Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
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Gliederung • Agrarreform 2023 - Grundsätze • Agrarreform 2023 – 1. Säule Konditionalität • Agrarreform 2023 – 1. Säule Öko-Regelungen • Agrarreform 2023 – 2. Säule − Überblick − LPR − Schwerpunkt FAKT Seite 2
GAP-Reform 2023: Grundsätze Grundsätze: 1. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule (10-15% der Direktzahlungen DZ) 2. Mehr Geld für kleine und mittlere Betriebe (Umverteilungsprämie 12% der DZ) 3. Mehr Geld für Junglandwirte (3% der DZ) 4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen (Eco-Schemes: “Regelungen für Klima und Umwelt”, 23% der DZ) 5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe (2% der DZ) 6. Abschaffung der Zahlungsansprüche 7. Konditionalität als Voraussetzung für die Zahlungen (ersetzt bisheriges Greening und Cross-Compliance) Seite 3
GAP-Reform 2023: Grundsätze 1. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule 2021: 6%, 2022: 8%, 2023: 10%, 2024-2026: schrittweise bis 15% 2. Umverteilungsprämie (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) − erste 40 ha zusätzlich 70 €/ha − 41-60 ha zusätzlich 40 €/ha 3. Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (bisher: 44 €/ha bis 90 ha) 4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen in der 1. Säule (23% der DZ) − 30 - 1.450 €/ha (Durchschnitt 65 €/ha) 5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe − 35 €/Tier (Schaf, Ziege) − 78 €/Tier (Mutterkuh) 6. Einführung von (23% der DZ) 7. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisherige Basisprämie): − Ca. 150 €/ha (bisher ca. 170 €/ha) − Kombinierbar mit o. g. Ökoregelungen (siehe 4.) Seite 4
GAP-Reform 2023: 1. Säule Junglandwirteprämie Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (akt.: 44 €/ha bis 90 ha) • Für die Junglandwirteprämie wird zukünftig 3 % der nationalen DZ verwendet • rund 134 €/ha bis zur Obergrenze von 120 ha • dies ist etwa eine Verdreifachung des bisherigen Budgets Weitere Voraussetzung u. a. für Eigenschaft als Junglandwirt • Entweder Abschlussprüfung/Studienabschluss im Bereich LW oder • Teilnahme an 300 stündiger Bildungsmaßnahme oder • vor Antragstellung mind. 2-jährige Tätigkeit in lw. Betrieb (Arbeitsvertrag >15 h/Woche oder krankversicherungspflichtiger mithelfender Familienangehöriger oder Gesellschafter mit Arbeitszeit >15h /Woche) • jurist. Personen erhalten max. 1 mal die JL-Förderung in ihrem “Leben Seite 5
1. und 2. Säule bleiben bestehen alt neu 1. Säule: Umschichtung in 2. Säule Umschichtung in 2. Säule Junglandwirte/innen Junglandwirte/innen Erste Hektare (UVP) Erste Hektare (UVP) Greeningprämie Öko-Regelungen Basisprämie Basisprämie - Gekoppelte Prämie 2. Säule • Maßnahmen an Öko-Regelungen (1.Säule) anpassen • Ziele aus Biodiversitätstärkungsgesetz umsetzen • weitere Maßnahmen ergänzen (u.a. weitere FAKT-Angebote) Konditionalität Cross Compliance Konditionalität = Cross Compliance + Greening-Anforderungen ab 2025: soziale Konditionalität integrieren Seite 6
GAP-Reform: Konditionalität (Anhang 3 VO (EU) 2021/2115; GAP KondG und GAP KondVO) Ab 2023: Konditionalität Bis 2022: GLÖZ und GAB (siehe CC-Broschüre) Seite 7
Konditionalität (Verpflichtende Vorgaben): GLÖZ-Standards • GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland • GLÖZ 2: Schutz von Mooren und Feuchtgebieten Kondition • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern = • GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Bedingung • GLÖZ 5: Begrenzung von Erosion • GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensibelsten Zeiten • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland • GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • GLÖZ 9: Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland Seite 8
GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland • Referenzjahr für Dauergrünlandanteil: 2018 • Berechnung Dauergrünlandanteil auf Ebene Region (BL bzw. Zahlstelle) • Bagatellregelung: 500 m² in einer Region je Begünstigter und Jahr • Abnahme über 4 %: keine weiteren Genehmigungen • Stichtagsregelung, 01.01.2021; Anzeigepflicht • Umwandlung Dauergrünland (DGL): • Altes DGL (entstanden bis 31.12.2014): nur mit Genehmigung; Anlage von Ersatzfläche • Neues DGL (ab 01.01.2015 entstanden): nur mit Genehmigung • Neues DGL (ab 01.01.2021 entstanden): Anzeigepflicht in folgendem GA Seite 9
GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten • Ausweisung Gebietskulisse bis 2023 nach bestimmten Kriterien • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden • keine Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland • keine Veränderungen durch • Eingriffe in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen • Bodenwendung tiefer als 30 cm • Auf- und Übersandung • Umwandlung in Paludikultur mit Genehmigung zulässig • fachrechtliche Genehmigung für Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung notwendig Seite 10
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern • Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden Seite 11
GLÖZ 4 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen • keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Abstand von mindestens drei Metern zu Gewässern (bisher Kontrolle über Fachrecht) • Ausgenommen Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (= Fachrecht) • Landesrechtliche Ausnahmen möglich in Gebieten mit erheblichem Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben • Pufferstreifen auf Acker können auf GLÖZ 8 (Stilllegung) angerechnet werden Seite 12
GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion • Ausweisung von Erosionskulissen Wasser und Wind • neu: Faktor Regenerosivität Seite 13
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Bodenbedeckung im Winter (01.12. – 15.01.) auf Ackerflächen durch • mehrjährige Kulturen • Winterkulturen • Zwischenfrüchte • Getreidestoppelbrache (ohne Mais) • Stoppelbrache von Körnerleguminosen • sonstige Begrünungen • Mulchauflagen • Ausnahmen für Ackerland mit • späträumenden Kulturen (?. Oktober) und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt (tatsächliches Erntedatum nicht maßgeblich, ev. Liste mit „späträumenden Kulturen“) • Flächen mit Erosionsschutzmaßnahmen nach GLÖZ 5 Seite 14
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Gilt ab 01.01.2023, d.h. Bodenbearbeitung zu Sommerungen (Ernte 2023) ab dem 16.01.2023 möglich ➔vor Sommerkulturen Pflügen entweder… ➔ ab dem 16.01. oder ➔ Sommerfurche vor der Aussaat von Zwischenfrüchten ➔ oder Bodenbearbeitung im Herbst mit Mulchauflage (d.h. kein Pflug im Herbst) • Pflegeverbotszeitraum (Mähen, Zerkleinern): Auf aus der Erzeugung genommenen Acker- und Grünlandflächen vom 01.04.-14.08. (Ausnahmen möglich, bisher 1.4.-30.06.) Seite 15
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland Auf jedem Schlag muss eine andere Kultur als im Vorjahr angebaut werden. • Erstes Vorjahr (vs.) 2022! ➔ 2023 andere Kultur als in 2022! Ausnahme: – Zweitkultur mit Ernte im selben Jahr – Zwischenfrucht ZF oder Untersaat (auf max. 50% der Ackerfläche): Aussaat ZF vor 15.10. und Umbruch ab 16.02. • Länder können per Rechtsverordnung für best. Kulturen Ausnahmen für max. 50% der Ackerfläche eines Betriebes für einen 2-jährigen Fruchtwechsel zulassen. Spätestens im 3. Jahr muss eine andere Kultur angebaut werden. • Länder können Ausnahmen vom jährlichen Fruchtwechsel für Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge festlegen. • Mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (einschließlich Saatguterzeugung, Rollrasen, Kleegras, Luzerne in Reinsaat, Mischungen von Leguminosen solange die Leguminosen vorherrschen) und Brache sind ausgenommen. Seite 16
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland • Ausnahmen: • Weniger als 10 ha Ackerland • zertifizierte Ökobetriebe • max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75% der AF für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, Brache oder eine Kombination dieser Nutzungen ist • max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen LF Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient • GLÖZ- und ÖR-Stilllegung (GLÖZ 8 und ÖR 1) Seite 17
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • 4 % Mindestanteil nicht produktiver Flächen durch Brachen oder LE´s auf Ackerland (Schlag mind. 0,1 ha groß • ganzjährige Brache, ausschließlich Selbstbegrünung, unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr • aktuell nicht geklärt: gilt für 2023 bereits 2022 als Vorjahr? • keine Bodenbearbeitung, kein Einsatz von Düngemitteln und PSM während des gesamten Stilllegungszeitraums • Mulchen/Zerkleinern möglich (außer im Pflegeverbotszeitraum 1.4.-15.8.) • mehrjährige Stilllegung möglich • ab dem 16. August Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung möglich, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, oder Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen Seite 18
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • Ermächtigung für zuständige Behörde ab dem 1. August Beweidung oder Schnittnutzung aufgrund außergewöhnlicher Umstände zuzulassen • Ausnahmen: muss von Betrieben analog GLÖZ 7 nicht erbracht werden (aber keine 50 ha-Grenze für Ackerland), auch Öko-Betriebe müssen 4% erbringen (ohne FAKT-Förderung da Fläche aus der Erzeugung genommen). Diese „Ausnahmebetriebe“ können an der freiwilligen Stilllegung über Ökoregelungen teilnehmen. • Fortführung der Regelungen für LE´s bezgl. Typen, Verpflichtungen und Pflege • kein Beseitigungsverbot für Gehölze von Agroforstsystemen Seite 19
GLÖZ 9 Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland • Am 01.01.2015 bestehendes DGL in Natura 2000-Gebieten • DGL darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden • Ausnahme für DGL, welches im Rahmen von AU(K)M umgewandelt wurde • Genehmigungspflicht für Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Fläche • Anzeigepflicht für Pflegemaßnahmen zur Grasnarbenerneuerung Seite 20
Weitere Punkte zu Konditionalität • Soziale Konditionalität: umzusetzen bis 1. Januar 2025 (z.B. Arbeitsverträge, Arbeitsschutz, Gesundheit von Arbeitern..), nur Cross-Check. • Tierkennzeichnung ist nicht mehr Teil der Konditionalität (aber Fördervoraussetzung für Mutterkuh/Schaf/Ziegenprämie) • Sanktionierung bei Verstößen entsprechend CC (1-3-5 %). Greeningverstöße aus alter Förderperiode werden übernommen in neue Periode, gelten allerdings nicht als Wiederholungsverstöße bei der Konditionalität • Konditionalitäten-VO tritt erst nach Genehmigung des Strategieplans in Kraft Seite 21
Öko-Regelungen 1.1 Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen a) Stillegung auf Ackerland > 4% b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland 1.2 Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10% Leguminosen 1.3 Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland 1.4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlands 1.5 Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten 1.6 Völliger Verzicht auf PSM auf Ackerland/Ackerfutter/Dauerkulturen 1.7 Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. Sie können deshalb auch von Betrieben beantragt werden, die in der Konditionalität befreit sind (z.B. Stilllegung) Seite 22
Öko-Regelungen 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen a) Stilllegung auf Ackerland/Dauerkulturen (4% verpflichtend in Konditionalität) • 5 %: 1300 €/ha, d.h. mind. 1 % zusätzliche ÖR-Stilllegung • > 5-6%: 500 €/ha • > 6-10%: 300 €/ha • keine LE, kein Agroforst, mind. 0,10 ha • Brache (Selbstbegrünung oder Ansaat) ganzjährig. keine Pflanzenschutz- und Düngemittel, Ausnahme: ab 15.8. Vorbereitung Aussaat (die nicht im selben Jahr geerntet wird) oder Beweidung durch Schafe oder Ziegen b) Anlage von Blühstreifen oder-flächen auf stillgelegtem Ackerland (Ziel 186 000 ha) • 1a) plus 150 €/ha (FAKT alt 710 €/ha) • Mind. 0,10 ha; keine PSM und Düngemittel; Breite Blühstreifen mind. 20 m, max. 30 m ; > 30 m = Blühfläche; Blühfläche nicht streifenförmig, max. 1 ha; Aussaat einer Saatgutmischung (mind. 5/10 Arten aus Liste) bis spät. 15.5.; Nachsaat möglich; Bodenbearbeitung ab 1.9. wenn Folgekultur (ohne Ernte im Antragsjahr); erneute Beantragung im Folgejahr möglich Seite 23
Öko-Regelungen 1. a) und b) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte Flächen) • auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (ab 1. Stilllegungsprozent) c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen • 1a) plus 150 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Auflagen s.o. Nr. 1b), aber keine Mindestgröße, -breite und keine Höchstbreite d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland • 1 %: 900 €/ha, d.h. mind. 1 % der DGL-Fläche! • > 1-3 %: 400 €/ha • > 3-6 %: 200 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • mind. 1 %, max. 6 % des ff. DGL; mind. 0,10 ha groß und mind. 10 %, max. 20 % eines Schlages ➔ Schlag mind. 0,5 ha groß; max. 2 Jahre an derselben Stelle; Nutzung frühestens am 1.9. • Wenn keine Nutzung im 1. Standjahr, dann Mindesttätigkeit ab 1.9.; Ausnahme: Streifen bleibt 2 Jahre an derselben Stelle. Dann Nutzung oder Mindesttätigkeit im 2. Jahr ab 1.9 Seite 24
Öko-Regelungen 2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10 % Leguminosen • 30 €/ha (FAKT alt 75 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung (30 €/ha bleiben) • Brache (egal ob GLÖZ oder ÖR) ist nicht förderfähig.; mind. 5 Arten, jede Art mind. 10%, max. 30%; Leguminosen mind. 10%, incl. Gemengen sofern Leguminosen überwiegen; Getreide max. 66%… • Hauptfrucht ist/sind… • eine landw. Kultur einer Gattung (Weizen, Gerste ….) • jede Art bei Kreuzblütlern (Raps, Senf…), Nachtschattengewächsen (Kartoffel, Tabak, Tomate, Paprika…), Kürbisgewächsen (Kürbis, Gurke…) Seite 25
Öko-Regelungen 3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland, Dauergrünland oder in Dauerkulturen • 60 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Landschaftselemente sind kein Agroforst (z. B. Hecken) Seite 26
Öko-Regelungen 4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlands • 115 €/ha in 2023, danach 100 €/ha (FAKT neu 150 €/ha, aber: keine N-Düngung) • Viehbesatz mind. 0,3, max. 1,4 RGV/ha DGL vom 1.1.-30.9.; Unterschreitung 0,3 Maßnahme nicht möglich bei RGV max. an 40 Tagen; kein PSM-Einsatz (Ausnahmen möglich); Düngereinsatz ausschließlich (min.+org.) max. entsprechend Dunganfall von 1,4 RGV/ha. Pensionstieren im • Kombinierbar mit FAKT-Ökolandbau (bei Absenkung der FAKT-Ökoförderung um Sommer! 50 €/ha) 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten • 240 €/ha in 2023 und 2024, 225 €/ha in 2025, 210 €/ha in 2026 (FAKT alt 230 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Absenkung von FAKT • Artenauswahl (mind. 20), Mindestanzahl/ha und Methoden der Feststellung werden vom Bundesland geregelt Seite 27
Öko-Regelungen 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen • 130 €/ha bzw. 50 €/ha (FAKT alt 190 €/ha, gesamtes Unternehmen; FAKT neu nur DGL 80 €/ha ), 130 €/ha in 2023, 120 €/ha in 2024, 110 €/ha in 2025-2026 • 130 €/ha auf Acker mit Sommerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-31.08. in Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen incl. Gemenge außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse • 130 €/ha in Dauerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-15.11. • 50 €/ha auf Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter: keine chem-synth. PSM von 1.1.-15.11. oder, sofern noch Bodenbearbeitung für Folgekultur erfolgt, keine chem.- synth. PSM bis letzte Ernte (frühestens Ende 31.8.) • Maßnahme kann schlagspezifisch beantragt werden • keine Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich oder Kombination möglich bei Abzug der vollständigen FAKT-Förderung • Spezielle Regelungen zu Pflanzenschutz beachten Seite 28
Öko-Regelungen 7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000- Gebieten • 40 €/ha (FAKT neu 300 €/ha, zusätzlich zu Ökoregelung möglich) • Keine neuen Entwässerungen, keine Instandsetzung Drainage, keine Auffüllungen Allgemeines zu ÖR: • Die Teilnahme an mehreren Öko-Regelungen ist möglich (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) da die Maßnahmen so gestaltet sind dass keine Doppelförderung erfolgt. • Noch nicht endgültig geklärt sind z.B. die Kombinationsmöglichkeiten von Ökobetrieben an den Öko-Regelungen (voraussichtlich kombinierbar, aber Abzüge in 2. Säule) Seite 29
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der 2. Säule in Baden-Württemberg ✓ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe ✓ Stärkung der regionalen Wertschöpfungsketten ✓ Stärkung der umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen mit Schwerpunkt Förderung der Biodiversität und Reduktion des chem.-synth. Pflanzenschutzes (Biodiversitätsstärkungsgesetz) ✓ Ausbau des Ökolandbaus (Ziel: 30 bis 40 % auf der Fläche bis 2030) ✓ Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz und zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel (neue FAKT-Maßnahmen, Ernteversicherung) ✓ Stärkung des Tierwohls / Zukunftsorientierte Nutztierhaltung (neue FAKT- Maßnahmen, Änderungen im AFP) ✓ Stärkung der Klimaresilienz der Wälder (neue Maßnahme Klimaprämie Privatwald) ✓ Stärkung des Wissenstransfers und des Wissensaustausches (neue Maßnahmen Weiterbildung) Seite 30
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der 2. Säule in Baden-Württemberg 1. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) inkl. Junglandwirteförderung 2. Förderung von Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe (IklB) 3. Förderung von Ertragsversicherungen im Obst- und Weinbau 1) 4. Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL) → GA 5. Diversifizierung 6. Marktstrukturverbesserung 7. Beratung landwirtschaftlicher Betriebe 8. Weiterbildungsoffensive in der Landwirtschaft und im Ländlichen Raum 9. Zusammenarbeit / Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) 10. Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) → GA 11. Landschaftspflegerichtlinie (LPR) (Maßn. des UM) 12. Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW) (neu: Klimaprämie Wald) 13. Umweltzulage Wald (UZW) (neu: Artenlebensstätte Auerhuhn) → GA Projekt Moorschutz ➔ wird eigenes Landesprogramm (ab 2024?) 14. Naturparke 15. Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF) 16. LEADER Seite 31
Wichtigste Neuerungen / Änderungen in den Förderprogrammen in den Bereichen 1. Investitionen, Wertschöpfungsketten und Einkommenssicherung 2. Agrarumweltprogramme einschl. Ökolandbau und Tierwohl 3. Forstwirtschaft 4. Beratung, Wissen und Innovation Seite 32
2. Säule: Umschichtung von Direktzahlungen • Zukünftig wird ein steigender Anteil an Direktzahlungen von der 1. in die 2. Säule umgeschichtet. • Diese Mittel werden im Folgejahr im ELER wirksam. • Sie sind zweckgebunden und insbesondere für AUKM, besonders für tiergerechte Haltung / Tierwohl, ökologischer Landbau und AZL benachteiligte Gebiete zu verwenden. 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Umschichtung in % 8 10 11 12,5 15 - AUKM = Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Seite 33
Zentrale geplante Änderungen und Neuerungen ▪ Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ▪ innerhalb GAP-SP*: Maßnahmen im Vertragsnaturschutz →LPR A (Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme) ▪ außerhalb GAP-SP* (mit rein nationaler Finanzierung): →LPR B-E (Arten-/Biotopschutz, Grunderwerb, Investitionen, Dienstleistungen): + geringerer Verwaltungsaufwand (kein aufwendiges Auswahlverfahren, kein aufwendiges Kontroll- und Sanktionierungssystem) − beihilferechtliche Notifizierung erforderlich → LPR F (Maßnahmen zur Wolfsprävention, Entschädigungen) ✓ beihilferechtliche Notifizierung liegt bereits vor *GAP-SP = Gemeinsame Agrarpolitik - Strategieplan Seite 34
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) bisher: 35 Maßnahmen - neu: 42 Maßnahmen Wegfallende Maßnahmen da Angebot als Öko-Regelung • 5-gliedrige Fruchtfolge mit Leguminosen → ÖR2 • ext. Bewirtschaftung Dauergrünland mit max. 1,4 RGV/ha HFF → ÖR4 • artenreiches Grünland mit 4 Kennarten → ÖR5 • völliger Verzicht (chem.-synth. Dünger + PSM) auf Acker und Dauerkulturen → ÖR6 • Brachebegrünung mit Blühmischungen → ÖR1 Aus anderen Gründen wegfallende Maßnahmen • Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau: GLÖZ 6 (Bodenbedeckung) • Winterbegrünung: Zusammenführung mit Begrünungsmischungen Acker-/Gartenbau • N-Depotdüngung mit Injektion: geringe Teilnahme, Unsicherheiten bei Durchführung • freiwillige Hoftorbilanz: wird verpflichtend gefordert über die Stoffstrombilanz Verordnung Seite 35
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) „bleibende“ Maßnahmen Maßnahme Maßn. Bisheriger Neuer Abkürz. Satz Satz (€/ha) (€/ha)* extensive Bewirtschaftung bestimmter DGL-Flächen ohne N-Düngung ab 0,3 RGV/ha DGL B 1.2 150 150 extensive Grünland mit mind. 6 Kennarten (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) B 3.2 260 260 Bewirtschaftung von Streuobstflächen C1 2,5 5 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (Mulchen/Einarbeiten nicht vor 15. 1.; E 1.2 90 100 bisher Ende November) Herbizidverzicht im Ackerbau E3 80 80 Trichogramma in Mais (Änderung: nur noch 2-malige Ausbringung möglich) E4 60 60 * geplant Seite 36
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) „bleibende“ Maßnahmen Maßnahme Maßn. Bisheriger Neuer Satz Abkürz. Satz (€/ha) (€/ha)* Silageverzicht (Heumilch) A2 80 80 Nutzung von §30/32-Biotopen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) B4 280 300 Extensive Nutzung FFH-Wiesen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) B5 280 300 Messerbalkenschnitt (Änderung: Kombinierbar mit allen sonst beantragten B6 50 50 FAKT-DGL-Flächen; bisher nur 4+6 Kennarten, Biotope, FFH-Wiesen Nützlinge unter Glas E5 2.500 2.700 Pheromone im Obstbau E6 100 100 * geplant Seite 37
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) „bleibende“ Maßnahmen Maßnahme Maßn. Bisheriger Neuer Satz Abkürz. Satz (€/ha) (€/ha)* Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen C3 170 400 (Ä: Fördersätze v.a. bei Milchkühen erhöht (außer Vorderwälder) Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Ä: 5 Jahre dieselbe Fläche) E7 540 650 Mehrjährige Blühmischungen E8 730 730 Precision farming (Ä: P- Düngung entfällt, offline-Planung möglich) F3 80 50 Strip till; nur noch „nicht absätziges Verfahren“ möglich; mind. 45 cm F 4 120 100 Reihenabstand; mind. 50 % Bodenbedeckung durch Mulchschicht * geplant Seite 38
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) „bleibende“ Maßnahmen 60 Seite 39
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) „bleibende“ Maßnahmen ❖ Sommerweideprämie (G 1) 50 €/GV (konv.) 50 €/GV (konv.) 40 €/GV (öko.) 40 €/GV (öko.) Seite 40
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen • völliger Verzicht (chem.-synthetische Dünger + PSM*) auf gesamtem DGL: (80 €/ha) - kein flächiger PSM-/Dünger-Einsatz - förderfähig nur wenn kein anderweitiges Verbot • Mais mit Gemengepartner (130 €/ha) - Mischung von Mais mit vorgegebenen Arten, v.a. rankende Bohnen - Aussaat nur als fertige Mischung mit max. 75% Maissamen • mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau (100 €/ha, 40 €/ha Öko) - Ziel: mehrjähriger Anbau, aber keine feste Standzeit - Ansaatmischung entsprechend amtl. empfohlenen Mischungen, mind. 4 Mischungspartner - Nachsaat von Leguminosen zulässig - Verwertung nur als Futter (mind. 1 Schnitt/Jahr oder Weide), Nachweis bei Abgabe - Umbruch ab 15.1. Folgejahr *PSM = Pflanzenschutzmittel Seite 41
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen • Fungizidverzicht in Winterweizen, Dinkel, Triticale bis Ährenschieben (50 €/ha) - keine Fungizide vom 1.1. bis Entwicklungsstadium EC 49 (außer Beizung) - Körnernutzung (kein GPS) - Dokumentation Anwendung Pflanzenschutzmittel • Getreide-Lichtäcker (150 €/ha) - Drillreihenabstand mind. 25 cm, max. 45 cm - reduzierte Saatstärke und N-Düngung (entsprechend Ertragserwartung) - ab Aussaat keine Herbizide und Insektizide, Fungizide sind zulässig • Getreide-Lichtäcker mit blühender Untersaat (230 €/ha) - Auflagen s.o. Lichtäcker - Einsaat einer blühenden Untersaat (i.d.R. Frühjahr) lt. Empfehlung LTZ - Umbruch Untersaat nicht vor 1. September - Nutzung der Untersaat ist nicht zulässig Seite 42
Alternative Pflanzen für Biogas – Biogas-Wildpflanzenmischung U. a. neu in FAKT ab 2023: Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen Seite 43
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen • Ext. Biomassepflanzen: mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (500 €/ha) - Einsaat einer vorgegebenen mehrjährigen Wildpflanzenmischung mit mind. 20 Arten - keine chem.-synthetische PSM nach Bestandsetablierung - mind. 1 Schnitt/Jahr, keine Futternutzung - Pflege und Nutzung nur zwischen 1.9. und 1.3. - max. 10 ha/Unternehmen • Ext. Biomassepflanzen: Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen und Wildpflanzen (260 €/ha ) - Mindeststandzeit 5 Jahre auf demselben Schlag - Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen (Positivliste: Topinambur, Brennnessel, Silphie, Chinaschilf, Szarvasi-Gras, Rohrglanzgras) - Biomassepflanzen max. 90 % der Fläche - weitere Vorgaben ähnlich wie oben Seite 44
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen • Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen und Wildpflanzen - Anbauschema Wildpflanzenmischung mind. 3 m breit Mehrjährige Biomassepflanzen (z. B. Chinaschilf oder Silphie) Wildpflanzenmischung mind. 6 m breit Mehrjährige Biomassepflanzen (z. B. Chinaschilf oder Silphie) Wildpflanzenmischung mind. 3 m breit Seite 45
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen Maßnahmen voraussichtlich erst ab 2024 Seite 46
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Neue Maßnahmen Seite 47
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT) Wichtige geplante Neuerungen und Änderungen: Antrags-/Verwaltungsverfahren Achtung: Änderung ab GA 2023: Der Vorantrag wird ab Herbst 2022 ersetzt durch einen Verpflichtungs- antrag mit eigenem Bescheid, der künftig jährlich von allen FAKT-Teilnehmern zu stellen ist! → Ohne Verpflichtungsantrag keine FAKT-Förderung mehr möglich! Jährlich auf derselben Fläche, es erfolgt eine graphische Flächenprüfung Seite 48
GAP-Reform: Achtung!! Die Angaben sind vorläufig da die geplanten Förderprogramme noch von der EU-Kommission genehmigt werden müssen! Weitere Informationen zum Gemeinsamen Antrag und anderen Fachbereichen des Landwirtschaftsamtes erhalten sie über - Die Homepage www.rv.de/Ihr Anliegen/Landwirtschaft - Unseren Newsletter mit Fachinformationen, Terminerinnerungen und Veranstaltungshinweisen können Sie abonnieren unter: https://www.rv.de/landkreis/presseservice/newsletter Seite 49
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