Werbung kann auch vorliegen, wenn nicht Werbung draufsteht - und bei Glücksspiel ist es ebenso!

 
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RECHT                                                                                                  RECHT

Werbung kann auch vorliegen, wenn nicht
Werbung draufsteht – und bei Glücksspiel
ist es ebenso!                                                                                                               SIGMAR ROLL

Der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat im vorliegenden Fall im Eilverfahren bestätigt, dass die zuständige Lan-
desmedienanstalt zu Recht die Ausgestaltung eines Sponsorenhinweises als unzulässige Werbung für Glücksspiel untersagt hatte
(Beschluss vom 20.08.2020, Az. 7 CS 20.356). *

 Leitsätze des Bearbeiters                    A erhob gegen diesen Bescheid Klage,          Teilnahme am Glücksspiel zu schaffen
 1. Glücksspielveranstalter dürfen als        über die zum Zeitpunkt des vorliegen-         und unterfalle damit dem Werbebe-
     Sponsor einer Fernsehsendung             den Eilverfahrens noch nicht entschie-        griff, der § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012
     auftreten.                               den war. Dagegen war der gleichzeitig         zugrunde liege. Seine Ausstrahlung sei
 2. Nach dem Rundfunkrecht ist ein            gestellte Eilantrag der A auf Wieder-         daher als von der sofort vollziehbaren
     Hinweis auf den Sponsor erforder-        herstellung der aufschiebenden Wir-           Anordnung der M erfasste Handlung
     lich.                                    kung im Hinblick auf die gegen den            untersagt.
 3. Die Gestaltung dieses Hinweises           Bescheid erhobene Klage sowohl durch          Gegen diesen Beschluss wendet sich
     darf nicht zur Teilnahme am              das Verwaltungsgericht (VG) als auch          die A mit ihrer Beschwerde. Sie bringt
     Glücksspiel bzw. Wetten auffordern       durch den Bayerischen Verwaltungsge-          u.a. vor, der Sponsor verwende den
     oder anreizen.                           richtshof (VGH) als Beschwerdeinstanz         Slogan für seine Imagepflege und sei
                                              abgelehnt worden.                             damit bereits mehrfach in Erscheinung
                                              Mit Bescheid vom 04.10.2019 droh-             getreten. Auch bleibe die Bezeichnung
Sachverhalt                                   te die M der A für den Fall, dass sie         »Rekordlotterie« deutlich hinter der re-
                                              weiterhin oder erneut Werbung für das         gelmäßigen »Jackpot-Werbung« zurück,
Die A ist ein privater Rundfunkanbieter       Angebot https://X... in ihrem Programm        die wegen des umfassenden Werbever-
und verbreitet bundesweit das Fernseh-        verbreite, ein Zwangsgeld in Höhe von         bots des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012
programm »S«.                                 10.000 Euro an. Auch hiergegen erhob          ebenfalls nicht zulässig sein dürfte.
Dabei erfolgte ein Sponsoring durch           die A Klage und beantragte einstwei-          Auch die Ziehung der Lottozahlen,
einen Online-Glücksspielanbieter X.           ligen Rechtsschutz. Das VG lehnte mit         die mit einer Bekanntgabe der Gewin-
Im Zusammenhang mit der Sendung               Beschluss vom 27.01.2020 (Az. M 17 S          ne verbunden sei, sei geeignet, zum
wurde auf den Sponsor unter Nennung           19.5092) den Antrag auf Anordnung             Glücksspiel anzureizen.
der Website https://X... und des Slogans      der aufschiebenden Wirkung ab. Zur
»Die Rekordlotterie aus den USA« hin-         Begründung führte es aus, entgegen der
gewiesen. Die für A als Aufsicht zustän-      Auffassung der A beinhalte der streit-
dige Landesmedienanstalt M stellte mit        gegenständliche Sponsorhinweis auch           Argumentation des Gerichts
Bescheid vom 17.07.2018 in Ziffer 1)           unzulässige Werbung für öffentliches
fest, dass die A durch die Ausstrahlung       Glücksspiel im Fernsehen im Sinne des         II. (…) Vielmehr ist nach der im Ver-
von Werbung in mindestens 17 Fällen           § 5 Abs. 3 Satz 1 Glücksspielstaatsver-       fahren des vorläufigen Rechtsschut-
gegen das Verbot verstoßen habe, im           trag (GlüStV 2012). Denn der zusätzlich       zes allein möglichen summarischen
Fernsehen für öffentliches Glücksspiel         zur Nennung des Namens des Sponsors           Überprüfung der Sach- und Rechtslage
zu werben, und missbilligte dies. In          gesendete Hinweis auf die »Rekordlot-         davon auszugehen, dass die Klage auf
Ziffer 2) des Bescheids wurde der A die        terie aus den USA Powerball, spielbar         Aufhebung der Zwangsgeldandrohung
Ausstrahlung dieser Werbung in ihrem          bei ...« gehe über einen Sponsorhinweis
Programm untersagt und in Ziffer 3)            nach dem damals geltenden § 8 Rund-
wurde die sofortige Vollziehung der           funkstaatsvertrag (RStV) hinaus. Er sei       * voller Wortlaut dieser Entscheidung siehe
Verfügungen unter Nr. 1 und 2 ange-           objektiv geeignet, bei einem noch nicht       www.bag-jugendschutz.de/recht_rechtsprechung_
ordnet.                                       motivierten Zuschauer einen Anreiz zur        jugendschutz.html

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RECHT

voraussichtlich keinen Erfolg haben          Der nach § 8 Abs. 1 RStV [jetzt § 10 Abs.         Der Rückgriff auf den eigenen
wird. Deshalb muss die Interessenab-         1 Medienstaatsvertrag – MStV] vorge-         Werbebegriff ist erforderlich, um nicht
wägung im Eilverfahren zum Nachteil          schriebene Hinweis auf die Finanzie-         wegen der getrennten Vorschriften für
der A ausfallen.                             rung durch den Sponsor dient zugleich        Werbung und Sponsoring in § 7 und § 8
1. (…) Denn die A hat in ihrer Beschwer-     der Selbstdarstellung des Sponsors und       RStV – jetzt § 8 und 10 MStV – eine am
deschrift keine Gründe gegen die Recht-      der Transparenz der in die Produktion        Sinn und Zweck der staatsvertraglichen
mäßigkeit des Grundverwaltungsakts           bzw. Sendung einfließenden Unterstüt-        Regelungen des GlüStV orientierte
dargelegt, sondern ausgeführt, dass          zungsleistungen (…). Die gesetzliche         Auslegung von vornherein auszuschlie-
es vorliegend nicht streitentscheidend       Regelung in § 8 Abs. 1 RStV nimmt zwar       ßen.
auf dessen Rechtmäßigkeit ankomme.           werbliche Wirkungen des Sponsorhin-
Entscheidend sei vielmehr, dass in Nr. 2     weises in Kauf und erhebt das Ziel der      Dies erschließt sich auch daraus, dass
des Bescheids vom 17.07.2018 »nur«           Förderung eigener geschäftlicher Belan-     § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV [2012] nicht auf
Fernsehwerbung und nicht Sponsoring          ge des Sponsors zum Gesetzeszweck;          die rundfunkrechtliche Legaldefinition
untersagt worden sei und daher die A         Sponsoring hat jedoch der Selbstdar-        von Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV
nicht gegen die Untersagungsverfügung        stellung durch Programmförderung zu         verweist, zu der beispielsweise auch
verstoßen habe. Alleine aus diesem           dienen und auf konkrete Transaktions-       nicht die nach § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV
Grund sei die streitgegenständliche          und Konsumanreize zu verzichten             verbotene Schleichwerbung (§ 2 Abs. 2
Androhung des Zwangsgelds rechts-            (vgl. § 8 Abs. 3 RStV [jetzt § 10 Abs. 3    Nr. 8 RStV), das Teleshopping (§ 2 Abs.
widrig, ungeachtet der Rechtmäßigkeit        MStV]; …). Die Grenzlinie zwischen der      2 Nr. 10 RStV) und die in § 2 Abs. 2
der zugrundeliegenden Untersagungs-          Selbstdarstellung und Konsumanreizen        Nr. 11 definierte Produktplatzierung
verfügung.                                   ist durch die gesetzliche Zulassung         gehört, auch wenn all diese Erschei-
2. Das Beschwerdevorbringen vermag           einer Produktdarstellung in bewegten        nungsformen in § 7 RStV genannt
der Beschwerde nicht zum Erfolg zu           Bildern weniger trennscharf ausgestal-      werden (…).
verhelfen. (…)                               tet worden, zumal sog. imageprägende
Das VG ist zu Recht davon ausgegan-          Slogans seit dem 13. Rundfunkände-          Zwar unterfallen seit der Neuregelung
gen, dass der von der A verwendete           rungsstaatsvertrag (RÄStV) rundfunk-        des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV [2012]
Hinweis auf die »Rekordlotterie aus den      rechtlich nicht mehr grundsätzlich          Sponsorhinweise im Sinne des § 8 RStV
USA Powerball, spielbar bei ...« von         ausgeschlossen sind, da der Hinweis-        somit nicht mehr »per se« dem Wer-
dem in Nr. 2 des Bescheids der M vom         pflicht auch mit der Einblendung eines      beverbot für öffentliches Glücksspiel
17.07.2018 enthaltenen Verbot erfasst        entsprechenden unterscheidungskräfti-       im Fernsehen, im Internet sowie über
ist. (…)                                     gen Zeichens genügt werden kann (vgl.       Telekommunikationsanlagen, aber
Das      Sponsoring von Sendungen            § 8 Abs. 1 Satz 2 RStV [jetzt § 10 Abs. 1   weiterhin immer dann, wenn sie – wie
ist (…) die zum Zwecke der Eigendar-         Satz 2 MStV]).                              andere Werbeformen – zum Wetten
stellung bzw. Förderung des eigenen                                                      auffordern oder anreizen (…). Nach
Images geleistete Unterstützung von          Auch wenn Sponsoring nicht mehr             alledem ist mithin trotz der geänderten
Rundfunksendungen.                           vom Werbebegriff des § 5 Abs. 3 Satz 1       Rechtslage unabhängig von der Frage
                                             GlüStV [2012] umfasst ist, da – anders      der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit
      Sponsoring umfasst nach der            als noch im Glückspielstaatsvertrag         eines Sponsorhinweises anhand des
 Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV   2008 – die Vorschrift nicht länger auf      glücksspielrechtlichen Werbebegriffs
 jeden Beitrag einer natürlichen oder        § 8 RStV (Sponsoring), sondern nur              im Einzelfall zu prüfen, ob dieser
 juristischen Person oder Personenver-       noch auf § 7 RStV (Werbung) verweist,       wegen seiner konkreten Ausgestaltung
 einigung, die an Rundfunktätigkeiten        folgt daraus für den in § 5 Abs. 3 GlüStV   unzulässige Werbung im Sinne des § 5
 oder an der Produktion audiovisueller       [2012] normierten Werbebegriff aber          Abs. 3 Satz 1 GlüStV [2012] darstellt.
 Werke nicht beteiligt ist, zur direkten     kein grundsätzlich geändertes Begriffs-
 oder indirekten Finanzierung einer          verständnis (…). Vielmehr ist davon               Die Einzelfallprüfung erfolgt zu-
 Sendung, um den Namen, die Marke,           auszugehen, dass weiterhin aufgrund          sätzlich vor dem Hintergrund, dass
 das Erscheinungsbild der Person oder        der ordnungsrechtlichen Zielsetzung          generell eine Grenzziehung zwischen
 Personenvereinigung, ihre Tätigkeit         des Staatsvertrags das Glücksspiel-          zulässiger und unzulässiger Werbung
 oder ihre Leistung zu fördern. Die jetzt    recht einen      eigenen Werbebegriff         schwierig ist, weil es von Beeinflussung
 geltende Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 10   verwendet, der weiter zu bemessen            hin zu Manipulation nur ein ganz klei-
 MStV ist inhaltlich gleich, aber im         ist als der in dem von der Rundfunk-         ner Schritt ist.
 Anwendungsbereich auf rundfunkähn-          freiheit geprägten Rundfunkrecht, das
 liche Telemedien und Video-Sharing          Werbung als (Haupt-)Bestandteil der         Dies ist vorliegend zu bejahen. Das
 erweitert.                                  Finanzierungsgrundlagen des privaten        VG hat zutreffend anhand des in § 5
                                             Rundfunks reguliert (…).                    Abs. 3 Satz 1 GlüStV [2012] geltenden
                                                                                         Werbebegriffs (...) festgestellt, dass

        3/2021                                                                                                                  121
RECHT

der über die Nennung des Namens                                                             setzungen für eine wirksame Suchtbe-
des Sponsors hinausgehende Hinweis           Anmerkung                                      kämpfung zu schaffen,
auf die »Rekordlotterie aus den USA                                                         2. durch ein begrenztes, eine geeignete Al-
Powerball, spielbar bei ...« geeignet ist,   Zu der vorliegenden Entscheidung ist           ternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
eine Anreizwirkung zu entfalten und          darauf hinzuweisen, dass sich zwischen-        darstellendes Glücksspielangebot den
damit als      unzulässige Werbung zu        zeitlich fast alle Vorschriften und auch die   natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung
qualifizieren ist.                           Gesamtsituation verändert haben. Der           in geordnete und überwachte Bahnen zu
                                             Rundfunkstaatsvertrag ist seit 07.11.2020      lenken sowie der Entwicklung und Aus-
      Unzulässige Werbung, die sich          vom Medienstaatsvertrag abgelöst worden        breitung von unerlaubten Glücksspielen in
 nach § 5 GlüStV 2012 bzw. 2021              und damit ist auch der Regelungsbereich        Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
 bestimmt, ist von den zuständigen           breiter geworden. Der Glücksspielstaats-       3. den Jugend- und den Spielerschutz zu
 Aufsichtsbehörden zu unterbinden.           vertrag 2012 wird zum Juli 2021 durch          gewährleisten,
 Dabei hat gegenüber dem privaten            eine völlig geänderte Neufassung ersetzt,      4. sicherzustellen, dass Glücksspiele
 Fernsehanbieter die zuständige Lan-         die wesentlich kleinteiligere Regelungen       ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler
 desmedienanstalt als Aufsichtsbehörde       enthält. Zentral dabei ist die Legalisierung   vor betrügerischen Machenschaften ge-
 tätig zu werden; dies ist unabhängig        von Online-Glücksspiel im Zuge eines           schützt, die mit Glücksspielen verbundene
 von einem möglichen Vorgehen der            Lizensierungsverfahrens, was die in der        Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt
 Glücksspielaufsicht gegen den Glücks-       Vergangenheit vorgenommenen Duldun-            werden, und
 spielanbieter.                              gen ersetzen soll und damit gleichzeitig       5. Gefahren für die Integrität des sportli-
                                             Regulierung und Abgrenzung zu unzulässi-       chen Wettbewerbs beim Veranstalten und
Dass der Sponsor möglicherweise rund-        gem Glücksspiel ermöglichen soll. Vorteil      Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
funkrechtlich zulässig den Begriff zur        ist sicher die Einheitlichkeit der Regelung,   Hinzu kommen als Motive Wettbewerbs-
Imagepflege einsetzt, ändert nichts an       so dass zukünftig z. B. Probleme bzgl. bun-    schutz und eigene fiskalische Interessen.
der Qualifizierung dieses Hinweises als      desweiter Werbung für nur in Schleswig-
Werbung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz         Holstein zugelassene Angebote (vgl. OLG        Der Minderjährigenschutz ist ausdrücklich
1 GlüStV [2012]. Ebenso zutreffend hat        Köln, Urteil vom 30.10.2020, Az. I-6 U         durch das allgemeine Teilnahmeverbot
das VG ausgeführt, dass die Bezugnah-        47/20) wohl der Vergangenheit angehö-          in § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 geregelt.
me der A auf die regelmäßige »Jackpot-       ren (s.a. Dr. Jörg Ukrow in: ZfWG 2/2021,      Inhaltlich wird durch die Sonderregelung
Werbung« als Beleg dafür, dass die von       S. 164-174); europäische Unterschiede          für Volksfeste u.ä. in § 4 Abs. 3 Satz 4
ihr verwendete Bezeichnung »Rekord-          bleiben aber (zur Neuregelung kritisch         GlüStV 2021 die Harmonisierung zu § 6
lotterie« hinter dieser deutlich zurück-     Tonia Koch in: www.deutschlandfunk.de/         JuSchG hergestellt. Als weitere Ausnahme
bleibe, insofern nicht durchgreifend         neuer-gluecksspielstaatsvertrag-das-rin        dürfen Jugendliche an Gewinnspielen im
sei, da es sich beim staatlichen Lotto       gen-um-einen.724.de.html?dram:article_         Fernsehen unter bestimmten Vorausset-
um       legales Glücksspiel handele,        id=496226).                                    zungen bereits ab 14 Jahren teilnehmen,
das vom umfassenden Werbeverbot                                                             weil § 11 MStV dies im Zusammenspiel mit
des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV [2012] von      Dennoch bleibt einiges aus der Entschei-       § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 zulässt. Grundla-
vornherein nicht umfasst sei.                dung auch zukünftig bedeutsam: Sowohl          ge hierfür ist die am 15.04.2021 in Kraft
                                             die Medienaufsicht als auch die Glücks-        getretene »Satzung zur Durchführung
       Die hier erfolgte Abgrenzung zu       spielaufsicht sind für ihren je eigenen        der Gewinnspielvorschriften des Medien-
 legalem Glücksspiel bleibt eher unver-      Bereich mit derartigen Angeboten befasst.      staatsvertrages« (Gewinnspielsatzung
 ständlich: Die Regelung in § 5 Abs. 3       Die Beachtung der Vorschriften soll durch      – GSS). Betroffen sind nur private – nicht
 GlüStV 2012 gilt ja gerade für legale       aufsichtliche Maßnahmen sichergestellt         öffentlich-rechtliche – Anbieter (§ 1 GSS).
 Angebote; Werbung für unerlaubte            werden. Die Vorschriften sind komplex          Abgrenzende Regelungen gibt es für ganze
 Glücksspiele ist in § 5 Abs. 5 GlüStV       und kompliziert, was eine Einzelfall-          Gewinnspielsendungen einerseits (§ 3
 2012 generell verboten – § 5 Abs. 7         betrachtung erfordert und gleichwohl           Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 GSS)
 GlüStV 2021 regelt dies nun ausdrück-       die Grenzziehung schwierig macht. Auf          und für als unentgeltlich definierte Spiele
 lich für Werbung und Sponsoring. Au-        staatlicher Seite sind uneinheitliche Mo-      andererseits (§ 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1
 ßerdem gibt es keinen Rechtsanspruch        tive anzutreffen: Glücksspiel soll zulässig    Nr. 4 GSS). Das Entgelt pro Teilnahme ist
 dergestaltet, dass man für sich etwa        sein, aber ein übermäßiger – was ist das       durch § 11 Abs. 1 Satz 6 MStV derzeit auf
 gleiches Recht beanspruchen könnte,         genau? – Anreiz vermieden werden. Nach         0,50 Euro begrenzt, wobei aber mehrfache
 weil bei einem Dritten etwas zu Unrecht     § 1 GlüStV 2021 sind gleichrangige Ziele       Teilnahme zugelassen ist. Nicht ganz ein-
 bewilligt oder geduldet wurde; man          des Staatsvertrages                            deutig ist die Anwendbarkeit bei rundfunk-
 könnte nur das rechtmäßige Handeln          1. das Entstehen von Glücksspielsucht und      ähnlichen Telemedien nach § 74 JMStV.
 der Verwaltung einfordern.                  Wettsucht zu verhindern und die Voraus-

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RECHT

                                           Am 01.04.2021 ist das Adoptions-             Übergabe zu ordern; im Übrigen fehle
 Gesetz und Gesetzgebung                   hilfegesetz (BGBl I 2021, S. 226-236)        es an einem Wettbewerbsverhältnis
                                           in Kraft getreten, mit dem vor allem         (OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.21,
                                           Beratung und Information bei Adoptio-        Az. 6 U 83/19). Kritisch ist anzumer-
Die Änderungen im Jugendschutzge-          nen verstärkt werden soll; z. B. ist jetzt   ken, dass hier einer Verflüchtigung der
setz sind am 01.05.2021 in Kraft ge-       in § 9a AdVermiG eine verpflichtende         Verantwortung für Versandhandels-
treten. Damit ist aus der BPjM die Bun-    Beratung bei Stiefkindadoptionen             vorgänge durch zwischengeschaltete
deszentrale für Kinder- und Jugendme-      normiert. Nähere Ausführungen dazu           Geschäftspartner der Weg bereitet wird.
dienschutz (BzKJ) geworden, die nach       machen Dr. Andreas Botthof (in: NJW
Angaben auf ihrer Website sukzessive       16/2021, S. 1127-1131) und Prof. Dr.         Durch gedruckte Flyer und auf Fa-
die Arbeitsprozesse an die erweiterten     Jörg Reinhardt (in: JAmt 2/2021, S. 62-      cebook war für ein Rockkonzert mit
gesetzlichen Aufgaben anpassen wird.       68 und 3/2021, S. 129-135).                  Alkoholausschank und Stripshow auf
Inhaltlich besonders bedeutsam ist die                                                  einem Privatgelände geworben worden.
Formulierung eines Schutzzieles für        Das Gesetz zur Reform des Vormund-           Nachdem ein Veranstalter nicht ermit-
den Kinder- und Jugendmedienschutz         schafts- und Betreuungsrechts (BGBl I        telbar war und der Grundstückseigner
in § 10a JuSchG und die zusätzliche Be-    2021, S. 882-937) wird planmäßig erst        – wahrheitswidrig – eine Verantwort-
rücksichtigung von Umständen außer-        2023 in Kraft treten.                        lichkeit in Abrede gestellt hatte, erging
halb der Medienwirkung etwa Interak-                                                    eine polizeiliche Allgemeinverfügung,
tionsrisiken bei der Alterseinstufung      Der völlig neu gefasste Glücksspiel-         worin die Veranstaltung u.a. wegen zu
von Medienangeboten (§ 10b JuSchG).        staatsvertrag (z. B. www.verkuendung-        erwartender Verstöße gegen Vorschrif-
Inwieweit der Pflichtenkatalog für         bayern.de/gvbl/2021-97/) tritt zum           ten des Gaststätten- und des Jugend-
Plattformanbieter bei nutzergenerierten    01.07.2021 in Kraft (vgl. Urteilsanmer-      schutzrechts untersagt wurde. Der
Inhalten (§ 24a JuSchG) Wirkung zeigt,     kung oben).                                  Grundstückseigner klagte dagegen
bleibt abzuwarten. Zu nennen ist auch                                                   und machte geltend, es stehe ihm frei,
die Erweiterung der Parental-Guidance-     Das Gesetz zur Bekämpfung sexu-              Gäste zu einer privaten Veranstaltung
Regelung in § 11 Abs. 2 JuSchG. Erste      alisierter Gewalt gegen Kinder (vgl.         zu empfangen. Der BayVGH (Beschl. v.
Aufsätze zu den Neuregelungen: Hil-        KJug 1/2021, S. 32) ist verabschiedet        14.12.2020, Az. 10 ZB 20.2656) hat
gert/Sümmermann in: K&R 5/2021,            (hierzu www.haufe.de/recht/weitere-          die Klageabweisung bestätigt; zu Recht
S. 297-303; Erdemir in: ZRP 2/2021,        rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/      sei hier das Vorliegen von Öffentlich-
S. 53-56, oder über www.tvdiskurs.de       strafenverschaerfungen-bei-kindes            keit bejaht worden: Jeder der den im
– dort weitere Beiträge von Ávila Gon-     missbrauch-geplant_204_519814.               Schneeballsystem verteilten Flyer
zález/Heinen und von Gangloff.              html; Rörig in: DRiZ 3/2021, S. 94 f;        erhalten habe oder auf der öffentlich
                                           Bussweiler in: ZRP 3/2021, S. 84-87;         zugänglichen Facebook-Seite diesen
Das Kinder- und Jugendstärkungs-           Franzke in: ZJJ 1/2021, S. 46-53).           gesehen habe, habe sich als Teilneh-
gesetz (KJSG) ist zum größten Teil am                                                   mer per eMail anmelden können; ein
10.06.2021 in Kraft getreten (BGBl I                                                    geschlossener Personenkreis habe nicht
2021, S. 1444-1464). Es enthält u.a.                                                    vorgelegen.
Vorgaben für eine bessere Kommuni-          Rechtsprechung
kation von Fachkräften beim Kinder-                                                     Trotz ihrer regelmäßigen Eilbedürftig-
schutz, mehr Möglichkeiten den Ver-                                                     keit stellt eine Inobhutnahme in der
bleib in einer Pflegefamilie anzuord-      In einer wettbewerbsrechtlichen              Regel rechtlich keine Notstandsmaß-
nen, Schaffung von Ombudsstellen für        Streitigkeit ist eine Verpflichtung eines    nahme dar, weshalb eine adäquate Be-
Kinder und nicht zuletzt in Vorberei-      im Ausland ansässigen und in Deutsch-        gründung erforderlich ist. Wird im Ver-
tung weiterer gesetzlicher Änderungen      land tätigen Logistikunternehmens            lauf ein entgegenstehender Elternwillen
eine Orientierung an inklusiven Vorstel-   verneint worden, neben dem Händler           geltend gemacht, ist zu differenzieren
lungen. Hierzu s. u.a. Meysen in: Fam-     dafür Sorge tragen zu müssen, dass           zwischen dem form- und fristfreien Wi-
RZ 6/2021, S. 401-411; Beckmann/           ein jugendschutzrechtskonformer              derruf der Zustimmung, was die unver-
Lohse in: JAmt 4/2021, S. 178-185.         Versand von Tabakwaren und gleich-           zügliche Herbeiführung einer familien-
                                           gestellten Erzeugnissen erfolge (§ 10        gerichtlichen Entscheidung erforderlich
Am 22.05.2021 ist das Gesetz zum           Abs. 3 und 4 iVm § 1 Abs. 4 JuSchG). Die     macht, und einem verwaltungsrechtli-
Schutz von Kindern mit Varianten in        Übernahme der Versandabwicklung              chen Widerspruch, über den letztlich
der Geschlechtsentwicklung (BGBl I         durch Übergabe an einen Paketdienst-         die Verwaltungsgerichtsbarkeit befindet
2021, S. 1082-1084) in Kraft getreten.     leister stelle keine Abgabe im Sinne des     (VG München, Beschl. v. 21.12.2020,
Zum Regierungsentwurf von § 1631e          Gesetzes dar, so dass auch keine Ver-        Az. M 18 S 20.6711 m. Anm. Sieper in:
BGB s.a. Prof. Dr. Katharina Lugani in:    pflichtung bestehe, über den Händler-        jurisPR-SozR 10/2021 Nr. 3).
NZFam 7/2021, S. 281-286.                  auftrag hinaus selbst die eigenhändige

        3/2021                                                                                                               123
RECHT

Im Zusammenhang mit dem Infekti-                                                        Prädiktive Gentests bei Minderjähri-
onsschutzgesetz (Covid-19 und Ma-            Schrifttum                                 gen – Recht auf Wissen erst ab 18?
sern) sind in jüngster Zeit eine Vielzahl                                               Der Verdacht auf eine vererbte Erkran-
von Gerichtsentscheidungen ergangen,                                                    kung kann durch genetische Tests
die sich mit Kindern und Jugendlichen,      Der Shitstorm und das allgemeine            bestätigt oder ausgeräumt werden. We-
aber auch der Jugendhilfe befassen.         Persönlichkeitsrecht des Betroffenen         gen möglicher Auswirkungen auf das
Einige Inhalte und Fundstellen sollen       Unter Querbezug zum Umgang mit              gesamte Leben allein durch die Kennt-
hier kurz angesprochen werden:              (analogen) Demonstrationen unter            nis knüpft das Gendiagnostikgesetz an
Einem Elternteil ist die Alleinentschei-    Schaffung eines Belagerungszustands          die Einwilligungsfähigkeit an, was man
dungsbefugnis über die Masern-Imp-          wird auf die rechtlichen Hürden bei         aber nicht pauschal mit Minderjährig-
fung zum Zweck des Kindergarten-            Maßnahmen gegen einen »virtuellen           keit gleichsetzen dürfe.
besuchs zugesprochen worden, weil           Pranger« eingegangen.                              Lara Wiese in: MedR 3/2021,
dieser der sozialen Entwicklung des               Prof. Dr. Christian Gomille in:       S. 235-239.
Kindes förderlich sei (AG Dieburg,          ZUM 2/2021, S. 81-89.
Beschl. v. 07.12.2020, Az. 51 F 308/20      Zu »Grenzen der Meinungsfreiheit bei        Vorgehen bei »Gewichtigen Anhalts-
SO bestätigt vom OLG Frankfurt/M.,          Hassreden aus straf- und persönlich-        punkten« für eine Kindeswohlgefähr-
Beschl. v. 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21,       keitsrechtlicher Sicht« s.a. Wandtke/       dung aus Sicht der Heilberufe
mit zustimmenden Hinweisen in: JAmt         Ostendorff in: ZUM 1/2021, S. 26-35.         Nach Beschreibung des Spannungs-
4/2021, S. 214, sowie von Meyer-Götz                                                    feldes zwischen Kinderschutz und
in: NZFam 4/2021, S. 174, und von           Vom NetzDG zum DSA: Wachablö-               Schweigepflicht wird die Prüfung der
Zempel in: NZFam 8/2021, S. 373).           sung beim Kampf gegen Hate Speech?          Erforderlichkeitsschwelle für die Einbe-
Gleiches erfolgte für die Teilnahme         – Diskussionsstand zu beiden Gesetzes-      ziehung des Jugendamtes als Zentrum
an einem Corona-Test zum Zwecke             vorhaben und deren Vereinbarkeit.           des Abwägungsprozesses dargestellt.
des Schulbesuchs (AG Mainz, Beschl.         Neben der Deskription des aktuellen               Heimann/Berthold/Clemens/
04.05.2021, Az. 34 F 126/21).               gesetzgeberischen Vorgehens wird auf        Witt/Fegert in: JAmt 2/2021, S. 68-74.
Mit dem Thema »Familiengerichte und         unionsrechtliche Kritik im Hinblick auf
Pandemieschutz« befasste sich Dr. Gud-      Herkunftslandsprinzip und Haftungs-         Digitaler und analoger Schulbedarf
run Lies-Benachib in: NZFam 10/2021,        privilegierung eingegangen.                 außerhalb der Lernmittelfreiheit –
S. 448 f. Zu dem auch in der Tagespres-            Dr. Andreas Grünwald/Christoph       Neuregelungen im § 21 SGB II und die
se bekanntgemachten und inzwischen          Nüßing in: MMR 4/2021, S. 283-287.          Chancen für bessere Teilhabe
aufgehobenen Beschluss des AG Wei-          Hierzu s.a. »Digital Services Act (DSA-E)   Trotz der Neuregelungen sind die
mar vom 08.04.2021 (Az. 9 F 148/21),        Europäisches Recht für soziale Medien«      Voraussetzungen für die Beschaffung
mit dem eine Maskenpflicht auf dem          in: tv-diskurs 2/2021, S. 94-97;            von digitalen Geräten für Schüler, die
Schulgelände untersagt worden war,          »Soziale Netzwerke als Akteure für ein      besonders – aber nicht nur – bei Dis-
gibt es eine kritische Anmerkung von        ‚besseres‘ Internet?« von Dr. Sophie        tanzunterricht benötigt werden, nach
Gietl in: NZFam 9/2021, S. 421-423,         Tschorr, in: MMR 3/2021, S. 204-208.        wie vor nicht eindeutig geklärt.
die vornehmlich auf juristische Schwä-                                                        Prof. Dr. Maria Wersig in: info
chen hinweist. Ebenfalls über die Mas-      Die Regulierung digitaler Geschäfts-        also 1/2021, S. 8-11.
kenpflicht in der Schule entschied das      modelle im neuen Medienstaatsver-           Zu ähnlichen Themen: »Die Leistungen
VG Würzburg (Beschl. v. 23.04.2021,         trag                                        für Teilhabe am sozialen und kulturel-
Az. W8 E 21. 546 und W 8 E 21.548),         Medienrechtliche Übersicht darüber,         len Leben in der Gemeinschaft nach
über die Testpflicht in der Schule der      welche bisher nicht erfassten Akteure       dem Starke-Familien-Gesetz – Eine
VGH Baden-Württemberg (Beschl. v.           wie Medienintermediäre, Video-sha-          faktische Regelbedarfserhöhung?«
29.04.2021, Az. 1 S 1204/21), über          ring-Dienste oder Anbieter von Benut-       von Dr. Gunnar Formann in: SGb
beides das OVG Lüneburg (Beschl.            zeroberflächen nun dem Regulierungs-        3/2021, S. 149-153; »Kinderzuschlag
v. 23.04.2021, Az. 13 MN 212/21).           rahmen unterworfen sind und welche          2020/2021 – ein immer noch steiniger
Integrative Lerntherapie wurde nach         Verpflichtungen dies beinhaltet.            Weg aus der Armutsfürsorge« von Udo
der landesrechtlichen Corona-Bekämp-              Frey/Rudolph/Frey/Radtke in: CR       Geiger in: ZFSH-SGB 2/2021, S. 71-81.
fungsVO für privilegiert durchführbar       3/2021, S. 209-216.
angesehen (VG Schleswig-Holstein,           Das weitere Spezialproblem »Auswir-
Beschl. v. 12.01.2021, Az. 1 B 4/21).       kungen des Medienstaatsvertrages und
                                            des ÄnderungsG zum TelemedienG auf          Sigmar Roll
                                            das Herkunftslandprinzip« behandelt         Psychologe/Jurist, Richter am Bayerischen
                                            Prof. Dr. Rolf Sack in: WRP 5/2021,         Landessozialgericht Zweigstelle Schweinfurt
                                            S. 557-561.

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