AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG - B 20054
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57 B 20054 AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG 2023 Nr. 3 07. März I n h a l t: Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2023) – Hirtenbrief des Bischofs von Regensburg zum 2. Fastensonntag 2023 – Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 08.12.2022 und vom 15.04.2021 – Recollectio und „Missa chrismatis“ – Hinweise zur Durchführung der Palmsonn- tagskollekte 2023 – Zweite Dienstprüfung für Pastoralassistenten/innen – Portiunkula-Ablass – Verstorbene Kleriker Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2023) Liebe Schwestern und Brüder, Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen am Palmsonntag hören wir das Evangelium durch Ihre Spende den Christen vor Ort vom Einzug Jesu in Jerusalem. Auf diesem Chancen auf Bildung, soziale Teilhabe und biblischen Weg ziehen auch in diesem Jahr ein selbstbestimmtes Leben. Christliche zahlreiche Christen aus dem Heiligen Land in Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden einer Prozession durch die Stadt. Hoffentlich und soziale Einrichtungen sorgen für neue können sie nach den Jahren der Einschrän- Perspektiven. Sie bieten nicht nur Arbeitsplät- kungen durch die Pandemie nun wieder von ze, sondern sie unterstützen auch Kinder aus Pilgern aus aller Welt begleitet werden – eine sozial schwachen Familien, Menschen mit Erfahrung der Solidarität, die dringend er- Behinderung, chronisch Kranke und Migran- wünscht ist. ten – darunter viele Frauen. Darüber hinaus Denn die Christen des Heiligen Landes sind tragen christliche Einrichtungen vielfach zur eine kleine Minderheit. Im Westjordanland, interreligiösen Friedenserziehung bei. in Gaza und sogar in Jerusalem nimmt ihre Wir bitten Sie: Tragen Sie mit Ihrem Gebet Zahl kontinuierlich ab. Für die Gesellschaft, und Ihrer Spende am Palmsonntag dazu bei, in der sie leben, sind sie jedoch von großer dass die christliche Präsenz im Heiligen Land Bedeutung. Je nach Wohnort haben Christen erhalten bleibt. Herzlichen Dank! jüdische oder muslimische Nachbarn. Mit dem Judentum verbindet sie die gemeinsame Fulda, den 29.09.2022 Hebräische Bibel, mit dem Islam die gemein- same orientalische Kultur. In ihrem Alltag Für das Bistum Regensburg haben sie deshalb die Chance, als Vermittler in der konfliktreichen Region zu agieren. Für sich selbst aber sehen viele Christen wenig Perspektiven. Viele träumen von einem bes- seren Leben jenseits ihrer Heimat. Bischof von Regensburg Wir bitten Sie am Palmsonntag um Ihre Solidarität mit den Christen im Heiligen Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 02.04.2023, in allen Gottes- Land, damit sie für sich eine Zukunft se- diensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die hen und bleiben. Der Deutsche Verein vom Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Heiligen Lande und das Kommissariat des Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
58 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 Hirtenbrief des Bischofs von Regensburg zum 2. Fastensonntag 2023 Liebe Kinder, liebe Jugendliche und erwachsene Zeugnis für ihren Glauben geben. Danke dafür! In einer Schwestern und Brüder im Herrn! Pfarrei haben sie sogar die Sorge um die Weihnachts- krippe übernommen. Und da ist der junge Ministrant, 1. „Dieser ist mein geliebter Sohn. […] Auf ihn sollt der für den Kreuzweg auf den Kalvarienberg in seiner ihr hören!“ (Mt 17,5) Diese Worte des Vaters auf dem Filialgemeinde eine Video-Betrachtung aufgenommen Berg der Verklärung gelten den Aposteln. Sie gelten hat. Er lädt ein, sich mit Jesus auf seinem Leidensweg Mose und Elja, den wichtigsten Vertretern des Alten zu verbinden und die Auferstehung zu feiern. Auf der Bundes. Und sie gelten auch mir und Dir. Homepage seiner Pfarreiengemeinschaft hat er schon Auf Jesus hören. Sich ihm anvertrauen. Ihn als besten fast 1000 Aufrufe erzielt. Freund mit ins Leben nehmen. Von ihm her leben, das Ich denke an den Gebetskreis, der im Beten seine ist das Fundament des Christseins, das Fundament soziale Verantwortung entdeckt und schon die zweite der Kirche. LKW-Ladung an Hilfsgütern für die Ukraine zusam- Jesus ist das Evangelium in Person. Kirche wächst mengebracht hat. Gottesliebe und Nächstenliebe durch das Hören auf ihn, durch die Nachfolge, durch gehören zusammen. ein Handeln nach seinen Worten und das Weitersagen Ein zunächst kirchenferner und nicht getaufter Vater seiner Botschaft. einer Ministrantin erzählt mir, dass er über der Kom- Viele fragen sich: Wie soll es weitergehen mit der munionvorbereitung seiner Tochter so von Jesus Kirche? Das Evangelium des heutigen Sonntags (Mt fasziniert wurde, dass er jetzt selbst dazugehören 17,1–9) gibt uns eine Hilfe: auf Jesus hören und – will, um die Taufe gebeten und sich auf den Weg ge- österlich – seine Botschaft weitertragen. Die erste macht hat: gelungene Evangelisierung, nicht nur der und wichtigste Herausforderung unserer Tage ist die Kommunionkinder. Neu-Evangelisierung. In etlichen Pfarrgemeinden bieten pastorale Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter jetzt in der Fastenzeit 2. Neu-Evangelisierung heißt anerkennen: Ja, in jedem „Exerzitien im Alltag“ an: Hilfen für die persönliche Ort steht schon eine Kirche, in jedem Buchladen kann Schriftbetrachtung, und bei wöchentlichen Treffen wird man eine Bibel kaufen. Priester, pastorale Mitarbei- über die eigene Glaubenserfahrung berichtet und sich terinnen und Mitarbeiter, viele Religionslehrerinnen ausgetauscht. und Religionslehrer geben sich tagaus tagein Mühe, In mehreren Pfarreien gibt es mittlerweile auch Erfah- den Glauben zu erschließen im Schulunterricht und rungen mit einer neuen Form von „Volksmission“, wo in der Predigt. vor allem auf die persönliche Begegnung bei Haus- Dennoch können wir die Augen nicht davor verschlie- besuchen gesetzt wird. Kleine Teams, ein Priester ßen, dass die Liebe zu Christus, der Glaube an Gott und zwei Leute aus der Pfarrei, gehen bewusst an und die kirchliche Praxis, oftmals müde geworden sind. die Ränder, laden ein zum Gottesdienst. Nicht selten Viele unserer Zeitgenossen empfinden den Glauben ergibt sich ein Gespräch über den Glauben. eher als eine Last denn eine Quelle der Freude. Ich Ein weiteres Feld ist die Kirchenmusik: Vor zehn weiß, dass manche skeptisch sind gegenüber dem Jahren wurde das neue „Gotteslob“ eingeführt. Ich Begriff Neu-Evangelisierung. freue mich immer, wenn bei Firmungen die Firmbe- Er lenke ab von anderen Themen. Aber die Evange- werberinnen und Firmbewerber ihr eigenes „Gotteslob“ lisierung gehört doch zum Wesen der Kirche. Papst dabeihaben, das sie schon bei der Erstkommunion Franziskus ermuntert und ermutigt uns immer wieder, geschenkt bekamen; wenn dann bei der Firmung auch zu evangelisieren, an die Ränder zu gehen, Menschen aus dem „Gotteslob“ gesungen wird und unser Gebet- mit der frohmachenden Botschaft Jesu bekannt zu und Gesangbuch zu einem Lebensbegleiter werden machen. Wir haben nicht nur eine Mission, wir sind kann. Von einer Kirchenmusikerin höre ich, dass sie eine Mission. in unregelmäßigen Abständen zu Gesangsabenden in die Kirche einlädt, um neue und noch weniger be- 3. Hin und wieder werde ich gefragt, was das denn kannte Lieder aus dem Gotteslob zu erschließen und nun genau sei, Evangelisierung, und wie ich mir das einzuüben. Auf diese Weise wird die Kirchenmusik vorstelle. Ich will darauf einfach mit einigen Beispielen zum Medium der Glaubensverkündigung und Evan- antworten, die mir im Rahmen meiner Pastoralbesuche gelisierung gemacht. im Bistum begegnet sind; Beispiele für eine gelungene Das „Gotteslob“ nicht ersetzen, aber ergänzen möchte Evangelisierung, mit altbewährten Formen der Verkün- ein neues Gebetbuch, das dieser Tage unter dem Titel digung und neuen Ideen. „Lichterfüllt. Gebete in allen Lebenslagen“ beim Pustet Große Freude bereiten mir die vielen Ministrantinnen Verlag erscheint, herausgegeben vom Bistum Regens- und Ministranten, die nicht nur zu einer würdigen Fei- burg. Es möchte Hilfestellungen bieten zum Beten er der Heiligen Messe beitragen, sondern auch ein in den Familien, unterwegs, daheim, in Stunden des
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 59 Glücks und in Stunden der Bangigkeit und der Trauer. Begegnung mit dem lebendigen und lebenschaffenden Ich werde es am 25. März 2023 im Regensburger Dom Gott, wonach sich viele sehnen. anlässlich der Messfeier mit den Gebetsgruppen des Gehen wir, gehen Sie an die Ränder! Es gibt Menschen, Bistums präsentieren. Vielleicht werden auch Sie darin die warten darauf, angesprochen und eingeladen zu Anregungen finden. werden. Zeigen wir ihnen, dass wir unseren Glauben Ich bin jedenfalls fest davon überzeugt: Wo die nicht zuerst als Last und Problem sehen, sondern als „Hauskirche“ lebt, also das Gebet im Alltag geübt, in Quelle des Trostes und der tiefgründenden Freude. den Familien gepflegt wird, da wird auch der Glaube Als ein Hoffnungszeichen werte ich die bisherige bezeugt und weitergegeben. Wo die Hauskirche lebt, Resonanz auf meine Einladung, sich um das Amt der lebt auch die Pfarrkirche. Katechistin / des Katechisten als ein Ehrenamt im Ich übersehe nicht die deprimierenden Erfahrungen Dienst der Evangelisierung zu bewerben. und Misserfolge trotz vieler Bemühungen. Aber wie Voraussetzung für die Evangelisierung ist die Selbst- eine Familie nicht beisammenbleibt, wenn man sich evangelisierung. Also: nur auf das Negative fixiert, so kann auch die Familie der Kirche nicht gedeihen, wenn man sich nicht auch • die Verlebendigung der eigenen Freundschaft mit am Gelingenden aufrichtet. Bitte, schreiben Sie mir Ihre Jesus Christus, persönlichen Erfahrungen! Stärken wir uns gegenseitig • die Begegnung mit ihm in den Sakramenten der mit den Hinweisen, wo der Glaube Sie stärkt und wo Kirche, vor allem der Eucharistie und im Sakra- Kirche wächst. ment der Versöhnung, • vertiefte Kenntnis der Botschaft der Heiligen 4. Beim diesjährigen Aschermittwoch der Künstlerin- Schrift, nen und Künstler war die Lyrikerin Nora Gomringer zu • die Pflege und Kultivierung der eigenen Sprach- Gast. Sie bringt in ihren Gedichten ganz bewusst ihren fähigkeit über den Glauben, Glauben an Gott „zwischen den Zeilen“ zur Sprache. • Aufmerksamkeit für die sozialen Nöte und Her- Einer ihrer Gedichtbände trägt den Titel „Gottesan- ausforderungen und bieterin“ – ein bemerkenswertes Wortspiel. Es macht • ein Leben, in dem Wort und Tat zusammenklingen. auf etwas ganz Wesentliches der Evangelisierung aufmerksam: Wir wollen niemanden unseren Glauben Darin zu wachsen und zu reifen, ist Sinn und Zweck aufdrängen. Aber wovon das Herz voll ist, davon redet der österlichen Bußzeit. doch der Mund. Wir bieten mit unserem Zeugnis den Glauben an, weil wir ihn nicht für uns behalten, sondern Und dazu segne Euch und Sie alle teilen wollen mit anderen. der dreifaltige Gott In diesem Zusammenhang erinnere ich gerne auch der + Vater und der + Sohn und an eine Initiative aus der anglikanischen Kirche im der Heilige + Geist! Nachgang zur Corona-Pandemie. Unter dem Leitmotiv „Back to Church on Sunday“ (zurück zur Kirche am Regensburg zum 2. Fastensonntag 2023 Sonntag) ergeht der Aufruf an alle Gläubigen: „Invite someone you know to something you love!“ – „Lade jemanden, den du kennst, zu etwas ein, das du liebst!“ Dieser Jemand sind z.B. Bekannte, Freundinnen und Freunde, Nachbarinnen und Nachbarn, Kolleginnen Bischof von Regensburg und Kollegen. Die geliebte Sache ist der ganz normale Sonntagsgottesdienst, wo unter der oft unscheinbaren Dieses Hirtenwort wurde am 2. Fastensonntag 2023 (05.03.2023) Oberfläche etwas Großes und Wunderbares geschieht: verlesen.
60 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 8. Dezember 2022 I. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat Tätigkeiten ausüben.“ auf ihrer Sitzung am 08. Dezember 2022 folgende Beschlüsse gefasst, die ich hiermit für die Diözese 3. Die Ziffer 1 des Tätigkeitsmerkmals der Ent- Regensburg in Kraft setze. geltgruppe S 4 wird wie folgt gefasst: Teil I: Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst „1. Kinderpfleger, Sozialassistenten und Teil 2 Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung I. § 2a der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige geändert: Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig- keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende In § 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „19,5 Stun- Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachli- den“ durch die Angabe „30 Stunden“ ersetzt. chen Tätigkeiten.2“ 4. Die Entgeltgruppe S 8a wird wie folgt geän- II. Die Anmerkung zu § 11 Absatz 2 Satz 3 Anlage dert: 33 zu den AVR wird wie folgt geändert: a. Der bisherige Text der Entgeltgruppe S „1Ein Berufspraktikum nach abgelegtem Examen 8a wird zur Ziffer 1 und erhält den Zähler oder eine praktische Ausbildung nach abgelegter „1.“. theoretischer schulischer Teilprüfung gilt grund- sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfah- b. Die Hochziffer „1,“ wird vor der Hochziffer rung. 2Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen „3“ eingefügt. Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer ab- c. Folgende neue Ziffer 2 wird angefügt: geschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen „2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Be- und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisin- rufsausbildung und einer abgeschlosse- tegrierten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft nach landesgesetzlichen Regelungen.“ für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbil- dungs- oder Berufsförderungswerkstät- III. Der Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhält ten oder in Werkstätten für behinderte folgende Änderungen: Menschen.1“ 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S d. Folgende neue Ziffer 3 wird angefügt: 2 wird wie folgt gefasst: „3. Arbeitserzieher mit staatlicher Aner- „S 2 kennung und entsprechender Tätigkeit.1“ Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Sozialassistenten und Heilerziehungs(pflege) e. Folgende neue Ziffer 4 wird angefügt: helfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.“ „4. Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S Einrichtungen der Erziehungs-, Behin- 3 wird wie folgt gefasst: derten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 22“ „S 3 Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heil- f. Folgende neue Ziffer 5 wird angefügt: erziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung „5. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Tech- und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige niker als Gruppenleiter in einer Werkstatt Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig- für behinderte Menschen 20“
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 61 g. In Entgeltgruppe S 7 entfallen die Tätig- h) Tätigkeiten von Mitarbeitern, die vom keitsmerkmale der Ziffern 5 bis 7 und wer- Dienstgeber zur insoweit erfahrenen den als „(weggefallen)“ gekennzeichnet. Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinder- schutzfachkraft) bestellt worden sind.“ 5. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 wird wie folgt gefasst: c. Der bisherige Buchstabe g wird zum Buchstaben i. „S 14 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staat- 3. Die Anmerkung Nummer 9 wird wie folgt ge- licher Anerkennung sowie Heilpädagogen fasst: mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht „1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sons- die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember tige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger des vorangegangenen Kalenderjahres verge- Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- benen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze chende Tätigkeiten ausüben, die Entschei- zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der dungen zur Vermeidung der Gefährdung des maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht mit dem Familiengericht bzw. Betreuungs- zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung gericht Maßnahmen einleiten, welche zur um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Her- Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit abgruppierung, wenn die maßgebliche Platz- gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Ent- zahl drei Jahre hintereinander unterschritten scheidung zur zwangsweisen Unterbringung wird. 4Die Unterschreitung der maßgeblich von Menschen mit psychischen Krankheiten je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Ge- wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern meinden und Landkreise).12, 13“ mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreu- ungsanforderungen festgestellt werden. 5Eine IV. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhalten Unterschreitung auf Grund vom Dienstgeber die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitäts- der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 folgende Ände- verbesserungen) führt ebenfalls nicht zur rungen: Herabgruppierung. 6Hiervon bleiben organisa- torische Maßnahmen infolge demografischer 1. In der Anmerkung Nummer 3 wird das Wort Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“ „Erziehern,“ durch die Wörter „Erziehern oder Kinderpflegern“ ersetzt sowie hinter dem Wort 4. Die Anmerkung Nummer 11 wird wie folgt „Schulkindergärten,“ die Wörter „Ganztagsan- gefasst: geboten für Schulkinder,“ eingefügt. „11. 1Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die 2. Die Anmerkung Nummer 6 wird wie folgt ge- ändert: a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) begleitende Fürsorge für Heimbewohner a. Buchstabe f wie folgt gefasst: und nachgehende Fürsorge für ehemali- ge Heimbewohner, „f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines c) begleitende Fürsorge für Strafgefangene Facherziehers mit entsprechender abge- und nachgehende Fürsorge für ehemali- schlossener Fort- bzw. Weiterbildung im ge Strafgefangene, Umfang von mindestens 160 Stunden,“ d) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mit- arbeiter mindestens der Entgeltgruppe S b. Nach Buchstabe f werden folgende neue 9, Buchstaben g und h angefügt: e) Tätigkeiten in der Unterstützung/Assis- tenz von behinderten Menschen im Sinne „g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens von mindestens 15 Prozent von Kindern vier der neun Lebensbereiche im Sinne und Jugendlichen mit einem erhöhten von § 118 SGB IX nicht nur vorüberge- Förderbedarf, hende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
62 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 f) Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit, b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. g) Tätigkeiten in der Unterstützung/Assis- tenz von Menschen mit multiplen psy- chosozialen Beeinträchtigungen, 3. Es wird eine Anmerkung zu § 11 Absatz 3 mit h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diens- folgendem Wortlaut ergänzt: ten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behin- „Anmerkung zu Absatz 3 derten- oder Gefährdetenhilfe oder eine (1) 1Mitarbeiter, die nach Anhang B dieser dem entsprechende eigenverantwortliche Anlage – Entgeltgruppen für Mitarbeiter im So- Tätigkeit, zial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind i) schwierige Fachberatung, und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine j) schwierige fachlich koordinierende Tätig- Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren ab- keit, solviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 k) Beratung von HIV-Infizierten oder an der Stufe 3 zugeordnet. 2Mitarbeiter, die nach AIDS erkrankten Personen.“ Anhang B dieser Anlage – Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst 5. In der Anmerkung Nummer 12 werden nach eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 dem Wort „Diplompädagoge,“ die Wörter „Er- in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als ziehungswissenschaftler (Bachelor/Master) drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. oder Kindheitspädagoge (Bachelor/Master),“ Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet. eingefügt. (2) 1Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Ent- 6. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird geltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe die Anmerkung Nr. 14 wie folgt neu gefasst: 2 und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der „14. Voraussetzung für die Eingruppierung Fallgruppe 2, die am 1. Oktober 2024 in Stufe ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpä- 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren dagogische Zusatzqualifikation im Sinne der absolviert haben, werden zum 1. Oktober Werkstättenverordnung nach dem Neunten 2024 der Stufe 5 zugeordnet. 2Mitarbeiter mit Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die gleichgestellte Qualifikation verfügt.“ am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stu- fenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe V. Der § 11 der Anlage 33 zu den AVR erhält folgende 5 zugeordnet. 3Mitarbeiter mit Eingruppierung Änderungen: in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die am 1. Oktober 1. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von AVR wird wie folgt geändert: mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet. In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt. (3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Ab- sätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2. § 11 Absatz 3 der Anlage 33 zu den AVR wird 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen wie folgt neu gefasst: beginnt.“ a) „(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Ab- VI. Anhang A der Anlage 33 zu den AVR hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 13 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer 1 Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb 1. Oktober 2024 neu gefasst. 2Dafür verändern derselben Entgeltgruppe bei ihrem sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Ok- Dienstgeber (Stufenlaufzeit): tober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhun- • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, dertsatz: • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Mittlere Werte in Euro • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 63 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 X. Inkrafttreten S9 3.060,00 3.280,00 3.530,00 Die Änderungen in den Ziffern I. bis IV. sowie VII. Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 und VIII. treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die 3.900,00 4.250,00 4.520,00 Änderungen in den Ziffern V. und VI. treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft. VII. Es wird ein neuer § 11a in die Anlage 33 zu den AVR eingefügt: Teil II: Anzeige- und Nachweispflichten im Ab- „§ 11a Höhergruppierung auf Antrag schnitt XIIa der Anlage 1 AVR 1 Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 33 eingruppiert waren, aufgrund I. Im Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR wird der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B eine neue Anmerkung zu Absatz (a) eingefügt: der Anlage 33 eine höhere Eingruppierung, sind diese Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 11 in die- „Anmerkung zu Abs. (a): se Entgeltgruppe eingruppiert. 2Der Antrag nach 1 Abs. (a) Sätze 2 bis 4 gelten nicht für Mitarbeiter, Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2023 gestellt die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den sind, § 5 Abs. 1a EFZG. 2Diese sind zum Nach- 1. Juli 2022 zurück. 3Nach dem 1. Januar 2023 weis ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung Dienstgeber verpflichtet, zu den in Abs. (a) Satz 2 in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche unberücksichtigt.“ Dauer feststellen und sich eine ärztliche Beschei- nigung nach Abs. (a) Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3 Kommt der Mitarbeiter der Pflicht aus VIII. Überleitung Satz 2 nicht nach, gilt Abs. (a) Satz 9 1. Alternative entsprechend. 4Liegt ein Fall des § 5 Abs. 1a Satz Es wird ein neuer § 20 in die Anlage 33 zu den 3 EFZG vor, verbleibt es bei der Anwendung des AVR eingefügt: Abs. (a) Sätze 2 bis 4.“ „§ 20 Überleitung in die Anlage 33 1) 1Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. De- II. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. zember 2022 in Anlage 2 eingruppiert sind, aufgrund der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B der Anlage 33 eine Eingruppierung in Anlage 33, sind sie nur auf Antrag in der Teil III: Änderungen in Anlage 7 zu den AVR Anlage 33 eingruppiert. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden I. Änderungen in Abschnitt D des Teils II der Anlage (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. 7 zu den AVR Januar 2023 zurück. 1. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den (2) 1Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach AVR wird § 1 Abs. 1 wie folgt ergänzt: Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer Entgelt- „§ 1 Anwendungsbereich gruppe, in die sie nach § 11 i.V.m. Anhang (1) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die B der Anlage 33 eingruppiert sind. 2Für die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Überleitung dieser Mitarbeiter gilt § 2 Anhang Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen D der Anlage 33 mit der Maßgabe, dass nach ausgebildet werden sowie für Auszubildende dem 1. Januar 2023 eingetretene Änderun- in den Gesundheitsberufen Diätassistent, gen der Stufenzuordnung in der bisherigen Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-tech- Vergütungsgruppe sowie nach dem 1. Januar nischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch- 2023 erfolgte Bewährungsaufstiege bei der technischer Radiologieassistent, Medizinisch- Überleitung unberücksichtigt bleiben.“ technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, für ab dem 1. Januar 2023 begonnene Ausbildungsgänge: IX. Befristung mittlere Werte Medizinischer Technologe für Laboratori- umsanalytik, Medizinischer Technologe für Die mittleren Werte sind bis zum 31. Dezember Radiologie, Medizinischer Technologe für 2024 befristet. Funktionsdiagnostik, deren praktische Ausbil-
64 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 dung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich 2. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) erfolgt, die entweder AVR wird § 1 Abs. 2 um eine neue Nummer vom selben Träger wie die die theoretische 3b. ergänzt. Die bisherige Nummer 3. wird zu Ausbildung erbringende Schule getragen ist 3a. oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.“ „(2) Den Gesundheitsberufen im Sinne des Absatzes 1 liegen folgende Vorschriften zu Grunde: Ausbildungen Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung 1. Orthoptisten Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthop- tisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563) 2. Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892) 3a. a) Medizinisch-techni- MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) sche Laboratoriumsas- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der sistenten Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) b) Medizinisch-techni- sche Radiologieassis- tenten c) Medizinisch-techni- sche Assistenten für Funktionsdiagnostik 3b. Für ab dem 1. Januar MT-Berufe-Gesetz vom 1. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) 2023 begonnene Ausbil- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen dungsgänge: und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverord- a) Medizinischer Tech- nung - MTAPrV) vom 24. September 2021 (BGBl. I. S. 4467) nologe für Laboratori- umsanalytik b) Medizinischer Tech- nologe für Radiologie c) Medizinischer Tech- nologe für Funktionsdi- agnostik 4. Ergotherapeuten Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) 5. Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) 6. Diätassistenten Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diät- assistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) II. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Teil IV: Tarifrunde 2023 Teil I I. Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs 1. In den AVR wird nach Anlage 1b eine neue der Verbraucherpreise Anlage 1c eingefügt:
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 65 „Prämie zur Abmilderung des schnellen spruch auf Ausbildungsvergütung haben, Anstiegs der Verbraucherpreise erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe (1) 1 Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in von jeweils 500 Euro. 2Absatz 1 Sätze 8 den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, und 9 gelten entsprechend. 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 (3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei haben, erhalten eine Einmalzahlung in der Bemessung sonstiger Leistungen Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § nicht zu berücksichtigen. 3 Nr. 11c EStG. 2Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 (4) 1 Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. nicht mit sonstigen Leistungen verrech- Juni 2024. 3Anspruchsberechtigt sind net. 2Sofern für Mitarbeiter, die nach Mitarbeiter, die an mindestens einem Anlage 21 eingruppiert sind, die für ver- Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf gleichbare Beschäftigte des jeweiligen Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, Bundeslandes geltenden Regelungen sofern ihnen die Leistung im Sinne von Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vor- § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfäng- sehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die lich ausgezahlt wurde. 4Abweichende Prämie nach Absatz 1.“ Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 5In 2. Inkrafttreten Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretun- gen können die Auszahlungsmodalitäten Dieser Beschluss tritt zum 1. Dezember 2022 mit jedem Mitarbeiter gesondert verein- in Kraft. bart werden. 6Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszah- II. Verlängerung der Anlage 17a zu den AVR lungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EstG nicht überschreiten. 7Bei teilzeitbeschäftigten 1. § 1 Absatz 2 der Anlage 17a zu den AVR wird Mitarbeitern vermindert sich die Einmal- wie folgt gefasst: zahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem „(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die individuellen Beschäftigungsumfangs bis zum 30. Juni 2024 die jeweiligen Vor- zum regelmäßigen durchschnittlichen aussetzungen dieser Regelung erfüllen und Beschäftigungsumfangs eines vollzeit- deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren beschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Juli 2024 mindestens insgesamt 500,00 Euro. begonnen hat.“ 8 Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch 2. Inkrafttreten auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss Teil V: Ergänzung des Beschlusses der Bundes- aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage kommission zu den Betreuungskräften in VG 10 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der der Anlage 2 zu den AVR vom 20. Oktober 2022 Barleistungen des Sozialversicherers „Ergänzung der Anmerkung 148“ nicht gezahlt wird. 9Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug I. Die in der Anlage 2 zu den AVR bei den Anmer- von Krankengeld nach § 45 SGB V oder kungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü- entsprechender gesetzlicher Leistun- tungsgruppen 1 bis 12 neue Hochziffer 148 wird gen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 nach dem Wort „Einstiegsstufe“ um folgenden MuSchG oder § 24i SGB V. Satz ergänzt: (2) 1 Auszubildende und Studierende im „148 (…) Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch Sinne der Anlage 7, die an mindestens nicht erreicht haben, werden zum 1. November einem Tag des Auszahlungsmonats An- 2022 der Stufe 4 zugeordnet.“
66 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 II. Inkrafttreten Die Bundeskommission beschließt, die Kom- petenz auf die Regionalkommission Ost – wie Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in beantragt – zu übertragen. Kraft. 1. Kompetenzübertragung Bezugnehmend auf den Beschluss der Bun- Teil VI: Kompetenzübertragung Fälligkeit der Ein- deskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- malzahlung Anlage 33 zu den AVR mission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in I. Kompetenzübertragung auf die Regionalkommis- der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf sion Baden-Württemberg die Regionalkommission Ost die Kompetenz zu übertragen hinsichtlich der Festlegung Die Bundeskommission beschließt, die Kompe- der Fälligkeit und der Konkretisierung des tenz auf die Regionalkommission Baden-Würt- Auszahlungszeitraums für die im Beschluss temberg – wie beantragt – zu übertragen. der Bundeskommission vom 20. Oktober 2022 bzw. im Beschluss der Regionalkommission 1. Bezugnehmend auf den Beschluss der Bun- Ost vom 3. November 2022 beschlossenen deskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- Einmalzahlungen, so dass die Regionalkom- mission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde mission folgenden ergänzenden Beschluss Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in fassen kann: der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf die Regionalkommission Baden-Württemberg Der Auszahlungszeitraum der in der Ziffer die Kompetenz zu übertragen hinsichtlich der I. 3. festgelegten Einmalzahlung (in Höhe Festlegung der Fälligkeit und der Konkreti- von 910,00 Euro für Mitarbeitende der Ent- sierung des Auszahlungszeitraums für die im geltgruppen S 2 bis S 11a und in Höhe von BK Beschluss vom 20. Oktober 2022 bzw. im 1.240,00 Euro für Mitarbeitende der Entgelt- Beschluss der RK Baden-Württemberg vom gruppen S 11b, S 12 Ziffer 1, S 14 oder S 15 25. Oktober 2022 beschlossenen Einmal- Ziffer 7 gemäß der nach § 12b Anlage 33 AVR zahlungen, so dass die Regionalkommission jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzun- folgenden ergänzenden Beschluss fassen gen) des Beschlusses der Bundeskommis- kann: sion der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Der Auszahlungszeitraum, der in den Ziffern Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage I und II festgelegten Einmalzahlungen des 33 und der Anlage 1 AVR, wird dahingehend Beschlusses der Bundeskommission der Ar- konkretisiert, dass die Einmalzahlung ab dem beitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 1. Januar 2023 fällig wird und spätestens bis 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungs- zum 31. März 2023 auszuzahlen ist. Vor dem dienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den 1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden AVR wird dahingehend konkretisiert, dass darauf angerechnet. die jeweiligen Einmalzahlungen ab dem 01. Januar 2023 fällig werden und spätestens 2. Inkrafttreten bis zum 31. März 2023 auszuzahlen sind. Vor dem 01. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen Der Beschluss tritt zum 3. November 2022 in werden darauf angerechnet. Kraft. 2. Inkrafttreten Regensburg, den 22.02.2023 Der Beschluss tritt zum 8. Dezember 2022 in Kraft. II. Kompetenzübertragung auf die Regionalkommis- sion Ost Bischof von Regensburg
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 67 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. April 2021 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- ten mittleren Wert (25,00 Euro) in § 12 Abs. 3 mission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer der Anlage 32 zu den AVR für die Zulage für Sitzung am 15. April 2021 per Videokonferenz folgende Mitarbeiter, die in eine der Entgeltgruppen P4 Beschlüsse gefasst, die ich hiermit für die Diözese bis P16 eingruppiert sind, um bis zu 40 v. H. Regensburg in Kraft setze. nach oben abweichen. II. Die Bundeskommission setzt den mittleren Wert für die Zulage in § 12 Abs. 3 der Anlage A. Änderung in § 16 Abs. 3 AT AVR 31 zu den AVR auf 25,00 Euro fest. I. In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe von III. Die Regionalkommission Baden-Württemberg „§ 16e SGB II“ durch die Angabe „§ 16i SGB kann von dem nach Ziffer II. dieses Beschlus- II“ und die Angabe von „§ 16e Abs. 4 SGB II“ ses festgesetzten mittleren Wert für Mitarbei- durch die Angabe „§ 16i Abs. 6 SGB II“ ersetzt. ter, die in eine der Entgeltgruppen 5 – 15 bzw. P4 bis P16 eingruppiert sind, um bis zu 40 v. II. Die Änderungen treten zum 1. Mai 2021 in H. nach oben abweichen. Kraft. IV. Die Änderungen treten zum 1. März 2021 in Kraft. B. Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg zur Abweichung von der Regensburg, den 15. Juni 2021 Bandbreite und der Festlegung eines mittleren Wertes I. Die Regionalkommission Baden-Württemberg kann von dem durch Beschluss der Bundes- Bischof von Regensburg kommission vom 25. Februar 2021 festgeleg-
68 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 Das Bischöfliche Generalvikariat Recollectio und „Missa chrismatis“ und abhängt“ (SC 41), gehören auch sie wesentlich 3. April 2023 dazu. Wir ersuchen deshalb alle Priester und Diakone, Die „Missa chrismatis“ ist eine zentrale Feier des auch die Gläubigen zur Mitfeier der „Missa chrismatis“ ganzen Bistums. Sie versammelt jedes Jahr das Pres- einzuladen. Dies gilt besonders für alle, die in diesem byterium um den Bischof zur Weihe der Heiligen Öle Jahr um die Taufe (ihres Kindes) bitten, die Firmung und zur Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum empfangen, im Dienst alter und kranker Menschen priesterlichen Dienst. Die diesjährige Feier beginnt stehen oder sich auf eine Altar- bzw. Kirchweihe vor- wie gewohnt um 17.00 Uhr im Hohen Dom St. Peter. bereiten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ei- Recollectio genmächtige Sitzplatzreservierungen im Dom verboten 13.30 Uhr Kaffee sind. Die Ordner sind angewiesen, solche Reservie- 14.00 Uhr Vortrag von Prof. Dr. Yves Kingata (Univer- rungen aufzuheben. sität Regensburg): „Eucharistie als Quelle und Aufgabe priesterlichen Dienstes – zur fruchtbaren und würdigen Feier der 3. Ausgabe und Aufbewahrung der Heiligen Öle heiligen Messe“ im Priesterseminar, St. Wolfgang Die Heiligen Öle werden nur an die berechtigten Per- 15.00 Uhr Eucharistische Anbetung sonen der 15 Dekanate des Bistums ausgegeben. 15.00 bis 16.30 Uhr Die Dekane werden gebeten, bis spätestens 20. März Möglichkeit zur Beichte (vier Beichtväter 2023 an die Fachstelle Liturgie (liturgie@bistum- im Priesterseminar und Möglichkeit im regensburg.de) die Anzahl der Verteilungsorte im Priesterbeichtstuhl, 1. Stock Karmeliten- Dekanat zu melden, an denen die Heiligen Öle ausge- kloster – dazu bitte an der Klosterpforte geben werden. Die Anzahl kann sich an der Zahl der melden) bestehenden Abholgarnituren vor der Neuordnung der Dekanate am 1. März 2022 orientieren. Chrisammesse Im Vorfeld der „Missa chrismatis“ werden dann die 1. Hinweise für Priester und Diakone entsprechend angeforderten Abholscheine für das Alle anwesenden Priester und Diakone nehmen in jeweilige Dekanat zugeschickt. Der Dekan kann die Chorkleidung (weiße Stola) am Gottesdienst teil. Plätze Abholung delegieren. Die Ehrfurcht vor den Heiligen sind für sie im nördlichen Querhaus reserviert. Ölen verlangt aber, dass dafür Erwachsene beauftragt werden, die auch ein gewisses Hintergrundwissen ab 16.30 Uhr mitbringen. Die Mitfeier der Chrisammesse sollte für Anlegen der Chorkleidung in St. Ulrich die mit der Abholung beauftragten Personen selbst- (neben dem Dom) verständlich sein. 16.45 Uhr Aufstellung im Domgarten Unmittelbar im Anschluss an die Liturgie können die 17.00 Uhr Gemeinsamer Einzug in den Dom zur Heiligen Öle dann gegen Vorlage des Abholscheins bis „Missa chrismatis“ 19.00 Uhr an den Ausgabetischen abgeholt werden – eine spätere Abholung ist nicht möglich. Ein Buchstabe Konzelebranten beim Bischof sind: auf dem Abholschein weist auf den entsprechenden - der Generalvikar, Ausgabetisch hin (A Westportal, B nördliches Seiten- - die Regionaldekane, schiff, C südliches Seitenschiff). - der Regens, Für die Regensburger Stadtpfarreien können die Pries- - der Jugendpfarrer. ter oder unter Vorlage eines Berechtigungsscheins Für die Konzelebranten findet um 16.30 Uhr eine Ein- ihres Pfarrers auch ein anderer Vertreter am Dienstag weisung in der Domsakristei statt. Um pünktliches Ein- und Mittwoch der Karwoche jeweils zwischen 10.00 treffen wird gebeten. Die Paramente sind vorhanden. und 12.00 Uhr die Heiligen Öle beim Dommesner 60 Minuten nach Beginn der Ausgabe der Heiligen Öle abholen. Bitte im Vorfeld unbedingt mit Herrn Feigl wird St. Ulrich geschlossen. oder Herrn Lennart telefonisch einen Abholungstermin vereinbaren: 0941 / 597-1670. Die Gefäße zur Abholung müssen leer, gründlich 2. Mitfeier der Gläubigen gereinigt, eindeutig gekennzeichnet und in Form und Material der Würde der Heiligen Öle angemessen Die Chrisammesse ist ein Zeichen der engen Verbun- sein. Plastikbeutel, Schachteln u. ä. für den Transport denheit nicht nur des Klerus, sondern aller Gläubigen sind nicht nur unpassend sondern den Heiligen Ölen des Bistums mit ihrem Bischof. Da man in ihm „den unwürdig. Hohenpriester seiner Herde“ zu sehen hat, „von dem Beim Transport und bei der Verteilung der Heiligen das Leben seiner Gläubigen gewissermaßen ausgeht Öle an die Pfarreien / Pfarreiengemeinschaften ist auf
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 69 Ehrfurcht zu achten. Die Dekanate legen zeitnah an Palmsonntagskollekte am 02.04.2023 einem oder mehreren geeigneten Orten des Dekanats Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, Ausgabetermine fest an denen die Heiligen Öle an die dem 02.04.2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vor- Pfarreien / Pfarreiengemeinschaften entsprechend abend) statt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe weiterverteilt werden. Auch hier ist auf den besonderen soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Stellenwert der Heiligen Öle für die Sakramenten- Gemeinden über die Bistumskassen an die genann- spendung zu achten und für einen würdigen Ablauf ten Stellen weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne zu sorgen. Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Um die Bedeutung der Chrisammesse im Bewusst- Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. sein der Gläubigen zu verankern, empfiehlt es sich, die Heiligen Öle bei der nächsten Eucharistiefeier in Informationen und Kontakt: den Pfarrgemeinden feierlich in Empfang zu nehmen. Deutscher Verein vom Heiligen Lande Für die Aufbewahrung in den Pfarreien sieht die Ord- Tel.: 0221 - 99 50 65 0 nung einen würdigen Platz im Kirchenraum vor. „Der E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de heilige Chrisam ... wird altem Brauch entsprechend Internet: www.dvhl.de; www.palmsonntagskollekte.de. an einem sicheren Ort im Heiligtum aufbewahrt und verehrt. Dort kann man auch das Katechumenen- und das Krankenöl verwahren“. (KKK 1241) Zweite Dienstprüfung für Pastoralassisten- ten/innen Im Zeitraum Oktober 2023 bis Juli 2024 wird die Hinweise zur Durchführung der Palmsonn- Zweite Dienstprüfung für Pastoralassistenten/innen tagskollekte 2023 entsprechend der geltenden Prüfungsordnung vom Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im 05.01.1996 (s. Amtsblatt Nr. 1/ 1996) durchgeführt. Heiligen Land zugute. Der Leitgedanke zur Palmsonn- Um die Zulassung zu dieser Prüfung können sich tagskollekte 2023 lautet: Chancen spenden. Damit Pastoralassistenten/innen bewerben, die die Voraus- Christen im Heiligen Land bleiben. setzungen nach § 6 (1) und § 8 der Prüfungsordnung erfüllen. Die Christen des Heiligen Landes sind eine kleine Min- Das Zulassungsgesuch ist bis spätestens 16. Juni derheit. Für die Gesellschaft, in der sie leben, sind sie 2023 an den Hwst. Herrn Bischof zu richten. Darin ist jedoch von großer Bedeutung. Je nach Wohnort haben auch das Thema zu nennen, welches der/die Pasto- Christen jüdische oder muslimische Nachbarn. In ihrem ralassistent/in in der laut § 11 der Prüfungsordnung Alltag haben sie deshalb die Chance, als Vermittler in erforderlichen Schriftlichen Hausarbeit behandeln der konfliktreichen Region zu agieren. Für sich selbst möchte. aber sehen viele Christen wenig Perspektiven. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommis- sariat des Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen Portiunkula-Ablass den Christen vor Ort Chancen auf Bildung, soziale Für alle Nebenkirchen und Kapellen, deren Portiunku- Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche la-Privileg im Jahre 2023 abläuft, werden wir um Erneu- Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale erung des Privilegs bitten. Neueingaben um Verleihung Einrichtungen sorgen für neue Perspektiven. Sie bieten des Privilegs mögen unter Angabe des lateinischen nicht nur Arbeitsplätze, sondern sie unterstützen auch Titulus der Kirche oder Kapelle bis 14. April 2023 beim Kinder aus sozial schwachen Familien, Menschen mit Bischöflichen Konsistorium Regensburg (Herr Kaiser, Behinderung, chronisch Kranke und Migranten – da- 0941/5971705) eingebracht werden. runter viele Frauen. In Pfarrkirchen kann der Portiunkula-Ablass ohne Ge- Mit einer Spende zur Palmsonntagskollekte unter- such um Verleihung des Privilegs gewonnen werden. stützen Sie die Menschen im Heiligen Land, an den Ursprungsstätten unseres christlichen Glaubens.
70 Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023 Im Herrn sind verschieden: 2023 am 15. Februar Doering Valentin, Dr. theol., (ED. Bamberg), Apostolischer Protonotar, Kom. in Furth im Wald, 81 Jahre alt am 15. Februar Maier Hubert, BGR, StDir. a.D. und Exp. für Greising i.R., Kom. in Mietraching; 93 Jahre alt am 17. Februar Mühlbauer Egid, BGR, frr. Pfr. von Pirk und Kom. in Weiden- St. Josef, 91 Jahre alt am 19. Februar Preißl Johann, frr. Pfr. von Burglengenfeld-St. Josef und Kom. in Eitlbrunn, 82 Jahre alt am 20. Februar Stein P. Lambert OCD, Konventuale des Karmelitenklosters Regensburg St. Josef, 90 Jahre alt am 22. Februar Ferges Karl Maria, PfAdm. i. R. in Eichlberg und für Neu- kirchen b. Hemau und Kom. in Vohenstrauß, 84 Jahre alt R.I.P. Verleger: Bischöfl. Ordinariat - Redaktion: Dr. Johannes Frühwald-König
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