10|2021 - Lorenz & Partners
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http://international.ruw.de 10|2021 4.10.2021 | 67. Jg. Betriebs-Berater International Seiten 625–700 DIE ERSTE SEITE Dr. Marco Ottenwlder Die Neuverteilung des globalen Steuerkuchens und Mindestbesteuerung: Nichts weniger als eine neue Weltsteuerordnung? AUFS¾TZE Klaus Vorpeil Neuere Entwicklungen im englischen Handels- und Wirtschaftsrecht | 625 Till Morstadt und Alexander Tsyganov Thailand goes electric | 647 Dr. Martin Frhlich Die Abdingbarkeit des Handelsvertreterausgleichsanspruchs im internationalen Kontext | 652 L¾NDERREPORTE Dr. Michael Hrdt und Dr. Sonja Heppner Lnderreport Irland | 656 INTERNATIONALES WIRTSCHAFTSRECHT EuGH: Unzulssigkeit eines Schiedsverfahrens nach der Energie-Charta zwischen Unternehmen aus einem EU-Staat und einem anderen EU-Staat – Fortfhrung der Achmea-Rechtsprechung | 661 EuGH: Teilnahme am Gewinnspiel einer Versandapotheke durch Einreichung verschreibungs- pflichtiger Rezepte – unzulssige Werbung | 667 BGH: EuGVVO – Abgrenzung zur EuInsVO und Sperrwirkung einer einseitig ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung | 678 RIW-Kommentar von Lino Bernard | 683 INTERNATIONALES STEUERRECHT UND ZOLLRECHT EuGH: Freizgigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit – Vorrang des AEUV vor DBA-Regelung bei Schlechterstellung gegenber rein inlndischen Einknften | 686 EuGH: Legaldefinition der Mehrwertsteuergruppe – umsatzsteuerliche Organschaft | 691 Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Morstadt/Tsyganov, Thailand goes electric 10/2021 RIW 647 Till Morstadt, Rechtsanwalt, Bangkok, und Alexander Tsyganov, Mag. iur., Bangkok/Mannheim Thailand goes electric Die Förderung von Projekten im Bereich der Elektromobilität in Thailand Die Elektromobilität gewinnt weltweit an politischer Ziel dieses Beitrages ist es, die sich gem. Bekanntmachung und wirtschaftlicher Bedeutung. Auch viele deutsche des BOI Nr. 3/2564 vom 13. 1. 20215 ergebenden steuerli- Autohersteller und Zulieferer streben – nach anfäng- chen Fördermöglichkeiten ausführlich zu beleuchten (III.). lichem Zögern – auf den sich neu erschließenden Im Sinne der Vollständigkeit finden auch die wesentlichen Markt, dem allgemein eine rosige Zuklunftsperspek- nicht-steuerlichen Vorteile einer BOI-Förderung Erwäh- tive bescheinigt wird. Um sich auf dem international nung (IV.). Ergänzend werden noch kurz die wesentlichen zunehmend hart umkämpften Markt durchzusetzen, unternehmenssteuerrechtlichen Implikationen einer Produk- sind deutsche Unternehmen bemüht, sich durch ge- tionstätigkeit in Thailand angerissen (V.). schickte mittel- und langfristige Investitionen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu II. Das Thailand Board of Investment (BOI) – verschaffen. Eine äußerst interessante Gelegenheit hierzu hat kürzlich das Thailand Board of Investment Wirtschaftsförderung in Thailand (BOI) geschaffen. Investoren aus dem Bereich der Das BOI ist eine Regierungsbehörde. Sie ist unmittelbar Elektromibilität soll mit steuerlichen und nicht-fis- dem thailändischen Premierminister unterstellt. Aufgabe kalischen Anreizen eine Investition in Thailand ver- des BOI ist insbesondere, Anreize für ausländische Investi- süßt werden. Dabei werden sowohl Automobilher- tionen in Thailand zu schaffen. Im Rahmen der gesetzlichen steller als auch deren Zulieferer angesprochen. Der Grenzen6 steht dem BOI hierfür eine breite Palette steuerli- folgende Beitrag bietet einen praxisgerecht aufberei- cher und nicht-steuerlicher Fördermöglichkeiten zur Verfü- teten Einblick in die sich gegenwärtig im Bereich der gung. Elektromobilität ergebenden Fördermöglichkeiten Die steuerlichen Fördermöglichkeiten werden dabei seit in Thailand. 2015 – in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung I. Einführung der ausgeübten Tätigkeit – in zwei Gruppen mit weiteren Untergruppen unterteilt:7 „Die Zukunft fährt elektrisch“ heißt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.1 Auch die Verbraucher sehen dies zunehmend so. Im Jahr Gr. KSt-Be- Befreiung Befreiung von Nichtsteuer- freiung von Einfuhr- Einfuhrzöllen liche Förde- 2020 wurden weltweit insgesamt rund 3,24 Mio. batterie- zöllen auf auf Rohstoffe, rung elektrische Fahrzeuge und Plug-In Hybride verkauft. Bereits Produkti- soweit für Ex- 4,2 % aller Fahrzeuge sind elektrisch – Tendenz steigend. In onsmaschi- portgeschäft Europa haben die Absatzzahlen um 137 % zugelegt.2 Ver- nen gleichbar positiv entwickelt sich der Markt für elektrische A1 8 Jahre + + + Krafträder, Busse und LKWs. Zwischenzeitlich haben auch (unbe- viele deutsche Automobilhersteller und Automobilzuliefe- grenzt) rer einen Marktzugang gefunden oder visieren einen solchen A2 8 Jahre* + + + an. Einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil kann dabei die steueroptimierte Gestaltung derartiger Unternehmungen A3 5 Jahre* + + + bringen. A4 3 Jahre* + + + Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein genauerer Blick auf die neueren Bestimmungen des Thailand Board of Invest- B1 – + + + ment (BOI). Dieses hat weitreichende steuerliche Anreize B2 – – + + für die Produktion von Elektrofahrzeugen und Elektrofahr- * max. Steuerersparnis begrenzt auf die Investitionssumme. zeugteilen bzw. Ausstattungsgegenständen geschaffen. Da- neben ist Thailand auch im Allgemeinen ein attraktiver Pro- duktionsstandort – insbesondere für das AsiaPacific-Ge- schäft international ausgerichteter Unternehmen. Neben 1 S. unter: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Dossier/Elektromobili nach wie vor recht niedrigen Löhnen, einer vergleichsweise taet/elektromobilitaet.html, zuletzt abgerufen am 9. 8. 2021. gut ausgebauten Infrastruktur und einer stabilen sowie inve- 2 Sämtliche Daten basieren auf den Angaben gem. The Electric Vehicle World Sales Database, s. unter: https://www.ev-volumes.com/country/to storenfreundlichen Wirtschaftspolitik ist besonders die Be- tal-world-plug-in-vehicle-volumes/, zuletzt abgerufen am 9. 8. 2021. teiligung Thailands an der ACFTA-Freihandelszone3 her- 3 ASEAN-China Free Trade Area. vorzuheben. Der Import von innerhalb der ACFTA-Freihan- 4 Regional Comprehensive Economic Partnership, eine Freihandelszone delszone produzierten Gütern erfolgt grundsätzlich zollfrei, zwischen den ASEAN-Staaten, China, Japan, Südkorea sowie Austra- lien und Neuseeland. was den Handel zwischen den ASEAN-Mitgliedsstaaten 5 Announcement of the BOI No. 3/2564 – Investment Promotion Policy und China erheblich vereinfacht. Daneben besteht ein gut for Manufacture of Electric Vehicles, Parts, and Equipment for Electric ausgebautes Netz bilateraler Freihandelsabkommen. Mit Vehicles vom 13. 1. 2021 (Bkm. Nr. 3/2564). 6 Investment Promotion Act i.d. F. vom 30. 11. 2001 (IPA), Sec. 28 ff. Abschluss des RCEP4 Ende 2020 eröffnen sich perspekti- 7 Announcement of the BOI Nr. 2/2557 – Policies and Criteria for Invest- visch noch weitreichendere Exportmöglichkeiten. ment Promotion vom 3. 12. 2014 (Bkm. Nr. 2/2557), unter 9. 1.
648 RIW 10/2021 Morstadt/Tsyganov, Thailand goes electric Zu welcher Gruppe eine Tätigkeit gehört, bestimmt sich – Pläne für den Umgang mit gebrauchten Antriebsbatterien, nach dem Anhang zu der Bekanntmachung des BOI Nr. 2/ – Pläne für die Einbindung thailändischer14 Unternehmen bei 2557.8 Abschnittsweise werden dort sieben förderungsfähige der Lieferung von Rohstoffen und Teilen sowie im Rahmen Tätigkeitsfelder festgelegt. Zwischenzeitlich hat der An- der technischen Unterstützung.15 hang eine Reihe wesentlicher Änderungen und Ergänzungen Die einzureichenden Pläne müssen dabei keinen hohen De- erfahren, zuletzt durch die hier zentrale Bekanntmachung taillierungsgrad aufweisen. Insbesondere ist die Offenle- des BOI Nr. 3/2564. gung vertraulicher Unternehmens- und Produktdaten nicht erforderlich. Vielmehr genügt letztlich eine hinreichend durchdachte und detaillierte Absichtsbekundung, welche III. Steuerliche Fördermöglichkeiten nach der den Willen erkennen lässt, mit der Ansiedelung moderner Bekanntmachung des BOI Nr. 3/2564 Produktionsstätten unter Einbindung thailändischer Zuliefe- Die Bekanntmachung des BOI Nr. 3/2564 erweitert die Liste rer und Arbeitnehmer zur Förderung des Wirtschaftsstand- der förderungsfähigen Tätigkeiten um die Produktion von orts Thailand beitragen zu wollen. Elektrofahrzeugen (Tätigkeiten 4.24 bis 4.27) und Elektro- Hinsichtlich der Fahrzeugproduktion müssen zudem folgen- fahrzeugteilen bzw. Ausstattungsgegenständen (Tätigkeit de Voraussetzungen erfüllt werden: 4.8). (1) Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in Thailand vertrie- Die Bekanntmachung untergliedert Elektrofahrzeuge in be- ben zu werden, müssen gewissen Sicherheits- und Umwelt- stimmte Fahrzeugtypen: elektrische Personenkraftwagen standards genügen.16 (Nr. 4.24), Krafträder (Nr. 4.25), Dreiradkraftfahrzeuge (2) Die Produktion der BEV, PHEV bzw. HEV muss innerhalb (Nr. 4.25) sowie Busse bzw. Lastkraftwagen (Nr. 4.26). Bei von drei Jahren ab dem Tag der Förderungsbewilligung auf- den Personenkraftwagen wird nochmals zwischen rein bat- genommen werden.17 terieelektrischen Fahrzeugen (BEV)9, elektrischen Plug-In- (3) Gleiches gilt für die Produktion der Antriebsbatterie, wel- Hybriden (PHEV)10 und Vollhybriden (HEV)11 unterschie- che dabei mindestens die eigenständige Herstellung der den. Für alle Fahrzeugtypen bestehen unterschiedliche För- Batteriemodule umfassen muss.18 dermöglichkeiten, die an unterschiedliche Anforderungen (4) Innerhalb von drei Jahren ab Produktionsbeginn muss die geknüpft sind. Hiernach gilt Folgendes: Produktion um mindestens eine Schlüsselkomponente des Kraftfahrzeugs erweitert werden.19 Schlüsselkomponenten 1. Produktion von batterieelektrischen Fahrzeugen, im Sinne der Regelung sind der Traktionsmotor20, die Steu- ereinheiten21 oder auch das Batteriemanagementsystem22. elektrischen Plug-In-Hybriden oder Vollhybriden – Tätigkeit Nr. 4.24 Eine zusätzliche Anforderung ergibt sich für HEV und PHEV.23 Dort müssen überdies innerhalb von drei Jahren ab Das BOI sieht im Rahmen der Tätigkeit Nr. 4.24 ausdiffe- dem Produktionsbeginn mindestens zwei der unter Tätigkeit renzierte Fördermöglichkeiten vor. 4. 8. 324 genannten Fahrzeugteile produziert werden. a) Basisförderung für batterieelektrische Fahrzeuge, elektrische Plug-In-Hybride oder Vollhybride – Umfang und Bedingungen 8 Bkm. Nr. 2/2557, s. dort die nachfolgende „List of Activities Eligible for Investment Promotion“. Als Basisförderung wird eine Förderung gem. Gruppe B1 9 Battery Electric Vehicle – Batterieelektrisches Fahrzeug ohne Verbren- nungsmotor. gewährt. Diese umfasst: 10 Plug-In Hybrid Vehicle – An einen herkömmlichen Verbrennungsmotor – Befreiung von Einfuhrzöllen auf Produktionsmaschinen; wird eine leistungsfähige und extern aufladbare Batterie angeschlossen. 11 Hybrid Electric Vehicle – An einen herkömmlichen Verbrennungsmotor – grundsätzlich auf ein Jahr befristete Befreiung von Einfuhr- wird eine kompakte Hochleistungsbatterie gekoppelt, welche aus- zöllen auf Rohstoffe, die für die Produktion von Exportpro- schließlich durch Rekuperation geladen wird. dukten erforderlich sind. 12 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 1. 13 Unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen sind Eigen- oder Die Gewährung der Förderung steht dabei im Ermessen des Fremdproduktion zulässig. Angemerkt sei, dass sich auf Bestrebung des BOI seit rund fünf Jahren zunehmend Zuliefererbetriebe im Bereich der BOI. Ein Anspruch besteht nicht. Die Praxis des BOI in der Elektromobilität in Thailand ansiedeln, sodass sich zwischenzeitlich Vergangenheit zeigt jedoch, dass derartige Förderungen nur eine vergleichsweise gute Zuliefererinfrastruktur entwickelt hat. in Ausnahmefällen nicht gewährt werden. Die Zollbefreiung 14 Eine Gesellschaft wird als ausländisch und damit nicht-thailändisch an- auf Rohstoffe für die Produktion von Exportprodukten wird gesehen, wenn mehr als 49 % ihrer Anteile von Ausländern gehalten werden, s. Foreign Business Act vom 24. 11. 1999 (FBA), Sec. 4. Im Be- im Regelfalle jährlich verlängert. darfsfall lässt sich dieses Erfordernis gesellschaftsrechtlich durch sog. Cross-Shareholding umgehen. Die Förderung ist an recht umfangreiche Förderbedingun- 15 Dieses Erfordernis dient der Förderung und Steigerung der lokalen gen gebunden. So muss der Förderantrag mindestens die fol- Wertschöpfung. Regelmäßig wird eine lokale Wertschöpfung von 20 % genden Angaben beinhalten, welche dem BOI gebündelt – verlangt. Teilweise lässt das BOI bereits 10 % genügen; vgl. „Criteria for Project Approval“ der BOI (CPA), unter 1.1, abrufbar unter: https:// im Sinne eines Pakets – vorzulegen sind12: www.boi.go.th/upload/content/BOI-A%20Guide_EN.pdf, zuletzt abge- – Pläne für die Elektrofahrzeugproduktion, rufen am 9. 8. 2021. 16 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit Nr. 4.24, unter 2. – Herstellungspläne für die Antriebsbatterie,13 17 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 3. 18 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 3. Die eigenständige Produk- – Import- und Installationspläne bezüglich der für die Elektro- tion von Batteriezellen ist nicht erforderlich. fahrzeugproduktion erforderlichen Produktionsmaschinen, 19 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 4. – Fertigungspläne für die ersten drei Jahre, 20 Hierunter ist ein Fahrmotor zu verstehen, mit dem ein oder mehrere Rad- sätze eines Triebfahrzeugs angetrieben werden. – Herstellungs- oder Beschaffungspläne für andere (wesentli- 21 Sog. Drive Control Units (DCU). che) Teile, 22 Sog. Battery Management System (BMS). 23 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 5. – Entwicklungspläne für eine Ladevorrichtung, 24 S. hierzu ausführlich unter III. 5.
Morstadt/Tsyganov, Thailand goes electric 10/2021 RIW 649 Ein spezielles Mindestinvestitionserfordernis besteht nicht. bb) Gesamtinvestitionsbetrag von weniger als 5 Mrd. THB Daher gelten die allgemeinen Mindestinvestitionsregelun- Ergibt sich ein Gesamtinvestitionsbetrag von weniger als 5 gen des BOI. Hiernach genügt eine Investition ab 1 Mio. Mrd. THB, kann vom BOI eine Förderung nach A4 gewährt THB25. Unter Investition sind dabei nur Investitionen in das werden.34 Eine solche sieht eine Befreiung von thailändi- Anlagevermögen zu verstehen, sodass nicht aktivierbarer scher Körperschaftsteuer für drei Jahre vor und entspricht Aufwand bei Berechnung des Gesamtinvestitionsbetrags im Übrigen hinsichtlich Voraussetzungen und Reichweite nicht berücksichtigungsfähig ist. Grundstückskosten und In- derjenigen nach A2. Eine Kombination mit anderen Förder- vestitionen ins Umlaufvermögen sind ausgenommen.26 Zu maßnahmen ist hier jedoch nicht möglich. beachten ist ferner, dass ab einer Investitionssumme von 10 Mio. THB27 eine Zertifizierung nach ISO 9000 oder ISO c) Besondere steuerliche Fördermöglichkeiten für 14 000 vorzunehmen28 und ab einer Investitionssumme von elektrische Plug-In-Hybride 750 Mio. THB29 eine Machbarkeitsstudie durchzuführen und bei Antragstellung einzureichen ist.30 Ungeachtet der Höhe des Gesamtinvestitionsbetrag im obi- gen Sinne kann vom BOI eine Förderung nach A4 gewährt b) Besondere steuerliche Fördermöglichkeiten für werden. Eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen batterieelektrische Fahrzeuge scheidet jedoch generell aus. Im Übrigen kann auf die Aus- führungen unter III. 1. b) verwiesen werden. Liegen obige Voraussetzungen vor, ergeben sich im Falle der BEV-Produktion in Abhängigkeit vom Gesamtinvestiti- d) Zusätzliche steuerliche Fördermöglichkeiten für onsbetrag weitere Fördermöglichkeiten. Bei der Ermittlung batterieelektrische Fahrzeuge des Gesamtinvestitionsbetrags sind die für die Elektrofahr- zeugproduktion und die Produktion der Schlüsselkompo- Die bisher unter III. 1. b) dargestellten Fördermöglichkeiten nenten erforderlichen Investitionen im obigen Sinne berück- für die BEV-Produktion lassen sich unter bestimmten Vo- sichtigungsfähig. Maßgeblich ist eine projektbezogene raussetzungen erweitern: Sichtweise. Neben den eigenen Investitionen können in die (1) Beginnt die Produktion von BEV noch im Jahr 2022, kann Rechnung auch die Investitionen der Zulieferer einbezogen die Dauer der Körperschaftsteuerbefreiung durch das BOI werden. Ausgenommen sind auch hier Grundstückskosten um zwei weitere Jahre verlängert werden. und Investitionen ins Umlaufvermögen. (2) Die Körperschaftsteuerbefreiung kann verlängert werden, wenn innerhalb von drei Jahren ab Produktionsbeginn die Wichtig ist dabei, dass Investitionen nur berücksichtigungsfä- Produktion über die Basisbedingung hinaus auf weitere hig sind, wenn sie durch die thailändische Tochtergesellschaft Schlüsselkomponenten erstreckt wird. Je überobligatorisch selbst erfolgen. Projektbezogene Investitionen ohne Bezug zu produzierter Schlüsselkomponente kann eine Verlängerung Thailand, z. B. in eine projektfördernde Batterieproduktion in um ein Jahr gewährt werden. Insgesamt ist derart eine Ver- Deutschland, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. längerung um bis zu zwei Jahre möglich. (3) Werden in einem der ersten drei Jahre ab Produktionsbeginn aa) Gesamtinvestitionsbetrag von mehr als 5 Mrd. THB mehr als 10 000 Fahrzeuge p.a. hergestellt, so verlängert sich für jedes Jahr, in dem diese Quote erreicht wird, die Ergibt sich hiernach ein Gesamtinvestitionsbetrag von mehr Körperschaftsteuerbefreiung um ein Jahr. Insgesamt kann als 5 Mrd. THB31, wird von der BOI eine Förderung nach A2 derart eine Verlängerung um bis zu drei Jahre bewirkt wer- gewährt.32 Diese umfasst neben den bereits dargelegten För- den. dermaßnahmen eine Befreiung von thailändischer Körper- Insgesamt gewährt das BOI jedoch keine Steuerbefreiung schaftsteuer für acht Jahre. Die Körperschaftsteuerbefreiung von mehr als dreizehn Jahren. ist dabei betragsmäßig auf die Höhe des Gesamtinvestitions- betrags begrenzt. Technisch handelt es sich daher um ein be- e) Die bestehenden Fördermöglichkeiten im Überblick fristetes Körperschaftsteuerguthaben in Höhe des zuvor er- Es ergeben sich zuasmmenfassend folgende Fördermöglich- mittelten Gesamtinvestitionsbetrags. Die Vortragsfähigkeit keiten für Projekte in den Bereichen BEV, PHEV und HEV: von Anlaufverlusten wird nicht berührt. Die vorgetragenen Anlaufverluste stehen dem Steuerpflichtigen damit nach Ablauf des Förderzeitraums zur Verfügung. HEV PHEV BEV Ferner ist zu beachten, dass derartige Steuerbefreiungen ge- Grund- B1 nerell ausschließlich für Erträge gelten, die unmittelbar aus förderung der geförderten Tätigkeit stammen. Erforderlichenfalls ist eine Aufteilung der Erträge vorzunehmen. Um die Einhal- Besondere – A4 Gesamtinves- A 5 Mrd. THB A2 Förderung titionssumme tung der Förderbedingungen sicherzustellen, gewährt das a 5 Mrd. THB A4 BOI die Steuerbefreiungen erst nach jahresweiser Prüfung.33 Entgegen dem Wortlaut der Regelung („will be granted“) handelt es sich auch hier um eine Ermessensentscheidung des BOI. Die Abweichung zu den sonstigen Förderregelun- 25 Im August 2021 ca. 26000 EUR. 26 CPA, unter 3. 1. gen („shall“) geht auf einen Übersetzungsfehler zurück und 27 Im August 2021 ca. 260000 EUR. besteht im thailändischen Original nicht. 28 CPA, unter 1. 4. 29 Im August 2021 ca. 1940000 EUR. Darüber hinaus lässt sich die gegenständliche Förderung für 30 CPA, unter 3. 3. die BEV-Produktion mit bestimmten weiteren Fördermaß- 31 Im August 2021 etwas mehr als ca. 129 Mio. EUR. nahmen kombinieren. Von besonderem Interesse dürften 32 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 7. 2. 33 Die Ausführungen dieses Absatzes gelten generell für sämtliche vom hierbei die bestehenden Fördermaßnahmen für Forschung BOI gewährte Steuerbefreiungen. und Entwicklung sein. 34 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit 4.24, unter 8. 2.
650 RIW 10/2021 Morstadt/Tsyganov, Thailand goes electric 2. Produktion rein elektrischer Krafträder – tigkeit Nr. 4.8 – Produktion von Autoteilen – um die Ferti- Tätigkeit Nr. 4.25 gung von Teilen und Ausstattungsgegenständen für Elektro- fahrzeuge sein. Für die Produktion rein elektrischer Krafträder wird einheit- lich eine Förderung nach A4 gewährt. Unter Elektrofahrzeugen versteht das BOI sämtliche Fahr- Die Förderbedingungen entsprechen dabei inhaltlich denje- zeuge im Sinne der Tätigkeiten Nr. 4.24 bis 4.27. Die zuvor nigen der Basisförderung bei der Produktion von BEV.35 Ab- bestehende Beschränkung auf die Produktion von Teilen weichungen bestehen lediglich wie folgt: Neben Entwick- und Ausstattungsgegenständen für BEV und PHEV ist damit lungsplänen bezüglich des Ladenetzes können hier auch überholt. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung erfolgt Pläne für ein Batterieschnellwechselkonzept eingereicht keine Unterscheidung zwischen den Kraftfahrzeugtypen werden. Weiterhin muss die Produktion der Antriebsbatte- mehr. Auch die systematische Stellung spricht gegen eine rien die Modulproduktion nicht umfassen. Schließlich gel- derartige Differenzierung. Beschränkungen auf bestimmte ten abweichende Sicherheitsstandards. Arten von Elektrofahrzeugen ergeben sich vielmehr unmit- telbar aus dem Katalog des Nr. 4. 8. 3 selbst, so z. B. unter Ferner bestehen auch hier zusätzliche steuerliche Förder- Nr. 4. 8. 3. 13, wonach nur die Produktion von Vorder- oder möglichkeiten: Die Dauer der Körperschaftsteuerbefreiung Hinterachsen für elektrische Busse und LKWs erfasst sein verlängert sich bei Beginn der Kraftradproduktion im Jahr soll. 2022 um ein Jahr. Dies gilt auch, wenn innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Förderungsbewilligung die Produkti- Die Ansiedlung bestimmter Produktionsfelder in Thailand on der Antriebsbatterie überobligatorisch um die eigenstän- sollte dabei insbesondere bei arbeitsintensiven Fertigungs- dige Herstellung der Batteriemodule erweitert wird. prozessen in Erwägung gezogen werden. Neben allgemei- Schließlich kann die Körperschaftsteuerbefreiung verlän- nen ökonomischen und strategischen Vorteilen besteht gert werden, wenn innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der hier ein hohes steuerliches Förderungspotential, welchem Förderungsbewilligung die Produktion auf Schlüsselkompo- bloß geringe Antragserfordernisse gegenüberstehen. Der nenten erstreckt wird.36 Je Schlüsselkomponente kann eine neue Katalog der Tätigkeit Nr. 4. 8. 3 erfasst insbesondere Verlängerung um ein Jahr gewährt werden. Die Beantragung die Produktion folgender Teile und Ausstattungsgegen- weiterer Förderungen, welche für die Steigerung der thailän- stände: dischen Wettbewerbsfähigkeit sowie Forschung und Ent- wicklung gewährt werden, ist möglich. – Antriebsbatterien, – Traktionsmotoren, 3. Produktion rein elektrischer Dreiradfahrzeuge – Tätigkeit Nr. 4.26 – Kompressoren, die dem Betrieb einer elektrischen Klimaan- lage dienen, Für die Produktion rein elektrischer Krafträder wird einheit- lich eine Förderung nach A4 gewährt. – Batteriemanagementsysteme, Die Förderbedingungen entsprechen dabei inhaltlich nahezu – Steuereinheiten, denjenigen für die Produktion rein elektrischer Krafträder. Abweichungen bestehen nur wie folgt: Das Erfordernis, ei- – Ladegeräte für Elektrofahrzeuge und deren Teile, z. B. Lade- nen Entwicklungsplan bzgl. des Lade- oder Batterieschnell- säulen, Stecker oder Steckdosen, wechselnetzes einzureichen, besteht nicht. Ferner gelten ab- – Batteriekühlsysteme, weichende Sicherheitsstandards.37 – Vorder- oder Hinterachsen für elektrische Busse und LKW. Zusätzliche steuerliche Fördermöglichkeiten ergeben sich bei der Eigenherstellung von Batteriemodulen sowie Schlüs- Sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme der Herstellung von selkomponenten. Insoweit kann sowohl hinsichtlich der An- Antriebsbatterien – werden nach A2 gefördert. Damit wird forderungen als auch der Rechtsfolgen auf III. 2. verwiesen insbesondere eine (gedeckelte) Befreiung von der Körper- werden. Ferner können weitere Förderungen kumulativ be- schaftsteuer für acht Jahre sowie die Befreiung von Einfuhr- antragt werden. zöllen auf Produktionsmaschinen in Aussicht gestellt. Bei der Herstellung von Antriebsbatterien differenziert das BOI 4. Produktion rein elektrischer Busse und LKWs – wie folgt: Tätigkeit Nr. 4.27 (1) Eine Förderung nach A1 wird gewährt, wenn die Produkti- Für die Produktion rein elektrischer Busse und LKWs wird on bereits die Produktion der Batteriezellen erfasst. Die einheitlich eine Förderung nach A4 gewährt. Förderung nach A1 entspricht in ihrem Umfang derjenigen Die Förderbedingungen sehen einen Förderantrag vor, wel- nach A2, nur wird hier die Körperschaftsteuerbefreiung der Höhe nach unbeschränkt gewährt. cher in seinem Umfang dem für BEV entspricht. Im Übrigen gelten die gleichen Förderbedingungen wie bei Krafträdern. (2) Eine Förderung nach A2 wird gewährt, wenn die Produkti- Für den Inlandsvertrieb ist ein eigenständiger Sicherheits- on die eigenständige Herstellung von Modulen erfasst. standard zu beachten.38 (3) Eine Förderung nach A3 wird gewährt, wenn die Produkti- Die zusätzlichen Fördermöglichkeiten entsprechen denjeni- on lediglich im Zusammenbau bzw. der Montage der An- gen bei Dreiradfahrzeugen. 35 Bei elektrischen Krafträdern sind nur drei Förderbedingungen vorge- sehen, welche strukturell aber denjenigen der Tätigkeit 4.24 unter 1. bis 5. Produktion von Teilen und Ausstattungsgegen- 3 entsprechen; s. hierzu III. 1. a). ständen – Tätigkeit Nr. 4. 8. 3 36 Anders als bei der Tätigkeit Nr. 24.4 stellt dies bei Tätigkeit Nr. 24.5 keine Förderbedingung dar, s. III. 1. a). Von besonderem Interesse für Mittelstand und Zuliefererin- 37 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit Nr. 4.26, unter 3. dustrie dürfte die Ergänzung des Tätigkeitskatalogs zu Tä- 38 Bkm. Nr. 3/2564 zu Tätigkeit Nr. 4.27, unter 3.
Morstadt/Tsyganov, Thailand goes electric 10/2021 RIW 651 triebsbatterie besteht. Die Förderung nach A3 entspricht in handelt und für gewöhnlich eine Inländerbeherrschung der ihrem Umfang derjenigen nach A2, nur beträgt die Dauer thailändischen Gesellschaft gegeben ist, wird eine Hinzu- der Körperschaftsteuerbefreiung lediglich fünf Jahre. rechnungsbesteuerung regelmäßig daran scheitern, dass die thailändische Produktionsgesellschaft eine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG ausübt. Sollten daneben IV. Nicht-steuerliche Vorteile einer Förderung im Einzelfall – über die Freigrenze des § 9 AStG hinaus – durch das BOI passive Einkünfte erzielt werden, müssen aktive und passive Mit der Förderungsbewilligung gehen eine Vielzahl nicht- Einkünfte im Wege einer funktionalen Betrachtung vonein- steuerlicher Vorteile einher. Insbesondere greifen eine Viel- ander getrennt werden. Die passiven Einkünfte unterfallen zahl der Regelungen des Foreign Business Act nicht, wel- dann der Hinzurechnungsbesteuerung. cher die wirtschaftliche Betätigung von Ausländern in Thai- Ferner sollte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung land beschränkt. Hinzu kommen aufenthalts- und arbeits- darauf geachtet werden, eine doppelte Ansässigkeit der rechtliche Erleichterungen. Dies ist vor allem bei Einrich- thailändischen Gesellschaft in Deutschland und Thailand tung und Aufnahme der Produktion von großem Vorteil. zu vermeiden. Da das DBA keine „Tie-Breaker-Rule“ So ist es Ausländern im Förderfall u. a. gestattet, 100 % vorsieht, wird im Falle einer Doppelansässigkeit gem. der Anteile an einer thailändischen Gesellschaft zu hal- Art. 4 Abs. 3 DBA45 ein Verständigungsverfahren erfor- ten. Diese darf auch eigenen Grundbesitz für Produkti- derlich. Zwischenzeitlich könnten beide Staaten von dem onszwecke erwerben, was Ausländern nur in Ausnahme- ihnen nach dem jeweiligen nationalen Recht zustehenden fällen gestattet ist.39 Ferner können Gesellschaften aus- Besteuerungsrecht46 Gebrauch machen. Auch ist nicht ländische Spezialisten unabhängig von einem Mindestka- auszuschließen, dass keine Einigung erzielt wird. Daher pital oder der Einhaltung eines vorgeschriebenen Inlän- sollte darauf geachtet werden, dass die tatsächliche Ge- der-Ausländer-Verhältnisses einstellen.40 Die ausländi- schäftsführung im Sinne des § 10 AO allein und unmit- schen Führungskräfte können sich zudem um eine sog. telbar aus Thailand erfolgt. SMART-Visa bewerben, welches vielfache Vorzüge ge- Perspektivisch sind im Hinblick auf die Körperschaftsteuer- genüber dem sonst erforderlichen Non-Immigrant-B-Vi- befreiungen auch die neueren Entwicklungen bezüglich der sum bringt. So ist das SMART-Visa u. a. vier Jahre gül- Einführung einer globalen Mindestbesteuerung im Auge zu tig; eine gesonderte Arbeitserlaubnis muss nicht bean- behalten. Diese könnten bei langfristigen Steuerbefreiungen tragt werden und eine Ein- und Ausreise ist auch ohne ggf. relevant werden. die Beantragung einer Wiedereinreisegenehmigung mög- lich. Für Familienmitglieder des Visuminhabers gelten vergleichbare Erleichterungen. Insbesondere benötigen VI. Zusammenfassung Ehepartner keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Interessante steuerliche Anreize werden vor allem bei der Produktion von Elektrofahrzeugteilen und Ausstattungs- gegenständen gesetzt. Besonders spannend ist dies für V. Unternehmenssteuerrechtliche Implikationen die Zuliefererindustrie. Überschaubaren Förderbedingun- in Deutschland gen stehen umfangreiche Steuererleichterungen entgegen. Da die Mindestinvestitionssumme bei nur rund 26 000 Der Aufbau neuer oder die Verlagerung bestehender Pro- EUR liegt, dürften die neuen Fördermöglichkeiten auch duktionsfelder in Drittstaaten zieht regelmäßig eine Reihe für kleine und mittlere Unternehmen von besonderem In- unternehmenssteuerlicher Konsequenzen in Deutschland teresse sein. Bis zu einem Investitionsbetrag von rund nach sich. 260 000 EUR lassen sich zudem administrative Obliegen- Soll in Thailand eine förderfähige Tätigkeit unter Aus- heiten auf ein Mindestmaß reduzieren. Demgegenüber nutzung der oben dargestellten Vorzüge aufgenommen besteht bei der Produktion von HEV ein nur geringes werden, ist genau zu prüfen, ob eine derartige Funktion41 Gestaltungspotenzial. Bei der Produktion von PHEV ste- bereits im Inland besteht. Ist dies der Fall und kommt es hen den grundsätzlich ansprechenden Steuervorteilen durch Aufnahme der Tätigkeit in Thailand zu einer nicht unerhebliche Förderbedingungen gegenüber. Glei- Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 FVerlV42, ches gilt für die Produktion von BEV, soweit der Ge- behält sich Deutschland ein Nachbesteuerungsrecht vor. samtinvestitionsbetrag die Grenze von rund 129 Mio. Die Funktionsverlagerung wird dabei strukturell einem EUR nicht übersteigt. Die Fördermöglichkeiten für BEV Veräußerungsvorgang gleichgestellt. Im Ergebnis soll so sind daher vor allem bei Großinvestitionen oder Joint im Wege einer Wegzugsbesteuerung das Gewinnpotenzial Ventures von Interesse. Letztlich bedarf es stets einer der verlagerten Funktion besteuert werden. Bemessungs- grundlage ist dabei die Differenz zwischen der Summe 39 Sec. 27 IPA. der steuerbilanziellen Buchwerte der übertragenen Wirt- 40 Sec. 25 und 26 IPA. 41 § 1 Abs. 1 FVerlV. schaftsgüter und dem im Wege einer Gesamtbewertung 42 Irrelevant ist, ob es sich um eine Funktionsausgliederung, -abschmel- ermittelten Verrechnungspreis der Funktion. Diese negati- zung oder -abspaltung handelt. ve Folge kann im Bedarfsfall umgangen werden, bei- 43 § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 FVerlV. 44 Die Corporate Income Tax beträgt in Thailand 20 %. Daneben wird kei- spielsweise durch eine Funktionsverdoppelung, wobei ne gesonderte Gewerbesteuer erhoben, sodass es sich bei Thailand um nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren die Funkti- ein Niedrigsteuerland gem. § 8 Abs. 5 AStG handelt. on im Inland ohne steuerlich negative Folgen abgebaut 45 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- reich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern werden kann.43 vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. 7. 1967 (DBA), Weiterhin ist grundsätzlich auch die deutsche Hinzurech- BGBl. 1968 II S. 590. 46 In Deutschland ergibt sich dieses aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V. m. § 10 nungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu berücksichtigen. AO, in Thailand aus Sec. 65 ff. Revenue Code. Nach beiden Regelungen Auch wenn es sich bei Thailand um ein Niedrigsteuerland44 gilt das Welteinkommensprinzip.
652 RIW 10/2021 Fröhlich, Abdingbarkeit des Handelsvertreterausgleichsanspruchs im internationalen Kontext umfassenden Prüfung im Einzelfall. Dabei ist insbeson- Thailand insoweit ein besonders günstiger Produktions- dere die strategische Ausrichtung der Unternehmung zu standort. Es empfiehlt sich daher, Thailand bei zukünfti- berücksichtigen. Als ASEAN-Mitglied mit einem gut gen Investitionen im Bereich der Elektromobilität auf ausgebauten Netz bilateraler Freihandelsabkommen ist dem Radar zu haben. Till Morstadt Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre in Bayreuth, Lausanne und Münster. Anschließend war er bei KPMG tätig, wo er europäische Kunden – zunächst in Deutschland, später in Argentinien – beriet. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er zwei Jahre in der Zentrale der Herrenknecht AG tätig und übernahm sodann die kaufmännische Leitung der thailändischen Tochtergesellschaft. Seit April 2004 ist er bei Lorenz & Partners. Er veröffentlicht regelmäßig Artikel und hält Seminare zu Investitions-, Steuer- und Rechtsthemen in Thailand und Süd- ostasien. Alexander Tsyganov Studium der Rechtswissenschaften mit steuerrechtlichem Schwerpunkt an der Ruprecht-Karls-Universität Heidel- berg sowie an den Universitäten Lausanne und Freiburg i. Ue. Aktuell ist er Rechtsreferendar am LG Mannheim und absolviert seine Wahlstation bei der Kanzlei Lorenz & Partners in Bangkok. Zuvor war er bei einer Big 4-Gesellschaft in den Bereichen Business Tax Advisory und Private Company Services sowie bei einer auf das Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei tätig. Dr. Martin Fröhlich, Rechtsanwalt, Bergisch Gladbach Die Abdingbarkeit des Handelsvertreteraus- gleichsanspruchs im internationalen Kontext Kern des Handelsvertreterrechts ist der zwingende Handelsvertretertätigkeiten außerhalb der Europäischen Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. § 92c Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums von den Abs. 1 HGB eröffnet den Parteien des Handelsver- zwingenden Vorgaben des deutschen Handelsvertreterrechts tretervertrags die Möglichkeit, von den zwingenden nach den §§ 84 ff. HGB abzuweichen. Voraussetzung für Bestimmungen des Handelsvertreterrechts abzuwei- den § 92c Abs. 1 HGB ist, dass deutsches Recht für den chen, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters au- Handelsvertretervertrag durch Rechtswahl oder Kollisions- ßerhalb des EWR stattfindet. Die Vereinbarkeit der recht gilt. Die Regelung ist nur auf den ersten Blick eindeu- Vorschrift mit der Handelsvertreterrichtlinie ist tig. Zahlreiche Details des § 92c Abs. 1 HGB sind noch ebenso umstritten wie die Auslegung der Vorschrift nicht höchstrichterlich geklärt und in der Literatur umstrit- selbst. Die EuGH-Entscheidung in Sachen „Agro“ ten. Diesen Aspekten widmet sich dieser Beitrag. (RIW 2017, 225) hat die Diskussion neu befeuert. Der § 92c Abs. 1 HGB ist nicht nur mit dem Europa- II. Abdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs recht vereinbar, wie der nachfolgende Beitrag auf- zeigt, sondern auch im Unternehmerinteresse not- § 92c Abs. 1 HGB ist die einzige Vorschrift des deutschen wendig und entsprechend unternehmerfreundlich Handelsvertreterrechts, die sich mit der Auslandstätigkeit auszulegen. eines Handelsvertreters befasst. Die Norm setzt voraus, dass der Handelsvertretervertrag deutschem Recht unterliegt. Sie ist keine Kollisionsvorschrift.1 Ob deutsches Recht anwend- I. Einleitung bar ist, bestimmt sich nach der Rom I-VO und typischerwei- Die Parteien eines Vertriebsvertrags denken meist schon aus se aufgrund der Rechtswahl durch die Parteien. Ausweislich einem Grund bei Vertragsschluss an das Vertragsende: den der Gesetzesbegründung liegt der Vorschrift die Erkenntnis zwingenden Handelsvertreterausgleich. Angesichts der zugrunde, dass die Bestimmungen des deutschen (europä- wirtschaftlichen Bedeutung für beide Parteien ist der Han- ischen) Rechts nicht auf im Ausland tätige Handelsvertreter- delsvertreterausgleich oft bereits bei der Vertragsgestaltung verhältnisse passen müssen.2 Der Ausschluss des Handels- einer der wesentlichen Beratungs- und Verhandlungspunkte. Im internationalen Kontext hat ein deutscher Unternehmer 1 Wauschkuhn/Teichmann, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl. abzuwägen, ob er den Handelsvertretervertrag entweder 2018, § 92c HGB Rn. 9; Emde, in: Staub HGB, 6. Aufl. 2021, § 92c dem ihm vertrauten deutschen Recht oder aber einer frem- Rn. 17; Thume, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. den Rechtsordnung ohne zwingenden Handelsvertreteraus- 2019, § 92c Rn. 1; Ströbl, in: Drescher/Fleischer/Schmidt, MüKo HGB, 5. Aufl. 2021, § 92c Rn. 6; Hagemeister, RIW 2006, 498, 499. gleich unterstellt. Ist deutsches Recht vereinbart, eröffnet 2 BT-Drs. 1/3856, S. 18 f. zum § 85 Abs. 2 HGB-Entwurf. Siehe auch Ha- § 92c Abs. 1 HGB dem Unternehmer die Möglichkeit, bei gemeister, RIW 2006, 498, 499. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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