Coronapandemie Aktuelle Informationen für Apotheken
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Bedarfsgerechte Versorgung (BMG 16.03.2020 und 23.03.2020) Apotheker • Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und apothekenüblicher Waren in bedarfsgerechten Mengen, um Versorgungsengpässen vorzubeugen • speziell Paracetamol • Abgabe nur, wenn im individuellen Fall therapeutische Alternativen nicht in Frage kommen • Abgabe nur in Mengen für akuten Behandlungsfall Ärzte: • Verordnung Chroniker (z.B. mit N3) wie gewohnt, um Arztbesuche zu reduzieren u. Ärzte zu entlasten • keine Ausstellung zusätzlicher Privatrezepte, die medizinisch nicht erforderlich sind
Priorisierung nach STIKO für Pneumokokken-Impfstoffe Prevenar® 13 Impfindikation bis auf Weiteres: • bis auf Weiteres nur für Grundimmunisierung bis zu 2 Jahre • bei Nichtverfügbarkeit ausweichen auf Synflorix® Pneumovax® 23 prioritär für • Patienten mit Immundefizienz • Senioren ab 70 Jahre • Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen bei Wiederverfügbarkeit wie unter www.rki.de/stiko- empfehlungen
Schutzmaßnahmen Apotheke • Barrieremaßnahmen • Hygienemaßnahmen • Organisatorische Maßnahmen BAK-Empfehlungen „Tätigkeiten in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie“ • Arzneimittelabgabe Offizin www.abda.de • Arzneimittelabgabe Botendienst • Reinigungstätigkeiten und Abfallentsorgung • Allgemeine Hygieneempfehlungen BAK-Ergänzung Reinigungs-, (Hände)desinfektions- und Hautschutzpläne
Schutzmaßnahmen Apotheke Möglichkeiten Barrieremaßnahmen • STOP-Plakat der AKNR • separate Verhaltensregeln für Patienten/Kunden mit und ohne Infektionsverdacht • Abstandhalter (z.B. Tiefe HV-Tisch durch Holzbrett vergrößern, Quellen: BAK-Empfehlungen Arbeitsschutz Covid-19, AKNR Absperrbänder, Aufkleber auf Boden zeigen Mindestabstand) • Stehtisch/Kundenstopper mitten im Eingang zur Information über Verhaltensregeln • alle Personen: größtmöglicher Abstand (ideal: 2 Meter) • Plexiglasscheiben mindestens in Gesichtshöhe • Dienst durch die Notdienstklappe wird nicht empfohlen • Berührungen mit Patienten/Kunden so gut es geht vermeiden
Schutzmaßnahmen Apotheke Hygienemaßnahmen – Teil 1 • allgemeine Verhaltensregeln, die auch für die Bevölkerung gelten, beachten • Flächendesinfektion: welche Oberflächen wie oft am Tag Quellen: BAK-Empfehlungen Arbeitsschutz Covid-19 S. 12 - 14, AKNR (denken Sie auch an Telefone/ Tastatur des Kartenzahlgerätes) • HV-Tisch frei räumen und mehrmals täglich mit einem geeigneten Flächendesinfektionsmittel desinfizieren • regelmäßig (mehrmals täglich) Apothekenräume lüften • Waschgelegenheit für Apothekenmitarbeiter mit warmem Wasser, ausreichend Seife, Einmalhandtüchern, Hautschutz- /Hautpflegemittel • Händedesinfektion Mitarbeiter immer, wenn direkter Kontakt mit Erkrankten/ Verdachtsfällen/ kontaminierten Gegenstän- den (z.B. Geld, Rezept, Taschentücher), mehrmals täglich und nach dem Auspacken von Ware
Schutzmaßnahmen Apotheke Hygienemaßnahmen – Teil 2 • Persönliche Schutzausrüstung Quellen: BAK-Empfehlungen Arbeitsschutz Covid-19 S. 12 -14, AKNR (Mund-Nasen-Schutz, Arbeitskittel - geschlossen, ggf. medizinische Einmalhandschuhe, Schutzhandschuhe für Reinigung und Flächendesinfektion DIN EN 374) • möglicherweise kontaminiertes Material (z.B. Einmalhand- schuhe) hygienisch in verschließbaren Behälter entsorgen • Hygieneplan um zusätzliche Maßnahmen ergänzen (s. BAK-Ergänzung der Pläne) • soweit möglich, Station mit Händedesinfektionsmittel für Kunden (Spender ideal)
Schutzmaßnahmen Apotheke Organisatorische Maßnahmen • Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt auf notwendige Zahl beschränken • Mitarbeiter mit Krankheitszeichen (Fieber, Husten und/oder Quellen: BAK-Empfehlungen Arbeitsschutz Covid-19 S. 7, AKNR Atemnot, Schüttelfrost): Tätigkeit abbrechen und Hausarzt telefonisch kontaktieren • Patientenzahl in Apotheke begrenzen (max. 1 – 3 Personen gleichzeitig) • bei ausreichender Teamgröße Dienst in 2 Schichten • nach Möglichkeit für jeden Mitarbeiter eigenen Arbeitsplatz vorsehen (nur eine Person pro Telefon) • Bezahlvorgänge möglichst kontaktlos (Bargeld besser nur mit Einmalhandschuhen berühren) • evtl. separater Arbeitsplatz für Bezahlvorgang mit Bargeld
Schutzmaßnahmen Botendienst versorgungsrelevant • versorgungsrelevante Fälle => Gründe für Botendienst priorisieren - ältere, multimorbide • möglichst direkten Kontakt Patienten mit Patienten vermeiden - Patienten mit ander- Quellen: BAK-Empfehlungen Arbeitsschutz Covid-19 S. 9, AKNR weitig erhöhtem Risiko • Abstand einhalten - Patienten in Quarantäne • Wohnung nicht betreten • Übergabe inklusive Zahlung möglichst kontaktlos organisieren • Schutzmaßnahmen für Boten sicherstellen • Boten in Maßnahmen zur Hygiene und zum Arbeitsschutz unterweisen, insbesondere: • Korrekte Händedesinfektion nach jeder Zustellung, • Einmalhandschuhe, z.B. für die Entgegennahme von Geld oder Rezepten, ggf. Transport in Hüllen • ggf. Mund-Nasen-Schutz, korrekte Verwendung erläutern
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) BAK-Tätigkeitsstandards AM-Abgabe Offizin BAK- Empfehlungen Arbeitsschutz • Tragen eines Arbeitskittels S. 14 - 15 • ggf. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes • Lt. BAK/RKI-Empfehlungen keine Evidenz für das Tragen von FFP2-Masken • Nicht explizit empfohlen; Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen, kann aber individuell erwogen werden. • Zur Flächendesinfektion und Reinigung chemikalienbeständige Schutzhandschuhe tragen
Versorgung MNS, FFP2-Masken und anderer Schutzausrüstung Mangel macht 1. Medizinisches Personal hat die oberste Priorität der Versorgung Priorisierung erforderlich! 2. Dann Feuerwehr und Ordnung (Polizei, THW) 3. Dann … Vorrat reicht derzeit nur für 1 => Apotheken werden NICHT aus dem Entscheidungs- Landeskontingent beliefert! grundlage auch • Apothekenmitarbeiter fassen Patienten in NRW: RKI- nicht an! Empfehlungen • Apothekenmitarbeiter können auch bei face-to-face Kontakt 2 m Abstand halten!
Darf wegen der COVID-19-Pandemie von arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgewichen werden? Zwingende arzneimittel- oder apothekenrechtliche Vorschriften gelten auch während einer pandemischen Krise. = keine „Not-kennt-kein-Gebot“-Rechtslage Aber „Feststellung eines Krisenfalls“ nach § 79 Arzneimittelgesetz (AMG) Möglichkeit, durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 AMG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)) oder auf der Basis von Ausnahmeerlaubnissen der zuständigen Landesbehörden (§ 79 Abs. 5 AMG) von arzneimittelrechtlichen Vorschriften befristet und im Einzelfall abzuweichen.
Darf wegen der COVID-19-Pandemie auch von apothekenrechtlichen Vorschriften abgewichen werden BMG hat von der Feststellung nach§79 Abs. 5 AMG mit Bekanntmachung vom 26. Februar 2020 (BAnz. AT 27.02.2020, B4) Gebrauch gemacht zuständige Behörden der Bundesländer dürfen abweichende Erlaubnisse erteilen. Zum Teil wurde hiervon in den vergangenen Tagen Gebrauch gemacht. Für die Abweichung von apothekenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), besteht bislang keine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage. Die ABDA hat bei der Politik angeregt, eine an§79 Abs. 5 AMG angelehnte Ermächtigungsgrundlage im Apothekengesetz zu verankern.
Verstößt man mit überhöhten Preisen („Wucherpreise“) bei Desinfektionsmitteln, Atemmasken und apothekenpflichtigen Arzneimitteln gegen Berufsrecht? Grundsätzlich ja. OTC-Arzneimittel und apothekenübliche Waren unterliegen bei Abgabe auf Wunsch des Patienten keiner Preisbindung. Nach den Berufsordnungen der Apothekerkammern darf sich der Apotheker bei der Ausübung seines Berufs jedoch nicht von übermäßigem Gewinnstreben leiten lassen. Insbesondere hat die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung Vorrang. Kein Ausnutzen einer Notsituation – Überbetonung des „Kaufmann“-Aspekts gegenüber dem Heilberufler Aber auch keine kostenlose Abgabe von Desinfektionsmitteln als Beigabe etwa bei Einlösung einer Verschreibung
Muss die Apotheke weiterhin Rezepturen herstellen, wenn aufgrund fehlender Schutzausrüstung/Desinfektionsmittel die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet werden können? Rezepturen = Beachtung der apothekenrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben Wenn mangelnde Ausrüstung oder Arbeitsmittel: dann darf im Ausnahmefall die Herstellung nicht erfolgen. Hier kommt es auch darauf an, welche Rezeptur hergestellt werden soll. Keine Abwimmeln der Patienten mit vorgeschobenen Gründen.
Sollten sich Apotheken, die einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben, in besonderer Weise auf Probleme im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 vorbereiten? (1) Grundlage der rechtlichen Verpflichtungen § 12 a ApoG i.V.m. Versorgungsvertrag Verpflichtung der Apotheke das Heim über alle Umstände zu informieren müssen, die zur Beeinträchtigung der Wahrnehmung ihrer Pflichten gem. führen können. Welche rechtlichen Verpflichtungen aus dem konkreten Heimversor- gungsvertrag der einzelnen Apotheke darüber hinaus obliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. KOMMUNIKATION DER BETEILIGTEN über die einzuhaltenden Sicherheitsstandards
Sollten sich Apotheken, die einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben, in besonderer Weise auf Probleme im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 vorbereiten? (2) Heimversorgende Apotheken in besonderer Verantwortung – Risikopatienten Bewohner von Alten- und Altenpflegeheimen Organisation der innerbetrieblichen Abläufe in besonderer Weise zu überprüfen und anzupassen, wie - strikte Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen - Instruktion der Mitarbeiter
Wie kann die Heimversorgung in dem Fall, dass die bislang vorsorgende Apotheke behördlich unter Quaran- täne gestellt wurde, weiterhin aufrechterhalten werden? Heimversorgenden Apotheke wegen Quarantäne geschlossen, auch keine Heimversorgung möglich. Heimträger muss eine andere Apotheke auswählen. Ggf. kann der Apothekenleiter der ursprünglich versorgenden Apotheke dem Heimträger Hinweise dazu gegeben, welche Apotheke aufgrund ihrer Kapazitäten aus seiner Sicht in der Lage ist, die Versorgung der Heimbewohner (vorübergehend) sicherzustellen.
Was passiert, wenn der Apotheken- betrieb aufgrund behördlich angeordneter Quarantänemaßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden kann? Wenn durch Anordnung der zuständigen Behörde Mitarbeiter des Apothekenpersonals von Quarantänemaßnahmen betroffen sind und eine ordnungsgemäße Besetzung der Apotheke nicht mehr ge- währleistet werden kann, muss sie geschlossen werden. Hierüber soll der Betriebserlaubnisinhaber die zuständige Apotheker- kammer in Kenntnis setzen. Kann in diesem Fall die ordnungsgemäße Besetzung der Apotheke wieder gewährleistet werden, kann auch die Apotheke wieder geöffnet werden. Entsprechendes gilt auch, wenn die Apotheke von behördlicher Seite unter Quarantäne gestellt wird und der Quarantänezeitraum abgelaufen ist.
Muss die Apotheke geschlossen sein, wenn weder der Apothekenleiter noch eine vertretungsberechtigte Person in der Apotheke anwesend sein kann? Ja – Schließung notwendig, wenn kein approbiertes Personal anwesend. Ordnungsgemäße Leitung der Apotheke setzt Anwesenheit eines Apothekers oder einer vertretungsberechtigten Person voraus. Für den Fall, dass aufgrund des Eintretens einer akuten Krisensituation von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Lösungen erforderlich sind, hat die ABDA bei der Politik angeregt, eine Rechtsgrundlage für Ausnahmeregelungen vorzubereiten.
Ist es angesichts der aktuellen Situation ausreichend, wenn sich der Verantwortliche in unmittelbarer Nähe zur Apotheke aufhält und durch Telekommunikation, z. B. Telefon oder Television, erreichbar ist? Nein - solche Erleichterung von Anwesenheitspflicht sieht Apothekenbetriebsordnung nicht vor. Für die Nacht- und Notdienstzeiten (gem. 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO) genügt es, wenn sich Apothekenleiter/vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. (23 Abs. 3 ApBetrO). Die Kammer kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen von dieser Verpflichtung befreien, wenn Apothekenleiter/vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar ist und AM-Versorgung in zumutbarer Weise sichergestellt ist ( 23 Abs. 3 Satz 2 ApBetrO).
Kann ein Apothekenleiter, wenn dieser unter Quarantäne steht, auch per Videochat o.ä. seinen Apotheken- betrieb leiten? Nein. Allerdings ist es apothekenrechtlich zulässig, wenn sich der unter Quarantäne stehende Apothekenleiter per Telekommunikationsmittel an der Erfüllung der apothekerlichen Aufgaben beteiligt, sofern er hierzu ausnahmsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Dürfen Apotheken, die ihre Personal- besetzungen nicht aufrechterhalten können, evtl. stundenweise schließen bzw. öffnen? Die eigenmächtige Reduzierung der Öffnungszeiten der Apotheke durch den Apothekenleiter außerhalb des von den Kammer vorgegebenen Rahmens ist nicht möglich.
A- und B-Team sowie Öffnungszeiten Pflichtöffnungszeiten • Genügend Mitarbeiter Mo, Di, Do, 9 – 12 Uhr, Fr 15 – 18 Uhr um zwei feste Teams Mi 9 – 12 Uhr unabhängig voneinander Sa keine Verpflichtung arbeiten zu lassen? zur Öffnung • Team A und B dürfen auch privat nur virtuell Sonn- und Feiertag bis einschließlich 20.4.2020 miteinander in Kontakt Öffnen möglich zw. treten 13 – 18 Uhr moderner: Außer Karfreitag, Ostersonntag und What`s App? Ostermontag
Wie ist mit Angeboten qualifizierter Personen, z. B. Pharmaziestudenten, Rentner, nichtberufstätige Apotheker) umzugehen, die Personalengpässe in Apotheken überbrücken helfen wollen? (1) Die Beschäftigung von Aushilfskräften ist nach den üblichen arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen möglich. Eine administrative Entlastung kann ggf. die Nutzung kurzfristiger Minijobs bieten. Auskünfte sind bei der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de, einschließlich dortiger „Corona-FAQ“) oder den örtlichen Arbeitsagenturen erhältlich.
Wie ist mit Angeboten qualifizierter Personen, z. B. Pharmaziestudenten, Rentner, nichtberufstätige Apotheker) umzugehen, die Personalengpässe in Apotheken überbrücken helfen wollen? (2) - zumindest eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung. - erforderlich ist arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, - Selbstständige sind nicht abgesichert. - Wichtig ist bei Schadensfällen eine rechtzeitige Meldung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft. ABDA FAQ Nr. 5.6
Personal – Solidarität und Hilfe Apothekenpersonal dringend gesucht – Nutzen Sie unseren Stellenmarkt www.aknr.de/stellenmarkt
RKI-Empfehlungen: Management von Kontaktpersonen
RKI-Empfehlungen: Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel (23.03.2020)
Forderung Nordrhein: RKI-Empfehlungen für med. Personal auch für pharm. Personal anzuwenden
Arbeiten unter Ausgangs- beschränkungen
Das Apothekenrecht gilt unverändert (derzeit) Persönliche Anwesenheit eines Apothekers Rezepturherstellung Heimversorgung Zuweisungsverbot Pflichtöffnung Notdienst etc.
Das Apothekenrecht könnte sich ändern … Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zur Bewältigung der COVI-19-Krise = Verankerung umfangreicher Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSchG) Die Bundesregierung stellt förmlich eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest und ermächtigt das BMG unbeschadet der Länderbefugnisse insbesondere durch nicht zustimmungspflichtige Rechtsverordnung Ausnahmen vom IfSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten, durch nicht zustimmungspflichtige Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Medizinprodukte- und Hilfsmittelversorgung vorzusehen; hierfür kann das BMG insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften des AMG, BtMG, ApoG, der hierauf gestützten Rechtsverordnungen und den medizinprodukterechtlichen Vorschriften zulassen
Was kann das bedeuten …? Forderungen der ABDA • Rabattverträge schnellstens und bundesweit aussetzen • Abweichung von den Vorschriften der Packungsgrößen und Wirkstoffdosierung • Honorierung der Botendienste • Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apotheken • Regelungen zur Personalstärke in einer Apotheke • …
Händedesinfektionsmittel berufliche Privat- Rezeptur Verwender personen AM + WHO mit EtOH + Biozid (+) WHO mit Isopropanol + + AM + EtOH-Wasser 70 % + Biozid (+) AM + AM + EtOH-Wasser 80 % Biozid (+) Biozid (+) Isopropanol-Wasser 70 % + + Isopropanol-Wasser 80 % AM + AM + 1-Propanol-Wasser 70 % + + heißt Herstellung sowohl als AM (zur hygienischen Händedesinfektion), als auch als Biozid möglich Biozid (+) heißt Herstellung als Biozid erfordert einmalige Meldung im Meldeportal der baua sowie Meldung an BfR für Giftinformationsdatenbank
WHO-Rezeptur mit Isopropanol Bestandteile Volumen Masse 2-Propanol 99,8 % (v/v) 75,15 ml 59,03 g 3%iges H2O2 4,17 ml 4,22 g Glycerol 98 % 1,45 ml 1,83 g Gereinigtes H2O ad 100,00 ml ad 87,08 g CAVE: 72 h Quarantäne, Anforderungen Reinheit bei Biozidherstellung damit sporenfrei (H2O2) mindestens Isopropanol 98 % zusätzliche Anforderungen bei beruflicher Verwendung keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten Art. 95-Hersteller + Analysenzertifikat anfordern
WHO-Rezeptur mit Ethanol Bestandteile Volumen Masse Ethanol 96 % (v/v) 83,33 ml 62,78 g 3%iges H2O2 4,17 ml 4,22 g Glycerol 98 % 1,45 ml 1,83 g Gereinigtes H2O ad 100,00 ml ad 86,15 g Anforderungen Reinheit bei Biozidherstellung CAVE: 72 h Quarantäne, mindestens Ethanol 96 % damit sporenfrei (H2O2) zusätzliche Anforderungen bei beruflicher Verwendung keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten Art. 95-Hersteller + Analysenzertifikat anfordern
Rezepturformeln zur gravimetrischen Herstellung Im DAC/NRF-Rezepturenfinder unter: • Ethanol-Wasser-Gemische • 80 % (V/V) analog zu Standardzulassung • 80 % (V/V) vergällt mit Butan-2-on (Ethylmethylketon) analog zu Standardzulassung • 2-Propanol-Wasser-Gemische • 70 % (V/V) analog zu Standardzulassung • 80 % (V/V) analog zu Standardzulassung soweit möglich, auf Sporenfreiheit achten Wichtig: deutlich kennzeichnen „zur hygienischen Händedesinfektion“ (keinesfalls für chirurgische Händedesinfektion)
Herstellung als Arzneimittel oder als Biozid? Arzneimittel Biozid Herstellung bis zu 100 abgabefertige keine Herstellungsbegrenzung Packungen Ausgangsstoffe mit validem Ausgangsstoffe in technischer Qualität Prüfzertifikat (Arzneimittelqualität) (s. Artikel 95-Liste) reguläre Defekturherstellungs- Herstellungsprotokoll in Anlehnung an dokumentation § 8 ApBetrO Kennzeichnung als Arzneimittel Biozidkennzeichnung Braunglas (bei Standardzulassung keine spezifischen Gefäßvorgaben aufgehoben)
EtOH-haltige Hände- Desinfektionsmittel als Biozid einmalige Meldepflicht, wenn Abgabe an Privatpersonen Meldeportal https://www.baua.de/cae/servlet/path/common/LoginPages? view=renderLogin • Handelsname: kann Apotheke frei wählen, Bezeichnung muss aufs Etikett • CAS-Nummern: EtOH 64-17-5 H2O2 77-2284-1 Glycerol 56–81-5 Methylethlketon 78-93-3 • EC-Nummer füllt sich automatisch aus
Beispiel für Biozidkenn- zeichnung zu finden im ABDA-Leitfaden zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln in der Apotheke S. 20 - 29
Biozidher- stellungs- dokumentation zu finden im ABDA-Leitfaden zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln in der Apotheke S. 19 + Analysenzertifikat + Hinweis auf Lieferant aus Art. 95 - Liste
AlkStV ausgesetzt: unvergällter EtOH steuerfrei für Apotheken • befristet bis 31.05.2020 • zur Herstellung von Desinfektionsmitteln (Biozid) • mögliche Lieferanten: Art. 95- Hersteller mit Biozidzulassung (Liste auf www.aknr.de/coronavirus )
ABDA-Materialien Desinfektionsmittel ABDA-FAQ zur Herstellung von ABDA-Leitfaden Desinfektionsmitteln für die Hände Händedesinfektionsmittel in der Apotheke • Biozid- und WHO-Rezepturen, • Wiederbefüllung leerer Gefäße Alkohol-Wasser-Mischungen aus Arztpraxen zulässig 70 % und 80 % gem. • EtOH-Wasser-Gemische sowohl Standardzulassung im DAC-NRF zur sowohl als Hände- als auch (ABDA-FAQ S. 15 – 20) Flächendesinfektion, sofern • Muster Herstellungsprotokoll für Qualität gemäß BAuA u. Biozidherstellung (S. 19) Meldepflichten erfüllt • Biozid-Kennzeichnung (S. 20 - • Isoprop-Wasser-Gemische nur 29) Händedesinfektion • zur Sporenfreiheit (S. 10)
Beschäftigung von Müttern, Stillenden und Jugendlichen MuSchG § 11, § 12 JArbSchG § 22 Schwangere und Stillende Jugendliche dürfen nicht Risiko- dürfen keine Tätigkeiten aus- biostoffen ausgesetzt werden üben, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risiko- § 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen gruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt 3. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere kommen, dass dies für sie oder Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine für ihr Kind eine unverant- ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung wortbare Gefährdung darstellt, kann bestehen, doch ist normalerweise eine das gilt insbesondere für wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich, Biostoffe der Risikogruppe 4. 4. Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Beschäftigung von Müttern, Stillenden und Jugendlichen SARS-CoV-2 = luftübertragbarer Erregern der Risikogruppe 3. Apothekenleiter/in muss in Abhängigkeit vom Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung eine Entscheidung über eine Beschäftigungsbeschränkung (z.B. nur Back Office Bereich, kein Patientenkontakt) oder ein Beschäftigungsverbot treffen Entscheidung und Gründe sind zu dokumentieren. Entscheidung jeweils nach aktueller Gefährdungslage ggf. Anpassung an geänderte Gefährdungslage
Apotheken sichern Arzneimittel-Versorgung auch in Krisenzeiten und geben aktuelle Hinweise zum Infektionsschutz
Entschließung des ABDA-Gesamtvorstandes vom 26. März 2020 Der Ausbruch der Corona-Pandemie stellt Gesellschaft, Wirtschaft und Gesundheitswesen in Deutschland auf eine harte Probe. Auch die 19.000 öffentlichen Apotheken in Deutschland und ihre 160.000 Beschäftigten waren in den letzten Tagen und Wochen bereits besonderen Belastungen ausgesetzt. Die Apotheken vor Ort müssen ebenso wie die Krankenhausapotheken ein drastisch erhöhtes Aufkommen von Patientinnen und Patienten sowie zahlreiche logistische Herausforderungen bewältigen. Sie haben Lieferengpässe gemanagt und in ihren Laboren Desinfektionsmittel hergestellt. Sie mussten Wege finden, das eigene Infektionsrisiko zu verringern. Sie müssen die verbleibenden Gesundheitsrisiken für sich selbst akzeptieren und haben mit der großen Verunsicherung weiter Bevölkerungsteile umzugehen. Dabei haben sie einmal mehr aufs Eindrücklichste den Wert und die Resilienz eines wohnortnahen und dezentralen Arzneimittelversorgungssystems belegt. Der Gesamtvorstand der ABDA hat großen Respekt vor dieser Leistung und dankt herzlich allen Kolleginnen und Kollegen und ihren Teams für den unermüdlichen Einsatz. Für die Zeit, die vor uns liegt, wünschen wir uns allen viel Kraft. Diesem Dank schließen wir uns gerne an, denn die Teams in unseren Apotheken in Nordrhein arbeiten in diesen Tagen buchstäblich bis zur Erschöpfung: beraten, versorgen, helfen, trösten, geben Sicherheit, sind kreativ, finden innovative Lösungen, organisieren und sind ganz zentrale heilberufliche Versorgungsstelle und Ansprechpartner vor Ort. Ohne Sie, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne die Vor-Ort-Apotheken ist diese Krise nicht zu bewältigen. Ein ganz persönliches und herzliches Dankeschön für diese wertvolle Leistung!
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