Datenschutz im Unternehmen - unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen - Dr ...
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•Datenschutz im Unternehmen – unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen und gesellschaftlicher Entwicklungen Dr. Claus-Dieter Ulmer, Senior Vice President, Konzernbeauftragter für den Datenschutz der Deutschen Telekom Gruppe
Datenschutz im Unternehmen: Wesentliche Elemente Organisation, Verantwortlichkeiten Strategie - Mission Richtlinien, Anforderungen und Prozesse Beratung Kontrollen Kommunikationsmaßnahmen & Schulungen … Dr. Claus-Dieter Ulmer 3
Organisation bei der Deutschen Telekom Employees, Communication & Awareness Consumer, Strategy & Products & Steering Partnering ▪ Group Privacy - Mitarbeiter: 53 Dr. Claus-Dieter Ulmer Global Data Privacy Dezentraler Officer ▪ internationale Data Protection Datenschutz SVP Group Privacy Business, Officers (DPOs): 98 Koordinatoren & Services & Internat. DPOs Infrastructure ▪ Datenschutzkoordinatoren: 113 Umsetzung: Brückenköpfe Privacy Audits & Standards
Verantwortlichkeiten im Datenschutz Datenschutzbeauftragter Verantwortliche Stelle ▪ Vorgabe- und Kontrollfunktion ▪ Compliance-Verantwortung ▪ Regelungen zur Erfüllung der Aufgaben des ▪ Daten-Verantwortung DSB ▪ Funktionen, die die Umsetzung der ▪ Organisation des DSB selbst und der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen Funktionen, die ihn in der Ordnungsfunktion ▪ Funktionen, die mit dem DSB als unterstützen (z.B. DSB´s in Beratungsinstanz zusammenarbeiten Tochtergesellschaften, DS-Koordinatoren) ▪ Einbindung des DSB ▪ Regelungen zur Compliance-konformen Verarbeitung von Daten iterativer Prozess 5
Zentrale Prozesse: Beispiel Datenschutzfolgenabschätzung Privacy-Security-Assessment (PSA) Idee Machbarkeit Design Implementierung Betrieb Kategorisierung Freigabe Focus-Checks Kategorisierung der A-Projekt: Beratung , Realitätschecks, Security Testing Das System erfüllt Sicherheits- und die Datenschutz- und Datenschutzrelevanz B-Projekt: Self-Assessment, Stichprobenkontrolle Sicherheitsanforder- ungen C-Projekt : unkritisch, Stichprobenkontrolle Ziele: ▪ Integration von Sicherheit und Datenschutz in Produkt- und Systementwicklung • Portallösung ▪ Projektkategorisierung: Fokussierung wertvoller Ressourcen auf die größten Risiken • Agile Lösung • Exporte zu anderen ▪ Privacy/Security by Design – bedarfsgerechte Beratung prozessbegleitend Anwendungen, wie ▪ Standardisierte Anforderungskataloge stellen komplexe Sachverhalte bedarfsgerecht der Fachseite Verfahrensverzeichnis zur Verfügung Dr. Claus-Dieter Ulmer 6
Zentrale Prozesse: Beispiel Datenschutzkontrollen Bei der Entwicklung KONZERN- ANLASS- RISIKOBASIERTE IM PSA*-VERFAHREN DATENSCHUTZAUDIT KONTROLLEN KONTROLLEN ▪ Vorabkontrollen von ▪ Konzernweite Über- ▪ Bei Hinweisen auf ▪ KontrollenADVs von Systemen und prüfung des potentielle Vorfälle einzelnen Systemen Datenschutz- Organisationen Niveaus und Organisationen *Datenschutz-Folgenabschätzung (Privacy-Security-Assessment) Dr. Claus-Dieter Ulmer 7
Risikobasierte Auditplanung Jährlich Risikobasiert Systematisch & Formalisiert Informationserhebung und Erst- 1. 2. Sortierung und Validierung bewertung (Jan. – Sept.) Jahreszyklus (Sept.) Beschluss und Kommunikation 4. 3. Einholung zusätzlicher Expertise (Dez. - Jan.) (Okt.-Nov.) Dr. Claus-Dieter Ulmer 8
Zentrale Prozesse: Beispiel Incidentmanagement Vorfallprüfung Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten? Risikoeintritt für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen? Risikoprüfung Meldung innerhalb von 72 h an die zuständige Aufsichtsbehörde mit dem Fristgerechte Sachverhalt (soweit schon aufgeklärt, ggf. nachreichen), Information des Meldung Betroffenen Dokumentation des Vorgangs (auch wenn die Vorfallprüfung eine Dokumentation Nichtmeldung ergibt), so dass die Einhaltung des Art. 33 überprüft werden kann. Dr. Claus-Dieter Ulmer 9
Bußgeld / Incident-Management 450.000 € Bußgeld: Twitter hatte es versäumt, die irische Datenschutzbehörde DPC (Data Protection Commission) innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 72 Stunden über einen Incident zu informieren. DPC kritisierte vor allem Versäumnisse beim Melden wie auch Erklären der Umstände des Fehlers.
Datenschutz im Unternehmen: Zahlen, Daten & Fakten
ANFRAGEN AN “DATENSCHUTZ@TELEKOM.DE” Posteingang 40.000 37.000 35.000 Datenschutz@telekom.de 30.000 28.000 29.000 25.000 ≈ 20.000 15.000 10.000 5.000 0 2018 2019 2020 1 2 3 Dr. Claus-Dieter Ulmer 12
AUSKUNFTSRECHT (ART. 15) 3.500 2018 and 2019 TOTAL ACCESS REQUESTS IN 4.300 2019 3.500 2018 2019 Access requests Dr. Claus-Dieter Ulmer 13
Regelmäßiger Newsletter „Group Privacy informiert“ ▪ über 82.000 Leser “Group Privacy informiert” 9000 8000 7000 6000 5000 4000 3000 2000 1000 0 WhatsApp Schrems II Kundendaten Neue GPR-Seite Klicks Artikel nach 1 Tag (Mails+Intranet) 14 Klicks Artikel nach 2 Monaten (Mails+Intranet)
VERPFLICHTUNGSSCHULUNG „DATENSCHUTZ“ (2019) 200.000 Mitarbeiter weltweit wurden geschult ( 2019) Neu! Auch als App im App- Store verfügbar Dr. Claus-Dieter Ulmer 15
Konzerndatenschutzaudit 2020 25.000 72 % wurden eingeladen Teilnahmequote Awardwert 89 % (+ 8 % zu 2018) Das alle zwei Jahre stattfindende Konzerndatenschutzaudit (KDSA) ist ein wichtiger Indikator des allgemeinen Datenschutzniveaus im Konzern. Die Online-Umfrage fand im September statt. Dabei werden die Wahrnehmung des Datenschutzes, die Aufklärung über den 82 % Datenschutz und das Handeln nach Datenschutzgrundsätzen gemessen. (+ 16 % zu 2018) Dr. Claus-Dieter Ulmer 16
Datenschutz im Unternehmen: Blick auf aktuelle Gesetzesentwicklungen
E-Privacy Verordnung: Eine unendliche Geschichte? E-Privacy Richtlinie Anpassung von Cookie Richtlinie TKG 2004, TMG 2007 ergänzt E-Privacy Richtlinie ePrivacy Verordnung? ePrivacy Verordnung? Anpassung TMG 09 Entwurf von EU KOM. & Parlament Nur nationales Recht Inkrafttreten / Anwendbarkeit In D: FAG, IUKDG, TKG, TDDSG, TMG dt. Ratspräsidentschaft endete am 31.12.2020 01.01.21 Portugal … Dr. Claus-Dieter Ulmer 18
Sachstand zur e-Privacy Verordnung Gesetzgebungsverfahren Europäisches europäischer Parlament Ministerrat ▪ Das Europäisches ▪ Eine Einigung im Ministerrat steht weiterhin aus. Die ist aber die Parlament hat im Oktober Voraussetzung für den Beginn der Trilog-Verhandlungen 2017 einen ▪ Portugal hat am 01.01.2021 die Ratspräsidentschaft von Deutschland überarbeiteten Entwurf übernommen. beschlossen, der ▪ Portugal hat bereits am 05.01.2021 einen neuen Textvorschlag eigentlich gleichzeitig mit vorgelegt. Darin wurde u.a. die Möglichkeit zur kompatiblen der DSGVO in Kraft treten Weiterverarbeitung von Metadaten wieder aufgenommen. sollte. Dr. Claus-Dieter Ulmer 19
positionen zur e-Privacy Verordnung Weiterverarbeitung Gleiche Regelungen für Angemessene von Metadaten – wie in die gleiche Art von Umsetzungsfrist der DSGVO Daten Regelungsanpassung zur Gleiche Regeln für Daten mit Implementierungsfrist für die Weiterverarbeitung von vergleichbarer Kritikalität: Präzise Umsetzung in den Unternehmen. Kommunikationsmetadaten an die Standortdaten, die via GPS von Apps DSGVO, damit die Weiterverarbeitung genutzt werden, sind weniger strikt von Metadaten auch ohne Einwilligung reguliert als die nicht so präzisen möglich ist, wenn u.a. pseudonyme Standortdaten, die Mobilfunkbetreiber von Daten genutzt werden. ihren Funkmasten bekommen. Daher sollte auch für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste die flexibleren Regeln der DSGVO gelten. 20
Telekommunikations- und Teledienste- Datenschutzgesetz (TTDSG) Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Rechtsklarheit Das Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG führt zu Rechtsunsicherheiten bei Verbrauchern, die Telemedien und elektronischen Kommunikationsdienste nutzen, bei Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden. Der vorliegende Gesetzentwurf soll für Rechtsklarheit sorgen. Zusammenführung Die Datenschutz-Bestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sollen aufgehoben und in einem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgen. Dr. Claus-Dieter Ulmer 21
... Cookies im TTDSG § 9 Einwilligung bei Endeinrichtungen (1) Das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in seinen Endeinrichtungen des Endnutzers gespeichert sind, ist nur erlaubt, wenn der Endnutzer darüber gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde und er eingewilligt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Speicherung von Informationen auf Endeinrichtungen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen gespeichert sind, 1. technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu übermitteln oder um Telemedien bereitzustellen, deren Inanspruchnahme vom Endnutzer gewünscht wird, 2. vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, oder 3. zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. 22
Datenschutz im Unternehmen: Blick auf aktuelle Urteile und Entwicklungen
Cookies ./. Planet 49 – EuGH und BGH EuGH-Urteil in Sachen „Planet 49“ GmbH ./. BGH-Urteil in Sachen „Planet 49“ GmbH ./. Bundesverband der Verbraucherverbände Bundesverband der Verbraucherverbände: (10/2019): ▪ „Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche „§ 15 Abs. 3 S. 1 TMG ist mit Blick auf Art 5 Abs. Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen Art 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG muss, nicht wirksam erteilt wird.“ geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies ▪ „Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss.“ zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die ▪ „Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“ gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.“ Dr. Claus-Dieter Ulmer 24
Cookies - Beispiele 25 Dr. Claus-Dieter Ulmer
Cookies - Beispiele 26 Dr. Claus-Dieter Ulmer
Bußgelder zu Cookies in Frankreich 100 Millionen € 35 Millionen € CNIL bemängelt, dass auf den französischen Websiten von Goolge und amazon Werbecookies gesetzt wurden bevor die Nutzer explizit ihre Zustimmung erteilt hatten. Beide Anbieter wurden den Anforderungen an die Abgabe einer informierten Einwilligung nicht gerecht. Durch die Begründung ihrer Entscheidung über die E-Privacy Richtlinie umging die CNIL das „One Stop Shop-Prinzip“ der DSGVO und damit die Zuständigkeit der in der Kritik stehenden irischen Datenschutzbehörde. Dr. Claus-Dieter Ulmer 27
Drittstaatentransfer - von Schrems I zu Schrems II Max Schrems gegen Facebook Die Datenschutz-Grundverordnung* verbietet es „Schrems I“ – Safe Harbour grundsätzlich, personenbezogene Daten aus der EU in Drittstaaten zu übertragen, deren Datenschutz kein 2000 – EU Kommission beschließt Safe Harbour Abkommen. dem EU-Recht gleichwertiges Schutzniveau aufweist. 2013 – Max Schrems greift Safe Harbour Urteil an. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland darf 2015 – EuGH hebt den Safe Harbour Angemessenheitsbeschluss auf. vorgenommen werden, wenn… ▪ ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission für „Schrems II“ – Privacy Shield & Standardvertragsklauseln das Drittland vorliegt (z. B. Japan, Schweiz, Israel oder „Privacy Shield“ ) oder 2016 – EU Kommission erachtet das „Privacy Shield“ als angemessen ▪ Geeignete Garantien sichergestellt werden (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) oder 2016 – Max Schrems greift Standardvertragsklauseln an. ▪ Verbindliche Interne Datenschutzvorschriften vorliegen (z. B. Telekom Binding Corporate Rules 2020 – EuGH hebt den Beschluss zum „Privacy Shield“ Abkommen auf Privacy) *vorher: Datenschutzrichtlinie 95/46/EG Dr. Claus-Dieter Ulmer 28
Drittstaatentransfer – das Schrems II Urteil des EuGH Details EuGH-Urteil: Übermittlung in die USA auf Basis des Privacy Shields ist rechtswidrig, Übermittlungen in Drittländer auf Basis Standardvertragsklauseln müssen überprüft werden. Was hat der EuGH konkret beanstandet? Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA mithilfe des Privacy Shields wird den Betroffenen der Europäischen Union kein gleichwertiges Schutzniveau eingeräumt, weil ▪ die Überwachung durch US-Sicherheitsbehörden nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt ist (Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs), ▪ keine ausreichenden Kontrollinstanzen aufgebaut wurden und ▪ kein ausreichender Rechtschutz für Europäer gegeben ist Dr. Claus-Dieter Ulmer 29
Regulatorische Entwicklungen nach „Schrems II“ ▪ Entwurfsveröffentlichung des EDPB mit Empfehlungen zum weiteren Umgang mit „Schrems II und Aufruf zur Stellungnahme bis zum 21.12. ▪ Endgültige Versionen der Empfehlungen werden für Ende Jan. oder Anfang Feb. 2021 erwartet. Aus dem Inhalt: ▪ Vertragliche und organisatorische Maßnahmen reichen allein nicht aus, um den Zugriff von Behörden (Beispiel USA - Zugriff von Geheimdiensten) zu verhindern ▪ Technische Maßnahmen wie Verschlüsselung sind erforderlich ▪ Das gilt für Daten aller Kritikalitätsstufen. Kein risikobasierter Ansatz, wie er sonst in der DSGVO vorgesehen ist ▪ Dies gilt für Rechenzentren in der EU auch dann, wenn der Support aus den USA erfolgt (Remote Access). ▪ Nach derzeitigem Evaluierungsstand gibt es keine ausreichenden, zusätzlichen technischen Schutzmaßnahmen, die den Zugriff auf Daten unmöglich oder unwirksam machen. Dies betrifft fast alle Dienste aller Anbieter. Dr. Claus-Dieter Ulmer 30
Auswirkungen von „Schrems II“ Anhand von Stakeholdern Wirtschaft/ EU Kommission Unternehmen ▪ Vorgaben umsetzen ▪ Angemessenheitsbeschlüsse & ▪ Eigene Lösung entwickeln Standardvertrags-klauseln ▪ In der EU und in Drittländern Internationaler entwickeln/bereitstellen Datenverkehr Politik Aufsichtsbehörden ▪ Gesetzliche Rahmen- ▪ Urteil konkretisieren bedingungen anpassen ▪ Vorgaben durchsetzen Dr. Claus-Dieter Ulmer 31
Datenschutz im Unternehmen: Blick auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen
BREXIT ▪ Austritt des Vereinigten Königreichs am 31.01.2020 aus der EU ▪ Einigung auf ein Handels- und Zusammenarbeitsabkommen Auswirkungen für den Datenschutz: ▪ Übermittlungen pbD* von der EU in das Vereinigte Königreich werden für eine Übergangsphase von 4 Monaten nicht als „Übermittlung in ein Drittland“ betrachtet (Verlängerungsoption um 2 Monate). ▪ Die Übergangsregelung endet, wenn die EU-Kommission eine „Adäquanzentscheidung“ für das Vereinigte Königreich getroffen hat, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten. ▪ Durch eine Adäquanzentscheidung könnten dann pbD zwischen den Parteien übermittelt werden. Zusätzliche Standardvertragsklauseln wären nicht notwendig. ▪ Ohne eine Adäquanzentscheidung nach Fristende sind Standard- Vertragsklauseln oder BCRP** erforderlich. * personenbezogene Daten ** Binding Corporate Rules Privacy
“ BeiGAIA-X geht es um die Schaffung eines starken euro- päischen Daten-Ökosystems. Sowohl Unternehmen als auch Institutionen des öffentlichen Sektors können Daten nutzen und gleichzeitig Gewissheit über ihre Datenhoheit haben. Sie können “ kontrollieren, mit wem sie Daten austauschen und zu welchem Zweck.
GAIA-X - the European Solution Die Europäische Antwort auf die Globale Ressourcen-Verteilung? Marktanteile Cloud nach Umsatz Quelle: Statista Herausforderungen ▪ Investitionen & Vertrauen ▪ Europäische Steuerung ▪ Gleiche Chancen entwickeln ▪ Offenheit für alle EU Privacy Standards: „Auditor“, CISPE*, EU Cloud Code of Conduct, * Cloud Infrastructure Services Providers in Europe Dr. Claus-Dieter Ulmer 35
CORONA-WARN-APP Dr. Claus-Dieter Ulmer 36
UMSETZUNG DER CORONA-WARN-APP“ Umsetzungsanteile von DTAG & SAP als Auftragnehmer: Weitere Stakeholder: ▪ Entwicklung der Lösung aus Apps (iOS / Android), Backend Server Komponenten, Kommunikations- und Netzwerkdiensten, Sicherheits- und Datenschutzkonzept ▪ Umsetzung aufbauend auf Apple/Google API ▪ Digitaler Verifikationsprozess (z.B. Integration des Laborprozesses) ▪ Übergreifende • Einreichen der App ▪ Technische Übergabe der App an das RKI Steuerung • Pandemiekontrolle → ▪ Übergreifende Eingangsgrößen für ▪ Hosting und Betrieb, inkl. Laborserver Kommunikation Risikobewertung ▪ Umsetzung der technischen Support-Hotline ▪ PR Kampagne ▪ Nicht-technische Support-Hotline Bundesministerium für Gesundheit und RKI sind Auftraggeber und verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz- “Community” Grundverordnung DP-3T u.a. Bluetooth Proximitäts Messung ▪ Konzepte /Feedback Labore und Qualitätsbewertung ▪ Open Source Code Die wesentlichen Grundlagen der Lösung sind Open Source gestellt und ▪ Durchführung von Tests werden/wurden von verschiedenen Experten öffentlich diskutiert und Ergebnisübermittlung Dr. Claus-Dieter Ulmer 37
CORONA-WARN-APP@DATENSCHUTZ ▪ Genauigkeit: Digitales Erkennen von Kontakten Add picture ▪ Hohe Privatsphäre, minimale Daten: Keine persönlichen Angaben erforderlich, pseudonymisierte ID´s ▪ Verifikation: Missbrauch von falschen Positivmeldungen erschwert Aktuelle Diskussion: ▪ Schnelligkeit, maximale Effizienz: Automatisierter Abgleich der Kontakte bei positivem Befund um Datenschutz vs. Gesundheit? Infektionsketten schnell zu unterbrechen ▪ EU-weiter Rollout gestartet Dr. Claus-Dieter Ulmer 38
Künstliche Intelligenz (KI)
Brauchen wir das? KI Anwendungsbereiche bei der Telekom Bild einfügen ▪ Hallo Magenta – der Smart Speaker ▪ Wartungsvorhersagen für Fahrräder ▪ Tests mit APP Advisor, Legal Tech, Privacy Guard, DRC Concierge ▪ MyShake App ▪ „Tinka“ Dr. Claus-Dieter Ulmer ▪ „Connect App“ 40
DT AG Datenschutzanforderungen in KI-Projekten Die vier Bereiche ▪ PSA-Verfahren*, insbesondere ▪ Transparenz über Kriterien mit Definition der Zweck- und die Gewichtung von bestimmung und Prüfung der KI-Entscheidungen. rechtskonformen Nutzung aller Daten(quellen). ▪ Kontrolle durch Überwachung ▪ Information für Kunden und der KI-Entscheidungen u.a. auf Beschäftigte über Einhaltung der definierten Verwendung von KI-Systemen Zweckbestimmung. sowie Möglichkeit der Wahrnehmung von Betroffenenrechten. Auf Grundlage der im Konzern Deutsche Telekom bereits etablierten Vorgaben und Richtlinien (z.B. zu Big Data und IoT – Schichtenmodell, Anonymisierung, Anti-Diskriminierung) Dr. Claus-Dieter Ulmer 41 * Privacy-Security-Assessment
AI-Ansätze auch bei den United Nations The UN Special Rapporteur on the Right to Privacy Im Juli 2015 hat der Menschrechtsrat der Vereinten Nationen Prof. Joseph (Joe) Cannataci, Professor an den Universitäten von Malta (Information Policy and Governance) und Groningen (Chair in European Information Policy and Technology Law) zum Special Rapporteur berufen. Seine Aufgabe ist es: “(a ) To gather relevant information, including on international and national frameworks, national practices and experience, to study trends, developments and challenges in relation to the right to privacy and to make recommendations to ensure its promotion and protection, including in connection with the challenges arising from new technologies; …” Um Entwicklungen und Trends im Unternehmensumfeld aufzunehmen und daraus mögliche Empfehlungen abzuleiten wurde die Taskforce for the Right to Privacy in Corporations gegründet und Mitglieder eingeladen. Prof. Joseph Cannataci Die Taskforce kümmert sich um datenschutzrechtliche Belange im Unternehmenskontext und versucht – wo möglich – einen einheitlichen Angang zu definieren. Dr. Claus-Dieter Ulmer 42
Entwurf von „AI“- Recommendations Hintergrund: ▪ Ausgangspunkt ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Schaffen wir es, weltweit verständliche und verwendbare Dezember 1948 (Resolution der Empfehlungen zu entwickeln? Generalversammlung 217 A (III) ▪ Basis ist damit nicht regionales Recht ▪ Etablierte und bewährte Datenschutz- Grundsätze, insbesondere aus der Europäischen Union (DSGVO), sind Grundlage der Betrachtung ▪ Eine Arbeitsgruppe der Taskforce hat sich der Entwicklung des Entwurfs angenommen (Bestehend aus Elizabeth Coombs, UN SRP; Patrick Curry, BBFA; Jörg Thomas, Huawei; CD Ulmer, DT AG) Dr. Claus-Dieter Ulmer 43
Datenschutz im Unternehmen: Neue Rechtsfolgen …
Bußgeldentwicklung italia 35,3 Mio. € 10,4 Mio. € 12,25 Mio. € 9,55 Mio. € Bußgeld wegen Bußgeld wurde verhängt Bußgeld wurde verhängt Bußgeld wegen einem Datenschutzverstößen im wegen unrechtmäßiger wegen unerwünschten mangelhaften Servicecenter in Nürnberg Videoüberwachung der Werbeanrufen ohne Authentifizierungs- aufgrund von Mitarbeiter. Es bestand wirksame Einwilligung in verfahren mit Namen und umfangreicher Erhebung kein konkreter Anlass, einer Vielzahl von Fällen. Geburtsdatum. Dagegen und Speicherung privater sondern Teils wurden Callcenter wehrte sich 1&1 mit Erfolg. Lebensumständen von Generalverdacht. Auch ohne Autorisierung tätig. Das LG Bonn minderte das Mitarbeitern. Kunden wurden erfasst. . Bußgeld auf 900.000 €. Dr. Claus-Dieter Ulmer 45
Bußgeldkonzept Ob die deutschen Ausichtsbehörden an ihrem Bußgeldkonzept festhalten werden, bleibt abzuwarten …
Vielen Dank! telekom.com/datenschutz datenschutz@telekom.de
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