Antrag - Dr. Bruno Hollnagel
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Deutscher Bundestag Drucksache 19/22461 19. Wahlperiode 15.09.2020 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Antrag der Abgeordneten Dr. Bruno Hollnagel, Albrecht Glaser, Franziska Gminder, Kay Gottschalk, Stefan Keuter, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, Leif-Erik Holm, Hansjörg Müller, Enrico Komning, Heiko Heßenkemper, Marc Bernhard, Stephan Brandner, Marcus Bühl, Peter Felser, Dr. Götz Frömming, Mariana Harder-Kühnel, Martin Hohmann, Jörn König, Rüdiger Lucassen, Frank Magnitz, Jens Maier, Andreas Mrosek, Sebastian Münzenmaier, CHristoph Neumann, Gerold Otten, Tobias Matthias Peterka, Martin Reichardt, Dr. Robby Schlund, Uwe Schulz, Thomas Seitz, Detlev Spangenberg, Dr. Dirk Spaniel, René Springer, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Souveränität bewahren – Grenzüberschreitungen der Europäischen Zentralbank begegnen, Negativzinsen verbieten und erstatten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Negativzinssatz für den Einlagezins des Eurosystems wurde im Jahr 2014 von der Europäischen Zentralbank (EZB) eingeführt. „Mitt- lerweile ist ein Punkt erreicht, an dem es an die Substanz unseres Ge- sellschaftssystems geht.“ 1 2. Das Eurosystem ist zur Erhebung einer Abgabe nicht ermächtigt. Der EZB-Rat hat seine Kompetenzen überschritten. 2 3. Die Deutsche Bundesbank hat durch die Umsetzung des Beschlusses des EZB-Rates gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsga- rantie 3 verstoßen und Bürgern und Unternehmen ungerechtfertigte Belastungen auferlegt. II. Der Deutsche Bundestag appelliert an die Deutsche Bundesbank, Ein- lagen bei der Bundesbank nicht mit Negativzinsen zu belasten. 1 Bundesverfassungsrichter a. D. Paul Kirchhof vor der Welt am Sonntag am 25. August 2019: https://www.welt.de/wirtschaft/article199091141/Nullzins-Ex-Verfassungsrichter-Paul-Kirchhof-sieht- wichtige-Eigenschaften-des-Eigentums-verletzt.html (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2020) 2 Prof. Dr. Kai-Oliver Knops: „Zur Wirksamkeit von sog. „Negativzinsen“ – Vorstellung der Gutachten- ergebnisse“, 1. Oktober 2019, Bundespressekonferenz, Berlin 3 Artikel 14(1) Grundgesetz: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schran- ken werden durch die Gesetze bestimmt.“
Drucksache 19/22461 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Deutsche Bundesbank zur Einhaltung deutschen Rechts aufzufor- dern und Einlagen nicht mit Negativzinsen zu belasten, 2. die Rückerstattung der von der Deutschen Bundesbank unrechtmäßig vereinnahmten Negativzinsen und (Verwahr-) Gebühren in Höhe von 8,2 Milliarden Euro bis Dezember 2019 unverzüglich im Haushalt zu berücksichtigen und den Zahlern zu erstatten, 3. die Banken aufzufordern, die überwälzten Negativzinsen den Kunden zu erstatten, 4. bis zum Jahresende über Maßnahmen und Ergebnisse zu berichten. Berlin, den 11. Juni 2020 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Begründung „Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollzie- hung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bundes- bank.“ 4 Mit den Negativzinsen überschreitet die EZB ihr Mandat und die weisungsgebundene Deutsche Bundes- bank verletzt in Ausübung der Weisungen das Grundgesetz. Dies ist nach dem Leitsatz 10 des Urteils vom 5. Mai 2020 unzulässig. Die Deutsche Bundesbank darf sich an der Erhebung von Negativzinsen nicht beteiligen. Zu den Maßnahmen der EZB Der Negativzins soll die Banken anreizen, Geld nicht bei den Zentralbanken zu lagern, sondern für vermehrte Kreditvergaben zu nutzen, wobei die Kreditsummen im Rahmen des Geldschöpfungsprozesses wieder auf ande- ren Konten als Guthaben verbucht werden. Die Geldschöpfung des Bankensystems wird erhöht. Anzumerken ist hierbei, dass die überbordende Regulatorik die Kreditvergabe behindert. Das Vorgehen der EZB wird durch das 4 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html (Leitsatz 10; zuletzt abgerufen am 12. Mai 2020)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/22461 geldpolitische Mandat nach Artikel 127 AEUV und Artikel 9 ff. ESZB-Satzung nicht gerechtfertigt. Die Negativ- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zinsen, welche das Eurosystem beziehungsweise die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBs) erheben, sind bei genauerer Betrachtung nicht als Zinsen zu klassifizieren, sondern als „sonstige Abgaben“. 5 6 7 Die Staaten und die EZB sind aufgefordert (Artikel 120 und 127 AEUV), einen effizienten Einsatz der Ressourcen zu ermöglichen. Die Nullzinspolitik der EZB widerspricht diesem Grundsatz, da die Negativzinspolitik die inter- temporale und die aktuelle Ressourcenallokation verzerrt. Die Negativzinsen verzerren den Einsatz von Kapital und Arbeit, sowie die Aufteilung des Konsums über die Perioden. Die EZB konterkariert die Allokationsziele des gemeinsamen Binnenmarktes und die Wachstumsziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Sie verschiebt die Res- sourcenallokation zwischen den Staaten, indem verschuldete Staaten bei der Ressourcenallokation bevorzugt wer- den. 8 Damit verstößt sie gegen Artikel 119 AEUV, indem sie die Tragfähigkeit der Staatsfinanzen und der Zah- lungsbilanzen künstlich ermöglicht. Artikel 119 (3) AEUV lautet: „Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentli- che Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.“ Die Maßnahmen der EZB verstoßen gegen das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5(3) EUV 9) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5(4) EUV). 10 Zu den Maßnahmen der Deutschen Bundesbank Die im ESZB weisungsgebundene Bundesbank belastet Einlagen mit Negativzinsen. Die Bundesbank hat unbe- schadet ihrer Sonderstellung in Deutschland das Grundgesetz zu beachten. Die Negativverzinsung beim Halten von Zentralbankgeld wirkt wie eine Vermögensteuer, weil sie in die Substanz eingreift. Damit verstößt sie gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, denn die Gesetzgebungskompetenz für die Vermögensteuer steht ge- mäß Artikel 105(2), 72(2) GG dem Bund zu 11. Zudem verstößt die Bundesbank gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, indem sie ohne gesetzliche Grundlage in die Eigentumsposition der Einlegenden eingreift. Auch diese Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Artikel 74(1) Nummer 11 GG beim Bund: „(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: […] 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der 5 Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB: „EZB-Negativzinsen sind rechtswidrig. Banken stehen 40 Mrd. EURO Rückforderungsrechte gegen die Zentralbank zu. Belastung der Kunden unzulässig“: https://www.dgap.de/dgap/News/corporate/schirp-partner-rechtsanwaelte-mbb-ezbminuszinsen-sind-rechtswidrig-rueckforderungsansprueche-der- banken-hoehe-von-mrd-euro-bankkunden-koennen-sich-ebenfalls-gegen-belastung-wehren-pressekonferenz-berlin/?newsID=1201827 (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2020). 6 „Minuszinsen sind eine versteckte Steuer – und damit illegal“: Wirtschaftswoche am 2. Oktober 2019, Interview mit Prof. Dr. Kai-Oliver Knops: https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/juristisches-gutachten-zum-negativzins-minuszinsen-sind-eine-versteckte-steuer-und-damit-ille- gal/25079000.html (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2020). 7 Dies entspricht der Antwort auf die Fragen 1 und 6 der schriftlichen Anfrage an den Berliner Senat (Drucksache 18/11125): http://pardok.parla- ment-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-11125.pdf; 8 Die über den Zins hinausgehenden Wirkungen sind dargestellt von: Bagus, Philipp: Schriftliche Stellungnahme zu den Anträgen „Kapitalmark- tunion vertiefen, Staatsschulden entprivilegieren, TARGET2-Salden verringern“ Deutscher Bundestag Drucksache Drucksache [sic!] 19/6416 so- wie „Target-Forderungen unabhängig vom Fortbestand des Euros besichern“ Deutscher Bundestag Drucksache 19/9232. 9 „Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausrei- chend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.“ Die aufgeführten Verzerrungen sind die Nebenwirkungen des fehlkonstruierten Euros. Das aufgeführte Subsidiaritätsprinzip müsste sich demnach auf die Währungspolitik beziehen. 10 Prof. Dr. Kai-Oliver Knops: „Zur Wirksamkeit von sog. „Negativzinsen“ – Vorstellung der Gutachtenergebnisse“, 1. Oktober 2019, Bundespres- sekonferenz, Berlin 11 Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, WD 4-3000-096/15, Seite 8
Drucksache 19/22461 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“. Die Deutsche Bun- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. desbank hat den Gesetzgebungsvorbehalt des Artikel 74(1) Nr. 11 GG nicht beachtet. „Darüber hinaus aber handelt es sich um einen Mechanismus, der in seiner Wirkung einer Sondersteuer gleich- kommt. Die Geldhalter auf Konten werden mit einer Sondersteuer belastet, die nur diese Vermögensform betrifft. Derartige Abgaben unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strengen Zulässigkeits- anforderungen: Abgrenzbarkeit der Gruppe, Finanzverantwortlichkeit der Gruppe, Gruppennützigkeit, explizite Entscheidung des Gesetzgebers. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Sie beruhen auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und wären daher auch einer „Solange“-Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zugänglich (vergleiche Maastricht-Urteil).“ 12 Die Einlagen der Banken werden mit Abgaben in Form von Negativzinsen belastet. Die Überwälzung der Lasten auf die Kunden gleicht der Steuererhebung mittels Steuerpächter. Ebenso werden die Einlagen der öffentlichen Haushalte von Bund, Bundesländern und Kommunen belastet, weil sie bei der Bundesbank Einlagen unterhalten, die mit Negativzinsen belastet werden. Die Bundesbank erzielt Erträge aus der Belastung der Einlagen des Bundes, der Ländern und Kommunen. Die Bundesbank hat insgesamt Erträge in Höhe von 8,5 Milliarden Euro erzielt. Nach den Erstattungen an den ESM verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 8,2 Milliarden Euro per Jahresende 2019. Diese Erträge fließen dem Bund zu. Die Bundesbank hat somit einen Bund-Länder-Kommunen-Finanzausgleich ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat etabliert. 13 Auswirkungen des Negativzinses Der Negativzins verzerrt wesentliche Grunddeterminanten des Wirtschaftssystems: Zeitpräferenz, Neigung zum Sparen, Konsum und Investitionen. Kredite bringen Erträge und Sparguthaben bringen Belastungen, die Kapital- allokation wird verzerrt und Zombie-Unternehmen belasten die Volkswirtschaft. 14 Negativzinsen können in der Tendenz sogar dazu führen, dass mehr gespart wird, um die entgangenen Zinsen für den angestrebten Vermö- gensaufbau auszugleichen. Die Wirkungen sind abhängig von den individuellen Zielen. „Wir befinden uns aktuell in einer historischen Anomalie, die in keine ökonomische Theorie passt.“ 15 Die erhoff- ten positiven Wirkungen auf Investitionen sind ausgeblieben, vielmehr verursachen die Negativzinsen wirtschaft- liche Schwäche durch unwirtschaftliche Ressourcenallokation. 16 Die Negativzinspolitik der EZB schädigt die private Altersvorsorge der Deutschen und provoziert eine Welle zukünftiger Altersarmut. Im Falle der von Negativzinsen bei Einlagen von beispielsweise Sozial- und Kapitallebensversicherungen stellt sich die Frage, ob in die mit den Anwartschaften verbundenen Eigentumsrechte der Versicherten eingegriffen werden darf und ob der Staat eine Handlungspflicht zur Abhilfe trifft. Die fehlende Möglichkeit zur Überwälzung 12 Elicker, Michael: Kurzgutachten zu Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung sog. „negativer Zinsen“. Dresden. 18. Februar 2020, Seite 3 13 Der Berliner Senat bestätigt die Zahlung von Negativzinsen: „Gemäß Abschnitt IV. A. Nummer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank mit Stand vom 14.05.2018 werden Guthaben [öffentlicher Haushalte] auf den Girokonten bei der Deutschen Bundesbank nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0%, erhebt die Deutsche Bundesbank auf Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Dieser beträgt seit dem 16.03.2016 -0,40%.“: Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) zum Thema: Die Deutsche Bundesbank als Hausbank des Landes Berlin – Teil II und Antwort vom 27. Juni 2018, Drucksache 18/15325 (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-15325.pdf) Vergleiche Drucksache 18/11125: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-11125.pdf 14 Hans-Werner Sinn in: Das gefährliche Nichts, Welt am Sonntag, 25. August 2019 15 Homburg, Stefan, in: Das gefährliche Nichts, Welt am Sonntag, 25. August 2019 16 Thomas Mayer vor der FAZ: Richtiger Kurs oder Geldpolitik für Zombies?, 13. März 2016: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/konjunk- tur/ezb-entscheidung-die-wichtigsten-fragen-und-antworten-14119398-p2.html (zuletzt abgerufen am 12. Mai 2020)
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/22461 der Negativzinsen innerhalb bestehender Verträge 17 erhöht Risiken einer Entwertung der Bankeinlagen in einem Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bail-In. Zu den Forderungen II und III Die Deutsche Bundesbank ist ungeachtet ihrer gesetzlich garantierten Unabhängigkeit parlamentarischer Kon- trolle nicht gänzlich entzogen. Der Bundestag behält gegenüber der Bundesbank die Kontrolle über haushaltspo- litische Entscheidungen (BVerfG 129, 124). Der Negativzins ist kein Zins, sondern wirkt wie eine Vermögen- steuer beziehungsweise Sondersteuer (siehe oben). Die Steuerhoheit liegt beim Bundestag. Darauf wird die Bun- desbank mit dem Appell hingewiesen (II). Die Weisungsfreiheit der Bundesbank gilt nur für den Aufgabenbereich, der der Bank gesetzlich zugewiesen ist (Berger/Rübsamen, BBankG, § 12 Rn. 11). Bei der Neufassung des § 3 BBankG im Jahr 1997 hat niemand an die Möglichkeit negativer „Zinsen“ gedacht, die dem Einlegenden keinen Ertrag bringen, sondern in die Substanz seines Eigentums eingreifen. Wie dargelegt, wirkt dieser „Zins“ wie eine Steuer. Die Erhebung von „Negativzin- sen“ ist daher keine originäre Maßnahme der Geldpolitik, die zum Aufgabenbereich der Bundesbank gehört, son- dern greift in die Kompetenz des Bundes und in die Eigentumsrechte der Einlegenden ein. Der Bundesregierung steht ein Weisungsrecht gegenüber der Bundesbank zu (III Nr. 1). 17 Vergleiche: Bundesministerium der Finanzen: Sachstandsbitte der Fraktion Die Linke zur Rechtmäßigkeit eines möglichen Verbots von Über- wälzungen sogenannter „Negativzinsen“, Ausschuss-Drucksache 19(7)-259 vom 2. Oktober 2019.
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