WICHTIGE BEDINGUNGEN UND DIE SATZUNG DER PSD BANK RHEINNECKARSAAR EG

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Wichtige Bedingungen
und die Satzung der
PSD Bank RheinNeckarSaar eG

Inhaltsverzeichnis
Teil I:
Wichtige Bedingungen der PSD Bank RheinNeckarSaar eG
                                                       Seite
Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen                           2
Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten                 7
Sonderbedingungen für das PSD TelefonBanking              7
Sonderbedingungen PSD OnlineBanking                      10
Sonderbedingungen für die Nutzung der PSD PostBox        12

Sparverkehr
Sonderbedingungen für den Sparverkehr                    13
Sonderbedingungen PSD SparDirekt                         13
Sonderbedingungen für den PSD SparPlan fix               14
Sonderbedingungen PSD WachstumsSparen                    14

Weitere Anlagen
Sonderbedingungen PSD TagesGeld                          15
Sonderbedingungen PSD TerminGeld                         15
Sonderbedingungen PSD SparBrief                          16

Teil II:
Satzung der PSD Bank RheinNeckarSaar eG                  17

PSD Bank RheinNeckarSaar eG
70369 Stuttgart

Internet
www.psd-rheinneckarsaar.de

E-Mail
info@psd-rns.de

Geschäftsstellen
Freiburg · Basler Str. 64-66 · 79100 Freiburg
Saarbrücken · Bahnhofstr. 68 · 66111 Saarbrücken
Stuttgart · Deckerstr. 37-39 · 70372 Stuttgart
Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                                       Stand: 07/2015

Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungs-      (4) Empfänger von Bankauskünften
einrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und         Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie ande-
Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen.                                  ren Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
                                                                      3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
Grundregeln für die Beziehung zwischen
                                                                      (1) Haftungsgrundsätze
Kunde und Bank                                                        Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes
1   Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedin-             Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfül-
    gungen und der Sonderbedingungen für einzelne Ge-                 lung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingun-
    schäftsbeziehungen                                                gen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarun-
(1) Geltungsbereich                                                   gen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte           der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung
Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen          der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwir-
Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben        kungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,
gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für das Wertpa-       bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in
piergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr)            welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu               (2) Weitergeleitete Aufträge
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden
                                                                      Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form
bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem
                                                                      ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren
Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbin-
                                                                      Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie
dungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht
                                                                      ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleite-
der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprü-
                                                                      ter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften
che dieser ausländischen Geschäftsstellen.
                                                                      bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwal-
(2) Änderungen                                                        tung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedin-           sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unter-
gungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem               weisung des Dritten.
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform            (3) Störung des Betriebs
angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der
                                                                      Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Auf-
Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg
                                                                      ruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht
vereinbart (z. B. das OnlineBanking), können die Änderungen
                                                                      zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrs-
auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des
                                                                      störung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) ein-
Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem
                                                                      treten.
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die             4   Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.                            Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungs-             wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festge-
diensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den       stellt sind.
von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderun-         5   Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
gen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungs-     Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der
recht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.         Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine
                                                                      erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen.
2 Bankgeheimnis und Bankauskunft                                      Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
(1) Bankgeheimnis                                                     der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zuge-
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen           höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjeni-
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis          gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist,
erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf           als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere
die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies          mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der
gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Ertei-     Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach
lung einer Bankauskunft befugt ist.                                   Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfü-
                                                                      gungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit
(2) Bankauskunft
                                                                      nicht bekannt geworden ist.
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen
und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kun-       6   Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmänni-
den, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßi-           schen und öffentlich-rechtlichen Kunden
ge Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sons-          (1) Geltung deutschen Rechts
tige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über           Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank
die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.             gilt deutsches Recht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft              (2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregi-    Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbezie-
ster eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern         hung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so
sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank   kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stel-
erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende         le zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen
Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Perso-         Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des
nen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt         öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermö-
die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall aus-        gen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die
drücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt,       kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der ge-
wünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu          (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden            Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Aus-
der Auskunftserteilung entgegenstehen.                                land eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für

2
ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Perso-   absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundes-
nen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffent-        bank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem
lich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.                     von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben wer-
                                                                       den.
Kontoführung                                                           10 Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwäh-
7   Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in                  rungskonten
    laufender Rechnung)                                                (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse                                  Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas       den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung
anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals        bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremd-
einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum          währungskonten (z. B. durch Überweisungen zulasten des Fremd-
entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen       währungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im
und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo,        Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht
der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäfts-     vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
bedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof-
                                                                       (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem
fenen Vereinbarung Zinsen berechnen.
                                                                           Kunden
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen                Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein Devisen-
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines          termingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrags in
Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von           fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbind-
sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Ein-        lichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser
wendungen in Textform geltend, genügt die Absendung inner-             Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
halb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Ein-        (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die
wendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank              Bank
bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der        Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zula-
Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rech-           sten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung
nungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu           einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang
Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift        und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das
nicht erteilt wurde.                                                   Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen
8 Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank                          politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser
                                                                       Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem
(1) Vor Rechnungsabschluss                                             Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern,
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen           ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort
einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten             außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung
Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig             (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflich-
machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden           tet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung
zusteht (Stornobuchung). Der Kunde kann in diesem Fall gegen           zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausge-
die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gut-        setzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen
schrift bereits verfügt hat.                                           kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige
(2) Nach Rechnungsabschluss                                            Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen,
                                                                       bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rech-
nungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch             (4) Wechselkurs
gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein          Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäf-
Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen          ten ergibt sich aus dem “Preis- und Leistungsverzeichnis”. Bei Zah-
die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den            lungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungs-
anspruch gesondert geltend machen.
                                                                       Mitwirkungspflichten des Kunden
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung                             11 Mitwirkungspflichten des Kunden
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den              (1) Mitteilung von Änderungen
Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die              Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es
Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag            erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens
vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.                und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer
9 Einzugsaufträge                                                      gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung           einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht
                                                                       besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften
                                                                       Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr
schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt
                                                                       Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank
                                                                       Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mittei-
selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auf-
                                                                       lungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
trag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu
beschaffen (z. B. Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag   (2) Klarheit von Aufträgen
eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank     Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht
den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks,     eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge
Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind.    haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der
Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die      Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit sei-
Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die       ner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl
Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig da-         oder IBAN2 und BIC3, sowie der Währung zu achten. Änderungen,
von, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.      Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestell-             solche gekennzeichnet sein.
    ter Schecks                                                        (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung
Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungs-           eines Auftrags
buchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer         Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile
Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit          für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formu-
Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon       larmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars
dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung        erfolgen.

                                                                                                                                        3
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank                besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot-            angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag
und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen           vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über            Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses
erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit        Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders
und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Ein-       hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
wendungen unverzüglich zu erheben.                                    gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilun-           (6) Auslagen
    gen                                                               Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden           gesetzlichen Vorschriften.
nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen.
Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben ande-       (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und
rer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapie-            Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlun-
rabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträ-               gen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
gen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).              in einer EWR-Währung
                                                                      Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträ-
                                                                      gen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen
Kosten der Bankdienstleistungen                                       Wirtschaftsraums (EWR)4 in einer EWR-Währung5 richten sich die
12 Zinsen, Entgelte und Auslagen                                      Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft                       vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft      ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaus-
hang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und       Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen
ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein         den Kunden
Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte
Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende           13 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im       (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
„Preisaushang“ oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebe-       Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäfts-
nen Zinsen und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufge-     verbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen,
führten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in des-       und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Auf-
sen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den          wendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer
Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten           für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde
sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,       gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines
die gesetzlichen Vorschriften.                                        anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundenge-                 besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstär-
    schäfts                                                           kung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsüber-
                                                                      nahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern
keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche             (2) Veränderungen des Risikos
Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen            Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kun-
und Entgelten nach billigem Ermessen (§315 des Bürgerlichen           den zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestel-
Gesetzbuches).                                                        lung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie
                                                                      auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür
(3) Nicht entgeltfähige Leistung
                                                                      ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes        eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden
oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist       rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein
                                                                      • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig
Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird
                                                                           verändert haben oder sich zu verändern drohen oder
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
                                                                      • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei                    haben oder zu verschlechtern drohen.
    Erhöhung                                                          Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn aus-
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen         drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich
Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen         im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbrau-
mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von               cherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung
Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern           oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im
nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditverein-     Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag
barung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der            75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder
Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde,          Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine
so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditverein-        abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
barung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine       (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von
angemessene Frist einräumen.                                              Sicherheiten
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in            Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die
    Anspruch genommenen Leistungen                                    Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank,
                                                                      von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3
Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden
                                                                      dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kun-
im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in
                                                                      de seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von
Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung)
                                                                      Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor
werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla-
                                                                      hierauf hinweisen.
genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung
einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das          14 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege            (1) Einigung über das Pfandrecht
angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt,         Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein
wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeit-           Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen
punkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf die-         eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsver-
se Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot             kehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt

4
ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen          Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der
die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen            für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat,
oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben).                  Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflich-
                                                                     tet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegen-
(2) Gesicherte Ansprüche                                             den Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszah-
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen      lung von Sparguthaben).
und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in-
und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen               (3) Sondervereinbarungen
Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde         Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab
gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines          als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze
anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so             oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten ver-
sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende        einbart, so sind diese maßgeblich.
Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
                                                                     17 Verwertung von Sicherheiten
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht                                         (1) Wahlrecht der Bank
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Ver-        Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die
fügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck      Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu ver-
verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung           wertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden
eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf    und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten
diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebe-    des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
nen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus
nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die        (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt.                         Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird
                                                                     die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine                                    als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde       gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehören-
den Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
                                                                     Kündigung
15 Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten
    Wechseln                                                         18 Kündigungsrechte des Kunden
(1) Sicherungsübereignung                                            (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks         Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum.        Geschäftsbeziehungen (z. B. den Scheckvertrag), für die weder
An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des          eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung ver-
Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskon-      einbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kün-
tierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungs-    digen.
eigentum an diesen Wechseln.
                                                                     (2) Kündigung aus wichtigem Grund
(2) Sicherungsabtretung                                              Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abwei-
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen           chende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kün-
auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein       digung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichti-
Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere          ger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichti-
zum Einzug eingereicht werden (z. B. Lastschriften, kaufmänni-       gung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden
sche Handelspapiere).                                                lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Zweckgebundene Einzugspapiere                                    (3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,          Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet
werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die       19 Kündigungsrechte der Bank
Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.                         (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
                                                                     Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank                                    Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der        abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter
Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei         Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (z. B.
Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten        den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken be-
zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster        rechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank
Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anfor-      auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für
derung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des            die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. lau-
Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegan-       fendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die
genen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der      Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden
zustehen und sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren        (2) Kündigung unbefristeter Kredite
endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.                          Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine
                                                                     abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank
16 Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabever-             jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die
    pflichtung                                                       Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die
(1) Deckungsgrenze                                                   berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von     Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die
Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert     Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann
aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bank-    die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
mäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
                                                                     (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
(2) Freigabe                                                             Kündigungsfrist
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze   Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder
nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen       einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger
des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar        Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berück-
in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrags; sie wird      sichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar
bei der Auswahl freizugebender Sicherheiten auf die berechtigten     werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

                                                                                                                                     5
•    wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögens-          Sicherungssysteme haben sie die Aufgabe, drohende oder beste-
     verhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank      hende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihnen angeschlos-
     über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für       senen Instituten abzuwenden oder zu beheben. Alle Institute, die
     die Bank verbundenen Geschäfte (z. B. Aushändigung einer         diesen Sicherungssystemen angeschlossen sind, unterstützen sich
     Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder             gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Über den Instituts-
• wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver-            schutz sind auch die Einlagen der Kunden – darunter fallen im
     hältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit    Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Sichtein-
     eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung      lagen und Schuldverschreibungen – geschützt.
     des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlich-
     keit gegenüber der Bank auch unter Verwertung einer hierfür      (2) Gesetzlicher Einlagenschutz der BVR Institutssicherung GmbH
     bestehenden Sicherheit gefährdet ist, oder                       Das von der BVR Institutssicherung GmbH betriebene institutsbezo-
• wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Ver-        gene Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem amtlich
     stärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser            anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ein Insolvenzfall eintreten, sind
     Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Verein-       Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 des Einlagensicherungsge-
     barung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemes-       setzes bis zu den Obergrenzen gemäß § 8 des Einlagensicherungsge-
     senen Frist nachkommt.                                           setzes von der BVR Institutssicherung GmbH zu erstatten.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen
Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
                                                                      (3) Freiwilliger Einlagenschutz der Sicherungseinrichtung
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderhei-      Die Sicherungseinrichtung schützt im Fall einer Insolvenz über den
ten des Einzelfalls (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.             gesetzlichen Schutz nach Absatz 2 hinaus alle Einlagen nach Maß-
                                                                      gabe des § 1 Absatz 3 des Statuts der Sicherungseinrichtung.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Ver-
    zug                                                               (4) Informationsbefugnisse
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die            Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung des BVR oder
Kündigung wegen Verzugs mit der Rückzahlung eines Verbrau-            einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erfor-
cherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßga-        derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
be dieser Regelungen kündigen.                                        stellen. Die Bank ist befugt, der BVR Institutssicherung GmbH oder
(5) Abwicklung nach einer Kündigung                                   einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erfor-
Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem        derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung           stellen.
eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht
eine sofortige Erledigung erforderlich ist (z. B. bei der Kündigung
des Scheckvertrags die Rückgabe der Scheckvordrucke).
                                                                      1
                                                                        Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember.
                                                                      2
                                                                        International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).
Sicherungssystem                                                      3

                                                                      4
                                                                        Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).
                                                                        Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien,
                                                                        Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
20 BVR Institutssicherung GmbH und Sicherungseinrichtung                Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portu-
    des BVR                                                             gal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinig-
                                                                        tes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island,
(1) Instituts- und Einlagenschutz                                       Liechtenstein und Norwegen.
                                                                      5
Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungs-        Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund, Bulgarische Lew,
                                                                        Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnische
einrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken               Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone,
und Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen. Als institutsbezogene          Ungarische Forint.

6
Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten (Oder-Konto)                                                                  Stand 07.2013

Einzelverfügungsrecht der Kontoinhaber (Oder-Konto)                    1.4 Kontoauflösung
                                                                           Eine Auflösung von Gemeinschaftskonten kann nur durch alle
1    Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt:                             Kontoinhaber gemeinschaftlich erfolgen. Eine Ausnahme
    • über das jeweilige Guthaben sowie über etwa den Kontoinha-           hiervon besteht im Todesfall eines Kontoinhabers (vgl. Nr. 5 ).
      bern gemeinsam eingeräumte Kredite auf dem Konto zu ver-         2   Gesamtschuldnerische Haftung
      fügen und darüber hinaus vorübergehende Überziehungen                Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften
      im banküblichen Rahmen herbeizuführen;                               die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher
    • weitere Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots mit              von jedem einzelnen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher
      Einzelverfügungsberechtigung für die Kontoinhaber zu den             Ansprüche fordern.
      getroffenen Vereinbarungen zu eröffnen: die Bank wird die        3   Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung
      anderen Kontoinhaber hierüber unterrichten;                          Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung
    • Konto-/Depotauszüge, Rechnungsabschlüsse sowie Wertpa-               eines anderen Kontoinhabers mit Wirkung für die Zukunft der
      pieraufstellungen, sonstige Abrechnungen und Anzeigen für            Bank gegenüber - aus Beweisgründen möglichst schriftlich-
      die Kontoinhaber entgegenzunehmen, zu prüfen und anzuer-             widerrufen. In diesem Fall können alle Kontoinhaber nur noch
      kennen sowie den gesamten das Gemeinschaftskonto betref-             gemeinschaftlich über die Gemeinschaftskonten verfügen.
      fenden Schriftwechsel für die Kontoinhaber verbindlich zu            Die Bank wird die anderen Kontoinhaber hierüber unterrich-
      unterzeichnen;                                                       ten.
    • im Fall des Ablebens eines der Kontomitinhaber über das          4   Kontomitteilungen
      jeweilige Guthaben auch ohne Mitwirkung der Erben zu ver-            Kontomitteilungen werden in der vereinbarten Form über-
      fügen; eine Auflösung oder Umschreibung wird die Bank nur            mittelt. Wenn eine unmittelbare Benachrichtigung geboten
      zulassen, wenn alle überlebenden ursprünglichen Kontomit-            ist (z.B. bei Nichtausführung von Zahlungsverkehrsaufträgen),
      inhaber dies verlangen (vgl. Nummer 5).                              wird die Bank die Mitteilung an die im Vertrag angegebene
                                                                           Postanschrift versenden. Konto- und Kreditkündigungen
1.1 Kreditverträge und Kontoüberziehungen                                  sowie die Ankündigung solcher Maßnahmen werden jedem
     Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen                Kontoinhaber zugeschickt. Jeder Kontoinhaber kann verlan-
     zulasten der Konten ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber             gen, dass auch ihm künftig alle Kontomitteilungen zusätzlich
     erforderlich.                                                         übermittelt werden.
                                                                       5   Tod eines Kontoinhabers
1.2 Termingeschäfte                                                        Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse
     Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften               der anderen Kontoinhaber unverändert bestehen. Jedoch
     zulasten der Gemeinschaftskonten bedarf es einer Vereinba-            können die überlebenden Kontoinhaber ohne Mitwirkung
     rung mit allen Kontoinhabern.                                         der Erben Gemeinschaftskonten auflösen oder auf ihren
                                                                           Namen umschreiben lassen.
1.3 Erteilung und Widerruf von Vollmachten                                 Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben
     Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern                  gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf
     gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen             der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem einzel-
     der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über              nen Miterben zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfü-
     den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgrün-            gung über Gemeinschaftskonten seiner Mitwirkung. Widerru-
     den möglichst schriftlich zu unterrichten. Vollmachten, die ein       fen mehrere Miterben die Einzelverfügungsberechtigung
     Kontoinhaber vor der Eröffnung des Gemeinschaftskontos                eines Kontoinhabers, so können sämtliche Kontoinhaber nur
     erteilt hat, gelten nur dann, wenn der andere Kontoinhaber            noch gemeinschaftlich mit den widerrufenden Miterben über
     dem zustimmt.                                                         die Gemeinschaftskonten verfügen.

 Sonderbedingungen für das PSD TelefonBanking (PSD ServiceDirekt)                                                        Stand 02.2015

1. Leistungsangebot                                                    Die im TelefonBanking erteilten Wertpapieraufträge werden
(1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte im Rahmen des           ohne Beratung durchgeführt. Die Berechtigung zur Erteilung von
TelefonBanking mittels Telefon in dem von der Bank angebotenen         Wertpapieraufträgen mittels TelefonBanking bedarf einer separa-
Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der Bank                 ten Rahmenvereinbarung.
mittels TelefonBanking abrufen. Die Abwicklung mittels Telefon
umfasst insbesondere Geschäftsvorfälle in den Bereichen                (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgen-
  • Kontoführung                                                       den einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Konto und Depot
  • Zahlungsverkehr                                                    werden im Folgenden einheitlich als „Konto“ bezeichnet.
  • Karten und Kartensperre
                                                                       (3) Zur Nutzung des TelefonBanking gelten die mit der Bank
  • Einlagen
                                                                       gesondert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser
  • Information über Kontostände und Umsätze
                                                                       Limite kann der Teilnehmer mit seiner Bank gesondert vereinba-
  • Produktanlagen (Neu- und Wiederanlagen)
                                                                       ren.
  • Unterstützung bei Fragen zum OnlineBanking
    (z. B. Trojaner-Meldungen, externe BankingSoftware)
                                                                       2. Voraussetzungen zur Nutzung des TelefonBanking
  • Entgegennahme neuer Vereinbarungen bzw. Änderungen für
    den telefonischen und elektronischen Vertriebsweg                  Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften
  • allgemeine Informationen und Serviceangebote                       mittels TelefonBanking das mit der Bank vereinbarte Personalisier-
  • aktive Kundenansprache zu Produkten und Serviceangeboten           te Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Bank als berechtig-
Weiterhin kann der Kunde folgende, an deutschen Börsen handel-         ter Teilnehmer auszuweisen und Aufträge zu autorisieren (vgl.
bare Wertpapiere kaufen und verkaufen:                                 Nummern 3 und 4.1). Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal im
  • Aktien                                                             Rahmen von TelefonBanking dient entweder eine persönliche
  • Renten                                                             Identifikationsnummer (PIN) oder ein persönliches Codewort. Die
  • Investmentvermögensanteile                                         Bank legt fest, welches Personalisierte Sicherheitsmerkmal für
  • Zeichnung von Neuemissionen                                        TelefonBanking eingesetzt wird.

                                                                                                                                        7
3. Zugang zum TelefonBanking                                        (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz der PIN / des persön-
Der Teilnehmer erhält Zugang zum TelefonBanking mittels Tele-       lichen Codewortes zu beachten:
fon, wenn                                                              • Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch
  • der Teilnehmer die Kunden-/Kontonummer oder seine indivi-            gespeichert werden (z. B. im Kundensystem).
    duelle Kundenkennung (PSD Key oder Alias) nennt und seine          • Bei Eingabe bzw. Übermittlung des Personalisierten Sicher-
    PIN über die Tastatur des Telefons eingegeben hat bzw. sich          heitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses
    mit seinem persönlichen Codewort legitimiert hat,                    nicht ausspähen bzw. mithören können.
  • die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechti-        • Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb
    gung des Teilnehmers ergeben hat und                                 des TelefonBanking-Verfahrens weitergegeben werden, also
  • keine Sperre des Zugangs (vgl. Nummer 8) vorliegt.                   beispielsweise nicht per E-Mail.
Nach Gewährung des Zugangs zum TelefonBanking kann der Teil-        Verwendet der Teilnehmer ein Telefon mit Nummernspeicher und
nehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. Die Bank       Wahlwiederholungsfunktion, ist er verpflichtet, nach Beendigung
darf sich zur Durchführung von TelefonBanking-Geschäften eines      des Telefonats mit der Bank den Speicherinhalt zu überspielen
Erfüllungsgehilfen bedienen, der die technische Abwicklung für      (z. B. durch Eingabe einer beliebigen Nummer über die Tastatur).
die Bank durch eine zentrale Auftragsannahme vornimmt. Dieser       Dadurch wird verhindert, dass ein Dritter durch Nutzung der
Erfüllungsgehilfe ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung der      Wahlwiederholungsfunktion Kenntnis von der zuvor eingegebe-
Aufträge Einsicht in Kundenkonten und Kundendepots zu neh-          nen PIN erhält und hierdurch ein missbräuchlicher Zugang zum
men.                                                                TelefonBanking ermöglicht wird.
4. TelefonBanking-Aufträge                                          6.2 Änderung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals
4.1 Auftragserteilung und Autorisierung                             Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei erstmaliger Nutzung seine PIN
Der Teilnehmer muss TelefonBanking-Aufträge (z. B. Überweisun-      zu ändern. Darüber hinaus ist der Teilnehmer jederzeit berechtigt,
gen) zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten     seine PIN zu ändern. Das persönliche Codewort kann durch den
Sicherheitsmerkmal (PIN bzw. Codewort) autorisieren. Der Auf-       Teilnehmer jederzeit geändert werden. Die Änderung des persön-
trag wird am Telefon bestätigt.                                     lichen Codewortes hat grundsätzlich schriftlich gegenüber der
                                                                    Bank zu erfolgen und gilt ab dem Datum des Zugangs bei der
4.2 Widerruf von TelefonBanking-Aufträgen                           Bank.
Die Widerrufbarkeit eines TelefonBanking-Auftrags richtet sich
nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedin-       6.3 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank mitgeteil-
gungen (z. B. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr).           ten Daten
                                                                    Soweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem TelefonBan-
5. Bearbeitung von TelefonBanking-Aufträgen durch die
                                                                    king-Auftrag (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfän-
   Bank
                                                                    gers, Wertpapierkennnummer) telefonisch wiederholt, ist der Teil-
(1) Die Bearbeitung der TelefonBanking-Aufträge erfolgt an den      nehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung
für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung)   der mitgeteilten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen
auf den im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen      Daten zu prüfen.
Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitslaufes.
Geht der Auftrag nach dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“      7. Anzeige- und Unterrichtungspflichten
bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt
                                                                    7.1 Sperranzeige
des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leis-
tungsverzeichnis“ der Bank, so gilt der Auftrag als am darauffol-   (1) Stellt der Teilnehmer fest oder hat er den Verdacht, dass eine
genden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst        andere Person von seiner PIN Kenntnis erhalten hat, ist der Teil-
an diesem Tag.                                                      nehmer verpflichtet, unverzüglich seine PIN zu ändern. Sofern ihm
                                                                    dies nicht möglich ist, hat er die Bank unverzüglich zu unterrich-
(2) Der Auftrag wird ausgeführt, wenn folgende Ausführungsbe-
                                                                    ten. In diesem Fall wird die Bank den Telefonzugang zum Telefon-
dingungen vorliegen:
                                                                    Banking sperren. Stellt der Teilnehmer fest oder hat er den Ver-
  • Der Teilnehmer hat sich mit dem Personalisierten Sicherheits-
                                                                    dacht, dass eine andere Person von seinem persönlichen Codewort
    merkmal autorisiert.
                                                                    Kenntnis erhalten hat, muss der Teilnehmer die Bank hierüber
  • Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftrags-
                                                                    unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Zudem ist der Teilneh-
    art (z. B. Wertpapierorder) liegt vor.
                                                                    mer verpflichtet, schriftlich die Änderung seines persönlichen
  • Das gesondert vereinbarte TelefonBanking-Verfügungslimit
                                                                    Codewortes über die Bank zu beantragen (Änderung gilt ab dem
    ist nicht überschritten.
                                                                    Datum des Zugangs bei der Bank).
  • Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige
    Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. ausrei-       (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüg-
    chende Kontodeckung gemäß den Sonderbedingungen für             lich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
    den Überweisungsverkehr) liegen vor.
                                                                    7.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft aus-
Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 vor,             geführte Aufträge
führt die Bank die TelefonBanking-Aufträge nach Maßgabe der
Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden            Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung
Sonderbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für den Überwei-         eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags
sungsverkehr, Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft)         hierüber zu unterrichten.
aus.                                                                8. Nutzungssperre
(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1
                                                                    8.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers
nicht vor, wird die Bank den TelefonBanking-Auftrag nicht ausfüh-
ren und dem Teilnehmer eine Information über die Nichtausfüh-       Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere
rung und – soweit möglich – über deren Gründe und die Möglich-      im Fall der Sperranzeige nach Nummer 7.1, den TelefonBanking-
keiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben,          Zugang für ihn oder alle Teilnehmer.
berichtigt werden können, fernmündlich oder schriftlich zur Ver-
                                                                    8.2 Sperre auf Veranlassung der Bank
fügung stellen.
                                                                    (1) Die Bank darf den Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn
6. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers                                 • sie berechtigt ist, den TelefonBanking-Vertrag aus wichtigem
6.1 Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals              Grund zu kündigen,
(1) Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere       • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Person Kenntnis von der PIN / dem persönlichen Codewort erlangt.        PIN / des persönlichen Codewortes dies rechtfertigen, oder
Denn jede andere Person, die im Besitz der PIN / des persönlichen     • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügeri-
Codewortes ist, hat die Möglichkeit, das TelefonBanking zu nut-         schen Verwendung der PIN / des persönlichen Codewortes
zen. Sie kann z. B. Aufträge zu Lasten des Kontos erteilen.             besteht.

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(2) Die Bank wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der             • die PIN im Telefon mit Nummernspeicher und Wahlwiederho-
hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch             lungsfunktion oder anderweitig gespeichert hat (vgl. Nummer
unverzüglich nach der Sperre unterrichten.                               6.1 Absatz 2, 1. Spiegelstrich und Satz 2),
                                                                       • das Personalisierte Sicherheitsmerkmal (PIN bzw. das persönli-
8.3 Aufhebung der Sperre
                                                                         che Codewort) einer anderen Person mitgeteilt und der Miss-
Die Bank wird eine Sperre aufheben oder dem Teilnehmer eine              brauch dadurch verursacht wurde (vgl. Nummer 6.1 Absatz 1
neue PIN zusenden / den Teilnehmer auffordern, ihr schriftlich ein       und Absatz 2, 2. Spiegelstrich),
neues persönliches Codewort mitzuteilen, wenn die Gründe für
                                                                       • das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Service-
die Sperre nicht mehr gegeben sind.
                                                                         Direkt-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben
8.4 Automatische Sperre der PIN                                          hat (vgl. Nummer 6.1 Absatz 2, 3. Spiegelstrich).
Das System sperrt die PIN automatisch, wenn der Teilnehmer drei-     (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den
mal hintereinander eine falsche PIN eingibt. Auf Anforderung         der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich
erhält der Teilnehmer eine neue PIN zugesandt.                       jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen.

9. Haftung                                                           9.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktio-
                                                                           nen vor der Sperranzeige
9.1 Haftung der Bank bei nicht autorisierten und nicht oder          Beruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der
    fehlerhaft ausgeführten TelefonBanking-Verfügungen               Sperranzeige auf der Nutzung einer verlorengegangenen oder
Die Haftung der Bank bei nicht autorisierten und nicht oder feh-     gestohlenen PIN / eines verlorengegangenen oder gestohlenen
lerhaft ausgeführten TelefonBanking-Verfügungen richtet sich         persönlichen Codewortes oder sonstigen missbräuchlichen Nut-
nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedin-     zung der PIN / des persönlichen Codewortes und ist der Bank hier-
gungen (z. B. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr,         durch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die
Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft).                       Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.
9.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung           9.2.3 Haftung der Bank ab der Sperranzeige
    seiner PIN/ seines persönlichen Codewortes                       Sobald die Bank eine Sperranzeige des Teilnehmers erhalten hat,
9.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zah-          übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte TelefonBan-
      lungsvorgänge vor der Sperranzeige                             king-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn
                                                                     der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(1) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zah-
lungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung            9.2.4 Haftungsausschluss
der PIN / des persönlichen Codewortes, haftet der Kontoinhaber       Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen
für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem         Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen
Betrag von 150 Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur siche-    und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei,
ren Aufbewahrung der PIN bzw. des Codewortes schuldhaft ver-         die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen
letzt hat.                                                           Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht
(2) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden     hätten vermieden werden können.
aufgrund von nicht autorisierten Zahlungen über die Haftungs-
                                                                     10. Telefonaufzeichnung
grenze von 150 Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teil-
nehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und          Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass die Bank die im Rah-
Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen gehandelt hat.            men des TelefonBanking geführten Telefonate sowie die von ihm
                                                                     über die Tastatur des Telefons eingegebenen Ziffern (ausgenom-
(3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den
                                                                     men PIN) aufzeichnet und aufbewahrt. Dies ist zur ordnungsge-
Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperr-
                                                                     mäßen Auftragsbearbeitung und aus Beweisgründen erforder-
anzeige nach Nummer 6.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank
                                                                     lich.
nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige
sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.        11. Vertragsdauer / Kündigung
(4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zah-        Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündi-
lungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten       gung oder Einschränkung des Vertrages kann von Seiten der Bank
nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt    unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt
oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber     werden. Eine Kündigung des Vertrages kann seitens des Teilneh-
den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe           mers jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungs-
Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere dann vorliegen,     frist in Textform erklärt werden. Das Recht zur Kündigung aus
wenn er                                                              wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  • den Verlust oder Diebstahl der PIN / des persönlichen Code-
    wortes oder die missbräuchliche Nutzung der PIN / des persön-
    lichen Codewortes (insbesondere durch Verletzung seiner
    Sorgfaltspflichten) der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nach-
    dem er hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. Nummer 7.1),

                                                                                                                                       9
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