Ambush Marketing: Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen wie EM 2008 und Olympia 2008

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Ambush Marketing: Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen wie EM 2008 und Olympia 2008
Ambush Marketing:
     Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen
          wie EM 2008 und Olympia 2008

14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO   © FOERSTER+RUTOW 2008   1/17
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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

Inhaltsverzeichnis

0.       Abkürzungen ....................................................................................................................... 3
1.       Einführung........................................................................................................................... 4
         1.1        Zahlen und Fakten .............................................................................................................................4
         1.2        Ambush Marketing ............................................................................................................................5

2.       UEFA Marken- und Urheberrechte – EM 2008................................................................ 6
         2.1        Eingetragene Marken ........................................................................................................................6
         2.2        Sponsoringprogramm der UEFA .......................................................................................................7
         2.3        Lizenzvergabe .....................................................................................................................................7
         2.4        Rechtslage ..........................................................................................................................................7
                    2.4.1    Markenrecht - Begriffe........................................................................................................................... 7
                    2.4.2    Urheberrecht - Maskottchen/Logos/Pokale ...................................................................................... 8
                    2.4.3    Verwendungsmöglichkeiten .................................................................................................................. 8
                    2.4.4    Wettbewerbsrecht ................................................................................................................................... 9

3.       IOC/NOK Marken- und Urheberrechte – Olympia 2008 ............................................... 11
         3.1        Eingetragene Marken ..................................................................................................................... 11
         3.2        Olympiaschutzgesetz ...................................................................................................................... 12
         3.3        Sponsoringprogramm der Olympischen Spiele ............................................................................. 12
                    3.3.1   Marketingprogramm des IOC............................................................................................................. 12
                    3.3.2   Marketingprogramm des NOK ........................................................................................................... 13
         3.4        Rechtslage ....................................................................................................................................... 14
                    3.4.1   Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG ........................................................................................... 14
                    3.4.2   Verwendungsmöglichkeiten ............................................................................................................... 15
                    3.4.3   Urheber- und Wettbewerbsrecht ..................................................................................................... 15

4.       Rechtsfolgen bei Verletzung der Marken- und Urheberrechte ..................................... 16
5.       Koordinaten von F+R ........................................................................................................ 17

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0.       Abkürzungen

         Abkürzung                   Definition

         BGH                         Bundesgerichtshof

         BVerfG                      Bundesverfassungsgericht

         BVerfGG                     Bundesverfassungsgerichtsgesetz

         DOSB                        Deutscher Olympia Sportbund
         DPMA                        Deutschen Patent- und Markenamt

         DSM                         Deutsche Sport Marketing

         EM                          Europameisterschaft

         EURO                        Europameisterschaft

         EWR                         Europäischer Wirtschaftsraum
         FIFA                        Fédération Internationale de Football Association

         HABM                        Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

         IOC                         International Olympic Committee

         LG                          Landgericht

         MarkenG                     Markengesetz
         NOK                         Nationale Olympische Komitee
         OLG                         Oberlandesgericht

         OlympSchG                   Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen
                                     Bezeichnungen
         UEFA                        Union of European Football Associations

         UWG                         Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

         WIPO                        World Intellectual Property Organization

         WM                          Weltmeisterschaft

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1.         Einführung
           Dieses Jahr finden gleich zwei bedeutende internationale Sportereignisse statt – die
           Fußballeuropameisterschaft in Österreich und der Schweiz sowie die Olympischen Spiele
           in Beijing. Sportliche Großveranstaltungen sind trotz des Zuschauerinteresses oft nur
           durch finanzstarke Unterstützung von Sponsoren realisierbar. Um daher ihren
           Lizenznehmern und sog. Partnern eine exklusive Vermarktung ihrer Produkte im
           Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen zu sichern, fahren die Veranstalter solcher
           Events (FIFA 1 /UEFA 2 und IOC 3 /NOK 4 ) einen harten Kurs gegen jegliche Verletzungen von
           Marken- und Urheberrechten 5 . Dies geht sogar soweit, dass die Betreiber von Internet-
           Blogs abgemahnt werden, wenn Bezeichnungen dieser Events in Beiträgen erwähnt
           werden 6 .

1.1        Zahlen und Fakten
           Dass sich mit solchen Veranstaltungen natürlich auch sehr viel Geld verdienen lässt,
           zeigen die nachfolgenden Zahlen:

           -          Die Gesamteinnahmen anlässlich der Fußball-EM "EURO 2004" in Portugal
                      beliefen sich auf 1,31 Mrd. CHF (ca. EUR 840 Mio.), was eine Verdreifachung
                      gegenüber der "EURO 2000", die in Belgien und den Niederlanden stattfand,
                      bedeutete.
           -          Für die "EURO 2008", die im Sommer 2008 in der Schweiz und Österreich
                      stattfindet, rechnet die UEFA sogar mit Einnahmen von 1,5 Mrd. CHF (ca. EUR
                      965 Mio.).
           -          Werbezeit von 30-Sekunden kostete während der Übertragung eines Spieles der
                      Fußball-WM 2006 bei der ARD zwischen EUR 6.600 und EUR 320.400. Bei der
                      Fußball-EM 2008 wird es billiger: EUR 18.000 bis EUR 120.750.
           -          Ein 30-Sekunden-Spot während der Olympischen Spiele 2008 kostet je nach
                      Platzierung, Umfeld und Ausstrahlungszeitpunkt zwischen EUR 8.700 und
                      EUR 43.050.

1
     Fédération International de Football Association
2
     Union of European Football Associations
3
     International Olympic Committee
4
     Nationales Olympisches Komitee, jetzt Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
5
     So soll die FIFA nach eigenen Angaben in Verbindung mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 bis August 2005 bereits gegen weltweit mehr
     als 400 Verstöße vorgegangen sein, in Deutschland waren es allein 300 Verstöße.
6
     Fa. Kelterei Walther GmbH & Co. KG "Walther's gesunde Obstsäfte" ; siehe auch Artikel bei: Focus Online;
     Und die Gegenreaktion: http://www.ringe-verbinden.de/

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

1.2       Ambush Marketing
          Selbstverständlich sind auch Wettbewerber der offiziellen Sponsoren daran interessiert,
          sich die internationale Werbeplattform und das Marketingpotenzial von derartigen
          sportlichen Großveranstaltungen nicht entgehen zu lassen. Tritt ein solches
          Unternehmen trotz fehlenden Lizenzvertrages im Umfeld derartiger Sportevents
          marketingmäßig in Erscheinung, hat sich für solches sog. "Trittbrettfahren" in die
          Bezeichnung "Ambush Marketing" etabliert. Definiert wird "Ambush Marketing" 7 wie
          folgt:

          Es handelt sich um jegliches nicht autorisierte Verhalten eines Unternehmens, mit dem
          bewusst ein Bezug auf ein Sportereignis genommen wird, um hiervon zu profitieren,
          ohne einen eigenen unterstützenden Beitrag zu leisten.

          Es gibt zwei Untergruppen des "Ambush Marketings":

          -          Widerrechtliches "Parasite Marketing":
                     In diese Gruppe des direkten Ambusch Marketings fällt unter anderem die
                     Produktion und der Verkauf von Waren, bei denen ohne die dafür erforderliche
                     Lizenz       eine      geschützte          Marke        oder      Teile      davon    verwendet     werden
                     (Markenpiraterie).              Ferner         gehören           hierzu         das   Vortäuschen      von
                     Sponsoreneigenschaft oder die mediale Übertragung des Sportereignisses ohne
                     Übertragungslizenz.
          -          Erlaubtes "Smart Marketing":
                     In die Gruppe des indirekten Ambush Marketings fallen insbesondere
                     Handlungen, die ohne offensichtliche Verletzung von Immaterialgüterrechten
                     auskommen und auf der Verknüpfung der Werbung mit aktuellen Ereignissen wie
                     einer Fußball-WM oder Olympische Spielen basieren.

7
    Übersetzt aus dem Englischen bedeutet "ambush" soviel wie "Hinterhalt; Angriff aus dem Hinterhalt".

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2.         UEFA Marken- und Urheberrechte – EM 2008
2.1        Eingetragene Marken
           Um sich die Vermarktungsrechte rund um die EM 2008 zu sichern, führt die UEFA ein
           weltweites und umfassendes Registrierungsprogramm durch für das geistige Eigentum
           rund um die "UEFA EURO 2008™" 8 . Dieses beinhaltet die Markenregistrierungen in über
           70 Ländern und 37 Produkt- und Dienstleistungsklassen. Im Mittelpunkt stehen dabei
           folgende Bildmarken, Wortkombinationen bzw. Wort-/Bildkombinationen 9 :

           "UEFA European Football Championship",                                      "OESTERREICH/SCHWEIZ 2008",
           "UEFA EM 2008"                                                              "AUSTRIA/SWITZERLAND 2008",
           "EM 2008",                                                                  "AUTRICHE/SUISSE 2008",
           "EURO 2008",                                                                "Trix / Flix" (=Namen der Maskottchen)

8
     Kennzeichen, die sich auf eine Veranstaltung beziehen (offizieller Name des Events, Bezeichnungen, Bilder, Symbole), werden Event- bzw.
     Ereignismarken genannt.
9
     http://www.uefa.com/newsfiles/517845.pdf

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2.2        Sponsoringprogramm der UEFA
           Das Sponsoringprogramm der UEFA ist in unterschiedliche Sponsoring-Pakete eingeteilt:

           -         Zunächst gibt es sechs "UEFA-EUROTOPS-Partner": Carlsberg, Coca-Cola,
                     Hyundai/KIA, JVC, MasterCard und McDonald’s, welche bis ins Jahr 2009 für
                     verschiedene Nationalmannschaftswettbewerbe der UEFA – darunter die EM
                     2008 − für insgesamt EUR 257 Mio. die weltweiten Werberechte erworben
                     haben.
           -         Hierzu kommen die vier "Event-Sponsoren" adidas, Canon, Castrol und
                     Continental, die für Ihre ebenfalls weltweiten Rechte, die sich jedoch nur auf die
                     UEFA EURO 2008™ beziehen, für jeweils geschätzte EUR 19 Mio. erwarben.
           -         Zusätzlich arbeitet die UEFA mit je vier "Nationalen Förderern" pro
                     Ausrichterland zusammen: Telekom Austria, Österreichische Post AG, Hublot und
                     UniCredit Group für Österreich; UBS, Swisscom, Hublot und Ferrero für die
                     Schweiz. Sie haben ausschließlich nationale Werberechte und schlossen
                     Sponsorenverträge von bis zu EUR 5,1 Mio. ab.

2.3        Lizenzvergabe
           Die Vermarktung von Lizenzen (für EM 2008 wohl nicht mehr möglich, aber für
           zukünftige Veranstaltungen) erfolgt seit der EM 2004 über 10 :

                                            Warner Bros. Consumer Products
                                            Neil Nottingham
                                            Warner House, 98 Theobald's Road
                                            London WC1X 8WB UK
                                            e-mail: neil.nottingham@warnerbros.com

2.4        Rechtslage
2.4.1 Markenrecht - Begriffe
           Nur der Inhaber einer Marke und seine Lizenznehmer haben das Recht, diese Marke zur
           Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Inwieweit Begriffe aus
           dem       alltäglichen        Sprachgebrauch            wie      "EM      2008"        überhaupt         als    Marken
           eintragungsfähig sind, ist jedoch umstritten. Der BGH hat dies - auf Löschungsantrag 11

10
     http://de.euro2008.uefa.com/countries/organisation/marketing/kind=512/newsid=330500.html#lizenz+vertrag+warner+bros
11
     § 50 MarkenG.

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           von u.a. Süßwarenhersteller Ferrero hin - in Bezug auf "Fussball WM 2006 12 " und "WM
           2006" in seinen beiden Beschlüssen vom 27.04.2006 13 mangels Unterscheidungskraft
           verneint und ordnete die Löschung dieser Marken beim Deutschen Patent- und
           Markenamt (DPMA) für rund 860 Waren und Dienstleistungen an 14 .

           Für die Marke "EM 2008" und damit verwandte Bezeichnungen hat die UEFA daher gar
           nicht erst eine Eintragung beim DPMA beantragt. Basierend auf der BGH-Entscheidung
           werden die deutschen Gerichte den Schutzbereich von "EM 2008" wohl auch eher eng
           sehen, dennoch gibt es ein Prozessrisiko zu beachten, sollte man die unter 2.1
           aufgezählten Begriffe verwenden wollen. Denn obwohl diese Begriffe nicht in
           Deutschland als Marke eingetragen sind, so hat doch die UEFA diese Begriffe als
           Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Markenamt (HABM 15 ) für den gesamten EWR 16
           (also auch für Deutschland) und als Internationale Marke (mit Basisregistrierung in der
           Schweiz) nach dem Madrider Abkommen bei der WIPO 17 registrieren lassen.

2.4.2 Urheberrecht - Maskottchen/Logos/Pokale
           Unstreitig ist der urheberrechtliche Schutz der EM-Logos, Maskottchen und des Pokals,
           da      hier     sowohl         eine      eigene        kreative,       geistige       Schöpfung           als     auch       eine
           Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Eine
           Verwendung dieser Motive ohne Zustimmung der UEFA stellt in jedem Fall eine
           Verletzung des geistigen Eigentums dar.

2.4.3 Verwendungsmöglichkeiten
           Um keine unnötigen Abmahnungen seitens der UEFA zu riskieren, sollte die Verwendung
           der Begriffe "EM 2008" u.ä. in der Werbung oder in Verbindung mit angebotenen Waren
           und Dienstleistungen gut überlegt sein.

12
   FIFA verwendete in ihren offiziellen Kennzeichen die orthographisch falsche Schreibweise "Fussball", womöglich weil die korrekte
   Schreibweise "Fußball" international schwerer verständlich gewesen wäre.
13
   BGH Beschluss vom 27. April 2006, AZ: I 96/05 und I 97/05 (Pressemitteilung): Der BGH begründete seine Entscheidung mit der fehlenden
     Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Fussball WM 2006" i.S.d. § 8 II Nr. 1 MarkenG. Sie werde in der Bevölkerung lediglich als Hinweis
     auf das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft verstanden, nicht aber als Hinweis auf die FIFA. Es gebe daher markenrechtlich ein "absolutes
     Freihaltebedürfnis" für diese Bezeichnung. Die Bezeichnung "WM 2006" sei für Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
     und daher zu löschen, als diese einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 beschreiben sollen.
14
   Etwas anderes gilt für die Marke, die einen expliziten Hinweis auf die Veranstalter tragen, z.B. "FIFA Fussball WM 2006", "UEFA EM 2008".
15
   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante, Spanien.
16
   Löschungsanträge von Ferrero sind beim Europäischen Markenamt anhängig, Entscheidung steht noch aus.
17
   World Intellectual Property Organization, Genf, Schweiz.

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           Ferner ist zu unterscheiden, ob der entsprechende EM-Begriff kennzeichnend oder nur
           beschreibend verwendet werden soll. Eine kennzeichnende Verwendung ist unzulässig.
           Eine beschreibende Verwendung kann hingegen grundsätzlich nicht untersagt werden.
           Eine kennzeichnende Verwendung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung dazu
           dient, Produkte des Anbieters von Konkurrenzprodukten unterscheidbar zu machen. Diese
           Zielsetzung ist beim beschreibenden Gebrauch der Marke nicht gegeben. Das
           Kennzeichen fungiert nur als sprachlicher Aufhänger, d.h. als bloßes Assoziationsobjekt.
           Eine Abgrenzung ist im Einzelfall oft sehr schwierig und wird zudem vom BGH
           unterschiedlich beurteilt als auf Gemeinschaftsebene 18 .

2.4.4 Wettbewerbsrecht
           Darüber hinaus kann aber eine markenrechtlich zulässige weil lediglich beschreibende
           Verwendung der Bezeichnung "EM 2008" gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn
           die Aktion als unlauter gewertet wird 19 . Die Verwendung ist unlauter, wenn sie
           irreführend, Ruf ausbeutend oder verunglimpfend ist oder eine gezielte Behinderung des
           Mitbewerbers darstellt 20 . Das Bestreben, am Marketingpotenzial eines Sportevents ohne
           entsprechende Lizenz teilhaben zu wollen, ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich
           nicht unlauter.

           Eine Verwendung ist unzulässig,

           -         wenn beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck hinterlassen wird, es
                     handelt sich um einen offiziellen Sponsor 21 ,
           -         wenn sie in erster Linie nicht auf die Förderung eigener Produkte gerichtet ist,
                     sondern gezielt Werbewirkung der offiziellen Sponsoren verhindern soll 22 ,
           -         wenn durch die Werbung der gute Ruf und die Wertschätzung der
                     Sportveranstaltung/der Sponsoren für eigene Zwecke ausgenutzt wird 23 (reine
                     Querverbindung/Assoziation reicht nicht),

18
     So bejahte das Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Unterscheidungskraft für die Marken "WM 2006" und "Fussball
     WM 2006" und lehnte die Löschungsanträge von Ferrero ab.
19
     § 5 UWG.
20
     §§ 4, 5, 6 UWG.
21
     § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG; Bsp.: McDonald´s trat während der Fußballweltmeisterschaft 1994 mit dem Slogan „inoffizieller
     Nahrungslieferant der deutschen Fußballfans“ auf; anlässlich der „WM 2002“ in Südkorea bezeichnete sich ein
     Bierhersteller als „The un-Official Sponsor of the 2002 World Cup“.
22
     § 4 Nr. 10 UWG.
23
     § 4 Nr. 9b bzw. § 3 UWG.

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

           -          wenn Produkte angeboten werden, die den offiziellen Sponsorenprodukten
                      ähneln, wobei bewusst der Eindruck erweckt wird, es handele sich um originale
                      Sponsorenprodukte 24 .

2.4.4.1 Unzulässige kennzeichnende Verwendung
           Beispiele:
           -          Gedenkmünze "EURO 2008" 25
           -          "EM 2008-Kuchen"
           -          "Heute große EURO 2008-Feier"
           -          "Unsere EM 2008-Produkte"
           -          Wiedergabe der Bezeichnung "EM 2008" oder "EURO 2008" auf einem Produkt
                      oder dessen Verpackung, z.B. Stofftiere, die mit Fußbällen und der Bezeichnung
                      "EM 2008" versehen sind.

2.4.4.2 Zulässige beschreibende Verwendung
           Beispiele:
           -          Verwendung von neutralen Accessoires aus dem Bereich Fußball, z.B. Abbildung
                      eines Fußballs, Pokals, Fahnen der teilnehmenden Länder,
           -          Allgemeine Begriffe aus der Fußballsprache wie: "Anpfiff für Siegertypen",
                      "Bester Fan-Ausrüster", "Schießen Sie sich nicht ins Aus", "Tooor für
                      Deutschland", "Wir holen den Titel", "Schönster Fan", "Wir liefern wie die
                      Weltmeister" 26
           -          Wettbewerbe mit Anspiellungen auf das Event, z.B. "Fan-Wettsingen", "11-
                      Meter-Schießen"
           -          "Reisen Sie mit uns zum EM 2008 nach Wien"
           -          "Unser Brot anlässlich der EM 2008"
           -          Hinweis auf besondere Aktionen: "Nur während der EM 2008 geben wir 10%
                      Rabatt auf alle Fernseher"
           -          Hinweistafel "Wir übertragen alle Spiele der EURO 2008" 27

24
   § 4 Nr. 9a UWG; Bsp.: Anlässlich der Olympischen Spiele 2000 in Sydney schaltete Quantas eine Werbekampagne mit dem Slogan „Spirits of
   Australia“; der offizielle Sponsor der Spiele war die Fluglinie Ansett, der Originalslogan “Share the spirits“.
25
   Hanseatisches OLG, Urteil vom 31. März 2004, AZ: 5 U 121/03.
26
   Der Schreibgerätehersteller Edding warb vor der Fußballweltmeisterschaft mit Großplakaten, die ua. drei Edding-Marker, die in den Farben
   schwarz, rot, gold die deutsche Flagge nachzeichneten unter dem Slogan "Wir halten durch bis zum Finale“.
27
   Hierbei     müssen       die   Regelungen      zum     sog.     Public    Viewing      beachtet    werden,      nähere Informationen siehe
   http://de.euro2008.uefa.com/countries/organisation/marketing/kind=536870912/index.html,
   http://de.euro2008.uefa.com/newsfiles/533215.pdf .

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

3.       IOC/NOK Marken- und Urheberrechte – Olympia 2008
         Viele Unternehmen mögen mittlerweile wenig Interesse daran zeigen, mit "Olympia
         2008" zu werben. Insbesondere aufgrund der immer wiederkehrenden Dopingvorwürfe,
         der enormen Menschenrechtsverletzungen in China, dem gewalttätigen Tibetkonflikt
         oder den Überlegungen, die Teilnahme oder zumindest die Übertragung der Spiele
         abzusagen, könnte sich eine Verbindung zu diesem Sportereignis eher negativ auf das
         Image eines Unternehmens auswirken. Das Nationale Olympische Komitee für
         Deutschland (NOK) bzw. das Internationale Olympische Komitee (IOC) sind dennoch
         darauf bedacht, die exklusive Vermarktung der Olympischen Spiele durch ihre Sponsoren
         effektiv zu schützen.

3.1      Eingetragene Marken
         Folgende Begriffe, Logos und Maskottchen sind marken- und urheberrechtlich geschützt:

         "Olympic Fire"                                           "Altius"
         "Olympex"                                                "Pierre de Coubertin"
         "The Olympics"                                           "CITIUS ALTIUS FORTIUS"
         "Beijing 2008"

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3.2       Olympiaschutzgesetz
          Im Zuge der Bewerbung Leipzigs als Austragungsort für die Olympischen Sommerspiele
          2012 wurde auf Druck des IOC in Deutschland am 31.03.2004 das Gesetz zum Schutz
          des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) erlassen.
          Das IOC vergibt nämlich die Olympischen Spiele nur noch an Länder, in denen
          ausreichender markenrechtlicher Schutz der entsprechende Begriffe und Logos
          gewährleistet ist. Dies war in Deutschland für die Wörter "Olympiade" u.ä. sowie das
          Emblem der Olympischen Ringe nicht gegeben, denn einer Markeneintragung dieser
          Allgemeinbegriffe hätten absolute Schutzhindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 MarkenG
          entgegengestanden. Die Olympischen Spiele 2012 finden nun in London statt 28 , das
          umstrittene und verfassungsrechtlich bedenkliche Olympia-Schutzgesetz haben wir
          immer noch (3.4.1).

          Dieses bestimmt, dass Rechtsinhaber des Olympischen Emblems (fünf Ringe) und der
          Olympischen            Bezeichnungen             "Olympiade",          "Olympia",         "olympisch"         sowie   der
          entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in anderer Sprache das deutsche NOK und das
          IOC sind, §§ 1, 2 OlympSchG. Die Verwendung des Olympischen Emblems und der
          Bezeichnungen ist Dritten im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des
          Rechtsinhabers (d.h. ohne Lizenz) entsprechend § 3 OlympSchG untersagt. Dies gilt auch
          für sonstige Embleme und Bezeichnungen, bei denen die Gefahr der Verwechslung
          besteht oder die eine gedankliche Verbindung zu Olympia beinhalten oder wenn
          hierdurch der Ruf oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele zum Vorteil des
          Verwenders ausgenutzt oder beeinträchtigt wird 29 . Die vor dem 13.08.2003 erworbenen
          Rechte bleiben hiervon jedoch unberührt, § 8 OlympSchG.

3.3       Sponsoringprogramm der Olympischen Spiele
3.3.1 Marketingprogramm des IOC
          Das Marketingprogramm des IOC beinhaltet Partnerschaften, Sponsoren- und
          Lizenzprogramme. Partner und Sponsoren erhalten für vier Jahre exklusive Marketing

28
   Am 30. März 2006 wurde ein entsprechender "London Olympic Games and Paralympic Games Act 2006“
   verabschiedet. Dieses Gesetz schützt die IOC-Interessen sogar umfangreicher als dies das deutsche OlympSchG tut.
   Auch für die Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking wurde ein Spezialgesetz erlassen.
29
   Im Vorfeld der Olympischen Spiele 2004 in Athen hat der Zigarettenhersteller BAT eine Plakatwerbung gestartet, bei
   der fünf Zigarettenschachteln der Marke „Lucky Strike“ im Muster der Olympischen Ringe angeordnet waren. Darüber
   stand der Slogan: "Die Ringe sind schon in Athen“. Das NOK sah in der Werbung eine gedankliche Verknüpfung an die
   olympische Bewegung, die gemäß § 3 OlympSchG genehmigungspflichtig ist. Das Landgericht Darmstadt wies die
   Klage jedoch ab (LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2005, AZ: 14 O 744/04).

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

         und Werberechte. Das Lizenzprogramm gibt Unternehmen die Möglichkeit, Produkte mit
         dem offiziellen Logo der Olympischen Spiele herzustellen und zu vertreiben, nachdem sie
         entsprechende Gebühren an das Komitee entrichtet haben:

         -         Auf internationaler Ebene sind die Förderer der Olympischen Ringe im TOP-
                   Partnerprogramm zusammengefasst, das durch das IOC koordiniert wird. Die
                   Programme umfassen Kooperationen über einen Vierjahreszeitraum, angelehnt
                   an die Olympiade (Zeitraum zwischen Olympischen Spielen). Die weltweiten TOP-
                   Partner sind mit einer Reihe exklusiver globaler Marketing-Rechte ausgestattet,
                   die sich auf eine bestimmte Branche oder Produktkategorie beziehen können.
                   Aktuell umfasst der internationale Partnerkreis zwölf Unternehmen: Coca-Cola,
                   Atos Origin, General Electric, Johnson & Johnson, Kodak, Lenovo, Manulife,
                   McDonald's, Omega, Panasonic, Samsung, VISA.
         -         Darüber hinaus gibt es elf Partner des Beijinger Organisationskomitees: darunter
                   Volkswagen, Bank of China, Sinopec, China Mobile, China Netcom, Air China und
                   Adidas.
         -         Zehn Sponsoren: beispielsweise UPS und Haier
         -         19 Exklusivlieferanten

3.3.2 Marketingprogramm des NOK
         Das Vermarktungsportfolio der DSM umfasst folgende Bausteine:

         -         Die vier Olympia Partner (Mercedes-Benz, E.ON, Sparkasse Finanzgruppe,
                   PAYBACK) haben das Recht, ein entsprechendes Logo (s.u.) branchenexklusiv in
                   ihrer gesamten Unternehmenskommunikation zu nutzen. Außerdem sind sie
                   neben        dem       Deutschen    Olympischen       Sportbund   (DOSB)   und   der
                   Olympiamannschaft die einzigen Institutionen in Deutschland, die das
                   Vermarktungslogo in Farbe verwenden dürfen. Zusätzlich zum Prädikat "Olympia
                   Partner" werden noch weitere Prädikate entwickelt, zum Beispiel für Payback
                   "offizielles Bonusprogramm der Olympiamannschaft".

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

           -          Zwei Partner der deutschen Olympiamannschaft statten die Athleten aus:
                      (Adidas, Neckermann)

           -          Vielzahl von Co-Partnern (Apa Firmengruppe, AWD, Bauerfeind, Bego,
                      Bundesdruckerei, DER Tour, Lufthansa, Messe Düsseldorf, Olympische Sport
                      Bibliothek, pa picture alliance, Schenker Logistics, Sebamed, Warsteiner, Zurich),
                      die das Recht haben, das Vermarktungslogo branchenexklusiv einfarbig in
                      Unternehmensfarbe oder schwarzweiß in ihrer gesamten Kommunikation
                      einzusetzen:

3.4        Rechtslage
3.4.1 Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG
           Die Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG ist umstritten. So wird in der Literatur und
           Rechtsprechung argumentiert, es handele sich um ein nach § 19 Abs. 1 S. 1 GG
           unzulässiges Einzelfallgesetz, welches mangels Verhältnismäßigkeit auch gegen das
           Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoße. Außerdem würden einseitig die
           kommerziellen Interessen des IOC bzw. des NOK bevorzugt. Das Gesetz verstößt daher
           gegen Art. 3 Abs. 1, Art 5 GG. Einer Petition, welche die ersatzlose Streichung des
           OlympSchG verlangte, hat der Deutsche Bundestag am 08.11.2007 nicht entsprochen.
           Das LG Darmstadt hielt in seinem Urteil vom 22.11.2005 die Bedenken der Beklagten
           über die Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes für gerechtfertigt 30 .

30
     LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2005, AZ: 14 O 744/04 (NOK ./. BAT – Lucky Strike): Massiv eingegriffen wird durch das
     Olympiaschutzgesetz zunächst insoweit in den Rechtsbestand einer jeden natürlichen oder juristischen Person, als diesem Kreis die
     Verwendung des Olympischen Emblems (fünf ineinanderverschlungene Ringe) zu einem der in § 3 OlympSchG aufgeführten Zwecke
     untersagt wird. Bei den fünf Olympischen Ringen handelt es sich um ein menschheits - bzw. kulturgeschichtliches Symbol, das die
     Verbundenheit der fünf Kontinente zum Ausdruck bringen soll. Dieses Symbol existiert, seit die Olympischen Spiele der Neuzeit veranstaltet
     werde. Es wird seit diesem Zeitpunkt in allen Nationen sowohl von Privatleuten wie auch von Geschäftsleuten verwendet. Ob es möglich ist,
     dass der Gesetzgeber - ausschließlich aus kommerziellen Gründen und wohl auf Druck des IOC - die Verwendung dieses Symbols
     einschränkt, bzw. von seiner Zustimmung abhängig macht, erscheint mehr als fraglich. Noch gravierender ist der gesetzgeberische Eingriff
     insoweit, als er die Verwendung des Begriffs "Olympiade, Olympia, Olympisch" untersagt und deren Nutzung von der Zustimmung des
     Klägers.- d. h. von der Zahlung einer Lizenzgebühr in sechsstelliger Höhe - abhängig macht. Hier handelt es sich um Bestandteile der
     Sprache, die seit mehreren tausend Jahren existieren und insoweit zum Gemeingut aller Völker und Nationen gehören.

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3.4.2 Verwendungsmöglichkeiten
           Da das Olympia-Schutzgesetz jedoch nur vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt
           werden kann, ist und bleibt                         es weiterhin anwendbar. Ein entsprechender
           Normenkontrollantrag nach Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG ist bei BVerfG nicht
           anhängig. Der Gesetzgeber selbst wird das Gesetz im Hinblick auf zukünftige
           Bewerbungen Deutschlands als Austragungsort für Olympische Spiele wohl auch nicht
           außer Kraft setzen.

3.4.2.1 Unzulässige Verwendung
           Unzulässig ist daher immer die Verwendung des Olympischen Emblems sowie der
           Olympischen Symbole (3.1). Bei der Verwendung von Olympischen Bezeichnungen bleibt
           zu unterscheiden, ob die Verwendung kennzeichnend oder beschreibend ist.
           Kennzeichnende Verwendung ist immer unzulässig.

           Beispiel:
           -         "Unsere Olympia-Wurst"
           -         Evtl. auch " unsere olympische Leistung"

3.4.2.2 Zulässige Verwendung
           Zulässig ist nach § 4 OlympSchG die lautere Benutzung der Olympischen Bezeichnungen
           als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder
           Personen 31 . Darüber hinaus ist die Werbung mit "Olympia" und neutralen Accessoires aus
           dem Sport 32 ebenso wie im Markenrecht nur zulässig, wenn sie beschreibend ist.

           Beispiele:
           -         "Während der Olympiade haben wir täglich geöffnet"
           -         "Unsere Sonderangebote anlässlich der Sommerspiele in Beijing"

3.4.3 Urheber- und Wettbewerbsrecht
           Darüber hinaus ist das unter 2.4 zum Urheber- und Wettbewerbsrecht auch bei der
           Werbung mit "Olympia" und den dazugehörigen Logos und Maskottchen zu beachten.

31
     Entspricht weitestgehend § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG.
32
     Anlässlich der Olympischen Spiele 2000 zündete sich in einem Werbesport der Tabakfirma West ein muskulöser Mann eine Zigarette mit
     einer Fackel an. Dadurch sollte das Anzünden einer West-Zigarette mit dem feierlichen Moment des Entzündens des Olympischen Feuers
     gleichgesetzt werden. Die Baumarktkette Hornbach bewarb anlässlich der Olympischen Spiele in Athen 2004 unter dem Schlagwort
     "Hornbach Sommerspiele“ verschiedene Produktangebote in Anlehnung an Sportarten ("400 m Rollrasen der Herren“, "9 mm Bolzenschießen
     der Damen“, "viermal 100 m Fliesenlegen“); offizieller Sponsor des NOK war die Baumarktkette OBI.

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

4.        Rechtsfolgen bei Verletzung der Marken- und Urheberrechte
          Aufgrund der negativen Auswirkungen (insb. Minderung der Exklusivität der
          Sponsorenschaft) von nichtautorisierter Werbung, sind die Veranstalter der Sportevents
          bemüht, nicht nur mit organisatorischen und kommunikationspolitischen Maßnahmen
          gegen Ambush-Marketing vorzugehen 33 . Neben den Abwehrmöglichkeiten aus dem
          Hausrecht 34 und der Vereinsautonomie (z.B. Nutzung der Werbefläche innerhalb des
          Stadions und im räumlichen Umfeld der Sportveranstaltung, Zutrittsregeln für
          Zuschauer, Sportler und Medien), stehen ihnen insbesondere Ansprüche aus dem
          Marken- und Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) zur Verfügung.

          Sollte gegen die Rechte der Veranstalter der anstehenden sportlichen Events verstoßen
          werden, drohen insbesondere die nachfolgenden rechtlichen Konsequenzen:

          -          Unterlassungsanspruch
          -          Beseitigungsanspruch
          -          Auskunftsanspruch
          -          Schadensersatz in Höhe
                     -          einer fiktiven Lizenzgebühr,
                     -          des eigenen entgangenen Gewinns oder
                     -          des erzielten Gewinns des unberechtigt Werbenden
          -          Bereicherungsanspruch
          -          Vernichtungsanspruch
          -          Beschlagnahme der gefälschten Markenware

33
   Portugal hat anlässlich der "EURO 2004“ entsprechend diesen Forderungen ein Spezialgesetz zum Schutz der kommerziellen Rechte der
   UEFA erlassen (Dekret 86/2004 vom 17. April). In der Schweiz wurde ein vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ausgearbeiteter
   Vernehmlassungsentwurf zur Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (auf Wunsch der UEFA, die das Fehlen einer
   gesetzlichen    Grundlage     zur    Bekämpfung       von    "Ambush     Marketing“    bemängelte)     vom     Bundesrat   abgelehnt.
   http://www.evd.admin.ch/aktuell/00120/index.html?lang=de&msg-id=8453
34
   In Hamburg musste die AOL-Arena für die WM 2006 "bereinigt" werden, d.h. in allen Toiletten mussten die AOL-Logos übermalt und
   dasjenige vom Dach des Stadions entfernt werden. Anlässlich der WM 2006 hat die FIFA im Pressezentrum des WM-Stadions in Nürnberg
   eine kostenlose Verteil-Aktion von Lebkuchen an Journalisten unterbunden, weil auf den Lebkuchenverpackungen der Markenname des
   Herstellers abgedruckt war. Die eingesetzten freiwilligen Helfer mussten ferner auf der Rückseite ihrer Westen den Firmenzug des
   regionalen Energieversorgers N-ERGIE überkleben; auch ein Stadtplan, der den Journalisten ausgehändigt wurde und eine Anzeige der
   Nürnberger Lebensversicherung enthielt, wurde aus dem Verkehr gezogen.

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Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen

5.       Koordinaten von F+R
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