Datenschutz im Unternehmen - unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen - Dr ...

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Datenschutz im Unternehmen - unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen - Dr ...
•Datenschutz im Unternehmen – unter
 Berücksichtigung aktueller gerichtlicher
 Entscheidungen und gesellschaftlicher
 Entwicklungen
Dr. Claus-Dieter Ulmer, Senior Vice President, Konzernbeauftragter für den
Datenschutz der Deutschen Telekom Gruppe
Datenschutz im Unternehmen - unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen - Dr ...
Datenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Unternehmen - unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen - Dr ...
Datenschutz im Unternehmen: Wesentliche Elemente
              Organisation, Verantwortlichkeiten

              Strategie - Mission

              Richtlinien, Anforderungen und Prozesse
              Beratung

              Kontrollen

              Kommunikationsmaßnahmen & Schulungen
              …
                           Dr. Claus-Dieter Ulmer       3
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Organisation bei der
Deutschen Telekom
                                                              Employees,
                                                             Communication
                                                              & Awareness

                                                                                     Consumer,
                                          Strategy &
                                                                                     Products &
                                           Steering
                                                                                     Partnering

     ▪ Group Privacy - Mitarbeiter: 53                     Dr. Claus-Dieter Ulmer
                                                            Global Data Privacy
                                         Dezentraler               Officer
     ▪ internationale Data Protection    Datenschutz         SVP Group Privacy
                                                                                      Business,
       Officers (DPOs): 98               Koordinatoren &                              Services &
                                          Internat. DPOs                            Infrastructure
     ▪ Datenschutzkoordinatoren: 113        Umsetzung:
                                          Brückenköpfe
                                                            Privacy Audits &
                                                               Standards
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Verantwortlichkeiten im Datenschutz

          Datenschutzbeauftragter                         Verantwortliche Stelle
▪ Vorgabe- und Kontrollfunktion                 ▪ Compliance-Verantwortung
▪ Regelungen zur Erfüllung der Aufgaben des     ▪ Daten-Verantwortung
  DSB                                           ▪ Funktionen, die die Umsetzung der
▪ Organisation des DSB selbst und der             gesetzlichen Vorgaben sicherstellen
  Funktionen, die ihn in der Ordnungsfunktion   ▪ Funktionen, die mit dem DSB als
  unterstützen (z.B. DSB´s in                     Beratungsinstanz zusammenarbeiten
  Tochtergesellschaften, DS-Koordinatoren)      ▪ Einbindung des DSB
▪ Regelungen zur Compliance-konformen
  Verarbeitung von Daten

                                                        iterativer Prozess
                                                                                        5
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Zentrale Prozesse:
Beispiel Datenschutzfolgenabschätzung
Privacy-Security-Assessment (PSA)

       Idee                         Machbarkeit                  Design                     Implementierung                 Betrieb
                    Kategorisierung                                                                   Freigabe           Focus-Checks

              Kategorisierung der      A-Projekt: Beratung , Realitätschecks, Security Testing    Das System erfüllt
              Sicherheits- und                                                                    die Datenschutz- und
              Datenschutzrelevanz      B-Projekt: Self-Assessment, Stichprobenkontrolle           Sicherheitsanforder-
                                                                                                  ungen
                                       C-Projekt : unkritisch, Stichprobenkontrolle

 Ziele:
 ▪ Integration von Sicherheit und Datenschutz in Produkt- und Systementwicklung                                             • Portallösung
 ▪ Projektkategorisierung: Fokussierung wertvoller Ressourcen auf die größten Risiken                                       • Agile Lösung
                                                                                                                            • Exporte zu anderen
 ▪ Privacy/Security by Design – bedarfsgerechte Beratung prozessbegleitend                                                    Anwendungen, wie
 ▪ Standardisierte Anforderungskataloge stellen komplexe Sachverhalte bedarfsgerecht der Fachseite                            Verfahrensverzeichnis
   zur Verfügung

                                                                   Dr. Claus-Dieter Ulmer                                                             6
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Zentrale Prozesse:
Beispiel Datenschutzkontrollen
  Bei der Entwicklung                  KONZERN-                                   ANLASS-              RISIKOBASIERTE
   IM PSA*-VERFAHREN               DATENSCHUTZAUDIT                             KONTROLLEN              KONTROLLEN

  ▪ Vorabkontrollen von            ▪ Konzernweite Über-                     ▪ Bei Hinweisen auf      ▪ KontrollenADVs
                                                                                                                  von
    Systemen und                     prüfung des                              potentielle Vorfälle     einzelnen Systemen
                                     Datenschutz-
    Organisationen                   Niveaus                                                           und Organisationen
  *Datenschutz-Folgenabschätzung
  (Privacy-Security-Assessment)

                                                   Dr. Claus-Dieter Ulmer                                                   7
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Risikobasierte Auditplanung

    Jährlich                      Risikobasiert                            Systematisch & Formalisiert

 Informationserhebung und Erst-      1.                               2.   Sortierung und Validierung
 bewertung (Jan. – Sept.)                 Jahreszyklus                          (Sept.)

  Beschluss und Kommunikation        4.                              3.    Einholung zusätzlicher Expertise
  (Dez. - Jan.)                                                            (Okt.-Nov.)

                                            Dr. Claus-Dieter Ulmer                                            8
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Zentrale Prozesse:
Beispiel Incidentmanagement
Vorfallprüfung   Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten?

                 Risikoeintritt für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen?
Risikoprüfung

                 Meldung innerhalb von 72 h an die zuständige Aufsichtsbehörde mit dem
Fristgerechte
                 Sachverhalt (soweit schon aufgeklärt, ggf. nachreichen), Information des
Meldung          Betroffenen

                 Dokumentation des Vorgangs (auch wenn die Vorfallprüfung eine
Dokumentation    Nichtmeldung ergibt), so dass die Einhaltung des Art. 33 überprüft werden
                 kann.

                               Dr. Claus-Dieter Ulmer                                        9
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Bußgeld / Incident-Management

                       450.000 € Bußgeld:
                       Twitter hatte es versäumt, die irische
                       Datenschutzbehörde DPC (Data
                       Protection Commission) innerhalb der
                       vorgeschriebenen Frist von 72 Stunden
                       über einen Incident zu informieren.
                       DPC kritisierte vor allem Versäumnisse
                       beim Melden wie auch Erklären der
                       Umstände des Fehlers.
Datenschutz im Unternehmen:
Zahlen, Daten & Fakten
ANFRAGEN AN “DATENSCHUTZ@TELEKOM.DE”

                                             Posteingang
                         40.000
                                                                           37.000
                         35.000

Datenschutz@telekom.de   30.000
                                   28.000       29.000

                         25.000

           ≈             20.000

                         15.000

                         10.000

                          5.000

                             0    2018            2019                     2020
                                     1              2                         3

                                                  Dr. Claus-Dieter Ulmer             12
AUSKUNFTSRECHT (ART. 15)

  3.500                     2018 and 2019

TOTAL ACCESS REQUESTS IN
                            4.300
          2019
                                                        3.500

                            2018                        2019
                                     Access requests

                                                  Dr. Claus-Dieter Ulmer   13
Regelmäßiger Newsletter „Group Privacy informiert“
                      ▪ über 82.000 Leser

                                                       “Group Privacy informiert”
                   9000

                   8000

                   7000

                   6000

                   5000

                   4000

                   3000

                   2000

                   1000

                      0
                              WhatsApp                      Schrems II      Kundendaten   Neue GPR-Seite

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                                                                                                           14
                           Klicks Artikel nach 2 Monaten (Mails+Intranet)
VERPFLICHTUNGSSCHULUNG „DATENSCHUTZ“ (2019)
   200.000 Mitarbeiter weltweit wurden geschult ( 2019)

                                                                               Neu! Auch als
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                                                      Dr. Claus-Dieter Ulmer                     15
Konzerndatenschutzaudit 2020

25.000                                    72 %
wurden eingeladen                        Teilnahmequote                       Awardwert
                                                                                 89 %
                                                                                 (+ 8 % zu 2018)
Das alle zwei Jahre stattfindende Konzerndatenschutzaudit (KDSA) ist ein
wichtiger Indikator des allgemeinen Datenschutzniveaus im Konzern. Die
Online-Umfrage fand im September statt.
Dabei werden die Wahrnehmung des Datenschutzes, die Aufklärung über den
                                                                                 82 %
Datenschutz und das Handeln nach Datenschutzgrundsätzen gemessen.                (+ 16 % zu 2018)

                                                     Dr. Claus-Dieter Ulmer                         16
Datenschutz im Unternehmen:
Blick auf aktuelle
Gesetzesentwicklungen
E-Privacy Verordnung: Eine unendliche Geschichte?
                          E-Privacy Richtlinie
                              Anpassung von        Cookie Richtlinie
                            TKG 2004, TMG 2007   ergänzt E-Privacy Richtlinie                 ePrivacy Verordnung?             ePrivacy Verordnung?
                                                    Anpassung TMG 09                      Entwurf von EU KOM. & Parlament
Nur nationales Recht                                                                                                           Inkrafttreten / Anwendbarkeit
 In D: FAG, IUKDG, TKG,
       TDDSG, TMG                                                                                          dt. Ratspräsidentschaft
                                                                                                           endete am 31.12.2020
                                                                                                                      01.01.21 Portugal

                                                                                                           …
                                                                          Dr. Claus-Dieter Ulmer                                                        18
Sachstand zur e-Privacy Verordnung
Gesetzgebungsverfahren

                    Europäisches                europäischer
                    Parlament                   Ministerrat

▪ Das Europäisches                 ▪ Eine Einigung im Ministerrat steht weiterhin aus. Die ist aber die
  Parlament hat im Oktober           Voraussetzung für den Beginn der Trilog-Verhandlungen
  2017 einen                       ▪ Portugal hat am 01.01.2021 die Ratspräsidentschaft von Deutschland
  überarbeiteten Entwurf             übernommen.
  beschlossen, der                 ▪ Portugal hat bereits am 05.01.2021 einen neuen Textvorschlag
  eigentlich gleichzeitig mit        vorgelegt. Darin wurde u.a. die Möglichkeit zur kompatiblen
  der DSGVO in Kraft treten          Weiterverarbeitung von Metadaten wieder aufgenommen.
  sollte.

                                                        Dr. Claus-Dieter Ulmer                            19
positionen zur e-Privacy Verordnung

Weiterverarbeitung                     Gleiche Regelungen für                      Angemessene
von Metadaten – wie in                 die gleiche Art von                         Umsetzungsfrist
der DSGVO                              Daten
Regelungsanpassung zur                 Gleiche Regeln für Daten mit                Implementierungsfrist für die
Weiterverarbeitung von                 vergleichbarer Kritikalität: Präzise        Umsetzung in den Unternehmen.
Kommunikationsmetadaten an die         Standortdaten, die via GPS von Apps
DSGVO, damit die Weiterverarbeitung    genutzt werden, sind weniger strikt
von Metadaten auch ohne Einwilligung   reguliert als die nicht so präzisen
möglich ist, wenn u.a. pseudonyme      Standortdaten, die Mobilfunkbetreiber von
Daten genutzt werden.                  ihren Funkmasten bekommen. Daher
                                       sollte auch für Betreiber elektronischer
                                       Kommunikationsdienste die flexibleren
                                       Regeln der DSGVO gelten.                                                    20
Telekommunikations- und Teledienste-
Datenschutzgesetz (TTDSG)
              Referentenentwurf
              des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

              Rechtsklarheit
              Das Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG führt zu Rechtsunsicherheiten bei
              Verbrauchern, die Telemedien und elektronischen Kommunikationsdienste nutzen, bei
              Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden. Der vorliegende
              Gesetzentwurf soll für Rechtsklarheit sorgen.

              Zusammenführung
              Die Datenschutz-Bestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen
              zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sollen aufgehoben und in einem neuen Gesetz
              zusammengeführt werden. Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die
              DSGVO erfolgen.

                                    Dr. Claus-Dieter Ulmer                                          21
... Cookies im TTDSG
§ 9 Einwilligung bei Endeinrichtungen

(1) Das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen des
Endnutzers oder der
Zugriff auf Informationen, die bereits in seinen Endeinrichtungen
des Endnutzers gespeichert
sind, ist nur erlaubt, wenn der Endnutzer darüber gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde und er eingewilligt
hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Speicherung von Informationen auf
Endeinrichtungen
oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen
gespeichert sind,
1. technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein
elektronisches Kommunikationsnetz
zu übermitteln oder um Telemedien bereitzustellen, deren
Inanspruchnahme
vom Endnutzer gewünscht wird,
2. vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde,
um bestimmte Dienstleistungen
zu erbringen, oder
3. zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.       22
Datenschutz im Unternehmen:
Blick auf aktuelle Urteile und
Entwicklungen
Cookies ./. Planet 49 – EuGH und BGH
              EuGH-Urteil in Sachen „Planet 49“ GmbH ./.
                                                                                              BGH-Urteil in Sachen „Planet 49“ GmbH ./.
              Bundesverband der Verbraucherverbände
                                                                                              Bundesverband der Verbraucherverbände:
              (10/2019):
▪ „Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof,
  dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf
  dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche                               „§ 15 Abs. 3 S. 1 TMG ist mit Blick auf Art 5 Abs.
  Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das                      3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch
  der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen                          Art 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG
  muss, nicht wirksam erteilt wird.“                                                geänderten Fassung dahin richtlinienkonform
                                                                                    auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies
▪ „Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den
  konkreten Fall erteilt werden muss.“
                                                                                    zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke
                                                                                    der Werbung oder Marktforschung die
▪ „Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter                     Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“
  gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben
  zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen
  muss.“

                                                           Dr. Claus-Dieter Ulmer                                                         24
Cookies - Beispiele

                                               25
                      Dr. Claus-Dieter Ulmer
Cookies - Beispiele

                                               26
                      Dr. Claus-Dieter Ulmer
Bußgelder zu Cookies in Frankreich

100 Millionen €                      35 Millionen €

CNIL bemängelt, dass auf den französischen Websiten von Goolge und amazon
Werbecookies gesetzt wurden bevor die Nutzer explizit ihre Zustimmung erteilt hatten.
Beide Anbieter wurden den Anforderungen an die Abgabe einer informierten
Einwilligung nicht gerecht.

Durch die Begründung ihrer Entscheidung über die E-Privacy Richtlinie umging die CNIL
das „One Stop Shop-Prinzip“ der DSGVO und damit die Zuständigkeit der in der Kritik
stehenden irischen Datenschutzbehörde.

                                                      Dr. Claus-Dieter Ulmer            27
Drittstaatentransfer - von Schrems I zu Schrems II
Max Schrems gegen Facebook
         Die Datenschutz-Grundverordnung* verbietet es                                       „Schrems I“ – Safe Harbour
         grundsätzlich, personenbezogene Daten aus der EU in
         Drittstaaten zu übertragen, deren Datenschutz kein                  2000 – EU Kommission beschließt Safe Harbour Abkommen.
         dem EU-Recht gleichwertiges Schutzniveau aufweist.
                                                                             2013 – Max Schrems greift Safe Harbour Urteil an.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland darf
                                                                             2015 – EuGH hebt den Safe Harbour Angemessenheitsbeschluss auf.
vorgenommen werden, wenn…

  ▪   ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission für                     „Schrems II“ – Privacy Shield & Standardvertragsklauseln
      das Drittland vorliegt (z. B. Japan, Schweiz, Israel oder
      „Privacy Shield“ ) oder                                                2016 – EU Kommission erachtet das „Privacy Shield“ als angemessen
  ▪   Geeignete Garantien sichergestellt werden
      (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) oder                               2016 – Max Schrems greift Standardvertragsklauseln an.
  ▪   Verbindliche Interne Datenschutzvorschriften
      vorliegen (z. B. Telekom Binding Corporate Rules                       2020 – EuGH hebt den Beschluss zum „Privacy Shield“ Abkommen auf
      Privacy)

                                                                                                                        *vorher: Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

                                                                  Dr. Claus-Dieter Ulmer                                                                          28
Drittstaatentransfer – das Schrems II Urteil des EuGH
Details
        EuGH-Urteil:
        Übermittlung in die USA auf Basis des Privacy Shields ist rechtswidrig,
        Übermittlungen in Drittländer auf Basis Standardvertragsklauseln müssen überprüft werden.

Was hat der EuGH konkret beanstandet?
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA mithilfe des Privacy
Shields wird den Betroffenen der Europäischen Union kein gleichwertiges
Schutzniveau eingeräumt, weil
▪ die Überwachung durch US-Sicherheitsbehörden nicht auf das zwingend
  erforderliche Maß beschränkt ist (Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs),
▪ keine ausreichenden Kontrollinstanzen aufgebaut wurden und
▪ kein ausreichender Rechtschutz für Europäer gegeben ist

                                                            Dr. Claus-Dieter Ulmer                  29
Regulatorische Entwicklungen nach „Schrems II“

▪ Entwurfsveröffentlichung des EDPB mit Empfehlungen zum weiteren Umgang mit „Schrems II und Aufruf
  zur Stellungnahme bis zum 21.12.
▪ Endgültige Versionen der Empfehlungen werden für Ende Jan. oder Anfang Feb. 2021 erwartet.
   Aus dem Inhalt:
 ▪ Vertragliche und organisatorische Maßnahmen reichen allein nicht aus, um den Zugriff von Behörden
   (Beispiel USA - Zugriff von Geheimdiensten) zu verhindern
 ▪ Technische Maßnahmen wie Verschlüsselung sind erforderlich
 ▪ Das gilt für Daten aller Kritikalitätsstufen. Kein risikobasierter Ansatz, wie er sonst in der DSGVO
   vorgesehen ist
  ▪ Dies gilt für Rechenzentren in der EU auch dann, wenn der Support aus den USA erfolgt (Remote
    Access).
  ▪ Nach derzeitigem Evaluierungsstand gibt es keine ausreichenden, zusätzlichen technischen
    Schutzmaßnahmen, die den Zugriff auf Daten unmöglich oder unwirksam machen. Dies betrifft fast alle
    Dienste aller Anbieter.

                                                                   Dr. Claus-Dieter Ulmer                 30
Auswirkungen von „Schrems II“
Anhand von Stakeholdern

   Wirtschaft/
                                                                EU Kommission
   Unternehmen

▪ Vorgaben umsetzen                                          ▪ Angemessenheitsbeschlüsse &
▪ Eigene Lösung entwickeln                                     Standardvertrags-klauseln
▪ In der EU und in Drittländern   Internationaler              entwickeln/bereitstellen
                                   Datenverkehr

   Politik                                                      Aufsichtsbehörden

▪ Gesetzliche Rahmen-                                        ▪ Urteil konkretisieren
  bedingungen anpassen                                       ▪ Vorgaben durchsetzen

                                    Dr. Claus-Dieter Ulmer                               31
Datenschutz im Unternehmen:
Blick auf aktuelle
gesellschaftliche Entwicklungen
BREXIT
▪ Austritt des Vereinigten Königreichs am 31.01.2020 aus der EU
▪ Einigung auf ein Handels- und Zusammenarbeitsabkommen

    Auswirkungen für den Datenschutz:
▪   Übermittlungen pbD* von der EU in das Vereinigte Königreich werden für
    eine Übergangsphase von 4 Monaten nicht als „Übermittlung in ein Drittland“
    betrachtet (Verlängerungsoption um 2 Monate).
▪   Die Übergangsregelung endet, wenn die EU-Kommission eine
    „Adäquanzentscheidung“ für das Vereinigte Königreich getroffen hat,
    spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten.
▪   Durch eine Adäquanzentscheidung könnten dann pbD zwischen den
    Parteien übermittelt werden. Zusätzliche Standardvertragsklauseln wären
    nicht notwendig.
▪   Ohne eine Adäquanzentscheidung nach Fristende sind Standard-
    Vertragsklauseln oder BCRP** erforderlich.

                                                        * personenbezogene Daten
                                                        ** Binding Corporate Rules Privacy
“
BeiGAIA-X        geht es um die
Schaffung eines starken euro-
päischen Daten-Ökosystems.
Sowohl Unternehmen als auch
Institutionen des öffentlichen
Sektors können Daten nutzen und
gleichzeitig Gewissheit über ihre
Datenhoheit haben. Sie können
       “
kontrollieren, mit wem sie Daten
austauschen und zu welchem
Zweck.
GAIA-X - the European Solution
Die Europäische Antwort auf die Globale Ressourcen-Verteilung?
                                                             Marktanteile Cloud nach Umsatz Quelle: Statista
      Herausforderungen
  ▪   Investitionen & Vertrauen
  ▪   Europäische Steuerung
  ▪   Gleiche Chancen entwickeln
  ▪   Offenheit für alle EU Privacy
      Standards: „Auditor“, CISPE*,
      EU Cloud Code of Conduct,

       * Cloud Infrastructure Services Providers in Europe
                                                                  Dr. Claus-Dieter Ulmer                       35
CORONA-WARN-APP

                  Dr. Claus-Dieter Ulmer
                                      36
UMSETZUNG DER CORONA-WARN-APP“
Umsetzungsanteile von DTAG & SAP als
Auftragnehmer:                                                                  Weitere Stakeholder:
▪ Entwicklung der Lösung aus Apps (iOS / Android), Backend Server
  Komponenten, Kommunikations- und Netzwerkdiensten, Sicherheits-
  und Datenschutzkonzept
▪ Umsetzung aufbauend auf Apple/Google API
▪ Digitaler Verifikationsprozess (z.B. Integration des Laborprozesses)           ▪     Übergreifende               • Einreichen der App
▪ Technische Übergabe der App an das RKI                                               Steuerung                   • Pandemiekontrolle →
                                                                                 ▪     Übergreifende                 Eingangsgrößen für
▪ Hosting und Betrieb, inkl. Laborserver                                               Kommunikation                 Risikobewertung
▪ Umsetzung der technischen Support-Hotline                                      ▪     PR Kampagne
▪ Nicht-technische Support-Hotline                                                Bundesministerium für Gesundheit und RKI sind Auftraggeber
                                                                                     und verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz-
                                           “Community”                                                Grundverordnung
                                            DP-3T u.a.
 Bluetooth Proximitäts Messung         ▪   Konzepte /Feedback                                                Labore
 und Qualitätsbewertung                ▪   Open Source Code
Die wesentlichen Grundlagen der Lösung sind Open Source gestellt und                              ▪    Durchführung von Tests
werden/wurden von verschiedenen Experten öffentlich diskutiert                                         und Ergebnisübermittlung

                                                                         Dr. Claus-Dieter Ulmer                                            37
CORONA-WARN-APP@DATENSCHUTZ

▪ Genauigkeit:
  Digitales Erkennen von Kontakten                                           Add picture

▪ Hohe Privatsphäre, minimale Daten:
  Keine persönlichen Angaben erforderlich, pseudonymisierte ID´s
▪ Verifikation:
  Missbrauch von falschen Positivmeldungen erschwert                        Aktuelle Diskussion:
▪ Schnelligkeit, maximale Effizienz:
  Automatisierter Abgleich der Kontakte bei positivem Befund um             Datenschutz vs.
                                                                            Gesundheit?
  Infektionsketten schnell zu unterbrechen
▪ EU-weiter Rollout gestartet
                                                                   Dr. Claus-Dieter Ulmer          38
Künstliche Intelligenz (KI)
Brauchen wir das?
KI Anwendungsbereiche bei der Telekom
                                                                  Bild einfügen

                                                ▪ Hallo Magenta – der
                                                  Smart Speaker

                                                ▪ Wartungsvorhersagen
                                                  für Fahrräder

                                                ▪ Tests mit APP Advisor,
                                                  Legal Tech, Privacy
                                                  Guard, DRC Concierge

                                                ▪ MyShake App

                                                ▪ „Tinka“

                       Dr. Claus-Dieter Ulmer   ▪ „Connect App“          40
DT AG Datenschutzanforderungen in KI-Projekten
Die vier Bereiche
 ▪ PSA-Verfahren*, insbesondere                                                                    ▪ Transparenz über Kriterien
   mit Definition der Zweck-                                                                         und die Gewichtung von
   bestimmung und Prüfung der                                                                        KI-Entscheidungen.
   rechtskonformen Nutzung
   aller Daten(quellen).

 ▪ Kontrolle durch Überwachung                                                                     ▪ Information für Kunden und
   der KI-Entscheidungen u.a. auf                                                                    Beschäftigte über
   Einhaltung der definierten                                                                        Verwendung von KI-Systemen
   Zweckbestimmung.                                                                                  sowie Möglichkeit der
                                                                                                     Wahrnehmung von
                                                                                                     Betroffenenrechten.

Auf Grundlage der im Konzern Deutsche Telekom bereits etablierten Vorgaben und Richtlinien (z.B. zu Big Data und IoT – Schichtenmodell,
Anonymisierung, Anti-Diskriminierung)
                                                                                                       Dr. Claus-Dieter Ulmer             41
                                                        * Privacy-Security-Assessment
AI-Ansätze auch bei den United Nations
The UN Special Rapporteur on the Right to Privacy
Im Juli 2015 hat der Menschrechtsrat der Vereinten Nationen Prof. Joseph (Joe) Cannataci,
Professor an den Universitäten von Malta (Information Policy and Governance) und Groningen
(Chair in European Information Policy and Technology Law) zum Special Rapporteur berufen.

Seine Aufgabe ist es:
“(a ) To gather relevant information, including on international and national frameworks, national
practices and experience, to study trends, developments and challenges in relation to the right to
privacy and to make recommendations to ensure its promotion and protection, including in
connection with the challenges arising from new technologies; …”

Um Entwicklungen und Trends im Unternehmensumfeld aufzunehmen und daraus mögliche
Empfehlungen abzuleiten wurde die Taskforce for the Right to Privacy in Corporations gegründet
und Mitglieder eingeladen.                                                                           Prof. Joseph Cannataci
Die Taskforce kümmert sich um datenschutzrechtliche Belange im Unternehmenskontext und
versucht – wo möglich – einen einheitlichen Angang zu definieren.

                                                                 Dr. Claus-Dieter Ulmer                                       42
Entwurf von „AI“- Recommendations
Hintergrund:
▪ Ausgangspunkt ist die Allgemeine
  Erklärung der Menschenrechte vom 10.             Schaffen wir es, weltweit verständliche und verwendbare
  Dezember 1948 (Resolution der                                  Empfehlungen zu entwickeln?
  Generalversammlung 217 A (III)
▪ Basis ist damit nicht regionales Recht
▪ Etablierte und bewährte Datenschutz-
  Grundsätze, insbesondere aus der
  Europäischen Union (DSGVO), sind
  Grundlage der Betrachtung
▪ Eine Arbeitsgruppe der Taskforce hat sich
  der Entwicklung des Entwurfs
  angenommen (Bestehend aus Elizabeth
  Coombs, UN SRP; Patrick Curry, BBFA; Jörg
  Thomas, Huawei; CD Ulmer, DT AG)

                                              Dr. Claus-Dieter Ulmer                                         43
Datenschutz im Unternehmen:
Neue Rechtsfolgen …
Bußgeldentwicklung

                                                                      italia
35,3 Mio. €                 10,4 Mio. €                 12,25 Mio. €                 9,55 Mio. €
Bußgeld wegen               Bußgeld wurde verhängt      Bußgeld wurde verhängt       Bußgeld wegen einem
Datenschutzverstößen im     wegen unrechtmäßiger        wegen unerwünschten          mangelhaften
Servicecenter in Nürnberg   Videoüberwachung der        Werbeanrufen ohne            Authentifizierungs-
aufgrund von                Mitarbeiter. Es bestand     wirksame Einwilligung in     verfahren mit Namen und
umfangreicher Erhebung      kein konkreter Anlass,      einer Vielzahl von Fällen.   Geburtsdatum. Dagegen
und Speicherung privater    sondern                     Teils wurden Callcenter      wehrte sich 1&1 mit Erfolg.
Lebensumständen von         Generalverdacht. Auch       ohne Autorisierung tätig.    Das LG Bonn minderte das
Mitarbeitern.               Kunden wurden erfasst.      .                            Bußgeld auf 900.000 €.

                                                  Dr. Claus-Dieter Ulmer                                           45
Bußgeldkonzept
Ob die deutschen
Ausichtsbehörden an ihrem
Bußgeldkonzept festhalten
werden, bleibt abzuwarten …
Vielen Dank!
          telekom.com/datenschutz
          datenschutz@telekom.de
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