Städtebauförderung 2021 - Informationen zu den Förderprogrammen - Bundesministerium des Innern, für ...

 
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Städtebauförderung 2021
Informationen zu den Förderprogrammen
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Inhalt

I.        Die Städtebauförderung des Bundes                                                4

II.	Die Rechtsgrundlagen der ­Städtebauförderung                                         10

III.	Die Fördergrundsätze der ­Städtebauförderung                                        12

     1.   Gebietszug und räumliche Lenkungs­wirkung der Städtebauförderung                13

     2.   Einbettung der Förderung in integrierte Planung                                 14

     3.   Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel                                   14

     4.	Gewährung der Städtebauförderung als Zuschuss, Unrentierlichkeit der Maßnahmen   15

     5.   Finanzierungsbeteiligung                                                        16

     6.   Bündelung der Förderung                                                         17

     7.   Beteiligung Privater, Verfügungsfonds                                           17

     8.   Investitionsbegleitendes Quartiers- und Kooperationsmanagement                  18

     9.   Bürgerbeteiligung, Tag der Städtebauförderung                                   18

IV.	Die Programme der ­Städtebauförderung                                                20

     1.	Lebendige Zentren – Erhalt und ­Ent­­wicklung der Stadt- und Ortskerne           22

     2.	Sozialer Zusammenhalt – Zusammen­­leben im Quartier gemeinsam gestalten          25

     3.	Wachstum und nachhaltige Er­neuerung ­Lebenswerte Quartiere gestalten            28
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V.	Das Verfahren der ­Städtebauförderung                                           30

 1.   Antragstellung                                                                31

 2.   Umsetzung der Städtebauförderung                                              35

 3.	Gebündelter Fördermitteleinsatz ­in ­Gebieten der Stadterneuerung              42

 4.	Städtebauliche Maßnahmen ­und private Akteure                                  48

 5.   Abschluss der Fördermaßnahme                                                  52

VI.	Weitere Förderungen ­im Bereich des Städtebaus                                 53

 1.	Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten – Goldener Plan                54

 2.	Modellvorhaben Ressortübergreifende Strategie Soziale Stadt                    56

 3.	Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur   58

 4.	Nationale Projekte des Städtebaus                                              60

 5.   Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier                                       61

 6.   JUGEND STÄRKEN im Quartier                                                    63

 7.	Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel                                     65

 8.	Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren                                         66

Bildnachweise68

Impressum69
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I. Die Städtebauförderung des Bundes

Die Städtebauförderung gehört seit 1971 zum Kernbereich der Stadtentwicklungs­politik
des Bundes. Gemeinsam mit den Ländern unterstützt der Bund seit nunmehr 50 Jahren
die Städte und Gemeinden darin, städtebauliche Missstände zu beseitigen und sie damit
nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken. Hinter dieser Erfolgs-
geschichte steht der besondere Förderansatz der Städtebauförderung: Anders als andere
Programme werden mit der Städtebauförderung keine Einzelmaßnahmen gefördert,
sondern sogenannte städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Gemeint ist die Förderung
eines abgegrenzten Gebietes, innerhalb dessen einzelne Fördermaß­nahmen von einem
integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept abgeleitet werden. Z ­ entrales An-
liegen der Städtebauförderung ist es dabei, die Bürgerinnen und B
                                                                ­ ürger zu aktivieren
sowie mithilfe flexibler Kooperations- und Managementstrukturen die Kräfte und Ideen
vor Ort zu bündeln. Die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung helfen damit
den Städten und Gemeinden maßgeblich dabei, auf sich verändernde städte­bauliche
Herausforderungen nachhaltig zu reagieren.
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Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes und der Länder hat überdies
eine hohe finanzielle Anstoßwirkung. Nachweislich stoßen die städtebaulichen Finanz­
mittel das Siebenfache an privaten und öffentlichen Investitionen an. Auch hieran
zeigen sich die positiven Aktivierungs- und Einbindungseffekte des städtebaulichen
Förderansatzes, die sich nicht zuletzt vor Ort insbesondere auch für klein- und mittel-
ständische Betriebe wirtschaftlich bemerkbar machen.

Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunfts­
fähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden
in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen derzeit aufgrund des
demografischen Wandels sowie veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor
großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt
insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Orts­
kernen, für Maßnahmen den Klimaschutz betreffend oder für die Anpassung an den
Klimawandel, für das Schaffen von Wohnraum sowie für bedarfsgerechte und zukunfts­
orientierte Infrastrukturen. Zugleich sind langfristig belastbare Strategien erforderlich,
um negative Auswirkungen von besonderen Ereignissen (wie Pandemien, Hitzeperioden
oder auch Naturkatastrophen) durch bauliche, soziale und ökonomische Strukturen zu
begrenzen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist es, Teilhabe und Austausch
am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen und damit den gesellschaftlichen
Zusammenhalt zu stärken. Bund und Länder sehen daher in der Städtebauförderung
eine wichtige sozial-, struktur-, innen-, umwelt- und kommunalpolitische Aufgabe.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Städte und Gemeinden höchst unterschiedliche
Problemlagen zu bewältigen haben: Überlastete Ballungsräume stehen beispiels­
weise Schrumpfungsprozessen in ländlichen Räumen gegenüber. Zusätzlich kämpfen
viele Kommunen mit finanziellen und personellen Kapazitätsengpässen. Die Städte-
bauförderung sieht daher weitere Entlastungen für die Städte und Gemeinden vor,
zum Beispiel durch erhöhte Bundesanteile bei außerordentlichen Herausforderungen
beziehungsweise Problemlagen.
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Für die Städtebauförderung sind im Bundeshaushalt 2021 Programmmittel in Höhe von
790 Millionen Euro vorgesehen. Damit führt der Bund die städtebauliche Förderung auf
hohem Niveau auch 2021 fort.

Die Fördermittel werden eingesetzt für die Programme:
    •    Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne
         (300 Millionen Euro),
    •    Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
         (200 Millionen Euro),
    •    Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten
         (290 Millionen Euro).

Diese dreigliedrige Programmstruktur entspricht der Regelung in § 164 b Absatz 2
Bau­gesetzbuch (BauGB), die folgende Schwerpunkte für den Einsatz städtebaulicher
Finanzhilfen normiert:
    •    die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen
         Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der
         Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    •    die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brach­
         liegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von
         Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter
         Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung)
         sowie von umweltschonenden kosten- und flächensparenden Bauweisen,
    •    städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.

Die oben genannten Programme sind 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der
Städtebauförderung gestartet. Die Förderinhalte der 2019 ausgelaufenen Programme –
Soziale Stadt, Städtebaulicher Denkmalschutz, Stadtumbau, Kleinere Städte und
Gemeinden, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Zukunft Stadtgrün – wurden in die neue
Programmstruktur überführt und zukunftsorientiert weiterentwickelt.

 Um im Sinne ökologischer Nachhaltigkeit die Stadtstrukturen klimagerecht zu
­gestalten, sind seit der Weitentwicklung 2020 Maßnahmen des Klimaschutzes und zur
Anpassung an den Klimawandel insbesondere durch Verbesserungen der grünen Infra-
struktur (beispielsweise des Stadtgrüns) Fördervoraussetzung und als Querschnittsauf-
gabe in allen drei Programmen förderfähig. Mit der Einbettung der Städtebauförderung
in das neue Gesamtdeutsche Fördersystem können zudem strukturschwache Regionen
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besser unterstützt werden. Die Städtebauförderung stellt damit einen wesentlichen
Beitrag zur Erreichung der Ziele der Leipzig-Charta, der Nationalen Stadtentwicklung-
spolitik sowie der Erklärung von Davos für eine hohe Baukultur in Europa dar und trägt
damit zur nachhaltigen Innenentwicklung und Reduzierung des Flächenverbrauchs bei.
Bund und Länder sehen die Notwendigkeit einer bestands­orientierten und bau­kulturell
anspruchsvollen Städtebauförderung, deren Umsetzung durch die Beteiligung aller
Bürgerinnen und Bürger, auch von Kindern und Jugend­lichen und schwer erreichbaren
Bevölkerungsgruppen, erfolgen soll.

Daneben stärkt die Städtebauförderung die interkommunale Zusammenarbeit. Diese
hat sich als wichtiges Instrument erwiesen, um Lösungsstrategien für verschiedene
Problemlagen gerade in mittleren und kleineren Städten sowie Gemeinden zu reali­
sieren: Eine Kooperation über administrative Grenzen hinweg ermöglicht es, kooper-
ative Strukturen der Daseinsvorsorge trotz knapper Haushaltsmittel so zu entwickeln,
dass auch in dünn besiedelten Räumen die Menschen Zugang zu Kinderbetreuung,
ärztlicher Versorgung oder Dienstleistungen des täglichen Lebens haben. Ebenso
kann eine Stadt-Umland-Kooperation dabei helfen, Ballungszentren zu entlasten
und den Wegzug aus umliegenden Regionen zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund
können ­interkommunale Kooperationen nunmehr als Querschnittsaufgabe in allen
­Programmen der Städtebauförderung unterstützt werden.

Alle Programme werden im Auftrag des Bundes von Bundestransferstellen begleitet.
Ihre Aufgabe ist es, sowohl den Erfahrungsaustausch zwischen den Gemeinden und
Städten zu unterstützen als auch das Wissen der an den Programmen beteiligten
Akteure wie dem Bund, den Ländern und den Kommunen für die Fortentwicklung der
Programme nutzbar zu machen. Die Bundestransferstellen sind Ansprechpartner für
Fachfragen, erstellen zur Unterstützung des Erfahrungsaustausches Broschüren, führen
Fachveranstaltungen durch und pflegen die Internetseite www.staedtebaufoerderung.
info, auf der auch die Kontaktdaten zu den einzelnen Programmen hinterlegt sind.

Die Städtebauförderung wird von weiteren Programmen des Städtebaus flankiert. Diese
greifen akute und außerordentliche Problemlagen auf. Sie sind daher hinsichtlich ihrer
Fördergegenstände enger gefasst und weichen auch hinsichtlich ihrer Fördervoraus-
setzung von der Städtebauförderung ab. Dabei ist der Investitionspakt zur Förderung von
Sportstätten (Goldener Plan) ebenso wie die Städtebauförderung als Bundesfinanzhilfe
ausgestaltet. Bundesunmittelbare Förderungen erfolgen hingegen über das Programm
Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur als
Investitionen in Nationale Projekte des Städtebaus über das Programm zur Anpassung ur-
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baner Räume an den Klimawandel sowie über das Programm Förderung von innovativen
Konzepten zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung in Städten und ­Gemeinden.
Zudem werden mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) die Programme Bildung,
Wirtschaft, Arbeit im Quartier sowie JUGEND STÄRKEN im Quartier umgesetzt. Nähere
Informationen zu diesen Programmen finden sich in Abschnitt VI dieser Broschüre.

Aktuelle Informationen zur Städtebauförderung des Bundes und zu den einzelnen
Programmen können unter www.staedtebaufoerderung.info sowie www.bmi.bund.de
abgerufen werden.
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     Bund-Länder-Städtebauförderung
                                                                                                          DK

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                                                                                                                                                                                                  Berlin
                                                                                                                                                                                                  !

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                                                                                                                                                     Magdeburg
                                                                                                                                                           !

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                                             Essen               !   Dortmund                                                                             Halle/S.
                                                         !                                                                                                         !

                                                 Düsseldorf
                                                                                                                                                                             !
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                                                                                                          Kassel                                                             Leipzig
                                                                                                                                          Erfurt                                                           !

                                                     !   Köln                                                                                !                                                             Dresden
                                                                                                                                                                                         Chemnitz
                                                             Bonn
                                                                                                                                                                                          !
                                                         !

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                                                                                       Frankfurt/M.                                                                                  CZ
                                                                 Wiesbaden                !
                                                                              !
                                                                              !

                                                                          Mainz
                                LU

                                                                                  !

                                                                                      Mannheim                                                   !
                                                                                                                                                     Nürnberg
                                              Saarbrücken
                                                 !

                                                                FR                                        Stuttgart
                                                                                                      !

                                                                                                                   Ulm
                                                                                                                       !

                                                                                                                                                                                                  AT
                                                                                                                                                               !

                                                                      !                                                                                    München
                                                                 Freiburg i.Br.

                                                                                              CH
                                     100 km
                                                                                                                                                                                                                     © BBSR Bonn 2020

     Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung 2019
                                                                                                                                                                                 Datenbasis: Städtebauförderungsdatenbank des BBSR
     je Stadt/Gemeinde in Euro                                                                                                                                                   Geometrische Grundlage: Gemeinden, Länder (generalisiert),
                                                                                                                                                                                 31.12.2018 © GeoBasis-DE/BKG

                                     10 Mio.
                                                                                                      Großstadtregionen
                                      5 Mio.
                                      1 Mio.                                                          Gebiete außerhalb von Großstadtregionen

                              Großstädte
       in Großstadtregionen

                              Mittelstädte

                              Kleinstädte

                              Land-
                              gemeinden

                              Mittelstädte
Großstadtregionen
 außerhalb von

                              Kleinstädte

                              Land-
                              gemeinden

                                                             0                                5                            10                         15         20                                                  25                 30    35 %
                                                                                                                                                     Anteil an Gesamt
                                                                                                               Bundesfinanzhilfen 2019                                                                         Bevölkerung 2018

Quelle: Städtebauförderungsdatenbank des BBSR                                                                                                                                                                                  © BBSR Bonn 2021
Städtebauförderung 2021 - Informationen zu den Förderprogrammen - Bundesministerium des Innern, für ...
II.	DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER
     ­STÄDTEBAUFÖRDERUNG
Rechtsgrundlagen der Städtebauförderung sind gemäß Artikel 104 b Absatz 2 GG sowie
§ 164 b Absatz 1 BauGB die jährlichen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und
Ländern sowie die konkreten – von Land zu Land unterschiedlichen – Förderrichtlinien
der Länder. In den jährlich abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen einigen sich
Bund und Länder über die Fördervoraussetzungen und -schwerpunkte, die Verteilung
der Finanzmittel sowie den Einsatz und die Abrechnungsmodalitäten der Städtebau­
förderung. Grundlage der städtebaulichen Maßnahmen sind die §§ 136 ff. BauGB.

Damit werden Bund und Länder in die Lage versetzt, durch Änderungen und­
­Anpassungen der jährlichen Verwaltungsvereinbarung und der jeweiligen Förder-
 richtlinien in den Ländern flexibel und zielgerichtet auf neue Herausforderungen
 und ­Problemlagen der Städte und Gemeinden zu reagieren.
III.	DIE FÖRDERGRUNDSÄTZE DER
      ­STÄDTEBAUFÖRDERUNG
1. Gebietszug und räumliche Lenkungs­wirkung der Städtebauförderung

Die Mittel der Städtebauförderung werden nicht pauschal oder für Einzel­projekte
­vergeben, sondern beziehen sich auf ein jeweils genau begrenztes Fördergebiet.
 ­Umfassende Untersuchungen bereiten die räumliche Abgrenzung eines solchen
  ­Gebietes vor. In einer so definierten städtebaulichen Gesamtmaßnahme steht jedes
   Einzelvorhaben in Bezug zu den Sanierungs- bzw. Entwicklungszielen für das g­ esamte
   Quartier. Städte und Gemeinden können so Gebiete festlegen, die langfristig und
   ­vorrangig entwickelt werden sollen. Dieses Bekenntnis zum Quartier schafft Vertrauen
    bei allen Beteiligten und Planungssicherheit für Investitionen.

Die Voraussetzungen der räumlichen Abgrenzung erfolgen programmspezifisch und
mit Blick auf die im BauGB geregelten Gebietsfestlegungen.
14     
        

2. Einbettung der Förderung in integrierte Planung

Integrierte städtebauliche Planungen und Entwicklungskonzepte sind ein zentraler
Bestandteil der Städtebauförderung und Voraussetzung für die Förderung in einem
Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung. Sie sind die Grundlage für die
strategische Stadtentwicklung in den Kommunen und dienen dazu, frühzeitig Priori-
täten zu setzen. Der Anspruch der integrierten städtebaulichen Konzepte besteht unter
anderem in der themen- und ressortübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der
kommu­nalen Verwaltung (Arbeit, Wohnen, Wirtschaft, Kultur, Verkehr usw.) sowie in
der Bündelung von Finanzmitteln, denn nur so kann den vielschichtigen Problemen vor
Ort auch nachhaltig begegnet werden. Auch die Berücksichtigung weiterer räumlicher
Bereiche wie die Gesamtstadt, Nachbargemeinden und die Region kennzeichnen den
integrierten Ansatz in der Städtebauförderung.

Bei der Erarbeitung der Konzepte müssen Kommunen bzw. die von ihnen beauftrag-
ten Sanie rungsträger oder Planungsbüros die verschiedenen Ämter sowie Akteure
außerhalb von Politik und Verwaltung einbinden. Kommunalpolitik und Verwaltung,
­Bewohnerschaft, Eigentümerinnen und Eigentümer, Gewerbetreibende, Initiativen,
 ­Vereine und andere Akteure werden somit bei der Formulierung und Abstimmung
  der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte und der Vorbereitung und
  Um­setzung von Fördermaßnahmen maßgeblich beteiligt. Durch die umfassende
  ­Einbeziehung lokaler Akteure in alle Phasen der Fördermaßnahme, von der Planung
   bis zur Umsetzung der einzelnen Vorhaben, werden die Ortskenntnis und der Wissens­
   vorsprung der im Quartier oder Stadt- und Ortsteil Lebenden mit Gewinn für die
   Stadtentwicklung genutzt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die lokale Netzwerk-
   bildung sowie eine tragfähige Kooperations- und Planungskultur.

3. Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel

Angesichts der sich verändernden klimatischen Bedingungen können städtebauliche
Maßnahmen nicht mehr ohne Klima- und Grünmaßnahmen entwickelt werden. Daher
sind Einzel-maßnahmen des Klimaschutzes bzw. Maßnahmen zur Anpassung an den

     15

Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispiels-
weise des Stadtgrüns), Voraussetzung für die Förderung der städtebaulichen Gesamt-
maßnahme. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, wobei im
Zuwendungszeitraum mindestens eine Maßnahme nach Maßgabe der Verwaltungsver-
einbarung Städtebauförderung 2021 erfolgen muss. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,
wenn Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden, um somit auch dem Ziel der
Mittelbündelung Rechnung zu tragen.

Die Ziele des ehemaligen Förderprogramms Zukunft Stadtgrün werden damit er­heblich
aufgewertet. Klima- und Grünmaßnahmen sind sowohl Fördervoraussetzung als auch
als Querschnittsaufgabe in allen Programmen förderfähig. Angesprochen sind damit
unter anderem Themen wie energetische Gebäudesanierung, Bodenentsiegelung,
Flächen­recycling, klimafreundliche Mobilität, Nutzung klimaschonender Baustoffe,
Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung
von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen oder Erhöhung der
­Bio­diversität.

4. Gewährung der Städtebauförderung als Zuschuss,
    Unrentierlichkeit der Maßnahmen

Die Städtebauförderung unterstützt Städte und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer in
der Regel unrentablen öffentlichen Aufgaben. Im volkswirtschaftlichen Sinn handelt
es sich um die Erstellung öffentlicher Güter, mit denen regelmäßig keine oder keine
kostendeckenden Einnahmen erzielt werden können. Deshalb können sie von den
­Gemeinden nur mit Zuschüssen bewältigt werden.

Städtebauförderungsmittel werden daher ausschließlich für öffentliche Investitionen
und den unrentierlichen Teil privater Investitionen (zum Beispiel Mehraufwand bedingt
durch denkmalschutzgerechte Fassadensanierung) gewährt. Sofern jedoch rentierliche
Maßnahmen privater Dritter gefördert werden, erfolgt dies regelmäßig in Form von
Darlehen.
16     
        

5. Finanzierungsbeteiligung

Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Kosten in den Pro-
grammgebieten grundsätzlich mit einem Drittel. Die anderen beiden Drittel haben
Länder und Gemeinden aufzubringen.

Um besonderen Bedarfen gerecht zu werden, sind verschiedene Ausnahmen zu diesem
Beteiligungsgrundsatz geregelt:

Bei Haushaltsnotkommunen ist eine Absaenkung des kommunalen Eigenanteils auf
bis zu 10 Prozent möglich. Bund und Land tragen in diesem Fall jeweils 45 Prozent der
Finanzierungslast.

Gleiches gilt für interkommunale Maßnahmen. Um von diesem Förderbonus zu
profitieren, ist neben den sonstigen Voraussetzungen zusätzlich ein überörtlich abge-
stimmtes Integriertes Entwicklungskonzept erforderlich, das von allen kooperierenden
Kommunen zu beschließen ist.

Ebenso kann der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10 Prozent zur Sicherung von Alt-
bauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude reduziert werden. Der Bundes-
und der Landesanteil erhöhen sich entsprechend auf jeweils bis zu 45 Prozent.

Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen
mit denkmalwerter Bausubstanz (zum Beispiel Flächendenkmale, Denkmal­ensembles,
Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) kann der kommunale Eigenanteil auf 20 Pro-
zent abgesenkt werden, wobei Bund und Land sich mit jeweils 40 Prozent an der Finanzi-
erung beteiligen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fördergebiet auf der Grundlage
einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB festgelegt wurde.

Den neuen Ländern bleibt im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige
Erneuerung weiterhin vorbehalten, auf den kommunalen Eigenanteil gänzlich zu
verzichten bei gleichzeitiger Beteiligung von Bund und Land zu je 50 Prozent. Dieser
Förderbonus gilt für gerade in den neuen Ländern bestehende Bedarfe hinsichtlich der
Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie für den Erwerb von Altbauten durch die
Kommunen zur Sanierung und Sicherung, zur Rückführung städtischer Infrastruktur
und zum Rückbau dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude. Der Bund beteiligt
sich an Rückbaukosten mit bis zu 55 Euro pro Quadratmeter.
Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

     17

6. Bündelung der Förderung

Vor dem Hintergrund angespannter öffentlicher Haushalte ist es notwendig, die einzel-
nen Städtebauförderungsprogramme mit anderen Programmen aus dem Bereich der
Stadtentwicklung aktiv zu bündeln. Im Fokus stehen dabei die Kombination mit ande-
ren Förderpro-grammen und Maßnahmen der Europäischen Strukturpolitik sowie die
Aktivierung privaten Kapitals und die Nutzung alternativer Finanzierungsinstrumente.

Für private Eigentümer bietet sich zudem die Kombination mit Förderprogrammen
der KfW Bankengruppe über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie (zum Beispiel zinsverbilligte Kredite mit
Tilgungszuschüssen oder Investitionszuschüsse im Rahmen des Programms „Energie-
effizient Bauen und Sanieren“) für den Neubau energieeffizienter Wohngebäude und
die energetische Sanierung an. Möglich ist zudem die Kombination mit steuerlichen
Vergünstigungen gemäß den §§ 7h, 7i und 10 f. des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
für Investitionen in denkmalgeschützte Bausubstanz bzw. in Sanierungs- und Entwick-
lungsgebiete.

Bei der Beantragung dieser Mittel sind jedoch die dort vorgegebenen Kumulierungsre-
geln für den Einsatz öffentlicher Mittel zu beachten.

7. Beteiligung Privater, Verfügungsfonds

Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen an den Prozessen
der Stadtentwicklung zu stärken und eine bessere Beteiligung von Privaten an der Städ-
tebauför-derung zu erreichen ist ein ausgesprochenes Ziel aller Städtebauförderung-
sprogramme. Sie wird seitens des Bundes aktiv eingefordert und durch begleitende
Forschung wie Unternehmen und Stiftungen für die soziale Quartiersentwicklung oder
Verfügungsfonds als Instrument der Stadtentwicklung flankiert.

In allen Programmen der Städtebauförderung sind Verfügungsfonds förderfähig. Ein
Verfü-gungsfonds zielt darauf, privates Engagement und private Finanzressourcen für
die Erhaltung und Entwicklung der Fördergebiete zu aktivieren. Zugleich bietet der
Verfügungsfonds die Möglichkeit, finanzielle Mittel flexibler und auf die Situation vor
Ort angepasst einzusetzen. So kann die Gemeinde einen Verfügungsfonds einrichten,
über dessen Verwendung ein lokales Gremium entscheidet. Der Fonds finanziert sich in
der Regel bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und
Gemeinden, mindestens zu 50 Prozent aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und
18     
        

Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im
Programm Sozialer Zusammenhalt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen
können auch bis zu 100 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern
und Gemeinden finanziert werden.

Die Mittel der Städtebauförderung können für Investitionen und investitionsvorbe-
reitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen einschließlich bürgerschaftlichen
Engagements im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen verwendet werden, im
Programm Sozialer Zusammenhalt zusätzlich für sonstige Maßnahmen gemäß § 171
e BauGB. Die Mittel, die nicht aus der Städtebauförderung stammen, können auch für
nichtinvestive Projekte oder Maßnahmen eingesetzt werden.

8. Investitionsbegleitendes Quartiers- und Kooperationsmanagement

Ein weiteres wichtiges Instrument ist das Quartiersmanagement. Es umfasst ein koordi-
niertes, kooperatives und vernetztes Vorgehen vor Ort, um die Umsetzung integrierter
Entwicklungskonzepte bzw. Handlungsansätze zu befördern. Diese Aufgaben können
von der Kommune übernommen werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, ein
Management durch beauftragte Dritte zu installieren, das insbesondere komplexe integ-
rierte Entwicklungsprozesse und Vorhaben unterstützt. Die hoheitliche Verantwortung
für die Gesamtmaßnahme verbleibt auch in diesem Fall bei der Gemeinde.

In der Ausgestaltung des Quartiersmanagements spiegeln sich die unterschiedlichen
Programmschwerpunkte wider. Während das Quartiersmanagement im Programm
Sozialer Zusammenhalt einen stark sozial integrativen Charakter hat, ist beispielsweise
das Quartiers- und Citymanagement bzw. das Management der Zentrenentwicklung im
Programm Lebendige Zentren stärker auf die Schnittstellenfunktion zwischen Ver-
waltung, Politik und Akteuren bei der Entwicklung von Innenstädten und Ortskernen
ausgelegt und kann auch Anteile eines Stadtmarketings beinhalten.

9. Bürgerbeteiligung, Tag der Städtebauförderung

Ein zentraler Aspekt und Erfolgsfaktor der Städtebauförderung ist die Einbindung und
Beteiligung von Bewohnern und Bewohnerinnen, Eigentümern und Eigentümerinnen
und Betrieben sowie für die Stadt- bzw. Quartiersentwicklung wichtiger Akteure. Diese
Beteiligung ist ein Prozess des Verhandelns unterschiedlicher Interessen und erfordert
in der jeweiligen Gemeinde gesellschaftliche und politische Diskurse zwischen allen
Akteuren auf Augenhöhe. Solche Diskurse und Beteiligungsprozesse erfordern eine breite

     19

Information und Kommunika-tion. Auf dieser Basis interessieren sich insbesondere die
Bürgerinnen und Bürger für die Be-lange ihres Stadtteils und sind motiviert, ihn mitzuge-
stalten, denn vor Ort wird die Städte-bauförderung konkret und für alle erlebbar.

Der Bund richtet seine Anstrengungen darauf, Bürgerinnen und Bürger sowie politische
Entscheider noch stärker von den Erfolgen städtebaulicher Projekte zu überzeugen. Der
vorgesehene Tag der Städtebauförderung bietet hierfür eine hervorragende Gelegenheit.

Ziel soll sein, die vielfältigen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung für die Zukunft im
gesamten Bundesgebiet bekannter zu machen und nachhaltig zu stärken. Der Tag der
Städtebauförderung bündelt diese Ziele, denn: Steigt der Bekanntheitsgrad der Städ-
tebauförderung, lässt sich zum einen die Beteiligung intensivieren und zum anderen
öffentliche Unterstützung für eine Fortführung dieses Instruments der Stadtentwick-
lung gewinnen.

Die Fördermittel der Städtebauförderung können auch zur Beteiligung und Mitwirkung
am Tag der Städtebauförderung eingesetzt werden.

Aktuelle Informationen zum Tag der Städtebauförderung können unter
www.tag-der-staedebaufoerderung.de abgerufen werden.
IV.	DIE PROGRAMME DER
     ­STÄDTEBAUFÖRDERUNG

     21

In der Verwaltungsvereinbarung werden nicht nur die Ziele der Förderung beschrieben,
sondern beispielhaft auch förderfähige Maßnahmen benannt. Davon sind einige Maß-
nahmen programmunabhängig als Querschnittsaufgabe förderfähig:

   •    Vorbereitung der Gesamtmaßnahme einschließlich vorbereitender Untersu-
        chungen nach § 141 BauGB sowie Erarbeitung und Fortschreibung integrierter
        städtebaulicher Entwicklungskonzepte,
   •    Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel, zur
        Verbesserung der grünen Infrastruktur (unter anderem energetische Gebäude-
        sanierung, Bodenentsiegelung, Flächenrecycling, klimafreundliche Mobilität,
        Nutzung klimaschonender Baustoffe, Schaffung/Erhalt oder Erweiterung von
        Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrü-
        nung von Bauwerksflächen, Erhöhung der Biodiversität),
   •    Bau- und Ordnungsmaßnahmen,
   •    Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze),
        zur Erneuerung des baulichen Bestandes,
   •    Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung
        bzw. Zwischennutzung,
   •    Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
        zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie
        stadtbildprägender Gebäude,
   •    Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge,
   •    Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
   •    Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung
        von Infrastrukturen, Daten, Netzen),
   •    Maßnahmen zum Umgang mit Gebäudeleerstand (z. B. Zwischenerwerb),
   •    Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentü-
        mern und Eigentümerinnen,
   •    interkommunale Maßnahmen, insbesondere von kleineren Städten und Ge-
        meinden, sowie Stadt-Umland-Kooperationen einschließlich Maßnahmen zur
        Bildung interkom-munaler Netzwerke und Kooperationsmanagement,
   •    Maßnahmen zur Steigerung der Baukultur, insbesondere der Planungs- und
        Prozessqualität,
   •    Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außer-
        ordentlichen Stadtentwicklungsformaten,
   •    Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der
        Städtebauförderung“).

Im Übrigen erfolgt der Einsatz der Finanzhilfen programmspezifisch.
1. Lebendige Zentren – Erhalt und
    ­Ent­­wicklung der Stadt- und Ortskerne

Zweck der Förderung
Das Programm Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne
verfolgt im Wesentlichen die Programminhalte der ehemaligen Programme Aktive
Stadt- und Ortsteilzentren, Städtebaulicher Denkmalschutz sowie Kleinere Städte und
Gemeinden mit Ausrich-tung auf Förderung, insbesondere bezüglich der Sicherung der
Daseinsvorsorge.

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Lebendigen Zentren werden eingesetzt
für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, zur Stärkung, zur Revitalisie-
rung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteil-
zentren und Zentren in Ortsteilen zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum
Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven
und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

     23

Gegenstand der Förderung

In diesem Sinne können die Fördermittel insbesondere eingesetzt werden zur/für:

   •    bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung
        von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Struk-
        turwandel, unter ande-rem bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch
        Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon
        betroffen sind, sowie die Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleis-
        tung der Daseinsvorsorge,
   •    die Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles
        oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städ-
        tebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den
        Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung
        und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchfüh-
        rung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des
        historischen Stadtbildes und Stadt-grundrisses,
   •    den Erhalt und die Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen
        Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), die Erneuerung des baulichen
        Bestandes,
   •    Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der
        Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Ver-
        netzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
   •    das Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung
        sowie die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und ihren Beauftragten im
        Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.

Gebietsfestlegung

Die räumliche Festlegung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungs-
gebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmengebiet nach § 171 b, § 171 e
oder § 171 f BauGB erfolgen.
24     
        

Expertengruppe

Bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Städtebauförderung werden Bund,
Länder und Kommunen durch die vom Bund berufene Expertengruppe Städtebaulicher
Denkmalschutz beraten. Die Expertengruppe ist interdisziplinär zusammengesetzt und
besteht aus anerkannten Fachleuten, zu deren fachlichen Schwerpunkten die erhaltende
Stadterneuerung und die städtebauliche Denkmalpflege zählen. Sie tagt regelmäßig in
Programmkommunen.
2. 
   Sozialer Zusammenhalt – Zusammen­­
   leben im Quartier gemeinsam gestalten

Zweck der Förderung
Das Programm Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam
gestalten entwickelt das bisherige Programm Soziale Stadt fort. Die Finanzhilfen des
Bundes werden in Anlehnung an § 171 e BauGB zur Förderung von Gesamtmaß-
nahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die
aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden
und arbeitenden Menschen erheblich benachtei-ligt sind. Damit soll ein Beitrag zur
Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt sowie zur Integration
aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft
geleistet werden. Aufgrund der guten Erfahrungen gerade bei der Entwicklung von
Quartieren mit sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen werden im Programm So-
zialer Zusammenhalt das Quartiersmanagement sowie die Mobilisierung von Teilhabe
und ehrenamtlichem Engagement stärker betont.Gegenstand der Förderung
26         
            

Die Fördermittel können daher insbesondere eingesetzt werden zur/für:

     •    Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, unter anderem durch
          Auf­wertung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, Verbesserung
          ­kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
     •     Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
     •     Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport,
     •     Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
     •     Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
     •     Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungs-
           gruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung
           von Teilhabe und ehrenamtlichen Engagement, insbesondere durch frühzeitige
           Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Ver-
           netzung lokaler Akteure,
     •     Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft
           so-wie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und
           sonstigen Quatiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der
           Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordini-
           erung und Bündelung der Ange-bote und Maßnahmen im Quartier.

Gebietsfestlegung

Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmengebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB,
als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB
erfolgen.

     27

Mittelbündelung und Kooperation mit Dritten

Mit den Städtebaufördermitteln können investive sowie investitionsvorbereitende bzw.
begleitende Maßnahmen unterstützt werden. Soziale Stadtentwicklung braucht jedoch
viele Partner und Partnerinnen, um integrierte Handlungsansätze zu verwirklichen.
Das gilt vor allem für ergänzende Maßnahmen im sozial-integrativen Bereich, die ein
wichtiger Bestandteil der sozialen Stadtentwicklung sind. Das Programm Sozialer Zu-
sammenhalt ist des-halb auf ressortübergreifende Zusammenarbeit und Bündelung mit
Programmen aus anderen Politikbereichen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene
angelegt. So werden Synergieef-fekte genutzt, zum Beispiel mit den Politikbereichen Bil-
dung, Integration, Gesundheitsförde-rung und Prävention, Stärkung der lokalen Ökono-
mie, Ausbildung und Beschäftigung. Auch soll das vielfältige Engagement von Stiftungen,
Unternehmen und Vereinen erschlossen wer-den.

Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante
Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um
durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es, Strukturen für eine
langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu
schaffen. Förder-fähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für
ergänzende Maß-nahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.

Auf Bundesebene unterstützt die Bundesregierung die Mittelbündelung zusätzlich mit
der Ressortübergreifenden Strategie Soziale Stadt – Nachbarschaften stärken, Miteinan-
der im Quartier. Zusätzlich gibt es mit dem ESF-Modellprogramm JUGEND STÄRKEN im
Quartier erstmalig im ESF eine ressortübergreifende Zusammenarbeit. Ergänzend zum
Programm Sozialer Zusammenhalt verbessert das Programm Bildung, Wirtschaft, Arbeit
im Quartier – BIWAQ mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Chancen von Bewohnerinnen
und Bewohnern in be-nachteiligten Quartieren auf dem Arbeitsmarkt. Weiterführende
Informationen zu diesen Pro-grammen finden sich in Abschnitt VI der Broschüre.
3. 
   Wachstum und nachhaltige Er­neuerung
   ­Lebenswerte Quartiere gestalten

Zweck der Förderung
Das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere ge-
stalten enthält die bisherigen Förderinhalte des Programms Stadtumbau, geht jedoch
im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus (beispielsweise Klimafolgeanpas-
sungen). Zudem setzt dieses Programm einen Schwerpunkt bei der Entwicklung von
Brachen zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere.

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der Nachhaltigen
Erneue-rung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und
Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels
in Gebieten, die von erhebli-chen städtebaulichen Funktionsverlusten und Struktur-
veränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage
versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen
städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist, das Wachstum und die nachhaltige
Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.betroffen.

     29

Gegenstand der Förderung

Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für:
    •   städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstums-
        entwicklungen,
    •   die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von
        Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
    •   Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
    •   die Verbesserung des öffentlichen Raumes, des Wohnumfeldes und der p ­ rivaten
        Freiflächen,
    •   die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich
        der Grundversorgung,
    •   die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
    •   Maßnahmen der wassersensiblen Stadt –und Freiraumplanung und zur
        ­Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
    •    den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder
         Gebäudeteile und der dazugehörigen Infrastruktur.

Gebietsfestlegung

Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen. Die räum-
liche Festlegung kann als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB, Sanierungsgebiet nach
§ 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungs-
gebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB erfolgen.

Besondere Regelungen für die neuen Länder

Angesichts besonderer Bedarfe in den neuen Ländern ist im Rahmen des Programms
Wachstum und nachhaltige Erneuerung für bestimmte städtebauliche Maßnahmen
eine alleinige Finanzierung von Bund und Land möglich, d. h. ohne kommunalen Eigen-
anteil. Insofern ist auf die Informationen zur Finanzierungsbeteiligung in Abschnitt III
dieser Broschüre hinzuweisen.
V.	DAS VERFAHREN DER
    ­STÄDTEBAUFÖRDERUNG
1. Antragstellung

Im Rahmen ihrer Planungshoheit obliegt den Städten und Gemeinden die Durchfüh-
rung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Sie sind deshalb alleinig Antrags-
berechtigte für die Städtebauförderung des Bundes und der Länder. Der Förderantrag
ist beim zuständigen Landesministerium oder einer von ihm beauftragen Behörde (zum
Beispiel Regierungspräsidium, Landesverwaltungsamt) zu stellen.
32     
        

Die zuständigen Ministerien bzw. Senatsverwaltungen der Länder sind:

 Land Baden-Württemberg:                                        Telefon:
 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau             0711 / 12 30
 Schlossplatz 4
 70173 Stuttgart

 Freistaat Bayern:                                              Telefon:
 Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,                      089 / 21 92 02
 Bau und Verkehr
 Oberste Baubehörde
 Franz-Josef-Strauß-Ring 4
 80539 München

 Land Berlin:                                                   Telefon:
 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen               030 / 901 393 000
 Württembergische Straße 6
 10707 Berlin

 Land Brandenburg:                                              Telefon:
 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung                0331 / 86 60
 Henning-von-Tresckow-Straße 2–8
 14467 Potsdam

 Land Bremen:                                                   Telefon:
 Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,                    0421 / 36 12 407
 Stadtentwicklung und Wohnungsbau
 Contrescarpe 72
 28195 Bremen

 Land Hamburg:                                                  Telefon:
 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen                        040 / 42 84 00
 Neuenfelder Straße 19
 21109 Hamburg

     33

Land Hessen:                                Telefon:
Ministerium für Wirtschaft, Energie,        0611 / 81 50
Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

Land Mecklenburg-Vorpommern:                Telefon:
Ministerium für Energie, Infrastruktur      0385 / 58 80
und Digitalisierung
Schloßstraße 6–8
19053 Schwerin

Land Niedersachsen:                         Telefon:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt,   0511 / 12 00
Energie, Bauen und Klimaschutz
Archivstraße 2
30169 Hannover

Land Nordrhein-Westfalen:                   Telefon:
Ministerium für Heimat, Kommunales,         0211 / 86 18 50
Bau und Gleichstellung
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf

Land Rheinland-Pfalz:                       Telefon:
Ministerium des Inneren und für Sport       06131 / 160
Schillerplatz 3–5
55116 Mainz

Land Saarland:                              Telefon:
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport    0681 / 50 100
Franz-Josef-Röder-Straße 21
66119 Saarbrücken
34     
        

 Freistaat Sachsen:                                 Telefon:
 Sächsisches Staatsministerium für Regional-        0351 / 56 40
 entwicklung
 Archivstraße 1
 01097 Dresden

 Land Sachsen-Anhalt:                               Telefon:
 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr      0391 / 56 701
 Turmschanzenstraße 30
 39114 Magdeburg

 Land Schleswig-Holstein:                           Telefon:
 Ministerium für Inneres, ländliche Räume           0431 / 98 80
 und Integration
 Düsternbrooker Weg 92
 24105 Kiel

 Freistaat Thüringen:                               Telefon:
 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft   0361 / 37 900
 Werner-Seelenbinder-Straße 8
 99096 Erfurt
2. Umsetzung der Städtebauförderung

Verantwortlich für die Umsetzung der Städtebauförderung sind die Länder. Für alle
Fragen zur Umsetzung der Förderung sind somit die Landesministerien oder Senatsver-
waltungen bzw. die von ihnen beauftragten Behörden zuständig.

Die Förderung erfolgt anhand der Förderrichtlinien der Länder, welche die konkreten
Inhalte der förderfähigen Maßnahmen beinhalten.
Diese sind unter www.foerderdatenbank.de abruf-bar.

Folgende Übersicht (Stand Januar 2021) erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und
Aktualität:
36     
        

Baden-Württemberg:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die
Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städte-
bauförderungsrichtlinien – StBauFR, 2019-2025)

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die nichtinvestive
Städtebauförderung (VwV-NIS, 2015-2021)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die
Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
(VwV-Denkmalförderung 2019-2027)

Bayern:
Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städte-
bauförderungsrichtlinien – StBauFR, 2020-2024)

Berlin:
Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und
Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (AV – Stadterneuerung, 2014-2023)

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Programm Soziale
Stadt (VV SozStadt, 2014-2022)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und
Wiederherstellung von Denkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem
Interesse (Förderrichtlinie zur Erhaltung von Denkmalen, 2019-2023)

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Zukunft-
sinitiative Stadtteil (VV ZIS, 2014-2023)
www.t1p.de/x05y

     37

Brandenburg:
Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR, 2017-2020)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen
Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR, 2018-2020)
https://t1p.de/52ur

Weitere Richtlinien:
https://t1p.de/l6yj

Bremen:
Programme der Stadterneuerung
https://t1p.de/ckxg

Hamburg:
Förderrichtlinien für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtentwicklung
(2017-2022)

Hessen:
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung –
RiLiSE (2017)

Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung
von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinie 2017)
38     
        

Mecklenburg-Vorpommern:
Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR 2011)

Richtlinie zur Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln
des europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Stadtentwicklungsförderrichtlinie –
StadtentwFöRL M-V, 2016-2023)

Richtlinie für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen
in Mecklenburg-Vorpommern (1998)

Niedersachsen:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Er-
neuerungsmaßnahmen (Städtebauförderrichtlinie R-StBauF, 2015-2021)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur
Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und
zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Kommunen (RL
Investitionspakt Soziale Integration, 2017-2021)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kultur-
denkmalen (2019-2023)

Nordrhein-Westfalen:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur
Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung, 2017-2022)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Den-
kmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege, 2019-2024)

     39

Rheinland-Pfalz:
Förderung der städtebaulichen Erneuerung (VV-StBauE, 2016-2021)

Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt 2016)

Wärmewende im Quartier – Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sani-
erungsmanagement (2017-2022)

Saarland:
Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes (StbFRL, 2017-2023)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalp-
flege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderricht-
linie – DFRL, 2008)

Sachsen:
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift
Städtebauliche Erneuerung – VwV StBauE, 2018)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturden-
kmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV-Denkmalförderung,
2019)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von
Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Sächsische Denk-
malschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO, 2009)
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Sachsen-Anhalt:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien –
StäBauFRL, 2014)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie
Sachsen-Anhalt, 2017-2022)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur
Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und
zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Gemeinden
des Landes Sachsen-Anhalt – Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (Städte-
bauförderungsrichtlinien Investitionspakt Soziale Integration – StäBauFRL InPSI, 2017)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von
Maßnahmen der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung im Rahmen des Opera-
tionellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des
Landes Sachsen-Anhalt 2014–2022 (Richtlinien Stadtentwicklung EFRE, 2016-2023)

     41

Schleswig-Holstein:
Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR, 2015-2020)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und
Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von
Kulturdenkmalen, 2017-2022)

Bestimmungen zur Förderung von Konzepten, Pilot- und Modellprojekten sowie vorbe-
reitenden Untersuchungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes
Schleswig-Holstein und Erweiterung um die Bestimmungen zum Sonderkontingent
„Energetische Stadtsanierung” (2013)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der
Nutzungsmöglichkeiten von Flächen mit Gestaltungs- und Nutzungsdefiziten im Rah-
men einer nachhaltigen Stadtentwicklung (Nachhaltige Stadtentwicklung – Stadt im
Wandel, 2015-2023)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur energetischen Opti-
mierung öffentlicher Infrastruktur im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung

(Nachhaltige Stadtentwicklung – die energieeffiziente Stadt, 2016-2023)

Thüringen:
Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (Thüringer Städte-
bauförderungsrichtlinien ThStBauFR, 2017-2020)

Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmal­
pflege (Denkmalförderrichtlinie, 2018-2023)
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