ALLGEMEINE INFORMATIONEN DER BAWAG P.S.K. ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN DER
BAWAG P.S.K. ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
FÜR VERBRAUCHER

FASSUNG JÄNNER 2018

Im Folgenden finden Kunden der BAWAG P.S.K., welche         2.		 Girokontovertrag und Kosten
nach § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz Verbrau-
cher sind, Informationen über von der BAWAG P.S.K. an-      2.1 Girokontovertrag, Allgemeine Geschäfts
gebotene Zahlungsdienstleistungen, welche aber die erfor-   bedingungen (AGB), Bezugskartenbedingungen,
derlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen.      Bedingungen für die Teilnahme am BAWAG P.S.K.
                                                            eBanking bzw. für die Teilnahme am SPARDA
1. 		 BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft           eBanking (kurz eBanking)
und Österreichische Postsparkasse Aktiengesell-             Vor Eröffnung eines Girokontos erhält der Kunde die ge-
schaft, kurz BAWAG P.S.K.                                   genständliche Zahlungsdienstebroschüre und den Giro-
                                                            kontovertrag sowie folgende Bedingungen in der jeweils
1.1 Bankdaten                                               gültigen Fassung, deren Geltung der Kunde bei Interesse
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und             an den jeweiligen Zahlungsdienstleistungen der BAWAG
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft            P.S.K. mit dieser zu vereinbaren hat:
Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien                               Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAWAG P.S.K.
Internet: www.bawagpsk.com                                Kundenrichtlinien für die Kontokarten und die Kontakt-
E-Mail: bawagpsk@bawagpsk.com                               los-Funktion
   kundenservice@bawagpsk.com                               Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der BAWAG
Telefonnummer: +43 (0) 5 99 05 0                             P.S.K.
Fax: +43 (0) 5 99 05 22840                                Geschäftsbedingungen für die elektronische Kreditkar-
                                                               tenabrechnung
UID-Nummer: AT U 51286308
                                                            Bedingungen für die Teilnahme am eBanking
DVR-Nummer: 1075217
                                                            Information über die Einlagensicherung
Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
                                                            Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des
Firmenbuchnummer: 205340x                                 Girokontovertrages die neuerliche kostenlose Vorlage der
Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht Wien    Zahlungsdienstebroschüre sowie der oben angeführten
Kammer/Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich,      (zusammenfassend kurz genannten) „Bedingungen“ in Pa-
   Bundessparte Bank und Versicherung, Wiedner              pierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
   Hauptstraße 63, 1040 Wien                                verlangen.

1.2 BAWAG P.S.K. Vertriebsschiene                           2.2 Änderungen des Girokontovertrages und der
BIC (SWIFT-Code): BAWAATWW                                  Bedingungen
Internet: www.bawagpsk.com
E-Mail: kundenservice@bawagpsk.com                          2.2.1 Änderungen des Girokontovertrages, der oben ange-
                                                            führten Bedingungen oder der zu einzelnen Zahlungsdienst-
1.3 SPARDA Vertriebsschiene der BAWAG P.S.K.                leistungen getroffenen Vereinbarungen werden dem Kun-
BIC (SWIFT-Code): BAWAATWW                                  den von der BAWAG P.S.K. mindestens zwei Monate vor
Internet: www.spardawien.at                                 dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ange-
                                                            boten; dabei werden die vom Änderungsangebot betroffe-
E-Mail: spardawien@spardawien.at
                                                            nen Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen
                                                            der jeweiligen Bedingungen in einer dem Änderungsange-
1.4 Konzession                                              bot angeschlossenen Gegenüberstellung (im Folgenden
Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA),              „Gegenüberstellung“) dargestellt. Das Änderungsangebot
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, hat der BAWAG P.S.K.        wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden
eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen     gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
erteilt, welche die BAWAG P.S.K. berechtigt, Zahlungs-      des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über
dienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen.              das eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kun-
                                                            den der BAWAG P.S.K. einlangt. Die BAWAG P.S.K. wird
                                                            den Kunden im Änderungsangebot darauf aufmerksam
                                                            machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen
                                                            eines schriftlichen oder elektronisch über das eBanking per
                                                            Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Än-
                                                            derungen gilt, sowie dass der Kunde, der Verbraucher ist,
                                                            das Recht hat, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste
                                                            (insbesondere den Girokontovertrag) bis zum Inkrafttreten
                                                            der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem
                                                            wird die BAWAG P.S.K. die Gegenüberstellung sowie die
                                                            vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Internet-
                                                            seite veröffentlichen und dem Kunden über sein Ersuchen
                                                            die vollständige Fassung der neuen AGB übersenden oder
                                                            in den Geschäftsstellen aushändigen; auch darauf wird die
                                                            BAWAG P.S.K. im Änderungsangebot hinweisen.
2.2.2 		 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote-      2.2.5.3 Auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg werden
nen Änderungen kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm       Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte
vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über sei-     im Ausmaß der Entwicklung des von der Statistik Austria
ne Teilnahme am eBanking abgeschlossen, ist eine solche       veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010
Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots samt         („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index ange-
Gegenüberstellung an das für die Teilnahme am eBanking        boten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine
für den Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde       kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese
über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei-          Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1.
nem ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS,         Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Verände-
E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert wer-     rung des Durchschnitts der Indexzahlen für das vorletzte
den wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als    Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem
dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über         Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr
das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem             vor dem Änderungsangebot. Falls die BAWAG P.S.K. in
ePostfach erhält.                                             einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies
                                                              das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhöhun-
2.2.3 		 Die Absätze 2.2.1 und 2.2.2 gelten auch für Ände-    gen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem
rungen von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste (insbe-        oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese
sondere des Girokontovertrags), wenn in diesen die Gel-       (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenomme-
tung der AGB vereinbart ist.                                  nen Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem
                                                              Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der
2.2.4 		 Einem Kunden, der Unternehmer ist und mit dem        Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der
seine Teilnahme am eBanking vereinbart ist, wird das Än-      Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derje-
derungsangebot samt Gegenüberstellung abweichend von          nigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte
Abs. 2.2.1 und 2.2.2 zwei Monate vor dem vorgeschlage-        durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
nen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in seinem
im eBanking für ihn eingerichteten ePostfach zugänglich       2.2.5.4 Eine über die Entwicklung des VPI nach 2.2.5.3
gemacht. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als     hinausgehende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden
zugegangen, in dem es im eBanking abrufbar ist. Besteht       auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg vereinbart werden,
mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme        wenn diese Entgeltanpassung sachlich gerechtfertigt ist.
am eBanking, wird ihm das Änderungsangebot auf eine an-       Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor,
dere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.            wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli-
                                                              chen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen
2.2.5 		 Änderungen der in einem Rahmenvertrag für            für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa er-
Zahlungsdienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungs-       höhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu
dienstleistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kun-    erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zah-
den                                                           lungsdienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine
                                                              Entgeltanpassung nach diesem 2.2.5.4 höchstens einmal
2.2.5.1 Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zah-        im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelter-
lungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags) verein-     höhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach
barten Entgelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung          2.2.5.3 und 2.2.5.4 auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt.
von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenver-          Im Falle einer Entgeltanpassung nach 2.2.5.4 wird das
trag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden       Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß
dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate          2.2.5.1 auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens        die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung han-
angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mit-          delt.
geteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens          2.2.5.5 Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kun-
kein schriftlicher oder elektronisch über das eBanking per    den auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg vereinbart wer-
Internet erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditin-      den, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche
stitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Än-    Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der ge-
derungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen         setzlichen oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder
hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein           geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von
Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen      Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanfor-
oder elektronisch über das eBanking per Internet erklärten    derungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbrin-
Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der       gung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinsti-
Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkraft-       tut darf neue Entgelte gemäß 2.2.5.5 höchstens einmal im
treten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch    Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit
darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinwei-    10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Konto-
sen.                                                          führungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer
                                                              Entgelte nach 2.2.5.5 wird die BAWAG P.S.K. dem Kunden
2.2.5.2 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote-       im Änderungsangebot gemäß 2.2.5.1 die neuen Entgelte
nen Änderungen gemäß 2.2.5.1 kann in jeder Form erfol-        und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt ge-
gen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Verein-   ben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um
barung über seine Teilnahme am eBanking abgeschlossen,        neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungs-
angebots an das für die Teilnahme am eBanking für den         2.2.5.6 Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuld-
Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde über          verhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen
das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem             der BAWAG P.S.K. können auf dem in 2.2.5.1 vorgesehe-
ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail,     nen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerecht-
Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird.     fertigt sind. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbeson-
Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem          dere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw.
Kunden zugegangen, in dem er die Information über das         aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwick-
Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem ePost-          lung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher-
fach erhält.                                                  heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäfts-
                                                              verbindung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur
                                                              Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
2.2.6 		 Änderung von Zinssätzen                                die Beachtung eines Widerrufes und die Bemühungen um
                                                                Wiederbeschaffung eines wegen fehlerhafter Kundeniden-
2.2.6.1 Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an         tifikatoren fehlgeleiteten Überweisungsbetrages. Änderun-
einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so wer-          gen der Entgelte sind wie in Punkt 2.2 beschrieben mög-
den Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrich-           lich. Neben den im Preisblatt ausgewiesenen Entgelten der
tigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über            BAWAG P.S.K. fallen unter Umständen noch Barauslagen
wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätes-             an, welche die BAWAG P.S.K. in Ausführung von Kunden-
tens im folgenden Kalenderquartal informiert.                   aufträgen an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese sind vom
                                                                Kunden zu tragen.
2.2.6.2 Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto
keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart,        2.5 Fremdwährungstransaktionen
so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom               Ist es im Rahmen einer von der BAWAG P.S.K. zu erbrin-
Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschla-       genden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in
genen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Ände-       fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der
rungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung         Kauf oder Verkauf durch die BAWAG P.S.K. anhand des
des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen       im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen markt-
Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektro-   konformen Devisenkurses, den die BAWAG P.S.K. ihren
nisch über das eBanking per Internet erklärter Widerspruch      Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen
des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut     spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Internetsei-
wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils an-         te der BAWAG P.S.K. und in ihrem Schalteraushang zum
gebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerk-            Abruf bereit und sind unmittelbar anwendbar. Die anläss-
sam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlas-        lich dieses Vorganges anfallenden weiteren Entgelte der
sen eines schriftlichen oder elektronisch über das eBanking     BAWAG P.S.K. sind dem Preisblatt zu entnehmen.
per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den
Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmen-           2.6 Zinsen
vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos          Die für Guthaben und Debetsalden vereinbarten Zinssätze
fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im    sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Eine Ände-
Änderungsangebot hinweisen.                                     rung der Zinssätze ist wie in Punkt 2.2 beschrieben mög-
                                                                lich.
2.2.6.3 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote-
nen Änderungen gemäß 2.2.6.2 kann in jeder Form erfol-          3. 		 Kommunikation mit der BAWAG P.S.K.
gen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Verein-
barung über seine Teilnahme am eBanking abgeschlossen,          3.1 Sprache
ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungs-       Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren
angebots an das für die Teilnahme am eBanking für den           Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen
Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde über            bedient sich die BAWAG P.S.K. der deutschen Sprache.
das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem
ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail,       3.2 Kommunikationsmöglichkeiten
Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird.       Neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungs-
Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem            zeiten der Bankstellen stehen dem Kunden die unter Punkt
Kunden zugegangen, in dem er die Information über das           1.1 „Bankdaten“ genannten Möglichkeiten zur Kontaktauf-
Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem ePost-            nahme mit der BAWAG P.S.K. offen.
fach erhält.
                                                                3.3 Rechtsverbindliche Erklärungen und
2.2.6.4 Auf dem in 2.2.6.2 vereinbarten Weg darf eine Än-       Mitteilungen
derung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorge-       Erklärungen und Informationen, die die BAWAG P.S.K. dem
nommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller          Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält
Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerecht-     der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug),
fertigt gelten Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung         sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf
gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer         elektronischem Weg vereinbart wurde. Für die Autorisie-
(Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingungen. Eine Ände-            rung von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und Infor-
rung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im einzelnen         mationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen wird
Änderungsangebot nicht übersteigen.                             die für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarte
                                                                Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben
2.3 		 Laufzeit und Kündigung                                   der schriftlichen Kommunikation – sofern der Kunde über
Die Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere            die dafür erforderliche technische Ausstattung wie Com-
der Girovertrag, werden auf unbestimmte Zeit abgeschlos-        puter und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in
sen. Sie können vom Kunden jederzeit zum letzten Tag
des laufenden Monats kostenlos gekündigt werden, wobei          Betracht:
Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats           eBanking unter Verwendung der dazu vereinbarten
ausgesprochen werden, erst zum ersten Geschäftstag des             persönlichen Identifikationsmerkmale (insbesonde-
folgenden Monats wirken. Die BAWAG P.S.K. kann auf un-             re Verfügernummer, PIN bzw. Einmal PIN, TAN bzw.
bestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zah-              ­digitale Signatur)
lungsdienste, insbesondere Girokontoverträge, ohne Vor-         Telefax, E-Mail und Telefon (unter Nennung von Konto-
liegen eines wichtigen Grundes jederzeit unter Einhaltung           nummer bzw. Folgenummer, PIN, TAN)
einer Frist von zwei Monaten kündigen.                          sonstige elektronische Datenübermittlung, Datenträger,
                                                                    Postfach im eBanking unter Beachtung der dafür verein-
2.4 		 Entgelte und Kosten                                          barten Sicherheitsvorkehrungen
Die dem Kunden von der BAWAG P.S.K. für Kontoführung
und für vom Girokontovertrag erfasste Zahlungsdienst-
leistungen in Rechnung gestellten Entgelte und Kosten
sind der Konditionenübersicht zu entnehmen, welche dem
Kunden zusammen mit dieser Zahlungsdienstebroschü-
re ausgehändigt und Teil des Girokontovertrages wird.
Diese Konditionenübersicht enthält auch Entgelte für die
Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages,
4. 			 Dienstleistungen der BAWAG P.S.K. im                       SEPA Direct Debit ist die grenzüberschreitende Einzugs-
Bereich des Zahlungsverkehrs                                      ermächtigung in EURO für den gesamten SEPA Raum
                                                                  (Single Euro Payments Area). Lastschriften zu Lasten von
4.1 		 Allgemeine Beschreibung „Zahlungsdienste“                  Konten von Verbrauchern werden im Wege des SEPA
                                                                  Direct Debit CORE-Verfahrens (als SEPA-Lastschrift)
4.1.1		 Ein- und Auszahlungsgeschäft                              abgewickelt. Wenn ein Unternehmer zu Lasten eines Un-
Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto          ternehmers Lastschriften durchführt, kann dies im Wege
oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht             des finalen SEPA Direct Debit B2B-Verfahrens (als SEPA-
werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos           Firmenlastschrift) erfolgen. Im SEPA Direct Debit-Verfahren
erforderlichen Vorgänge.                                          erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger ei-
                                                                  nen direkten Auftrag zur Durchführung der Lastschriften.
4.1.2		 Ausführung von Zahlungsvorgängen                          Die BAWAG P.S.K. als kontoführende Bank des Zahlungs-
Die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des           pflichtigen wird in dieses Verfahren nicht involviert und führt
Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim             hier ausschließlich die Buchung durch. Im SEPA Direct
Kreditinstitut des Nutzers oder bei einem anderen Kredit-         Debit CORE-Verfahren beträgt die Rückrechnungsfrist 56
institut:                                                         Kalendertage. Kunden, von deren Zahlungskonto eingezo-
                                                                  gen wurde, können innerhalb dieser Frist auf Grund eines
4.1.2.1 Lastschriftgeschäft                                       Widerspruches jeden gebuchten Einzug ohne Angabe von
Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger            Gründen rückrechnen lassen.
Lastschriften.
                                                                  4.2.2.2 Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels
4.1.2.2 Zahlungskartengeschäft                                    einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zah-               Instrumentes
lungskarte oder eines ähnlichen Instrumentes.
                                                                  a) Bezugskarte
4.1.2.3 Überweisungsgeschäft                                      Mittels einer Bezugskarte ist es dem Kunden möglich, in-
Ausführung von Überweisungen einschließlich Dauerauf-             nerhalb seines vereinbarten Limits, nach Eingabe des
trägen.                                                           persönlichen Codes, das Kontokarten-Service zu nutzen.
                                                                  Das Kontokarten-Service ist ein Bargeldbezugssystem
                                                                  und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell
4.2 			Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
                                                                  ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/
oben angeführten Zahlungsdienste
                                                                  oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzep-
                                                                  tanzstellen ermöglicht. Der Karteninhaber ist insbesondere
4.2.1 		 Führung von Zahlungskonten („Girokonten“)                berechtigt,
einschließlich Abwicklung der Bareinzahlungen und
                                                                  an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland mit der
Barauszahlungen zu diesen Konten
                                                                     Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu
Zahlungskonten sind Konten, die ausschließlich dem Zah-
                                                                     dem vereinbarten Limit zu beziehen;
lungsverkehr und nicht der Anlage von Geldern dienen. Bei
Eröffnung eines Zahlungskontos hat der künftige Kontoin-          an Geldeinzahlungsautomaten im Inland mit der
haber seine Identität nachzuweisen. Zahlungskonten wer-              Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld auf
den unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers                 eigene oder fremde Konten bzw. Sparbücher einzuzah-
und einer Nummer geführt. Diejenigen Personen, die für               len und Überweisungen von dem/den Konto/Konten,
ein Zahlungskonto verfügungsberechtigt bzw. zeichnungs-              welchem/welchen die Bezugskarte zugeordnet ist, auf
berechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Un-           eigene oder fremde Konten bzw. Sparbücher durchzu-
terschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche      führen;
Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem               an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange-
Kunden auf Grund der hinterlegten Unterschriften zulas-              führten Symbol gekennzeichnet sind („POS-Kassen”),
sen. Zur Verfügung über das Zahlungskonto ist lediglich              mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code
der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind               Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienst-
nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung              leistungsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem
sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und               vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen; im Ausland
schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Zah-            kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die
lungskonto erteilt wurde. Sie haben ihre Identität und Ver-          Unterschriftsleistung erforderlich sein;
tretungsberechtigung nachzuweisen. Der Konto-inhaber              dann, wenn die Bezugskarte mit der jeweiligen Kontakt-
kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine              los-Funktion ausgestattet ist, an POS-Kassen, die mit
Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberech-               dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol „Kon-
tigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf               taktlos” gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte ohne
von Dispositionen über die Kontoforderung befugt. Bei                Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung
einer Bareinzahlung auf ein Zahlungskonto ist eine Legi-             und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch blo-
timierung des Einzahlers ab einem Einzahlungsbetrag von              ßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Liefe-
EUR 1.000,– vorgesehen. Eine Barbehebung von einem                   rungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im
Zahlungskonto ist durch eine berechtigte Person (Konto-              In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,– pro
inhaber, Zeichnungsberechtigter, Bevollmächtigter usw.)              Einzeltransaktion kontaktlos und bargeldlos bezahlen.
nach entsprechender Legitimierung bzw. Feststellung der              Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die
Berechtigung möglich.                                                mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen
                                                                     ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden
4.2.2		 Ausführung von Zahlungsvorgängen                             können, auf insgesamt EUR125,– beschränkt. Nach
                                                                     Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber
4.2.2.1 Lastschriftgeschäft                                          eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit persönlichem
Bei einer Lastschrift erteilt der Kunde die Zustimmung ge-           Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen
genüber dem Zahlungsempfänger, dessen Kreditinstitut                 freizuschalten.
oder seinem eigenen Kreditinstitut, welche den Zahlungs-          Bei der unter Verwendung der Kontokarte erfolgenden
empfänger berechtigt, das Zahlungskonto des Kunden in             Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen Zah-
weiterer Folge zu belasten.                                       lungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Be-
Verfahren für die Durchführung von Lastschriften:                 trag der ausländischen Währung bei zum Euro fixierten
                                                                  nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs und
SEPA Direct Debit – Verfahren
                                                                  bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Währungsunion sind, zu dem BAWAG P.S.K.          f) eBanking per eps online-Überweisung
Kontokarten-Fremdwährungskurs abgerechnet. Die Bil-           ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Ein-
dung des BAWAG P.S.K. Kontokarten-Fremdwährungskurs           gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfüger-
vereinbart die BAWAG P.S.K. mit den Kontokarteninhabern       nummer, PIN bzw. Einmal PIN und TAN) Aufträge zu er-
in den „Kundenrichtlinien für die Kontokarten und die Kon-    teilen.
taktlos-Funktion“, die ein Bestandteil des Kontokartenver-
trags sind.                                                   4.2.2.3 Überweisungsgeschäft (auch in Form von
                                                              Daueraufträgen)
b) Kreditkarten                                               Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers,
Mittels einer Kreditkarte ist der Karteninhaber berechtigt,   dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb
nach Eingabe des persönlichen Codes – auch PIN (Per-          Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirt-
sönliche Identifizierungsnummer)                              schaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der
genannt – oder gegen Abgabe seiner Unterschrift               Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Ac-
innerhalb des vereinbarten Einkaufsrahmens                    count Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungs-
bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen durch          aufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei
   Vorlage der Karte ohne Barzahlung Waren und Dienst-        einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der
   leistungen zu beziehen;                                    Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu be-
                                                              zeichnen, und zwar entweder
bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen ohne
   Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistun-       mit Namen und Kontonummer des Empfängers sowie
   gen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftliche oder          entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungs-
   telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das          dienstleisters des Empfängers oder
   jeweilige Vertragsunternehmen ermöglicht; dies gilt auch   mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zah-
   für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet             lungsdienstleisters des Empfängers.
   oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes           Die Angaben zu IBAN bzw. zu IBAN und BIC stellen den
   (eCommerce, mCommerce);                                    Kundenidentifikator des Empfängers dar, anhand dessen
dann, wenn die Kreditkarte mit der jeweiligen Kontakt-     der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hin-
   los-Funktion ausgestattet ist, an POS-Kassen, die mit      ausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere
   dem auf der Kreditkarte angeführten Symbol „Kon-           der Name des Empfängers sind nicht Teil dieses Kundeni-
   taktlos“ gekennzeichnet sind, mit der Kreditkarte ohne     dentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung
   Einstecken der Kreditkarte, ohne Unterschriftsleistung     unbeachtet. Der im Überweisungsauftrag angegebene
   und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch             Verwendungszweck ist für die BAWAG P.S.K. in jedem Fall
   bloßes Hinhalten der Kreditkarte zur POS-Kasse Lie-        unbeachtlich. Überweisungsaufträge können vom Kunden
   ferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im         schriftlich oder elektronisch mittels eBanking, wie mit der
   In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,– pro       BAWAG P.S.K. vereinbart, erteilt werden. Die BAWAG
   Einzeltransaktion, maximal jedoch 5 Einzeltransaktionen    P.S.K. ist jedoch auch berechtigt, mittels Telekommunika-
   in Folge, kontaktlos und bargeldlos bezahlen.              tion (insbesondere telefonisch, mittels Telefax oder Daten-
bei den dazu ermächtigten Banken Bargeld im verein-        fernübertragung) erteilte Überweisungsaufträge durchzu-
   barten Ausmaß zu beheben;                                  führen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist die BAWAG
                                                              P.S.K. nur dann verpflichtet, wenn der Kunde dies mit der
bei speziell zur Abhebung mit der Karte gekennzeichne-
                                                              BAWAG P.S.K. vereinbart hat. Die BAWAG P.S.K. ist nur
   ten Geldausgabeautomaten im In- und Ausland mit der
                                                              dann zur Durchführung eines Überweisungsauftrages ver-
   Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis
                                                              pflichtet, wenn dafür auf dem Konto des Kunden vollständi-
   zum vereinbarten Limit zu beziehen.
                                                              ge Deckung (Guthaben, Kontorahmen) vorhanden ist. Die
                                                              SEPA Überweisung ist das einheitliche europäische Zah-
c) eBanking per Internet                                      lungsverkehrsprodukt für Inlands- sowie grenzüberschrei-
ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking , durch Ein-      tende Euro-Überweisungen im gesamten SEPA Raum
gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale                 (Single Euro Payments Area). Ein Dauerauftrag ist ein ein-
(Verfügernummer, PIN bzw. Einmal PIN, TAN bzw. digita-        maliger, schriftlicher oder elektronischer Auftrag eines Kun-
le Signatur) Abfragen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und    den, einen gleichbleibenden Betrag in regelmäßigen Ab-
rechtsverbindliche Willenserklärungen sowie sonstige Er-      ständen oder zu fixen Terminen auf ein bestimmtes ­Konto
klärungen abzugeben sowie durch Eingabe der Mobilte-          zu überweisen. Er kann befristet oder unbefristet erteilt
lefonnummer und der mobile TAN oder secTAN Aufträge           werden. Ein Abschöpfungsdauerauftrag ist ein einmaliger,
(„Geld senden“ und „Geld empfangen“) an die Western Uni-      schriftlicher oder elektronischer Auftrag eines Kunden, ein
on Payment Services Ireland Limited zu erteilen               zu einem bestimmten Termin eventuell am Konto befindli-
                                                              ches Guthaben zur Gänze oder bis zu einem bestimmten
d) eBanking per APP                                           Restbetrag auf ein bestimmtes Konto zu übertragen. Er
ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Ein-       kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfüger-
nummer, PIN bzw. Einmal PIN oder Fingerprint/ Touch ID        5.     Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstrumenten
und TAN) Abfragen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und        und Sperre von Zahlungsinstrumenten
rechtsverbindliche Willenserklärungen sowie sonstige Er-
klärungen über ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone,         5.1       Sorgfaltspflichten des Kunden bei Zahlungs-
Tablet) abzugeben.                                            instrumenten
                                                              Der Kunde hat bei der Nutzung und nach Erhalt eines
e) eBanking per Telefon                                       Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen zu
ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Einga-     treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale (ins-
be oder Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsmerk-     besondere PIN, TAN, mobile TAN, digitale Signatur usw.)
male (IBAN bzw. Teile davon sowie nach Aufforderung           und das Zahlungsinstrument (z.B. Bezugskarte) vor un-
zweier Stellen seiner PIN oder TAN und die Folgenummer)       befugtem Zugriff zu schützen (eine genaue Beschreibung
telefonisch Abfragen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und     der Zahlungsinstrumente und der personalisierten Si-
rechtsverbindliche Willenserklärungen sowie sonstige Er-      cherheitsmerkmale ist dem Punkt 4.2.2.2 zu entnehmen).
klärungen abzugeben.                                          Der Kunde ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, das
                                                              Zahlungsinstrument sorgfältig zu verwahren. Eine Wei-
                                                              tergabe des Zahlungsinstrumentes an dritte Personen
                                                              ist nicht zulässig. Die personalisierten Sicherheitsmerk-
                                                              male sind geheim zu halten. Diese dürfen nicht auf dem
Zahlungsinstrument notiert werden. Die personalisierten        6.		 Autorisierung und Durchführung von
Sicherheitsmerkmale dürfen niemandem, insbesondere             Zahlungsaufträgen
auch nicht Angehörigen, anderen Kontoinhabern oder an-
deren Karteninhabern bekanntgegeben werden. Bei der            6.1 Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Zah-
Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale ist        lungsaufträgen
darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht      Ein Zahlungsauftrag gilt für die BAWAG P.S.K. nur dann
werden können.                                                 als autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungs-
                                                               vorgang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form
5.2   Sperre von Zahlungsinstrumenten                          und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten
                                                               Zahlungsinstrumentes zugestimmt hat. Gerichtliche oder
5.2.1 Sperre durch die BAWAG P.S.K.                            behördliche Aufträge können diese Zustimmung ersetzen.
Die BAWAG P.S.K. kann ein Zahlungsinstrument sperren,          Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden
wenn                                                           bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der BAWAG
objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit            P.S.K. eingelangt ist
   des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen;                oder – im Fall einer Vereinbarung eines Ausführungsda-
der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri-         tums in der Zukunft – vor dem Ende des Geschäftsta-
   schen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht;             ges, der vor dem vereinbarten Tag liegt. Lastschrift und
wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusam-              Einzugsermächtigungen können vom Kunden spätes-
   menhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbun-           tens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbar-
   denen Kreditlinie nicht nachgekommen ist, und ent-             ten Belastungstag widerrufen werden.
   weder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund       Die BAWAG P.S.K. kann die Ausführung eines autorisierten
   einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermö-           Zahlungsauftrages nur ablehnen, wenn
   gensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichte-      dieser nicht alle im Girokontovertrag und den Bedingun-
   ten gefährdet ist oder beim Kunden die Zahlungsunfä-           gen festgelegten Voraussetzungen erfüllt (insbeson­dere,
   higkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.          wenn die erforderlichen Angaben fehlen oder es an
                                                                  der notwendigen Deckung durch Kontoguthaben oder
Die BAWAG P.S.K. wird den Kunden möglichst vor, spä-              offene Kreditlinie fehlt), oder
testens unverzüglich nach der Sperre davon unterrichten.       die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder
Diese Unterrichtung kann jedoch unterbleiben, wenn sie            innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterliche
objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder eine          oder behördliche Anordnung verstoßen würde, oder
gerichtliche oder behördliche Anordnung verletzen würde.       ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung
Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumen-            eine strafbare Handlung darstellen würde.
tes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein-
zuhalten.                                                      6.2 Durchführung/Dauer von Zahlungsaufträgen
                                                               Bei Zahlungsvorgängen in einer Währung des Europäi-
5.2.2 Sperre durch den Kunden                                  schen Wirtschaftsraums („EWR-Währung“) stellt die BA-
Den Verlust oder Diebstahl, die missbräuchliche Verwen-        WAG P.S.K. sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des
dung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines        Zahlungsvorganges ist, spätestens einen Geschäftstag
Zahlungsinstrumentes sowie des eBanking hat der Kunde          nach Einlangen des Zahlungsauftrages beim Zahlungs-
unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, der BA-        dienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im Europä-
WAG P.S.K. persönlich, schriftlich oder telefonisch anzuzei-   ischen Wirtschaftsraum einlangt. Für in Papierform erteilte
gen. Für die Entgegennahme von Sperrmeldungen stehen           Zahlungsaufträge wird die oben angeführte Frist jeweils um
folgende Telefonnummern zur Verfügung:                         einen weiteren Geschäftstag verlängert.

Für InhaberInnen von BAWAG P.S.K. Konten:                      6.3 Haftung der BAWAG P.S.K. für nicht erfolgte oder
Montag bis Sonntag von 00.00 bis 24.00 Uhr                     fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen
Kontokarten Sperrservice +43 (0) 5 99 05 83320                 Die BAWAG P.S.K. haftet ihrem Kunden bei Zahlungsauf-
Kreditkarten Sperrservice +43 (0) 5 99 05 83330                trägen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaa-
Shoppingkarte PLUS +43 (0) 5 99 05 995                         tes gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unter-
                                                               nehmern)
Alle Kunden, die am KontoBox Service teilnehmen, kön-          Wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst
nen die von der BAWAG P.S.K. ausgegebenen Kontokarten             wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungs-
bzw. Kreditkarten rund um die Uhr unter                           vorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister
                                                                  des Empfängers
+43 (0) 5 99 05 9595 sperren lassen.
                                                               Wenn er Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder
                                                                  über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße
Für InhaberInnen von SPARDA Konten:
                                                                  Übermittlung des Zahlungs auftrags an den Zahlungs-
+43 (0) 5 99 05 995
                                                                  dienstleister des Zahlers sowie
Der Zugang zu eBanking kann durch den Kunden selbst
gesperrt werden, indem er viermal aufeinanderfolgend die       Für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und
PIN oder einen TAN falsch eingibt.                                Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten
                                                                  oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in
                                                                  Rechnung gestellt werden.

                                                               Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahlungsdienst-
                                                               leister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die
                                                               ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvor-
                                                               ganges. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfän-
                                                               ger oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungs-
                                                               dienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger
                                                               für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauf-
                                                                   trages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und
                                                               für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entspre-
                                                                   chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und
                                                                   Verfügbarkeit.
6.4 Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen
Die BAWAG P.S.K. wird dem Kunden unmittelbar nach
Durchführung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm
für diesen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg nach-
folgende Informationen je nach Vereinbarung zum Abruf
über eBanking oder Kontoauszugsdrucker bereithalten
oder per Post zusenden:
eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden
   Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls
   Angaben zum Zahlungsempfänger;
den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der
   das Zahlungskonto des Kunden belastet wird, oder in
   der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zu Grunde
   gelegten Wechselkurs;
das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum
   des Einganges des Zahlungsauftrages.
Des Weiteren wird die BAWAG P.S.K. dem Kunden auf
dem gleichen Weg eine Aufstellung der im Vormonat für die
Abwicklung von Zahlungstransaktionen angefallenen Ent-
gelte auf Anfrage zur Verfügung stellen. Diese Informatio-
nen werden dem Kunden sowohl als Auftraggeber als auch
als Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt.

6.5 Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen
Ein Zahlungsauftrag ist bei der BAWAG P.S.K. noch am sel-
ben Tag eingegangen, wenn der Auftrag bei der BAWAG
P.S.K. an einem Geschäftstag bis zu den aus der nach-
stehenden Aufstellung ersichtlichen Zeitpunkten einlangt.
Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder nach
den nachstehend genannten Uhrzeiten ein, so gilt dieser
als erst am nächsten Geschäftstag eingegangen.
Geschäftstage der BAWAG P.S.K. sind Montag bis Freitag,
ausgenommen (Landes-)Feiertage und der 24. Dezember.
Karfreitag ist kein Geschäftstag (im Sinne des Zahlungs-
verkehrs).

                                                                                 Annahmezeit für
 Auftragsart                                                   Währung
                                                                              taggleiche Bearbeitung
 SEPA - Überweisung - bei Abgabe einer Zahlungsanweisung
                                                                 EUR              bis 15.30 Uhr
 in einer BAWAG P.S.K. Filiale
 SEPA - Überweisung - postalische Übermittlung
                                                                 EUR              bis 14.00 Uhr
 einer Zahlungsanweisung

 Inlandsüberweisung per eBanking                                 EUR              bis 20.00 Uhr

 Finanzamtszahlung per eBanking                                  EUR              bis 14.30 Uhr

 SEPA - Überweisung per eBanking oder am Schalter einer
                                                                 EUR              bis 15.00 Uhr
 BAWAG P.S.K. Filiale
 Inlandsüberweisung „dringend“ am Schalter einer
                                                                 EUR              bis 16.00 Uhr
 BAWAG P.S.K. Filiale
 Auslandsüberweisung in EUR per eBanking oder
                                                                 EUR              bis 15.00 Uhr
 am Schalter einer BAWAG P.S.K. Filiale
 Auslandsüberweisung in Fremdwährung per
                                                             Fremdwährung         bis 12.00 Uhr
 eBanking oder am Schalter einer BAWAG P.S.K. Filiale
 Auslandsüberweisung „dringend“ in allen Währungen per
                                                             alle Währungen       bis 15.00 Uhr
 eBanking oder am Schalter einer BAWAG P.S.K. Filiale
7.  Haftung und Erstattungspflicht im                           8. 		   Beschwerden
Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen
                                                                Die BAWAG P.S.K. bemüht sich selbstverständlich, die
7.1 Von Kunden nicht autorisierte                               Kunden hinsichtlich aller Anliegen, Wünsche und Bedürf-
Zahlungsvorgänge                                                nisse in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich
                                                                zu betreuen. Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Be-
7.1.1 Berichtigung der Kontobelastung                           schwerde haben, wird die BAWAG P.S.K. dieser Beschwer-
Wurde ein Zahlungsauftrag zu Lasten eines Kundenkon-            de umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck mögen sich
tos ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt,           die Kunden entweder an ihren Kundenberater oder – wenn
so wird die BAWAG P.S.K. dem Kunden den Betrag, der             auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung er-
Gegenstand des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs war,        reicht werden kann – an das Beschwerdemanagement der
unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden        BAWAG P.S.K. wenden.
Geschäftstages erstatten, nachdem die BAWAG P.S.K. von
dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Kenntnis erlangt        BAWAG P.S.K. Beschwerdemanagement
hat oder dieser der BAWAG P.S.K. angezeigt worden ist.          1018 Wien, Georg-Coch-Platz 2
Die BAWAG P.S.K. wird das belastete ­Konto des Kunden           Mo - Do 8.00 - 16.30 Uhr und Fr 8.00 - 15.00 Uhr.
wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den
nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, d.h.        Telefon: +43 5 99 05 905
insbesondere die Belastung des Kontos mit dem Betrag            Fax: +43 5 99 05 31718
des Zahlungsvorganges mit Wertstellung zum Datum der
Belastung rückgängig machen. Dies gilt auch, wenn der
nicht vom Kunden autorisierte Zahlungsvorgang über einen        Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, sich mit seiner Be-
Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde. Der Kunde         schwerde an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der
hat die BAWAG P.S.K. zur Erwirkung dieser Berichtigung          Österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße
unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen von ihm nicht     63, 1045 Wien zu wenden bzw. die Österreichische
autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat. Das Recht       Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5,
des Kunden auf Berichtigung endet 13 Monate nach dem            1090 Wien damit zu befassen. Für die Entscheidung von
Tag der Belastung, sofern die BAWAG P.S.K. dem Kunden           Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kontoführung oder
die Informationen gemäß Punkt 6.4 zur Verfügung gestellt        Zahlungsdienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte
hat.                                                            zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden
                                                                haben. Der allgemeine Gerichtsstand der BAWAG P.S.K.
7.1.2 Haftung des Kunden                                        ist aus dem weiter oben angeführten Punkt 1.1 „Bankdaten“
Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge          ersichtlich.
auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungs-
instrumentes, so ist der Kunde der BAWAG P.S.K. zum
Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens
(i) in betrügerischer Absicht ermöglicht hat, oder (ii) durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im
Zusammenhang mit der sorgfältigen Verwahrung von Zah-
lungsinstrumenten treffenden Pflichten herbeigeführt hat.
Hat der Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt
(beging er eine Sorgfaltswidrigkeit, die auch bei einem
durchschnittlich sorgfältigen Menschen nicht immer auszu-
schließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Scha-
den auf den Betrag von € 50,– beschränkt.
Die Haftung des Kunden entfällt (ausgenommen im oben
in (i) angesprochenen Fall) für Zahlungsvorgänge, die nach
seinem Auftrag an die BAWAG P.S.K., das Zahlungsinst-
rument zu sperren, mittels dieses Zahlungsinstrumentes
veranlasst werden.

7.2 Erstattung eines autorisierten, durch den
Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges
Beim SEPA Direct Debit CORE – Lastschriftsverfahren hat
der Kunde bei Reklamation gegen die BAWAG P.S.K. einen
Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines
autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfän-
ger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgan-
ges ohne Angabe von Gründen innerhalb von 56 Tagen ab
dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos mit dem betref-
fenden Betrag.

200-0354 / 4.2018
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