"Was gibt es Neues in der Medizin?" Chancen und Risiken der digitalisierten Medizin - MKC-Kongress, 31.10.2018 - AOK

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"Was gibt es Neues in der Medizin?" Chancen und Risiken der digitalisierten Medizin - MKC-Kongress, 31.10.2018 - AOK
Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

      „Was gibt es Neues in der Medizin?“
  Chancen und Risiken der digitalisierten Medizin

                  12. MKC-Kongress, 31.10.2018

        Seite 1
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Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

Volumen des eHealth-Marktes weltweit in den Jahren
von 2013 bis 2020 (in Milliarden US-Dollar)
                                     250
                                                                                 233,3

                                     200
   Volumen in Milliarden US-Dollar

                                     150
                                                            135,9

                                     100

                                                     60,8

                                     50

                                      0
                                                     2013   2017*                2020*
                                                                    * Prognose
Quelle: IDC; WHO, Statsita
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           mHealth taking center stage

          Measures are funding and number of related publications. Shown are the annual total funding for patient-facing mHealth companies and the annual number
          of related publications [identified with Web of Science (WoS) using search terms “telemedicine” and “mhealth*” and “digital health” and “digital medicine”].
          Funding data provided by B. Dolan and A. Pai of MobiHealthNews.

       Quelle: Steinhubl R et al.:The emerging field of mobile health, Science Translational Medicine 15 Apr 2015:
       Vol. 7, Issue 283, pp. 283rv3
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Möglichkeiten zum
Einsatz von
mHealth
Sensing a shift in health care. Shown are
bodywide measurements by mHealth
technologies that are available to health care
providers and patients to aid in the tracking,
diagnosis, or management of various
physiological processes and disease
conditions. (Inset) Watching over one’s health.
Multiple developers have reported that the
listed physiological parameters are
measurable with sensors in a wrist-worn
device. BP, blood pressure; Hb, hemoglobin;
STDs, sexually transmitted diseases.

Quelle: Steinhubl R et al.:The emerging field
of mobile health, Science Translational
Medicine 15 Apr 2015:
Vol. 7, Issue 283, pp. 283rv3

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Ziele der Elektronischen Patientenakte:
 • Einrichtungsübergreifende Verfügbarkeit aller/der wichtigsten
   Behandlungsinformationen (… für autorisierte Behandelnde)
   Retrospektive Transparenz: Was war?
 • Dadurch Verringerung der Patientenbelastung durch Vermeidung von
   Doppelmaßnahmen und kontraindizierten Aktionen
 • Dadurch Verbesserung der Sicherheit für Patientinnen und Patienten z. B.
   durch Verordnungsüberprüfungen (AMTS) und explizite Markierung bzw.
   Dokumentation von Gefährdungs- und Risikofaktoren
 • Prospektive Transparenz (… für autorisierte Behandelnde): Was soll sein?
   Z.B. welche Maßnahmen sind geplant, welche Verordnungen,
   Nachsorgepfade – allgemein der Ermöglichung des Einsatzes
   einrichtungsübergreifender Behandlungspfade u. v. a. m.
 • Unterstützung eines teamorientierten Behandlungsmanagements mittels
   einer teamorientierten und abgestimmten Planung der aktuellen und
   zukünftigen Behandlung
 • Ermöglichung schneller adäquater Reaktion in Notfallsituationen
 • Unterstützung der kontinuierlichen Versorgung bei Umzug, Reisen etc.
 • Verbesserung der Lebensqualität chronisch Kranker
Quelle: AK EPA/EFA Elektronische Akten im Gesundheitswesen Ergebnisse des bundesweiten Arbeitskreises EPA/EFA, 2011

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E-Health im Terminservice- und Versorgungsgesetz(TSVG)
 Elektronische Patientenakte:

 • elektronisches Patientenfach mit ePA begrifflich zusammengeführt

 • Vereinfachung der Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der
   medizinischen Anwendungen (unter Beachtung der
   Datenschutzgrundverordnung – DSGVO)

 • mobiler Zugriff auf medizinische Daten der ePA auch ohne Einsatz der
   eGK mittels Smartphone oder Tablet

 •      Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab
       2021 eine ePA zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren

Quelle: BMG
              Seite 6
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E-Health im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
 Elektronische Patientenakte:

 • Folgeregelung zu § 291a: Gesellschaft für Telematik hat Voraussetzungen
   für mobilen Zugriff auf ePA zu schaffen (im Benehmen mit BSI)

 •      Gematik: Gesellschaft für Telematik hat BMG über Störungen mit
       beträchtliche Auswirkungen auf Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der
       Telematik-Infrastruktur und über die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
       zu informieren

 • Sozialdatenschutz (z.B. bei der ePA): Befugnis zur Übermittlung von
   Leistungs- und Abrechnungsdaten durch Krankenkassen an Dritte (z.B.
   für eine elektronische Patientenakte auf Verlangen und mit Einwilligung
   des Versicherten

Quelle: BMG
              Seite 7
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E-Health im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 • stärkt aktive Rolle der Versicherten. Erweiterung von § 67 Absatz 1 SGB
   V nennt neben Krankenkassen und Leistungserbringern auch Versicherte
   explizit als einbezogene Partner in vernetzte digitale Kommunikation im
   Gesundheitswesen
 • Ziel: Versicherten digitale Anwendungen und Dienste zur Verbesserung
   der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung anzubieten

 • Neben Angeboten wie elektronische Übermittlung von Befunden,
   Therapieempfehlungen u.ä. geht es um Förderung der aktiven und
   informierten Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und
   Rehabilitationsprozess und um Unterstützung „bei einer
   gesundheitsbewussten Lebensführung“

Quelle: BMG
              Seite 8
Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

E-Health im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

• Mitwirkung der Versicherten auch in § 291a SGB V: gematik muss bis zum
  31. Dezember 2018 nicht nur

      1. Voraussetzungen schaffen, dass Daten über den Versicherten
      bereitgestellt werden können, sondern auch
      2. dass Versicherte selbst Daten für die ePA zur Verfügung stellen können

•      Krankenkassen sollen künftig Versicherten in der zugelassenen ePA
      zusätzliche Inhalte und Dienste zur Verfügung stellen können, sofern
      diese die ePA nicht beeinträchtigen.
      Z.B. Patiententagebücher, Daten von Fitnesstrackern

Quelle: BMG
              Seite 9
Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

E-Health im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

• Erweiterung von § 305 SGB V:
  Krankenkassen müssen die Versicherten auf Antrag über in Anspruch
  genommenen Leistungen und Kosten unterrichten. Bisherige Begrenzung
  des Auskunftsrechtes der Versicherten auf mindestens 18 Monaten vor
  Antragstellung wird aufgehoben. Grund: erweiterter Auskunftsanspruch
  der Versicherten und Stärkung der Transparenz

• bisherige Trennung der Informationen über ärztliche Leistungen von den
  ärztlich veranlassten und verordneten Leistungen entspricht nicht mehr
  einer einfachen und transparenten Information der Versicherten.
  Dito das Verbot einer Gesamtübersicht der von den Versicherten in
  Anspruch genommenen Leistungen

Quelle: BMG
              Seite 10
Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

Elektronische Patientenakte:
Letter of Intent von KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband

                                                                Dortmund

Quelle: Letter of Intent von KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband
                Seite 11
Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB

          Ethische Nutzung der Elektronischen Patientenakte in der Forschung:

                                                                                                 Dortmund

Quelle: Porsdam Mann, Sebastian, Julian Savulescu, and Barbara J. Sahakian. 2016. “Facilitating the ethical use of health data for the benefit of society: electronic health records, consent and the duty of easy rescue.”
Philosophical transactions. Series A, Mathematical, physical, and engineering sciences 374 (2083): 20160130. doi:10.1098/rsta.2016.0130. http://dx.doi.org/10.1098/ rsta.2016.0130.
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