Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...

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Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
Neues aus Wirtschaft,
Steuern und Recht

aktuell
02 21
Vom Arbeitgeber         Brexit: Was das Abkommen   Impressum bei
gewährte Vorteile für   für deutsche Unternehmen   Facebook prüfen
Elektrofahrzeuge        bedeutet
Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
Inhalt

Interview

04 Das neue Insolvenzrecht – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert

Top News

06 Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge
06 Brexit: Was das Abkommen für deutsche Unternehmen bedeutet
07 Impressum bei Facebook prüfen

Praxistipp

08 Neue Regeln zu Homeoffice und Maskenpflicht –  die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

News für Ihr Geschäft

09   Wirksamkeit einer fristlosen Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
10   Betriebsversicherungen verweigern Zahlung bei coronabedingten Betriebsschließungen – zu Recht?
10   Behandlung des Kurzarbeitergelds bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Lohnsummenfrist
11   „Akteneinsicht“ während der Corona-Pandemie
12   Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bildung von Drohverlustrückstellungen für Mieträumlichkeiten
12   Europäischer Gerichtshof schränkt Steuerbefreiung für Sportvereine ein
13   Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer Immobilie

dhpg intern

14 dhpg und TMC Turnaround Management Consult schließen strategische Partnerschaft

Kurz notiert

15   Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum

Herausgeber                        Redaktion               Konzeption, Layout      Eine Haftung für den Inhalt kann
dhpg Dr. Harzem & Partner mbB      Dr. Andreas Rohde       www.2erpack.com         trotz sorgfältiger Bearbeitung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft    (verantwortlich),                               nicht übernommen werden.
Steuerberatungsgesellschaft        Dr. Lutz Engelsing,     Herstellung             dhpg aktuell erscheint monatlich
Marie-Kahle-Allee 2                Brigitte Schultes       Köllen Druck+Verlag     und kann auch als PDF-Datei
53113 Bonn                         redaktion@dhpg.de       GmbH                    bezogen werden.
                                                           53117 Bonn
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                                                           Fotos
                                                           Bernd Roselieb
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Editorial

                                                                          Christine Frosch
                                                                          ist Rechtsanwältin bei der dhpg.
                                                                          Schwerpunktmäßig befasst sie sich
                                                                          mit der Insolvenzverwaltung und Sa-
                                                                          nierungsberatung. Gerichte bestellen
                                                                          sie regelmäßig als Sachverständige,
                                                                          Insolvenzverwalterin, Treuhänderin
                                                                          und Sachwalterin in Eigenverwal-
                                                                          tungsverfahren. Als besonders wich-
                                                                          tiges Feld fokussiert Christine Frosch
                                                                          die Sanierung und Fortführung der
                                                                          betroffenen Unternehmen. Neben ih-
                                                                          rer Tätigkeit für die dhpg hält sie einen
                                                                          Lehrauftrag zum Insolvenzanfech-
                                                                          tungsrecht an der Hochschule Trier.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Auswirkungen des nunmehr zum zweiten Mal           stehen Arbeitgeber nun vor der Herausforderung,
verlängerten Lockdowns beschäftigen uns weiterhin.     Kurzarbeit erstmalig individuell mit Arbeitnehmern
Zum 1.1.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs-      vereinbaren zu müssen. Hilfestellung erhalten sie
und -restrukturierungsgesetz – kurz StaRUG – in        durch ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart.
Kraft getreten. Das hierdurch ermöglichte präventive
Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen of-       Mit Verkündung des ersten Lockdowns Anfang
fen, die drohend zahlungsunfähig, jedoch noch nicht    2020 freuten sich viele betroffene Unternehmen
überschuldet sind. Dies könnte in den kommenden        noch, wenn sie eine Versicherung abgeschlossen
Wochen und Monaten auf eine Vielzahl an Unterneh-      hatten, die im Fall einer Betriebsschließung für die
men zutreffen. Weitere Informationen hierzu halten     entstehenden Schäden aufkommen sollte. Doch
wir regelmäßig auf unserem Blog für Sie bereit.        teilweise haben betroffene Unternehmer bis heute
                                                       keine Zahlungen erhalten. Was Sie in einem sol-
Im Interview befassen sich meine Kollegen Christian    chen Fall machen können, lesen Sie auf Seite 10.
Senger und Klaus Zimmermann außerdem mit der vor-
übergehenden Aussetzung der Insolvenz­antragspflicht   Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um
und hiermit verbundenen Irrtümern und Haftungsge-      unsere Kernkompetenzen jederzeit persönlich zur
fahren. Da diese nun u.a. an die Beantragung von Co-   Verfügung. Sprechen Sie uns an.
rona-Hilfen gebunden ist, gehen die beiden auch auf
die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten und      Ihre
die Perspektiven für 2021 ein.

Bekanntlich müssen viele Unternehmen aktuell
auf Kurzarbeit umstellen. Sollten keine tariflichen
Regelungen oder Betriebsvereinbarungen greifen,        Christine Frosch
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Interview

    Das neue Insolvenzrecht –
    Aussetzung der Insolvenz­
    antrags­pflicht bis zum
    30.4.2021 verlängert
    Am 28.1.2021 hat der Bundestag eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
    (COVInsAG) verabschiedet. Danach wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimm­
    ten Voraussetzungen bis Ende April verlängert. Einige nehmen an, dass sie deswegen eine mögliche
    Insolvenzantragspflicht derzeit nicht überprüfen müssen. Dies dürfte jedoch in den meisten Fällen ein
    Irrtum sein und birgt Haftungsgefahren für die Geschäftsleiter von Unternehmen. Unsere Experten
    klären auf.

    Interview: Christian Senger und Klaus Zimmermann

    Wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht                Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel
    über den 31.1.2021 hinaus nochmals verlängert?                 die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Für
    Christian Senger: Die Verlängerung der Aussetzung der          die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem
    Insolvenzantragspflicht entsprechend den bisherigen            jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf es neben
    Regelungen des COVInsAG ist nun beschlossen. Unab­             einer (insolvenz-)rechtlichen Überprüfung auch – abhängig
    hängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung werden die           vom Sachverhalt – einer betriebswirtschaftlichen sowie einer
    Änderungen rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft treten.           beihilferechtlichen Beratung im Hinblick auf die Möglich­
    Wichtig ist aber, dass die Verlängerung, wie bisher auch,      keiten der Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen.
    an erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. So führt die
    Bundesregierung aus, dass die Verlängerung denjenigen          Was ist unter Corona-Hilfen zu verstehen?
    zugutekommen soll, die „einen Anspruch auf finanziel­          Klaus Zimmermann: Unter Corona-Hilfen sind alle finanzi­
    le Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen           ellen Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogram­
    haben und deren Auszahlung noch aussteht“. Hierzu sei          me zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zu
    es Voraussetzung, dass die entsprechende Hilfe bis zum         verstehen. Aktuell stehen Unternehmen, neben steuerli­
    28.2.2021 beantragt wird und diese finanzielle Unterstüt­      chen Hilfsmaßnahmen, konkret Mittel aus dem Wirtschafts­
    zung auch zur Aufhebung der Insolvenzreife geeignet ist.       stabilisierungsfonds, den Überbrückungshilfeprogrammen
    Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unterneh­          II und III und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (No­
    mens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist      vemberhilfe und Dezemberhilfe, Novemberhilfe plus und
    wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im             Dezemberhilfe plus) zur Verfügung, sofern die jeweiligen
    Einzelfall vorliegen müssen.                                   Antragsvoraussetzungen erfüllt werden. Zudem gewährt
                                                                   die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Corona-Hilfen in
    Und wie steht es um Unternehmer, die noch kei-                 Form von Krediten für Unternehmen.
    nen Antrag gestellt bzw. noch kein Geld erhalten
    haben?                                                         Wird es auch 2021 Corona-Hilfen geben?
    Christian Senger: Auch für sie gilt unter gewissen Voraus­     Klaus Zimmermann: Im Jahr 2021 werden die notleidenden
    setzungen die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenz­       Unternehmen vom Bund durch die Überbrückungshilfe III (Ja­
    antragspflicht: So sollen auch Schuldner berücksichtigt        nuar bis Juni 2021) unterstützt. Diese steht Unternehmen zur
    werden, die bis zum 28.2.2021 zwar keinen Antrag gestellt      Verfügung, die Umsatzeinbußen von mindesten 30 % erlitten
    haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insol­   haben. Zudem wurde der Programmzeitraum für die Unter­
    venzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf   nehmen, die keinen Zugang zur November- und Dezember­

4   dhpg aktuell 02/21
Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
hilfe haben, also nicht seit dem 2.11.2020 geschlossen sind,
auf die Monate November- und Dezember erweitert. Darüber
hinaus gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Zu­
satzprogramm für Soloselbstständige, die sogenannte Neu­           Christian Senger
starthilfe. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde   ist Rechtsanwalt bei der dhpg. Mit­
bis zum 31.3.2021 verlängert. Die November- und Dezember­          telständische Personen- und Kapital­
hilfen können noch bis zum 30.4.2021 beantragt werden.             gesellschaften nutzen seine Expertise
                                                                   insbesondere in der Sanierungs- und
Was sind die wesentlichen Folgen der Aussetzung                    Restrukturierungsberatung, in der
der Insolvenzantragspflicht?                                       Durchsetzung und Abwehr von
Christian Senger: Sofern die Insolvenzantragspflicht nach          Anfechtungs- und Organhaftungs­
den Vorschriften des COVInsAG ausgesetzt ist, führt dies           ansprüchen sowie in den Fällen
zum einen zu einer Haftungsbeschränkung des Geschäfts­             zivilrechtlicher Haftungsfragen und
leiters und zum anderen zu einer nahezu umfassenden                insolvenzstrafrechtlicher Verfolgung.
insolvenzfesten Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehun­
gen. Das heißt Zahlungen, die in laufenden Geschäftsbe­
ziehungen z.B. mit Lieferanten, Kunden, Banken und Ver­
tragspartnern aus Dauerschuldverhältnissen erfolgen, sind
grundsätzlich im Fall einer später nicht zu vermeidenden
Insolvenz nicht anfechtbar.

Was sollte der vorausschauende Geschäftsleiter
bereits jetzt veranlassen?
Klaus Zimmermann: Für die Überprüfung einer aktuell be­
stehenden Insolvenzantragspflicht ist mindestens eine Unter­
nehmensplanung mit integrierter Finanzplanung sowie ein
stets zu aktualisierender Finanzstatus erforderlich. Vor dem
Hintergrund, dass einige mittelständische Unternehmen
coronabedingt auf fremde Finanzierungsmittel angewiesen
sein werden, ist die Erstellung einer integrierten Planungs­
rechnung inklusive Liquiditätsplanung (Ein- bzw. Zweijahres­
zielplanung) ein Muss. Zudem hat der Gesetzgeber mit der
neuen Regelung des § 102 Unternehmensstabilisierungs-              Klaus Zimmermann
und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die entsprechenden           ist Steuerberater bei der dhpg. Als
Warnpflichten der Steuerberater nun auch gesetzlich nor­           Fachberater für Controlling und
miert. Deshalb sollte die „Fortführungsprognose“ auch in           Finanzwirtschaft (DStV e.V.) ist Klaus
allen Krisen-Unternehmen bei der Aufstellung des Jahresab­         Zimmermann gefragter Sparringspart­
schlusses zum 31.12.2020 vorgelegt werden können.                  ner von Unternehmen und Exis­
                                                                   tenzgründern bei Investitions- und
  Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Corona-Hil-                Finanzierungsfragen sowie betriebs­
  fen, Liquiditätsplanung oder Insolvenzreifeprüfung (Ge-          wirtschaftlichen Fragestellungen
  schäftsführerhaftung) haben, sprechen Sie uns gerne an           wie der Erstellung von integrierten
  – wir beraten Sie persönlich.                                    Planungsrechnungen und Liquiditäts­
                                                                   planungen.

                                                                                                            5
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Top News

    GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                     Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kos­
                                                                  ten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Aus­
                                                                  lagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für
    Vom Arbeitgeber gewährte                                      den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zu­
                                                                  lässig. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalender­
    Vorteile für Elektrofahrzeuge                                 monat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgeben­
                                                                  de Pauschale, kann der Arbeitgeber auch die anhand von
    Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur priva-                 Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuer­
    ten Nutzung überlassenes Elektrofirmenfahrzeug                freien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für
    zu Hause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb                die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten
    eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Zur                 des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
    Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien
    Auslagen­ersatzes für das Aufladen beim Arbeitneh-            Unternehmer und Freiberufler
    mer lässt die Finanzverwaltung monatliche Pau-                Auch bei Unternehmern und Freiberuflern kommt ein Ab­
    schalen zu.                                                   zug der heimischen Stromkosten für den Firmenwagen
                                                                  als Betriebsausgaben nach den vorstehenden Grund­
    Sachverhalt                                                   sätzen in Betracht. Möglich sind also der Abzug der tat­
    Gemäß Bundesministerium der Finanzen stellt die Er­           sächlichen Kosten, am besten ermittelt durch einen ge­
    stattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen an­           sonderten Stromzähler, oder der Ansatz der vorstehenden,
    teiligen Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge        lohnsteuer­lichen Pauschalen. Teilweise wird auch eine
    oder Hybrid­elektrofahrzeuge (Dienstwagen) steuerfreien       Schätzung anhand der Fahrleistung als zulässig angese­
    Auslagen­ersatz dar. Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch       hen. Diese Variante erscheint jedoch streitanfällig.
    zur privaten Nutzung überlassenes Elektrofirmenfahrzeug
    zu Hause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich
    Aufzeichnungen geführt werden.
                                                                  GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
    Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Kosten, im
    Idealfall mit einem gesonderten Stromzähler. Hierzu sind
    Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammen­            Brexit: Was das Abkommen
    hängenden Zeitraum von drei Monaten notwendig. Dies
    verursacht jedoch Kosten – z.B. für einen gesonderten ge­     für deutsche Unternehmen
    eichten Zähler – und hohen administrativen Aufwand.
                                                                  bedeutet
    Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagen­
    ersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens      „Rechtzeitig“ zu Weihnachten erfolgte die Eini-
    beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung monatliche        gung zum Brexit, was sicherlich zu begrüßen ist.
    Pauschalen zu. Ab 2021 (bis Ende 2030) gelten dabei nach      Wie das Weihnachten so ist, wird die Bescherung
    dem Erlass folgende erhöhte Pauschalen:                        als Riesenerfolg gepriesen. Unternehmen, denen
                                                                   keine Zeit verbleibt, sich noch hierauf einzustellen,
    Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit          dürften dies etwas differenzierter betrachten. Auch
    beim Arbeitgeber                                               lässt die Freude über so manches Geschenk rapide
    / 30 € für Elektrofahrzeuge (bisher 20 €)                      nach, kennt man erst den Inhalt. Wir versuchen
    / 15 € für Hybridelektrofahrzeuge (bisher 10 €)                Ihnen daher einen ersten Überblick zu verschaffen.

    Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit         Überblick
    beim Arbeitgeber                                              Zum 1.2.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Bis
    / 70 € für Elektrofahrzeuge (bisher 50 €)                     zum 31.12.2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte
    / 35 € für Elektrohybridfahrzeuge (bisher 25 €)                Übergangsphase, in der Großbritannien weiterhin wie ein
                                                                   Mitgliedstaat der EU behandelt wurde. Am 24.12.2020 wur­
    In dem neuen Erlass sind dazu weitere Einzelheiten enthal­     den nun die ab dem 1.1.2021 geltenden Regelungen in drei
    ten: Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt    „Abkommen über die zukünftigen Beziehungen“ vereinbart.
    jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des       Diese müssen noch von den zuständigen Institutionen rati­
    Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfes­        fiziert werden und sind bis dahin vorläufig anwendbar.
    ten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeit­
    gebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgelt­    Umsatzsteuer
    lich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte   Zum 1.1.2021 ist Großbritannien nicht nur Drittland, son­
    zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In den       dern wird auch so behandelt. Eine Ausnahme gilt für den
    übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.         Warenverkehr mit Nordirland, das insoweit weiterhin wie

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Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
ein Mitgliedstaat behandelt wird. Mittlerweile hat auch das   gen Unternehmensprofilen dazu gekommen sein, dass die
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 10.12.2020          Rubrik Impressum aus den Infos gelöscht wurde.
hierzu explizit Stellung bezogen. Das Schreiben sollte von
allen betroffenen Unternehmern beachtet werden.               Was bedeutet das für Unternehmen?
                                                              Leider mussten wir feststellen, dass dieser Umstand wohl
Zölle/Einfuhrumsatzsteuer                                     auch den Interessenverbänden bekannt geworden ist, die
Das Abkommen sieht keine Zölle für Waren mit Ursprung         nunmehr die Wettbewerber ihrer Mitglieder abmahnen
im jeweils anderen Vertragsstaat vor. Dies bedeutet eine      bzw. den Verstoß gegen abgegebene strafbewehrte Un­
weitestgehende Zollbefreiung des Warenverkehrs mit            terlassungserklärungen geltend machen und die Zahlung
Großbritannien. Unabhängig hiervon müssen nun den­            der Vertragsstrafe fordern.
noch Zollformalitäten erfüllt werden, u.a. zwecks Nach­
weises des Ursprungs der Waren. Entsprechend ist auch         Wir empfehlen daher allen Unternehmen, die Profile auf
mit Zoll-, Einfuhr- sowie Exportkontrollen zu rechnen. Eine   sozialen Netzwerken betreiben, die Verfügbarkeit und die
Einfuhrumsatzsteuer wird vom Abkommen nicht umfasst           Angaben in ihrem Impressum zu prüfen und diese Prüfung
und daher wie bei anderen Lieferungen aus Drittländern        auch regelmäßig zu wiederholen. Denn selbst wenn das
erhoben.                                                      fehlende Impressum hier auf eine Änderung von Facebook
                                                              zurückzuführen ist, haftet das Unternehmen als Betreiber
Konsequenz                                                    der Fanpage für diesen Verstoß.
Unternehmen mit Beziehungen zu Großbritannien, seien
es Lieferanten, Kunden, Grundstücke oder Montagen in
Großbritannien, müssen klären, wie im Detail zu verfah­
ren ist. Insbesondere die Regelungen zur Umsatzsteuer in
Großbritannien selbst sind zu beachten. Derzeit sind Infor­
mationen noch Mangelware, sodass für die nächste Zeit
eine regelmäßige Beobachtung der Entwicklungen und
gegebenenfalls angepasste Maßnahmen nötig sein wer­
den. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen

Impressum bei Facebook
prüfen
In den letzten Monaten hat Facebook ein neu-
es Design ausgerollt. Möglicherweise nicht ohne
Konsequenzen für die Betreiber deutscher Fan­
pages. Was Sie jetzt beachten sollten und was es
zu prüfen gilt, erfahren Sie hier.

Impressumspflicht auf Facebook
Inzwischen ist es den Unternehmen weitgehend bekannt,
dass sie für die eigenen Seiten in sozialen Netzwerken
ein Impressum benötigen. Nicht immer bieten Instagram,
Facebook, Twitter und Co. einfache Möglichkeiten, die
von § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderten Informati­
onen einzubinden. Doch bestehen für alle Plattformen in­
zwischen rechtskonforme Möglichkeiten.

So auch bisher bei Facebook. Hier konnte im alten Design
ein Impressum hinter der Schaltfläche „Info“ eingebunden
werden. Leider ist diese Rubrik mit dem neuen Design
(zumindest zwischenzeitlich) entfallen. Zwar können die
Informationen weiterhin dort eingebunden werden, doch
kann es bei der Umstellung auf das neue Design bei eini­

                                                                                                                         7
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Praxistipp

    Neue Regeln zu Homeoffice und Maskenpflicht –
    die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
    Von Daniela Nellen-La Roche

    Das Bundeskabinett hat eine Corona-Arbeitsschutzver-            Technische oder organisatorische Gründe und Versäum-
    ordnung (SARS-CoV-2-Verordnung) beschlossen, die am             nisse, wie z.B. fehlende IT-Ausstattung, notwendige Ver-
    27.1.2021 in Kraft getreten ist und Unternehmen zunächst        änderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende
    bis zum 15.3.2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten das         Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten dürfen den
    Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Wir geben in un-          Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zufolge
    serem Praxistipp einen kurzen Überblick, welche Rechte          allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des
    und Pflichten sich für die Arbeitsvertragsparteien ergeben.     Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Im Ein-
                                                                    zelfall können auch besondere Anforderungen des Be-
    Die neuen Regelungen                                            triebsdatenschutzes als Verhinderungsgründe gelten.
    / Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das An-            Wer entscheidet, ob Homeoffice möglich ist?
      gebot annehmen, soweit sie können.                            Der Arbeitgeber ist zur Prüfung verpflichtet, ob Büro­
    / Es gelten strengere Arbeitsschutzregelungen für Ab-           arbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten im Homeoffice
      stände und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes:              ausführbar sind. Ist dies möglich, muss der Arbeitgeber
        / Ist es notwendig, dass mehrere Personen gleichzeitig      den Beschäftigten die Verlagerung der Tätigkeit in ihren
          einen Raum nutzen, müssen pro Person 10 m² zur            Privatbereich anbieten. Die Entscheidung, ob eine Tätig-
          Verfügung stehen.                                         keit für das Homeoffice geeignet ist, trifft der Arbeitgeber.
        / Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten müssen
          diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen ein-      Wie sind die neuen Regeln zum Homeoffice
          teilen und möglichst zeitversetzt arbeiten.               umzusetzen?
        / Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Perso-           Die Verordnungsbegründung verlangt, dass eine Verein-
          nen sind auf ein Minimum zu reduzieren.                   barung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten hinsicht-
        / Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber me-        lich der Tätigkeit im Homeoffice zu treffen ist. Dies kann
          dizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur            z.B. durch eine befristete arbeitsvertragliche Ergänzungs-
          Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume            regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung gesche-
          oder Abstände aus bestimmten Gründen nicht einzu-         hen, die übliche Homeoffice-Regelungen beinhaltet. Dies
          halten sind.                                              bietet sich schon aus Zwecken der Dokumentation, auch
                                                                    gegenüber den Aufsichtsbehörden, an.
    Gibt es eine Pflicht zum Homeoffice-Angebot?
    Nach den neuen Corona-Arbeitsschutzregeln müssen                Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
    Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit anbieten,        Eine umgekehrte Pflicht für Beschäftigte, ins Homeoffice
    im Homeoffice zu arbeiten, soweit keine zwingenden              zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten, gibt es dage-
    betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Was dies für           gen nicht. Grund hierfür ist laut Ministerium zum einen,
    Gründe sein können, konkretisiert die Verordnung nicht.         dass Arbeitgeber nicht auf den privaten Wohnraum des
    Einigkeit dürfte darüber bestehen, dass viele Tätigkei-         Beschäftigten als „ausgelagerte Bürofläche“ zurückgrei-
    ten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc.        fen dürfen und dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
    nicht im Homeoffice ausführbar sind. Laut den FAQ des           der Wohnung einer solchen Verpflichtung entgegensteht.
    Bundes­arbeitsministeriums ist von zwingenden betriebli-        Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe
    chen Gründen auszugehen, wenn sich die Tätigkeiten zwar         (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge),
    grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen,          die einer solchen Verpflichtung der Beschäftigten ent­
    sie aber aus „belegbaren und nachvollziehbaren betriebs-        gegenstehen können.
    technischen Gründen“ nicht von zu Hause aus zu erbrin-
    gen sind, insbesondere „weil ansonsten der übrige Betrieb       Was droht, wenn der Arbeitgeber diese
    nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden        Maßnahmen nicht ergreift?
    kann“. Setzt also die Tätigkeit die Anwesenheit im Büro vor-    Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden sind befugt, die
    aus, wie z.B. die Bearbeitung und Verteilung der eingehen-      Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich mittels
    den Post, die Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs           Anordnung durchsetzen. Verstöße gegen solche Anord-
    oder Hausmeister- und Notdienste zur Aufrechterhaltung          nungen können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € ge-
    des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe,   ahndet werden.
    scheidet eine Homeoffice-Tätigkeit aus.

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Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
News für Ihr Geschäft

GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                     an erhöhten Anforderungen, wie etwa einer drohenden
                                                              Insolvenz, zu messen sein, soweit sie auch verhältnis­
                                                              mäßig ist. Für die Änderungskündigung reicht es aus, dass
Wirksamkeit einer fristlosen                                  der erhebliche Arbeitsausfall auf betrieblicher Ebene ein­
                                                              getreten ist, weil er nur die rechtliche Grundlage für eine
Änderungskündigung zur                                        Anordnungsberechtigung von Kurzarbeit schafft. Die kon­
                                                              krete Anordnung von Kurzarbeit mit dem jeweiligen Ar­
Einführung von Kurzarbeit                                     beitnehmer darf allerdings nur dann ausgesprochen wer­
                                                              den, wenn auch dieser konkrete Arbeitnehmer von einem
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation müssen                Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Verhältnismäßigkeit der
viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen.               Änderungskündigung forderte das Arbeitsgericht,
Sollten keine tariflichen Regelungen oder Betriebs-           / dass der Arbeitgeber zuvor versucht hatte, mit dem Ar­
vereinbarungen greifen, steht der Arbeitgeber vor               beitnehmer Kurzarbeit zu vereinbaren,
der Herausforderung, Kurzarbeit erstmalig indivi-             / dass die Anordnung der Kurzarbeit eine Ankündigungs­
duell mit Arbeitnehmern vereinbaren zu müssen.                  frist vorsieht
Hilfestellung erhalten sie nun durch ein Urteil des           / und die Kurzarbeit auch zeitlich begrenzt ist.
Arbeitsgerichts Stuttgart.                                    Diese drei Punkte waren laut Arbeitsgericht von dem im
                                                              vorliegenden Fall betroffenen Arbeitgeber beachtet wor­
Kurzarbeit oder Änderungskündigung                            den. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in einem sol­
Der Arbeitgeber, eine Leiharbeitsfirma, die weder einen       chen Fall auch nicht die ordentlichen Kündigungsfristen
Betriebsrat hatte noch tarifgebunden war, sprach gegen­       einhalten, weil die Gründe für Kurzarbeit meistens ohne
über einer Arbeitnehmerin nach erfolglosen Verhand­           längere Ankündigung eintreten und er durch die Einhal­
lungen Anfang April 2020 eine fristlose Änderungskündi­       tung der jeweiligen Fristen an der Anordnung von Kurz­
gung aus, weil sie aufgrund der Corona-Krise von einem        arbeit faktisch gehindert werden kann.
erheblichen Arbeitsausfall betroffen war. Die Arbeitneh­
merin hatte im Bereich Soziales und Pflege gearbeitet         Die Auswirkungen
und war vor allem mit der Einsatzplanung für Kindergär­       Einerseits zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts, wie sinnvoll
ten und Kindertagesstätten betraut. Nachdem diese Ein­        es ist, sich gleich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, un­
richtungen durch die Corona-Krise vorübergehend ge­           abhängig von der aktuellen Wirtschaftssituation, mit den
schlossen worden waren, war auch die Arbeitnehmerin           Fragen bezüglich der Anordnung von Kurzarbeit zu be­
konkret von einem Arbeitsausfall betroffen. Die Arbeit­       fassen. Andererseits hilft es aber auch, wenn es an einer
nehmerin weigerte sich, eine Vereinbarung zur Einfüh­         solchen vertraglichen Vereinbarung fehlt. Arbeitgeber soll­
rung von Kurzarbeit zu unterschreiben, weshalb der Ar­        ten zunächst versuchen, in individuellen Verhandlungen
beitgeber schließlich die fristlose, hilfsweise fristgemäße   mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu
Änderungskündigung aussprach. Durch diese sollte der          erzielen. Sollten diese Bemühungen aber erfolglos blei­
Arbeitgeber berechtigt sein, Kurzarbeit dann anzuordnen,      ben, dann hilft das Urteil Arbeitgebern insoweit, weil es
wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirt­   einerseits klarstellt, dass eine fristlose Änderungskündi­
schaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereig­          gung wirksam sein kann, und es auch inhaltliche Vorgaben
nis beruht, und auch sämtliche weitere Voraussetzungen        aufstellt, die für die Verhältnismäßigkeit einer Änderungs­
für einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Kurzarbeiter­       kündigung zu beachten sind.
geld vorliegen. Die Ankündigungsfrist für den Arbeit­geber
über die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit so­
wie deren Beginn und Ende betrug drei Wochen und sah                 Kurz notiert
die Textform vor. Gegen die Änderungskündigung wehr­
te sich die Arbeitnehmerin durch Erhebung einer Kündi­
                                                                IHKs zahlen Mitgliedsbeiträge zurück
gungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart.
                                                                Wegen eines Grundsatzurteils des Bundesverwal-
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
                                                                tungsgerichts, das im Januar 2020 ergangen ist, ha-
Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt die fristlose Änderungs­
                                                                ben Industrie- und Handelskammern bundesweit im
kündigung für wirksam. Der erhebliche Arbeitsausfall im
                                                                vergangenen Jahr ihre Beitragsstruktur für zurück-
Betrieb des Arbeitgebers stellt ein dringendes betrieb­
                                                                liegende Jahre korrigiert. IHK-Mitgliedsunterneh-
liches Erfordernis dar, welches zu einer fristlosen Kündi­
                                                                men können sich innerhalb einer bestimmten Frist
gung berechtigt. Besteht kein Betriebsrat und scheidet
                                                                bei ihrer jeweiligen IHK erkundigen, ob sie betroffen
eine individualvertragliche Regelung wegen einer Ableh­
                                                                sind und gegebenenfalls einen formlosen Antrag auf
nung auf Arbeitnehmerseite aus, verbleibt nur noch die
                                                                Neufestsetzung von Beiträgen stellen, wenn keine
Möglichkeit einer Änderungskündigung. Diese soll den
                                                                automatische Rückzahlung erfolgt.
Zugang zum vorgesehenen und politisch gewünschten
Kurzarbeitergeld nicht verbauen und darf deshalb nicht

                                                                                                                              9
Aktuell 02 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Vom Arbeitgeber Brexit: Was das Abkommen - Neues aus Wirtschaft ...
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen                           Hilfszahlungen müssen sich die Versicherten nach Auf­
                                                                 fassung des Landgerichts München I nicht anrechnen
                                                                 lassen, da es sich dabei um staatliche Leistungen hande­
     Betriebsversicherungen                                      le und nicht um Schadensersatzzahlungen.

     verweigern Zahlung bei                                      Was sollten Unternehmen jetzt tun?
                                                                 Wichtig ist es, den eigenen Pflichten aus dem Vertrag
     coronabedingten Betriebs-                                   nachzukommen. Betriebsschließungen müssen der Ver­
                                                                 sicherung in der Regel unverzüglich gemeldet werden.
     schließungen – zu Recht?                                    Auch darüber hinaus kann es weitere Pflichten geben,
                                                                 etwa Entschädigungsansprüche nach dem IfSG gegenüber
     Mit Verkündung des ersten Lockdowns Anfang                  der zuständigen Behörde geltend zu machen. Außerdem
     2020 freuten sich viele betroffene Unternehmen              sollten die Vertragsbedingungen genau geprüft werden.
     noch, wenn sie eine Versicherung abgeschlos-                Gegebenenfalls finden sich Klauseln, die eine Haftung für
     sen hatten, die im Fall einer Betriebsschließung            weltweite Pandemien ausschließen oder die als abschlie­
     für die entstehenden Schäden aufkommen sollte.              ßende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger
     Aber bis heute wurden von den Versicherungen                aufzufassen sind. Einige Versicherungen bieten auch die
     häufig noch keine Zahlungen geleistet.                      Zahlung eines Teilbetrags an. In einem solchen Fall sind die
                                                                 Bedingungen genau zu überprüfen, da diese Zahlungen in
     Mit welchen Argumenten verweigern die Versiche-             der Regel mit einer weitreichenden Abgeltungs- und Ver­
     rungen die Zahlung?                                         zichtserklärung verbunden sind.
     Die Versicherungen verweigern die Zahlung in der Re­
     gel mit dem Argument, dass Covid-19 ein neuartiger
     Erreger sei, der nicht in den Versicherungsvertrag ein­
     bezogen wurde. Außerdem seien die Versicherungen für        GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
     Einzelfallschließungen ausgelegt, also wenn ein Betrieb
     geschlossen werden müsse, weil in diesem Krankheits­
     erreger gefunden wurden. Nicht umfasst seien die vor­       Behandlung des Kurzarbei-
     sorglichen Massenschließungen, wie wir sie während
     dieser Pandemie erlebt haben. Zumindest seien die An­       tergelds bei der erbschaft-
     sprüche der Versicherten um die staatlichen Liquiditäts­
     hilfen und das gezahlte Kurzarbeitergeld zu mindern.        und schenkungsteuerlichen
     Was sagen die Gerichte?                                     Lohnsummenfrist
     Eine Entscheidung zugunsten der Versicherer erging be­
     reits im Juli 2020 durch das Oberlandesgericht Hamm.        Bislang war unklar, welche Auswirkungen die
     In seinem Beschluss gab das Gericht dem Versicherer         coronabedingte Zahlung des Kurzarbeitergelds auf
     in dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz recht.       die Berechnung der maßgebenden Lohnsummen
     Der Vertrag enthielt eine ausdrückliche Auflistung aller    und somit die Einhaltung der Lohnsummenrege-
     Krankheiten und Erreger. Für den Versicherungsnehmer        lung hat. Die obersten Finanzbehörden der Länder
     sei also absehbar gewesen, für welche Risiken der Versi­    haben diesbezüglich Stellung genommen.
     cherer einstehen wolle. Da es sich um eine Entscheidung
     im Eilverfahren handelte, bedeutet dies jedoch keine Vor­   Hintergrund
     wegnahme der Hauptsache. Eine anderweitige Entschei­        Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für die
     dung bleibt dort noch möglich. Zugunsten der Versiche­      Übertragung von unternehmerischem Vermögen umfas­
     rungsnehmer entschieden aber bereits das Landgericht        sende Befreiungsmöglichkeiten vor. Vorbehaltlich gewisser
     Mannheim und das Landgericht München I. Wenn in den         Voraussetzungen und komplexer Rückausnahmen für be­
     Versicherungsbedingungen auf eine Betriebsschließung        stimmte, nicht begünstigte Wirtschaftsgüter (sogenanntes
     infolge von behördlichen Maßnahmen verwiesen wer­           Verwaltungsvermögen) kann das gesamte unternehmeri­
     de, betreffe dies alle Betriebsschließungen aufgrund        sche Vermögen zu 85 % von der Erbschaft- und Schenkung­
     des Infektionsschutzgesetzes. Eine Beschränkung auf         steuer befreit werden. Die Gewährung der Steuerbefreiung
     Einzelfälle gegen den Betrieb und damit ein Ausschluss      erfolgt dabei, insbesondere vor dem maßgeblichen Rege­
     von Fällen der Massenschließungen sei für den Kunden        lungshintergrund der Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter der
     dann aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Sofern der Ver­     Voraussetzung, dass Behaltens- und Lohnsummenregelun­
     trag auf meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne der     gen eingehalten werden. Unklar war in diesem Zusammen­
     §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beruhe, sei auch      hang, welche Auswirkungen die coronabedingte Zahlung
     nicht schädlich, dass Covid-19 erst im Februar 2020         des Kurzarbeitergelds auf die Berechnung der maßgeben­
     ausdrücklich in die Liste aufgenommen wurde. Dies sei       den Lohnsummen und somit die Einhaltung der Lohnsum­
     auch vorher bereits von der Generalklausel des § 6 Abs. 1   menregelung hat. In gleichlautenden Erlassen haben die
     Nr. 5 IfSG umfasst gewesen, wonach auch unbenannte          obersten Finanzbehörden der Länder diesbezüglich jüngst
     bedrohliche Krankheiten meldepflichtig sind. Staat­liche    Stellung genommen.

10   dhpg aktuell 02/21
Erlasse der Finanzbehörden                                      mächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher
Nach Auffassung der Finanzbehörden wird bei der Er­             und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008 bis 2019 be­
mittlung der Summe der maßgebenden jährlichen                   treffend der Verwaltung eigenen Vermögens zu gewäh­
Lohnsummen nicht beanstandet, wenn bei inländischen             ren. Die GmbH ermöglichte die Einsichtnahme Mitte Mai
Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlust­            2020 in ihrem 13 m2 großen Kellerraum, der mit zahlrei­
rechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Ge­                chen Kartons vollgestellt war und in dem sich darüber
hälter aus­gegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der           hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine
Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirk­            Couch mit einem weiteren Tisch befanden. Die Bevoll­
sam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand            mächtigten des antragstellenden Gesellschafters bra­
nicht abzuziehen. In Fällen, in denen das Kurzarbeiter­         chen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumut­
geld bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und         barkeit der Bedingungen ab. Das zuständige Landgericht
weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wurde, ist das        verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €
Kurzarbeitergeld zusätzlich zum in der Gewinn- und Ver­         gegen die GmbH. Deren hiergegen eingelegte sofortige
lustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand             Beschwerde blieb ohne Erfolg.
bei der Ermittlung der maß­gebenden Lohnsumme zu be­
rücksichtigen. In diesen Fällen ist ein entsprechender Kon­     Entscheidung
tennachweis vorzulegen. Im Ergebnis hat die Auszahlung          Die Richter waren der Ansicht, dass die GmbH ihre Ver­
und Vereinnahmung des Kurzarbeitergelds unabhängig              pflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die blo­
von der buchhalterischen Behandlung somit keine nega­           ße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons
tiven Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkung­            in dem 13 m2 großen Raum erfüllt hatte. In Anbetracht
steuerlichen Lohnsummen­regelungen. Korrespondie­               der damaligen Pandemie-Situation war es nicht zumut­
rend haben die Finanzbehörden jedoch auch klargestellt,         bar, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzuneh­
dass die obigen Ausführungen auch für die Ermittlung            men. Zwar hat die Einsichtnahme grundsätzlich in den
der Ausgangslohnsumme gelten. Für Erbschaften und               Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier hät­
Schenkungen ab dem Jahr 2021 hat dies zur Folge, dass           te aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung
auch die durch das vereinnahmte Kurzarbeitergeld im             der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort
Ergebnis vom Staat getragenen Lohnkosten in die Aus­            bestimmt werden müssen, um mangels Bereitstellung
gangslohnsumme einfließen.                                      anderer, überzeugender Hygienekonzepte der Verpflich­
                                                                tung zur Einsichtsgewährung nachzukommen. Nur in ex­
Fazit                                                           ternen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des
Die Klarstellung vonseiten der Finanzverwaltung ist zu begrü­   Robert Koch-Instituts empfohlene Mindestabstand von
ßen. Die Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds stellt eine     1,50 m eingehalten werden können. Die im Keller einge­
aus Steuerpflichtigensicht positive und auch steuersystema­     schränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer
tisch richtige Handhabung dar. Letztlich wird so auch verhin­   Mund-Nasen-Bedeckung waren ebenfalls keine Alterna­
dert, dass das zur wirtschaftlichen Unterstützung gewährte      tiven, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme
Kurzarbeitergeld aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher       auszugehen war. Die Unterlagen befanden sich in deut­
Sicht zu Mehrbelastungen führt. Die von den Finanzbehör­        lich mehr als zehn Umzugskartons sowie einem Akten­
den vorgesehene, korrespondierende Berücksichtigung des         schrank, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Akten­
vereinnahmten Kurzarbeitergelds für die Ermittlung der Aus­     ordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.
gangslohnsumme ist dann ebenso folgerichtig.
                                                                Konsequenz
                                                                Bei der Erfüllung des einem GmbH-Gesellschafter zuste­
                                                                henden Rechts auf Einsicht in die geschäftlichen Unter­
GmbH-Geschäftsführer                                            lagen „seiner“ GmbH muss die Geschäftsführung während
                                                                der Dauer der Corona-Pandemiezeit darauf achten, für eine
                                                                länger dauernde Einsichtnahme ausreichend große, belüft­
„Akteneinsicht“ während der                                     bare Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Angesichts
                                                                der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer An­
Corona-Pandemie                                                 steckung ist der GmbH auch die Bereitstellung eines ex­
                                                                ternen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied ak-                 zumutbar, wenn eigene Raumkapazitäten nicht vorhanden
tuell, dass die Verpflichtung, einem Gesellschafter             sind. Ein Kellerraum, der nur wenige Quadratmeter groß ist
Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunter-                   und zudem noch vollgestellt, genügt jedenfalls nicht.
lagen „seiner“ GmbH zu gewähren, während der
Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung
eines 13 m2 großen, mit zahlreichen Kartons zuge-
stellten Kellerraums erfüllt wird.

Sachverhalt
Eine GmbH war verurteilt worden, dem Antragsteller –
einem ihrer Gesellschafter – sowie zwei von ihm Bevoll­

                                                                                                                             11
Unternehmen                                                      setzen. Sofern ein Staffelmietvertrag vorliegt, müssen die
                                                                      Mieterhöhungen entsprechend in der Drohverlustrück­
                                                                      stellung enthalten sein. Der durch eine Drohverlustrück­
     Auswirkungen der Corona-                                         stellung entstehende Aufwand schmälert ein möglicher­
                                                                      weise durch die Corona-Pandemie begründetes ohnehin
     Pandemie auf die Bildung                                         geringes oder sogar negatives Jahresergebnis zusätzlich.

     von Drohverlustrückstellun-                                      Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen
                                                                      Um der Bildung einer Drohverlustrückstellung zu entge­
     gen für Mieträumlichkeiten                                       hen, sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob nach den
                                                                      Vertragsbedingungen in den Mietverträgen eine Kündi­
     Ein schwebendes Geschäft ist ein auf Leistungsaus-               gung des Vertrags aufgrund außergewöhnlicher Umstän­
     tausch gerichteter, gegenseitiger Vertrag, der aus               de ohne Vertragsstrafen möglich ist (sogenannte Materi­
     der Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch                  al-Adverse-Change(MAC)- oder Force-Majeure-Klauseln).
     und eine Gegenleistung begründet. Üblicherweise                  Die Corona-Pandemie könnte als „höhere Gewalt“ einge­
     stehen sich Anspruch und Gegenleistung ausge-                    stuft werden. Im Zuge dessen könnten Unternehmen die
     wogen gegenüber. Wenn dieses Verhältnis jedoch                   Abnahme- bzw. Lieferverpflichtung vermeiden und die Bil­
     nicht mehr gegeben ist, entsteht ein Verpflich-                  dung einer Drohverlustrückstellung würde entfallen.
     tungsüberschuss. Dieser kann für bilanzierende
     Unternehmen die Bildung einer Drohverlustrück-
     stellung erfordern.
                                                                      Unternehmen
     Was sind Drohverlustrückstellungen?
     Drohverlustrückstellungen müssen laut § 249 (1) Han­
     delsgesetzbuch (HGB) für sich abzeichnende, aber noch            Europäischer Gerichtshof
     nicht realisierte Verluste aus schwebenden Geschäften in
     der Handelsbilanz passiviert werden. Ein schwebendes             schränkt Steuerbefreiung für
     Geschäft ist ein auf Leistungsaustausch gerichteter, ge­
     genseitiger Vertrag, der aus der Sicht jedes Vertragspart­       Sportvereine ein
     ners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründet.
     Beispiele hierfür sind Arbeitsverträge, Mietverträge oder        Sportvereine stehen schon länger im Fokus der
     offene Aufträge. Üblicherweise stehen sich Anspruch              Umsatzsteuer. Insbesondere Golfclubs beschäf-
     und Gegenleistung ausgewogen gegenüber. Wenn die­                tigen regelmäßig die Finanzgerichte. In einem
     ses Verhältnis jedoch nicht mehr gegeben ist, der Wert           solchen Fall hat der Europäische Gerichtshof die
     der eigenen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhält­             bisherige nationale Rechtsprechung verworfen;
     nis also den Wert der Ansprüche auf die Gegenleistung            (Sport-)Vereine müssen sich hierauf einstellen, da
     übersteigt, entsteht ein Verpflichtungsüberschuss. Dieser        der Verlust von Steuerbefreiungen droht.
     kann für bilanzierende Unternehmen die Bildung einer
     Drohverlustrückstellung erforderlich machen.                     Hintergrund
                                                                      Das Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit sportliche Veran­
     Drohverlustrückstellungen für Mieträumlichkeiten                 staltungen, für die Teilnehmergebühren erhoben werden,
     Aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele Mitarbei­          sofern diese von bestimmten Einrichtungen, z.B. solchen,
     ter ihre Arbeitszeit dauerhaft im Homeoffice. Gemietete          die gemeinnützigen Zwecken dienen, erbracht werden
     Geschäftsräume vieler Unternehmen stehen dadurch leer            (§ 4 Nr. 22 Buchst. b). Die Mehrwertsteuer-Systemricht­
     und können nicht anderweitig genutzt werden. Dies führt          linie (MwStSystRL) befreit hingegen eng mit dem Sport
     dazu, dass das ausgewogene Verhältnis des Anspruchs              verbundene Dienstleistungen, die von Einrichtungen
     und der Gegenleistung zulasten vieler Unternehmen nicht          ohne Gewinnstreben erbracht werden (Art. 132 Abs. 1
     mehr gegeben ist, da die Miete weiterhin gezahlt werden          Buchst. m MwStSystRL). Da die Befreiung der MwStSystRL
     muss. Wenn das Mietverhältnis nicht vorzeitig beendet            wesentlich weiter gefasst ist, berufen sich Vereine auf die
     werden kann, kann die Bildung einer Drohverlustrückstel­         MwStSystRL, um auch andere Leistungen, die nach dem
     lung in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass         UStG nicht befreit sind, steuerfrei anbieten zu können.
     sich der Wertbeitrag der Mietsache zum Unternehmens­
     erfolg hinreichend objektiv ermitteln lässt. Alternativ reicht   Was ist eine „Einrichtung ohne Gewinnstreben“?
     auch die Tatsache, dass die Zurechenbarkeit konkreter            Strittig war die Gewährung der Steuerbefreiung für Ein­
     Erträge (z.B. bei einer Untervermietung) oder eine voll­         nahmen eines Golfclubs aus der Nutzung des Golfplatzes,
     ends fehlende oder nicht nennenswerte Nutzungs- bzw.             der Vermietung von Golfbällen, der mietweisen Überlas­
     Verwertungsmöglichkeit des Mietobjekts gegeben ist.              sung von Caddys, dem Verkauf von Golfschlägern sowie
     Die Höhe der Drohverlustrückstellung richtet sich nach           von Startgeldern. Das Finanzamt verweigerte die Befrei­
     dem Erfüllungsbetrag. Bei Mietverträgen ist die künftig zu       ung, da der Golfclub nicht gemeinnützig sei. Ursächlich
     zahlende Miete im Verhältnis des Anteils der nicht mehr          hierfür waren Mängel in der Satzung. Nach Ansicht des
     genutzten Mietfläche an der gesamten Mietfläche anzu­            Finanzgerichts München kann sich der Golfclub als „Ein­

12   dhpg aktuell 02/21
richtung ohne Gewinnstreben“ auf die Befreiung nach            Steuerpflichtige daran interessiert ist, einen möglichst ho­
der MwStSystRL berufen, die unmittelbare Wirkung habe.         hen abschreibungsfähigen Kaufpreisanteil für das Gebäu­
In der anhängigen Revision hatte der Bundesfinanzhof           de auszuweisen, weiß auch das Finanzamt und meldet
Zweifel, ob die Vorschrift unmittelbar anzuwenden sei          daher regelmäßig Zweifel an einer im notariellen Kauf­
und was unter „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ falle. Er       vertrag vorgenommenen Aufteilung an. Den „Beweis“ für
legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.               die berechtigten Zweifel führt die Behörde nach gängiger
                                                               Praxis auf Grundlage einer vom Bundesfinanzministerium
Entscheidung: Berufung auf MwStSystRL nicht                    im Internet bereitgestellten Excel-basierten Arbeitshilfe
möglich                                                        zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Aber:
Die unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL setzt             Taugt die Arbeitshilfe als Beweis? Der Bundes­finanzhof
eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Vor­         schafft nun Klarheit.
schrift voraus. Diese Voraussetzung erfüllt Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL nicht, da er „bestimmte“ Dienstleis­      Sachverhalt
tungen befreit und damit den Mitgliedstaaten einen Spiel­      Die Klägerin erwarb eine vermietete Eigentumswohnung
raum lässt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des         in einer Großstadt. Nach der im notariellen Kaufvertrag fest­
Bundesfinanzhofs ist damit eine unmittelbare Berufung          gelegten Aufteilung sollten rund 81 % des Kaufpreises auf
auf die MwStSystRL nicht möglich. Der Begriff der „Ein­        das Gebäude entfallen. Diesen Betrag setzte die Klägerin
richtung ohne Gewinnstreben“ ist ein autonomer unions­         als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen in ihrer
rechtlicher Begriff. Hierunter fallen Einrichtungen, die       Steuererklärung an. Das Finanzamt kam unter Anwendung
keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Sollten         besagter BMF-Arbeitshilfe nur auf einen Gebäudeanteil von
Gewinne trotzdem anfallen, so dürfen diese nicht verteilt      rund 31 %. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanz­
werden, sondern müssen zum Erhalt bzw. zur Verbesse­           gericht mit der Begründung ab, dass die Arbeitshilfe des
rung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Dies          BMF ein geeignetes Verfahren sei, um die Marktangemes­
gilt auch im Fall der Auflösung/Liquidation der Einrichtung.   senheit der vertraglichen Kaufpreis­aufteilung widerlegen zu
                                                               können; zudem sei sie auch eine geeignete Schätzungshilfe.
Konsequenz: Prüfen Sie Ihre Umsätze
Nicht nur Golfclubs, sondern alle (Sport-)Vereine müssen       Entscheidung des Bundesfinanzhofs
sich mit dem Urteil auseinandersetzen. Derartige Umsät­        Der Bundesfinanzhof sah das anders. Wenn die Finanz­
ze wie im geschilderten Fall, die bisher unter Berufung auf    verwaltung berechtigte Zweifel an der vorgenommenen
die MwStSystRL steuerfrei behandelt wurden, sind nun           Kaufpreisaufteilung des Steuerpflichtigen hegt (die nach
steuerpflichtig. Eingangsleistungen hierzu berechtigen         Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs in vorliegen­
zum Vorsteuerabzug, mögliche Vorsteuerkorrekturen              dem Fall auch angebracht waren), bleibt es ihr unbenom­
sind zu prüfen. Aufgrund der unionsrechtlichen Definition      men, eine eigene Aufteilung vorzunehmen. Aber bitte
der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“, die weiter gefasst       nicht mittels der Arbeitshilfe des BMF. Denn dieses stan­
ist als die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung,          dardisierte und vereinfachte Verfahren gewährleiste ge­
könnte sich für nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine      rade keine sachgerechte Aufteilung von Grundstück und
die Möglichkeit ergeben, Teilnehmergebühren steuerfrei         Gebäude auf Basis realer Verkehrswerte. So blieben z.B.
einzunehmen.                                                   zentrale Faktoren wie Lage und Ausstattung bei der Ge­
                                                               bäudewertermittlung gänzlich außen vor. Finanzverwal­
Das Thema ist sehr komplex. Unsere Experten stehen Ih­         tung und Finanzgericht werden – so die Richter des Bun­
nen gerne mit Rat und Tat zur Seite.                           desfinanzhofs – bei streitigen Grundstücksbewertungen
                                                               nicht umhinkommen, ein Sachverständigengutachten für
                                                               die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Privat                                                         Konsequenz
                                                               Klarer kann man wohl kaum formulieren, dass die BMF-­
                                                               Arbeitshilfe als Verfahren zur Kaufpreisaufteilung nicht
Kaufpreisaufteilung bei                                        taugt. Ob man sich als Steuerpflichtiger über das Ergeb­
                                                               nis allerdings freuen soll, bleibt abzuwarten, denn die­
Erwerb einer Immobilie                                         ses relativ einfache Berechnungsverfahren wurde eben
                                                               nicht nur von der Finanzverwaltung genutzt, sondern
Wer eine Immobilie für Vermietungszwecke erwirbt,              auch von Steuerpflichtigen und Beratern. Wird die eige­
hat nicht selten Ärger mit dem Finanzamt, wenn                 ne Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt mit Verweis auf
es um die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf                 die Berechnungsergebnisse der Arbeitshilfe allerdings ab­
Grundstück und Gebäude geht.                                   gelehnt, empfiehlt es sich – soweit möglich –, Einspruch
                                                               einzulegen und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zu
Kernaussage                                                    verweisen. Dann ist es am Finanzamt, zu entscheiden, ob
Beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung                 es den beschwerlicheren Weg wählt und ein Wertgutach­
kommt es zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt              ten durch einen Bausachverständigen in Auftrag gibt oder
nicht selten zum Streit darüber, wie der Gesamtkaufpreis       lieber doch die Kaufpreisaufteilung des Steuerpflichtigen
auf Gebäude und Grundstück zu verteilen ist. Dass der          akzeptiert.

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dhpg intern

       dhpg und TMC Turnaround Management Consult
       schließen strategische Partnerschaft
       Die dhpg und die TMC Turnaround Management Consult              perfekt: Während die TMC vorwiegend in den Bereichen
       arbeiten von nun an bei der Sanierung von Unternehmen           Distressed M&A, Corporate Finance und Interimsmanage­
       eng zusammen. Ziel ist es, die Spezialkompetenzen zu            ment zu Hause ist, liegen die Schwerpunkte der dhpg in
       bündeln und mittelständische Unternehmen in Umbruch-            der betriebswirtschaftlichen, gesellschafts-, steuer- und
       und Krisensituationen gemeinsam finanz- wie leistungs­          insolvenzrechtlichen Beratung. Im Ergebnis steht den ge­
       wirtschaftlich neu aufzustellen. Die dhpg hat in diesem         meinsamen Mandanten von nun an ein leistungsfähiges
       Zusammenhang eine Beteiligung am Dortmunder Sanie­              50-köpfiges Expertenteam zur Seite. Mit einem vernetzten
       rungsexperten erworben.                                         Know-how für alle Fragestellungen, die im Rahmen einer
                                                                       Sanierung wichtig sind. Gleichgültig, welche Herausforde­
       Gleiches Verständnis von Beratung                               rung ein Unternehmen zu bewältigen hat: Der Geschäftsfüh­
       Die dhpg und die TMC teilen dasselbe Verständnis einer          rung steht immer ein erfahrener Berater auf Partner­ebene zur
       persönlichen und respektvollen Beratung auf Augenhöhe.          Seite, der alle notwendigen Maßnahmen vom Restrukturie­
       Zudem geht es beiden Unternehmen um einen nachhal­              rungskonzept bis zur verantwortlichen Umsetzung koordi­
       tigen Sanierungserfolg, wozu es einer ganzheitlichen Be­        niert. Ein kultureller Aspekt, der für den Abschluss der Part­
       ratung bedarf. An dieser Stelle ergänzen sich die Expertisen    nerschaft für beide Unternehmen wichtig war.

       Ihr direkter Kontakt

                          Dr. Alf Hillen                                                    Kai Peppmeier
                          alf.hillen@dhpg.de                                                peppmeier@turnaround.de

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                                          ist mit unserer neuen, kostenlosen App dhpg2go auch unterwegs möglich.
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