AM PULS DER ZEIT Wording zur Pro-Media-Versicherung - für die Medienbranche
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AM PULS DER ZEIT Wording zur Pro-Media-Versicherung für die Medienbranche (INFINCO MARKEL Pro Media Ausgabe 04.2019)
Wording zur Pro-Media-Versicherung für die Medienbranche (INFINCO MARKEL Pro Media Ausgabe 04.2019) Dieses Dokument beinhaltet • Besondere Bedingungen Infinco Markel Pro Media AT 04.2019 • Versicherungsbedingungen Markel Pro Media AT 04.2019 • Informationspflichten • Mitteilung nach §§ 16-22 VersVG • Allgemeine Datenschutzerklärung
Besondere Bedingungen: INFINCO MARKEL PRO Media, Ausgabe 04.2019 In Ergänzung der vereinbarten Versicherungsbediungungen Markel Pro MEDIA 04.2019 gelten folgende Besondere Deckungsvereinbarungen: Erweiterter Versicherungsumfang TÄTIGKEIT IN DER UNTERNEHMENSBERATUNG Versicherungsschutz besteht in Erweiterung des A.1. der zugrundeliegenden Bedingungen für Haftpflichtansprüche wegen der beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch folgende Tätigkeiten: Unternehmensberatung – Organisations- und Entwicklungsberatung, – Strategieberatung, Compliance Beratung, – Qualitätskontrollberatung, – Risikomanagementberatung, – IT-bezogene Beratung, technische und logistische Beratung, – Anpassung und Implementierung von EDV-Programmen, – Projektmanagement, – Gesundheits- und Sicherheitsberatung, – Datenschutzberatung, – Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung, – Politische Lobbyarbeit, – Coaching und Durchführung von Schulungen, – Corporate Finance Beratung, – Turnaround Management Beratung, – Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen, – Marketingberatung, Marktforschung und Meinungsforschung, – Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung, – Veröffentlichungen sowie Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicher- ten Tätigkeitsbereichen stehen. Personalberatung – Personalberatung und -vermittlung, – Headhunter, Recruiter, E-Recruiter, – Erstellung psychologischer Gutachten, – Outsourcing- und Outplacementberatung. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 1 von 4
Trainer/Coach/Mediator – Trainer und Coach, insbesondere persönliche Weiterentwicklung, Rhetorik, Kommunikation, – Freiberuflicher Dozent (zum Beispiel Schulungen, Seminare), Moderator, Supervisor, – (Wirtschafts-)Mediator, – Auditor/Zertifizierer, – Auditor und Zertifizierer für ISO-, DIN-, IEC-Normen und vergleichbare ausländische Zertifizierungen. Beratung für Privatpersonen in den Bereichen – Familie und Erziehung, – Ehe und Hochzeit, – Ernährung und Lebensmittel, – Spiritualität, – Wohnungseinrichtung, – Schulden und Haushaltsplanung, – Bewegung, Fitness und Sport. Externe Fachkräfte, Beauftragte und Berater für – Datenschutz, – Umweltschutz, – Betriebsschutz, – Arbeitsschutz, – Maschinenschutz, – Geldwäsche, – Sanktionen, – Compliance, – Brandschutz, – Erste Hilfe. Interimsmanagement Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit/Interimsmanagement, soweit der Versicherungsnehmer nicht organschaftlich (zum Beispiel als Geschäftsführer) tätig wird. Risikoausschlüsse Für die Tätigkeiten als Unternehmens- und Personalberater wird in Ergänzung von Abschnitt E der vereinbarten Ver- sicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz gewährt für • Ansprüche aus Prospekthaftung, • Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten sowie we- gen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 2 von 4
• Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, • Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Inge- nieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), • Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, • Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voran- schlägen. TÄTIGKEITEN IN DER IT- UND TELEKOMMUNIKATIONSBRANCHE Versicherungsschutz besteht in Erweiterung des A.1. der zugrundeliegenden Bedingungen für Haftpflichtansprüche wegen der nachfolgend genannten Tätigkeiten im Bereich der Informations-, Kommunikations- und Telekommunika- tionstechnologie (ITK). Versicherungsschutz besteht auch für folgende Tätigkeiten – Handel mit Soft- und Hardware, – Software-Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, – IT- und TK-Beratung, -Schulung, -Analyse, – IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit, – Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken, – Providerleistungen: zum Beispiel Host-, Content-, Access-Providing, Cloud-Computing, SaaS, – Internet-, Intranet- und Online-Dienstleistungen: zum Beispiel Domain-Service, Webdesign, SEO, SEM, – Rechenzentrumsbetrieb, Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss. Für die Tätigkeiten als IT- und Telekommunikationsunternehmen wird in Ergänzung zu Abschnitt E der vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz gewährt für • Ansprüche wegen Produktfehlern (zum Beispiel Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (zum Beispiel Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertragli- cher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten auf Basis deutscher oder österreichischer, rechtlich gültiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) kontrahiert. • Ansprüche wegen des Ausfalls oder der mangelhaften Bereitstellung von Internet-Providing oder Telekommuni- kations-Dienstleistungen durch Dritte sowie der Bereitstellung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder technischer Infrastruktur (zum Beispiel Wasser- und Stromlieferanten) durch Dritte, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten auf Basis deutscher oder österreichischer, rechtlich gültiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) kontrahiert. RECHTZEITIGE ZAHLUNG DER ERSTPRÄMIE Die Erstprämie gilt als unverzüglich entrichtet, wenn diese innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Police und Prämi- enrechnung bezahlt wird. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 3 von 4
BEITRAGSFREIE BEDINGUNGSVERBESSERUNGEN/INNOVATIONSKLAUSEL Werden während eines Versicherungsjahres prämienneutrale Bedingungsverbesserungen zwischen Infinco und Mar- kel vereinbart, so finden diese Verbesserungen mit sofortiger Wirkung Anwendung auf diesen Versicherungsvertrag. ANZEIGE BESTIMMTER UMSTÄNDE Der Unverzüglichkeit der Anzeige ist Genüge getan, wenn die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Kenntniserlan- gung an den Versicherer erstattet wird. FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. KLARSTELLUNG KOSTENÜBERNAHME FÜR DAS EIGENE PERSONAL BEI SCHADENSBEHEBUNG Sofern vom Versicherer im konkreten Schadenfall freigegeben, ersetzt dieser alle angemessenen und notwendigen Kosten des Versicherungsnehmers, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Reparatur der IT-Syste- me, Programme und elektronischen Daten durch eigene Mitarbeiter erfolgt. So im konkreten Schadenfall eine Freiga- be des Versicherers nicht eingeholt werden kann, werden diese Kosten auch dann ersetzt, sofern der Versicherungs- nehmer im Sinne der Schadensminderungspflicht einen unverzüglichen Einsatz der eigenen Mitarbeiter für geboten hält. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind die Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die Mehrstunden der eigenen Mitarbeiter zur Erledigung des gewöhnlichen Arbeitsaufwandes. Gilt, sofern der Zusatzbaustein Cyber- und Dateneigenschadenversicherung gewählt wurde. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 4 von 4
VERMÖGENSSCHADEN- UND BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Markel Insurance SE MARKEL PRO MEDIA ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie im Versicherungsantrag, in der Versicherungspolizze und in den Versicherungsbedingungen. UM WELCHE ART VON VERSICHERUNG HANDELT ES SICH? Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Die Versicherung umfasst Die Versicherung umfasst, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, keine Schäden in der Vermögensschadenhaftpflichtversi- 9 die Erfüllung von gerechtfertigten Schadenersatzverpflich- cherung tungen aus der beruflichen Tätigkeit, wegen wegen wissentlicher Pflichtverletzung, 9 eines Vermögensschadens, aus dem unternehmerische Risiko, insbesondere die Erbrin- 9 eines Sach- oder Personenschadens oder gung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung, Nachbes- 9 einem aus einem Personen- oder Sachschaden abgelei- serung oder Minderung, Schäden wegen Selbstvornahme teten Vermögensschaden, welcher aus der versicherten und aus Gewährleistungen und Garantien, Tätigkeit entspringt, sofern die Betriebshaftpflicht aus Geldstrafen, Geldbußen und Entschädigungen mit gewählt wurde. Strafcharakter, 9 die Kosten aus der Abwehr unberechtigter Ansprüchen, von Versicherten untereinander, 9 Eigenschäden aufgrund eines Rücktritts des Auftraggebers, aus organschaftlicher Tätigkeit, einem Reputationsschaden, eines Verlustes von Arbeits- dokumenten oder der eigenen Domain, aufgrund von Buß- im Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichtversicherungen, und Strafgeldern wegen Datenrechtsverletzungen, aus Tätigkeiten als Architekt oder Ingenieur, 9 Vertrauensschäden durch einen Mitarbeiter oder Betrugs- mit Wertpapieren, schaden durch Dritte, wegen Produktrückrufs, 9 Rechtsschutzleistungen im Bereich Vergütung, Strafen und wegen der Tätigkeit als Produktdesigner, Industriedesigner, Insolvenzanfechtung, wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen, 9 Assistance-Leistungen bei Cyber-Prävention, Wertsachen, Inhaberpapieren oder blanko indossierten 9 sofern der jeweilige Zusatzbaustein vereinbart wurde, Orderpapieren, 9 Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen wegen Veröffentlichungen verfassungsfeindlicher, rassisti- und Key-Man-Absicherung, scher oder antisemitischer Inhalte 9 Cyber- und Dateneigenschäden, im Zusammenhang mit Boulevardjournalismus, 9 D&O-Außenhaftungsschäden, wegen Patentrechten in den USA, 9 Druckeigenschäden. wegen Verletzungen von besonderen US-Acts, staatlicher Handlungen oder Behörden der USA. Die Versicherungssumme ist dem Versicherungsvertrag zu ent- nehmen. Sofern die Betriebs-, Umwelthaftpflicht-/Umweltschadensver- sicherung vereinbart gilt umfasst der Versicherungsschutz keine Schäden mit Waffensystemen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII wegen Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Was- ser- oder Kraftfahrzeugs, bei Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich Luft- oder Raumverkehrs, bei Gentechnik, bei Fremdveranstaltungen, durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, www.infinco.com www.markel-insurance.at Stand 04.2019 Seite 1 von 3
wegen Produktfehlern, die ausschließlich im Verantwortungs- bereich eines Dritten liegen, bei Asbest, bei Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen, bei Sanktionen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ! Personen- und Sachschäden außerhalb von Veranstaltungen, Geschäftsreisen in indirekten Exporten in die USA, ! Verzugsschäden und Rücktritt des Auftraggebers bei wis- sentlichen Fehleinschätzungen, ! Schäden bei Tätigkeiten außerhalb des Berufsbildes. ! Die Bausteine Eigenschäden durch mitversicherte Perso- nen/Key-Man, Cyber- und Dateneigenschadenversicherung, D&O-Außenhaftungsversicherung sowie Druckeigenschäden, Betriebshaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- und Umweltscha- denversicherung sind gesondert zu vereinbaren. ! Es kann ein Selbstbehalt vereinbart sein. ! Es gelten vereinbarte Entschädigungsgrenzen. Wo bin ich versichert? 9 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? • Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu zahlen. • Der Schadenfall, die Erhebung von Ansprüchen sowie die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens sind fristgerecht dem Versicherer zu melden. An der Feststellung des Sachverhalts muss beigetragen und der entstandene Schaden möglichst gering gehalten werden. • Ansprüche des Geschädigten dürfen nicht anerkannt werden. Wenn Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, sind alle Weisungen des Versicherers zu befolgen. Dem vom Versicherer bestellten Anwalt muss die Vollmacht erteilt werden. Wird die Prämie aufgrund von einer Tarifierungsgrundlage wie zum Beispiel Umsatz, Haushaltssumme, Anzahl der Personen bemessen, errechnet, sind die Daten dem Versicherer wahrheitsgemäß zur Fälligkeit mitzuteilen. • Risikoänderungen sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Wann und wie zahle ich? Die Prämie ist grundsätzlich jährlich im Vorhinein zu zahlen. Eine halb- oder vierteljährlich Zahlungsweise und die Zahlungsart (zum Beispiel SEPA oder Überweisung) sind vertraglich zu vereinbaren. www.infinco.com www.markel-insurance.at Stand 04.2019 Seite 2 von 3
Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolice angegeben. Voraussetzung ist, dass die erste Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird. Ende: Bei Verträgen mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger erfolgt nach dem in der Police angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch die Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit (1 oder 3 Jahre) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Ab dann können Sie den Vertrag jährlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vom Ende der Vertragslaufzeit kündigen. www.infinco.com www.markel-insurance.at Stand 04.2019 Seite 3 von 3
Versicherungsbedingungen zur Pro-Media-Versicherung für die Medienbranche A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 2 1. Versicherter Tätigkeitsbereich 2 2. Haftungsumfang 3 3. Zusätzliche Deckungserweiterungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 3 4. Eigenschadenversicherung 4 5. Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung 6 6. Rechtsschutzversicherung 6 7. Assistance-Leistungen 7 8. Zusatzbaustein für Eigenschäden durch mitversicherte Personen/Key-Man (sofern vereinbart) 7 9. Zusatzbaustein für Cyber- und Dateneigenschadenversicherung (sofern vereinbart) 8 10. Zusatzbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung (sofern vereinbart) 9 11. Druckeigenschadenversicherung (sofern vereinbart) 10 B. BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 10 1. Haftungsumfang 10 2. Versicherte Risiken 11 C. VERSICHERTE 12 D. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 14 E. RISIKOAUSSCHLÜSSE 14 F. VERSICHERUNGSFALL UND SCHADENFALLDEFINITION 18 G. VERSICHERTER ZEITRAUM 19 H. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS 20 I. OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS 22 ALLGEMEINE REGELUNGEN A. BEITRAGSZAHLUNG 24 B. INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE 25 C. ANZEIGEPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS 25 D. DAUER DES VERSICHERUNGSVERTRAGS 26 E. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 27 F. BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS 27 G. ANSPRECHPARTNER 28 Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 1 von 28
UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden im Versiche- rungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 1. Versicherter Tätigkeitsbereich Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten einer Medienagentur sowie eines Freiberuf- lers/Freelancers in der Medienbranche im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere Medienagenturen – Werbe- und Marketing-Agentur, zum Beispiel im Bereich Planung, Organisation und Durchführung von Marke- ting und Werbung, – Online-Marketing-Agentur, zum Beispiel im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media, – Internet-Agentur, zum Beispiel im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen (Apps), Programmie- rung, Hosting, – Grafik-Agentur, zum Beispiel im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logoentwicklung (CI), Illustration, Fotografie, – Kommunikations-Agentur, zum Beispiel im Bereich Public Relations, Corporate Publishing, Redaktion, – Text-Agentur, zum Beispiel im Bereich Recherche, Journalismus, Lektorat, Übersetzung. Filmschaffende – zum Beispiel im Bereich Produktionsleitung, Regie, Kameraführung, Beleuchtung und Tontechnik, – Agenturen im Bereich CG-, Image- und Werbefilmproduktion. Künstler – Maler, Bildhauer, Digital Artist, Medienkünstler, Grafiker, Konzeptkünstler, Illustrator, Mediengestalter, – Musiker, Dirigent, Sänger, DJ, Komponist, – Schriftsteller, Lyriker, Autor. Datenschutz – Datenschutzberater, – (externer) Datenschutzbeauftragter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesda- tenschutzgesetzes (BDSG) oder entsprechender ausländischer Gesetze (inklusive US-Datenschutzgesetze). Sonstige – Künstler-Agentur, zum Beispiel im Bereich Vermittlung von Filmschaffenden, Schauspielern oder anderen Künst- lern, – Marktforschungsinstitut, zum Beispiel im Bereich Konsumenten- und Marktforschung, Kundenbefragung, Da- tenauswertung, – Event-Agentur, zum Beispiel im Bereich Eventplanung, Organisation und Unterstützung bei der Durchführung von Events, – Bildagentur (Footage), – Blogger, – Eigenverlag. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 2 von 28
Zudem sind auch Schulungs- und Beratungsleistungen zu den oben genannten Bereichen vom Versicherungsschutz umfasst. Interimsmanagement Management auf Zeit/Interimsmanagement im versicherten Tätigkeitsbereich, soweit eine versicherte Person nicht organschaftlich (zum Beispiel als Geschäftsführer) tätig ist und sofern nicht im Versicherungsschein abweichend ge- regelt. 2. Haftungsumfang 2.1 Definition Vermögensschaden Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schä- digung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan- denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. 2.2 Erweiterter Vermögensschadenbegriff Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. 2.3 Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. 2.4 Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. 2.5 Vertragliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz ver- geblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschulden bei Vertragsverhandlung, • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, • der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. 2.6 Verschuldensunabhängige Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz ver- geblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensun- abhängig gehaftet wird. 3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 3.1 Verzugsschäden Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha- denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung. 3.2 Daten- und Cyber-Drittschäden Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha- denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 3 von 28
• aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen (zum Beispiel Datenschutzgesetz (DSG)) in der jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertraglichen Bestimmun- gen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen, • die durch eine Cyberrechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes (zum Beispiel Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff) verursacht oder mitverursacht werden. 3.3 Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (imma- teriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie zum Beispiel – Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte, – Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen), – Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung, • wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten. 3.4 Verletzung von Patentrechten Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (imma- teriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze sind auch die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten versichert. 3.5 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen beziehungsweise -erklärungen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Versicherten mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben. 3.6 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha- denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicherten wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskri- minierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. 4. Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versiche- rungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschä- digungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 4 von 28
4.1 Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines berechtigten Rücktritts oder Teilrück- tritts (nicht jedoch bei Kündigung des Projektvertrags) eines Auftraggebers vom Projektvertrag für vergebliche Auf- wendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von Selbstständigen und Freiberuflern) – nicht jedoch entgangenen Gewinn der Versicherten. Hierfür besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch der im Versi- cherungsschein vereinbarte Selbstbehalt. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor Einschluss dieser Leis- tungserweiterung geschlossene Projektverträge besteht nicht. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.2 Reputationsschaden Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten eines externen PR-Bera- ters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsscha- dens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in geschriebener Form abgestimmt waren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.3 Veränderung oder Blockierung der eigenen Website Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die entstandenen notwendigen Kosten der Versi- cherten durch die Veränderung oder Blockierung deren eigener Webseite infolge unbefugter Eingriffe Dritter, sofern die Kosten dazu dienen, die Veränderung oder Blockierung rückgängig zu machen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.4 Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung eigener (auch elektroni- scher) Dokumente, die eine versicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.5 Domainschutzversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines durch Dritte verursachten Verlustes der Domainnamenrechte beziehungsweise der Verfügungsgewalt über die eigene Homepage mit der Folge, dass die Domain für Dritte nicht mehr erreichbar ist oder von Versicherten nicht mehr beeinflusst beziehungsweise geändert werden kann. Der Versicherer ersetzt die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Domainnamens, dessen Verfügungsgewalt oder der erneuten Freischaltung der Domain zusätzlich entstehenden Kosten der Versicherten. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 5.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 5 von 28
4.6 Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter Der Versicherer ersetzt Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechts- verletzung gegen einen Versicherten verhängt, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Außerdem ersetzt der Versicherer Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary da- mages), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 5. Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschaden- und Betrugsversicherung gelten die jeweils ge- nannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versi- cherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 5.1 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tä- tigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 5.2 Betrug durch Dritte/Fake President/Phishing/Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Drit- ter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering/Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensscha- den oder der Social-Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermö- gensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6. Rechtsschutzversicherung Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.3) der Rechtsschutzversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze von 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 6.1 Vergütungsrechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die gesetzlichen Prozesskosten (Anwalts-, Ge- richts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten) bei der gerichtlichen Durchsetzung von fälligen und dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüchen (Honorar- oder Werklohnforderung) der Versicherten gegen deren Auftraggeber, sofern der Anspruchssteller die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Vergütungs- forderung der Versicherten erklärt und eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Versicherten und dem Anspruch- steller nachgewiesen werden kann. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 6 von 28
6.2 Strafrechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Ge- richtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden. 6.3 Insolvenzanfechtungsrechtsschutz Wird über das Vermögen eines Auftraggebers einer versicherten Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter in der Folge eine Honorar- oder Werklohnzahlung an, die der Auftraggeber während der Lauf- zeit dieses Versicherungsvertrags an die versicherte Gesellschaft vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt der Versicherer die nach vorheriger Abstimmung entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Insolvenzanfechtung sowie – falls erfolgversprechend – die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Insol- venzanfechtung. 7. Assistance-Leistungen Im Rahmen dieser Deckungserweiterung stellt der Versicherer in Kooperation mit den genannten Assistance-Dienst- leistern nachfolgende Assistance-Leistungen zur Verfügung. Cyber-Prävention Basis (Perseus-Basis) In Kooperation mit Perseus stellt der Versicherer nachfolgende Trainings und Präventionsmaßnahmen zu Daten- und Cyber-Sicherheit zur Verfügung (Perseus-Basis): • Einmalige IT-Sicherheitsprüfung mit Wizzard, • Online-Schulung Cybersicherheit mit Prüfung und Zertifikat, • Online-Schulung Datenschutz mit Prüfung und Zertifikat, • Browser-Check, • Passwort-Generator, • Einmalige simulierte Phishing-E-Mail, • Kundenbereich mit Mitarbeiterstatistik (bis zu 3 Mitarbeiter des Versicherungsnehmers können eingeladen werden). Zugang zu den Trainings- und Präventionsmaßnahmen zu Daten- und Cyber-Sicherheit https://markel-insurance.at/assistance/ Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. 8. Zusatzbaustein für Eigenschäden durch mitversicherte Personen/Key-Man (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschä- den von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 8.1 Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen (Key-Man-Absicherung) Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nachfolgenden Bestimmungen diejenigen Kos- ten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, d. h. eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialis- ten, der einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen. Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann: – wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die versicherte Gesellschaft aufgrund massiven be- ruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 7 von 28
– länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder – Tod des Mitarbeiters. Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwendigen Kosten im Zu- sammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition, soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden: – Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten), – Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie – Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, das heißt zusätzliche interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüglich etwa ersparter Vergütungen. 8.2 Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versiche- rungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 9. Zusatzbaustein für Cyber- & Dateneigenschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die folgenden Bestandteile (9.1 bis 9.2) der Cyber- & Dateneigenschadenversicherung gelten die jeweils genann- ten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € je Schadenfall, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend verein- bart. 9.1 Cybereigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockie- rung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 8 von 28
Mehrkosten können anfallen für die – Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computersysteme, – Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), – erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögens- schäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart. 9.2 Dateneigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), • der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursa- che, • die Identifizierung der betroffenen Personen, • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, • die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), • die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernom- men, • Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zu- sammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögens- schäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart. 10. Zusatzbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die D&O-Außenhaftungsversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt der im Versicherungsschein genann- te Selbstbehalt für Vermögensschäden. Der Versicherer gewährt den nachfolgenden natürlichen Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden durch einen Dritten in Anspruch genommen werden: Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 9 von 28
Gegenwärtige, bestellte oder stellvertretende • Mitglieder der geschäftsführenden Organe (beispielsweise des Vorstandes, der Geschäftsführung, dem Board of Directors), • Mitglieder der Kontrollorgane (beispielsweise des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder Kuratoriums). 11. Druckeigenschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Der Versicherer ersetzt den Versicherten die vergeblichen Aufwendungen aus Druck-, Streuungs- oder Herstellungs- aufträgen, die er für seinen Auftraggeber in eigenem Namen an Dritte erteilt und die er aufgrund eigener Pflichtverlet- zungen nicht an den Auftraggeber weitergegeben kann. Der Versicherungsschutz wird ebenso für die durch die Versicherten hergestellten eigenen Druckerzeugnisse gewährt. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor Einschluss dieser Leis- tungserweiterung erteilte Aufträge besteht nicht. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögens- schäden von maximal 250.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart. B. BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG/ UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (SOFERN IM VERSICHERUNGSSCHEIN VEREINBART) Für die Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung/Umweltschadenversicherung gilt die Versicherungs- summe für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögensschäden) im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Personen- und Sachschäden. 1. Haftungsumfang 1.1 Definition Personen- und Sachschaden Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines ver- sicherten Schadenereignisses. Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit die Versicherten dafür haften. 1.2 Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögens- schaden verantwortlich gemacht werden. 1.3 Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermö- gensschaden verantwortlich gemacht werden. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 10 von 28
1.4 Vertragliche Haftung Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. 1.5 Verschuldensunabhängige Haftung Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Auf- wendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig ge- haftet wird. 2. Versicherte Risiken 2.1 Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versicherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zu- sammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwortlich gemacht werden für: • die Herstellung von Produkten, • den Handel mit Waren, • Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratung, Wartung. 2.2 Betriebsstättenrisiko Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Per- sonen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmiet- wert von 250.000 €. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Be- triebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 11 von 28
• der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkun- den, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließ- anlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Kar- ten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versiche- rungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luft- fahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige War- tung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. 2.3 Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch all- mählich, ausbreiten. 2.4 Umweltschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umwelt- schadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Le- bensräumen, eines Gewässers oder des Bodens. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen. C. VERSICHERTE 1. Mitversicherte Personen Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 Seite 12 von 28
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