Influenza-Pandemieplan Kanton Bern 2018 - Gesundheits- und ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2018 Influenza-Pandemieplan Kanton Bern Der Pandemieplan des Kantons Bern (IPP-BE) wird regelmässig an die Pandemievorsorgeplanung des Bundes (IPP-CH) angepasst. Kanton Bern Kantonsarztamt November 2018 0
Abkürzungen AApo Armeeapotheke ABCN Atomare, biologische, chemische und Naturereignisse ABV Ärztliche(r) Bezirksverein(e) ALBA Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern ASA Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit BAG Bundesamt für Gesundheit BCP Business Continuity Plan BEKAG Ärztegesellschaft des Kantons Bern BfS Bundesamt für Statistik BSM Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern BWL Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung EKA Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EpG Eidgenössisches Epidemiengesetz ERZ Erziehungsdirektion des Kantons Bern EV EpG Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern IES-KSD Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst IMC Intermediate Care (Aufwachstation) IPP-BE Influenza-Pandemieplan Kanton Bern IPS Intensivpflegestation IPP-CH Influenza-Pandemieplan Schweiz IRM Institut für Rechtsmedizin JGK Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern KAT Katastrophen (-management) KAPA Kantonsapothekeramt des Kantons Bern KAZ Kantonsärztin oder Kantonsarzt KAZA Kantonsarztamt des Kantons Bern KFO Kantonales Führungsorgan KJPD Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste KL Kantonales Laboratorium des Kantons Bern KMU Kleine und mittlere Unternehmen KomBE Kommunikation Kanton Bern KSD Koordinierter Sanitätsdienst PA Personalamt des Kantons Bern POM Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern SOA Sozialamt des Kantons Bern SPA Spitalamt des Kantons Bern STA Staatskanzlei des Kantons Bern RA Rechtsamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern RD Rettungsdienst(e) RFO Regionales Führungsorgan RR Regierungsrat des Kantons Bern RRB Regierungsratsbeschluss VIP Versorgung mit Impfstoffen im Pandemiefall VKFO Verwaltungskreisführungsorgan WHO World Health Organisation (Weltgesundheitsorganisation) Definitionen Epidemie Ein stark gehäuftes Auftreten einer Krankheit innerhalb eines bestimmten Zeitraums und einer bestimm- ten Region oder Bevölkerung Pandemie Zeitlich begrenzte, weltweite, massive Häufung von Erkrankungen an einer Infektion Quarantäne Absonderung von Personen oder Tieren, die potentiell mit gefährlichen Erregern infiziert sind Isolation Absonderung erkrankter Menschen, getrennte Haltung erkrankter Tiere Soziomedizinische Institutionen Unter soziomedizinischen Institutionen werden gemäss BfS Institutionen mit einem 24-Stunden-Betrieb, in denen Personen zur stationären Behandlung oder Betreuung aufgenommen werden, verstanden. Die Einweisung kann dabei aus medizinischen und/oder sozialen Gründen erfolgen und ist in der Regel auf einen längerfristigen Zeitraum hin angelegt. Zu diesen Institutionen werden Alters- und Pflegeheime, In- stitutionen für Behinderte, Einrichtungen für Suchtkranke, Betriebe zur Behandlung von psychosozialen Fällen sowie Kur- und Erholungsheime gezählt. Pandemiephasen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Interpandemic phase Normalzustand, d. h. die Phase zwischen zwei Pandemien Alert phase Auftreten eines Virus, das auf den Menschen übertragbar ist und gegen das in der Bevölkerung keine hinreichende Immunität besteht Pandemic phase Weltweit sich ausbreitende Epidemie mit einem neuen Virus Transition phase Übergang zum Normalzustand nach einer Pandemie 1
Eskalationsstufen (Lagen) gemäss eidgenössischem Epidemiengesetz (EpG) Normale Lage gewohnter Zustand Besondere Lage Ordentliche Vollzugsorgane können den Ausbruch und die Verbreitung einer Erkrankung nicht verhüten und bekämpfen und es besteht eine der folgenden Gefahren: 1.) erhöhte Ansteckungs- und Ausbrei- tungsgefahr oder 2.) eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder 3.) schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder andere Lebensbereiche und/oder die WHO deklariert eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite und durch diese Notlage droht der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Ausserordentliche Lage Der Bundesrat kann für das ganze Land oder einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen direkt selbst anordnen. Entwicklungsphasen einer Pandemie gemäss eidgenössischem Pandemieplan Normale Influenzaaktivität Zirkulation verschiedener, bekannter und neuer Virustypen in der Bevölkerung Pandemische Phase Auftreten eines neuen, an den Menschen angepassten Virus mit zunehmender Übertragbarkeit Postpandemische Phase Abflauende pandemische Welle, zunehmende Normalisierung des öffentlichen Lebens 2
Influenza-Pandemieplan Kanton Bern - Version 2018 Anhang zum Influenza-Pandemieplan Schweiz, 5. Auflage, 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ......................................................................................................................................4 1.1 Die Entwicklungsphasen einer Pandemie ...........................................................................5 1.2 Gesetzliche Grundlagen.......................................................................................................7 1.3 Nationale Grundlagen und Aufgabenteilung ........................................................................7 2. Organisation der Pandemiebewältigung auf kantonaler Stufe ...............................................8 2.1 Kantonsärztin oder Kantonsarzt (KAZ) ................................................................................8 2.2 Kantonales Führungsorgan (KFO) .......................................................................................8 2.3 Personalamt (PA) .................................................................................................................9 2.4 Kommunikation.....................................................................................................................9 3. Massnahmen ................................................................................................................................9 3.1 Massnahmenübersicht .........................................................................................................9 3.2 Informieren der Bevölkerung - Hinweise zu Verhaltensmassnahmen ..............................10 3.3 Überwachung/Surveillance ................................................................................................11 3.4 Kontaktmanagement ..........................................................................................................11 3.5 Absonderungsmassnahmen ..............................................................................................12 3.6 Schulschliessungen und Veranstaltungsverbote ...............................................................13 3.7 Medizinische Versorgung ...................................................................................................14 3.8 Persönliches Schutzmaterial ..............................................................................................15 3.9 Antivirale Medikamente und Antibiotika .............................................................................17 3.10 Impfung...............................................................................................................................18 4. Betriebliche Massnahmen.........................................................................................................19 5. Bestattungswesen .....................................................................................................................20 6. Bern Airport ................................................................................................................................20 7. Ethische Fragen .........................................................................................................................20 8. Schlusswort ................................................................................................................................20 9. Merkblätter ..................................................................................................................................21 9.1 Merkblatt Liste der Kontaktpersonen .................................................................................21 9.2 Merkblatt empfohlene Mindestmengen Schutzmaterial.....................................................22 9.3 Merkblatt zur Berechnung des Bettenbedarfs und der Todesfälle ....................................24 3
1. Einleitung Durch das Entstehen neuer Subtypen von Influenzaviren kann es in unregelmässigen und unvorhersehba- ren Zeitabständen zu einer Influenza-Pandemie mit rascher weltweiter Verbreitung kommen. Eine Pandemie kann die betroffenen Regionen vor grosse gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Her- ausforderungen stellen, für deren Bewältigung ein möglichst einheitliches und koordiniertes Vorgehen not- wendig ist. Die regelmässige Revision des nationalen und kantonalen Influenza-Pandemieplans dient der gezielten, an den aktuellen Wissensstand angepassten, Vorbereitung auf eine Pandemie. Durch diese Vor- bereitungsmassnahmen soll sichergestellt werden, dass der Kanton Bern hinreichend für eine Pandemie gerüstet und in der Lage ist, koordiniert und effizient zu reagieren, damit die Auswirkungen einer Pandemie auf Mensch und Gesellschaft begrenzt werden können. Der vorliegende Influenza-Pandemieplan Kanton Bern (IPP-BE) richtet sich somit an medizinische und so- ziomedizinische Institutionen und Fachleute, kantonale und kommunale Behörden sowie andere interessier- te Personen und soll in der Vorbereitung auf eine allfällige Influenza-Pandemie Unterstützung und Orientie- rung bieten. Aufgrund der vielen unvorhersehbaren Faktoren (Auftreten und Schweregrad der Pandemie, Erregereigen- schaften, Immunitätslage der Bevölkerung, Risikogruppen, Wirksamkeit der Massnahmen u. a.) kann der IPP-BE den involvierten Akteuren keine detaillierten Lösungen bieten. Vielmehr sollen Handlungsstrategien aufgezeigt werden, die zur Bewältigung einer Pandemie auf kantonaler und kommunaler Ebene zu berück- sichtigen sind. Der IPP-BE ist als Anhang zum nationalen Influenza-Pandemieplan Schweiz (IPP-CH, 5. Auflage, 2018) zu verstehen. Als solcher soll er den IPP-CH in Belangen der kantons-spezifischen Aufgaben und Kompeten- zen in der Vollzugsverantwortung ergänzen. Das Studium des IPP-CH wird durch den vorliegenden IPP-BE jedoch nicht ersetzt. Der IPP-BE soll folgende Zielvorgaben erfüllen: Konkretisierung der Empfehlungen aus dem IPP-CH auf kantonaler Ebene Integration der Vorgaben des IPP-CH in die bestehenden kantonalen Strukturen, Schaffen von Kon- gruenz im Sinne einer «unité de doctrine» Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens Für die zugrunde liegenden Fachinformationen und nationalen Massnahmen wird nach Möglichkeit auf das entsprechende Kapitel des IPP-CH verwiesen. Der Link zum IPP-CH sowie der aktuelle IPP-BE sind auf der Homepage der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) aufgeschaltet. Um die Zielsetzungen des IPP-BE trotz offen bleibender Fragen sicherstellen zu können, gelten zusam- mengefasst nachfolgende Grundsätze: 1. In allen Phasen der Pandemie sollen die gewohnten Abläufe im Gesundheitsbereich soweit wie mög- lich aufrechterhalten bleiben. Die Schaffung von neuen Strukturen (z. B. spezielle Impfmodule aus- serhalb von bestehenden Gesundheitsstrukturen) ist primär nicht vorgesehen. 2. In der pandemischen Phase soll die Behandlung erkrankter Personen prioritär ambulant durch die in der Grundversorgung tätige Ärzteschaft erfolgen. Es sollen nur Personen hospitalisiert werden, die dringend einer stationären Behandlung bedürfen. Bei Bedarf soll die ambulante medizinische Versor- gung durch das Einbinden von Fachärztinnen und Fachärzten verschiedener Fachrichtungen ver- stärkt und in Notlagen allenfalls zusätzlich durch die Rekrutierung von pensionierten Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Pflegefachpersonen sowie gegebenenfalls von Zahnärztin- nen und Zahnärzten intensiviert werden. 3. Auch die Betreuung und Versorgung von kranken Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern sowie Patienten von Psychiatrischen Kliniken und Reha-Kliniken erfolgt soweit als möglich in diesen Institu- tionen selbst. Die Einweisung von Pflegenotfällen in die Akutspitäler soll möglichst vermieden wer- den. 4. Die Eingriffe und Massnahmen der elektiven Medizin werden, wenn notwendig, durch betriebsinterne Reglemente reduziert. Bei Bedarf sind alle Spitäler und Kliniken in die medizinische Grundversorgung einzugliedern. Der Grundsatz im Falle einer besonderen oder ausserordentlichen Lage solange wie möglich die bestehen- den Strukturen und personellen Ressourcen zu nutzen, gilt nicht nur für den Bereich der medizinischen Versorgung, sondern ist auch auf alle weiteren Bereiche des öffentlichen Lebens zu übertragen. Alle im IPP-CH als Anhänge aufgeführten Checklisten sind sinngemäss im Kanton Bern zu verwenden. Dazu kommen kantons-spezifische oder ergänzende Merkblätter als Beilagen zum IPP-BE. Diese Merkblät- 4
ter werden bedarfs- und situationsgerecht angepasst; die aktuellen Versionen sind jeweils auf der Internet- seite der GEF1 von den interessierten Akteuren abrufbar. Ergänzend zum IPP-BE sollen die Verantwortungsträger im öffentlichen Gesundheitswesen, der öffentli- chen Verwaltung und in der Privatwirtschaft eigene betriebsinterne Vorbereitungen in Hinblick auf eine Pandemie erarbeiten und aktuell halten. Als Anleitung hierzu kann das Handbuch2 zur betrieblichen Pan- demievorbereitung des Bundes zur Hand genommen werden. Die Fachredaktion des Pandemieplans obliegt dem Kantonsarztamt (KAZA) mit wesentlicher Unterstützung durch die Mitglieder des Fachstabes Gesundheit, sowie der extern beigezogenen Fachexpertinnen und - experten. Regierungsbeschlüsse, die Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens betreffen, werden fach- lich vom KAZA in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Führungsorgan (KFO) vorbereitet. 1.1 Die Entwicklungsphasen einer Pandemie Die drei Modelle «WHO-Pandemiestufen», «Eskalationsstufen (Lagen) gemäss eidgenössischem Epidemi- engesetz» und «Entwicklungsphasen einer Pandemie» (siehe Definition auf Seite 1 und 2) dienen als Rah- menbedingungen für den IPP-CH und somit auch für den vorliegenden IPP-BE3. Abbildung 1: Entwicklungsphasen der Pandemie (aus IPP-CH, Teil I, Kap. 2.4, S.13) Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert und kommuniziert die aktuell in der Schweiz geltende Pan- demiephase. Dabei sind Bund und Kantone insbesondere in der «Interpandemic phase» angehalten, die geltenden Pandemiepläne zu evaluieren und gegebenenfalls zu aktualisieren, die Zusammenarbeit unter den Akteuren zu etablieren und allenfalls Abläufe zu üben. Bund und Kantone erlassen Weisungen für Massnahmen im öffentlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und an die Bevölkerung. Für die politisch-strategische Kommunikation sei auf den «Leitfaden zur Ereignis- und Krisenkommunikation», herausgegeben von der Kommunikationsabteilung des Kantons Bern (KomBE) verwiesen4. Je nach Pandemie-Entwicklungsphase stehen bei der Bekämpfung einer Pandemie jeweils unterschiedliche Ziele und Massnahmen im Vordergrund; siehe hierzu Kapitel drei (Massnahmen) des vorliegenden IPP-BE. In der «Alert phase» einer Pandemie können vorsorgliche Massnahmen oder Sofortmassnahmen lokale Ausbrüche begrenzen und die Ausbreitung des Virus verzögern, was einen wichtigen Zeitgewinn bedeuten kann. Folgende Massnahmen können zum Einsatz kommen (vgl. IPP-CH, Teil I, Kap 3, S. 14–16): 1 http://www.gef.be.ch/gef/de/index/gesundheit/gesundheit/infektionskrankheiten_impfungen/pandemie.html 2 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen/broschueren/publikationen-uebertragbare- krankheiten/pandemiebroschuere.html 3 Analog dem IPP-CH werden auch im vorliegenden IPP-BE die Begriffe „normale, besondere und ausserordentliche Lage“ aus dem Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) verwendet. Auf die im kantonalen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (KBZG) vom 19. März 2014, Art. 2 verwendeten Begrifflichkeiten „Katastrophe“ und „Notlage“ wird, wenn nicht anders erwähnt, verzichtet. 4 https://www.be.ch/krise 5
Information von Multiplikatoren und Sensibilisierung der Bevölkerung (Empfehlungen Bund für die Verhinderung oder Reduktion der Krankheitsübertragung) Entwickeln der Primärdiagnostik Definition von Verdachts- und Meldefällen Information von Multiplikatoren und Sensibilisierung der Bevölkerung (Empfehlungen Kantone für die Verhinderung oder Reduktion der Krankheitsübertragung durch Massnahmen wie Händehygiene, Hustenetikette, Meiden von Personenansammlungen) Kontaktmanagement (Umgebungsuntersuchungen, Quarantäne, antivirale Prophylaxe) Distanzhalten - «Social distancing» (z. B. Schulschliessungen, Verbot von Grossveran- staltungen) Isolation erkrankter Personen Bearbeitung von Anfragen, die im Aufgabenbereich der Gemeinden stehen Gemeinden Verweis ans BAG bzw. KAZA für fachliche bzw. ereignisbezogene Anfragen Behandlung erkrankter Personen Ärzteschaft Ist die Pandemie ausgebrochen («Pandemic phase»), dienen folgende medizinische und nichtmedizini- sche Massnahmen dazu, die Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen und den gesamtgesellschaftli- chen Schaden kleinstmöglich zu halten (vgl. IPP-CH, Teil I, Kap 3, S. 14–16): Kommunikation und aktuelle Information über den Pandemieverlauf Bund Empfehlungen zu persönlichen Verhaltensmassnahmen Empfehlungen zum Tragen von Hygiene- und Schutzmasken Kommunikation und aktuelle Information über den Pandemieverlauf Kantone Empfehlungen zu persönlichen Verhaltensmassnahmen (wie z. B. Händehygiene, Hus- tenetikette, Meiden von Personenansammlungen) Empfehlungen zum Tragen von Hygiene- und Schutzmasken Impflogistik Logistik der antiviralen Medikamente Verweis auf die Empfehlungen zu persönlichen Verhaltensmassnahmen, welche vom Gemeinden BAG und KAZA herausgegeben werden Verweis auf Empfehlungen zum Tragen von Hygiene- und Schutzmasken gemäss Richtlinien BAG und KAZA Medizinische Versorgung von an Influenza A HxNy erkrankten Personen Ärzteschaft Therapie mit antiviralen Medikamenten (Isolation nicht mehr wirksam und aus Kapazi- tätsgründen nicht mehr möglich) Durchführung von Impfungen In der postpandemischen Phase («Interpandemic phase») wird die organisierte Wiederherstellung der Funktionalität unter normalen Verhältnissen angestrebt. Zudem werden die durchgeführten Massnahmen evaluiert: Rückbau der Krisenstrukturen Bund Debriefing, Evaluation der Pandemiebewältigung Rückbau der Krisenstrukturen Kantone Debriefing, Evaluation der Pandemiebewältigung Rückbau der Krisenstrukturen Gemeinden Debriefing, Evaluation der Pandemiebewältigung Rasche Normalisierung der Dienstleistungen des öffentlichen Lebens Öffentlicher Sek- tor/Verwaltung/Betriebe 6
1.2 Gesetzliche Grundlagen Grundlagen Bund - Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) - Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide- mienverordnung, EpV; SR 818.101.1) - Verordnung des EDI vom 1. Dezember 2015 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krank- heiten des Menschen (SR 818.101.126) - Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (SR 0.818.103) - Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), bezüglich der Zulassung von Impfstoffen - Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531), bezüglich der Lagerhaltung von Heilmitteln - Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31) - Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) - Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) - Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefähr- dung durch Mikroorganismen (SAMV; SR 832.321) Grundlagen Kanton Bern - Einführungsverordnung vom 9. Dezember 2015 zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG; BSG 815.122) - Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 19. März 2014 (KBZG; BSG 521.1) - Kantonale Verordnung vom 22. Oktober 2014 über den Bevölkerungsschutz (Kantonale Bevölkerungs- schutzverordnung, KBSV; BSG 521.10) - Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) - Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheits- verordnung, GesV; BSG 811.111) - Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV; BSG 430.41) - Verordnung vom 27. Oktober 2010 über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV; BSG 811.811) - Spitalversorgungsgesetz (SpVG) vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) - Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) - Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) - Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung, IV; BSG 107.111) Andere fachliche Grundlagen - Führungsbehelf für Angehörige von zivilen Führungsorganen im Kanton Bern (Amt für Bevölkerungs- schutz, Sport und Militär des Kantons Bern, BSM) - Leitfaden für die Ereignis- und Krisenkommunikation (Kommunikation, Kanton Bern, KomBE) 1.3 Nationale Grundlagen und Aufgabenteilung Die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sind im eidgenössischen Epidemiengesetz geregelt und um- fassend im IPP-CH, Teil I, Kap. 3.2, S. 17–22, sowie im Teil II, S. 23–72 anhand der jeweiligen Massnah- men beschrieben. Im Kapitel drei (Massnahmen) des vorliegenden IPP-BE wird ebenfalls bei den aufge- führten Massnahmen auf die jeweiligen Zuständigkeiten hingewiesen. Die nationale Strategie zur Bewältigung einer Influenza-Pandemie kann wiederum im IPP-CH nachgelesen werden (siehe insbesondere Teil I, Kap. 3, S. 14–22). Die interkantonale Koordination wird unter anderem mit Hilfe des Bundesamtes für Gesundheit, dem kanto- nalen Führungsorgan (KFO), dem koordinierten Sanitätsdienst (KSD) und den Verwaltungskreisführungsor- ganen bewerkstelligt. Der vorliegende IPP-BE legt einen Fokus auf die Planung und Sicherstellung der medizinischen Versor- gung. Für die Gemeinden ergeben sich je nach Grösse der Gemeinde und je nach Schweregrad einer Pan- demie unterschiedliche Planungs- und Vollzugsaufgaben, welche im IPP-BE nach Möglichkeit herausgestri- chen werden sollen. Jede Gemeinde sollte in der Lage sein, mit den Auswirkungen einer Influenza- 7
Pandemie umgehen zu können und dies in ihrer Katastrophenplanung oder ähnlichen Konzepten zu be- rücksichtigen. 2. Organisation der Pandemiebewältigung auf kantonaler Stufe Abbildung 2: Organigramm mit Partnern des Gesundheitswesens 2.1 Kantonsärztin oder Kantonsarzt (KAZ) Die oder der KAZ trägt die strategisch-medizinische und sanitätsdienstliche Verantwortung für die Bewälti- gung einer Pandemie. Zu diesem Zweck analysiert sie oder er die verfügbaren epidemiologischen Informa- tionen, stellt die Koordination der erforderlichen präventiven Massnahmen sicher und erarbeitet Empfehlun- gen und Weisungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Dem Regierungsrat beantragt sie oder er medizinische Massnahmen von politischer Tragweite wie zum Beispiel Veranstaltungsverbote, Schulschliessungen wie auch Weisungen unter anderem an Spitäler. Gegenüber der öffentlichen Verwal- tung, den Betrieben im öffentlichen Gesundheitswesen und der Ärzteschaft hat sie oder er Weisungsbefug- nis. Als Mitglied des KFO informiert sie oder er die Gremien des KFO über die epidemiologische Situation und die getroffenen Massnahmen und beantragt Mittel und Massnahmen zur Pandemiebewältigung, welche ausserhalb ihrer oder seiner Kompetenz liegen. 2.2 Kantonales Führungsorgan (KFO) Das KFO bildet den Krisenstab zur Unterstützung des Regierungsrates bei besonderen oder ausseror- dentlichen Lagen. Kann eine Pandemie nicht mehr mit der ordentlichen Führungsstruktur bewerkstelligt werden, wird das KFO eingesetzt. Es kann in einem solchen Fall die für die koordinierte Ereignisbewälti- gung notwendigen Fachleute der kantonalen Verwaltung oder nach Rücksprache mit den zuständigen Stel- len der Gemeinden oder von Dritten anfordern und einsetzen. Das KFO verfügt auch über die Befugnis, im Rahmen der Ereignisbewältigung Aufträge auf Stufe Kanton zu erteilen. Im Rahmen einer Pandemie wird das KFO in erster Linie die von der oder dem KAZ beziehungsweise vom Regierungsrat angeordneten Massnahmen unterstützen und sich um die Bewältigung der Auswirkungen einer Pandemie kümmern. Es kann dazu insbesondere in den Bereichen Lage, Information/Kommunikation oder Logistik Leistungen erbringen, sowie die Mittel des Bevölkerungsschutzes (zum Beispiel Zivilschutz zur logistischen Unterstützung von Heimen oder Spitex-Organisationen) auf den Stufen Kanton und Ge- meinden koordiniert einsetzen. Zusammen mit dem KAZA beschäftigt sich das KFO schon vorsorglich («Interpandemic phase») mit der Bewältigung einer Pandemie. Dem Planungsstab KFO steht dabei als beratendes Organ der Fachstab Ge- sundheit zur Verfügung, in dem Vertreter der Geschäftsstelle KFO, der Rettungsdienste (RD), der Akutspi- 8
täler und der Abteilung Umweltsicherheit des kantonalen Laboratoriums (KL) Einsitz nehmen. Die oder der KAZ führt und leitet den Fachstab Gesundheit. Dieser bestimmt insbesondere die im Hinblick auf eine Pan- demie zu treffenden Vorsorgemassnahmen und definiert die Aufgaben der einzelnen Partner im Ereignisfall. 2.3 Personalamt (PA) Im Bereich der Pandemievorsorge koordiniert das kantonale PA die generellen Vorsorgemassnahmen in den Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung. Hierfür stellt das kantonale PA den Organisations- einheiten die vom KAZA erarbeiteten Informationen zur Verfügung. Im Bedarfsfall kann das kantonale PA darüber hinaus die notwendigen Weisungen für einen einheitlichen Vollzug der getroffenen Massnahmen erlassen. 2.4 Kommunikation Die übergeordnete eidgenössische Kommunikation wird vom BAG, dem Bundesstab atomare, biologische, chemische und naturbedingte Ereignisse (ABCN) oder von der Bundeskanzlei geleitet. Innerhalb des Kan- tons ist es wichtig, dass eine einheitliche kantonale Kommunikation diejenige des Bundes ergänzt. Hierbei gilt der Leitfaden für die Ereignis- und Krisenkommunikation der Kommunikationsabteilung des Kantons Bern als Grundlagendokument. Eine zeitnahe, proaktive und koordinierte Kommunikation und Information der betroffenen Multiplikatoren in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und der Bevölkerung steht im Zentrum des Kommunikationskonzeptes. In einer normalen Lage beziehungsweise besonderen Lage wird die Kommunikation durch eine enge Zu- sammenarbeit zwischen dem KAZA und der oder dem Kommunikationsbeauftragten der GEF und der KomBE sichergestellt. Ist das KFO im Einsatz, wird die einheitliche und abgestimmte Kommunikation des Kantons Bern durch die Zelle Kommunikation des KFO gewährleistet. Diese wird durch die Amtsleiterin oder Amtsleiter KomBE geleitet. Die fachlich-inhaltlichen Beiträge für die Kommunikationsaktivitäten kom- men von den dafür zuständigen Amtsstellen, in erster Linie dem KAZA. Die Zelle Kommunikation des KFO stellt die Kontakte und die Informationsführung sicher: - Verwaltungsintern mit allen Direktionen der kantonalen Verwaltung und ihrer Betriebe. - Information und Kommunikation der Bevölkerung, der Regionen und Gemeinden, der Privatwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der angestammten Tätigkeiten der KomBE. 3. Massnahmen 3.1 Massnahmenübersicht Phase der Strategie Zuständigkeit Massnahmen im Kanton BE Pandemie Kommunikation mit dem Ziel der Sensi- BAG Wöchentliche Meldung der Influenza- bilisierung KAZA und grippeähnlichen Erkrankungen Veröffentlichung von Impfempfeh- lungen für die Bekämpfung der sai- sonalen Grippe Sensibilisierung der Bevölkerung für Schutzmassnahmen (Händehygiene, Hustenetikette, Meiden von Perso- nenansammlungen) Regelmässige Aktualisierung des IPP- KAZA Überarbeitung und Weiterentwick- Normale Influenzaaktivität BE Fachstab Gesundheit lung des IPP-BE gemäss eidgenös- sischen Vorgaben Fachliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden Aufsicht über aktualisierte betriebsinter- KAZA Stichprobenweise Aufsicht über be- ne Massnahmenpläne der Spitäler, SPA triebsinterne Massnahmenpläne von Rettungsdienste, Alters- und Pflegehei- ALBA öffentlichen Spitälern und der öffent- me, kantonalen Verwaltung und der PA lichen Verwaltung (auf kantonaler Gemeinden Gemeinden und kommunaler Ebene) Überprüfung der Reserven an Perso- BWL Absprache mit dem Bund bezüglich nenschutzmaterial BAG Pflichtlagerhaltung KAZA Information der Institutionen im Ge- sundheitswesen bezüglich der Vor- gaben/Empfehlungen zur Lagerhal- tung im Betrieb Sensibilisierung der Betriebe und der Bevölkerung Durchführen von Stichproben inner- halb Institutionen des Gesundheits- wesens 9
Epidemiologische Überwachung BAG Obligatorische Meldungen verarbei- KAZA ten und an BAG weiterleiten Vorbereitung eines Kontaktmanage- KAZA Schulung von internem und exter- ments nem Fachpersonal (IES-KSD) Sicherstellen von Ressourcen (Ver- handlung mit möglichen externen Partnern wie Referenzärztinnen und -ärzten, Lungenliga Bern usw.) Alert Phase Überprüfen der geplanten Abläufe und vorbereiteten Dokumente Sicherstellung der medizinischen Ver- KAZA (falls nötig mit Ggf. Durchführen von Übungen sorgung und Betreuung trotz vermehrter Unterstützung des KFO) Konsultationen und trotz voraussehba- BEKAG, ABV rem Personalausfall RD Absonderungsmassnahmen KAZA (falls nötig mit Ausarbeitung von geeigneten kanto- Unterstützung des KFO) nalen/kommunalen Abläufen Gemeinden Kommunikation BAG Zeitnahe Kommunikation in Ergän- KAZA mit KomBE zung zur nationalen Kommunikati- Kommunikationsstellen onsstrategie der Gemeinden Sicherstellung der innerkantonalen Kommunikation (Kanton - Gemein- den) Anpassung der Überwachungsmass- KAZA Email/Fax-Übermittlung von Meldun- nahmen gen an den Bund sicherstellen (Ver- bindungsliste) Weisungen an niedergelassene Ärz- teschaft und Spitäler bezüglich Pro- Pandemische Phase zess Meldepflicht Sicherstellung der medizinischen Ver- KAZA (falls nötig mit Klären der Kapazitäten im ambulan- sorgung und Betreuung trotz vermehrten Unterstützung des KFO) ten und stationären Bereich gemäss Konsultationen und trotz voraussehba- Pandemieschweregrad rem Personalausfall Absprache mit Partnern im Gesund- heitswesen für Lösungen bei allfälli- gen Engpässen Vorbereitung und Durchführung von KAZA Kommunikationskonzept kantonalen Impfkampagnen Kantonsapothekeramt Bereitstellen von Fachinformation (KAPA) Festlegen der Impf- und Impfstofflo- Gemeinden gistik Evtl. Zivilschutz Schulschliessungen und Veranstal- KAZA Kommunikationskonzept tungsverbote ERZ Konzepterarbeitung flankierender GEF Massnahmen (Information bezüglich JGK Verhaltensmassnahmen, Alternativ- Gemeinden betreuung der Kinder/Jugendlichen, Kompensation des Bildungsausfalls) Evaluation des bestehenden IPP-BE/CH BAG Aufarbeitung der gemachten Erfah- KAZA rungen Postpandemische KFO RFO Phase RD Wiederherstellung der Funktionalität Kantonale und kommu- Anpassung der betriebsinternen Vor- nale Verwaltungen sorgeplanungen an die gemachten Betriebe im Kanton Erfahrungen Gegebenenfalls Optimierung der BCP (in der jeweiligen Verantwor- tung des Betriebs) 3.2 Informieren der Bevölkerung - Hinweise zu Verhaltensmassnahmen Im Falle einer Pandemie dient die vom BAG betriebene Website5 wie auch Medienmitteilungen via Radio, Fernsehen, Printmedien und sozialen Medien als Informationsmittel für die Bevölkerung. Das BAG erarbei- tet Empfehlungen für Verhaltens- und Hygienemassnahmen für Einzelpersonen, welche auch ausserhalb einer Pandemielage unter der Website des BAG aufgerufen werden können. Für den Kanton Bern geltende Informationen sind auf der Website6 der GEF zu finden. Das BAG richtet während einer Pandemie eine Hotline ein, welche von der Bevölkerung zur zusätzlichen Informationsbeschaffung herangezogen werden kann. 5 Empfehlungen im Pandemiefall: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/pandemievorbereitung.html 6 https://www.gef.be.ch/gef/de/index/gesundheit/gesundheit/infektionskrankheiten_impfungen/pandemie.html 10
3.3 Überwachung/Surveillance Die Überwachung der Influenza-Aktivität ist eine Routineaufgabe des BAG (vgl. IPP-CH Teil II, Kap. 3, S. 32–38). Bei einer Pandemie besteht eine Meldepflicht, welche sowohl Arztmeldungen aller Verdachtsfälle als auch Labormeldungen umfasst. Die Meldekriterien für Verdachtsfälle werden durch das BAG festgelegt und publiziert, sowie durch die GEF an die Ärzteschaft des Kantons kommuniziert: In der frühen «Alert phase» müssen Meldungen innert zwei Stunden nach Verdachtsfall an das Kantonsarztamt gemacht werden: 031 633 79 31 oder in verschlüsselter Form (z.B. HIN secured) an: info.kaza@gef.be.ch Ausserhalb der Büroöffnungszeiten kann die Meldung auch via KAZ-Pikett-Rufnummer erfolgen: 079 644 55 79. Bei Nichterreichbarkeit erfolgt eine direkte Meldung an das BAG (Abteilung Übertragbare Krankheiten) 058 463 87 06 oder epi@bag.admin.ch mit nachträglicher Meldung an das Kantonsarzt- amt. Diese Meldungen lösen das Kontaktmanagement aus und dienen dem BAG als Grundlage für Massnah- men der Früherkennung wie zum Beispiel die Alarmierung, Eindämmung und Abschwächung. Im weiteren Verlauf einer Pandemie wird nicht mehr die Früherkennung, sondern das Monitoring der Krankheitsfälle im Vordergrund stehen. Sämtliche Meldeformulare des BAG, sowie die wöchentlich aktualisierten Meldedaten sind abrufbar unter der BAG-Website7. Wird von einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt eine Meldung über einen Ver- dachtsfall beim KAZA gemacht, so wird ihr oder ihm das Merkblatt «9.1 Merkblatt Liste der Kontaktperso- nen» per Mail zugeschickt. Dieses ist ausgefüllt rasch möglichst zu retournieren. Die niedergelassene Ärz- teschaft wiederum verteilt dem Personal, den Haushaltsmitgliedern und den weiteren Kontaktpersonen der gemeldeten Verdachtsperson ein vom KAZA zur Verfügung gestelltes Merkblatt8. Weiteres zur Handha- bung des Kontaktmanagements ist im nachfolgenden Kapitel beschrieben. Sobald die Epidemie flächendeckend ausbricht, wird beim BAG auf die Arztmeldung von Verdachtsfällen verzichtet, bzw. die Arztmeldung wird auf bestätigte und hospitalisierte Fälle beschränkt. 3.4 Kontaktmanagement In der «Alert phase» einer Pandemie soll das Kontaktmanagement die Ausbreitung eines neuen Krank- heitserregers im Kanton einschränken, respektive verzögern (vgl. IPP-CH, Teil II, Kap. 4, S. 39–42). Es beinhaltet: • Umgebungsuntersuchung («Contact tracing»): Suche nach Personen, die Kontakt zu einer erkrankten Person (Index-Patient9) hatten, das heisst exponiert sind oder waren (sogenannte Kontaktpersonen). • Personenbezogene Massnahmen wie beispielsweise Quarantäne, medikamentöse Prophylaxe und Imp- fung für Kontaktpersonen. Das BAG legt den Beginn des Kontaktmanagements fest und definiert einheitliche Beurteilungskriterien («Case definition») sowie die durchzuführenden Untersuchungen. Ausarbeitung von Empfehlungen zum Monitoring der Quarantäne Bund Ausarbeitung von Empfehlungen zur post-expositionellen Prophylaxe bei Kontakt- personen Ausarbeitung von Empfehlungen zur prä-expositionellen Prophylaxe beim Gesund- heitspersonal. Bereitstellen von personellen Ressourcen für die Umsetzung des Kontaktmanage- Kantone ments von Verdachtsfällen. Festlegen der Mitarbeit von spezialisierten Diensten aus Spitälern und Schulung von internem Personal für die korrekte Durchführung des «Contact tracings» BAG-konforme Informations- und Kommunikationsstrategie an die Bevölkerung und die Betroffenen Definition der kantonsinternen Abläufe (Quarantäne, Abgabe medikamentöser Pro- phylaxe, Durchführung von Impfungen) Umgebungsuntersuchung, z. B. mit Hilfe des internetbasierten IES-KSD mit vorheri- 7 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/infektionskrankheiten-bekaempfen/meldesysteme-infektionskrankheiten.html 8 Das Merkblatt wird aktuell noch erarbeitet. 9 Index-Patient: Person mit (oder Verdacht auf) Infektion mit dem neuen Influenzavirus-Subtyp. 11
ger Schulung zur Nutzung des Tools Verhaltensempfehlungen für Kontaktpersonen und Angehörige. Klären der kantonalen Rechtsgrundlagen für den Vollzug des Kontaktmanagements (z. B. Arbeitsausfall bei Quarantäne) durch das Rechtsamt (RA) der GEF Erstellen / Einholen der Liste der Kontaktpersonen und Verteilen der Merkblätter an Ärzteschaft die Kontaktpersonen 3.5 Absonderungsmassnahmen Absonderungsmassnahmen sind prinzipiell bei allen übertragbaren Krankheiten anwendbar. Quarantäne und Isolation stellen behördliche Massnahmen dar (Verfügung durch das KAZA). Ihr Einsatz muss aufgrund der hohen Ressourcen -und Kostenintensität situativ auf Verhältnismässigkeit und Effizienz von der oder dem KAZ geprüft werden (vgl. IPP-CH Teil II, Kap. 7, S. 49–51). Im Falle einer Influenza-Pandemie sind Absonderungsmassnahmen primär in der «Alert phase» vorgesehen. Entscheid zur Umsetzung von Absonderungsmassnahmen gemäss nationaler Risiko- Bund beurteilung Erstellen von Fall-Definitionen Interkantonale Koordination der Absonderungsmassnahmen Koordination der kantonalen Absonderungsmassnahmen Kantone Vollzug der Absonderungsmassnahmen Hilfe beim Vollzug der Absonderungsmassnahmen Ärzteschaft Erfordert es die nationale Risikobeurteilung, so fällt das BAG den Entscheid zur Umsetzung von Absonde- rungsmassnahmen. Dabei legt es den Zeitpunkt fest, ab wann diese Massnahmen umgesetzt werden sollen und erarbeitet Empfehlungen. Mit Hilfe von Falldefinitionen, welche ebenfalls vom Bund erarbeitet werden, werden isolationspflichtige Personen identifiziert. Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen erkrankte Personen anweisen, zum Schutz der Gesundheit des restlichen Personals zu Hause zu bleiben 11. In einem solchen Fall muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber jedoch eine Lohnfortzahlung sicherstellen bezie- hungsweise den Erwerbsausfall tragen. Quarantäne Die Quarantäne dient der Absonderung von Personen, die einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren (Verdachtsfälle, Kontaktpersonen), jedoch nicht krank sind und vorläufig keine Symptome zeigen. Diese Personen werden via «Contact tracing» identifiziert (vgl. IPP-BE Kapitel 3.4). Die Absonderung ist in erster Linie im Domizil der betroffenen Person durchzuführen, respektive in den jeweiligen soziomedizinischen Einrichtungen, wie unter anderem Alters- und Pflegeheimen. Sollten die genannten Infrastrukturen für Qua- rantänemassnahmen nicht ausreichen, steht dem KFO eine Liste mit Unterbringungsmöglichkeiten für je 20 Quarantänepatienten pro Verwaltungskreis zur Verfügung. Mittels koordinierter Kommunikation (Bund und Kantone) soll die Bevölkerung zudem über den Nutzen der Verhaltensmassnahmen oder gegebenenfalls einer freiwilligen Quarantäne zum Schutz vulnerabler Personen sensibilisiert werden. Isolation Unter Isolation wird die Absonderung von erkrankten Personen verstanden. Eine Isolation wird in leichten Fällen zu Hause, in schwereren Fällen in den jeweiligen soziomedizinischen Einrichtungen durchgeführt. Unter Aufsicht des KAZA sind die Spitäler dafür verantwortlich, Isolationsmassnahmen (Isolationszimmer oder Isolationsstationen) für den Fall einer Pandemie zur Verfügung zu stellen. Finanzierung beziehungsweise Haftung für Schäden bei Massnahmen gegenüber Einzelperso- nen Die Kosten der angeordneten Massnahmen gegenüber einzelnen Personen trägt die anordnende Behörde, sofern diese nicht anderweitig, zum Beispiel durch Sozialversicherungen, gedeckt sind12. Bis zu einem gewissen Grad kann die anordnende Behörde auch eine Entschädigung für Folgeschäden ausrichten 13 (vgl. IPP-CH Teil II, Kap. 7.5., S. 50). 11 Artikel 328 OR 12 Artikel 71 Buchstabe a EpG 13 Artikel 63 EpG 12
3.6 Schulschliessungen und Veranstaltungsverbote Je näher Personen Kontakt zu einander haben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Erregerüber- tragung. Eine einfache Massnahme zur Eindämmung einer Pandemie ist daher, Distanz zu halten («Social distancing»). Schulschliessungen und Veranstaltungsverbote sind mögliche Bekämpfungsmassnahmen14 (vgl. IPP-CH Teil II, Kap. 5, S. 43–46). Dies sind Massnahmen zur Vermeidung von grösseren Menschen- ansammlungen mit dem Ziel, die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu un- terbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern. Das Anordnen von Massnahmen des Distanzhaltens muss sorgfältig abgewogen werden und der Bedrohung angemessen sein, nicht zuletzt wegen den potentiell schwerwiegenden gesellschaftlichen und ökonomischen Auswirkungen. Zudem sind Massnahmen des Dis- tanzhaltens nur in der «Alert phase» einer Pandemie sinnvoll und bei gleichzeitigem Einhalten flankieren- der Hygienemassnahmen. Der Entscheid über flächendeckende15 und proaktive Schulschliessungen erfolgt durch den Bund nach entsprechender Risikobeurteilung und unter Einbezug der Kantone. Damit ist eine einheitliche Umsetzung und Kommunikation sichergestellt. Entscheid zur Umsetzung von behördlichen Massnahmen des Distanzhaltens («Social Bund distancing») Kommunikation von Empfehlungen für die Bevölkerung und potentielle Veranstalter Überkantonale Koordination der behördlichen Massnahmen Vollzug der behördlichen Massnahmen Kantone Alternativbetreuung der Kinder/Jugendlichen, Kompensation eines möglichen Bil- dungsausfalls (ERZ) mit Gemeinden organisieren Alternativbetreuung der Kinder/Jugendlichen, Kompensation eines möglichen Bil- Gemeinden dungsausfalls (ERZ) mit zuständigen kantonalen Stellen organisieren Proaktive Schulschliessungen Proaktive Schulschliessungen sind definiert als Schulschliessungen, die angeordnet werden, bevor eine signifikante Übertragung des Virus zwischen den Schülerinnen und Schülern bekannt ist. Das BAG erarbei- tet dazu einheitliche Kriterien und spricht Empfehlungen bezüglich proaktiver Schulschliessungen aus. Die oder der KAZ verfügt die proaktive Schulschliessung sowie Aufhebung der Schliessung mit Kopie an die entsprechenden kantonalen Stellen (ggf. auch mit Information an andere Kantonsärztinnen und Kan- tonsärzte). Eine Überwachung der proaktiven Schulschliessungen wird durch die Regierungsstatthalteräm- ter realisiert. Die entsprechenden kantonalen Stellen organisieren zusammen mit den betroffenen Schulen oder Kindertagesstätten die flankierenden Massnahmen bei einer Schliessung (Information der Eltern über Verhaltensmassnahmen, Alternativbetreuung der Kinder und Jugendlichen, Kompensation des Bildungs- ausfalls). Das KAZA informiert den RR, das KFO, die ERZ und die JGK sowie das SOA und das ALBA, welche Schulen und Kindertagesstätten für (voraussichtlich) wie lange geschlossen werden Die Direktionen und Ämter organisieren zusammen mit den betroffenen Schulen und Gemeinden die Schliessung der Schulen und Kindertagesstätten Die Schulen und Kintergatesstätten informieren Eltern und Kinder über deren Schliessung Ablauf 1: Flussdiagramm proaktive Schulschliessungen Kanton Bern 14 Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a und b EpG 15 Der Entscheid für flächendeckende Schulschliessungen wird vom Bundesrat gefällt. 13
Reaktive Schulschliessungen Reaktive Schulschliessungen werden aus organisatorischen Gründen, aufgrund hoher krankheitsbedingter Absenzen der Lehrerschaft, Schülerinnen und Schüler usw. angeordnet. Solche Massnahmen verfolgen jedoch nicht das operative Ziel epidemiologischer Eindämmung. Sie werden von der jeweiligen Schulbehör- de oder Schulleitung getroffen. Dabei kann bei Bedarf auf die fachliche Beratung durch das KAZA zurück- gegriffen werden. Veranstaltungsverbote Wo, wann und welche Veranstaltungen stattfinden, wissen in erster Linie die Gemeinden. Die Regierungs- statthalterämter klären bei bevorstehenden Veranstaltungsverboten im Auftrag des KAZA bei den Gemein- den ab, wo und wann Veranstaltungen stattfinden. Veranstaltungsverbote können für öffentliche oder pri- vate Grossveranstaltungen mit mehr als 50 Personen verfügt werden, mit dem Ziel, dadurch eine Eindäm- mung der Pandemie beziehungsweise den Schutz besonders vulnerabler Personen gewährleisten zu kön- nen. Das KAZA verfügt nach erfolgter Rückmeldung der Regierungsstatthalterämter die Veranstaltungsver- bote und informiert die Gemeinden. Diese überprüfen die Einhaltung der Veranstaltungsverbote. Gebietseinschränkung Die oder der KAZ kann das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken16. Die oder der KAZ informiert den RR den Chef KFO die STA/KomBE die Direktionen nach Bedarf Die JGK informiert die Regierungsstatthalter/Regierungsstatthalterinnen (Überwa- chen Verbot)* die Gemeinden die Kirchgemeinden die Burgergemeinden Die ERZ informiert die Schulen die Universität die Veranstalter von kulturellen Anlässen und Fachtagungen Die POM informiert die Kantonspolizei* die Veranstalter von Sport- und militärischen Anlässen * Die GEF informiert die Spitäler, Heime und weitere Institutionen im Gesundheits- und Fürsorgewesen Die STA/KomBE informiert die Bevölkerung* Die KFO informiert die mit * bezeichneten Institutionen (sofern im Einsatz) Ablauf 2: Informationsfluss Veranstaltungsverbote 3.7 Medizinische Versorgung Viele verschiedene Bereiche des Gesundheitswesens werden durch eine Influenza-Pandemie stark belas- tet. Einerseits werden vermehrt medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen, andererseits wird der Beratungsbedarf der Bevölkerung stark ansteigen und zusätzlich wird auch im Gesundheitswesen Per- sonal krankheitshalber abwesend sein. Insbesondere für die medizinische Versorgung sollen die in Kapitel eins (Einleitung) beschriebenen vier Grundsätze gelten. Eine Influenza-Pandemie kann überall und zu jeder Jahreszeit auftreten. Insbesondere bei milden Verlaufs- formen ist ein Auftreten in den Wintermonaten aber wahrscheinlicher. Je nach Erreger und Abwehrlage in der Bevölkerung kann eine Pandemiewelle mehr oder weniger stark ausfallen und bis zu zwölf Wochen dauern. Das BAG geht zu Planungszwecken von einer Erkrankungsrate von 25 Prozent der gesamten Be- völkerung aus und einer Hospitalisierungsrate von 1 Prozent beziehungsweise 2.5 Prozent («Worst-Case- Szenario») aller Erkrankten. Von den hospitalisierungspflichtigen Patienten wiederum werden bei einer schweren Pandemie schätzungsweise 15 Prozent intensivmedizinisch betreut werden müssen. Im Anhang «9.3 Merkblatt zur Berechnung des Bettenbedarfs und der Todesfälle» sind die detaillierten Berechnungen für den Kanton Bern aufgeführt. 16 Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c EpG in Verbindung mit Artikel 2 EV EpG 14
Im Gegensatz zu saisonalen Grippeepidemien liegt die Erkrankungsrate bei Kindern und Jugendlichen im Allgemeinen höher als bei den Erwachsenen. Die Kapazitäten im Kanton Bern sind für den errechneten Bedarf ausreichend. Dennoch kann es bei der unberechenbaren Dynamik einer Pandemie notwendig wer- den, zusätzliche Versorgungskapazitäten im Bereich des Gesundheitswesens zu schaffen oder die Umnut- zung Versorgungskapazitäten vorzunehmen. Die Evolution der Massnahmen erfolgt dabei stufenweise ent- sprechend dem effektiven Verlauf der Pandemie. Ein Engpass könnte sich allenfalls bei der Anzahl Betten auf den Intensivstationen abzeichnen. Der Einbe- zug von Wachsaalbetten, die bei einer Reduktion der elektiven Eingriffe eine deutlich niedrigere Auslastung aufweisen werden, als Intensivpflegebetten bietet einen Lösungsansatz. Zusätzlich können nicht genutzte Operationssäle zur Erweiterung der Kapazitäten genutzt werden. Zur Behandlung kranker Kinder steht im Kanton Bern die Kinderklinik des Universitätsspitals Bern zur Verfügung. Allerdings ist bei einer ausseror- dentlichen Lage ein gesamtschweizerischer Mangel an pädiatrischen Betten und insbesondere von Inten- sivpflegeplätzen absehbar. Die Umnutzung von Erwachsenenbetten zugunsten der pädiatrischen Versor- gung bietet sich hier als Lösungsmöglichkeit an. Die Übernahme von Kindern aus anderen Kantonen im Bereich der hochspezialisierten Medizin bei knapp genügenden innerkantonalen Ressourcen muss situati- onsgerecht und wohl unter Einbezug gesamtschweizerischer Gremien entschieden werden. Prinzipiell können zusätzliche Versorgungskapazitäten wie folgt geschaffen werden: Ambulante Grundversorgung Stationärer Bereich Spitäler Stationärer Bereich Langzeit Einbezug von Spezialistinnen und Verzicht auf Abklärungen, Eingrif- Verzicht auf Verlegungen wegen Spezialisten in die Grundversor- fe und Hospitalisationen, die ohne elektiver Eingriffe, Direktaufnah- gung bleibenden Schaden auch in drei me und Behandlung von Pflege- Monaten durchgeführt werden notfällen durch die Pflegeheime können Intensivierung der Betreuung zu Beschränkung auf Abklärungen, Beschränkung der Verlegungen Hause durch die Spitex und logis- Eingriffe und Hospitalisationen, in ein Akutspital auf dringliche tische Unterstützung des Zivil- die zur Verhinderung eines blei- internistische und chirurgische schutzes (z. B. Mahlzeitendienst) benden Schadens an Leib und Behandlungen Leben innerhalb von sechs Wo- chen durchgeführt werden müs- sen Einbezug der Apothekerinnen Beschränkung auf Abklärungen, Beschränkung der Verlegungen und Apotheker in die Grundver- Eingriffe und Hospitalisationen, in ein Akutspital auf lebensnot- sorgung die mit grösserer Wahrscheinlich- wendige Eingriffe keit bei einem Verzicht einen schwerwiegenden Schaden an Leib und Leben unmittelbar oder innerhalb von vier Wochen her- beiführen 3.8 Persönliches Schutzmaterial Definition von Situationen, in denen Hygienemasken verwendet werden Bund sollen (Empfehlung BAG) Kommunikation an die Bevölkerung Unterhalt des Bundes-Pflichtlagers für Atemschutzmasken Kommunikation an die Bevölkerung Kantone Kontrolle über Lagerhaltung von Vorratsmengen an Hygienemasken in Insti- tutionen des Gesundheitswesens (KAZA/ALBA) basierend auf den Umfra- gen des Bundes (BWL) Aufsicht und Kontrolle über Lagerhaltung von Vorratsmengen an Hygiene- masken in der Zentralverwaltung (PA) Verweis auf die Empfehlungen des Bundes und des Kantons Gemeinden Lagerhaltung an Hygienemasken und Untersuchungshandschuhe (vgl. «9.2 Stationäre und ambulan- te Gesundheitsinstitutio- Merkblatt empfohlene Mindestmengen Schutzmaterial» nen 15
Schutzmasken Nebst allgemeinen Hygienemassnahmen, wie dem regelmässigen Händewaschen, kann in Risikosituatio- nen auch das Tragen von Schutzmasken zur Verhinderung einer Influenza-Erkrankung sinnvoll sein (vgl. IPP-CH Teil II, Kap. 10, S. 58–62). Es werden zwei Arten von Masken unterschieden: o Hygienemasken: Sie dienen primär dem Schutz der Anderen. In Ergänzung zu flankierenden Mass- nahmen der Hygiene und des Distanzhaltens ist der Gebrauch von Hygienemasken sinnvoll. o Atemschutzmasken: Diese sind vorwiegend für Medizinalpersonen bei professioneller Exposition zu verwenden. Sie dienen primär dem Schutz des Trägers vor einer Infektion. Konkrete Situationen, in denen Hygienemasken verwendet werden sollen, können erst definiert werden, wenn das zukünftige Pandemievirus und dessen Übertragungseigenschaften bekannt sind. Das BAG wird die Bevölkerung im Pandemiefall über die Modalitäten zum Einsatz der Schutzmasken informieren und je nach Zielgruppe unterschiedliche Empfehlungen formulieren. Für beruflich exponiertes Gesundheitspersonal wird je nach Expositionsgrad und epidemiologischer Lage das Tragen von Hygiene-oder Atemschutzmasken empfohlen (vgl. «9.2 Merkblatt empfohlene Mindestmen- gen Schutzmaterial»). Die Umsetzung der Empfehlungen bzgl. der Anwendung von Schutzmasken unter- liegt der Eigenverantwortung und im Ermessen der jeweiligen Institutionen aufgrund ihrer Erfahrungswerte. Allgemeinbevölkerung Der Bund geht bei der Vorsorgeplanung von einer Selbstversorgung der Bevölkerung mit Hygienemasken aus. Der Bevölkerung wird empfohlen, zuhause einen Vorrat von 50 Hygienemasken pro Person anzule- gen, solange die Masken im Handel frei verfügbar sind. Gesundheitsinstitutionen Die Versorgung der Gesundheitsinstitutionen mit Schutzmaterial soll so lange wie möglich über die gewohn- ten Versorgungskanäle stattfinden. In Krisensituationen kann Schutzmaterial schnell zu Mangelware wer- den. Um die eigene Versorgungsautonomie zu erhöhen, ist es daher sinnvoll, im Rahmen der betrieblichen Pandemievorsorgeplanung eine gewisse Vorratshaltung in die Katastrophen (KATA)- bzw. Notfallpläne aufzunehmen. Aus Gründen der Nachhaltigkeit soll diese Vorratshaltung neben der Influenza- Pandemievorsorge die Bewältigung von Bedrohungen durch ein breites Spektrum an Erregern erlauben. Als wichtig erscheint es dem KAZA, dass nur Schutzmaterial gelagert wird, welches für die tägliche Arbeit bzw. während den saisonalen Grippewellen benutzt wird und dass die gewählten Schutzmassnahmen be- reits während den saisonalen Grippen gut umgesetzt werden, und somit auch der Lagervorrat dank eines grösseren Verbrauchs tendenziell erhöht wird. Als Mindeststandards empfiehlt das KAZA die regelmässige und korrekte Händedesinfektion, gute Oberflächendesinfektion, sowie das Tragen von Handschuhen und Hygienemasken. Institutionen der Gemeinden Die Betriebe der Gemeinden tragen wesentlich zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens bei. Zudem soll die Versorgung von Kranken während einer Pandemie vor allem zu Hause stattfinden. Die Gemeinden sind daher gehalten, sich im Hinblick auf ihre Betriebe und soziomedizinischen Einrichtungen Gedanken über die notwendigen Massnahmen zu machen und ihre Planungen periodisch zu überprüfen. Des Weite- ren ist es empfehlenswert, wenn die Gemeinden prüfen, welche vorbereitenden Massnahmen sinnvoll sind, um erkrankte, alleinstehende Personen in Einzelhaushalten zu unterstützen, falls diese nicht von der Spitex versorgt werden (z.B. Mahlzeitendienst, Einkäufe erledigen usw.). Untersuchungshandschuhe Untersuchungshandschuhe werden im Fernen Osten hergestellt. Im Pandemiefall ist davon auszugehen, dass die Auslieferung der Handschuhe während drei bis sechs Monaten ausfallen wird. Im Falle einer Pan- demie geht der Bund von einer Verdopplung des Bedarfs für drei Monate aus. Jede Institution, welche Un- tersuchungshandschuhe benötigt, soll deshalb eine ständige Vorratshaltung der Normalbedarfsmenge für drei Monate sicherstellen. Reservelagerhaltung des Bundes Es existiert ein Bundespflichtlager ausschliesslich für Atemschutzmasken; für Hygienemasken, Untersu- chungshandschuhe und Desinfektionsmittel besteht hingegen keine Lagerungshaltungspflicht (vgl. IPP-CH S. 55, 59). Das BWL ist in Zusammenarbeit mit dem BAG zuständig für die Festlegung von Verwendungs- zweck und Zielgruppen der Atemschutzmasken ab dem Pflichtlager. 16
Sie können auch lesen