Deka DAX ex Financials 30 UCITS ETF - (WKN ETF L43)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Verkaufsprospekt
einschließlich Vertragsbedingungen
10. Juli 2013
Deka DAX® ex Financials 30 UCITS ETF
(WKN ETF L43)
ETFlab Investment GmbH
1Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufs-
prospekts und der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertrags-
bedingungen. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen
abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen,
welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Dieser
Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jah-
resberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht vor
Vertragsschluss anzubieten.
Dem Vertragsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger sowie den vorver-
traglichen Beziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 23 Abs. 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut §
123 Abs. 1 InvG sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzu-
fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner
die gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Investmentgesetzes können Verbraucher
die Ombudsstelle für Investmentfonds beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, anrufen. Die weiteren Kontaktdaten sind auf der Homepage
des BVI www.bvi.de abrufbar. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlich-
tungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frankfurt am Main, Tel.:
069/2388-1907 oder -1906, Fax: 069/2388-1919, schlichtung@bundesbank.de, wenden. Das Recht, die
Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
2INHALTSVERZEICHNIS 12. Pensionsgeschäfte ................................... 13
1. Grundlagen ................................................... 6 13. Kreditaufnahme ....................................... 13
2. Verwaltungsgesellschaft .............................. 6 14. Bewertung ................................................ 13
14.1 Allgemeine Regeln für die
3. Lizenzgeber und Lizenzvertrag.................... 6
Vermögensbewertung ............................... 13
14.2 Besondere Bewertungsregeln für
4. Haftungsausschluss des Lizenzgebers ....... 7
einzelne Vermögensgegenstände ............ 13
14.2.1 Nichtnotierte
5. Depotbank ..................................................... 7
Schuldverschreibungen und
Schuldscheindarlehen ...................... 13
6. Sondervermögen .......................................... 7 14.2.2 Geldmarktinstrumente .......... 13
14.2.3 Derivate ................................... 13
7. Anlageziel ...................................................... 8 14.2.4 Bankguthaben, Festgelder und
Investmentanteile ............................. 14
14.2.5 Darlehensgeschäfte ............... 14
8. Anlagegrundsätze ......................................... 8 14.2.6 Pensionsgeschäfte ................. 14
14.2.7 Auf nicht-Fondswährung
8.1 Allgemeines ............................................ 8 lautende Vermögensgegenstände ... 14
8.2 Duplizierungsgrad .................................. 8 15. Wertentwicklung ...................................... 14
9. Die Vermögensgegenstände im Einzelnen . 9
16. Risikohinweise.......................................... 14
9.1 Wertpapiere ............................................ 9
16.1 Allgemeines ....................................... 14
9.2 Geldmarktinstrumente .......................... 9
16.2 Mögliches Anlagespektrum .............. 15
9.3 Bankguthaben ...................................... 10
16.3 Abweichungsrisiko ............................ 15
9.4 Investmentanteile ................................ 10
16.4 Verlustrisiko....................................... 15
9.5 Sonstige Anlageinstrumente ............... 10
16.5 Marktrisiko ......................................... 15
9.6 Derivate................................................. 11
16.6 Länder- oder Transferrisiko ............. 15
9.6.1 Terminkontrakte ...................... 11
9.6.2 Optionsgeschäfte ..................... 11 16.7 Abwicklungsrisiko ............................. 15
9.6.3 Swaps........................................ 11 16.8 Liquiditätsrisiko ................................. 15
9.6.4 Swaptions ................................. 11
9.6.5 In Wertpapieren verbriefte 16.9 Adressenausfallrisiko ....................... 15
Finanzinstrumente ........................... 12 16.10 Währungsrisiko................................ 15
9.6.6 OTC-Derivatgeschäfte.............. 12
16.11 Verwahrrisiko................................... 15
10. Anlagegrenzen für Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente................................... 12 16.12 Konzentrationsrisiko ....................... 16
16.13 Performancerisiko ........................... 16
10.1 Ausstellergrenzen .............................. 12
16.14 Inflationsrisiko ................................. 16
10.2 Anlagegrenzen ................................... 12
16.15 Rechtliches und steuerliches Risiko
11. Darlehensgeschäfte ................................. 12 .................................................................... 16
316.16 Änderung der Anlagepolitik ............. 16 23. Teilfonds und Anteilklassen .................... 21
16.17 Änderung der Vertragsbedingungen;
Auflösung oder Verschmelzung ................ 16 24. Regeln für die Ermittlung und Verwendung
der Erträge ..................................................... 21
16.18 Risiko der Rücknahmeaussetzung .. 16
16.19 Schlüsselpersonenrisiko ................. 16
25. Geschäftsjahr und Ertragsverwendung .. 21
16.20 Zinsänderungsrisiko ........................ 16
25.1 Geschäftsjahr ..................................... 21
16.21 Risiken im Zusammenhang mit
Derivatgeschäften ...................................... 17 25.2 Ausschüttung ..................................... 21
25.3 Gutschrift der Ausschüttungen ........ 21
17. Profil des typischen Anlegers .................. 17
26. Auflösung und Übertragung des
18. Anteile ....................................................... 17 Sondervermögens .......................................... 21
Verfahren bei Auflösung eines
19. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei
Sondervermögens ..................................... 22
der Gesellschaft.............................................. 17
27. Übertragung aller Vermögensgegenstände
19.1 Ausgabe von Anteilen......................... 17
des Sondervermögens ................................... 22
19.2 Rücknahme von Anteilen ................... 18
28. Kurzangaben über die für die Anleger
20. Börsen und Märkte ................................... 18
bedeutsamen Steuervorschriften ................. 23
20.1 Allgemeines ........................................ 18
28.1 Anteile im Privatvermögen
20.2 Der Designated Sponsor .................... 18 (Steuerinländer) ........................................ 23
20.3 Die Risiken des Börsenhandels......... 18 28.1.1 Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren, Gewinne aus
20.4 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Termingeschäften und Erträge aus
über die Börse ............................................ 18
Stillhalterprämien ............................. 23
28.1.2 Zinsen und zinsähnliche Erträge
21. Aussetzung der Anteilrücknahme ........... 18
sowie ausländische Dividenden........ 24
28.1.3 Inländische Dividenden .......... 25
22. Ausgabe- und Rücknahmepreise und 28.1.4 Negative steuerliche Erträge 25
Kosten ............................................................. 19 28.1.5 Substanzauskehrungen ......... 25
28.1.6 Veräußerungsgewinne auf
22.1 Ausgabe- und Rücknahmepreis ........ 19 Anlegerebene .................................... 25
22.2 Ausgabeaufschlag .............................. 19 28.2 Anteile im Betriebsvermögen
(Steuerinländer) ........................................ 25
22.3 Rücknahmeabschlag.......................... 19
28.2.1 Gewinne aus der Veräußerung
22.4 Veröffentlichung der Ausgabe- und von Wertpapieren, Gewinne aus
Rücknahmepreise ...................................... 19 Termingeschäften und Erträge aus
22.5 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme Stillhalterprämien ............................. 25
der Anteile .................................................. 19 28.2.2 Zinsen und zinsähnliche Erträge
............................................................ 26
22.6 Verwaltungs- und sonstige Kosten ... 19 28.2.3 In- und ausländische Dividenden
22.7 Zusammensetzung der Total Expense ............................................................ 26
Ratio - (TER) ............................................... 20 28.2.4 Negative steuerliche Erträge 27
28.2.5 Substanzauskehrungen ......... 27
22.8 Besonderheiten beim Erwerb von 28.2.6 Veräußerungsgewinne auf
Investmentanteilen .................................... 20 Anlegerebene .................................... 27
428.3 Steuerausländer................................. 27 31. Zahlungen an die Anteilinhaber /
Verbreitung der Berichte und sonstige
28.4 Solidaritätszuschlag .......................... 27
Informationen................................................. 30
28.5 Kirchensteuer ..................................... 28
31.1 Verbreitung der Berichte .......... Fehler!
28.6 Ausländische Quellensteuer ............. 28
Textmarke nicht definiert.
28.7 Gesonderte Feststellung,
31.2 Vertrieb in Österreich ................ Fehler!
Außenprüfung............................................. 28
Textmarke
Textmarke nicht definiert.
28.8 Zwischengewinnbesteuerung ............ 28
32. Weitere von der Gesellschaft verwaltete
28.9 Folgen der Verschmelzung von
Sondervermögen............................................ 30
Sondervermögen ........................................ 28
28.10 Transparente, semitransparente und
33. Verkaufsbeschränkung ............................ 31
intransparente Besteuerung ..................... 29
28.11 EU-Zinsrichtlinie /
34. Belehrung über das Recht des Käufers
Zinsinformationsverordnung ..................... 29
zum Widerruf nach § 126 InvG
(Haustürgeschäfte). ....................................... 31
29. Auslagerung .............................................. 30
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN .... 31
30. Jahres-/Halbjahresberichte/
Abschlussprüfer ............................................. 30
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ..... 38
5rungen Vergütungen und Aufwandserstattungen,
die aus dem Sondervermögen entnommen werden
dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Sonder-
1. Grundlagen
vermögens oder wesentliche Anlegerrechte be-
treffen, werden die Anleger außerdem über ihre
Das Sondervermögen Deka DAX® ex Financials 30 depotführenden Stellen in Papierform oder in
UCITS ETF ist ein „Richtlinienkonformes Wertpa- elektronischer Form informiert. Diese Information
pierindex-Sondervermögen“ im Sinne des Invest- umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten
mentgesetzes (InvG) (im Folgenden „Sonderver- Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der
mögen“ genannt). Es wird von der ETFlab Invest- Anleger in Zusammenhang mit der Änderung
ment GmbH (im Folgenden als „Gesellschaft" oder sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere
„Kapitalanlagegesellschaft“ bezeichnet) verwaltet. Informationen erlangt werden können.
Die Verwaltung des Sondervermögens besteht vor Die Änderungen treten frühestens am Tage nach
allem darin, das von den Anlegern bei der Gesell- ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von
schaft eingelegte Geld unter Beachtung des Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen-
Grundsatzes der Risikomischung in verschiedenen dungserstattungen treten frühestens drei Monate
Vermögensgegenständen gesondert vom Vermö- nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht
gen der Gesellschaft anzulegen. Das Sonderver- mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt
mögen gehört nicht zur Insolvenzmasse der Ge- bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen An-
sellschaft. lagegrundsätze des Sondervermögens treten
In welchen Vermögensgegenständen die Gesell- ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekannt-
schaft das Geld anlegen darf und welche Bestim- machung in Kraft und sind nur unter der Bedin-
mungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern
dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingun- anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Sonder-
gen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anle- vermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen
gern und der Gesellschaft regeln. Die Vertragsbe- kostenlos umzutauschen, sofern derartige Son-
dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen dervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft
Besonderen Teil („Allgemeine und Besondere oder einem anderen Unternehmen aus ihrem
Vertragsbedingungen“). Die Verwendung der Ver- Konzern verwaltet werden, oder ihnen anbietet,
tragsbedingungen für ein Sondervermögen unter- ihre Anteile vor dem Inkrafttreten der Änderungen
liegt der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt zurückzunehmen.
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anleger-
informationen, die Vertragsbedingungen sowie die
aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind 2. Verwaltungsgesellschaft
kostenlos bei der Gesellschaft erhältlich. Die Ver-
tragsbedingungen sind in diesem Prospekt abge- Verwaltungsgesellschaft des in diesem Prospekt
druckt. Sie sind ebenso erhältlich auf der Internet- näher beschriebenen Sondervermögens ist die am
seite www.etflab.de. 07.02.2008 gegründete ETFlab Investment GmbH
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen mit Sitz in München. Die Gesellschaft ist eine Ka-
des Risikomanagements dieses Sondervermö- pitalanlagegesellschaft im Sinne des InvG in der
gens, die Risikomanagementmethoden und die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Ren- Haftung (GmbH).
diten der wichtigsten Kategorien von Vermögens- Die Gesellschaft darf neben richtlinienkonformen
gegenständen dieses Sondervermögens sind in Sondervermögen auch Gemischte Sondervermö-
elektronischer oder schriftlicher Form bei der gen verwalten.
Gesellschaft erhältlich. Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die
Die Vertragsbedingungen können von der Gesell- Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den
schaft geändert werden. Änderungen der Ver- Gesellschafterkreis sowie zur Höhe des gezeich-
tragsbedingungen bedürfen der Genehmigung neten und eingezahlten Kapitals finden Sie am
durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsät- Schluss dieses Verkaufsprospekts.
ze des Sondervermögens bedürfen zusätzlich der
Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesell-
schaft. 3. Lizenzgeber und Lizenzvertrag
Die vorgesehenen Änderungen werden im elekt-
ronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in
Der DAX® ex Financials 30 (Preisindex) (nachfol-
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
gend „zugrunde liegender Index“ genannt) ist als
Tageszeitung oder auf der Internetseite
Markenzeichen der Deutsche Börse AG (nachfol-
www.etflab.de bekannt gemacht. Wenn die Ände-
gend „Lizenzgeber“ genannt) eingetragen und
6dadurch gegen unzulässige Verwendung ge- bzw. die Index-Marke im Zusammenhang mit dem
schützt. Der Lizenzgeber vergibt Lizenzen zur Finanzinstrument gestattet.
Nutzung des zugrunde liegenden Index im Zu-
sammenhang mit der Emission von Finanzproduk-
ten.
5. Depotbank
Die Gesellschaft hat mit dem Lizenzgeber einen
Lizenzvertrag abgeschlossen, durch den der Ge-
Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der
sellschaft das Recht eingeräumt wird, den Index
Verwaltung und der Verwahrung von Sonderver-
als zugrunde liegenden Index für das Sonderver-
mögen vor. Mit der Verwahrung der Vermögens-
mögen zu nutzen.
gegenstände des Sondervermögens hat die Kapi-
talanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depot-
bank beauftragt.
4. Haftungsausschluss des Lizenzge- Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegen-
bers stände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie
hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Aus-
Der Lizenzgeber steht in keiner Beziehung zur gabe und die Rücknahme von Anteilen und die
Gesellschaft mit Ausnahme der an diese vergebe- Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschrif-
nen Lizenz und der sich hierauf beziehenden Mar- ten des Investmentgesetzes und den Vertragsbe-
kenrechte zur Verwendung im Zusammenhang mit dingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf
den Anteilen des Sondervermögens. zu achten, dass bei den für das Sondervermögen
Das Finanzinstrument wird von dem Lizenzgeber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb
nicht gesponsert, gefördert, verkauft oder auf eine der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt
andere Art und Weise unterstützt und der Lizenz- und die Erträge des Sondervermögens gemäß den
geber bietet keinerlei ausdrückliche oder still- Vorschriften des Investmentgesetzes und den
schweigende Gewährleistung oder Zusicherung, Vertragsbedingungen verwendet werden. Sie hat
weder hinsichtlich der Ergebnisse aus einer Nut- darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage von Ver-
zung des zugrunde liegenden Index und/oder der mögensgegenständen auf Sperrkonten oder in
Index-Marke noch hinsichtlich des Index-Stands Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer
zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt bzw. an Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers
einem bestimmten Tag noch in sonstiger Hinsicht. mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbe-
Der zugrunde liegende Index wird durch den Li- dingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat
zenzgeber berechnet und veröffentlicht. Dennoch sie ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen.
haftet der Lizenzgeber, soweit gesetzlich zulässig, Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert
nicht gegenüber Dritten für etwaige Fehler in dem der Anteile werden von der Gesellschaft unter
Index. Darüber hinaus besteht für den Lizenzgeber Kontrolle der Depotbank ermittelt.
keine Verpflichtung gegenüber Dritten, einschließ- Für das Sondervermögen hat die DekaBank Deut-
lich Investoren und/oder Finanzintermediären des sche Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main,
Finanzinstruments, auf etwaige Fehler in dem Mainzer Landstr. 16, das Amt der Depotbank
zugrunde liegenden Index hinzuweisen. übernommen. Die DekaBank ist Kreditinstitut nach
Weder die Veröffentlichung des zugrunde liegen- deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-,
den Index durch den Lizenzgeber noch die Lizen- Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpa-
zierung des zugrunde liegenden Index sowie der piergeschäft. Nähere Angaben über die Depotbank
Index-Marke für die Nutzung im Zusammenhang finden Sie am Schluss dieses Verkaufsprospektes.
mit dem Finanzinstrument oder anderen Wertpa-
pieren oder Finanzprodukten, die von dem zu-
grunde liegenden Index abgeleitet werden, stellt
eine Empfehlung des Lizenzgebers zur Kapitalan- 6. Sondervermögen
lage dar oder beinhaltet in irgendeiner Weise eine
Zusicherung oder Meinung des Lizenzgebers hin- Das Sondervermögen wurde am 10.07.2013 für
sichtlich der Attraktivität einer Investition in dieses unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Anleger sind an
Produkt. den Vermögensgegenständen des Sondervermö-
Durch den Lizenzgeber als alleinigem Rechteinha- gens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als
ber an dem zugrunde liegenden Index bzw. der Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen
Index-Marke wurde dem Emittent des Finanzin- beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber
struments allein die Nutzung des zugrunde lie- und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen-
genden Index bzw. der Index-Marke und jedwede über der Gesellschaft.
Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Index
77. Anlageziel - er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
darstellt, auf den er sich bezieht und
- er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die Auswahl der für das Sondervermögen vorge-
Diese Voraussetzungen sind für den zugrunde
sehenen Vermögensgegenstände ist darauf ge-
liegenden Index erfüllt.
richtet, unter Wahrung einer angemessenen Risi-
komischung den DAX® ex Financials 30 (Preisin- Aufgrund der Bindung des Sondervermö-
dex) nachzubilden. Dieser Index enthält Aktientitel gens an den Index und der dadurch mögli-
der 30 hinsichtlich Marktkapitalisierung und Bör-
chen Überschreitung bestimmter Ausstel-
senumsatz größten deutschen Unternehmen, die
ler- und Anlagegrenzen gilt der Grundsatz
nicht den Branchen Banken, Versicherungen und
Finanzdienstleistungen angehören. Das Sonder- der Risikomischung für das Sondervermö-
vermögen strebt dabei als Anlageziel die Erzielung gen nur eingeschränkt.
einer Wertentwicklung an, welche die des zugrun- Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen
de liegenden Index widerspiegelt. Zu diesem folgende Vermögensgegenstände erwerben, die
Zweck wird eine exakte Nachbildung des Index darauf gerichtet sind, den zugrunde liegenden
angestrebt. Erträge werden ausgeschüttet. Index abzubilden:
Grundlage hierfür ist, dass die Entscheidungen 1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG
über den Erwerb oder die Veräußerung von Ver- 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG
mögensgegenständen sowie über deren Gewich- 3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG
tung im Sondervermögen von dem zugrunde lie- 4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG
genden Index abhängig sind (passives Manage- 5. Derivate gemäß § 51 InvG
ment). 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der exakten Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände für
Nachbildung des Index bestimmte Faktoren ent- das Sondervermögen werden ausschließlich Wert-
gegenstehen. Transaktionskosten und Verwal- papiere, die im Wertpapierindex enthalten sind
tungskosten, die sich wertmindernd auf die An- oder im Zuge von Indexänderungen in diesen auf-
teilspreisentwicklung auswirken, werden bei- genommen werden (nachfolgend als „Index-
spielsweise nicht in die Berechnung des Index wertpapiere” bezeichnet), Wertpapiere, die auf
einbezogen. diese Indexwertpapiere oder den zugrunde lie-
ES KANN KEINE ZUSICHERUNG DAFÜR genden Index begeben werden sowie Derivate auf
Vermögensgegenstände gemäß § 51 Abs. 1 InvG
GEMACHT WERDEN, DASS DAS ANLAGEZIEL
und Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen
ERREICHT WIRD. Vertragsbedingungen erworben.
8.2 Duplizierungsgrad
Bei der Nachbildung des zugrunde liegenden In-
8. Anlagegrundsätze dex ist im Sinne einer direkten Duplizierung des
Index den Anlagen in Indexwertpapieren der Vor-
rang gegenüber Anlagen in anderen zur In-
8.1 Allgemeines dexnachbildung dienlichen Vermögenswerten
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen nur einzuräumen. Eine Nachbildung des zugrunde lie-
Vermögensgegenstände erwerben, die darauf genden Index durch Wertpapiere oder Derivate,
gerichtet sind, unter Wahrung einer angemesse- die den Index mittelbar nachbilden, ist nur zum
nen Risikomischung einen von der Bundesanstalt Zwecke der Einhaltung der Grenzen des § 11 Ab-
für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannten satz 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ge-
Wertpapierindex nachzubilden. Zur möglichst boten.
genauen Nachbildung ist es erforderlich, dass die Um den Wertpapierindex nachzubilden, darf der
Gesellschaft sämtliche Veränderungen des zu- Anteil der im Sondervermögen befindlichen Ver-
grunde liegenden Index (z.B. durch Neuaufnahme mögensgegenstände im Sinne des § 4 Absatz 3
von Wertpapieren) im Sondervermögen nachvoll- Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ei-
zieht. Es liegt im alleinigen Ermessen der Gesell- nen Duplizierungsgrad von 95% nicht unterschrei-
schaft, in welchem Zeitpunkt das Sondervermögen ten. Derivate sind mit ihrem Wert gemäß der nach
angepasst wird und ob eine Anpassung des Son- § 51 Abs. 3 InvG erlassenen Rechtsverordnung
dervermögens unter Beachtung des Anlageziels über Risikomanagement und Risikomessung beim
angemessen ist. Einsatz von Derivaten in Sondervermögen nach
Gemäß § 63 InvG ist ein Index anzuerkennen, wenn dem Investmentgesetz (DerivateV) auf den Dupli-
- die Zusammensetzung des Index hinreichend zierungsgrad anzurechnen.
diversifiziert ist, Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der
Wertpapiere und Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG
8im Sondervermögen aus, der hinsichtlich der Ge- 9.2 Geldmarktinstrumente
wichtung mit dem Wertpapierindex überein- Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die übli-
stimmt. Der Duplizierungsgrad ist definiert als die cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden
Differenz zwischen 100 und der durch zwei geteil- sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt
ten, auf alle Wertpapiere und anzurechnenden ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Lauf-
Werte auf Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG im zeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen
Sondervermögen, und auf alle Wertpapiere im haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 397 Tage ist,
Index aufsummierten Betragsdifferenzen zwi- muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindestens
schen dem Gewicht der Wertpapiere im Index und einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst
dem anzurechnenden Gewicht der Wertpapiere in werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instru-
der Summe der anzurechnenden Werte des Son- mente, deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher
dervermögens. Nähere Angaben zur Berechnung Wertpapiere entspricht.
des Duplizierungsgrades ergeben sich aus § 4 Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktin-
Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. strumente erworben werden,
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
9. Die Vermögensgegenstände im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen
Einzelnen oder dort an einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für
9.1 Wertpapiere
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Bör-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
sen zum Handel zugelassen oder an einem der von
vermögens Wertpapiere in- und ausländischer
der Bundesanstalt zugelassenen organisierten
Aussteller erwerben,
Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat
sind,
der Europäischen Union oder in einem anderen
3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaf-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
ten, dem Bund, einem Sondervermögen des Bun-
schen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen
des, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat
oder dort an einem anderen organisierten Markt
oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen
zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zent-
2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für
ralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Bör-
Union, der Europäischen Zentralbank oder der
sen zum Handel zugelassen oder an einem der von
Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem
sicht zugelassenen organisierten Märkte zugelas-
Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer
sen oder in diesen einbezogen sind,
internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung,
Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben
der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi-
werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die
schen Union angehört, begeben oder garantiert
Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter
werden,
1. und 2. genannten Börsen oder organisierten
4. wenn sie von einem Unternehmen begeben
Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung
werden, dessen Wertpapiere auf den unter den
oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehan-
Ausgabe erfolgt. Zusätzlich sind die Vorausset-
delt werden,
zungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 InvG zu erfüllen.
5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem
Außerdem dürfen Wertpapiere auch in Form von
Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten
Aktien erworben werden, die dem Sondervermö-
Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem
gen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-
Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die
mitteln zustehen, in Form von Anteilen an ge-
nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanz-
schlossenen Fonds, die die in § 47 Absatz 1 Nr. 7
dienstleistungsaufsicht denjenigen des Gemein-
InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Form
schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und
von Finanzinstrumenten, die die in § 47 Abs. 1 Nr.
diese einhält, begeben oder garantiert werden,
8 InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Aus-
6.wenn sie von anderen Emittenten begeben wer-
übung von Bezugsrechten, die zum Sondervermö-
den und es sich bei dem jeweiligen Emittenten
gen gehören.
handelt
Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital
sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte
von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen
herrühren, im Sondervermögen befinden können.“
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vier-
ten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli
91978 über den Jahresabschluss von Gesellschaf- 9.3 Bankguthaben
ten bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des vermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Gutha-
Mai 2006, erstellt und veröffentlicht, oder ben sind auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut
b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften um- Union oder des Abkommens über den Europäi-
fassenden Unternehmensgruppe für die Finanzie- schen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Nach
rung dieser Gruppe zuständig ist, oder Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen
c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermä- können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in
ßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch einem Drittstaat unterhalten werden.
Nutzung einer von der Bank eingeräumten Kredit- Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des
linie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben
Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte bei je einem Kreditinstitut anlegen. Die Bankgut-
Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG. haben können auch auf Fremdwährung lauten.
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dür-
fen nur erworben werden, wenn sie die Vorausset- 9.4 Investmentanteile
zungen des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes
2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente des Sondervermögens in Anteilen an anderen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt zusätzlich Sondervermögen investieren. Diese anderen Son-
Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG. dervermögen dürfen nach ihren Vertragsbedin-
Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes gungen höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an
1 Nr. 3 bis 6 müssen ein ausreichender Einlagen- anderen Sondervermögen investieren. Es können
und Anlegerschutz bestehen, z.B. in Form eines Anteile an inländischen richtlinienkonformen und
Investmentgrade –Ratings, und zusätzlich die nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen,
Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG Anteile an Investmentaktiengesellschaften, sowie
erfüllt sein. Als „Investmentgrade“ bezeichnet richtlinienkonforme EU-Investmentanteile und
man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder andere ausländische Investmentanteile erworben
besser im Rahmen der Kreditwürdigkeits-Prüfung werden. Für die Anteile muss eine jederzeitige
durch eine Rating-Agentur. Rückgabemöglichkeit bestehen.
Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die In Anteilen an einem einzigen Investmentvermö-
von einer regionalen oder lokalen Gebietskörper- gen dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Sondervermögens angelegt werden. In nicht-
Union oder von einer internationalen öffentlich- richtlinienkonforme Investmentvermögen dürfen
rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatz 1 Nr. insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des
3 begeben werden, aber weder von diesem Mit- Sondervermögens angelegt werden.
gliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert vermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausge-
werden, und für den Erwerb von Geldmarktin- gebenen Anteile eines anderen Investmentvermö-
strumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 gens erwerben.
Absatz 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb Es besteht die Möglichkeit, dass Investmentver-
aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz mögen, an denen das Sondervermögen Anteile
1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der erwirbt, zeitweise die Rücknahme aussetzen. Dann
Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union dem anderen Fonds zu veräußern, indem sie sie
begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der
Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Er- Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank des
werb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 anderen Fonds zurückgibt. Auf der Homepage der
Nr. 5 gelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich Gesellschaft (www.etflab.de) ist aufgeführt, ob und
um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile
Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die von anderen Investmentvermögen hält, die derzeit
nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen die Rücknahme ausgesetzt haben.
des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleich-
9.5 Sonstige Anlageinstrumente
wertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben
Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Sonder-
oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie
vermögens bis zu 10% des Wertes des Sonder-
2007/16/EG “
vermögens in Sonstigen Anlageinstrumenten
gemäß § 52 InvG anlegen.
109.6 Derivate den einfachen Ansatz im Sinne der Derivate-
Die Gesellschaft darf regelmäßig nur die folgen- Verordnung an.
den Grundformen von Derivaten oder Kombinatio-
9.6.1 Terminkontrakte
nen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
anderen Vermögensgegenständen, die für das
vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze
Sondervermögen erworben werden dürfen, mit
Terminkontrakte auf für das Sondervermögen
diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen:
erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstru-
a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktin-
mente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Arti-
strumente, Finanzindices im Sinne des Artikels
kels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze,
9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen abschließen. Ter-
Wechselkurse oder Währungen,
minkontrakte sind für beide Vertragspartner un-
b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere,
bedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem
Geldmarktinstrumente, Finanzindices im Sinne
bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder
des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und
bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts
auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn
zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen
- eine Ausübung entweder während der gesam-
bzw. zu verkaufen.
ten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit mög-
lich ist, 9.6.2 Optionsgeschäfte
- und der Optionswert ein Bruchteil oder ein Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze
und Marktpreis des Basiswerts ist und null Kaufoptionen und Verkaufsoptionen auf Wertpa-
wird, wenn die Differenz das andere Vorzei- piere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finan-
chen hat; zindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtli-
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- nie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder
Währungsswaps, Währungen kaufen und verkaufen sowie mit Opti-
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern onsscheinen handeln. Optionsgeschäfte beinhal-
sie die unter Buchstabe b) beschriebenen Ei- ten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Options-
genschaften aufweisen (Swaptions), prämie) das Recht eingeräumt wird, während
Credit Default Swaps dürfen nicht abgeschlossen einer bestimmten Zeit oder am Ende eines be-
werden. stimmten Zeitraums zu einem von vornherein
Die vorstehenden Finanzinstrumente können vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder
selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber die Abnahme von Vermögensgegenständen oder
auch Bestandteil von Vermögensgegenständen. die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen,
Andere, komplexere Derivate mit Basiswerten oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwer-
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG dürfen nur zu einem ben. Die Optionen oder Optionsscheine müssen
vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. eine Ausübung während der gesamten Laufzeit
oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem
Die Gesellschaft darf für das Sondervermö-
muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt
gen als Teil der Anlagestrategie Geschäfte ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz
mit Derivaten tätigen. Dies schließt Geschäf- zwischen Basispreis und Marktpreis des Basis-
te mit Derivaten zur effizienten Portfo- werts darstellen und null werden, wenn die Diffe-
liosteuerung und zur Erzielung von Zusat- renz das andere Vorzeichen hat.
zerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe- 9.6.3 Swaps
cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustri- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder-
siko des Sondervermögens zumindest zeit- vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze
weise erhöhen. Die Gesellschaft darf für das Zinsswaps, Währungsswaps und Zins-
Sondervermögen keine Geschäfte mit Deri- Währungsswaps abschließen. Swaps sind Tausch-
vaten zu Absicherungszwecken tätigen. verträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde
liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen
Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktri- den Vertragspartnern ausgetauscht werden.
sikopotenzial des Sondervermögens verdoppelt
werden. Unter dem Marktrisiko versteht man das 9.6.4 Swaptions
Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung Swaptions sind Optionen auf Swaps. Für Rechnung
von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. dieses Sondervermögens dürfen nur solche Swap-
Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials für tions erworben werden, die sich aus den oben
den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft beschriebenen Optionen und Swaps zusammen-
setzen. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die
Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt
11oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen 10. Anlagegrenzen für Wertpapiere
hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten
Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zu- und Geldmarktinstrumente
sammenhang mit Optionsgeschäften dargestellten
Grundsätze.
10.1 Ausstellergrenzen
9.6.5 In Wertpapieren
Wertpapieren verbriefte Finanzin-
Finanzin- Die Gesellschaft hat bei der Verwaltung des Son-
strumente dervermögens die im Investmentgesetz und in den
Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebe- Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und
nen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn Beschränkungen zu beachten.
diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können In Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldners)
die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen- darf die Gesellschaft bis zu 20% des Wertes des
stand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren Sondervermögens anlegen. Diese Grenze darf für
enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die Aussa- Wertpapiere eines Schuldners bis zu 35% des
gen zu Chancen und Risiken gelten für solche Wertes des Sondervermögens angehoben werden,
verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, wobei jedoch eine Anlage bis zu dieser Grenze nur
jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig
verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des ist.
Wertpapiers beschränkt ist. Bei Vermögensgegenständen die sich auf den
zugrunde liegenden Index beziehen, ist der Kurs-
9.6.6 OTC-
OTC-Derivatgeschäfte wert der Indexwertpapiere anteilig auf die jeweili-
Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte gen Ausstellergrenzen anzurechnen. Entspre-
tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen chendes gilt für Vermögensgegenstände, die sich
oder in einen anderen organisierten Markt einbe- auf ein einzelnes Indexwertpapier oder einen Korb
zogen sind, als auch so genannte over-the-counter von Indexwertpapieren beziehen. Derivate und
(OTC)-Geschäfte. Finanzinstrumente mit derivativer Komponente
Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer sind entsprechend den §§ 18ff. DerivateV auf die
Börse zugelassen oder in einen anderen organi- Ausstellergrenzen anzurechnen.
sierten Markt einbezogen sind, darf die Gesell-
schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder 10.2 Anlagegrenzen
Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis Das Sondervermögen muss zu mindestens 95%
standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei des Wertes des Sondervermögens in Index-
außerbörslich gehandelten Derivaten wird das wertpapieren, Wertpapieren, die auf diese In-
Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspart- dexwertpapiere oder den zugrunde liegenden
ners auf 5 Prozent des Wertes des Sondervermö- Index begeben werden sowie in Derivaten auf
gens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kre- Vermögensgegenstände gemäß § 51 Abs. 1 InvG
ditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem und Investmentanteilen gemäß § 8 der Allge-
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Dritt- meinen Vertragsbedingungen auf den zugrunde
staat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf liegenden Index angelegt sein.
das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des
Wertes des Sondervermögens betragen. Außer-
börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit 11. Darlehensgeschäfte
einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder
eines anderen organisierten Marktes als Ver- Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögens-
tragspartner abgeschlossen werden, werden auf gegenstände können darlehensweise gegen
die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen wer-
die Derivate einer täglichen Bewertung zu Markt- den. Werden die Vermögensgegenstände auf un-
kursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterlie- bestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft
gen. .Ansprüche des Sondervermögens gegen eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es muss
einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Gren- vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendi-
zen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer gung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen
Börse oder an einem anderen organisierten Markt Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und
gehandelt wird. Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung
für die darlehensweise Übertragung von Vermö-
gensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen
ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hier-
zu können Guthaben abgetreten oder verpfändet
bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge
12aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Son- Nicht an Börsen notierte oder organisierten
dervermögen zu. Märk
Märkten gehandelte Vermögensgegenstände
Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, oder Vermögens
Vermögensgegenstände ohne handelbaren
die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wert- Kurs
papieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rech-
Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an
nung des Sondervermögens zu zahlen. Werden
Börsen zugelassen sind noch in einem anderen
Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15
organisierten Markt zugelassen oder in diesen
Prozent des Wertes des Sondervermögens be-
einbezogen sind oder für die kein handelbarer
schränkt. Alle an einen Darlehensnehmer über-
Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Ver-
tragenen Wertpapiere dürfen 10 Prozent des Wer-
kehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschät-
tes des Sondervermögens nicht übersteigen.
zung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter
Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenhei-
Rechnung des Sondervermögens nicht gewähren.
ten angemessen ist, sofern nachfolgend unter
„Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders
angegeben.
12. Pensionsgeschäfte
14.2 Besondere Bewertungsregeln für ein-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- zelne Vermögensgegenstände
vermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte mit
14.2.1 Nichtnotierte Schuldverschreibungen
Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten
und Schuldscheindarlehen
Für die Bewertung von Schuldverschreibungen,
abschließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form
die nicht zum Handel an der Börse zugelassen
so genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig.
oder in einem anderen organisierten Markt zuge-
Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Ver-
lassen oder in diesen einbezogen sind (z. B. nicht
pflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem
notierte Anleihen, Commercial Papers und Einla-
bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestim-
genzertifikate), und für die Bewertung von Schuld-
menden Zeitpunkt zurück zu übertragen.
scheindarlehen werden die für vergleichbare
Schuldverschreibungen und Schuldscheindarle-
hen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die
13. Kreditaufnahme Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller
mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, er-
Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für ge- forderlichenfalls mit einem Abschlag zum Aus-
meinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu gleich der geringeren Veräußerbarkeit, herange-
10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zogen.
zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditauf-
nahme marktüblich sind und die Depotbank der 14.2.2 Geldmarktinstrumente
Kreditaufnahme zustimmt. Bei den im Sondervermögen befindlichen Geld-
marktinstrumenten werden Zinsen und zinsähnli-
che Erträge sowie Aufwendungen (z.B. Verwal-
tungsvergütung, Prüfungskosten, Kosten der
14. Bewertung Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des Tages
vor dem Valutatag berücksichtigt.
14.1 Allgemeine Regeln für die Vermögens- 14.2.3 Derivate
bewertung
Optionsrechte und Terminkontrakte
An einer Börse zugelassene / in organisiertem
Die zu einem Sondervermögen gehörenden Opti-
Markt gehandelte Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände
onsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem
Vermögensgegenstände, die zum Handel an Bör- Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum
sen zugelassen sind oder in einem anderen orga- Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbe- anderen organisierten Markt einbezogen sind,
zogen sind sowie Bezugsrechte für das Sonder- werden zu dem jeweils letzten verfügbaren han-
vermögen werden zum letzten verfügbaren han- delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung
delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.
gewährleistet, bewertet, sofern nachfolgend unter Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlich-
„Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders keiten aus für Rechnung des Sondervermögens
angegeben. verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des
Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden
unter Einbeziehung der am Börsentag festgestell-
13ten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste gen Performancedarstellung sind die Daten des
zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet. DAX® ex Financials 30 (Preisindex) dargestellt.
14.2.4 Bankguthaben, Festgelder und In-
vestmentanteile
Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem
Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewer-
tet.
Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet,
sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die
Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nenn-
wert zuzüglich Zinsen erfolgt.
Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem
letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt
oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs,
der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Die historische Wertentwicklung des Son-
Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden dervermögens ermöglicht keine Prognose
Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert für die zukünftige Wertentwicklung. Bezüg-
bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach lich der Wertentwicklung des Fonds nach
geeigneten Bewertungsmodellen unter Berück-
Auflegung des Verkaufsprospekts verweisen
sichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
wir auf die entsprechenden aktuellen Anga-
angemessen ist.
ben im Jahres- und Halbjahresbericht sowie
14.2.5 Darlehensgeschäfte auf die Informationen unter www.etflab.de.
Für die Rückerstattungsansprüche aus Darle-
hensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als
Darlehen übertragenen Vermögensgegenstände
maßgebend. 16. Risikohinweise
14.2.6 Pensionsgeschäfte
Werden Wertpapiere für Rechnung des Sonder- Das Sondervermögen weist aufgrund seiner
vermögens in Pension gegeben, so sind diese
Zusammensetzung/der vom Fondsmanage-
weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäf- ment verwendeten Techniken eine erhöhte
tes für Rechnung des Sondervermögens empfan- Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können
gene Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bank- auch innerhalb kurzer Zeiträume stärkeren
guthaben) auszuweisen. Schwankungen nach unten oder nach oben
Werden für Rechnung des Sondervermögens unterworfen sein.
Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese
bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Auf- Die Wertentwicklung des Sondervermögens wird
grund der vom Sondervermögen geleisteten Zah- insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst,
lung ist bei der Bewertung eine Forderung an den aus denen sich Chancen und Risiken ergeben:
Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzah- - Entwicklung auf den Aktienmärkten,
lungsansprüche zu berücksichtigen. - unternehmensspezifische Entwicklungen.
14.2.7 Auf nicht-Fondswährung lautende 16.1 Allgemeines
Vermögensgegenstände
Die Vermögensgegenstände, in die die Ge-
Auf nicht-Fondswährung lautende Vermögensge-
genstände werden unter Zugrundelegung des
sellschaft für Rechnung des Sondervermö-
Nachmittags-Fixings der The WM Company ermit- gens investiert, enthalten neben den Chan-
telten Devisenkurses der Währung in Fondswäh- cen auf Wertsteigerung auch Risiken. So
rung taggleich umgerechnet. können Wertverluste auftreten, indem der
Marktwert der Vermögensgegenstände ge-
genüber dem Einstandspreis fällt. Veräußert
15. Wertentwicklung der Anleger Anteile des Sondervermögens
zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in
Da das Sondervermögen erst am 10.07.2013 auf- dem Sondervermögen befindlichen Vermö-
gelegt worden ist, können noch keine Angaben zur gensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt
langfristigen Wertentwicklung des Sondervermö- seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält
gens gemacht werden. Zum Zweck der langfristi-
14Sie können auch lesen