Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land

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Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
DOKUMENTATION

Wind am Horizont
Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten
Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
Genderhinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird überwiegend die
männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die ausschließliche
Verwendung einer Form explizit geschlechterunabhängig
verstanden werden soll.
Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
Inhalt
         Vorwort..................................................................................................................................2

         Landschaftsbildbewertung in Deutschland – Prof. Dr. Michael Roth................................3

         Rechtsrahmen zu Landschaftsbildbelangen
         in Rheinland-Pfalz – Gundolf Schrenk...............................................................................14

         Rechtsgrundlagen und Probleme der
         Landschaftsbildbewertung in Hessen – Klaus-Ulrich Battefeld .......................................19

         Berücksichtigung des Landschaftsbildes
         im Teilregionalplan Energie Mittelhessen – Dr. Ivo Gerhards .........................................23

         Realkompensation – Ja oder Nein ? – Günther Wessel .....................................................26

         Mit Stakeholdern in den Dialog gehen – Tedde Langhout .............................................29

         Visualisierung von Windenergieanlagen
         in Mittelgebirgslandschaften – Jochen Mülder ................................................................30

         Frühzeitige Visualisierung in Planungs­prozessen
         für die Windenergie – Stefan W. Kauling .........................................................................32

         Das Spannungsverhältnis zwischen
         Denkmalschutz und Windenergienutzung – Katharina Luther ......................................37

         Umgang mit Denkmalschutzkonflikten
         aus Sicht von Kommunen – Dr. Felix Pauli ........................................................................52

         Umgang mit Denkmalschutzanforde­rungen
         im Genehmigungsverfahren – Dr. Roswitha Kaiser .........................................................56

         Wohin geht’s mit Landschaftsbildbelangen
         und Denkmalschutz? – Günther Wessel ...........................................................................60

         Fazit und Ausblick...............................................................................................................63

         Bildergalerie........................................................................................................................64

         Programm............................................................................................................................68

         Impressum............................................................................................................................69
Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
2 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

Vorwort
                         Ein breiter gesellschaftlicher Diskurs zu Land­     im Nachgang verschriftlicht und sind in die­
                         schaftsbild und Denkmalschutz ist wichtig.          ser Broschüre präsentiert. Ein besonderes
                         Bei der Planung von Windenergieanlagen              Augen­merk liegt sowohl auf dem rechtlichen
                         (WEA) ist das Landschaftsbild sowohl in der         Regelungsrahmen zum Denkmalschutz, den
                         Flächenausweisung als auch bei der Geneh­           Rechtsanwältin K­ atharina Luther, Noerr LLP,
                         migung als öffentlicher Belang zu beachten.         in seinen Grundzügen aufzeigt, als auch auf
                         Gleichzeitig ist die mögliche landschaftsbild­      den Diskussionsrunden der Veranstaltung,
                         beeinträchtigende Wirkung von WEA eines             die der Journalist ­Günther Wessel kompakt
                         der am häufigsten vorgetragenen ­Argumente          zusammenfasst.
                         von Windenergiegegnern. Es gilt, neue Pers­
                         pektiven und Klarheit in grundlegenden Fra­         Mein besonderer Dank gilt vor allem
                         gen wie der Landschaftsbildbewertung, der           ­ hris­­tiane Donnerstag und Iris Otto aus den
                                                                             C
                         angemessenen Kompensation von Eingriffen            Landesministerien, Dr. Thomas Treiling (ABO
                         und zu aktuellen Anforderungen des Denk­            Wind ) und Markus Pauly ( juwi ), die mit ih­
                         malschutzes zu gewinnen.                            rer fachlichen Expertise wichtige Unterstüt­
                                                                             zung in der Konzeptionsphase gegeben
Dr. Antje Wagenknecht    Mit den Umweltministerien Rheinland-Pfalz           haben. Ich danke ebenfalls den Referen­
ist Geschäftsführerin    und Hessen haben sich für den Fachaus­              ten für ihr Engagement, allen Diskutanten
der Fachagentur Wind­
energie an Land.
                         tausch zu Landschaftsbild­fragen an Mittelge­       sowie den Praxis­      partnern, Jochen Mülder
                         birgsstandorten »Wind am Horizont«, der             von L­ enné3D, Stefan W. Kauling von Land­
                         am 13. November 2018 in Mainz stattfand,            PlanOS, Henk Brekhof und T­edde Langhout
                         zwei Kooperationspartner gefunden, die ein          von Wind­planner, welche in den Pausen für
                         ausgewiesenes Inter­esse am Thema haben.            Kurzweil und anregende Gespräche zum
                         Rheinland-Pfalz und Hessen zählen zu den            Thema ­
                                                                             ­           Visualisierung gesorgt h ­aben. Sie
                         waldreichsten Bundesländern; dieser hohe            haben maßgeblich zum Gelingen dieses
                                                                             ­
                         Forstanteil schärft den Blick auf Fragen des        Fach­­austausches beigetragen.
                         Landschaftsbildes besonders.
                                                                             Eine interessante Lektüre wünscht
                         Die FA Wind möchte die Themen Windener­
                         gie und Landschaftsbild bzw. ­Denkmalschutz         Ihre
                         für ihre Mitglieder und andere ­Interessierte
                         fachlich aufbereiten. Deshalb haben sich
                         Akteure aus Wissenschaft, Verwaltung,
                         ­
                         ­Poli­tik und Windenergiewirtschaft dazu aus­
                          getauscht, verschiedene Aspekte ­beleuchtet        Dr. Antje Wagenknecht
                          und aktuelle Herausforderungen disku­              Geschäftsführerin
                          tiert. Die Beiträge der Referenten wurden          Fachagentur Windenergie an Land
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Landschaftsbildbewertung in Deutschland    |     3

Landschaftsbildbewertung in Deutschland

Eine Einführung

PROF. DR. MICHAEL ROTH

1 EINLEITUNG                                       sche Landschaft) und der Subjektebene (Be­
                                                   trachter) bildet. Die Objekt­ebene schließt
Im folgenden Beitrag soll ein komprimier­          dabei sämtliche bildauslösenden Landschafts­
ter Überblick über die Landschaftsbild­            bildkomponenten und Landschaftselemente
bewertung in Deutschland gegeben werden.           (z. B. Relief, V
                                                                  ­egetation, Wasser, Landnut­
Dieser beginnt mit einer kurzen theoreti­          zung) ein. Die Subjektebene des Betrachters
schen Einführung zum Thema Landschafts­            berücksichtigt auch dessen individuelle (Vor-)
bildbewertung. Anschließend wird der Stand         Erfahrungen, Erwartungen, Werte, etc.
der Landschaftsbildbewertung in der Land­­
schaftsplanung schlaglichtartig und auf­           Nun könnte sich der Eindruck erwecken, dass
grund des begrenzten Rahmens für den               aufgrund der Beteiligung der ­Subjektebene
Gesamtbeitrag unter Verweis auf umfangrei­         an der Formierung des Landschaftsbildes die
chere weitere Literatur dargestellt. Dass eine     resultierenden ­Landschaftsbildbewertungen
valide, empirisch basierte und nachvollzieh­       und Landschaftspräferenzen vollkommen
bare Landschaftsbildbewertung auf allen P­ la­­-   subjektiv sind, und sich nicht planerisch be­      Michael Roth ist
nungsebenen von bundesweiten über lan­             werten lassen. Dem muss jedoch entgegnet           ­Professor für Land­
                                                                                                       schaftsplanung an
desweite und regionale bis hin zu örtlichen        werden, dass eine Vielzahl theoretischer und        der Hochschule für
Planungen möglich ist, wird beispielhaft an        empirischer Studien nachgewiesen ­     haben,       Wirtschaft und Umwelt
eigenen angewandten Forschungsprojek­              dass es eine breite intersubjektive Basis für       (HfWU) Nürtingen-
                                                                                                       Geislingen.
ten demonstriert. Zuletzt wird auf der Ba­         Landschaftspräferenzen gibt, die auf (evolu­
sis der getroffenen Ausführungen ein Fazit         tions-) biologischen Grundlagen fußen (vgl.
­gezogen.                                          dazu z. B. die Prospect-Refuge-­ Theorie von
                                                   Appleton 1975, die Savanna-­Theorie von Ori­
                                                   ans 1980, die Information-Processing-Theo­
2 THEORIE ZUM LANDSCHAFTSBILD                      rie von Kaplan & Kaplan 1989 oder die Was­­-
                                                   ser-Präferenz-Theorie von B ­ourassa 1991).
Als operationalisierbarer theoretischer Hinter­    Weiterhin ist auch ein Großteil der die Sub­
­grund für praktische Landschaftsbildbewer­        jektebene kennzeichnenden W    ­ erte gesell­
 tungen hat sich der sogenannte »psycho­­-         schaftlich bzw. kulturell geprägt und damit
 logisch-phänomenologische Ansatz« nach            innerhalb homogener Kulturkreise auch zum
 Nohl (2001: 44) erwiesen. Dieser geht davon       Großteil überindividuell determiniert (vgl.
 aus, dass sich das Landschaftsbild, definiert     dazu z. B. Nohl 1981 und 1990, Shafer &
 als »ästhetisch-symbolisch interpretiertes Er­    Tooby 1973, Buhyoff et al. 1983 und Yang &
scheinungsbild der Landschaft« (Nohl, 2001:        Kaplan 1990).
44), basierend auf der Objektebene (physi­
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Die zum Großteil intersubjektiv übereinstimmende Bestim­        schutz auch eine landschaftsästhetisch positive Wirkung
mung der Landschaftspräferenzen und Landschaftsbildbe­          haben werden. Dass z. B. eine Hecke ganz unterschiedlich
wertung ist auch Grundlage der Rechtsprechung, die bei          lokalisiert, ausgerichtet und hinsichtlich der Artenzusam­
der Frage, ob es sich um einen Eingriff in das Landschafts­     mensetzung aufgebaut ­werden kann, je nachdem ob sie
bild handelt, den Maßstab des »gebildeten, gegenüber            primär dem Biotopverbund, dem Erosionsschutz oder der
der Schönheit von Natur- und Landschaft aufgeschlos­            Landschaftsästhetik dient, wird dabei nicht thematisiert.
senen Durchschnittsbetrachters« anlegt ­     (Fischer-Hüftle    Wende et al. (2009) wiesen ­jedoch in einer empirischen
1997: 240). Somit ist es bei der Beurteilung von Eingrif­       Studie nach, dass die Chancen der Maßnahmen-Umset­
fen das Ziel, keine zu stark subjektiv geprägte Bewertung       zung für dezidiert landschaftsästhetisch ausgerichtete und
im Sinne extrem unsensibler oder extrem empfindlicher           begründete Maßnahmen in kommunalen Landschaftsplä­
Personen anzulegen. Dieser »aufgeschlossene Durch­
­                                                               nen überdurchschnittlich hoch sind, was sicherlich auch in
schnittsbetrachter« kann im Rahmen empirisch basierter          der positiven Öffentlichkeitswirksamkeit solcher Maßnah­
Landschaftsbildbewertungen statistisch auf der Basis von        men begründet liegen dürfte.
Befragungsergebnissen modelliert werden.
                                                                »Es ist wichtig, das Landschaftsbild zu bewerten,
                                                                weil man so eine größere Akzeptanz bei der P
                                                                                                           ­ lanung
3 S TAND DER LANDSCHAFTSBILDBEWER­                             und dem Ausbau erneuerbarer Energien schaffen
  TUNG IN DER LANDSCHAFTSPLANUNG                                kann.«

Ausführlich mit dem Stand der Landschaftsbildbewertung          In Bezug auf die Eingriffsregelung, die hier als Teil der
in Forschung und Praxis der Landschaftsplanung befas­           vorhabensbezogenen Landschaftsplanung mit betrach­
sen sich Roth (2012) und Roth & Bruns (2016). So hat            tet werden soll, stellen Roth & Bruns (2016: 59 ff.) fest,
Roth (2012: 78 ff.) z. B. gezeigt, dass nur für einen Bruch­    dass bei der Ermittlung von Kompensationsumfängen ver­
teil der publizierten Landschaftsbildbewertungsverfahren        mehrt auf einfache monetarisierende Verfahren zurückge­
der Nachweis der Einhaltung der wissenschaftlichen Gü­          griffen wird, und mit diesem Trend zur Monetarisierung
tekriterien (Signifikanz, Objektivität, Reliabilität und Va­    eine »sachinhaltliche Auseinandersetzung mit dem Land­
lidität) erbracht wurde. Eine repräsentative Stichprobe         schaftsbild […] in den Hintergrund« tritt. Dass die Ersatz­
von 116 Landschaftsplänen e­ rgab zudem, dass das Land­         gelder dann auch noch nicht zwingend für Maßnahmen
schaftsbild in der kommunalen Landschaftsplanung nach­          zur Aufwertung des Landschaftsbildes im betroffenen
rangig gegenüber den anderen Schutzgütern behandelt             Planungsraum eingesetzt werden, wobei oft Zielkonzep­
wird ( Roth 2006a ). Dies gilt nicht nur für die Bestandser­    te aus der vorsorgenden Landschaftsplanung fehlen (s. o.)
fassung und Bewertung des Landschaftsbildes, sondern            bedingt eine weitere inhaltliche Loslösung von »vorsor­
auch für die Ziel- und Maßnahmenplanung, wobei oft auf          gender, raumbezogener Landschaftsbildbewertung und
den sogenannten »Trittbrettfahrer-Effekt« gesetzt wird,         einer derartigen vorhabensbezogenen Bewertung des
d. h. es wird d
              ­ avon ausgegangen, dass Maßnahmen zum            Eingriffs« (Roth & Bruns 2016: 59).
Artenschutz, Biotopverbund oder Boden- und Gewässer­
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Landschaftsbildbewertung in Deutschland   |   5

4 LANDSCHAFTSBILDBEWERTUNG                        Auf der Basis der Umfrageergebnisse (Subjektseite des
   AUF UNTERSCHIEDLICHEN PLA­                      Landschaftsbildes) und umfangreicher Analysen bundes­
   NUNGSEBENEN – ERLÄUTERT AN                      weiter Landschaftsdaten in geographischen Informati­
   BEISPIELPROJEKTEN                               onssystemen (Objektseite des Landschaftsbildes) wurde
                                                   anschließend ein statistisches Modell über den Zusammen­
4.1 Bundesweite                                   hang von Objektseite (Landschaftselemente, Landnut­
     Landschaftsbildbewertung                      zungen, Landschaftsstrukturmaße) und Landschafts­bild­-
Für den länderübergreifenden Netzausbau            bewertungen des über die Umfrage modellierten »Durch­
und die dazu zu erstellenden strategischen         schnittsbetrachters« erstellt. Dieses Mo­­­­­dell konnte an­
Umweltprüfungen zum Bundesbedarfsplan              schließend bundesweit angewandt werden und so eine
und zur Bundesfachplanung wird eine me­            empirisch basierte Landschaftsbildbewertung erzeugen.
thodisch, empirisch und inhaltlich belastbare      Die folgende Abbildung zeigt ex­em­­­plarisch einen Arbeits­
Inwertsetzung des Landschaftsbildes aus            stand der Karte der Schönheit des Landschaftsbildes.
­Bundessicht benötigt. Diese muss unab­hän­
gig von Ländergrenzen, Planungsinstru­men­
ten (Landschaftsprogramm, Landschaftsrah­-
 men­plan, Landschaftsplan) und Aktualitäten
homogen und konsistent sein. Um mit Hilfe
 einer derartigen bundeweiten Landschafts­
 bildbewertung das Schutzgut Landschafts­
 bild zu stärken und qualifiziert in die Bewer­-
 tung der Konfliktrisiken und Alternativenver­
 gleiche einstellen zu können, hat das Bun­
 desamt für Naturschutz das Forschungs- und
 Entwicklungsvorhaben »Entwicklung eines
 Be­wertungsmodells zum Landschaftsbild
beim Stromnetzausbau)« vergeben. Der me­
 thodische Ansatz und die Ergebnisse des Vor­
 habens sollen im Folgenden kurz dargestellt
 werden, für detailliertere Darstellungen sei
 auf Roth et al. (2018) verwiesen. Basierend
 auf einer Stichprobe von 30 Landschaftsräu­
 men (je ca. 150 km² groß), die repräsentativ
 über die deutschen Großregionen (Meynen &
 Schmithüsen 1953-1962) und Landschaftsty­
 pen (Gharadjedaghi 2004) verteilt wurden,
 wurde eine Fotodokumentation deutscher
 Landschaftsbilder erstellt. Über 800 dieser
 Fotos wurden in einer Internetumfrage (vgl.
 dazu Roth 2006b) durch über 3.500 Perso­
 nen bewertet, wobei zur Teilnehmerakquisiti­
 on mit einem sozialwissenschaftlichen Panel
 kooperiert wurde, um eine möglichst reprä­
 sentative Teilnehmerstichprobe zu erreichen.      Abbildung 1: Modellergebnis für die Schönheit des Landschaftsbildes
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6 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

Mit einer Auflösung von 1x1 km und in der Summe                 Auf der Basis einer umfangreichen Literaturauswertung
über 380.000 bewerteten Raumeinheiten ist diese Land­           wurden folgende theoretisch und empirisch fundierten
schaftsbildbewertung für die o. g. Zwecke im Zuge der           Indikatoren in die Landschaftsbildbewertung einbezogen:
Stromnetzplanung gut geeignet. In das Schönheitsmo­
dell flossen die Faktoren Relief, Wasser, Wald, Streuobst,      • Reliefenergie in 10 km Umkreis
Grünland und Heideflächen als positiv wirkende Faktoren
ein, die Hemerobie, Ackerflächen, Verkehrsflächen, Indus­       • Gewässerrandlänge in der jeweiligen Rasterzelle
trie- und Gewerbeflächen sowie die Vorbelastungen durch
Strommasten und Windkraftanalgen als negativ wirkende           • W
                                                                   alderlebnis (Waldfläche, Waldrandlänge)
Faktoren. Mit einem Bestimmtheitsmaß von r²  = 0,64 und           in der jeweiligen Rasterzelle
damit einer Varianzerklärung von 64 % kann das erstellte
lineare Regressionsmodell als valide eingeschätzt werden.       • Nutzungsvielfalt in 2 km Umkreis
Ein großer Vorteil derartiger Modellierungen liegt da­
rin, dass das Modell Auskunft zu seiner Modellgüte gibt,        • K
                                                                   leinräumigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung ­
was für Einzel­experten-basierte Einschätzungen der Land­         in der jeweiligen Rasterzelle
schaftsbildqualität so nicht möglich ist.
                                                                Zusätzlich zu den Indikatoren der Grundbewertung
Für alle der in § 1 BNatSchG genannten Bewertungs­              wurden folgende Zusatzkriterien für eine Ab- bzw.
kriterien (»Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der          Aufwertung verwendet:
Erholungswert der Landschaft«) wurden separate                  • V
                                                                   orbelastung durch technische
­Bewertungsmodelle entwickelt.                                    Vertikalobjekte in 10 km Umkreis

4.2 Landesweite Landschafts­bildbewertung                      • V
                                                                   orbelastung durch Industrie- und
Für den Freistaat Thüringen sollte als Basis für die Er­          Gewerbeflächen in 2 km Umkreis
satzgeldbemessung für Höhenbauwerke in der natur­
schutzrechtlichen Eingriffsregelung eine landesweite            • V
                                                                   orbelastung durch Straßen in 2 km Umkreis
Landschaftsbildbewertung erstellt werden. Im Unter­
schied zu dem vorgenannten bundesweiten Projekt war                ufwertung durch Störungsarmut (unzerschnittene
                                                                • A
hier keine spezifische Erstellung einer empirischen Basis         verkehrsarme Räume in 5 km Umkreis)
durch eine Bevölkerungsbefragung möglich. Dafür konn­
te auf einen räumlich und inhaltlich höher aufgelösten          • A
                                                                   ufwertung durch Sichtbarkeit landesweit bedeut­
landesweiten Geodatenbestand zurückgegriffen werden.              samer Kulturerbestandorte bis 10 km Entfernung
Ziel des Projektes war es, sechs annähernd normalverteilte
Wertstufen für eine flächendeckende raumdifferenzieren­         • A
                                                                   ufwertung durch wahrnehmbare Naturnähe in
de Landschaftsbildbewertung zu etablieren. Dies bedeu­            der jeweiligen Rasterzelle (Hemerobiedatensatz)
tet, dass die höchste und niedrigste Wertstufe für je ca.
10 % der Landesfläche, die zweithöchste und zweitnied­          • A
                                                                   ufwertung durch vorhandene Strukturelemente
rigste für je ca. 15 % der Landesfläche und die beiden            in der jeweiligen Rasterzelle
mittleren Stufen für je ca. 25 % der Landesfläche verge­
ben werden sollten. Auch für dieses Projekt wurde raster­       Für jeden der Indikatoren wurde eine separate Bewer­
basiert mit einer Auflösung von 1x1 km gearbeitet.              tungskarte auf der Basis einer Quantifizierung erstellt. Da­
                                                                bei wurden ebenfalls sechs Wertstufen, ebenfalls nach
                                                                Möglichkeit annähernd normalverteilt, gewählt.
Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
Landschaftsbildbewertung in Deutschland   |   7

Durch Aggregation über einen iterativ mit dem Auftrag­            Anschließend wurden die erzeugten Rasterdaten zur Land­
geber (Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie)           schaftsbildqualität über einen Median-Tiefpassfilter ge­
abgestimmten Bewertungsbaum wurden die Indikato­                  glättet und manuell in vektorisierte Landschafts­bildräume
ren zu einem Gesamtwert Landschaftsbild verknüpft. Eine           überführt, wobei bei der Abgrenzung Reliefstufen, Nut­
separate Bewertung der Kriterien Vielfalt, ­Eigenart und          zungsgrenzen, Naturraumgrenzen etc. berücksichtigt
Schönheit war hierbei nicht erforderlich.                         wurden. Im Ergebnis dieses Prozesses ergibt sich das in
                                                                  der folgenden Abbildung­dargestellte Bild.

Abbildung 2: Landesweite Landschaftsbildbewertung für Thüringen

                                                                  Ausführliche Informationen zu diesem Projekt sind im
                                                                  ­Projektbericht ( Roth & Fischer 2018 ) sowie bei Roth et al.
                                                                   ( 2018 b ) zu finden.
Wind am Horizont Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten - Fachagentur Windenergie an Land
8 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

4.3 R
     egionale Landschaftsbildbewertung
Auf regionaler Ebene wurde eine empirisch b  ­ asierte Land­
schaftsbildbewertung im Rahmen eines inter­kommunalen
Flächennutzungsplans für den Teilbereich Windenergie
für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken er­
arbeitet. Im Unterschied zu den beiden vorgenannten
Projekten ging es dabei nicht um eine flächendeckende
Bewertung des Status Quo, sondern gezielt um eine Ver­
änderungsbewertung durch geplante Windkraftstand­
orte. Im Ergebnis zeigte sich auf der Basis GIS-basierter
visueller Simulationen unterschiedlicher Ausbauszenarien,
dass mit zunehmender Nabenhöhe und Anzahl an Wind­
kraftanlagen die Landschaftsbildkriterien Vielfalt, Eigen­
art und Schönheit sowie die wahrgenommene Naturnähe
einen zunehmenden Wertverlust erfahren. Interessanter­
weise konnte jedoch auch festgestellt werden, dass die
vier genannten Kriterien unterschiedlich sensitiv reagie­
ren. So ist z. B. bei der wahrgenommenen Eigenart der
Landschaft bei wenigen Windkraftanlagen im Sichtbe­
reich kaum ein Unterschied zwischen der Wirkung unter­
schiedlich hoher Anlagen festzustellen, dafür bei vielen
Anlagen ein umso größerer. Bei der wahrgenommenen
Naturnähe verhält es sich genau umgekehrt: Bei wenigen
Anlagen im Sichtbereich treten signifikante Unterschiede
zwischen der Wirkung niedrigerer und höherer Anlagen
auf. Bei vielen Anlagen im Sichtbereich spielt es für die Be­
einträchtigung der wahrgenommenen Naturnähe jedoch
kaum mehr eine Rolle, ob die Anlagen niederiger oder hö­
her sind. Für ­Details vgl. Roth (2014).

»Die Schönheit einer Landschaft lässt sich wirklich
methodisch sauber bewerten – das ist kein nur sub­
jektives Empfinden.«

4.4 Ö
     rtliche Landschaftsbildbewertung
Gerade bei Windkraftanlagen an Mittelgebirgsstand­orten
werden oft Waldstandorte genutzt (vgl. dazu Roth 2015).
Dabei wird oft nicht spezifisch an der gesetzlich verpflich­
tenden Minderung (§ 15 BNatSchG) der Beeinträchtigun­
gen gearbeitet, obwohl dies sehr wohl möglich ist, wie
Wagner (2017) am Beispiel einer waldspezifischen Mast­
fußeinfärbung empirisch nachgewiesen hat. Die nach­
folgend dargestellte Visualisierung zeigt ­   jeweils eine
Standard-Mastfußeinfärbung und eine waldspezifische
Mastfußeinfärbung vor.
Landschaftsbildbewertung in Deutschland        |     9

Abbildung 3: Minderung von Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Windkraft im Wald mittels angepasster Mastfußeinfärbung (Quelle: Wagner 2017)
10 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

5 FAZIT                                                         Insgesamt kann mit den präsentierten Ansätzen, die alle­
                                                                samt direkt oder indirekt auf empirischen Grundlagen
Mit den oben getroffenen Ausführungen und ­Beispielen           fußen, neben der Umsetzung des »aufgeschlossenen
                                                                ­
sollte gezeigt werden, dass eine intersubjektiv gülti­          Durch­­schnittsbetrachters« auch ein mit der Europäischen
ge Landschaftsbildbewertung, die wissenschaftliche              Landschaftskonvention konformes Vorgehen geleistet
und planungspraktische Ansprüche erfüllt, auf allen             werden. Die Europäische Landschaftskonvention definiert
­Planungsebenen möglich ist. Nach Auffassung des ­Autors        Landschaft als »ein Gebiet, wie es vom Menschen wahr­
stellt eine Partizipation der von der Planung ­(potentiell)     genommen wird«. Damit ist die Berücksichtigung auch
Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die Ak­           der Subjektebene (Landschaftswahrnehmung durch den
 zeptanz des Planungsergebnisses dar. Im Hinblick auf die       Betrachter) essentiell.
 Landschaftsbildbewertung ist ­dabei – wie auch an den
 obigen Beispielen gezeigt wurde – eine Partizipation in        Ein wichtiger und unbedingt zu verfolgender Weg bei
 ­allen Verfahrensschritten möglich: Angefangen von der         der Behebung der oben konstatierten Defizite in Bezug
  Forschung zu Themen der Landschaftsbildbewertung,             auf die Landschaftsbildbewertung in der Praxis ist neben
  wobei eine empirische Basis für die Indikatorenwirkung        Fachveranstaltungen wie die dieser Broschüre zugrunde­
  in den Bewertungsmodellen und eine empirische Validie­        liegenden sicherlich auch die Hochschulausbildung, die
  rung angestrebt werden sollte, über die konkrete (nutzer­     das Schutzgut Landschaft und die Landschaftsbildbewer­
  abhängige) Landschaftsbild­bewertung, bei der stets eine      tung deutlich intensiver behandeln muss, als dies derzeit
  fall- und regionsspezifische, aktuelle empirische Bewer­      der Fall ist. Somit kann langfristig der Wissenstransfer in
tungsbasis verwendet werden sollte, bis hin zur konkre­         Planungspraxis und Behörden sichergestellt werden.
ten Planung mit klassischer Öffentlichkeitsbeteiligung und
TÖB-Beteiligung.                                                »Intersubjektive Landschaftsbildbewertung ist auf
                                                                allen Planungsebenen möglich. Man sollte daher
Dabei kann nach Erfahrungen des Autors die Anzahl               möglichst früh mit Visualisierungen beginnen.«
­aktiver TeilnehmerInnen signifikant erhöht werden, wenn
 zusätzlich zu den herkömmlichen Partizipationskanälen
 (schriftlich, Präsenztermine) auch digitale Möglichkeiten
 der Partizipation (Web-Befragungen, Public Participation
 GIS etc.) angeboten werden.

Gerade bei den heutzutage sehr dynamischen Planungs­
prozessen kann ein GIS-basierter Ansatz sicherstellen,
dass kurzfristig auf Änderungen des Vorhabens reagiert
werden kann und den Betroffenen stets aktuelle Bewer­
tungsszenarien präsentiert werden können.
Landschaftsbildbewertung in Deutschland    | 11

LITERATURQUELLEN

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                                                Nürtingen: Hochschule für Wirtschaft und
                                                Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU), Insti­
                                                tut für Landschaft und Umwelt (ILU). 64 S.
12 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

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chung kultureller Qualität. Arbeitsberichte        Roth, M., Hildebrandt, S.,
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nung. Kassel. S. 160 – 172.                        Landscape as an Area as Perceived by Peop­
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BfN-Skripten 428. S. 28 – 30.
Landschaftsbildbewertung in Deutschland   | 13
14 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

                          Rechtsrahmen zu Landschafts­
                          bildbelangen in Rheinland-Pfalz
                          GUNDOLF SCHRENK

                          1K
                            LIMA, LUFT, NATUR UND                           senen Durchschnittsbetrachter abgestellt
                           LANDSCHAFT                                        (z. B. BVerwG, Urt. vom 21.1.2016, 4 A 5 / 14,
                                                                             NVwZ 2016, 844). Das Naturschutzrecht
                          § 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet zu einer mög­         sieht seinerseits aber auch im Schutz von Luft
                          lichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher­      und Klima einen wichtigen Beitrag zur dau­
                          freundlichen, effizienten und umweltver­­­-        erhaften Sicherung des Naturhaushaltes und
                          träglichen leitungsgebundenen Versorgung           schreibt erneuerbaren Energien hierbei eine
                          der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zuneh­     besondere Bedeutung zu (§ 1 Abs. 3 Nr. 4
                          mend auf erneuerbaren Energien beruht.             BNatSchG).
                          Hierbei kommt der Windkraft eine besonde­
                          re Bedeutung zu. In Rheinland-Pfalz gibt es        Nach Artikel 20 a GG und Artikel 69 Landes­
                          zurzeit mehr als 1.700 Windkraftanlagen (LT-       verfassung RLP (LV) hat der Staat die Pflicht,
                          Drs. 17 / 8106). Der Einsatz der erneuerbaren      die natürlichen Lebensgrundlagen zu schüt­
                          Energien leistet einen wesentlichen Beitrag        zen. Die natürlichen Lebensgrundlagen um­
Gundolf Schrenk           zum Schutz des Klimas und der Luft.                fassen u. a. Klima und Luft, aber auch Natur
arbeitet seit zehn                                                           und Landschaft gehören dazu (BVerwG, Be­
Jahren in der Abteilung
Naturschutz und nach­
                          Windkraftanlagen wirken sich wegen ih­             schl. vom 31.1.1997, 4 NB 27 / 96, NVwZ 1997,
haltige Entwicklung am    rer Größe oft erheblich und weiträumig auf         1213). In Rheinland-Pfalz ist zudem auf Ar­
Ministerium für Umwelt,   das Landschaftsbild aus. Nach § 1 BNatSchG         tikel 40 Abs. 3 LV hinzuweisen, wonach der
Energie, Ernährung
und Forsten des Landes
                          ist die Landschaft so zu schützen, dass ihre       Staat u. a. die Denkmäler der Natur und die
Rheinland-Pfalz.          Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der         Landschaft in seine Obhut und Pflege nimmt.
                          Erholungswert der Landschaft auf Dauer
                          gesichert sind. Der Landschaftsschutz be­
                          inhaltet, Naturlandschaften und historisch         2 LANDESENTWICKLUNGS­
                          gewachsene Kulturlandschaften vor Verun­              PROGRAMM IV
                          staltung, Zersiedlung und sonstigen Beein­
                          trächtigungen zu bewahren und Flächen für          Die Steuerung raumrelevanter Nutzungskon­
                          die Erholung zu schützen und zugänglich zu         flikte ist nach § 2 Abs. 1 Landesplanungsge­
                          machen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG). Unter dem            setz Aufgabe der Landesplanung. Bereits die
                          Begriff der Landschaft werden hierbei die op­      Erste Teilfortschreibung des Landesentwick­
                          tisch wahrnehmbaren Faktoren wie z. B. Re­         lungsprogramms IV im Jahre 2013 hatte als
                          lief, Gewässer und Vegetation verstanden.          Grundsatz festgelegt, dass ein geordneter
                          Aber auch Geräusche und Gerüche können             Ausbau der Windenergie durch die Regio­
                          Bestandteil von Landschaft sein. Bei der Be­       nal- und Bauleitplanung sichergestellt wer­
                          urteilung der Landschaft wird auf den Stand­       den soll. Die Dritte Teilfortschreibung der
                          punkt des gebildeten, für den Gedanken des         Landesverordnung zur Änderung der Landes­
                          Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlos­        verordnung über das Landesentwicklungs­
Rechtsrahmen zu Landschaftsbildbelangen in Rheinland-Pfalz   | 15

programm (LEP IV) vom 12.7.2017 (GVBl. S. 162) bekennt             gebiete können aus dem Landschaftsinformationssystem
sich zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien                 LANIS (­www.­naturschutz.rlp.de) entnommen werden.
als Teil einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträgli­
chen und ressourcenschonenden Energieversorgung und                Des Weiteren werden die Kernzonen und Rahmenbe­
hält an der Aufgabenverteilung zwischen Landes-, Regio­            reiche der UNESCO-Welterbegebiete Mittelrheintal und
nal- und Bauleitplanung fest. Es erhebt zugleich den An­           Obergermanisch-Raetischer Limes und landesweit be­
spruch, die raumordnerischen Konflikte in Bezug auf die            deutsame Kulturlandschaften generell ausgenommen.
energiepolitischen Vorgaben zu lösen. Hierzu enthält das           Hierzu enthält das LEP IV Karten als Anlagen, um die ge­
LEP IV Zielsetzungen zum Schutz des Landschaftsbildes.             naue Lage und Abgrenzungen auch dieser Ausschlussge­
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen diesen Zielvorgaben                 biete klar zu bestimmen.
nicht widersprechen. Ziele sind somit für die nachfolgen­
den Planungsebenen und in Genehmigungsverfahren bin­               2.2 Abstandsregelung zur Wohnbebauung
dend, eine nachvollziehende Abwägung findet nicht statt                 (Z 163 h, Z 161 i)
(BVerwG, Urteil vom 16.4.2015, 4 CN 6 / 14, NVwZ 2015,             Der LEP IV geht davon aus, dass moderne Windkraftan­
1540).                                                             lagen aufgrund ihrer Größe und Emissionen starke Aus­
                                                                   wirkungen auf die Umgebung haben. Es schreibt daher
Das LEP IV enthält zwei unterschiedliche Ansätze zum               Abstände von Windkraftanlagen zu Wohngebieten (§§ 3,
Schutz der Landschaft. Zum einen setzt die Zielvorgabe             4, 4 a BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), Mischgebie­
an einem besonderen Schutz einer konkreten Landschaft              ten (§ 6 BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO) vor. Es
an, der in einer Unterschutzstellung nach dem Natur­               ist ein Abstand von mindestens 1.000 Metern einzuhal­
schutzrecht oder einer eigens erfolgten Konkretisierung            ten, bei einer Gesamtanlagenhöhe von über 200 Metern
manifestiert und räumlich präzise umrissen ist. Hier ist die       beträgt der Mindestabstand 1.100 Meter. Begründet wer­
Windkraft generell ausgeschlossen. Zum anderen sollen              den die im Vergleich zu den Mindestabständen der TA-
Windkraftanlagen im Raum gebündelt werden, damit ihre              Lärm höheren Werte mit dem Grundsatz der Vorsorge
Auswirkungen aufgrund ihrer Größe und der Emissionen               und einer Erhöhung der Akzeptanz der Windkraft. Eine
gemindert werden.                                                  Unterschreitung dieser Mindestabstände um 10 Prozent
                                                                   ist im Falle eines Repowerings möglich.
2.1 Ausschlussgebiete für Windkraft (Z 163 d)
Ein möglicher Konflikt wird in bestimmten Gebieten durch           2.3 Konzentration der Windkraft (Z 163 b, Z 163 g)
einen generellen Ausschluss der Windkraft zugunsten des            Der LEP IV schreibt die vorrangige Sicherung der Gebiete
Landschaftsbildes entschieden. Hier sind zunächst die Na­          mit hoher Windhöffigkeit vor mit der Begründung, dass
turschutzgebiete und als Naturschutzgebiete einstweilig            dies zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten
sichergestellte Gebiete, sowie der rheinland-pfälzische Teil       Standorten und damit zum Schutz des Landschaftsbildes
des Nationalparks Hunsrück-Hochwald zu nennen. Inner­              beiträgt. Das Kriterium der Windhöffigkeit knüpft nicht
halb der Umgrenzung dieser Schutzgebiete sind Errich­              an eine bestimmte, als schutzwürdig anzusehende Land­
tung und Betrieb von Windkraftanlagen ausgeschlossen.              schaft an, sondern betrachtet die Standorte eher unter
Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Verbot enthält               einem ökonomischen Blickwinkel. Das Ziel kommt daher
das LEP IV nicht. Von der Windkraft ausgenommen sind               allgemein dem Schutzgut Landschaft zugute, wovon ins­
des Weiteren das Biosphärenreservat Pfälzerwald insge­             besondere die Landschaft außerhalb der Gebiete mit ho­
samt und die Kernzonen der übrigen Naturparke des Lan­             her Windhöffigkeit regelmäßig profitieren wird.
des. Vormals bestehende Unsicherheiten in der Frage der
Nutzung des Biosphärenreservates und der Kernzonen                 »Windkraftanlagen sollen nach Möglichkeit auf
der Naturparke im Wege von Ausnahmen bzw. Befreiun­                ­bestimmte Standorte konzentriert werden.«
gen wurden damit beseitigt (VG Trier, Urt. vom 6.6.2018,
9 K 12585 / 17). Die genauen Umgrenzungen der Schutz­
16 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

Des Weiteren sieht der LEP IV in Z 163 g vor, dass mindes­      anlagen außerhalb von Naturschutzgebieten oder des Na­
tens drei Anlagen im räumlichen Verbund errichtet wer­          tionalparks zu nachteiligen Störungen in den Gebieten
den müssen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass          führen.
die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanla­
gen beeinträchtigt wird. Im Falle von Repowering genü­          Weitere Schutzgebietskategorien in Bezug auf das
gen zwei Anlagen                                                     schaftsbild sind Landschaftsschutzgebiete (§ 26
                                                                Land­­
                                                                BNatSchG) und Naturparke (§ 27 BNatSchG). Nach § 26
» Mit unseren neuen Regelungen im Landes­         ent­          Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet
wick­lungsplan schaffen wir es, viele Streitfälle von           nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen
 vornherein zu vermeiden, weil sie mehr Rechts- und             verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
­Planungssicherheit bringen.«                                   dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es handelt
                                                                sich somit um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbe­
                                                                halt. Dementsprechend enthalten die Landschaftsschutz­
3 NATURSCHUTZRECHT                                              gebietsverordnungen Genehmigungsvorbehalte für die
                                                                Errichtung baulicher Anlagen. Genehmigungen können
3.1 Geschützte Teile von Natur und Landschaft                   nur versagt werden, wenn ein Vorhaben dem Schutz­
Das Naturschutzrecht des Bundes und der Länder sieht            zweck zuwiderläuft und Beeinträchtigungen durch Aufla­
den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft            gen oder Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen
durch die Ausweisung von Schutzgebieten vor. Dabei ver­         werden können. Bei großräumigen Schutzgebieten wie
folgen die Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiet,           Landschaftsschutzgebieten muss die Schutzwürdigkeit
Nationalpark und Biosphärenreservat u. a. den Schutz der        von Teilflächen unterschiedlich beurteilt werden, da Viel­
Landschaft. Der Errichtung und dem Betrieb von Wind­            falt und Schönheit der Landschaft sowie ihre Bedeu­
kraftanlagen innerhalb dieser Schutzgebiete steht neben         tung für die Erholung nicht gleichermaßen im gesamten
dem LEP IV auch das Naturschutzrecht regelmäßig ent­            Schutzgebiet anzutreffen sind. Deshalb kann eine Ver­
gegen. Für Naturschutzgebiete ergibt sich dies aus § 23         letzung des Schutzzweckes nur angenommen werden,
Abs. 2 BNatSchG i. V. m. der jeweiligen Schutzgebietsver­       wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, dass ge­
ordnung, wonach alle Handlungen verboten sind, die zu           rade die betroffene Teilfläche besonders geschützt wer­
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des             den soll (für das Landschaftsschutzgebiet Rheinhessisches
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu ei­        Rheingebiet mit ca. 311 qkm OVG Koblenz, Urteil vom
ner nachteiligen Störung führen können. Für den Natio­          4.7.2007, 8 A 10260 / 07, NJOZ 2007, 5313). Ansonsten
nalpark Hunsrück-Hochwald enthält § 14 Abs. 2 Nr. 8 des         wird eine Genehmigung bzw. das Einvernehmen zu einer
Staatsvertrages über den Nationalpark Hunsrück-Hoch­            Genehmigung von Windkraftanlagen von der zuständi­
wald ein ausdrückliches Verbot für Windkraft. Anders            gen Naturschutzbehörde erteilt.
als das Ziel 163 d des LEP IV sind diese Regelungen auch
auf Anlagen, die außerhalb dieser Schutzgebiete errichtet       Widerspricht der Bau und Betrieb von Windkraftanla­
und betrieben werden sollen, die jedoch zu erheblichen          gen dem Schutzzweck, kommt eine Befreiung nach § 67
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes innerhalb der          Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden
Schutzgebiete führen können, anwendbar. Die Vorschrif­          öffentlichen Interesses in Betracht. Dem Interesse an der
ten stellen nämlich nach allgemeinem Verständnis auf den        Nutzung erneuerbarer Energien wird neben der energie­
Ort des Handlungserfolges ab (Lütkes / Ewer, BNatSchG           wirtschaftlichen und sonstigen umweltpolitischen Bedeu­
Kommentar, 2. Auflage 2018 § 23 Rn 11). Das gilt selbst         tung auch eine besondere Bedeutung für den Naturschutz
dann, wenn die Naturschutzgebietsverordnung nur Ver­            beigemessen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Die Nutzung er­
botstatbestände innerhalb des Schutzgebietes regelt (VG         neuerbarer Energien in Form von Windkraft ist mit dem
Köln, Urteil vom 24.7.2012 – 14 K 4263 / 11, BeckRS 2012,       Interesse des Landschaftsschutzes abzuwägen. Hierbei
55780). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob Windkraft­     ist das Verhältnis der Flächeninanspruchnahme durch die
Rechtsrahmen zu Landschaftsbildbelangen in Rheinland-Pfalz   | 17

Windkraft zur Gesamtgröße des Landschaftsschutzgebie­           Ähnliche Genehmigungsvorbehalte enthalten die Natur­
tes zu gewichten. Vor allem in großen Schutzgebieten ist        parkverordnungen. Ein Unterschied besteht jedoch in dem
das Landschaftsbild differenziert zu betrachten und nicht       Schutzzweck, der bei Naturparken neben der Landschaft
überall gleich schützenswert (OVG Koblenz Beschl. vom           auch die Förderung einer nachhaltigen Regionalentwick­
27.4.2017, 8 B 10738 / 17, NVwZ-RR 2017, 817; OVG               lung beinhaltet. Damit ist der Schutzzweck tendenziell
Münster, Beschl. vom 9.6.2017, 8 B 1264 / 16, NVwZ-             ­offen für die Windkraft. Es kommt hinzu, dass die Kern­
RR 2017, 1007). Schließlich muss auch in die Abwägung            zonen der Naturparke inzwischen von der Windkraft aus­
eingestellt werden, dass der Schutz der Kulturlandschaft         geschlossen sind, sodass insofern bereits eine Abstufung
über das LEP IV (Z 163 d) insgesamt gestärkt worden ist.         innerhalb der Naturparke im Hinblick auf das Schutzgut
                                                                 Landschaft getroffen worden ist. Einschränkungen der
                                                                 Windkraft außerhalb der Kernzonen kommen nur bei ekla­
                                                                 tanten Verunstaltungen des Landschaftsbildes in Betracht.
18 | Wind am Horizont – Fachaustausch zu Landschaftsbildfragen an Mittelgebirgsstandorten

3.2 Ersatzzahlungen für erhebliche Beeinträchti-                Werden mehr als 3 Windkraftanlagen in räumlichen Zu­
gungen des Landschaftsbildes                                    sammenhang errichtet und betrieben, verringert sich die
Der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft unter­           Ersatzzahlung um 7 Prozent für die vierte und jede wei­
liegt der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff BNatSchG. Der         tere Anlage. Die Regelung unterstützt somit die im LEP IV
Tatbestand eines Eingriffs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG,           vorgesehene Konzentration der Windkraft.
nämlich eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen, die das Landschaftsbild erheblich beein­          Für Repoweringmaßnahmen hat der Verordnungsgeber
trächtigen kann, ist bei der Errichtung und dem Betrieb         verschiedene Sonderregelungen vorgesehen. § 6 Abs. 1
von Windkraftanlagen regelmäßig erfüllt. Erhebliche Be­         Satz 3 LKompVO bestimmt, dass Repoweringmaßnah­
einträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden, nicht             men innerhalb desselben Naturraums als Realkompensa­
vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind auszu­           tion betrachtet werden. Ersatzzahlungen fallen nach § 6
gleichen oder zu ersetzen. Ist eine Kompensation nicht          Abs. 1 Satz 4 LKompVO nur für die Differenz zwischen
möglich und wird ein Eingriff nach Abwägung aller Be­           der Gesamthöhe der neu zu errichtenden Anlagen und
lange zugelassen, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu         der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen an. Die Ver­
leisten. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe e­iner            ringerung der Ersatzzahlung um 7 Prozent gilt im Falle ei­
Ersatzzahlung gibt § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG die              nes Repowerings bereits ab der ersten Anlage (§ 7 Abs. 5
durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Aus­         Satz 4 LKompVO).
gleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. Sind diese Kosten
nicht feststellbar, bemessen sich die Ersatzzahlungen nach      Eine Anwendungshilfe zur Berechnung der Ersatzzah­
§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG nach Dauer und Schwere des          lungen für nicht ausgleich- und ersetzbare Landschafts­
Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher da­        bildbeeinträchtigungen durch Windenergieanlagen ist
raus erwachsenden Vorteile.                                     zum Download auf https://mueef.rlp.de/de/themen/­
                                                                naturschutz/eingriff-und-kompensation/ zu finden.
Die Landeskompensationsverordnung (LKompVO) vom
12.6. 2018 (GVBl. S. 160) bestimmt, dass Beeinträchti­          Ersatzzahlungen werden an die Stiftung Natur und Um­
gungen des Landschaftsbildes durch Turmbauten, die hö­          welt Rheinland-Pfalz geleistet. Sie müssen zweckgebun­
her als 20 Meter sind, nicht ausgeglichen oder ersetzt          den für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes
werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LKompVO). Ferner               eingesetzt werden.
übernimmt § 7 Abs. 2 LKompVO Dauer und Schwere ei­
nes Eingriffs als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung
von Ersatzzahlungen und differenziert den Maßstab in § 7        4 FAZIT
Abs. 3 und 4 LKompVO weiter aus. Die in der Praxis verein­
zelt aufgeworfene Frage einer generellen Ausgleichs- und        Mit den Vorgaben des Landesplanungsrechtes und des
Ersatzfähigkeit von Landschaftsbildbeeinträchtigungen           Naturschutzrechtes bestehen in Rheinland-Pfalz klare
durch Windkraftanlagen ist damit obsolet. Gleichzei­            Regelungen, die einen Ausbau der Windkraft und den
tig sind auch vormals angewandte B   ­ erechnungsmodelle        Schutz der Landschaft gewährleisten. Insbesondere mit
wie insbesondere das »Alzeyer Modell« nicht mehr                der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungs­
­anwendbar. Stattdessen ermöglicht die Landeskompen­            programms IV in 2017 und dem Erlass einer Landes­
 sationsverordnung eine einfachere und nachvollziehbare         kompensationsverordnung in 2018 hat das Land klarere
 Berechnung der Höhe von Ersatzzahlungen. Hierzu wird           Regelungen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen und
 das Landschaftsbild entsprechend seiner Bedeutung in           für die Höhe und Berechnung von Ersatzzahlungen ge­
 vier Wertstufen nach § 7 Abs. 3 LKompVO i. V. m. Anlage        schaffen. Damit wurde die notwendige Planungs- und
2 eingeteilt. Je nach der für eine Windkraftanlage ermit­       Rechtssicherheit sowohl für die Kommunen, die Wind­
 telten Wertstufe wird dann ein Betrag je M­ eter Gesamt­       kraftbetreiber und nicht zuletzt für die Genehmigungsbe­
 anlagenhöhe beginnend ab dem ersten Meter berechnet.           hörden weiter verbessert.
Rechtsgrundlagen und Probleme der Landschaftsbildbewertung in Hessen    | 19

Rechtsgrundlagen und Probleme der
Landschaftsbildbewertung in Hessen
KLAUS-ULRICH BATTEFELD

DAS DEMOKRATISCH                                      DER RECHTSRAHMEN ZUR BEWER­
LEGITIMIERTE ZIEL                                     TUNG ­DES LANDSCHAFTSBILDES

Die aktuelle Windenergienutzung in ­Hessen            Der verfassungsrechtlich postulierte Schutz        Klaus-Ulrich
wird geprägt durch die Ergebnisse des hes­            der Lebensgrundlagen des Menschen (Art.            Battefeld ist im
                                                                                                         Hessischen Ministerium
sischen Energiegipfels vom 10.11.2011.                20 a GG und 26 a HV) bestimmt einerseits           für Umwelt, Klimaschutz,
­Danach stand fest, dass für die Umsetzung            die Legitimation der Nutzung e­rneuerbarer         Landwirtschaft und Ver­
 der energiepolitischen Ziele ein großer ­Anteil      Energien, aber auch deren Grenzen. Auf             braucherschutz tätig.

der Windenergie erforderlich sein würde.              der Basis der früheren Staatszielbestimmung
 Eine Studie von Fraunhofer (IES) kam zu dem          in Art. 150 der Weimarer Verfassung ist in
 Ergebnis, dass Windvorrang­flächen auf 2 %           ­Hessen zusätzlich schon seit 1945 in Art. 62
der Landesfläche ein Potenzial von 28 TWh / a         HV ein Staatsziel zum Schutz der Denk­mäler
darstellten. Dieses Ziel wurde d  ­ emokratisch        und der Landschaft definiert. Wie bereits
legitimiert durch Aufnahme in das Energie­             vom Sachverständigenrat für Umwelt­fragen
zukunftsgesetz vom 21.11.2012 (GVBl. S.               (SRU) 2011 festgestellt, sind alle Formen
444). Entsprechend sah die 2. VO zur Ände­             der Energiegewinnung mit Beeinträchtigun­
rung des Landesentwicklungsplans (LEP) Hes­            gen der Umwelt verbunden. Das Ziel ist des­
sen 2000 v. 27. Juni 2013 (GVBl. S. 479) in            halb nur eine relative Übelminimierung (SRU
§ 1 Abs. 3 e­inen Windvorrang auf 2 % der              2011). Grobe Maßstäbe für die Bewertung
Landesfläche in substanziell geeigneten Ge­            finden sich insbesondere im Naturschutz-
bieten (entspr. 4.000 Windenergieanlagen               und UVP-Recht:
(WEA)) vor. Auf dieser Basis wurden Teilregio­
nalpläne Energie für Nord- und ­Mittelhessen          • § 1 Abs. 1 BNatSchG: (Neue Fassung):
bereits beschlossen. Soweit nicht planerisch             Vielfalt, Eigenart, Schönheit, Erholungs­
bestimmt, sind WEA nach § 35 BauGB im Au­                wert von Natur und Landschaft (mit
ßenbereich zulässig, ­sofern u. a. Belange von          ­weiteren ­Details)
Natur und Landschaft nicht entgegenste­
­
hen; eine Beeinträchtigung ist hinzunehmen.           • §
                                                         2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVPG (Schutzgüter):
Zum ­  Vergleich: ­Mitte 2018 waren in Hes­             Menschen (menschliche Gesundheit),
sen vor / in Betrieb 1.100 WEA, im Verfahren            Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige
ca. 250 und beklagt 99 WEA).                            Sachgüter sowie deren Wechselwirkung.
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