Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
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Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 30. Jahrgang Potsdam, den 28. Juni 2021 Nummer 30 Inhaltsverzeichnis I. Amtlicher Teil Bildung Seite Rundschreiben 09/21 vom 22. Juni 2021 Hinsehen - Handeln - Helfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
428 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 I. Amtlicher Teil Außerdem liefert die Plattform weiterführende Hinweise für Schulen, wie beispielsweise zu den Themen Mobbing- Intervention, Einbeziehung der Elternschaft sowie Tipps zur Weiterarbeit und Sicherung der Nachhaltigkeit. Der Bildung Bildungsserver Berlin-Brandenburg bietet zum Thema Gewaltprävention viele weitere Materialien, Arbeitsblätter und Literatur an (www.bildungsserver.berlin-brandenburg. Rundschreiben 09/21 de), die die in den Schulen Agierenden darin unterstützen sollen, Gewalt vorzubeugen und mit pädagogischen Mitteln vom 22. Juni 2021 zu begegnen. Gz.: 26.2-64007 2 Ziel: angstfreies Schulklima und kooperative Lernkul- Hinsehen - Handeln - Helfen tur Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule 2.1 Kooperatives Lernen ist nur durch ein verbindliches Mit- einander aller an der Schule Beteiligten möglich. Lernen- 1 Vorbemerkung de und Lehrende sollten genau hinsehen, um Ängste und Sorgen von Schülerinnen und Schülern frühzeitig zu erken- Alle Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, alle in nen. Angemessen handeln und sich gegenseitig helfen ge- Schule Beschäftigte, die Eltern sowie Mitarbeiterinnen und ben Raum für ein Lernen ohne Angst. Es gibt weder einen Mitarbeiter der Schulaufsicht sind in der Verantwortung für Grund noch die Berechtigung, eine Schülerin, einen Schü- die Schülerinnen und Schüler aufgefordert, für ein angst- ler, eine Lehrkraft oder sonstiges an Schule tätiges Personal und gewaltfreies Schulklima Sorge zu tragen. Das bedeutet zu schädigen. Fehlverhalten zu verstehen kann nicht hei- insbesondere auch, sich offen und offensiv mit Gefährdun- ßen, damit einverstanden zu sein. gen und Gewalttaten auseinanderzusetzen. Gewalttätige Verhaltensweisen dürfen weder bagatellisiert 2.2 Das schulinterne Curriculum, welches das schuleigene pä noch verschwiegen werden; vielmehr muss ihnen unmittel- dagogische Handlungskonzept zur Umsetzung der Rahmen- bar Grenzen setzend und konstruktiv orientierend begegnet lehrplanvorgaben vorsieht, unterstützt die Lehrkräfte dabei, werden. die mit dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 – 10 verbundenen Innovationen, aber auch die verbindlichen Vor- Im Folgenden werden Hinweise zur Reaktion auf Gewalt- gaben für die Schule zu sichten, zu strukturieren und in ein vorfälle in der Schule sowie Maßnahmen zur Prävention schlüssiges pädagogisches Handlungskonzept für die Schu- gegeben. Motivationen und Ursachen für gewalttätiges le zu übersetzen. Es ist das zentrale Element der gemeinsa- Handeln sind Themen der pädagogischen Auseinanderset- men Unterrichtsentwicklung des Kollegiums einer Schule. zung. Für besonders schwere Gewalttaten und krisenhafte Es beinhaltet die schulischen Festlegungen zu Bildung und Zuspitzungen geben die mit Unterstützung der Unfallkasse Erziehung, Aussagen zur fachübergreifenden Kompetenz- Brandenburg erstellten Notfallpläne für die Schulen des entwicklung und die fachbezogenen Festlegungen. Es spie- Landes Brandenburg umfassende Hinweise. gelt somit die Struktur des Rahmenlehrplans in seinen Tei- len A, B und C wider. Das im Teil B des Rahmenlehrplans Um gegen Mobbing in der Schule vorzugehen, hat die übergreifende Thema „Gewaltprävention“ weist vielfältige Techniker Krankenkasse (TK) zusammen mit dem Minis- Schnittmengen auf und bietet Möglichkeiten zur Schärfung terium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden- des Schulprofils und der Umsetzung schulprogrammatischer burg im Januar 2020 das Projekt „Gemeinsam Klasse sein!“ Vorhaben. gestartet (Nachfolgeprojekt des damaligen Anti-Mobbing- Koffers). Die Unterlagen und Materialien stehen online zur Im Rahmen von Schulprogrammen und Konzepten zur Verfügung und sind unter https://www.gemeinsam-klasse- Schulentwicklung sollen die Gewaltprävention und der sein.de abrufbar. Von dieser neuen Plattform „Gemeinsam systematische Aufbau von Verfahren und Regeln zur Kon- Klasse sein!“ können Leitfäden für Lehrkräfte mit wichti- fliktschlichtung und zum Interessenausgleich eine wichtige gen Impulsen zur Gestaltung einer Projektwoche abgerufen Rolle einnehmen. Schulinterne wie auch unterstützende werden. Durch gruppendynamische Übungen und vielfäl- externe Maßnahmen (z. B. Etablierung eines Krisenteams tiges Filmmaterial soll die Klassengemeinschaft gefördert in der Schule, Soziales Lernen oder Streitschlichterpro- werden. So klären die Filme beispielsweise über Cyber jekte der RAA) sind wesentliche Elemente der Gewaltprä mobbing und den Unterschied zwischen einem Konflikt vention. und Mobbing auf. Außerdem gibt es Tutorials zur Rechts- lage sowie Rollenspiele zu den verschiedenen Handlungs- Alle Beteiligten müssen daher einen Konsens darüber her- möglichkeiten. Auf der Website gibt es für die Lehrkräfte stellen, wie ein „angst- und gewaltfreier Raum Schule“ weiterhin eine große Auswahl an Arbeitsblättern sowie definiert wird. Über den Umgang mit gefährdenden Kon- Anleitungen für Rollenspiele und Kooperationsübungen, flikten, Gewaltvorfällen und verfassungsfeindlichen Ten- die verschiedenen Themenschwerpunkten zugeordnet sind. denzen ist ein verbindliches Vorgehen abzusprechen. Es
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 429 ist zu klären, wie Gewalttaten sowie Formen verdeckter 4 Vorgehen bei Gewaltvorfällen Schädigung systematisch aufgearbeitet werden sollen, um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, eine Wie- Die nachfolgenden Maßnahmen sind zunächst für die Lehr- dergutmachung einzuleiten und die Gefahr einer Wiederho- kräfte maßgeblich, die erste Hinweise auf eine geplante lung möglichst auszuschließen. Schülerinnen, Schüler und oder begangene Gewalttat erhalten haben oder deren Zeu- Eltern sind in diesen Prozess der Konsensbildung einzube- ge sie werden. Diese sind gehalten, andere Lehrkräfte zur ziehen, denn nur gemeinsam ist das Ziel eines angstfreien Unterstützung heranzuziehen und die Schulleitung zu infor- Lernens in der Schule erreichbar. mieren. 2.3 Grundsätze für das Zusammenleben und Zusammenlernen 4.1 Welche Maßnahmen sind bei einem akuten Gewaltvorfall sollen in der Schule offen diskutiert, von der Schulkonfe- zu beachten? renz, z. B. in Form einer Haus- und Pausenordnung, be- schlossen (vgl. § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Branden- - Beenden der Gewalttat, soweit dies realisierbar ist. burgisches Schulgesetz, BbgSchulG) und von allen an der Dritte zu Hilfe rufen. Schule Beteiligten unterschrieben werden. Damit sind die - Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situa- an der Schule geltenden Regeln und eine klare Definition tion tragen. von Regelverstößen allen bekannt und können im Schulall- - Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. psycho- tag praktiziert werden. Dieses Rundschreiben richtet sich logische und medizinische Betreuung oder Heimweg- ebenso an die Jahrgangsstufen 11 - 13. begleitung). - Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung in oder außerhalb der Schule ihre Fortsetzung findet. 3 Gewaltvorfälle: Grundsätze des Handelns - In Fällen unmittelbarer Lebensgefahr: Notruf der Poli- zei 110, Notruf der Feuerwehr 112 anrufen. Jede Lehrkraft ist verantwortlich für ein sofortiges Ein- - In allen anderen schwerwiegenden Fällen (z. B. bei schreiten, wenn ihr Gewalttaten oder Hinweise auf Gewalt- Körperverletzung, Bedrohung oder Waffeneinsatz) die taten bekannt werden. Letztendlich obliegt der Schullei- zuständige Ansprechpartnerin/den zuständigen An- tung die Verantwortung für eine sachgerechte und schnelle sprechpartner Polizei der jeweiligen Schule (gemäß Reaktion hierauf. Wachsende Gewaltformen wie Mobbing Gemeinsamen Runderlass „Partnerschaften Polizei und und Cybermobbing erfordern besonderer Aufmerksamkeit. Schule“ des Ministeriums des Innern und für Kommu- Hier bedarf es der Wahrnehmung von Veränderungen bei nales und des Ministeriums für Bildung, Jugend und den Schülerinnen und Schülern oder dem Verhalten von Sport) oder das Sachgebiet Prävention durch die Schul- Schülergruppen sowie der Kultur des Hinsehens. leitung informieren (siehe Liste Sachgebiete Präventi- on in den brandenburgischen Notfallplänen). 3.1 Unmittelbar nach Gewalttaten stehen Schutz und Hilfe für - Sofortige Benachrichtigung nach einem Notfall an das Opfer im Mittelpunkt der schulischen Fürsorge sowie die Unfallkasse Brandenburg (siehe Meldeformular) des pädagogischen Handelns. durch die Schulleitung (Notrufnummer bei den Schul- leitungen hinterlegt). 3.2 Bei der Reaktion auf eine Gewalttat ist deren Ursache zu - Hilfreich im Sinne der Aufarbeitung: Befragung der berücksichtigen. Täterin/des Täters einschließlich der Verdeutlichung der Normverletzung. Knappe Information über die wei- 3.3 Einer Person, die eine Gewalttat beging, ist Hilfe anzubie- tere Aufarbeitung des Geschehens, ggf. Bericht der Tä- ten. Zur Hilfe gehören eine sachlich konfrontierende Aus- terin/des Täters zum Vorgang. einandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen - Sicherung der Fakten, die zu der weiteren Aufarbeitung (durch Gespräche oder schriftliche Berichte) ohne Beschö- des Falls notwendig sind (schriftliche Berichte der Be- nigung ebenso wie die Anleitung zur Wiedergutmachung teiligten, ggf. Fotos von Sachverhalten, Symbolen oder gegenüber dem Opfer. Gewaltverhalten allein mit repres- Texten). siven Maßnahmen zu begegnen, kann sich ggf. kontrapro- - Information an die Eltern der direkt Betroffenen. duktiv auswirken. - Innerhalb von 24 Stunden nach dem Geschehen: Meldung von den unter 6.2 aufgeführten Gewalttaten/ 3.4 Jede Gewalttat ist zu ächten, nicht jedoch die Person, die sie Vorfällen an das zuständige staatliche Schulamt, ggf. begeht. Die Wirkung der Tat beim Opfer ist der Täterin/dem an die zuständigen Schulpsychologinnen/Schulpsycho- Täter bewusst zu machen. logen [vor allem Berichte von Opfern und Beteiligten] und grundsätzlich an das Funktionspostfach des Fach- 3.5 Die gemäß §§ 63 und 64 BbgSchulG in Verbindung mit der referates im MBJS sowie bei Sachbeschädigungen an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV) den jeweiligen Schulträger (beiliegendes Meldeformu- ggf. einzuleitenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen lar [Anlage 1] mit Anlagen per E-Mail). sind so zu wählen, dass sie als soziale Konsequenz aus dem Fehlverhalten zu verstehen sind. Dies gilt auch im Falle der 4.2 Welche Maßnahmen sind bei der Aufarbeitung des Sach- Anzeige einer Straftat. verhalts zu beachten? 3.6 Allen Stigmatisierungen und Demütigungen in der sozialen - In jedem Fall ist die sorgfältige Aufarbeitung eines Ge- Gemeinschaft der Schule ist präventiv entgegenzuwirken. waltgeschehens unerlässlich. Eine Gewalttat darf für
430 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 die Täterin/den Täter nicht ohne Konsequenzen blei- politischen Hintergrund sowie auch für solche, die der ver- ben. fassungsrechtlich garantierten Achtung der Menschenwür- - Neben dem Beistand für die Opfer soll auf eine soziale de entgegenstehen. Die Meldeverpflichtung gilt insbeson- Wiedergutmachung und, wenn realisierbar, auf einen dere dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass es sich um Ausgleich zwischen Täter und Opfer Wert gelegt wer- Straftaten mit organisiertem Hintergrund handelt. den. Wenn es möglich ist, sollte ein Schaden wieder- gutgemacht werden. Hierbei sind auch an der Schule Vorfälle gegenüber einer Schülerin, eines Schülers oder ei- vorhandene Schülerschiedsstellen einzubeziehen. ner Lehrkraft sind zu melden bzw. anzuzeigen. Ein tätliches - Als logische und schnelle Reaktion aus dem Geschehen Vergehen einer Lehrkraft gegenüber einer Schülerin oder sind die eingeleiteten Sanktionen der Täterin/dem Täter einem Schüler ist ein Dienstvergehen und muss ebenso ge- verständlich zu machen. Wenn Vereinbarungen zur so- ahndet werden. zialen Wiedergutmachung getroffen werden, sind diese auf ihre Einhaltung durch die Lehrkräfte zu überprü- Richtet sich ein Vorfall gegen sonstiges pädagogisches Per- fen. Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden sonal oder andere in der Schule Beschäftigte, so sind deren sich auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg unter unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Kommune oder Landkreis „Themen“ - „Gewaltprävention“. [Träger der Einrichtung]) darüber in Kenntnis zu setzen. - Zeitnah zum Vorfall soll ein auswertendes Gespräch den Prozess der Aufarbeitung abschließen. Für den Fall 6.2 Welche Vorfälle sind an das Funktionspostfach des MBJS des Wiederauflebens des Konflikts ist den Beteiligten zu senden? eine innerschulische Ansprechpartnerin/ein innerschu- lischer Ansprechpartner zu benennen. An das Funktionspostfach des MBJS sind mittels des Meldebogens (Anlage 1) Vorfälle wie Raub, Bedrohung, Erpressung, Beleidigung, Störung des Schulfriedens, 5. Waffenverbot in der Schule Mobbing, Nötigung, Sexualdelikte oder Sonstiges (z. B. Waffenbesitz, etc.) zu übermitteln. 5.1 Das Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegen- ständen (z. B. Reizgas, Pfeffersprays, Rasierklingen, Mes- Darüber hinaus sind halbjährlich jeweils spätestens bis zum ser, etc.) sowie das sonstige Verbringen dieser in die Schu- 10. März (Meldungen von August bis Januar) und 10. Sep- le sind - konkretisiert durch die Hausordnung der Schule tember (Meldungen von Februar bis Juli) durch die staatli- - verboten. Den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern chen Schulämter mittels des als Anlage 2 beigefügten Vor- sollte dieses Verbot bereits bei der Aufnahme in die Schu- drucks die nach Pkt. 6.1 gemeldeten Vorfälle dem MBJS zu le bekannt gegeben werden. Eindeutigkeit im Sinne des übersenden. Waffenverbots trägt zu einer Befriedung des Schullebens und zur Vertrauensbildung bei. Waffen erhöhen nicht die 6.3 Welche Vorfälle sind der Polizei anzuzeigen? Sicherheit, sondern erzeugen Unsicherheit und gefährden Menschen. Besteht gegen Schülerinnen, Schüler oder gegen eine Lehr- kraft der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schul- 5.2 Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungstücken von leitung zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte ist (nur) mit oder ob wegen der Schwere der Tat eine Anzeige bei der dem Einverständnis der betroffenen Schülerinnen und Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Schüler zulässig und sollte im Beisein einer dritten Person Die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schü- erfolgen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler ihre lers sind unverzüglich zu benachrichtigen. bzw. seine Einwilligung, darf die Kontrolle nur von der her- beizurufenden Polizei durchgeführt werden. Die Eltern sind Eine Strafanzeige ist insbesondere dann zu erstatten, wenn entsprechend zu informieren. Sichergestellte Waffen oder der Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhalts- andere gefährliche Gegenstände sind der Polizei zu überge- punkte dafür sein können, dass folgende Straftaten an der ben. Schule oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen wurden oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Se- xualdelikte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körper- 6 Was ist zu melden? Was ist anzuzeigen? verletzung, Freiheitsberaubung, besonders schwere Fälle von Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sachbeschädi- 6.1 Welche Vorfälle sind an das zuständige staatliche Schulamt gung, Einbruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hin zu melden? aus bei politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waffengesetz oder Betäubungsmittelgesetz. Alle Fälle von Gewaltandrohung mit oder ohne Waffen sowie Vorkommnisse, bei denen Gewalt bewusst und mit Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung zu unter- der Folge einer Körperverletzung eingesetzt wurde, auch richten, wenn sie Kenntnis von solchen oder vergleichba- solche durch Schulfremde, sind auf dem beiliegenden Mel- ren Straftaten erhalten. Erhalten Schülerinnen und Schüler deformular (Anlage 1) zu übermitteln. Dies gilt ebenso für davon Kenntnis, können diese sich an die Klassenlehrkraft, antisemitische, fremdenfeindliche, rechtsextremistische eine Vertrauenslehrerin/einen Vertrauenslehrer oder die oder weitere extremistische Äußerungen unabhängig vom Schulleitung wenden.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 431 Bei Sachverhalten, die nicht angezeigt werden müssen, zuständigen staatlichen Schulamtes sowie auch von der Ge- kann es ebenso sinnvoll sein, die Polizei bzw. die jeweilige schädigten/vom Geschädigten selbst gestellt werden. Eine Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei Strafanzeige sollte jedoch von der Schulleitung, ein Straf- der Schule zu informieren; darüber entscheidet die Schul- antrag von der Leitung des zuständigen staatlichen Schul- leitung. Gerade bei Gewaltvorfällen ist es wichtig, dass amtes gestellt werden. Die Strafanzeige oder der Strafan- das Opfer erfährt, dass es ernst genommen wird und seine trag wird nicht in der Eigenschaft als Privatperson gestellt, Rechte vertreten werden. sondern in Wahrnehmung der dienstlichen Verantwortung. Als Adresse ist die Dienstanschrift zu nennen. Auch bei Eine Anzeige bei der Polizei beendet nicht die pädagogi- der Adressenangabe der von der Tat Betroffenen oder von sche Bearbeitung der Gewalthandlung und des ihr zugrun- Zeugen soll grundsätzlich die Schule als Anschrift für eine deliegenden Konflikts. Vorladung zur Zeugeneinvernahme genannt werden. 6.4 Zuständigkeit bei Anzeigen? Anzeige bei Strafunmündi- 6.7 Strafanzeige gen? Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag sind in der Regel ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem schriftlich bei der Polizei, ggf. über die jeweilige Ansprech- Sachverhalt erlangt hat, der möglicherweise eine Straftat partnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei der Schu- darstellt. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich le, zu stellen. Strafanzeigen oder Strafanträge können auch bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder bei den Amts- in der örtlichen Polizeiwache gestellt werden. gerichten erstattet werden. Die Anzeige von strafunmündigen Kindern (unter 14 Jah- Eine Strafanzeige z. B. wegen eines Offizialdelikts, also ren) ist vom Einzelfall abhängig. Bei diesen Fällen soll die Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner Polizei der Schule den Willen von Opfern staatlich verfolgt werden (z. B. Nö- einbezogen werden. tigung, Raub oder Erpressung), kann jeder erstatten, der Sollte bei strafunmündigen Kindern die Vermutung beste- Kenntnis erlangt. Die/der Anzeigende muss den Tathergang hen, dass Erziehungsdefizite bei den Sorgeberechtigten be- nicht selbst erlebt haben, sondern zeigt an, was geschehen stehen und Hilfen nicht in Anspruch genommen werden, sein soll, damit der Vorgang von der Polizei ermittelt und nimmt die Schule direkt mit dem zuständigen Jugendamt geprüft werden kann. Der Bericht des Opfers/Geschädigten bzw. mit der für das Einzugsgebiet der Schule zuständigen über den Vorgang sollte in solchen Fällen nicht nur dem Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Kon- Meldeformular, sondern auch dem Schreiben an die Polizei takt auf. angefügt werden. Die Anzeige von Offizialdelikten ersetzt aber nicht eine pädagogische Strategie des Umgangs damit 6.5 Anzeigen bei Delikten der Gefährdung des demokratischen durch die Schule, die dabei auch die möglicherweise stig- Rechtsstaates matisierende Wirkung der Strafverfolgung zu berücksichti- gen hat. In Fällen von Delikten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates ist nicht nur die Polizei, sondern auch der Mit der Anzeige nimmt die Schulleitung ihre Fürsorge- Verfassungsschutz (siehe Anlage: Hinweise, Rat und Un- pflicht wahr und macht deutlich, dass es sich hier um ein terstützung) einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die strafrechtlich relevantes und im Rahmen des Schullebens Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger nicht hinnehmbares Fehlverhalten handelt. Organisationen gemäß § 86 StGB und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß 6.8 Strafantrag § 86 a StGB. Ein Strafantrag ist das Verlangen, eine Person wegen einer Sollten einer Schule verfassungsfeindliche Äußerungen bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß § 158 rechts- bzw. linksextremistischer Art oder religiös funda- Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) kann der Antrag bei mentalistische, insbesondere politisch indoktrinierende Äu- der Polizei schriftlich angebracht oder bei einem Gericht ßerungen in Form von Schriften oder Plakaten per Post zu- oder der Staatsanwaltschaft schriftlich angebracht oder zu gehen, so sind diese sicherzustellen und an die zuständige Protokoll gegeben werden. Bei einem Antragsdelikt stellt Polizeidienststelle weiterzuleiten. Um die kriminaltechni- ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, der inner- sche Untersuchung zu erleichtern, sollen möglichst wenige halb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täterin/ Personen die Zusendung berühren. Eine Meldung gemäß Täter von der/dem Verletzten (der/dem gesetzlichen Ver- Nummer 4.1 ist vorzunehmen. treter/in oder Sorgeberechtigten) oder vom sonstigen An- tragsberechtigten zu stellen ist. Es sei denn, die Strafver- 6.6 Wer stellt Strafanzeigen und Strafanträge? folgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können grundsätzlich und nimmt bei den sogenannten relativen Antragsdelikten sowohl von der Schulleitung als auch von der Leitung des die Ermittlungen von sich aus auf.
432 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 Antragsdelikte (Antragsberechtigte) sind laut Strafgesetz- der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes die buch insbesondere: Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Tel.: 0331/866-3520) über derartige Anfragen - § 123 StGB: Hausfriedensbruch (Schulleitung) und lässt sich von dieser vorab beraten. Es gelten die - § 185 StGB: Beleidigung (Verletzte/r oder Dienstvor „Hinweise zum Umgang mit der Presse und der Öffent- gesetzte/r) lichkeit“ in den brandenburgischen Notfallplänen. - § 186 StGB: Üble Nachrede (Verletzte/r oder Dienstvor gesetzte/r) - § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Le- 7. Meldekette unter Beachtung des Datenschutzes bensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (Verletzte/r oder Dienstvorgesetzte/r) Der Schutz der oder des Einzelnen gegen unbegrenzte Er- - §§ 223, 229 StGB: Vorsätzliche und fahrlässige Kör- hebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner perverletzung (Verletzte/r oder Dienstvorgesetzte/r bei persönlichen Daten in der Datenverarbeitung ist im Grund- Delikten gegen Amtsträger, ggf. Strafverfolgungsbehör gesetz verankert. Dieses Recht auf informationelle Selbst- de bei besonderem öffentlichen Interesse) bestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, - § 303 StGB: Sachbeschädigung (Geschädigte/r, Schul grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung leitung, auch Schulträger oder Strafverfolgungsbehör seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In Schulen und de bei besonderem öffentlichen Interesse). in der Schulverwaltung werden zur Erledigung dienstli- cher Aufgaben personenbezogene Daten insbesondere Insbesondere in allen Fällen, in denen ein gezielter Angriff, von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und hierbei insbesondere jeder Angriff mit Waffengewalt, und Lehrkräften verarbeitet. Die Verarbeitung personen- einer/einen Beschäftigten in Ausübung seines Amtes trifft, bezogener Daten ist in der Europäischen Datenschutz- ist grundsätzlich in Wahrnehmung der Fürsorgeverantwor- grundverordnung (EU-DSGVO), im Brandenburgischen tung der Behörde ein Strafantrag von der Leitung des staat- Datenschutzgesetz sowie in weiteren Vorschriften, z. B. lichen Schulamtes zu stellen. Das verdeutlicht der Täterin/ im Brandenburgischen Schulgesetz oder der Datenschutz- dem Täter oder außenstehenden Dritten exemplarisch, wel- verordnung Schulwesen geregelt. Die Broschüre „Hin- che Art der Grenzüberschreitung nicht hinzunehmen ist. weise zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, Handreichung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ 6.9 Weitere Schritte bei Vorfällen von hoher Brisanz und Öf- unterstützt ebenso bei der Beachtung der Vorschriften zum fentlichkeitswirkung Datenschutz. - Über das Geschehen und den Sachstand der bisherigen Die Meldungen von Vorfällen nach diesem Rundschreiben Bearbeitung sind unverzüglich Sachinformationen an unterliegen der Beachtung der Vorschriften nach der EU- das Kollegium zu übermitteln. Diese Informationen DSGVO. Diese sind mittels des Meldebogens (Anlage 1) sind die Voraussetzung dafür, Gespräche mit den be- - neben dem zuständigen Staatlichen Schulamt, ggf. der/des troffenen Klassen zu führen. Elternanfragen kann so zuständigen Schulpsycholog/in und evtl. dem Schulträger angemessen begegnet und Gerüchten frühzeitig entge- - an das MBJS, ausschließlich nur an das Funktionspost- gengewirkt werden. fach referat26@mbjs.brandenburg.de zu übermitteln. - Eine sofortige telefonische und schriftliche Infor- mation an die Leitung des zuständigen staatlichen Vor dem Weiterleiten der Meldebögen an das zuständige Schulamtes hat bei solchen Vorfällen zu erfolgen, die Schulamt bzw. an das Funktionspostfach im MBJS ist da- als besonders schwerwiegend einzustufen sind, wie für Sorge zu tragen, dass auch zu den weiteren relevanten z. B. gefährliche und schwere Körperverletzung, Punkten im Meldebogen (z. B. Pkt. 7) der Datenschutz Einsatz von Waffen, extremistischen Vorfällen, die eingehalten wird. Das bedeutet, dass keine Klarnamen an- Androhung von Gewalttaten sowie Fälle mit Todes- zugeben und zu verwenden sind. Ebenso ist auf allen dem folge. Dies geschieht wie folgt: Meldebogen beigefügten Unterlagen darauf zu achten, - Angabe der zentralen Fakten dass auch dort keine Klarnamen verwendet werden. Die - knappe schriftliche Darstellung des bisherigen Vor- vollständigen Namen und ggf. weitere erforderliche Infor- gehens, damit auch Presseanfragen beantwortet mationen werden seitens des zuständigen Schulamtes oder werden können der Schulpsychologie erst im Wege einer Bearbeitung des - für Rückfragen ist eine Ansprechpartnerin/ein An- Vorfalls abgefragt. sprechpartner der Schule gemäß dem Meldeformu- lar im Anhang zu benennen. Insbesondere ist im Rahmen des Datenschutzes darauf zu - Verhalten gegenüber der Presse: Zwischen Schule, Po- achten, dass auch innerhalb der Schulen nur die dafür zu- lizei und Staatsanwaltschaft sollen eine abgestimmte ständigen Personen Einsicht in Vorfälle und somit in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die Schul- Meldebögen erhalten (i. d. R. sollten dies die Schullei- leiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe tungen, ggf. die Lehrkräfte, die den Vorfall miterlebt oder der Nummer 14 der VV-Schulbetrieb, ob in Angelegen- beobachtet haben und Lehrkräfte, die davon Kenntnis im heiten der Schule den Medien Auskunft zu Gewaltvor- Rahmen der Meldung (Nr. 4 des RS) erhielten, sein). Sons- fällen erteilt wird und ob Kontakte zur Schule zugelas- tiges pädagogisches Personal und die Schulsekretärin/der sen werden. Sie oder er informiert in Absprache mit Schulsekretär gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 433 8 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern Gemäß § 4 Absatz 3 BbgSchulG erfordert es die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler, jedem Anhalts- Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur punkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzuge- Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusam- hen. Grundsätzlich stehen neben ordnungsrechtlichen schu- men. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und lischen Maßnahmen vor allem Hilfsangebote der Schule die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und (z. B. über die Information des Jugendamtes gemäß § 63 fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverant- Absatz 3 BbgSchulG) im Vordergrund. Wenn das Wohl der wortung. Die Schule ist daher ebenso zum Schutz der seeli- Schülerinnen und Schüler gefährdet scheint, ist das zustän- schen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Frei- dige Jugendamt zu informieren (s. hier Nr. 8 des RS). Als heit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen weitere Maßnahme kommt eine schriftliche Vereinbarung und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schü- mit den Eltern über zu erreichende Erziehungs- und Bil- lerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt dungsziele gemäß § 44 Absatz 6 BbgSchulG in Betracht. für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen (§ 4 BbgSchulG). 10 Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstüt- zung? Werden Lehrkräften in Ausübung ihrer beruflichen Tä- tigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Hilfe im akuten Krisenfall und Unterstützung bei der Ent- Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so wicklung eines Konzepts zur Gewaltprävention erhalten die sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Per- Schulen auf Anfrage von besonders ausgebildeten Exper- sonensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit ten zur Gewaltprävention des „Beratungs- und Unterstüt- erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die In- zungssystems Schule und Schulaufsicht“ (BUSS) und der anspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der zuständigen schulpsychologischen Beratung. Die Schul- wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in psychologinnen/Schulpsychologen sind zur Verschwiegen- Frage gestellt wird. heit verpflichtet. Diese Maßgabe entbindet sie jedoch nicht von der Informationspflicht über erforderliche Angaben Die Lehrkräfte haben zur Einschätzung der Kindeswohl- zum Vorfall gegenüber der Leitung des zuständigen staat- gefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Ju- lichen Schulamtes. Im Rahmen des BUSS unterstützt die gendhilfe (Jugendämtern) Anspruch auf Beratung durch Landesregierung Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulauf- eine insoweit erfahrene Fachkraft. Für diesen Zweck sind sicht darin, Gewaltpotenziale in ihrem Arbeitsbereich früh- sie befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu zeitig wahrzunehmen, um sie gleichzeitig zu befähigen, übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu sich mit den Problemen aktiv auseinanderzusetzen. Die pseudonymisieren. Schulleitungen und Lehrkräfte können sich an die BUSS- Beraterinnen/-Berater und die Schulpsychologinnen/ Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist ein Schulpsychologen ihres Schulamtsbereiches wenden. Das Vorgehen erfolglos und wird ein Tätigwerden des Jugend- Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg amtes für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des (LISUM) informiert über Details (www. lisum.berlin-bran- Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, denburg.de). Allen Schulen steht für die Aufarbeitung von so sind die Lehrkräfte befugt, das Jugendamt zu informie- Amokläufen, Massenunfällen, Katastrophen und tödlichen ren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei Schulunfällen ein Kriseninterventionsteam der Unfallkasse denn, der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendli- Brandenburg zur Verfügung. chen wird in Frage gestellt wird (§ 4 des Gesetzes zur Ko- operation und Information im Kinderschutz (KKG)). Interne Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner der Schule (z. B. Vertrauenslehrkräfte, Konfliktlotsen, Sozial- pädagoginnen/Sozialpädagogen oder andere Experten im 9 Fürsorgeverantwortung und Opferhilfe Kollegium) und externe Ansprechpartnerinnen/Ansprech- partner können bei der Bewältigung eines entsprechenden Das oberste Kriterium für die weitere Behandlung eines Vorfalls bei der Aufarbeitung des Geschehens einbezogen Gewaltvorfalls ist die Fürsorgeverantwortung für das Op- werden. Sowohl die eingeleiteten als auch die beabsichtig- fer. Dies gilt bei Schülerinnen und Schülern und grundsätz- ten Maßnahmen sollten in jedem Fall im Meldeformular lich in jedem Fall auch für betroffene Lehrkräfte und wei- gemäß Nummer 6.1 festgehalten werden. tere Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Lehrkräfte sind auf die Unterstützungsangebote der schulpsychologischen Als erfahrene externe Kooperationspartner in schweren Beratung und Betroffene auf die kostenfreien Beratungs- Fällen erwiesen sich bislang insbesondere die Jugend- und angebote der Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam oder Opferschutzbeauftragten der Polizei oder die Polizeibe- des Weißen Rings e. V., Landesbüro Brandenburg in Pots- amtinnen/Polizeibeamten in dem Sachgebiet Prävention. dam hinzuweisen. Die ebenfalls kostenfreie Beratung des Die Jugend- und Opferschutzbeauftragten sind ständige Vereins Opferperspektive in Potsdam richtet sich an Op- Koordinations- und Kontaktpersonen zu allen Institutio- fer rechter Gewalt. Die Kontaktdaten ersehen Sie aus der nen und gleichzeitig Ansprechpartnerin/Ansprechpartner beiliegenden Anlage 3 „Hinweise, Rat und Unterstützung für jede Polizeibeamtin/jeden Polizeibeamten in jedem – Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“. Schutzbereich. Diese speziell geschulten Polizeibeamtin-
434 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 nen/Polizeibeamten geben nicht nur auf dem Gebiet der 11 Schlussbestimmungen Gewaltprävention Hinweise, sondern sollten zusätzlich als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zur pädagogischen Das Thema „Gewaltprävention - Umgang mit Gewalt- Konfliktbewältigung verstanden werden. Von deren tat- vorfällen“ ist einmal im Jahr im Rahmen einer Schul- und täterbezogenen Kenntnissen kann die Schule im Ein- konferenz zu behandeln. Die Berichterstattung, wann sich zelfall profitieren. Bewährte Experten auf regionaler Ebene die Schulkonferenz mit dieser Thematik befasst hat, ist in sind insbesondere das Jugendamt, die Erziehungsberatung der Zusatzerhebung „Arbeitssicherheit und Gesundheit“ in und die Jugendgerichtshilfe. Zur Gestaltung schulinterner ZENSOS zu dokumentieren. Sofern zu Gewaltvorfällen Strukturen zur Konfliktregelung können auch die Angebote schulexterne Beratungen in Anspruch genommen werden der RAA Brandenburg e. V. mit ihren sechs Niederlassun- und personenbezogene oder auf Personen beziehbare Da- gen (www.raa-brandenburg.de) genutzt werden. ten übermittelt werden sollen, bedarf es der Einwilligung der jeweils Betroffenen, bei Minderjährigen also der Eltern Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und (Beachtung des Datenschutzes). Schule (vgl. Gemeinsamer Runderlass „Partnerschaften Polizei und Schule“ des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Bildung, Jugend 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Sport) soll jede Schule die Möglichkeiten zur Gewalt- prävention und das Handeln nach Gewaltvorfällen thema- Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2021 in Kraft. tisieren und entsprechende Absprachen mit den in allen 15 Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 16/17 „Hinsehen Schutzbereichen des Landes eingerichteten Präventions- – Handeln – Helfen, Angstfrei leben und lernen in der dienststellen der Polizei treffen. Informationen hierzu sind Schule“ vom 1. Dezember 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 36], über die Internet-Adressen www.internetwache.branden- S. 432) außer Kraft. burg.de und www.polizei-beratung.de zu erhalten. Unterstützung und Hilfe bieten zudem außerschulische Ein- Anlagen richtungen an. Diese sind insbesondere zu nutzen, um ange- messen auf rechtsextremistisch oder rassistisch motivierte Anlage 1: Meldeformular Formen von Gewalt zu reagieren oder präventive Strategien Anlage 2: Meldungen Gewaltvorfälle StSchÄ gem. 6.1 dagegen zu entwickeln. Die beiliegende Anlage 3 „Hinwei- Anlage 3: Hinweise, Rat und Unterstützung - Ausgewählte An- se, Rat und Unterstützung – Ausgewählte Ansprechpartner sprechpartner und Kontaktdaten und Kontaktdaten“ zu diesem Rundschreiben bietet einen Überblick über ausgewählte Ansprechpartner und deren Kontaktdaten.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 435 Anlage 1 Schulstempel Datum 1 Meldeformular Darstellung eines Gewaltvorfalls gemäß Nr.4.1 des Rundschreibens 09/21 Dieses Meldeformular ist abzurufen im Internet unter: bildungsserver.berlin-brandenburg.de Nach einem Notfall sofortige Benachrichtigung an die Unfallkasse Brandenburg – Notfallrufnummer bei den Schulleitungen hinterlegt (Meldung nur notwendig, wenn Körperverletzungen, Amokläufe, Massenunfälle, Katastrophen und tödliche Schulunfälle eingetreten sind, s. Pkt. 8 sowie Schreiben vom 18.12.2013) Innerhalb von 24 Stunden per E-Mail an folgende Adressaten parallel: • zuständiges staatliches Schulamt E-Mail: ______________________________ _______________________________ ____________________________________ (bitte Namen des Schulamtes eintragen) (Name der zuständigen Schulrätin/des zuständigen Schulrats) • MBJS – Funktionspostfach E-Mail: referat26@mbjs.brandenburg.de wurde die Meldung bereits durch die Schule an das vorgenannte Funktionspostfach gesandt? ja nein • ggf. zuständige/r Schulpsychologe/in E-Mail: ______________________________ • Schulträger (Meldung nur notwendig, E-Mail: _________________________________ (wenn Sachbeschädigung eingetreten ist, s. Pkt. 6) HINWEIS: Beim Ausfüllen des Meldebogens ist der Datenschutz zu beachten! Das bedeutet, dass keine Klarnamen der Beteiligten zu nennen sind. Werden auf Beiblättern Stellungnahmen o. ä. mit beigefügt, so ist vor E-Mail-Versand darauf zu achten, dass namentlich genannte Personen zu schwärzen sind.
Anlage 1 436 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 Anlage 1 Darstellung des Vorfalls I. Darstellung Darstellung des Vorfalls 1. Datum/Uhrzeit des Vorfalls ____________________/____________________Uhr I. Darstellung 1. Datum/Uhrzeit des Vorfalls ____________________/____________________Uhr 2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt verwenden) 2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt verwenden) □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen Gegenständen □ Gewaltandrohung ohne Waffe □ Körperverletzung □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen □ antisemitistische Gegenständen Äußerungen □ fremdenfeindliche □ Äußerungen Gewaltandrohung ohne Waffe □ rechtsextremistische □ Körperverletzung Äußerungen □ □ extremistische Äußerungen antisemitistische Äußerungen □ Raub □ fremdenfeindliche Äußerungen □ □ Bedrohung rechtsextremistische Äußerungen □ □ Erpressung extremistische Äußerungen 3. Um welche Art von Delikt handelt □ □ Beleidigung Raub es sich? □ □ Störung Bedrohungdes Schulfriedens □ □ Mobbing* Erpressung 3. Um welche Art von Delikt handelt □ Cybermobbing □ Beleidigung es sich? □ □ Nötigung Störung des Schulfriedens □ Sexuelle Gewalt □ Mobbing* □ □ Sonstiges (z.B. Waffenbesitz, Betäubungsmittel, etc. – Cybermobbing bitte benennen): □ Nötigung □ Sexuelle Gewalt *□Mobbing ist anzukreuzen, wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über Sonstiges (z.B. Waffenbesitz, Betäubungsmittel, etc. – einen längeren Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle bitte benennen): oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht um Mobbing. * Mobbing ist anzukreuzen, wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über einen längeren Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle 2 oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht um Mobbing.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 Anlage 1 437 Anlage 1 □ Pause □ Unterrichtszeit □ vor dem Unterricht 4. Wann geschah der Vorfall? □ Pause □ nach dem Unterricht □ Unterrichtszeit □ Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt □ vor dem Unterricht 4. Wann geschah der Vorfall? □ nach dem Unterricht □ □ Klassenraum Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt □ Flur □ Hof □ Klassenraum □ Schulweg □ Flur □ Klassenreise/ Exkursion 5. Wo ereignete sich der Vorfall? □ Hof □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen: □ Schulweg __________________________________________________ □ Klassenreise/ Exkursion 5. Wo ereignete sich der Vorfall? __________________________________________________ □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen: __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ □ nein __________________________________________________ □ ja, □ nein bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen, 6. Handelt es sich um Einbruchsdiebstahl, Brandstiftung, etc. und Meldung an den Sachbeschädigung/en? □ ja, zuständigen Schulträger): bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen, _________________________________________________ 6. Handelt es sich um Einbruchsdiebstahl, Brandstiftung, etc. und Meldung an den _________________________________________________ Sachbeschädigung/en? zuständigen Schulträger): _________________________________________________ Jahrgangsstufe Täterin/Täter: ___________________ _________________________________________________ Geschlecht Täterin/Täter: ___________________ 7. Beteiligte Personen* Anzahl Täter: ___________________ Jahrgangsstufe Täterin/Täter: ___________________ 7. Beteiligte * handelt Personen* es sich bei der Täterin/dem Geschlecht Täterin/Täter: Jahrgangsstufe Opfer: ___________________ ___________________ Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Anzahl Täter: Geschlecht Opfer: ___________________ ___________________ dann in der Spalte bei der Anzahl Opfer: ___________________ *Jahrgangsstufe handelt es sichentsprechend LK bei der Täterin/dem Jahrgangsstufe Opfer: ___________________ Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Geschlecht eintragen Opfer: Schulfremde Beteiligte: ___________________ __ ja nein dann in der Spalte bei der Anzahl Opfer: ___________________ Jahrgangsstufe entsprechend LK eintragen Schulfremde Beteiligte: __ ja nein 8. Anlass, Auslöser des Vorfalls (anonymisierte Täter/Opfer-Berichte als Anlage beifügen) 8. Anlass, Auslöser des Vorfalls (anonymisierte Täter/Opfer-Berichte als Anlage beifügen) 3
Anlage 1 438 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 Anlage 1 II. Folgegeschehen/Reaktion der Schule Ohne Angaben zu den Punkten 9 - 14 ist die Meldung unvollständig! Die Ausführungen zu den Punkten 9, 10 und 14 sollten aussagekräftig und nachvollziehbar sein; ggf. mit entsprechender Nummerierung auf einem Beiblatt. Darstellung des Vorfalls I. Darstellung 9. Datum/Uhrzeit 1. Erste Einschätzung der Hinter- des Vorfalls ____________________/____________________Uhr gründe des Vorfalls unter Einbe- ziehung von Informationen, die aus Gesprächen mit Tätern und Opfern gewonnen wurden 2. Was geschah? (bitte ggf. Beiblatt verwenden) 10. Erfolgte und beabsichtigte Reaktion der Schule: - Art der Hilfe für das Opfer - Art der Wiedergutmachung - Beteiligung an der Wiedergut machung (z. B. Mediatoren, □ Gewaltandrohung mit Waffe oder anderen gefährlichen Konfliktlotsen) Gegenständen - Einbeziehung der Eltern □ Gewaltandrohung ohne Waffe - kurzfristige Ordnungsmaßnahmen□ Körperverletzung □ antisemitistische Äußerungen □ fremdenfeindliche Äußerungen □□rechtsextremistische Einbezug der PolizeiÄußerungen □□extremistische Tagebuchnummer: __________________________ Äußerungen □ Raub □□Bedrohung Einbezug des Verfassungsschutzes 11. Einbezug Polizei und □□Erpressung Tagebuchnummer: __________________________ Verfassungsschutz 3. Um welche Art von/ Kontakt zur/zum □ Beleidigung Delikt handelt Jugendbeauftragten es sich? und zur/zum □□Störung Kontaktdeszur/zum Jugendbeauftragten Schulfriedens Opferschutzbeauftragten □□Mobbing* Kontakt zur/zum Opferschutzbeauftragten □ Cybermobbing □oder Nötigung □ Sexuelle Gewalt □□Sonstiges nicht erforderlich / nicht beabsichtigt (z.B. Waffenbesitz, Betäubungsmittel, etc. – bitte benennen): □ Geschädigte/r zum Arzt 12. Ärztliche Hilfe *□ Geschädigte/r Mobbing ins Krankenhaus ist anzukreuzen, wenn sich die Vorfälle der Täterin/des Täters über einen längeren Zeitraum gegen das Opfer richten. Sind es nur einmalige Vorfälle oder liegt ein längerer Zeitraum zwischen den Taten handelt es sich i. d. R. nicht 4 um Mobbing.
Anlage 1 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 439 Anlage 1 □ Presse oder Medien □ Sonstiges, bitte nennen: 13. Ist der Vorfall von öffentlichem _______________________________________________ Interesse (z. B. Presse oder Medien?)□ Pause _______________________________________________ □ Unterrichtszeit _______________________________________________ □ vor dem Unterricht 4. Wann geschah der Vorfall? □ nach dem Unterricht □ Entscheid über Ordnungsmaßnahmen, welche? □ Wandertag/Exkursion, Klassenfahrt □ Klassenraum □ Flur □ Hof □ Kooperation mit Schulpsychologen □ Schulweg □ Klassenreise/ Exkursion 5. Wo ereignete sich der Vorfall? □ sonstiger Ort (z. B. Sport, Cafeteria), bitte nennen: 14. Perspektivische Maßnahmen __________________________________________________ □ sonstige Kooperationspartner, bitte nennen: __________________________________________________ (ggf. Beiblatt verwenden) __________________________________________________ □ nein □ ja, □ sonstige Maßnahmen: bitte benennen (z. B. Zerstörung von Gegenständen, 6. Handelt es sich um Einbruchsdiebstahl, Brandstiftung, etc. und Meldung an den Sachbeschädigung/en? zuständigen Schulträger): _________________________________________________ _________________________________________________ Jahrgangsstufe Anlagen: anonymisierte Berichte des Täterin/Täter: Opfers/der Opfer ___________________ und des Täters/der Täterin bzw. der Täter 7. Beteiligte Personen* und der sonstigen Beteiligten Geschlecht Täterin/Täter: ___________________ Anzahl Täter: ___________________ * handelt es sich bei der Täterin/dem Jahrgangsstufe Opfer: ___________________ Täter bzw. dem Opfer um eine Lehrkraft, Geschlecht Opfer: ___________________ dann in der Spalte bei der Anzahl Opfer: ___________________ Jahrgangsstufe entsprechend LK ________________________________ eintragen ________________________________ Unterschrift Schulleiter/-in Schulfremde Beteiligte: __ ja nein Name in Klarschrift Für Rückfragen erreichbar unter der Telefonnummer: ________________________________ 8. Anlass, Auslöser des Vorfalls (anonymisierte Täter/Opfer-Berichte als Anlage beifügen) 5
Anlage 2 440 Meldungen und Anzeigen von Gewaltvorfällen gemäß Rundschreiben (RS) 09/21 vom 22.06.2021 Hinweis: in die Spalten 3 und 4 ausschließlich die Staatliches Schulamt Jahrgangsstufe angeben, nicht das Alter Schuljahr Bitte am Beispiel orientieren und die Tabelle nicht verändern! allgemeine Angaben gemeldete Vorfälle gem. Pkt. 6.1 des RS xx/21 Jahrgangs- Jahrgangs- Gewalt- anti- rechtsex- weitere stufe u. Gewalt- Gewalt fremden- Schulname (bitte den vollständigen stufe u. andro- semitis- tremis- extremis- Geschlecht andro- mit Kör- feind- Schulnamen - ohne Abkürzungen - Datum des Vorfalls Geschlecht hung tische tische tische der Täterin / hung mit perver- liche Äuße- eintragen ) des Opfers ohne Äuße- Äuße- Äuße- des Täters Waffe letzung rungen (m/w) Waffe rungen rungen rungen (m/w) (Beispiel) Oberschule Mustermann 10.12.2021 8 (m) 7 (w) x x Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 441 Anlage 3 Hinweise, Rat und Unterstützung Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten Anlage zum Rundschreiben 09/21 vom 22.06.2021, Nr. 9: Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung Die nachfolgend genannten Ansprechpartner sind nur eine geringe Auswahl. Sie haben die Möglichkeit, jeden anderen Ansprechpartner, der Sie bei Gewaltvorfällen und Taten unterstützt und berät, in Anspruch zu nehmen. Die Schulen können sich wenden an die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA). Sie unterhalten neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Die RAA koordinieren im Land Brandenburg u. a. das Projekt "Schule OHNE Rassismus - Schule MIT Courage", bieten Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugend- und Integrationsarbeit Fortbildungen an, beraten bei der demokratischen Gestaltung des Sozialraums Schule. o Anschrift der Geschäftsstelle: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam o Tel.: (0331) 747 800 o E-Mail: info@raa-brandenburg.de o Internet: www.raa-brandenburg.de und www.schule-ohne-rassismus.org das Mobile Beratungsteam (MBT) im Brandenburgischen Institut für Gemeinwesenberatung - demos. Es unterhält neben der Geschäftsstelle in Potsdam sechs Regionalbüros. Das MBT unterstützt unter dem Leitgedanken 'Hilfe zur Selbsthilfe' alle Kräfte der Gesellschaft, die sich rechtsextremen sowie fremden- und demokratiefeindlichen Entwicklungen entgegenstellen. o Anschrift der Geschäftsstelle: Zum Jagenstein 1, 14478 Potsdam o Tel.: (0331) 740 624 6 o E-Mail: geschaeftsstelle@BIG-demos.de o Internet: www.gemeinwesenberatung-demos.de den Verein Opferperspektive in Potsdam. Er bietet im Falle rechter Gewalt Hilfe durch Beratung und Begleitung für Opfer, Angehörige und Freundeskreis sowie Zeugen. o Anschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 164, 14482 Potsdam o Tel.: (0331) 817 000 0 o E-Mail: info@opferperspektive.de o Internet: www.opferperspektive.de 1
442 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 30 vom 28. Juni 2021 Anlage 3 die Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Sie betreibt Verfassungsschutz durch Aufklärung und bietet u. a. Vorträge und Diskussionen an Schulen an. o Anschrift: Henning-von-Tresckow-Allee 9 - 13, 14467 Potsdam o Tel.: (0331) 866 2500 o E-Mail: info@verfassungsschutz-brandenburg.de o Internet: www.verfassungsschutz-brandenburg.de die Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam mit seinen sechs Opferberatungsstellen. Sie unterstützen u. a. im Umgang mit überwältigend erlebten Gefühlen und bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Selbstvertrauen. o Anschrift: Jägerstr. 36, 14467 Potsdam o Tel.: (0331) 280 272 5 o E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de o Internet: www.opferhilfe-brandenburg.de den Weißen Ring e. V., Landesbüro Brandenburg mit seinen 18 Außenstellen. Er findet mit den Betroffenen gemeinsam heraus, welche Unterstützung noch gebraucht wird und was helfen kann, langfristig mit den Tatfolgen zu leben – egal ob diese seelischer, materieller oder gesundheitlicher Natur sind. o Anschrift: Nansenstr. 12, 14471 Potsdam o Tel.: (0331) 291 273 oder o Opfer-Telefon: 116 006 o E-Mail: lbbrandenburg@weisser-ring.de o Internet: brandenburg.weisser-ring.de den Seniorpartner in School – Landesverband Brandenburg e. V. Er entwickelt in Mediationsgesprächen Wege zu einer gewaltfreien Lösung der Konflikte, unterstützt das Beratungsnetzwerk der Schulen, gibt in einem kooperativen Begleitprozess bedürfnis- und ressourcenorientierte Hilfe zur Selbsthilfe und realisiert lösungsorientierte Einzelgespräche und Anti-Mobbing-Projekte. o Anschrift: Isoldestr. 5, 14469 Potsdam o Tel.: (0331) 951 305 59 o E-Mail: info@sis-brandenburg.de o Internet: www.seniorpartnerinschool.de. 2
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