Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Elm"
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Verfahrensablauf zur Änderung der Verordnung: • Informationsveranstaltung (18.06.2012) • Ausarbeitung der Schutzgebietsverordnung im Entwurf (Juni 2012) • Einleitung des Beteiligungsverfahrens (Juli 2012) • Abwägung / Entscheidung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen (September/Oktober 2012) • Vorlage der endgültigen Verordnung zur Beschlussfassung im Fachausschuss (November 2012)
FFH-Gebiet Nr. 153 „Nordwestlicher Elm“ • FFH-Richtlinie (Flora, Fauna, Habitate) Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1992 • Die FFH-Gebiete bilden zusammen mit den Vogelschutzgebieten das europäische ökologische Netz „Natura 2000“ • Diese Gebiete sind so zu sichern, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt oder wiederhergestellt wird • Anpassung der bestehenden Verordnung zum Landschafts- schutzgebiet „Elm“
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a. : • der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Buchenwälder mit hohem Altholzanteil unter Berücksichtigung der Sonderstandorte seltener und gefährdeter Pflanzenarten • die Sicherung des Laubwaldes gegen eine Umwandlung in Nadelholzbestände • der Erhalt von unbebauten Freiflächen als Pufferzone für den Waldrand • der Erhalt und die Entwicklung von Grünland, Obst- wiesen, Halbtrockenrasen und Gebüschen trocken- warmer Standorte
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a. • der Erhalt und die Ausweitung der dem Wald vorgelagerten Heckenstrukturen und Feldgehölze • der Erhalt und die naturnahe Entwicklung von Fließgewässern, Quellbereichen, Stillgewässern und Feuchtflächen • der Erhalt und die Förderung einer artenreichen standorttypischen Flora und Fauna • die Verbesserung der Biotopvernetzung
Der besondere Schutzzweck des gesamten LSG ist u.a. • der Erhalt des Bodenreliefes und der geowissen- schaftlich bedeutsamen Erscheinungen • die Förderung des natur- und kulturraumtypischen Landschaftscharakters • der Erhalt der natürlichen Voraussetzungen für eine ruhige, naturbezogene Erholung
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet : Die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden Lebensraumtypen: • LRT 9130 – Waldmeister-Buchenwald • LRT 9150 – Mitteleuropäischer Kalk-Buchenwald • LRT 9110 – Hainsimsen-Buchenwald • LRT 91E0 – Auwälder mit Erle und Esche (LRT = Lebensraumtyp)
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet: • Erhaltung und Förderung naturnaher, strukturreicher Wälder mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel • Erhalt und Förderung standortheimischer Baumarten, eines hohen Tot- und Altholzanteils (insbesondere Höhlen-, Uralt- und Horstbäume), vielgestaltiger Waldränder und natürlich entstandener Lichtungen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet: • Erhaltung der für die beschriebenen Lebensraum- bedingungen maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen • Erhalt und Entwicklung einer lebensraumtypischen Tier- und Pflanzenartenzusammensetzung mit stabilen Populationen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet: LRT 6210 Naturnahe Kalktrockenrasen und deren Verbuschungsstadien • Erhaltung und Förderung naturnaher Kalktrockenrasen und ihrer Verbuschungsstadien durch extensive Nutzung oder Pflegemaßnahmen, sowie Verhinderung zu starker Beschattung • Erhaltung der für die beschriebenen Lebensraumbe- dingungen maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen
Besonderer Schutzzweck speziell für das FFH-Gebiet: Kammmolch • Erhalt und Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population durch Erhalt und Entwicklung mehrerer unbeschatteter Stillgewässer mit Flachwasserzonen sowie Tauch- und Schwimm- blattpflanzen in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landlebensräumen (Wald, extensives Grünland, Hecken)
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzweckes untersagt: • Das Fahrradfahren abseits von Wegen und Straßen sowie das Reiten abseits von Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen • Hunde frei laufen zu lassen • Das Einbringen von Düngestoffen und Pflanzen- behandlungsmitteln außerhalb von landwirtschaft- lichen Flächen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzweckes untersagt • Grünland, Streuobstwiesen, Halbtrockenrasen und Ödlandflächen in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder umzubrechen • Wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzweckes untersagt: • Bauliche Anlagen aller Art zu errichten • Still- und Fließgewässer zu beseitigen oder zu beeinträchtigen • Hecken, Bäume und sonstige Gehölzbestände zu beschädigen oder zu beseitigen
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzweckes untersagt: • Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder mit nicht standortgerechten Gehölzen zu bestocken, sowie das flächenhafte Befahren des Waldes • Der Nadelholzanteil in den Laubholzgrundbeständen darf 10 % nicht übersteigen; die Nadelbäume dürfen nur kleinflächig (einzelstamm-, trupp- bis gruppenweise) beigemischt werden
Insbesondere folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzweckes untersagt: • Das Starten und Landen von Flugmodellen aller Art • Grundwasserabsenkungen vorzunehmen, die Auswirkungen auf den Wald, die Wabe und weitere direkt vom Wasser abhängige Biotope haben; zulässig bleibt die landwirtschaftliche Drainage der Ackerflächen
Im FFH-Gebiet ist zusätzlich untersagt: • Der Holzeinschlag, das Rücken und die Aufarbeitung von Holz in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli • Das Fällen von Horstbäumen • Das Einbringen von nicht standortheimischen Baumarten
Erlaubnisvorbehalte: • Neu- und Ausbau von Wegen, einschließlich der Anlage von Forstwegen im Wald, mit Ausnahme von Rückewegen, sowie die Verlegung bzw. Errichtung von Versorgungsleitungen • Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, soweit es sich nicht um die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung bestehender Anlagen handelt • Still- und Fließgewässer zu verändern oder neu anzulegen; zulässig ist die Neuanlage von naturnahen Gewässern, die dem Schutzzweck dieser Verordnung dienen
Erlaubnisvorbehalte: • Neu- und Ausbau von Weideunterständen in landschaftsgerechter Bauweise • Kalkung der Waldbereiche zur Abpufferung der oberflächigen Bodenversauerung • Kahlschläge im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung in einer Größe über 0,5 ha
Zulässige Maßnahmen - Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen: • Die bisherige, rechtmäßig ausgeübte Nutzung • Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern, Wegen, Feldrändern sowie der Straßen • Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des FFH- Lebensraumschutzes mit ausreichenden Alt- und Totholzanteilen
Zulässige Maßnahmen - Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen: • Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung • Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie das Aufstellen von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Sie können auch lesen