Deka DAX ex Financials 30 UCITS ETF - (WKN ETF L43)
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Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen 10. Juli 2013 Deka DAX® ex Financials 30 UCITS ETF (WKN ETF L43) ETFlab Investment GmbH 1
Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufs- prospekts und der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertrags- bedingungen. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jah- resberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht vor Vertragsschluss anzubieten. Dem Vertragsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger sowie den vorver- traglichen Beziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 23 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1 InvG sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzu- fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Investmentgesetzes können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, anrufen. Die weiteren Kontaktdaten sind auf der Homepage des BVI www.bvi.de abrufbar. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlich- tungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frankfurt am Main, Tel.: 069/2388-1907 oder -1906, Fax: 069/2388-1919, schlichtung@bundesbank.de, wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. 2
INHALTSVERZEICHNIS 12. Pensionsgeschäfte ................................... 13 1. Grundlagen ................................................... 6 13. Kreditaufnahme ....................................... 13 2. Verwaltungsgesellschaft .............................. 6 14. Bewertung ................................................ 13 14.1 Allgemeine Regeln für die 3. Lizenzgeber und Lizenzvertrag.................... 6 Vermögensbewertung ............................... 13 14.2 Besondere Bewertungsregeln für 4. Haftungsausschluss des Lizenzgebers ....... 7 einzelne Vermögensgegenstände ............ 13 14.2.1 Nichtnotierte 5. Depotbank ..................................................... 7 Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen ...................... 13 6. Sondervermögen .......................................... 7 14.2.2 Geldmarktinstrumente .......... 13 14.2.3 Derivate ................................... 13 7. Anlageziel ...................................................... 8 14.2.4 Bankguthaben, Festgelder und Investmentanteile ............................. 14 14.2.5 Darlehensgeschäfte ............... 14 8. Anlagegrundsätze ......................................... 8 14.2.6 Pensionsgeschäfte ................. 14 14.2.7 Auf nicht-Fondswährung 8.1 Allgemeines ............................................ 8 lautende Vermögensgegenstände ... 14 8.2 Duplizierungsgrad .................................. 8 15. Wertentwicklung ...................................... 14 9. Die Vermögensgegenstände im Einzelnen . 9 16. Risikohinweise.......................................... 14 9.1 Wertpapiere ............................................ 9 16.1 Allgemeines ....................................... 14 9.2 Geldmarktinstrumente .......................... 9 16.2 Mögliches Anlagespektrum .............. 15 9.3 Bankguthaben ...................................... 10 16.3 Abweichungsrisiko ............................ 15 9.4 Investmentanteile ................................ 10 16.4 Verlustrisiko....................................... 15 9.5 Sonstige Anlageinstrumente ............... 10 16.5 Marktrisiko ......................................... 15 9.6 Derivate................................................. 11 16.6 Länder- oder Transferrisiko ............. 15 9.6.1 Terminkontrakte ...................... 11 9.6.2 Optionsgeschäfte ..................... 11 16.7 Abwicklungsrisiko ............................. 15 9.6.3 Swaps........................................ 11 16.8 Liquiditätsrisiko ................................. 15 9.6.4 Swaptions ................................. 11 9.6.5 In Wertpapieren verbriefte 16.9 Adressenausfallrisiko ....................... 15 Finanzinstrumente ........................... 12 16.10 Währungsrisiko................................ 15 9.6.6 OTC-Derivatgeschäfte.............. 12 16.11 Verwahrrisiko................................... 15 10. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente................................... 12 16.12 Konzentrationsrisiko ....................... 16 16.13 Performancerisiko ........................... 16 10.1 Ausstellergrenzen .............................. 12 16.14 Inflationsrisiko ................................. 16 10.2 Anlagegrenzen ................................... 12 16.15 Rechtliches und steuerliches Risiko 11. Darlehensgeschäfte ................................. 12 .................................................................... 16 3
16.16 Änderung der Anlagepolitik ............. 16 23. Teilfonds und Anteilklassen .................... 21 16.17 Änderung der Vertragsbedingungen; Auflösung oder Verschmelzung ................ 16 24. Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge ..................................................... 21 16.18 Risiko der Rücknahmeaussetzung .. 16 16.19 Schlüsselpersonenrisiko ................. 16 25. Geschäftsjahr und Ertragsverwendung .. 21 16.20 Zinsänderungsrisiko ........................ 16 25.1 Geschäftsjahr ..................................... 21 16.21 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften ...................................... 17 25.2 Ausschüttung ..................................... 21 25.3 Gutschrift der Ausschüttungen ........ 21 17. Profil des typischen Anlegers .................. 17 26. Auflösung und Übertragung des 18. Anteile ....................................................... 17 Sondervermögens .......................................... 21 Verfahren bei Auflösung eines 19. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei Sondervermögens ..................................... 22 der Gesellschaft.............................................. 17 27. Übertragung aller Vermögensgegenstände 19.1 Ausgabe von Anteilen......................... 17 des Sondervermögens ................................... 22 19.2 Rücknahme von Anteilen ................... 18 28. Kurzangaben über die für die Anleger 20. Börsen und Märkte ................................... 18 bedeutsamen Steuervorschriften ................. 23 20.1 Allgemeines ........................................ 18 28.1 Anteile im Privatvermögen 20.2 Der Designated Sponsor .................... 18 (Steuerinländer) ........................................ 23 20.3 Die Risiken des Börsenhandels......... 18 28.1.1 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus 20.4 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Termingeschäften und Erträge aus über die Börse ............................................ 18 Stillhalterprämien ............................. 23 28.1.2 Zinsen und zinsähnliche Erträge 21. Aussetzung der Anteilrücknahme ........... 18 sowie ausländische Dividenden........ 24 28.1.3 Inländische Dividenden .......... 25 22. Ausgabe- und Rücknahmepreise und 28.1.4 Negative steuerliche Erträge 25 Kosten ............................................................. 19 28.1.5 Substanzauskehrungen ......... 25 28.1.6 Veräußerungsgewinne auf 22.1 Ausgabe- und Rücknahmepreis ........ 19 Anlegerebene .................................... 25 22.2 Ausgabeaufschlag .............................. 19 28.2 Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) ........................................ 25 22.3 Rücknahmeabschlag.......................... 19 28.2.1 Gewinne aus der Veräußerung 22.4 Veröffentlichung der Ausgabe- und von Wertpapieren, Gewinne aus Rücknahmepreise ...................................... 19 Termingeschäften und Erträge aus 22.5 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme Stillhalterprämien ............................. 25 der Anteile .................................................. 19 28.2.2 Zinsen und zinsähnliche Erträge ............................................................ 26 22.6 Verwaltungs- und sonstige Kosten ... 19 28.2.3 In- und ausländische Dividenden 22.7 Zusammensetzung der Total Expense ............................................................ 26 Ratio - (TER) ............................................... 20 28.2.4 Negative steuerliche Erträge 27 28.2.5 Substanzauskehrungen ......... 27 22.8 Besonderheiten beim Erwerb von 28.2.6 Veräußerungsgewinne auf Investmentanteilen .................................... 20 Anlegerebene .................................... 27 4
28.3 Steuerausländer................................. 27 31. Zahlungen an die Anteilinhaber / Verbreitung der Berichte und sonstige 28.4 Solidaritätszuschlag .......................... 27 Informationen................................................. 30 28.5 Kirchensteuer ..................................... 28 31.1 Verbreitung der Berichte .......... Fehler! 28.6 Ausländische Quellensteuer ............. 28 Textmarke nicht definiert. 28.7 Gesonderte Feststellung, 31.2 Vertrieb in Österreich ................ Fehler! Außenprüfung............................................. 28 Textmarke Textmarke nicht definiert. 28.8 Zwischengewinnbesteuerung ............ 28 32. Weitere von der Gesellschaft verwaltete 28.9 Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen............................................ 30 Sondervermögen ........................................ 28 28.10 Transparente, semitransparente und 33. Verkaufsbeschränkung ............................ 31 intransparente Besteuerung ..................... 29 28.11 EU-Zinsrichtlinie / 34. Belehrung über das Recht des Käufers Zinsinformationsverordnung ..................... 29 zum Widerruf nach § 126 InvG (Haustürgeschäfte). ....................................... 31 29. Auslagerung .............................................. 30 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN .... 31 30. Jahres-/Halbjahresberichte/ Abschlussprüfer ............................................. 30 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ..... 38 5
rungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sonder- 1. Grundlagen vermögens oder wesentliche Anlegerrechte be- treffen, werden die Anleger außerdem über ihre Das Sondervermögen Deka DAX® ex Financials 30 depotführenden Stellen in Papierform oder in UCITS ETF ist ein „Richtlinienkonformes Wertpa- elektronischer Form informiert. Diese Information pierindex-Sondervermögen“ im Sinne des Invest- umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten mentgesetzes (InvG) (im Folgenden „Sonderver- Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der mögen“ genannt). Es wird von der ETFlab Invest- Anleger in Zusammenhang mit der Änderung ment GmbH (im Folgenden als „Gesellschaft" oder sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere „Kapitalanlagegesellschaft“ bezeichnet) verwaltet. Informationen erlangt werden können. Die Verwaltung des Sondervermögens besteht vor Die Änderungen treten frühestens am Tage nach allem darin, das von den Anlegern bei der Gesell- ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von schaft eingelegte Geld unter Beachtung des Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen- Grundsatzes der Risikomischung in verschiedenen dungserstattungen treten frühestens drei Monate Vermögensgegenständen gesondert vom Vermö- nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht gen der Gesellschaft anzulegen. Das Sonderver- mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt mögen gehört nicht zur Insolvenzmasse der Ge- bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen An- sellschaft. lagegrundsätze des Sondervermögens treten In welchen Vermögensgegenständen die Gesell- ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekannt- schaft das Geld anlegen darf und welche Bestim- machung in Kraft und sind nur unter der Bedin- mungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingun- anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Sonder- gen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anle- vermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen gern und der Gesellschaft regeln. Die Vertragsbe- kostenlos umzutauschen, sofern derartige Son- dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen dervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft Besonderen Teil („Allgemeine und Besondere oder einem anderen Unternehmen aus ihrem Vertragsbedingungen“). Die Verwendung der Ver- Konzern verwaltet werden, oder ihnen anbietet, tragsbedingungen für ein Sondervermögen unter- ihre Anteile vor dem Inkrafttreten der Änderungen liegt der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt zurückzunehmen. für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anleger- informationen, die Vertragsbedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind 2. Verwaltungsgesellschaft kostenlos bei der Gesellschaft erhältlich. Die Ver- tragsbedingungen sind in diesem Prospekt abge- Verwaltungsgesellschaft des in diesem Prospekt druckt. Sie sind ebenso erhältlich auf der Internet- näher beschriebenen Sondervermögens ist die am seite www.etflab.de. 07.02.2008 gegründete ETFlab Investment GmbH Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen mit Sitz in München. Die Gesellschaft ist eine Ka- des Risikomanagements dieses Sondervermö- pitalanlagegesellschaft im Sinne des InvG in der gens, die Risikomanagementmethoden und die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Ren- Haftung (GmbH). diten der wichtigsten Kategorien von Vermögens- Die Gesellschaft darf neben richtlinienkonformen gegenständen dieses Sondervermögens sind in Sondervermögen auch Gemischte Sondervermö- elektronischer oder schriftlicher Form bei der gen verwalten. Gesellschaft erhältlich. Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Die Vertragsbedingungen können von der Gesell- Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den schaft geändert werden. Änderungen der Ver- Gesellschafterkreis sowie zur Höhe des gezeich- tragsbedingungen bedürfen der Genehmigung neten und eingezahlten Kapitals finden Sie am durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsät- Schluss dieses Verkaufsprospekts. ze des Sondervermögens bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesell- schaft. 3. Lizenzgeber und Lizenzvertrag Die vorgesehenen Änderungen werden im elekt- ronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in Der DAX® ex Financials 30 (Preisindex) (nachfol- einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder gend „zugrunde liegender Index“ genannt) ist als Tageszeitung oder auf der Internetseite Markenzeichen der Deutsche Börse AG (nachfol- www.etflab.de bekannt gemacht. Wenn die Ände- gend „Lizenzgeber“ genannt) eingetragen und 6
dadurch gegen unzulässige Verwendung ge- bzw. die Index-Marke im Zusammenhang mit dem schützt. Der Lizenzgeber vergibt Lizenzen zur Finanzinstrument gestattet. Nutzung des zugrunde liegenden Index im Zu- sammenhang mit der Emission von Finanzproduk- ten. 5. Depotbank Die Gesellschaft hat mit dem Lizenzgeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen, durch den der Ge- Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der sellschaft das Recht eingeräumt wird, den Index Verwaltung und der Verwahrung von Sonderver- als zugrunde liegenden Index für das Sonderver- mögen vor. Mit der Verwahrung der Vermögens- mögen zu nutzen. gegenstände des Sondervermögens hat die Kapi- talanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depot- bank beauftragt. 4. Haftungsausschluss des Lizenzge- Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegen- bers stände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Aus- Der Lizenzgeber steht in keiner Beziehung zur gabe und die Rücknahme von Anteilen und die Gesellschaft mit Ausnahme der an diese vergebe- Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschrif- nen Lizenz und der sich hierauf beziehenden Mar- ten des Investmentgesetzes und den Vertragsbe- kenrechte zur Verwendung im Zusammenhang mit dingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf den Anteilen des Sondervermögens. zu achten, dass bei den für das Sondervermögen Das Finanzinstrument wird von dem Lizenzgeber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb nicht gesponsert, gefördert, verkauft oder auf eine der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt andere Art und Weise unterstützt und der Lizenz- und die Erträge des Sondervermögens gemäß den geber bietet keinerlei ausdrückliche oder still- Vorschriften des Investmentgesetzes und den schweigende Gewährleistung oder Zusicherung, Vertragsbedingungen verwendet werden. Sie hat weder hinsichtlich der Ergebnisse aus einer Nut- darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage von Ver- zung des zugrunde liegenden Index und/oder der mögensgegenständen auf Sperrkonten oder in Index-Marke noch hinsichtlich des Index-Stands Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt bzw. an Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers einem bestimmten Tag noch in sonstiger Hinsicht. mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbe- Der zugrunde liegende Index wird durch den Li- dingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat zenzgeber berechnet und veröffentlicht. Dennoch sie ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen. haftet der Lizenzgeber, soweit gesetzlich zulässig, Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert nicht gegenüber Dritten für etwaige Fehler in dem der Anteile werden von der Gesellschaft unter Index. Darüber hinaus besteht für den Lizenzgeber Kontrolle der Depotbank ermittelt. keine Verpflichtung gegenüber Dritten, einschließ- Für das Sondervermögen hat die DekaBank Deut- lich Investoren und/oder Finanzintermediären des sche Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main, Finanzinstruments, auf etwaige Fehler in dem Mainzer Landstr. 16, das Amt der Depotbank zugrunde liegenden Index hinzuweisen. übernommen. Die DekaBank ist Kreditinstitut nach Weder die Veröffentlichung des zugrunde liegen- deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, den Index durch den Lizenzgeber noch die Lizen- Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpa- zierung des zugrunde liegenden Index sowie der piergeschäft. Nähere Angaben über die Depotbank Index-Marke für die Nutzung im Zusammenhang finden Sie am Schluss dieses Verkaufsprospektes. mit dem Finanzinstrument oder anderen Wertpa- pieren oder Finanzprodukten, die von dem zu- grunde liegenden Index abgeleitet werden, stellt eine Empfehlung des Lizenzgebers zur Kapitalan- 6. Sondervermögen lage dar oder beinhaltet in irgendeiner Weise eine Zusicherung oder Meinung des Lizenzgebers hin- Das Sondervermögen wurde am 10.07.2013 für sichtlich der Attraktivität einer Investition in dieses unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Anleger sind an Produkt. den Vermögensgegenständen des Sondervermö- Durch den Lizenzgeber als alleinigem Rechteinha- gens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als ber an dem zugrunde liegenden Index bzw. der Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen Index-Marke wurde dem Emittent des Finanzin- beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber struments allein die Nutzung des zugrunde lie- und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen- genden Index bzw. der Index-Marke und jedwede über der Gesellschaft. Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Index 7
7. Anlageziel - er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht und - er in angemessener Weise veröffentlicht wird. Die Auswahl der für das Sondervermögen vorge- Diese Voraussetzungen sind für den zugrunde sehenen Vermögensgegenstände ist darauf ge- liegenden Index erfüllt. richtet, unter Wahrung einer angemessenen Risi- komischung den DAX® ex Financials 30 (Preisin- Aufgrund der Bindung des Sondervermö- dex) nachzubilden. Dieser Index enthält Aktientitel gens an den Index und der dadurch mögli- der 30 hinsichtlich Marktkapitalisierung und Bör- chen Überschreitung bestimmter Ausstel- senumsatz größten deutschen Unternehmen, die ler- und Anlagegrenzen gilt der Grundsatz nicht den Branchen Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungen angehören. Das Sonder- der Risikomischung für das Sondervermö- vermögen strebt dabei als Anlageziel die Erzielung gen nur eingeschränkt. einer Wertentwicklung an, welche die des zugrun- Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen de liegenden Index widerspiegelt. Zu diesem folgende Vermögensgegenstände erwerben, die Zweck wird eine exakte Nachbildung des Index darauf gerichtet sind, den zugrunde liegenden angestrebt. Erträge werden ausgeschüttet. Index abzubilden: Grundlage hierfür ist, dass die Entscheidungen 1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG über den Erwerb oder die Veräußerung von Ver- 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG mögensgegenständen sowie über deren Gewich- 3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG tung im Sondervermögen von dem zugrunde lie- 4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG genden Index abhängig sind (passives Manage- 5. Derivate gemäß § 51 InvG ment). 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der exakten Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände für Nachbildung des Index bestimmte Faktoren ent- das Sondervermögen werden ausschließlich Wert- gegenstehen. Transaktionskosten und Verwal- papiere, die im Wertpapierindex enthalten sind tungskosten, die sich wertmindernd auf die An- oder im Zuge von Indexänderungen in diesen auf- teilspreisentwicklung auswirken, werden bei- genommen werden (nachfolgend als „Index- spielsweise nicht in die Berechnung des Index wertpapiere” bezeichnet), Wertpapiere, die auf einbezogen. diese Indexwertpapiere oder den zugrunde lie- ES KANN KEINE ZUSICHERUNG DAFÜR genden Index begeben werden sowie Derivate auf Vermögensgegenstände gemäß § 51 Abs. 1 InvG GEMACHT WERDEN, DASS DAS ANLAGEZIEL und Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen ERREICHT WIRD. Vertragsbedingungen erworben. 8.2 Duplizierungsgrad Bei der Nachbildung des zugrunde liegenden In- 8. Anlagegrundsätze dex ist im Sinne einer direkten Duplizierung des Index den Anlagen in Indexwertpapieren der Vor- rang gegenüber Anlagen in anderen zur In- 8.1 Allgemeines dexnachbildung dienlichen Vermögenswerten Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen nur einzuräumen. Eine Nachbildung des zugrunde lie- Vermögensgegenstände erwerben, die darauf genden Index durch Wertpapiere oder Derivate, gerichtet sind, unter Wahrung einer angemesse- die den Index mittelbar nachbilden, ist nur zum nen Risikomischung einen von der Bundesanstalt Zwecke der Einhaltung der Grenzen des § 11 Ab- für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannten satz 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ge- Wertpapierindex nachzubilden. Zur möglichst boten. genauen Nachbildung ist es erforderlich, dass die Um den Wertpapierindex nachzubilden, darf der Gesellschaft sämtliche Veränderungen des zu- Anteil der im Sondervermögen befindlichen Ver- grunde liegenden Index (z.B. durch Neuaufnahme mögensgegenstände im Sinne des § 4 Absatz 3 von Wertpapieren) im Sondervermögen nachvoll- Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ei- zieht. Es liegt im alleinigen Ermessen der Gesell- nen Duplizierungsgrad von 95% nicht unterschrei- schaft, in welchem Zeitpunkt das Sondervermögen ten. Derivate sind mit ihrem Wert gemäß der nach angepasst wird und ob eine Anpassung des Son- § 51 Abs. 3 InvG erlassenen Rechtsverordnung dervermögens unter Beachtung des Anlageziels über Risikomanagement und Risikomessung beim angemessen ist. Einsatz von Derivaten in Sondervermögen nach Gemäß § 63 InvG ist ein Index anzuerkennen, wenn dem Investmentgesetz (DerivateV) auf den Dupli- - die Zusammensetzung des Index hinreichend zierungsgrad anzurechnen. diversifiziert ist, Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der Wertpapiere und Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG 8
im Sondervermögen aus, der hinsichtlich der Ge- 9.2 Geldmarktinstrumente wichtung mit dem Wertpapierindex überein- Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die übli- stimmt. Der Duplizierungsgrad ist definiert als die cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden Differenz zwischen 100 und der durch zwei geteil- sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ten, auf alle Wertpapiere und anzurechnenden ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Lauf- Werte auf Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG im zeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen Sondervermögen, und auf alle Wertpapiere im haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 397 Tage ist, Index aufsummierten Betragsdifferenzen zwi- muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindestens schen dem Gewicht der Wertpapiere im Index und einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst dem anzurechnenden Gewicht der Wertpapiere in werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instru- der Summe der anzurechnenden Werte des Son- mente, deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher dervermögens. Nähere Angaben zur Berechnung Wertpapiere entspricht. des Duplizierungsgrades ergeben sich aus § 4 Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktin- Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. strumente erworben werden, 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen 9. Die Vermögensgegenstände im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen Einzelnen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für 9.1 Wertpapiere Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Bör- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- sen zum Handel zugelassen oder an einem der von vermögens Wertpapiere in- und ausländischer der Bundesanstalt zugelassenen organisierten Aussteller erwerben, Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat sind, der Europäischen Union oder in einem anderen 3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaf- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- ten, dem Bund, einem Sondervermögen des Bun- schen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen des, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder dort an einem anderen organisierten Markt oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen zugelassen oder in diesen einbezogen sind, oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zent- 2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für ralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Bör- Union, der Europäischen Zentralbank oder der sen zum Handel zugelassen oder an einem der von Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem sicht zugelassenen organisierten Märkte zugelas- Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer sen oder in diesen einbezogen sind, internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi- werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die schen Union angehört, begeben oder garantiert Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter werden, 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten 4. wenn sie von einem Unternehmen begeben Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung werden, dessen Wertpapiere auf den unter den oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehan- Ausgabe erfolgt. Zusätzlich sind die Vorausset- delt werden, zungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 InvG zu erfüllen. 5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem Außerdem dürfen Wertpapiere auch in Form von Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Aktien erworben werden, die dem Sondervermö- Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem gen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die mitteln zustehen, in Form von Anteilen an ge- nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanz- schlossenen Fonds, die die in § 47 Absatz 1 Nr. 7 dienstleistungsaufsicht denjenigen des Gemein- InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Form schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und von Finanzinstrumenten, die die in § 47 Abs. 1 Nr. diese einhält, begeben oder garantiert werden, 8 InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Aus- 6.wenn sie von anderen Emittenten begeben wer- übung von Bezugsrechten, die zum Sondervermö- den und es sich bei dem jeweiligen Emittenten gen gehören. handelt Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen herrühren, im Sondervermögen befinden können.“ Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vier- ten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 9
1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaf- 9.3 Bankguthaben ten bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des vermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Gutha- Mai 2006, erstellt und veröffentlicht, oder ben sind auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen oder mehrere börsennotierte Gesellschaften um- Union oder des Abkommens über den Europäi- fassenden Unternehmensgruppe für die Finanzie- schen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Nach rung dieser Gruppe zuständig ist, oder Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermä- können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in ßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch einem Drittstaat unterhalten werden. Nutzung einer von der Bank eingeräumten Kredit- Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des linie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte bei je einem Kreditinstitut anlegen. Die Bankgut- Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG. haben können auch auf Fremdwährung lauten. Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dür- fen nur erworben werden, wenn sie die Vorausset- 9.4 Investmentanteile zungen des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente des Sondervermögens in Anteilen an anderen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt zusätzlich Sondervermögen investieren. Diese anderen Son- Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG. dervermögen dürfen nach ihren Vertragsbedin- Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes gungen höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an 1 Nr. 3 bis 6 müssen ein ausreichender Einlagen- anderen Sondervermögen investieren. Es können und Anlegerschutz bestehen, z.B. in Form eines Anteile an inländischen richtlinienkonformen und Investmentgrade –Ratings, und zusätzlich die nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen, Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG Anteile an Investmentaktiengesellschaften, sowie erfüllt sein. Als „Investmentgrade“ bezeichnet richtlinienkonforme EU-Investmentanteile und man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder andere ausländische Investmentanteile erworben besser im Rahmen der Kreditwürdigkeits-Prüfung werden. Für die Anteile muss eine jederzeitige durch eine Rating-Agentur. Rückgabemöglichkeit bestehen. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die In Anteilen an einem einzigen Investmentvermö- von einer regionalen oder lokalen Gebietskörper- gen dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Sondervermögens angelegt werden. In nicht- Union oder von einer internationalen öffentlich- richtlinienkonforme Investmentvermögen dürfen rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatz 1 Nr. insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des 3 begeben werden, aber weder von diesem Mit- Sondervermögens angelegt werden. gliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert vermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausge- werden, und für den Erwerb von Geldmarktin- gebenen Anteile eines anderen Investmentvermö- strumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 gens erwerben. Absatz 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb Es besteht die Möglichkeit, dass Investmentver- aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz mögen, an denen das Sondervermögen Anteile 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der erwirbt, zeitweise die Rücknahme aussetzen. Dann Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an eines Mitgliedstaates der Europäischen Union dem anderen Fonds zu veräußern, indem sie sie begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Er- Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank des werb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 anderen Fonds zurückgibt. Auf der Homepage der Nr. 5 gelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich Gesellschaft (www.etflab.de) ist aufgeführt, ob und um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die von anderen Investmentvermögen hält, die derzeit nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen die Rücknahme ausgesetzt haben. des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleich- 9.5 Sonstige Anlageinstrumente wertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Sonder- oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie vermögens bis zu 10% des Wertes des Sonder- 2007/16/EG “ vermögens in Sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 52 InvG anlegen. 10
9.6 Derivate den einfachen Ansatz im Sinne der Derivate- Die Gesellschaft darf regelmäßig nur die folgen- Verordnung an. den Grundformen von Derivaten oder Kombinatio- 9.6.1 Terminkontrakte nen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- anderen Vermögensgegenständen, die für das vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Sondervermögen erworben werden dürfen, mit Terminkontrakte auf für das Sondervermögen diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen: erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstru- a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktin- mente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Arti- strumente, Finanzindices im Sinne des Artikels kels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschließen. Ter- Wechselkurse oder Währungen, minkontrakte sind für beide Vertragspartner un- b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, bedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem Geldmarktinstrumente, Finanzindices im Sinne bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen - eine Ausübung entweder während der gesam- bzw. zu verkaufen. ten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit mög- lich ist, 9.6.2 Optionsgeschäfte - und der Optionswert ein Bruchteil oder ein Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze und Marktpreis des Basiswerts ist und null Kaufoptionen und Verkaufsoptionen auf Wertpa- wird, wenn die Differenz das andere Vorzei- piere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finan- chen hat; zindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtli- c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- nie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungsswaps, Währungen kaufen und verkaufen sowie mit Opti- d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern onsscheinen handeln. Optionsgeschäfte beinhal- sie die unter Buchstabe b) beschriebenen Ei- ten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Options- genschaften aufweisen (Swaptions), prämie) das Recht eingeräumt wird, während Credit Default Swaps dürfen nicht abgeschlossen einer bestimmten Zeit oder am Ende eines be- werden. stimmten Zeitraums zu einem von vornherein Die vorstehenden Finanzinstrumente können vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber die Abnahme von Vermögensgegenständen oder auch Bestandteil von Vermögensgegenständen. die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, Andere, komplexere Derivate mit Basiswerten oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwer- gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG dürfen nur zu einem ben. Die Optionen oder Optionsscheine müssen vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. eine Ausübung während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem Die Gesellschaft darf für das Sondervermö- muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt gen als Teil der Anlagestrategie Geschäfte ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz mit Derivaten tätigen. Dies schließt Geschäf- zwischen Basispreis und Marktpreis des Basis- te mit Derivaten zur effizienten Portfo- werts darstellen und null werden, wenn die Diffe- liosteuerung und zur Erzielung von Zusat- renz das andere Vorzeichen hat. zerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe- 9.6.3 Swaps cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustri- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- siko des Sondervermögens zumindest zeit- vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze weise erhöhen. Die Gesellschaft darf für das Zinsswaps, Währungsswaps und Zins- Sondervermögen keine Geschäfte mit Deri- Währungsswaps abschließen. Swaps sind Tausch- vaten zu Absicherungszwecken tätigen. verträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktri- den Vertragspartnern ausgetauscht werden. sikopotenzial des Sondervermögens verdoppelt werden. Unter dem Marktrisiko versteht man das 9.6.4 Swaptions Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung Swaptions sind Optionen auf Swaps. Für Rechnung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. dieses Sondervermögens dürfen nur solche Swap- Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials für tions erworben werden, die sich aus den oben den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft beschriebenen Optionen und Swaps zusammen- setzen. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt 11
oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen 10. Anlagegrenzen für Wertpapiere hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zu- und Geldmarktinstrumente sammenhang mit Optionsgeschäften dargestellten Grundsätze. 10.1 Ausstellergrenzen 9.6.5 In Wertpapieren Wertpapieren verbriefte Finanzin- Finanzin- Die Gesellschaft hat bei der Verwaltung des Son- strumente dervermögens die im Investmentgesetz und in den Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebe- Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und nen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn Beschränkungen zu beachten. diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können In Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldners) die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen- darf die Gesellschaft bis zu 20% des Wertes des stand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren Sondervermögens anlegen. Diese Grenze darf für enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die Aussa- Wertpapiere eines Schuldners bis zu 35% des gen zu Chancen und Risiken gelten für solche Wertes des Sondervermögens angehoben werden, verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, wobei jedoch eine Anlage bis zu dieser Grenze nur jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des ist. Wertpapiers beschränkt ist. Bei Vermögensgegenständen die sich auf den zugrunde liegenden Index beziehen, ist der Kurs- 9.6.6 OTC- OTC-Derivatgeschäfte wert der Indexwertpapiere anteilig auf die jeweili- Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte gen Ausstellergrenzen anzurechnen. Entspre- tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen chendes gilt für Vermögensgegenstände, die sich oder in einen anderen organisierten Markt einbe- auf ein einzelnes Indexwertpapier oder einen Korb zogen sind, als auch so genannte over-the-counter von Indexwertpapieren beziehen. Derivate und (OTC)-Geschäfte. Finanzinstrumente mit derivativer Komponente Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer sind entsprechend den §§ 18ff. DerivateV auf die Börse zugelassen oder in einen anderen organi- Ausstellergrenzen anzurechnen. sierten Markt einbezogen sind, darf die Gesell- schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder 10.2 Anlagegrenzen Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis Das Sondervermögen muss zu mindestens 95% standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei des Wertes des Sondervermögens in Index- außerbörslich gehandelten Derivaten wird das wertpapieren, Wertpapieren, die auf diese In- Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspart- dexwertpapiere oder den zugrunde liegenden ners auf 5 Prozent des Wertes des Sondervermö- Index begeben werden sowie in Derivaten auf gens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kre- Vermögensgegenstände gemäß § 51 Abs. 1 InvG ditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem und Investmentanteilen gemäß § 8 der Allge- Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Dritt- meinen Vertragsbedingungen auf den zugrunde staat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf liegenden Index angelegt sein. das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens betragen. Außer- börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit 11. Darlehensgeschäfte einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Ver- Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögens- tragspartner abgeschlossen werden, werden auf gegenstände können darlehensweise gegen die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen wer- die Derivate einer täglichen Bewertung zu Markt- den. Werden die Vermögensgegenstände auf un- kursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterlie- bestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft gen. .Ansprüche des Sondervermögens gegen eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es muss einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Gren- vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendi- zen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer gung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen Börse oder an einem anderen organisierten Markt Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und gehandelt wird. Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Vermö- gensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hier- zu können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge 12
aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Son- Nicht an Börsen notierte oder organisierten dervermögen zu. Märk Märkten gehandelte Vermögensgegenstände Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, oder Vermögens Vermögensgegenstände ohne handelbaren die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wert- Kurs papieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rech- Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an nung des Sondervermögens zu zahlen. Werden Börsen zugelassen sind noch in einem anderen Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 organisierten Markt zugelassen oder in diesen Prozent des Wertes des Sondervermögens be- einbezogen sind oder für die kein handelbarer schränkt. Alle an einen Darlehensnehmer über- Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Ver- tragenen Wertpapiere dürfen 10 Prozent des Wer- kehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschät- tes des Sondervermögens nicht übersteigen. zung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenhei- Rechnung des Sondervermögens nicht gewähren. ten angemessen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders angegeben. 12. Pensionsgeschäfte 14.2 Besondere Bewertungsregeln für ein- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- zelne Vermögensgegenstände vermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte mit 14.2.1 Nichtnotierte Schuldverschreibungen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu- ten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten und Schuldscheindarlehen Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, abschließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form die nicht zum Handel an der Börse zugelassen so genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. oder in einem anderen organisierten Markt zuge- Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Ver- lassen oder in diesen einbezogen sind (z. B. nicht pflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem notierte Anleihen, Commercial Papers und Einla- bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestim- genzertifikate), und für die Bewertung von Schuld- menden Zeitpunkt zurück zu übertragen. scheindarlehen werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarle- hen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die 13. Kreditaufnahme Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, er- Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für ge- forderlichenfalls mit einem Abschlag zum Aus- meinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu gleich der geringeren Veräußerbarkeit, herange- 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zogen. zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditauf- nahme marktüblich sind und die Depotbank der 14.2.2 Geldmarktinstrumente Kreditaufnahme zustimmt. Bei den im Sondervermögen befindlichen Geld- marktinstrumenten werden Zinsen und zinsähnli- che Erträge sowie Aufwendungen (z.B. Verwal- tungsvergütung, Prüfungskosten, Kosten der 14. Bewertung Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag berücksichtigt. 14.1 Allgemeine Regeln für die Vermögens- 14.2.3 Derivate bewertung Optionsrechte und Terminkontrakte An einer Börse zugelassene / in organisiertem Die zu einem Sondervermögen gehörenden Opti- Markt gehandelte Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände onsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem Vermögensgegenstände, die zum Handel an Bör- Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum sen zugelassen sind oder in einem anderen orga- Handel an einer Börse zugelassen oder in einen nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbe- anderen organisierten Markt einbezogen sind, zogen sind sowie Bezugsrechte für das Sonder- werden zu dem jeweils letzten verfügbaren han- vermögen werden zum letzten verfügbaren han- delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. gewährleistet, bewertet, sofern nachfolgend unter Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlich- „Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders keiten aus für Rechnung des Sondervermögens angegeben. verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestell- 13
ten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste gen Performancedarstellung sind die Daten des zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet. DAX® ex Financials 30 (Preisindex) dargestellt. 14.2.4 Bankguthaben, Festgelder und In- vestmentanteile Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewer- tet. Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nenn- wert zuzüglich Zinsen erfolgt. Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Die historische Wertentwicklung des Son- Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden dervermögens ermöglicht keine Prognose Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert für die zukünftige Wertentwicklung. Bezüg- bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach lich der Wertentwicklung des Fonds nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berück- Auflegung des Verkaufsprospekts verweisen sichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten wir auf die entsprechenden aktuellen Anga- angemessen ist. ben im Jahres- und Halbjahresbericht sowie 14.2.5 Darlehensgeschäfte auf die Informationen unter www.etflab.de. Für die Rückerstattungsansprüche aus Darle- hensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermögensgegenstände maßgebend. 16. Risikohinweise 14.2.6 Pensionsgeschäfte Werden Wertpapiere für Rechnung des Sonder- Das Sondervermögen weist aufgrund seiner vermögens in Pension gegeben, so sind diese Zusammensetzung/der vom Fondsmanage- weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäf- ment verwendeten Techniken eine erhöhte tes für Rechnung des Sondervermögens empfan- Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können gene Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bank- auch innerhalb kurzer Zeiträume stärkeren guthaben) auszuweisen. Schwankungen nach unten oder nach oben Werden für Rechnung des Sondervermögens unterworfen sein. Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Auf- Die Wertentwicklung des Sondervermögens wird grund der vom Sondervermögen geleisteten Zah- insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, lung ist bei der Bewertung eine Forderung an den aus denen sich Chancen und Risiken ergeben: Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzah- - Entwicklung auf den Aktienmärkten, lungsansprüche zu berücksichtigen. - unternehmensspezifische Entwicklungen. 14.2.7 Auf nicht-Fondswährung lautende 16.1 Allgemeines Vermögensgegenstände Die Vermögensgegenstände, in die die Ge- Auf nicht-Fondswährung lautende Vermögensge- genstände werden unter Zugrundelegung des sellschaft für Rechnung des Sondervermö- Nachmittags-Fixings der The WM Company ermit- gens investiert, enthalten neben den Chan- telten Devisenkurses der Währung in Fondswäh- cen auf Wertsteigerung auch Risiken. So rung taggleich umgerechnet. können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände ge- genüber dem Einstandspreis fällt. Veräußert 15. Wertentwicklung der Anleger Anteile des Sondervermögens zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in Da das Sondervermögen erst am 10.07.2013 auf- dem Sondervermögen befindlichen Vermö- gelegt worden ist, können noch keine Angaben zur gensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt langfristigen Wertentwicklung des Sondervermö- seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält gens gemacht werden. Zum Zweck der langfristi- 14
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