WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER UND STUDIENABSCHLUSS? - FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN

Die Seite wird erstellt Paul-Egon Brand
 
WEITER LESEN
WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER UND STUDIENABSCHLUSS? - FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN
WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER
UND STUDIENABSCHLUSS? –

FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN
WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER UND STUDIENABSCHLUSS? - FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN
WELCHE INFOS BIETEN WIR IHNEN?
 BAföG
 Kindergeld
 Arbeitslosengeld I
 Arbeitslosengeld II
 Wohngeld
 Kranken- und Pflegeversicherung

2
WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER UND STUDIENABSCHLUSS? - FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN
BAFÖG
WIE WEITER NACH BACHELOR, MASTER UND STUDIENABSCHLUSS? - FINANZIERUNGSLÜCKEN ÜBERBRÜCKEN
ENDE DER FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER
 Datum des Bachelorzeugnisses

 Ende der Förderung mit Ende des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen
  Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird

 spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt
  wurde

 Wo steht es?

     § 15 b Abs. 3 BAföG

4
ÜBERGANG ZUM MASTER I
 Ein Übergangsmonat zwischen Bachelor und Master wird weiter gefördert

     Dieser Monat wird auf die Förderungshöchstdauer im Master angerechnet
     Beispiel: Bachelor endet am 31.08. 2019 und der konsekutive Masterstudiengang beginnt am
      01.10.2019 → Lücke von einem Monat:
     BAföG ist für den September möglich und wird auf die FHD des Masters angerechnet.

 Wo steht es?

       § 15 Abs. 2 BAföG

5
ÜBERGANG ZUM MASTER II
 Bei vorläufiger Zulassung zu einem Masterstudiengang

     unter Vorbehalt der Rückzahlung
     max. bis zu 12 Monaten

 Wo steht es?

     § 7 Abs. 1a S.3 BAföG

6
RÜCKZAHLUNG
 Anschreiben von Bundesverwaltungsamt nach 4,5 Jahren nach der letzten Zahlung

     Adressmeldung an das Bundesverwaltungsamt

 Beginn der Rückzahlung nach fünf Jahren

     Bachelorstudiengang entscheidend

 Aufschub bei geringem Einkommen → 1.145 € für Alleinstehende

 max. Darlehnssumme 10.000€

 Wo steht es?

     § 18 a BAföG

7
KINDERGELD
NACH DEM STUDIUM

 Zahlung endet im Monat der schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
     auch, wenn man noch immatrikuliert ist

 Im Master besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld

     Wird zum Erststudium gerechnet, wenn Masterstudiengang zeitlich und fachlich eng mit dem Bachelor
      verbunden

 Wo steht es?
    Urteil: BFH vom 3.9.2015, VI R 9/15

9
IN ZWANGSPAUSEN

 Bei vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wird Kindergeld weiter gezahlt

      z.B. Erkrankung oder Mutterschaft
      aber nicht bei Elternzeit

 In Zwangspausen wird Kindergeld bis zu vier Monaten weiter gezahlt

      z.B. zwischen Schule und Ausbildung

10
IM ZWEIT- ODER MASTERSTUDIUM

 Es gelten strengere Bedingungen für das Kindergeld bei...
      einem Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung
      einem Master, der nicht fachlich und zeitlich eng mit den Bachelor verbunden ist
      einem zweiten Studium

 max. eine Geringfügige Tätigkeiten darf neben des Studiums ausgeübt werden
      450 €-Job oder kurzfristige Beschäftigung

 Oder die Wochenarbeitszeit muss weniger als 20 h betragen

11
ALG I
ÜBERBLICK
 Versicherungsleistung
 Persönliche, unverzügliche Meldepflicht bei der örtlichen Agentur für Arbeit
      Telefonisch oder schriftlich reicht nicht aus
      Wo steht es? - § 38 SGB III

 Höhe
      pauschalisiert 60 % (Alleinstehende) des Nettogehalt des letzten Jahrs des
       Beschäftigungsverhältnisses
      67 % mit einem Kind

 Wo steht es?
      § 149 Nr.1 SGB III

13
ANWARTSCHAFTSZEITEN

        Versicherungspflicht in den letzten 2   Höchstanspruchsdauer ALG I-Bezug
         Jahren vor der Arbeitslosmeldung                  (Monate)
                     (Monate)

                         12                                    6

                         16                                    8

                         20                                   10

                         24                                   12

Unter 50 Jährige können maximal 12 Monate ALG I beziehen.

14
JOBBEN I
 Weniger als 15 h pro Beschäftigungswoche
 Keine Kulanz: bei Überziehung sofortiger Anspruchsverlust des ALG I
 Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
 Bei unterschiedlichen Monatseinkommen, wird das Einkommen nachträglich im Schnitt ermittelt
      Es ergeht dann ein Korrekturbescheid

15
JOBBEN II
 Freibetrag von 165 € des Nettoeinkommens
      Beispiel: Nettoeinkommen 365 € Minus 165 Freibetrag
      Anrechnung von 200 € auf das ALG I

 Wo steht es?
      § 155 Abs. 1 SGB III

16
ALG II
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
 Anspruch besteht nur, wenn exmatrikuliert
 zwischen 15 und 67 Jahre
 Erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II
      min. 3 h/Tag in der Lage zu arbeiten
 Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II
      Lebensunterhalt kann nicht aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden
 Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD
      § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

18
ANTRAGSERFODERNIS
 Antragserfordernis
      Wo steht es?
         § 37 SGB II
      Antrag wirkt sich auf den ersten des Monats zurück

 Bewilligungszeitraum i.d.R. 12 Monate
      Vor Ablauf neu zu beantragen

19
GRUNDPFICHTEN
 Pflicht zur Verringerung oder Beendigung des Leistungsbezugs

 Erreichbarkeit und Meldepflicht
      „Urlaub“ bis zu 3 Wochen mit Absprache des Job Centers möglich

 Mitwirkungspflicht
      Mitteilung von Änderungen, Vollständigkeit, Richtigkeit

 Erstattungspflicht von unrechtmäßigen Bezügen

20
GEMEINSCHAFTEN
 Bedarfsgemeinschaft (Partner*in, Kinder) i.S.d. § 7 SGB II
      Vermögen und Einkommen werden berücksichtigt

 Haushaltsgemeinschaften (Verwandte) i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II
      gesetzliche, aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung der Unterstützung der*des
       Hilfebedürftigen

 Wohngemeinschaften (Sonstige)
      Kein finanzieller Einstand für die Mitbewohner*innen

21
LEISTUNG ZUR SICHERUNG DES
LEBENSUNTERHALTS I
 Regelbedarf i. S.d. § 20 SGB II
      Regelbedarfsstufen s. Tabelle

 Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II
      Mietpreise sind durch „breite Quellen“ zu ermitteln
      z.B. qualifizierter Mietspiegel oder eigene Erhebungen des örtlichen Leistungsträgers

22
LEISTUNG ZUR SICHERUNG DES
LEBENSUNTERHALTS II
 Achtung: Extra Antrag notwendig für :

      Mehrbedarf § 21 SGB II
      Erstausstattung § 24 SGB II
      Unabweisbarer Bedarf § 24 S.1 SGB II
      Bedarf für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II

23
REGELBEDARFSSTUFEN
 Regelsatz   Personengruppe                      2019

 1           Alleinstehende                      424 €

 2           volljährige Partner*in              382 €

 3           U 25 im Haushalt der Eltern         339 €

 4           Kinder 0 bis 6 Jahre                245 €

 5           Kinder/Jugendliche 6 bis 14 Jahre   302 €

 6           Jugendliche 15 bis 18 Jahren        322 €

24
VERMÖGEN
 Mindestfreibetrag pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
      i.H.v. 3 100 €
      Oder 150 € pro vollendetem Lebensjahr
          Bis max. 9 750 € pro erwachsene*m Bezieher*in
      Pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Auto im Wert von 7500 €
        Angemessener Hausrat
 Wo steht es?
      § 12 SGB II

25
EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG I
 Die Vereinbarung ist freiwillig
 Inhalte sollten gut überlegt sein
 Es ist sinnvoll die EGV aktiv mitzugestalten
 Achtung: Sachbearbeiter*innen machen (gerne) Druck!
 Jobcenter kann auch eine EGV per Verwaltungsakt (Bescheid) verhängen
 Ergeht eine EGV per Verwaltungsakt, ist es möglich und sinnvoll Widerspruch einzulegen

26
EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG II
 Abmachung zwischen dem*r Bezieher*in und dem Leistungsträger (Job Center)
 Ziel: Arbeitslosigkeit (möglichst bald) zu beenden
      (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt
 beidseitige Verpflichtungen sollten Inhalt sein
 dabei ist es sinnvoll Maßnahmen mit dem Job Center zu vereinbaren, die auf das eigne Bewerbungsprofil
  passen

27
SANKTIONEN I
 Absenkungen oder Wegfall der Leistung ggf. Sachleistungen
 Wo steht es? – §§ 31-31 b SGB II
 § 31a SGB II enthält Sanktionskatalog des Gesetzgebers
 Bei Pflichtverstoß ohne Sachgrund
      z.B. Eingliederungsvereinbarung, Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen, Meldeverstöße
       etc.

28
SANKTIONEN II
 Sanktionierung bzw. Minderung ab Zeitpunkt der Pflichtverletzung für sechs Monate
 Vorangehende auf den Einzelfall bezogene schriftliche, konkrete und verständliche Rechtsbelehrung der
  Sanktion ist erforderlich
 ansonsten unzulässig
 Wo steht es?
      Urteile: LSG Hamburg (Az. L 5 AS 78/09 vom 18.08.2010) sowie SG Gießen (Az. S 29 AS 676/11 vom
       14.01.2013)

29
WOHNGELD
ÜBERBLICK
 Wohngeld kann beantragt werden, wenn dem Grunde nach nicht mehr BAföG-berechtigt und keine
  sonstigen Leistungen nach den SGBs bezogen werden (z.B. ALG II, AsylBLG)
      Ausnahme: Wenn ALG II-Bezug für min. drei Monate vermieden werden kann
      vorrangige Sozialleistung gegenüber den Leistungen aus dem SGB II
 Für Personen, die mit WoG nicht berechtigten Personen zusammen leben
      z.B. Kinder von BAföG-berechtigten Studierenden

31
ANTRAG
 Bei Wohngeld handelt es sich um einen Wohnkostenzuschuss (§ 1 WOGG)
 Antragspflicht
 z.B. in Darmstadt: Amt für Wohnungswesen, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt
 i.d.R. beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate

32
ANSPRUCHSHÖHE
 Wie wird der Wohngeldbedarf ermittelt?
 Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
      z.b. Kinder, Verwandte, Eltern, Ehegatte*in, Lebenspartner*in
    Höhe des Gesamteinkommens
    Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

33
EINKOMMEN I
 Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
 Einkünfte nach § 2 EStG und weitere steuerfreie Einkünfte werden zur Ermittlung des
  Gesamteinkommen herangezogen
 dient nicht der Grundsicherung ( → Leistungen nach den SGB)
 Schwierigkeit: Kosten der Bedarfsdeckung müssen gedeckt sein, um Wohnkostenzuschuss zu bekommen

34
EINKOMMEN II
 Faustformel für Mindesteinkommen der Antragsteller*in:
 Regelsatz aus SGB II + (ggf. Mehrbedarfe) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)
 Bei Wohngeldantrag reicht es aus ca. 80 % der obigen Summe zu erreichen
 Zuschuss richtet sich an Mietstufen (§ 12 WoGG)
 Darmstadt ist Mietstufe VI (s.Tabelle)

35
VERMÖGEN
 Vermögen hat im Normalfall keine Bedeutung für das Wohngeld
 eventuelle Zinsen des Vermögens zählen allerdings zu Einkommen i.S.d. § 2 EStG.
 Vermögen kann auch dazu genutzt werden in den Wohngeldbereich zu fallen, z.B. in dem monatlichen
  Einkünfte daraus bezogen werden oder aufgestockt werden

36
KRANKEN- UND
PFLEGEVERSICHERUNG
ÜBERBLICK
 Allgemeine Krankenversicherungspflicht
      § 193 Abs. 3 VVG
 Bei ALG I entrichtet die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
 Bei ALG II:
      pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
      Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

38
FAMILIENVERSICHERUNG
 über Eltern bei unter 25 Jährigen
      Einkommensgrenze von max. 445 € oder Minijob
      Möglichkeit um max. 12 Monate für Ableistung eines Freiwilligendienstes zu verlängern
      Beitragsfrei
 oder über Ehefrau, -mann oder Lebenspartner*in
      Altersgrenze gilt hier nicht mehr

39
STUDENTISCHE KV
 Unter 30 Jahren und 14 Fachsemester und weniger:
      Studentische Krankenversicherung
      0,7 * 14,6 % des BAföG Höchstsatzes
      Plus Zusatzbeitrag
      Plus Pflegeversicherung

40
FREIWILLIGE KV
 Über 30 Jahren und/oder 15 Fachsemester und mehr

 Bei Bruttoeinkommen bis 1038,33 (14%):

      145,37€ fester Beitrag
      Plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse
      Plus Pflegeversicherung

41
HILFE UND INFORMATION
Campusoffice Darmstadt
Hochschule Darmstadt:
     • hda@campusoffice-darmstadt.de
     • Sprechstunde: Dienstag, 11:30-12:30
     • Raum: C10, ZG.02

TU Darmstadt:

     • tud@campusoffice-darmstadt.de
     • Sprechstunde: Montag, 12:00 – 13:00
     • Hochschulstraße 1, S1 03, Raum 56

42
VIELEN DANK FÜR DIE
AUFMERKSAMKEIT
Sie können auch lesen