Zwischen Parteitag und Fernsehshow - Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie

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Aufsätze      Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie     MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1

Zwischen Parteitag und Fernsehshow Nachdem der deutsche Gesetzgeber zunächst relativ
– Parteienrecht in Zeiten der Corona- lange mit einer Anpassung gezögert hat und die Par-
                                      teien daher eher auf experimenteller Grundlage ihre
Pandemie                              Aktivitäten zumindest teilweise auf Online-Formate
                                                                       umgestellt haben, hat der Bundestag Ende 2020 eine
     Sophie Schönberger1                                               zeitlich befristete Änderung des Parteienrechts be-
                                                                       schlossen, die den Parteien ein flexibleres Agieren in
                                                                       der Pandemie und ein teilweises Ausweichen auf di-
I. Einleitung: Von Raucherpausen und Mitglieder-
                                                                       gitale Veranstaltungen auch bei verbindlichen Ent-
parteien
                                                                       scheidungsfindungen ermöglichen soll. Diese neue,
Parteien leben von Anwesenheit. Wie bei jeder ent-                     vorübergehende Gesetzesfassung weist allerdings
sprechenden Organisation beruhen ihre Entschei-                        sowohl erhebliche praktische als auch verfassungs-
dungsprozesse zu einem nicht unwesentlichen Teil                       rechtliche Probleme auf, die im Folgenden beleuch-
auf informellen Prozessen im Rahmen persönlicher                       tet werden.
Begegnungen: dem gemeinsamen Kaffee, dem ge-
meinsamen Bier, der gemeinsamen Zigarettenpause.                       II. Die Anwesenheitsstrukturen des Parteien-
Diese Mechanismen sind nicht nur immer wieder                          gesetzes
Gegenstand von Kritik, da sie insbesondere Frauen,
                                                                       Das geltende Recht nach dem Parteiengesetz stellt
die in Familien- und Pflegearbeit eingebunden sind
                                                                       innerhalb der Parteien die Mitgliederversammlung
und deshalb oft gerade für das „gemeinsame Bier“
                                                                       ins Zentrum der innerparteilichen Willensbildung.
keine Zeit mehr finden, den Weg zu innerparteilichen
                                                                       Sie ist nicht nur gem. § 8 Abs. 1 PartG notwendiges
Machtpositionen erschweren. Sie stellen gleichzeitig
                                                                       Organ jeder Partei, sondern gem. § 9 Abs. 1 PartG
auch einen wesentlichen Anreiz dafür da, in eine
                                                                       oberstes Organ jeder Gliederungsebene der Partei. In
Partei einzutreten.2 Politische Parteien sind nämlich
                                                                       den überörtlichen Verbänden kann gem. § 8 Abs. 1
zu einem wesentlichen Teil auch soziale Gemein-
                                                                       S. 2 PartG an die Stelle der Mitgliederversammlung
schaften, die ihren Mitgliedern neben politischer
                                                                       eine Delegiertenversammlung treten, wenn die Sat-
Mitwirkung auch persönliche Kontakte und soziale
                                                                       zung dies bestimmt. Diese Delegierten müssen aller-
Eingebundenheit offerieren.
                                                                       dings auch – ggf. in einem mehrstufigen, durch wei-
Diese Unverzichtbarkeit körperlicher Präsenz ist in                    tere Delegiertenversammlungen gemittelten Verfah-
einem Parteiensystem wie dem deutschen nicht nur                       ren – durch Mitgliederversammlungen bestimmt
deshalb besonders ausgeprägt, weil die deutschen                       werden. Mit dieser zentralen Rolle eines gestuften
Parteien trotz beständigen Mitgliederschwunds im-                      Systems von Mitglieder- bzw. Delegiertenversamm-
mer noch über mehr als 1,3 Millionen Mitglieder                        lungen korrespondiert auch die Anforderung des
verfügen, d.h. immerhin etwa 1,5 % der Bevölke-                        Parteiengesetzes, die von Parteien eine gebietliche
rung in einer politischen Partei organisiert ist.3 Auch                Gliederung verlangt.5 Diese Gliederung muss nach
das Parteienrecht operiert mit einem Leitbild von                      § 7 Abs. 1 S. 3 PartG so weit ausgebaut sein, dass
Parteien, das diese sowohl als Mitgliederparteien als                  den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mit-
auch als Anwesenheitsparteien begreift und konstitu-                   wirkung an der Willensbildung möglich ist.
iert.4 Aufgrund dieser doppelten Verankerung der
                                                                       Mit dieser räumlichen Vorstellung von Parteiarbeit
Präsenz sowohl in der faktischen als auch in der
                                                                       korrespondiert auch die Terminologie des Parteien-
rechtlichen Grundlage der Parteien stellt die Corona-
                                                                       gesetzes im Übrigen, die ausdrücklich von „Ver-
Pandemie sie vor grundlegende Herausforderungen
                                                                       sammlungen“ spricht, die, wie § 9 Abs. 1 S. 3 PartG
ihrer Organisationsstruktur.
                                                                       es formuliert, „zusammentreten“. Diese Formulie-
                                                                       rung ist nicht allein zufällig bzw. dem historischen
1
    Prof. Dr. Sophie Schönberger ist Professorin für Öffentliches      Entstehungszeitpunkt des Parteiengesetzes weit vor
    Recht, Kunst- und Kulturrecht und Co-Direktorin des Instituts      Entwicklung der heutigen digitalen Möglichkeiten
    für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteien-
    forschung (PRuF) an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf.     geschuldet. Innerparteiliche Versammlungen in Prä-
2
    Laux, in: Spier u.a. (Hrsg.), Parteimitglieder in Deutschland,
                                                                       senz gewährleisten von der Mitgliederversammlung
    2011, S. 61 (67 f.).                                               auf Ortsebene bis zum Delegiertenparteitag auf Lan-
3
    Die Summe beruht auf den Mitgliederzahlen, die die Parteien        des- oder Bundesebene einen engen räumlich-zeitli-
    in ihren Rechenschaftsberichten veröffentlichen.                   chen und personellen Zusammenhang von Beratung
4
    Vgl. dazu Schönberger, in: Brichzin/Siri (Hrsg.), Soziologie
                                                                       5
    der Parteien, 2021, i.E.                                               Vgl. Becker, ZParl 1996, 712 (714).

22                                                                                                   doi:10.24338/mip-202122-28
MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1   Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   Aufsätze

und Beschluss.6 Auf diese Weise ist eine einheitliche                   Dimension. Denn wenn Versammlungen der Parteien
Form von Diskussion und Willensbildung möglich,                         in die digitale Welt verlagert werden, so folgen dieser
die insbesondere das aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG fol-                    Verlagerung in der Regelung auch die entsprechen-
gende verfassungsrechtliche Gebot einer demokrati-                      den Abstimmungs- und Entscheidungsmodalitäten
schen Binnenstruktur umsetzt.                                           der Gremien. Für solche digitalen Entscheidungsme-
                                                                        chanismen hat allerdings das Bundesverfassungsge-
Schon vor der Corona-Pandemie wurde allerdings
                                                                        richt – jedenfalls bezogen auf staatliche Wahlen –
vereinzelt diskutiert, ob den Vorgaben des Parteien-
                                                                        engste Grenzen im Hinblick auf die Vereinbarkeit
gesetzes nicht auch durch virtuelle Versammlungen
                                                                        mit dem Demokratieprinzip aufgestellt. Nur durch
Genüge getan werden kann. Dabei ist allerdings eine
                                                                        die Möglichkeit einer Kontrolle, ob die Wahl den
wesentliche Unterscheidung zu beachten, die in der
                                                                        verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht,
Debatte mitunter verloren geht: Innerparteiliche Be-
                                                                        kann sichergestellt werden, dass die Delegation der
schlüsse, die nicht nach § 9 Abs. 3-5 PartG der Mit-
                                                                        Staatsgewalt an die Volksvertretung, die den ersten
gliederversammlung bzw. dem Parteitag vorbehalten
                                                                        und wichtigsten Teil der ununterbrochenen Legiti-
sind, d.h. alle Entscheidungen jenseits von Ent-
                                                                        mationskette vom Volk zu den mit staatlichen Auf-
schließungen über das Parteiprogramm, die Satzung,
                                                                        gaben betrauten Organen und Amtsträgern bildet,
die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung,
                                                                        nicht an einem Defizit leidet. Die demokratische Le-
die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
                                                                        gitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit
Parteien und jenseits der dem Parteitag vorbehalte-
                                                                        des Wahlvorgangs, damit Manipulation ausgeschlos-
nen Personenwahlen, konnten schon vorher in ande-
                                                                        sen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht wider-
rer Weise als durch Parteitage erfolgen – und damit
                                                                        legt werden kann. Daraus folgt, dass alle wesentli-
grundsätzlich auch in einem frei zu bestimmenden
                                                                        chen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit
Online-Format. Anders ist die Situation hingegen
                                                                        unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtli-
dort, wo das Parteiengesetz die oben genannten Re-
                                                                        che Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Beim
gelungen über „Versammlungen“ trifft. Auch wenn
                                                                        Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen daher die
vereinzelt immer wieder argumentiert wurde, dass der
                                                                        wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Er-
Wortlaut vor allen Dingen aus seinem historischen
                                                                        gebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne
Kontext zu interpretieren sei, da bei Erlass des Par-
                                                                        besondere Sachkenntnis überprüft werden können.10
teiengesetzes Online-Parteitage technisch noch nicht
vorstellbar gewesen seien, und im Übrigen keine we-                     Genau an einer solchen Überprüfbarkeit der Ergeb-
sentlichen funktionalen Unterschiede der Willensbil-                    nisermittlung fehlt es aber bei einer rein elektroni-
dung zwischen physisch präsenten und virtuell ver-                      schen Wahl, da bei elektronischen Abstimmungssys-
bunden Parteimitgliedern bestehe,7 geht die herr-                       temen ohne Kenntnis und Verständnis des verwand-
schende Meinung bisher davon aus, dass Mitglieder-                      ten Algorithmus die konkrete Abstimmungssituation
und Vertreterversammlungen im Sinne des Parteien-                       nicht nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus
gesetzes nur unter Anwesenden durchgeführt werden                       ist durch elektronische Entscheidungsfindungen in-
können, da nur sie eine direkte Interaktion ermögli-                    nerhalb von Parteien aber auch die im Demokratie-
chen, bei der eine umfassende, weil unmittelbare,                       prinzip wurzelnde Gleichheit der Teilnahme am Ent-
nicht technisch vermittelte Kommunikation stattfin-                     scheidungsverfahren herausgefordert. Es ist insofern
den kann.8                                                              kaum vorstellbar, dass Regelungen gefunden werden
                                                                        können, bei denen alle Parteimitglieder in gleicher
Neben der grundsätzlichen Frage, welche Bedeutung
                                                                        Weise unabhängig etwa vom Vorhandensein privater
man der Kommunikation unter Anwesenden als Vor-
                                                                        elektronischer Endgeräte oder dem Vorhandensein,
aussetzung für einen gleichberechtigten demokrati-
                                                                        der Schnelligkeit und Störanfälligkeit eines privaten
schen Willensbildungsprozess beimessen will,9 hat
                                                                        Internetanschlusses an einer solchen elektronischen
dieser Streit noch eine andere verfassungsrechtliche
                                                                        Entscheidungsfindung teilnehmen könnten. Die Fra-
6
    C. Schönberger, JZ 2016, 486 (489).                                 ge, inwiefern man daher schon aus verfassungsrecht-
7
    Sadowski, MIP 2008/2009, 60 ff.; von Notz, Liquid Democra-          lichen Gründen entsprechende Entscheidungsmecha-
    cy, 2020, S. 228 ff.; Osegge, Das Parteienrechtsverhältnis,         nismen in digitalen Parteien für rechtswidrig hält,
    2012, S. 207 ff.                                                    hängt davon ab, wie man den Begriff der „demokra-
8
    Augsberg, in: Kersten/Rixen (Hrsg.), PartG, 2009, § 9 Rn. 19;       tischen Grundsätze“ auslegt, denen die innere Ord-
    Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 12; Riegler, Virtuelle
    Parteiverbände, 2019, S. 163 ff.; C. Schönberger, JZ 2016,
                                                                        nung der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG genü-
    486 (491).
9                                                                       10
    Dazu umfassend C. Schönberger, JZ 2016, 486 ff.                          BVerfGE 123, 39 (69 ff.).

doi:10.24338/mip-202122-28                                                                                                           23
Aufsätze       Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie    MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1

gen muss, welche Elemente des Demokratieprinzips,                       Auch die Reaktionen der Parteien und ihrer Mitglie-
die für den staatlichen Bereich gelten, man also von                    der fielen sehr unterschiedlich aus. Bündnis 90/Die
Verfassungs wegen auch auf die Parteien übertragen                      Grünen und die neu ausgerufene „Digitalpartei“
will. Zählt man auch die Transparenz und Nachprüf-                      CSU preschten schon im Mai 2020 mit einem „digi-
barkeit des Entscheidungsprozesses zu den demokra-                      talen Länderrat“, also einem kleinen Bundespartei-
tischen Grundsätzen, denen der innerparteiliche Pro-                    tag zur Antragsberatung,15 und einem „virtuellen
zess genügen muss, so müssen elektronische Wil-                         Parteitag“16 vor. Im Übrigen war die Handhabung in
lensbildungsprozesse nach dem jetzigen Stand der                        den verschiedenen Parteien und ihren Gliederungen
Technik weitestgehend bei der demokratischen Wil-                       sehr unterschiedlich. Vor allem bis zum Winter 2020
lensbildung der Parteien ausscheiden.11                                 wurde ein Großteil der Parteitage noch in Präsenz
                                                                        veranstaltet – nicht immer allerdings zur Zufrieden-
III. Parteien in der Pandemie                                           heit aller Mitglieder. In Bremen etwa führte der Lan-
Die Möglichkeiten für Parteien, ihre Willensbildung                     desverband von DIE LINKE Ende September 2020
in den gewohnten Anwesenheitsstrukturen zu voll-                        einen Präsenzparteitag durch, bei dem die persönli-
ziehen, wurden seit Verhängung des ersten Lock-                         che Anwesenheit von Mitgliedern auf Parteitagsde-
downs im März 2020 massiv beeinträchtigt. Zwar                          legierte beschränkt war. Anderen Mitgliedern war
haben die meisten Coronaschutzverordnungen der                          allein die Zuschaltung über digitale Medien möglich.
Länder in unterschiedlicher Form oft schon recht                        Vor dem Landgericht versuchte daraufhin ein Mit-
früh nach dem ersten „harten“ Lockdown auf die Be-                      glied, die Absetzung des Parteitags und Neuanberau-
dürfnisse der Parteien reagiert und entsprechende                       mung unter anderen Umständen zu erreichen – ohne
Ausnahmeregelungen aufgenommen. In Nordrhein-                           Erfolg. Zwar sieht die Landessatzung der Partei – in
Westfalen etwa waren ab dem 04.05.2020 Sitzungen                        Erweiterung der Bestimmungen des Parteiengeset-
von rechtlich vorgesehenen Gremien von Parteien                         zes – vor, dass allen Mitgliedern auf dem Parteitag
zulässig, wenn entsprechende Hygienemaßnahmen                           ein Teilnahme- und Rederecht zusteht.17 Diese Sat-
eingehalten wurden.12 In Bayern waren – ebenfalls                       zungsrechte müssen allerdings nach Ansicht des Ge-
bei Einhaltung eines Hygienekonzepts – ab dem                           richts nicht zwingend durch eine Möglichkeit der
19.06.2020 Parteisitzungen mit bis zu 50 Teilneh-                       persönlichen Anwesenheit gewährleistet sein, son-
mern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teil-                      dern können in Ausnahmesituationen, wie hier bei
nehmern unter freiem Himmel gestattet.13 Andere                         der vorliegenden Corona-Pandemie, auch durch eine
Bundesländer hingegen, wie beispielsweise Baden-                        hinreichende Möglichkeit der Online-Teilnahme ge-
Württemberg und Niedersachsen, unterstellten die                        währleistet werden, wenn dadurch sichergestellt wird,
Parteien den allgemeinen Regeln für größere Veran-                      dass die Parteiöffentlichkeit gewahrt ist, die Mitglie-
staltungen und führten nur relativ spät Sonderbe-                       der online dem Verlauf hinreichend folgen können
stimmungen für die Kandidatenaufstellung zu staat-                      und die Mitglieder online Rederecht erhalten.18
lichen und kommunalen Wahlen ein.14                                     Darüber hinaus hat vor allen Dingen die AfD immer
11
     In die Richtung einer weitestgehenden Übertragung der Wahl-        wieder massiv versucht, die Durchführung ihrer Par-
     rechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG auf die innerpar-      teitage auf verschiedenen Ebenen in Präsenz und un-
     teilichen Wahlen deutet BVerfG, Beschluss v. 1.4.2015, Az. 2       ter möglichst geringen Einschränkungen durch Hygi-
     BvR 3058/14, Rn. 25, unter Verweis auf Morlok, in: Dreier          eneauflagen vor Gericht durchzusetzen. Ganz in der
     (Hrsg.), GG, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Streinz, in: v.
     Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2010, Art. 21          Linie des Landgerichts Bremen scheiterte sie dabei
     Rn. 151. Dabei bleibt allerdings offen, wie sich diese Auffas-     allerdings konsequent vor den verschiedenen Ver-
     sung zu dem an gleicher Stelle gemachten Postulat verhält,         waltungsgerichten – unabhängig davon, ob es um
     dass dies nach verbreiteter Auffassung Quotenregelungen bei        eine Ausnahmegenehmigung für eine Veranstaltung
     der Wahl zu Parteiämtern als Inanspruchnahme der Freiheit
     der Partei, die demokratische Ordnung ihren programmati-
     schen Zielen anzupassen, nicht grundsätzlich ausschließt.               das OVG Lüneburg ausdrücklich festgehalten, dass die Privi-
12
                                                                             legierungen für Aufstellungsversammlungen nicht für ge-
     § 11 Abs. 5 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in der ab dem                  wöhnliche Parteitage gelten, OVG Lüneburg, Beschluss vom
     4.5.2020 geltenden Fassung, abrufbar unter .                                        .
     Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung             16
     (6. BayIfSMV) v. 19.6.2020, BayMBl. 2020 Nr. 348.                       .
     So etwa in Baden-Württemberg durch die Zweite Verordnung           17
     der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung                  § 12 Abs. 8 Landessatzung Bremen DIE LINKE.
                                                                        18
     vom 15. Dezember 2020, GBl. S. 1177. In Niedersachsen hat               LG Bremen, Beschluss v. 25.9.2020, Az. 9 O 1506/20.

24                                                                                                    doi:10.24338/mip-202122-28
MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1   Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   Aufsätze

jenseits der gesetzlich erlaubten maximalen Teilneh-                    IV. Die Corona-Gesetzgebung für Parteien
merzahl,19 den Zugang zu kommunalen Tagungsräu-
                                                                        Vor diesem Hintergrund entschied sich der Gesetz-
men unter Corona-Bedingungen20 oder die Pflicht
                                                                        geber im Oktober 2020, befristet bis zum 31.12.2021
zum Tragen einer Alltagsmaske während der Veran-
                                                                        pandemiebezogene Spezialregelungen in das Partei-
staltung21 ging. Übereinstimmend sahen die Gerichte
                                                                        enrecht aufzunehmen. Allerdings erfolgte diese Än-
auch unter besonderer Berücksichtigung der verfas-
                                                                        derung nicht im Parteiengesetz direkt. Vielmehr
sungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien
                                                                        wurde die Anpassung im „Gesetz über Maßnahmen
keine rechtliche Notwendigkeit, Ausnahmeregelun-
                                                                        im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stif-
gen von den infektionsschutzrechtlichen Bestimmun-
                                                                        tungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämp-
gen für Parteien zu schaffen, die über die ausdrückli-
                                                                        fung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“
chen gesetzlichen Ausnahmen hinausgingen.
                                                                        (GesRuaCOVBekG) vorgenommen, das seit dem
Die größte Herausforderung stellten die pandemie-                       27.03.2020 zeitlich befristete Änderungen in den ge-
bedingten Einschränkungen von Präsenzveranstal-                         nannten Gebieten normiert. Nicht nur diese legisti-
tungen allerdings ohne Zweifel für CDU und DIE                          sche Verortung, auch die Gesetzgebungsgeschichte
LINKE dar. In beiden Parteien stand nämlich im                          offenbart jedoch relativ wenig parteienrechtliches
Jahr 2020 nicht nur die turnusmäßige Neuwahl des                        Fingerspitzengefühl. So waren die später beschlosse-
Bundesvorstands an. In beiden Parteien traten auch                      nen Änderungen nicht etwa Teil einer eigenständi-
die bisherigen Amtsinhaber nicht mehr an, sodass                        gen Gesetzesinitiative, sondern wurden vielmehr erst
mit den notwendigen Vorstandswahlen auch in je-                         im Rahmen der Beratungen im Innenausschuss im
dem Fall ein Führungswechsel verbunden war. Wäh-                        Oktober 2020 in ein Gesetz aufgenommen, das ei-
rend DIE LINKE dabei zunächst etwas mehr Pla-                           gentlich die Anpassung des Bundeswahlgesetzes an
nungsvorlauf hatte, da ihr Parteitag für Ende Okto-                     Anforderungen der Pandemie22 zum Gegenstand
ber terminiert war, stellte sich für die CDU das Pro-                   hatte.23 Dieses überstürzte gesetzgeberische Verfah-
blem relativ kurzfristig nach Ausbruch der Pande-                       ren merkt man der im November 2020 in Kraft getre-
mie. Nach dem vorzeitigen Rückzug von Annegret                          tenen Regelung an. Sie ist technisch unsauber gear-
Kramp-Karrenbauer vom Parteivorsitz war die Neu-                        beitet und lässt daher viele rechtliche Fragen offen.
wahl ursprünglich Ende Februar für Ende April ter-
miniert worden, wurde aber bereits Mitte März zu-                       1. Verlängerung der Amtszeit für Vorstände und
nächst auf unbestimmte Zeit verschoben. Erst Mitte                      Delegierte?
September, also am Ende einer Periode mit ver-                          Der Inhalt der Neuregelung, die einen neuen Absatz
gleichsweise niedrigen Infektionszahlen und kurz                        4 in § 5 des Gesetzes einfügt, besteht im Wesentli-
vor Beginn der sogenannten „zweiten Welle“ ent-                         chen aus Verweisungen, die die entsprechende An-
schied man sich, den Parteitag auf den 4. Dezember                      wendung anderer Vorschriften auch auf Parteien
zu legen – also in einen Zeitraum, für den Experten                     zum Gegenstand haben. So bestimmt § 5 Abs. 4 S. 1
saisonbedingt schon im Vorfeld wieder deutlich hö-                      zunächst, dass Absatz 1 für Vorstandsmitglieder und
here Infektionszahlen vorhergesagt hatten. Vor allem                    Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen
die Lage in der CDU dürfte sehr maßgeblich dafür                        der Parteien entsprechend gilt, dass also der genannte
gewesen sein, dass der Gesetzgeber kurzfristige Än-                     Personenkreis auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
derungen am Parteienrecht im Hinblick auf die Ein-                      zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
schränkungen der Corona-Pandemie vorgenommen                            Nachfolgers im Amt bleibt. Diese Regelung geht
hat. Auf dieser Grundlage entschieden sich dann bei-                    maßgeblich auf die Diskussion zurück, die sich im
de Parteien dazu, ihre Versammlungen Anfang des                         Herbst 2020 darüber entspann, was passieren sollte,
Jahres 2021 in digitaler Form stattfinden zu lassen.                    wenn die CDU es nicht schaffen sollte, im laufenden
                                                                        Jahr noch einen Parteitag zur Vorstandswahl abzuhal-
19                                                                      ten. Hintergrund ist wiederum die Regelung in § 11
     VGH München, Beschluss v. 20.11.2020, Az. 20 CS 20.2729;
     VG Schleswig, Beschluss v. 17.11.2020, Az. 1 B 152/20;             Abs. 1 S. 1 PartG, wonach der Parteivorstand mindes-
     OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.3.2021, Az. 13 ME                   tens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden
     148/21; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 19.3.2021, Az. VG          muss – für die CDU (wie auch für DIE LINKE) war
     4 L 98/21.
20                                                                      22
     OVG Greifswald, Beschluss v. 18.3.2021, Az. 2 M 179/21                  S. zu diesem Gesetz und seinem verfassungsrechtlich mehr als
     OVG; VG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2020, Az. 7 K                     zweifelhaften Inhalt den Beitrag von Michl in diesem Heft.,
     5102/20.                                                                S. 23 ff.
21                                                                      23
     OVG Münster, Beschluss v. 27.11.2020, Az. 13 B                          Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inne-
     1815/20.NE.                                                             res und Heimat v. 7.10.2020, BT-Drs. 19/23197.

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Aufsätze      Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1

dies im Jahr 2020 erforderlich. Die scheidende Vor-                    bei Wahlen nach § 9 Abs. 4 des Parteiengesetzes sind
sitzende Annegret Kramp-Karrenbauer äußerte hin-                       von dieser Regelung ausgenommen. Darüber hinaus
gegen schon im August 2020, also weit vor der ge-                      bestimmt § 5 Abs. 4 S. 3 GesRuaCOVBekG, dass der
setzlichen Neuregelung, dass im schlimmsten Fall                       Vorstand die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrech-
einer zweiten großen Pandemiewelle der Vorstand                        ten auch ohne Ermächtigung in der Satzung im
geschäftsführend so lange im Amt bleibe, bis der                       Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als
Parteitag einberufen werden könne.24 Diese Äußerung                    Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen kann.
scheint implizit die Regelung des Art. 69 Abs. 3 GG,
                                                                       Dabei fällt zunächst die uneinheitliche Terminologie
die für die Bundesregierung die Fortführung der Ge-
                                                                       auf: Während Absatz 2, auf den verwiesen wird,
schäfte nach Zusammentritt eines neuen Bundestags
                                                                       von „Mitgliederrechten“ spricht, verwendet Absatz 4
regelt, sinngemäß auf die Parteien übertragen zu
                                                                       S. 3 den Terminus „Mitgliedschaftsrechte“, ohne dass
wollen, ohne den vollkommen unterschiedlichen
                                                                       Unterschiede in der Bedeutung erkennbar wären. Es
rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen.
                                                                       handelt sich insofern vermutlich allein um eine un-
Diese Unterschiede im rechtlichen Rahmen der Par-                      saubere Formulierung. Der Sache nach sollen die
teien im Vergleich zu anderen Organisationen schei-                    Bestimmungen die Möglichkeiten der Parteien er-
nen jedoch auch dem Änderungsgesetzgeber nicht                         weitern, Willensbildung auch jenseits von Präsenz-
ganz klar gewesen zu sein. Denn durch den Verweis                      parteitagen zu ermöglichen. Insofern kann der Vor-
auf die Regelung für Vereine hat er übersehen, dass                    stand auch dann, wenn entsprechende Regelungen in
das Parteiengesetz, anders als das BGB für Vereine,                    der Parteisatzung fehlen, bestimmen, dass innerpar-
keine feste Amtszeit für Vorstände, sondern viel-                      teiliche Personenwahlen und Sachabstimmungen
mehr eine Pflicht zur Neuwahl in jedem zweiten Jahr                    durch Briefwahl oder durch eine dezentrale Urnen-
vorsieht. Auch die Satzungen der Parteien orientie-                    wahl an verschiedenen Orten stattfinden kann. Da-
ren sich meist an diesem normativen Vorbild und be-                    mit dispensiert die Regelung zum einen von den Be-
stimmen die Amtszeit nicht. Dies bedeutet, dass                        stimmungen der Satzung der jeweiligen Partei, zu-
auch ohne die Neuregelung im GesRuaCOVBekG                             gleich aber auch von den Bestimmungen in § 9 Abs.
Vorstände von Parteien im Amt bleiben, wenn sie                        3 und 4 PartG, hebt also den Parteitagsvorbehalt in-
nicht neu gewählt werden – und zwar nicht nur ge-                      soweit auf und lässt an der Stelle eines Parteitagsbe-
schäftsführend. Es liegt dann allerdings ein Verstoß                   schlusses auch solche Entscheidungen durch Brief-
gegen die Wahlpflicht nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartG                      wahl oder dezentrale Urnenwahl zu, die ansonsten
vor. Durch den Verweis auf die Verlängerung einer                      nur im Rahmen eines Parteitags zulässig sind.
gesetzlich nicht existierenden Amtszeit löst die Neu-
                                                                       Komplizierter wird die Lage hingegen, wenn es um
regelung damit ein normatives Problem, das für Par-
                                                                       die Zulassung innerparteilicher Willensbildung „im
teien gar nicht existiert, beseitigt allerdings den Ver-
                                                                       Wege der elektronischen Kommunikation“ geht, also
stoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartG bei Verschiebung
                                                                       über Online-Parteitage oder auch über andere For-
der Vorstandswahlen nicht. Die Regelung kann da-
                                                                       men elektronischer Abstimmung. Auch hier erteilt
her nur als missglückt bezeichnet werden.
                                                                       die neue Vorschrift einen Dispens von Satzung und
2. Digitale Formen der Willensbildung                                  Parteiengesetz, lässt also eine solche Willensbildung
                                                                       grundsätzlich aufgrund eines entsprechenden Vor-
An anderen Problemen leidet der zweite Verweis in                      standsbeschlusses zu. Davon ausgenommen sind al-
der Norm. Der neue § 5 Abs. 4 S. 2 GesRuaCOV-                          lerdings ausdrücklich „die Beschlussfassung über
BekG bestimmt insofern, dass Absatz 2 Nummer 1                         die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen
für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der                         nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes“. Ziel dieser
Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonsti-                    Ausnahme ist es, den verfassungsrechtlichen Anfor-
gen Organe entsprechend gelten soll. Dies bedeutet,                    derungen des Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG Genüge zu tun.
dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der                      Der Innenausschuss als Urheber der Regelung ging
Satzung vorsehen kann, dass Parteimitglieder an der                    insofern davon aus, dass die Wahlrechtsgrundsätze
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Ver-                         des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG inklusive des ungeschrie-
sammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im                        benen Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl auch
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben                          für innerparteiliche Wahlen sowie die Beschlussfas-
können oder müssen. Lediglich die Beschlussfas-                        sung über die Satzung Anwendung finden und eine
sung über die Satzung und die Schlussabstimmung                        rein elektronische Stimmabgabe ausschließen.25
24
     „Kürzer oder auch gar nicht“, Süddeutsche Zeitung v.
                                                                       25
     24.8.2020, S. 5.                                                       BT-Drs. 19/23197, S. 16.

26                                                                                                     doi:10.24338/mip-202122-28
MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1   Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   Aufsätze

Während in diesem Zusammenhang klar ist, was ge-                        übrigbleibt, dann bleibt für die „Endabstimmung“
nau mit der „Beschlussfassung über die Satzung“ ge-                     keinerlei Auswahlmöglichkeit mehr übrig. Es kann
meint ist, ist der Terminus der „Schlussabstimmung                      vielmehr nur noch dem oder der Ausgewählten die
bei Wahlen“ denkbar unklar. Dies liegt schon in der                     Zustimmung verweigert werden. Mit einer demokra-
Terminologie begründet, die deshalb verwirrt, weil                      tischen Wahl hat ein solches Verfahren dann aber
im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch Abstim-                      nur noch wenig gemein. Es stellt sich vielmehr allein
mungen und Wahlen in der Regel ein begriffliches                        als formale Hülse dar, um den Anforderungen des
Gegensatzpaar bilden, da Wahlen sich auf Personen,                      Gesetzes – und damit letztlich den Anforderungen
Abstimmungen aber auf Sachfragen beziehen.26 Aus                        der Verfassung – auf dem Papier Rechnung zu tra-
diesem Grund ist nicht klar ermittelbar, was mit ei-                    gen. Dies wird schon an der Bezeichnung durch die
ner Schlussabstimmung bei einer Wahl gemeint ist.                       Parteien selbst deutlich. Sowohl DIE LINKE als
Auch die Beschlussempfehlung des Innenausschusses                       auch die CDU haben den entsprechenden Tagesord-
ist hier nicht erhellend. Dort heißt es lediglich: „Elek-               nungspunkt ihres virtuellen Parteitags als Wahl des
tronische Verfahren können aber zur Vorermittlung,                      Parteivorstands ausgeflaggt – und nicht etwa als
Sammlung und Vorauswahl der Bewerber genutzt                            „Vorauswahl“, die sich medial auch schlecht verkau-
werden, das heißt im Vorfeld zur eigentlichen,                          fen ließe. Noch deutlicher wird der Umgang mit der
schriftlich mit Stimmzetteln und gemein (sic!), not-                    Bestimmung in den offiziellen Verlautbarungen der
falls im Wege der Briefwahl durchzuführenden Ab-                        CDU. Auf der Homepage zum Parteitag heißt es:
stimmung der Stimmberechtigten über die Kandida-                        „Die Wahl eines neuen CDU-Vorsitzenden erfolgt
turen.“27 Tatsächlich ist der Begriff der Schlussab-                    auf dem 33. Parteitag der CDU Deutschlands […].
stimmung möglicherweise aus dem Parlamentsrecht                         Auf dem Parteitag selbst wird digital gewählt und
entliehen, wo § 86 GO-BT den Terminus verwendet,                        entschieden – ein Novum in der deutschen Parteien-
um die Abstimmung über ein Gesetz am Schluss der                        geschichte. Für ein verbindliches und rechtssicheres
Dritten Lesung zu bezeichnen, nachdem über alle                         Wahlergebnis erfolgt anschließend eine schriftliche
Änderungsanträge abgestimmt wurde.28 In diese                           Schlussabstimmung per Briefwahl.“29 Ganz abgese-
Richtung deutet auch der Verweis des Innenaus-                          hen davon, dass diese Darstellung in sich nicht be-
schusses auf die „Vorauswahl“ der Bewerber, wobei                       sonders konsistent ist, zeigt sie sehr deutlich, welche
auch dieser Passus im Dunkeln bleibt. Denn wo ver-                      Rolle die abschließende Briefwahl hier hat: Sie dient
läuft die Grenze zwischen einer – nach dieser An-                       als Formalie, als rechtliche Absicherung, als juristi-
sicht in digitaler Form zulässigen – „Vorauswahl“                       sches Kleinklein, dem keine größere Bedeutung zu-
und einer zwingend analog durchzuführenden „End-                        zumessen ist.
auswahl“? Wie missbrauchsanfällig dieser unklare
                                                                        Sollte dieses Verfahren tatsächlich unter den Termi-
Passus ist, hat insbesondere sein Praxistest gezeigt.
                                                                        nus der „Schlussabstimmung bei Wahlen“ im Sinne
3. Der Praxistest: Analoge Schlussabstimmung                            der neuen Corona-Regeln fallen, so hätte der Gesetz-
oder formale Bestätigung?                                               geber nach seinem eigenen Dafürhalten eine verfas-
                                                                        sungswidrige Regelung geschaffen. Denn wenn elek-
Sowohl die CDU als auch DIE LINKE haben auf                             tronische Vorstandswahlen in Parteien mit Art. 21
ihren Parteitagen Anfang 2021 die Regelung derart                       Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar sind, dann kann eine
angewandt, dass die eigentlichen, kompetitiven Kan-                     elektronische Vorstandswahl, die nur pro forma und
didaturen für die Vorstandswahlen alleine in digita-                    ohne tatsächliche Auswahlmöglichkeit abgehalten
ler Form durchgeführt wurden. Die nachgelagerte                         wird, nicht mit der Verfassung vereinbar sein.
Briefwahl diente dann allein der Bestätigung der in
dieser Form ausgewählten Kandidaten, die zwar für                       V. Ausblick: Ist die Zukunft digital?
jedes Vorstandsmitglied einzeln erfolgte, aber kei-
nerlei Alternativen mehr zuließ.                                        Die Änderungen im Parteienrecht in Reaktion auf die
                                                                        Corona-Pandemie müssen beide Seiten des digitalen
Wenn die „Vorauswahl“ aber derart ausgestaltet ist,                     Meinungsspektrums enttäuschen. Digitaleuphoriker
dass nur noch ein Kandidat oder eine Kandidatin                         werden bedauern, dass die Regelungen nur befristet
26
     Sachs, in: ders. (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 31;
                                                                        gelten und keine weiteren Impulse gesetzt wurden,
     Kotzur, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 7. Aufl. 2021, Art. 20     um das Parteienrecht stärker auf digitale Formen der
     Rn. 123; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.),        Partizipation zuzuschneiden. Digitalskeptiker hinge-
     GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 157 ff.; jew. m.w.N.                gen sehen durch die Gesetzesänderung und die auf
27
     BT-Drs. 19/23197, S. 16.
28                                                                      29
     S. dazu den Beitrag von Michl in diesem Heft, S. 23 ff.                 .

doi:10.24338/mip-202122-28                                                                                                           27
Aufsätze   Schönberger – Zwischen Parteitag und Fernsehshow – Parteienrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   MIP 2021 | 27. Jhrg. | Heft 1

sie folgende Praxis ihre Befürchtungen bestärkt, dass
der verstärkte Einsatz digitaler Instrumente verfas-
sungsrechtlich abgesicherte demokratische Stan-
dards verkommen lässt.
Diese Befürchtungen werden auch im Übrigen gera-
de durch das Beispiel des CDU-Parteitags gestärkt,
der in seiner ganzen Inszenierung eher an eine Fern-
sehshow der alten Bundesrepublik als an eine Veran-
staltung zur demokratischen Meinungsbildung erin-
nerte. Das lag nicht nur in der extremen Frontalkom-
munikation durch die Parteitagsleitung, den zahlrei-
chen Einspielfilmchen und der auf Spannungsma-
nagement angelegten Moderation von Wahlvorgang
und Ergebnisverkündung begründet. Der Format-
wechsel ins Digitale führte bei der CDU auch dazu,
dass – entgegen der eigenen Statuten und vor allem
entgegen elementarer demokratischer Standards –
weder das Parteitagspräsidium noch die Zählkom-
mission demokratisch gewählt wurden. Damit ge-
wann aber die politische Inszenierung endgültig
Oberhand über den demokratischen Prozess: eine be-
unruhigende Entwicklung.
Wie so oft im Parteienrecht gilt auch hier: Wo kein
Kläger, da kein Richter. Selbst der im Rennen um
den Parteivorsitz unterlegene Friedrich Merz und
seine Anhänger haben, trotz einiger öffentlicher Kri-
tik im Vorfeld, davon abgesehen, das rechtlich im
Ergebnis mehr als zweifelhafte Verfahren zur Vorsit-
zendenwahl in der CDU gerichtlich anzugreifen. Es
bleibt daher zu hoffen, dass die zeitlich befristeten
Corona-Regeln für Parteien mit dem Ende der Pan-
demie verschwinden werden und die bisherigen Er-
fahrungen dem Gesetzgeber durchaus auch als mah-
nendes Beispiel dafür dienen, welche subtilen demo-
kratischen Gefahren drohen, wenn die digitale Mo-
dernisierung im Parteienrecht überstürzt und unüber-
legt vorgenommen wird.

28                                                                                                doi:10.24338/mip-202122-28
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