Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - Pflanzenbautag 06.12.2018 – Groß Kreutz – OT Götz Dorothea Heidecke Jörg Lübcke, Lutz Böhm LELF – Ref. 42 – FG Bodenschutz, Düngung Dorfstraße 1, 14513 Teltow – OT Ruhlsdorf Dorothea.Heidecke@lelf.brandenburg.de Joerg.Luebcke@lelf.brandenburg.de Lutz.Boehm@lelf.brandenburg.de Tel: 03328/ 436-151 Tel: 03328/ 436-154/152 Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 0
Das neue Düngepaket ist geschnürt AwSV (Bundes) Anlagen- VO wassergefährdender Stoffe 01.08.2017 Klärschlammverordnung 27.09.2017 - DBE §16 (1) nur Bodennutzung - keine Düngung von Futterflächen §15 (5 - §15 (4) keine KS oder KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 1
Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) Seit 01.01.2018 in Kraft Ziel: nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit den Nährstoffen im Betrieb sowie Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt Stufenweise Einführung der Pflicht zur Stoffstrombilanzierung Bezugsbasis im Gegensatz zur Flächenbilanz nach Düngeverordnung (DüV) – Gesamtbetrieb (=Hoftorbilanzierung) Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 2
Erfassung der Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P), die dem Betrieb zugeführt und von diesem abgegeben werden Zeitliche Grundlage der Bilanzierung ist das Düngejahr nach DüV Pflicht zur Fortschreibung der Bilanzierung zu einer 3-jährigen Bilanz Keine Verlustanrechnung wie bei Flächenbilanz – Ausnahme betriebsbezogener Bilanzwert – hier Verluste in der VO angegeben! Achtung: Stoffstrombilanzpflichtige Betriebe müssen weiterhin auch die Flächenbilanz nach DüV erstellen! Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 3
Wer muss ab 01.01.2018 eine Stoffstrombilanz erstellen? Betriebe mit > 50 GV und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF; Betriebe mit > 30 ha und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF; viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden; Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden. Hinweis: ab dem 01.01.2023 entfällt der die GV-Besatz-Grenze/ha für die Erstellungspflicht der Stoffstrombilanz, die Hektargrenze sinkt auf 20 ha/Betrieb! Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 4
Bagatellgrenzen In § 3 (4) StoffBilV geregelt: Befreiung für das jeweils folgende Jahr, wenn: 1. Betrieb die Schwellenwerte unterschreitet und 2. im Bezugsjahr maximal Wirtschaftsdünger in Höhe von 750 kg Nges. aufnimmt und 3. die Anforderungen an den Nährstoffvergleich nach DüV im vorangegangen Düngejahr erfüllt sind oder 1. ein viehhaltender Betrieb unterhalb der Schwellenwerte und 2. Stickstoffanfall im Bezugsjahr aus eigener Tierhaltung maximal 750 kg Nges. Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 5
In § 3 (4) StoffBilV geregelt: Anzeigepflicht (unverzüglich, vollständig und richtig) durch den Betriebsinhaber bei: Wesentlichen Änderungen betrieblicher Verhältnisse Wesentliche Änderung von Betriebsabläufen bzw. der Wirtschaftsweise Möglichkeit der Anordnung der Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz durch die nach Landesrecht zuständige Stelle möglich (Verdacht auf Nährstoffverluste in die Umwelt sowie des nicht ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 6
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 7
Welche Daten sind zu erfassen? 1. Erfassung, Ermittlung und Aufzeichnung aller Daten über zugeführte und abgegebene Nährstoffmengen im Betrieb auf der Grundlage von Belegen (Lieferscheine, Rechnungen usw.) Heranziehung der jeweiligen Gehalte an N und P Verpflichtend aufzuzeichnen sind: zugeführte bzw. abgegebene Stoffe: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrate, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut sowie Vermehrungsmaterial (Getreide, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe Gehalt an Stickstoff und Phosphor die für die Ermittlung der Nährstoffgehalte genutzte Methode (Kennzeichnung, wissenschaftliche anerkannte Messmethode, Richtwerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle) Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 8
Liegen Messergebnisse nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden vor, sind diese zwingend zu verwenden! Für eine Vielzahl von Stoffen sind Gehaltwerte in der StoffBilV veröffentlicht – bei der Nutzung von Richtwerten sind mindestens diese Werte zu verwenden (Anlage 1 StoffBilV) Sonstige Werte: Veröffentlichung des LELF Fehlende Werte sind beim LELF zu erfragen Aufzeichnungspflicht: 3 Monate nach der Zufuhr bzw. Abgabe: Stoff, Nährstoffmengen, zur Ermittlung verwendetes Verfahren 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres: Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanz Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 9
Bitte die Bezugseinheiten beachten! Element-/Oxidform (P; P2O5) Trockenmasse/Frischmasse Schlacht-/Lebendgewicht Berechnung Nährstoffmenge: Menge des Stoffes x Nährstoffgehalt Überschreitung des Bilanzwertes – Anordnung einer anerkannten für N Düngeberatung möglich Nicht Beachtung der StoffBilV ist eine Ordnungswidrigkeit! Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der zuständigen Stelle keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Aufzeichnungen Verstoß gegen die 7 jährige Aufbewahrungsfrist bzw. gegen die Vorlageaufforderungen der zuständigen Behörde Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 10
Nur Aufzeichnungs pflicht, kein Bestandteil der Rechnung! 11
Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz Erfassung der Differenz zwischen Nährstoffzu- und abfuhr je Betrieb und je Hektar (letzteres nicht bei flächenlosen Betrieben) Zusätzlich Ausweisung der regionalen N-Deposition (Eintrag von N über den Luftpfad gemäß http://gis.uba.de/webseite/depo1) (keine Verrechnung dieses Wertes – nur Ausweisung) Zusammenfassung der jährlichen Bilanzen zu 3-jährigen Bilanzen (Anlage 3) Zulässiger 3-jähriger Bilanzwert bei N: 175 kg/ha bzw. bis 10 % über dem errechneten betrieblichen Bilanzwert (Vergleichswert) entsprechend Rechenfolge nach Anlage 4 Keine Bewertung bei P erforderlich Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 12
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 13
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 14
Anlage 2, Tabellen 1 und 2: Vorgaben zur Datenerfassung nach StoffbilV Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 15
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42 16
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 17
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42 18
Ermittlung des betriebsbezogenen Bilanzwertes nach Anlage 4 StoffBilV Getrennte Erfassung der einzelnen Stoffe erforderlich! Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018 19
Unterstützung durch das LELF www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung Hinweis: NPK-Rechner: In dieser Form nur noch bis Jahr 2017 nutzbar – bitte neue Version abwarten! Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 20
Neues Programm DuePro-Bilanz! Ab 01.01.2019
Unterstützung durch das LELF www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 22
Hinweise für Betriebe mit einer Anordnung zur Teilnahme an einer Düngeberatung gemäß § 9 Absatz 4 Düngeverordnung (DüV) Wir empfehlen die Nutzung der durch das LELF angebotenen Programme Eine Vielzahl von Richtwerten hinterlegt, die im Land Brandenburg gelten Korrekte Umsetzung der Vorgaben der düngerechtlichen Vorschriften Differenzen auf Grund der Nutzung anderer Programme gehen zu Lasten des Landwirtschaftsbetriebe (keine Möglichkeit der Anerkennung von Programmen für Brandenburg!) Nutzen aller Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer Bestandesführung und Düngung Biomassemodell für Raps Anlegen eines Düngefensters zur Einschätzung der Notwenigkeit einer Düngung alle feldbaulichen Maßnahmen – Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz usw. Düngebedarfsermittlung ist für Acker- und Grünland erforderlich Überprüfen des 3-jährigen Ertragsmittel der Kulturen zur Vermeidung einer über- höhten Düngebedarfsermittlung Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 23
eigene Nmin-Untersuchungen (sehr große Schwankungsbreiten) Untersuchung eigener Wirtschaftsdünger (repräsentative Probe!) Schulung/Einweisung der Mitarbeiter, die die Düngung durchführen Teilflächenspezifische Düngung Nutzung von bodennaher Ausbringung bzw. Technik, die Düngemittel in den Boden einbringt Optimierung der Grundnähstoff- und Mikronährstoffversorgung des Bodens usw. Nutzung einer Düngeberatung Fehlerquelle Wirtschaftsdünger im Nährstoffvergleich Nährstoffanfall aus tierischen Ausscheidungen ist in der DüV festgelegt bei Lagerverfahren, bei denen man die Feststoffe absetzen lässt, müssen innerhalb von 3 Jahren auch mal die „Feststoffe“ ausgebracht werden (Lagerkapazität?) Werte müssen zu den tierischen Ausscheidungen passen Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 24
Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste Wenn jährlich Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste zur Verfügung stehen – maximale Deckung des Nährstoffbedarfes über diese Produkte zu 75 % - Gefahr der Überschreitung des Saldos!!! (Mindestwirksamkeit bei Deckung des Düngebedarfes/Ansetzen von Stall-,Lager- und Ausbringverlusten beim Nährstoffbedarf) (höhere Mindestwirksamkeit als gesetzlich vorgegeben!) Bei zugekauften Düngemitteln mit Deklaration bzw. bei Nutzung von Laborergebnissen sowie bei Richtwerten sind Stall- und Lagerverluste bereits weg!!! Bei Wirtschaftsdüngern bzw. organ. Düngemitteln Berechnung des Düngebedarfes sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor (Ein Nährstoff kann den anderen begrenzen!) Überprüfung der Notwendigkeit einer Herbstdüngung (Lagerkapazität?, Abnahmeverträge?) Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung 06.12.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 25
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Düngebedarfsermittlung auf Ackerland - Stickstoff Stickstoffbedarfswert (Sollwert - Frühjahr bis Ernte) – kulturarten- und ertragsbezogen (betriebliches Ertragsniveau im Ø der letzten 3 Jahre*) Zu- bzw. Abschläge: +/-Ertragsdifferenzen - Nmin im Boden / legume N-Bindung - N-Nachlieferung aus Bodenvorrat (Humusgehalt > 4 % – Abschlag mind. 20 kg N/ha) - N-Nachlieferung aus organ. Düngung d. Vorjahres (10 % v. N ges. des Vorjahres) - N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht (nach Anl. 4, Tab. 6) Ackerkulturen: 0-20 kg/ha Zwischenfrüchte 10 – 40 kg/ha Düngeobergrenze! * Bei Abweichung vom Ertrag eines Jahres von > 20 % des Vorjahres kann der Wert des Vorjahres genutzt werden. Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 27
Kultur (Auszug aus Anlage 4, Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert Zu-/Abschläge Tabellen 4 und 5) (dt/ha) (kgN/ha) (kg/ha) Winterraps 40 200 je 5dt : 10/15 Winterweizen (A,B) 80 230 je 10 dt: 10/15 Winterweizen (C) 80 210 je 10 dt: 10/15 Winterweizen (E) 80 260 je 10 dt: 10/15 Wintergerste 70 180 je 10 dt: 10/15 Winterroggen 70 170 je 10 dt: 10/15 Wintertriticale 70 190 je 10 dt: 10/15 Sommergerste 50 140 je 10 dt: 10/15 Hafer 55 130 je 10 dt: 10/15 Körnermais 90 200 je 10 dt: 10/15 Silomais 450 200 je 50 dt: 10/15 Zuckerrübe 650 170 je 100 dt: 10/15 Kartoffeln 400 180 je 50 dt: 10/10 Bei Abweichung des Ertragsniveaus von > 20 % (Missernte) Nutzung des vorangegangenes Jahr möglich Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - Max. Zuschlag 40 kg/ha Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 28
Düngebedarfsermittlung für folgende Kulturen auf der Homepage des LELF http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.237624.de Hinweise DBE Stickstoff: Ackerland, Gemüse Erdbeeren Zweitfrucht Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter Gräservermehrung Rollrasen Festmist und Kompost 2017 „händische“ DBE Stickstoff mit Dokumentationsblatt BB für: Ackerland, Gemüse, Erdbeeren Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiges Feldfutter Programme zur DBE mit Installationshinweisen: BESyD DüPro_NP_BB Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 29
Fortsetzung des Beispiels: Deckung des Düngebedarfs aus Rindergülle normal (8% TS, 3,8kg/m³ N davon 1,9 kg/m³ NH4-N) Winterweizen, Vorfrucht W-Raps, 80 dt/ha N-Düngebedarf gesamt 190 kg/ha N davon max. 75% aus organischer Düngung 140 kg/ha N 3,8 kg/m³ N Gehalt lt. Richtwert Broschüre S.60 * 0,5 Mindestwert für die Ausnutzung (Anlage 3 DüV) = 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs 140 kg/ha N berechneter Düngebedarf Winterweizen, Vorfrucht W-Raps : 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs = 74 m³/ha Rindergülle normal + 50 kg/ha mineralischer Stickstoff (Reinnährstoff) zur Deckung des Düngebedarfs erforderlich Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 22.08.2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42 30
§§ 8, 9 - Nährstoffvergleich Kontrollwert für Stickstoff im Ø der letzten 3 Jahren: - ab 2018, 2019,2020 begonnene Düngejahre: 50 kg/ha am 01.04.2021 max. 50 kg N/ha - am 1.4.2018 max. 60 kg N/ha, Hinweis: Schrittweises Absenken (2019: 56,6 kg N/ha 2020: 53,3 kg N/ha) auf Bundesebene beschlossen – Diese Auslegung wird in den einzelnen Bundesländern sehr differenziert gesehen – bisher gab es noch keine Rechtsüberprüfung Salden für Phosphat im Ø der letzten 6 Jahre: - ab den Düngejahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023: 10 kg/ha Bei Überschreitung des Kontrollwertes: Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung Bei erneuter Überschreitung: Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis 31.03. Bußgeldtatbestand+ CC-relevant! Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 31
Nährstoffabfuhr von Futterflächen § 8 (3) Herstellung des Zusammenhanges zum Tierbestand – Plausibilisierung! Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter x Anzahl der Tiere + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter. zusätzlich Futterverluste: Feldfutter > Zuschlag von 15 % Dauergrünland > Zuschlag von 25 % Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 32
Bei Zukauf organischer Düngemittel: Neue Ausbringverluste beachten! Düngemittel (Ausgangsstoff) Ausbringverluste (%) Rindergülle 18 (18)* Rindermist 14 (14)* Schweinegülle 12 (14)* Schweinemist 14 (15)* Hühnermist 17 (17)* Geflügelkot flüssig 14 – Länderregelung Schaf-/Pferdemist 9 ( 9)* Klärschlamm 10 – Länderregelung Gärreste flüssig 11 (15)* Gärreste fest 11 * Bisherige Regelung Kenntnis der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Ausbringung! (Analysen, Kennzeichnung, Richtwerte) -> Stall- und Lagerverluste sind bereits berücksichtigt worden! Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 33
Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern (Anlage 2 DüV, Ausgangspunkt für Berechnungen ist Anlage 1 DüV Nährstoffausscheidungen) Ausbringung (nach Abzug v. Stall- Zufuhr (nach Abzug v. Stall-, Lager- und und Lagerverlusten) Aufbringungsverlusten Tierart/Verfahren Festmist, Gülle, Gärreste Festmist, Gülle, Gärreste Weide Jauche, Weide Jauche, 1 2 3 4 5 6 70 Rinder 85 70 60 25 (ab 1.1.20: 75) 70 Schweine 80 70 (ab 1.1.20: 75) 60 25 Geflügel 60 50 25 Andere Tierarten 55 50 25 (z. B. Pferde, Schafe) Betrieb einer 95 85 Biogasanlage 34
§ 6 (8) Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel – Sperrfristen Sperrfristen Betroffene Fläche Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. Ackerland (ab Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.01.) Grünland/Dauer GL/mehrschnittiges Feldfutter bei Aussaat bis 15.05. Festmist von Huf- und Klauentieren, Komposte Ausnahme bei AL bis in Höhe des N-Düngebedarfes bis 01.10. § 6 (9): Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei Aussaat bis 15.09. Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 01.10. bis zum 01.12. für Gemüse-, Erdbeeren- und Beerenobstkulturen Achtung neue Mengenbegrenzung!: maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt N! Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt nur die zeitliche Begrenzung! § 6 (10): Verschiebung Sperrfrist auf Antrag möglich (max. 4 Wochen) – keine Verkürzung § 6 (10): auf Antrag Sonderregelung bei DüMi mit TS< 2 %, keine Gefahr der Gewässerschädigung und max. 30 kg/ha Gesamt-N Ausbringmenge Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 22.08.2018 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 35
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