AK Regulierung & Strategie - Sitzung des Arbeitskreises Regulierung & Strategie des BREKO Bundesverbands Breitbandkommunikation e. V ...
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AK Regulierung & Strategie 96. Sitzung des Arbeitskreises Regulierung & Strategie des BREKO Bundesverbands Breitbandkommunikation e. V. 11.07.2019, in Traunstein vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
AGENDA AK Regulierung – 96. Sitzung – 11.07.2019 Traunstein TOP 1 Begrüßung 09:30 – 09:45 Uhr TOP 2 TAL-Entgelte & TAL Standardangebot 09:45 – 10:30 Uhr TOP 3 Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen 10:30 – 11:00 Uhr TOP 4 BNetzA Marktanalyse & BK3-19-020 11:00 – 12:00 Uhr • (bzgl. der Überprüfung von Regulierungsverfügungen auf dem Markt 3a) Mittagspause 12:00 – 12:45 Uhr TOP 5 Neue Entwicklungen bzgl. DigiNetzG & 5. TKGÄndG 12:45 – 13:30 Uhr TOP 6 Graue Flecken Förderung 13:30 – 14:15 Uhr TOP 7 Überarbeitung des Sicherheitskonzepts durch die BNetzA 14:15 – 15:00 Uhr TOP 8 Sonstiges 15:00 – 15:30 Uhr vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 1: Begrüßung und Protokoll der letzten Sitzung Tagesordnung: • Die Tagesordnung der 96. Sitzung des AK Regulierung wurde am 26.06.2019 an die Mitgliedsunternehmen versendet. Protokoll: • Das Protokoll der 95. Sitzung des AK Regulierung wurde am 04.07.2019 an die Mitglieder des AK Regulierung versendet. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Entgelte & TAL Standardangebot CuDA 2Dr Genehmigte Entgelte Produkt: Genehmigte Entgelte BK3-16-005 Beantragte Entgelte BK3-19-001 BK3-19-001 CuDA 2Dr 10,02 € 12,10 € 11,19 € CuDA 2DR für KVz-TAL 6,77 € 8,18 € 7,05 € CuDA 2Dr für SVt-TAL 7,84 € 9,47 € 8,40 € CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 10,02 12,10 11,19€ CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung für KVz-TAL* 6,77 € 8,18 € 7,05€ CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung für SVt-TAL 7,84 € 9,47 € 8,40 € CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung 19,50 23,56 € 21,77 € CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung für KVz-TAL* 13,14 € 15,87 € 13, 55 € CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung für SVt-TAL 15,22 € 18,39 € 16,22 € CuDA 2Dr mit ZWR 21,39 € 25,84 € 25,84 € CuDA 4Dr mit ZWR 40,90 € 49,41€ 44,83 € CuDA 4Dr mit ZWR - zusätzlich pro ZWR 21,63 € 26,13 € 23,09 € vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Entgelte & TAL Standardangebot Entgeltentwicklung am Beispiel der HVt und KVz TAL: • CuDA 2Dr hochbitratig • Antrag Telekom: Anhebung um 20 % → 10,02 €/Monat (2016) auf 12,10 €/Monat (2019) • Genehmigtes Entgelt: 11,19€/Monat (Erhöhung um 11%) • CuDA 2Dr für KVz-TAL • Antrag Telekom: Anhebung um 20% → 6,77 €/Monat (2016) auf 8,18 €/Monat (2019) • Genehmigtes Entgelt:7,05€/Monat (Erhöhung um 4%) • Entgelt für Überlassung von ¼ eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr: Anhebung von 0,04€/Monat/m auf 0,06€/Monat/m vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Entgelte & TAL Standardangebot Bericht aus der ömV zum TAL-Standardangebot: Verfahren (BK3-15-011) läuft seit 2015 • 1. Teilentscheidung – Dezember 2018 → 2. Verfahrensstufe. Sicht der BNetzA: • Die Entscheidung sei aus Sicht der BNetzA durchaus ausgewogen ausgefallen, • Grundsätzlich sei der Konflikt zur Nutzung der Inhouse-Netze/Endleitungen von den Hauseigentümern zu lösen, wenn diese der Telekom bestehende GEE kündigen und den Abbau des jeweiligen APL fordern würden. In der ömV wurde diskutiert: • ob die 1. Teilentscheidung in Gänze oder teilweise (bzgl. APL/EL) zu widerrufen sei, • ob sie punktuell angepasst und konkretisiert werden müsse (insb. Regelungen zur ZV APL/EL), • ob die Telekom die 1. Teilentscheidung korrekt umgesetzt habe. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Die 1. Teilentscheidung im TAL-Standardangebotsverfahren wurde am 27.12.2018 veröffentlicht. Die Telekom ist berechtigt einem TAL - Vertragspartner Vorgaben zur Gewährung und Nutzung eines Zugangs zu machen: • „Unabhängig davon, dass nach neuerer zivilrechtlicher Rechtsprechung, […], Endleitungen als Scheinbestandteile gemäß § 95 Abs. 2 BGB wohl zu einem erheblichen Anteil weiter im Eigentum der Betroffenen stehen dürften, leitet sich die Befugnis zur Erstellung von Nutzungsvorschriften nicht aus der Eigentümerstellung der Betroffenen an bestimmten Netzelementen ab, sondern aus ihrer Eigenschaft als Netzbetreiberin.“ (S. 510) • „Der ursprünglich Nutzungsberechtigte (aber nicht Eigentümer) hat demgemäß bei Konflikten gegenüber dem neu hinzukommenden Nutzer insoweit den Vorrang, als die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gewährleistet sein muss.“ (S. 510) • Einschränkung: „Die Betroffene darf die Nutzungsvorschriften nicht einseitig zu ihren Gunsten ausgestalten mit der Folge, dass die Signaleinspeisung anderer Netzbetreiber in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht wird. Andererseits darf aber auch der Zugangsberechtigte durch seine Art der Nutzung bereits bestehende Nutzungen der Betroffenen nicht übergebührlich beeinträchtigen oder unmöglich machen.“ (S. 510) • „Zum Zugang verpflichtet ist nach § 21 TKG nicht der Eigentümer, sondern der (marktmächtige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes, also derjenige, der die Funktionsherrschaft über das Netz besitzt.“ (S.509) vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Störungsfreier Parallelbetrieb (VDSL und FTTB) ist nur bei unterschiedlicher Frequenznutzung möglich: • „Danach ist ein vollständig störungsfreier Parallelbetrieb nur möglich, wenn eine überschneidungsfreie Frequenznutzung der konkurrierenden Übertragungsverfahren sichergestellt wird, da dieses Kabel bei weitem nicht über die erforderliche Mindestanforderung an die Entkopplung (typischerweise Nebensprechdämpfung (NEXT, FEXT) von mindestens 70 dB im gesamten VDSL2-Frequenzbereich, bei konkurrierenden VDSL-Verfahren) zwischen benachbarten Kupferdoppeladern verfügt.“ (S. 510) Durch eine Frequenzeinschränkungen lassen sich Störungen von VDSL2 35b vermeiden: • Eine Untersuchung der Telekom kommt zu dem Ergebnis: „[…] dass eine gegenseitige Beeinflussung von VDSL2 35b und G.fast vollständig vermieden werden kann, wenn G.fast den VDSL-35b-Frequenzbereich ausblendet.“ (S. 511) Eine Frequenzeinschränkung durch die Telekom zur Vermeidung von Störungen ist zulässig: • „Zwar ist den Beigeladenen zuzustimmen, dass FTTB-Netzbetreiber in diesem Fall einen nicht unerheblichen Bandbreitenverlust hinzunehmen haben (es wären rund 400 Mbit/s bei einer allerdings wohl etwas zu hohen - Startfrequenz von 40 MHz). Andererseits würde aber ohne diese Maßnahme die bestehende Nutzung der Betroffenen stark gefährdet, wenn nicht unmöglich gemacht. Dies muss sie aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes nicht hinnehmen.“ (S. 511) • "Es geht vorliegend nur um den Schutz bereits bestehender Nutzungen. Wenn die Betroffene bereits Endkunden mit VDSL bzw. VDSL-Vectoring/Super-Vectoring versorgt, kann sie nicht gezwungen werden, darauf zu verzichten, auch wenn der FTTB-Netzbetreiber erheblich höhere Bandbreiten realisieren könnten.“ (S. 512) vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Verbesserte Leistung durch G.Fast rechtfertigt die Nachteile für die Telekom und deren Endkunden nicht: • „Denn anders als im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring ist bei der hier gegebenen Konstellation durch die Produkte der Betroffenen bereits eine Versorgung mit hochleistungsfähigen Anschlüssen von mehr als 50 Mbit/s weitgehend sichergestellt. Zudem stellt der Bandbreitengewinn, der durch eine unbeschränkte Einspeisung von G.fast erreicht würde, derzeit aus der Perspektive der Nachfrager kein derart signifikant verbessertes Leistungsangebot dar, welches die Nachteile für die Betroffene und deren Vorleistungs- und Endkunden rechtfertigen könnte.“ (S. 512) Möglichkeit der nachfragebezogenen Anpassung: • „Sollte sich allerdings zukünftig herausstellen, dass die Bandbreite, die sich auch nach einer Frequenzeinschränkung mittels G.fast erreichen lässt, kein nachfragegerechtes wettbewerbsfähiges Angebot mehr darstellt, wäre ggf. eine von der vorliegenden Regelung abweichende Lösung zu prüfen.“ (S. 512) vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Rückschaltung durch die Telekom aus wichtigem Grunde (Vorschlag der Telekom): • "Die Telekom kann für den Fall, dass durch die von KUNDE vorgenommene Beschaltung besonders schutzwürdige Interessen bzw. Anwendungen in einer Weise beeinträchtigt werden, die die in Punkt 6 Abs. 6 genannte Frist von 24 Stunden für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zulässt, ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorherige Information an KUNDE die Endleitung auf ihr Netz zurückschalten. Die Aufhebung der von KUNDE vorgenommenen Beschaltung und die Zurückschaltung der Endleitung wird KUNDE unter Angabe des Grundes im Anschluss unverzüglich schriftlich mitgeteilt." (S. 513 f.) Die vorgeschlagene Regelung der Telekom ist angemessen zu konkretisieren: • "Die Regelung ist von der Betroffenen angemessen zu konkretisieren. In ihrer jetzigen Fassung entspricht die Regelung nicht der Billigkeit. Die Regelung ist zwar insoweit nicht zu beanstanden, als die Betroffene befugt ist, Vorgaben zur Nutzung des APL und der Endleitung im Rahmen des regulierten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung zu machen. Zur näheren Begründung s. Ziffer 5.1.5, Bewertung zu Ziffer 6. Hierzu gehört auch ggf. die Vorgabe einer sofortigen Rückschaltung bei gravierenden Störungen. Die Beigeladenen haben jedoch zu Recht kritisiert, dass die vorgeschlagene Regelung in ihrer jetzigen Fassung zu unbestimmt ist. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, was konkret mit der Beeinträchtigung „besonders schutzwürdiger Interessen bzw. Anwendungen" gemeint ist. Zudem ist unklar, wie die hier genannten Beeinträchtigungen von der in Ziffer 6 genannten „erheblichen Störung" abzugrenzen sind, bei deren Vorliegen eine Rückschaltung innerhalb einer 24-stündigen Frist erfolgen muss. Die Betroffene hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen." (S. 513) vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Überarbeiteter Vorschlag der Telekom: (ZV-EL-APL-HV-04 Ziffer 6) Wenn KUNDE einen APL bzw. ZwVt und eine Endleitung nutzen will, führt KUNDE die Schaltung der Endleitung auf das eigene Netz durch und setzt erforderlichenfalls eine Anschalteeinrichtung (z.B. 1.TAE). Er entfernt den bisherigen Rangierdraht vollständig aus dem APL bzw. ZwVt und kennzeichnet und dokumentiert die geschaltete Endleitung per Beschaltungskarte gemäß Anlage 5 - Beschaltungskarte. Um Störungen zu verhindern, ist KUNDE dazu verpflichtet, technisch anhand einer Dokumentation zu klären, ob diese End-leitung für eine Schaltung verfügbar ist. Nach durchgeführter Schaltung informiert KUNDE auf ausdrückliche Nachfrage der Telekom oder in den Fällen, in denen offensichtliche Störungen des Netzes oder negative Beeinflussungen der Kundenanschlüsse der Telekom vorliegen, über die Schaltung. Diese Information erfolgt per E-Mail an ein Funktionspostfach der Telekom. Eine Information erfolgt immer zwingend in den Fällen, in denen das gesamte Inhousenetz auf einen neuen ZwVt geschwenkt werden soll. Details siehe Anlage 3 - Bestellung, Realisierung, Schaltung, Rückschaltung zu dieser Vereinbarung. KUNDE ist verpflichtet, seine Systeme bei der Nutzung von APL und Endleitung so einzustellen, dass bestehende Produkte der Telekom nicht erheblich gestört werden. Setzt die Telekom vom KVz VDSL, Vectoring oder Supervectoring ein, gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn KUNDE seine Nutzung auf Frequenzen oberhalb der maximal genutzten Frequenz der VDSL2-, Vectoring- oder Supervectoring-Verbindungen nach folgender Regelung größer oder gleich 40 MHz beschränkt: vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Überarbeiteter Vorschlag der Telekom: (ZV-EL-APL-HV-04 Ziffer 6) VDSL2 (H18) und Vectored VDSL2 Profil 17a (H20): Leitungsdämpfung al in dB bei f = fmax in kHz bezogen auf fstart in kHz am APL 4 MHz (Signalweg DSLAM [ab Dämpfung al (informativ) HVt oder KVz] zum APL) 1 17664 20027,25 2…29 17664 20027,25 30 17500 19509,75 31 16500 18526,5 32 15500 17543,25 33 14500 16508,25 34 13500 15525 35 13000 15007,5 36 12500 14541,75 37 8500 10505,25 38…46 8500 10505,25 47 8500 10505,25 48 8300 10350 ab 49 8300 10350 vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Überarbeiteter Vorschlag der Telekom: (ZV-EL-APL-HV-04 Ziffer 6) VDSL2 (H18#35MHz#) und Vectored VDSL2 Profil 35b (Supervectoring) (H21) (Ausschnitt) Leitungsdämpfung al in dB bei f = 4 fmax in kHz bezogen auf Dämpfung fstart in kHz am APL MHz (Signalweg DSLAM [ab HVt al (informativ) oder KVz] zum APL) 1 35000 40002,75 2…16 35000 40002,75 17 35000 40002,75 18 33000 40002,75 19 30000 32033,25 20 30000 32033,25 21 30000 32033,25 22 30000 32033,25 23 28500 30532,5 24 26500 28514,25 25 24500 26547,75 26 22500 24529,5 27 21000 23028,75 28 19500 21528 29 18500 20544,75 vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Überarbeiteter Vorschlag der Telekom: (ZV-EL-APL-HV-04 Ziffer 6) VDSL2 (H18#35MHz#) und Vectored VDSL2 Profil 35b (Supervectoring) (H21) Leitungsdämpfung al in dB bei f = 4 MHz (Signalweg fmax in kHz bezogen auf Dämpfung al (informativ) fstart in kHz am APL DSLAM [ab HVt oder KVz] zum APL) 1 35000 40002,75 2…16 35000 40002,75 17 35000 40002,75 18 33000 40002,75 19 30000 32033,25 20 30000 32033,25 21 30000 32033,25 22 30000 32033,25 23 28500 30532,5 24 26500 28514,25 25 24500 26547,75 26 22500 24529,5 27 21000 23028,75 28 19500 21528 29 18500 20544,75 30 17500 19509,75 31 16500 18526,5 32 15500 17543,25 33 14500 16508,25 34 13500 15525 35 13000 15007,5 36 12500 14541,75 37 8500 10505,25 38…46 8500 10505,25 47 8500 10505,25 48 8300 10350 ab 49 8300 10350 vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 2: TAL-Standardangebot Überarbeiteter Vorschlag der Telekom: (ZV-EL-APL-HV-04 Ziffer 6) Legende: • Leitungsdämpfung al in dB bei f = 4 MHz: gemessene oder dokumentierte Gesamt-Leitungsdämpfung (Signalwegdämpfung vom DSL Access Node Port bis APL) nach Rundung auf ganzzahligen Wert • fmax in kHz (informativ): maximal aufgrund der Leitungsdämpfung al nutzbare Frequenz der Bestandsverfahren VDSL2 (H18) und Vectored VDSL2 Profil 17a (H20) bzw. VDSL2 (H18#35MHz#) und Vectored VDSL2 Profil 35b (Supervectoring) (H21) unterstelltes Kabelmodell: PE-Kabel mit 0,5 mm Leiterdurchmesser • fstart in kHz: kleinste Frequenz, die zur Nutzung für das am APL einspeisende System zugelassen ist; die nachfolgenden Anforderungen an die Sendeleistungsdichteverteilung sind zu beachten. • Anforderungen an die Sendeleistungsdichteverteilung (PSD) des am APL einspeisenden Systems Frequenz maximal erlaubte PSD bei Parallelbetrieb f < (fstart – 1200 kHz) - 120 dBm/Hz f >= fstart maximal zulässige PSD gemäß den anwendbaren ITU-T Standards vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 3: Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen zur EU-Märkte-Empfehlung Status Quo: Kooperationen der Telekom mit Wirtschaftsregionen vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 3: Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen zur EU-Märkte-Empfehlung Neue Entwicklungen ➢ Stuttgart ➢ Unterschrift unter den Rahmenvertrag ➢ Frankfurt ➢ Gigabitregion wurde gerade gegründet vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 3: Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen zur EU-Märkte-Empfehlung Telekom-Kooperation mit Regionen Gefahr für die Wettbewerber? ➢ Telekom verkündet dieses Vorgehen als neue Strategie ➢ Weitere Regionen sollen folgen ➢ Interesse der Telekom? ➢ Weitgehend exklusive Kooperation mit Kommunen/Landkreisen zum regionalen Glasfaserausbau vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 3: Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen zur EU-Märkte-Empfehlung Warum ist die Kooperation kritisch? Gefahr für die Wettbewerber? ➢ Gefahr der deutlichen Einschränkung des wettbewerblichen Ausbaus in der Region ➢ Hohe Hürden für den Ausbau durch Dritte ➢ Planungshoheit durch die Telekom ➢ Wettbewerbsrechtliche Fragen (§1 GWB) ➢ Beihilferechtliche Fragen (kommunaler Beitrag) ➢ Einseitige Kündigungsmöglichkeiten für Telekom vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 3: Kooperationsvorhaben der Telekom mit Regionen zur EU-Märkte-Empfehlung Aktivitäten des BREKO ➢ Stuttgart ➢ Schreiben an die Landräte nach Vergabe an die Telekom ➢ Treffen mit den Verantwortlichen der Gigabit-Region Stuttgart ➢ Geschäftsführer Dr. Walter Rogg, Breitbandbeauftragter Hans-Jürgen Bahde ➢ Alternativvorschlag zum kooperativen Ausbau ➢ Schreiben an Ministerpräsidenten Kretschmann und Innenminister Strobl ➢ Frankfurt ➢ Schreiben an die betroffenen Landräte geplant ➢ Angebot zur gemeinsamen Umsetzung des Letter of Intent vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 4: BNetzA-Konsultationsentwurf Markt Nr.3a Produktmärkte (sachlich relevanter Markt) Räumlicher Markt Räumlich relevanter Markt bleibt Alle Anschlussarten bleiben in einem das gesamte Bundesgebiet(keine Produktmarkt zusammengefasst Regionalisierung) Marktbeherrschend nur Telekom (plus Tochterunternehmen); Keine Regulierung gegenüber BREKO-MGU vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 4: BNetzA Marktanalyse (bzgl.) Markt 3a & BK3-19-020 Produkte Markt Nr.3a Lokaler Markt Nr.3b: regionaler Zugang z Zugang zum Teilnehmeranschluss um Teilnehmeranschluss für Massenprodukte • Physischer Zugang zur TAL (HVt/KVz) • KVZ-VULA (als • Layer-3-BSA / IP-BSA Substitutionsproduk t bei Vectoring/ Nahbereich) Layer-2-BSA wird zu „BNG-VULA“ und künftig Dem Markt dem Markt Nr.3a zugeordnet ! Gefahr: Austauschbarkeit mit TAL vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 4: BNetzA-Eckpunkte zur Regulierung Markt Nr.3a BNetzA hat am 05.07. Eckpunkte für die zukünftige Regulierung des Vorleistungsmarktes Nr.3a (lokaler Zugang zum Teilnehmeranschluss) festgelegt. Kupfernetz Glasfasernetz ▪ Beibehaltung des bisherigen ▪ Nichtdiskriminierungsverpflichtung („EoI“ oder „EoO“) Regulierungsniveaus ausreichend? ▪ Physisch entbündelte TAL (HVt und KVz) ▪ Zukünftig: vollständiges Absehen von Zugangsverpflichtungen? ▪ Ex-Ante-Regulierung der Entgelte ▪ Unter welchen Bedingungen? ▪ MSAN-VULA (KVz) und „BNG VULA“ (ehem. o Welche Auflagen/Bedingungen wären sachgerecht? Layer-2-BSA) o Bei Vorliegen paralleler Infrastrukturen (FTTB/H oder ▪ Umstellung auf Ex-Post-Entgelt-Regulierung ? Kabelnetze) iVm wettbewerbsorientierten, auf ▪ Kein Kündigungsrecht der DT bei Vectoring Entbündelung beruhenden Zugangsangeboten? mehr ? o Bei freiwilligem Angebot von EoI? ▪ Ausweitung des Leerrohrzugangs (bisher nur o Bei Gewährung effektivem Zugangs zum Glasfaseranschluss HVt – KVz)? durch freiwillige Vereinbarung ? o Besonderheiten für Kooperationsmodelle ? vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 5: TKG-Änderungsgesetz 5. TKG-Änderungsgesetz am 27. Juni im Bundestag beschlossen worden Bundestag folgt Beschlussempfehlung des federführenden BT-Ausschuss Gesetz gegenüber dem ursprünglichen Regelungsgegenstand („Überbauschutz bei Mitverlegung“) deutlich erweitert NEU: Transparenzpflichten erweitert NEU: Regelungen zum Infrastrukturatlas erweitert NEU: Zwangsgelder und Bußgelder deutlich erhöht NEU: Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 5: TKG-Änderungsgesetz Änderungen im TKG: 1. Ergänzung der Mitverlegungsregeln in § 77i TKG (ursprünglicher Regelungsgegenstand): ▪ Es wird im Rahmen des Rechts auf Koordinierung von Bauarbeiten gem. § 77i Abs. 3 TKG eine „Unzumutbarkeitsprüfung“ eingeführt. ▪ Anträge auf Mitverlegung können dann unzumutbar sein, wenn die Mitverlegung dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz, welches einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen. Nach Ansicht des Bundestags dadurch Fehlanreize beseitigt BREKO-Position 1: ▪ Der BREKO macht sich bereits seit ca. 1,5 Jahren für Änderung der Regelungen zur Mitverlegung stark und hält die vom Bundestag beschlossene Neuregelung für nicht geeignet, die in der Praxis bestehenden Probleme und Unsicherheiten bei investitionswilligen Unternehmen zu lösen. ▪ Die Gesetzesänderung lässt die Frage der Definition der „ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten“ weiterhin unbeantwortet. ▪ Zudem führt die vorgesehene „Unzumutbarkeitsprüfung“ dazu, dass jeder Einzelfall im Konfliktfall von der Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle entschieden werden muss. Der BREKO hatte sich für eine Unzumutbarkeitsregel ausgesprochen, die darüber hinaus auch nicht auf den öffentlich geförderten Glasfaserausbau beschränkt ist 2. Ergänzung der Regelungen zum Infrastrukturatlas in § 77a TKG: ▪ Die Regelungen zum Infrastrukturatlas wurden erweitert. BMVI und die Gebietskörperschaften erhalten für allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf Einsicht in den Infrastrukturatlas. ▪ Zudem enthält § 77a Abs. 2 S. 1 TKG eine Verpflichtung für die Bundesnetzagentur, diejenigen Informationen von den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, zu verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht über Art, gegenwärtige Nutzung und geographische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. 3. Ergänzende Einsichtnahmberechtigung in § 77m Abs. 2 TKG: ▪ Das BMVI wird ermächtigt, die Informationen, die es nach § 77a abs. S. 2 TKG erhalten hat, zu verarbeiten und auf Antrag, am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten entsprechende Einsicht in die aufgearbeiteten Informationen zu gewähren. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 5: TKG-Änderungsgesetz Änderungen im TKG: 4. Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau in § 77q und § 77r TKG: ▪ BMVI wird ermächtigt eine für die Vorausschau zum Mobilfunknetzausausbau geeignete Stelle zu bestimmen. ▪ Diese Stelle wird ermächtigt geographische Erhebungen zur Erstellung einer Übersicht über eine Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau durchzuführen. ▪ Die Stelle wird ermächtigt, von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien diejenigen Informationen zu verlangen, die für die Erstellung einer Übersicht erforderlich sind. ▪ Gebietskörperschaften kann für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht gewährt werden. 5. Anpassung der Transparenzregeln in § 45n TKG: ▪ Die Gesetzesänderung dient dem Ziel, den Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Verlangen anderen Endkunden vor Vertragsschluss eine transparente Information über die aktuelle Netzabdeckung der Mobilfunknetzbetreiber an konkreten Standorten in einem speicherbaren Format zur Verfügung zu stellen. ▪ Die Änderungen dienen der Umsetzung der TK-Transparenz-Verordnung. ▪ Zudem wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, der Öffentlichkeit anbieterscharfe Informationen zur tatsächlichen, standort- bezogenen Netzabdeckung, einschließlich lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie, bereitzustellen. 6. Anpassung der Höhe möglicher Zwangsgelder in § 126 Abs. 5 TKG: ▪ Die Höhe des Zwangsgelds, das die Bundesnetzagentur bei Nichtumsetzung von Verpflichtungen aus dem TKG, der EU-Roaming-VO und der EU-TSM-Verordnung, einzelnen Telekommunikationsunternehmen auferlegen kann wurde deutlich angepasst . ▪ Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt Zwangsgelder in Höhe von mindestens 1000 EUR bis höchstens 10 Millionen EUR aufzuerlegen. Diese Regelung betrifft alle TKG-Unternehmen. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 5: TKG-Änderungsgesetz Änderungen im TKG: BREKO-Position zu Ziffer 2-6: ▪ Der BREKO kritisiert die deutliche Erhöhung der Zwangsgelder (§ 126 TKG) und die Regelungen, die die TK-Netzbetreiber, ergänzend zu den schon heute bestehenden umfangreichen Datenlieferungen an die Bundesnetzagentur, zur Offenlegungen weiterer Daten, einschließlich der wettbewerbsrelevanten Netzausbauplanungen verpflichten. ▪ Branche wurde nicht in Verfahren einbezogen und konsultiert. 7. Informationen über standortbezogene Netzabdeckung im Mobilfunk in § 127 TKG: ▪ § 127 TKG wird um eine Ermächtigung ergänzt, die die Mobilfunkunternehmen verpflichtet, der Bundesnetzagentur Auskunft über die tatsächliche standortabhängige Netzabdeckung und damit den standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze zu geben. ▪ Dazu gehören insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. ▪ Zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur gehört u.a. auch die Erstellung von Netzabdeckungskarten. Diese Daten stellt die Bundesnetzagentur dem BMVI und BMWi zur Verfügung. 8. Änderung der Bußgeldvorschriften in § 149 TKG: ▪ Die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Anordnungen bei der Frequenzzuteilung (insbesondere Versorgungsauflagen) werden angepasst. ▪ Die Höhe der Geldstrafe wurde auf bis zu 1 Mio. EUR erhöht, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR ist darüber hinaus eine Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Konzernumsatzes möglich. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 5: TKG-Änderungsgesetz Ausblick: ▪ Neuregelung damit noch nicht in Kraft ▪ Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen (nächste Sitzung am 20. September) ▪ Vermittlungsausschuss ▪ BREKO wird sich gegenüber den Ländern dafür einsetzen, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, um Änderungen am Gesetz zu erreichen vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 6: Graue Flecken Förderung 29.05.2019 Entwurf NGA-Rahmenregelung „graue Flecken“ Neue Rahmenregelung soll bestehende NGA-Rahmenregelung (2015) ablösen und Grundlage für neue Förderrichtlinie „graue Flecken“ werden Wesentliche Inhalte: ▪ Fördervoraussetzung: In dem Gebiet ist kein NGA-Netz („weißer Fleck“) oder lediglich ein NGA-Netz („grauer Fleck“) vorhanden; keine Förderung in FTTB/H und HFC-Gebieten ▪ Zielbandbreite: 1Gbit/s symmetrisch (Ausnahme: besonders schwer erschließbare Einzelanschlüsse) ▪ Fördergegenstand: Wirtschaftlichkeitslücke oder Betreibermodell ▪ Neben Festnetz auch kombinierte Mobilfunkförderung möglich (Glasfaseranbindung eines Mobilfunkmastes, sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und ohne erhebliche Mehrkosten realisiert werden kann ▪ Investitionsschutz: Gebiete, in denen in den letzten drei Jahren NGA-Netze in Betrieb genommen wurden, können bis längstens 31.12.2022 vor Fördermaßnahmen geschützt werden ▪ Meilensteinplan bei Ausbaumeldungen im Rahmen von Markterkundungsverfahren (MEV) ▪ Ausbaumeldungen im MEV müssen sich auf das gesamte Gemeindegebiet bzw. abgrenzbare Teile davon erstrecken ▪ Um den Vorrang des eigenwirtschaftlichen Ausbaus sicherzustellen, können die Bieter in ihren Angeboten diejenigen Teile des ausgeschriebenen Fördergebiets, die sie im MEV für den Ausbau angemeldet haben, von der Förderung ausnehmen vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 6: Graue Flecken Förderung BREKO-Kritikpunkte: ▪ Geld allein baut keine Glasfasernetze (Erfahrungen mit dem laufenden Förderprogramm müssen berücksichtigt werden, extrem geringer Mittelabfluss = geringe Ausbauaktivität) ▪ Aufgreifschwelle fehlt (wichtiger Allokationsmechanismus für sinnvollen/begrenzten Einsatz von Fördermitteln bei begrenzten Tiefbaukapazitäten und klaren Vorrang des eigenwirtschaftlichen Ausbaus, zunächst Förderung in zusammenhängend bebauten weißen Flecken, höhere Aufgreifschwelle bei Unternehmen/Gewerbegebieten/sozioökonomischen Treibern sinnvoll) ▪ Investitionsschutz unzureichend („echter“ Investitionsschutz erforderlich, MEV und Ausschreibung können bereits durchgeführt werden; Dauer auf 7 Jahre verlängern, entsprechend Zweckbindungsfrist und Abschreibungsdauer, BREKO- Rechtsgutachten) ▪ Mobilfunkförderung streichen (Regelung bevorzugt Mobilfunknetzbetreiber durch integrierte Netzplanung/Anbindung, Gefahr, dass Versorgungsauflagen mit Steuergeldern realisiert werden) ▪ Kein Schutz für nicht-rückkanalfähige HFC-Netze ▪ Projektspezifischer Meilenstein in Kürze der Zeit der MEV nicht realisierbar ▪ Eigenwirtschaftlicher Ausbau muss Vorrang vor gefördertem Ausbau haben, auch wenn er sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet bzw. nicht auf einen abgrenzbaren Teil bezieht (ansonsten beihilferechtlich problematisch) ▪ Keine Förderung von „Gesamtgebieten“, sondern nur Gebiete, für die keine Meldung im MEV erfolgt (Andernfalls besteht die Gefahr, dass nur der Ausschreibungsgewinner eines Förderverfahrens auch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau umsetzen kann. ▪ Einzelanschlüsse aus Projektgebietsförderung herausnehmen (Wenn extrem schwer erreichbare Anschlüsse zwar aus der Gigabit-Verpflichtung, nicht aber aus der Ausschreibung herausgelöst werden, kommt es hier zu einer Situation, die Unternehmen, die über eigene Mobilfunknetze verfügen, massiv bevorteilen) vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 6: Graue Flecken Förderung Ausblick: ▪ Formales Notifizierungsverfahren bei EU-KOM (DG. Competition) gestartet (Hintergrund: erstmals Notifizierung einer nationalen Regelung ohne Aufgreifschwelle (erhöht Begründungs- und Prüfungsaufwand) ▪ BREKO: Gespräche mit DG Competition und DG Connect und Fachpolitikern auf Bundes- und Landesebene ▪ BMVI-Ziel: Start der Förderung in „grauen Flecken“ Anfang 2020; BREKO: vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 7: Überarbeitung des Sicherheitskonzepts durch die BNetzA Eckpunkte der BNetzA zu erhöhten Sicherheitsanforderungen an TK-Netze (§ 109 TKG): ▪ Sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten müssen von einer vom BSI anerkannten Prüfstelle auf IT-Sicherheit überprüft und vom BSI zertifiziert werden. ▪ Sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten dürfen nur nach geeigneter Abnahmeprüfung bei Zulieferung eingesetzt und müssen regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden. ▪ Nachweis, dass die für sicherheitsrelevante Komponenten geprüfte Hardware und der Quellcode am Ende der Lieferkette tatsächlich in den verwendeten Produkten zum Einsatz kommt. ▪ Bei Planung und Aufbau der Netze sollen „Monokulturen“ durch den Einsatz von Netz- und Systemkomponenten verschiedener Hersteller vermieden werden. ▪ Ausreichende Redundanzen für sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten ▪ Ausschließlich Einsatz von eingewiesenem Fachpersonal im sicherheitsrelevanten Bereich ▪ Bei Auslagerung von sicherheitsrelevanten Aufgaben dürfen nur Fachkompetente, zuverlässige und vertrauenswürdige Auftragnehmer berücksichtigt werden. ▪ Systeme dürfen nur von vertrauenswürdigen Lieferanten bezogen werden. ▪ Netzverkehr muss regelmäßig auf Auffälligkeiten hin überprüft werden. vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 7: Überarbeitung des Sicherheitskonzepts durch die BNetzA Anhörung der BNetzA am 12.06.2019 – Vortrag der Branche: ▪ Sicherheitsniveau in Deutschland bereits hoch ▪ Maßnahmen sind teilweise schon umgesetzt (z.B. Netzüberwachung) ▪ Mindestens EU-weite Lösungen / Standards erforderlich; Empfehlung der KOM beschränkt sich auf „5G“ ▪ Personalaufwand und Kosten für mittlere und kleinere Unternehmen nicht machbar − Anregung einer „De-Minimis-Regelung“ (wie in TKÜV) ▪ Zertifizierung ist Sache der Hersteller, nicht der Netzbetreiber ▪ Dezentrale Netze (wie BREKO-Unternehmen sie bauen) sind wichtiger Faktor für TK-Sicherheit ▪ Bindung von Fachkräften, die für Entwicklung / Netzausbau gebraucht werden vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
TOP 7: Überarbeitung des Sicherheitskonzepts durch die BNetzA Offen gebliebene Fragen (Auswahl): ▪ Betreffen Verpflichtungen nur Neuanschaffungen von Hardware/Software oder auch Bestand? ▪ Inwieweit kann auf schon durchgeführte Audits zurückgegriffen werden? ▪ Was sind „kritische Kernkomponenten“ bzw. „sicherheitsrelevante Netzkomponenten“? ▪ Was sind “Netze mit erhöhter Kritikalität“? ▪ Was sind die Kriterien für die „Vertrauenswürdigkeit“ von Lieferanten und Dienstleistern? ▪ Wie soll der Netzbetreiber den Nachweis erbringen, dass bei sicherheitsrelevanten Komponenten tatsächlich die geprüfte Hardware und der Quellcode zum Einsatz kommen? Weiteres Vorgehen: ▪ Entwurf eines aktualisierten Kataloges der Sicherheitsanforderungen nach § 109 TKG im Herbst; Nicht alle Forderungen sollen verbindlich sein (Empfehlungscharakter) mit Konsultation ▪ Festlegung, welche Bereiche eine „hohe Kritikalität“ aufweisen ▪ Es besteht weiter die Möglichkeit zur Stellungnahme ▪ EU: Risikobewertung durch Mitgliedsstaaten im Juni abgeschlossen; Im Oktober Bewertung durch ENISA vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
AK Regulierung – 96. Sitzung – 11.07.2019 Traunstein Jan-Niklas Steinhauer, LL.M. Justiziar, Regulierungsverfahren & Europarecht BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. Geschäftsstelle Bonn Menuhinstraße 6, 53113 Bonn Tel. 0228 24999-79 Fax 0228 24999-72 steinhauer@brekoverband.de www.twitter.com/BREKOverband www.brekoverband.de vor Ort in Bonn – Berlin – Bundesländer – Brüssel
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