Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwalts
                                                                                                                                                            09 2018

                         ÖSTERREICHISCHES                                                                                                                         569 – 644

blatt                                                                                                                             583 ABHANDLUNGEN
                                                                                                                                  Aktuelles aus der
                                                                                                                                  Schiedsgerichtsbarkeit

                                                                                                                                  Architekten und Ingenieur-
                                                                                                                                  konsulenten: Auf die richtige
                                                                                                                                  Vertragsgestaltung kommt
                                                                                                                                  es an!

                                                                                                                                  Die Europäische Staatsanwalt-
                                                                                                                                  schaft – ein Überblick

                                                                                                                                  582 PORTRAIT DES MONATS
                                                                                                                                  Präsidentin der Vereinigung
                                                                                                                                  Österreichischer Staats-
                                                                                                                                  anwältinnen und Staatsanwälte
                                                                                                                                  Mag. Cornelia Koller

                                                                                                                                  602 IM GESPRÄCH
                                                                                                                                  Generalsekretär des Justiz-
                                                                                                                                  ministeriums Mag. Christian
                                                                                                                                  Pilnacek – Aktuelles aus der
                                                                                                                                  Strafrechtsschmiede

     www.rechtsanwaelte.at
Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
§1: Der Glaube an sich selbst.
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                                                    #glaubandich
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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                                                                                                                  Editorial

Ein arbeitsreicher September. . .

D      er September ist für die Anwaltschaft ein extrem be-
       lastender Monat. Rechtsmittelfälligkeiten und zahlrei-
che Verhandlungstermine halten uns auf Trab. Dem kann
                                                                    Warum nicht auch in Zivil- und Außerstreitsachen?
                                                                    Das würde nicht nur uns Rechtsanwälten entgegen-
                                                                kommen, sondern wäre auch ein Gebot der Rechtsstaat-
                                                                                                                               2018/183

man sich nicht entziehen.                                       lichkeit.
    Schon seit Langem fordern wir flexible Rechtsmittelfris-        Denn nicht nur Rechtsanwälte sind auf Sommerurlaub,
ten in Zivil- und Außerstreitsachen.                            auch deren Mandanten sind schwer oder nicht zu errei-
    Es ist nicht einzusehen, warum Richterinnen und Rich-       chen.
ter alle Zeit der Welt haben, um ihr Urteil abzufassen, wir         Dem Thema Rechtsstaatlichkeit wollen wir uns konzen-
Rechtsanwälte aber fristgemäß einreichen müssen, ohne           triert am diesjährigen Anwaltstag in Wien widmen. Gerade
Rücksicht auf Art, Umfang und Schwierigkeit der Causa.          anlässlich des 100. Jahrestages der Gründung der Republik
    § 270 StPO ist zu einer Kann-Bestimmung geworden.           Österreich sollten wir uns der Bedeutung des Rechtsstaates
Das Überschreiten der vierwöchigen Frist stellt keine Ver-      bewusst sein.
letzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist
dar.                                                            RUPERT WOLFF
    § 285 Abs 2 StPO sieht seit 2011 die Möglichkeit der        Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
Fristverlängerung bei extremem Umfang und außerge-
wöhnlicher Dauer des Strafverfahrens vor.

                                                                                                        österreichisches anwaltsblatt 09_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
570

Inhalt 09_2018
569    Editorial                               583 ABHANDLUNGEN                                         601 SERVICE
571    Wichtige Informationen
572    Werbung & PR
                                               584 Aktuelles aus der Schiedsgerichtsbarkeit             602   Im Gespräch
573    Recht kurz & bündig
                                                   Niamh Leinwather und Désirée Prantl                  605   Termine
578    Europa aktuell
                                               587 Architekten und Ingenieurkonsulenten:                606   Chronik
582    Portrait des Monats
                                                   Auf die richtige Vertragsgestaltung kommt es an!     613   Aus- und Fortbildung
642    Inserate
                                                   Wilfried Opetnik                                     621   Rezensionen
644    Indexzahlen
                                               589 Die Europäische Staatsanwaltschaft – ein Überblick   629   Zeitschriftenübersicht
                                                   Lukas Staffler
AUTOREN DIESER AUSGABE:
                                                                                                        635 RECHTSPRECHUNG
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien
RA Prof. Dr. Michael Breitenfeld, Wien
RA Dr. Michael Buresch, Wien                                                                            636 Inländische Disziplinargerichts-
Mag. Alexander Dittenberger, ÖRAK                                                                             barkeit
RA Dr. Alix Frank-Thomasser, Wien                                                                       637 Anrechnung bzw Berück-
RA Mag. Franz Galla, Wien                                                                                   sichtigung einstweiliger Maß-
RA Dr. Markus Heidinger LL.M., Wien                                                                         nahmen bei der Verhängung
RA Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien
                                                                                                            von Disziplinarstrafen
RA Dr. Erich René Karauscheck, Wien
                                                                                                        638 Freiheit der Meinungsäußerung
RA Dr. Wolfgang Kleibel, Salzburg
                                                                                                            bei Ablehnung eines Richters
RA Mag. Dr. Gabriele Krenn, MBL-HSG, Graz
RA Dr. Wolfgang Kropf, MBL, Wien
                                                                                                        639 Sind deutsche Gerichte nicht
Martyna Kwiecien, Wien                                                                                      verpflichtet, die Einlagezahl und
RA Britta Kynast, ÖRAK Büro Brüssel                                                                         die Katastralgemeinde eines
RA em. Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien                                                                      österreichischen Grundstücks in
RA Mag. Niamh Leinwather, Wien                                                                              das Europäische Nachlasszeug-
RAA Mag. Maximilian Maier, Dornbirn                                                                         nis aufzunehmen?
Mag. Danijela Milicevic, ÖRAK
Mag. Christian Moser, ÖRAK
RA Mag. Wilfried Opetnik, LL.M., Wien
RA Mag. Dr. Désirée Prantl, LL.M., Wien
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz
Dr. Lukas Staffler, Zürich
Mag. Fabian Stegmayer, Bibliothek RAK Wien
RA Dr. Viktor Thurnher, Dornbirn
RA MMag. Dr. Christian Wirthensohn, Dornbirn
RA Dr. Alexander Wittwer, LL. M., Dornbirn
Mag. Rainer Wolfbauer, Wien
RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg

09_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
571

                                                                Wichtige Informationen
Wirtschaftliche Eigentümer                                      Beschluss der RAK Wien                                         ALEXANDER
                                                                                                                               DITTENBERGER (AD)
Registergesetz                                                  Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird gem            ÖRAK, Juristischer
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiE-         § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass gegen Dr. Alexander           Dienst

ReG) wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaft-    Krasser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße
lichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen      76, aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses
Personen und Trusts eingetragen werden. In das Register         des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom
haben Rechtsanwälte Einsicht und können Auszüge aus             18. Juni 2018 zu D 29/16 und D 133/16 die Disziplinarstrafe
dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern,         der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für
die bestimmte, für die Feststellung der wirtschaftlichen Ei-    die Dauer von 3 Monaten, sowie für die Dauer von weiteren
gentümer relevante Angaben enthalten, wodurch die Erfül-        3 Monaten aufgrund der Ausschaltung der in der Entschei-
lung der Sorgfaltspflichten erleichtert werden soll. Die Mel-   dung des OGH vom 29. Mai 2018 zu 26 Ds 4/17 p gewähr-
defunktionalität für berufsmäßige Parteienvertreter ist         ten bedingten Strafnachsicht, sohin insgesamt für die Dauer
ebenso seit dem 2. 5. 2018 verfügbar.                           von 6 Monaten, zu vollstrecken ist.
    Anhand von vielen schriftlichen und telefonischen An-          Diese Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung
fragen von Parteienvertretern hat das Bundesministerium         der Rechtsanwaltschaft wird ab dem 13. August 2018 für
für Finanzen die in den fachlichen News 2018/05 erläuterte      die Dauer von 6 Monaten vollstreckt. Soweit Herr Dr. Ale-
Vorgehensweise als „Best Practice“ bei der Feststellung,        xander Krasser bis dahin durchgehend als Rechtsanwalt ein-
Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentü-           getragen bleibt, endet die Disziplinarstrafe der Untersagung
mern von Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) identifiziert.         der Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher am 12. Februar
Durch diese „Best Practices“ sollen aber keine über das         2019.
WiEReG hinausgehenden Pflichten geschaffen werden. Ins-            Für die Dauer dieser Untersagung wird Mag. Rainer
besondere sind die „Best Practices“ auch nur dann in vollem     Radlinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Weyringergasse
Umfang relevant, wenn ein Parteienvertreter auch mit der        3/3/DG, zum Kammerkommissär bestellt. (8. August 2018)
Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentü-
mer für den Klienten beauftragt wurde. Wenn ein Parteien-       Beschluss der RAK Wien
vertreter nur dazu beauftragt wurde, die wirtschaftlichen Ei-   Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird gem
gentümer auf Basis der Angaben seiner Klienten zu melden,       § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass die über Dr. Georg Uitz,
dann sollten diese plausibel sein und mit etwaigen dem Par-     Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, mit Be-
teienvertreter vorliegenden Informationen übereinstim-          schluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer
men. Die Sorgfaltspflichten selbst werden in diesen Fällen      Wien vom 3. 3. 2017 zu D 159/14 gem § 19 Abs 1 Z 1 DSt
vom Klienten selbst durchgeführt.                               verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersa-
    Weitere Informationen entnehmen Sie der Informa-            gung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Beschluss
tionsseite des BMF unter www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiE-         des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom
ReG.html (s insb die zahlreichen Fallbeispiele) sowie den       8. 8. 2018 zu D 159/14 verlängert worden ist.
Infom@ils Ausgaben 6/2018, 2/2018 und 12/2017.                      Die Bestellung des Dr. Markus Heidinger, Rechtsanwalt
                                                          AD
                                                                in 1010 Wien, Schubertring 6, zum Kammerkommissär
                                                                wird daher für Dauer dieser Untersagung verlängert. (Be-
                                                                schluss vom 14. August 2018)

                                                                                                          österreichisches anwaltsblatt 09_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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BESTELLFORMULAR                                                                       MANNERSCHNITTEN                                                                                                                 Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
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                                                                                       2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit
                                                                                                                                                                                                                            0,50
                                                                                       beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und
                                                                                       „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, ca. 15 g
                                                                                      BONBONS                                                                                               Füllmenge                  Preis €/Pkg.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Bonbon in Wickler aus blauer Folie,                                                                      ½ kg                      17,00
                                                                                       Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo,
                                                                                       Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich)                                                                1 kg                     32,00
                                                                                      KUGELSCHREIBER                                                                                                                   Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Stabilo Metallkugelschreiber
                                                                                                                                                                                                                            7,50
                                                                                       silber mit R-Logo und
                                                                                       austauschbarer Mine
                                                                                      KUGELSCHREIBER                                                                                                                   Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Blau, mit Aufdruck
                                                                                                                                                                                                                            0,75

                                                                                      ANSTECKPIN „R“                                                                                                                  Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       R-Logo ausgestanzt
                                                                                                                                                                                                                            2,50
                                                                                       als Ansteck-Pin,
                                                                                       ø ca 15 mm
                                                                                      LANYARD TRAGESCHLAUFE                                                                                                            Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Blau, mit Aufdruck „www.rechtsanwaelte.at“,
                                                                                                                                                                                                                            1,50
                                                                                       mit Karabiner Länge: 45 cm (ohne Karabiner)

                                                                                      REGENSCHIRM                                                                                                                      Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Golf- und Gästeschirm, marineblau,
                                                                                                                                                                                                                          20,00
                                                                                       Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck,
                                                                                       ø 120 cm
                                                                                      SCHLÜSSELANHÄNGER                                                                                                                Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Pfeife mit roter LED-Leuchte,                                                                                                        1,10
                                                                                       blau mit Aufdruck

                                                                                      NOTIZBÜCHER                                                                                              Format                  Preis €/Pkg.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert,                                                                  A5                        8,90
                                                                                       Kern kariert, gelocht und perforiert, mit
                                                                                       Leseband und Kapitalband                                                                                   A4                        9,90
                                                                                      POST IT HAFTNOTIZBLOCK                                                                                                           Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
                                                                                       Weiß, mit Aufdruck
                                                                                                                                                                                                                            1,75
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                                                                                      SCHREIBBLOCK                                                                                                                     Preis €/Stk.                   Anzahl                    Gesamt
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09_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
573

                                                                          Recht kurz & bündig
                                                                                                                               Diese Ausgabe von
 §§ 6, 7 MaklerG                                                 §§ 8, 8 a ERV 2006; §§ 3, 12 FBG; Art IV §§ 23 ff             „Recht kurz & bündig“
                                                                 UmgrStG                                                       entstand unter
2018/184                                                                                                                       Mitwirkung von
                                                                2018/186
Konkludenter Maklervertrag                                                                                                     ULLRICH SAURER (US)
                                                                                                                               Rechtsanwalt
1. Nach der Rsp ist es für das konkludente Zustandekom-         Urkundenvorlage bei der Anmeldung eines
men eines Maklervertrags zumindest erforderlich, dass der       Betriebsübergangs                                              MANFRED
                                                                                                                               AINEDTER (MA)
Interessent die von einem Immobilienmakler für ihn ent-         1. Nach § 12 Abs 1 FBG sind Urkunden, aufgrund deren           Rechtsanwalt
faltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Selbst      eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder
                                                                                                                               FRANZ GALLA (FG)
das reicht jedoch nicht aus, wenn der Interessent durch In-     für die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, in die Ur-    Rechtsanwalt
formationen Dritter und eigene Erhebungen Kenntnis von          kundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die An-
der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte.                    meldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist.
2. Da der Beklagte erstmals vom Interesse des späteren Käu-     2. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Zusammen-
fers an seinen Liegenschaften durch jene Rechtsanwälte er-      schlussvertrag (samt Bilanzen) nicht Eintragungsgrundlage
fuhr, die später auch mit den Kaufvertragsverhandlungen         iSd § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vor-
befasst waren, ist eine verdienstliche Tätigkeit der Klägerin   lage dieser Urkunde an das Firmenbuchgericht. Die Ein-
für den Kaufvertragsabschluss insgesamt nicht zu erkennen.      schreiter können also freiwillig diese Urkunden dem Fir-
OGH 23. 5. 2018, 3 Ob 35/18 w Rechtsnews 2018,                  menbuchgericht vorlegen.
25615.                                                     US   3. Mit der Vorlage des Zusammenschlussvertrags ist dieser
                                                                Teil des Firmenbuchakts geworden.
                                                                4. Die von den Rechtsmittelwerbern begehrte „Rücküber-
§§ 861 ff ABGB
                                                                mittlung“ der Urkunden ist ausgeschlossen, weil diese elek-
2018/185                                                        tronisch eingebracht wurden. In diesem Fall bildet die elek-
Einbringung einer Liegenschaft in eine GmbH & Co KG             tronische Eingabe das Original; für den Gerichtsakt wird
1. Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann nach allgemeinen      bloß ein Ausdruck hergestellt.
Grundsätzen gem §§ 861 ff ABGB auch mündlich oder kon-          5. Dem Begehren, den Zusammenschlussvertrag nicht in
kludent abgeschlossen oder geändert werden.                     den „Handakt“ aufzunehmen, fehlt die Rechtsgrundlage.
2. In der Auffassung, dass aus der faktischen Gebrauchs-        Für den (von der Urkundensammlung zu unterscheiden-
überlassung im Jahr 1976, spätestens jedoch 1989 in Ver-        den) Firmenbuchakt ist ein Ausdruck des elektronischen
bindung mit der darauf in über Jahrzehnten gelebten Praxis      Originals herzustellen. Dass dieser bereits zum Akt genom-
als „Handlungen“ iSd § 863 ABGB auf den Willen der Par-         mene Ausdruck wieder zu vernichten ist, wird gesetzlich
teien geschlossen wurde, dass die Liegenschaften quoad          nicht angeordnet.
usum in die erstbeklagte Partei eingebracht werden sollten,     6. Die Einschreiter hatten beantragt, den Zusammen-
ist keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende      schlussvertrag nicht in die Urkundensammlung aufzuneh-
Fehlbeurteilung zu erblicken.                                   men. Durch die vom Antrag abweichende Verfügung des
3. Dass der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Aus-      ErstG, den Zusammenschlussvertrag in der Urkunden-
legungsregeln enthält, steht weder dessen Auslegung noch        sammlung als nur für Gerichte einsehbar zu stellen, sind
der Anwendung des § 863 ABGB entgegen. Der Umstand,             die Einschreiter zwar formell beschwert. Voraussetzung
dass zwischen den Eigentümern der zur Verfügung gestell-        für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist aber auch die ma-
ten Liegenschaft und den Gesellschaftern keine (vollständi-     terielle Beschwer, zumal die Eintragung bewilligt wurde.
ge) Personenidentität besteht, führt nicht zu einer abwei-      OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 13/18 g Rechtsnews 2018,
chenden Beurteilung, zumal bei Einbringung einer Liegen-        25603.                                                    US

schaft quoad usum in aller Regel keine vollständige Identität
zwischen Liegenschaftseigentümern und Gesellschaftern            §§ 145, 149, 155 UGB; § 863 ABGB
vorliegen wird.
                                                                2018/187
4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus der Rsp
zur Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr der            Liquidation einer OG
GmbH auf eine GmbH & Co KG ohne natürliche Person               1. Eine Klage auf Zustimmung zur Liquidation ist nicht er-
als Vollhafterin sei abzuleiten, dass aus Gläubigerschutz-      forderlich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Li-
gründen auch die Einbringung von Einlagen in eine GmbH          quidation stattfindet, sofern nicht eine andere Art der Aus-
& Co KG zwingend schriftlich vereinbart werden müsse.           einandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder
5. Im Übrigen ist nach dem OGH nicht ersichtlich, auf wel-      über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
che Weise Gläubigerschutzinteressen beeinträchtigt wür-         eröffnet ist. Eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf
den, wenn für eine Einbringung quoad usum keine schrift-        einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage.
liche Regelung im Gesellschaftsvertrag bestünde.                2. Die bloße Einlassung auf das vorliegende Verfahren (Kla-
OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 5/18 f Rechtsnews 2018, 25602. US         ge eines Gesellschafters wegen einzelner Ansprüche gegen

                                                                                                          österreichisches anwaltsblatt 09_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
574

Recht kurz & bündig

                    einen Mitgesellschafter) kann nicht als Zustimmung zu ei-        stellung eines Kollisionskurators bzw Notgeschäftsführers
                    ner „anderen Art der Auseinandersetzung“ gesehen werden,         erblickt haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssi-
                    zumal § 863 ABGB für schlüssiges Handeln verlangt, dass          cherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
                    kein vernünftiger Grund gegeben sein darf, am Vorliegen          2. Der Umstand, dass die Gesellschaft in Person des allein-
                    einer Willenserklärung zu zweifeln. Auch sonst bieten die        vertretungsbefugten Geschäftsführers der von der Antrag-
                    Verfahrensergebnisse keinerlei Hinweis in Richtung auf ei-       stellerin behaupteten Auskunfts- bzw Herausgabeverpflich-
                    ne diesbezügliche konkludente Vereinbarung.                      tung ihr gegenüber nicht nachkommt, begründet kein Inte-
                    3. Es gibt Fälle, in denen eine Liquidation deshalb unterblei-   resse der Antragstellerin an der Bestellung eines anderen
                    ben kann, weil kein Liquidationsbedarf besteht. Dazu ge-         Geschäftsführers.
                    hört der Fall, dass die Gesellschaft über kein Aktivvermögen     3. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a
                    verfügt. Dabei ist der Begriff des „Aktivvermögens“ jedoch       GmbHG soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, aber
                    weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur       nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu
                    prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Ge-         erzwingen. Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit
                    genstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber             der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hin-
                    nach hM kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie ver-            gegen die Bestellung eines Kollisionskurators oder Notge-
                    teilt bzw zediert oder erlassen werden. Gesellschaftsver-        schäftsführers.
                    bindlichkeiten stehen der Vollbeendigung hingegen nicht          OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 67/18 y Rechtsnews 2018,
                    entgegen.                                                        25572.                                                   US

                    4. Alle Vermögensgegenstände, die zum Gesellschaftsver-
                    mögen zählen, sind grundsätzlich von den Liquidatoren in
                    Geld umzusetzen. Zur Liquidation gehört gem § 149 Abs 1           §§ 1295, 1299 ABGB
                    UGB auch die Einziehung der Forderungen der Gesell-              2018/189
                    schaft. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso
                                                                                     Anlegerschaden: Rechtswidrigkeitszusammenhang
                    wie Sozialansprüche der Gesellschaft können im Zuge der
                                                                                     bei der Verletzung von Aufklärungspflichten
                    Liquidation wegen des geänderten Gesellschaftszwecks nur
                                                                                     1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht über den Erhalt
                    geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Li-
                                                                                     einer Innenprovision steht nur dann im Rechtswidrigkeits-
                    quidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rech-
                                                                                     zusammenhang mit der Pflichtverletzung, wenn eine Inte-
                    nungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen,
                                                                                     ressenkollision vorliegt. Eine Interessenkollision wäre im
                    sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend
                                                                                     konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Beklagte die
                    gemacht werden können. Ebenso können Regressansprüche
                                                                                     strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn
                    unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend
                                                                                     sie dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag)
                    gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Re-
                                                                                     keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten
                    gressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen
                                                                                     hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Beklagte.
                    der Schlussabrechnung getilgt werden wird.
                                                                                     2. Die Beklagte kann ihrer Ersatzpflicht nicht durch den
                    5. Die Schlussverteilung ist grundsätzlich erst nach Ab-
                                                                                     bloßen Nachweis entgehen, sie biete nur Produkte an, für
                    schluss der Liquidationsmaßnahmen vorzunehmen. Dabei
                                                                                     die sie eine Provision erhalte. Auch in diesem Fall kann im-
                    kann jeder Gesellschafter den Anspruch auf Auszahlung
                                                                                     mer noch ein Interesse des Beraters bestehen, gerade ein
                    des Liquidationsguthabens mittels Klage gegen die Gesell-
                                                                                     bestimmtes Produkt zu vermitteln.
                    schaft, nicht aber gegen die Mitgesellschafter durchsetzen.
                                                                                     OGH 22. 3. 2018, 2 Ob 172/17 h Rechtsnews 2018,
                    6. Nach § 155 Abs 4 UGB hat ein Gesellschafter mit einem
                                                                                     25524.                                                    US
                    positiven Liquidationsanteil einen Ausgleichsanspruch ge-
                    gen Gesellschafter mit einem negativen Liquidationsanteil.
                    Der Ausgleich erfolgt aber – mangels abweichender Verein-        § 1295 ABGB; §§ 82 f GmbHG
                    barung – erst nach Abschluss der Liquidation.
                                                                                     2018/190
                    OGH 28. 2. 2018, 6 Ob 28/18 p Rechtsnews 2018,
                    25542.                                                     US    Kein Ersatz des mittelbaren Reflexschadens der
                                                                                     Gesellschafter
                     § 15 a GmbHG                                                    1. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch
                                                                                     einen Dritten geschädigt, ist der dem Gesellschafter da-
                    2018/188
                                                                                     durch entstehende Nachteil in seinem Vermögen ein nicht
                    Notwendigkeit eines Notgeschäftsführers                          ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schaden-
                    1. Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestel-      ersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft
                    len ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regel-    selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkurs-
                    mäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn die Vorins-         verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend ge-
                    tanzen im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit zur Be-          macht werden.

09_2018 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
575

                                                                                                                    Recht kurz & bündig

2. Nach der neueren Rsp des BGH [welcher der OGH offen-         mehr ist sein Verhalten funktional der SicherheitsBeh zuzu-
bar folgt] handelt es sich bei der Existenzvernichtungshaf-     rechnen.
tung um einen Fall der Innenhaftung; der Anspruch steht         OGH 25. 9. 2017, 17 Os 11/17 x (LG Feldkirch 23 Hv 38/
daher der Gesellschaft selbst und nicht deren Gläubigern zu.    16 w) EvBl 2018/49.                                      MA

3. Auch der aus verbotener Einlagenrückgewähr resultie-
rende Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG steht              § 478 Abs 2 StPO (§ 470 Z 1, § 427 Abs 3 StPO)
nur der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern zu. So-   2018/193
weit Nachteile nach den Regeln über die Einlagenrückge-
                                                                Einspruch und RMVerfahren gegen AbwesenheitsU
währ ausgeglichen werden können, scheidet ein Anspruch
                                                                im bg Verfahren speziell geregelt
aus dem Titel der Existenzvernichtungshaftung aus.
                                                                Gegen ein in Abwesenheit des Angekl beim BG ergangenes
OGH 28. 3. 2018, 6 Ob 41/18 z Rechtsnews 2018,
                                                                U kann gem § 478 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen nach UZu-
25661.                                                     US
                                                                stellung Einspruch erhoben werden und entweder schon
                                                                mit diesem oder erst mit der an das LG gerichteten Be-
§ 112 StPO                                                      schwerde gegen dessen Verwerfung durch das BG das RM
                                                                der Berufung verbunden werden, das in diesen Fällen nicht
2018/191
                                                                gesondert angemeldet werden muss.
Widerspruch gegen Sicherstellung                                OGH 17. 10. 2017, 11 Os 120/17 g EvBl-LS 2018/55.      MA
StA und KriminalPol kommt die Kompetenz zur Prüfung
zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht        § 464 StPO (§ 288 Abs 2, § 467 Abs 1 und 2, §§ 470,
behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber,          473 Abs 3, § 474 StPO)
ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheits-          2018/194
recht auch tatsächlich zusteht. Allg Sicherstellungsvoraus-
setzungen und Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung sind       Schlüssigkeit von Freispruchsanfechtung
nicht Gegenstand der Sichtung, vielmehr des § 106 Abs 1         Ein zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit
Z 2 und des § 115 Abs 2 StPO. Nur von der Sicherstellung        Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) erforder-
betroffene Personen sind zum Widerspruch nach § 112             liches Vorbringen kann so lange erstattet werden, als Neue-
StPO legitimiert; den Rechtsschutz anderer stellen § 106
Abs 1 Z 2, § 281 Abs 1 Z 3 StPO sicher.
OGH 11. 10. 2017, 13 Os 94/17 y, 95/17 w, 96/17 t, 97/17 i        Der große EStG-Kommentar
(OLG Wien 22 Bs 287/13 m, 233/14 x; LGSt Wien 334 HR
436/08 g) EvBl 2018/48.                                 MA        DORALT, KIRCHMAYR, MAYR, ZORN (HG.)
                                                                  Einkommensteuergesetz
§ 302 Abs 1 StGB (§ 197 Abs 1 ÄrzteG; §§ 8, 9 Abs 1               Kommentar inkl. 20. Nachlieferung
UbG; Art 5 Abs 1 lit e EMRK; Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG)             Loseblatt in 3 Leinenbänden
2018/192                                                          ca. 6.000 Seiten
                                                                  ISBN 978-3-85114-861-9
Missbrauch der Amtsgewalt durch Stadtarzt                         EUR 340,–
Zwar trifft es zu, dass Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und         Subskriptionspreis
                                                                  bis 30.9.2018: EUR 270,–
Sprengelärzte nach § 197 Abs 1 ÄrzteG Untersuchungen                                                               NEU
zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gem § 8 UbG „als
nichtamtliche SV“ vorzunehmen haben. Im Fall der Beizie-          Mit Stand 1.5.2018 werden in der 20. Lieferung
hung eines Stadtarztes durch Organe des öff Sicherheits-          ua wesentliche Neuerungen kommentiert:
dienstes nach § 9 Abs 1 UbG gibt der Arzt jedoch nicht
                                                                  §2                            § 34
bloß eine gutachterliche Äußerung ab, sondern trifft seiner-
                                                                  § 4 Abs 11 + Abs 12           § 35
seits die Entscheidung über die Verbringung der betroffe-         § 4d                          § 41
nen Personen in die psychiatrische Abteilung. Die Beschei-        § 13                          § 86
nigung stellt der Sache nach einen an die Organe des öff          § 16 Allg. Teil + Z 1-6       § 103
Sicherheitsdienstes gerichteten Befehl dar, welcher in die        § 20                          § 108c
subjektive Rechtssphäre der betroffenen Person eingreift.         § 29                          § 109b
Die Ausstellung der Bescheinigung ist daher als solche ein
Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze. § 197 Abs 1 Ärz-
teG ist hingegen (iZm der Regelung des Honoraranspruchs
in Abs 2 und 3) dahingehend zu verstehen, dass der Ge-             facultas.at
meindearzt nicht als Organ der Gemeinde tätig wird; viel-

                                                                                                             österreichisches anwaltsblatt 09_2018
Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
576

Recht kurz & bündig

                    rungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden          § 427 Abs 1 StPO (§ 6 Abs 1 StPO)
                    dürfen.                                                        2018/198
                    OGH 17. 1. 2018, 15 Os 156/17 f (OLG Wien 19 Bs 32/15 t;
                    LGSt Wien 115 Hv 76/14 k) EvBl 2018/55.             MA         Abwesenheit des Angeklagten
                                                                                   Mitwirkung eines – nicht auch körperlich anwesenden –
                                                                                   Angekl an der HV im Weg seiner „Zuschaltung“ mittels
                     § 153 StGB (§ 15 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall          technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
                     StPO)                                                         („Videokonferenz“) sieht die StPO nicht vor.
                    2018/195                                                       OGH 6. 12. 2017, 13 Os 122/17 s (BG St. Johann im Pon-
                                                                                   gau 61 U 113/16 x) EvBl 2018/63.                     MA
                    Untreue neu
                    Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ iSd § 153 Abs 1
                    StGB idF vor BGBl I 2015/112 ist auf das nunmehr nor-
                    mierte Tatbestandselement des „Vermögensschadens“ un-           § 1330 ABGB
                    eingeschränkt anwendbar. Bei missbräuchlichen Kreditver-       2018/199
                    gaben stellt die Rsp für die Tatvollendung auf den Zeitpunkt
                    des Entstehens der Kreditschuld ab. Dass sie ursprünglich      Falsche Bonitätsauskunft: Zur Haftung nach § 1330
                    (nicht nur den Vertragsabschluss, sondern) auch die Zuzäh-     ABGB
                    lung der Kreditvaluta verlangte, resultiert daraus, dass vor   Die Klägerin betreibt ein Personaldienstleistungsunterneh-
                    dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 geschlosse-        men und weist eine gute Bonität auf. Die Beklagte erteilt
                    ne Kreditverträge Realverträge waren, wogegen der Kredit-      ihren Kunden gegen Entgelt – vertraulich – Bonitätsaus-
                    vertrag (als Unterfall des Darlehensvertrags [§§ 983 ff        künfte. In Bezug auf die Klägerin hatte die Beklagte eine
                    ABGB]) nunmehr als Konsensualvertrag konzipiert ist.           „rote Frühwarnmeldung“ erlassen und behauptet, dass sich
                    Der Ansatz, bei sog Swap-Geschäften zur Beurteilung eines      deren Zahlungsverhalten verschlechtert habe. Die Unterlas-
                    allfälligen Vermögensschadens den Ablauf der Vertrags-         sung dieser Behauptung begehrt nunmehr die Klägerin mit
                    dauer abzuwarten, geht daran vorbei, dass nachträgliche fi-    ihrer Klage, welche vom ErstG abgewiesen wurde. Die Kun-
                    nanzielle Entwicklungen bei der Beurteilung des Schadens-      den der Beklagten unterlägen einer vertraglichen Ver-
                    eintritts iSd § 153 StGB außer Betracht zu bleiben haben.      schwiegenheitspflicht. Davon ausgehend stelle die unwahre
                    OGH 11. 10. 2017, 13 Os 55/17 p (LG Salzburg 38 Hv 76/         Tatsachenbehauptung eine nicht öffentliche Mitteilung iSd
                    16 k) EvBl 2018/56.                                       MA   § 1330 Abs 2 ABGB dar, wobei mangels Wissentlichkeit
                                                                                   von der Unwahrheit der Behauptungen eine Haftung der
                                                                                   Beklagten entfalle.
                     § 321 Abs 2 StPO (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO)                       Das BerG entschied klagsstattgebend. Es teilte die Meinung
                    2018/196                                                       des ErstG zu § 1330 Abs 2 ABGB, meinte jedoch, die Klä-
                                                                                   gerin wäre zum Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000
                    Richtig ist nur eine Rechtsmeinung                             berechtigt gewesen, weshalb ihr auch die Unterlassungskla-
                    Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen hat die Rechtsbe-         ge offen gestanden sei.
                    lehrung nicht einzugehen.                                      Der OGH erachtete die Revision für zulässig und berechtigt.
                    OGH 16. 11. 2017, 12 Os 85/17 t EvBl-LS 2018/63.    MA         Da die Klägerin zum DSG 2000 kein hinreichendes Vor-
                                                                                   bringen erstattet habe, komme eine klagsstattgebende Ent-
                                                                                   scheidung auf Basis dieses Gesetzes nicht in Betracht. Es
                     § 345 Abs 1 Z 9, 11 lit a und Z 12 StPO                       entspreche der Rsp des OGH zu § 1330 Abs 2 letzter Satz
                    2018/197                                                       ABGB, dass dessen Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich“
                                                                                   eng aufzufassen sei. Wenn die Bonitätsauskünfte mittels In-
                    Substantiierung des Wahrspruchs
                                                                                   ternet verbreitet werden, erreichen sie potenziell einen sehr
                    Haben die zur Beantwortung dieses normativen Tatbe-
                                                                                   großen Empfängerkreis. Den Verbreiter treffen in einem
                    standselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen
                                                                                   solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür
                    und zutreffend belehrten Geschworenen mit ihrer Antwort
                                                                                   zu schaffen, dass die Mitteilung über einen sehr geschlosse-
                    hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in
                                                                                   nen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis
                    tatsächlicher Hinsicht von einer Zeitspanne ausgegangen
                                                                                   nicht hinausgelangt. Dies wird im fortzusetzenden Verfah-
                    sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher
                                                                                   ren zu beurteilen sein.
                    Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB ent-
                                                                                   OGH 21. 11. 2017, 6 Ob 151/17 z ecolex 2018/212, 514. FG
                    spricht, wird weder Z 9 noch Z 11 lit a oder Z 12 StPO be-
                    gründet.
                    OGH 22. 11. 2017, 15 Os 87/17 h (LG Salzburg 30 Hv 65/
                    16 h) EvBl 2018/62.                                      MA

09_2018 österreichisches anwaltsblatt
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                                                                                              Sicherheit
                                                                                       M it                ve
                                                                                                             rt

                                                                                                              ra
                                                                                                                 ut.
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                                                              !! ! ! !!
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                                                                                                               Recht kurz & bündig

§ 231 ABGB                                                     tungen nach TP 8 RATG ein Tarif vorgesehen ist, ent-
2018/200                                                       spricht dessen Verrechnung der nach den für den OGH
                                                               bindenden Feststellungen ohnehin zugrunde zu legenden
Anspannung eines studierenden                                  vereinbarten Anwendung. Die Frage einer lediglich in Er-
Unterhaltspflichtigen?                                         mangelung eines Tarifs erforderlichen subsidiären Ermitt-
Eine Anspannungsbeurteilung darf sich nicht in bloßen          lung des Entgelts nach § 1152 ABGB stellt sich in dieser
Fiktionen erschöpfen, sondern muss immer auf der hypo-         Konstellation überhaupt nicht. Die Anwendung der Tarif-
thetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen       ansätze des RATG ist nicht davon abhängig, ob sich der
der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Un-    Anwalt mit dem Klienten ausdrücklich auf eine Bemes-
terhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner       sungsgrundlage geeinigt hat, weil das Gesetz selbst Kriterien
konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebe-        für deren objektive Bestimmung enthält. Die konkrete Be-
nen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.             messung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der    OGH 23. 3. 2018, 8 Ob 93/17 k Zak 2018/328, 175.           FG
Unterhaltspflicht ein Studium, so ist der Studienabschluss
abzuwarten, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert.
Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und
erfolgreich studiert, kann auf die zu studierenden Unter-
haltsberechtigten entwickelte Rsp zurückgegriffen werden.
OGH 21. 3. 2018, 3 Ob 47/18 k Zak 2018/321, 172.          FG

§ 16 ABGB
2018/201
Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung
trotz Verpixelung
Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche
erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass
Nachbarn bzw Hausbewohner durch vermeintliche Über-
wachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden.
Muss man sich immer kontrolliert fühlen, wenn man das
Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten auf-
hält, bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das
Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, ei-
nen Eingriff in die Privatsphäre.
Die Verpixelung von Teilen der von den Videokameras er-
fassten Bereiche außerhalb des Grundstücks der hier Be-
klagten tritt faktisch nur am Bildschirm im Wohnzimmer
der Beklagten in Erscheinung und ist daher für einen unbe-
fangenen, objektiven Betrachter von außen nicht erkennbar.
Dem Kläger ist unter diesen Umständen die begründete
konkrete Befürchtung zuzugestehen, dass er sich im Über-
wachungsbereich befindet und von den Aufnahmen bzw
Aufzeichnungen erfasst wird.
OGH 21. 3. 2018, 3 Ob 195/17 y Zak 2018/324, 173.       FG

 § 16 Abs 1 RAO; TP 8 RATG; § 1152 ABGB
2018/202
Rechtsanwaltshonorar für Besprechungen
Es entspricht der höchstgerichtlichen Rsp, dass das Honorar
eines Rechtsanwalts a) vorrangig entsprechend einer getrof-
fenen Vereinbarung, b) mangels Vereinbarung nach dem
RATG sowie c) mangels eines in Frage kommenden Tarifs
nach § 1152 ABGB zu ermitteln ist, wobei jede Rechts-
grundlage in dieser Reihe die nachfolgende ausschließt.
Da für die von der hier klagenden Partei erbrachten Leis-

                                                                                                         österreichisches anwaltsblatt 09_2018
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Europa aktuell
                     5. Geldwäsche-Richtlinie
                     W       ie die Europäische Kommission in ihrem Aktions-
                             plan zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung1
                     angekündigt hat, wurde bereits am 5. 7. 2016 der Richtli-
                                                                                       terliegt, die nicht weniger strikt sind als die in der Richt-
                                                                                       linie festgelegten.
                                                                                           In der Richtlinie wird betont, dass Identifizierung und
                     nien-Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtli-            Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Perso-
                     nie2 veröffentlicht – noch bevor überhaupt die Umsetzungs-        nen von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von
ALEXANDER
DITTENBERGER         frist am 26. 6. 2017 abgelaufen war. Ursprünglich war sogar       Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist, aber es Dank
ÖRAK, Juristischer   geplant, dass diese bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft treten hät-   der neuesten technischen Entwicklungen inzwischen mög-
Dienst
                     te sollen.                                                        lich ist, eine sichere Identifizierung auch aus der Ferne oder
    2018/203             Am 19. 6. 2018 wurde nun die sog 5. Geldwäsche-Richt-         auf elektronischem Wege vorzunehmen. Neben diesen
                     linie3 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht         Identifizierungsmitteln gemäß der VO (EU) 910/2014 kön-
                     und ist am 9. 7. 2018 in Kraft getreten.                          nen weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der
                         Unter dem Eindruck der letzten Terroranschläge in Eu-         Ferne oder auf elektronischem Weg, die von der zuständi-
                     ropa, insb aufgrund der Art und Weise der Finanzierung,           gen nationalen Behörde reguliert, anerkannt, gebilligt oder
                     sowie der zunehmenden Annäherung zwischen der organi-             akzeptiert werden, berücksichtigt werden.
                     sierten Kriminalität und dem Terrorismus wird mit dieser              Was politisch exponierte Personen betrifft, sind die
                     Richtlinie versucht, die Nutzung des Finanzsystems zum            Mitgliedstaaten nun gefordert, eine Liste zu erstellen
                     Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung             und auf dem neuesten Stand zu halten, in der die einzel-
                     besser zu verhindern. Vor allem die allgemeine Transparenz        nen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationa-
                     des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Europä-         len Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öf-
                     ischen Union soll verbessert werden. Auch erhofft man sich,       fentliche Ämter angesehen werden. Auch sollen die Mit-
                     durch mehr Transparenz eine stärker abschreckende Wir-            gliedstaaten alle internationalen Organisationen, die ihren
                     kung entfalten zu können, um das Umfeld für Betrüger, die         Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet haben, zu einer solchen Liste
                     ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen           der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen
                     wollen, möglichst ungünstig zu gestalten.                         Organisation verpflichten. Die Kommission erstellt und
                                                                                       veröffentlicht auf dieser Grundlage eine konsolidierte Lis-
                     Einige Änderungen im Überblick
                                                                                       te aller wichtigen öffentlichen Ämter, womit alle politisch
                     Es kommt zu einer Ausweitung des Kreises der Verpflich-
                                                                                       exponierten Personen in der Union identifiziert werden
                     teten. Darunter fallen nun alle Personen, die jegliche Art
                                                                                       sollen.
                     von Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten
                                                                                           Die Register der wirtschaftlichen Eigentümer (bzw In-
                     leisten, Dienstleister von virtuellen Währungen, Anbieter
                                                                                       formationen über die wirtschaftlichen Eigentümer) soll zu-
                     virtueller Geldbörsen, Kunsthändler sowie Immobilienmak-
                                                                                       künftig auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sein.
                     ler nun auch in Bezug auf Vermietung.
                                                                                       Zusätzlich sollen die Register der Mitgliedstaaten über eine
                         Der Kommission wird die Befugnis übertragen, dele-
                                                                                       zentrale europäische Plattform miteinander vernetzt wer-
                     gierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem
                                                                                       den. Diese kann darauf beschränkt werden, dass nur be-
                     Risiko zu ermitteln. Hinsichtlich dieser Drittländer haben
                                                                                       stimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers sichtbar
                     die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Verpflichteten
                                                                                       sind. Durch den Zugang der Öffentlichkeit soll eine größere
                     bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gewisse
                                                                                       Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft
                     verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an-
                                                                                       (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisa-
                     wenden. Darunter werden ua Maßnahmen wie die Einho-
                                                                                       tionen) ermöglicht werden und so soll das Vertrauen in die
                     lung zusätzlicher Informationen über Kunden, wirtschaft-
                                                                                       Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems ge-
                     liche Eigentümer oder die angestrebte Art der Geschäfts-
                                                                                       stärkt werden.
                     beziehung, aber auch die Einholung von Informationen
                                                                                           Auch kommt es zu einem Ausbau der Befugnisse der
                     über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Ver-
                                                                                       zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units,
                     mögens von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern
                                                                                       FIUs). Die zentralen Meldestellen können im Rahmen ihrer
                     verstanden. Weiters werden darunter die Einholung der
                                                                                       Funktion selbst dann von Verpflichteten Informationen
                     Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Wei-
                     terführung der Geschäftsbeziehung sowie die verstärkte
                     Überwachung der Geschäftsbeziehung verstanden. Die
                     Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Ver-           1  COM(2016) 50 final
                                                                                       2  COM(2016) 450 final.
                     pflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die         3  RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v
                     erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden                  30. 5. 2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nut-
                                                                                       zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismus-
                     bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten un-      finanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU.

09_2018 österreichisches anwaltsblatt
579

                                                                                                                          Europa aktuell

einholen, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt            Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen,
wurde. Begründet wird dies damit, dass der ungehinderte         einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten,
Zugang zu Informationen von grundlegender Bedeutung             die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf
ist, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsge-          Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden (sog
mäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme          Whistleblower), rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungs-
frühzeitig aufgedeckt werden können. Es soll zu keinem          maßnahmen oder Anfeindungen und insb vor nachteiligen
wahllosen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im            oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungs-
Rahmen der Analyse der zentralen Meldestellen kommen,           verhältnis geschützt werden.
sondern nur Auskunftsersuchen auf Grundlage ausreichend            Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10. 1. 2020
definierter Voraussetzungen umfassen.                           umzusetzen.

Rechtsstaatlichkeit in der EU –                                                                                                BRITTA KYNAST
                                                                                                                               Stv Leiterin ÖRAK-Ver-

aktuelle Entwicklungen                                                                                                         tretung in Brüssel. Die
                                                                                                                               Autorin ist in Deutsch-
                                                                                                                               land zugelassene Rechts-
                                                                                                                               anwältin.
Derzeit werden immer häufiger Rechtsstaatlichkeitsfragen im EU-rechtlichen Kontext diskutiert. Dieser Artikel soll
                                                                                                                                   2018/204
einen kurzen Überblick zu relevanten Entwicklungen bieten. Rechtsstaatlichkeit wird im europäischen Primärrecht in
Art 2 EUV als Wert, der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist, angeführt.

I. Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen               II. EuGH-Generalanwalt zu in Polen ausgestelltem
Pensionierung von Richtern eingeleitet                          Europäischen Haftbefehl (C-216/18 PPU)
Die Europäische Kommission hat am 2. 7. 2018 im Hin-            EuGH-Generalanwalt Tanchev hat in seinen Schlussanträ-
blick auf das am darauffolgenden Tag in Kraft tretende pol-     gen in einem Vorlageverfahren des irischen High Court
nische Gesetz über das Oberste Gericht ein Vertragsverlet-      am 28. 6. 2018 (C-216/18 PPU) zu potenziellen Auswirkun-
zungsverfahren gegen Polen eingeleitet.                         gen von möglichen Rechtsstaatlichkeitsdefiziten in Polen
    Dieses Gesetz sieht ua vor, das Pensionsalter für Richter   auf den Europäischen Haftbefehl Stellung genommen.
am Obersten Gericht von 70 Jahre auf 65 Jahre zu senken,        Dem Vorlageverfahren zugrunde liegen drei Europäische
sodass am 3. 7. 2018 27 der 72 Richter des Obersten Ge-         Haftbefehle, erlassen von polnischen Behörden gegen einen
richts, darunter der Erste Präsident des Obersten Gerichts,     polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Verfolgung
Frau Malgorzata Gersdorf, zwangsweise in den Ruhestand          von illegalem Drogenhandel. Nach dessen Verhaftung am
versetzt wurden. Nach dem Gesetz können die betroffenen         5. 5. 2017 in Irland stimmte dieser seiner Übergabe an die
Richter zwar um Verlängerung ihrer Amtszeit um maximal          polnischen Behörden nicht zu, da wegen der Reformen des
drei Jahre durch den polnischen Staatspräsidenten ersu-         polnischen Justizsystems die Gefahr bestehe, dass er kein
chen, es wurden hierzu aber weder Entscheidungskriterien        faires Verfahren erhalten werde.
festgeschrieben, noch ist eine gerichtliche Überprüfung die-        Der Generalanwalt führt ua aus, dass eine echte Gefahr
ser Entscheidung vorgesehen.                                    einer eklatanten Rechtsverweigerung bestehen müsse, damit
    Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass         die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzu-
diese Maßnahme gegen den Grundsatz der richterlichen            schieben sei, Beschränkungen des Grundsatzes des gegen-
Unabhängigkeit und auch der Unabsetzbarkeit von Rich-           seitigen Vertrauens seien eng auszulegen (vgl Rz 72 ff
tern verstoße und Polen damit seine Verpflichtungen nach        Schlussanträge). Eine mangelnde Unabhängigkeit und Un-
Art 19 in Verbindung mit Art 47 GRC verletzt habe. Die          parteilichkeit der Gerichte des ausstellenden Mitgliedstaats
polnische Regierung hat nun zunächst einen Monat Zeit,          könne eine eklatante Rechtsverweigerung bedeuten, wenn
auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Union           diese so schwerwiegend sei, dass die Fairness des Verfah-
zu reagieren.                                                   rens auf null reduziert werde (vgl Rz 93). Das irische Ge-
    Dabei ist zu beachten, dass Vertragsverletzungsverfahren    richt müsse sich bei seiner Bewertung des Sachverhalts auf
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Die            objektive, zuverlässige, spezifische und angemessen aktuali-
Entscheidung der Europäischen Kommission hat damit kei-         sierte Informationen stützen. Hierbei könne ua auch der
ne rechtlichen Auswirkungen bezüglich der Richter, die          Vorschlag der Europäischen Kommission v 20. 12. 2017
trotz Pensionierung weiterarbeiten.                             für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeuti-

                                                                                                          österreichisches anwaltsblatt 09_2018
580

Europa aktuell

                    gen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechts-        „genereller Mangel“ in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip
                    staatlichkeit durch die Republik Polen berücksichtigt wer-     vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher vorliegt,
                    den, das Gericht müsse sich allerdings im Hinblick auf et-     der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt, soll
                    waige neue Entwicklungen informieren (vgl Rz 95).              vom Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ge-
                        Generalanwalt Tanchev betont des Weiteren aber auch,       troffen werden. Konkret soll dieser als angenommen gelten,
                    dass selbst bei Annahme einer Gefahr der eklatanten            wenn sich der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit dagegen
                    Rechtsverweigerung daraus nicht geschlossen werden kön-        ausspricht.
                    ne, dass kein polnisches Gericht in der Lage sei, eine wie     Der Verordnungsvorschlag definiert Rechtsstaatlichkeit:
                    auch immer geartete Sache unter Beachtung des Rechts           • in ErwGr 2 dahingehend, „dass jedwede öffentliche Ge-
                    auf ein faires Verfahren zu hören (vgl Rz 108). Es müssten       walt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den
                    daher besondere Umstände in Bezug auf die betroffene Per-        Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der
                    son oder auf die Straftat vorliegen, damit auch individuell      Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte aus-
                    eine solche Gefahr bestünde (vgl Rz 109 ff). Der Betroffene      geübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die
                    müsse belegen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen be-        Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit,
                    stätigte Gründe für die Annahme gebe, dass er im Ausstel-        des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsge-
                    lungsmitgliedstaat der echten Gefahr einer eklatanten            walt, der Gewaltenteilung und des wirksamen Rechts-
                    Rechtsverweigerung ausgesetzt sein werde (vgl Rz 115).           schutzes durch unabhängige Gerichte eingehalten wer-
                    Wenn demnach eine tatsächliche Gefahr der eklatanten             den“ und verweist auf Rsp des Europäischen Gerichtshofs
                    Rechtsverweigerung im Ausstellungsmitgliedstaat ange-            hierzu;
                    nommen werden könne, sei die ausstellende Justizbehörde        • in Art 2 das Rechtsstaatsprinzip als „einen der in Arti-
                    um alle notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten         kel 2 des Vertrags über die Europäische Union veranker-
                    (vgl zB Rz 132).                                                 ten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich
                        Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Ge-       die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend
                    richtshof nicht bindend.                                         ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, de-
                                                                                     mokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess,
                    III. Abstimmung im Europäischen Parlament zu einem
                                                                                     der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Aus-
                    Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn im September
                                                                                     übung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes
                    2018
                                                                                     einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine
                    Das Plenum des Europäischen Parlaments wird voraus-
                                                                                     unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und
                    sichtlich am 12. 9. 2018 über einen durch den Ausschuss
                                                                                     der Gleichheit vor dem Gesetz vereint“.
                    Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) vorgeleg-
                    ten Bericht abstimmen, in dem der Rat dazu aufgefordert
                                                                                   Gefährdungen der unabhängigen Anwaltschaft werden in
                    wird, ein Verfahren gem Art 7 Abs 1 EUV gegen Ungarn
                                                                                   dem Vorschlag nicht explizit als Tatbestand eines Rechts-
                    wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit anzustren-
                                                                                   staatsdefizits genannt. In einem nicht abschließenden Kata-
                    gen. Dieser wurde im LIBE-Ausschuss mit 37 Stimmen
                                                                                   log („insbesondere“) in Art 3 des VO-Vorschlags werden
                    bei 19 Gegenstimmen angenommen. Nach dem sog Arti-
                                                                                   allerdings als generelle Mängel unter anderem angeführt
                    kel-7-Verfahren kann der Rat auf begründeten Vorschlag
                                                                                   „die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit
                    des Parlaments mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner
                                                                                   des Rechtswegs, (. . .)“.
                    Mitglieder feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer
                                                                                       Ein Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments zum
                    schwerwiegenden Verletzung der in Art 2 genannten Wer-
                                                                                   Verordnungsvorschlag liegt bei Redaktionsschluss noch
                    te, so zB der Rechtsstaatlichkeit, durch einen Mitgliedstaat
                                                                                   nicht vor.
                    besteht. Im Dezember 2017 hatte bereits die Europäische
                                                                                       (Anmerkung: Dieser Artikel spiegelt den Stand der Ent-
                    Kommission, die dieses Verfahren ebenfalls auslösen kann,
                                                                                   wicklungen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses am
                    dem Rat einen solchen begründeten Vorschlag im Hinblick
                                                                                   20. 7. 2018 wider.)
                    auf Polen vorgelegt.

                    IV. Verordnungsvorschlag zum Schutz
                    des EU-Haushalts
                    Die Europäische Kommission hat am 2. 5. 2018 ihre Vor-
                    schläge zum Finanzrahmen der Europäischen Union von
                    2021 – 2027 vorgestellt, darunter erstmals einen Verord-
                    nungsvorschlag über den Schutz des Haushalts der Union
                    im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechts-
                    staatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM [2018] 324). Der
                    Verordnungsentwurf sieht Auswirkungen auf die EU-Mit-
                    telvergabe an einen Mitgliedstaat vor, wenn in diesem ein

09_2018 österreichisches anwaltsblatt
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                                             Fachzeitschriften         on.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=I m_cconnttent=Insserat_201806&utm_campai
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                                                                               verlässlicher        um=mobile&utm_content=InBegleiter
                                                                                                                               serat_201807&utm_campaign=Buch_Didurch
                                                                                                                                                                   l ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
   https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-0den          1414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                                 neuenum=mobi                le&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                                                                                                        Vergabeprozess
   https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
   https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-02018.        1414-8Ca.
                                                                Geb.    &utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                          Ca. 450 Seiten.
                                                                            EUR 68,–                um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
   https://www.w maanz.nz att/l/listt.httmlml?isbbn=978-
                                                  n=978 3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                                                                ISBN 978-3-214-01414-8

   https://www.manz.at/list.st.html?isbn=978-3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel              g _Das_neue_BVergG_2018
   https://www.w.manzanz.aDillinger
                           t/list.html?isbn=978-        3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                                                    · Oppel

   https://www.
            wwww.manz.aDas t/list.html?isbn=978-  neue  3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                        BVergG 2018                um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
   https://www.ww.manz.aDast/list.neuehtml?isbn=978-
                                                 BVergG 3-214-2018
                                                               01414-8wird
                                                                        &utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                              voraussichtlich noch  um=mobiimleSommer
                                                                                                               &utm_content=Ikundgemacht
                          Das Handbuch stellt die neue Rechtslage anschaulich dar. Die praktische Anwendung wird sowohl anhand
                                                                                                                              nserat_201807&utm_campai gn=Buch_Diinl Kraft
                                                                                                                                               und sofort            ingerOpeltreten.
                                                                                                                                                                               _Das_neue_BVergG_2018
   https://www.ww.manz.acher
                           t/list.hLiteratur
                                        tml?isbn=978-zur3-214-Vergaberichtlinie
                                                               01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi   um=mobi  le&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                          aktueller österreichischer Judikatur und Lehre als auch der Rechtsprechung des EuGH und europarechtli-
                                                                                       2014/24/EG     erläutert.
                          Aus dem Inhalt:

   https://www.w.manz.a••t/liDarstellung
                                  st.html?isbn=978-der
                                 Hintergründe           3-2der
                                                           14-neuen
                                                               01414-Neuerungen
                                                                       8&utm_source=ZS_App&utm_medi
                                                                          Rechtslage
                                                                                                    um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                          • Praktische Anwendung des BVergG 2018
   https://www..manz.
                  manz.a••t/liKonzeption
                                  st.html?isbn=978-und
                                 Bewerber-                     01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                                                        3-214-Bieterkonstellationen
                                                       einer Ausschreibung

   https://www.mmanz.
                   anz.a•t/liUmgang
                                  st.html?isbn=978-mit3nachträglichen
                                                         -214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi   um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018
                          • Abwicklung des Vergabewettbewerbs
                                                                                 Vertragsänderungen
                     M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH
                     tel + 43 1 531 61 100 fax + 43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at
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