Werbekennzeichnung bei Social Media-Angeboten - Leitfaden der Medienanstalten - Die Medienanstalten

Die Seite wird erstellt Marius Schaller
 
WEITER LESEN
Leitfaden der Medienanstalten

    Werbekennzeichnung bei
    Social Media-Angeboten

Einleitung

Dieser Leitfaden der Medienanstalten      Authentizität der Anbieter und dem      Für Videoangebote gelten die Tren-         eine Kennzeichnungs-Matrix. So ist
enthält in Fortschreibung der bis-        Schutz der Nutzer vor Irreführung.      nungs- und Kennzeichnungsbestim-           auf den ersten Blick erkennbar, ob für
herigen FAQs der Medienanstalten          Sie ist im Telemediengesetz (TMG)       mungen der §§ 7 und 8 RStV entspre-        das jeweilige Angebot eine Kennzeich-
grundlegende Hilfestellungen und          und im Rundfunkstaatsvertrag            chend (siehe § 58 Abs. 3 RStV). Für        nung notwendig ist und wie diese zu
Regelungen zu den Kennzeichnungs-         (RStV) geregelt.                        reine Foto-/Text-Angebote gelten           erfolgen hat. Neben der­­Matrix gibt
und Trennungspflichten bei ­Werbung                                               § 58 Abs. 1 RStV sowie § 6 Abs. 1 Satz 1   es Erläuterungen, die Begriffe und
in ­Social Media-Angeboten wie Ins-       Was heißt das für einzelne Social       TMG. Daneben sind auch die jugend-         Abgrenzungsfälle konkretisieren und
tagram, Twitter, Facebook, YouTube,       Media-Angebote? Wie ist eine solche     medienschutzrechtlichen Anforderun-        erklären.
Twitch etc. und sonstigen Internet­       Kennzeichnung medienrechtlich um-       gen des § 6 JMStV zu berücksichtigen.
seiten. Er konzentriert sich auf Fragen   zusetzen? Dazu gibt dieser Leitfaden    Werbung darf Kinder und Jugendliche        Der Leitfaden ersetzt die bisherigen
des Medienrechts, blendet das Wettbe-     die notwendigen Hilfestellungen.        nicht körperlich oder seelisch beein-      FAQs der Medienanstalten. Er wird
werbsrecht aber nicht aus.                                                        trächtigen oder mit direkten Kauf­         regelmäßig an die Entwicklungen von
                                          Die Gesetzgebung unterscheidet          appellen deren Unerfahrenheit und          Social Media-Angeboten sowie die
Die Trennung und Kennzeichnung von        hinsichtlich der Anforderungen an die   Leichtgläubigkeit ausnutzen.               Rechtsprechung angepasst.
Werbung dient dem Erhalt der Medien-      Trennung und Kennzeichnung von
und Meinungsfreiheit, der Unabhän-        Werbung zwischen Video- und Foto-/      Der Leitfaden der Medienanstalten
gigkeit und Integrität medialer Ange-     Text-Angeboten.                         zur Werbekennzeichnung bei Social
bote, der Glaubwürdigkeit und                                                     Media-Angeboten umfasst zunächst
KENNZEICHNUNGS-MATRIX SOCIAL MEDIA

Seite                               Kennzeichnung
 1/2                                                                                Wie kennzeichnen?                                               Wo kennzeichnen?
                                     notwendig?

                                                              Video                     Bild / Text                                Video                 Bild / Text
                 Inhalte             Ja oder nein           (YouTube,             (Instagram, Facebook,            Blog          (YouTube,         (Instagram, Facebook,            Blog
                                                          Facebook etc.)               Twitter etc.)                           Facebook etc.)           Twitter etc.)

        Beiträge über Produkte,                       a) Produkt spielt            Deutlich lesbar        Deutlich lesbar   a) Als Dauereinblen-   Zu Beginn des Posts     Zu Beginn des Beitrags
        Dienstleistungen,                                Hauptrolle: deutlich      „Werbung“              „Werbung“            dung im Video
        Marken, Unternehmen,                             lesbar „Werbevideo“       oder „Anzeige“         oder „Anzeige“
        Regionen, Events, Reisen,                        oder „Werbung“
        die gegen eine Gegen-
                                                      b) Produkt spielt                                                     b) Zu Beginn des
        leistung ­veröffentlicht
                                                         Nebenrolle:                                                           Videos
 A      werden.                           ja             „Produktplatzierung“
                                                         oder „Unterstützt
                                                         durch Produktplatzie-
                                                         rung“ oder
                                                         „Unterstützt durch
                                                         “

                   1                                           2/3                            3                                                              4                       4
        Beiträge über Produkte,                       a) Produkt spielt            Deutlich lesbar        Deutlich lesbar   a) Als Dauereinblen-   Zu Beginn des Posts     Zu Beginn des Beitrags
        Dienstleistungen,                                Hauptrolle: deutlich      „Werbung“              „Werbung“            dung im Video
        Marken, Unternehmen,                             lesbar „Werbevideo“       oder „Anzeige“         oder „Anzeige“
        Regionen, Events, Reisen,                        oder „Werbung“
        die kosten­los in An-
                                                      b) Produkt spielt                                                     b) Zu Beginn des
        spruch ­genommen oder
                                                         Nebenrolle:                                                           Videos
 B      erhalten wurden, deren            ja             „Produktplatzierung“
        Veröffent­lichung aber an                        oder „Unterstützt
        Vereinbarungen / Bedin-                          durch Produktplatzie-
        gungen geknüpft ist.                             rung“ oder
                                                         „Unterstützt durch
                                                         “

                   1                                           2/3                            3                                                              4                       4
        Beiträge über Produkte,
        Dienstleistungen,
        Marken, Unternehmen,         in der Regel
        Regionen, Events, Reisen,       nein
 C      die aus ­eigener Motiva-    (Achtung Falle:
        tion ohne kommerziellen       zu positive
        Anreiz Dritter veröffent-    Darstellung)
        licht werden.

                   5                      5
Seite                               Kennzeichnung
 2/2                                                                              Wie kennzeichnen?                                                   Wo kennzeichnen?
                                     notwendig?

                                                              Video                    Bild / Text                                Video                    Bild / Text
                  Inhalte            Ja oder nein           (YouTube,            (Instagram, Facebook,            Blog          (YouTube,            (Instagram, Facebook,                 Blog
                                                          Facebook etc.)              Twitter etc.)                           Facebook etc.)              Twitter etc.)

        Beiträge / Darstellungen     in der Regel
        von eigenen Produkten,
        Dienstleistungen, Marken,       nein
 D      Unternehmen – wenn für      (Achtung Falle:
        die Nutzer die Unterneh-      zu positive
        merschaft deutlich ist.      Darstellung)

                     6                    5
        Beiträge / Darstellungen                      a) Produkt spielt          Deutlich lesbar         Deutlich lesbar   a) Als Dauereinblen-      Zu Beginn des Posts       Zu Beginn des Beitrags
        von eigenen Produkten,                           ­Hauptrolle: deutlich   „Werbung“               „Werbung“            dung im Video
        Dienstleistungen, Marken,                         lesbar „Werbevideo“    oder „Anzeige“          oder „Anzeige“
        Unternehmen – ohne                                oder „Werbung“
        dass die eigene Unter-
                                                      b) Produkt spielt                                                    b) Zu Beginn des
        nehmerschaft deutlich
 E      wird.                             ja             Nebenrolle:                                                          Videos
                                                         „Produktplatzierung“
                                                         oder „Unterstützt
                                                         durch Produktplatzie-
                                                         rung“ oder
                                                         „Unterstützt durch
                                                         “
                     6                                         2/3                          3
 F      Affiliate Links                               Symbol (*)                 Symbol (*)              Symbol (*)        in unmittelbarer Nähe     in unmittelbarer Nähe     in unmittelbarer Nähe
                                          ja          + Erläuterung              + Erläuterung           + Erläuterung     des Links                 des Links                 des Links
                                                                 7                          7                       7
        werbliche Links                               deutlich lesbar            deutlich lesbar         deutlich lesbar   vor / während             in unmittelbarer          in unmittelbarer
 G                                        ja          „Werbung“                  ­„Werbung“ oder         ­„Werbung“ oder   Link / Produkthinweis     Nähe des Links /­         Nähe des Links /­ 
                                                                                  ­„Anzeige“              ­„Anzeige“                                 Produkthinweises          Produkthinweises
                     8
        Links / Tags auf Freunde,    in der Regel
        Quellenangaben, eigene          nein
 H      Produkte, eigene Marken,
                                    (Achtung Falle:
        eigene Unternehmen,
                                      zu positive
        eigene Dienstleistungen      Darstellung)
                     8                    5
  I     Rabattcodes                                   deutlich lesbar            deutlich lesbar         deutlich lesbar   in unmittelbarer Nähe     in unmittelbarer Nähe     in unmittelbarer Nähe
                                          ja          „Werbung“                  „Werbung“               „Werbung“         des Rabattcodes / Links   des Rabattcodes / Links   des Rabattcodes / Links
                     8
Erläuterungen zur Kennzeichnungs-
Matrix Social Media

1   Die Erwähnung oder Darstellung
    von Produkten, Marken, Dienst-
leistungen, Unternehmen, Regionen,
                                          beiläufig in die Handlung des Videos
                                          integriert, ohne dass der Werbezweck
                                          erkennbar im Vordergrund steht.
                                                                                    werden. Bei Beiträgen auf deutsch-
                                                                                    sprachigen Kanälen/Accounts sind die
                                                                                    englischsprachigen Kennzeichnungs-
                                                                                                                                (vermeintlich) redaktionellen Artikels
                                                                                                                                auf einen Text mit werblichen Inhalten
                                                                                                                                gelangt.
Events, Reisen usw. aufgrund einer                                                  begriffe (z. B. „ad“, „sponsored by“ oder
Vereinbarung / Kooperation ist immer      Achtung: Auch in der Nebenrolle darf      „PR Sample“) nach Auffassung der
Werbung. Dabei ist es unerheblich, ob
die Erwähnung oder Darstellung gegen
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleis-
                                          das Produkt nicht einseitig und inten-
                                          siv in den Vordergrund gerückt werden.
                                                                                    Medienanstalten als Werbekennzeich-
                                                                                    nung nicht ausreichend deutlich.            5    Sofern keine Kooperation mit
                                                                                                                                     ­einem Unternehmen vorliegt,
                                                                                                                                stellt die Erwähnung und Darstellung
tung erfolgt. Eine Gegenleistung (geld-   Werbekennzeichnungen sollten deut-                                                    von Produkten usw., die selbst gekauft,
werter Vorteil) besteht beispielsweise
auch in der Übernahme von Reisekos-
ten oder bei Einladungen zu Events.
                                          lich lesbar und sofort erkennbar erfol-
                                          gen. Eine undeutliche, kleine oder in
                                          transparenter Schrift gehaltene Kenn-
                                                                                    4     Für die Nutzer muss auf den ers-
                                                                                          ten Blick zu erkennen sein, dass
                                                                                    es sich bei einem Beitrag um Werbung
                                                                                                                                gemietet oder gepachtet wurden,
                                                                                                                                in der Regel keine Werbung dar. Das
                                                                                                                                betrifft insbesondere die Vorstellung
                                          zeichnung in einer Ecke eines Videos      handelt. Deshalb müssen Werbebeiträ-        von Produkten mit Vor- und Nachtei-
                                          ist daher nicht ausreichend.              ge ­bereits zu Beginn eines Textes, bei     len (z. B. Haul-­Videos, Rezensionen),

2    Eine Hauptrolle spielt ein Produkt
     in der Regel dann, wenn sich das
                                                                                    Blogs also oberhalb oder unmittelbar
                                                                                    unterhalb der Überschrift, deutlich
                                                                                                                                aber auch eine positive Produktvor-
                                                                                                                                stellung aus Eigeninteresse und nicht
Video ganz oder überwiegend um das
Produkt dreht. Das Produkt ist Anlass
bzw. Aufhänger für das Video und zen-
                                          3     Nach Auffassung der Medienan-
                                                stalten sind die von YouTube, In-
                                          stagram und Facebook zur Verfügung
                                                                                    durch das Wort „Werbung“ oder „An-
                                                                                    zeige“ gekennzeichnet werden.
                                                                                                                                wirtschaftlichen Gründen und ohne
                                                                                                                                Werbeabsicht.

traler und dominierender Bestandteil      gestellten Werbekennzeichnungs-           In Artikelübersichten verkürzt dar-         Achtung: Werbliche Absicht kann
des Videos.                               tools („Enthält bezahlte Promotion“,      gestellte und verlinkte Textbeiträge        unterstellt werden, wenn das Produkt
                                          „Bezahlte Partnerschaft mit …“ bzw.       ­(Teaser/Anreißer), die in Kooperation      bzw. die Dienstleistung in einer Art
Wird ein Produkt nur in kurzen Szenen     „Bezahlt“) alleine nicht geeignet, den     mit Unternehmen entstanden sind,           und Weise vorgestellt und angepriesen
erwähnt oder dargestellt, kommt dem       Werbecharakter eines Beitrags hin-         sind ebenfalls mit dem Begriff „Wer-       wird, die beim objektiven Betrachter
Produkt lediglich eine Nebenrolle zu.     reichend deutlich zu machen. Diese         bung“ oder „Anzeige“ zu kennzeich-         den Eindruck entstehen lassen kann,
Das Produkt bestimmt nicht den Inhalt     Tools können aber zusätzlich zu der        nen. Ansonsten kann der Leser nicht        dass der Absatz und Verkauf gefördert
des Videos, es ist mehr oder weniger      o. g. Werbekennzeichnung verwendet         erkennen, dass er bei Auswahl eines        werden soll.
Indizien hierfür können beispiels­weise
sein: überaus positive Darstellung, Auf-
forderung zum Kauf, Thematisierung
                                           und dann gezeigt und vertaggt wur-
                                           den. Die Wettbewerbsgerichte sahen in
                                           der Verlinkung auf die kommerziellen
                                                                                     nach Auffassung der Medienanstalten
                                                                                     keine Werbekennzeichnung erforder-
                                                                                     lich. Dies gilt auch für Hinweise, die in
                                                                                                                                 8    Auch Verlinkungen auf kommerzi-
                                                                                                                                      elle Websites sowie Rabattcodes
                                                                                                                                 müssen als Werbung gekennzeichnet
immer derselben Produkte/Dienstleis-       Instagram-Accounts der Modefirmen         einem unmittelbaren Zusammenhang            werden, da der Nutzer vor Abrufen
tungen/Marken, fehlender Anlass für        bereits eine werbliche Komponente.        mit einem ausgeübten Beruf stehen           des Links wissen muss, dass ihn auf
eine Veröffentlichung, ­Nennung von                                                  (z. B. Hinweis eines Musikers auf seine     der nachfolgenden Website Werbung
Preisen und ­Bezugsquellen, Kombinati-                                               aktuelle CD, Hinweis eines Schauspie-       erwartet. Bei unkommentierten Verlin-
on mit Affiliate Links.

Hinweis: Einige Wettbewerbsge-
                                           6    Rein kommerzielle Social Media-­
                                                Angebote, die aus sich heraus klar
                                           und deutlich als solche erkennbar sind,
                                                                                     lers auf seinen neuen Film).                kungen (zum Beispiel auf den Fotogra-
                                                                                                                                 fen, der die eingestellten Bilder aufge-
                                                                                                                                 nommen hat) oder bei der Nennung
richte (u. a. LG Heilbronn, Urteil vom
08.05.2018 – Az.: 21 O 14/18 KfH und
LG Berlin, noch nicht rechtskräftiges
                                           benötigen keine Werbekennzeich-
                                           nung. Klar erkennbar als kommerzielle
                                           Kanäle sind zum Beispiel die Kanäle
                                                                                     7    Eine mögliche Erläuterung für Affi-
                                                                                          liate Links könnte folgendermaßen
                                                                                     aussehen: „Die mit * gekennzeichne-
                                                                                                                                 der verwendeten technischen Ausstat-
                                                                                                                                 tung (zum Beispiel Kamera, Schnitt-
                                                                                                                                 programm) sehen die Medienanstal-
Urteil vom 24.05.2018 – Az.: 52 O          bekannter Marken, Online-Shops oder       ten Links sind sogenannte Affiliate         ten in der Regel keine Notwendigkeit
101/18) sahen das Taggen von Mar-          Kanäle, aus deren Namen die kom-          Links. Kommt über einen solchen Link        einer Werbekennzeichnung. Auch bei
ken (insbesondere das Verlinken auf        merzielle Tätigkeit erschließbar ist.     ein Einkauf zustande, werde ich mit         Hashtags, die Firmennamen enthalten,
Instagram-Accounts der Modefirmen)         Hinweise und Verlinkungen auf eige-       einer Provision beteiligt. Für Dich ent-    oder Bild-Tags zu Marken-Accounts,
in Instagram-Posts als „geschäftliche      ne Produkte oder Dienstleistungen         stehen dabei keine Mehrkosten. Wo,          sofern diese tatsächlich als redaktio-
Handlung“ an. Das Fehlen der erfor-        in Social M
                                                     ­ edia-Angeboten, die nicht     wann und wie Du ein Produkt kaufst,         nelle Hinweise integriert werden, wird
derlichen Kennzeichnung wurde als          eindeutig als kommerzielle Kanäle         bleibt natürlich Dir überlassen.“           keine Notwendigkeit einer Werbekenn-
Wettbewerbsverstoß bewertet. Für           erkennbar sind und die neben der                                                      zeichnung gesehen. Gleiches gilt für
die Gerichte war es unerheblich, ob        Darstellung von eigenen Produkten                                                     das Markieren von Freunden oder die
die Produkte im Rahmen einer Ko-           auch andere Inhalte enthalten, sind                                                   Sichtbarkeit von Marken.
operation gezeigt wurden, ob sie dem       als Werbung zu kennzeichnen. Wenn
Instagramer kostenlos oder gegen           eigene Produkte nicht thematisiert
Zahlung zur Verfügung gestellt wurden      und verlinkt werden, also lediglich als
oder vom Instagramer selbst gekauft        Beiwerk im Hintergrund erscheinen, ist

 Impressum                                  Verantwortlich:                          Feedback und Fragen nehmen
 Direktorenkonferenz der                    Cornelia Holsten                         wir gerne entgegen unter:
 Landesmedienanstalten (DLM)                DLM-Vorsitzende                          info@die-medienanstalten.de
 die medienanstalten – ALM GbR              + 49 30 20 646 90-0
 Gemeinsame Geschäftsstelle                 info@die-medienanstalten.de
 Friedrichstraße 60, 10117 Berlin           www.die-medienanstalten.de               Stand: November 2018
Sie können auch lesen