ALLGEMEINE INFORMATIONEN DER BAWAG ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN DER BAWAG ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER FASSUNG JULI 2022 Die Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher sind aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nicht geschlechterspezifisch formuliert und gelten in gleicher Weise für alle Geschlechter. Im Folgenden finden Kunden der BAWAG, welche nach 2. Girokontovertrag und Kosten § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz Verbraucher sind, Informationen über von der BAWAG angebotene Zah- 2.1 Girokontovertrag, Allgemeine Geschäfts- lungsdienstleistungen, welche aber die erforderlichen ver- bedingungen (AGB), Bezugskartenbedingungen, traglichen Vereinbarungen nicht ersetzen. Bedingungen für die Teilnahme am BAWAG eBanking bzw. für die Teilnahme am SPARDA 1. BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft eBanking (kurz eBanking) und Österreichische Postsparkasse Aktiengesell- Vor Eröffnung eines Girokontos erhält der Kunde die ge- schaft, kurz BAWAG genständliche Zahlungsdienstebroschüre und den Giro- kontovertrag sowie folgende Bedingungen in der jeweils 1.1 Bankdaten gültigen Fassung, deren Geltung der Kunde bei Interesse BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und an den jeweiligen Zahlungsdienstleistungen der BAWAG Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit dieser zu vereinbaren hat: Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAWAG Internet: www.bawag.at Kundenrichtlinien für die Kontokarten und die Kontakt- E-Mail: bawag@bawag.at los-Funktion kundenservice@bawag.at Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der BAWAG Telefonnummer: +43 (0) 5 99 05 0 Bedingungen für die Teilnahme am eBanking Fax: +43 (0) 5 99 05 22840 Information über die Einlagensicherung UID-Nummer: AT U 51286308 DVR-Nummer: 1075217 Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Girokontovertrages die neuerliche kostenlose Vorlage der Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien Zahlungsdienstebroschüre sowie der oben angeführten Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien (zusammenfassend kurz genannten) „Bedingungen“ in Pa- Firmenbuchnummer: 205340x pierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht Wien verlangen. Kammer/Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Wiedner 2.2 Änderungen des Girokontovertrages und der Hauptstraße 63, 1040 Wien Bedingungen 1.2 BAWAG Vertriebsschiene 2.2.1 Änderungen des Girokontovertrages, der oben an- BIC (SWIFT-Code): BAWAATWW geführten Bedingungen oder der zu einzelnen Zahlungs- Internet: www.bawag.at dienstleistungen getroffenen Vereinbarungen werden dem E-Mail: kundenservice@bawag.at Kunden von der BAWAG mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- 1.3 SPARDA Vertriebsschiene der BAWAG ten; dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen BIC (SWIFT-Code): BAWAATWW Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen der jeweiligen Bedingungen in einer dem Änderungsangebot Internet: www.spardawien.at angeschlossenen Gegenüberstellung (im Folgenden „Ge- E-Mail: spardawien@spardawien.at genüberstellung“) dargestellt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt 1.4 Konzession als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, hat der BAWAG eine eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen der BAWAG einlangt. Die BAWAG wird den Kunden im Än- erteilt, welche die BAWAG berechtigt, Zahlungsdienstleis- derungsangebot darauf aufmerksam machen, dass sein tungen für ihre Kunden zu erbringen. Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das eBanking per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt, so- wie dass der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht hat, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem wird die BAWAG die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Internetseite veröffentlichen und dem Kunden über sein Ersuchen die vollständige Fassung der neuen AGB übersenden oder in den Geschäftsstellen aushändigen; auch darauf wird die BAWAG im Änderungs- angebot hinweisen. Seite 1 / 8
2.2.2 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote- 2.2.5.3 Auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg werden nen Änderungen kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über sei- Ausmaß der Entwicklung des von der Statistik Austria ver- ne Teilnahme am eBanking abgeschlossen, ist eine solche öffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots samt oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht Gegenüberstellung an das für die Teilnahme am eBanking oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische für den Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die nem ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, Anpassung entspricht der Veränderung des Durchschnitts E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert wer- der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem den wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der In- dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über dexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungs- das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem angebot. Falls die BAWAG in einem Jahr von einer Entgelt- ePostfach erhält. erhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine 2.2.3 Die Absätze 2.2.1 und 2.2.2 gelten auch für Ände- Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfol- rungen von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste (insbe- genden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung sondere des Girokontovertrags), wenn in diesen die Gel- ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhöhung nach- tung der AGB vereinbart ist. geholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in je- nem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den 2.2.4 Einem Kunden, der Unternehmer ist und mit dem Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlaut- seine Teilnahme am eBanking vereinbart ist, wird das Än- barten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche derungsangebot samt Gegenüberstellung abweichend von die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung Abs. 2.2.1 und 2.2.2 zwei Monate vor dem vorgeschlage- war, entspricht. nen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in seinem im eBanking für ihn eingerichteten ePostfach zugänglich 2.2.5.4 Eine über die Entwicklung des VPI nach 2.2.5.3 gemacht. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als hinausgehende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden zugegangen, in dem es im eBanking abrufbar ist. Besteht auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg vereinbart werden, mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme wenn diese Entgeltanpassung sachlich gerechtfertigt ist. am eBanking, wird ihm das Änderungsangebot auf eine an- Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, dere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht. wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen 2.2.5 Änderungen der in einem Rahmenvertrag für für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa er- Zahlungsdienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungs- höhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu dienstleistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kun- erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zah- den lungsdienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpassung nach diesem 2.2.5.4 höchstens einmal 2.2.5.1 Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zah- im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelter- lungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags) verein- höhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach barten Entgelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung 2.2.5.3 und 2.2.5.4 auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenver- Im Falle einer Entgeltanpassung nach 2.2.5.4 wird das trag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate 2.2.5.1 auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung han- angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mit- delt. geteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens 2.2.5.5 Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kun- kein schriftlicher oder elektronisch über das eBanking per den auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg vereinbart wer- Internet erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditin- den, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche stitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Än- Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der ge- derungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen setzlichen oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanfor- oder elektronisch über das eBanking per Internet erklärten derungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbrin- Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der gung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinsti- Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkraft- tut darf neue Entgelte gemäß 2.2.5.5 höchstens einmal im treten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinwei- 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kon- sen. toführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach 2.2.5.5 wird die BAWAG dem Kunden 2.2.5.2 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote- im Änderungsangebot gemäß 2.2.5.1 die neuen Entgelte nen Änderungen gemäß 2.2.5.1 kann in jeder Form erfol- und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt ge- gen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Verein- ben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um barung über seine Teilnahme am eBanking abgeschlossen, neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt. ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungs- angebots an das für die Teilnahme am eBanking für den 2.2.5.6 Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuld- Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde über verhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem der BAWAG können auf dem in 2.2.5.1 vorgesehenen Weg ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichts- Kunden zugegangen, in dem er die Information über das behördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem ePost- Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des fach erhält. Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Um- setzung technischer Entwicklungen erforderlich ist. Seite 2 / 8
2.2.6 Änderung von Zinssätzen Widerrufes und die Bemühungen um Wiederbeschaffung eines wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren fehlgelei- 2.2.6.1 Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an teten Überweisungsbetrages. Änderungen der Entgelte einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), so wer- sind wie in Punkt 2.2 beschrieben möglich. Neben den im den Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrich- Preisblatt ausgewiesenen Entgelten der BAWAG fallen un- tigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über ter Umständen noch Barauslagen an, welche die BAWAG wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätes- in Ausführung von Kundenaufträgen an Dritte zu bezahlen tens im folgenden Kalenderquartal informiert. hat. Auch diese sind vom Kunden zu tragen. 2.2.6.2 Wurde im Geschäft mit Verbrauchern für ein Konto 2.5 Fremdwährungstransaktionen keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, Ist es im Rahmen einer von der BAWAG zu erbringenden so werden Änderungen der Zinssätze dem Kunden vom Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschla- Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf genen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Ände- oder Verkauf durch die BAWAG anhand des im Zeitpunkt rungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen De- des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen visenkurses, den die BAWAG ihren Kunden allgemein Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektro- in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nisch über das eBanking per Internet erklärter Widerspruch nächsten Geschäftstag in einer BAWAG Filiale zum Ab- des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut ruf bereit und sind unmittelbar anwendbar. Die anläss- wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils an- lich dieses Vorganges anfallenden weiteren Entgelte der gebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerk- BAWAG sind dem Preisblatt zu entnehmen. sam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlas- sen eines schriftlichen oder elektronisch über das eBanking 2.6 Zinsen per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Die für Guthaben und Debetsalden vereinbarten Zinssätze Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmen- sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Eine Ände- vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos rung der Zinssätze ist wie in Punkt 2.2 beschrieben mög- fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im lich. Änderungsangebot hinweisen. 3. Kommunikation mit der BAWAG 2.2.6.3 Die Mitteilung an den Kunden über die angebote- nen Änderungen gemäß 2.2.6.2 kann in jeder Form erfol- 3.1 Sprache gen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Verein- Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren barung über seine Teilnahme am eBanking abgeschlossen, Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungs- bedient sich die BAWAG der deutschen Sprache. angebots an das für die Teilnahme am eBanking für den Kunden eingerichtete ePostfach, wobei der Kunde über 3.2 Kommunikationsmöglichkeiten das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem Neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungs- ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, zeiten der Bankstellen stehen dem Kunden die unter Punkt Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. 1.1 „Bankdaten“ genannten Möglichkeiten zur Kontaktauf- Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem nahme mit der BAWAG offen. Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem ePost- fach erhält. 3.3 Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen Erklärungen und Informationen, die die BAWAG dem Kun- 2.2.6.4 Auf dem in 2.2.6.2 vereinbarten Weg darf eine Än- den mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der derung von Zinssätzen einmal jährlich und nur dann vorge- Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), so- nommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller fern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerecht- elektronischem Weg vereinbart wurde. Für die Autorisie- fertigt gelten Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung rung von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und Infor- gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer mationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen wird (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingungen. Eine Ände- die für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarte rung des Zinssatzes darf 0,5 Prozentpunkte im einzelnen Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben Änderungsangebot nicht übersteigen. der schriftlichen Kommunikation – sofern der Kunde über die dafür erforderliche technische Ausstattung wie Com- 2.3 Laufzeit und Kündigung puter und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Die Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere der Girovertrag, werden auf unbestimmte Zeit abgeschlos- Betracht: sen. Sie können vom Kunden jederzeit zum letzten Tag des eBanking unter Verwendung der dazu vereinbarten laufenden Monats kostenlos gekündigt werden, wobei Kün- persönlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere digungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats aus- Verfügernummer, PIN bzw. Einmal PIN, TAN) gesprochen werden, erst zum ersten Geschäftstag des fol- Telefax, E-Mail und Telefon (unter Nennung von Konto- genden Monats wirken. Die BAWAG kann auf unbestimmte nummer bzw. Folgenummer, PIN, TAN) Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdiens- sonstige elektronische Datenübermittlung, Datenträger, te, insbesondere Girokontoverträge, ohne Vorliegen eines Postfach im eBanking unter Beachtung der dafür verein- wichtigen Grundes jederzeit unter Einhaltung einer Frist barten Sicherheitsvorkehrungen von zwei Monaten kündigen. 2.4 Entgelte und Kosten Die dem Kunden von der BAWAG für Kontoführung und für vom Girokontovertrag erfasste Zahlungsdienstleistungen in Rechnung gestellten Entgelte und Kosten sind der Konditi- onenübersicht zu entnehmen, welche dem Kunden zusam- men mit dieser Zahlungsdienstebroschüre ausgehändigt und Teil des Girokontovertrages wird. Diese Konditionen- übersicht enthält auch Entgelte für die Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages, die Beachtung eines Seite 3 / 8
4. Dienstleistungen der BAWAG im SEPA Direct Debit ist die grenzüberschreitende Einzugser- Bereich des Zahlungsverkehrs mächtigung in EURO für den gesamten SEPA Raum (Single Euro Payments Area). Lastschriften zu Lasten von Konten 4.1 Allgemeine Beschreibung „Zahlungsdienste“ von Verbrauchern werden im Wege des SEPA Direct De- bit CORE-Verfahrens (als SEPA-Lastschrift) abgewickelt. 4.1.1 Ein- und Auszahlungsgeschäft Wenn ein Unternehmer zu Lasten eines Unternehmers Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto Lastschriften durchführt, kann dies im Wege des finalen oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht SEPA Direct Debit B2B-Verfahrens (als SEPA-Firmenlast- werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos schrift) erfolgen. Im SEPA Direct Debit-Verfahren erteilt der erforderlichen Vorgänge. Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger einen direkten Auftrag zur Durchführung der Lastschriften. Die BAWAG als 4.1.2 Ausführung von Zahlungsvorgängen kontoführende Bank des Zahlungspflichtigen wird in dieses Die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Verfahren nicht involviert und führt hier ausschließlich die Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Buchung durch. Im SEPA Direct Debit CORE-Verfahren be- Kreditinstitut des Nutzers oder bei einem anderen Kredit- trägt die Rückrechnungsfrist 56 Kalendertage. Kunden, von institut: deren Zahlungskonto eingezogen wurde, können innerhalb dieser Frist auf Grund eines Widerspruches jeden gebuch- 4.1.2.1 Lastschriftgeschäft ten Einzug ohne Angabe von Gründen rückrechnen lassen. Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften. 4.2.2.2 Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen 4.1.2.2 Zahlungskartengeschäft Instrumentes Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zah- lungskarte oder eines ähnlichen Instrumentes. a) Bezugskarte Mittels einer Bezugskarte ist es dem Kunden möglich, in- 4.1.2.3 Überweisungsgeschäft nerhalb seines vereinbarten Limits, nach Eingabe des Ausführung von Überweisungen einschließlich Dauerauf- persönlichen Codes, das Kontokarten-Service zu nutzen. trägen. Das Kontokarten-Service ist ein Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/ 4.2 Beschreibung der wesentlichen Merkmale der oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzep- oben angeführten Zahlungsdienste tanzstellen ermöglicht. Der Karteninhaber ist insbesondere berechtigt, 4.2.1 Führung von Zahlungskonten („Girokonten“) an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland mit der einschließlich Abwicklung der Bareinzahlungen und Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu Barauszahlungen zu diesen Konten dem vereinbarten Limit zu beziehen; Zahlungskonten sind Konten, die ausschließlich dem Zah- lungsverkehr und nicht der Anlage von Geldern dienen. Bei an Geldeinzahlungsautomaten im Inland mit der Eröffnung eines Zahlungskontos hat der künftige Kontoin- Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld auf haber seine Identität nachzuweisen. Zahlungskonten wer- eigene oder fremde Konten bzw. Sparbücher einzuzah- den unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers len und Überweisungen von dem/den Konto/Konten, und einer Nummer geführt. Diejenigen Personen, die für welchem/welchen die Bezugskarte zugeordnet ist, auf ein Zahlungskonto verfügungsberechtigt bzw. zeichnungs- eigene oder fremde Konten bzw. Sparbücher durchzu- berechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Un- führen; terschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange- Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem führten Symbol gekennzeichnet sind („POS-Kassen”), Kunden auf Grund der hinterlegten Unterschriften zulas- mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code sen. Zur Verfügung über das Zahlungskonto ist lediglich Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienst- der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind leistungsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen; im Ausland sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Zah- Unterschriftsleistung erforderlich sein; lungskonto erteilt wurde. Sie haben ihre Identität und Ver- dann, wenn die Bezugskarte mit der jeweiligen Kontakt- tretungsberechtigung nachzuweisen. Der Kontoinhaber los-Funktion ausgestattet ist, an POS-Kassen, die mit kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol „Kon- Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberech- taktlos” gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte ohne tigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung von Dispositionen über die Kontoforderung befugt. Bei und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch blo- einer Bareinzahlung auf ein Zahlungskonto ist eine Legi- ßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Liefe- timierung des Einzahlers ab einem Einzahlungsbetrag von rungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im EUR 1.000,– vorgesehen. Eine Barbehebung von einem In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,– pro Zahlungskonto ist durch eine berechtigte Person (Konto- Einzeltransaktion kontaktlos und bargeldlos bezahlen. inhaber, Zeichnungsberechtigter, Bevollmächtigter usw.) Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die nach entsprechender Legitimierung bzw. Feststellung der mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen Berechtigung möglich. ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR125,– beschränkt. Nach 4.2.2 Ausführung von Zahlungsvorgängen Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit persönlichem 4.2.2.1 Lastschriftgeschäft Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen Bei einer Lastschrift erteilt der Kunde die Zustimmung ge- freizuschalten. genüber dem Zahlungsempfänger, dessen Kreditinstitut Bei der unter Verwendung der Kontokarte erfolgenden oder seinem eigenen Kreditinstitut, welche den Zahlungs- Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen empfänger berechtigt, das Zahlungskonto des Kunden in Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige weiterer Folge zu belasten. Betrag der ausländischen Währung bei zum Euro fixier- Verfahren für die Durchführung von Lastschriften: ten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs und bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten SEPA Direct Debit – Verfahren der Europäischen Währungsunion sind, zu dem BAWAG Seite 4 / 8
Kontokarten-Fremdwährungskurs abgerechnet. Die Bil- f) eBanking per eps online-Überweisung dung des BAWAG Kontokarten-Fremdwährungskurs ver- ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Ein- einbart die BAWAG mit den Kontokarteninhabern in den gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfüger- „Kundenrichtlinien für die Kontokarten und die Kontaktlos- nummer, PIN bzw. Einmal PIN und TAN) Aufträge zu er- Funktion“, die ein Bestandteil des Kontokartenvertrags teilen. sind. 4.2.2.3 Überweisungsgeschäft (auch in Form von b) Kreditkarte Daueraufträgen) Mittels einer Kreditkarte ist der Karteninhaber berechtigt, Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, nach Eingabe des persönlichen Codes – auch PIN (Per- dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb sönliche Identifizierungsnummer) Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirt- genannt – oder gegen Abgabe seiner Unterschrift schaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat innerhalb des vereinbarten Einkaufsrahmens der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen durch Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungs- Vorlage der Karte ohne Barzahlung Waren und Dienst- aufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei leistungen zu beziehen; einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu be- bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen ohne zeichnen, und zwar entweder Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistun- gen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftliche oder mit Namen und Kontonummer des Empfängers sowie telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungs- jeweilige Vertragsunternehmen ermöglicht; dies gilt auch dienstleisters des Empfängers oder für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zah- oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes lungsdienstleisters des Empfängers. (eCommerce, mCommerce); Die Angaben zu IBAN bzw. zu IBAN und BIC stellen den dann, wenn die Kreditkarte mit der jeweiligen Kontakt- Kundenidentifikator des Empfängers dar, anhand dessen los-Funktion ausgestattet ist, an POS-Kassen, die mit der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinaus- dem auf der Kreditkarte angeführten Symbol „Kon- gehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der taktlos“ gekennzeichnet sind, mit der Kreditkarte ohne Name des Empfängers sind nicht Teil dieses Kundenidenti- Einstecken der Kreditkarte, ohne Unterschriftsleistung fikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbe- und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch achtet. Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwen- bloßes Hinhalten der Kreditkarte zur POS-Kasse Lie- dungszweck ist für die BAWAG in jedem Fall unbeachtlich. ferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im Überweisungsaufträge können vom Kunden schriftlich oder In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,– pro elektronisch mittels eBanking, wie mit der BAWAG verein- Einzeltransaktion, maximal jedoch 5 Einzeltransaktionen bart, erteilt werden. Die BAWAG ist jedoch auch berechtigt, in Folge, kontaktlos und bargeldlos bezahlen. mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, mit- bei den dazu ermächtigten Banken Bargeld im verein- tels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilte Überwei- barten Ausmaß zu beheben; sungsaufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist die BAWAG nur dann verpflichtet, wenn der bei speziell zur Abhebung mit der Karte gekennzeichne- Kunde dies mit der BAWAG vereinbart hat. Die BAWAG ist ten Geldausgabeautomaten im In- und Ausland mit der nur dann zur Durchführung eines Überweisungsauftrages Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis verpflichtet, wenn dafür auf dem Konto des Kunden voll- zum vereinbarten Limit zu beziehen. ständige Deckung (Guthaben, Kontorahmen) vorhanden ist. Die SEPA Überweisung ist das einheitliche europäi- c) eBanking per Internet sche Zahlungsverkehrsprodukt für Inlands- sowie grenz- ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Ein- überschreitende Euro-Überweisungen im gesamten SEPA gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale Raum (Single Euro Payments Area). Ein Dauerauftrag ist (Verfügernummer, PIN bzw. Einmal PIN, TAN) Abfragen zu ein einmaliger, schriftlicher oder elektronischer Auftrag ei- tätigen, Aufträge zu erteilen und rechtsverbindliche Willens- nes Kunden, einen gleichbleibenden Betrag in regelmäßi- erklärungen sowie sonstige Erklärungen abzugeben sowie gen Abständen oder zu fixen Terminen auf ein bestimmtes durch Eingabe der Mobiltelefonnummer und der mobile Konto zu überweisen. Er kann befristet oder unbefristet er- TAN Aufträge („Geld senden“ und „Geld empfangen“) an teilt werden. Ein Abschöpfungsdauerauftrag ist ein einmali- die Western Union Payment Services Ireland Limited zu ger, schriftlicher oder elektronischer Auftrag eines Kunden, erteilen ein zu einem bestimmten Termin eventuell am Konto be- findliches Guthaben zur Gänze oder bis zu einem bestimm- d) eBanking per APP ten Restbetrag auf ein bestimmtes Konto zu übertragen. Er ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Ein- kann befristet oder unbefristet erteilt werden. gabe der persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfüger- nummer, PIN bzw. Einmal PIN oder Fingerprint/ Touch ID 5. Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstrumenten und TAN) Abfragen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und und Sperre von Zahlungsinstrumenten rechtsverbindliche Willenserklärungen sowie sonstige Er- klärungen über ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone, 5.1 Sorgfaltspflichten des Kunden bei Zahlungs- Tablet) abzugeben. instrumenten Der Kunde hat bei der Nutzung und nach Erhalt eines e) eBanking per Telefon Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen ermöglicht dem Kunden als Teil von eBanking, durch Einga- zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkma- be oder Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsmerk- le (insbesondere PIN, TAN, mobile TAN usw.) und das male (IBAN bzw. Teile davon sowie nach Aufforderung Zahlungsinstrument (z.B. Bezugskarte) vor unbefugtem zweier Stellen seiner PIN oder TAN und die Folgenummer) Zugriff zu schützen (eine genaue Beschreibung der Zah- telefonisch Abfragen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und lungsinstrumente und der personalisierten Sicherheits- rechtsverbindliche Willenserklärungen sowie sonstige Er- merkmale ist dem Punkt 4.2.2.2 zu entnehmen). Der klärungen abzugeben. Kunde ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, das Zahlungsinstrument sorgfältig zu verwahren. Eine Wei- tergabe des Zahlungsinstrumentes an dritte Personen ist nicht zulässig. Die personalisierten Sicherheitsmerk- male sind geheim zu halten. Diese dürfen nicht auf dem Zahlungsinstrument notiert werden. Die personalisierten Seite 5 / 8
Sicherheitsmerkmale dürfen niemandem, insbesondere 6. Autorisierung und Durchführung von auch nicht Angehörigen, anderen Kontoinhabern oder an- Zahlungsaufträgen deren Karteninhabern bekanntgegeben werden. Bei der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale ist 6.1 Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Zah- darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht lungsaufträgen werden können. Ein Zahlungsauftrag gilt für die BAWAG nur dann als auto- risiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvorgang in 5.2 Sperre von Zahlungsinstrumenten der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten Zahlungsin- 5.2.1 Sperre durch die BAWAG strumentes zugestimmt hat. Gerichtliche oder behördliche Die BAWAG kann ein Zahlungsinstrument sperren, wenn Aufträge können diese Zustimmung ersetzen. Die Zustim- objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit mung kann vom Kunden widerrufen werden des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der BAWAG der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- eingelangt ist schen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht; oder – im Fall einer Vereinbarung eines Ausführungsda- wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusam- tums in der Zukunft – vor dem Ende des Geschäftsta- menhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbun- ges, der vor dem vereinbarten Tag liegt. Lastschrift und denen Kreditlinie nicht nachgekommen ist, und ent- Einzugsermächtigungen können vom Kunden spätes- weder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund tens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbar- einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermö- ten Belastungstag widerrufen werden. gensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichte- Die BAWAG kann die Ausführung eines autorisierten Zah- ten gefährdet ist oder beim Kunden die Zahlungsunfä- lungsauftrages nur ablehnen, wenn higkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. dieser nicht alle im Girokontovertrag und den Bedingun- gen festgelegten Voraussetzungen erfüllt (insbesondere, Die BAWAG wird den Kunden möglichst vor, spätestens wenn die erforderlichen Angaben fehlen oder es an unverzüglich nach der Sperre davon unterrichten. Diese der notwendigen Deckung durch Kontoguthaben oder Unterrichtung kann jedoch unterbleiben, wenn sie objek- offene Kreditlinie fehlt), oder tiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder eine ge- die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder richtliche oder behördliche Anordnung verletzen würde. Der innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterliche Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die oder behördliche Anordnung verstoßen würde, oder Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhal- ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung ten. eine strafbare Handlung darstellen würde. 5.2.2 Sperre durch den Kunden 6.2 Durchführung/Dauer von Zahlungsaufträgen Den Verlust oder Diebstahl, die missbräuchliche Verwen- Bei Zahlungsvorgängen in einer Währung des Europä- dung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines ischen Wirtschaftsraums („EWR-Währung“) stellt die Zahlungsinstrumentes sowie des eBanking hat der Kun- BAWAG sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des de unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, der Zahlungsvorganges ist, spätestens einen Geschäftstag BAWAG persönlich, schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. nach Einlangen des Zahlungsauftrages beim Zahlungs- Für die Entgegennahme von Sperrmeldungen stehen fol- dienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im Europä- gende Telefonnummern zur Verfügung: ischen Wirtschaftsraum einlangt. Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird die oben angeführte Frist jeweils um Für InhaberInnen von BAWAG Konten: einen weiteren Geschäftstag verlängert. Montag bis Sonntag von 00.00 bis 24.00 Uhr Kontokarten Sperrservice +43 (0) 5 99 05 83320 6.3 Haftung der BAWAG für nicht erfolgte oder feh- Kreditkarten Sperrservice +43 (0) 5 99 05 83330 lerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen Die BAWAG haftet ihrem Kunden bei Zahlungsaufträgen in Alle Kunden, die am KontoBox Service teilnehmen, können Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates die von der BAWAG ausgegebenen Kontokarten bzw. Kre- Wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst ditkarten rund um die Uhr unter wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungs- +43 (0) 5 99 05 9595 sperren lassen. vorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Für InhaberInnen von SPARDA Konten: Wenn er Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder +43 (0) 5 99 05 995 über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Der Zugang zu eBanking kann durch den Kunden selbst Übermittlung des Zahlungs auftrags an den Zahlungs- gesperrt werden, indem er viermal aufeinanderfolgend die dienstleister des Zahlers sowie PIN oder einen TAN falsch eingibt. Für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden. Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvor- ganges. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfän- ger oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungs- dienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauf- trages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entspre- chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit. Seite 6 / 8
6.4 Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen Die BAWAG wird dem Kunden unmittelbar nach Durchfüh- rung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg nachfolgende Informationen je nach Vereinbarung zum Abruf über eBan- king oder Kontoauszugsdrucker bereithalten oder per Post zusenden: eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Kunden belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird; gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zu Grunde gelegten Wechselkurs; das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrages. Des Weiteren wird die BAWAG dem Kunden auf dem glei- chen Weg eine Aufstellung der im Vormonat für die Abwick- lung von Zahlungstransaktionen angefallenen Entgelte auf Anfrage zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden dem Kunden sowohl als Auftraggeber als auch als Zah- lungsempfänger zur Verfügung gestellt. 6.5 Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen Ein Zahlungsauftrag ist bei der BAWAG noch am selben Tag eingegangen, wenn der Auftrag bei der BAWAG an einem Geschäftstag bis zu den aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlichen Zeitpunkten einlangt. Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder nach den nach- stehend genannten Uhrzeiten ein, so gilt dieser als erst am nächsten Geschäftstag eingegangen. Geschäftstage der BAWAG sind Montag bis Freitag, aus- genommen (Landes-)Feiertage und der 24. Dezember. Karfreitag ist kein Geschäftstag (im Sinne des Zahlungs- verkehrs). Annahmezeit für Auftragsart Währung taggleiche Bearbeitung SEPA - Überweisung - bei Abgabe einer Zahlungsanweisung EUR bis 15.30 Uhr in einer BAWAG Filiale SEPA - Überweisung - postalische Übermittlung EUR bis 14.00 Uhr einer Zahlungsanweisung Inlandsüberweisung per eBanking EUR bis 20.00 Uhr Finanzamtszahlung per eBanking EUR bis 14.30 Uhr SEPA - Überweisung per eBanking oder am Schalter einer EUR bis 15.00 Uhr BAWAG Filiale Inlandsüberweisung „dringend“ am Schalter einer EUR bis 16.00 Uhr BAWAG Filiale Auslandsüberweisung in EUR per eBanking oder EUR bis 15.00 Uhr am Schalter einer BAWAG Filiale Auslandsüberweisung in Fremdwährung per Fremdwährung bis 12.00 Uhr eBanking oder am Schalter einer BAWAG Filiale Auslandsüberweisung „dringend“ in allen Währungen per alle Währungen bis 15.00 Uhr eBanking oder am Schalter einer BAWAG Filiale Seite 7 / 8
7. Haftung und Erstattungspflicht im 8. Beschwerden Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen Die BAWAG bemüht sich selbstverständlich, die Kunden 7.1 Von Kunden nicht autorisierte hinsichtlich aller Anliegen, Wünsche und Bedürfnisse in al- Zahlungsvorgänge len Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreu- en. Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde 7.1.1 Berichtigung der Kontobelastung haben, wird die BAWAG dieser Beschwerde umgehend Wurde ein Zahlungsauftrag zu Lasten eines Kundenkontos nachgehen. Zu diesem Zweck mögen sich die Kunden ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so wird entweder an ihren Kundenberater oder – wenn auf diesem die BAWAG dem Kunden den Betrag, der Gegenstand des Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden nicht autorisierten Zahlungsvorgangs war, unverzüglich, kann – an das Beschwerdemanagement der BAWAG wen- spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftsta- den. ges erstatten, nachdem die BAWAG von dem nicht autori- sierten Zahlungsvorgang Kenntnis erlangt hat oder dieser BAWAG Beschwerdemanagement der BAWAG angezeigt worden ist. Die BAWAG wird das 1100 Wien, Wiedner Gürtel 11 belastete Konto des Kunden wieder auf den Stand bringen, Mo - Do 8.00 - 16.30 Uhr und Fr 8.00 - 15.00 Uhr. auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvor- gang befunden hätte, d.h. insbesondere die Belastung des Telefon: +43 5 99 05 905 Kontos mit dem Betrag des Zahlungsvorganges mit Wert- Fax: +43 5 99 05 31718 stellung zum Datum der Belastung rückgängig machen. Dies gilt auch, wenn der nicht vom Kunden autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, sich mit seiner Be- ausgelöst wurde. Der Kunde hat die BAWAG zur Erwirkung schwerde an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der dieser Berichtigung unverzüglich zu unterrichten, sobald er Österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festge- 63, 1045 Wien zu wenden bzw. die Österreichische stellt hat. Das Recht des Kunden auf Berichtigung endet 13 Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, Monate nach dem Tag der Belastung, sofern die BAWAG 1090 Wien damit zu befassen. Für die Entscheidung von dem Kunden die Informationen gemäß Punkt 6.4 zur Verfü- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kontoführung oder gung gestellt hat. Zahlungsdienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden 7.1.2 Haftung des Kunden haben. Der allgemeine Gerichtsstand der BAWAG ist aus Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge dem weiter oben angeführten Punkt 1.1 „Bankdaten“ er- auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsins- sichtlich. trumentes, so ist der Kunde der BAWAG zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens (i) in betrüge- rischer Absicht ermöglicht hat, oder (ii) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Verwahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflichten herbeigeführt hat. Hat der Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt (beging er eine Sorg- faltswidrigkeit, die auch bei einem durchschnittlich sorgfäl- tigen Menschen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von € 50,– beschränkt. Die Haftung des Kunden entfällt (ausgenommen im oben in (i) angesprochenen Fall) für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die BAWAG, das Zahlungsinstrument zu sperren, mittels dieses Zahlungsinstrumentes veranlasst werden. 7.2 Erstattung eines autorisierten, durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges Beim SEPA Direct Debit CORE – Lastschriftsverfahren hat der Kunde bei Reklamation gegen die BAWAG einen An- spruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines au- torisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorganges ohne Angabe von Gründen innerhalb von 56 Tagen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos mit dem betreffenden Betrag. 200-0354 / 7.2022 Seite 8 / 8
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