Städtebauförderung 2021 - Informationen zu den Förderprogrammen - Bundesministerium des Innern, für ...
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Inhalt I. Die Städtebauförderung des Bundes 4 II. Die Rechtsgrundlagen der Städtebauförderung 10 III. Die Fördergrundsätze der Städtebauförderung 12 1. Gebietszug und räumliche Lenkungswirkung der Städtebauförderung 13 2. Einbettung der Förderung in integrierte Planung 14 3. Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel 14 4. Gewährung der Städtebauförderung als Zuschuss, Unrentierlichkeit der Maßnahmen 15 5. Finanzierungsbeteiligung 16 6. Bündelung der Förderung 17 7. Beteiligung Privater, Verfügungsfonds 17 8. Investitionsbegleitendes Quartiers- und Kooperationsmanagement 18 9. Bürgerbeteiligung, Tag der Städtebauförderung 18 IV. Die Programme der Städtebauförderung 20 1. Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne 22 2. Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten 25 3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung Lebenswerte Quartiere gestalten 28
V. Das Verfahren der Städtebauförderung 30 1. Antragstellung 31 2. Umsetzung der Städtebauförderung 35 3. Gebündelter Fördermitteleinsatz in Gebieten der Stadterneuerung 42 4. Städtebauliche Maßnahmen und private Akteure 48 5. Abschluss der Fördermaßnahme 52 VI. Weitere Förderungen im Bereich des Städtebaus 53 1. Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten – Goldener Plan 54 2. Modellvorhaben Ressortübergreifende Strategie Soziale Stadt 56 3. Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur 58 4. Nationale Projekte des Städtebaus 60 5. Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier 61 6. JUGEND STÄRKEN im Quartier 63 7. Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel 65 8. Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren 66 Bildnachweise68 Impressum69
4 I. Die Städtebauförderung des Bundes Die Städtebauförderung gehört seit 1971 zum Kernbereich der Stadtentwicklungspolitik des Bundes. Gemeinsam mit den Ländern unterstützt der Bund seit nunmehr 50 Jahren die Städte und Gemeinden darin, städtebauliche Missstände zu beseitigen und sie damit nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken. Hinter dieser Erfolgs- geschichte steht der besondere Förderansatz der Städtebauförderung: Anders als andere Programme werden mit der Städtebauförderung keine Einzelmaßnahmen gefördert, sondern sogenannte städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Gemeint ist die Förderung eines abgegrenzten Gebietes, innerhalb dessen einzelne Fördermaßnahmen von einem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept abgeleitet werden. Z entrales An- liegen der Städtebauförderung ist es dabei, die Bürgerinnen und B ürger zu aktivieren sowie mithilfe flexibler Kooperations- und Managementstrukturen die Kräfte und Ideen vor Ort zu bündeln. Die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung helfen damit den Städten und Gemeinden maßgeblich dabei, auf sich verändernde städtebauliche Herausforderungen nachhaltig zu reagieren.
5 Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes und der Länder hat überdies eine hohe finanzielle Anstoßwirkung. Nachweislich stoßen die städtebaulichen Finanz mittel das Siebenfache an privaten und öffentlichen Investitionen an. Auch hieran zeigen sich die positiven Aktivierungs- und Einbindungseffekte des städtebaulichen Förderansatzes, die sich nicht zuletzt vor Ort insbesondere auch für klein- und mittel- ständische Betriebe wirtschaftlich bemerkbar machen. Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunfts fähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen derzeit aufgrund des demografischen Wandels sowie veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Orts kernen, für Maßnahmen den Klimaschutz betreffend oder für die Anpassung an den Klimawandel, für das Schaffen von Wohnraum sowie für bedarfsgerechte und zukunfts orientierte Infrastrukturen. Zugleich sind langfristig belastbare Strategien erforderlich, um negative Auswirkungen von besonderen Ereignissen (wie Pandemien, Hitzeperioden oder auch Naturkatastrophen) durch bauliche, soziale und ökonomische Strukturen zu begrenzen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist es, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Bund und Länder sehen daher in der Städtebauförderung eine wichtige sozial-, struktur-, innen-, umwelt- und kommunalpolitische Aufgabe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Städte und Gemeinden höchst unterschiedliche Problemlagen zu bewältigen haben: Überlastete Ballungsräume stehen beispiels weise Schrumpfungsprozessen in ländlichen Räumen gegenüber. Zusätzlich kämpfen viele Kommunen mit finanziellen und personellen Kapazitätsengpässen. Die Städte- bauförderung sieht daher weitere Entlastungen für die Städte und Gemeinden vor, zum Beispiel durch erhöhte Bundesanteile bei außerordentlichen Herausforderungen beziehungsweise Problemlagen.
6 Für die Städtebauförderung sind im Bundeshaushalt 2021 Programmmittel in Höhe von 790 Millionen Euro vorgesehen. Damit führt der Bund die städtebauliche Förderung auf hohem Niveau auch 2021 fort. Die Fördermittel werden eingesetzt für die Programme: • Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (300 Millionen Euro), • Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (200 Millionen Euro), • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (290 Millionen Euro). Diese dreigliedrige Programmstruktur entspricht der Regelung in § 164 b Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), die folgende Schwerpunkte für den Einsatz städtebaulicher Finanzhilfen normiert: • die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, • die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brach liegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden kosten- und flächensparenden Bauweisen, • städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände. Die oben genannten Programme sind 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der Städtebauförderung gestartet. Die Förderinhalte der 2019 ausgelaufenen Programme – Soziale Stadt, Städtebaulicher Denkmalschutz, Stadtumbau, Kleinere Städte und Gemeinden, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Zukunft Stadtgrün – wurden in die neue Programmstruktur überführt und zukunftsorientiert weiterentwickelt. Um im Sinne ökologischer Nachhaltigkeit die Stadtstrukturen klimagerecht zu gestalten, sind seit der Weitentwicklung 2020 Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel insbesondere durch Verbesserungen der grünen Infra- struktur (beispielsweise des Stadtgrüns) Fördervoraussetzung und als Querschnittsauf- gabe in allen drei Programmen förderfähig. Mit der Einbettung der Städtebauförderung in das neue Gesamtdeutsche Fördersystem können zudem strukturschwache Regionen
7 besser unterstützt werden. Die Städtebauförderung stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Leipzig-Charta, der Nationalen Stadtentwicklung- spolitik sowie der Erklärung von Davos für eine hohe Baukultur in Europa dar und trägt damit zur nachhaltigen Innenentwicklung und Reduzierung des Flächenverbrauchs bei. Bund und Länder sehen die Notwendigkeit einer bestandsorientierten und baukulturell anspruchsvollen Städtebauförderung, deren Umsetzung durch die Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger, auch von Kindern und Jugendlichen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen, erfolgen soll. Daneben stärkt die Städtebauförderung die interkommunale Zusammenarbeit. Diese hat sich als wichtiges Instrument erwiesen, um Lösungsstrategien für verschiedene Problemlagen gerade in mittleren und kleineren Städten sowie Gemeinden zu reali sieren: Eine Kooperation über administrative Grenzen hinweg ermöglicht es, kooper- ative Strukturen der Daseinsvorsorge trotz knapper Haushaltsmittel so zu entwickeln, dass auch in dünn besiedelten Räumen die Menschen Zugang zu Kinderbetreuung, ärztlicher Versorgung oder Dienstleistungen des täglichen Lebens haben. Ebenso kann eine Stadt-Umland-Kooperation dabei helfen, Ballungszentren zu entlasten und den Wegzug aus umliegenden Regionen zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund können interkommunale Kooperationen nunmehr als Querschnittsaufgabe in allen Programmen der Städtebauförderung unterstützt werden. Alle Programme werden im Auftrag des Bundes von Bundestransferstellen begleitet. Ihre Aufgabe ist es, sowohl den Erfahrungsaustausch zwischen den Gemeinden und Städten zu unterstützen als auch das Wissen der an den Programmen beteiligten Akteure wie dem Bund, den Ländern und den Kommunen für die Fortentwicklung der Programme nutzbar zu machen. Die Bundestransferstellen sind Ansprechpartner für Fachfragen, erstellen zur Unterstützung des Erfahrungsaustausches Broschüren, führen Fachveranstaltungen durch und pflegen die Internetseite www.staedtebaufoerderung. info, auf der auch die Kontaktdaten zu den einzelnen Programmen hinterlegt sind. Die Städtebauförderung wird von weiteren Programmen des Städtebaus flankiert. Diese greifen akute und außerordentliche Problemlagen auf. Sie sind daher hinsichtlich ihrer Fördergegenstände enger gefasst und weichen auch hinsichtlich ihrer Fördervoraus- setzung von der Städtebauförderung ab. Dabei ist der Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten (Goldener Plan) ebenso wie die Städtebauförderung als Bundesfinanzhilfe ausgestaltet. Bundesunmittelbare Förderungen erfolgen hingegen über das Programm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur als Investitionen in Nationale Projekte des Städtebaus über das Programm zur Anpassung ur-
baner Räume an den Klimawandel sowie über das Programm Förderung von innovativen Konzepten zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung in Städten und Gemeinden. Zudem werden mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) die Programme Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier sowie JUGEND STÄRKEN im Quartier umgesetzt. Nähere Informationen zu diesen Programmen finden sich in Abschnitt VI dieser Broschüre. Aktuelle Informationen zur Städtebauförderung des Bundes und zu den einzelnen Programmen können unter www.staedtebaufoerderung.info sowie www.bmi.bund.de abgerufen werden.
9 Bund-Länder-Städtebauförderung DK ! Kiel ! Rostock Hamburg ! Schwerin ! Bremen ! PL Berlin ! Hannover ! ! NL Potsdam Magdeburg ! Bielefeld ! ! Cottbus Essen ! Dortmund Halle/S. ! ! Düsseldorf ! ! ! Kassel Leipzig Erfurt ! ! Köln ! Dresden Chemnitz Bonn ! ! BE Frankfurt/M. CZ Wiesbaden ! ! ! Mainz LU ! Mannheim ! Nürnberg Saarbrücken ! FR Stuttgart ! Ulm ! AT ! ! München Freiburg i.Br. CH 100 km © BBSR Bonn 2020 Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung 2019 Datenbasis: Städtebauförderungsdatenbank des BBSR je Stadt/Gemeinde in Euro Geometrische Grundlage: Gemeinden, Länder (generalisiert), 31.12.2018 © GeoBasis-DE/BKG 10 Mio. Großstadtregionen 5 Mio. 1 Mio. Gebiete außerhalb von Großstadtregionen Großstädte in Großstadtregionen Mittelstädte Kleinstädte Land- gemeinden Mittelstädte Großstadtregionen außerhalb von Kleinstädte Land- gemeinden 0 5 10 15 20 25 30 35 % Anteil an Gesamt Bundesfinanzhilfen 2019 Bevölkerung 2018 Quelle: Städtebauförderungsdatenbank des BBSR © BBSR Bonn 2021
Rechtsgrundlagen der Städtebauförderung sind gemäß Artikel 104 b Absatz 2 GG sowie § 164 b Absatz 1 BauGB die jährlichen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie die konkreten – von Land zu Land unterschiedlichen – Förderrichtlinien der Länder. In den jährlich abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen einigen sich Bund und Länder über die Fördervoraussetzungen und -schwerpunkte, die Verteilung der Finanzmittel sowie den Einsatz und die Abrechnungsmodalitäten der Städtebau förderung. Grundlage der städtebaulichen Maßnahmen sind die §§ 136 ff. BauGB. Damit werden Bund und Länder in die Lage versetzt, durch Änderungen und Anpassungen der jährlichen Verwaltungsvereinbarung und der jeweiligen Förder- richtlinien in den Ländern flexibel und zielgerichtet auf neue Herausforderungen und Problemlagen der Städte und Gemeinden zu reagieren.
III. DIE FÖRDERGRUNDSÄTZE DER STÄDTEBAUFÖRDERUNG
1. Gebietszug und räumliche Lenkungswirkung der Städtebauförderung Die Mittel der Städtebauförderung werden nicht pauschal oder für Einzelprojekte vergeben, sondern beziehen sich auf ein jeweils genau begrenztes Fördergebiet. Umfassende Untersuchungen bereiten die räumliche Abgrenzung eines solchen Gebietes vor. In einer so definierten städtebaulichen Gesamtmaßnahme steht jedes Einzelvorhaben in Bezug zu den Sanierungs- bzw. Entwicklungszielen für das g esamte Quartier. Städte und Gemeinden können so Gebiete festlegen, die langfristig und vorrangig entwickelt werden sollen. Dieses Bekenntnis zum Quartier schafft Vertrauen bei allen Beteiligten und Planungssicherheit für Investitionen. Die Voraussetzungen der räumlichen Abgrenzung erfolgen programmspezifisch und mit Blick auf die im BauGB geregelten Gebietsfestlegungen.
14 2. Einbettung der Förderung in integrierte Planung Integrierte städtebauliche Planungen und Entwicklungskonzepte sind ein zentraler Bestandteil der Städtebauförderung und Voraussetzung für die Förderung in einem Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung. Sie sind die Grundlage für die strategische Stadtentwicklung in den Kommunen und dienen dazu, frühzeitig Priori- täten zu setzen. Der Anspruch der integrierten städtebaulichen Konzepte besteht unter anderem in der themen- und ressortübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der kommunalen Verwaltung (Arbeit, Wohnen, Wirtschaft, Kultur, Verkehr usw.) sowie in der Bündelung von Finanzmitteln, denn nur so kann den vielschichtigen Problemen vor Ort auch nachhaltig begegnet werden. Auch die Berücksichtigung weiterer räumlicher Bereiche wie die Gesamtstadt, Nachbargemeinden und die Region kennzeichnen den integrierten Ansatz in der Städtebauförderung. Bei der Erarbeitung der Konzepte müssen Kommunen bzw. die von ihnen beauftrag- ten Sanie rungsträger oder Planungsbüros die verschiedenen Ämter sowie Akteure außerhalb von Politik und Verwaltung einbinden. Kommunalpolitik und Verwaltung, Bewohnerschaft, Eigentümerinnen und Eigentümer, Gewerbetreibende, Initiativen, Vereine und andere Akteure werden somit bei der Formulierung und Abstimmung der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte und der Vorbereitung und Umsetzung von Fördermaßnahmen maßgeblich beteiligt. Durch die umfassende Einbeziehung lokaler Akteure in alle Phasen der Fördermaßnahme, von der Planung bis zur Umsetzung der einzelnen Vorhaben, werden die Ortskenntnis und der Wissens vorsprung der im Quartier oder Stadt- und Ortsteil Lebenden mit Gewinn für die Stadtentwicklung genutzt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die lokale Netzwerk- bildung sowie eine tragfähige Kooperations- und Planungskultur. 3. Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel Angesichts der sich verändernden klimatischen Bedingungen können städtebauliche Maßnahmen nicht mehr ohne Klima- und Grünmaßnahmen entwickelt werden. Daher sind Einzel-maßnahmen des Klimaschutzes bzw. Maßnahmen zur Anpassung an den
15 Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispiels- weise des Stadtgrüns), Voraussetzung für die Förderung der städtebaulichen Gesamt- maßnahme. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, wobei im Zuwendungszeitraum mindestens eine Maßnahme nach Maßgabe der Verwaltungsver- einbarung Städtebauförderung 2021 erfolgen muss. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden, um somit auch dem Ziel der Mittelbündelung Rechnung zu tragen. Die Ziele des ehemaligen Förderprogramms Zukunft Stadtgrün werden damit erheblich aufgewertet. Klima- und Grünmaßnahmen sind sowohl Fördervoraussetzung als auch als Querschnittsaufgabe in allen Programmen förderfähig. Angesprochen sind damit unter anderem Themen wie energetische Gebäudesanierung, Bodenentsiegelung, Flächenrecycling, klimafreundliche Mobilität, Nutzung klimaschonender Baustoffe, Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen oder Erhöhung der Biodiversität. 4. Gewährung der Städtebauförderung als Zuschuss, Unrentierlichkeit der Maßnahmen Die Städtebauförderung unterstützt Städte und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer in der Regel unrentablen öffentlichen Aufgaben. Im volkswirtschaftlichen Sinn handelt es sich um die Erstellung öffentlicher Güter, mit denen regelmäßig keine oder keine kostendeckenden Einnahmen erzielt werden können. Deshalb können sie von den Gemeinden nur mit Zuschüssen bewältigt werden. Städtebauförderungsmittel werden daher ausschließlich für öffentliche Investitionen und den unrentierlichen Teil privater Investitionen (zum Beispiel Mehraufwand bedingt durch denkmalschutzgerechte Fassadensanierung) gewährt. Sofern jedoch rentierliche Maßnahmen privater Dritter gefördert werden, erfolgt dies regelmäßig in Form von Darlehen.
16 5. Finanzierungsbeteiligung Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Kosten in den Pro- grammgebieten grundsätzlich mit einem Drittel. Die anderen beiden Drittel haben Länder und Gemeinden aufzubringen. Um besonderen Bedarfen gerecht zu werden, sind verschiedene Ausnahmen zu diesem Beteiligungsgrundsatz geregelt: Bei Haushaltsnotkommunen ist eine Absaenkung des kommunalen Eigenanteils auf bis zu 10 Prozent möglich. Bund und Land tragen in diesem Fall jeweils 45 Prozent der Finanzierungslast. Gleiches gilt für interkommunale Maßnahmen. Um von diesem Förderbonus zu profitieren, ist neben den sonstigen Voraussetzungen zusätzlich ein überörtlich abge- stimmtes Integriertes Entwicklungskonzept erforderlich, das von allen kooperierenden Kommunen zu beschließen ist. Ebenso kann der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10 Prozent zur Sicherung von Alt- bauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude reduziert werden. Der Bundes- und der Landesanteil erhöhen sich entsprechend auf jeweils bis zu 45 Prozent. Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz (zum Beispiel Flächendenkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) kann der kommunale Eigenanteil auf 20 Pro- zent abgesenkt werden, wobei Bund und Land sich mit jeweils 40 Prozent an der Finanzi- erung beteiligen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fördergebiet auf der Grundlage einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB festgelegt wurde. Den neuen Ländern bleibt im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung weiterhin vorbehalten, auf den kommunalen Eigenanteil gänzlich zu verzichten bei gleichzeitiger Beteiligung von Bund und Land zu je 50 Prozent. Dieser Förderbonus gilt für gerade in den neuen Ländern bestehende Bedarfe hinsichtlich der Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie für den Erwerb von Altbauten durch die Kommunen zur Sanierung und Sicherung, zur Rückführung städtischer Infrastruktur und zum Rückbau dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude. Der Bund beteiligt sich an Rückbaukosten mit bis zu 55 Euro pro Quadratmeter. Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.
17 6. Bündelung der Förderung Vor dem Hintergrund angespannter öffentlicher Haushalte ist es notwendig, die einzel- nen Städtebauförderungsprogramme mit anderen Programmen aus dem Bereich der Stadtentwicklung aktiv zu bündeln. Im Fokus stehen dabei die Kombination mit ande- ren Förderpro-grammen und Maßnahmen der Europäischen Strukturpolitik sowie die Aktivierung privaten Kapitals und die Nutzung alternativer Finanzierungsinstrumente. Für private Eigentümer bietet sich zudem die Kombination mit Förderprogrammen der KfW Bankengruppe über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Energie (zum Beispiel zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen oder Investitionszuschüsse im Rahmen des Programms „Energie- effizient Bauen und Sanieren“) für den Neubau energieeffizienter Wohngebäude und die energetische Sanierung an. Möglich ist zudem die Kombination mit steuerlichen Vergünstigungen gemäß den §§ 7h, 7i und 10 f. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für Investitionen in denkmalgeschützte Bausubstanz bzw. in Sanierungs- und Entwick- lungsgebiete. Bei der Beantragung dieser Mittel sind jedoch die dort vorgegebenen Kumulierungsre- geln für den Einsatz öffentlicher Mittel zu beachten. 7. Beteiligung Privater, Verfügungsfonds Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen an den Prozessen der Stadtentwicklung zu stärken und eine bessere Beteiligung von Privaten an der Städ- tebauför-derung zu erreichen ist ein ausgesprochenes Ziel aller Städtebauförderung- sprogramme. Sie wird seitens des Bundes aktiv eingefordert und durch begleitende Forschung wie Unternehmen und Stiftungen für die soziale Quartiersentwicklung oder Verfügungsfonds als Instrument der Stadtentwicklung flankiert. In allen Programmen der Städtebauförderung sind Verfügungsfonds förderfähig. Ein Verfü-gungsfonds zielt darauf, privates Engagement und private Finanzressourcen für die Erhaltung und Entwicklung der Fördergebiete zu aktivieren. Zugleich bietet der Verfügungsfonds die Möglichkeit, finanzielle Mittel flexibler und auf die Situation vor Ort angepasst einzusetzen. So kann die Gemeinde einen Verfügungsfonds einrichten, über dessen Verwendung ein lokales Gremium entscheidet. Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 Prozent aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und
18 Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Sozialer Zusammenhalt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden. Die Mittel der Städtebauförderung können für Investitionen und investitionsvorbe- reitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen einschließlich bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen verwendet werden, im Programm Sozialer Zusammenhalt zusätzlich für sonstige Maßnahmen gemäß § 171 e BauGB. Die Mittel, die nicht aus der Städtebauförderung stammen, können auch für nichtinvestive Projekte oder Maßnahmen eingesetzt werden. 8. Investitionsbegleitendes Quartiers- und Kooperationsmanagement Ein weiteres wichtiges Instrument ist das Quartiersmanagement. Es umfasst ein koordi- niertes, kooperatives und vernetztes Vorgehen vor Ort, um die Umsetzung integrierter Entwicklungskonzepte bzw. Handlungsansätze zu befördern. Diese Aufgaben können von der Kommune übernommen werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, ein Management durch beauftragte Dritte zu installieren, das insbesondere komplexe integ- rierte Entwicklungsprozesse und Vorhaben unterstützt. Die hoheitliche Verantwortung für die Gesamtmaßnahme verbleibt auch in diesem Fall bei der Gemeinde. In der Ausgestaltung des Quartiersmanagements spiegeln sich die unterschiedlichen Programmschwerpunkte wider. Während das Quartiersmanagement im Programm Sozialer Zusammenhalt einen stark sozial integrativen Charakter hat, ist beispielsweise das Quartiers- und Citymanagement bzw. das Management der Zentrenentwicklung im Programm Lebendige Zentren stärker auf die Schnittstellenfunktion zwischen Ver- waltung, Politik und Akteuren bei der Entwicklung von Innenstädten und Ortskernen ausgelegt und kann auch Anteile eines Stadtmarketings beinhalten. 9. Bürgerbeteiligung, Tag der Städtebauförderung Ein zentraler Aspekt und Erfolgsfaktor der Städtebauförderung ist die Einbindung und Beteiligung von Bewohnern und Bewohnerinnen, Eigentümern und Eigentümerinnen und Betrieben sowie für die Stadt- bzw. Quartiersentwicklung wichtiger Akteure. Diese Beteiligung ist ein Prozess des Verhandelns unterschiedlicher Interessen und erfordert in der jeweiligen Gemeinde gesellschaftliche und politische Diskurse zwischen allen Akteuren auf Augenhöhe. Solche Diskurse und Beteiligungsprozesse erfordern eine breite
19 Information und Kommunika-tion. Auf dieser Basis interessieren sich insbesondere die Bürgerinnen und Bürger für die Be-lange ihres Stadtteils und sind motiviert, ihn mitzuge- stalten, denn vor Ort wird die Städte-bauförderung konkret und für alle erlebbar. Der Bund richtet seine Anstrengungen darauf, Bürgerinnen und Bürger sowie politische Entscheider noch stärker von den Erfolgen städtebaulicher Projekte zu überzeugen. Der vorgesehene Tag der Städtebauförderung bietet hierfür eine hervorragende Gelegenheit. Ziel soll sein, die vielfältigen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung für die Zukunft im gesamten Bundesgebiet bekannter zu machen und nachhaltig zu stärken. Der Tag der Städtebauförderung bündelt diese Ziele, denn: Steigt der Bekanntheitsgrad der Städ- tebauförderung, lässt sich zum einen die Beteiligung intensivieren und zum anderen öffentliche Unterstützung für eine Fortführung dieses Instruments der Stadtentwick- lung gewinnen. Die Fördermittel der Städtebauförderung können auch zur Beteiligung und Mitwirkung am Tag der Städtebauförderung eingesetzt werden. Aktuelle Informationen zum Tag der Städtebauförderung können unter www.tag-der-staedebaufoerderung.de abgerufen werden.
IV. DIE PROGRAMME DER STÄDTEBAUFÖRDERUNG
21 In der Verwaltungsvereinbarung werden nicht nur die Ziele der Förderung beschrieben, sondern beispielhaft auch förderfähige Maßnahmen benannt. Davon sind einige Maß- nahmen programmunabhängig als Querschnittsaufgabe förderfähig: • Vorbereitung der Gesamtmaßnahme einschließlich vorbereitender Untersu- chungen nach § 141 BauGB sowie Erarbeitung und Fortschreibung integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte, • Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der grünen Infrastruktur (unter anderem energetische Gebäude- sanierung, Bodenentsiegelung, Flächenrecycling, klimafreundliche Mobilität, Nutzung klimaschonender Baustoffe, Schaffung/Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrü- nung von Bauwerksflächen, Erhöhung der Biodiversität), • Bau- und Ordnungsmaßnahmen, • Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), zur Erneuerung des baulichen Bestandes, • Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung, • Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie stadtbildprägender Gebäude, • Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, • Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, • Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung von Infrastrukturen, Daten, Netzen), • Maßnahmen zum Umgang mit Gebäudeleerstand (z. B. Zwischenerwerb), • Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentü- mern und Eigentümerinnen, • interkommunale Maßnahmen, insbesondere von kleineren Städten und Ge- meinden, sowie Stadt-Umland-Kooperationen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkom-munaler Netzwerke und Kooperationsmanagement, • Maßnahmen zur Steigerung der Baukultur, insbesondere der Planungs- und Prozessqualität, • Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außer- ordentlichen Stadtentwicklungsformaten, • Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“). Im Übrigen erfolgt der Einsatz der Finanzhilfen programmspezifisch.
1. Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne Zweck der Förderung Das Programm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne verfolgt im Wesentlichen die Programminhalte der ehemaligen Programme Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Städtebaulicher Denkmalschutz sowie Kleinere Städte und Gemeinden mit Ausrich-tung auf Förderung, insbesondere bezüglich der Sicherung der Daseinsvorsorge. Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Lebendigen Zentren werden eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, zur Stärkung, zur Revitalisie- rung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteil- zentren und Zentren in Ortsteilen zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.
23 Gegenstand der Förderung In diesem Sinne können die Fördermittel insbesondere eingesetzt werden zur/für: • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Struk- turwandel, unter ande-rem bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, sowie die Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleis- tung der Daseinsvorsorge, • die Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städ- tebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchfüh- rung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadt-grundrisses, • den Erhalt und die Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), die Erneuerung des baulichen Bestandes, • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Ver- netzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung, • das Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung sowie die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und ihren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften. Gebietsfestlegung Die räumliche Festlegung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungs- gebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB erfolgen.
24 Expertengruppe Bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Städtebauförderung werden Bund, Länder und Kommunen durch die vom Bund berufene Expertengruppe Städtebaulicher Denkmalschutz beraten. Die Expertengruppe ist interdisziplinär zusammengesetzt und besteht aus anerkannten Fachleuten, zu deren fachlichen Schwerpunkten die erhaltende Stadterneuerung und die städtebauliche Denkmalpflege zählen. Sie tagt regelmäßig in Programmkommunen.
2. Sozialer Zusammenhalt – Zusammen leben im Quartier gemeinsam gestalten Zweck der Förderung Das Programm Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten entwickelt das bisherige Programm Soziale Stadt fort. Die Finanzhilfen des Bundes werden in Anlehnung an § 171 e BauGB zur Förderung von Gesamtmaß- nahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachtei-ligt sind. Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt sowie zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Aufgrund der guten Erfahrungen gerade bei der Entwicklung von Quartieren mit sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen werden im Programm So- zialer Zusammenhalt das Quartiersmanagement sowie die Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement stärker betont.Gegenstand der Förderung
26 Die Fördermittel können daher insbesondere eingesetzt werden zur/für: • Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, unter anderem durch Aufwertung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen, • Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft, • Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport, • Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots, • Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit, • Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungs- gruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichen Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Ver- netzung lokaler Akteure, • Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft so-wie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quatiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordini- erung und Bündelung der Ange-bote und Maßnahmen im Quartier. Gebietsfestlegung Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmengebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
27 Mittelbündelung und Kooperation mit Dritten Mit den Städtebaufördermitteln können investive sowie investitionsvorbereitende bzw. begleitende Maßnahmen unterstützt werden. Soziale Stadtentwicklung braucht jedoch viele Partner und Partnerinnen, um integrierte Handlungsansätze zu verwirklichen. Das gilt vor allem für ergänzende Maßnahmen im sozial-integrativen Bereich, die ein wichtiger Bestandteil der sozialen Stadtentwicklung sind. Das Programm Sozialer Zu- sammenhalt ist des-halb auf ressortübergreifende Zusammenarbeit und Bündelung mit Programmen aus anderen Politikbereichen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene angelegt. So werden Synergieef-fekte genutzt, zum Beispiel mit den Politikbereichen Bil- dung, Integration, Gesundheitsförde-rung und Prävention, Stärkung der lokalen Ökono- mie, Ausbildung und Beschäftigung. Auch soll das vielfältige Engagement von Stiftungen, Unternehmen und Vereinen erschlossen wer-den. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es, Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förder-fähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maß-nahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Auf Bundesebene unterstützt die Bundesregierung die Mittelbündelung zusätzlich mit der Ressortübergreifenden Strategie Soziale Stadt – Nachbarschaften stärken, Miteinan- der im Quartier. Zusätzlich gibt es mit dem ESF-Modellprogramm JUGEND STÄRKEN im Quartier erstmalig im ESF eine ressortübergreifende Zusammenarbeit. Ergänzend zum Programm Sozialer Zusammenhalt verbessert das Programm Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Bundes- ministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Chancen von Bewohnerinnen und Bewohnern in be-nachteiligten Quartieren auf dem Arbeitsmarkt. Weiterführende Informationen zu diesen Pro-grammen finden sich in Abschnitt VI der Broschüre.
3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung Lebenswerte Quartiere gestalten Zweck der Förderung Das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere ge- stalten enthält die bisherigen Förderinhalte des Programms Stadtumbau, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus (beispielsweise Klimafolgeanpas- sungen). Zudem setzt dieses Programm einen Schwerpunkt bei der Entwicklung von Brachen zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der Nachhaltigen Erneue-rung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in Gebieten, die von erhebli-chen städtebaulichen Funktionsverlusten und Struktur- veränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist, das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.betroffen.
29 Gegenstand der Förderung Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für: • städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstums- entwicklungen, • die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen, • Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus, • die Verbesserung des öffentlichen Raumes, des Wohnumfeldes und der p rivaten Freiflächen, • die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, • die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes, • Maßnahmen der wassersensiblen Stadt –und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes, • den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile und der dazugehörigen Infrastruktur. Gebietsfestlegung Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen. Die räum- liche Festlegung kann als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB, Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungs- gebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB erfolgen. Besondere Regelungen für die neuen Länder Angesichts besonderer Bedarfe in den neuen Ländern ist im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung für bestimmte städtebauliche Maßnahmen eine alleinige Finanzierung von Bund und Land möglich, d. h. ohne kommunalen Eigen- anteil. Insofern ist auf die Informationen zur Finanzierungsbeteiligung in Abschnitt III dieser Broschüre hinzuweisen.
V. DAS VERFAHREN DER STÄDTEBAUFÖRDERUNG
1. Antragstellung Im Rahmen ihrer Planungshoheit obliegt den Städten und Gemeinden die Durchfüh- rung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Sie sind deshalb alleinig Antrags- berechtigte für die Städtebauförderung des Bundes und der Länder. Der Förderantrag ist beim zuständigen Landesministerium oder einer von ihm beauftragen Behörde (zum Beispiel Regierungspräsidium, Landesverwaltungsamt) zu stellen.
32 Die zuständigen Ministerien bzw. Senatsverwaltungen der Länder sind: Land Baden-Württemberg: Telefon: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 0711 / 12 30 Schlossplatz 4 70173 Stuttgart Freistaat Bayern: Telefon: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, 089 / 21 92 02 Bau und Verkehr Oberste Baubehörde Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München Land Berlin: Telefon: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 030 / 901 393 000 Württembergische Straße 6 10707 Berlin Land Brandenburg: Telefon: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 0331 / 86 60 Henning-von-Tresckow-Straße 2–8 14467 Potsdam Land Bremen: Telefon: Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, 0421 / 36 12 407 Stadtentwicklung und Wohnungsbau Contrescarpe 72 28195 Bremen Land Hamburg: Telefon: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen 040 / 42 84 00 Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg
33 Land Hessen: Telefon: Ministerium für Wirtschaft, Energie, 0611 / 81 50 Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Land Mecklenburg-Vorpommern: Telefon: Ministerium für Energie, Infrastruktur 0385 / 58 80 und Digitalisierung Schloßstraße 6–8 19053 Schwerin Land Niedersachsen: Telefon: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, 0511 / 12 00 Energie, Bauen und Klimaschutz Archivstraße 2 30169 Hannover Land Nordrhein-Westfalen: Telefon: Ministerium für Heimat, Kommunales, 0211 / 86 18 50 Bau und Gleichstellung Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Land Rheinland-Pfalz: Telefon: Ministerium des Inneren und für Sport 06131 / 160 Schillerplatz 3–5 55116 Mainz Land Saarland: Telefon: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport 0681 / 50 100 Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken
34 Freistaat Sachsen: Telefon: Sächsisches Staatsministerium für Regional- 0351 / 56 40 entwicklung Archivstraße 1 01097 Dresden Land Sachsen-Anhalt: Telefon: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 0391 / 56 701 Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Land Schleswig-Holstein: Telefon: Ministerium für Inneres, ländliche Räume 0431 / 98 80 und Integration Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel Freistaat Thüringen: Telefon: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 0361 / 37 900 Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt
2. Umsetzung der Städtebauförderung Verantwortlich für die Umsetzung der Städtebauförderung sind die Länder. Für alle Fragen zur Umsetzung der Förderung sind somit die Landesministerien oder Senatsver- waltungen bzw. die von ihnen beauftragten Behörden zuständig. Die Förderung erfolgt anhand der Förderrichtlinien der Länder, welche die konkreten Inhalte der förderfähigen Maßnahmen beinhalten. Diese sind unter www.foerderdatenbank.de abruf-bar. Folgende Übersicht (Stand Januar 2021) erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität:
36 Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städte- bauförderungsrichtlinien – StBauFR, 2019-2025) Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die nichtinvestive Städtebauförderung (VwV-NIS, 2015-2021) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung 2019-2027) Bayern: Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städte- bauförderungsrichtlinien – StBauFR, 2020-2024) Berlin: Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (AV – Stadterneuerung, 2014-2023) Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Programm Soziale Stadt (VV SozStadt, 2014-2022) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse (Förderrichtlinie zur Erhaltung von Denkmalen, 2019-2023) Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Zukunft- sinitiative Stadtteil (VV ZIS, 2014-2023) www.t1p.de/x05y
37 Brandenburg: Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR, 2017-2020) Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR, 2018-2020) https://t1p.de/52ur Weitere Richtlinien: https://t1p.de/l6yj Bremen: Programme der Stadterneuerung https://t1p.de/ckxg Hamburg: Förderrichtlinien für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtentwicklung (2017-2022) Hessen: Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE (2017) Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinie 2017)
38 Mecklenburg-Vorpommern: Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR 2011) Richtlinie zur Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln des europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Stadtentwicklungsförderrichtlinie – StadtentwFöRL M-V, 2016-2023) Richtlinie für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern (1998) Niedersachsen: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Er- neuerungsmaßnahmen (Städtebauförderrichtlinie R-StBauF, 2015-2021) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Kommunen (RL Investitionspakt Soziale Integration, 2017-2021) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kultur- denkmalen (2019-2023) Nordrhein-Westfalen: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung, 2017-2022) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Den- kmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege, 2019-2024)
39 Rheinland-Pfalz: Förderung der städtebaulichen Erneuerung (VV-StBauE, 2016-2021) Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt 2016) Wärmewende im Quartier – Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sani- erungsmanagement (2017-2022) Saarland: Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes (StbFRL, 2017-2023) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalp- flege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderricht- linie – DFRL, 2008) Sachsen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung – VwV StBauE, 2018) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturden- kmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung, 2019) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Sächsische Denk- malschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO, 2009)
40 Sachsen-Anhalt: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien – StäBauFRL, 2014) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt, 2017-2022) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt – Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (Städte- bauförderungsrichtlinien Investitionspakt Soziale Integration – StäBauFRL InPSI, 2017) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von Maßnahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung im Rahmen des Opera- tionellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2022 (Richtlinien Stadtentwicklung EFRE, 2016-2023)
41 Schleswig-Holstein: Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR, 2015-2020) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen, 2017-2022) Bestimmungen zur Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbe- reitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Schleswig-Holstein und Erweiterung um die Bestimmungen zum Sonderkontingent „Energetische Stadtsanierung” (2013) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Flächen mit Gestaltungs- und Nutzungsdefiziten im Rah- men einer nachhaltigen Stadtentwicklung (Nachhaltige Stadtentwicklung – Stadt im Wandel, 2015-2023) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur energetischen Opti- mierung öffentlicher Infrastruktur im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung (Nachhaltige Stadtentwicklung – die energieeffiziente Stadt, 2016-2023) Thüringen: Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (Thüringer Städte- bauförderungsrichtlinien ThStBauFR, 2017-2020) Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmal pflege (Denkmalförderrichtlinie, 2018-2023)
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