Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF

Die Seite wird erstellt Karina Weber
 
WEITER LESEN
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Aktuelle Informationen zur
   Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
             - Pflanzenbautag 06.12.2018 – Groß Kreutz – OT Götz
                         Dorothea Heidecke
                       Jörg Lübcke, Lutz Böhm
             LELF – Ref. 42 – FG Bodenschutz, Düngung
              Dorfstraße 1, 14513 Teltow – OT Ruhlsdorf
               Dorothea.Heidecke@lelf.brandenburg.de
                 Joerg.Luebcke@lelf.brandenburg.de
                  Lutz.Boehm@lelf.brandenburg.de

                          Tel: 03328/ 436-151
                        Tel: 03328/ 436-154/152
                        Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  0
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Das neue Düngepaket ist geschnürt
                                                                            AwSV (Bundes) Anlagen- VO
                                                                            wassergefährdender Stoffe
                                                                                     01.08.2017

                                                                              Klärschlammverordnung
                                                                                    27.09.2017
                                                                                               - DBE §16 (1)
                                                                                                 nur Bodennutzung
                                                                                                 - keine Düngung von
                                                                                                   Futterflächen §15 (5
                                                                                                 - §15 (4) keine KS oder
                                                                              KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die
                                                                              KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb

                     Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
22.08.2018                           Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                                          1
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Die Stoffstrombilanzverordnung
             (StoffBilV)
 Seit 01.01.2018 in Kraft
 Ziel: nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit den Nährstoffen
         im Betrieb sowie Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt
 Stufenweise Einführung der Pflicht zur Stoffstrombilanzierung
 Bezugsbasis im Gegensatz zur Flächenbilanz nach Düngeverordnung (DüV)
  – Gesamtbetrieb (=Hoftorbilanzierung)

                       Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
22.08.2018                             Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  2
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
 Erfassung der Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P), die dem
  Betrieb zugeführt und von diesem abgegeben werden
 Zeitliche Grundlage der Bilanzierung ist das Düngejahr nach DüV
 Pflicht zur Fortschreibung der Bilanzierung zu einer 3-jährigen Bilanz
 Keine Verlustanrechnung wie bei Flächenbilanz – Ausnahme betriebsbezogener
  Bilanzwert – hier Verluste in der VO angegeben!

Achtung:       Stoffstrombilanzpflichtige Betriebe müssen weiterhin auch die
               Flächenbilanz nach DüV erstellen!

                       Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
22.08.2018                             Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  3
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Wer muss ab 01.01.2018
                   eine Stoffstrombilanz erstellen?
 Betriebe mit > 50 GV und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF;

 Betriebe mit > 30 ha und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF;

 viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn
  Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden;

 Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem
  stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen,
  wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden.

 Hinweis: ab dem 01.01.2023 entfällt der die GV-Besatz-Grenze/ha für die
  Erstellungspflicht der Stoffstrombilanz, die Hektargrenze sinkt auf 20
  ha/Betrieb!            Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                             Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                   4
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Bagatellgrenzen

In § 3 (4) StoffBilV geregelt:

Befreiung für das jeweils folgende Jahr, wenn:

1. Betrieb die Schwellenwerte unterschreitet und
2. im Bezugsjahr maximal Wirtschaftsdünger in Höhe von 750 kg Nges. aufnimmt
   und
3. die Anforderungen an den Nährstoffvergleich nach DüV im vorangegangen
   Düngejahr erfüllt sind
oder
1. ein viehhaltender Betrieb unterhalb der Schwellenwerte und
2. Stickstoffanfall im Bezugsjahr aus eigener Tierhaltung maximal 750 kg Nges.

                            Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                                 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  5
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
In § 3 (4) StoffBilV geregelt:

 Anzeigepflicht (unverzüglich, vollständig und richtig) durch den Betriebsinhaber
  bei:
 Wesentlichen Änderungen betrieblicher Verhältnisse
 Wesentliche Änderung von Betriebsabläufen bzw. der Wirtschaftsweise

 Möglichkeit der Anordnung der Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz
  durch die nach Landesrecht zuständige Stelle möglich (Verdacht auf
  Nährstoffverluste in die Umwelt sowie des nicht ressourceneffizienten Umgang mit
  Nährstoffen

                            Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                                 Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  6
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  7
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
Welche Daten sind zu erfassen?

1. Erfassung, Ermittlung und Aufzeichnung aller Daten über zugeführte und
   abgegebene Nährstoffmengen im Betrieb

 auf der Grundlage von Belegen (Lieferscheine, Rechnungen usw.)
 Heranziehung der jeweiligen Gehalte an N und P
 Verpflichtend aufzuzeichnen sind:
   zugeführte bzw. abgegebene Stoffe: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
    Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrate, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut sowie
    Vermehrungsmaterial (Getreide, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen),
    landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe
   Gehalt an Stickstoff und Phosphor
   die für die Ermittlung der Nährstoffgehalte genutzte Methode (Kennzeichnung,
    wissenschaftliche anerkannte Messmethode, Richtwerte der nach Landesrecht
    zuständigen Stelle)
                         Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  8
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - LELF
 Liegen Messergebnisse nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden
  vor, sind diese zwingend zu verwenden!
 Für eine Vielzahl von Stoffen sind Gehaltwerte in der StoffBilV veröffentlicht – bei
  der Nutzung von Richtwerten sind mindestens diese Werte zu verwenden
  (Anlage 1 StoffBilV)
 Sonstige Werte:
 Veröffentlichung des LELF
 Fehlende Werte sind beim LELF zu erfragen

Aufzeichnungspflicht:
 3 Monate nach der Zufuhr bzw. Abgabe: Stoff, Nährstoffmengen, zur Ermittlung
  verwendetes Verfahren
 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres: Ausgangsdaten und Ergebnisse der
  betrieblichen Stoffstrombilanz
                           Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                                Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  9
Bitte die Bezugseinheiten beachten!

                  Element-/Oxidform (P; P2O5)
                  Trockenmasse/Frischmasse
                  Schlacht-/Lebendgewicht

Berechnung Nährstoffmenge: Menge des Stoffes x Nährstoffgehalt

Überschreitung des Bilanzwertes –                      Anordnung einer anerkannten
für N                                                  Düngeberatung möglich

Nicht Beachtung der StoffBilV ist eine Ordnungswidrigkeit!
 Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der zuständigen Stelle
 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Aufzeichnungen
 Verstoß gegen die 7 jährige Aufbewahrungsfrist bzw. gegen die
   Vorlageaufforderungen der zuständigen Behörde
                          Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                                Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  10
Nur
Aufzeichnungs
pflicht, kein
Bestandteil
der Rechnung!

                11
Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz

 Erfassung der Differenz zwischen Nährstoffzu- und abfuhr je Betrieb und je
   Hektar (letzteres nicht bei flächenlosen Betrieben)
 Zusätzlich Ausweisung der regionalen N-Deposition (Eintrag von N über
   den Luftpfad gemäß http://gis.uba.de/webseite/depo1)
   (keine Verrechnung dieses Wertes – nur Ausweisung)
 Zusammenfassung der jährlichen Bilanzen zu 3-jährigen Bilanzen (Anlage 3)

 Zulässiger 3-jähriger Bilanzwert bei N:
   175 kg/ha bzw.
   bis 10 % über dem errechneten betrieblichen Bilanzwert (Vergleichswert)
      entsprechend Rechenfolge nach Anlage 4
 Keine Bewertung bei P erforderlich
                         Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  12
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  13
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  14
 Anlage 2, Tabellen 1 und 2: Vorgaben zur Datenerfassung nach StoffbilV

                       Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
 06.12.2018                            Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  15
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
        Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42            16
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  17
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
        Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42            18
Ermittlung des betriebsbezogenen Bilanzwertes
             nach Anlage 4 StoffBilV

                               Getrennte Erfassung der
                               einzelnen Stoffe
                               erforderlich!

                                         Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
                                                         Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
06.12.2018                                                                                                     19
Unterstützung durch das LELF
             www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung

             Hinweis: NPK-Rechner: In dieser
             Form nur noch bis Jahr 2017 nutzbar
             – bitte neue Version abwarten!

                                                        Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                                                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  20
Neues Programm DuePro-Bilanz! Ab 01.01.2019
Unterstützung durch das LELF
             www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung

                                                        Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                                                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  22
Hinweise für Betriebe mit einer Anordnung zur
             Teilnahme an einer Düngeberatung gemäß § 9
             Absatz 4 Düngeverordnung (DüV)
   Wir empfehlen die Nutzung der durch das LELF angebotenen Programme
   Eine Vielzahl von Richtwerten hinterlegt, die im Land Brandenburg gelten
   Korrekte Umsetzung der Vorgaben der düngerechtlichen Vorschriften
   Differenzen auf Grund der Nutzung anderer Programme gehen zu Lasten des
    Landwirtschaftsbetriebe (keine Möglichkeit der Anerkennung von Programmen für
    Brandenburg!)
   Nutzen aller Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer Bestandesführung und Düngung
   Biomassemodell für Raps
   Anlegen eines Düngefensters zur Einschätzung der Notwenigkeit einer Düngung
   alle feldbaulichen Maßnahmen – Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz usw.
   Düngebedarfsermittlung ist für Acker- und Grünland erforderlich
   Überprüfen des 3-jährigen Ertragsmittel der Kulturen zur Vermeidung einer über-
    höhten Düngebedarfsermittlung
                             Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  23
 eigene Nmin-Untersuchungen (sehr große Schwankungsbreiten)
 Untersuchung eigener Wirtschaftsdünger (repräsentative Probe!)
 Schulung/Einweisung der Mitarbeiter, die die Düngung durchführen
 Teilflächenspezifische Düngung
 Nutzung von bodennaher Ausbringung bzw. Technik, die Düngemittel in den
  Boden einbringt
 Optimierung der Grundnähstoff- und Mikronährstoffversorgung des Bodens
usw.
 Nutzung einer Düngeberatung
 Fehlerquelle Wirtschaftsdünger im Nährstoffvergleich
 Nährstoffanfall aus tierischen Ausscheidungen ist in der DüV festgelegt
 bei Lagerverfahren, bei denen man die Feststoffe absetzen lässt, müssen
  innerhalb von 3 Jahren auch mal die „Feststoffe“ ausgebracht werden
  (Lagerkapazität?) Werte müssen zu den tierischen Ausscheidungen passen
                          Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
    06.12.2018                            Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  24
 Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste
 Wenn jährlich Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste zur Verfügung stehen – maximale
  Deckung des Nährstoffbedarfes über diese Produkte zu 75 % - Gefahr der
  Überschreitung des Saldos!!! (Mindestwirksamkeit bei Deckung des
  Düngebedarfes/Ansetzen von Stall-,Lager- und Ausbringverlusten beim
  Nährstoffbedarf) (höhere Mindestwirksamkeit als gesetzlich vorgegeben!)
 Bei zugekauften Düngemitteln mit Deklaration bzw. bei Nutzung von
  Laborergebnissen sowie bei Richtwerten sind Stall- und Lagerverluste bereits
  weg!!!
 Bei Wirtschaftsdüngern bzw. organ. Düngemitteln Berechnung des Düngebedarfes
  sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor (Ein Nährstoff kann den anderen
  begrenzen!)
 Überprüfung der Notwendigkeit einer Herbstdüngung (Lagerkapazität?,
  Abnahmeverträge?)
                          Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
06.12.2018                                Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                  25
26
Düngebedarfsermittlung auf Ackerland - Stickstoff

             Stickstoffbedarfswert (Sollwert - Frühjahr bis Ernte) – kulturarten-
             und ertragsbezogen (betriebliches Ertragsniveau im Ø der letzten 3
             Jahre*)
Zu- bzw. Abschläge:
 +/-Ertragsdifferenzen
 - Nmin im Boden / legume N-Bindung

 - N-Nachlieferung aus Bodenvorrat (Humusgehalt > 4 % – Abschlag mind. 20 kg N/ha)

 - N-Nachlieferung aus organ. Düngung d. Vorjahres (10 % v. N ges. des Vorjahres)
 - N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht (nach Anl. 4, Tab. 6)
  Ackerkulturen: 0-20 kg/ha       Zwischenfrüchte 10 – 40 kg/ha

                                       Düngeobergrenze!
                     * Bei Abweichung vom Ertrag eines Jahres von > 20 % des Vorjahres
                     kann der Wert des Vorjahres genutzt werden.
                                            Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
                                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42       27
Kultur (Auszug aus Anlage 4,              Ertragsniveau           Stickstoffbedarfswert    Zu-/Abschläge
Tabellen 4 und 5)                             (dt/ha)                    (kgN/ha)              (kg/ha)
Winterraps                                      40                        200               je 5dt : 10/15
Winterweizen (A,B)                              80                        230              je 10 dt: 10/15
Winterweizen (C)                                80                        210              je 10 dt: 10/15
Winterweizen (E)                                80                        260              je 10 dt: 10/15
Wintergerste                                    70                        180              je 10 dt: 10/15
Winterroggen                                    70                        170              je 10 dt: 10/15
Wintertriticale                                 70                        190              je 10 dt: 10/15
Sommergerste                                    50                        140              je 10 dt: 10/15
Hafer                                           55                        130              je 10 dt: 10/15
Körnermais                                      90                        200              je 10 dt: 10/15
Silomais                                       450                        200              je 50 dt: 10/15
Zuckerrübe                                     650                        170              je 100 dt: 10/15
Kartoffeln                                     400                        180              je 50 dt: 10/10
Bei Abweichung des Ertragsniveaus von > 20 % (Missernte) Nutzung des vorangegangenes Jahr möglich
                                           Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
Max. Zuschlag 40 kg/ha                       Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                    28
Düngebedarfsermittlung für folgende Kulturen
                    auf der Homepage des LELF
 http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.237624.de

 Hinweise DBE Stickstoff:
     Ackerland, Gemüse Erdbeeren
     Zweitfrucht
     Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter
     Gräservermehrung
     Rollrasen
     Festmist und Kompost 2017

 „händische“ DBE Stickstoff mit Dokumentationsblatt BB für:
     Ackerland, Gemüse, Erdbeeren
     Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiges Feldfutter

 Programme zur DBE mit Installationshinweisen:
     BESyD
     DüPro_NP_BB                  Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
22.08.2018                                   Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42   29
Fortsetzung des Beispiels:
                        Deckung des Düngebedarfs aus Rindergülle normal
                        (8% TS, 3,8kg/m³ N davon 1,9 kg/m³ NH4-N)

        Winterweizen, Vorfrucht W-Raps, 80 dt/ha
        N-Düngebedarf gesamt                                                                 190 kg/ha N
        davon max. 75% aus organischer Düngung                                               140 kg/ha N

        3,8 kg/m³ N             Gehalt lt. Richtwert Broschüre S.60
        * 0,5                   Mindestwert für die Ausnutzung (Anlage 3 DüV)
        = 1,9 kg/m³ N           pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs

        140 kg/ha N             berechneter Düngebedarf Winterweizen, Vorfrucht W-Raps
        : 1,9 kg/m³ N           pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs

        = 74 m³/ha               Rindergülle normal
        + 50 kg/ha               mineralischer Stickstoff (Reinnährstoff)
                                 zur Deckung des Düngebedarfs erforderlich
                                 Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
22.08.2018                               Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42                  30
§§ 8, 9 - Nährstoffvergleich

 Kontrollwert für Stickstoff im Ø der letzten 3 Jahren:
  - ab 2018, 2019,2020 begonnene Düngejahre: 50 kg/ha am 01.04.2021 max. 50 kg N/ha
  - am 1.4.2018 max. 60 kg N/ha,

Hinweis: Schrittweises Absenken (2019: 56,6 kg N/ha 2020: 53,3 kg N/ha) auf Bundesebene
beschlossen – Diese Auslegung wird in den einzelnen Bundesländern sehr differenziert gesehen –
bisher gab es noch keine Rechtsüberprüfung

 Salden für Phosphat im Ø der letzten 6 Jahre:

   - ab den Düngejahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023:                    10 kg/ha

 Bei Überschreitung des Kontrollwertes:          Teilnahme an einer anerkannten
                                                  Düngeberatung
 Bei erneuter Überschreitung:                    Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis 31.03.
 Bußgeldtatbestand+ CC-relevant!
                                      Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
   22.08.2018                           Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                 31
Nährstoffabfuhr von Futterflächen § 8 (3)

      Herstellung des Zusammenhanges zum Tierbestand – Plausibilisierung!

     Nährstoffabfuhr =

             Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter x Anzahl der Tiere

             + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter

             - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter.

     zusätzlich Futterverluste:

     Feldfutter                   > Zuschlag von 15 %
     Dauergrünland                > Zuschlag von 25 %

                                        Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
22.08.2018                                Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42   32
Bei Zukauf organischer Düngemittel:
                      Neue Ausbringverluste beachten!
             Düngemittel (Ausgangsstoff)                Ausbringverluste (%)
             Rindergülle                                18             (18)*
             Rindermist                                 14             (14)*
             Schweinegülle                              12             (14)*
             Schweinemist                               14             (15)*
             Hühnermist                                 17             (17)*
             Geflügelkot flüssig                        14 – Länderregelung
             Schaf-/Pferdemist                            9            ( 9)*
             Klärschlamm                                10 – Länderregelung
             Gärreste flüssig                           11             (15)*
             Gärreste fest                              11
             * Bisherige Regelung
Kenntnis der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Ausbringung!
(Analysen, Kennzeichnung, Richtwerte)
-> Stall- und Lagerverluste sind bereits berücksichtigt worden!
                                    Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
22.08.2018                            Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42     33
Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
                       (Anlage 2 DüV, Ausgangspunkt für Berechnungen ist Anlage 1 DüV Nährstoffausscheidungen)

                             Ausbringung (nach Abzug v. Stall-                 Zufuhr (nach Abzug v. Stall-, Lager- und
                                   und Lagerverlusten)                                  Aufbringungsverlusten
   Tierart/Verfahren
                                                     Festmist,          Gülle, Gärreste           Festmist,
                             Gülle, Gärreste                                                                     Weide
                                                   Jauche, Weide                                  Jauche,
           1                          2                    3                     4                    5             6

                                                                               70
Rinder                               85                   70                                          60           25
                                                                         (ab 1.1.20: 75)

                                                                               70
Schweine                             80                   70             (ab 1.1.20: 75)              60           25

Geflügel                                                  60                                          50           25

Andere Tierarten
                                                          55                                          50           25
(z. B. Pferde, Schafe)

Betrieb einer
                                     95                                         85
Biogasanlage
                                                                                                                        34
§ 6 (8) Zusätzliche Vorgaben für
                          bestimmte Düngemittel – Sperrfristen
                                                                                 Sperrfristen
Betroffene Fläche
                                           Aug.          Sept.          Okt.          Nov.      Dez.   Jan.   Febr.
Ackerland (ab Abschluss der Ernte der
letzten Hauptfrucht bis 31.01.)
Grünland/Dauer GL/mehrschnittiges
Feldfutter bei Aussaat bis 15.05.
Festmist von Huf- und Klauentieren,
Komposte

Ausnahme bei AL bis in Höhe des N-Düngebedarfes bis 01.10. § 6 (9):
 Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei Aussaat bis 15.09.
 Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 01.10.
 bis zum 01.12. für Gemüse-, Erdbeeren- und Beerenobstkulturen
Achtung neue Mengenbegrenzung!:          maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt N!
 Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt nur die zeitliche Begrenzung!
 § 6 (10): Verschiebung Sperrfrist auf Antrag möglich (max. 4 Wochen) – keine Verkürzung
 § 6 (10): auf Antrag Sonderregelung bei DüMi mit TS< 2 %, keine Gefahr der Gewässerschädigung und
  max. 30 kg/ha Gesamt-N Ausbringmenge
                                        Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
  22.08.2018                              Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42                                35
Vielen Dank für Ihre
                                         Aufmerksamkeit !

Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
        Dorothea Heidecke Jörg Lübcke – LELF, Referat 42            36
Sie können auch lesen