Wahlhelfer/innen gesucht - Amt Schönberger Land
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Amtliches Bekanntmachungsblatt Jahrgang 24 26. Februar 2021 Ausgabe 2/21 der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land Amt Schönberger Land Wahlhelfer/innen gesucht In diesem Jahr stehen wieder Wahlen an. So wird am 25. April 2021 der Landrat oder die Landrätin des Kreises Nordwestmecklenburg gewählt und am 26. September 2021 finden die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern statt. Ohne Wahlhelfer/innen können die Wahlen nicht durchgeführt werden. Es sind im Amt Schönberger Land voraussichtlich mehr als 20 Brief- und Urnenwahlbezirke zu besetzen. Die Wahlvorstände bestehen je Wahllokal aus: • einem Wahlvorsteher/einer Wahlvorsteherin • dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin • einem Schriftführer/einer Schriftführerin • dem stellvertretenden Schriftführer/der stellvertretenden Schriftführerin und • Beisitzern und Beisitzerinnen. Der Wahlvorstand hat hauptsächlich folgende Aufgaben zu erfüllen: • er hat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten • überprüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses • gibt die Stimmzettel aus • vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis • gibt die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und • ermittelt und stellt das Wahlergebnis fest. Die Wahlen finden immer sonntags statt. Die Wahlräume haben von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Danach erfolgt die Auszählung. Je nach Umfang der Wahl kann die Feststellung des Wahlergebnisses mehrere Stunden dauern. Die Wahlhelfer/innen erhalten ein Erfrischungsgeld und werden vor- und nachmittags verpflegt. Die Wahlhelfer/innen sind ehrenamtlich tätig. Wahlvorstände und Schriftführer werden jeweils gesondert durch das Amt geschult und so auf den Wahltag vorbereitet. Aufgrund der Corona-Pandemie wird es spezielle Hygienekonzepte für die Wahlräume geben. Gerade der Schutz der Wahlhelfer/innen steht dabei im Fokus. Sie möchten die Wahlen als Wahlhelfer/in unterstützen? Dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail beim Amt Schönberger Land: Telefon: 038828 330-1101, Herr Horstmann E-Mail: wahlen@schoenberger-land.de Weitere Informationen zu den Wahlen erhalten Sie auf unserer Webseite Postwurfsendung sämtliche Haushalte https://schoenberger-land.de/wahlen2021 Die nächste Ausgabe erscheint am 26. März 2021.
2 26. Februar 2021 • Woche 8 Amt Schönberger Land Wichtige Informationen der Verwaltung Verwaltung: Amt Schönberger Land Anschrift: Am Markt 15, 23923 Schönberg Telefon: 038828 330-0 Die nächste Ausgabe Fax: 038828 330-175 Uns Amtsblatt E-Mail: Web: Online-Dienste: info@schoenberger-land.de www.schoenberger-land.de https://www.schoenberger-land.de/online erscheint am Mängelmelder: https://schoenberger-land.de/mängelmelder 26. März 2021 Allgemeine Öffnungszeiten: Annahmeschluss Mo. - Do. 09:00 - 12:00 Uhr Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr für redaktionelle Beiträge Fr. geschlossen und Anzeigen ist Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes: (Posteingang im Verlag) nach vorheriger Terminvereinbarung Mo., Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr der 16. März 2021. Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle: Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Sprechstunde der Schiedspersonen Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele- Impressum fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren. Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de Mitteilungsblatt mit öffentlichen Rufnummernverzeichnis: Bekanntmachungen der Gemeinden Amtskasse 330 - 1201, 1203 und 1211 und Städte des Amtes Schönberger Land. Anlagenbuchhaltung 330 - 1206 Herausgeber, Druck und Verlag: Anliegerbescheinigungen 330 - 1214 LINUS WITTICH Medien KG Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Bauanträge 330 - 1401 Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30 Bauleitplanung 330 - 1410 und 1411 E-Mail: info@wittich-sietow.de Bürgerinformation 330 - 1107 www.wittich.de Buß- und Verwarngelder 330 - 1305 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Einwohnermeldeamt 330 - 1303, 1304 und 1307 Amt Schönberger Land Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Finanzverwaltung 330 - 1200 und 1208 Mike Groß (V. i. S. d. P.) Fischereischeine 330 - 1305 unter Anschrift des Verlages. Feuerwehren 330 - 1311 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke Gebäudemanagement 330 - 1406 unter Anschrift des Verlages. Gewerbeamt 330 - 1309 Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de Gewässer 330 - 1412 Auflage: 9.800 Exemplare Grünanlagen/Bäume 330 - 1403 Erscheinung: monatlich, Hochbauinvestition 330 - 1405 und 1416 jeweils zum letzten Freitag eines Monats Informationstechnik 330 - 1106 Namentlich gekennzeichnete Artikel geben Kindertageseinrichtungen 330 - 1109 die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf- Kommunale Grundstücke (Kauf/Pacht) 330 - 1408 fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un- Ordnungsamt 330 - 1300 und 1310 sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Personalabteilung 330 - 1110 und 1111 unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht Rechnungsprüfung 330 - 1601 gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Schulverwaltung 330 - 1103 Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer- Spielplätze 330 - 1412 den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Stadtsanierung 330 - 1410 auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge- schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS- Standesamt 330 - 1110 und 1111 Farben bzw. Sonderfarben werden von uns Steuerabteilung 330 - 1204 und 1205 aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb- Straßenbeleuchtung 330 - 1413 abweichungen auftreten, genauso wie bei un- Straßenunterhaltung 330 - 1412 terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe Straßenverkehr (StVO) 330 - 1301 keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Tiefbau 330 - 1402 Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Vergabestelle 330 - 1104 Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut- Vermietung kommunaler Liegenschaften330 - 1407 und 1409 zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung Vollstreckung 330 - 1202 liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit Wahlen/Organisation 330 - 1101 schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Winterdienst 330 - 1301 Wohngeldstelle 330 - 1308 zentrale Dienste 330 - 1107 zentraler Sitzungsdienst 330 - 1102 und 1108
Amt Schönberger Land 26. Februar 2021 • Woche 8 3 Amt Schönberger Land Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lüdersdorf hier: Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung - im Norden: durch Aufforstungs- und Waldflächen, Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat die von der Gemeinde- - im Osten: durch einen bepflanzten Graben und vertretung der Gemeinde Lüdersdorf in ihrer Sitzung am 29. Juni das LSG „Palinger Heide und Halbinsel 2017 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Teschow“, Gemeinde Lüdersdorf mit Bescheid vom 12.05.2020 (Aktenzei- - im Süden: durch die Bahnstecke Lübeck-Bad Kleinen- chen: ohne) gemäß § 6 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Strasburg und das Einkaufszentrum, Der Änderungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungs- - im Westen: durch Anlagen für betreutes Wohnen in der planes wird wie folgt begrenzt: Straße „Am Bahnhof“. Die Lage des Änderungsbereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem beigefügtem Übersichtplan zu entnehmen. Quelle: www.gaia-mv.de Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung BauGB ortsüblich bekannt gemacht. der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächen- der Gemeinde Lüdersdorf unter Darlegung des die Verletzung nutzungsplanes der Gemeinde Lüdersdorf wirksam. begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Alle Interessierten können die 3. Änderung des Flächennutzungs- Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Meck- planes der Gemeinde Lüdersdorf, die zugehörige Begründung lenburg - Vorpommern ist eine Verletzung von Verfahrens- und und die zusammenfassende Erklärung im Amt Schönberger Land, Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Dassower Straße 4, in 23923 Schönberg während der Öffnungs- Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. der Gemeinde Lüdersdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung Die wirksame 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und die zugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschrif- werden ergänzend in das Internet unter www.schoenbergerland. ten kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden. de/Bekanntmachungen sowie in das zentrale Internetportal des Lüdersdorf, den 16.02.2021 Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt. gez. Dr. Huzel (Siegel) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: Bürgermeister 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der Gemeinde Lüdersdorf der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungs- Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen vorgangs, mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.
4 26. Februar 2021 • Woche 8 Amt Schönberger Land Bauleitplanung der Stadt Schönberg Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Weg“ im Verfahren nach § 13b BauGB hier: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am vom 16.03.2021 bis einschließlich 15.04.2021 17.12.2020 das städtebauliche Konzept gebilligt und zur frühzei- tigen Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt. Der Geltungs- während folgender Zeiten: bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2.Teil Montag - Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie für das Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Weg“ wird wie folgt Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt: zur Einsichtnahme öffentlich aus. - Im Nordosten: durch eine vorhandene Feldhecke und angrenzend landwirtschaftliche Flächen, Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung - im Südosten: durch den Bünsdorfer Weg, für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb in - im Südwesten: durch eine vorhandene Hecke und daran der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrechterhalten, so dass angrenzend das bebaute Grundstück die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen trotz Einschrän- Arndtsberg Nr. 5 und getrennt durch einen kungen im Dienstbetrieb möglich ist. öffentlichen Weg die bebauten Grundstü- Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- cke Arndtsberg Nr. 7, und Nr. 11, gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 - im Westen: durch eine vorhandene Feldhecke. Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungs- 038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411. planes Nr. 014.1 - 2.Teil für das Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der Weg“ ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-Mail un- Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtli- ter g.kortas-holzerland@schoenbergerland.de bzw. s.mueller@ chen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte, die Änderung der Erschließungsstruktur verbunden mit der Neu- schoenberger-land.de eingesehen werden. ordnung der Grundstücke. Die Planunterlagen sind zusätzlich für den o.g. Auslegungszeit- Die Stadt Schönberg gibt hiermit bekannt, dass sich die Öffentlich- raum auf der Internetseite https:// www.schoenberger-land.de/ keit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele Bekanntmachungen/Auslegungen einsehbar. Quelle: WMS_MV_DTK, ©GeoBasis-DE/M-V 2020
Amt Schönberger Land 26. Februar 2021 • Woche 8 5 Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Wohngebiet „Wohnpark Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg Gesamtschuldner. wird nach den Bestimmungen des § 13b BauGB, Einbeziehung von (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Fried- Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, aufgestellt; hofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen § 13a BauGB gilt entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht erhoben werden. nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und §3 von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird, § 4c ist Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen nicht anzuwenden. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestä- Hinweise zur COVID-19-Pandemie tigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe nahme zu wählen. des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Be- Hinweise zum Datenschutz Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird nutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger- sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder land.de/Datenschutzerklärung. eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Schönberg, den 17.02.2021 §4 Stundung und Erlass von Gebühren gez. Stephan Korn (Siegel) Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeits- Bürgermeister der Stadt Schönberg gründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen werden. mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht. §5 Gebührenhöhe 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an Reihengrabstätte - für Särge und Urnen 400,00 EUR Wahlgrabstätten Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof - für Särge und Urnen je Grabbreite in Herrnburg vom 14.12.2020 für 30 Jahre 450,00 EUR Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evange- - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer lisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 37 der Fried- Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 15,00 EUR hofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende Urnengemeinschaftsanlage zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof - Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage 1480,00 EUR in Herrnburg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Urnengrab im Eichenhain Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfas- - Wahlgrabstätte für Urnen im Eichenhain sung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. für 30 Jahre 1570,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Inhaltsübersicht Wahlgrabstätte für Urnen im Eichenhain §1 Allgemeines je Grabbreite und Jahr 48,30 EUR §2 Gebührenschuldner Urnenwahlgräber mit Bodendecker für 2 Urnen §3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer §4 Stundung und Erlass von Gebühren Wahlgrabstätte für Urnen mit Bodendeckern §5 Gebührenhöhe Grabbreite und Jahr 76,00 EUR §6 Zusätzliche Leistungen Rasengrabstätten §7 Zurücknahme des Nutzungsrechts - Rasengrabstätte für Särge für 30 Jahre 1760,00 EUR §8 Inkrafttreten - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer §1 Rasengrabstätte für Särge je Grabbreite und Allgemeines Jahr 55,00 EUR Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie - Rasengrabstätte für Urnen für 30 Jahre 1530,00 EUR für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhof- - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer strägers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenord- Rasengrabstätte für Urnen je Grabbreite und nung erhoben. Jahr 45,50 EUR §2 Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlän- Gebührenschuldner gerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge der- Voraus erhoben. jenige verpflichtet: 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Fried- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes hofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 19,00 Euro je verantwortlich ist, 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs a) Pflege der Grünanlagen oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen b) Wasser- und Müllkosten oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grab- c) Versicherungsbeiträge nutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. d) Betriebsmittel
6 26. Februar 2021 • Woche 8 Amt Schönberger Land e) Geräte für die Friedhofspflege f) Reparaturkosten g) Verkehrssicherungsmaßnahmen h) Verwaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Friedhofsunterhaltung stehen Die Gebühr wird für zweijährlich im Voraus erhoben. 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers in der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 40,00 EUR (nicht erhoben) Wahrsow (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr) Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegege- Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts setzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Art. 6 des in einer Summe erhoben Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) 4. Bestattungsgebühren/Trauerfeiergebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. Ausheben und Schließen einer Gruft für Särge 540,00 EUR M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GVOBl. M-V, S. 114) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung Ausheben und Schließen einer Urnengruft 90,00 EUR der Gemeinde Lüdersdorf vom 13.10.2020 Sarg- oder Urnenträger je Träger 25,00 EUR 1. folgende Straße benannt: 5. Verwaltungsgebühren a) Gemarkung: Wahrsow Flur 001 Bestattungsgebühr je Bestattung 115,00 EUR Flurstücke: 00096/046 und 00096/047 Ausfertigung oder Umschreibung einer Grabur- 2. Die Straße erhält den Straßennamen: „Auf dem Sand“. 3. Der Name tritt am 01.03.2021 in Kraft. kunde 15,00 EUR 4. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 80,00 EUR angeordnet. Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 45,00 EUR Begründung: Überlassung eines Exemplars der Friedhofsord- Die Gemeinde Lüdersdorf ist mit dem Beschluss vom 13.10.2020 nung 4,00 EUR Ihrem Recht nachgekommen, Straßen Namen geben zu dürfen, Genehmigung einer Ausgrabung 50,00 EUR siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV. Verwaltungsgebühren für je angefangene Stunde 35,00 EUR „(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namens- Mahnkosten je Mahnschreiben 3,50 EUR schilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.“ §6 Zusätzliche Leistungen Rechtsbehelfsbelehrung: Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vor- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt gabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch §7 gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der Zurücknahme des Nutzungsrechts sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ab- Schönberg, den 03.02.2021 lauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren im Auftrag gez. Surkamp für die nicht ausgenutzte Zeit. §8 Hinweise für die betroffenen Bürger und Firmen In-Kraft-Treten 1. Wir weisen Sie darauf hin, die Änderungen des Straßenna- (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öf- mens in den Dokumenten vornehmen zu lassen. fentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Personalausweise sind die Inhaber eines Passes oder (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Personalausweises verpflichtet, ihre Personalausweisdoku- bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 01.12.2009 sowie mente unverzüglich der Ausweisbehörde vorzulegen, wenn deren Änderungen außer Kraft. sich ihre Anschrift geändert hat. Die Umschreibungen sind Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Herrnburg am gebührenfrei. 14.12.20 3. Die Einwohner an den genannten Straßen werden gebeten nach Veröffentlichung im Amtsblatt die Änderungen im Ein- wohnermeldeamt vornehmen zu lassen. Falls es Ihnen nicht persönlich möglich ist die Dokumente ändern zu lassen, kön- nen dies auch Personen für Sie erledigen, denen Sie zu diesem Zweck eine Vollmacht ausgestellt haben. 4. Unser Einwohnermeldeamt in der Amtsverwaltung in der Dassower Straße 4 in 23923 Schönberg hat folgende Öff- nungszeiten: Montag von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Der Beschluss über die Ordnung wurde vorn Evangelisch-Lutheri- von 14:00 bis 18:00 Uhr schen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 19. Januar 2021. Freitag geschlossen
Amt Schönberger Land 26. Februar 2021 • Woche 8 7 5. Bei der Kfz-Zulassungsbehörde (Landkreis Nordwestmeck- bandes Stepenitz-Maurine vom 24.01.2019 wird wie folgt geändert: lenburg, Straßen-verkehrsamt, Langer Steinschlag 4, 23936 Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält Grevesmühlen) besteht für den Halter eines Fahrzeuges die folgende Fassung: Verpflichtung, seine neue Anschrift in den Papieren unver- „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 16,85 €/ha. Die Berech- züglich ändern zu lassen. nung der Gebühren erfolgt pro m². 6. Eine Benachrichtigung von uns erhalten unter anderem: Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 - Finanzamt Wismar dieser Satzung zu berücksichtigen.“ - Amtsgericht Wismar (Grundbuchamt) - Landesamt für Innere Verwaltung Artikel 2 - Bezirksschornsteinfeger Inkrafttreten - Integrierte Leitstelle Schwerin Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. - Statistisches Landesamt Mecklenburg-Vorpommern Dassow, den 02.02.2021 - Abfallwirtschaftsbetrieb Nordwestmecklenburg - Landkreis Nordwestmecklenburg Fachdienst Kataster und gez. Annett Pahl (Dienstsiegel) Vermessung Bürgermeisterin - Deutsche Telekom AG - E.ON edis AG Regionalbereich Nord-Mecklenburg Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht. nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- Tätigkeitsbericht 2020 kanntmachungsvorschriften. des Rechnungsprüfungsausschusses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Amtes Schönberger Land Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz Nutzungsart Zuschlag Abschlag für die Gemeinde Grieben in % in % Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Schönberger Land Wohnbaufläche 350 - hat gegenüber der Gemeinde Grieben einen Tätigkeitsbericht Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Stein- - - für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätig- bruch keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche - - 26.01.2021 zur Kenntnis gegeben. Verkehrsfläche 350 - Der Tätigkeitsbericht 2020 des Rechnungsprüfungsausschusses Landwirtschaftliche Fläche - - des Amtes Schönberger Land für die Gemeinde Grieben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ackerland Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Grünland Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung Gartenland des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vor- Weingarten derhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. Obstplantage Schönberg, 09.02.2021 Landwirtschaftliche Fläche - 50 Brachland gez. Lenschow Wald, Gehölz, Sumpf, Unland - 50 Amtsvorsteher Fließgewässer, Hafenbecken - 80 Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Stehendes Gewässer - 50 mit Ablauf des 11.02.2021 amtlich bekannt gemacht. Industrie- und Gewerbeflächen - - Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u. - - Freifläche Mischnutzung Wohnen und 1. Satzung zur Änderung der Satzung Land- und Forstwirtschaft der Stadt Dassow über die Erhebung Fläche besonderer funktionaler Prägung - - Friedhof - - von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht. Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 02.02.2021 Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Meck- Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs- lenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntma- ausschusses der Stadt Dassow für das chung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); Haushaltsjahr 2020 der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow hat ge- Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Be- genüber der Stadt Dassow einen Tätigkeitsbericht für das Haus- kanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt haltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätigkeitsbericht geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. wurde der Stadtvertretung in seiner Sitzung am 02.02.2021 zur M-V S. 166, 179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs- Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 ausschusses der Stadt Dassow wird hiermit öffentlich bekannt (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. gemacht. Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeit- August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung punkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amts- durch die Stadtvertretung Dassow vom 17.12.2020 nachfolgende verwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Dassow über 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge Dassow, den 15.02.2021 des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen: gez. Pahl Artikel 1 Bürgermeisterin Änderung der Satzung Die Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung von Gebühren Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenver- mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht.
8 26. Februar 2021 • Woche 8 Amt Schönberger Land 1. Satzung zur Änderung der Satzung Stadt Dassow der Gemeinde Grieben über die Erhebung Die Bürgermeisterin von Gebühren zur Deckung der Stellenausschreibung Verbandsbeiträge des Wasser- und Bei der Stadt Dassow ist zum 01.08.2021 die Stelle eines/einer Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 04.02.2021 Schulhausmeisters/Schulhausmeisterin (m/w/d) Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- für die Regionale Schule mit Grundschule zu besetzen. burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst im Wesentlichen folgende Auf- des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 gaben: und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- • Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten im Rahmen Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung der Gebäudeunterhaltung sowie Besorgung der benö- vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch tigten Materialien Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, • Kontrolle und Reinigung der technischen Betriebsräu- 179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässe- me • Überwachung der Gebäudereinigung runterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. • Kontrolle, Säuberung und gärtnerische Pflege der Au- M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August ßenanlagen 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die • Kontrolle, Wartung, Bedienung der technischen Anla- Gemeindevertretung Grieben vom 26.01.2021 nachfolgende 1. gen Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Grieben über • Handwerkerbestellung in Absprache mit Amt und die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge Schulleitung sowie deren Einlass und Kontrolle des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen: • Vorbereitung und Absicherung von Veranstaltungen Artikel 1 • Winterdienst Schulgelände Änderung der Satzung Zu Ihren Aufgaben gehören ebenfalls die Kontrolle und Durch- Die Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von Ge- führung von Kleinreparaturen der öffentlichen Toilette in Das- bühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bo- sow sowie der Trauerhalle mit der dazugehörigen Pflege des denverbandes Stepenitz-Maurine vom 17.01.2019 wird wie folgt Außenbereiches. geändert: Weitere Aufgabenzuweisungen bleiben vorbehalten. Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung: Von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern wird erwartet: • eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 15,27 €/ha. Die Berech- • Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und nung der Gebühren erfolgt pro m². Durchsetzungsvermögen Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 • eine kooperative Zusammenarbeit mit der Schulleitung dieser Satzung zu berücksichtigen.“ und den Lehrern Artikel 2 • Führerschein Klasse B Inkrafttreten Die Vergütung erfolgt gemäß TVöD (EG 5). Die Arbeitszeit Diese Satzung tritt zum 01.02.2021 in Kraft. beträgt 40 Stunden/Woche. Bei Bedarf kann sich die Ar- Grieben, den 04.02.2021 beitszeit auch auf die Abendstunden, Wochenenden sowie Sonn- und Feiertage verlagern. gez. Frank Lenschow (Dienstsiegel) Bürgermeister Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden bei Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 Maßgabe der Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt. nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Le- nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt benslauf, Tätigkeitsnachweis, Zeugniskopien) sind bis zum nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- 19. März 2021 an den Fachbereich I - Zentrale Dienste - zu kanntmachungsvorschriften. senden. Die Bewerbung kann schriftlich oder per E-Mail erfol- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 gen. Bei Bewerbungen per E-Mail bitte ausschließlich Anhänge Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz im pdf-Format einreichen. Andere Office-Dokumente können nicht verarbeitet werden. Schriftliche Unterlagen sind in Kopie Nutzungsart Zuschlag Abschlag zu übersenden, da diese nach Abschluss des Bewerbungs- in % in % verfahrens vernichtet werden. Wird die Rücksendung der Wohnbaufläche 350 - Bewerbungsunterlagen gewünscht, bitte darauf hinweisen. Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, - - Bewerbungskosten werden nicht erstattet. Steinbruch Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche - - Kontakt: Verkehrsfläche 350 - Amt Schönberger Land, Fachbereich I Landwirtschaftliche Fläche - - Am Markt 15 in 23923 Schönberg Ackerland Tel.-Nr.: 038828 330-1110 oder 1111 Grünland E-Mail: bewerbung@schoenberger-land.de Gartenland Mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stimmen Weingarten Sie der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Obstplantage Daten im Zusammenhang mit diesem Personalauswahlver- Landwirtschaftliche Fläche - 50 fahren zu. Brachland Wald, Gehölz, Sumpf, Unland - 50
Amt Schönberger Land 26. Februar 2021 • Woche 8 9 Fließgewässer, Hafenbecken - 80 Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 Stehendes Gewässer - 50 dieser Satzung zu berücksichtigen.“ Industrie- und Gewerbeflächen - - Artikel 2 Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u. - - Inkrafttreten Freifläche Mischnutzung Wohnen und Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Land- und Forstwirtschaft Fläche besonderer funktionaler Prägung - - Lüdersdorf, den 04.02.2021 Friedhof - - gez. Prof. Dr. Erhard Huzel (Dienstsiegel) Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Bürgermeister mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern Tätigkeitsbericht 2020 nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt der Gemeinde Lüdersdorf nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- kanntmachungsvorschriften. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Lüdersdorf hat gegenüber der Gemeinde Lüdersdorf einen Tätigkeitsbericht Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. Der entsprechende Tätig- Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am Nutzungsart Zuschlag Abschlag 26.01.2021 zur Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht 2020 des in % in % Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Lüdersdorf wird Wohnbaufläche 350 - hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Tätigkeitsbericht liegt Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, - - zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für Steinbruch sieben Werktage in der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche - - Land in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Verkehrsfläche 350 - Öffnungszeiten öffentlich aus. Landwirtschaftliche Fläche - - Ackerland Lüdersdorf, den 15.02.2021 Grünland gez. Prof. Dr. Huzel Gartenland Bürgermeister Weingarten Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Obstplantage mit Ablauf des 18. Februar 2021 amtlich bekannt gemacht. Landwirtschaftliche Fläche - 50 Brachland Wald, Gehölz, Sumpf, Unland - 50 1. Satzung zur Änderung der Satzung Fließgewässer, Hafenbecken - 80 Stehendes Gewässer - 50 der Gemeinde Lüdersdorf über die Industrie- und Gewerbeflächen - - Erhebung von Gebühren zur Deckung Fläche gemischter Nutzung-, Gebäude- u. - - der Verbandsbeiträge des Wasser- und Freifläche Mischnutzung Wohnen und Land- und Forstwirtschaft Bodenverbandes Stepenitz-Maurine Fläche besonderer funktionaler Prägung - - vom 04.02.2021 Friedhof - - Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen- Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung mit Ablauf des 04.02.2021 amtlich bekannt gemacht. vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Haushaltssatzung Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch der Gemeinde Menzendorf Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, für die Haushaltsjahre 2021/2022 179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässe- Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des runterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Ge- M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August meindevertretung vom 17.12.2020 und nach Bekanntgabe der 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die rechtsaufsichtlichen Entscheidung der Landrätin des Landkreises Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 26.01.2021 nachfolgende 1. Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festset- Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über zungen, folgende Haushaltssatzung erlassen: die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Artikel 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021/2022 wird Änderung der Satzung Die Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung von in 2021 in 2022 Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und 1. im Ergebnishaushalt auf Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 06.12.2018 wird wie einen Gesamtbetrag der folgt geändert: Erträge von 298.700 293.400 EUR einen Gesamtbetrag der Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält Aufwendungen auf 434.100 368.100 EUR folgende Fassung: ein Jahresergebnis nach „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 15,41 €/ha. Die Berechnung Veränderung der Rücklagen der Gebühren erfolgt pro m². von -135.400 -74.700 EUR
10 26. Februar 2021 • Woche 8 Amt Schönberger Land 2. im Finanzhaushalt auf § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaus- a) einen Gesamtbetrag der haltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 10 laufenden Einzahlungen von 272.000 269.300 EUR % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. einen Gesamtbetrag der der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen laufenden Auszahlungen¹ von 326.900 307.500 EUR des Finanzhaushaltes. einen jahresbezogenen Saldo Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare der laufenden Ein- und Aus- Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs- zahlungen von -54.900 -38.200 EUR maßnahmen als geringfügig, wenn sie 10.000 EUR der Gesam- b) einen Gesamtbetrag der Ein- tinvestitionen nicht überschreiten. zahlungen aus der Investiti- onstätigkeit von 144.000 153.300 EUR Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen einen Gesamtbetrag der und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein-und Auszahlungen in Auszahlungen aus der den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik Investitionstätigkeit von 185.200 173.200 EUR zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 einen Saldo aus Ein- und % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den Auszahlungen aus der ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaus- Investitionstätigkeit von -41.200 -19.900 EUR haltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine festgesetzt. Abweichung von 10.000 EUR handelt. _______ Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitions- 1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen: förderungsmaßnahmen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als §2 erheblich, wenn sie 100.000 € übersteigen. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügig- in 2021 in 2022 keitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförde- Der Gesamtbetrag der vorgesehenen rungsmaßnahmen und Verpflichtungs-ermächtigungen auch ohne Kreditaufnahmen ohneUmschuldungen Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen. auf 41.200 19.900 EUR Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO- Doppik beträgt 100.000 €. §3 Verpflichtungsermächtigungen §8 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Bewirtschaftungsregeln 1. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -aus- §4 zahlungen sowie die Aufwendungen und Auszahlungen Kassenkredite für Leiharbeit werden innerhalb des Gesamthaushaltes für in 2021 in 2022 gegenseitig deckungsfähig erklärt; diesbezügliche Mehrer- Der Höchstbetrag der Kassenkredite träge bzw. Mehreinzahlungen erhöhen die Aufwands- bzw. wird festgesetzt auf 480.000 500.000 EUR. Auszahlungsansätze entsprechend. Die benannten Ansät- §5 ze sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen Hebesätze bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind nicht Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszah- lungen der einzelnen Teilhaushalte. 1. Grundsteuer in 2021 in 2022 2. Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des a) für die land- und forstwirtschaft- Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie lichen Flächen (Grundsteuer A) sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des auf 339 339 v. H. Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte. b) für die Grundstücke 3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht (Grundsteuer B) auf 395 395 v. H. zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation 2. Gewerbesteuer auf 351 351 v. H. von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der §6 Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen Stellen gemäß Stellenplan aus Abschreibungen verwendet werden. Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4. Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebunde- 0,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ). ne Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen §7 bzw. Auszahlungen. Wertgrenzen 5. Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen be- Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungs- rechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw. maßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13 Mehrauszahlungen. GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn 6. Auszahlungsansätze für ordentliche Auszahlungen mit Aus- a) diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder nahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind b) Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 2.500 EUR ent- jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig sprechen. mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs- Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV maßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwands- M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein ansatz in Höhe der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten Betrag dann, wenn er 10 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich bzw. erhöhen. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit einer 7. Innerhalb der Produkte sind die Haushaltsansätze für Inves- Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 10 % des titionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aus- 8. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendun- zahlungen übersteigt. gen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Produktes.
Amt Schönberger Land 26. Februar 2021 • Woche 8 11 9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für über- scheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. tragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b öffentlich folgenden Haushaltsjahres verfügbar. aus. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Nachrichtliche Angaben: Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite 1. Zum Ergebnishaushalt www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des Das Ergebnis zum 31. Dezember des 11.02.2021 veröffentlicht. Haushaltsjahres 2021 beträgt gez. Lenschow voraussichtlich -1.144.737 EUR Amtsvorsteher und zum 31. Dezember des Haushaltsjahres 2022 voraussichtlich -1.218.437 EUR 2. Zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Entgeltordnung der Gemeinde Siemz-Niendorf Auszahlungen zum 31. Dezember des über die Benutzung der gemeindeeigenen Haushaltsjahres 2021 beträgt Räumlichkeiten vom 17.12.2020 voraussichtlich -433.367 EUR und zum 31. Dezember des Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom Haushaltsjahres 2022 voraussichtlich -471.567 EUR 17.12.2020 wird folgende Entgeltordnung erlassen: 3. Zum Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 1. Gegenstand des Entgeltes 31. Dezember des ersten Für die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten sowie Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 642.290 EUR die Vermietung der Sitzgarnituren ist ein privatrechtliches Nut- und zum 31. Dezember des zweiten zungsentgelt zu zahlen. Haushaltsjahres voraussichtlich 567.590 EUR Eine Vermietung kann nur erfolgen, wenn dem keine Nutzung für eigene gemeindliche Zwecke entgegensteht. Ein Rechtsanspruch Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 15.01.2021 erteilt. auf Nutzug besteht nicht. Menzendorf, den 11. Februar 2021 2. Höhe des Entgeltes/Tarif gez. Goerke Siegel Bürgermeisterin Tarif- Nutzer Nr. Entgelt Hinweis: Räumlichkeit Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Raum im Feuerwehrgebäude 23923 Siemz-Niendorf OT Groß Siemz, Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde Die Landrätin des Schulstraße 2a, 1. OG Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichti- 01 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 50,00 € gen Festsetzungen sind am 15.01.2021 wie folgt bekanntgegeben 02 für Einwohner/Einwohnerinnen der worden Gemeinde 75,00 € 1. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der 03 für sonstige Privatpersonen 100,00 € Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 04 gewerbliche Nutzung 100,00 € 41.200 EUR und für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 19.900 05 Kaution jeweils in der Höhe EUR wird gemäß § 52 Absatz 2 KV M-V vollständig genehmigt. des Entgeltes Die genehmigten Gesamtbeträge der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduzieren sich um die Gemeindehaus in 23923 Siemz-Niendorf OT Niendorf, An der Haupt- Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher straße 8 nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2021/2022 01 für Einwohner/Einwohnerinnen der veranschlagt wurden. Zusätzlich eingehende investive Einzah- Gemeinde 30,00 € lungen, mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen, 02 für sonstige Privatpersonen 45,00 € sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der 03 gewerbliche Nutzung 60,00 € Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den 04 Kaution 50,00 € Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einspa- rungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend Sitzgarnituren (bestehend aus je 1 Tisch und 2 Bänken) zu nutzen. 01 für Einwohner/Einwohnerinnen der Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von Gemeinde 3,00 € Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvor- 02 für sonstige Privatpersonen 3,00 € schriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen 03 gewerbliche Nutzung 3,00 € zu beachten sind. 2. Die in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge 3. Entgeltschuldner der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von Entgeltschuldner ist der Benutzer. Mehrere Entgeltschuldner haf- 480.000 EUR und für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von ten als Gesamtschuldner. 500.000 EUR werden gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V vollständig genehmigt. 4. Ermäßigung/Entgeltbefreiung Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Gemein- Auf Antrag kann die Bürgermeisterin der Gemeinde Siemz-Nien- de Menzendorf bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung dorf bestimmten Gruppen und Verbänden, deren Arbeit als be- 2023, quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruch- sonders förderungswürdig angesehen wird, das Nutzungsentgelt nahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu be- ermäßigen oder erlassen. richten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen. 5. Allgemeine Vorschriften Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der a) Die Anträge zur Benutzung der gemeindeeigenen Räumlich- Haushaltssatzung 2021/2022 nicht enthalten. keiten sind schriftlich vor der geplanten Veranstaltung bei Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre der Bürgermeisterin oder beim Amt Schönberger Land ein- 2021/2022 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Ent- zureichen.
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