SGB II (Hartz IV)-Ratgeber 2018 - Informationsoffensive
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SGB II (Hartz IV)-Ratgeber 2018 von Martin Staiger, Esslingen 8.Auflage, November 2017, © Projektbüro Stephan Hupe, all rights reserved, printed in Kassel 1
Inhalt I. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II 3 II. Die Bedarfsgemeinschaft 5 III. Die Vermögensfreigrenzen 7 Grundfreibetrag und Anschaffungsfreibetrag 7 Freibeträge für die Altersvorsorge 7 Nicht zu berücksichtigende Vermögensgegenstände 7 IV. Der Bedarf 8 1. Die Regelbedarfe 8 2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung 9 3. Die Mehrbedarfe 15 4. Die Kranken- und Pflegeversicherung 16 V. Die Anrechnung von Einkünften 19 VI. Einmalige Leistungen 31 VII. Rückzahlung von Darlehen, Rückforderungen 33 VIII. Leistungen für Bildung und Teilhabe 35 IX. Sanktionen 37 X. Vergünstigungen 39 1. Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung 39 2. Befreiung vom Rundfunkbeitrag 39 3. Befreiung von den Kostenbeiträgen für Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege 40 4. Freiwillige Leistungen der Kommunen 40 XI. Der Rechtsweg 41 2
Anspruchsvoraussetzungen I. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslo- sengeld II Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern oder wenn Sie keine Einkünfte haben, haben Sie voraussichtlich einen An- spruch auf Grundsicherung. Es gibt zwei verschiedene Arten der Grundsiche- rung. Wenn Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten können, können Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung beim Sozialamt beantragen. Wenn Sie dagegen erwerbsfähig sind, können Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende, landläufig „Hartz IV“ oder „Arbeitslosengeld II“ genannt, vom Jobcenter erhalten. Über die Grundsiche- rung für Arbeitssuchende, die nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gezahlt wird, will Sie dieser Ratgeber informieren. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II kön- nen auch Erwerbstätige erhalten, deren Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihr Lohn wird mit diesen Leistungen aufgestockt. Um Arbeitslosengeld II erhalten zu können, müssen Sie erwerbsfähig sein – oder mit mindestens einer erwerbsfähigen Person in einer so genannten Be- darfsgemeinschaft zusammenleben ( Seite 5). Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn es Ihr Gesundheitszustand zulässt, dass Sie mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Bei einer kürzeren Erwerbsunfähigkeit von maximal einem halben Jahr gelten Sie noch als erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes, hält die Erwerbsunfähigkeit länger an, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld II – aber möglicherweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung vom Sozialamt. Anspruchsberechtigt sind Personen zwischen 15 Jahre und 65 Jahre und 7 Monate oder solche Personen, die mit mindestens einer erwerbsfähigen Per- son in diesem Alter in Bedarfsgemeinschaft leben ( S. 5). Schließlich erhalten Sie Arbeitslosengeld II nur, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, also sich nicht nur vorübergehend hier aufhal- ten. Besonderheiten gelten für Migrantinnen und Migranten. Asylbewerberin- nen und Asylbewerber erhalten in der Regel kein Arbeitslosengeld II, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei nicht erwerbstätigen 3
Anspruchsvoraussetzungen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern kommt es unter anderem darauf an, wie lan- ge sie bereits in Deutschland sind und ob sie hier arbeiten oder bereits gearbei- tet haben. Wenn Sie aus einem Land der Europäischen Union nach Deutsch- land gekommen sind und arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, aufstockendes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend nicht ausüben können oder un- freiwillig arbeitslos geworden sind, haben Sie, wenn die anderen Anspruchs- voraussetzungen vorliegen, ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die seit ihrer Ankunft in Deutschland keinerlei Arbeitseinkünfte hatten, haben im Regelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosen- geld II. Sie erhalten für höchstens einen Monat Überbrückungsleistungen vom Sozialamt – in Härtefällen auch länger – sowie ein Darlehen für die Fahrkarte in ihr Herkunftsland, das ebenfalls beim Sozialamt zu beantragen ist. › Wenn Sie aus der EU nach Deutschland eingereist sind und Ihr Le- bensunterhalt nicht gesichert ist, sollten Sie sich bei einer unabhän- gigen Stelle über Ihre Leistungsansprüche beraten lassen. Schließlich erhalten Sie Arbeitslosengeld II nur auf Antrag. Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter. Sie können ihn aber auch bei jeder anderen Sozialleis- tungsbehörde oder bei der Gemeindeverwaltung stellen, die den Antrag dann weiterleiten. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf den ersten des Monats zurück. Wenn Sie zum Beispiel am 29. Januar einen Antrag stellen und sich heraus- stellt, dass Sie schon für den ganzen Monat Januar die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt haben, erhalten Sie Arbeitslosengeld II rück- wirkend ab dem 1. Januar. 4
Bedarfsgemeinschaft II. Die Bedarfsgemeinschaft Bei der Beurteilung der Frage, ob Sie Arbeitslosengeld II erhalten, wird immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Zur Bedarfsgemeinschaft (BG) gehören folgende Personen: –– erwerbsfähige Leistungsberechtigte (zwischen 15 und 65 Jahre und 7 Mona- te; mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig), –– der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner/Ehepartnerin, –– der/die nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspart- ner/Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), –– die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre (soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften können). Wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin weder nach dem Bürgerlichen Ge- setzbuch noch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sind, bilden Sie dennoch unter gewissen Voraussetzungen eine BG. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wil- le anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander ein- zustehen“. Diesen wechselseitigen Willen „vermutet“ das Jobcenter unter an- derem dann, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, wenn sie ein gemeinsames Kind haben oder wenn sie über das Einkommen des anderen mitverfügen können. Eine Vermutung ist jedoch keine Gewissheit. Und so gibt es zu der Frage, ob unter unverheiratet Zusammenlebenden eine BG besteht, umfangreiche Rechtsprechung. Eine vertiefende Information hierzu finden Sie im Leitfaden Arbeitslosengeld II ( S. 43). Aus der Konstruktion der BG ergeben sich auch verfassungsrechtliche Pro bleme. Zieht zum Beispiel ein erwerbstätiger Mann zu seiner nicht erwerbstä- tigen und auf Alg II-Leistungen angewiesenen Partnerin und deren Kind, wird nach Ablauf eines Jahres vermutet, dass die drei eine BG bilden. Dass der Mann mit seinem Einkommen auch für das Kind seiner Partnerin aufkommen muss, obwohl er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht unterhaltspflichtig ist, lässt sich kaum nachvollziehen. Dennoch hat das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt. 5
Bedarfsgemeinschaft › Wenn Sie ein Kind haben, das genügend Einnahmen hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, gehört es nicht zur BG. Hat ein Kind über das Kindergeld hinausgehende Einnahmen wie z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sollte bei der Bestimmung des Bedarfes der Bedarf des Kindes zunächst ge- sondert berechnet werden ( S. 26). › Wenn eine zur BG ihrer Eltern bzw. eines Elternteils gehörende Tochter schwanger ist, hat sie einen eigenen vom Einkommen der Eltern unabhängigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nach der Geburt bildet sie mit ihrem Kind eine eigene BG. 6
Vermögensfreigrenzen III. Die Vermögensfreigrenzen Leistungen nach Sozialgesetzbuch II werden nur erbracht, wenn die in § 12 be- stimmten Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Grundfreibetrag und Anschaffungsfreibetrag Jedes Mitglied einer BG hat einen Grundfreibetrag von 150 € pro Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 €. Wenn Sie in einer Partnerschaft leben, wird Ihr Vermögen und das Ihres Partners/Ihrer Partnerin zusammengerechnet. Jedes Mitglied der BG hat darüber hinaus einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 €. Freibeträge für die Altersvorsorge In einen Riester-Rentenvertrag eingezahltes Geld ist in voller Hohe geschützt. Sie können also Ihren Riestervertrag behalten und dennoch Arbeitslosengeld II beziehen. Kapitallebensversicherungen sind überwiegend geschützt. Sie müssen nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ( S. 43) in den ers- ten vier Fünfteln Ihrer Laufzeit nicht verwertet werden. Sie können sie behalten und dennoch Arbeitslosengeld II beziehen. Besitzen Sie eine Kapitallebensver- sicherung im letzten Fünftel ihrer Laufzeit, müssen Sie jedoch damit rechnen, sie verwerten zu müssen und erhalten erst Arbeitslosengeld II, wenn Ihr Ver- mögen unter den Freibetrag (= 750 € plus 150 € pro Lebensjahr) gesunken ist. Eine besondere Regelung gilt für Altersvorsorgeprodukte, in denen unwiderruf- lich vereinbart ist, dass Ihnen vor Eintritt in den Ruhestand nichts ausgezahlt werden darf. Versicherungsansprüche, die diese Anforderungen erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 750 € pro Lebensjahr geschützt. Nicht zu berücksichtigende Vermögensgegenstände Nicht zu berücksichtigen sind angemessener Hausrat und selbst genutztes an- gemessenes Wohneigentum. Wohneigentum ist angemessen, wenn es bei- spielsweise für einen 1-Personen-Haushalt 80 und für einen 4-Personen-Haus- halt 120 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Auto gilt bis zu einem Wert von 7.500 € als angemessen und ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wenn Sie nicht zu berücksichtigendes Vermögen haben, können Sie es behal- ten und dennoch Arbeitslosengeld II bekommen. 7
Bedarf IV. Der Bedarf Liegt Ihr verwertbares Vermögen unter den Grenzen des § 12 SGB II, sollten Sie zunächst Ihren Bedarf nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II berechnen. Es wird zwischen laufendem Bedarf und einmaligen Bedarfen unterschieden. Der laufende Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbe- darfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommen eventu- ell Mehrbedarfe und Kosten der Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Bedarfs ist immer der Bedarf der gesamten BG zu be- rücksichtigen. 1. Die Regelbedarfe Die Regelbedarfe werden in § 20 SGB II folgendermaßen definiert: „Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie per- sönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnis- sen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur De- ckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsbe- rechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.“ Folgende Regelbedarfe gelten im Jahr 2018: Alleinstehende, Alleinerziehende, Leistungsberechtigte mit min- 416,00 € derjährigem Partner Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft je 374,00 € 18 bis 24-jährige (auch bis 24-jährige, die ohne Zusicherung des 332,00 € Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind) 14 bis 17-jährige 316,00 € 6 bis 13-jährige 296,00 € 0 bis 5-jährige 240,00 € 8
Bedarf 2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwen- dungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ So lautet der erste Satz des Paragraphen 22, in dem die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten geregelt ist. Mietwohnungen, auch selbstgenutztes Wohneigentum, eine Obdachlosenun- terkunft, ein Zimmer in einer Pension oder ein Wohnwagen sind Unterkünfte im Sinne des SGB II (nicht jedoch ein Zelt). Die laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung setzen sich zusammen aus der Kaltmiete, den kalten Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grund steuer, Gebäudeversicherung, Gartenpflege, Allgemeinstrom…) und den Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung. Die Kaltmiete wird auch Nettokaltmiete genannt, die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten heißt Bruttokalt- miete und die Summe aus Kaltmiete, kalten Betriebskosten und den Kosten der Heizung und Warmwassererwärmung heißt Bruttowarmmiete. Zu den Bedarfen der Unterkunft gehören Möblierungszuschläge, Kosten für Kabelfernsehen oder für einen KfZ-Stellplatz – vorausgesetzt sie sind Bestandteil des Mietvertrages. Haben Sie dagegen z.B. für die Nutzung eines KfZ-Stellplatzes eine separate vom Mietvertrag getrennte Vereinbarung, ist das Jobcenter nicht verpflichtet, die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen. In diesem Fall müssten Sie den Stell- platz aus dem Regelbedarf bezahlen oder ihn kündigen. Angemessenheit Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Unterkunftskosten nur dann dauerhaft in voller Höhe als Bedarf anerkannt, wenn sie „angemessen“ sind. Was angemessen ist, orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten und wird von den Kommunen festgelegt. Die Obergrenzen müssen nach einem schlüssigen Kon- zept ermittelt werden, sodass sich nachvollziehbare, an der Größe des Haushal- tes und dem Preisniveau der einzelnen Kommunen orientierte Werte ergeben. Viele Kommunen veröffentlichen ihre Richtlinien auf ihrer Homepage. Die Obergrenzen für die Kaltmiete müssen so gewählt werden, dass alle Leis- tungsberechtigten die Möglichkeit haben, eine menschenwürdige und ihrem Be- darf gerechte Wohnung auch tatsächlich anmieten zu können. 9
Unterkunftsbedarf › Die Mietobergrenzen gelten auch für Eigenheim oder Eigentums- wohnung. Bei Kreditfinanzierung werden jedoch nur die Schuldzin- sen und nicht die Tilgung als Bedarf anerkannt. Sie sollten daher mit Ihrer Bank vereinbaren, die Tilgung bis auf Weiteres ruhen zu las- sen. Da sich die Höhe der kalten Betriebskosten wie Wasser, Müll, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen etc. mit Ausnahme des Wasserverbrauchs von Ihnen nicht beeinflussen lässt, gilt als Angemessenheitsgrenze ein Durchschnitts- wert. Da der örtliche Durchschnittswert in vielen Kommunen nicht bekannt ist, lässt sich die Angemessenheitsgrenze am Betriebskostenspiegel des Deut- schen Mieterbundes ablesen. › Die Höhe der durchschnittlichen kalten Betriebskosten lässt sich er- mitteln, indem man alle im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ausgewiesenen Kosten mit Ausnahme von Heizung und Warmwasser zusammenrechnet. Der Durchschnittswert für alle kalten Betriebskosten lag 2014 bei 1,79 € pro Quadratmeter (http:// www.mieterbund.de). Der Wert für 2015 wird vom Deutschen Mie- terbund voraussichtlich im Dezember 2017 veröffentlicht. Manche Kommunen erkennen einzelne Positionen aus dem Betriebskosten- spiegel nicht an und kommen dann auf einen wesentlich niedrigeren Wert als 1,79 € pro Quadratmeter. Dies ist unzulässig! Für die Heizkosten lassen sich im Grunde genommen keine Obergrenzen festlegen, da ihre Höhe entscheidend von der Wärmedämmung, der Effizi- enz der Heizungsanlage und von weiteren Faktoren abhängt, die Sie nicht be- einflussen können. Dennoch haben manche Kommunen auch für Heizkosten Obergrenzen bestimmt. Wenn Obergrenzen festgelegt werden, müssen die- se mindestens so hoch sein wie die rechte Spalte (Heizkosten „zu hoch“) des regionalen Heizkostenspiegels. Gibt es keinen regionalen Heizkostenspiegel, gilt die rechte Spalte des „Heizkostenspiegels für Deutschland“. Sie finden die nach Gebäudegröße und Heizkostenart differenzierten Werte unter https:// www.heizspiegel.de/heizspiegel/die-vergleichswerte-des-heizspiegels- fuer-deutschland/. 10
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