AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG - B 20054

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                                      AMTSBLATT
FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG
HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG

2023                                                              Nr. 3                                                          07. März

I n h a l t: Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2023) ­– Hirtenbrief des Bischofs von Regensburg
zum 2. Fastensonntag 2023 – Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbandes vom 08.12.2022 und vom 15.04.2021 – Recollectio und „Missa chrismatis“ – Hinweise zur Durchführung der Palmsonn-
tagskollekte 2023 – Zweite Dienstprüfung für Pastoralassistenten/innen – Portiunkula-Ablass – Verstorbene Kleriker

                Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
                             (Palmsonntagskollekte 2023)

Liebe Schwestern und Brüder,                                             Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen
am Palmsonntag hören wir das Evangelium                                  durch Ihre Spende den Christen vor Ort
vom Einzug Jesu in Jerusalem. Auf diesem                                 Chancen auf Bildung, soziale Teilhabe und
biblischen Weg ziehen auch in diesem Jahr                                ein selbstbestimmtes Leben. Christliche
zahlreiche Christen aus dem Heiligen Land in                             Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden
einer Prozession durch die Stadt. Hoffentlich                            und soziale Einrichtungen sorgen für neue
können sie nach den Jahren der Einschrän-                                Perspektiven. Sie bieten nicht nur Arbeitsplät-
kungen durch die Pandemie nun wieder von                                 ze, sondern sie unterstützen auch Kinder aus
Pilgern aus aller Welt begleitet werden – eine                           sozial schwachen Familien, Menschen mit
Erfahrung der Solidarität, die dringend er-                              Behinderung, chronisch Kranke und Migran-
wünscht ist.                                                             ten – darunter viele Frauen. Darüber hinaus
Denn die Christen des Heiligen Landes sind                               tragen christliche Einrichtungen vielfach zur
eine kleine Minderheit. Im Westjordanland,                               interreligiösen Friedenserziehung bei.
in Gaza und sogar in Jerusalem nimmt ihre                                Wir bitten Sie: Tragen Sie mit Ihrem Gebet
Zahl kontinuierlich ab. Für die Gesellschaft,                            und Ihrer Spende am Palmsonntag dazu bei,
in der sie leben, sind sie jedoch von großer                             dass die christliche Präsenz im Heiligen Land
Bedeutung. Je nach Wohnort haben Christen                                erhalten bleibt. Herzlichen Dank!
jüdische oder muslimische Nachbarn. Mit
dem Judentum verbindet sie die gemeinsame                                Fulda, den 29.09.2022
Hebräische Bibel, mit dem Islam die gemein-
same orientalische Kultur. In ihrem Alltag                               Für das Bistum Regensburg
haben sie deshalb die Chance, als Vermittler
in der konfliktreichen Region zu agieren. Für
sich selbst aber sehen viele Christen wenig
Perspektiven. Viele träumen von einem bes-
seren Leben jenseits ihrer Heimat.                                                      Bischof von Regensburg
Wir bitten Sie am Palmsonntag um Ihre
Solidarität mit den Christen im Heiligen                                 Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 02.04.2023, in allen Gottes-
Land, damit sie für sich eine Zukunft se-                                diensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die
hen und bleiben. Der Deutsche Verein vom                                 Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen
                                                                         Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen
Heiligen Lande und das Kommissariat des                                  Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
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                             Hirtenbrief des Bischofs von Regensburg
                                    zum 2. Fastensonntag 2023

Liebe Kinder, liebe Jugendliche und erwachsene              Zeugnis für ihren Glauben geben. Danke dafür! In einer
Schwestern und Brüder im Herrn!                             Pfarrei haben sie sogar die Sorge um die Weihnachts-
                                                            krippe übernommen. Und da ist der junge Ministrant,
1. „Dieser ist mein geliebter Sohn. […] Auf ihn sollt       der für den Kreuzweg auf den Kalvarienberg in seiner
ihr hören!“ (Mt 17,5) Diese Worte des Vaters auf dem        Filialgemeinde eine Video-Betrachtung aufgenommen
Berg der Verklärung gelten den Aposteln. Sie gelten         hat. Er lädt ein, sich mit Jesus auf seinem Leidensweg
Mose und Elja, den wichtigsten Vertretern des Alten         zu verbinden und die Auferstehung zu feiern. Auf der
Bundes. Und sie gelten auch mir und Dir.                    Homepage seiner Pfarreiengemeinschaft hat er schon
Auf Jesus hören. Sich ihm anvertrauen. Ihn als besten       fast 1000 Aufrufe erzielt.
Freund mit ins Leben nehmen. Von ihm her leben, das         Ich denke an den Gebetskreis, der im Beten seine
ist das Fundament des Christseins, das Fundament            soziale Verantwortung entdeckt und schon die zweite
der Kirche.                                                 LKW-Ladung an Hilfsgütern für die Ukraine zusam-
Jesus ist das Evangelium in Person. Kirche wächst           mengebracht hat. Gottesliebe und Nächstenliebe
durch das Hören auf ihn, durch die Nachfolge, durch         gehören zusammen.
ein Handeln nach seinen Worten und das Weitersagen          Ein zunächst kirchenferner und nicht getaufter Vater
seiner Botschaft.                                           einer Ministrantin erzählt mir, dass er über der Kom-
Viele fragen sich: Wie soll es weitergehen mit der          munionvorbereitung seiner Tochter so von Jesus
Kirche? Das Evangelium des heutigen Sonntags (Mt            fasziniert wurde, dass er jetzt selbst dazugehören
17,1–9) gibt uns eine Hilfe: auf Jesus hören und –          will, um die Taufe gebeten und sich auf den Weg ge-
österlich – seine Botschaft weitertragen. Die erste         macht hat: gelungene Evangelisierung, nicht nur der
und wichtigste Herausforderung unserer Tage ist die         Kommunionkinder.
Neu-Evangelisierung.                                        In etlichen Pfarrgemeinden bieten pastorale Mitar-
                                                            beiterinnen und Mitarbeiter jetzt in der Fastenzeit
2. Neu-Evangelisierung heißt anerkennen: Ja, in jedem       „Exerzitien im Alltag“ an: Hilfen für die persönliche
Ort steht schon eine Kirche, in jedem Buchladen kann        Schriftbetrachtung, und bei wöchentlichen Treffen wird
man eine Bibel kaufen. Priester, pastorale Mitarbei-        über die eigene Glaubenserfahrung berichtet und sich
terinnen und Mitarbeiter, viele Religionslehrerinnen        ausgetauscht.
und Religionslehrer geben sich tagaus tagein Mühe,          In mehreren Pfarreien gibt es mittlerweile auch Erfah-
den Glauben zu erschließen im Schulunterricht und           rungen mit einer neuen Form von „Volksmission“, wo
in der Predigt.                                             vor allem auf die persönliche Begegnung bei Haus-
Dennoch können wir die Augen nicht davor verschlie-         besuchen gesetzt wird. Kleine Teams, ein Priester
ßen, dass die Liebe zu Christus, der Glaube an Gott         und zwei Leute aus der Pfarrei, gehen bewusst an
und die kirchliche Praxis, oftmals müde geworden sind.      die Ränder, laden ein zum Gottesdienst. Nicht selten
Viele unserer Zeitgenossen empfinden den Glauben            ergibt sich ein Gespräch über den Glauben.
eher als eine Last denn eine Quelle der Freude. Ich         Ein weiteres Feld ist die Kirchenmusik: Vor zehn
weiß, dass manche skeptisch sind gegenüber dem              Jahren wurde das neue „Gotteslob“ eingeführt. Ich
Begriff Neu-Evangelisierung.                                freue mich immer, wenn bei Firmungen die Firmbe-
Er lenke ab von anderen Themen. Aber die Evange-            werberinnen und Firmbewerber ihr eigenes „Gotteslob“
lisierung gehört doch zum Wesen der Kirche. Papst           dabeihaben, das sie schon bei der Erstkommunion
Franziskus ermuntert und ermutigt uns immer wieder,         geschenkt bekamen; wenn dann bei der Firmung auch
zu evangelisieren, an die Ränder zu gehen, Menschen         aus dem „Gotteslob“ gesungen wird und unser Gebet-
mit der frohmachenden Botschaft Jesu bekannt zu             und Gesangbuch zu einem Lebensbegleiter werden
machen. Wir haben nicht nur eine Mission, wir sind          kann. Von einer Kirchenmusikerin höre ich, dass sie
eine Mission.                                               in unregelmäßigen Abständen zu Gesangsabenden
                                                            in die Kirche einlädt, um neue und noch weniger be-
3. Hin und wieder werde ich gefragt, was das denn           kannte Lieder aus dem Gotteslob zu erschließen und
nun genau sei, Evangelisierung, und wie ich mir das         einzuüben. Auf diese Weise wird die Kirchenmusik
vorstelle. Ich will darauf einfach mit einigen Beispielen   zum Medium der Glaubensverkündigung und Evan-
antworten, die mir im Rahmen meiner Pastoralbesuche         gelisierung gemacht.
im Bistum begegnet sind; Beispiele für eine gelungene       Das „Gotteslob“ nicht ersetzen, aber ergänzen möchte
Evangelisierung, mit altbewährten Formen der Verkün-        ein neues Gebetbuch, das dieser Tage unter dem Titel
digung und neuen Ideen.                                     „Lichterfüllt. Gebete in allen Lebenslagen“ beim Pustet
Große Freude bereiten mir die vielen Ministrantinnen        Verlag erscheint, herausgegeben vom Bistum Regens-
und Ministranten, die nicht nur zu einer würdigen Fei-      burg. Es möchte Hilfestellungen bieten zum Beten
er der Heiligen Messe beitragen, sondern auch ein           in den Familien, unterwegs, daheim, in Stunden des
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                                    59

Glücks und in Stunden der Bangigkeit und der Trauer.       Begegnung mit dem lebendigen und lebenschaffenden
Ich werde es am 25. März 2023 im Regensburger Dom          Gott, wonach sich viele sehnen.
anlässlich der Messfeier mit den Gebetsgruppen des         Gehen wir, gehen Sie an die Ränder! Es gibt Menschen,
Bistums präsentieren. Vielleicht werden auch Sie darin     die warten darauf, angesprochen und eingeladen zu
Anregungen finden.                                         werden. Zeigen wir ihnen, dass wir unseren Glauben
Ich bin jedenfalls fest davon überzeugt: Wo die            nicht zuerst als Last und Problem sehen, sondern als
„Hauskirche“ lebt, also das Gebet im Alltag geübt, in      Quelle des Trostes und der tiefgründenden Freude.
den Familien gepflegt wird, da wird auch der Glaube        Als ein Hoffnungszeichen werte ich die bisherige
bezeugt und weitergegeben. Wo die Hauskirche lebt,         Resonanz auf meine Einladung, sich um das Amt der
lebt auch die Pfarrkirche.                                 Katechistin / des Katechisten als ein Ehrenamt im
Ich übersehe nicht die deprimierenden Erfahrungen          Dienst der Evangelisierung zu bewerben.
und Misserfolge trotz vieler Bemühungen. Aber wie          Voraussetzung für die Evangelisierung ist die Selbst-
eine Familie nicht beisammenbleibt, wenn man sich          evangelisierung. Also:
nur auf das Negative fixiert, so kann auch die Familie
der Kirche nicht gedeihen, wenn man sich nicht auch        •   die Verlebendigung der eigenen Freundschaft mit
am Gelingenden aufrichtet. Bitte, schreiben Sie mir Ihre       Jesus Christus,
persönlichen Erfahrungen! Stärken wir uns gegenseitig      •   die Begegnung mit ihm in den Sakramenten der
mit den Hinweisen, wo der Glaube Sie stärkt und wo             Kirche, vor allem der Eucharistie und im Sakra-
Kirche wächst.                                                 ment der Versöhnung,
                                                           •   vertiefte Kenntnis der Botschaft der Heiligen
4. Beim diesjährigen Aschermittwoch der Künstlerin-            Schrift,
nen und Künstler war die Lyrikerin Nora Gomringer zu       •   die Pflege und Kultivierung der eigenen Sprach-
Gast. Sie bringt in ihren Gedichten ganz bewusst ihren         fähigkeit über den Glauben,
Glauben an Gott „zwischen den Zeilen“ zur Sprache.         •   Aufmerksamkeit für die sozialen Nöte und Her-
Einer ihrer Gedichtbände trägt den Titel „Gottesan-            ausforderungen und
bieterin“ – ein bemerkenswertes Wortspiel. Es macht        •   ein Leben, in dem Wort und Tat zusammenklingen.
auf etwas ganz Wesentliches der Evangelisierung
aufmerksam: Wir wollen niemanden unseren Glauben           Darin zu wachsen und zu reifen, ist Sinn und Zweck
aufdrängen. Aber wovon das Herz voll ist, davon redet      der österlichen Bußzeit.
doch der Mund. Wir bieten mit unserem Zeugnis den
Glauben an, weil wir ihn nicht für uns behalten, sondern             Und dazu segne Euch und Sie alle
teilen wollen mit anderen.                                                   der dreifaltige Gott
In diesem Zusammenhang erinnere ich gerne auch                        der + Vater und der + Sohn und
an eine Initiative aus der anglikanischen Kirche im                         der Heilige + Geist!
Nachgang zur Corona-Pandemie. Unter dem Leitmotiv
„Back to Church on Sunday“ (zurück zur Kirche am           Regensburg zum 2. Fastensonntag 2023
Sonntag) ergeht der Aufruf an alle Gläubigen: „Invite
someone you know to something you love!“ – „Lade
jemanden, den du kennst, zu etwas ein, das du liebst!“
Dieser Jemand sind z.B. Bekannte, Freundinnen und
Freunde, Nachbarinnen und Nachbarn, Kolleginnen                            Bischof von Regensburg
und Kollegen. Die geliebte Sache ist der ganz normale
Sonntagsgottesdienst, wo unter der oft unscheinbaren       Dieses Hirtenwort wurde am 2. Fastensonntag 2023 (05.03.2023)
Oberfläche etwas Großes und Wunderbares geschieht:         verlesen.
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         Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der
      Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
                           vom 8. Dezember 2022

I.    Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen               keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
      Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat             Tätigkeiten ausüben.“
      auf ihrer Sitzung am 08. Dezember 2022 folgende
      Beschlüsse gefasst, die ich hiermit für die Diözese    3. Die Ziffer 1 des Tätigkeitsmerkmals der Ent-
      Regensburg in Kraft setze.                                geltgruppe S 4 wird wie folgt gefasst:

Teil I: Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst                 „1. Kinderpfleger, Sozialassistenten und
Teil 2                                                          Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher
                                                                Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung
I.    § 2a der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt              und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
      geändert:                                                 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig-
                                                                keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
      In § 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „19,5 Stun-        Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachli-
      den“ durch die Angabe „30 Stunden“ ersetzt.               chen Tätigkeiten.2“

                                                             4. Die Entgeltgruppe S 8a wird wie folgt geän-
II.   Die Anmerkung zu § 11 Absatz 2 Satz 3 Anlage              dert:
      33 zu den AVR wird wie folgt geändert:
                                                                a.   Der bisherige Text der Entgeltgruppe S
      „1Ein Berufspraktikum nach abgelegtem Examen                   8a wird zur Ziffer 1 und erhält den Zähler
      oder eine praktische Ausbildung nach abgelegter                „1.“.
      theoretischer schulischer Teilprüfung gilt grund-
      sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfah-            b.   Die Hochziffer „1,“ wird vor der Hochziffer
      rung. 2Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen              „3“ eingefügt.
      Berufserfahrung gilt entsprechend auch die
      fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer ab-             c.   Folgende neue Ziffer 2 wird angefügt:
      geschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zum
      Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen            		      „2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Be-
      und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisin-                  rufsausbildung und einer abgeschlosse-
      tegrierten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger                nen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft
      nach landesgesetzlichen Regelungen.“                           für Arbeits- und Berufsförderung als
                                                                     Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbil-
                                                                     dungs- oder Berufsförderungswerkstät-
III. Der Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhält                    ten oder in Werkstätten für behinderte
     folgende Änderungen:                                            Menschen.1“

      1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S              d.   Folgende neue Ziffer 3 wird angefügt:
         2 wird wie folgt gefasst:
                                                             		      „3. Arbeitserzieher mit staatlicher Aner-
          „S 2                                                       kennung und entsprechender Tätigkeit.1“
          Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern,
          Sozialassistenten und Heilerziehungs(pflege)          e.   Folgende neue Ziffer 4 wird angefügt:
          helfern mit staatlicher Anerkennung oder mit
          staatlicher Prüfung.“                              		      „4. Mitarbeiter mit Meisterprüfung in
                                                                     der beruflichen Ausbildung/Anleitung in
      2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S                   Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-
         3 wird wie folgt gefasst:                                   derten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-
                                                                     oder Straffälligenhilfe 21, 22“
          „S 3
          Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heil-            f.   Folgende neue Ziffer 5 wird angefügt:
          erziehungs(pflege)helfer mit staatlicher
          Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung           		      „5. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Tech-
          und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige                niker als Gruppenleiter in einer Werkstatt
          Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig-            für behinderte Menschen 20“
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                        61

       g.   In Entgeltgruppe S 7 entfallen die Tätig-       h) Tätigkeiten von Mitarbeitern, die vom
            keitsmerkmale der Ziffern 5 bis 7 und wer-          Dienstgeber zur insoweit erfahrenen
            den als „(weggefallen)“ gekennzeichnet.             Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinder-
                                                                schutzfachkraft) bestellt worden sind.“
    5. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S
       14 wird wie folgt gefasst:                           c.   Der bisherige Buchstabe g wird zum
                                                                 Buchstaben i.
       „S 14
       Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staat-     3. Die Anmerkung Nummer 9 wird wie folgt ge-
       licher Anerkennung sowie Heilpädagogen               fasst:
       mit abgeschlossener Hochschulbildung und
       – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht             „1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist
       vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit         für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich
       jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sons-         die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember
       tige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger        des vorangegangenen Kalenderjahres verge-
       Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-           benen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze
       chende Tätigkeiten ausüben, die Entschei-            zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der
       dungen zur Vermeidung der Gefährdung des             maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren
       Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit            Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht
       mit dem Familiengericht bzw. Betreuungs-             zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung
       gericht Maßnahmen einleiten, welche zur              um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Her-
       Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit           abgruppierung, wenn die maßgebliche Platz-
       gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Ent-         zahl drei Jahre hintereinander unterschritten
       scheidung zur zwangsweisen Unterbringung             wird. 4Die Unterschreitung der maßgeblich
       von Menschen mit psychischen Krankheiten             je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt
       erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer        auch dann nicht zu einer Herabgruppierung,
       Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Ge-         wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern
       meinden und Landkreise).12, 13“                      mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem
                                                            Förderungsbedarf entsprechende Betreu-
                                                            ungsanforderungen festgestellt werden. 5Eine
IV. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhalten           Unterschreitung auf Grund vom Dienstgeber
    die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen              verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitäts-
    der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 folgende Ände-          verbesserungen) führt ebenfalls nicht zur
    rungen:                                                 Herabgruppierung. 6Hiervon bleiben organisa-
                                                            torische Maßnahmen infolge demografischer
    1. In der Anmerkung Nummer 3 wird das Wort              Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
       „Erziehern,“ durch die Wörter „Erziehern oder
       Kinderpflegern“ ersetzt sowie hinter dem Wort     4. Die Anmerkung Nummer 11 wird wie folgt
       „Schulkindergärten,“ die Wörter „Ganztagsan-         gefasst:
       geboten für Schulkinder,“ eingefügt.
                                                            „11. 1Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
    2. Die Anmerkung Nummer 6 wird wie folgt ge-
       ändert:                                              a)   Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
                                                            b)   begleitende Fürsorge für Heimbewohner
       a.   Buchstabe f wie folgt gefasst:                       und nachgehende Fürsorge für ehemali-
                                                                 ge Heimbewohner,
       „f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines           c)   begleitende Fürsorge für Strafgefangene
            Facherziehers mit entsprechender abge-               und nachgehende Fürsorge für ehemali-
            schlossener Fort- bzw. Weiterbildung im              ge Strafgefangene,
            Umfang von mindestens 160 Stunden,“             d)   Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mit-
                                                                 arbeiter mindestens der Entgeltgruppe S
       b.   Nach Buchstabe f werden folgende neue                9,
            Buchstaben g und h angefügt:                    e)   Tätigkeiten in der Unterstützung/Assis-
                                                                 tenz von behinderten Menschen im Sinne
       „g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil               des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens
            von mindestens 15 Prozent von Kindern                vier der neun Lebensbereiche im Sinne
            und Jugendlichen mit einem erhöhten                  von § 118 SGB IX nicht nur vorüberge-
            Förderbedarf,                                        hende Beeinträchtigungen der Aktivität
                                                                 und Teilhabe vorliegen,
62                                                                          Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023

        f)   Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,                b)   Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
        g)   Tätigkeiten in der Unterstützung/Assis-
             tenz von Menschen mit multiplen psy-
             chosozialen Beeinträchtigungen,                  3. Es wird eine Anmerkung zu § 11 Absatz 3 mit
        h)   Tätigkeit in gruppenergänzenden Diens-              folgendem Wortlaut ergänzt:
             ten oder als Leiter einer Gruppe in
             Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-                „Anmerkung zu Absatz 3
             derten- oder Gefährdetenhilfe oder eine              (1) 1Mitarbeiter, die nach Anhang B dieser
             dem entsprechende eigenverantwortliche               Anlage – Entgeltgruppen für Mitarbeiter im So-
             Tätigkeit,                                           zial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind
        i)   schwierige Fachberatung,                             und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine
        j)   schwierige fachlich koordinierende Tätig-            Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren ab-
             keit,                                                solviert haben, werden zum 1. Oktober 2024
        k)   Beratung von HIV-Infizierten oder an                 der Stufe 3 zugeordnet. 2Mitarbeiter, die nach
             AIDS erkrankten Personen.“                           Anhang B dieser Anlage – Entgeltgruppen für
                                                                  Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
     5. In der Anmerkung Nummer 12 werden nach                    eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024
        dem Wort „Diplompädagoge,“ die Wörter „Er-                in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als
        ziehungswissenschaftler (Bachelor/Master)                 drei Jahren absolviert haben, werden zum 1.
        oder Kindheitspädagoge (Bachelor/Master),“                Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
        eingefügt.
                                                                  (2) 1Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Ent-
     6. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird                 geltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe
        die Anmerkung Nr. 14 wie folgt neu gefasst:               2 und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der
                                                                  Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der
        „14. Voraussetzung für die Eingruppierung                 Fallgruppe 2, die am 1. Oktober 2024 in Stufe
        ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpä-             4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren
        dagogische Zusatzqualifikation im Sinne der               absolviert haben, werden zum 1. Oktober
        Werkstättenverordnung nach dem Neunten                    2024 der Stufe 5 zugeordnet. 2Mitarbeiter mit
        Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine                Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei
        der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation               Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die
        gleichgestellte Qualifikation verfügt.“                   am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stu-
                                                                  fenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert
                                                                  haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe
V.   Der § 11 der Anlage 33 zu den AVR erhält folgende            5 zugeordnet. 3Mitarbeiter mit Eingruppierung
     Änderungen:                                                  in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der
                                                                  Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die am 1. Oktober
     1. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den                 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von
        AVR wird wie folgt geändert:                              mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden
                                                                  zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
        In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort
        „drei“ ersetzt.                                           (3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Ab-
                                                                  sätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober
     2. § 11 Absatz 3 der Anlage 33 zu den AVR wird               2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen
        wie folgt neu gefasst:                                    beginnt.“

        a)   „(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils
             nächste Stufe – von Stufe 3 an in Ab-        VI. Anhang A der Anlage 33 zu den AVR
             hängigkeit von ihrer Leistung gemäß §
             13 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer          1
                                                               Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem
             ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb             1. Oktober 2024 neu gefasst. 2Dafür verändern
             derselben Entgeltgruppe bei ihrem                sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Ok-
             Dienstgeber (Stufenlaufzeit):                    tober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen
                                                              um den von den Tarifvertragsparteien für die
     		      •   Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,          Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September
     		      •   Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,         2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhun-
     		      •   Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,         dertsatz:
     		      •   Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4
                 und                                          Mittlere Werte in Euro
     		      •   Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                                  63

    EG       Stufe 1      Stufe 2       Stufe 3           X.    Inkrafttreten
    S9       3.060,00     3.280,00      3.530,00
                                                                Die Änderungen in den Ziffern I. bis IV. sowie VII.
             Stufe 4      Stufe 5       Stufe 6
                                                                und VIII. treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die
             3.900,00     4.250,00      4.520,00                Änderungen in den Ziffern V. und VI. treten zum
                                                                1. Oktober 2024 in Kraft.

VII. Es wird ein neuer § 11a in die Anlage 33 zu den
     AVR eingefügt:
                                                          Teil II: Anzeige- und Nachweispflichten im Ab-
    „§ 11a Höhergruppierung auf Antrag                    schnitt XIIa der Anlage 1 AVR
    1
      Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember
    2022 in Anlage 33 eingruppiert waren, aufgrund        I.    Im Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR wird
    der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B                eine neue Anmerkung zu Absatz (a) eingefügt:
    der Anlage 33 eine höhere Eingruppierung, sind
    diese Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 11 in die-         „Anmerkung zu Abs. (a):
    se Entgeltgruppe eingruppiert. 2Der Antrag nach             1
                                                                  Abs. (a) Sätze 2 bis 4 gelten nicht für Mitarbeiter,
    Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2023 gestellt              die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
    werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den          sind, § 5 Abs. 1a EFZG. 2Diese sind zum Nach-
    1. Juli 2022 zurück. 3Nach dem 1. Januar 2023               weis ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem
    eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung                 Dienstgeber verpflichtet, zu den in Abs. (a) Satz 2
    in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der             bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer
    Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe                Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
    unberücksichtigt.“                                          Dauer feststellen und sich eine ärztliche Beschei-
                                                                nigung nach Abs. (a) Satz 2 oder 4 aushändigen
                                                                zu lassen. 3 Kommt der Mitarbeiter der Pflicht aus
VIII. Überleitung                                               Satz 2 nicht nach, gilt Abs. (a) Satz 9 1. Alternative
                                                                entsprechend. 4Liegt ein Fall des § 5 Abs. 1a Satz
    Es wird ein neuer § 20 in die Anlage 33 zu den              3 EFZG vor, verbleibt es bei der Anwendung des
    AVR eingefügt:                                              Abs. (a) Sätze 2 bis 4.“

    „§ 20 Überleitung in die Anlage 33
    1) 1Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. De-       II.   Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
        zember 2022 in Anlage 2 eingruppiert sind,
        aufgrund der Änderungen ab 1. Januar 2023 in
        Anhang B der Anlage 33 eine Eingruppierung
        in Anlage 33, sind sie nur auf Antrag in der      Teil III: Änderungen in Anlage 7 zu den AVR
        Anlage 33 eingruppiert. 2Der Antrag kann nur
        bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden         I.    Änderungen in Abschnitt D des Teils II der Anlage
        (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1.          7 zu den AVR
        Januar 2023 zurück.
                                                                1. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den
    (2) 1Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach              AVR wird § 1 Abs. 1 wie folgt ergänzt:
        Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem
        1. Januar 2023 Entgelt nach einer Entgelt-                  „§ 1 Anwendungsbereich
        gruppe, in die sie nach § 11 i.V.m. Anhang                  (1) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die
        B der Anlage 33 eingruppiert sind. 2Für die                 in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum
        Überleitung dieser Mitarbeiter gilt § 2 Anhang              Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen
        D der Anlage 33 mit der Maßgabe, dass nach                  ausgebildet werden sowie für Auszubildende
        dem 1. Januar 2023 eingetretene Änderun-                    in den Gesundheitsberufen Diätassistent,
        gen der Stufenzuordnung in der bisherigen                   Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-tech-
        Vergütungsgruppe sowie nach dem 1. Januar                   nischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-
        2023 erfolgte Bewährungsaufstiege bei der                   technischer Radiologieassistent, Medizinisch-
        Überleitung unberücksichtigt bleiben.“                      technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
                                                                    Orthoptist oder Physiotherapeut, für ab dem 1.
                                                                    Januar 2023 begonnene Ausbildungsgänge:
IX. Befristung mittlere Werte                                       Medizinischer Technologe für Laboratori-
                                                                    umsanalytik, Medizinischer Technologe für
    Die mittleren Werte sind bis zum 31. Dezember                   Radiologie, Medizinischer Technologe für
    2024 befristet.                                                 Funktionsdiagnostik, deren praktische Ausbil-
64                                                                           Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023

           dung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich       2. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den
           der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) erfolgt, die entweder          AVR wird § 1 Abs. 2 um eine neue Nummer
           vom selben Träger wie die die theoretische             3b. ergänzt. Die bisherige Nummer 3. wird zu
           Ausbildung erbringende Schule getragen ist             3a.
           oder die eine Kooperationsvereinbarung mit
           dieser Schule getroffen hat.“                           „(2) Den Gesundheitsberufen im Sinne des
                                                                   Absatzes 1 liegen folgende Vorschriften zu
                                                                   Grunde:

            Ausbildungen               Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
 1.         Orthoptisten               Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
                                       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthop-
                                       tisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
 2.         Logopäden                  Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S.
                                       529)
                                       Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober
                                       1980 (BGBl. I S. 1892)
 3a.        a) Medizinisch-techni-     MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402)
            sche Laboratoriumsas-      Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der
            sistenten                  Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
            b) Medizinisch-techni-
            sche Radiologieassis-
            tenten
            c) Medizinisch-techni-
            sche Assistenten für
            Funktionsdiagnostik
 3b.        Für ab dem 1. Januar       MT-Berufe-Gesetz vom 1. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)
            2023 begonnene Ausbil-     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen
            dungsgänge:                und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
            a) Medizinischer Tech-     nung - MTAPrV) vom 24. September 2021 (BGBl. I. S. 4467)
            nologe für Laboratori-
            umsanalytik
            b) Medizinischer Tech-
            nologe für Radiologie
            c) Medizinischer Tech-
            nologe für Funktionsdi-
            agnostik
 4.         Ergotherapeuten            Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246)
                                       Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August
                                       1999 (BGBl. I S. 1731)
 5.         Physiotherapeuten          Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
                                       1084)
                                       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6.
                                       Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
 6.         Diätassistenten            Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
                                       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diät-
                                       assistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)

II.    Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Teil IV: Tarifrunde 2023 Teil I

I.     Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs           1. In den AVR wird nach Anlage 1b eine neue
       der Verbraucherpreise                                      Anlage 1c eingefügt:
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                                65

       „Prämie zur Abmilderung des schnellen                               spruch auf Ausbildungsvergütung haben,
       Anstiegs der Verbraucherpreise                                      erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30.
                                                                           Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe
       (1)   1
                Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in                   von jeweils 500 Euro. 2Absatz 1 Sätze 8
              den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30,                      und 9 gelten entsprechend.
              31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch
              auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9                     (3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei
              haben, erhalten eine Einmalzahlung in                      der Bemessung sonstiger Leistungen
              Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des §                      nicht zu berücksichtigen.
              3 Nr. 11c EStG. 2Die Auszahlung erfolgt
              in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00              (4)   1
                                                                            Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird
              Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30.                           nicht mit sonstigen Leistungen verrech-
              Juni 2024. 3Anspruchsberechtigt sind                         net. 2Sofern für Mitarbeiter, die nach
             Mitarbeiter, die an mindestens einem                          Anlage 21 eingruppiert sind, die für ver-
             Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf                          gleichbare Beschäftigte des jeweiligen
             Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben,                         Bundeslandes geltenden Regelungen
             sofern ihnen die Leistung im Sinne von                        Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vor-
             § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfäng-                       sehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die
             lich ausgezahlt wurde. 4Abweichende                           Prämie nach Absatz 1.“
             Auszahlungsmodalitäten können in einer
             Dienstvereinbarung geregelt werden. 5In             2. Inkrafttreten
             Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretun-
             gen können die Auszahlungsmodalitäten                   Dieser Beschluss tritt zum 1. Dezember 2022
             mit jedem Mitarbeiter gesondert verein-                 in Kraft.
             bart werden. 6Die Vereinbarungen dürfen
             die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro
             nicht unterschreiten sowie den Auszah-        II.   Verlängerung der Anlage 17a zu den AVR
             lungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EstG nicht
             überschreiten. 7Bei teilzeitbeschäftigten           1. § 1 Absatz 2 der Anlage 17a zu den AVR wird
             Mitarbeitern vermindert sich die Einmal-               wie folgt gefasst:
             zahlung sowie der in Satz 6 benannte
             Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem                    „(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die
             individuellen Beschäftigungsumfangs                     bis zum 30. Juni 2024 die jeweiligen Vor-
             zum regelmäßigen durchschnittlichen                     aussetzungen dieser Regelung erfüllen und
             Beschäftigungsumfangs eines vollzeit-                   deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren
             beschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch              flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Juli 2024
             mindestens insgesamt 500,00 Euro.                       begonnen hat.“
              8
                Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne
              des Satzes 1 sind auch der Anspruch                2. Inkrafttreten
              auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in
              § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der         Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
              Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in
              § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der
              Anlage 33 genannten Ereignisse sowie
              der Anspruch auf Krankengeldzuschuss         Teil V: Ergänzung des Beschlusses der Bundes-
              aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage   kommission zu den Betreuungskräften in VG 10
              1, auch wenn dieser wegen der Höhe der       der Anlage 2 zu den AVR vom 20. Oktober 2022
              Barleistungen des Sozialversicherers         „Ergänzung der Anmerkung 148“
              nicht gezahlt wird. 9Einem Anspruch auf
             Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug     I.    Die in der Anlage 2 zu den AVR bei den Anmer-
             von Krankengeld nach § 45 SGB V oder                kungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-
             entsprechender gesetzlicher Leistun-                tungsgruppen 1 bis 12 neue Hochziffer 148 wird
             gen und Leistungen nach §§ 18 bis 20                nach dem Wort „Einstiegsstufe“ um folgenden
             ­MuSchG oder § 24i SGB V.                           Satz ergänzt:

       (2)   1
              Auszubildende und Studierende im                   „148 (…) Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch
             Sinne der Anlage 7, die an mindestens               nicht erreicht haben, werden zum 1. November
             einem Tag des Auszahlungsmonats An-                 2022 der Stufe 4 zugeordnet.“
66                                                                      Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023

II.   Inkrafttreten                                        Die Bundeskommission beschließt, die Kom-
                                                           petenz auf die Regionalkommission Ost – wie
      Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in       beantragt – zu übertragen.
      Kraft.
                                                           1. Kompetenzübertragung

                                                               Bezugnehmend auf den Beschluss der Bun-
Teil VI: Kompetenzübertragung Fälligkeit der Ein-              deskommission der Arbeitsrechtlichen Kom-
malzahlung Anlage 33 zu den AVR                                mission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde
                                                               Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in
I.    Kompetenzübertragung auf die Regionalkommis-             der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf
      sion Baden-Württemberg                                   die Regionalkommission Ost die Kompetenz
                                                               zu übertragen hinsichtlich der Festlegung
      Die Bundeskommission beschließt, die Kompe-              der Fälligkeit und der Konkretisierung des
      tenz auf die Regionalkommission Baden-Würt-              Auszahlungszeitraums für die im Beschluss
      temberg – wie beantragt – zu übertragen.                 der Bundeskommission vom 20. Oktober 2022
                                                               bzw. im Beschluss der Regionalkommission
      1. Bezugnehmend auf den Beschluss der Bun-               Ost vom 3. November 2022 beschlossenen
         deskommission der Arbeitsrechtlichen Kom-             Einmalzahlungen, so dass die Regionalkom-
         mission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde           mission folgenden ergänzenden Beschluss
         Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in           fassen kann:
         der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf
         die Regionalkommission Baden-Württemberg              Der Auszahlungszeitraum der in der Ziffer
         die Kompetenz zu übertragen hinsichtlich der          I. 3. festgelegten Einmalzahlung (in Höhe
         Festlegung der Fälligkeit und der Konkreti-           von 910,00 Euro für Mitarbeitende der Ent-
         sierung des Auszahlungszeitraums für die im           geltgruppen S 2 bis S 11a und in Höhe von
         BK Beschluss vom 20. Oktober 2022 bzw. im             1.240,00 Euro für Mitarbeitende der Entgelt-
         Beschluss der RK Baden-Württemberg vom                gruppen S 11b, S 12 Ziffer 1, S 14 oder S 15
         25. Oktober 2022 beschlossenen Einmal-                Ziffer 7 gemäß der nach § 12b Anlage 33 AVR
         zahlungen, so dass die Regionalkommission             jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzun-
         folgenden ergänzenden Beschluss fassen                gen) des Beschlusses der Bundeskommis-
         kann:                                                 sion der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
                                                               20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und
          Der Auszahlungszeitraum, der in den Ziffern          Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage
          I und II festgelegten Einmalzahlungen des            33 und der Anlage 1 AVR, wird dahingehend
          Beschlusses der Bundeskommission der Ar-             konkretisiert, dass die Einmalzahlung ab dem
          beitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober          1. Januar 2023 fällig wird und spätestens bis
          2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungs-          zum 31. März 2023 auszuzahlen ist. Vor dem
          dienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den           1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden
          AVR wird dahingehend konkretisiert, dass             darauf angerechnet.
          die jeweiligen Einmalzahlungen ab dem 01.
          Januar 2023 fällig werden und spätestens         2. Inkrafttreten
          bis zum 31. März 2023 auszuzahlen sind. Vor
          dem 01. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen            Der Beschluss tritt zum 3. November 2022 in
          werden darauf angerechnet.                           Kraft.

      2. Inkrafttreten                                  Regensburg, den 22.02.2023

          Der Beschluss tritt zum 8. Dezember 2022 in
          Kraft.

II.   Kompetenzübertragung auf die Regionalkommis-
      sion Ost                                                      Bischof von Regensburg
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                                67

            Inkraftsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission der
                Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. April 2021

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom-                    ten mittleren Wert (25,00 Euro) in § 12 Abs. 3
mission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer                der Anlage 32 zu den AVR für die Zulage für
Sitzung am 15. April 2021 per Videokonferenz folgende               Mitarbeiter, die in eine der Entgeltgruppen P4
Beschlüsse gefasst, die ich hiermit für die Diözese                 bis P16 eingruppiert sind, um bis zu 40 v. H.
Regensburg in Kraft setze.                                          nach oben abweichen.

                                                                II. Die Bundeskommission setzt den mittleren
                                                                    Wert für die Zulage in § 12 Abs. 3 der Anlage
A.   Änderung in § 16 Abs. 3 AT AVR                                 31 zu den AVR auf 25,00 Euro fest.

     I.   In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe von           III. Die Regionalkommission Baden-Württemberg
          „§ 16e SGB II“ durch die Angabe „§ 16i SGB                 kann von dem nach Ziffer II. dieses Beschlus-
          II“ und die Angabe von „§ 16e Abs. 4 SGB II“               ses festgesetzten mittleren Wert für Mitarbei-
          durch die Angabe „§ 16i Abs. 6 SGB II“ ersetzt.            ter, die in eine der Entgeltgruppen 5 – 15 bzw.
                                                                     P4 bis P16 eingruppiert sind, um bis zu 40 v.
     II. Die Änderungen treten zum 1. Mai 2021 in                    H. nach oben abweichen.
         Kraft.
                                                            IV. Die Änderungen treten zum 1. März 2021 in Kraft.

B.   Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission
     Baden-Württemberg zur Abweichung von der               Regensburg, den 15. Juni 2021
     Bandbreite und der Festlegung eines mittleren
     Wertes

     I.   Die Regionalkommission Baden-Württemberg
          kann von dem durch Beschluss der Bundes-                        Bischof von Regensburg
          kommission vom 25. Februar 2021 festgeleg-
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                       Das Bischöfliche Generalvikariat
Recollectio und „Missa chrismatis“                        und abhängt“ (SC 41), gehören auch sie wesentlich
3. April 2023                                             dazu. Wir ersuchen deshalb alle Priester und Diakone,
Die „Missa chrismatis“ ist eine zentrale Feier des        auch die Gläubigen zur Mitfeier der „Missa chrismatis“
ganzen Bistums. Sie versammelt jedes Jahr das Pres-       einzuladen. Dies gilt besonders für alle, die in diesem
byterium um den Bischof zur Weihe der Heiligen Öle        Jahr um die Taufe (ihres Kindes) bitten, die Firmung
und zur Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum         empfangen, im Dienst alter und kranker Menschen
priesterlichen Dienst. Die diesjährige Feier beginnt      stehen oder sich auf eine Altar- bzw. Kirchweihe vor-
wie gewohnt um 17.00 Uhr im Hohen Dom St. Peter.          bereiten.
                                                          Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ei-
Recollectio                                               genmächtige Sitzplatzreservierungen im Dom verboten
13.30 Uhr Kaffee                                          sind. Die Ordner sind angewiesen, solche Reservie-
14.00 Uhr Vortrag von Prof. Dr. Yves Kingata (Univer-     rungen aufzuheben.
            sität Regensburg): „Eucharistie als Quelle
            und Aufgabe priesterlichen Dienstes –
            zur fruchtbaren und würdigen Feier der        3. Ausgabe und Aufbewahrung der Heiligen Öle
            heiligen Messe“ im Priesterseminar, St.
            Wolfgang                                      Die Heiligen Öle werden nur an die berechtigten Per-
15.00 Uhr Eucharistische Anbetung                         sonen der 15 Dekanate des Bistums ausgegeben.
15.00 bis 16.30 Uhr                                       Die Dekane werden gebeten, bis spätestens 20. März
            Möglichkeit zur Beichte (vier Beichtväter     2023 an die Fachstelle Liturgie (liturgie@bistum-
            im Priesterseminar und Möglichkeit im         regensburg.de) die Anzahl der Verteilungsorte im
            Priesterbeichtstuhl, 1. Stock Karmeliten-     Dekanat zu melden, an denen die Heiligen Öle ausge-
            kloster – dazu bitte an der Klosterpforte     geben werden. Die Anzahl kann sich an der Zahl der
            melden)                                       bestehenden Abholgarnituren vor der Neuordnung der
                                                          Dekanate am 1. März 2022 orientieren.
Chrisammesse                                              Im Vorfeld der „Missa chrismatis“ werden dann die
1. Hinweise für Priester und Diakone                      entsprechend angeforderten Abholscheine für das
Alle anwesenden Priester und Diakone nehmen in            jeweilige Dekanat zugeschickt. Der Dekan kann die
Chorkleidung (weiße Stola) am Gottesdienst teil. Plätze   Abholung delegieren. Die Ehrfurcht vor den Heiligen
sind für sie im nördlichen Querhaus reserviert.           Ölen verlangt aber, dass dafür Erwachsene beauftragt
                                                          werden, die auch ein gewisses Hintergrundwissen
ab 16.30 Uhr                                              mitbringen. Die Mitfeier der Chrisammesse sollte für
           Anlegen der Chorkleidung in St. Ulrich         die mit der Abholung beauftragten Personen selbst-
           (neben dem Dom)                                verständlich sein.
16.45 Uhr Aufstellung im Domgarten                        Unmittelbar im Anschluss an die Liturgie können die
17.00 Uhr Gemeinsamer Einzug in den Dom zur               Heiligen Öle dann gegen Vorlage des Abholscheins bis
           „Missa chrismatis“                             19.00 Uhr an den Ausgabetischen abgeholt werden –
                                                          eine spätere Abholung ist nicht möglich. Ein Buchstabe
Konzelebranten beim Bischof sind:                         auf dem Abholschein weist auf den entsprechenden
- der Generalvikar,                                       Ausgabetisch hin (A Westportal, B nördliches Seiten-
- die Regionaldekane,                                     schiff, C südliches Seitenschiff).
- der Regens,                                             Für die Regensburger Stadtpfarreien können die Pries-
- der Jugendpfarrer.                                      ter oder unter Vorlage eines Berechtigungsscheins
Für die Konzelebranten findet um 16.30 Uhr eine Ein-      ihres Pfarrers auch ein anderer Vertreter am Dienstag
weisung in der Domsakristei statt. Um pünktliches Ein-    und Mittwoch der Karwoche jeweils zwischen 10.00
treffen wird gebeten. Die Paramente sind vorhanden.       und 12.00 Uhr die Heiligen Öle beim Dommesner
60 Minuten nach Beginn der Ausgabe der Heiligen Öle       abholen. Bitte im Vorfeld unbedingt mit Herrn Feigl
wird St. Ulrich geschlossen.                              oder Herrn Lennart telefonisch einen Abholungstermin
                                                          vereinbaren: 0941 / 597-1670.
                                                          Die Gefäße zur Abholung müssen leer, gründlich
2. Mitfeier der Gläubigen                                 gereinigt, eindeutig gekennzeichnet und in Form und
                                                          Material der Würde der Heiligen Öle angemessen
Die Chrisammesse ist ein Zeichen der engen Verbun-        sein. Plastikbeutel, Schachteln u. ä. für den Transport
denheit nicht nur des Klerus, sondern aller Gläubigen     sind nicht nur unpassend sondern den Heiligen Ölen
des Bistums mit ihrem Bischof. Da man in ihm „den         unwürdig.
Hohenpriester seiner Herde“ zu sehen hat, „von dem        Beim Transport und bei der Verteilung der Heiligen
das Leben seiner Gläubigen gewissermaßen ausgeht          Öle an die Pfarreien / Pfarreiengemeinschaften ist auf
Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023                                                                               69

Ehrfurcht zu achten. Die Dekanate legen zeitnah an          Palmsonntagskollekte am 02.04.2023
einem oder mehreren geeigneten Orten des Dekanats           Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag,
Ausgabetermine fest an denen die Heiligen Öle an die        dem 02.04.2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vor-
Pfarreien / Pfarreiengemeinschaften entsprechend            abend) statt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe
weiterverteilt werden. Auch hier ist auf den besonderen     soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den
Stellenwert der Heiligen Öle für die Sakramenten-           Gemeinden über die Bistumskassen an die genann-
spendung zu achten und für einen würdigen Ablauf            ten Stellen weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne
zu sorgen.                                                  Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für
Um die Bedeutung der Chrisammesse im Bewusst-               Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig.
sein der Gläubigen zu verankern, empfiehlt es sich,
die Heiligen Öle bei der nächsten Eucharistiefeier in       Informationen und Kontakt:
den Pfarrgemeinden feierlich in Empfang zu nehmen.          Deutscher Verein vom Heiligen Lande
Für die Aufbewahrung in den Pfarreien sieht die Ord-        Tel.: 0221 - 99 50 65 0
nung einen würdigen Platz im Kirchenraum vor. „Der          E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de
heilige Chrisam ... wird altem Brauch entsprechend          Internet: www.dvhl.de; www.palmsonntagskollekte.de.
an einem sicheren Ort im Heiligtum aufbewahrt und
verehrt. Dort kann man auch das Katechumenen- und
das Krankenöl verwahren“. (KKK 1241)                        Zweite Dienstprüfung für Pastoralassisten-
                                                            ten/innen
                                                            Im Zeitraum Oktober 2023 bis Juli 2024 wird die
Hinweise zur Durchführung der Palmsonn-                     Zweite Dienstprüfung für Pastoralassistenten/innen
tagskollekte 2023                                           entsprechend der geltenden Prüfungsordnung vom
Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im              05.01.1996 (s. Amtsblatt Nr. 1/ 1996) durchgeführt.
Heiligen Land zugute. Der Leitgedanke zur Palmsonn-         Um die Zulassung zu dieser Prüfung können sich
tagskollekte 2023 lautet: Chancen spenden. Damit            Pastoralassistenten/innen bewerben, die die Voraus-
Christen im Heiligen Land bleiben.                          setzungen nach § 6 (1) und § 8 der Prüfungsordnung
                                                            erfüllen.
Die Christen des Heiligen Landes sind eine kleine Min-      Das Zulassungsgesuch ist bis spätestens 16. Juni
derheit. Für die Gesellschaft, in der sie leben, sind sie   2023 an den Hwst. Herrn Bischof zu richten. Darin ist
jedoch von großer Bedeutung. Je nach Wohnort haben          auch das Thema zu nennen, welches der/die Pasto-
Christen jüdische oder muslimische Nachbarn. In ihrem       ralassistent/in in der laut § 11 der Prüfungsordnung
Alltag haben sie deshalb die Chance, als Vermittler in      erforderlichen Schriftlichen Hausarbeit behandeln
der konfliktreichen Region zu agieren. Für sich selbst      möchte.
aber sehen viele Christen wenig Perspektiven. Der
Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommis-
sariat des Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen        Portiunkula-Ablass
den Christen vor Ort Chancen auf Bildung, soziale           Für alle Nebenkirchen und Kapellen, deren Portiunku-
Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche        la-Privileg im Jahre 2023 abläuft, werden wir um Erneu-
Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale           erung des Privilegs bitten. Neueingaben um Verleihung
Einrichtungen sorgen für neue Perspektiven. Sie bieten      des Privilegs mögen unter Angabe des lateinischen
nicht nur Arbeitsplätze, sondern sie unterstützen auch      Titulus der Kirche oder Kapelle bis 14. April 2023 beim
Kinder aus sozial schwachen Familien, Menschen mit          Bischöflichen Konsistorium Regensburg (Herr Kaiser,
Behinderung, chronisch Kranke und Migranten – da-           0941/5971705) eingebracht werden.
runter viele Frauen.                                        In Pfarrkirchen kann der Portiunkula-Ablass ohne Ge-
Mit einer Spende zur Palmsonntagskollekte unter-            such um Verleihung des Privilegs gewonnen werden.
stützen Sie die Menschen im Heiligen Land, an den
Ursprungsstätten unseres christlichen Glaubens.
70                                                                          Amtsblatt Nr. 3 vom 07. März 2023

                             Im Herrn sind verschieden:

                                                 2023

     am 15. Februar        Doering Valentin, Dr. theol., (ED. Bamberg), Apostolischer
                           Protonotar, Kom. in Furth im Wald, 81 Jahre alt

     am 15. Februar        Maier Hubert, BGR, StDir. a.D. und Exp. für Greising i.R.,
                           Kom. in Mietraching; 93 Jahre alt

     am 17. Februar        Mühlbauer Egid, BGR, frr. Pfr. von Pirk und Kom. in Weiden-
                           St. Josef, 91 Jahre alt

     am 19. Februar        Preißl Johann, frr. Pfr. von Burglengenfeld-St. Josef und
                           Kom. in Eitlbrunn, 82 Jahre alt

     am 20. Februar        Stein P. Lambert OCD, Konventuale des Karmelitenklosters
                           Regensburg St. Josef, 90 Jahre alt

     am 22. Februar        Ferges Karl Maria, PfAdm. i. R. in Eichlberg und für Neu-
                           kirchen b. Hemau und Kom. in Vohenstrauß, 84 Jahre alt

                                                R.I.P.

                  Verleger: Bischöfl. Ordinariat - Redaktion: Dr. Johannes Frühwald-König
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