Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

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Amtsblatt
des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

         30. Jahrgang                                               Potsdam, den 28. Juni 2021                                                                Nummer 30

                                                                       Inhaltsverzeichnis
I. Amtlicher Teil

                                                                                         Bildung

                                                                                                                                                                                         Seite

Rundschreiben 09/21 vom 22. Juni 2021
Hinsehen - Handeln - Helfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     428
428                                   Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021

I. Amtlicher Teil                                                                  Außerdem liefert die Plattform weiterführende Hinweise
                                                                                   für Schulen, wie beispielsweise zu den Themen Mobbing-
                                                                                   Intervention, Einbeziehung der Elternschaft sowie Tipps
                                                                                   zur Weiterarbeit und Sicherung der Nachhaltigkeit. Der
                          Bildung                                                  Bildungsserver Berlin-Brandenburg bietet zum Thema
                                                                                   Gewaltprävention viele weitere Materialien, Arbeitsblätter
                                                                                   und Literatur an (www.bildungsserver.berlin-brandenburg.
                   Rundschreiben 09/21                                             de), die die in den Schulen Agierenden darin unterstützen
                                                                                   sollen, Gewalt vorzubeugen und mit pädagogischen Mitteln
                     vom 22. Juni 2021                                             zu begegnen.
                      Gz.: 26.2-64007

                                                                              2    Ziel: angstfreies Schulklima und kooperative Lernkul-
               Hinsehen - Handeln - Helfen                                         tur
    Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule
                                                                              2.1 Kooperatives Lernen ist nur durch ein verbindliches Mit-
                                                                                  einander aller an der Schule Beteiligten möglich. Lernen-
1   Vorbemerkung                                                                  de und Lehrende sollten genau hinsehen, um Ängste und
                                                                                  Sorgen von Schülerinnen und Schülern frühzeitig zu erken-
    Alle Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, alle in                    nen. Angemessen handeln und sich gegenseitig helfen ge-
    Schule Beschäftigte, die Eltern sowie Mitarbeiterinnen und                    ben Raum für ein Lernen ohne Angst. Es gibt weder einen
    Mitarbeiter der Schulaufsicht sind in der Verantwortung für                   Grund noch die Berechtigung, eine Schülerin, einen Schü-
    die Schülerinnen und Schüler aufgefordert, für ein angst-                     ler, eine Lehrkraft oder sonstiges an Schule tätiges Personal
    und gewaltfreies Schulklima Sorge zu tragen. Das bedeutet                     zu schädigen. Fehlverhalten zu verstehen kann nicht hei-
    insbesondere auch, sich offen und offensiv mit Gefährdun-                     ßen, damit einverstanden zu sein.
    gen und Gewalttaten auseinanderzusetzen.
    Gewalttätige Verhaltensweisen dürfen weder bagatellisiert                 2.2 Das schulinterne Curriculum, welches das schuleigene pä­
    noch verschwiegen werden; vielmehr muss ihnen unmittel-                       dagogische Handlungskonzept zur Umsetzung der Rahmen-
    bar Grenzen setzend und konstruktiv orientierend begegnet                     lehrplanvorgaben vorsieht, unterstützt die Lehrkräfte dabei,
    werden.                                                                       die mit dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 – 10
                                                                                  verbundenen Innovationen, aber auch die verbindlichen Vor-
    Im Folgenden werden Hinweise zur Reaktion auf Gewalt-                         gaben für die Schule zu sichten, zu strukturieren und in ein
    vorfälle in der Schule sowie Maßnahmen zur Prävention                         schlüssiges pädagogisches Handlungskonzept für die Schu-
    gegeben. Motivationen und Ursachen für gewalttätiges                          le zu übersetzen. Es ist das zentrale Element der gemeinsa-
    Handeln sind Themen der pädagogischen Auseinanderset-                         men Unterrichtsentwicklung des Kollegiums einer Schule.
    zung. Für besonders schwere Gewalttaten und krisenhafte                       Es beinhaltet die schulischen Festlegungen zu Bildung und
    Zuspitzungen geben die mit Unterstützung der Unfallkasse                      Erziehung, Aussagen zur fachübergreifenden Kompetenz-
    Brandenburg erstellten Notfallpläne für die Schulen des                       entwicklung und die fachbezogenen Festlegungen. Es spie-
    Landes Brandenburg umfassende Hinweise.                                       gelt somit die Struktur des Rahmenlehrplans in seinen Tei-
                                                                                  len A, B und C wider. Das im Teil B des Rahmenlehrplans
    Um gegen Mobbing in der Schule vorzugehen, hat die                            übergreifende Thema „Gewaltprävention“ weist vielfältige
    Techniker Krankenkasse (TK) zusammen mit dem Minis-                           Schnittmengen auf und bietet Möglichkeiten zur Schärfung
    terium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden-                      des Schulprofils und der Umsetzung schulprogrammatischer
    burg im Januar 2020 das Projekt „Gemeinsam Klasse sein!“                      Vorhaben.
    gestartet (Nachfolgeprojekt des damaligen Anti-Mobbing-
    Koffers). Die Unterlagen und Materialien stehen online zur                     Im Rahmen von Schulprogrammen und Konzepten zur
    Verfügung und sind unter https://www.gemeinsam-klasse-                         Schulentwicklung sollen die Gewaltprävention und der
    sein.de abrufbar. Von dieser neuen Plattform „Gemeinsam                        systematische Aufbau von Verfahren und Regeln zur Kon-
    Klasse sein!“ können Leitfäden für Lehrkräfte mit wichti-                      fliktschlichtung und zum Interessenausgleich eine wichtige
    gen Impulsen zur Gestaltung einer Projektwoche abgerufen                       Rolle einnehmen. Schulinterne wie auch unterstützende
    werden. Durch gruppendynamische Übungen und vielfäl-                           externe Maßnahmen (z. B. Etablierung eines Krisenteams
    tiges Filmmaterial soll die Klassengemeinschaft gefördert                      in der Schule, Soziales Lernen oder Streitschlichterpro-
    werden. So klären die Filme beispielsweise über Cyber­                         jekte der RAA) sind wesentliche Elemente der Gewaltprä­
    mobbing und den Unterschied zwischen einem Konflikt                            vention.
    und Mobbing auf. Außerdem gibt es Tutorials zur Rechts-
    lage sowie Rollenspiele zu den verschiedenen Handlungs-                        Alle Beteiligten müssen daher einen Konsens darüber her-
    möglichkeiten. Auf der Website gibt es für die Lehrkräfte                      stellen, wie ein „angst- und gewaltfreier Raum Schule“
    weiterhin eine große Auswahl an Arbeitsblättern sowie                          definiert wird. Über den Umgang mit gefährdenden Kon-
    Anleitungen für Rollenspiele und Kooperationsübungen,                          flikten, Gewaltvorfällen und verfassungsfeindlichen Ten-
    die verschiedenen Themenschwerpunkten zugeordnet sind.                         denzen ist ein verbindliches Vorgehen abzusprechen. Es
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021                      429

    ist zu klären, wie Gewalttaten sowie Formen verdeckter                       4    Vorgehen bei Gewaltvorfällen
    Schädigung systematisch aufgearbeitet werden sollen, um
    einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, eine Wie-                           Die nachfolgenden Maßnahmen sind zunächst für die Lehr-
    dergutmachung einzuleiten und die Gefahr einer Wiederho-                          kräfte maßgeblich, die erste Hinweise auf eine geplante
    lung möglichst auszuschließen. Schülerinnen, Schüler und                          oder begangene Gewalttat erhalten haben oder deren Zeu-
    Eltern sind in diesen Prozess der Konsensbildung einzube-                         ge sie werden. Diese sind gehalten, andere Lehrkräfte zur
    ziehen, denn nur gemeinsam ist das Ziel eines angstfreien                         Unterstützung heranzuziehen und die Schulleitung zu infor-
    Lernens in der Schule erreichbar.                                                 mieren.

2.3 Grundsätze für das Zusammenleben und Zusammenlernen                          4.1 Welche Maßnahmen sind bei einem akuten Gewaltvorfall
    sollen in der Schule offen diskutiert, von der Schulkonfe-                       zu beachten?
    renz, z. B. in Form einer Haus- und Pausenordnung, be-
    schlossen (vgl. § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Branden-                            -   Beenden der Gewalttat, soweit dies realisierbar ist.
    burgisches Schulgesetz, BbgSchulG) und von allen an der                               Dritte zu Hilfe rufen.
    Schule Beteiligten unterschrieben werden. Damit sind die                          -   Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situa-
    an der Schule geltenden Regeln und eine klare Definition                              tion tragen.
    von Regelverstößen allen bekannt und können im Schulall-                          -   Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. psycho-
    tag praktiziert werden. Dieses Rundschreiben richtet sich                             logische und medizinische Betreuung oder Heimweg-
    ebenso an die Jahrgangsstufen 11 - 13.                                                begleitung).
                                                                                      -   Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung
                                                                                          in oder außerhalb der Schule ihre Fortsetzung findet.
3   Gewaltvorfälle: Grundsätze des Handelns                                           -   In Fällen unmittelbarer Lebensgefahr: Notruf der Poli-
                                                                                          zei 110, Notruf der Feuerwehr 112 anrufen.
    Jede Lehrkraft ist verantwortlich für ein sofortiges Ein-                         -   In allen anderen schwerwiegenden Fällen (z. B. bei
    schreiten, wenn ihr Gewalttaten oder Hinweise auf Gewalt-                             Körperverletzung, Bedrohung oder Waffeneinsatz) die
    taten bekannt werden. Letztendlich obliegt der Schullei-                              zuständige Ansprechpartnerin/den zuständigen An-
    tung die Verantwortung für eine sachgerechte und schnelle                             sprechpartner Polizei der jeweiligen Schule (gemäß
    Reaktion hierauf. Wachsende Gewaltformen wie Mobbing                                  Gemeinsamen Runderlass „Partnerschaften Polizei und
    und Cybermobbing erfordern besonderer Aufmerksamkeit.                                 Schule“ des Ministeriums des Innern und für Kommu-
    Hier bedarf es der Wahrnehmung von Veränderungen bei                                  nales und des Ministeriums für Bildung, Jugend und
    den Schülerinnen und Schülern oder dem Verhalten von                                  Sport) oder das Sachgebiet Prävention durch die Schul-
    Schülergruppen sowie der Kultur des Hinsehens.                                        leitung informieren (siehe Liste Sachgebiete Präventi-
                                                                                          on in den brandenburgischen Notfallplänen).
3.1 Unmittelbar nach Gewalttaten stehen Schutz und Hilfe für                          -   Sofortige Benachrichtigung nach einem Notfall an
    das Opfer im Mittelpunkt der schulischen Fürsorge sowie                               die Unfallkasse Brandenburg (siehe Meldeformular)
    des pädagogischen Handelns.                                                           durch die Schulleitung (Notrufnummer bei den Schul-
                                                                                          leitungen hinterlegt).
3.2 Bei der Reaktion auf eine Gewalttat ist deren Ursache zu                          -   Hilfreich im Sinne der Aufarbeitung: Befragung der
    berücksichtigen.                                                                      Täterin/des Täters einschließlich der Verdeutlichung
                                                                                          der Normverletzung. Knappe Information über die wei-
3.3 Einer Person, die eine Gewalttat beging, ist Hilfe anzubie-                           tere Aufarbeitung des Geschehens, ggf. Bericht der Tä-
    ten. Zur Hilfe gehören eine sachlich konfrontierende Aus-                             terin/des Täters zum Vorgang.
    einandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen                               -   Sicherung der Fakten, die zu der weiteren Aufarbeitung
    (durch Gespräche oder schriftliche Berichte) ohne Beschö-                             des Falls notwendig sind (schriftliche Berichte der Be-
    nigung ebenso wie die Anleitung zur Wiedergutmachung                                  teiligten, ggf. Fotos von Sachverhalten, Symbolen oder
    gegenüber dem Opfer. Gewaltverhalten allein mit repres-                               Texten).
    siven Maßnahmen zu begegnen, kann sich ggf. kontrapro-                            -   Information an die Eltern der direkt Betroffenen.
    duktiv auswirken.                                                                 -   Innerhalb von 24 Stunden nach dem Geschehen:
                                                                                          Meldung von den unter 6.2 aufgeführten Gewalttaten/
3.4 Jede Gewalttat ist zu ächten, nicht jedoch die Person, die sie                        Vorfällen an das zuständige staatliche Schulamt, ggf.
    begeht. Die Wirkung der Tat beim Opfer ist der Täterin/dem                            an die zuständigen Schulpsychologinnen/Schulpsycho-
    Täter bewusst zu machen.                                                              logen [vor allem Berichte von Opfern und Beteiligten]
                                                                                          und grundsätzlich an das Funktionspostfach des Fach-
3.5 Die gemäß §§ 63 und 64 BbgSchulG in Verbindung mit der                                referates im MBJS sowie bei Sachbeschädigungen an
    Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV)                                    den jeweiligen Schulträger (beiliegendes Meldeformu-
    ggf. einzuleitenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen                                 lar [Anlage 1] mit Anlagen per E-Mail).
    sind so zu wählen, dass sie als soziale Konsequenz aus dem
    Fehlverhalten zu verstehen sind. Dies gilt auch im Falle der                 4.2 Welche Maßnahmen sind bei der Aufarbeitung des Sach-
    Anzeige einer Straftat.                                                          verhalts zu beachten?

3.6 Allen Stigmatisierungen und Demütigungen in der sozialen                          -   In jedem Fall ist die sorgfältige Aufarbeitung eines Ge-
    Gemeinschaft der Schule ist präventiv entgegenzuwirken.                               waltgeschehens unerlässlich. Eine Gewalttat darf für
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        die Täterin/den Täter nicht ohne Konsequenzen blei-                        politischen Hintergrund sowie auch für solche, die der ver-
        ben.                                                                       fassungsrechtlich garantierten Achtung der Menschenwür-
    -   Neben dem Beistand für die Opfer soll auf eine soziale                     de entgegenstehen. Die Meldeverpflichtung gilt insbeson-
        Wiedergutmachung und, wenn realisierbar, auf einen                         dere dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass es sich um
        Ausgleich zwischen Täter und Opfer Wert gelegt wer-                        Straftaten mit organisiertem Hintergrund handelt.
        den. Wenn es möglich ist, sollte ein Schaden wieder-
        gutgemacht werden. Hierbei sind auch an der Schule                         Vorfälle gegenüber einer Schülerin, eines Schülers oder ei-
        vorhandene Schülerschiedsstellen einzubeziehen.                            ner Lehrkraft sind zu melden bzw. anzuzeigen. Ein tätliches
    -   Als logische und schnelle Reaktion aus dem Geschehen                       Vergehen einer Lehrkraft gegenüber einer Schülerin oder
        sind die eingeleiteten Sanktionen der Täterin/dem Täter                    einem Schüler ist ein Dienstvergehen und muss ebenso ge-
        verständlich zu machen. Wenn Vereinbarungen zur so-                        ahndet werden.
        zialen Wiedergutmachung getroffen werden, sind diese
        auf ihre Einhaltung durch die Lehrkräfte zu überprü-                       Richtet sich ein Vorfall gegen sonstiges pädagogisches Per-
        fen. Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden                        sonal oder andere in der Schule Beschäftigte, so sind deren
        sich auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg unter                       unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Kommune oder Landkreis
        „Themen“ - „Gewaltprävention“.                                             [Träger der Einrichtung]) darüber in Kenntnis zu setzen.
    -   Zeitnah zum Vorfall soll ein auswertendes Gespräch
        den Prozess der Aufarbeitung abschließen. Für den Fall                6.2 Welche Vorfälle sind an das Funktionspostfach des MBJS
        des Wiederauflebens des Konflikts ist den Beteiligten                     zu senden?
        eine innerschulische Ansprechpartnerin/ein innerschu-
        lischer Ansprechpartner zu benennen.                                       An das Funktionspostfach des MBJS sind mittels des
                                                                                   Meldebogens (Anlage 1) Vorfälle wie Raub, Bedrohung,
                                                                                   Erpressung, Beleidigung, Störung des Schulfriedens,
5. Waffenverbot in der Schule                                                      Mobbing, Nötigung, Sexualdelikte oder Sonstiges (z. B.
                                                                                   Waffenbesitz, etc.) zu übermitteln.
5.1 Das Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegen-
    ständen (z. B. Reizgas, Pfeffersprays, Rasierklingen, Mes-                     Darüber hinaus sind halbjährlich jeweils spätestens bis zum
    ser, etc.) sowie das sonstige Verbringen dieser in die Schu-                   10. März (Meldungen von August bis Januar) und 10. Sep-
    le sind - konkretisiert durch die Hausordnung der Schule                       tember (Meldungen von Februar bis Juli) durch die staatli-
    - verboten. Den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern                         chen Schulämter mittels des als Anlage 2 beigefügten Vor-
    sollte dieses Verbot bereits bei der Aufnahme in die Schu-                     drucks die nach Pkt. 6.1 gemeldeten Vorfälle dem MBJS zu
    le bekannt gegeben werden. Eindeutigkeit im Sinne des                          übersenden.
    Waffenverbots trägt zu einer Befriedung des Schullebens
    und zur Vertrauensbildung bei. Waffen erhöhen nicht die                   6.3 Welche Vorfälle sind der Polizei anzuzeigen?
    Sicherheit, sondern erzeugen Unsicherheit und gefährden
    Menschen.                                                                      Besteht gegen Schülerinnen, Schüler oder gegen eine Lehr-
                                                                                   kraft der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schul-
5.2 Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungstücken von                           leitung zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen
    Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte ist (nur) mit                       oder ob wegen der Schwere der Tat eine Anzeige bei der
    dem Einverständnis der betroffenen Schülerinnen und                            Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgen muss.
    Schüler zulässig und sollte im Beisein einer dritten Person                    Die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schü-
    erfolgen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler ihre                      lers sind unverzüglich zu benachrichtigen.
    bzw. seine Einwilligung, darf die Kontrolle nur von der her-
    beizurufenden Polizei durchgeführt werden. Die Eltern sind                     Eine Strafanzeige ist insbesondere dann zu erstatten, wenn
    entsprechend zu informieren. Sichergestellte Waffen oder                       der Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhalts-
    andere gefährliche Gegenstände sind der Polizei zu überge-                     punkte dafür sein können, dass folgende Straftaten an der
    ben.                                                                           Schule oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen
                                                                                   wurden oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Se-
                                                                                   xualdelikte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körper-
6   Was ist zu melden? Was ist anzuzeigen?                                         verletzung, Freiheitsberaubung, besonders schwere Fälle
                                                                                   von Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sachbeschädi-
6.1 Welche Vorfälle sind an das zuständige staatliche Schulamt                     gung, Einbruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hin­
    zu melden?                                                                     aus bei politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das
                                                                                   Waffengesetz oder Betäubungsmittelgesetz.
    Alle Fälle von Gewaltandrohung mit oder ohne Waffen
    sowie Vorkommnisse, bei denen Gewalt bewusst und mit                           Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung zu unter-
    der Folge einer Körperverletzung eingesetzt wurde, auch                        richten, wenn sie Kenntnis von solchen oder vergleichba-
    solche durch Schulfremde, sind auf dem beiliegenden Mel-                       ren Straftaten erhalten. Erhalten Schülerinnen und Schüler
    deformular (Anlage 1) zu übermitteln. Dies gilt ebenso für                     davon Kenntnis, können diese sich an die Klassenlehrkraft,
    antisemitische, fremdenfeindliche, rechtsextremistische                        eine Vertrauenslehrerin/einen Vertrauenslehrer oder die
    oder weitere extremistische Äußerungen unabhängig vom                          Schulleitung wenden.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021                       431

   Bei Sachverhalten, die nicht angezeigt werden müssen,                             zuständigen staatlichen Schulamtes sowie auch von der Ge-
   kann es ebenso sinnvoll sein, die Polizei bzw. die jeweilige                      schädigten/vom Geschädigten selbst gestellt werden. Eine
   Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei                          Strafanzeige sollte jedoch von der Schulleitung, ein Straf-
   der Schule zu informieren; darüber entscheidet die Schul-                         antrag von der Leitung des zuständigen staatlichen Schul-
   leitung. Gerade bei Gewaltvorfällen ist es wichtig, dass                          amtes gestellt werden. Die Strafanzeige oder der Strafan-
   das Opfer erfährt, dass es ernst genommen wird und seine                          trag wird nicht in der Eigenschaft als Privatperson gestellt,
   Rechte vertreten werden.                                                          sondern in Wahrnehmung der dienstlichen Verantwortung.
                                                                                     Als Adresse ist die Dienstanschrift zu nennen. Auch bei
   Eine Anzeige bei der Polizei beendet nicht die pädagogi-                          der Adressenangabe der von der Tat Betroffenen oder von
   sche Bearbeitung der Gewalthandlung und des ihr zugrun-                           Zeugen soll grundsätzlich die Schule als Anschrift für eine
   deliegenden Konflikts.                                                            Vorladung zur Zeugeneinvernahme genannt werden.

6.4 Zuständigkeit bei Anzeigen? Anzeige bei Strafunmündi-                       6.7 Strafanzeige
    gen?
                                                                                     Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an
   Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag sind in der Regel                          ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem
   schriftlich bei der Polizei, ggf. über die jeweilige Ansprech-                    Sachverhalt erlangt hat, der möglicherweise eine Straftat
   partnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei der Schu-                        darstellt. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich
   le, zu stellen. Strafanzeigen oder Strafanträge können auch                       bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder bei den Amts-
   in der örtlichen Polizeiwache gestellt werden.                                    gerichten erstattet werden.

   Die Anzeige von strafunmündigen Kindern (unter 14 Jah-                            Eine Strafanzeige z. B. wegen eines Offizialdelikts, also
   ren) ist vom Einzelfall abhängig. Bei diesen Fällen soll die                      Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf
   Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner Polizei der Schule                          den Willen von Opfern staatlich verfolgt werden (z. B. Nö-
   einbezogen werden.                                                                tigung, Raub oder Erpressung), kann jeder erstatten, der
   Sollte bei strafunmündigen Kindern die Vermutung beste-                           Kenntnis erlangt. Die/der Anzeigende muss den Tathergang
   hen, dass Erziehungsdefizite bei den Sorgeberechtigten be-                        nicht selbst erlebt haben, sondern zeigt an, was geschehen
   stehen und Hilfen nicht in Anspruch genommen werden,                              sein soll, damit der Vorgang von der Polizei ermittelt und
   nimmt die Schule direkt mit dem zuständigen Jugendamt                             geprüft werden kann. Der Bericht des Opfers/Geschädigten
   bzw. mit der für das Einzugsgebiet der Schule zuständigen                         über den Vorgang sollte in solchen Fällen nicht nur dem
   Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Kon-                            Meldeformular, sondern auch dem Schreiben an die Polizei
   takt auf.                                                                         angefügt werden. Die Anzeige von Offizialdelikten ersetzt
                                                                                     aber nicht eine pädagogische Strategie des Umgangs damit
6.5 Anzeigen bei Delikten der Gefährdung des demokratischen                          durch die Schule, die dabei auch die möglicherweise stig-
    Rechtsstaates                                                                    matisierende Wirkung der Strafverfolgung zu berücksichti-
                                                                                     gen hat.
   In Fällen von Delikten der Gefährdung des demokratischen
   Rechtsstaates ist nicht nur die Polizei, sondern auch der                         Mit der Anzeige nimmt die Schulleitung ihre Fürsorge-
   Verfassungsschutz (siehe Anlage: Hinweise, Rat und Un-                            pflicht wahr und macht deutlich, dass es sich hier um ein
   terstützung) einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die                         strafrechtlich relevantes und im Rahmen des Schullebens
   Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger                             nicht hinnehmbares Fehlverhalten handelt.
   Organisationen gemäß § 86 StGB und die Verwendung von
   Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß                         6.8 Strafantrag
   § 86 a StGB.
                                                                                     Ein Strafantrag ist das Verlangen, eine Person wegen einer
   Sollten einer Schule verfassungsfeindliche Äußerungen                             bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß § 158
   rechts- bzw. linksextremistischer Art oder religiös funda-                        Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) kann der Antrag bei
   mentalistische, insbesondere politisch indoktrinierende Äu-                       der Polizei schriftlich angebracht oder bei einem Gericht
   ßerungen in Form von Schriften oder Plakaten per Post zu-                         oder der Staatsanwaltschaft schriftlich angebracht oder zu
   gehen, so sind diese sicherzustellen und an die zuständige                        Protokoll gegeben werden. Bei einem Antragsdelikt stellt
   Polizeidienststelle weiterzuleiten. Um die kriminaltechni-                        ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, der inner-
   sche Untersuchung zu erleichtern, sollen möglichst wenige                         halb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täterin/
   Personen die Zusendung berühren. Eine Meldung gemäß                               Täter von der/dem Verletzten (der/dem gesetzlichen Ver-
   Nummer 4.1 ist vorzunehmen.                                                       treter/in oder Sorgeberechtigten) oder vom sonstigen An-
                                                                                     tragsberechtigten zu stellen ist. Es sei denn, die Strafver-
6.6 Wer stellt Strafanzeigen und Strafanträge?                                       folgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen
                                                                                     Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
   Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können grundsätzlich                        und nimmt bei den sogenannten relativen Antragsdelikten
   sowohl von der Schulleitung als auch von der Leitung des                          die Ermittlungen von sich aus auf.
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   Antragsdelikte (Antragsberechtigte) sind laut Strafgesetz-                          der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes die
   buch insbesondere:                                                                  Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Jugend und
                                                                                       Sport (Tel.: 0331/866-3520) über derartige Anfragen
   -   § 123 StGB: Hausfriedensbruch (Schulleitung)                                    und lässt sich von dieser vorab beraten. Es gelten die
   -   § 185 StGB: Beleidigung (Verletzte/r oder Dienstvor­                            „Hinweise zum Umgang mit der Presse und der Öffent-
       gesetzte/r)                                                                     lichkeit“ in den brandenburgischen Notfallplänen.
   -   § 186 StGB: Üble Nachrede (Verletzte/r oder Dienstvor­
       gesetzte/r)
   -   § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Le-                     7. Meldekette unter Beachtung des Datenschutzes
       bensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch
       Bildaufnahmen (Verletzte/r oder Dienstvorgesetzte/r)                        Der Schutz der oder des Einzelnen gegen unbegrenzte Er-
   -   §§ 223, 229 StGB: Vorsätzliche und fahrlässige Kör-                         hebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
       perverletzung (Verletzte/r oder Dienstvorgesetzte/r bei                     persönlichen Daten in der Datenverarbeitung ist im Grund-
       Delikten gegen Amtsträger, ggf. Strafverfolgungsbehör­                      gesetz verankert. Dieses Recht auf informationelle Selbst-
       de bei besonderem öffentlichen Interesse)                                   bestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen,
   -   § 303 StGB: Sachbeschädigung (Geschädigte/r, Schul­                         grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung
       leitung, auch Schulträger oder Strafverfolgungsbehör­                       seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In Schulen und
       de bei besonderem öffentlichen Interesse).                                  in der Schulverwaltung werden zur Erledigung dienstli-
                                                                                   cher Aufgaben personenbezogene Daten insbesondere
   Insbesondere in allen Fällen, in denen ein gezielter Angriff,                   von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten
   und hierbei insbesondere jeder Angriff mit Waffengewalt,                        und Lehrkräften verarbeitet. Die Verarbeitung personen-
   einer/einen Beschäftigten in Ausübung seines Amtes trifft,                      bezogener Daten ist in der Europäischen Datenschutz-
   ist grundsätzlich in Wahrnehmung der Fürsorgeverantwor-                         grundverordnung (EU-DSGVO), im Brandenburgischen
   tung der Behörde ein Strafantrag von der Leitung des staat-                     Datenschutzgesetz sowie in weiteren Vorschriften, z. B.
   lichen Schulamtes zu stellen. Das verdeutlicht der Täterin/                     im Brandenburgischen Schulgesetz oder der Datenschutz-
   dem Täter oder außenstehenden Dritten exemplarisch, wel-                        verordnung Schulwesen geregelt. Die Broschüre „Hin-
   che Art der Grenzüberschreitung nicht hinzunehmen ist.                          weise zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung,
                                                                                   Handreichung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft“
6.9 Weitere Schritte bei Vorfällen von hoher Brisanz und Öf-                       unterstützt ebenso bei der Beachtung der Vorschriften zum
    fentlichkeitswirkung                                                           Datenschutz.

   -   Über das Geschehen und den Sachstand der bisherigen                         Die Meldungen von Vorfällen nach diesem Rundschreiben
       Bearbeitung sind unverzüglich Sachinformationen an                          unterliegen der Beachtung der Vorschriften nach der EU-
       das Kollegium zu übermitteln. Diese Informationen                           DSGVO. Diese sind mittels des Meldebogens (Anlage 1)
       sind die Voraussetzung dafür, Gespräche mit den be-                         - neben dem zuständigen Staatlichen Schulamt, ggf. der/des
       troffenen Klassen zu führen. Elternanfragen kann so                         zuständigen Schulpsycholog/in und evtl. dem Schulträger
       angemessen begegnet und Gerüchten frühzeitig entge-                         - an das MBJS, ausschließlich nur an das Funktionspost-
       gengewirkt werden.                                                          fach referat26@mbjs.brandenburg.de zu übermitteln.
   -   Eine sofortige telefonische und schriftliche Infor-
       mation an die Leitung des zuständigen staatlichen                           Vor dem Weiterleiten der Meldebögen an das zuständige
       Schulamtes hat bei solchen Vorfällen zu erfolgen, die                       Schulamt bzw. an das Funktionspostfach im MBJS ist da-
       als besonders schwerwiegend einzustufen sind, wie                           für Sorge zu tragen, dass auch zu den weiteren relevanten
       z. B. gefährliche und schwere Körperverletzung,                             Punkten im Meldebogen (z. B. Pkt. 7) der Datenschutz
       Einsatz von Waffen, extremistischen Vorfällen, die                          eingehalten wird. Das bedeutet, dass keine Klarnamen an-
       Androhung von Gewalttaten sowie Fälle mit Todes-                            zugeben und zu verwenden sind. Ebenso ist auf allen dem
       folge. Dies geschieht wie folgt:                                            Meldebogen beigefügten Unterlagen darauf zu achten,
       - Angabe der zentralen Fakten                                               dass auch dort keine Klarnamen verwendet werden. Die
       - knappe schriftliche Darstellung des bisherigen Vor-                       vollständigen Namen und ggf. weitere erforderliche Infor-
            gehens, damit auch Presseanfragen beantwortet                          mationen werden seitens des zuständigen Schulamtes oder
            werden können                                                          der Schulpsychologie erst im Wege einer Bearbeitung des
       - für Rückfragen ist eine Ansprechpartnerin/ein An-                         Vorfalls abgefragt.
            sprechpartner der Schule gemäß dem Meldeformu-
            lar im Anhang zu benennen.                                             Insbesondere ist im Rahmen des Datenschutzes darauf zu
   -   Verhalten gegenüber der Presse: Zwischen Schule, Po-                        achten, dass auch innerhalb der Schulen nur die dafür zu-
       lizei und Staatsanwaltschaft sollen eine abgestimmte                        ständigen Personen Einsicht in Vorfälle und somit in die
       Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die Schul-                      Meldebögen erhalten (i. d. R. sollten dies die Schullei-
       leiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe                      tungen, ggf. die Lehrkräfte, die den Vorfall miterlebt oder
       der Nummer 14 der VV-Schulbetrieb, ob in Angelegen-                         beobachtet haben und Lehrkräfte, die davon Kenntnis im
       heiten der Schule den Medien Auskunft zu Gewaltvor-                         Rahmen der Meldung (Nr. 4 des RS) erhielten, sein). Sons-
       fällen erteilt wird und ob Kontakte zur Schule zugelas-                     tiges pädagogisches Personal und die Schulsekretärin/der
       sen werden. Sie oder er informiert in Absprache mit                         Schulsekretär gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021                     433

8   Zusammenarbeit mit den Jugendämtern                                             Gemäß § 4 Absatz 3 BbgSchulG erfordert es die Sorge für
                                                                                    das Wohl der Schülerinnen und Schüler, jedem Anhalts-
    Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur                      punkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzuge-
    Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusam-                        hen. Grundsätzlich stehen neben ordnungsrechtlichen schu-
    men. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und                       lischen Maßnahmen vor allem Hilfsangebote der Schule
    die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und                            (z. B. über die Information des Jugendamtes gemäß § 63
    fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverant-                           Absatz 3 BbgSchulG) im Vordergrund. Wenn das Wohl der
    wortung. Die Schule ist daher ebenso zum Schutz der seeli-                      Schülerinnen und Schüler gefährdet scheint, ist das zustän-
    schen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Frei-                      dige Jugendamt zu informieren (s. hier Nr. 8 des RS). Als
    heit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen                          weitere Maßnahme kommt eine schriftliche Vereinbarung
    und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schü-                      mit den Eltern über zu erreichende Erziehungs- und Bil-
    lerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt                      dungsziele gemäß § 44 Absatz 6 BbgSchulG in Betracht.
    für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die
    Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des
    Jugendamtes oder anderer Stellen (§ 4 BbgSchulG).                          10 Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstüt-
                                                                                  zung?
    Werden Lehrkräften in Ausübung ihrer beruflichen Tä-
    tigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des                         Hilfe im akuten Krisenfall und Unterstützung bei der Ent-
    Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so                          wicklung eines Konzepts zur Gewaltprävention erhalten die
    sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Per-                          Schulen auf Anfrage von besonders ausgebildeten Exper-
    sonensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit                       ten zur Gewaltprävention des „Beratungs- und Unterstüt-
    erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die In-                     zungssystems Schule und Schulaufsicht“ (BUSS) und der
    anspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der                        zuständigen schulpsychologischen Beratung. Die Schul-
    wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in                       psychologinnen/Schulpsychologen sind zur Verschwiegen-
    Frage gestellt wird.                                                            heit verpflichtet. Diese Maßgabe entbindet sie jedoch nicht
                                                                                    von der Informationspflicht über erforderliche Angaben
    Die Lehrkräfte haben zur Einschätzung der Kindeswohl-                           zum Vorfall gegenüber der Leitung des zuständigen staat-
    gefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju-                            lichen Schulamtes. Im Rahmen des BUSS unterstützt die
    gendhilfe (Jugendämtern) Anspruch auf Beratung durch                            Landesregierung Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulauf-
    eine insoweit erfahrene Fachkraft. Für diesen Zweck sind                        sicht darin, Gewaltpotenziale in ihrem Arbeitsbereich früh-
    sie befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu                     zeitig wahrzunehmen, um sie gleichzeitig zu befähigen,
    übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu                     sich mit den Problemen aktiv auseinanderzusetzen. Die
    pseudonymisieren.                                                               Schulleitungen und Lehrkräfte können sich an die BUSS-
                                                                                    Beraterinnen/-Berater und die Schulpsychologinnen/
    Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist ein                         Schulpsychologen ihres Schulamtsbereiches wenden. Das
    Vorgehen erfolglos und wird ein Tätigwerden des Jugend-                         Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
    amtes für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des                         (LISUM) informiert über Details (www. lisum.berlin-bran-
    Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden,                          denburg.de). Allen Schulen steht für die Aufarbeitung von
    so sind die Lehrkräfte befugt, das Jugendamt zu informie-                       Amokläufen, Massenunfällen, Katastrophen und tödlichen
    ren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei                     Schulunfällen ein Kriseninterventionsteam der Unfallkasse
    denn, der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendli-                         Brandenburg zur Verfügung.
    chen wird in Frage gestellt wird (§ 4 des Gesetzes zur Ko-
    operation und Information im Kinderschutz (KKG)).                               Interne Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner der
                                                                                    Schule (z. B. Vertrauenslehrkräfte, Konfliktlotsen, Sozial-
                                                                                    pädagoginnen/Sozialpädagogen oder andere Experten im
9   Fürsorgeverantwortung und Opferhilfe                                            Kollegium) und externe Ansprechpartnerinnen/Ansprech-
                                                                                    partner können bei der Bewältigung eines entsprechenden
    Das oberste Kriterium für die weitere Behandlung eines                          Vorfalls bei der Aufarbeitung des Geschehens einbezogen
    Gewaltvorfalls ist die Fürsorgeverantwortung für das Op-                        werden. Sowohl die eingeleiteten als auch die beabsichtig-
    fer. Dies gilt bei Schülerinnen und Schülern und grundsätz-                     ten Maßnahmen sollten in jedem Fall im Meldeformular
    lich in jedem Fall auch für betroffene Lehrkräfte und wei-                      gemäß Nummer 6.1 festgehalten werden.
    tere Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Lehrkräfte sind
    auf die Unterstützungsangebote der schulpsychologischen                         Als erfahrene externe Kooperationspartner in schweren
    Beratung und Betroffene auf die kostenfreien Beratungs-                         Fällen erwiesen sich bislang insbesondere die Jugend- und
    angebote der Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam oder                       Opferschutzbeauftragten der Polizei oder die Polizeibe-
    des Weißen Rings e. V., Landesbüro Brandenburg in Pots-                         amtinnen/Polizeibeamten in dem Sachgebiet Prävention.
    dam hinzuweisen. Die ebenfalls kostenfreie Beratung des                         Die Jugend- und Opferschutzbeauftragten sind ständige
    Vereins Opferperspektive in Potsdam richtet sich an Op-                         Koordinations- und Kontaktpersonen zu allen Institutio-
    fer rechter Gewalt. Die Kontaktdaten ersehen Sie aus der                        nen und gleichzeitig Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
    beiliegenden Anlage 3 „Hinweise, Rat und Unterstützung                          für jede Polizeibeamtin/jeden Polizeibeamten in jedem
    – Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“.                                Schutzbereich. Diese speziell geschulten Polizeibeamtin-
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  nen/Polizeibeamten geben nicht nur auf dem Gebiet der                     11 Schlussbestimmungen
  Gewaltprävention Hinweise, sondern sollten zusätzlich
  als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zur pädagogischen                        Das Thema „Gewaltprävention - Umgang mit Gewalt-
  Konfliktbewältigung verstanden werden. Von deren tat-                          vorfällen“ ist einmal im Jahr im Rahmen einer Schul-
  und täterbezogenen Kenntnissen kann die Schule im Ein-                         konferenz zu behandeln. Die Berichterstattung, wann sich
  zelfall profitieren. Bewährte Experten auf regionaler Ebene                    die Schulkonferenz mit dieser Thematik befasst hat, ist in
  sind insbesondere das Jugendamt, die Erziehungsberatung                        der Zusatzerhebung „Arbeitssicherheit und Gesundheit“ in
  und die Jugendgerichtshilfe. Zur Gestaltung schulinterner                      ZENSOS zu dokumentieren. Sofern zu Gewaltvorfällen
  Strukturen zur Konfliktregelung können auch die Angebote                       schulexterne Beratungen in Anspruch genommen werden
  der RAA Brandenburg e. V. mit ihren sechs Niederlassun-                        und personenbezogene oder auf Personen beziehbare Da-
  gen (www.raa-brandenburg.de) genutzt werden.                                   ten übermittelt werden sollen, bedarf es der Einwilligung
                                                                                 der jeweils Betroffenen, bei Minderjährigen also der Eltern
  Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und                              (Beachtung des Datenschutzes).
  Schule (vgl. Gemeinsamer Runderlass „Partnerschaften
  Polizei und Schule“ des Ministeriums des Innern und für
  Kommunales und des Ministeriums für Bildung, Jugend                       12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  und Sport) soll jede Schule die Möglichkeiten zur Gewalt-
  prävention und das Handeln nach Gewaltvorfällen thema-                         Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2021 in Kraft.
  tisieren und entsprechende Absprachen mit den in allen 15                      Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 16/17 „Hinsehen
  Schutzbereichen des Landes eingerichteten Präventions-                         – Handeln – Helfen, Angstfrei leben und lernen in der
  dienststellen der Polizei treffen. Informationen hierzu sind                   Schule“ vom 1. Dezember 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 36],
  über die Internet-Adressen www.internetwache.branden-                          S. 432) außer Kraft.
  burg.de und www.polizei-beratung.de zu erhalten.

  Unterstützung und Hilfe bieten zudem außerschulische Ein-                 Anlagen
  richtungen an. Diese sind insbesondere zu nutzen, um ange-
  messen auf rechtsextremistisch oder rassistisch motivierte                Anlage 1: Meldeformular
  Formen von Gewalt zu reagieren oder präventive Strategien                 Anlage 2: Meldungen Gewaltvorfälle StSchÄ gem. 6.1
  dagegen zu entwickeln. Die beiliegende Anlage 3 „Hinwei-                  Anlage 3: Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An-
  se, Rat und Unterstützung – Ausgewählte Ansprechpartner                             sprechpartner und Kontaktdaten
  und Kontaktdaten“ zu diesem Rundschreiben bietet einen
  Überblick über ausgewählte Ansprechpartner und deren
  Kontaktdaten.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021                          435

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    Schulstempel                                                                                                Datum

1

Meldeformular
Darstellung eines Gewaltvorfalls gemäß Nr.4.1 des Rundschreibens 09/21

Dieses Meldeformular ist abzurufen im Internet unter: bildungsserver.berlin-brandenburg.de

Nach einem Notfall sofortige Benachrichtigung an die Unfallkasse Brandenburg –
Notfallrufnummer bei den Schulleitungen hinterlegt
(Meldung nur notwendig, wenn Körperverletzungen, Amokläufe, Massenunfälle, Katastrophen und tödliche
Schulunfälle eingetreten sind, s. Pkt. 8 sowie Schreiben vom 18.12.2013)

Innerhalb von 24 Stunden per E-Mail an folgende Adressaten parallel:

•    zuständiges staatliches Schulamt                                            E-Mail: ______________________________

     _______________________________                                             ____________________________________
      (bitte Namen des Schulamtes eintragen)                                     (Name der zuständigen Schulrätin/des zuständigen Schulrats)

•    MBJS – Funktionspostfach                                                    E-Mail: referat26@mbjs.brandenburg.de
 wurde die Meldung bereits durch die Schule an das vorgenannte Funktionspostfach gesandt?                                  ja
                                                                                                                            nein

•    ggf. zuständige/r Schulpsychologe/in                                        E-Mail: ______________________________

•    Schulträger (Meldung nur notwendig,                                         E-Mail: _________________________________
     (wenn Sachbeschädigung eingetreten ist, s. Pkt. 6)

HINWEIS: Beim Ausfüllen des Meldebogens ist der Datenschutz zu beachten! Das bedeutet, dass
keine Klarnamen der Beteiligten zu nennen sind. Werden auf Beiblättern Stellungnahmen o. ä. mit
beigefügt, so ist vor E-Mail-Versand darauf zu achten, dass namentlich genannte Personen zu
schwärzen sind.
Anlage 1
436                              Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021

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  Darstellung des Vorfalls

      I. Darstellung

  Darstellung des Vorfalls
   1. Datum/Uhrzeit des Vorfalls                 ____________________/____________________Uhr
   I. Darstellung

      1. Datum/Uhrzeit des Vorfalls              ____________________/____________________Uhr

      2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt
      verwenden)

      2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt
      verwenden)

                                          □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen
                                            Gegenständen
                                          □ Gewaltandrohung ohne Waffe
                                          □ Körperverletzung
                                          □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen
                                          □ antisemitistische
                                            Gegenständen Äußerungen
                                          □ fremdenfeindliche
                                          □                    Äußerungen
                                            Gewaltandrohung ohne    Waffe
                                          □ rechtsextremistische
                                          □ Körperverletzung      Äußerungen
                                          □
                                          □ extremistische  Äußerungen
                                            antisemitistische Äußerungen
                                          □ Raub
                                          □ fremdenfeindliche Äußerungen
                                          □
                                          □ Bedrohung
                                            rechtsextremistische Äußerungen
                                          □
                                          □ Erpressung
                                            extremistische Äußerungen
      3. Um welche Art von Delikt handelt □
                                          □ Beleidigung
                                            Raub
      es sich?                            □
                                          □ Störung
                                            Bedrohungdes Schulfriedens
                                          □
                                          □ Mobbing*
                                            Erpressung
      3. Um welche Art von Delikt handelt □ Cybermobbing
                                          □ Beleidigung
      es sich?                            □
                                          □ Nötigung
                                            Störung des Schulfriedens
                                          □ Sexuelle Gewalt
                                          □ Mobbing*
                                          □
                                          □ Sonstiges  (z.B. Waffenbesitz, Betäubungsmittel, etc. –
                                            Cybermobbing
                                            bitte benennen):
                                          □ Nötigung
                                                 □ Sexuelle Gewalt
                                                 *□Mobbing  ist anzukreuzen, wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über
                                                    Sonstiges    (z.B. Waffenbesitz, Betäubungsmittel, etc. –
                                                 einen längeren  Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle
                                                    bitte benennen):
                                                 oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht
                                                 um Mobbing.
                                                 * Mobbing ist anzukreuzen, wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über
                                                 einen längeren Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle
                                                                                                                              2
                                                 oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht
                                                 um Mobbing.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021
                                                                                                                      Anlage 1 437

                                                                                                                      Anlage 1

                                            □ Pause
                                            □ Unterrichtszeit
                                            □ vor dem Unterricht
4. Wann geschah der Vorfall?                □ Pause
                                            □ nach dem Unterricht
                                            □ Unterrichtszeit
                                            □ Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt
                                            □ vor dem Unterricht
4. Wann geschah der Vorfall?
                                            □ nach dem Unterricht
                                            □
                                            □ Klassenraum
                                              Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt
                                            □ Flur
                                            □ Hof
                                            □ Klassenraum
                                            □ Schulweg
                                            □ Flur
                                            □ Klassenreise/ Exkursion
5. Wo ereignete sich der Vorfall?           □ Hof
                                            □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen:
                                            □ Schulweg
                                              __________________________________________________
                                            □ Klassenreise/ Exkursion
5. Wo ereignete sich der Vorfall?             __________________________________________________
                                            □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen:
                                              __________________________________________________
                                              __________________________________________________
                                              __________________________________________________
                                            □ nein
                                              __________________________________________________
                                         □ ja,
                                         □ nein
                                           bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen,
6. Handelt es sich um
                                           Einbruchsdiebstahl, Brandstiftung, etc. und Meldung an den
Sachbeschädigung/en?                     □ ja,
                                           zuständigen Schulträger):
                                           bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen,
                                           _________________________________________________
6. Handelt es sich um
                                           Einbruchsdiebstahl,  Brandstiftung, etc. und Meldung an den
                                           _________________________________________________
Sachbeschädigung/en?
                                           zuständigen Schulträger):
                                           _________________________________________________
                                         Jahrgangsstufe  Täterin/Täter: ___________________
                                           _________________________________________________
                                         Geschlecht Täterin/Täter:        ___________________
7. Beteiligte Personen*
                                         Anzahl Täter:                    ___________________
                                         Jahrgangsstufe Täterin/Täter: ___________________
7.  Beteiligte
* handelt      Personen*
           es sich bei der Täterin/dem   Geschlecht  Täterin/Täter:
                                         Jahrgangsstufe  Opfer:           ___________________
                                                                          ___________________
Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Anzahl   Täter:
                                         Geschlecht  Opfer:               ___________________
                                                                         ___________________
dann in der Spalte bei der               Anzahl Opfer:                   ___________________
*Jahrgangsstufe
  handelt es sichentsprechend    LK
                   bei der Täterin/dem   Jahrgangsstufe Opfer:            ___________________
 Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Geschlecht
 eintragen                                           Opfer:
                                         Schulfremde Beteiligte:         ___________________
                                                                        __ ja            nein
 dann in der Spalte bei der              Anzahl Opfer:                   ___________________
Jahrgangsstufe entsprechend LK
eintragen                                   Schulfremde Beteiligte:                        __ ja               nein

8. Anlass, Auslöser des Vorfalls
(anonymisierte Täter/Opfer-Berichte
als Anlage beifügen)
8. Anlass, Auslöser des Vorfalls
(anonymisierte Täter/Opfer-Berichte
als Anlage beifügen)

                                                                                                                             3
Anlage 1
438                                 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021

                                                                                                                          Anlage 1
   II. Folgegeschehen/Reaktion der Schule
   Ohne Angaben zu den Punkten 9 - 14 ist die Meldung unvollständig!
   Die Ausführungen zu den Punkten 9, 10 und 14 sollten aussagekräftig und nachvollziehbar sein; ggf. mit
   entsprechender Nummerierung auf einem Beiblatt.
  Darstellung des Vorfalls

      I. Darstellung

      9. Datum/Uhrzeit
      1. Erste Einschätzung der Hinter-
                       des Vorfalls                 ____________________/____________________Uhr
      gründe des Vorfalls unter Einbe-
      ziehung von Informationen, die aus
      Gesprächen mit Tätern und Opfern
      gewonnen wurden

      2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt
      verwenden)

      10. Erfolgte und beabsichtigte
      Reaktion der Schule:
      - Art der Hilfe für das Opfer
      - Art der Wiedergutmachung
      - Beteiligung an der Wiedergut
          machung (z. B. Mediatoren,  □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen
          Konfliktlotsen)               Gegenständen
      - Einbeziehung der Eltern       □ Gewaltandrohung ohne Waffe
      - kurzfristige Ordnungsmaßnahmen□ Körperverletzung
                                             □ antisemitistische Äußerungen
                                             □ fremdenfeindliche Äußerungen
                                             □□rechtsextremistische
                                                 Einbezug der PolizeiÄußerungen
                                             □□extremistische
                                                 Tagebuchnummer:        __________________________
                                                                 Äußerungen
                                             □ Raub
                                             □□Bedrohung
                                                 Einbezug des Verfassungsschutzes
      11. Einbezug Polizei und               □□Erpressung
                                                 Tagebuchnummer: __________________________
      Verfassungsschutz
      3. Um welche Art von/ Kontakt  zur/zum □ Beleidigung
                             Delikt handelt
      Jugendbeauftragten
      es sich?              und zur/zum      □□Störung
                                                 Kontaktdeszur/zum  Jugendbeauftragten
                                                               Schulfriedens
      Opferschutzbeauftragten                □□Mobbing*
                                                 Kontakt zur/zum Opferschutzbeauftragten
                                             □ Cybermobbing
                                             □oder
                                               Nötigung
                                             □ Sexuelle Gewalt
                                             □□Sonstiges
                                                 nicht erforderlich  / nicht beabsichtigt
                                                            (z.B. Waffenbesitz,   Betäubungsmittel, etc. –
                                               bitte benennen):
                                              □ Geschädigte/r zum Arzt
      12. Ärztliche Hilfe                    *□  Geschädigte/r
                                              Mobbing             ins Krankenhaus
                                                       ist anzukreuzen,  wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über
                                                    einen längeren Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle
                                                    oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht
                                                                                                                                 4
                                                    um Mobbing.
Anlage 1
                          Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021              439

                                                                                                                 Anlage 1
                                         □ Presse oder Medien
                                         □ Sonstiges, bitte nennen:
 13. Ist der Vorfall von öffentlichem      _______________________________________________
 Interesse (z. B. Presse oder Medien?)□ Pause
                                           _______________________________________________
                                      □ Unterrichtszeit
                                           _______________________________________________
                                      □ vor dem Unterricht
4. Wann geschah der Vorfall?
                                      □ nach dem Unterricht
                                         □ Entscheid über Ordnungsmaßnahmen, welche?
                                      □ Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt

                                              □ Klassenraum
                                              □ Flur
                                              □ Hof
                                                 □ Kooperation mit Schulpsychologen
                                              □ Schulweg
                                              □ Klassenreise/ Exkursion
5. Wo ereignete sich der Vorfall?
                                              □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen:
 14. Perspektivische Maßnahmen                 __________________________________________________
                                                 □ sonstige Kooperationspartner, bitte nennen:
                                               __________________________________________________
     (ggf. Beiblatt verwenden)
                                               __________________________________________________

                                              □ nein

                                              □ ja,
                                                 □ sonstige Maßnahmen:
                                                bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen,
6. Handelt es sich um
                                                Einbruchsdiebstahl, Brandstiftung, etc. und Meldung an den
Sachbeschädigung/en?
                                                zuständigen Schulträger):
                                                _________________________________________________
                                                _________________________________________________

                                  Jahrgangsstufe
 Anlagen: anonymisierte Berichte des             Täterin/Täter:
                                      Opfers/der Opfer           ___________________
                                                       und des Täters/der Täterin bzw. der Täter
7. Beteiligte Personen*
    und der sonstigen Beteiligten Geschlecht  Täterin/Täter:     ___________________
                                  Anzahl Täter:                  ___________________

* handelt es sich bei der Täterin/dem   Jahrgangsstufe Opfer:     ___________________
Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Geschlecht Opfer:         ___________________
dann in der Spalte bei der              Anzahl Opfer:             ___________________
Jahrgangsstufe entsprechend LK
________________________________
eintragen
                                                 ________________________________
Unterschrift Schulleiter/-in            Schulfremde Beteiligte:  __ ja        nein
                                                              Name in Klarschrift

Für Rückfragen erreichbar unter der Telefonnummer:                       ________________________________

8. Anlass, Auslöser des Vorfalls
(anonymisierte Täter/Opfer-Berichte
als Anlage beifügen)

                                                                                                                        5
Anlage 2   440

Meldungen und Anzeigen von Gewaltvorfällen gemäß Rundschreiben (RS) 09/21 vom 22.06.2021

Hinweis: in die Spalten 3 und 4 ausschließlich die                                         Staatliches Schulamt
Jahrgangsstufe angeben, nicht das Alter                                                    Schuljahr

Bitte am Beispiel orientieren und die Tabelle nicht verändern!

                                     allgemeine Angaben                                                  gemeldete Vorfälle gem. Pkt. 6.1 des RS xx/21
                                                              Jahrgangs-
                                                                              Jahrgangs-               Gewalt-             anti-                rechtsex-   weitere
                                                              stufe u.                     Gewalt-                Gewalt            fremden-
Schulname (bitte den vollständigen                                            stufe u.                 andro-              semitis-             tremis-     extremis-
                                                              Geschlecht                   andro-                 mit Kör-          feind-
Schulnamen - ohne Abkürzungen -            Datum des Vorfalls                 Geschlecht               hung                tische               tische      tische
                                                              der Täterin /                hung mit               perver-           liche Äuße-
eintragen )                                                                   des Opfers               ohne                Äuße-                Äuße-       Äuße-
                                                              des Täters                   Waffe                  letzung           rungen
                                                                              (m/w)                    Waffe               rungen               rungen      rungen
                                                              (m/w)
(Beispiel)
Oberschule Mustermann                           10.12.2021         8 (m)          7 (w)                   x                               x
                                                                                                                                                                         Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021          441

                                                                                                                Anlage 3

                                Hinweise, Rat und Unterstützung
                          Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten

Anlage zum Rundschreiben 09/21 vom 22.06.2021, Nr. 9: Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und
Unterstützung

Die nachfolgend genannten Ansprechpartner sind nur eine geringe Auswahl. Sie haben die Möglichkeit, jeden
anderen Ansprechpartner, der Sie bei Gewaltvorfällen und Taten unterstützt und berät, in Anspruch zu nehmen.

Die Schulen können sich wenden an

     die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA). Sie
      unterhalten neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Die RAA koordinieren
      im Land Brandenburg u. a. das Projekt "Schule OHNE Rassismus - Schule MIT Courage",
      bieten Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
      Jugend- und Integrationsarbeit Fortbildungen an, beraten bei der demokratischen Gestaltung
      des Sozialraums Schule.
          o Anschrift der Geschäftsstelle: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam
          o Tel.: (0331) 747 800
          o E-Mail: info@raa-brandenburg.de
          o Internet: www.raa-brandenburg.de und www.schule-ohne-rassismus.org

     das Mobile Beratungsteam (MBT) im Brandenburgischen Institut für
      Gemeinwesenberatung - demos. Es unterhält neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs
      Regionalbüros. Das MBT unterstützt unter dem Leitgedanken 'Hilfe zur Selbsthilfe' alle Kräfte
      der Gesellschaft, die sich rechtsextremen sowie fremden- und demokratiefeindlichen
      Entwicklungen entgegenstellen.
         o Anschrift der Geschäftsstelle: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam
         o Tel.: (0331) 740 624 6
         o E-Mail: geschaeftsstelle@BIG-demos.de
         o Internet: www.gemeinwesenberatung-demos.de

     den Verein Opferperspektive in Potsdam. Er bietet im Falle rechter Gewalt Hilfe durch
      Beratung und Begleitung für Opfer, Angehörige und Freundeskreis sowie Zeugen.
         o Anschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 164, 14482 Potsdam
         o Tel.: (0331) 817 000 0
         o E-Mail: info@opferperspektive.de
         o Internet: www.opferperspektive.de

                                                                                                                      1
442                          Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021

                                                                                                                   Anlage 3

       die Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern und für Kommunales des
        Landes Brandenburg. Sie betreibt Verfassungsschutz durch Aufklärung und bietet u. a.
        Vorträge und Diskussionen an Schulen an.
            o Anschrift: Henning-von-Tresckow-Allee 9 - 13, 14467 Potsdam
            o Tel.: (0331) 866 2500
            o E-Mail: info@verfassungsschutz-brandenburg.de
            o Internet: www.verfassungsschutz-brandenburg.de

       die Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam mit seinen sechs Opferberatungsstellen. Sie
        unterstützen u. a. im Umgang mit überwältigend erlebten Gefühlen und bei der
        Wiederherstellung von Sicherheit und Selbstvertrauen.
            o Anschrift: Jägerstr. 36, 14467 Potsdam
            o Tel.: (0331) 280 272 5
            o E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
            o Internet: www.opferhilfe-brandenburg.de

       den Weißen Ring e. V., Landesbüro Brandenburg mit seinen 18 Außenstellen. Er findet mit
        den Betroffenen gemeinsam heraus, welche Unterstützung noch gebraucht wird und was helfen
        kann, langfristig mit den Tatfolgen zu leben – egal ob diese seelischer, materieller oder
        gesundheitlicher Natur sind.
            o Anschrift: Nansenstr. 12, 14471 Potsdam
            o Tel.: (0331) 291 273 oder
            o Opfer-Telefon: 116 006
            o E-Mail: lbbrandenburg@weisser-ring.de
            o Internet: brandenburg.weisser-ring.de

       den Seniorpartner in School – Landesverband Brandenburg e. V. Er entwickelt in
        Mediationsgesprächen Wege zu einer gewaltfreien Lösung der Konflikte, unterstützt das
        Beratungsnetzwerk der Schulen, gibt in einem kooperativen Begleitprozess bedürfnis- und
        ressourcenorientierte Hilfe zur Selbsthilfe und realisiert lösungsorientierte Einzelgespräche und
        Anti-Mobbing-Projekte.
            o Anschrift: Isoldestr. 5, 14469 Potsdam
            o Tel.: (0331) 951 305 59
            o E-Mail: info@sis-brandenburg.de
            o Internet: www.seniorpartnerinschool.de.

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