach Art. 26a BVG in ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung provisorisch
         weiterversichert werden;

     -   Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im
         Ausland genügend versichert sind, sofern sie bei der Vorsorgekommission zuhanden des
         Stiftungsrates die Befreiung von der Aufnahme beim Mitglied beantragen.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                Seite 6

Art. 8       Eintritt in die Versicherung
1.   Der Beginn der Versicherung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

     Die Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen des Versicherten ist als Eintrittsleistung
     an die PK‐AETAS zu übertragen. Der Versicherte ist hierzu verpflichtet, den Eintritt in die PK‐AETAS der
     bisherigen Vorsorgeeinrichtung umgehend zu melden. Die Eintrittsleistung wird dem Versicherten als
     Altersguthaben gutgeschrieben. Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die PK‐AETAS.

2.   Der Versicherte hat der PK‐AETAS die bisherige Zugehörigkeit zu einer Freizügigkeitseinrichtung sowie
     die Form des Vorsorgeschutzes zu melden. Die Freizügigkeitseinrichtung muss das Vorsorgekapital beim
     Eintritt des Versicherten in die PK‐AETAS an diese überweisen.

3.   Der aktiv Versicherte hat das Recht, sich einzukaufen, wobei die Einkäufe sowohl vom Arbeitnehmer
     wie auch vom Arbeitgeber finanziert und einbezahlt werden können. Die Einkäufe sind dabei auf die
     vollen reglementarischen Leistungen gemäss Vorsorgeplan beschränkt (vgl. Anhang). Von der
     Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. Die steuerlichen Folgen
     sind mit der Veranlagungsbehörde abzuklären.

4.   Freiwillige Einkäufe werden dem überobligatorischen Altersguthaben zugewiesen. Davon
     ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach Ehescheidung sowie Rückzahlungen von
     Wohneigentumsvorbezügen.

5.   Werden freiwillige Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der
     nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.

     Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt oder wurde eine Zahlung infolge Scheidung
     vorgenommen, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, nachdem die Vorbezüge
     zurückbezahlt bzw. die Zahlung infolge Scheidung wieder eingekauft wurde. Versicherte, die einen
     Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, dürfen ab drei Jahren vor der ordentlichen Pensionierung
     freiwillige Einkäufe leisten, sofern der Einkauf zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch
     maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreitet.

     Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz
     angehört haben, darf die jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren nach Eintritt 20 Prozent
     des versicherten Lohns nicht übersteigen.

6.   Rückwirkende Eintritte bei bestehenden Anschlüssen werden nur mit dem Vorsorgeplan Mini
     aufgenommen. Als rückwirkende Eintritte gelten solche, welche in ein vergangenes Kalenderjahr fallen.

     Eine Planänderung kann ausserdem frühestens sechs Monate nach der rückwirkenden Eintrittsmeldung
     beantragt werden.

Art. 9       Gesundheitliche Vorbehalte
1.   Die PK‐AETAS kann von der zu versichernden Person Angaben zum Gesundheitszustand sowie die
     Durchführung einer Gesundheitsprüfung innerhalb der von ihr gesetzten Fristen verlangen, wenn die
     versicherten Leistungen bei Aufnahme in die PK‐AETAS oder aufgrund späterer Erhöhung der
     versicherten Leistungen das BVG‐Minimum überschreiten. Dasselbe gilt bei der Erhöhung eines
     massgebenden AHV‐Jahreslohnes.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                 Seite 7

2.   Übersteigen die Vorsorgeleistungen die BVG‐Mindestleistungen, kann die PK‐AETAS die Aufnahme in
     überobligatorische Vorsorge oder Leistungserhöhungen von einer Gesundheitserklärung oder
     ärztlichen Untersuchung und allenfalls einer allgemeinen Risikoprüfung abhängig machen. Die PK‐AETAS
     kann aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfungen Vorbehalte anbringen, welche nach fünf Jahren
     entfallen. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Gesundheitsvorbehalts wird
     angerechnet.
     Tritt ein vom Vorbehalt erfasstes Leiden innert fünf Jahren seit Aussprechen des Vorbehaltes ein, so gilt
     der Leistungsausschluss im überobligatorischen Bereich dauernd.
     Die Vorsorgeleistungen, die mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben werden, dürfen nicht
     durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
3.   Werden die geforderten Angaben oder Untersuchungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der zu
     versichernden Person nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, so sind die Leistungen auf die
     Mindestleistungen gemäss BVG beschränkt.
4.   In folgenden Fällen verlangt die PK‐AETAS bzw. ihre Rückversicherung immer eine Gesundheitserklärung
     oder führt eine ärztliche Untersuchung durch.
     Eintritte
     -   Der versicherte Risikolohn einer versicherten Person beträgt mindestens CHF 140'000.‐.
     -   Beim Mini‐Vorsorgeplan: Die insgesamt eingebrachten Freizügigkeitsleistungen einer versicherten
         Person beträgt mindestens CHF 250'000.‐.
     -   Die zu versichernde Person ist nicht voll arbeitsfähig.
     Lohnänderungen

     -   Bei Erhöhung des Risikolohns einer versicherten Person von mindestens 20% bzw. CHF 50'000.‐,
         sofern der versicherte Risikolohn höher als CHF 140'000.‐ ist.
     Die Übernahme des Vorsorgeschutzes im Bereich der überobligatorischen Leistungen erfolgt
     provisorisch für längstens 60 Tage, sofern gemäss dem vorliegenden Reglement eine
     Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss. Als provisorischer Vorsorgeschutz gilt die
     Versicherungsdeckung für die beantragten Leistungen vom Zeitpunkt der Anmeldung einer zu
     versichernden Person. Die provisorische Deckung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, welche auf
     vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen zurückzuführen sind. Die Leistung im
     Versicherungsfall zusammen mit allfälligen weiteren Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind zudem
     auf CHF 1'000'000.00 beschränkt.

     Der provisorische Vorsorgeschutz wird in der Folge durch den definitiven Vorsorgeschutz abgelöst.
     Dieser beginnt mit dem schriftlichen und von zwei zeichnungsberechtigten Personen der PK‐AETAS
     unterschriebenen Bestätigungsschreiben mit oder ohne Gesundheitsvorbehalt. Die Versicherungspolice
     gilt dabei nicht als solche Bestätigung.

     Nach Ablauf des provisorischen Vorsorgeschutzes ohne Übernahme durch den definitiven
     Vorsorgeschutz sind nur diejenigen Leistungen versichert, welche vor der Mutation Gültigkeit hatten,
     die zur Aufforderung zu einer Gesundheitsprüfung führten. Bei einem Neueintritt sind die Leistungen
     gemäss dem gesetzlichen Minimum versichert.

5.   Verschweigt eine Person bei der Gesundheits‐ bzw. Risikoprüfung eine Tatsache, die sie kannte oder
     kennen musste, oder deklariert sie eine solche unrichtig, so ist die PK‐AETAS berechtigt, ihre Leistungen
     gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VVG zu verweigern. In Abweichung von Art. 6 Abs. 2 VVG beträgt die Frist 6
     Monate.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                               Seite 8

Art. 10       Ende der Versicherung
1.    Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit dem Sinken des
      massgebenden Jahreslohns unter den für die Versicherungspflicht notwendigen Grenzbetrag, soweit
      kein Anspruch auf Alters‐, Hinterlassenen‐ oder Invalidenleistungen geltend gemacht werden kann.

2.    Sinkt der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall,
      Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige versicherte Lohn grundsätzlich
      seine Gültigkeit, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht. Der Versicherte kann jedoch
      die Herabsetzung verlangen.

3.    Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn er länger als 30 Tage am Stück dauert.

      Beim echten unbezahlten Urlaub ruht das Vorsorgeverhältnis. Das ruhende Vorsorgeverhältnis ist auf
      die Dauer von 12 Monaten beschränkt. Wird die Arbeit bis dann nicht mehr aufgenommen, so wird das
      Vorsorgeverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst und die Austrittsleistung fällig.

      Beim unechten unbezahlten Urlaub bleibt die Versicherung aufrecht, falls die Risikobeiträge während
      der Dauer des Urlaubs ungeschmälert geleistet werden. Das während dieser Zeit aufrecht erhaltene
      Versicherungsverhältnis ist auf die Dauer von 12 Monaten beschränkt. Wird die Arbeit bis dann nicht
      mehr aufgenommen, so wird das Vorsorgeverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst und die
      Austrittsleistung fällig. Diesbezügliche rückwirkende Mutationsmeldungen sind ausgeschlossen.

Art. 11       Insolvenz eines Arbeitgebers
Wird über einen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet oder wird über denselben ein Verlustschein ausgestellt, so
erhalten die Versicherten für die vorangehenden sechs Monate vor Auflösung der Anschlussvereinbarung
nur die Leistungen im Rahmen des Mini‐Vorsorgeplans.

Art. 12       Auskunfts‐/Melde‐ und Mitwirkungspflichten
1.    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der PK‐AETAS sowie den Kontrollorganen sämtliche Informationen
      unverzüglich zu melden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Der Arbeitgeber sowie die
      Versicherten sind dabei verpflichtet, die von der PK‐AETAS zur Verfügung gestellten Formulare zu
      verwenden.

2.    Die Leistungen können auf das BVG‐Minimum beschränkt werden für Fälle, die in vorsätzlicher oder
      grobfahrlässiger Weise nicht gemeldet werden. In jedem Fall können die Leistungen auf das BVG‐
      Minimum beschränkt werden für Fälle, welche später als drei Jahre nach Eintritt einer
      Arbeitsunfähigkeit, eines Todesfalls oder anderer leistungsbegründender Sachverhalte gemeldet
      werden.

3.    Wird das Arbeitsverhältnis mit einer versicherten Person aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad
      reduziert, hat der Arbeitgeber der PK‐AETAS unverzüglich die Adresse oder, wenn diese fehlt, die
      Sozialversicherungsnummer zu melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des
      Arbeitsverhältnisses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen
      erfolgt ist.

4.    Die Versicherten haben der PK‐AETAS Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen
      aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren.
Vorsorgereglement                       PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                                Seite 9

5.   Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der PK‐AETAS die benötigten und
     verlangten Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Unterlagen von Leistungen,
     Kürzungen oder Ablehnungen der in Art. 33 Abs. 2 erwähnten anderweitigen
     Versicherungseinrichtungen oder Dritter einzureichen. Rentner haben auf Verlangen der PK‐AETAS
     einen Lebensnachweis zu erbringen.

6.   Die PK‐AETAS lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der
     vorgenannten Pflichten für die Versicherten oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der PK‐AETAS
     aus einer solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, kann die fehlbare Person hierfür haftbar
     gemacht werden.

7.   Die Versicherten und das Vorsorgewerk haben gegenüber der PK‐AETAS eine allgemeine
     Schadenminderungs‐ und Mitwirkungspflicht.

Art. 13      Information der Versicherten
1.   Für die Versicherten wird jährlich ein persönlicher Vorsorgeausweis erstellt, der über die Höhe des
     Risiko‐ und Sparlohns, des angesammelten Altersguthabens, der Austrittsleistung und der versicherten
     Leistungen sowie der Beiträge an die PK‐AETAS Auskunft gibt. Die PK‐AETAS informiert die Versicherten
     jährlich in geeigneter Form über seine Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des
     Stiftungsrates.

2.   Auf Anfrage erteilt die PK‐AETAS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Versicherten weitere
     Auskünfte über den Stand ihrer Versicherung und die Geschäftstätigkeit.

3.   Die Versicherten können verlangen, dass ihnen die PK‐AETAS alle über sie verwalteten Daten mitteilt
     und gegebenenfalls berichtigt.

Art. 14      Datenschutz
1.   Die PK‐AETAS kann zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität mit einer
     Lebensversicherungsgesellschaft      [nachstehend:        Rückversicherung]     einen      Kollektiv‐
     Lebensversicherungsvertrag abschliessen. Alle Rechte und Pflichten aus dem Kollektiv‐
     Lebensversicherungsvertrag tragen ausschliesslich die PK‐AETAS und die Versicherungsgesellschaft. Die
     Versicherten haben keine direkten Ansprüche gegen die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft.

2.   Die Stiftung kann der Versicherungsgesellschaft alle zur Antragsprüfung, Vertragsabwicklung und
     Regulierung der Leistungsfälle erforderlichen Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, medizinische Daten,
     Versicherungsentscheide usw.) zur Bearbeitung weiterleiten. Die Versicherten müssen die Stiftung und
     eine allfällige Versicherungsgesellschaft beim Beschaffen von Informationen und Unterlagen
     unterstützen.
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                                               II Begriffe

Art. 15      Massgebender Jahreslohn
1.   Als massgebender Jahreslohn gilt derjenige gemäss den nachstehenden Regelungen, sofern und soweit
     im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt ist.

2.   Der massgebende Jahreslohn entspricht mit Ausnahme der nachstehenden Abweichungen dem AHV‐
     Jahreslohn der versicherten Person und wird der PK‐AETAS jeweils per 1. Januar bzw. beim Diensteintritt
     oder bei einer Lohnänderung gemeldet. Familien‐ und Kinderzulagen werden nicht berücksichtigt.
     Lohnbestandteile, welche nur gelegentlich anfallen, gehören nur zum massgebenden Jahreslohn, sofern
     sie ein wesentlicher Bestandteil desselben ist.

3.   Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn
     der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

4.   Für die Versicherten, bei denen sich der Monatslohn unter dem laufenden Kalenderjahr verändert, kann
     der Arbeitgeber für die einzelnen Monate denjenigen Jahreslohn melden, welcher gemäss Art. 2 Abs. 2
     BVG gelten würde, wenn ein Versicherter nur im betroffenen Monat bei ihm beschäftigt wäre. Bei
     untermonatigen Ein‐ bzw. Austritten wird für die vorerwähnte Aufrechnung auf den Jahreslohn der für
     den angebrochenen Monat ausbezahlten Lohn auf einen ganzen Monat und somit auf einen
     hypothetischen Monatslohn aufgerechnet.

5.   Das Mitglied hat die Art der Meldung des massgebenden Jahreslohnes pro Vorsorgeplan einheitlich
     vorzunehmen.

6.   Hat das Mitglied mit der versicherten Person einen Nettolohn vereinbart, so ist der massgebende
     Jahreslohn gemäss den Bestimmungen der AHV zur Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhnen zu
     errechnen. Die Beiträge aus der beruflichen Vorsorge werden für diese Errechnung nicht
     miteinbezogen.

Art. 16      Versicherter Lohn, Risikolohn und Sparlohn
1.   Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan definiert. Die dort angegebenen Koordinationsabzüge werden
     durch die PK‐AETAS, soweit notwendig, jeweils fristgerecht den bundesrechtlichen Vorschriften so
     angepasst, dass die Mindestleistungen gemäss BVG in jedem Fall gewährleistet bleiben.

2.   Sowohl Risiko‐ als auch Sparlohn sind im Vorsorgeplan definiert. Die dort angegebenen Mindest‐ und
     Höchstbeträge werden durch die PK‐AETAS, soweit notwendig, jeweils fristgerecht den
     bundesrechtlichen Vorschriften so angepasst, dass die Mindestleistungen gemäss BVG in jedem Fall
     gewährleistet bleiben.

Art. 17      Besonderheiten
1.   Versicherte, welche gleichzeitig bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt sind,
     werden im Rahmen dieses Reglements nur aufgrund des beim angeschlossenen Arbeitgeber bezogenen
     Lohnes versichert.

2.   Für diejenigen Versicherten, deren versicherter Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die
     Hälfte reduziert, ohne dass gleichzeitig eine Teilzeitpensionierung stattfindet, kann auf Verlangen des
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     Versicherten der bisherige versicherte Lohn bis zum Rücktrittsalter beibehalten werden. Die Beiträge
     zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns sind von der Beitragsparität ausgenommen.

                                                 III Leistungen

Art. 18         Leistungsübersicht
1.   Die PK‐AETAS erbringt aufgrund dieses Reglements folgende Leistungen:

     a.    Bei Erreichen des Rücktrittsalters:
          - Altersrenten
          - Alters‐ Kinderrenten

     b.       bei Invalidität:
          -     Invalidenrenten
          -     Invaliden‐ Kinderrenten
          -     Prämienbefreiung

     c.       bei Tod:
          -     Ehegattenrenten oder ‐abfindung
          -     Waisenrenten
          -     Todesfallkapitalien

2.   Weitere Leistungen werden allenfalls nach Massgabe des Vorsorgeplans ausgerichtet.

3.   Fällige Leistungen werden den Anspruchsberechtigten durch die PK‐AETAS ausgerichtet. Die Kosten und
     Risiken für die Leistungsüberweisung ins Ausland gehen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art.
     89c BVG zulasten des Anspruchsberechtigten.

Art. 19         Altersguthaben
1.   Für die Versicherten wird zur Finanzierung der Altersleistungen ein individuelles Alterskonto geführt.
     Dieses wird zu jenem Zeitpunkt eröffnet, an dem gemäss Vorsorgeplan die Altersvorsorge beginnt. Die
     Höhe der jährlichen Altersgutschrift richtet sich nach dem Vorsorgeplan.

     Dem Altersguthaben werden gutgeschrieben:
     -  die jährlichen Altersgutschriften
     -   die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen
     -  die Einkaufsgelder gemäss Vorsorgeplan
     -  die Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung
     -  die eingebrachten Mittel aus einem Scheidungsurteil
     -  allfällige weitere Einlagen
     -  die Zinsen

     Dem Altersguthaben werden belastet:
     -  die ausbezahlten Mittel im Rahmen der Wohneigentumsförderung
     -  die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung bei einem Scheidungsurteil

2.   Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes
     Kalenderjahres dem Alterskonto gutgeschrieben.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                               Seite 12

3.   Wird eine Freizügigkeitsleistung eingebracht, so wird diese im betreffenden Jahr pro rata verzinst.

4.   Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet eine versicherte Person während des Jahres aus der PK‐
     AETAS aus, wird der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des
     Vorjahres anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in dem der Versicherungsfall bzw. der
     Freizügigkeitsfall nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‐,
     Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge (FZG) eingetreten ist.

5.   Das für die Leistungsberechnung relevante projizierte/rechnerische Altersguthaben enthält keine
     Zinsen. Es beinhaltet jedoch sowohl den obligatorischen‐ wie auch überobligatorischen Teil der
     eingebrachten Freizügigkeitsleistung.

6.   Der Zinssatz sowie eine allfällige Abweichung der vorerwähnten Verzinsung werden vom Stiftungsrat
     unter Beachtung der finanziellen Lage der PK‐AETAS bestimmt.

7.   Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die
     Fortführung beginnt bei Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente. Sie dauert, solange der Anspruch auf
     eine Invalidenrente besteht. Die Altersgutschriften bemessen sich aufgrund des versicherten Lohns bei
     Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den reglementarischen Altersgutschriften bei Beginn der
     Arbeitsunfähigkeit.

8.   Bei Teilinvalidität werden das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene
     Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der
     Invalidenrentenberechtigung aufgeteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird mit
     dem invaliden Teil entsprechenden versicherten Lohn analog zu Abs. 6 wie für eine vollinvalide
     versicherte Person weitergeführt. Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für eine
     voll erwerbsfähige versicherte Person weitergeführt.

Art. 20      Rechnerisches Altersguthaben
     Das rechnerische Altersguthaben besteht aus:

     -   dem Altersguthaben, welches die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf
         Hinterlassenen‐ oder Invalidenleistungen erworben hat; zuzüglich

     -   der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zins. Die
         Basis für die Berechnung der Altersgutschriften bildet der letzte versicherte Lohn der versicherten
         Person.
Vorsorgereglement                       PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                               Seite 13

                                             A. Altersleistungen

Art. 21      Altersrenten
1.   Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entsteht unter Vorbehalt der vorzeitigen Pensionierung
     sowie des Aufschubs der Pensionierung für die versicherte Person ein Anspruch auf eine lebenslängliche
     Altersrente.

2.   Die Jahresrente entspricht dem Prozentsatz des reglementarischen Umwandlungssatzes (umhüllend)
     vom vorhandenen Altersguthaben am Ende des Monats, in welchen die Pensionierung fällt. Dabei ist
     das, nach einem allfälligen Bezug von Kapital, reduzierte Altersguthaben massgebend. Mindestens wird
     jedoch die BVG‐Mindestaltersrente ausgerichtet.

     Ist eine Person weniger als fünf Jahre bei der PK‐AETAS versichert, so entspricht die maximale
     Altersrente dem geltenden Umwandlungssatz multipliziert mit dem vorhandenen Alterskapital von
     höchstens CHF 750‘000.‐. Das diesen Betrag übersteigende Altersguthaben muss die versicherte Person
     als Kapital beziehen.

3.   Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens mit Erreichen von 58 Jahren möglich und muss in jedem
     Fall spätestens drei Monate vorher gemeldet werden. Die PK‐AETAS kann bei Vorliegen von triftigen
     Gründen eine kürzere Frist zulassen.

4.   Eine vorzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person nach (teilweiser) Aufgabe ihrer
     Arbeitstätigkeit keine neue Arbeitstätigkeit aufnimmt. Ist die versicherte Person nach Aufgabe ihrer
     Arbeitstätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, wird die Austrittsleistung ausbezahlt.

5.   Eine versicherte Person kann sich insofern in die vorzeitige Pensionierung einkaufen, als dass bei
     vorzeitiger Pensionierung die gleich hohe Rente wie bei ordentlicher Pensionierung erreicht wird. Der
     maximale Einkaufsbetrag entspricht dabei dem 3‐fachen Wert der Altersgutschrift im BVG‐Alter 65 des
     gewählten Sparplans pro Jahr der vorzeitigen Pensionierung. Der Einkauf in die vorzeitige Pensionierung
     ist nur möglich, wenn die versicherte Person die maximalen Vorsorgeleistungen gemäss Einkaufstabelle
     erreicht hat. Der Betrag des Sparkontos, welcher den gemäss Einkaufstabelle maximal möglichen Betrag
     übersteigt, reduziert die Einkaufssumme.

     Der Einkauf in die vorzeitige Pensionierung ist ausschliesslich zusammen mit einer vorzeitigen
     Pensionierung möglich, ist unwiderruflich und muss vor der vorzeitigen Pensionierung vorgenommen
     werden. Der Kapitalbezug des Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung ist ausgeschlossen.

6.   Bei einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 ist für die Versicherten eine entsprechende
     Teilpensionierung im Umfang der Aufgabe der Arbeitstätigkeit möglich. Die vorzeitige Teilpensionierung
     erfolgt dabei in maximal drei Schritten von jeweils mindestens 20% eines Vollzeitpensums. Zwischen
     den einzelnen Schritten muss zudem jeweils ein Jahr liegen.

7.   Bei Bezug einer Altersrente zwischen dem frühestmöglichen Rücktrittsalter und dem ordentlichen
     Rücktrittsalter wird der Umwandlungssatz um 0.15 Prozentpunkte pro Jahr reduziert, wobei er auf
     ganze Monate interpoliert wird. Massgebend ist dabei der Umwandlungssatz am letzten Tag des Monats
     vor Bezugsbeginn.

8.   Sowohl bei vorzeitiger wie auch bei ordentlicher Pensionierung entsteht der Anspruch auf die
     Altersrente am ersten Tag des Folgemonats, in welchen die Pensionierung fällt. Die Altersrente wird
     dabei am Ende des Monats, in welchem der Anspruch auf die Altersrente entsteht, fällig.
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9.    Setzt eine versicherte Person die Erwerbstätigkeit über das Rücktrittsalter hinaus fort, werden die
      Altersleistungen trotzdem fällig. Vorbehalten bleibt der Aufschub der ordentlichen Pensionierung.

10.   Mit Erreichen des Rücktrittsalters bzw. mit der vorzeitigen Pensionierung kann eine versicherte Person
      eine Rente bis zu 100 Prozent ihres vorhandenen Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung
      beziehen. Den Kapitalbezug hat die versicherte Person der PK‐AETAS spätestens drei Monate vor Bezug
      schriftlich und, sofern sie verheiratet ist, vom Ehegatten mitunterzeichnet, zu beantragen, wobei dieser
      Antrag unwiderruflich ist. Bei Vorliegen von triftigen Gründen kann die PK‐AETAS eine Ausnahme
      gewähren.

11.   Arbeitet eine versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiter, kann sie im
      Einverständnis mit dem Arbeitgeber die Pensionierung während höchstens fünf Jahren gemäss dem
      zuletzt gültigen Sparsatz weiterführen, sofern sie zum Zeitpunkt des Erreichens der ordentlichen
      Pensionierung bereits bei der PK‐AETAS versichert ist. Die Altersrente wird mit dem Umwandlungssatz
      gemäss dem technischen Anhang berechnet. Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung
      erlöschen sämtliche versicherten Leistungen mit Ausnahme der Altersrente und der von ihr abhängigen
      Partnerrenten bzw. Kinderrenten.

      Stirbt eine versicherte Person während der Zeit der aufgeschobenen Pensionierung, so gilt Folgendes:
      a) Sofern die versicherte Person einen anspruchsberechtigten Partner hinterlässt, wird eine
           Partnerrente fällig. Die Höhe der Partnerrente entspricht 60% der Altersrente, welche die
           versicherte Person bei Pensionierung im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte. Die Hinterlassenen
           gemäss diesem Vorsorgereglement haben zudem Anspruch auf das vorhandene Altersguthaben,
           soweit dieses nicht für die Finanzierung der Partnerrente oder einer Rente an den geschiedenen
           Ehegatten benötigt wird.
      b) Sofern die versicherte Person keinen anspruchsberechtigten Partner hinterlässt, wird das im
           Zeitpunkt des Todes der versicherten Person vorhandene Altersguthaben an die Hinterlassenen
           gemäss diesem Vorsorgereglement ausgerichtet.

12.   Wird für eine versicherte Person infolge frühzeitiger Pensionierung aus einer anderen Stiftung eine
      Überbrückungsrente fällig, so kann die aktive Versicherung (sowohl bezüglich des Sparguthabens wie
      auch der versicherten Leistungen) aufrecht erhalten bleiben, sofern dies von den die
      Überbrückungsrente vorsehenden Bestimmungen vorgesehen ist.

      Ist ein Aufrechterhalten der aktiven Versicherung nicht vorgesehen, enden die Versicherungsleistungen
      bei der PK‐AETAS. Das Sparkapital wird hingegen entsprechend der die Überbrückungsrente
      vorsehenden Bestimmungen geäufnet (die PK‐AETAS vergütet keine eigenen Spargutschriften). Die von
      der die Überbrückungsrente bezahlenden Institution ausgerichteten Prämien werden bei der PK‐AETAS
      als überobligatorische Freizügigkeitsleistung eingebucht. Die versicherte Person kann nach Ende der
      Überbrückungsrente bei der PK‐AETAS entsprechend den vorangehenden Regelungen eine Altersrente
      oder das Kapital beziehen. Es gilt dabei der Umwandlungssatz zum Zeitpunkt des ordentlichen
      Pensionierungsalters der versicherten Person.

Art. 22       Alters‐Kinderrenten
1.    Versicherte, denen eine Altersrente ab ordentlicher Pensionierung zusteht, haben für jedes Kind, das
      im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters‐Kinderrente.

2.    Die Höhe der jährlichen Alters‐Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt.

3.    Im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ausgerichtete Alterskinderrenten werden vom
      Vorsorgeausgleich infolge Ehescheidung nicht berührt. Wird eine im Zeitpunkt der Einleitung bereits
Vorsorgereglement                    PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                          Seite 15

     ausgerichtete Alterskinderrente durch eine Waisenrente abgelöst, werden für die Bestimmung der
     Höhe der Waisenrente Kürzungen der zugrundeliegenden Alters‐ oder Invalidenrente infolge
     Vorsorgeausgleichs bei Scheidung nicht berücksichtigt.
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                                            B. Invalidenleistungen

Art. 23      Invalidenrenten
1.   Nach Ablauf der im Vorsorgeplan definierten Wartefrist hat ein Versicherter Anspruch auf eine
     Invalidenrente, der
     a) mindestens zu 25 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
         Invalidität geführt hat, in der PK‐AETAS versichert war; oder
     b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent,
         aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren
         Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent, versichert war; oder.
     c) als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu
         20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der
         Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent, versichert
         war.
     Ansprüche gemäss lit. b) und c) sind auf die BVG‐Minimalleistungen begrenzt.

2.   Sämtliche Vorsorgepläne der PK‐AETAS sehen eine Wartefrist von 24 Monate seit Eintritt der zur
     Invalidität geführten Arbeitsunfähigkeit vor. Bei Nichtbestehen einer Krankentaggeldversicherung oder
     einer anderen Versicherungslösung mit einer Deckung von mind. 80% des Lohnes während 720 Tagen,
     welche mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wird, beträgt die Wartefrist nur 12
     Monate, wobei die Leistungen bis nach Ablauf von 24 Monaten nur im Rahmen des BVG‐Obligatoriums
     erbracht werden.

3.   Die Versicherten haben Anspruch auf
     a) eine Vollinvalidenrente, wenn er mindestens zu 70 Prozent invalid ist;
     b) eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent invalid ist;
     c) die mit seinem Invaliditätsgrad multiplizierte Vollinvalidenrente, falls er zu weniger als 60 Prozent
          invalid ist.
     Bei Invalidität von weniger als 25 Prozent besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
     Wird eine versicherte Person erwerbsunfähig, so werden die Invalidenrenten nach dem letzten
     versicherten Risikolohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
     bestimmt.

4.   Die Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Beim Vorsorgeplan Mini
     kann die jährliche Invalidenrente jedoch maximal CHF 100'000.‐ betragen, sofern die gesetzliche nicht
     höher ist.

5.   Die Invalidenrente wird bis zum Tod oder zum Wegfall der Invalidität (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG),
     längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters ausgerichtet. Massgebend ist das im Zeitpunkt
     der Arbeitsunfähigkeit definierte Rücktrittsalter. In diesem Zeitpunkt wird die Invalidenrente durch die
     Altersrente abgelöst. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen von Art. 18 auf dem bei Erreichen des
     Rücktrittsalters vorhandenen, fortgeführten Altersguthaben und dem bei Erreichen des Rücktrittsalters
     gültigen Umwandlungssatz. Die Altersrente entspricht jedoch mindestens der an die Preisentwicklung
     angepassten Invalidenrente gemäss BVG.

Art. 24      Invaliden‐Kinderrenten
1.   Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
     Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden‐Kinderrente.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                              Seite 17

2.    Die Höhe der jährlichen Invaliden‐Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt.

3.    Art. 22 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 25       Prämienbefreiung
Bei Invalidität tritt nach Ablauf der Wartefrist gemäss Vorsorgeplan die Befreiung von den Beiträgen gemäss
Art. 37 Abs. 6 ein. Keine Prämienbefreiung erfolgt bei den zusätzlichen Spar‐Vorsorgeplänen.

                                         C. Hinterlassenenleistungen

Art. 26       Ehegattenrente oder –abfindung
1.    Stirbt eine verheiratete versicherte Person oder ein Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte
      Anspruch auf eine Ehegattenrente.

2.    Stirbt ein verheirateter Altersrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine
      Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod
      a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder mit Anspruch auf Waisenrente aufzukommen hat
           oder
      b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

      Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine
      einmalige Abfindung in Höhe des 3‐fachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

3.    Die Höhe der Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan definiert.

4.    Die Ehegattenrente wird um 1 Prozent ihres Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt,
      um das der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der Verstorbene.

      Die Ehegattenrente wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach Vollendung des
      65. Altersjahres erfolgte und die Ehe nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat, und zwar um 20 Prozent
      für jedes ganze oder angebrochene übersteigende Altersjahr des Rentners.

      Keine Ehegattenrente wird ausbezahlt,
      a) wenn die Ehe nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlossen wurde oder
      b) wenn die versicherte Person bzw. ein Rentner im Zeitpunkt der Eheschliessung das Rücktrittsalter
          vollendet hatte und an einer ihr bzw. ihm bekannten schweren Krankheit litt, an der sie bzw. er
          innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessung starb.

      In jedem Fall werden mindestens die Leistungen gemäss BVG erbracht.

5.    Der anspruchsberechtigte Ehegatte kann anstelle einer Rente auch eine Ehegattenabfindung beziehen.
      Die entsprechende Erklärung bezüglich der Kapitaloption ist gleichzeitig mit den Belegen für die
      Anspruchsbegründung vor der Zahlung der ersten Rente einzureichen.

      Die Ehegattenabfindung entspricht der nach den versicherungstechnischen Grundlagen der PK‐AETAS
      bzw. der Rückversicherung kapitalisierten Rente.
Vorsorgereglement                        PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                             Seite 18

      Die Ehegattenabfindung wird um 3 Prozent gekürzt für jedes ganze oder angebrochene Jahr, das der
      überlebende Ehegatte jünger ist als 45 Jahre. Im Minimum werden aber 4 Jahresrenten ausbezahlt.

6.    Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der gesetzlichen
      Leistungen, sofern:

      a) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat; und
      b) ihm bei der Scheidung eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde.
      Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente gemäss Abs. 1 lit. b vorangehend
      geschuldet gewesen wäre.

      Die Leistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den
      Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.
      Hinterlassenenleistungen der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein
      eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

      Geschiedene Ehegatten, denen vor dem 1. Januar 2017 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine
      lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach dem bis 31.
      Dezember gültigen Art. 20 BVV 2.

7.    Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber
      nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.

8.    Beim Tod einer versicherten Person oder Invalidenrentners erlischt der Anspruch auf die
      Ehegattenrente, wenn der Ehegatte vor Vollendung des 45. Altersjahres heiratet. Der überlebende
      Ehegatte hat dabei Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des 3‐fachen Jahresbetrags der
      Ehegattenrente.

9.    Beim Tod eines Altersrentners erlischt der Anspruch auf die Ehegattenrente, wenn der Ehegatte wieder
      heiratet. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der
      Höhe des 3‐fachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

10.   Die eingetragene Partnerschaft gemäss dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
      gleichgeschlechtlicher Paare ist der Ehe gleichgestellt. Entsprechend gelten die Bestimmungen dieses
      Reglements, die sich auf Ehegatten beziehen, gleichermassen auch für in eingetragener Partnerschaft
      lebende Versicherte.

Art. 27       Lebenspartnerrente
1.    Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die
      Ehegattenrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder
      gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf
      eine einmalige Abfindung, sofern:

      a)   die versicherte und begünstigte Person jeweils unverheiratet sind und keine juristischen Gründe
           (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden
           gesprochen hätten, und
Vorsorgereglement                       PK‐AETAS, BVG Sammelstiftung                             Seite 19

     b)   der Lebenspartner mit der verstorbenen versicherten Person nachweislich ununterbrochen
          während mindestens der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Versicherten in einer festen und
          ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gegenseitiger Unterstützungspflicht gelebt haben oder die
          Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich in einer festen und
          ausschliesslichen Zweierbeziehung gelebt haben und der hinterbliebene Partner für mindestens
          ein gemeinsames Kind aufkommen muss, und
     c)   die versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalls der PK‐AETAS zu Lebzeiten den
          anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat (Formular: „Meldung
          Lebenspartner/in“).

     Für Lebenspartner von Bezügern einer Alters‐ oder Invalidenrente besteht nur dann Anspruch auf eine
     Lebenspartnerrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem Beginn der Rentenzahlung
     an die versicherte Person erfüllt waren.

2.   Kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht, wenn der Lebenspartner bereits aus einer
     vorgehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft eine Hinterlassenenrente erhält.

3.   Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen
     einzureichen. Die PK‐AETAS prüft im Leistungsfall und regelmässig wiederkehrend, ob die
     Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind.

4.   Die Lebenspartnerrente endet mit der Verheiratung, mit dem Eintritt in eine neue Lebenspartnerschaft
     oder mit dem Tod des Rentenbezügers.

Art. 28      Waisenrenten
1.   Stirbt eine versicherte Person, ein Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder
     Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruchsberechtigt sind die Waisen analog den geltenden
     Bestimmungen des AHV‐Gesetzes.

2.   Der Anspruch erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres. Der Anspruch besteht jedoch weiter,
     a)     solange die Waise in Ausbildung steht, höchstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
     b)     Bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern das Kind zu mindestens 70 Prozent invalid ist
     c)     Solange das Kind erwerbsunfähig ist, unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsunfähigkeit aus
            den gleichen Gründen schon vor Vollendung des 18. Altersjahres bestand und die Waise nicht
            selber Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge hat. In diesem Fall wird die
            Waisenrente lebenslänglich oder bis zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bezahlt.
     Fälle, in denen lit. b) oder c) zur Anwendung kommen, werden gemäss den Bestimmungen über die
     Invalidenleistungen geregelt.

3.   Die Höhe der Waisenrenten richtet sich nach dem Vorsorgeplan

Art. 29      Todesfallkapitalien
1.   Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, so wird den Anspruchsberechtigten ein
     Todesfallkapital ausbezahlt.

2.   Das Todesfallkapital entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes. Das Todesfallkapital wird
     dabei gekürzt um den nach den versicherungstechnischen Grundlagen der PK‐AETAS bzw. der
     Rückversicherung berechneten Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Bei
     der Berechnung des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes werden die bei der PK‐AETAS getätigten
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