Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
Agrarreform 2023 – Stand zum 17. März 2022
Maßnahmen 1. und 2. Säule
Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
Gliederung
• Agrarreform 2023 - Grundsätze
• Agrarreform 2023 – 1. Säule Konditionalität
• Agrarreform 2023 – 1. Säule Öko-Regelungen
• Agrarreform 2023 – 2. Säule
    − Überblick
    − LPR
    − Schwerpunkt FAKT

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GAP-Reform 2023: Grundsätze
Grundsätze:
1. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule (10-15% der Direktzahlungen DZ)
2. Mehr Geld für kleine und mittlere Betriebe (Umverteilungsprämie 12% der DZ)
3. Mehr Geld für Junglandwirte (3% der DZ)
4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen (Eco-Schemes: “Regelungen für Klima und Umwelt”,
   23% der DZ)
5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe (2% der DZ)
6. Abschaffung der Zahlungsansprüche
7. Konditionalität als Voraussetzung für die Zahlungen (ersetzt bisheriges Greening und Cross-Compliance)

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GAP-Reform 2023: Grundsätze
1.   Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule
     2021: 6%, 2022: 8%, 2023: 10%, 2024-2026: schrittweise bis 15%
2.   Umverteilungsprämie (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)
     − erste 40 ha zusätzlich 70 €/ha
     − 41-60 ha zusätzlich 40 €/ha
3.   Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (bisher: 44 €/ha bis 90 ha)
4.   Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen in der 1. Säule (23% der DZ)
     − 30 - 1.450 €/ha (Durchschnitt 65 €/ha)
5.   Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe
     − 35 €/Tier (Schaf, Ziege)
     − 78 €/Tier (Mutterkuh)
6.   Einführung von (23% der DZ)
7.   Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisherige Basisprämie):
     − Ca. 150 €/ha (bisher ca. 170 €/ha)
     − Kombinierbar mit o. g. Ökoregelungen (siehe 4.)
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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GAP-Reform 2023: 1. Säule Junglandwirteprämie
Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (akt.: 44 €/ha bis 90 ha)

• Für die Junglandwirteprämie wird zukünftig 3 % der nationalen DZ verwendet
• rund 134 €/ha bis zur Obergrenze von 120 ha
• dies ist etwa eine Verdreifachung des bisherigen Budgets

Weitere Voraussetzung u. a. für Eigenschaft als Junglandwirt
• Entweder Abschlussprüfung/Studienabschluss im Bereich LW oder
• Teilnahme an 300 stündiger Bildungsmaßnahme oder
• vor Antragstellung mind. 2-jährige Tätigkeit in lw. Betrieb (Arbeitsvertrag >15 h/Woche oder
  krankversicherungspflichtiger mithelfender Familienangehöriger oder Gesellschafter mit
  Arbeitszeit >15h /Woche)
• jurist. Personen erhalten max. 1 mal die JL-Förderung in ihrem “Leben

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
1. und 2. Säule bleiben bestehen
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1. Säule:         Umschichtung in 2. Säule   Umschichtung in 2. Säule
                  Junglandwirte/innen        Junglandwirte/innen
                  Erste Hektare (UVP)        Erste Hektare (UVP)
                  Greeningprämie             Öko-Regelungen
                  Basisprämie                Basisprämie
                  -                          Gekoppelte Prämie
2. Säule          • Maßnahmen an Öko-Regelungen (1.Säule) anpassen
                  • Ziele aus Biodiversitätstärkungsgesetz umsetzen
                  • weitere Maßnahmen ergänzen (u.a. weitere FAKT-Angebote)
Konditionalität   Cross Compliance           Konditionalität =
                                             Cross Compliance +
                                             Greening-Anforderungen
                                             ab 2025: soziale Konditionalität integrieren

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GAP-Reform: Konditionalität (Anhang 3 VO (EU) 2021/2115; GAP KondG und GAP KondVO)

Ab 2023: Konditionalität                                         Bis 2022: GLÖZ und GAB
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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
Konditionalität (Verpflichtende Vorgaben): GLÖZ-Standards
• GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
• GLÖZ 2: Schutz von Mooren und Feuchtgebieten
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• GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
                                                                  =
• GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
                                                              Bedingung
• GLÖZ 5: Begrenzung von Erosion
• GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensibelsten Zeiten
• GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
• GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
• GLÖZ 9: Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland
• Referenzjahr für Dauergrünlandanteil: 2018
• Berechnung Dauergrünlandanteil auf Ebene Region
  (BL bzw. Zahlstelle)
• Bagatellregelung: 500 m² in einer Region je Begünstigter und Jahr
• Abnahme über 4 %: keine weiteren Genehmigungen
• Stichtagsregelung, 01.01.2021; Anzeigepflicht
• Umwandlung Dauergrünland (DGL):
   • Altes DGL (entstanden bis 31.12.2014): nur mit Genehmigung; Anlage von Ersatzfläche
   • Neues DGL (ab 01.01.2015 entstanden): nur mit Genehmigung
   • Neues DGL (ab 01.01.2021 entstanden): Anzeigepflicht in folgendem GA

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Agrarreform 2023 - Stand zum 17. März 2022 Maßnahmen 1. und 2. Säule
GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten
• Ausweisung Gebietskulisse bis 2023 nach bestimmten Kriterien
• Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden
• keine Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland
• keine Veränderungen durch
    • Eingriffe in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen
    • Bodenwendung tiefer als 30 cm
    • Auf- und Übersandung
• Umwandlung in Paludikultur mit Genehmigung zulässig
• fachrechtliche Genehmigung für Neuanlage, Erneuerung oder
  Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung notwendig

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GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

• Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden

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GLÖZ 4 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
• keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Abstand von mindestens drei Metern zu
  Gewässern (bisher Kontrolle über Fachrecht)
• Ausgenommen Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (= Fachrecht)
• Landesrechtliche Ausnahmen möglich in Gebieten mit erheblichem Umfang an Ent- und
  Bewässerungsgräben
• Pufferstreifen auf Acker können auf GLÖZ 8 (Stilllegung) angerechnet werden

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GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion
• Ausweisung von Erosionskulissen Wasser und Wind
• neu: Faktor Regenerosivität

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GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten
• Bodenbedeckung im Winter (01.12. – 15.01.) auf Ackerflächen durch
    • mehrjährige Kulturen
    • Winterkulturen
    • Zwischenfrüchte
    • Getreidestoppelbrache (ohne Mais)
    • Stoppelbrache von Körnerleguminosen
    • sonstige Begrünungen
    • Mulchauflagen

• Ausnahmen für Ackerland mit
   • späträumenden Kulturen (?. Oktober) und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten
     bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt
     (tatsächliches Erntedatum nicht maßgeblich, ev. Liste mit „späträumenden Kulturen“)
   • Flächen mit Erosionsschutzmaßnahmen nach GLÖZ 5

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GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten
• Gilt ab 01.01.2023, d.h. Bodenbearbeitung zu Sommerungen (Ernte 2023) ab dem 16.01.2023 möglich
    ➔vor Sommerkulturen Pflügen entweder…
         ➔ ab dem 16.01. oder
         ➔ Sommerfurche vor der Aussaat von Zwischenfrüchten
         ➔ oder Bodenbearbeitung im Herbst mit Mulchauflage (d.h. kein Pflug im Herbst)

• Pflegeverbotszeitraum (Mähen, Zerkleinern): Auf aus der Erzeugung genommenen Acker- und
  Grünlandflächen vom 01.04.-14.08. (Ausnahmen möglich, bisher 1.4.-30.06.)

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GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland
Auf jedem Schlag muss eine andere Kultur als im Vorjahr angebaut werden.
• Erstes Vorjahr (vs.) 2022! ➔ 2023 andere Kultur als in 2022!
  Ausnahme:
   – Zweitkultur mit Ernte im selben Jahr
   – Zwischenfrucht ZF oder Untersaat (auf max. 50% der Ackerfläche):
    Aussaat ZF vor 15.10. und Umbruch ab 16.02.
• Länder können per Rechtsverordnung für best. Kulturen Ausnahmen für max. 50% der Ackerfläche eines
  Betriebes für einen 2-jährigen Fruchtwechsel zulassen.
  Spätestens im 3. Jahr muss eine andere Kultur angebaut werden.
• Länder können Ausnahmen vom jährlichen Fruchtwechsel für Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge
  festlegen.
• Mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (einschließlich Saatguterzeugung, Rollrasen,
  Kleegras, Luzerne in Reinsaat, Mischungen von Leguminosen solange die Leguminosen vorherrschen) und
  Brache sind ausgenommen.

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GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland
• Ausnahmen:
   • Weniger als 10 ha Ackerland
   • zertifizierte Ökobetriebe
   • max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75% der AF für die Erzeugung von Gras
      oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, Brache oder
      eine Kombination dieser Nutzungen ist
   • max. 50 ha Acker, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen LF Dauergrünland ist, für die Erzeugung
      von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient
   • GLÖZ- und ÖR-Stilllegung (GLÖZ 8 und ÖR 1)

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GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
• 4 % Mindestanteil nicht produktiver Flächen durch Brachen oder LE´s auf Ackerland (Schlag mind. 0,1 ha
  groß
• ganzjährige Brache, ausschließlich Selbstbegrünung, unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr
• aktuell nicht geklärt: gilt für 2023 bereits 2022 als Vorjahr?
• keine Bodenbearbeitung, kein Einsatz von Düngemitteln und PSM während des gesamten
  Stilllegungszeitraums
• Mulchen/Zerkleinern möglich (außer im Pflegeverbotszeitraum 1.4.-15.8.)
• mehrjährige Stilllegung möglich
• ab dem 16. August Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung möglich, die nicht vor
  Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, oder Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen

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GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
• Ermächtigung für zuständige Behörde ab dem 1. August Beweidung oder Schnittnutzung aufgrund
  außergewöhnlicher Umstände zuzulassen
• Ausnahmen: muss von Betrieben analog GLÖZ 7 nicht erbracht werden (aber keine 50 ha-Grenze für
  Ackerland), auch Öko-Betriebe müssen 4% erbringen (ohne FAKT-Förderung da Fläche aus der
  Erzeugung genommen). Diese „Ausnahmebetriebe“ können an der freiwilligen Stilllegung über
  Ökoregelungen teilnehmen.
• Fortführung der Regelungen für LE´s bezgl. Typen, Verpflichtungen und Pflege
• kein Beseitigungsverbot für Gehölze von Agroforstsystemen

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GLÖZ 9 Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland
• Am 01.01.2015 bestehendes DGL in Natura 2000-Gebieten
• DGL darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden
• Ausnahme für DGL, welches im Rahmen von AU(K)M umgewandelt wurde
• Genehmigungspflicht für Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Fläche
• Anzeigepflicht für Pflegemaßnahmen zur Grasnarbenerneuerung

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Weitere Punkte zu Konditionalität
• Soziale Konditionalität: umzusetzen bis 1. Januar 2025 (z.B. Arbeitsverträge, Arbeitsschutz,
  Gesundheit von Arbeitern..), nur Cross-Check.
• Tierkennzeichnung ist nicht mehr Teil der Konditionalität (aber Fördervoraussetzung für
  Mutterkuh/Schaf/Ziegenprämie)
• Sanktionierung bei Verstößen entsprechend CC (1-3-5 %). Greeningverstöße aus alter Förderperiode
  werden übernommen in neue Periode, gelten allerdings nicht als Wiederholungsverstöße bei der
  Konditionalität
• Konditionalitäten-VO tritt erst nach Genehmigung des Strategieplans in Kraft

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Öko-Regelungen
1.1 Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
          a) Stillegung auf Ackerland > 4%
          b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland
          c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen
          d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
1.2 Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10% Leguminosen
1.3 Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland
1.4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
1.5 Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten
1.6 Völliger Verzicht auf PSM auf Ackerland/Ackerfutter/Dauerkulturen
1.7 Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. Sie können deshalb auch von Betrieben beantragt werden,
die in der Konditionalität befreit sind (z.B. Stilllegung)

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Öko-Regelungen
1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen

a) Stilllegung auf Ackerland/Dauerkulturen (4% verpflichtend in Konditionalität)
    • 5 %: 1300 €/ha, d.h. mind. 1 % zusätzliche ÖR-Stilllegung
    • > 5-6%: 500 €/ha
    • > 6-10%: 300 €/ha
    • keine LE, kein Agroforst, mind. 0,10 ha
    • Brache (Selbstbegrünung oder Ansaat) ganzjährig. keine Pflanzenschutz- und Düngemittel,
         Ausnahme: ab 15.8. Vorbereitung Aussaat (die nicht im selben Jahr geerntet wird) oder
         Beweidung durch Schafe oder Ziegen

b) Anlage von Blühstreifen oder-flächen auf stillgelegtem Ackerland (Ziel 186 000 ha)
    • 1a) plus 150 €/ha (FAKT alt 710 €/ha)
    • Mind. 0,10 ha; keine PSM und Düngemittel; Breite Blühstreifen mind. 20 m, max. 30 m ;
        > 30 m = Blühfläche; Blühfläche nicht streifenförmig, max. 1 ha; Aussaat einer
        Saatgutmischung (mind. 5/10 Arten aus Liste) bis spät. 15.5.;
        Nachsaat möglich; Bodenbearbeitung ab 1.9. wenn Folgekultur (ohne Ernte im Antragsjahr);
        erneute Beantragung im Folgejahr möglich

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Öko-Regelungen
1. a) und b)
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte Flächen)
• auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (ab 1. Stilllegungsprozent)

    c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen
    • 1a) plus 150 €/ha
    • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
    • Auflagen s.o. Nr. 1b), aber keine Mindestgröße, -breite und keine Höchstbreite
    d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
    • 1 %: 900 €/ha, d.h. mind. 1 % der DGL-Fläche!
    • > 1-3 %: 400 €/ha
    • > 3-6 %: 200 €/ha
    • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
    • mind. 1 %, max. 6 % des ff. DGL; mind. 0,10 ha groß und mind. 10 %, max. 20 % eines Schlages
       ➔ Schlag mind. 0,5 ha groß; max. 2 Jahre an derselben Stelle; Nutzung frühestens am 1.9.
    • Wenn keine Nutzung im 1. Standjahr, dann Mindesttätigkeit ab 1.9.;
       Ausnahme: Streifen bleibt 2 Jahre an derselben Stelle. Dann Nutzung oder Mindesttätigkeit im 2. Jahr ab 1.9

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Öko-Regelungen
2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10 % Leguminosen

• 30 €/ha (FAKT alt 75 €/ha)
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung (30 €/ha bleiben)
• Brache (egal ob GLÖZ oder ÖR) ist nicht förderfähig.; mind. 5 Arten, jede Art
  mind. 10%, max. 30%; Leguminosen mind. 10%, incl. Gemengen sofern
  Leguminosen überwiegen; Getreide max. 66%…
• Hauptfrucht ist/sind…
    • eine landw. Kultur einer Gattung (Weizen, Gerste ….)
    • jede Art bei Kreuzblütlern (Raps, Senf…), Nachtschattengewächsen
      (Kartoffel, Tabak, Tomate, Paprika…), Kürbisgewächsen (Kürbis, Gurke…)

                                                    Seite 25
Öko-Regelungen
3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland, Dauergrünland oder in Dauerkulturen

• 60 €/ha
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
• Landschaftselemente sind kein Agroforst (z. B. Hecken)

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Öko-Regelungen
4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
• 115 €/ha in 2023, danach 100 €/ha (FAKT neu 150 €/ha, aber: keine N-Düngung)
• Viehbesatz mind. 0,3, max. 1,4 RGV/ha DGL vom 1.1.-30.9.; Unterschreitung 0,3   Maßnahme nicht
                                                                                  möglich bei
  RGV max. an 40 Tagen; kein PSM-Einsatz (Ausnahmen möglich); Düngereinsatz
                                                                                  ausschließlich
  (min.+org.) max. entsprechend Dunganfall von 1,4 RGV/ha.                        Pensionstieren im
• Kombinierbar mit FAKT-Ökolandbau (bei Absenkung der FAKT-Ökoförderung um        Sommer!
  50 €/ha)

5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten
• 240 €/ha in 2023 und 2024, 225 €/ha in 2025, 210 €/ha in 2026 (FAKT alt 230
  €/ha)
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Absenkung von FAKT
• Artenauswahl (mind. 20), Mindestanzahl/ha und Methoden der Feststellung
  werden vom Bundesland geregelt

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Öko-Regelungen
6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen

• 130 €/ha bzw. 50 €/ha (FAKT alt 190 €/ha, gesamtes Unternehmen; FAKT neu nur DGL 80 €/ha ),
  130 €/ha in 2023, 120 €/ha in 2024, 110 €/ha in 2025-2026
• 130 €/ha auf Acker mit Sommerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-31.08. in
  Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen incl. Gemenge außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten,
  Hackfrüchte, Feldgemüse
• 130 €/ha in Dauerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-15.11.
• 50 €/ha auf Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter: keine chem-synth. PSM von 1.1.-15.11.
  oder, sofern noch Bodenbearbeitung für Folgekultur erfolgt, keine chem.- synth. PSM bis letzte
  Ernte (frühestens Ende 31.8.)
• Maßnahme kann schlagspezifisch beantragt werden
• keine Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich oder Kombination möglich bei Abzug der
  vollständigen FAKT-Förderung
• Spezielle Regelungen zu Pflanzenschutz beachten

                                                  Seite 28
Öko-Regelungen
7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-
Gebieten
• 40 €/ha (FAKT neu 300 €/ha, zusätzlich zu Ökoregelung möglich)
• Keine neuen Entwässerungen, keine Instandsetzung Drainage,
   keine Auffüllungen

Allgemeines zu ÖR:
• Die Teilnahme an mehreren Öko-Regelungen ist möglich
  (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) da die Maßnahmen
  so gestaltet sind dass keine Doppelförderung erfolgt.
• Noch nicht endgültig geklärt sind z.B. die
  Kombinationsmöglichkeiten
  von Ökobetrieben an den Öko-Regelungen (voraussichtlich
  kombinierbar, aber Abzüge in 2. Säule)
                                                   Seite 29
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der
2. Säule in Baden-Württemberg
✓ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
✓ Stärkung der regionalen Wertschöpfungsketten
✓ Stärkung der umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen
  mit Schwerpunkt Förderung der Biodiversität und Reduktion des chem.-synth.
  Pflanzenschutzes (Biodiversitätsstärkungsgesetz)

✓ Ausbau des Ökolandbaus (Ziel: 30 bis 40 % auf der Fläche bis 2030)
✓ Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz und zur Anpassung der
  Landwirtschaft an den Klimawandel (neue FAKT-Maßnahmen, Ernteversicherung)
✓ Stärkung des Tierwohls / Zukunftsorientierte Nutztierhaltung (neue FAKT-
  Maßnahmen, Änderungen im AFP)

✓ Stärkung der Klimaresilienz der Wälder (neue Maßnahme Klimaprämie Privatwald)
✓ Stärkung des Wissenstransfers und des Wissensaustausches (neue
  Maßnahmen Weiterbildung)

                                                      Seite 30
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der
2. Säule in Baden-Württemberg
1. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) inkl. Junglandwirteförderung
2. Förderung von Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe (IklB)
3. Förderung von Ertragsversicherungen im Obst- und Weinbau 1)
4. Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL)                         → GA
5. Diversifizierung
6. Marktstrukturverbesserung
7. Beratung landwirtschaftlicher Betriebe
8. Weiterbildungsoffensive in der Landwirtschaft und im Ländlichen Raum
9. Zusammenarbeit / Europäische Innovationspartnerschaft (EIP)
10. Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II)       → GA
11. Landschaftspflegerichtlinie (LPR) (Maßn. des UM)
12. Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW) (neu: Klimaprämie Wald)
13. Umweltzulage Wald (UZW) (neu: Artenlebensstätte Auerhuhn)                → GA
    Projekt Moorschutz ➔ wird eigenes Landesprogramm (ab 2024?)
14. Naturparke
15. Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF)
16. LEADER

                                                        Seite 31
Wichtigste Neuerungen / Änderungen in den
Förderprogrammen in den Bereichen
  1.   Investitionen, Wertschöpfungsketten und
       Einkommenssicherung

  2.   Agrarumweltprogramme einschl.
       Ökolandbau und Tierwohl

  3.   Forstwirtschaft

  4.   Beratung, Wissen und Innovation

                                       Seite 32
2. Säule: Umschichtung von Direktzahlungen
• Zukünftig wird ein steigender Anteil an Direktzahlungen von der 1. in
  die 2. Säule umgeschichtet.
• Diese Mittel werden im Folgejahr im ELER wirksam.
• Sie sind zweckgebunden und insbesondere für AUKM, besonders für
  tiergerechte Haltung / Tierwohl, ökologischer Landbau und
  AZL benachteiligte Gebiete zu verwenden.

                          2022    2023     2024         2025    2026   2027
 Umschichtung in %          8      10       11           12,5   15      -

                        AUKM = Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

                                                  Seite 33
Zentrale geplante Änderungen und Neuerungen
▪ Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
   ▪ innerhalb GAP-SP*: Maßnahmen im Vertragsnaturschutz
   →LPR A (Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme)

   ▪ außerhalb GAP-SP* (mit rein nationaler Finanzierung):
   →LPR B-E (Arten-/Biotopschutz, Grunderwerb,
     Investitionen, Dienstleistungen):
       + geringerer Verwaltungsaufwand (kein aufwendiges
         Auswahlverfahren, kein aufwendiges Kontroll-
         und Sanktionierungssystem)
       − beihilferechtliche Notifizierung erforderlich
   → LPR F (Maßnahmen zur Wolfsprävention, Entschädigungen)
       ✓ beihilferechtliche Notifizierung liegt bereits vor

                                    *GAP-SP = Gemeinsame Agrarpolitik - Strategieplan

                                                          Seite 34
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
bisher: 35 Maßnahmen - neu: 42 Maßnahmen

Wegfallende Maßnahmen da Angebot als Öko-Regelung
• 5-gliedrige Fruchtfolge mit Leguminosen                                       → ÖR2
• ext. Bewirtschaftung Dauergrünland mit max. 1,4 RGV/ha HFF                    → ÖR4
• artenreiches Grünland mit 4 Kennarten                                         → ÖR5
• völliger Verzicht (chem.-synth. Dünger + PSM) auf Acker und Dauerkulturen     → ÖR6
• Brachebegrünung mit Blühmischungen                                            → ÖR1

Aus anderen Gründen wegfallende Maßnahmen
• Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau: GLÖZ 6 (Bodenbedeckung)
• Winterbegrünung: Zusammenführung mit Begrünungsmischungen Acker-/Gartenbau
• N-Depotdüngung mit Injektion: geringe Teilnahme, Unsicherheiten bei Durchführung
• freiwillige Hoftorbilanz: wird verpflichtend gefordert über die Stoffstrombilanz Verordnung

                                                    Seite 35
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
„bleibende“ Maßnahmen

Maßnahme                                                                          Maßn.     Bisheriger Neuer
                                                                                  Abkürz.   Satz       Satz
                                                                                            (€/ha)     (€/ha)*
extensive Bewirtschaftung bestimmter DGL-Flächen ohne N-Düngung ab 0,3 RGV/ha DGL B 1.2     150        150
extensive Grünland mit mind. 6 Kennarten (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)      B 3.2     260        260
Bewirtschaftung von Streuobstflächen                                              C1        2,5        5
Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (Mulchen/Einarbeiten nicht vor 15. 1.;   E 1.2     90         100
bisher Ende November)
Herbizidverzicht im Ackerbau                                                      E3        80         80
Trichogramma in Mais (Änderung: nur noch 2-malige Ausbringung möglich)            E4        60         60
                                                                                                       * geplant

                                                        Seite 36
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
„bleibende“ Maßnahmen
Maßnahme                                                                  Maßn.     Bisheriger    Neuer Satz
                                                                          Abkürz.   Satz (€/ha)   (€/ha)*
Silageverzicht (Heumilch)                                                 A2        80            80
Nutzung von §30/32-Biotopen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)           B4        280           300
Extensive Nutzung FFH-Wiesen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)          B5        280           300
Messerbalkenschnitt (Änderung: Kombinierbar mit allen sonst beantragten   B6        50            50
FAKT-DGL-Flächen; bisher nur 4+6 Kennarten, Biotope, FFH-Wiesen
Nützlinge unter Glas                                                      E5        2.500         2.700
Pheromone im Obstbau                                                      E6        100           100

                                                                                                  * geplant

                                                      Seite 37
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
„bleibende“ Maßnahmen

Maßnahme                                                               Maßn.     Bisheriger Neuer Satz
                                                                       Abkürz.   Satz (€/ha) (€/ha)*
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen                                   C3        170        400
(Ä: Fördersätze v.a. bei Milchkühen erhöht (außer Vorderwälder)
Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Ä: 5 Jahre dieselbe Fläche)          E7        540        650
Mehrjährige Blühmischungen                                             E8        730        730
Precision farming (Ä: P- Düngung entfällt, offline-Planung möglich)    F3        80         50
Strip till; nur noch „nicht absätziges Verfahren“ möglich; mind. 45 cm F 4       120        100
Reihenabstand; mind. 50 % Bodenbedeckung durch Mulchschicht

                                                                                                  * geplant

                                                         Seite 38
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
„bleibende“ Maßnahmen

                                         60
                              Seite 39
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
„bleibende“ Maßnahmen

❖   Sommerweideprämie (G 1)              50 €/GV (konv.) 50 €/GV (konv.)
                                         40 €/GV (öko.) 40 €/GV (öko.)

                              Seite 40
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen
• völliger Verzicht (chem.-synthetische Dünger + PSM*) auf gesamtem DGL: (80 €/ha)
  - kein flächiger PSM-/Dünger-Einsatz
  - förderfähig nur wenn kein anderweitiges Verbot

• Mais mit Gemengepartner (130 €/ha)
  - Mischung von Mais mit vorgegebenen Arten, v.a. rankende Bohnen
  - Aussaat nur als fertige Mischung mit max. 75% Maissamen

• mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau (100 €/ha, 40 €/ha Öko)
 - Ziel: mehrjähriger Anbau, aber keine feste Standzeit
 - Ansaatmischung entsprechend amtl. empfohlenen Mischungen, mind. 4 Mischungspartner
 - Nachsaat von Leguminosen zulässig
 - Verwertung nur als Futter (mind. 1 Schnitt/Jahr oder Weide), Nachweis bei Abgabe
 - Umbruch ab 15.1. Folgejahr
                                                   *PSM = Pflanzenschutzmittel

                                                   Seite 41
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen
• Fungizidverzicht in Winterweizen, Dinkel, Triticale bis Ährenschieben (50 €/ha)
  - keine Fungizide vom 1.1. bis Entwicklungsstadium EC 49 (außer Beizung)
  - Körnernutzung (kein GPS)
  - Dokumentation Anwendung Pflanzenschutzmittel
• Getreide-Lichtäcker (150 €/ha)
  - Drillreihenabstand mind. 25 cm, max. 45 cm
  - reduzierte Saatstärke und N-Düngung (entsprechend Ertragserwartung)
  - ab Aussaat keine Herbizide und Insektizide, Fungizide sind zulässig
• Getreide-Lichtäcker mit blühender Untersaat (230 €/ha)
 - Auflagen s.o. Lichtäcker
 - Einsaat einer blühenden Untersaat (i.d.R. Frühjahr) lt. Empfehlung LTZ
 - Umbruch Untersaat nicht vor 1. September
 - Nutzung der Untersaat ist nicht zulässig

                                                    Seite 42
Alternative Pflanzen für Biogas – Biogas-Wildpflanzenmischung
                                                  U. a. neu in FAKT ab 2023:
                                                  Extensive Biomassepflanzen:
                                                  Mehrjährige artenreiche
                                                  Wildpflanzenmischungen

                               Seite 43
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen
• Ext. Biomassepflanzen: mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (500 €/ha)
  - Einsaat einer vorgegebenen mehrjährigen Wildpflanzenmischung mit mind. 20 Arten
  - keine chem.-synthetische PSM nach Bestandsetablierung
  - mind. 1 Schnitt/Jahr, keine Futternutzung
  - Pflege und Nutzung nur zwischen 1.9. und 1.3.
  - max. 10 ha/Unternehmen
• Ext. Biomassepflanzen: Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen und Wildpflanzen (260 €/ha )
  - Mindeststandzeit 5 Jahre auf demselben Schlag
  - Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen
    (Positivliste: Topinambur, Brennnessel, Silphie, Chinaschilf, Szarvasi-Gras, Rohrglanzgras)
  - Biomassepflanzen max. 90 % der Fläche
  - weitere Vorgaben ähnlich wie oben

                                                 Seite 44
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen
• Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen und Wildpflanzen - Anbauschema

        Wildpflanzenmischung mind. 3 m breit

          Mehrjährige Biomassepflanzen
          (z. B. Chinaschilf oder Silphie)

        Wildpflanzenmischung mind. 6 m breit

          Mehrjährige Biomassepflanzen
          (z. B. Chinaschilf oder Silphie)

        Wildpflanzenmischung mind. 3 m breit

                                               Seite 45
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen

                                         Maßnahmen voraussichtlich
                                         erst ab 2024

                              Seite 46
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Neue Maßnahmen

                              Seite 47
GAP-Reform: 2. Säule (FAKT)
Wichtige geplante Neuerungen und Änderungen: Antrags-/Verwaltungsverfahren

                                                                   Achtung: Änderung ab GA 2023:
                                                                   Der Vorantrag wird ab Herbst 2022
                                                                   ersetzt durch einen Verpflichtungs-
                                                                   antrag mit eigenem Bescheid, der
                                                                   künftig jährlich von allen
                                                                   FAKT-Teilnehmern zu stellen ist!

                                                                   → Ohne Verpflichtungsantrag keine
                                                                     FAKT-Förderung mehr möglich!

                                                                   Jährlich auf derselben Fläche,
                                                                   es erfolgt eine graphische Flächenprüfung

                                                  Seite 48
GAP-Reform:
Achtung!!
Die Angaben sind vorläufig da die geplanten Förderprogramme noch von
der EU-Kommission genehmigt werden müssen!

Weitere Informationen zum Gemeinsamen Antrag und anderen Fachbereichen des
Landwirtschaftsamtes erhalten sie über
- Die Homepage www.rv.de/Ihr Anliegen/Landwirtschaft
- Unseren Newsletter mit Fachinformationen, Terminerinnerungen und
  Veranstaltungshinweisen können Sie abonnieren unter:
  https://www.rv.de/landkreis/presseservice/newsletter

                                      Seite 49
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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