Abschließende Prüfungen - HUM

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Abschließende Prüfungen - HUM
BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND
         FORSCHUNG
         SEKTION I – ABTEILUNG I/13

        Gültig für den Haupttermin 2019 (inkl. Nebentermine)

        Abschließende Prüfungen

an
Fachschulen
Höheren Lehranstalten (inkl. Sonderformen)

für
Mode
Modedesign und Produktgestaltung
Kunst und Gestaltung
Tourismus
wirtschaftliche Berufe
Sozialberufe
Produktmanagement und Präsentation

                                                               40
Impressum
Herausgabedatum/Version:        Mai 2019
Gültigkeit:                     Haupttermin 2019 (inkl. Nebentermine)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Inhalt:
Abteilung I/13
MR Mag. Gerhard Orth, MRin Mag.a Schönauer-Janeschitz, Mag.a Rin Dorith Knitel, Mag.a ORin Karin Dissmann

Download unter www.hum.at, Menü “Abschließende Prüfungen”
Vorwort

Ziel der teilstandardisierten Reife- und Diplomprüfung ist es, die Vergleichbarkeit der Leistungen in den
drei Bereichen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik sowie deren Bewertung
sicherzustellen. Durch die Diplomarbeit wird eine Basis im Hinblick auf das wissenschaftliche Arbeiten
gelegt und damit die Studierfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen auch in diesem Bereich
gefördert.

Die Abschlussprüfungen an den humanberuflichen Fachschulen bestehen ebenfalls aus
Abschlussarbeit, schriftlichen und grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten sowie mündlichen
Prüfungen. Die Anzahl der Prüfungsteile variiert hier abhängig vom Vorhandensein praktischer
Klausurarbeiten und es gibt keine standardisierten Klausurarbeiten.
Die Abschlussarbeit an den Fachschulen hat den Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung und
Dokumentation eines sehr konkreten Themas aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und
Schüler (z.B. Portfolioarbeit, Arbeit über das Pflichtpraktikum). Zu empfehlen sind auch eine
vorgegebene Struktur bzw. vorformulierte Formulare und möglichst wenig Fließtext.

Die vorliegende Handreichung soll als Unterstützung bei der Umsetzung und Abwicklung des
Prüfungsgeschehens bei den abschließenden Prüfungen dienen und eine Grundlage bilden für die
weitere Qualitätssicherung und -entwicklung an den Standorten.

Sie finden im Teil 1 (rechtlicher Teil) eine Zusammenfassung der relevanten gesetzlichen Grundlagen
und im Teil 2 (pädagogischer Teil) konkrete Hinweise und Erläuterungen für die Durchführung der
Prüfungen sowie diverse Formularvorlagen und pädagogische Empfehlungen.

Die vorliegende Unterlage geht von den bereits bestehenden rechtlichen und pädagogischen
Handreichungen zu den abschließenden Prüfungen im humanberuflichen Bereich aus. Sie bezieht sich
vorwiegend auf die Bestimmungen gemäß SchUG und PO BMHS die pädagogischen Erläuterungen sind
jedoch auch auf die Kollegs und Berufstätigenformen anwendbar. Im rechtlichen Teil (Teil 1) sind auch
die Bestimmungen des SchUG-BKV und der PO Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
enthalten.

Dank gilt jenen humanberuflichen Bundes-ARGEn, welche Handreichungen, Musterbeispiele usw. zur
Verfügung gestellt haben, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von CEBS (Kompetenzzentrum
für Sprachen der Sektion I) für ihre Unterstützungsarbeit hinsichtlich der Unterlagen und der
Fortbildung. Diese Unterlagen werden laufend aktualisiert und über die Landes-ARGEn verbreitet.
Teil 2
Pädagogischer Teil
Inhaltsverzeichnis

        2.1 Grundlegendes und Überblick ................................................................................. 6
               2.1.1 Überblick .................................................................................................... 6
               2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung ..................................... 7
               2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen ................................. 8
               2.1.4 Prüfungskommission .................................................................................. 9
        2.2 Teile der abschließenden Prüfungen ..................................................................... 10
               2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurarbeit ................................................. 10
               2.2.1 Abschließende Arbeit ............................................................................... 14
               2.2.2 Klausurprüfung ......................................................................................... 16
               2.2.2.1 Standardisierte Klausurarbeiten ............................................................ 16
               2.2.2.2 Nicht standardisierte schriftliche Klausurarbeiten ................................. 19
               2.2.2.3 Mündliche Kompensationsprüfung ........................................................ 22
               2.2.3 Mündliche Prüfung ................................................................................... 23
               2.2.3.1 Prüfungsgebiete .................................................................................... 23
               2.2.3.2 Themenbereiche ................................................................................... 24
               2.2.3.3 Aufgabenstellungen .............................................................................. 26
               2.2.3.4 Durchführung ........................................................................................ 28
               2.2.5 Vorgezogene Teilprüfungen ..................................................................... 30
               2.2.6 Zusatzprüfungen ...................................................................................... 30
        2.3 Organisatorisches .................................................................................................. 31
               Leitfaden für die Durchführung von praktischen Klausurarbeiten
                        bzw. der Vorprüfung an Lehranstalten für wirtschaftliche
                        Berufe ................................................................................................. 35
               Leitfaden für Vorsitzende ........................................................................... 40
2.1 Grundlegendes und Überblick
Ergänzend zu Teil 1 (rechtlicher Teil) werden im Teil 2 pädagogische Grundlagen sowie
weiterführende Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der abschließenden
Prüfungen an humanberuflichen Schulen angeführt.
Ziele sind
     die Ermöglichung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise bei den ab-
        schließenden Prüfungen,
     die Garantie einer rechtskonformen Vorgangsweise,
     das Zur-Verfügung-Stellen diverser pädagogischer Empfehlungen (Erläuterungen zu
        ausgewählten Prüfungsgebieten einiger Bundes-ARGEn) sowie organisatorischer
        Hilfen (Zeitleiste usw.) und Vorlagen.

Den abschließenden Prüfungen liegt die Unterrichtsarbeit zu Grunde. Grundlage der
Aufgabenstellungen sind die Lehrpläne und die im Unterricht vermittelten Kompetenzen.
Für die höheren Lehranstalten und Aufbaulehrgänge sowie die Fachschulen gelten
die Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG).

   2.1.1 Überblick

        Abb.1: Drei Säulen der abschließenden Prüfungen BMS HUM
Abb. 2: Drei Säulen der Abschließenden Prüfungen – BHS HUM

   2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 18 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 SchUG (Leistungs-
beurteilung) und hinsichtlich der formalen Aspekte in § 38 SchUG (Beurteilung der
Leistungen bei der Prüfung) sowie natürlich in der LBVO.
Die Beurteilungsanträge müssen nachvollziehbar sein und auf einem transparenten
Beurteilungsschema basieren. Bei den standardisierten Prüfungsgebieten sind die Korrektur-
und Beurteilungsanleitungen der Abt. III/6 im BMBFW verbindlich anzuwenden
(https://www.srdp.at/ abgerufen am 04.02.2019).
Auf die Kriterien der Beurteilung bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden
Kapiteln noch hingewiesen.

Die Beurteilung der Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin bei den einzelnen
Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung sind auf Grund eines
begründeten Antrages des Prüfers/der Prüferin bzw. der Prüfer/innen von der jeweiligen
Prüfungskommission festzusetzen. Es ist ein gemeinsamer Beurteilungsantrag zu stellen (d.h.
Prüfer/Prüferin und Beisitzer/Beisitzerin müssen sich auf eine Note einigen), im Sinne der
Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung ist eine verbale Begründung zu empfehlen
(Erläuterung der Stärken und Schwächen in den überprüften Kompetenzbereichen).
Bei den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung ist durch den
Verweis auf die zentrale Korrektur- und Beurteilungsanleitung (§ 38 Abs. 3 SchUG) die
verbale Begründung verpflichtend vorgesehen. (Beispiel Unterrichtssprache: Die Beurteilung
der Klausurarbeit ist in einem verbal begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin/des
Prüfers umzusetzen).
https://www.srdp.at/downloads/?tx_solr%5Bfilter%5D%5B0%5D=subject%253A%252FUnterrichtssp
rache%252FDeutsch&tx_solr%5Bfilter%5D%5B1%5D=documentType%253A%252FBegleitmaterialien
%252FRichtlinien%252C%2BKonzepte%2B%2526%2BModelle (abgerufen am 14.05.2019).
Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/innen haben die zentralen Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen zu verwenden. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in einigen Sätzen
auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der Anleitung angeführten
Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizulegen.

Ausgenommen davon sind mündliche Teilprüfungen (mit Ausnahme negativer Beurteilun-
gen), hier ergeben sich die Leistungen in den einzelnen Kompetenzbereichen aus dem
Beurteilungsraster.
Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Kompensationsprüfungen haben der/die
Prüfer/in und der/die Beisitzende bzw. im Falle zweier Prüfer/innen beide gemeinsam eine
Stimme. Die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung wird durch die/den
Vorsitzende/n festgesetzt. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.

2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen
Grundlage für ein nachvollziehbares und transparentes Prüfungsgeschehen ist eine entspre-
chend der in der PO BMHS (§§ 8 und 9 (Diplomarbeit, Abschlussarbeit), § 14 (nicht standardi-
sierte Prüfungsgebiete der Klausurprüfung), § 22 (kompetenzorientierte Aufgabenstellungen
der mündlichen Teilprüfungen)) beschriebenen Kriterien entwickelte Aufgabenstellung. In
den folgenden Kapiteln wird jeweils näher darauf eingegangen.

Die Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete haben jedenfalls (§ 14
Abs. 1 und 2 PO BMHS)
    eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben zu
        enthalten,
    einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten,
    dürfen im Unterricht nicht soweit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung
        keine selbstständige Leistung erfordert,
    nur solche Hilfsmittel und Hilfen vorsehen, die im Unterricht gebraucht wurden.

Sie sind so zu gestalten, dass der/die Prüfungskandidat/in bei der Lösung der Aufgaben
     Kenntnisse des Prüfungsgebietes nachweisen kann,
     Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten zeigen kann,
     Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann
(§ 37 Abs. 3 SchUG).
Weiters sollen sie die Kriterien der einzelnen Beurteilungsstufen gemäß LBVO abdecken.

Auf die Besonderheiten bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden Kapiteln
noch hingewiesen.

   2.1.4 Prüfungskommission
Die Rechtsgrundlagen sind in § 35 SchUG festgelegt. Die Prüfungskommission der
Vorprüfung besteht grundsätzlich aus Schulleiter/in, Fachvorstand/Fachvorständin sowie
Prüfer/in (siehe Kapitel 2.2.0).

Die Prüfungskommission der Hauptprüfung besteht neben dem/der nicht stimmberechtigten
Vorsitzenden aus vier Mitgliedern (Schulleiter/in, Klassen- oder Jahrgangsvorstand/Klassen-
oder Jahrgangsvorständin bzw. bei praktischen Klausurarbeiten an BMS Fachvorstand/Fach-
vorständin, Prüfer/in und Beisitzer/in), wobei Prüfer/in und Beisitzer/in bzw. die beiden
Prüfer/innen gemeinsam nur eine Stimme haben.
Beisitzende müssen fachkundige Lehrkräfte sein, welche durch die Schulleitung zu bestim-
men sind. Beim Prüfungsgebiet „Religion“ hat dies jedenfalls ein/e Religionslehrer/in der
jeweiligen Konfession zu sein.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer/innen als Prüfer/innen in Betracht kommen,
hat der/die Schulleiter/in eine Lehrkraft, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern
jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrkräfte als Prüfer/in zu bestellen (§ 35 Abs. 2 SchUG).

Bei der Bestellung von schulexternen Fachleuten als Vorsitzende steht die Sicherung eines
bundesweit einheitlichen Niveaus der abschließenden Prüfungen im Vordergrund.

Im Rahmen von QIBB stellt die Rückmeldung des/der Vorsitzenden an die
Prüfungskommission sowie die Rückmeldung der Kommissionsmitglieder an den
Vorsitzenden/die Vorsitzende einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und
-entwicklung dar. Daher wird diese Form des Individualfeedbacks als
Evaluationsschwerpunkt im Rahmen von Q-hum gesetzt.
2.2 Teile der abschließenden Prüfungen
Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann die Ablegung in einzelnen Prüfungsgebieten
entfallen, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart
(Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung absolviert worden sind und die
Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt (§ 3 Abs. 3 PO BMHS).

   2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurarbeit

Vorprüfungen (HLT, ALT, HLW)
Prüfungskommission: § 35 Abs. 1 Z 1 bis 3 SchUG
     Vorsitzende/r (Schulleitung oder eine von der Schulleitung zu bestellende
       fachkundige Lehrkraft)
     Fachvorstand/Fachvorständin (oder, wenn kein/e FV bestellt ist, eine von der Schul-
       leitung zu bestellende fachkundige Lehrkraft)
     Prüfer/in (jene Lehrkraft, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unter-
       richtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Siehe Handreichung Teil 1 (rechtlicher Teil)

Praktische Klausurarbeit (HF, FW, ALW, FM)
Prüfungskommission: § 35 Abs. 2 SchUG
     Vorsitzende/r
     Schulleitung (oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrkraft)
     Fachvorstand/Fachvorständin (oder, wenn kein/e FV bestellt ist, eine von der Schul-
       leitung zu bestellende fachkundige Lehrkraft)
     Prüfer/in (jene Lehrkraft, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unter-
       richtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Siehe Handreichung Teil 1 (rechtlicher Teil)

Für die Vorprüfung ist eine Stellvertretung der Fachvorständin/des Fachvorstandes zu
bestellen, wenn diese/r als Prüferin/Prüfer der Prüfungskommission angehört.

§ 6 PO BMHS: Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen [...] (gleiches gilt für die Klausurprüfung,
siehe § 18 Abs. 1 PO BMHS). Die Übertragung dieser Agenden auf den Fachvorstand/die
Fachvorständin ist sinnvoll und im Sinne der Qualitätssicherung empfehlenswert.
Wichtig ist dabei eine enge und zeitgerechte Kooperation der eingebundenen Personen
(Schulleitung, Administration, Rechnungsführung, Wirtschaftsleitung etc.).

Pädagogische Hinweise

Aufgabenstellung
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 SchUG sind die Aufgabenstellungen für die Prüfungsgebiete der
Vorprüfung durch den/die Prüfer/in mit Zustimmung des/der Vorsitzenden (=Schulleiter/in
oder eine von ihm/ihr zu bestellende Lehrkraft) zu bestimmen.

Der Arbeitsauftrag hat sämtliche vom Kandidaten/von der Kandidatin durchzuführende
Teilaufgaben zu enthalten. Konkrete Zeitangaben sowie erlaubte Hilfsmittel sind anzuführen
(Prüfungsbeginn, Prüfungsende, Beginn des Serviceablaufes, zugelieferte Lebensmittel).

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG sind die Aufgabenstellungen für die Prüfungsgebiete der
praktischen Klausurarbeiten auf Vorschlag des Prüfers/der Prüferin durch die zuständige
Schulbehörde zu bestimmen. Eine fachliche Evaluation dieser Aufgabenstellungen durch
Schulleitung bzw. Fachvorstand/Fachvorständin ist im Sinne der Qualitätssicherung und
-entwicklung empfehlenswert.

An den Lehranstalten für Tourismus hat die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Küche“ die selbstständige Zubereitung eines viergängigen Menüs für vier Gäste zu
umfassen. Eine grob strukturierte Arbeitsplanung kann in der Aufgabenstellung vorgesehen
sein und vom Kandidaten/von der Kandidatin bei Prüfungsbeginn erstellt werden.

Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ hat Aufgaben aus den Ausbildungs-
feldern zu enthalten sowie die selbstständige Vorbereitung und Durchführung eines Services
für vier Gäste zu umfassen. Die Gästebetreuung stellt einen wesentlichen Bestandteil dar.

Ein Commis steht dann für den Kandidaten/die Kandidatin bereit, wenn die Aufgaben-
stellung entsprechende Teilaufgaben enthält, wie etwa das Anleiten eines Mitarbeiters/einer
Mitarbeiterin zu Hilfstätigkeiten oder Zuarbeiten. Aufgabenstellungen, die ohne Commis
konzipiert sind, müssen so gestaltet sein, dass der/die Kandidat/in diese in der vor-
gegebenen Prüfungszeit erfüllen kann. Zu beurteilen sind nur die Leistungen des
Kandidaten/der Kandidatin.

An den Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe hat die Aufgabenstellung im
Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ die selbstständige Zubereitung von vier Gängen oder
einer entsprechenden Anzahl von Speisen im Ausmaß von mindestens vier Portionen zu
umfassen. Eine grob strukturierte Arbeitsplanung ist in der Aufgabenstellung vorzusehen
und vom Kandidaten/von der Kandidatin bei Prüfungsbeginn zu erstellen.
Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ hat die selbstständige
Vorbereitung und Durchführung eines Services für vier Gäste zu umfassen. Die
Gästebetreuung stellt einen wesentlichen Bestandteil dar. Ein Leitfaden mit Empfehlungen
zur Prüfungsorganisation ist in Kapitel 2.3. zu finden.

An Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Tourismus ist die Einbeziehung mündlicher
und schriftlicher Arbeitsformen bei praktischen Leistungsfeststellungen zulässig (§ 3 Abs. 2
LBVO), soweit sie für die Durchführung des praktischen Arbeitsauftrages erforderlich sind.
Der Charakter der praktischen Prüfung muss erhalten bleiben.

Durchführung
Tischgestaltung
Für die Tischgestaltung ist schuleigenes Inventar zu verwenden (Tischwäsche und Dekor),
dabei ist auf Wirtschaftlichkeit und Praxisnähe größter Wert zu legen. Ist die Tischgestaltung
Teil der Aufgabenstellung, so ist diese innerhalb der Prüfungszeit vom Kandidaten/von der
Kandidatin vorzunehmen.

Getränke
Die Bereitstellung des Tagesbedarfs an Getränken, das zeitgerechte Einkühlen der Getränke
und die Getränkeausgabe fallen nicht in den Aufgabenbereich des Prüfungskandidaten/der
Prüfungskandidatin.

Fremdsprache (vgl. § 18 Abs. 3 PO BMHS)
Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin und im Einvernehmen mit den Prüfer/innen
kann die praktische Klausurarbeit (und analog auch die Vorprüfung) in einer besuchten
lebenden Fremdsprache abgelegt werden. Die Aufgabenstellung ist entsprechend zu
formulieren. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache sowie sprachliche
Mängel haben jedoch bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Die Verwendung der
lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) ist im Zeugnis über die abschließende
Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Prüfungsaufsicht
Die Gesamtverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfungen/Vorprüfungen (§§ 6 und 18 Abs. 1 und 5 PO BMHS)
umfasst auch die Organisation der Aufsichtsführung bei den praktischen Klausurarbeiten,
wobei der Fachvorstand/die Fachvorständin einzubeziehen sind.

Die Aufsichtsführung ist vom Prüfer/von der Prüferin wahrzunehmen. Ist dies aus organisa-
torischen Gründen nicht möglich, ist für eine Fachaufsicht zu sorgen.
Beurteilung
Die Beurteilung hat ausschließlich durch den/die Prüfer/in zu erfolgen, dies verpflichtet
diesen/diese, entscheidende Arbeitsschritte selbst zu beobachten.
Der/Die Prüfer/in ist verpflichtet, auf Fehler hinzuweisen, wenn das Zustandekommen
und/oder die Qualität des Arbeitsergebnisses wesentlich gefährdet sind (§ 9 Abs. 4 LBVO).

Die für die Beurteilung ausschlaggebenden Kriterien müssen den Kandidaten/Kandidatinnen
aus dem Unterricht bekannt und vertraut sein. Außerdem ist den Kandidaten/Kandidatinnen
bekannt zu machen, welche Anforderungen zu den wesentlichen Bereichen einer positiven
Beurteilung zählen. Diesbezüglich empfiehlt sich ein gemeinsames Beurteilungsschema der
Fachgruppe.

Eine nachvollziehbare Dokumentation besonderer Vorkommnisse im Prüfungsprotokoll ist
empfehlenswert.

Die Leistungen der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten bei den praktischen
Klausurarbeiten sowie der Vorprüfung sind aufgrund eines begründeten Antrages der
Prüferin/des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

Es wird empfohlen, den Kandidaten/Kandidatinnen die Prüfungsergebnisse nach erfolgter
Beurteilungskonferenz in geeigneter Weise zu kommunizieren. Vor der Konferenz ist eine
Auskunft über die Einschätzung des Prüfungsergebnisses nicht zulässig.

Fachschule für Mode
An der Fachschule für Mode sind grafische und praktische Klausurarbeiten vorgesehen,
diese finden sich in den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Die
Aufgabenstellungen sind entsprechend den Regelungen für nicht standardisierte
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung zu gestalten (§ 14 PO BMHS). Siehe dazu auch Kapitel
2.2.2.2.

Lehranstalten für Mode, Lehranstalten für Kunst und Gestaltung
Informationen zum Prototyp sowie zu praktischen und/oder grafischen Anteilen im
Rahmen von abschließenden Arbeiten werden im folgenden Kapitel beschrieben.
2.2.1 Abschließende Arbeit
Die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG ist an BHS als Diplomarbeit und an
BMS als Abschlussarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung
selbstständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und umfasst auch deren
Präsentation und Diskussion. Die Themen der abschließenden Arbeit für bis zu fünf
Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen sollen gemäß § 8 Abs. 1 PO BMHS nach
Möglichkeit einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar
sein.

Es wird seitens Abt. I/13 jedenfalls eine Teamarbeit empfohlen, wobei ein Team aus zwei bis
drei Kandidaten/Kandidatinnen günstig erscheint. Die Einbindung externer Partner/innen
bzw. Auftraggeber/innen ist nicht zwingend – auch nicht für Diplomarbeiten – und
realistischer Weise nur in Einzelfällen möglich.

Voraussetzung für die Genehmigung des Themas ist weder das Vorhandensein eines Teams
(d.h. auch Einzel-Diplomarbeiten können in Ausnahmefällen genehmigt werden), noch eines
Prototyps bzw. eines/einer externen Auftraggebers/Auftraggeberin.

Es ist ganz wichtig zu betonen, dass die Diplomarbeit und die Abschlussarbeit immer in
Relation zur Ausbildungshöhe und zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt bzw. der
Fachschule zu betrachten sind. Dies trifft sowohl auf die Anforderungen der Themenstellung
(Inhalt, Umfang, Komplexität) als auch auf die organisatorischen Anforderungen zu.
Die Abschlussarbeit1 ist keinesfalls als „kleine“ Diplomarbeit zu sehen, genauso wenig wie
die Diplomarbeit mit wissenschaftlichen Arbeiten an tertiären Bildungseinrichtungen
gleichzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 Z 1 SchUG „... in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem
Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter“).

Die abschließenden Arbeiten können gemäß § 7 PO BMHS bei entsprechender Aufgaben-
stellung auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einschließen. Vor allem an den
Höheren Lehranstalten für Mode sowie an den Höheren Lehranstalten für Kunst und
Gestaltung (HLK) soll die Themenstellung auch die Entwicklung und Fertigung eines
„Prototyps“ (im weiteren Sinne) umfassen.

Dieser soll nach Möglichkeit aus dem fachpraktischen Bereich sein und muss im Zusammen-
hang mit der Diplomarbeit stehen. In Ausnahmefällen können auch andere Prototypen mit
kreativem Hintergrund erstellt werden. An der HLK steht der Prototyp in Bezug zum
Ausbildungsschwerpunkt. Er kann (bzw. wird dies von Abt. I/13 auch empfohlen)

1
 vgl. Handreichung Abschlussprüfung an Fachschulen, der Abt. II/4 (jetzt I/13)
http://www.hum.at/images/unterrichtsentwicklung/abschliessende_pruefungen/2017/Handreichung_Abschlu
ssarbeit_HUM__23.05.2017_finalisiert.pdf (abgerufen 14.05.2019)
künstlerisch-gestalterische Arbeiten sowie prozesshafte und/oder künstlerisch konzeptuelle
Zugänge umfassen und als reflexive Grundlage der Diplomarbeit herangezogen werden.

Kriterien der Beurteilung
Die Kriterien der Beurteilung ergeben sich aus § 9 Abs. 1 PO BMHS. Im Rahmen der Be-
treuung der abschließenden Arbeit sind der Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik,
Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische
Belange sowie die Anforderungen hinsichtlich Präsentation und Diskussion einzubeziehen
und auch zu dokumentieren (§ 9 Abs. 2 PO BMHS). Im Sinne einer klaren Kommunikation mit
den Kandidaten/Kandidatinnen wird empfohlen, den Präsentationsauftrag (inkl. Zeitangabe)
schriftlich vorzulegen.

Im Rahmen der Diskussion ist darauf zu achten, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen
angesprochen werden. Es können sich alle Kommissionsmitglieder daran beteiligen, der
Betreuer/die Betreuerin sollte jedoch „den durchgängigen Diskussionsfaden“ in der Hand
behalten. Näheres dazu ist in den nachfolgend angeführten Unterlagen zu finden.

Im Falle einer Nichtbeurteilung oder negativen Beurteilung durch die
Prüfungskommission muss innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema festgelegt
werden (§ 8 Abs. 3 PO BMHS). Im Falle der Wiederholung der Abschlussklasse bleibt eine
positive Beurteilung der abschließenden Arbeit erhalten. Über diese Leistung ist auf Antrag
des Schülers/der Schülerin ein Zeugnis über die Ablegung der abschließenden Arbeit
auszustellen (§ 39 Abs. 1 SchUG).

Im Falle der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe darf der/die Prüfungskandidat/in
nicht zur Präsentation und Diskussion antreten, er/sie bekommt keine Beurteilung (weder
ein „Nicht Genügend“, noch ein „Nicht Beurteilt“) und kein Zeugnis. Der/Die Kandidat/in
kann die abschließende Prüfung im nächsten Termin mit der Präsentation und Diskussion
fortsetzen, er/sie befindet sich nach wie vor im ersten Antritt.

Gleiches gilt für den Fall, dass der/die Kandidat/in die abschließende Arbeit fristgerecht
abgibt, aber den Termin der Präsentation und Diskussion versäumt . Die
Kandidaten/Kandidatinnen können davon unabhängig die Prüfungen (Klausurarbeiten,
allfällige Kompensationsprüfungen und mündliche Teilprüfungen) im Haupttermin
fortsetzen.

Informationen zur Diplomarbeit
Kurzfassung zur Diplomarbeit, Abt. I/13:
http://www.hum.at/images/unterrichtsentwicklung/abschliessende_pruefungen/2017/Kurzfassung_
DA_HUM_Mai_2017.pdf (abgerufen 27.02.2019)
Handreichung des BMBWF für die Erstellung und Durchführung der Diplomarbeit
einschließlich Präsentation und Diskussion (erstellt unter der Leitung von ORin Mag.a Dr.in
Ursula Fritz und Prof.in Mag.a Dr.in Karin Lauermann):
http://www.diplomarbeiten-bbs.at/ (abgerufen am 27.02.2019)

Gliederung      einer      Diplomarbeit       als     Überblick:      http://www.diplomarbeiten-
bbs.at/sites/default/files/download/pdf/Exemplarischer-Ablauf-einer-Dipomarbeit-Erstellung.pdf,
S. 2 (abgerufen am 27.02.2019)

Informationen zur Abschlussarbeit
Handreichung zur Abschlussarbeit der Abteilung I/13:
http://www.hum.at/images/unterrichtsentwicklung/abschliessende_pruefungen/2017/Handreichun
g_Abschlussarbeit_HUM__23.05.2017_finalisiert.pdf (abgerufen 07.02.2019)

   2.2.2 Klausurprüfung

   2.2.2.1 Standardisierte Klausurarbeiten
Standardisierte Klausurarbeiten sind nur im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung
vorgesehen, und zwar in den Prüfungsgebieten
        DEUTSCH (geregelt in §§ 12, 13, 15 PO BMHS)
        LEBENDE FREMDSPRACHE - Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch
           (geregelt in §§ 12, 13, 16 PO BMHS)
        ANGEWANDTE MATHEMATIK (geregelt in §§ 12, 13, 17 PO BMHS)

Im Prüfungsgebiet DEUTSCH haben alle Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen an
humanberuflichen BHS verpflichtend eine Klausurarbeit abzulegen. Wenn die Variante „drei
Klausurarbeiten“ gewählt wurde (siehe Kapitel 2.1.1 Überblick), dann ist im jeweils nicht
gewählten Prüfungsgebiet eine mündliche, nicht standardisierte Prüfung abzulegen.
Die standardisierten Klausurarbeiten werden von der Abt. III/6 des BMBWF entwickelt,
evaluiert und den Standorten zu den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt.

Die Durchführung der Klausurprüfung ist in § 18 PO BMHS geregelt.

Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sind die Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen der Abt. III/6 des BMBWF verbindlich anzuwenden (§ 38 Abs. 3
SchUG).

Für detaillierte Informationen zu allen standardisierten Klausurarbeiten (inhaltliche und
organisatorische Gestaltung und Rahmenbedingungen, Kompetenzlisten, vorgegebene
Korrekturschlüssel, Muster- und Übungsaufgaben u.a.) wird auf die folgende Homepage
verwiesen: https://www.srdp.at/ (abgerufen am 07.02.2019)

Negativ beurteilte schriftliche Klausurarbeiten können durch eine mündliche
Kompensationsprüfung im selben Prüfungsgebiet kompensiert werden (§ 36a Abs. 2 und
§ 38 Abs. 3 SchUG, § 12 Abs. 2 und § 19 PO BMHS). Die Kompensationsprüfungen können
auf Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin abgelegt werden (siehe Kapitel
2.2.2.3 Kompensationsprüfung).

Die folgenden Zusammenfassungen zu den Prüfungsgebieten finden Sie auf der bereits oben
genannten Homepage.

DEUTSCH
Die Aufgabenstellung in Deutsch ist schulartenübergreifend konzipiert und entspricht den
Lehrplänen sowie den Bildungsstandards der 13. Schulstufe. Folgende Kompetenzen werden
überprüft:

Sach- und Fachkompetenzen
    Fähigkeiten wie Lesen, Textverstehen, Textanalyse, Textinterpretation,
      Textsortenkenntnis,
    die Fähigkeit, den Inhalt der Ausgangstexte zu verstehen und ihre Problematik in
      einen Sinnzusammenhang einzuordnen,
    die Fähigkeit, zum jeweiligen Thema Stellung zu nehmen.
Sprachreflexive Kompetenzen
    Fähigkeiten, die es ermöglichen, sprachliche Verfahrensweisen und Strategien von
      Texten zu analysieren.
Schreib- und Textkompetenz
    die textsorten- und adressatenadäquate Beherrschung verschiedener sprachlicher
      Strategien bzw. Schreibhaltungen,
    die Fähigkeit, kohärenz- und kohäsionsstiftende sprachliche Mittel einzusetzen,
    die Fähigkeit, Texte verstehenserleichternd und sachadäquat zu strukturieren,
    die Fähigkeit, Sprache grammatisch und orthografisch korrekt zu verwenden.

Weitere Informationen zur Aufgabenstellung:
   Es werden drei Themenstränge zur Wahl gestellt, die jeweils in zwei Teilaufgaben
      unterteilt werden, welche ungeachtet der Wortanzahl gleich gewichtet sind. Ein
      Themenstrang ist zu wählen und zu bearbeiten. In mindestens einem Themenstrang
      ist ein literarisches Thema zu bearbeiten.
   Die Aufgabenstellung enthält immer einen oder mehrere Ausgangstexte als Grund-
      lage. Auch nichtlineare Texte (Statistiken, Schaubilder) können zum Einsatz kommen.
      Spezifische Werkkenntnis (Literaturkanon) wird nicht vorausgesetzt.
   Es gibt einen vorgegebenen, mit den Lehrplänen abgestimmten Textsortenkanon.
   Richtwert zum Umfang der Texte ist eine insgesamt zu erreichende Wortanzahl von
       ca. 900 Wörtern +/- 10 Prozent; diese kann durch zwei etwa gleich lange Texte oder
       einen kürzeren und einen längeren Text erzielt werden.
      (Elektronische) Wörterbücher sind zulässig, nicht aber Lexika.
      Den Prüfern/Prüferinnen stehen themenspezifische Beurteilungskriterien zur Verfü-
       gung, die sicherstellen sollen, dass Korrektur und Beurteilung nach einheitlichen Ge-
       sichtspunkten erfolgen (vorgegebene Korrekturhilfen, analytische Beurteilungsskala).

LEBENDE FREMDSPRACHEN
Die Überprüfung der Sprachkompetenz erfolgt in den drei Teilbereichen Lesen, Hören,
Schreiben, wobei die angeführte Reihenfolge der zu bearbeitenden Aufgabenbereiche vor-
gegeben ist und unter strikter Einhaltung der Zeitvorgaben zu erfolgen hat. Die rezeptiven
Fertigkeiten (Hören, Lesen) und die produktive Fertigkeit (Schreiben) sind mit jeweils 50%
gleich gewichtet.

Alle Aufgabenstellungen für die erste lebende Fremdsprache müssen dem Sprachniveau B2
gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen,
für die zweite lebende Fremdsprache dem Sprachniveau B1. Dementsprechend kann die
zweite lebende Fremdsprache auch nur an jenen Schularten, die das genannte Sprachniveau
in den Lehrplänen vorsehen, im Rahmen der schriftlichen standardisierten RDP gewählt
werden.

Die Verwendung von (elektronischen) Wörterbüchern ist ausschließlich im Bereich Schreiben
gestattet (keine anderen Nachschlagewerke).

Informationen über die verschiedenen Testformate sowie Übungsaufgaben finden
Schüler/innen und Lehrer/innen auf der Website https://www.srdp.at (abgerufen am
07.02.2019).

ANGEWANDTE MATHEMATIK
Um der hohen Differenzierung der BHS zu entsprechen, umfasst die Klausurarbeit zwei Teile.
Die Aufgabenstellungen in Teil A bilden den gemeinsamen Kern des Bildungsstandards sowie
der Lehrpläne der BHS ab. In Teil B sind insbesondere jene speziellen mathematischen
Kompetenzen nachzuweisen, die für das jeweilige Berufsfeld als wesentlich erachtet werden.
Schulformen, die vergleichbare Anforderungen an mathematische Kompetenzen stellen,
werden zu sogenannten Clustern zusammengefasst.

Auf Grundlage dieses Konzepts ergeben sich für die schriftliche Klausurarbeit folgende Eck-
punkte des Prüfungsformats:

Teil A (schulformenübergreifend)
     (zumindest) vier Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben,
   Abbildung der Inhalte des Grundkompetenzenkatalogs,
       schulformenübergreifender Kontext,
       Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
       alle Handlungskompetenzen umfassend.

Teil B (schulform- bzw. clusterspezifisch)
     zwei bis vier komplexe Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben,
     schulformenspezifischer Kontext,
     Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
     alle Handlungskompetenzen umfassend.

Die Verwendung von Technologie ist erlaubt. Durch die Mindestanforderung, die ein
grafikfähiger Taschenrechner erfüllt, ist gleichzeitig definiert, welche Geräte bzw. Software
dieser Mindestanforderung gerecht werden.

Die Verwendung einer approbierten Formelsammlung ist gestattet. Eine standardisierte
Formelsammlung ist ab Haupttermin 2020 verpflichtend (siehe https://ablauf.srdp.at/
abgerufen am 07.02.2019).

Seitens der HUM Bundes-ARGE Angewandte Mathematik wurden Unterstützungs- und
Vorbereitungsmaterialien erarbeitet und auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung
gestellt: http://home.eduhi.at/teaching/Mam/bundesarge (abgerufen 07.02.2019) bzw.
http://arge-am.weebly.com/.2 (abgerufen am 07.02.2019)

    2.2.2.2 Nicht standardisierte schriftliche Klausurarbeiten
Die nicht standardisierte schriftliche Klausurarbeit (Fachklausurarbeit) umfasst an den
humanberuflichen BHS das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungs-
wesen“. Ausgenommen ist die HLW – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign, an
welcher die Fachklausurarbeit das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“
umfasst (siehe Handreichung Teil 1 Rechtlicher Teil).
Weiters gibt es eine nicht standardisierte Klausurarbeit in jenen zweiten lebenden
Fremdsprachen mit GER-Niveau B1, für die keine standardisierte Prüfung vorgesehen ist, z.B.
Tschechisch, Russisch, Ungarisch (siehe § 12 Abs. 1 Z 2 PO BMHS).

2                                                                            in    in     a
 Besonderer Dank gilt hier der früheren ARGE-Leiterin und Initiatorin Frau OStR Prof. Mag. Brigitte
Wessenberg.
Aufgabenstellung
Rechtsgrundlagen siehe § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 SchUG sowie § 14 PO BMHS.
Es ist eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben der
zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen. Hilfsmittel und Hilfen
dürfen die Eigenständigkeit in der Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und müssen im
Unterricht verwendet worden sein. Allfällige Beilagen sowie die für die einzelnen
Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und
Lösung der Aufgaben sind dem Genehmigungsantrag anzuschließen (§ 14 Abs. 1 und 2 PO
BMHS).

Die Prüfer/innen sollen am jeweiligen Standort für die Parallelklassen gleiche
Aufgabenstellungen ausarbeiten.

Für „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ wurden seitens der Bundes-
ARGE HUM Kaufleute unterstützende Materialien erarbeitet (siehe Teil 3 Anhang,
exemplarische Beispiele Musterklausur). Weiters steht im Teil 3 Anhang eine Übersicht zur
Erstellung kompetenzorientierter Aufgabenstellungen zur Verfügung.

Die Klausurarbeit „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ umfasst für die
einzelnen     humanberuflichen     höheren     Lehranstalten  den     Pflichtgegenstand
„Rechnungswesen (und Controlling)“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ bzw.
die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche der mit Betriebswirtschaft kombinierten
Pflichtgegenstände.

Es ist für die gesamte Klausurarbeit ein einheitliches Beurteilungsschema festzulegen (d.h.
keine Trennung in RW und BW). Der Beurteilungsantrag soll – analog zu den standardisierten
Klausurarbeiten – im Sinne eines Gesamtgutachtens und der Nachvollziehbarkeit der
Leistungsbeurteilung verbal begründet werden (Erläuterung der Stärken und Schwächen in
den überprüften Kompetenzbereichen).

Folgende Empfehlungen wurden für die Erstellung der Aufgabenstellungen seitens der Bun-
des-ARGE HUM Kaufleute erarbeitet (siehe „Checkliste“ Teil 3 Anhang):
     Die Aufgabenstellung beginnt mit einer Beschreibung jenes Unternehmens, in wel-
       chem der/die Kandidat/in fiktiv tätig ist. Im Idealfall handelt es sich um ein einziges
       reales Unternehmen, das alle Aufgabenbereiche abdeckt. Die Branche richtet sich
       nach der Schulform und reicht von Dienstleistung bis Handel und Handwerk.
     Inhaltliche Gewichtung:
      Die Bereiche Rechnungswesen und Controlling sowie Betriebswirtschaft sollen zu
      gleichen Teilen berücksichtigt werden.
     Die Aufgaben sind möglichst fächerübergreifend zu gestalten (mindestens zwei Auf-
       gaben).
     Die Aufgaben sind praxisnah und für unterschiedliche Zielniveaus zu formulieren.
   In der gesamten Arbeit sind möglichst der Praxis entsprechende Unterlagen zu
       verwenden (z.B. Rechnungen, Verträge, Gesetzestexte).

Durchführung der Klausurprüfung (§ 18 PO BMHS sowie RS Nr. 21/2013)
§ 18 PO BMHS sieht vor, dass die notwendigen Vorkehrungen betreffend die ordnungs-
gemäße Durchführung der Klausurarbeiten der Verantwortung des Schulleiters/der Schul-
leiterin obliegen. So sind auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
zu setzen (Kontrolle der Wörterbücher und Formelsammlungen etc.).

Im RS Nr. 21/2013 wird klargestellt, dass die Errichtung eines Störsenders an einer Schule,
um den Missbrauch eines Mobiltelefons zu unterbinden, nach dem Telekommunikations-
gesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF (TKG 2003), nicht zulässig ist.
Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen bedient
haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehmen und nach dem betreffenden
Prüfungstermin zurückzugeben.

Liegt seitens eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin eine Störung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen
Anordnungen der Aufsicht führenden Lehrkraft nicht Folge geleistet, kann dies zum
Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen (§ 18 Abs. 1 PO BMHS). Dazu wird im RS
Nr. 21/2013 weiter angeführt, dass die Störung geeignet sein muss, den ordnungsgemäßen
Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern.

Der Ausschluss eines Kandidaten/einer Kandidatin ist nicht notwendiger Weise mit einer
Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa ein störender Kandidat/eine störende Kandidatin
vor Ablauf der anberaumten Prüfungsdauer des Raumes verwiesen und von der weiteren
Teilnahme ausgeschlossen, so ist sein oder ihr Verhalten nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Die erbrachte Leistung – bis zum Zeitpunkt des Verweises aus dem
Prüfungsraum – ist zu beurteilen.
Anders stellt sich die Situation bei Kandidaten/Kandidatinnen dar, die durch ihr störendes
Verhalten (z.B. inhaltliche Erörterung einer Frage mit dem/der Sitznachbar/in) eine Leistung
vortäuschen. Die vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt (§ 18 Abs. 4 SchUG).

Besondere Regelungen für Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen mit Körper- oder
Sinnesbehinderungen sind in § 3 Abs. 4 PO BMHS sowie im Rundschreiben Nr. 21/2013
enthalten. Näheres wird in Kapitel 2.3 Organisatorisches ausgeführt.
2.2.2.3 Mündliche Kompensationsprüfung
Rechtsgrundlagen siehe § 34 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4, § 36a Abs. 2 und § 38 Abs. 3 und 5
SchUG sowie § 12 Abs. 2 und § 19 PO BMHS.
Sofern schriftliche Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, hat der/die
Prüfungskandidat/in die Möglichkeit, auf Antrag eine mündliche Kompensationsprüfung in
dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen. Die Termine für die Kompensationsprüfungen
von standardisierten Klausurarbeiten werden durch das BMBWF festgelegt, jene für die
Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten durch die zuständige
Schulbehörde.

Die Entscheidung über eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ ist
dem Kandidaten/der Kandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem
festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu ge-
ben (§ 18 Abs. 4 PO BMHS).

Bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung kann der/die be-
troffene Kandidat/in eine mündliche Kompensationsprüfung im selben Termin (schriftlich)
beantragen (§ 19 Abs. 1 PO BMHS).

Die Kompensationsprüfung ist keine öffentliche Prüfung! (siehe RS Nr. 21/2013)

Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung
Hier gilt (anders als für die mündliche Prüfung), dass eine angemessene, mindestens 30
Minuten umfassende Vorbereitungsfrist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten
nicht überschreiten darf!

Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmelde-
frist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust der mündlichen
Kompensationsmöglichkeit (§ 36a Abs. 2 SchUG) und der/die Kandidat/in kann auf Antrag
zum nächstfolgenden Prüfungstermin die negativ beurteilte Klausurarbeit schriftlich
wiederholen.

Aufgabenstellungen für die mündlichen Kompensationsprüfungen
In den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung werden die
Aufgabenstellungen zentral von der Abt. III/6 des BMBWF vorgegeben, entwickelt, evaluiert
und den Standorten genauen Verfahrensbestimmungen folgend zu den Prüfungsterminen
übermittelt.
Detaillierte Informationen über die mündlichen Kompensationsprüfungen von standardi-
sierten Klausurarbeiten finden Sie unter folgendem Link: https://www.srdp.at/schriftliche-
pruefungen/kompensationspruefungen/ (abgerufen am 07.02.2019).
Die Aufgabenstellungen im nicht standardisierten Prüfungsgebiet sind von den
Prüfern/Prüferinnen auszuarbeiten. Sie haben mindestens zwei voneinander unabhängige
Aufgaben zu enthalten und müssen der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg gemeinsam
mit den schriftlichen Klausurthemen zur Genehmigung vorgelegt werden. Wie bei allen
Klausurarbeiten sind erlaubte Hilfen und Hilfsmittel in der Aufgabenstellung anzuführen.
Diese müssen aus dem Unterricht bekannt sein und dürfen die Eigenständigkeit bei der
Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigen (§ 19 Abs. 2 und § 14 PO BMHS).

Beurteilung
Die Beurteilung des betreffenden Prüfungsgebietes der Klausurprüfung kann nach Absolvie-
rung einer Kompensationsprüfung im besten Fall mit „Befriedigend“ festgesetzt werden
(§ 38 Abs. 5 SchUG). Wird die Möglichkeit der mündlichen Kompensationsprüfung nicht in
Anspruch genommen, dann kann der/die Kandidat/in die negativ beurteilte Klausurarbeit im
nächsten Prüfungstermin schriftlich wiederholen, wobei wieder die gesamte
Beurteilungsskala offen steht.

   2.2.3 Mündliche Prüfung
Rechtsgrundlagen siehe SchUG § 36 (Prüfungstermine), § 37 (Prüfungsgebiete, Aufgaben-
stellungen, Prüfungsvorgang), § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung) und § 40
(Wiederholung von Prüfungen) sowie PO BMHS §§ 19a bis 23 und 4. Abschnitt – Besondere
Bestimmungen.

   2.2.3.1 Prüfungsgebiete
Höhere Lehranstalten
Neben der im Falle von drei schriftlichen Klausurarbeiten abzulegenden entsprechenden
mündlichen Teilprüfung umfasst die mündliche Prüfung das
    Schwerpunktfach Fachkolloquium
      oder alternativ je nach Lehrplanausrichtung
      Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache und
    Wahlfach oder
      Mehrsprachigkeit oder
      Kultur und gesellschaftliche Reflexion oder
      noch weitere Prüfungsgebiete an HLM (§ 35 Abs. 1 Z 3 lit. c-e PO BMHS). Am
      Aufbaulehrgang ab Haupttermin 2019 (an den HLA ab Haupttermin 2021) nur mehr
      „Wahlfach“, die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit“ und „Kultur und
      gesellschaftliche Reflexion“ sowie die weiteren Möglichkeiten im Bereich Mode
      werden unter das Wahlfach subsummiert.
Fachschulen
An den humanberuflichen Fachschulen umfasst die mündliche Prüfung das
    Fachkolloquium.
Weiters je nach Lehrplanausrichtung
    Englisch (Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Fachschule für Sozialberufe)
    Englisch oder 2. Lebende Fremdsprache (Hotelfachschule, Tourismusfachschule).
Auf Grund der vier Klausurarbeiten (zwei schriftlich, eine grafisch, eine praktisch) an der
Fachschule für Mode ist keine zweite mündliche Teilprüfung vorgesehen.

Das Fachkolloquium umfasst jeweils typenbildende Pflichtgegenstände oder Kombinationen
mit typenbildenden Pflichtgegenständen, während das Wahlfach eine breit gefächerte Aus-
wahl an Pflichtgegenständen bzw. auch die Kombination von Pflichtgegenständen umfasst.

Die Festlegung der Fächerkombinationen für Prüfungsgebiete obliegt der Schulleitung. „Für
die Kombination von Pflichtgegenständen […] hat der Schulleiter/die Schulleiterin innerhalb
der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen
durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Diese Formulierung zeigt, dass die Schulleitung keinesfalls eine zu enge Einschränkung der
Gegenstandskombinationen vornehmen darf, es sind jedenfalls ALLE GEEIGNETEN zur Wahl
anzubieten.

Kriterien für die Festlegung sind vor allem die inhaltliche Verbindung und die Möglichkeiten
der horizontalen Vernetzung von Pflichtgegenständen. Dies werden jedenfalls alle
theoretischen Gegenstände des Clusters sein, es können aber auch Verbindungen mit
Pflichtgegenständen anderer Cluster sinnvoll sein.

Das Prüfungsgebiet „Ethik“ kann bei Vorliegen der Schulversuchsgenehmigung über alle
Jahrgänge und unter Berücksichtigung der Bestimmungen für das Prüfungsgebiet „Religion“
gewählt werden (§ 20 Abs. 2 PO BMHS).

Die besonderen Bestimmungen für die humanberuflichen Schulen sind in der PO BMHS im 4.
Abschnitt, Unterabschnitte 4 bis 14 geregelt.
Übersichtspläne (A3 Format) befinden sich im Teil 3 Anhang.

   2.2.3.2 Themenbereiche
Rechtsgrundlagen siehe § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG und § 21 PO BMHS.
Für alle mündlichen Prüfungsgebiete sind Themenbereiche zu definieren. Diese bilden die
Grundlage für die Entwicklung konkreter Aufgabenstellungen.
Die festgelegten Themenbereiche sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe
für alle Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung kund zu machen. Im Fall einer
vorgezogenen mündlichen Teilprüfung (§ 36 Abs. 3 und 3a SchUG) müssen die
Themenbereiche spätestens zum Ende der vorletzten Klasse bzw. des vorletzten Jahrgangs
festgelegt und kundgemacht werden (RS Nr. 21/2013).

Die Bestimmungen zur Kundmachung von Verordnungen sind in § 79 SchUG festgelegt. Die
Kundmachung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule und ist dann bei der
Schulleitung zu hinterlegen und aufzubewahren. Die Schüler/innen und die
Erziehungsberechtigten müssen in geeigneter Weise auf die Kundmachung hingewiesen
werden. Es wird empfohlen – über die formelle Kundmachung hinaus – die Themenbereiche
den Schülern/Schülerinnen in geeigneter Weise nachweislich bekannt zu geben.

Die Festlegung der Themenbereiche erfolgt in einer von der Schulleitung einzuberufenden
Konferenz der jeweiligen Fachlehrer/innen der Pflichtgegenstände der Prüfungsgebiete und
erforderlichenfalls weiterer fachkundiger Lehrer/innen (§ 21 Abs. 1 PO BMHS). Sollte es in
bestimmten Prüfungsgebieten (z.B. Physik) nur einen Fachlehrer/eine Fachlehrerin geben,
dann wird diese Fachkonferenz durch weitere fachkundige Lehrkräfte, d.h. solche
„verwandter“ Unterrichtsgegenstände (z.B. Chemie), ergänzt. Die Entscheidung, ob und wie
viele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der
Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin.

Unter Fachlehrer/innen (vgl. § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SchOG) werden Lehrpersonen
verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand
besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterrichtsgegenstand auch unterrichten) oder –
ohne Lehrbefähigung – diesen Unterrichtsgegenstand im entsprechenden Schuljahr (z.B. mit
Sondervertrag) unterrichtet haben. Alle Fachlehrer/innen sind somit Mitglieder der
Fachkonferenz zur Festlegung der Themenbereiche gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG.

Die Anzahl der festgelegten Themenbereiche muss den lehrplanmäßig vorgesehenen Wo-
chenstunden und Lernjahren des Prüfungsgebietes angemessen sein sowie alle
Lehrplanbereiche abdecken (§ 21 Abs. 1 PO BMHS). Die Bandbreite für HUM wird von
Abteilung I/13 auf 6 bis 20 festgelegt, empfohlen werden für die Höheren Lehranstalten 8 bis
12 Themenbereiche pro Prüfungsgebiet, an den Fachschulen 6 bis 8 Themenbereiche.

Bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, müssen nicht alle
Themenbereiche alle Pflichtgegenstände einschließen, d.h. es sind auch Themenbereiche
zulässig, welche nur einen Pflichtgegenstand betreffen. Es ist jedoch eine möglichst große
Anzahl übergreifender Themenbereiche anzustreben.

Es wird auch empfohlen, die von den Bundes-ARGEn bzw. Landes-ARGEn ausgearbeiteten
Vorschläge für Themenbereiche als Grundlage der Entscheidung über die Themenbereiche
am Standort zu verwenden (siehe Teil 3 Anhang). Es sind sinnvoller Weise für alle
Parallelklassen in den Prüfungsgebieten gemeinsame, den Lehrplan und ggfs. vorhandene
Bildungsstandards umfassende Themenbereiche zu definieren, sofern unterschiedliche
schulautonome Regelungen nicht dagegen sprechen.

   2.2.3.3 Aufgabenstellungen
Die Prüfer/innen haben für jeden Themenbereich eine ausreichende Anzahl von konkreten
Aufgabenstellungen auszuarbeiten. Abteilung I/13 empfiehlt als Mindestanzahl pro
Themenbereich die maximale Anzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen eines
Prüfungsgebietes pro Halbtag.
Beispiel: Am ersten Halbtag treten 5 Kandidaten/Kandidatinnen im Prüfungsgebiet
Fachkolloquium „Ernährung und Naturwissenschaften“ an, am zweiten Halbtag 4 – es sind
für jeden Themenbereich 5 Aufgabenstellungen zu erstellen. D.h. werden die Kandidaten/
Kandidatinnen eines Jahrgangs/einer Klasse organisatorisch an unterschiedlichen Halbtagen
geprüft, können bereits ausgegebene Aufgabenstellungen auch an anderen Halbtagen
nochmals ausgegeben werden.

Es ist jedenfalls auszuschließen, dass ein/e Prüfungskandidat/in während seiner/ihrer
Vorbereitungszeit eine Prüfung mit derselben Aufgabenstellung mitverfolgen kann. Es muss
sichergestellt sein, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen bis zum Schluss aus allen
Themenbereichen wählen können und diese mit Aufgabenstellungen gefüllt sind.

Die Koordination der Fachlehrer/innen untereinander über die Jahrgänge hinweg ist für eine
sinnvolle und effiziente Aufgabenerstellung unbedingt erforderlich und erleichtert auch die
Erstellung eines Aufgabenpools.

Auch wenn aus Gründen der Aktualität in den folgenden Prüfungsterminen Abänderungen
bzw. Anpassungen notwendig sein werden, ermöglicht die Koordination doch eine
erhebliche Reduktion des Arbeitsaufwandes bei der Erstellung.

Die Bundes-ARGEn sowie zahlreiche schulübergreifende Arbeitsgruppen in den Bundeslän-
dern beschäftigen sich auch mit der Erstellung von kompetenzorientierten Prüfungsauf-
gaben. Diese Aufgabenstellungen können sowohl als Orientierung als auch als Vorlage ver-
wendet werden und – sofern es sich um Aufgabenstellungen handelt, die auf zugangsge-
sicherten Plattformen hinterlegt sind – auch als Prüfungsaufgabe (siehe dazu exemplarische
Beispiele im Teil 3 Anhang).

Die inhaltliche Gestaltung der Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung erfolgt
auf Basis der Lehrpläne sowie gegebenenfalls der Bildungsstandards. Bei Prüfungsgebieten,
die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, ist eine möglichst große Anzahl übergreifender
Aufgabenstellungen anzustreben, es müssen jedoch nicht alle Aufgabenstellungen
gegenstandsübergreifend sein (vgl. auch analoge Regelung bei den Themenbereichen).
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