AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH - Landkreis Landsberg am Lech
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AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH NUMMER 3 L ANDSBER G AM L ECH , 13.01.2022 S E I TE 14 I NHALTSVERZEICHNIS Allgemeinverfügung zur Untersagung von öffentlichen Versammlungen im Bereich der Innenstadt von Landsberg am Lech und im innerörtlichen Be‐ 15 reich von Dießen am Ammersee östlich Prinz‐Ludwig‐Str. / Johannisstraße am 17.01.2022 HERAUSGEBER: LANDRATSAMT LANDSBERG AM LECH V O N ‐ K Ü H L M A N N ‐S T R . 1 5 868 99 L A N D S B E R G A M L E C H KONTAKT: T E L : 0819 1 129 – 0 O D E R I N F O @ L R A ‐ L L . B A Y E R N . D E
15 Bekanntmachungen des Landratsamtes Landsberg am Lech Az. 1341 – 51/03‐2022 Allgemeinverfügung zur Untersagung von öffentlichen Versammlungen im Bereich der Innenstadt von Landsberg am Lech und im innerörtlichen Bereich von Dießen am Ammersee östlich Prinz‐Lud‐ wig‐Str. / Johannisstraße am 17.01.2022 Das Landratsamt Landsberg am Lech erlässt gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG folgende Allgemeinverfügung: 1. Im nachfolgend beschriebenen Bereich der Stadt Landsberg am Lech sind am Montag, den 17.01.2022 in der Zeit zwischen 17:00 und 20:00 Uhr angemeldete und nicht angemeldete öffentli‐ che Versammlungen unter freiem Himmel untersagt: a. Karolinenbrücke b. Leonhardiplatz c. Peter‐Dörfler‐Weg d. Flößerplatz e. Hubert‐von‐Herkomer‐Straße f. Klösterl g. Salzgasse h. Hintere Salzgasse i. Schrannengasse j. Hauptplatz k. Herzog‐Ernst‐Straße l. Schlossergasse m. Ludwigstraße n. Adolph‐Kolping‐Straße o. Roßmarkt p. Infanterieplatz q. Georg‐Hellmair‐Platz r. Holzmarkt s. Kochgasse t. Ledergasse u. Schulgasse v. Vordere Mühlgasse w. Hintere Mühlgasse x. Vorderer Anger y. Hinterer Anger z. Spitalplatz aa. Lechstraße bb. Lady‐Herkomer‐Steg cc. St. Laurent‐du‐Var‐Promenade dd. Brudergasse ee. Limonigasse ff. Sandauer Straße vom Sandauer Tor bis einschließlich Sandauer Brücke
16 2. Im nachfolgend beschriebenen Bereich des Marktes Dießen am Ammersee sind am Montag, den 17.01.2022 in der Zeit zwischen 17:00 und 20:00 Uhr angemeldete und nicht angemeldete öffentli‐ che Versammlungen unter freiem Himmel untersagt: der Bereich a. östlich der Prinz‐Ludwig‐Straße / Johannisstraße, b. südlich der Bahnhofstraße und c. nördlich der Tiefenbachstraße und Moosstraße. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 17.01.2022, 0:00 Uhr, in Kraft und am 18.01.2022, 0:00 Uhr, au‐ ßer Kraft. Sie gilt am 13.01.2022 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech als bekannt gegeben. Gründe: Das Landratsamt Landsberg am Lech ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zustän‐ dig (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Nach Art 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittel‐ bar gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auf Grund anonymer Aufrufe in den sozialen Medien fanden am 13.12.2021, 20.12.2021, 27.12.2021, 03.01.2022 und am 10.01.2022 jeweils nicht angemeldete, sich fortbewegende Versammlungen (sog. Mon‐ tagsspaziergänge) i.S. des Art. 8 Grundgesetz (GG) statt. Zuletzt waren am 10.01.22 deutlich mehr als 1.000 Teilnehmer zu verzeichnen. Daneben fand am 10.01.2022 eine angemeldete Versammlung der Initiative „Landsbergbleibtbunt“ am Hauptplatz und am Georg‐Hellmair‐Platz mit mehr als 200 Teilnehmern statt. Erklärte Zielrichtung dieser Versammlung war es, eine Gegenbewegung zu den Montagsspaziergängen zu setzen. Zuletzt fanden am 03.01.22 und am 10.01.22 auch in Dießen am Ammersee jeweils eine nicht angemeldete, sich fortbewegende Versammlungen (sog. Montagsspaziergänge) i.S. des Art. 8 Grundgesetz (GG) statt. Hier waren zuletzt rd. 85 Teilnehmer zu verzeichnen. Aktuell ist der Polizei für den 17.01.2022 bereits die Ankün‐ digung einer „Gegen‐Versammlung“ bekannt. Zu den unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 BayVersG zählen auch die unmittelbaren Gefahren für die menschliche Gesundheit, derzeit insbes. die Ge‐ fahr der Ansteckung mit dem Corona‐Virus und seinen Varianten. Zusätzlich zur strikten Befolgung der allgemeinen Hygienevorschriften der 15. Bayerischen Infektionsschutz‐ maßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) die von jedermann einzuhalten sind, rät das örtliche Gesundheits‐ amt derzeit aus infektionshygienischen Gründen dringend von Menschenansammlungen jeglicher Art im Landkreis Landsberg am Lech ab. Diese Einschätzung basiert auf folgenden Tatsachen: ‐ stark steigende Werte der 7‐Tages‐Inzidenzen hier im Landkreis Landsberg (Stand 12.01.2022: 469,3). Dies ist nahezu eine Verdoppelung innerhalb von einer Woche (Stand 05.01.2022: 245,4) ‐ völlig unklares Infektionsgeschehen und eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten. ‐ stark ansteigende Nachweise von Mutationen. Die überaus ansteckendere Omikron‐Variante des Sars‐Cov‐2‐Virus ist die derzeit vorherrschende Variante im Landkreis Landsberg und wird zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens führen. Der An‐ teil der Omikron‐Variante unter den mit dem Corona‐Virus infizierten Personen beträgt im Landkreis Lands‐
17 berg bereits über 50 Prozent. Allein im Zeitraum vom 11.01.22 bis zum Vormittag (10 Uhr) des 12.01.22 wur‐ den bereits 160 neue Infektionsfälle erfasst und gemeldet, sodass der Wert der 7‐Tages‐Inzidenz in den nächsten Tagen im Landkreis Landsberg weiter steigen wird und Inzidenzwerte von mehr als 1.000 zu be‐ fürchten sind. Dies würde für den Landkreis Landsberg am Lech einen regionalen Hotspot‐Lockdown nach 15 der 15. BayIfSMV führen. Waren zu Beginn der Pandemie die "Infektionstreiber" noch Massenveranstaltungen im Innenbereich, so bringt die wesentlich infektiösere Omikron‐Variante auch im Außenbereich eine deutlich erhöhte Gefahr mit sich und sorgt v.a. bei räumlicher Enge in größeren Personengruppen für eine Vielzahl von Virus‐Übertragun‐ gen. Bei Versammlungen mit einer derart großen Personenzahl wie sie ‐ nicht angemeldet und angemeldet ‐ an den Montagen der letzten Wochen in Landsberg und Dießen stattgefunden haben, lässt es sich nicht vermei‐ den, dass sich Menschen für eine gewisse Zeit dicht zusammen aufhalten, Eine schnelle Übertragung des Vi‐ rus ist somit bei Anwesenheit infektiöser Personen wahrscheinlich (Niesen, Husten, Sprechen). Dies ist auch der Grund dafür, dass Zuschauer bei Massenveranstaltungen, wie z.B. überregionale Fußballspiele, derzeit untersagt sind. Das räumliche Setting (viele Personen dicht zusammen aber im Freien) findet sich hier in ähn‐ licher Form wie bei öffentlichen Versammlungen. Dadurch, dass bei den Versammlungen am Montag, 10.01.22 mit hoher Wahrscheinlichkeit Personen aus mehreren Orten und sogar mehreren Landkreisen in Landsberg und Dießen zusammenkamen, handelt es sich um ein überregionales Geschehen, von dem eine unkontrollierte Verbreitungsdynamik des Coronavirus ausgehen kann und das Infektionsgeschehen weiter zu beschleunigen droht. Bei Versammlungen findet keinerlei Erfassung der Kontaktdaten statt, sodass im Nachhinein im Falle eines Ausbruchsgeschehens das Kontaktnachverfolgungsteam des Gesundheitsamts keinerlei Kontaktdaten hätte um weitere Infektionswege wirksam zu unterbinden. Aufgrund der Tatsache, dass wegen massenhaften Auftreten von Infektionsfällen sogar relevante Infrastruk‐ tur auszufallen droht, u.a. durch Erkrankungen von Klinikpersonal, aber auch bei den Polizeiinspektionen, muss zusätzliche Infektionsdynamik im Landkreis Landsberg am Lech soweit als möglich vermieden werden. Darüber hinaus droht die Belegung der Krankenhäuser und auch Intensivstationen mit zunehmender Omik‐ ron‐Welle wieder an die Belastungsgrenze zu stoßen. Auch hier ist es unabdingbar eine drohende Überlas‐ tung der medizinischen Infrastruktur zu verhindern und somit Gefahr von der Bevölkerung abzuwenden. Insbesondere die bewusst unterlassene Anmeldung der Montagsspaziergänge bei der Versammlungsbe‐ hörde macht es ihr und der Polizei unmöglich konkreten Einfluss auf den Veranstalter zu nehmen und eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl oder andere sicherheitsrechtlich notwendige beschränkende Maßnahmen zu erreichen. Jedoch auch für angemeldete Versammlungen besteht die beschriebene unmittelbare Infekti‐ onsgefahr, weil die öffentlichkeitswirksamen Plätze und Flächen der Innenstadt von Landsberg am Lech bzw. im genannten innerörtlichen Bereich von Dießen nicht den erforderlichen Platz bieten um die nach den bis‐ herigen Erfahrungen zu erwartenden Teilnehmer unter Beachtung des notwendigen Mindestabstands aufzu‐ nehmen. Die Anordnung des Versammlungsverbots stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Ver‐ sammlungsfreiheit dar, entspricht aber dennoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung ist aus Gründen des Infektionsschutzes zwingend erforderlich. Aufgrund der von Woche zu Woche anwachsenden Zahl von Teilnehmern, zuletzt insges. rd. 1.400 Personen in Landsberg, der hohen In‐ fektiösität der Omikron‐Variante und der Erfahrungen bzgl. der Nichteinhaltung des Mindestabstands in den vergangenen Versammlungen besteht für die Versammlungsteil‐nehmer eine hohe Gefahr der Ansteckung mit dem Corona‐Virus. Aufgrund der aus infektionsschutzrechtlich unzweifelhaft durchgreifend präventiven Wirkungsweise des Versammlungsverbots ist der Eingriff in die Versammlungsfreiheit auch erforderlich,
18 denn es steht kein gleich wirksames, aber weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung um die Ansteckungs‐ gefahr zu minimieren und die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infra‐ strukturen auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Entsprechend dem Grundsatz der Angemessenheit erfolgt das Verbot der Versammlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nur auf die, aus den Erfahrungen der letzten Wochen bekannten öffentlichen Plätze und Straßen und Zeiträume. Diese wurden möglichst eng und kurz gefasst um dem Gebot der Angemessenheit Genüge zu tun. Weniger belastende Alternativen die gleich geeignet sind das Ziel der größtmöglichen Verhinderung von In‐ fektionen zu erfüllen, sind nicht ersichtlich. Das Verbot von öffentlichen Versammlungen am 17.01.2022 von 17:00 – 20:00 Uhr ist daher das mildeste Mittel um die Gesundheit der Bevölkerung, eines der höchsten Rechtsgüter die notwendige Geltung zu verschaffen. Demgegenüber muss das Grundrecht auf Versamm‐ lungsfreiheit zurückstehen. Hinweise: 1. Die Festsetzungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da nach Art. 25 BayVersG Klagen gegen Entscheidungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz keine aufschie‐ bende Wirkung haben. 2. Die dieser Allgemeinverfügung angefügten Lagekarten sollen den von der Anordnung umfassten Be‐ reich lediglich aus optischen Gründen verdeutlichen, sie sind nicht Bestandteil dieser Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fäl- lig Landsberg am Lech, 13.01.2022 Landratsamt: Thomas Eichinger, Landrat
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