Corona-Krise - Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung

 
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Corona-Krise - Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung
Ausgabe 4 | 5. Februar 2021

Corona-Krise – Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar 2021
erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Anhörung freigege-
ben. Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über
sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen 200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der
Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen
zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten
Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr 2020 auf, mit dem damals die
erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungs-
konzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregie-
rung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu ver-
meiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu be-
halten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden
zu wahren.

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von
35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab
einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu
reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr
rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann.
Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektions-
entwicklung reagiert. Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert
an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nach-
dem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Fak-
tor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür,
dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 1
Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens
schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vor-
warnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe
(oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positi-
ven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Re-
gel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten
niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

DLT kritisiert einseitige Festlegung auf SORMAS

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder vom 19. Januar 2021 wird festgestellt, dass der flächendeckende Einsatz der
digitalen Anwendung zur Kontaktnachverfolgung SORMAS erforderlich sei. Die Länder
sollen durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter
SORMAS nutzen. Dieses soll bis Ende Februar geschehen. Der Deutsche Landkreistag
hat sich nunmehr mit zwei Schreiben an die Bundesregierung sowie Ministerpräsidenten-
konferenz gegen diese Vorgabe ausgesprochen.

Aus Sicht des Deutschen Landkreistages ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ein-
führung einer neuen digitalen Anwendung inmitten der zweiten Welle der Corona-Pande-
mie keine Entlastung, sondern eine zusätzliche Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter in den Gesundheitsämtern bedeuten würde. Zum anderen wird in den inhaltlich
gleichlautenden Schreiben verdeutlicht, dass die Landkreise regelmäßig bereits über digi-
tale Anwendungen auch zur Kontaktnachverfolgung verfügen. Eine zusätzliche Einführung
von SORMAS würde demgemäß zu Schnittstellen, in jedem Fall auch zu Datenmigrations-
problemen führen. Darüber hinaus fordern die Schreiben ein, dass mit Blick auf diese be-
stehenden Systeme in den Landkreisverwaltungen Schnittstellen und digitale Meldewege
sowie auch eine Vernetzung untereinander notwendig sind.

Die Schreiben anerkennen zugleich, das SORMAS für eine Zahl von ca. 80 Landkreisen
und weiteren Landkreisen, die eine Einführung von SORMAS erwägen, durchaus eine ge-
eignete Anwendung darstellt. Die Hauptgeschäftsstelle selbst sowie seitens der Landes-
verbände benannte Praktiker arbeiten insoweit im Nutzerkomitee von SORMAS mit. Aller-
dings ist es kritisch, einzig auf SORMAS setzen zu wollen und die bestehenden Ausgestal-
tungen in den Kreisverwaltungen so nicht zu berücksichtigen.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 2
Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die
epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Formulierungshilfe
für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler
Tragweite betreffenden Regelungen übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die der Fest-
stellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm (§ 5 IfSG) nicht zum 31. März
2021 außer Kraft tritt, sondern in Dauerrecht überführt wird. Allerdings muss der Bundes-
tag künftig spätestens alle drei Monate über die Fortdauer der Lage entscheiden. Ferner
werden pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und entsprechende Rechtsver-
ordnungen entfristet und treten ebenfalls nicht automatisch am 31. März 2021 außer Kraft.
Die besondere Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wird verlängert. Außerdem
werden die Vorgaben für die Priorisierung bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 präzisiert
und pandemiebedingte Regelungen im SGB XI verlängert.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) ist
im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß einer Forderung des Deutschen Land-
kreistages wurde in § 12 Abs. 2 TestV aufgenommen, dass bei Testungen in Einrichtun-
gen der Eingliederungshilfe der Personalaufwand mit 9 Euro je Test vergütet wird. Die
dadurch entstehenden Aufwendungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds erstattet.

Die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ist mit Wirkung vom 25. Januar 2021 in
Kraft getreten. Eine Abrechnung des Personalaufwands in Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe ist nur für Tests möglich, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Die
Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020, die zuletzt am 15. Januar 2021 ge-
ändert wurde tritt damit außer Kraft.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das BMG hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impf-
verordnung übersandt. Die grundlegende Aufteilung der Impfpriorisierung soll dabei nicht
geändert werden, jedoch wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen ge-
schaffen. Ferner ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 3
 Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen (§§ 3 und 4)
         aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten.

      Regelung zur Schutzimpfung mit dem neu zugelassenen Vektorviren-Impfstoff des
       Herstellers AstraZeneca Life Science. Vor dem Hintergrund der vorliegenden
       STIKO-Empfehlungen werden impfstoffspezifische Priorisierungen vorgesehen, da
       für bestimmte vorliegende Impfstoffe bislang nur eine Schutzimpfung bei Personen
       bestimmten Alters empfohlen ist.

COVID-19 – EU-Regelungen

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Initiative der EU-Kommission auf erste Leitlinien
geeinigt, welche Informationen künftige Nachweise zu erfolgten Impfungen gegen COVID-
19 enthalten sollen. Die Leitlinien haben lediglich Empfehlungscharakter. Der Standard-
Impfnachweis soll zunächst ausschließlich dem Nachweis für medizinische Zwecke dienen
und die Interoperabilität und grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Impfen verbes-
sern. Er soll einen Mindestdatensatz sowie eine eindeutig identifizierbare Impfkennung
enthalten. Für die Ausstellung sollen vertrauenswürdige Stellen in den Mitgliedstaaten ein-
gesetzt werden, die diese selbst bestimmen. Dafür könnten die Gesundheitsämter in Be-
tracht kommen.

Der Deutsche Landkreistag weist in einer ersten Bewertung darauf hin, nur ein EU-weit
einheitlicher Umgang mit Reisebeschränkungen, Einstufung von Risikogebieten und Vor-
gaben zu Quarantäne bzw. COVID-19-Tests werde die Wiedereinführung von Binnengren-
zen vermeiden, was im Hinblick auf die Einhaltung der Freizügigkeit zu begrüßen sei. Kon-
trollen finden zwischenzeitlich erneut an verschiedenen Grenzen zwischen Mitgliedstaaten
statt.

Nach wie vor unverständlich seien die unterschiedlichen Inzidenzmaßstäbe (14-Tage-Inzi-
denz der Kommission, 7-Tage-Inzidenz Deutschlands). Sie könnten zu wesentlichen Un-
terschieden in der Einschätzung der Infektionssituation in den jeweiligen Gebieten führen
und verhinderten eine echte Vergleichbarkeit. Die Bundesregierung sollte sich im Rat
nachdrücklich für einen einheitlichen Inzidenz-Zeitraum einsetzen.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 4
Fünfte Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens

Die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilferahmen zum fünften Mal erweitert und bis
zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Regelungen zur Rekapitalisierung von Unterneh-
men bleiben jedoch nur bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Obergrenzen für
Kleinbeihilfen an einzelne Unternehmen werden auf 1,8 Millionen Euro (bzw. 270.000 Euro
im Fischerei-/Aquakultursektor und 225.000 Euro im Agrarsektor) sowie für Fixkostenhilfen
auf 10 Millionen Euro angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer
Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt.

Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen werden effektiv verdoppelt auf 1,8 Millio-
nen Euro pro Unternehmen (vorher 800.000 Euro), auf 225.000 Euro pro Unternehmen im
Agrarsektor (vorher 100.000 Euro) und auf 270.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei-
und Aquakultursektor (vorher 120.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Bei-
hilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im
Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirt-
schaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern
die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeit-
raum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum
des Jahres 2019 haben, wird die Obergrenze für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro pro
Unternehmen (bisher 3 Millionen Euro) erhöht.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechti-
gung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
wurde der Rettungsschirm für Krankenhäuser im Rahmen der COVID-19-Pandemie mas-
siv eingeschränkt. Insbesondere kleinere Krankenhäuser, die über keine Notfallstufe verfü-
gen, wurden hierdurch von Unterstützungsleistungen abgeschnitten, welche aber auch für
diese Häuser für das wirtschaftliche Überleben notwendig wären (vgl. NLT-Aktuell 1/2021
vom 8. Januar 2021). Nunmehr ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach
§ 21 Abs. 1a KHG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Entgegen den berechtigten
Erwartungen zahlreicher Krankenhäuser ist damit keine nennenswerte Erweiterung bzw.
Verbesserung der Finanzierungssituation erfolgt. Im Wesentlichen werden die Regelungen
bis Ende Februar 2021 verlängert.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 5
Finanzsituation der Kreisebene verschlechtert sich deutlich

An der traditionellen Umfrage zu den Haushaltsentwürfen der niedersächsischen Land-
kreise und der Region Hannover hatten sich bis Ende Januar 34 NLT-Mitglieder beteiligt.
Gegenüber dem Vorjahr hat sich danach die Haushaltslage der Kreisebene bedingt durch
die Corona-Pandemie aber möglicherweise auch aufgrund weiterer Kreisumlagesenkun-
gen deutlich verschlechtert. Nur noch fünf Landkreise weisen einen komplett ausgegliche-
nen Haushalt aus (Vorjahr: 13). Fünf weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haus-
halt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr:
10). 23 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 14) verfügen aktuell über einen
unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei,
dass drei Landkreise ein Defizit von jeweils rund 20 Millionen Euro ausweisen; hinzu
kommt die Region Hannover mit über 100 Millionen Euro. Insgesamt wird im Ergebnis-
haushalt ein strukturelles Defizit von 225 Millionen Euro erwartet (Vorjahrüberschuss: 12,4
Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um fast 240 Millionen Euro.

Im Jahr 2021 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu senken. Zwei haben
hingegen eine Erhöhung vorgesehen, wobei in beiden Fällen diese nur im Vergleich zur
überproportionalen Absenkung im Zuge ihres Nachtragshaushaltes 2020 zu sehen ist. Ge-
genüber den ursprünglichen Haushaltsplanungen des Vorjahres ist auch bei diesen beiden
Landkreisen eine leichte Absenkung festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der ge-
wogene durchschnittliche Kreisumlagehebesatz in Niedersachsen damit auch in 2021 –
zum elften Mal in Folge – erneut sinken wird.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes und des Nds. Kommunalwahlgeset-
zes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 26.
Januar 2021 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Lan-
deswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Stellung genom-
men. Dabei haben wir eine eigene Rechtsgrundlage für eine Abfrage (auch) der Kreis-
wahlleitungen zu Bediensteten des Landes nach § 25 NLWG, die Harmonisierung der Re-
gelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen im Wahlverfahren, die Herausnahme
der Angabe der Wohnanschrift bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie wei-
tere Anregungen an das Land herangetragen.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 6
Sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet – Landkreis
Uelzen unter den Gewinnern

Beim 14. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung wurden sieben Landkreise als
„Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet. Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Coesfeld,
Lörrach, Neustadt an der Waldnaab, Potsdam-Mittelmark, Vorpommern-Greifswald und
Uelzen sind nun Modellregionen für digitale Projekte und profitieren von der Förderung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Landkreise erhalten nun
finanzielle Mittel von bis zu 1 Millionen Euro für die Umsetzung ihrer Digitalisierungspro-
jekte. Daneben werden sie fachlich unterstützt: Das Fraunhofer Institut für Experimentelles
Software Engineering (IESE) und das Kompetenzzent-rum Ländliche Entwicklung in der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung begleiten die Landkreise bei der Entwick-
lung und Anwendung ihrer digitalen Dienste. Außerdem steht der Deutsche Landkreistag
den Landkreisen beratend zur Seite und unterstützt die Vernetzung der Projekte.

Ebenso fokussiert der Landkreis Uelzen das Handlungsfeld Gemeinschaft/Ehrenamt und
möchte den regionalen Austausch vereinfachen und unterstützen. Er widmet sich dem
Problem, dass der Umgang mit digitalen Anwendungen insbesondere für ältere Menschen
eine Herausforderung darstellt. Geplant wird deshalb die Einführung einer digitalen An-
wendung, über die sich Bürger nachbarschaftlich zu Problemen mit digitalen Diensten aus-
tauschen und gegenseitig helfen können.

Weitere Informationen zum Modellvorhaben „Smarte.Land.Regionen“ finden sich auf der
Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter:
www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/digitales/smarte-landregionen/smarte-land-
regionen_node.html .

Die Geschäftsstelle gratuliert an dieser Stelle ausdrücklich dem Landkreis Uelzen zu der
Auszeichnung und wünscht für die Umsetzung der geplanten digitalen Dienste gutes Ge-
lingen.

„Langfristige Vision für die ländlichen Räume“ der Europäischen Kommis-
sion

Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung beim Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft hat eine Stellungnahme zur „Langfristigen Vision für die ländlichen
Räume“ erarbeitet. Die darin enthaltenen Aspekte sollen in die langfristige Vision für die
ländlichen Räume einfließen, die die Kommission voraussichtlich im Juni dieses Jahres

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 7
vorlegen wird. Im Rahmen von allgemeinen Empfehlungen wird insbesondere eine be-
darfsgerechte europäische Politik für die ländlichen Räume entsprechend der Zielsetzung
des Art. 174 AEUV gefordert. Die Stellungnahme enthält darüber hinaus eine Reihe von
bereichsspezifischen Empfehlungen u.a. zur Regionalpolitik, der Gemeinsamen Agrarpoli-
tik, der Digitalisierung, E-Government und der Bankenregulierung.

Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Geltungsdauer des Planungssicherstel-
lungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Das Gesetz war im
vergangenen Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie zunächst befristet bis zum 31. März
2021 erlassen worden. Es sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Um-
welt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alter-
nativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Klimaschutz-Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2021“ werden vorbild-
liche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet.
Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem
Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der
Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Ge-
meindebund.

Bewerbungen sind in diesem Jahr in vier Kategorien möglich:

- Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“
- Kategorie 2 „Klimafreundliche Mobilität“
- Kategorie 3 „Klimaaktivitäten zum Mitmachen“
- Sonderpreis „Klimaschutz durch Digitalisierung.

Die Bewerbungsunterlagen stehen ab sofort unter

https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2021

zum Download bereit.

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 8
Elektromobilität: „FlächenTOOL“ zur Unterstützung des Ladeinfrastrukturauf-
baus

Zur Unterstützung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur in Sachen Elektromobilität hat die
Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) ein „Flächentool“ entwickelt und online gestellt, welches die
Identifizierung geeigneter und verfügbarer Flächen zur Schaffung öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur unterstützen soll.

Länder, Kommunen, Unternehmen oder auch Privatpersonen können verfügbare Flächen
hinterlegen. Im Rahmen anstehender Förderaufrufe und Ausschreibungen zum Aufbau
etwa von Ultraschnelllade-Standorten soll das Flächentool gegenüber Ladeinfrastrukturbe-
treibern als „Standortfinder“ intensiv beworben werden. Die Bedienung des Flächentools
soll grundsätzlich ohne besondere Vorkenntnisse möglich sein.

Stromleitungsbau: Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchst-
spannungs-Drehstrombereich

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln
im Höchstspannungs-Drehstrombereich vorgelegt. Danach trägt die Erdverkabelung nicht
zu einer verbesserten Akzeptanz des Netzausbaus bei, nimmt mehr Planungs- und Bau-
zeit als Freileitungen in Anspruch, ist mit höheren Ausfallrisiken behaftet und führt zu
sechsfach höheren Kosten. Es ist anzunehmen, dass dieser Bericht die Diskussion über
den Einsatz von Teilerdverkabelungen wiederbelebt.

Radverkehrsförderung: Sonderprogramm „Stadt und Land“

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Bundesmittel
für den Radverkehr erheblich auf rund 1,46 Milliarden Euro aufgestockt. Bis zu rund 660
Millionen Euro stehen dabei bis 2023 für das mit den Ländern abgestimmte Sonderpro-
gramm „Stadt und Land“ bereit. Länder und Kommunen können damit ab sofort erstmals
Bundesmittel für Radverkehrsinfrastrukturprojekte vor Ort abrufen.

Die Finanzhilfen des Bundes sollen für Investitionen eingesetzt werden, die die Attraktivität
und Sicherheit des Radfahrens erhöhen und zum Aufbau einer möglichst lückenlosen Ra-
dinfrastruktur beitragen. Stadt-Umland-Verbindungen – auch über kommunale Grenzen
hinweg – werden dabei besonders begrüßt. Außerdem soll der Radverkehr besser mit an-
deren Verkehrsträgern vernetzt und der zunehmende Lastenradverkehr berücksichtigt

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 9
werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des neuen Sonderprogramms
u.a. gefördert:

   der Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Rad-
    verkehrsnetze,
   eigenständige Radwege,
   Fahrradstraßen,
   Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
   Abstellanlagen und Fahrradparkhäusern,
   Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte
    Ampelphasen (Grünphasen),
   die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzel-
    nen Verkehrsträger und
   Lastenradverkehr.

Die Maßnahmen der Länder und Kommunen werden mit bis zu 75 Prozent, bei finanz-
schwachen Kommunen und Kommunen in strukturschwachen Regionen sogar mit bis zu
90 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Zur Entlastung der Länder und Kommu-
nen während der Corona-Pandemie können die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021
sogar mit bis zu 80 Prozent gefördert werden.

            Herausgeber: Niedersächsischer Landkreistag, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover
    Telefon 0511 87953-0, Telefax 0511 87953-50, E-Mail: geschaeftsstelle@nlt.de, Internet: www.nlt.de
                              Redaktionelle Leitung: Prof. Dr. Hubert Meyer

NLT-Aktuell, Ausgabe 4 vom 5. Februar 2021, Seite 10
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