Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Anwalts 09 2018 ÖSTERREICHISCHES 569 – 644 blatt 583 ABHANDLUNGEN Aktuelles aus der Schiedsgerichtsbarkeit Architekten und Ingenieur- konsulenten: Auf die richtige Vertragsgestaltung kommt es an! Die Europäische Staatsanwalt- schaft – ein Überblick 582 PORTRAIT DES MONATS Präsidentin der Vereinigung Österreichischer Staats- anwältinnen und Staatsanwälte Mag. Cornelia Koller 602 IM GESPRÄCH Generalsekretär des Justiz- ministeriums Mag. Christian Pilnacek – Aktuelles aus der Strafrechtsschmiede www.rechtsanwaelte.at Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
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569 Editorial Ein arbeitsreicher September. . . D er September ist für die Anwaltschaft ein extrem be- lastender Monat. Rechtsmittelfälligkeiten und zahlrei- che Verhandlungstermine halten uns auf Trab. Dem kann Warum nicht auch in Zivil- und Außerstreitsachen? Das würde nicht nur uns Rechtsanwälten entgegen- kommen, sondern wäre auch ein Gebot der Rechtsstaat- 2018/183 man sich nicht entziehen. lichkeit. Schon seit Langem fordern wir flexible Rechtsmittelfris- Denn nicht nur Rechtsanwälte sind auf Sommerurlaub, ten in Zivil- und Außerstreitsachen. auch deren Mandanten sind schwer oder nicht zu errei- Es ist nicht einzusehen, warum Richterinnen und Rich- chen. ter alle Zeit der Welt haben, um ihr Urteil abzufassen, wir Dem Thema Rechtsstaatlichkeit wollen wir uns konzen- Rechtsanwälte aber fristgemäß einreichen müssen, ohne triert am diesjährigen Anwaltstag in Wien widmen. Gerade Rücksicht auf Art, Umfang und Schwierigkeit der Causa. anlässlich des 100. Jahrestages der Gründung der Republik § 270 StPO ist zu einer Kann-Bestimmung geworden. Österreich sollten wir uns der Bedeutung des Rechtsstaates Das Überschreiten der vierwöchigen Frist stellt keine Ver- bewusst sein. letzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist dar. RUPERT WOLFF § 285 Abs 2 StPO sieht seit 2011 die Möglichkeit der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages Fristverlängerung bei extremem Umfang und außerge- wöhnlicher Dauer des Strafverfahrens vor. österreichisches anwaltsblatt 09_2018
570 Inhalt 09_2018 569 Editorial 583 ABHANDLUNGEN 601 SERVICE 571 Wichtige Informationen 572 Werbung & PR 584 Aktuelles aus der Schiedsgerichtsbarkeit 602 Im Gespräch 573 Recht kurz & bündig Niamh Leinwather und Désirée Prantl 605 Termine 578 Europa aktuell 587 Architekten und Ingenieurkonsulenten: 606 Chronik 582 Portrait des Monats Auf die richtige Vertragsgestaltung kommt es an! 613 Aus- und Fortbildung 642 Inserate Wilfried Opetnik 621 Rezensionen 644 Indexzahlen 589 Die Europäische Staatsanwaltschaft – ein Überblick 629 Zeitschriftenübersicht Lukas Staffler AUTOREN DIESER AUSGABE: 635 RECHTSPRECHUNG RA Dr. Manfred Ainedter, Wien RA Prof. Dr. Michael Breitenfeld, Wien RA Dr. Michael Buresch, Wien 636 Inländische Disziplinargerichts- Mag. Alexander Dittenberger, ÖRAK barkeit RA Dr. Alix Frank-Thomasser, Wien 637 Anrechnung bzw Berück- RA Mag. Franz Galla, Wien sichtigung einstweiliger Maß- RA Dr. Markus Heidinger LL.M., Wien nahmen bei der Verhängung RA Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien von Disziplinarstrafen RA Dr. Erich René Karauscheck, Wien 638 Freiheit der Meinungsäußerung RA Dr. Wolfgang Kleibel, Salzburg bei Ablehnung eines Richters RA Mag. Dr. Gabriele Krenn, MBL-HSG, Graz RA Dr. Wolfgang Kropf, MBL, Wien 639 Sind deutsche Gerichte nicht Martyna Kwiecien, Wien verpflichtet, die Einlagezahl und RA Britta Kynast, ÖRAK Büro Brüssel die Katastralgemeinde eines RA em. Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien österreichischen Grundstücks in RA Mag. Niamh Leinwather, Wien das Europäische Nachlasszeug- RAA Mag. Maximilian Maier, Dornbirn nis aufzunehmen? Mag. Danijela Milicevic, ÖRAK Mag. Christian Moser, ÖRAK RA Mag. Wilfried Opetnik, LL.M., Wien RA Mag. Dr. Désirée Prantl, LL.M., Wien RA Dr. Ullrich Saurer, Graz Dr. Lukas Staffler, Zürich Mag. Fabian Stegmayer, Bibliothek RAK Wien RA Dr. Viktor Thurnher, Dornbirn RA MMag. Dr. Christian Wirthensohn, Dornbirn RA Dr. Alexander Wittwer, LL. M., Dornbirn Mag. Rainer Wolfbauer, Wien RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg 09_2018 österreichisches anwaltsblatt
571 Wichtige Informationen Wirtschaftliche Eigentümer Beschluss der RAK Wien ALEXANDER DITTENBERGER (AD) Registergesetz Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird gem ÖRAK, Juristischer Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiE- § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass gegen Dr. Alexander Dienst ReG) wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaft- Krasser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße lichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen 76, aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses Personen und Trusts eingetragen werden. In das Register des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom haben Rechtsanwälte Einsicht und können Auszüge aus 18. Juni 2018 zu D 29/16 und D 133/16 die Disziplinarstrafe dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern, der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die bestimmte, für die Feststellung der wirtschaftlichen Ei- die Dauer von 3 Monaten, sowie für die Dauer von weiteren gentümer relevante Angaben enthalten, wodurch die Erfül- 3 Monaten aufgrund der Ausschaltung der in der Entschei- lung der Sorgfaltspflichten erleichtert werden soll. Die Mel- dung des OGH vom 29. Mai 2018 zu 26 Ds 4/17 p gewähr- defunktionalität für berufsmäßige Parteienvertreter ist ten bedingten Strafnachsicht, sohin insgesamt für die Dauer ebenso seit dem 2. 5. 2018 verfügbar. von 6 Monaten, zu vollstrecken ist. Anhand von vielen schriftlichen und telefonischen An- Diese Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung fragen von Parteienvertretern hat das Bundesministerium der Rechtsanwaltschaft wird ab dem 13. August 2018 für für Finanzen die in den fachlichen News 2018/05 erläuterte die Dauer von 6 Monaten vollstreckt. Soweit Herr Dr. Ale- Vorgehensweise als „Best Practice“ bei der Feststellung, xander Krasser bis dahin durchgehend als Rechtsanwalt ein- Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentü- getragen bleibt, endet die Disziplinarstrafe der Untersagung mern von Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) identifiziert. der Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher am 12. Februar Durch diese „Best Practices“ sollen aber keine über das 2019. WiEReG hinausgehenden Pflichten geschaffen werden. Ins- Für die Dauer dieser Untersagung wird Mag. Rainer besondere sind die „Best Practices“ auch nur dann in vollem Radlinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Weyringergasse Umfang relevant, wenn ein Parteienvertreter auch mit der 3/3/DG, zum Kammerkommissär bestellt. (8. August 2018) Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentü- mer für den Klienten beauftragt wurde. Wenn ein Parteien- Beschluss der RAK Wien vertreter nur dazu beauftragt wurde, die wirtschaftlichen Ei- Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird gem gentümer auf Basis der Angaben seiner Klienten zu melden, § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass die über Dr. Georg Uitz, dann sollten diese plausibel sein und mit etwaigen dem Par- Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, mit Be- teienvertreter vorliegenden Informationen übereinstim- schluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer men. Die Sorgfaltspflichten selbst werden in diesen Fällen Wien vom 3. 3. 2017 zu D 159/14 gem § 19 Abs 1 Z 1 DSt vom Klienten selbst durchgeführt. verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersa- Weitere Informationen entnehmen Sie der Informa- gung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Beschluss tionsseite des BMF unter www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiE- des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom ReG.html (s insb die zahlreichen Fallbeispiele) sowie den 8. 8. 2018 zu D 159/14 verlängert worden ist. Infom@ils Ausgaben 6/2018, 2/2018 und 12/2017. Die Bestellung des Dr. Markus Heidinger, Rechtsanwalt AD in 1010 Wien, Schubertring 6, zum Kammerkommissär wird daher für Dauer dieser Untersagung verlängert. (Be- schluss vom 14. August 2018) österreichisches anwaltsblatt 09_2018
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573 Recht kurz & bündig Diese Ausgabe von §§ 6, 7 MaklerG §§ 8, 8 a ERV 2006; §§ 3, 12 FBG; Art IV §§ 23 ff „Recht kurz & bündig“ UmgrStG entstand unter 2018/184 Mitwirkung von 2018/186 Konkludenter Maklervertrag ULLRICH SAURER (US) Rechtsanwalt 1. Nach der Rsp ist es für das konkludente Zustandekom- Urkundenvorlage bei der Anmeldung eines men eines Maklervertrags zumindest erforderlich, dass der Betriebsübergangs MANFRED AINEDTER (MA) Interessent die von einem Immobilienmakler für ihn ent- 1. Nach § 12 Abs 1 FBG sind Urkunden, aufgrund deren Rechtsanwalt faltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Selbst eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder FRANZ GALLA (FG) das reicht jedoch nicht aus, wenn der Interessent durch In- für die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, in die Ur- Rechtsanwalt formationen Dritter und eigene Erhebungen Kenntnis von kundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die An- der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. meldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. 2. Da der Beklagte erstmals vom Interesse des späteren Käu- 2. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Zusammen- fers an seinen Liegenschaften durch jene Rechtsanwälte er- schlussvertrag (samt Bilanzen) nicht Eintragungsgrundlage fuhr, die später auch mit den Kaufvertragsverhandlungen iSd § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vor- befasst waren, ist eine verdienstliche Tätigkeit der Klägerin lage dieser Urkunde an das Firmenbuchgericht. Die Ein- für den Kaufvertragsabschluss insgesamt nicht zu erkennen. schreiter können also freiwillig diese Urkunden dem Fir- OGH 23. 5. 2018, 3 Ob 35/18 w Rechtsnews 2018, menbuchgericht vorlegen. 25615. US 3. Mit der Vorlage des Zusammenschlussvertrags ist dieser Teil des Firmenbuchakts geworden. 4. Die von den Rechtsmittelwerbern begehrte „Rücküber- §§ 861 ff ABGB mittlung“ der Urkunden ist ausgeschlossen, weil diese elek- 2018/185 tronisch eingebracht wurden. In diesem Fall bildet die elek- Einbringung einer Liegenschaft in eine GmbH & Co KG tronische Eingabe das Original; für den Gerichtsakt wird 1. Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann nach allgemeinen bloß ein Ausdruck hergestellt. Grundsätzen gem §§ 861 ff ABGB auch mündlich oder kon- 5. Dem Begehren, den Zusammenschlussvertrag nicht in kludent abgeschlossen oder geändert werden. den „Handakt“ aufzunehmen, fehlt die Rechtsgrundlage. 2. In der Auffassung, dass aus der faktischen Gebrauchs- Für den (von der Urkundensammlung zu unterscheiden- überlassung im Jahr 1976, spätestens jedoch 1989 in Ver- den) Firmenbuchakt ist ein Ausdruck des elektronischen bindung mit der darauf in über Jahrzehnten gelebten Praxis Originals herzustellen. Dass dieser bereits zum Akt genom- als „Handlungen“ iSd § 863 ABGB auf den Willen der Par- mene Ausdruck wieder zu vernichten ist, wird gesetzlich teien geschlossen wurde, dass die Liegenschaften quoad nicht angeordnet. usum in die erstbeklagte Partei eingebracht werden sollten, 6. Die Einschreiter hatten beantragt, den Zusammen- ist keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende schlussvertrag nicht in die Urkundensammlung aufzuneh- Fehlbeurteilung zu erblicken. men. Durch die vom Antrag abweichende Verfügung des 3. Dass der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Aus- ErstG, den Zusammenschlussvertrag in der Urkunden- legungsregeln enthält, steht weder dessen Auslegung noch sammlung als nur für Gerichte einsehbar zu stellen, sind der Anwendung des § 863 ABGB entgegen. Der Umstand, die Einschreiter zwar formell beschwert. Voraussetzung dass zwischen den Eigentümern der zur Verfügung gestell- für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist aber auch die ma- ten Liegenschaft und den Gesellschaftern keine (vollständi- terielle Beschwer, zumal die Eintragung bewilligt wurde. ge) Personenidentität besteht, führt nicht zu einer abwei- OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 13/18 g Rechtsnews 2018, chenden Beurteilung, zumal bei Einbringung einer Liegen- 25603. US schaft quoad usum in aller Regel keine vollständige Identität zwischen Liegenschaftseigentümern und Gesellschaftern §§ 145, 149, 155 UGB; § 863 ABGB vorliegen wird. 2018/187 4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus der Rsp zur Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr der Liquidation einer OG GmbH auf eine GmbH & Co KG ohne natürliche Person 1. Eine Klage auf Zustimmung zur Liquidation ist nicht er- als Vollhafterin sei abzuleiten, dass aus Gläubigerschutz- forderlich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Li- gründen auch die Einbringung von Einlagen in eine GmbH quidation stattfindet, sofern nicht eine andere Art der Aus- & Co KG zwingend schriftlich vereinbart werden müsse. einandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder 5. Im Übrigen ist nach dem OGH nicht ersichtlich, auf wel- über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren che Weise Gläubigerschutzinteressen beeinträchtigt wür- eröffnet ist. Eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf den, wenn für eine Einbringung quoad usum keine schrift- einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. liche Regelung im Gesellschaftsvertrag bestünde. 2. Die bloße Einlassung auf das vorliegende Verfahren (Kla- OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 5/18 f Rechtsnews 2018, 25602. US ge eines Gesellschafters wegen einzelner Ansprüche gegen österreichisches anwaltsblatt 09_2018
574 Recht kurz & bündig einen Mitgesellschafter) kann nicht als Zustimmung zu ei- stellung eines Kollisionskurators bzw Notgeschäftsführers ner „anderen Art der Auseinandersetzung“ gesehen werden, erblickt haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssi- zumal § 863 ABGB für schlüssiges Handeln verlangt, dass cherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. kein vernünftiger Grund gegeben sein darf, am Vorliegen 2. Der Umstand, dass die Gesellschaft in Person des allein- einer Willenserklärung zu zweifeln. Auch sonst bieten die vertretungsbefugten Geschäftsführers der von der Antrag- Verfahrensergebnisse keinerlei Hinweis in Richtung auf ei- stellerin behaupteten Auskunfts- bzw Herausgabeverpflich- ne diesbezügliche konkludente Vereinbarung. tung ihr gegenüber nicht nachkommt, begründet kein Inte- 3. Es gibt Fälle, in denen eine Liquidation deshalb unterblei- resse der Antragstellerin an der Bestellung eines anderen ben kann, weil kein Liquidationsbedarf besteht. Dazu ge- Geschäftsführers. hört der Fall, dass die Gesellschaft über kein Aktivvermögen 3. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a verfügt. Dabei ist der Begriff des „Aktivvermögens“ jedoch GmbHG soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, aber weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Ge- erzwingen. Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit genstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hin- nach hM kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie ver- gegen die Bestellung eines Kollisionskurators oder Notge- teilt bzw zediert oder erlassen werden. Gesellschaftsver- schäftsführers. bindlichkeiten stehen der Vollbeendigung hingegen nicht OGH 26. 4. 2018, 6 Ob 67/18 y Rechtsnews 2018, entgegen. 25572. US 4. Alle Vermögensgegenstände, die zum Gesellschaftsver- mögen zählen, sind grundsätzlich von den Liquidatoren in Geld umzusetzen. Zur Liquidation gehört gem § 149 Abs 1 §§ 1295, 1299 ABGB UGB auch die Einziehung der Forderungen der Gesell- 2018/189 schaft. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso Anlegerschaden: Rechtswidrigkeitszusammenhang wie Sozialansprüche der Gesellschaft können im Zuge der bei der Verletzung von Aufklärungspflichten Liquidation wegen des geänderten Gesellschaftszwecks nur 1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht über den Erhalt geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Li- einer Innenprovision steht nur dann im Rechtswidrigkeits- quidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rech- zusammenhang mit der Pflichtverletzung, wenn eine Inte- nungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, ressenkollision vorliegt. Eine Interessenkollision wäre im sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Beklagte die gemacht werden können. Ebenso können Regressansprüche strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend sie dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag) gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Re- keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten gressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Beklagte. der Schlussabrechnung getilgt werden wird. 2. Die Beklagte kann ihrer Ersatzpflicht nicht durch den 5. Die Schlussverteilung ist grundsätzlich erst nach Ab- bloßen Nachweis entgehen, sie biete nur Produkte an, für schluss der Liquidationsmaßnahmen vorzunehmen. Dabei die sie eine Provision erhalte. Auch in diesem Fall kann im- kann jeder Gesellschafter den Anspruch auf Auszahlung mer noch ein Interesse des Beraters bestehen, gerade ein des Liquidationsguthabens mittels Klage gegen die Gesell- bestimmtes Produkt zu vermitteln. schaft, nicht aber gegen die Mitgesellschafter durchsetzen. OGH 22. 3. 2018, 2 Ob 172/17 h Rechtsnews 2018, 6. Nach § 155 Abs 4 UGB hat ein Gesellschafter mit einem 25524. US positiven Liquidationsanteil einen Ausgleichsanspruch ge- gen Gesellschafter mit einem negativen Liquidationsanteil. Der Ausgleich erfolgt aber – mangels abweichender Verein- § 1295 ABGB; §§ 82 f GmbHG barung – erst nach Abschluss der Liquidation. 2018/190 OGH 28. 2. 2018, 6 Ob 28/18 p Rechtsnews 2018, 25542. US Kein Ersatz des mittelbaren Reflexschadens der Gesellschafter § 15 a GmbHG 1. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der dem Gesellschafter da- 2018/188 durch entstehende Nachteil in seinem Vermögen ein nicht Notwendigkeit eines Notgeschäftsführers ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schaden- 1. Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestel- ersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft len ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regel- selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkurs- mäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn die Vorins- verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend ge- tanzen im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit zur Be- macht werden. 09_2018 österreichisches anwaltsblatt
575 Recht kurz & bündig 2. Nach der neueren Rsp des BGH [welcher der OGH offen- mehr ist sein Verhalten funktional der SicherheitsBeh zuzu- bar folgt] handelt es sich bei der Existenzvernichtungshaf- rechnen. tung um einen Fall der Innenhaftung; der Anspruch steht OGH 25. 9. 2017, 17 Os 11/17 x (LG Feldkirch 23 Hv 38/ daher der Gesellschaft selbst und nicht deren Gläubigern zu. 16 w) EvBl 2018/49. MA 3. Auch der aus verbotener Einlagenrückgewähr resultie- rende Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG steht § 478 Abs 2 StPO (§ 470 Z 1, § 427 Abs 3 StPO) nur der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern zu. So- 2018/193 weit Nachteile nach den Regeln über die Einlagenrückge- Einspruch und RMVerfahren gegen AbwesenheitsU währ ausgeglichen werden können, scheidet ein Anspruch im bg Verfahren speziell geregelt aus dem Titel der Existenzvernichtungshaftung aus. Gegen ein in Abwesenheit des Angekl beim BG ergangenes OGH 28. 3. 2018, 6 Ob 41/18 z Rechtsnews 2018, U kann gem § 478 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen nach UZu- 25661. US stellung Einspruch erhoben werden und entweder schon mit diesem oder erst mit der an das LG gerichteten Be- § 112 StPO schwerde gegen dessen Verwerfung durch das BG das RM der Berufung verbunden werden, das in diesen Fällen nicht 2018/191 gesondert angemeldet werden muss. Widerspruch gegen Sicherstellung OGH 17. 10. 2017, 11 Os 120/17 g EvBl-LS 2018/55. MA StA und KriminalPol kommt die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht § 464 StPO (§ 288 Abs 2, § 467 Abs 1 und 2, §§ 470, behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, 473 Abs 3, § 474 StPO) ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheits- 2018/194 recht auch tatsächlich zusteht. Allg Sicherstellungsvoraus- setzungen und Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung sind Schlüssigkeit von Freispruchsanfechtung nicht Gegenstand der Sichtung, vielmehr des § 106 Abs 1 Ein zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Z 2 und des § 115 Abs 2 StPO. Nur von der Sicherstellung Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) erforder- betroffene Personen sind zum Widerspruch nach § 112 liches Vorbringen kann so lange erstattet werden, als Neue- StPO legitimiert; den Rechtsschutz anderer stellen § 106 Abs 1 Z 2, § 281 Abs 1 Z 3 StPO sicher. OGH 11. 10. 2017, 13 Os 94/17 y, 95/17 w, 96/17 t, 97/17 i Der große EStG-Kommentar (OLG Wien 22 Bs 287/13 m, 233/14 x; LGSt Wien 334 HR 436/08 g) EvBl 2018/48. MA DORALT, KIRCHMAYR, MAYR, ZORN (HG.) Einkommensteuergesetz § 302 Abs 1 StGB (§ 197 Abs 1 ÄrzteG; §§ 8, 9 Abs 1 Kommentar inkl. 20. Nachlieferung UbG; Art 5 Abs 1 lit e EMRK; Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG) Loseblatt in 3 Leinenbänden 2018/192 ca. 6.000 Seiten ISBN 978-3-85114-861-9 Missbrauch der Amtsgewalt durch Stadtarzt EUR 340,– Zwar trifft es zu, dass Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Subskriptionspreis bis 30.9.2018: EUR 270,– Sprengelärzte nach § 197 Abs 1 ÄrzteG Untersuchungen NEU zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gem § 8 UbG „als nichtamtliche SV“ vorzunehmen haben. Im Fall der Beizie- Mit Stand 1.5.2018 werden in der 20. Lieferung hung eines Stadtarztes durch Organe des öff Sicherheits- ua wesentliche Neuerungen kommentiert: dienstes nach § 9 Abs 1 UbG gibt der Arzt jedoch nicht §2 § 34 bloß eine gutachterliche Äußerung ab, sondern trifft seiner- § 4 Abs 11 + Abs 12 § 35 seits die Entscheidung über die Verbringung der betroffe- § 4d § 41 nen Personen in die psychiatrische Abteilung. Die Beschei- § 13 § 86 nigung stellt der Sache nach einen an die Organe des öff § 16 Allg. Teil + Z 1-6 § 103 Sicherheitsdienstes gerichteten Befehl dar, welcher in die § 20 § 108c subjektive Rechtssphäre der betroffenen Person eingreift. § 29 § 109b Die Ausstellung der Bescheinigung ist daher als solche ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze. § 197 Abs 1 Ärz- teG ist hingegen (iZm der Regelung des Honoraranspruchs in Abs 2 und 3) dahingehend zu verstehen, dass der Ge- facultas.at meindearzt nicht als Organ der Gemeinde tätig wird; viel- österreichisches anwaltsblatt 09_2018
576 Recht kurz & bündig rungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden § 427 Abs 1 StPO (§ 6 Abs 1 StPO) dürfen. 2018/198 OGH 17. 1. 2018, 15 Os 156/17 f (OLG Wien 19 Bs 32/15 t; LGSt Wien 115 Hv 76/14 k) EvBl 2018/55. MA Abwesenheit des Angeklagten Mitwirkung eines – nicht auch körperlich anwesenden – Angekl an der HV im Weg seiner „Zuschaltung“ mittels § 153 StGB (§ 15 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung StPO) („Videokonferenz“) sieht die StPO nicht vor. 2018/195 OGH 6. 12. 2017, 13 Os 122/17 s (BG St. Johann im Pon- gau 61 U 113/16 x) EvBl 2018/63. MA Untreue neu Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ iSd § 153 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2015/112 ist auf das nunmehr nor- mierte Tatbestandselement des „Vermögensschadens“ un- § 1330 ABGB eingeschränkt anwendbar. Bei missbräuchlichen Kreditver- 2018/199 gaben stellt die Rsp für die Tatvollendung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kreditschuld ab. Dass sie ursprünglich Falsche Bonitätsauskunft: Zur Haftung nach § 1330 (nicht nur den Vertragsabschluss, sondern) auch die Zuzäh- ABGB lung der Kreditvaluta verlangte, resultiert daraus, dass vor Die Klägerin betreibt ein Personaldienstleistungsunterneh- dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 geschlosse- men und weist eine gute Bonität auf. Die Beklagte erteilt ne Kreditverträge Realverträge waren, wogegen der Kredit- ihren Kunden gegen Entgelt – vertraulich – Bonitätsaus- vertrag (als Unterfall des Darlehensvertrags [§§ 983 ff künfte. In Bezug auf die Klägerin hatte die Beklagte eine ABGB]) nunmehr als Konsensualvertrag konzipiert ist. „rote Frühwarnmeldung“ erlassen und behauptet, dass sich Der Ansatz, bei sog Swap-Geschäften zur Beurteilung eines deren Zahlungsverhalten verschlechtert habe. Die Unterlas- allfälligen Vermögensschadens den Ablauf der Vertrags- sung dieser Behauptung begehrt nunmehr die Klägerin mit dauer abzuwarten, geht daran vorbei, dass nachträgliche fi- ihrer Klage, welche vom ErstG abgewiesen wurde. Die Kun- nanzielle Entwicklungen bei der Beurteilung des Schadens- den der Beklagten unterlägen einer vertraglichen Ver- eintritts iSd § 153 StGB außer Betracht zu bleiben haben. schwiegenheitspflicht. Davon ausgehend stelle die unwahre OGH 11. 10. 2017, 13 Os 55/17 p (LG Salzburg 38 Hv 76/ Tatsachenbehauptung eine nicht öffentliche Mitteilung iSd 16 k) EvBl 2018/56. MA § 1330 Abs 2 ABGB dar, wobei mangels Wissentlichkeit von der Unwahrheit der Behauptungen eine Haftung der Beklagten entfalle. § 321 Abs 2 StPO (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) Das BerG entschied klagsstattgebend. Es teilte die Meinung 2018/196 des ErstG zu § 1330 Abs 2 ABGB, meinte jedoch, die Klä- gerin wäre zum Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 Richtig ist nur eine Rechtsmeinung berechtigt gewesen, weshalb ihr auch die Unterlassungskla- Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen hat die Rechtsbe- ge offen gestanden sei. lehrung nicht einzugehen. Der OGH erachtete die Revision für zulässig und berechtigt. OGH 16. 11. 2017, 12 Os 85/17 t EvBl-LS 2018/63. MA Da die Klägerin zum DSG 2000 kein hinreichendes Vor- bringen erstattet habe, komme eine klagsstattgebende Ent- scheidung auf Basis dieses Gesetzes nicht in Betracht. Es § 345 Abs 1 Z 9, 11 lit a und Z 12 StPO entspreche der Rsp des OGH zu § 1330 Abs 2 letzter Satz 2018/197 ABGB, dass dessen Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich“ eng aufzufassen sei. Wenn die Bonitätsauskünfte mittels In- Substantiierung des Wahrspruchs ternet verbreitet werden, erreichen sie potenziell einen sehr Haben die zur Beantwortung dieses normativen Tatbe- großen Empfängerkreis. Den Verbreiter treffen in einem standselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen solchen Fall deshalb besondere Pflichten, Vorkehrung dafür und zutreffend belehrten Geschworenen mit ihrer Antwort zu schaffen, dass die Mitteilung über einen sehr geschlosse- hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in nen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis tatsächlicher Hinsicht von einer Zeitspanne ausgegangen nicht hinausgelangt. Dies wird im fortzusetzenden Verfah- sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher ren zu beurteilen sein. Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB ent- OGH 21. 11. 2017, 6 Ob 151/17 z ecolex 2018/212, 514. FG spricht, wird weder Z 9 noch Z 11 lit a oder Z 12 StPO be- gründet. OGH 22. 11. 2017, 15 Os 87/17 h (LG Salzburg 30 Hv 65/ 16 h) EvBl 2018/62. MA 09_2018 österreichisches anwaltsblatt
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577 Recht kurz & bündig § 231 ABGB tungen nach TP 8 RATG ein Tarif vorgesehen ist, ent- 2018/200 spricht dessen Verrechnung der nach den für den OGH bindenden Feststellungen ohnehin zugrunde zu legenden Anspannung eines studierenden vereinbarten Anwendung. Die Frage einer lediglich in Er- Unterhaltspflichtigen? mangelung eines Tarifs erforderlichen subsidiären Ermitt- Eine Anspannungsbeurteilung darf sich nicht in bloßen lung des Entgelts nach § 1152 ABGB stellt sich in dieser Fiktionen erschöpfen, sondern muss immer auf der hypo- Konstellation überhaupt nicht. Die Anwendung der Tarif- thetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen ansätze des RATG ist nicht davon abhängig, ob sich der der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Un- Anwalt mit dem Klienten ausdrücklich auf eine Bemes- terhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner sungsgrundlage geeinigt hat, weil das Gesetz selbst Kriterien konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebe- für deren objektive Bestimmung enthält. Die konkrete Be- nen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. messung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der OGH 23. 3. 2018, 8 Ob 93/17 k Zak 2018/328, 175. FG Unterhaltspflicht ein Studium, so ist der Studienabschluss abzuwarten, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert. Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert, kann auf die zu studierenden Unter- haltsberechtigten entwickelte Rsp zurückgegriffen werden. OGH 21. 3. 2018, 3 Ob 47/18 k Zak 2018/321, 172. FG § 16 ABGB 2018/201 Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung trotz Verpixelung Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass Nachbarn bzw Hausbewohner durch vermeintliche Über- wachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. Muss man sich immer kontrolliert fühlen, wenn man das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten auf- hält, bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, ei- nen Eingriff in die Privatsphäre. Die Verpixelung von Teilen der von den Videokameras er- fassten Bereiche außerhalb des Grundstücks der hier Be- klagten tritt faktisch nur am Bildschirm im Wohnzimmer der Beklagten in Erscheinung und ist daher für einen unbe- fangenen, objektiven Betrachter von außen nicht erkennbar. Dem Kläger ist unter diesen Umständen die begründete konkrete Befürchtung zuzugestehen, dass er sich im Über- wachungsbereich befindet und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst wird. OGH 21. 3. 2018, 3 Ob 195/17 y Zak 2018/324, 173. FG § 16 Abs 1 RAO; TP 8 RATG; § 1152 ABGB 2018/202 Rechtsanwaltshonorar für Besprechungen Es entspricht der höchstgerichtlichen Rsp, dass das Honorar eines Rechtsanwalts a) vorrangig entsprechend einer getrof- fenen Vereinbarung, b) mangels Vereinbarung nach dem RATG sowie c) mangels eines in Frage kommenden Tarifs nach § 1152 ABGB zu ermitteln ist, wobei jede Rechts- grundlage in dieser Reihe die nachfolgende ausschließt. Da für die von der hier klagenden Partei erbrachten Leis- österreichisches anwaltsblatt 09_2018
578 Europa aktuell 5. Geldwäsche-Richtlinie W ie die Europäische Kommission in ihrem Aktions- plan zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung1 angekündigt hat, wurde bereits am 5. 7. 2016 der Richtli- terliegt, die nicht weniger strikt sind als die in der Richt- linie festgelegten. In der Richtlinie wird betont, dass Identifizierung und nien-Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtli- Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Perso- nie2 veröffentlicht – noch bevor überhaupt die Umsetzungs- nen von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von ALEXANDER DITTENBERGER frist am 26. 6. 2017 abgelaufen war. Ursprünglich war sogar Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist, aber es Dank ÖRAK, Juristischer geplant, dass diese bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft treten hät- der neuesten technischen Entwicklungen inzwischen mög- Dienst te sollen. lich ist, eine sichere Identifizierung auch aus der Ferne oder 2018/203 Am 19. 6. 2018 wurde nun die sog 5. Geldwäsche-Richt- auf elektronischem Wege vorzunehmen. Neben diesen linie3 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht Identifizierungsmitteln gemäß der VO (EU) 910/2014 kön- und ist am 9. 7. 2018 in Kraft getreten. nen weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Unter dem Eindruck der letzten Terroranschläge in Eu- Ferne oder auf elektronischem Weg, die von der zuständi- ropa, insb aufgrund der Art und Weise der Finanzierung, gen nationalen Behörde reguliert, anerkannt, gebilligt oder sowie der zunehmenden Annäherung zwischen der organi- akzeptiert werden, berücksichtigt werden. sierten Kriminalität und dem Terrorismus wird mit dieser Was politisch exponierte Personen betrifft, sind die Richtlinie versucht, die Nutzung des Finanzsystems zum Mitgliedstaaten nun gefordert, eine Liste zu erstellen Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und auf dem neuesten Stand zu halten, in der die einzel- besser zu verhindern. Vor allem die allgemeine Transparenz nen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationa- des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Europä- len Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öf- ischen Union soll verbessert werden. Auch erhofft man sich, fentliche Ämter angesehen werden. Auch sollen die Mit- durch mehr Transparenz eine stärker abschreckende Wir- gliedstaaten alle internationalen Organisationen, die ihren kung entfalten zu können, um das Umfeld für Betrüger, die Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet haben, zu einer solchen Liste ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen wollen, möglichst ungünstig zu gestalten. Organisation verpflichten. Die Kommission erstellt und veröffentlicht auf dieser Grundlage eine konsolidierte Lis- Einige Änderungen im Überblick te aller wichtigen öffentlichen Ämter, womit alle politisch Es kommt zu einer Ausweitung des Kreises der Verpflich- exponierten Personen in der Union identifiziert werden teten. Darunter fallen nun alle Personen, die jegliche Art sollen. von Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten Die Register der wirtschaftlichen Eigentümer (bzw In- leisten, Dienstleister von virtuellen Währungen, Anbieter formationen über die wirtschaftlichen Eigentümer) soll zu- virtueller Geldbörsen, Kunsthändler sowie Immobilienmak- künftig auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sein. ler nun auch in Bezug auf Vermietung. Zusätzlich sollen die Register der Mitgliedstaaten über eine Der Kommission wird die Befugnis übertragen, dele- zentrale europäische Plattform miteinander vernetzt wer- gierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem den. Diese kann darauf beschränkt werden, dass nur be- Risiko zu ermitteln. Hinsichtlich dieser Drittländer haben stimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers sichtbar die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Verpflichteten sind. Durch den Zugang der Öffentlichkeit soll eine größere bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gewisse Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an- (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisa- wenden. Darunter werden ua Maßnahmen wie die Einho- tionen) ermöglicht werden und so soll das Vertrauen in die lung zusätzlicher Informationen über Kunden, wirtschaft- Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems ge- liche Eigentümer oder die angestrebte Art der Geschäfts- stärkt werden. beziehung, aber auch die Einholung von Informationen Auch kommt es zu einem Ausbau der Befugnisse der über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Ver- zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, mögens von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern FIUs). Die zentralen Meldestellen können im Rahmen ihrer verstanden. Weiters werden darunter die Einholung der Funktion selbst dann von Verpflichteten Informationen Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Wei- terführung der Geschäftsbeziehung sowie die verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung verstanden. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Ver- 1 COM(2016) 50 final 2 COM(2016) 450 final. pflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die 3 RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden 30. 5. 2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nut- zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismus- bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten un- finanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU. 09_2018 österreichisches anwaltsblatt
579 Europa aktuell einholen, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, wurde. Begründet wird dies damit, dass der ungehinderte einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, Zugang zu Informationen von grundlegender Bedeutung die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf ist, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsge- Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden (sog mäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme Whistleblower), rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungs- frühzeitig aufgedeckt werden können. Es soll zu keinem maßnahmen oder Anfeindungen und insb vor nachteiligen wahllosen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungs- Rahmen der Analyse der zentralen Meldestellen kommen, verhältnis geschützt werden. sondern nur Auskunftsersuchen auf Grundlage ausreichend Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10. 1. 2020 definierter Voraussetzungen umfassen. umzusetzen. Rechtsstaatlichkeit in der EU – BRITTA KYNAST Stv Leiterin ÖRAK-Ver- aktuelle Entwicklungen tretung in Brüssel. Die Autorin ist in Deutsch- land zugelassene Rechts- anwältin. Derzeit werden immer häufiger Rechtsstaatlichkeitsfragen im EU-rechtlichen Kontext diskutiert. Dieser Artikel soll 2018/204 einen kurzen Überblick zu relevanten Entwicklungen bieten. Rechtsstaatlichkeit wird im europäischen Primärrecht in Art 2 EUV als Wert, der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist, angeführt. I. Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen II. EuGH-Generalanwalt zu in Polen ausgestelltem Pensionierung von Richtern eingeleitet Europäischen Haftbefehl (C-216/18 PPU) Die Europäische Kommission hat am 2. 7. 2018 im Hin- EuGH-Generalanwalt Tanchev hat in seinen Schlussanträ- blick auf das am darauffolgenden Tag in Kraft tretende pol- gen in einem Vorlageverfahren des irischen High Court nische Gesetz über das Oberste Gericht ein Vertragsverlet- am 28. 6. 2018 (C-216/18 PPU) zu potenziellen Auswirkun- zungsverfahren gegen Polen eingeleitet. gen von möglichen Rechtsstaatlichkeitsdefiziten in Polen Dieses Gesetz sieht ua vor, das Pensionsalter für Richter auf den Europäischen Haftbefehl Stellung genommen. am Obersten Gericht von 70 Jahre auf 65 Jahre zu senken, Dem Vorlageverfahren zugrunde liegen drei Europäische sodass am 3. 7. 2018 27 der 72 Richter des Obersten Ge- Haftbefehle, erlassen von polnischen Behörden gegen einen richts, darunter der Erste Präsident des Obersten Gerichts, polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Verfolgung Frau Malgorzata Gersdorf, zwangsweise in den Ruhestand von illegalem Drogenhandel. Nach dessen Verhaftung am versetzt wurden. Nach dem Gesetz können die betroffenen 5. 5. 2017 in Irland stimmte dieser seiner Übergabe an die Richter zwar um Verlängerung ihrer Amtszeit um maximal polnischen Behörden nicht zu, da wegen der Reformen des drei Jahre durch den polnischen Staatspräsidenten ersu- polnischen Justizsystems die Gefahr bestehe, dass er kein chen, es wurden hierzu aber weder Entscheidungskriterien faires Verfahren erhalten werde. festgeschrieben, noch ist eine gerichtliche Überprüfung die- Der Generalanwalt führt ua aus, dass eine echte Gefahr ser Entscheidung vorgesehen. einer eklatanten Rechtsverweigerung bestehen müsse, damit Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzu- diese Maßnahme gegen den Grundsatz der richterlichen schieben sei, Beschränkungen des Grundsatzes des gegen- Unabhängigkeit und auch der Unabsetzbarkeit von Rich- seitigen Vertrauens seien eng auszulegen (vgl Rz 72 ff tern verstoße und Polen damit seine Verpflichtungen nach Schlussanträge). Eine mangelnde Unabhängigkeit und Un- Art 19 in Verbindung mit Art 47 GRC verletzt habe. Die parteilichkeit der Gerichte des ausstellenden Mitgliedstaats polnische Regierung hat nun zunächst einen Monat Zeit, könne eine eklatante Rechtsverweigerung bedeuten, wenn auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Union diese so schwerwiegend sei, dass die Fairness des Verfah- zu reagieren. rens auf null reduziert werde (vgl Rz 93). Das irische Ge- Dabei ist zu beachten, dass Vertragsverletzungsverfahren richt müsse sich bei seiner Bewertung des Sachverhalts auf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Die objektive, zuverlässige, spezifische und angemessen aktuali- Entscheidung der Europäischen Kommission hat damit kei- sierte Informationen stützen. Hierbei könne ua auch der ne rechtlichen Auswirkungen bezüglich der Richter, die Vorschlag der Europäischen Kommission v 20. 12. 2017 trotz Pensionierung weiterarbeiten. für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeuti- österreichisches anwaltsblatt 09_2018
580 Europa aktuell gen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechts- „genereller Mangel“ in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip staatlichkeit durch die Republik Polen berücksichtigt wer- vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher vorliegt, den, das Gericht müsse sich allerdings im Hinblick auf et- der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt, soll waige neue Entwicklungen informieren (vgl Rz 95). vom Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ge- Generalanwalt Tanchev betont des Weiteren aber auch, troffen werden. Konkret soll dieser als angenommen gelten, dass selbst bei Annahme einer Gefahr der eklatanten wenn sich der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit dagegen Rechtsverweigerung daraus nicht geschlossen werden kön- ausspricht. ne, dass kein polnisches Gericht in der Lage sei, eine wie Der Verordnungsvorschlag definiert Rechtsstaatlichkeit: auch immer geartete Sache unter Beachtung des Rechts • in ErwGr 2 dahingehend, „dass jedwede öffentliche Ge- auf ein faires Verfahren zu hören (vgl Rz 108). Es müssten walt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den daher besondere Umstände in Bezug auf die betroffene Per- Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der son oder auf die Straftat vorliegen, damit auch individuell Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte aus- eine solche Gefahr bestünde (vgl Rz 109 ff). Der Betroffene geübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die müsse belegen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen be- Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit, stätigte Gründe für die Annahme gebe, dass er im Ausstel- des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsge- lungsmitgliedstaat der echten Gefahr einer eklatanten walt, der Gewaltenteilung und des wirksamen Rechts- Rechtsverweigerung ausgesetzt sein werde (vgl Rz 115). schutzes durch unabhängige Gerichte eingehalten wer- Wenn demnach eine tatsächliche Gefahr der eklatanten den“ und verweist auf Rsp des Europäischen Gerichtshofs Rechtsverweigerung im Ausstellungsmitgliedstaat ange- hierzu; nommen werden könne, sei die ausstellende Justizbehörde • in Art 2 das Rechtsstaatsprinzip als „einen der in Arti- um alle notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten kel 2 des Vertrags über die Europäische Union veranker- (vgl zB Rz 132). ten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Ge- die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend richtshof nicht bindend. ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, de- mokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, III. Abstimmung im Europäischen Parlament zu einem der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Aus- Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn im September übung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes 2018 einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine Das Plenum des Europäischen Parlaments wird voraus- unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und sichtlich am 12. 9. 2018 über einen durch den Ausschuss der Gleichheit vor dem Gesetz vereint“. Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) vorgeleg- ten Bericht abstimmen, in dem der Rat dazu aufgefordert Gefährdungen der unabhängigen Anwaltschaft werden in wird, ein Verfahren gem Art 7 Abs 1 EUV gegen Ungarn dem Vorschlag nicht explizit als Tatbestand eines Rechts- wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit anzustren- staatsdefizits genannt. In einem nicht abschließenden Kata- gen. Dieser wurde im LIBE-Ausschuss mit 37 Stimmen log („insbesondere“) in Art 3 des VO-Vorschlags werden bei 19 Gegenstimmen angenommen. Nach dem sog Arti- allerdings als generelle Mängel unter anderem angeführt kel-7-Verfahren kann der Rat auf begründeten Vorschlag „die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Parlaments mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner des Rechtswegs, (. . .)“. Mitglieder feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer Ein Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments zum schwerwiegenden Verletzung der in Art 2 genannten Wer- Verordnungsvorschlag liegt bei Redaktionsschluss noch te, so zB der Rechtsstaatlichkeit, durch einen Mitgliedstaat nicht vor. besteht. Im Dezember 2017 hatte bereits die Europäische (Anmerkung: Dieser Artikel spiegelt den Stand der Ent- Kommission, die dieses Verfahren ebenfalls auslösen kann, wicklungen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses am dem Rat einen solchen begründeten Vorschlag im Hinblick 20. 7. 2018 wider.) auf Polen vorgelegt. IV. Verordnungsvorschlag zum Schutz des EU-Haushalts Die Europäische Kommission hat am 2. 5. 2018 ihre Vor- schläge zum Finanzrahmen der Europäischen Union von 2021 – 2027 vorgestellt, darunter erstmals einen Verord- nungsvorschlag über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechts- staatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM [2018] 324). Der Verordnungsentwurf sieht Auswirkungen auf die EU-Mit- telvergabe an einen Mitgliedstaat vor, wenn in diesem ein 09_2018 österreichisches anwaltsblatt
https://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.on.html?utm_source utm_source=ZS_App&utm_medi ZS_App&utm_meddiumm=mobi mobile&&utm_content=I utm_content Inserat_201806&utm_cam serat_201806&utm_campaign=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.on.html?utm_sourc utm_source=ZS_App&utm_medi &utm_content=It=IInsserat_201806&utm_campai ce=ZS_AApp&utm_medium=mobile&utm_content erat_2201806&utm_cam gn=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.on.html?uutm_source=ZS_App&utm_medi tm_ssource=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_2018serat_201806&utm_campai 806&utm_cam gn=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.on.httmlml?uutm_source=ZS_App&utm_medi tm_source=ZS_App&utm_medi tm_source ZS_App&utm_mediumm=mobi mobile&utm_content=I serat_201806&utm_campai &utm_con nserat_201806&utm m_cam gn=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkt t/produkte/Zei Sie e/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medi wollen &utm_content=I ZS_App&utm_medium=mobile&utm_con serat_201806&utm_campai ntent=Inserat_201806&utm_c cam gn=ZS_Aktion_2018 Expertise? https://www.manz.at/t/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medi diumm=mobi &utm_content=I =mmobile&utm_con serat_201806&utm_campai ntent=Inserat_201806&utm_ _cam gn=ZS_Aktion_2018 https://wwwm /www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobiobbile&&utm_content=I serat_201806&utm_campai utm_conntent=Inserat_201806&u utm_ccam gn=ZS_Aktion_2018 https://w/www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=I serat_201806&utm_campai utm_conntent=Inserat_20 01806&utm_cam gn=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkte/Zei MANZ tschriften/Zei tschriften-Aktitschriften Fachzeitschriften on.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=I m_cconnttent=Insserat_201806&utm_campai erat_2201806&utm_cam gn=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produkte/Zeimanz.at/angebote tschriften/Zeitschriften-Aktion.htmlb?utm_source=ZS_App&utm_medi t um=mobile&utm_content=I serat_201806&utm_campai _cconntent=Inserat 201806&utm cam gn=ZS_Aktion_2018 https://ww /www.manz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=I m__con nserat_201806&utm_campaign=ZS_Aktion_2018 https://www.maanz.at/produkte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medium=mobiile&&utm_content=I utm_ccon nserat_201806&utm_campaign=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.att/produkte/Zei /prod kte/Zeitschriften/Zeitschriften-Aktion.html?utm_source=ZS_App&utm_medi utm_source=ZS_App&utm__mediumm=mobi =mobile&&utm_content=I utm_con nserat_201806&utm_campaign=ZS_Aktion_2018 https://www.manz.at/produk t/produkte/Zei kte/Zeitsschri ften/Zeitschrifteen-n-Akktitionn..httmlml?uutm_source=ZS_App&utm_medi chriten/Zei &utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=ZS_Aktion_2018 tm_ssource=ZZS_AApp&utm_medium=mobile&utm_con https://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-0Ihr 1414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi verlässlicher um=mobile&utm_content=InBegleiter serat_201807&utm_campaign=Buch_Didurch l ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-0den 1414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi neuenum=mobi le&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 Vergabeprozess https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 https://www.w.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-02018. 1414-8Ca. Geb. &utm_source=ZS_App&utm_medi Ca. 450 Seiten. EUR 68,– um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 https://www.w maanz.nz att/l/listt.httmlml?isbbn=978- n=978 3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 ISBN 978-3-214-01414-8 https://www.manz.at/list.st.html?isbn=978-3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel g _Das_neue_BVergG_2018 https://www.w.manzanz.aDillinger t/list.html?isbn=978- 3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 · Oppel https://www. wwww.manz.aDas t/list.html?isbn=978- neue 3-214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi BVergG 2018 um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 https://www.ww.manz.aDast/list.neuehtml?isbn=978- BVergG 3-214-2018 01414-8wird &utm_source=ZS_App&utm_medi voraussichtlich noch um=mobiimleSommer &utm_content=Ikundgemacht Das Handbuch stellt die neue Rechtslage anschaulich dar. Die praktische Anwendung wird sowohl anhand nserat_201807&utm_campai gn=Buch_Diinl Kraft und sofort ingerOpeltreten. _Das_neue_BVergG_2018 https://www.ww.manz.acher t/list.hLiteratur tml?isbn=978-zur3-214-Vergaberichtlinie 01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi um=mobi le&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 aktueller österreichischer Judikatur und Lehre als auch der Rechtsprechung des EuGH und europarechtli- 2014/24/EG erläutert. Aus dem Inhalt: https://www.w.manz.a••t/liDarstellung st.html?isbn=978-der Hintergründe 3-2der 14-neuen 01414-Neuerungen 8&utm_source=ZS_App&utm_medi Rechtslage um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 • Praktische Anwendung des BVergG 2018 https://www..manz. manz.a••t/liKonzeption st.html?isbn=978-und Bewerber- 01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 3-214-Bieterkonstellationen einer Ausschreibung https://www.mmanz. anz.a•t/liUmgang st.html?isbn=978-mit3nachträglichen -214-01414-8&utm_source=ZS_App&utm_medi um=mobile&utm_content=Inserat_201807&utm_campaign=Buch_Dil ingerOpel_Das_neue_BVergG_2018 • Abwicklung des Vergabewettbewerbs Vertragsänderungen M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel + 43 1 531 61 100 fax + 43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at
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