Corona-Virus: Arbeitsausfall, Arbeitsschutz, Dienstreisen, Förderungen und Reiserecht - was ist zu beachten? - IHK zu Coburg
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Informationen und Links zum Coronavirus
Das Coronavirus ist mittlerweile in Europa angekommen. Durch die Situation in Norditalien und die neuen Infektionsfälle in Deutschland steigt auch die Unsicherheit in der Coburger Wirtschaft. Eine weitere Ausbreitung des Virus könnte zur zusätzlichen Belastung für unsere Wirtschaft werden, wenn Lieferketten unterbrochen werden. Unsere Unternehmen unterhalten intensive Geschäftskontakte mit chinesischen und italienischen Partnern, insbesondere in den Bereichen Maschinenbau, Automotive, Möbel und Spielwaren. Die Auswirkungen von Corona beziehen sich bislang vor allem auf Schutzmaßnahmen der Betriebe für ihre Mitarbeiter vor Ort. Im weiteren Verlauf kann es aber zu Engpässen in den Lieferketten und damit zu Produktionsausfällen kommen, mit Auswirkungen für unsere exportorientierten Unternehmen. Je länger die Coronavirus-Infektion anhält, umso spürbarer werden die Belastungen der Wirtschaft. Die weitere Entwicklung muss jeweils aktuell beurteilt werden, das gilt auch mit Blick auf andere Länder, die vom Coronavirus betroffen sind. Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus? Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Corona- Virus? Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Eine Sonderseite des Bundeswirtschaftsministeriums umfasst zahlreiche Hinweise (u. a. Finanzierungsbedarf sowie auch zum Kurzarbeitergeld) wie betroffene Unternehmen Unterstützung erhalten können. Seitens des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) erhielten wir folgenden Hinweis: Sofern infolge der "Corona-Krise" zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank finden Sie auf dieser Seite. Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit. Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Zielland der Dienstreise gefährdet ist? Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Zielland der Dienstreise gefährdet ist? Vor diesem Hintergrund entspricht die Anordnung von Dienstreisen ins Ausland dann nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers zu bejahen ist. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Für China gibt es eine offzielle Teilreisewarnung: Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt. Von nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao wird bis auf weiteres abgeraten.
Für Italien hat das Auswärtige Amt ebenfalls eine Reisewarnung herausgegeben: von nicht notwendigen Reisen nach Italien wird derzeit abgeraten. Eine Anordnung von Dienstreisen nach China und Italien entspricht daher im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste. Beachten Sie das Merkblatt des Auswärtigen Amtes mit Informationen für Beschäftigte und Reisende zum neuartigen Coronavirus. Was können Unternehmen im Zusammenhang mit Corona-Virus und Dienstreisen tun? Was können Unternehmen im Zusammenhang mit Corona-Virus und Dienstreisen tun? Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein bei Zielen in Krisenregionen beispielsweise in China nicht immer einfach zu beantworten. So dürften Arbeitnehmer aktuell bei Reisen nach China auch dann Bedenken haben, wenn das Ziel nicht direkt von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes umfasst ist. Inzwischen hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang für China einen Sicherheitshinweis veröffentlicht: Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt. "Von nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao wird bis auf weiteres abgeraten." Für Italien hat das Auswärtige Amt ebenfalls eine Reisewarnung herausgegeben: Von nicht notwendigen Reisen nach Italien wird derzeit abgeraten. Da gleichzeitig aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen innerhalb Chinas und Italiens zu rechnen ist, dürfte in vielen Fällen die Abwägung ergeben, dass in der aktuellen Situation die Anordnung einer Dienstreise nach China oder Italien nicht mehr billigem Ermessen entspricht. Tipp: Suchen Sie in Zweifelsfällen das Gespräch mit dem Arbeitnehmer, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Auch im Hinblick auf Mitarbeiter, die bereits für Ihre deutschen Arbeitgeber in China oder in Italien im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber die Lage beobachten und gegebenenfalls zum Schutz seiner Mitarbeiter aktiv werden muss. Die erforderlichen Maßnahmen können von Weisungen zum Verhalten (zum Beispiel Anordnung von Home-Office zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr) bis hin zur Rückholung des Mitarbeiters wegen des Risikos des Coronavirus reichen. Arbeitgeber von Mitarbeitern, die aktuell in China oder Italien tätig sind, sollten sich daher über die Lage informieren, insbesondere die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Auge behalten und - soweit erforderlich - Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter ergreifen. Coronavirus und Italien: Wie ist die Lage? Coronavirus und Italien: Wie ist die Lage?
Kein Land ist in Europa bislang härter vom Coronavirus betroffen als Italien. Die Maßnahmen der italienischen Regierung zum Schutz sind einschneidend. Welche Folgen hat dies auf die Unternehmen in Bayern, was müssen sie beachten? In Italien gibt es Stand 10. März 2020 rund 10.000 infizierte Personen, rund 460 Menschen sind in Folge einer Infektion mit dem Coronavirus gestorben. Maßnahmen: Seit dem 9. März 2020 am Abend ist die Reisefreiheit außer Kraft gesetzt Ganz Italien wurde zum Sperrgebiet erklärt. Schulen und Universitäten haben bis zum 3. April geschlossen. Die Menschen sollen nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Sie können einkaufen gehen, Verwandte pflegen, zum Arzt gehen, aber auch unter Umständen zur Arbeit gehen. Spaziergänge sind nur innerorts erlaubt. Alle öffentlichen Veranstaltungen wurden abgesagt, auch Kinos und Restaurants bleiben in der Regel geschlossen. Die Skigebiete haben die Saison beendet. Können die Unternehmen in Italien noch arbeiten? Bisher berichten keine Unternehmen über dramatische Einbrüche in der Produktion. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Beschaffung und damit Verlangsamung. Sehr starke Auswirkungen im Dienstleistungssektor. Der Tourismus ist praktisch lahmgelegt, Luftverkehr ist stark einschränkt. Arbeiten die Beschäftigten noch? Homeoffice ist das Gebot der Stunde. Beschäftigte können innerhalb ihrer Region zur Arbeit gehen, wenn dies für die Produktion unerlässlich ist. Für Personen, die unter Quarantäne stehen, ist die nicht erlaubt. Der Verkehr wird stichprobenartig kontrolliert. Transporte nach, von und durch Italien Nach derzeitigem Stand (10. März 2020) wird der Güterverkehr von, nach und durch Italien nicht blockiert. Auch der Warenaustausch mit den Sperrgebieten soll weiterhin möglich sein. Die Gespräche des italienischen Verkehrsministeriums laufen, dabei geht es auch um die Sicherheit der Lkw-Fahrer. Sicherheitsmaßnahmen für Lastwagenfahrer: Lkw-Fahrer sollten nicht aussteigen. Auch sollten sie Schutzausrüstung wie Einweghandschuhe
erhalten. Beim Be- und Entladen der Waren sollte der Fahrer einen Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Personen wahren. Transportpapiere und andere Dokumente sollten telematisch übermittelt werden. Welche Folgen hat der Einreisestopp von Österreich an der italienischen Grenze? Einreisen aus Italien nach Österreich sind gestoppt. Allerdings sind Durchreisen zum Beispiel nach Deutschland möglich. Reisende, die aus Italien kommen, dürfen keine Pausen in Österreich machen. Es gibt Gesundheitskontrollen an den Grenzen. Am Brenner sind beispielsweise zwei mobile Gesundheitscheck-Teams am Brenner sowohl an der Autobahn als auch an der Landesstraße und in der Bahn vorhanden. Mit Staus muss gerechnet werden. Gibt es Förderungen für die Wirtschaft in Italien? Am 5. März hat der Ministerrat der Regierung 7,5 Milliarden für die Bewältigung des Notfalls bereitgestellt 1 Milliarde wird für die Einstellung von Ärzten und Krankenschwestern und den Kauf von Krankenhausausrüstung bereitgestellt; 2,5 Mrd Euro werden für kurzfristige soziale Maßnahmen verwendet (Kurzarbeit, Übergangsgelder etc.) Private Unternehmen unterstützen Gesundheitseinrichtungen mit Spenden (z.B. Intesa Sanpaolo mit 100 Millionen, Esselunga mit 2,5 Millionen). Alle Telefongesellschaften stellen den betroffenen Gebieten kostenlose Internetverbindungen zur Verfügung und viele Firmen bieten in Partnerschaft mit der Regierung kostenlose Dienste für intelligentes Arbeiten/Cloud/etc Nützliche Links: Die Auslandshandelskammer Italien mit Sitz in Mailand informiert auf ihrer Internetseite über die aktuellen Auswirkungen. Hier finden Sie aktuelle Risikobewertungen des Auswärtigen Amts https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322 Infografiken mit aktualisierten und offiziellen Daten über die Ausbreitung des Coronavirus in Italien (Website auf Italienisch): https://lab24.ilsole24ore.com/coronavirus/ Coronavirus und Österreich: Wie ist die Lage? Coronavirus und Österreich: Wie ist die Lage?
Um die Ausbreitung des Coronavirus in Österreich hintanzuhalten, hat die österreichische Bundesregierung per Erlass vom 10. März verschärfte Maßnahmen ergriffen, die vorerst bis 3. April 2020 gelten. Hier ein Überblick: Untersagt sind Veranstaltungen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen. Davon nicht erfasst sind u. a. Zusammenkünfte im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung sowie im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (z. B. Lebensmittelhandel). Der Lehrbetrieb an allen Universitäten, Fach- und pädagogischen Hochschulen wird auf Fernlehre um- bzw. gänzlich eingestellt. Eine Einreise aus Italien nach Österreich ist nur mehr gestattet, wenn ein ärztliches Gesundheitsattest vorgelegt werden kann. Der Personenzugsverkehr von Italien nach Österreich und umgekehrt wurde eingestellt. Der Warenverkehr zwischen Italien und Österreich soll weiter gewährleistet werden. Allerdings wird das Personal (also z.B. Lkw-Fahrer) Gesundheitskontrollen unterzogen. Es ist daher für den Güterverkehr bei der Einreise von Italien nach Österreich mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Die wichtigste Richtlinie: Wer sich krank fühlt, soll zu Hause bleiben und die Gesundheitshotline 1450 anrufen! Hier finden Sie die wichtigsten direkten Informationsquellen für Österreich: Gesundheitshotline (Anruf bei Krankheitssymptomen): 1450 (für Anrufe aus Österreich) Beratungshotline für Auskünfte zum Coronavirus: T: +43 (0) 800 555 621 Österreichisches Gesundheitsministerium: www.sozialministerium.at Österreichisches Bundesministerium für Inneres: www.bmi.gv.at Coronavirus und USA: Wie ist die Lage? Coronavirus und USA: Wie ist die Lage? Durch Präsidialdekret, das am Freitag 13.03.2020 um 23.59 Uhr EDT (Ortszeit Washington DC) wirksam wird, tritt für Personen, die nicht US- Staatsbürger sind, nicht ständigen legalen Aufenthalt in den USA haben oder nicht Ehegatte, Elternteil, Kind oder Geschwister unter 21 Jahren eines US-Staatsbürgers oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA sind, oder nicht privilegierten Aufenthaltsstatus als Diplomat oder Mitarbeiter Internationaler Organisationen haben oder
nicht einen anderen Ausnahmetatbestand unter dem Präsidialdekret erfüllen, ein Einreiseverbot in Kraft, wenn sie sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Land im Schengenraum aufgehalten haben. Weitere Einzelheiten in englischer Sprache finden Sie hier. Über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie bei der zuständigen US-Vertretung, für Deutschland. (Quelle: Auswärtiges Amt) Coronavirus und Indien: Wie ist die Lage? Coronavirus und Indien: Wie ist die Lage? Im Rahmen der weltweiten Covid 19 Pandemie (Corona Virus) hat Indien die Bestimmungen zur Einreise reglementiert. Die Einreise nach Indien über E-Visa und reguläre Visa für deutsche Staatsangehörige ist nicht mehr gestattet. Bereits erteilte Visa werden ungültig. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt auch in Indien zu verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen; bei Verdachtsfällen, auch bei Kontakt zu Verdachtsfällen, bzw. bei Voraufenthalten in China, Deutschland, Frankreich, Italien, Iran, Spanien und Südkorea, muss mit Anordnung von Quarantäne gerechnet werden. Indien hat mit Wirkung vom 13. März 2020 alle an Ausländer erteilten Visa, zunächst befristet bis zum 15. April 2020, für ungültig erklärt. Eine Einreise nach Indien (einschl. Transit) ist somit nicht mehr möglich. Ausnahmen vom Einreiseverbot gelten nur für Inhaber von „Employment Visa" und „Project Visa", nicht jedoch für Inhaber von „Tourism", „Business" oder „Journalist"-Visa. Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig; eine Wiedereinreise ist jedoch nur für vorgenannte Ausnahmekategorien möglich. Die indischen Bundesstaaten Sikkim und Arunachal Pradesh haben die Ausgabe von „Inner Line Permits" an Ausländer gestoppt, siehe Reiseinfos (Reisegenehmigungen). In Nagaland ist die Einreise für Ausländer in den Distrikt Mon derzeit nicht möglich. Weitere Reiseeinschränkungen innerhalb Indiens können sich kurzfristig ergeben, zudem weisen Hotels vereinzelt deutsche Staatsangehörige ab. Überprüfen Sie Ihre Reisepläne, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen indischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und informieren Sie sich über das Bureau of Immigration. (Quelle: Auswärtiges Amt) Keine Chance für das Virus - betriebliche Pandemieplanung Keine Chance für das Virus - betriebliche Pandemieplanung Das Covid-19-Virus kann ganze Unternehmen lahmlegen. Zugleich können sich Betriebe aber auch auf den Notfall vorbereiten und wappnen. Das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung hat Checklisten zusammengestellt, die den Unternehmen helfen. Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus. Die wichtigsten Checklisten auf einen Blick: Empfehlungen für die Phasen vor der Pandemie
Betriebliche und personelle Planung Stäbe bilden Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Schlüsselpersonal bestimmen Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen Unternehmensbereiche, deren Funktion vorübergehend eingestellt werden kann, festlegen Personalversorgung und -betreuung planen Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern Kontakt zu Einrichtungen außerhalb des Betriebsaufbauen Vorsorge für Mitarbeiter im Ausland treffen Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien Bedarf an Hilfsmitteln ermitteln Atemschutzmasken beschaffen Handschuhe beschaffen Weitere persönliche Schutzausrüstung beschaffen Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen Weitere Hilfsmittel beschaffen Arzneimittel beschaffen Informationspolitik Innerbetriebliches Kommunikationsnetz entwickeln Informationen an Mitarbeiter weiter geben Mitarbeiter in hygienischem Verhalten unterweisen und dazu anhalten Vorbereitende medizinische Planung Aufgaben, Umfang und Qualifikation des medizinischen Personals planen Medizinisches Personal gewinnen und verpflichten Kompetenzen zuweisen Medizinisches Personal schulen und fortbilden Besondere Arbeitsabläufe in der Panedemieplanung festlegen Besondere Schutzmaßnahmen für das medizinische Personal festlegen Empfehlungen für die Phasen während der Pandemie Aufrechterhaltung Minimalbetrieb Betrieblichen Pandemieplan aktivieren Produktion anpassen Kommunikation anpassen Soziale Kommunikation verringern Informationstechnologie sichern Werkschutz aktivieren Organisatorische Maßnahmen für das Personal Personalbedarf an Pandemiesituation anpassen Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen Verhaltensregeln im täglichen Umgang einhalten Mitarbeiter kontinuierlich informieren Externe Informationen Informationen von Fachbehörden über die Pandemie-Entwicklung einholen Netzwerk mit anderen Betrieben nutzen Informationen über behördliche Entscheidungen einholen Informationen mit Behörden austauschen Medizinische Maßnahmen Betrieblichen Gesundheitsdienst (BGD) aktivieren Betriebszugang steuern Mit Erkrankung von Beschäftigten am Arbeitsplatz umgehen Hilfsmittel ausgeben Medikamente ausgeben Beschäftigten medizinische Informationen anbieten Andere medizinische Notfälle in der Pandemiephase berücksichtigen Maßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeiter Kontakt mit Angehörigen und Familie suchen Angehörige im Krankheitsfall von Mitarbeitern
unterstützen Mitarbeiter im Krankheitsfall von Angehörigen unterstützen Mitarbeiter und Angehörige im Ausland unterstützen Empfehlungen für die Phase nach der Pandemie Rückkehr zur Normalität Rückkehr zur Normalität mitteilen Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen Betriebsfunktionen in Normalzustand bringen Mitarbeiter über betriebliche Bewältigung der Pandemie informieren Pandemiefolgen für den Betrieb auswerten Mängel des Pandemieplans analysieren und beseitigen Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind? Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind? Infizierte Personen werden voraussichtlich in Quarantäne geschickt. Zudem wird das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen ermitteln und bei diesen im Falle eines "face to face"-Kontaktes (15 Minuten) ebenfalls vorsorglich eine Quarantäne anordnen. Schließung von Unternehmen oder Teilbereichen droht in aller Regel nicht. Wie sieht die häusliche Quarantäne aus? Der Mitarbeiter bekommt einen Bescheid von der Behörde, die ihn in Quarantäne schickt. Das Verlassen des Hauses oder der Besuch wird voraussichtlich nicht erlaubt sein. Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass täglich Temperatur gemessen wird usw. Weitere Untersuchungen wie das Abnehmen von Abstrichen sind ebenfalls möglich. Unter Umständen muss der Infizierte eine Art Tagebuch über sein Befinden führen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen. Allgemeine hygienische Regeln Halten Sie möglichst wenig Kontakt zu anderen Personen. Infizierte sollten entweder zeitlich versetzt oder in anderen Räumen als andere Personen essen. Es gilt die allgemeine Husten-Etikette: Abstand beim Husten und Niesen halten, wegdrehen und entweder in die Armbeuge oder in ein Taschentuch niesen. Regelmäßig und gründlich die Hände mit Seife waschen. Augen, Nase und Mund möglichst nicht berühren. Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?? Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?? Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt das neuartige Corona-Virus bereits heute in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf: So stehen viele Firmen vor dem Problem, dass Lieferungen aus China ausbleiben, so dass Material fehlt. Oder bereits produzierte Ware kann nicht versandt werden, da der Transport etwa nach China derzeit nicht möglich ist. In diesen Fällen muss häufig die Produktion gestoppt werden, weil keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind. Wenn Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht mehr beschäftigt werden können, gilt Folgendes:
Das sogenannte „Betriebsrisiko" trägt der Arbeitgeber. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist. Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist theoretisch auch die Anordnung von Betriebsschließungen denkbar. Eine solche Maßnahme würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten – es sei denn, es bestehen rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort (etwa im Home-Office). Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt" darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen. Schulen und Kitas ab Montag, 16.03.2020 geschlossen!!! Schulen und Kitas ab Montag, 16.03.2020 geschlossen!!! Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu bremsen, sind in Bayern ab Montag, 16. März 2020, bis zum Ende der Osterferien alle Schulen, Kindergärten und Kitas geschlossen. Damit stehen nun viele Arbeitnehmer vor dem Problem, ihre Kinder zu Hause betreuen zu müssen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen zu können. Eine ähnliche Situation besteht auch für Arbeitnehmer, die mit ihren Kindern in einem Risikogebiet, wie zum Beispiel Südtirol waren: Während Arbeitnehmer, die keine Symptome aufweisen, grundsätzlich weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, dürfen die Kinder aufgrund der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 06.03.2020 keine Schulen oder Kindertagesstätten besuchen. Was sagt das Arbeitsrecht zu solchen Fällen? Wenn das Kind noch in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist ein persönlicher Verhinderungsgrund gegeben. Der Arbeitnehmer ist somit berechtigt, zur Betreuung seines Kindes zu Hause zu bleiben. Selbstverständlich muss er den Arbeitgeber frühzeitig über die Verhinderung informieren. Wie sieht es mit der Vergütung aus, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss? Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, liegt grundsätzlich ein Fall des § 616 BGB vor, soweit dessen Anwendbarkeit nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Gemäß § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Nach allgemeiner Auffassung sind unter „verhältnismäßig kurzer Zeit" maximal fünf Arbeitstage zu verstehen. Dauert die Verhinderung aufgrund des Betreuungsbedarfs länger oder ist – was
unproblematisch vereinbart werden kann – die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen, besteht kein Anspruch (mehr) auf Fortzahlung der Vergütung. Zwar darf der Arbeitnehmer, wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes tatsächlich nicht gewährleistet werden kann, auch für einen längeren Zeitraum der Arbeit fernbleiben, er hat aber dann keinen Anspruch auf weitere Entgeltzahlung. Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in diesen Fällen idealerweise gemeinsam überlegen, wie die Situation bewältigt werden kann. Neben der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder dem Abbau von Überstunden (soweit vorhanden) kommt möglicherweise Arbeit im Homeoffice in Betracht. Corona und Kurzarbeit? Corona und Kurzarbeit? / Kurzarbeitergeld Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen könnten ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Dann kann Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen. Wann können Sie Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren? Bitte beachten Sie: Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann. Kurzarbeitergeld kommt gemäß §§ 95 ff. SGB III in Betracht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist, im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeittnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Sind wegen des Virus die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben? Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund von Corona ist sowohl ein Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (z. B. beim Stocken der Produktion aufgrund des Fehlens von Vorprodukten aus China) oder auch bei der Absage von Veranstaltungen, die als Dienstleister betreut wurden) als auch ein „unabwendbares Ereignis" (z. B. im Falle einer Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen) denkbar.
Die Bundesagentur für Arbeit hat grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld bei Corona- bedingtem Arbeitsausfall hingewiesen. Zu beachten ist aber, dass das Kurzarbeitergeld auch weitere Voraussetzungen hat als das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis. Zum Beispiel muss der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar" sein. Bei Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen kann es somit darauf ankommen, ob eine Ersatzbeschaffung generell – wenn auch vielleicht zu einem weit höheren Preis – möglich ist oder gewesen wäre, oder ob das Problem durch das Anlegen von Vorräten hätte vermieden werden können. Die Verlautbarungen der Bundesagentur zu diesem Thema erwecken den Eindruck, als sollten diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zugunsten der Unternehmen bzw. den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ausgelegt werden. Welche Maßstäbe in der Praxis tatsächlich angelegt werden, wird sich zeigen. Wichtig zu wissen ist auch, dass Kurzarbeitergeld nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben. Hinweise zum Verfahren Der Arbeitsausfall muss gemäß § 99 SGB II der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und dem Link zur online- Antragstellung unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber- unternehmen Wichtig: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, eine rückwirkende Zahlung erfolgt darüber hinaus nicht! Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null") allgemein 60 % des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Coronavirus und Homeoffice Coronavirus und Homeoffice Mitarbeiter kommen aus Risikogebieten zurück, Mitarbeiter können nicht ausschließen, dass sie Kontakt zu Personen hatten, die in einem Risikogebiet haben. Oder es gibt bereits einen Infektionsfall in der weiteren Umgebung. Dann möchten Unternehmen das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus vermeiden. Ein probates Mittel ist, dass die Mitarbeiter zu Hause im Homeoffice arbeiten. Wann können Sie Ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken? Wo der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringen muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Arbeiten im Homeoffice setzt grundsätzlich das Einverständnis des Mitarbeiters voraus, sei es bereits im Arbeitsvertrag oder später in einer gesonderten Vereinbarung. Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten also nicht einfach ins Homeoffice schicken, wenn er sich diese Möglichkeit nicht bereits vorbehalten hat.
Keine Probleme gibt es, wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung zur Arbeit zu Hause enthält der Mitarbeiter auch ohne vorherige Regelung mit der Arbeit von zu Hause aus im konkreten Fall einverstanden ist. Tipp: Es ist sinnvoll, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erk?ärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt. Es empfiehlt sich auch, eine Datenschutzvereinbarung abzuschließen. Was ist, wenn der Mitarbeiter von den Behörden in häusliche Quarantäne geschickt wird? Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt natürlich auch keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. Solange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor (potentieller) Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, muss er von zu Hause aus arbeiten. Dies muss im Arbeitsvertrag oder für den konkreten Einzelfall vereinbart worden sein und die technischen Voraussetzungen sollten zur Verfügung. Gibt es eine Möglichkeit, Mitarbeiter zum Homeoffice zu zwingen? Wenn keine Vereinbarung zum Homeoffice besteht, kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice auch nicht einseitig einführen oder den Arbeitnehmer gar dazu zwingen. Nur im absoluten Notfall, wenn etwa sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden könnten. Aufgrund der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird man eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers aber nur in absoluten Ausnahmefällen annehmen können. Voraussetzungen und Regeln für Homeoffice Zu berücksichtigen ist, dass im Homeoffice grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Arbeitsschutz gelten wie am betrieblichen Arbeitsplatz. Auch im Homeoffice gelten die Vorgaben für die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, in einer schriftlichen Vereinbarung zum Homeoffice auch eine Regelung zur Zutrittsberechtigung des Arbeitgebers nach Vorankündigung zu treffen. Welche Regeln gelten beim Arbeiten zu Hause? Die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen. Bei Dauer der Arbeitszeit und Pausen gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, müssen nicht außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten erreichbar sein. Was ist, wenn ein Unfall zu Hause passiert? Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zu beachten ist aber, dass die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit im Homeoffice häufig schwer zu treffen ist. So kann es zum Beispiel für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles entscheidend sein, ob ein Unfall an derselben Stelle der Wohnung auf dem Weg zum Kaffeekochen (privat) oder zum Drucker (dienstlich) geschieht. Kosten und Steuern beim heimischen Büro Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit - auch im Homeoffice - tätigt. Das gilt beispielsweise für Kommunikationskosten (Telefon usw.) Büromaterial.
Es können aber auch abweichende Regelungen getroffen werden, so zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer eigene Geräte auf eigene Kosten benutzt. Solche Regelungen sollten unbedingt schriftlich vereinbart werden. Steuern für das häusliche Arbeitszimmer Kosten für das Büro zu Hause von der Steuer abzusetzen ist gar nicht so einfach. Bitte beachten Sie folgendes: Steht jemandem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1.250 Euro im Veranlagungsjahr als Werbungskosten (Selbständige als Betriebsausgaben) geltend machen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der volle Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht für das ganze Jahr genutzt wird, sondern beispielsweise nur für die Zeit, in der man wegen des Coronavirus zu Hause arbeitet. Ein unbeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das? häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen, d. h. Aufwendungen von mehr als 1.250 Euro können in diesem Fall nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet. Im übrigen gelten die ganz normalen Regeln für Arbeitszimmer. Homeoffice - sicher zu Hause arbeiten Um sicher von Zuhause aus zu arbeiten benötigen Sie Hard- und Software und es empfiehlt sich, einige Regeln zu beherzigen. Hier einige Tipps, wie das gelingen kann: Verbindung der Mitarbeiter in die Firma: Grundvoraussetzung für ein Homeoffice ist eine schnelle Internetverbindung: Per Festnetz, Mobilfunk oder notfalls Satellit. Einige MBit/s schnell sollte die Verbindung schon sein. Telefonanlage: Büro-Rufnummern im Homeoffice: Im Idealfall telefonieren Mitarbeiter im Homeoffice zuhause genauso wie im Büro: Unter ihrer beruflichen Rufnummer sind sie erreichbar und bei eigenen Telefonaten erscheint die berufliche Rufnummer und nicht die Privatnummer. Dies muss die Telefonanlage im Unternehmen regeln: Prüfen Sie, welche Möglichkeiten die Telefonanlage dazu bietet. Auf VoIP („Voice over IP") basierende Telefonanlagen bieten hier üblicherweise eine hohe Flexibilität. Ggf. müssen auf den Smartphones der Mitarbeiter Apps installiert werden, mit denen die Trennung von privaten und beruflichen Rufnummern gelingt. Hier finden Sie weitere Infos zur Sicherheit von VoIP- Anlagen. Computer-Ausrüstung im Homeoffice: Entweder das Unternehmen stellt den Mitarbeitern einen fertig konfigurierten Rechner zur Verfügung. Oder die Mitarbeiter nutzen ihren privaten Rechner. In jedem Fall ist eine klare technische Trennung von privater und beruflicher Nutzung sehr zu empfehlen. Ansonsten könnten durch die private Nutzung hervorgerufene Sicherheitsprobleme die Sicherheit des Unternehmens tangieren – oder umgekehrt. Diese Trennung gelingt z. B. durch den Fernzugriff („Remote-Desktop"), der über eine verschlüsselte Verbindung („VPN- Tunnel" / „Virtual Private Network") realisiert werden kann. Damit dies sicher ist, empfiehlt sich der Einsatz von Zwei-Faktor-Authentifizierung beim Aufbau der Verbindung: Dabei muss der Homeoffice-Mitarbeiter einerseits „etwas wissen" (z. B. Nutzername und Passwort für einen
Login) und „etwas haben" (z. B. ein Smartphone für die Freigabe der Verbindung oder eine spezielle Hardware („Security-Token"), der am Privatrechner angesteckt wird oder eine zusätzliche Information (z. B. einen Zahlencode) gibt. Mehr Infos zur Zwei-Faktor- Authentifizierung. Auch lohnt ein Blick darauf, was an den privaten Rechner angeschlossen ist: Nur bekannte Geräte sollten an diesen angesteckt werden. Dies gilt insbesondere für USB- Sticks: Im schlimmsten Fall kann ein mit Schadsoftware versehener USB-Stick den Rechner „übernehmen" und z. B. sämtliche Tastaturanschläge mitprotokollieren. Ähnliches gilt für schnurlose Mäuse und Tastaturen. Mehr Infos zur Sicherheit von USB-Sticks. Sichere IT-Nutzung im Homeoffice: Der private PC sollte stets auf dem aktuellsten Stand sein: Updates von Betriebssystem und Anwendungssoftware sollte zeitnah eingespielt werden. Das gilt insbesondere für Browser, Sicherheitssoftware (Virenscanner, Firewalls...) und ggf. verwendete VPN-Software. Auch sollte andere Hardware im Heimnetz aktuell gehalten werden (z. B. der Router). Unmittelbar vor Ort werden Rechner üblicherweise durch Passwörter zum Login geschützt: Damit im Homeoffice nur berechtigte Personen den Remote-Desktop ins Unternehmen nutzen, müssen die Mitarbeiter auch zuhause besonders auf den Rechner achten. Das bedeutet z. B.: Einrichten eines Nutzerkontos auf dem Rechner für die HomeOffice- Arbeit, Sowie: Beim Verlassen des Rechners die Bildschirmsperre des Betriebssystems oder zumindest des Remote-Desktops aktivieren, welche nur durch hinreichend schwierige Passwörter zu entsperren ist. Grundsätzliche Beschäftigung des Unternehmens mit der IT-Sicherheit: Sowohl aus gesetzlichen Gründen als auch zum Eigenschutz sollten Unternehmen sich mit dem Thema IT- und Informationssicherheit beschäftigen. Das gilt insbesondere für die Vorbereitung auf einen IT- Notfall, dessen Wahrscheinlichkeit und ggf. Auswirkung mit passenden Maßnahmen reduziert werden kann. Unter https://www.ihk-muenchen.de/informationssicherheit sind dazu weitere Infos zu finden. Produktiv, aber nicht einsam: So gelingt die Arbeit von zu Hause aus Im Homeoffice steigt die Arbeitsleistung Wissenschaftler der US-amerikanischen Stanford-Universität haben in einer zweijährigen Studie untersucht, was das Arbeiten im Homeoffice bewirkt. Die erste und wichtigste Botschaft: Die Produktivität der Mitarbeiter stieg um 13 Prozent. Das liegt in der Regel auch daran, dass es weniger Unterbrechungen gibt, die Arbeitnehmer konzentrierter arbeiten können. In einem Büro, das mit mehreren Personen besetzt ist, telefoniert oder bespricht eben immer mal jemand etwas, es gibt Hintergrundgeräusche – und so entsteht Ablenkung. Auch stellte sich heraus, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Mitarbeiters im Homeoffice meist länger als die vor Ort ist. Wenn Sie als Unternehmer Ihre Mitarbeiter als Schutz vor Infektionen zu Hause arbeiten lassen möchten, kann aus der Not eine Tugend werden. Zum Problem könnte auf Dauer aber die soziale Isolation im Homeoffice sein. Die Homeoffice- Mitarbeiter arbeiten zwar produktiver, aber ggf. auch einsamer. So unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter und beugen der Isolation vor Stellen Sie alle nötigen technischen und sonstigen Mittel zur Verfügung und klären Sie transparent alle arbeitsrechtlichen Fragen und Ansprüche, damit der Mitarbeiter gut informiert ist (siehe auch oben).
Klären Sie gemeinsam die Erwartungen ans Homeoffice – erwartete Dauer der pandemiebedingten Homeofficelösung, Arbeitsleistung, Erreichbarkeit, Umfang mit externen Kunden, die praktische Umsetzbarkeit von Aufgaben etc. Besprechen Sie auch, wie Sie Arbeits- und Pausenzeiten handhaben. Darf der Mitarbeiter flexibler sein als im Büro oder sollten Arbeits- und Pausenzeiten im Homeoffice wie die Arbeits- und Pausenzeiten im Büro liegen? Sprechen Sie mit den Mitarbeitern klar ab, was zu tun ist – wie im normalen Büroalltag auch. Stehen Sie für Rückfragen zur Verfügung. Geben Sie den Mitarbeitern Rückmeldung. Wahrscheinlich erhöht sich Kommunikations- und Organisationsaufwand vorübergehend, weil man sich eben nicht kurz über den Gang eine Information zurufen kann, sondern expliziter kommuniziert werden muss. Nutzen Sie zudem Skype- oder Telefonkonferenzen, damit die Mitarbeiter sich nicht sozial isoliert fühlen und weiterhin in Kontakt mit den Kollegen bleiben. Setzen Sie diese Konferenzen bewusst an. Unterstützen Sie die Mitarbeiten, die noch keine Homeoffice-Erfahrung haben, mit Tipps zur Homeoffice-Organisation. Hilfreich ist zum Beispiel eine gewissen Routine: Pünktlich zu einem festgelegten Zeitpunkt starten, Ziele für den Tag klären, Ablenkungen ausschalten, feste Pausen einlegen, vor Beendigung des Arbeitstages aufräumen – und am nächsten Tag frisch starten. Wenn aus dem vorübergehenden Homeoffice ein dauerhaftes wird, signalisieren Sie Ihren Mitarbeitern, dass sie gesehen werden und dass das Homeoffice bei guter Arbeit auch ihre Karriere fördert. Denn Mitarbeiter befürchten oft Karriereeinbrüche durch Homeoffice. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer sich in einem „Risiko-Gebiet“ aufgehalten hat?? Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer sich in einem „Risiko- Gebiet" aufgehalten hat?? Für Rückkehrer aus der am stärksten betroffenen chinesischen Stadt Wuhan wurden bereits durch die zuständigen Behörden Untersuchungen und Quarantäne-Maßnahmen eingeleitet. Viele Unternehmen fragen sich aber, was gilt, wenn Arbeitnehmer aus anderen Teilen Chinas oder auch aus Gegenden in Europa zurückkehren, in denen das neuartige Corona-Virus bereits aufgetreten ist. Hier gilt: Solange keine behördlichen Quarantäne-Maßnahmen verhängt wurden, ist auch ein solcher „Rückkehrer" normal zu beschäftigen. Wenn keine konkreten Krankheitszeichen bestehen, ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, ein ärztliches Gesundheitszeugnis zu erbringen. Aber: Der Arbeitgeber hat auch Fürsorgepflichten gegenüber seinen anderen Arbeitnehmern zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Arbeitgeber zum Schutz seiner weiteren Arbeitnehmer vor Ansteckung überlegen, einen Rückkehrer aus einem „Risiko-Gebiet" aufzufordern, zu Hause zu bleiben. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Vergütung trotzdem ordnungsgemäß weiter zu zahlen. Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden??
Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden?? §§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch, Personen unter Beobachtung oder gar Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer und tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln. Für nicht Erkrankte, die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt) vor. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber erbracht. Allerdings werden diese Zahlungen auf Antrag von der Behörde erstattet. Verfahren bei Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz Verfahren bei Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz Die Entschädigung ist binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen. Genaueres zum Verfahren, die örtlich zuständigen Behörden sowie das einschlägige Formular ist im Internet über das Portal www.freistaat.bayern mit den Suchworten „Infektionsschutzgesetz" und „Entschädigung" abrufbar. Coronavirus – was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was ?kann der Arbeitgeber präventiv tun?? Coronavirus - was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was kann der Arbeitgeber präventiv tun? Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen. Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Dabei hat der Arbeitgeber keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) konkrete Schutzmaßnahmen nötig werden. Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar.
Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht. Im Falle des Corona-Virus' bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel: Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären. Das heißt, er muss beispielsweise Informationen bereitstellen (siehe unten Linkliste), Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen. Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein. Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren" Zonen im Unternehmen, Trennung von Infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte. Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut darin, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt. Welche Auswirkungen hat die Situation in China auf die deutsche Wirtschaft? Welche Auswirkungen hat die Situation in China auf die deutsche Wirtschaft? Viele Betriebe in China arbeiten wegen des Coronavirus schon seit Ende Januar mit verringerter Besetzung. Sie haben auf die Lage reagiert, beispielsweise die Feiertagsschließung nach dem chinesischen Neujahrsfest verlängert und Dienstreisen durch Telefonkonferenzen ersetzt. In Kürze anstehende Messen in China wurden von den Veranstaltern abgesagt. Erste Einschätzungen zu den Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Praktische Hinweise hat die Deutsche Auslandshandelskammer (AHK) in China auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Wie ist die Lage, wenn Messen und Veranstaltungen abgesagt werden? Vertragsrecht: Auswirkungen von Covid 19 auf Messewirtschaft und Veranstaltungen Was tun, wenn eine Behörde eine Messe untersagt? Lokale Gesundheitsbehörden können Events, Messen oder Veranstaltungen wegen der Gefahr durch das Corona-Virus
untersagen. Liegt eine solche behördliche Verfügung vor, können Verträge, die z.B. mit Messebauern, Aussteller oder Cateringunternehmen für die Messe geschlossen wurden, nicht mehr erfüllt werden. Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor. Kann ein Vertrag nicht durchgeführt werden, weil die Leistung unmöglich geworden ist, muss die Leistung auch nicht erbracht werden. Der Caterer muss kein Essen liefern, der Messebauer muss den Stand nicht aufbauen. Gleichzeitig verlieren Sie damit aber auch ihren Anspruch auf Vergütung. Wurden Anzahlungen geleistet, sind diese zurück zu zahlen. Werden Events behördlich verboten, kann dem Veranstalter auch kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden. Er muss deshalb keinen Schadensersatz leisten oder für entgangenen Gewinn aufkommen. Wie ist die Situation bei der Buchung von Hotelzimmern? Anders sieht es für die Buchung von Hotelzimmern für die Messe vor Ort aus. Allein durch die Absage der Veranstaltung liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor. Das Zimmer könnte auch ohne Besuch der Messe genutzt werden. Für die Hotelbuchung ist nur der Anlass der Buchung weggefallen. Fällt nur der Anlass für die Buchung weg, berechtigt das nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Manche Hotels räumen den Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings eine anteilige Kostenerstattung bei Stornierung ein. Corona-Virus: Was müssen Reiseveranstalter beachten? Corona-Virus: Was müssen Reiseveranstalter beachten? Was ist, wenn der Kunde gebucht hat, aber noch nicht auf der Reise ist? Wollen Reisende wegen des Corona-Virus ihre Reise stornieren, sollten Reiseveranstalter ihre Rechte kennen. Bei sogenannten unvermeidbaren Ereignissen können Reisende ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren. Vor dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts sprach man in solchen Fällen von höherer Gewalt. Das Corona-Virus kann ein solches unvermeidbares Risiko sein. Unvermeidbare Ereignisse sind: Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes Behördliche Schließung zahlreicher Sehenswürdigkeiten, die Bestandteil der geplanten Reise sind Behördliche Quarantänemaßnahmen am Reiseziel Erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Reisezeitpunkt Wann kann der Kunde seine Reise nicht stornieren? Allein die Angst der Reisenden, sich mit dem Virus anzustecken, berechtigt die Kunden aber nicht zur Stornierung der Reise. Nur wenn Reisewarnungen für das Ziel der gebuchten Reise vorliegen, oder allgemein eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist, kann der Kunde stornieren. Achtung: Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden keine Stornoentschädigung verlangen. Will der Reiseveranstalter die Reise stornieren, muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände den Rücktritt erklären. Der Reiseveranstalter hat
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