Brennstoffeinsatz und CO2- Emissionen ausgewählter Anlagen (Ausgabe 2019) - Berlin.de

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08.07 Brennstoffeinsatz und CO2-
Emissionen ausgewählter Anlagen
(Ausgabe 2019)
Textkurzfassung
Als Teil der betrieblichen Umweltberichterstattung sind von Industriebetrieben und anderen betroffenen
Anlagenbetreibern Angaben über die Freisetzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu
erklären.
Die Karten 08.07.1 und 08.07.2 beziehen sich auf Anlagen, die entweder gemäß
    •   Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Karte 08.07.1) bzw.
    •   Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) (Karte 08.07.2)
berichtspflichtig sind.

08.07.1 Brennstoffeinsatz genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge) schreibt für Anlagen, die im besonderen Maße dazu geeignet sind, schädlich auf die
Umwelt einzuwirken, eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb vor. Diese
genehmigungsbedürftigen Anlagen werden im Anhang zur 4. Verordnung zum BImSchG
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - (4. BImSchV) aufgelistet. Alle Anlagen, die
aufgrund ihrer Art oder Größe nicht in diesem Katalog enthalten sind, gelten als nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen.
Für einen Teil dieser Anlagen - etwa 50% - ist nach der 11. BImSchV eine Emissionserklärung in
einem Abstand von 4 Jahren erforderlich. Deren Anzahl hat in Berlin im Laufe der letzten
Erfassungszeiträume kontinuierlich abgenommen (vgl. Tabelle 1).

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Tab.1: Anzahl der genehmigungsbedürftigen Anlagen in Berlin 1989 bis 2016, für die
Emissionserklärungen nach der 11. BImSchV abgegeben wurden

Die Gesamtzahl der genehmigungsbedürftigen Industrieanlagen hat seit dem Erfassungsjahr 1989,
welches noch den "Vor-Wende-Stand" repräsentiert, stark abgenommen. Die Gründe sind je nach
Sektor unterschiedlich.
Die in der Karte 08.07.1 Brennstoffeinsatz genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen dargestellten
Anlagen entstammen jedoch ausschließlich dem Bereich "Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie", sie
stellen damit eine Auswahl aus der Gesamtzahl aller emissionserklärungspflichtigen Anlagen nach
Tabelle 1 dar. Diese Auswahl wurde getroffen, da die Quellgruppe "Wärmeerzeugung, Bergbau,
Energie" hauptverantwortlich für den größten Anteil der Luftschadstoff-Emissionen aller
genehmigungsbedürftigen Anlagen in Berlin ist.
Anfang der 90er Jahre wurde in diesem Sektor eine Vielzahl von Anlangen auf Grund der sich
veränderten politischen Lage stillgelegt oder auf umweltfreundlichere Brennstoffe umgestellt. Im Zuge
der Novellierung der 4. BImSchV im Jahre 2002 sind im Vergleich zum Jahr 2000 143 Anlagen im
Energiesektor aus der Genehmigungspflicht entlassen worden. Die Kapazitätsgrenzen im Bereich der
Feuerungsanlagen haben sich auf eine Feuerungswärmeleistung größer 10 MW für gasförmige
Brennstoffe und größer 20 MW für flüssige Brennstoffe erhöht, so dass kleinere Anlagen nicht mehr
nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern der Quellgruppe Hausbrand zugeordnet
wurden.
In § 27 des BImSchG und der 11. Verordnung zum BImSchG (Emissionserklärungsverordnung - 11.
BImSchV) wird festgelegt, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet sind, eine
Emissionserklärung abzugeben und fortzuschreiben. In diesen Emissionserklärungen sind auch die
"emissionsrelevanten gehandhabten Stoffe", also auch die zur Verbrennung eingesetzten Stoffe wie
Steinkohle und Erdgas, anzugeben.
Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008.
Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben (§ 4, 11. BImSchV).
In der Karte 08.07.1 sind 78 Anlagen, für die die Kriterien des Bereiches "Wärmeerzeugung, Bergbau,
Energie" (Nr. 1 des Anhangs 1, 4. BImSchV) zutreffen, mit ihrem Brennstoffeinsatz dargestellt. Dabei
handelt es sich um (Block-)Heizkraftwerke und Heizwerke, das heißt um "Feuerungsanlagen zum
Zwecke der Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung" mit einer Feuerungswärmeleistung
> 20 MW. Ein Teil dieser Anlagen (18 Standorte, Stand 27. Oktober 2017) erfüllt auch die Kriterien der
Großfeuerungsanlagen-Verordnung (13. BImSchV).
Abbildung  1   zeigt     den   gesamten         Brennstoffverbrauch     2016     der    ausgewählten
genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen.

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Abb. 1: Gesamter Brennstoffeinsatz und CO2-Emissionen aller genehmigungsbedürftigen
Feuerungsanlagen in Berlin 2016 gemäß der 11. Verordnung zur Durchführung des BImSchG

Bezogen auf alle 78 Anlagen wurden 2016 mehr als 4,4 Mill. t Brennstoffe eingesetzt. Der vorrangige
Energieträger für die kleineren Anlagen war Erdgas mit rund 19 % der Gesamtmenge der eingesetzten
Energieträger, während in den größeren und vor allem älteren Anlagen noch Steinkohle zum Einsatz
kommt (mit ca. 31,5 % der Gesamtmenge).
Braunkohle entspricht mit ca. 28,9 % einer Minderung um 6 % im Vergleich zum Jahr 2012. Allerdings
wird dieser Energieträger fast nur noch im HKW Klingenberg eingesetzt.
Bezogen auf die Rohbraunkohle wird je verfeuerter Tonne etwa 1 t Kohlendioxid frei gesetzt.
Braunkohle ist damit der klimaschädlichste aller fossilen Energieträger. Die eingesetzten
Brennstoffmengen sind untrennbar mit den CO2-Emissionsmengen verbunden, und das völlig
unabhängig vom Wirkungsgrad des Kraftwerks. Der Wirkungsgrad entscheidet nur über die erzeugten
Kilowattstunden pro t SKE, also der spezifischen CO2-Emission pro kWh.
Trotz des in Berlin bereits erreichten und europaweit einzigartigen Ausbaus an Kraft-Wärme-Kopplung
(vgl. Karten zur Gebäudewärmeversorgung, Ausgabe 2010) sind daher noch weitere Investitionen in
die Modernisierung des bestehenden Kraftwerksparkes bzw. den Ausbau der Fern- und
Nahwärmenetze sowie KWK-Anlagen vorzusehen.
Das Land Berlin hat sich zur Reduzierung der CO2-Emissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber
1990 verpflichtet. Unter anderem durch den Abschluss zahlreicher Klimaschutzvereinbarungen mit
unterschiedlichen Partnern wurden dafür mit gegenseitigen Verpflichtungen verbindliche Grundlagen
gelegt. Seit März 2014 liegt darüber hinaus mit der Machbarkeitsstudie Klimaneutrales Berlin 2050
eine Untersuchung vor, unter welcher Voraussetzung sich die Stadt bis zur Wende des Jahrtausends
klimaneutral entwickeln kann.
Die Machbarkeitsstudie bildete die Grundlage für die Entwicklung des Berliner Energie- und
Klimaschutzprogramms (BEK), das die notwendigen kurz- bis mittelfristigen Maßnahmen zur
Erreichung des Klimaneutralitätsziels in fünf relevanten Handlungsfeldern festlegt.
Auch die wichtigsten Berliner Versorger Vattenfall (Zugriff am 31.01.2019) und GASAG (Zugriff am
31.01.2019) tragen mit eigenen Konzepten zur weiteren Optimierung von Versorgungs- und
Emissionssituation bei.

08.07.2 CO2-Emissionen durch Feuerungsanlagen, die dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen
Im Rahmen der europäischen Bemühungen um Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die
vorwiegend von den führenden Industrienationen zu verantworten sind, wurden zahlreiche Richtlinien
erlassen, die wiederum Einfluss auf die nationalstaatlichen Konkretisierungen in Form von Gesetzen
und Verordnungen haben. Einen Überblick über die europäische Klimaschutzpolitik gibt das
Bundesumweltministerium (Zugriff am 25.04.2019).
Ein marktwirtschaftliches Instrument der EU-Klimaschutzpolitik stellen die EU-Richtlinie zum
Emissionshandel      (Richtlinie   2003/87/EG)   bzw.    das     bundesdeutsche       Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 zum Handel mit CO2-Emissionszertifikaten dar.
Sie sollen die Bemühungen unterstützen, die im Kyoto-Protokoll (1997) festgelegten Klimaschutzziele
einer Reduktion der Treibhausgasemissionen zu erreichen.
Das TEHG legt die Voraussetzungen für ein Emissionshandelsgesetz fest. Eine eigene
Emissionshandelsstelle (DEHSt) (Zugriff am 25.04.2019) beim Umweltbundesamt UBA regelt die
Verteilung und Löschung der Zertifikate.
Dazu wurde ein zentrales "Deutsches Emissionshandelsregister" (Zugriff am 25.04.2019) als
wesentlicher Bestandteil des Emissionshandels aufgebaut. Es gibt - in zum Teil öffentlichen Berichten
- Auskunft darüber, wer im Besitz welcher Emissionszertifikate ist. "Dies ist möglich, weil jedes
Zertifikat eine eindeutige Seriennummer besitzt, die bei Transaktionen übermittelt wird. Jede
Transaktion, die in einem nationalen Register durchgeführt werden soll, muss von dem europäischen
Zentralregister, dem Community Independent Transaction Log (CITL), sowie dem Zentralregister der
Vereinten Nationen (ITL) überprüft und bestätigt werden. Das nationale Register führt die Deutsche
Emissionshandelsstelle; sie ist Teil des Umweltbundesamtes" (UBA 2011).
Wesentliches Element der Überwachung und Verifizierung sind die im Abschnitt 2 (§ 4 bis 6) sowie in
den Anhängen 2 und 3 geregelten Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die
Berichterstattung darüber.

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Tabelle 2 stellt alle relevanten Angaben zu den für Berlin registrierten Anlagen nach TEHG seit Beginn
der Berichterstattung 2005 zusammen.

Tab. 2: Entwicklung der CO2-Emissionen aller vom Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
(TEHG) betroffenen Anlagen in Berlin in den Jahren 2005 - 2017

Aufgrund der Erfassungsanforderungen stimmt in beiden Karten 08.07.1 und 08.07.2 eine große
Anzahl der Standorte überein.

Literatur
[1]   Kyoto-Protokoll 1997:
      Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
      Klimaänderungen, Kyoto.
      Internet:
      http://unfccc.int/resource/docs/convkp/kpger.pdf
      (Zugriff am 25.04.2019)
[2]   Umweltbundesamt (Hrsg.) 2011:
      Presseinformation 007/2011, Dessau-Roßlau
      Internet:
      http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/2011/pd11-
      007_deutsches_emissionshandelsregister_sicher_und_fuer_alle_transaktionen_zugelassen.htm
      (Zugriff am 25.04.2019)

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Gesetze und Verordnungen
[3]   Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
      über Emissionserklärungen) (11. BImSchV),
      "Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
      Emissionserklärungen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S.
      289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
      geändert worden ist"
      Internet:
      http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/index.html
      (Zugriff am 25.04.2019)
[4]   Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zurEmission von Treibhausgasen
      (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG),
      "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)"
      Internet:
      http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html#BJNR147510011BJNE003700000
      (Zugriff am 25.04.2019)
[5]   Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
      Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
      BImSchG),
      "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
      2002 (BGBl. I S.3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
      S. 2178) geändert worden ist"
      Internet:
      http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/
      (Zugriff am 25.04.2019)
[6]   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ratese vom 13.Oktober2003
      über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
      Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
      Internet:
      http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:275:0032:0046:de:PDF
      (Zugriff am 25.04.2019)
[7]   Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V
      zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.
      BImSchV),
      "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)"
      Internet:
      http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/
      (Zugriff am 25.04.2019)

Karten
[8]   SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2010:
      Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2010, Karten 08.01
      Versorgungsbereiche Gebäudewärme / 08.02 Überwiegende Heizungsarten, 1:50 000, Berlin.
      Internet:
      http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/ib801.htm

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