Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"

Die Seite wird erstellt Wolfger Nowak
 
WEITER LESEN
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung
   zur geplanten Änderung
     der Verordnung zum
Landschaftsschutzgebiet „Elm“
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Verfahrensablauf zur Änderung der Verordnung:

•   Informationsveranstaltung (18.06.2012)

•   Ausarbeitung der Schutzgebietsverordnung im
    Entwurf (Juni 2012)

•   Einleitung des Beteiligungsverfahrens (Juli 2012)

•   Abwägung / Entscheidung über die vorgebrachten Bedenken
    und Anregungen (September/Oktober 2012)

•   Vorlage der endgültigen Verordnung zur Beschlussfassung
    im Fachausschuss (November 2012)
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
FFH-Gebiet Nr. 153 „Nordwestlicher Elm“

•   FFH-Richtlinie (Flora, Fauna, Habitate)
    Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
    im Jahr 1992
•   Die FFH-Gebiete bilden zusammen mit den
    Vogelschutzgebieten das europäische ökologische Netz
    „Natura 2000“
•   Diese Gebiete sind so zu sichern, dass ein günstiger
    Erhaltungszustand gewahrt oder wiederhergestellt wird
•   Anpassung der bestehenden Verordnung zum Landschafts-
    schutzgebiet „Elm“
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a. :

 • der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Buchenwälder
   mit hohem Altholzanteil unter Berücksichtigung der
   Sonderstandorte seltener und gefährdeter Pflanzenarten
 • die Sicherung des Laubwaldes gegen eine Umwandlung in
   Nadelholzbestände
 • der Erhalt von unbebauten Freiflächen als Pufferzone für
   den Waldrand
 • der Erhalt und die Entwicklung von Grünland, Obst-
   wiesen, Halbtrockenrasen und Gebüschen trocken-
   warmer Standorte
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a.

• der Erhalt und die Ausweitung der dem Wald
  vorgelagerten Heckenstrukturen und Feldgehölze

• der Erhalt und die naturnahe Entwicklung von
 Fließgewässern, Quellbereichen, Stillgewässern
 und Feuchtflächen

• der Erhalt und die Förderung einer artenreichen
 standorttypischen Flora und Fauna

• die Verbesserung der Biotopvernetzung
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a.

• der Erhalt des Bodenreliefes und der geowissen-
 schaftlich bedeutsamen Erscheinungen

• die Förderung des natur- und kulturraumtypischen
 Landschaftscharakters

• der Erhalt der natürlichen Voraussetzungen für eine
 ruhige, naturbezogene Erholung
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet :

Die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen
Erhaltungszustandes der folgenden Lebensraumtypen:

• LRT 9130 – Waldmeister-Buchenwald

• LRT 9150 – Mitteleuropäischer Kalk-Buchenwald

• LRT 9110 – Hainsimsen-Buchenwald

• LRT 91E0 – Auwälder mit Erle und Esche

  (LRT = Lebensraumtyp)
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet:

•   Erhaltung und Förderung naturnaher, strukturreicher
    Wälder mit allen Altersphasen in mosaikartigem
    Wechsel

•   Erhalt und Förderung standortheimischer
    Baumarten, eines hohen Tot- und Altholzanteils
    (insbesondere Höhlen-, Uralt- und Horstbäume),
    vielgestaltiger Waldränder und natürlich
    entstandener Lichtungen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet:

• Erhaltung der für die beschriebenen Lebensraum-
  bedingungen maßgeblichen standörtlichen
  Voraussetzungen

• Erhalt und Entwicklung einer lebensraumtypischen
  Tier- und Pflanzenartenzusammensetzung mit stabilen
  Populationen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet:

LRT 6210 Naturnahe Kalktrockenrasen und deren
         Verbuschungsstadien

• Erhaltung und Förderung naturnaher Kalktrockenrasen
  und ihrer Verbuschungsstadien durch extensive Nutzung
  oder Pflegemaßnahmen, sowie Verhinderung zu starker
  Beschattung

• Erhaltung der für die beschriebenen Lebensraumbe-
  dingungen maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet:

Kammmolch

• Erhalt und Förderung einer vitalen, langfristig
  überlebensfähigen Population durch Erhalt und
  Entwicklung mehrerer unbeschatteter Stillgewässer
  mit Flachwasserzonen sowie Tauch- und Schwimm-
  blattpflanzen in strukturreicher Umgebung mit
  geeigneten Landlebensräumen
  (Wald, extensives Grünland, Hecken)
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des
    Schutzzweckes untersagt:

•     Das Fahrradfahren abseits von Wegen und Straßen
      sowie das Reiten abseits von Fahrwegen und
      gekennzeichneten Reitwegen

•     Hunde frei laufen zu lassen

•     Das Einbringen von Düngestoffen und Pflanzen-
      behandlungsmitteln außerhalb von landwirtschaft-
      lichen Flächen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des
Schutzzweckes untersagt

•   Grünland, Streuobstwiesen, Halbtrockenrasen
    und Ödlandflächen in eine andere Nutzungsart
    umzuwandeln oder umzubrechen

•   Wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen
    oder zu beschädigen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des
    Schutzzweckes untersagt:

•     Bauliche Anlagen aller Art zu errichten

•     Still- und Fließgewässer zu beseitigen oder zu
      beeinträchtigen

•     Hecken, Bäume und sonstige Gehölzbestände zu
      beschädigen oder zu beseitigen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des
    Schutzzweckes untersagt:

•     Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder
      mit nicht standortgerechten Gehölzen zu bestocken,
      sowie das flächenhafte Befahren des Waldes

•     Der Nadelholzanteil in den Laubholzgrundbeständen darf
      10 % nicht übersteigen;
      die Nadelbäume dürfen nur kleinflächig (einzelstamm-,
      trupp- bis gruppenweise) beigemischt werden
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des
    Schutzzweckes untersagt:

•     Das Starten und Landen von Flugmodellen aller Art

•     Grundwasserabsenkungen vorzunehmen, die Auswirkungen
      auf den Wald, die Wabe und weitere direkt vom Wasser
      abhängige Biotope haben;
      zulässig bleibt die landwirtschaftliche Drainage der
      Ackerflächen
Im FFH-Gebiet ist zusätzlich untersagt:

•     Der Holzeinschlag, das Rücken und die Aufarbeitung
      von Holz in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli

•     Das Fällen von Horstbäumen

•     Das Einbringen von nicht standortheimischen Baumarten
Erlaubnisvorbehalte:
• Neu- und Ausbau von Wegen, einschließlich der Anlage
  von Forstwegen im Wald, mit Ausnahme von
  Rückewegen, sowie die Verlegung bzw. Errichtung von
  Versorgungsleitungen

• Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, soweit es sich nicht
  um die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandsetzung
  oder Erneuerung bestehender Anlagen handelt

• Still- und Fließgewässer zu verändern oder neu
  anzulegen;
  zulässig ist die Neuanlage von naturnahen Gewässern,
  die dem Schutzzweck dieser Verordnung dienen
Erlaubnisvorbehalte:

• Neu- und Ausbau von Weideunterständen in
  landschaftsgerechter Bauweise

• Kalkung der Waldbereiche zur Abpufferung der
  oberflächigen Bodenversauerung

• Kahlschläge im Rahmen der forstwirtschaftlichen
  Nutzung in einer Größe über 0,5 ha
Zulässige Maßnahmen - Keinen Einschränkungen aufgrund
             dieser Verordnung unterliegen:

• Die bisherige, rechtmäßig ausgeübte Nutzung

•   Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern,
    Wegen, Feldrändern sowie der Straßen

•   Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
    unter besonderer Berücksichtigung des FFH-
    Lebensraumschutzes mit ausreichenden Alt- und
    Totholzanteilen
Zulässige Maßnahmen - Keinen Einschränkungen
         aufgrund dieser Verordnung unterliegen:

• Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung

•   Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie das
    Aufstellen von nicht fest mit dem Boden verbundenen
    jagdlichen Einrichtungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Sie können auch lesen