Was ist für Kommunen für die Umsetzung der EG-WRRL wichtig

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Was ist für Kommunen für die Umsetzung der EG-WRRL wichtig
Regierungspräsidium Darmstadt

   Was ist für Kommunen für die Umsetzung
   der EG-WRRL wichtig –
   neuer Mindestwassererlass, Gewässerberatungsprojekt,
   Synergiemaßnahmen in FFH-Gebieten, modifizierte
   Gewässerschau, etc.

   Dipl.-Ing. Evelyn Müller
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt

21.02.2006                      Dr. Helmuth Beck          1
Was ist für Kommunen für die Umsetzung der EG-WRRL wichtig
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       Maßnahmen-                    WHG
       programm                                            HWG

                                Finanzierung
       Mindestwasser
                                               Gewässerberater

                       FFH-Maßnahmen
      ……                                                 Gewässerschau
Was ist für Kommunen für die Umsetzung der EG-WRRL wichtig
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                     Grundsätze der WRRL
  S      EG-Wasserrahmenrichtlinie seit 22. Dezember 2000 in Kraft
         = Ordnungsrahmen für integrale Maßnahmen im Bereich der
         Wasserpolitik

  S      Zentrale Elemente:
          - Schutz von Oberflächenwasser und Grundwasser
          - Erhaltung/ Erreichung eines „guten Zustandes“ bis 2015
          - Bewirtschaftung nach Einzugsgebieten
          - Ökologische und ökonomische Betrachtungsweise
          - Fristen zur Zielerreichung
          - 3 Bewirtschaftungszyklen bis 2027

  S      Aktive Einbindung der Öffentlichkeit im Planungsprozess
                                                                     3
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   Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie
   Bewirtschaftungsplan
   Grundlage für die einzugsgebietsbezogene
   Gewässerbewirtschaftung
   (Allgemeine Beschreibung,
   Zusammenfassung der signifikanten Belastungen,
   Schutzgebiete, Überwachungsnetze und Ergebnisse, Umweltziele
   …

   Maßnahmenprogramm
   Festlegung der Maßnahmen
   (Grundlegenden Maßnahmen, ergänzende Maßnahmen und ggf.
   zusätzliche Maßnahmen)

    2. Bewirtschaftungszyklus (2015 – 2021)

           Informationen unter: www.flussgebiete.hessen.de
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   Umsetzung in nationales Recht - WHG
• § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
• § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
• § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
• § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
• § 82 Maßnahmenprogramm
• § 83 Bewirtschaftungsplan
• § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und
  Bewirtschaftungspläne
• § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
• § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
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            Bewirtschaftungsziele für das
          oberirdische Gewässer (§ 27 WHG)

   • Vermeidung der Verschlechterungen
     (ökologischen + chemischen Zustand)
   • Erhalt und Erreichen des guten ökologischen und
     guten chemischen Zustands
   Bei künstlich oder erheblich veränderten Gewässern:
   • Vermeidung der Verschlechterungen
     (ökologischen Potenzials + chemischen Zustands)
   • Erhalt und Erreichen des guten ökologischen
     Potenzials und guten chemischen Zustands

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            Zustandsbeschreibung nach
     Oberflächengewässerverordnung (OGewV v.20.06.16))

      Einstufung des ökologischen Zustands (§ 5 OGewV):
      biologische und hydromorphologische
      Qualitätskomponenten:
      Gewässerflora, Gewässerfauna, Abflussverhältnisse, Tiefen- und
      Breitenvariation, Struktur, Durchgängigkeit
      unterstützende Qualitätskomponenten:
      allg. physikalische–chemischer Art: Temperatur, Sauerstoff, Salzgehalt,
      Versauerungszustand, Nährstoffverhältnisse, flussgebietsspezifische
      Schadstoffe

             Maßgebend ist die jeweils schlechteste Bewertung der
          biologischen Qualitätskomponenten. Wird ein oder mehrerer
               biologische Komponenten nicht eingehalten, ist der
                          Gewässerzustand nur mäßig                             7
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      Wesentliche Änderungen der Novelle
                                (OGewV v.20.06.16))

    Erhöhung der Anzahl prioritärer Stoffe von 33
     auf 45
    Reduzierung der Anzahl
     flussgebietsspezifischer Schadstoffe zur
     Überwachung von 162 auf 67
    Änderungen bei Qualitätsnormen
    Neue Vorgaben für Stickstoff
    Höhere Aufwärmung für Cyprinidengewässer
     möglich
    Einführung einer Beobachtungsliste
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                        Umsetzung bis 2027

                                                      ?
    2017                                             2027

     Erreichen wir das Ziel? – Das macht das Land:
     Befristete Erhöhung der Fördersätze
     Synergie mit FFH-Maßnahmen
     Bereitstellung von Gewässerberatern
     Nutzung von Flächen in öffentlichem Eigentum
     ...
     Verpflichtung der Kommunen?
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                            Förderrichtlinie

   Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur
    Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz
    vom 31.01.2017

   Befristete Erhöhung der Fördersätze auf bis zu 95 %

   s. nächster Vortrag

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Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Natura 2000)
  Ausweisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) zum
   Schutz und Erhalt besonderer Arten oder
   Lebensraumtypen (Anhang 1)
     z. B. Kinzig zwischen Langenselbold und Wächtersbach;
     Lebensraum einer naturnahen Gewässerbiozönose aus
     Unterwasserpflanzen, Höheren Pflanzen und standorttypischen,
     rheophilen und gefährdeten Fischarten. Wechselnde
     Strömungsverhältnisse mit Fein- u. Grobsedimenthabitaten
  Managementpläne / Grunddatenerhebung und
   Maßnahmenpläne
  Artenschutzregelungen für die Arten des Anhang IV
   und V
  Berichtspflichten / Monitoring
  FFH-Gebiet in Hessen: 583: Fläche 211.297 ha                     11
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        FFH-Gebiete im Main-Kinzig-Kreis

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                          FFH und WRRL

   Gleiche Ziele für wasserabhängige Schutzgebiete
   Intensive Zusammenarbeit zwischen Naturschutz-
    und Wasserbehörde bei der Aufstellung der
    Maßnahmenpläne nach FFH
    Federführung durch Naturschutzbehörde
   Umsetzung der Natura 2000 Richtlinie ist
    Landesaufgabe, daher 100 % Finanzierung durch das
    Land

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                           Gewässerberater
    Zur Unterstützung der Kommunen
   …darf (fast) alles, z. B.
     Gewässerentwicklungskonzepte erstellen, Beratung
     der Kommunen bei der Maßnahmenumsetzung,
     Konzeption für die Umgestaltung von
     Wanderhindernissen, Prüfen von
     Finanzierungsmöglichkeiten…

   ! Außer konkrete Genehmigungsplanungen erstellen

    Vertragsabwicklung durch RP
    Finanzierung durch Landesmittel
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               Modifizierte Gewässerschau
   Gewässerschau zur Konkretisierung des
      Maßnahmenprogramms
    UWB stellt Schaukommission zusammen
    alle Betroffenen (Behörden, Eigentümer etc.) werden
     eingeladen.
    Gewässerstrecke wird unter Berücksichtigung des MP
     ausgewäht.
    Maßnahmen werden Vor-Ort festgelegt,
     Genehmigungsbedürftigkeit geklärt, Zuständigkeiten
     geregelt.
    Maßnahmen werden im Protokoll festgehalten
    Genehmigungsfreie Maßnahmen können anschließend
     direkt umgesetzt werden.
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                                Mindestwasser
   Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung
    in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer
    (Stand 15.12.2016)

    Erlass vom 15.12.2016
    Umsetzung des § 33 WHG zur Einhaltung der
     Bewirtschaftungsziele
    Ziel: Sicherstellung der ökologischen
     Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke von
     Wasserkraftanlagen und Teichen
    Festlegung der Mindestwassermenge unter
     Berücksichtigung fischökologischer,
     einzugsgebietsbezogener und saisonaler Aspekte.
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       Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG)
 Erhaltung des Gewässerbettes/ Sicherung eines
  ordnungsgemäßen Wasserabflusses

 Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und
  Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation,
  sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,

 Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit
  des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden
  Tieren und Pflanzen

 die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich
  der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe,
  Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen
  entspricht.

 Die Gewässerunterhaltung muss den Anforderungen der
  Wasserrahmenrichtlinie entsprechen.                              17
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       Gewässerveränderung (§ 5 HWG)
Veränderung der Lage eines Gewässers durch
 natürliche Ereignisse
Neues Gewässerbett wächst dem Eigentum des
 bisherigen Eigentümers/in des Gewässerbetts zu
Neuer Eigentümer/in hat Ausgleich zu zahlen.
Herstellung des ursprünglichen Zustands durch
 Eigentümer im bebauten Bereich möglich, wenn
 zulässige oder genehmigte Nutzung erheblich
 beeinträchtigt wird.
Verjährungsfrist 3 Jahre nach Eintritt der Veränderung
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                                WRRL Viewer
 http://wrrl.hessen.de
 Neu: Darstellung von Flächen in öffentlichem Eigentum
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                       Vielen Dank für Ihre
                         Aufmerksamkeit

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