Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Telearbeit und Mobile Working - Heuking Kühn Lüer Wojtek
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Inhalt I. Home Office vs. Mobile Office II. Beteiligungsrechte des Betriebsrats III. Rechte der Mitarbeiter IV. Ausgestaltung mobiler Arbeit 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 2
Home Office vs. Mobile Office Begriffe On Site Telearbeit Remote Work Alternierende Telearbeit Home Office Heimarbeit Telearbeit Coworking Mobiles Arbeiten 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 3
Home Office vs. Mobile Office Begriffsdefinitionen Begriff Definition Telearbeit § 2 Abs. 7 S. 1 ArbStättV: „Vom Unternehmen fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter, für die das Unternehmen eine mit den Mitarbeitern vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Home Office Arbeit an fest eingerichteten Arbeitsplatz im Haushalt des Mitarbeiters; kein legal definierter Begriff aber in der Praxis synonym zur Telearbeit verwendet. Alternierende Telearbeit Ebenso wie Telearbeit, nur nicht dauerhaft sondern im Wechsel mit Tätigkeit im Betrieb. On Site Telearbeit Tätigkeit innerhalb der Gebäude und der Infrastruktur eines Fremdunternehmens Co-Working Tätigkeit innerhalb der Gebäude und der Infrastruktur eines Fremdunternehmens, wobei Schwerpunkt und Tätigkeitsphilosophie im gegenseitigen Austausch liegt. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 4
Home Office vs. Mobile Office Begriffsdefinitionen Begriff Definition Mobiles Arbeiten, Mobile Auszug aus der Gesetzesbegründung zur ArbStättV (BR-Drs. 506/16, 24): Office „Mobiles Arbeiten (gelegentliches Arbeiten von zu Hause aus oder während der Reisetätigkeit, Abrufen von E- Mails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens, Arbeit zuhause ohne eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz usw.) unterliegt nicht der ArbStättV; es handelt sich dabei nicht um Telearbeit im Sinne der Verordnung. Mobiles Arbeiten ist vielmehr ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro noch Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zu Hause oder unterwegs ermöglicht (ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen/Betrieb).“ Remote Working Arbeit ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz; kein legal definierter Begriff aber in der Praxis synonym zur mobilen Arbeit verwendet. Heimarbeit § 2 Heimarbeitsgesetz: „Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.“ 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 5
Home Office vs. Mobile Office Abgrenzung Arbeitsleistung von Zuhause des Arbeitsleistung außerhalb der Mitarbeiters Betriebsstätte • Fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze • Arbeitstätigkeit an ständig wechselnden im Privatbereich der Mitarbeiter, für die Orten, somit auch beim Mitarbeiter das Unternehmen eine mit den zuhause oder beim Kunden, im Cafe oder Mitarbeitern vereinbarte wöchentliche auf Reisen, Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung • Das Mobile Office unterliegt nicht den festgelegt hat, Voraussetzungen der ArbStättV. • Nicht an wechselnden Orten möglich, • Das Home Office unterliegt den Voraussetzungen der ArbStättV. Telearbeit | Mobiles Arbeiten | Home Office Mobile Office 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 6
Home Office vs. Mobile Office Vorteile und Risiken der Beschäftigungsformen Allgemeine Vorteile der Telearbeit und des Mobilen Arbeiten Mitarbeiter Unternehmen Größere Flexibilität, Kostenersparnis, Vereinbarung von Beruf und Familie, Erhöhte Mitarbeiterzufriedenheit, Pflege Angehöriger, Höherer Beliebtheitsstatus, Zeit- und Geldersparnis, Kostenersparnis bei Büroeinrichtungen. Umweltschutz, Unabhängigkeit von Witterungsbedingungen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 7
Home Office vs. Mobile Office Vorteile und Risiken der Beschäftigungsformen Allgemeine Risiken der Telearbeit und des Mobilen Arbeiten Mitarbeiter Unternehmen Vermischung Privat- und Arbeitsleben, Mitarbeiter nicht persönlich verfügbar, Soziale Isolation, Organisation der Teamarbeit, Entgrenzung der Arbeitszeit, Erschwerte Rückkehr zur Tätigkeit im Betrieb, Wenig persönliche Anleitung durch Kontrolle der Arbeitsergebnisse, Führungskräfte, Wenig Austausch der Mitarbeiter und damit ggf. Kein Austausch mit Kollegen. weniger Synergieeffekte bei der Tätigkeit. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 8
Home Office vs. Mobile Office Vorteile und Risiken der Beschäftigungsformen Rechtliche Probleme und Risiken Home Office Mobiles Arbeiten Gewährleistung des Datenschutzniveaus und des Gewährleistung des Datenschutzniveaus, Arbeitsschutzes (Zugangsrechte), Gewährleistung des Arbeitsschutzes, Disziplinarische Kontrolle erschwert, Disziplinarische Kontrolle erschwert, Rückkehr zum „Normalbetrieb“, Rückkehr zum „Normalbetrieb“, Gleichbehandlung der Mitarbeiter , Gleichbehandlung der Mitarbeiter. • Bei der Einrichtung des Telearbeitsplatzes sind Vorgaben der ArbStättV zu beachten. Danach sind zB • Bildschirmgeräte so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind, • die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen, • die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 9
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Grundlagen § 5 Abs. 1 BetrVG: „Telearbeit“, Entscheidung, ob Home Office oder Mobile Office mitbestimmungsfrei, kein Initiativrecht des Betriebsrats. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 10
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Planungsphase Unterrichtungs- und Beratungsrechte, §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 2 BetrVG, Vorschlagsrecht, § 92a BetrVG, Ziel: Sicherung und Förderung der Beschäftigung. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 11
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Umsetzung Ordnung und Verhalten, Technische Einrichtungen, Nr. 1 Nr. 6 § 87 Abs. 1 BetrVG Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Nr. 2 Nr. 7 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 12
Beteiligungsrechte des Betriebsrats § 87 BetrVG „Sprungbrett“ für Betriebsvereinbarungen Akademische Fragen: Betriebsvereinbarung trotz vertraglich festgelegtem Arbeitsort? „Schlüssige“ Betriebsvereinbarungsoffenheit? Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB? 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 13
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeitgestaltung Erste Antworten: Sämtliche soziale Angelegenheiten in Betriebsvereinbarung regelbar, Keine strenge Inhaltskontrolle des AGB-Rechts, § 310 Abs. 4 BGB, Arbeitszeit darf verlängert werden, § 7 Abs. 1, 2 ArbZG, Grenzen: Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 BetrVG, Diskriminierungsverbot, § 75 BetrVG, etc. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 14
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Fokus: Arbeits- und Gesundheitsschutz Mitarbeiter im Home Office fallen nicht unter Beschäftigte i.S.d. ArbSchG, Schutzvorschriften sind nicht anwendbar, Ausnahme in § 1 Abs. 3 ArbStättV, Gefährdungsbeurteilung des Home Office nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV, Unterweisung und Information über Schutzmaßnahmen, § 6 ArbStättV, § 12 HAG als Generalklausel: Home Office einschließlich Maschinen, Werkzeugen und Geräten muss so beschaffen, eingerichtet und unterhalten werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Mitarbeiter und für die öffentliche Gesundheit entstehen Keine vergleichbaren Vorschriften für Mobile Office. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 15
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Fokus: Datenschutz Begrenzte datenschutzrechtliche Einfluss- und Überwachungsmöglichkeiten, höheres Risiko der Transparenz bei Arbeit außerhalb des Büros, Kunden- und Mitarbeiterdaten sind zu schützen, Mögliche Regelungen zu: besondere Sicherung durch Passwörter, Home Office verschlossen halten, bestimmte Datenträger zur Informationsspeicherung nutzen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 16
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Kontrolle § 75 Abs. 1 BetrVG: „recht und billig“?, Versetzung, § 99 BetrVG, Ggfs. Unterlassungsanspruch, § 23 BetrVG. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 17
Rechte der Mitarbeiter Anspruch auf Home Office? Text Kein gesetzlicher Anspruch Anspruch auf Ggf. Anspruch aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag Home Office? Organisationshoheit des Betriebs hat Unternehmen Organisationshoheit Nähere Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit durch allgemeines Weisungsrecht im Rahmen von billigem Ermessen, § 106 GewO Verpflichtung zum Verpflichtung zum Home Office umstritten, weil sonst Unternehmen Home Office über grundrechtlich geschützte Wohnung des Mitarbeiters verfügt. Wenn bestimmte Arbeitsbedingungen oder Tätigkeit im Betrieb vereinbart, ist die Zuweisung an einen anderen Arbeitsort nicht mehr von § 106 GewO gedeckt. Versetzung in Home Office kann vertraglich vorgesehen sein. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 18
Rechte der Mitarbeiter Anspruch auf Home Office? ArbG Augsburg vom 07. Mai 2020 − 3 Ga 9/20 Sachverhalt: Der Kläger, 63 Jahre alt, ist bei der Beklagten beschäftigt und teilt sich ein Büro mit der Mitarbeiterin Y. Der Kläger leitet aus einem ärztlichen Attest vom 09. April 2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Home Office her. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 19
Rechte der Mitarbeiter Anspruch auf Home Office? Ausnahmesituation Corona Krise Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken für die Mitarbeiter hinsichtlich einer Infektion mit dem Corona-Virus sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen: Unternehmen hat Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeiter, §§ 3, 4 ArbSchG, § 618 Abs. 1 BGB, Rücksichtnahmepflichten, § 241 Abs. 2 BGB, Home Office kann als Schutzmaßnahme unter Ausübung des Weisungsrechts geeignet sein. Dennoch hat das Unternehmen einen Ermessensspielraum bei Maßnahmenergreifung. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 20
Rechte der Mitarbeiter Anspruch auf Home Office? Ausnahmesituation Corona Krise Im Rahmen der Ermessensausübung hat das Unternehmen folgende Aspekte zu beachten: Entgegenstehende betriebliche Gründe, Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Mitarbeitern, Anwesenheit einer Mindestanzahl an Mitarbeitern im Betrieb kann notwendig sein, Vorrang schutzwürdiger Mitarbeiter und Vielzahl von Tätigkeiten für Home Office nicht geeignet. Anspruch des Mitarbeiters? Anordnung durch das Unternehmen? 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 21
Rechte der Mitarbeiter Anspruch auf Home Office? ArbG Augsburg vom 07. Mai 2020 − 3 Ga 9/20 Entscheidung: […] Unabhängig davon besteht aber auch in der Sache selber kein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Home Office), ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 22
Rechte der Mitarbeiter Vertragsänderung, Änderungskündigung, Versetzung Beendigung des Home Office bzw. Mobile Office? Beendigungsmöglichkeit in der Home Office Vereinbarung? Ansonsten Änderungskündigung zur Beendigung des Home Office. Alternativ Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, dann Versetzung unter umfassender Abwägung der Interessen ohne Einverständnis des Mitarbeiters möglich. Keine Versetzung bei Vereinbarung ohnehin wechselnder Arbeitsorte Ausnahme: Krisenbedingte vorübergehende Modifikation des Arbeitsorts 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 23
Rechte der Mitarbeiter Vertragsänderung, Änderungskündigung, Versetzung Versetzung in das Home Office? Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers in das Home Office und zurück in den Betrieb eine Versetzung darstellt, jedenfalls, wenn sie mehr als einen Monat andauert. LAG München vom 31. Juli 2018 - 7 TaBV 19/18 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 24
Rechte der Mitarbeiter Vertragsänderung, Änderungskündigung, Versetzung Praxistipp für Beendigungsklausel: Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zur Tätigkeit im Home Office unter Berücksichtigung billigen Ermessens mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende u.a. dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer widerrufen, wenn • die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, • die Kooperation mit anderen Mitarbeitern, der Geschäftsführung oder Kunden beeinträchtigt wird, • die Aufrechterhaltung der Erlaubnis aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, • verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers dies begründen oder • betriebliche Gründe gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an einer Tätigkeit im Home Office überwiegen. Im Falle eines Widerrufs der Erlaubnis zur Tätigkeit im Home Office endet die vorliegende Vereinbarung mit Ablauf der o. g. Frist automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 25
Rechte der Mitarbeiter Vertragsänderung, Änderungskündigung, Versetzung LAG Hessen vom 14. Januar 2020 − 4 TaBV 5/19 Sachverhalt: Das Unternehmen ist ein IT-Dienstleister. Auf der Grundlage eines mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs wurden mehrere Betriebsstätten geschlossen und in einer anderen Betriebsstätte zusammengeführt. Die Fachvorgesetzten wechselten in diese Betriebsstätte. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat über die „Versetzung“ der 34 Arbeitnehmer „nach G … unter Zuweisung eines dauerhaften Home Office“. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 26
Rechte der Mitarbeiter Vertragsänderung, Änderungskündigung, Versetzung LAG Hessen vom 14. Januar 2020 − 4 TaBV 5/19 Entscheidung: Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachter als eine andere anzusehen ist. Neben einer Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit könne sich die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch aus einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben. Zu einer derartigen Änderung führe die Zuweisung eines neuen Dienstortes auch dann, wenn wie hier der Inhalt der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, sein Arbeitsort in seinem Home Office und die Person des ihm übergeordneten Fachvorgesetzten unverändert blieben. Auch dann werde der Arbeitnehmer fachlich einem anderen Teil der Betriebsorganisation zugeordnet. Durch die Neuzuordnung ändere sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Stellung innerhalb der Betriebsorganisation. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 27
Rechte der Mitarbeiter Arbeitszeitfragen Home Office und Mobil Office beschäftigen sich v.a. mit dem Arbeitsplatz. ArbZG weiterhin zu beachten, insbesondere Werktägliche Ruhezeiten, Ruhepausen und Mindestruhezeiten, Sonn- und Feiertagsruhe und die Verantwortung des Arbeitgebers. ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte. In der Praxis werden Regelungen zu Mobile Working und Telearbeit häufig mit flexiblen Arbeitszeitmodellen verbunden, z.B. mit Modellen der Vertrauensarbeitszeit. Zwingend ist dies jedoch nicht. Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 28
Rechte der Mitarbeiter Arbeitszeitfragen, Vertrauensarbeitszeit Flexibles Arbeitszeitmodell: Vertrauensarbeitszeit. Arbeitszeitrahmen wird weitergefasst: In intensiveren Phasen mehr Arbeitsstunden, in ruhigeren Phasen weniger Arbeitsstunden als Ausgleich. Mitarbeiter entscheidet über Lage der Arbeitszeit, Höchstgrenze an Arbeitsstunden nach Maßgabe des ArbZG festlegen, Erreichbarkeit zu bestimmten Uhrzeiten festlegen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 29
Rechte der Mitarbeiter Arbeitszeitfragen EuGH Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hat der EuGH festgestellt, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein "objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung" einzurichten. ArbG Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19 Werden vom Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegte Arbeitszeiten nicht durch mittels eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems gewonnene Daten widerlegt, gelten die Arbeitszeiten gem. § 138 III ZPO als zugestanden. Hinweis: Nach der Rechtsauffassung des ArbG Emden folgt die Verpflichtung zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung unmittelbar aus Art. 31 Abs. II GrCh. Dies würde ein sofortiges Handeln der Arbeitgeber in Form einer Implementierung entsprechender Zeiterfassungssysteme erforderlich machen. Diese Auffassung ist jedoch mit guten Gründen abzulehnen und mithin zunächst auf die Implementierung durch den Gesetzgeber zu warten. Quelle: Pixabay 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 30
Rechte der Mitarbeiter Arbeitszeitfragen, Vertrauensarbeitszeit Praxistipp für Arbeitszeit im Home Office: Aus Sicht des Unternehmens ist es sinnvoll, das Thema Mehrarbeit vertraglich zu regeln. Neben einer Abgeltungsklausel mit einer Benennung einer konkreten Überstundenanzahl sollten insbesondere die Voraussetzungen für Überstundenvergütung geregelt werden. Wir empfehlen, dass etwaige Mehrarbeit (mangels direkter Kontrollmöglichkeit) vorab zu genehmen ist und nur dann angenommen und akzeptiert wird, wenn dies im betrieblichen Interesse liegt. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 31
Ausgestaltung mobiler Arbeit Ausstattung und Kostentragung Ausstattung und Kosten trägt Unternehmen, § 2 Abs. 7 S. 2 ArbStättV für Home Office: Vom Unternehmen erst dann eingerichtet, wenn die benötigte Ausstattung des Home Office mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch das Unternehmen oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Mitarbeiters bereitgestellt und installiert ist. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 32
Ausgestaltung mobiler Arbeit Ausstattung und Kostentragung Leave your own device Bring your own device Unternehmen stellt notwendige Mitarbeiter stellt Arbeitsmittel selbst oder Arbeitsausstattung (Grundsatz) benutzt sein Eigentum Eigentum verbleibt beim Unternehmen Eigentum verbleibt beim Mitarbeiter Mitarbeiter erhält Aufwendungsersatz nach § 670 BGB oder Ausgleichszahlung vom Unternehmen 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 33
Ausgestaltung mobiler Arbeit Ausstattung und Kostentragung Besonderheit beim Home Office, dass Mitarbeiter einen Teil seiner Wohnung nicht privat nutzen kann, Möglicher Ausgleich Gesonderter Mietvertrag über das Arbeitszimmer, Pauschalbetrag für die Nutzung der Wohnung als Home Office. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 34
Ausgestaltung mobiler Arbeit Weisungsrechte und Arbeitgeberhaftung Allgemeines Weisungsrecht besteht fort, § 106 GewO, d.h. Beendigung von Home Office und Mobil Office mithilfe des Weisungsrechts möglich, Arbeitsschutzvorschriften (ungeschriebener) Bestandteil des Arbeitsvertrags, Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen vorrangig. Unternehmen wird von der Leistungspflicht frei, § 104 Abs. 1 SGB VII, Unternehmenshaftung bei Vorsatz und pflichtwidrigem Verhalten bei Wegunfällen, Regressmöglichkeit der Versicherung gegen Unternehmen bei grober Fahrlässigkeit. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 35
Ausgestaltung mobiler Arbeit Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen Leave your own device Bring your own device Private Nutzung nicht gestattet: Kosten werden vom Unternehmen Keinen steuerpflichtigen geldwerten ersetzt; Vorteil des Mitarbeiters Aufwendungsersatz oder Private Nutzung gestattet: Ausgleichszahlung ist steuerfrei, Steuerpflicht des Mitarbeiters § 3 Nr. 50 EStG Vorteile aus privater Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei, § 3 Nr. 45 EStG 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 36
Ausgestaltung mobiler Arbeit Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen Allgemeiner Schutz über gesetzliche Unfallversicherung bei Tätigkeit im Home Office, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, Mitarbeiter ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, Innerer Zusammenhang zwischen ursächlichem Geschehen und betrieblicher Tätigkeit erforderlich, Tendenziell weniger Versicherungsschutz im Home Office als im Betrieb, Zusätzliche private Versicherung vorteilhaft. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 37
Ausgestaltung mobiler Arbeit LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2020 − 5 TaBV 1/20 1. Die Einigungsstelle kann für den Regelungsgegenstand „Mobiles Arbeiten“, insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitsstätte zuständig sein. 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann sich auch daraus ergeben, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dem antragstellenden, sondern einem anderen Betriebsrat zusteht. Hat der örtliche Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragt, ist dieser auch für die Anrufung der Einigungsstelle zuständig. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 38
Ausgestaltung mobiler Arbeit LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2020 − 5 TaBV 1/20 Sachverhalt: - Streit über Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Mobiles Arbeiten“ (Ausgestaltung, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitszeit, Arbeitsstätte), - Antragsteller ist der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat (GBR), von mehreren örtlichen Betriebsräten schriftlich beauftragt, eine Betriebsvereinbarung hierzu abzuschließen, - Unternehmen bietet „mobile Arbeit“ an = Arbeit, die aus dienstlichem Anlass fallweise außerhalb der Arbeitszeit des Betriebs verrichtet wird (im Ausnahmefall auch nach Genehmigung der Führungskraft in häuslicher Umgebung stunden- oder tageweise), - Unternehmen meint, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei: kein kollektiver Tatbestand „Mobiles Arbeiten“, unzulässige Generaldelegation verbunden mit einer teilweisen Selbstabdankung des BR, bislang keine ernsthaften Verhandlungen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 39
Ausgestaltung mobiler Arbeit LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2020 − 5 TaBV 1/20 Rechtslage: - GBR antragsbefugt, da ordnungsgemäß beauftragt, - keine ernsthaften Verhandlungen notwendig, wenn eine Seite Verhandlungen von vornherein ablehnt, - Einigungsstelle auch für den Regelungsgegenstand „Mobiles Arbeiten“ zuständig, da insbesondere für Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte nicht offensichtlich - d. h. auf den ersten Blick erkennbar - unzuständig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7), - mobiles Arbeiten setzt regelmäßig die Nutzung eigener oder dienstlich beschaffter elektronischer Endgeräte voraus. Diese Geräte und die hiermit produzierten Daten lassen es zu, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ggf. können diese Geräte zur Erfassung oder zur Kontrolle der Arbeitszeiten genutzt werden. Aus den Anforderungen des mobilen Arbeitens können sich auch Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes außerhalb des Betriebsgeländes stellen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 40
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 1 Geltungsbereich (Wer?), § 2 Verfahren (Wie?) § 3 Begriffsbestimmung Mobile Arbeit Mobile Arbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gelegentlich oder an festgelegten Wochentagen außerhalb des Betriebs tätig ist. Dabei ist eine flexible Aufteilung der Arbeit auf Tätigkeiten im Betrieb sowie an Arbeitsorten außerhalb des Betriebs möglich. Ebenso kann die Arbeitszeit außerhalb des Betriebs ganztägig oder tagesanteilig flexibel gestaltet werden. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt. Nicht unter Mobile Arbeit im Sinne dieser Regelung fallen Arbeitszeiten der Rufbereitschaft, Dienstreisen und Arbeitszeiten in Bereichen, in denen für das Arbeiten außerhalb des Betriebs Sonderregelungen (zB Außendienst) gelten. Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb des Betriebs erbracht werden müssen (zB Kundenbesuche, Messen), gehören ebenfalls nicht zu Mobiler Arbeit. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 41
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 4 Grundsätze a) Doppelte Freiwilligkeit: Die Teilnahme an Mobiler Arbeit ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf Mobile Arbeit. Betriebliche Erfordernisse und persönliche Interessen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. b) Geeignete Arbeitsaufgabe: Um an Mobiler Arbeit teilnehmen zu können, muss die Arbeitsaufgabe geeignet sein. Eine Arbeitsaufgabe ist dann geeignet, wenn sie ohne Beeinträchtigung des Arbeitsergebnisses, des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine zeitweilige Abwesenheit von dem betrieblichen Arbeitsplatz zulässt. c) Kontakt zum Betrieb: Der Kontakt zum Betrieb darf durch Mobile Arbeit nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer in die betriebliche Kommunikation eingebunden bleibt. Dazu können auch aktuelle Kommunikationsmittel genutzt werden, die dem … Standard entsprechen. Die Teilnahmemöglichkeit an betrieblichen Veranstaltungen, insbesondere an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, bleibt unberührt. Anwesenheitszeiten im Betrieb (Jour Fixe) können verbindlich festgelegt werden. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 42
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 5 Arbeitszeit a) Bestandsschutz Die bisherige Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird durch Mobile Arbeit nicht verändert, d.h. Mobile Arbeit dient nicht dazu, die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen oder zu reduzieren. Die jeweilige Arbeitszeit setzt sich zusammen aus der Anwesenheit im Betrieb und Mobiler Arbeit (i.d.R. von Montag bis Freitag). Die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen, insbesondere zu Ruhezeiten sowie zur maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sind einzuhalten. Arbeit an Urlaubstagen sowie an Tagen der Entnahme sonstiger Freizeiten ist nicht erlaubt. Eine Ober- bzw. Untergrenze an Arbeitstagen und -stunden in Mobiler Arbeit wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht vorgegeben. Ausschließlich Mobile Arbeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Die vereinbarte Mobile Arbeit kann in Abstimmung mit dem betrieblichen Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse ganztägig oder tagesanteilig erfolgen. Die vereinbarte Anzahl an Arbeitsstunden für mobiles Arbeiten muss nicht voll ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Stunden sind jedoch nicht auf Folgemonate übertragbar. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 43
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 5 Arbeitszeit b) Erreichbarkeit während Mobiler Arbeit Der Arbeitnehmer und der betriebliche Vorgesetzte vereinbaren – unter Berücksichtigung und Abwägung betrieblicher sowie privater Erfordernisse – die Erreichbarkeit während Mobiler Arbeit. Außerhalb der vereinbarten Zeiten hat der Arbeitnehmer das Recht, nicht erreichbar zu sein. Samstage, Sonn- und Feiertage, Urlaubstage sowie Tage der Entnahme sonstiger Freizeiten sind von der Erreichbarkeit ausgenommen. c) Zeiterfassung Die durch elektronischen Datenaustausch anfallenden Verbindungsdaten (z.B. Log-In-Daten und Telefondaten) werden nicht für Zeitkontrollen oder weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt. Eine unternehmensseitige Erfassung der täglichen Arbeitszeit erfolgt auch bei Mobiler Arbeit nicht 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 44
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 6 Arbeits- und Kommunikationsmittel Der betriebliche Vorgesetzte entscheidet nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, welche Arbeits- und Kommunikationsmittel für das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt bzw. mitgenommen werden können. Über Art und Umfang der Ausstattung entscheidet der betriebliche Vorgesetzte anhand der konkreten Arbeitsaufgabe und des betriebsüblichen Standards. Die Berechtigung zur Mitnahme von Arbeits- und Kommunikationsmitteln sowie von Arbeitsunterlagen wird vom betrieblichen Vorgesetzten sichergestellt. Es wird grundsätzlich keine Zusatzausstattung (z.B. Möbel) gestellt. Darüber hinaus erfolgt keine Beteiligung an möglichen Kosten (z.B. Raum-, Energie- und Internetkosten) bei Mobiler Arbeit. Während Mobiler Arbeit dürfen die zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel entsprechend den Nutzungsmöglichkeiten im Betrieb verwendet werden. Die zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel verbleiben im Eigentum der ……, die hieran einen jederzeitigen Herausgabeanspruch besitzt, der nicht begründet sein muss. Rechte Dritter (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung o.ä.) sind auszuschließen bzw. abzuwehren. Die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software erfolgt im Auftrag und auf Kosten der …… Es dürfen ausschließlich die von …… zur Verfügung gestellte Hard- und Software sowie Dienste verwendet werden. Der Arbeitnehmer hat die Nutzung durch Familienangehörige und andere Dritte auszuschließen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 45
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 7 Informations- und Datensicherheit sowie Datenschutz Der Arbeitnehmer hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass die betrieblichen Regelungen zur Daten- und Informationssicherheit sowie zum Datenschutz während Mobiler Arbeit uneingeschränkt eingehalten werden. Arbeitsunterlagen, Daten und Informationen dürfen weder an öffentlichen Orten noch in Privaträumen für Dritte sichtbar und zugänglich sein. Die Entsorgung von Unterlagen, Datenträgern etc. darf ausschließlich im Betrieb erfolgen. § 8 Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzanforderungen an den Mobilen Arbeitsplatz Arbeitnehmer erhalten vor Beginn der Mobilen Arbeit geeignete Informationen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Dazu gehören u.a. Informationen zu ergonomischen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsplätze nach den aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und die entsprechenden Vorschriften. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf eine Beratung. Der Arbeitnehmer ist für die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzvorschriften während Mobiler Arbeit verantwortlich. Die für den Arbeitseinsatz erforderlichen Geräte und deren Installation müssen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 46
Ausgestaltung mobiler Arbeit Beispiel Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit § 9 Information zu Mobiler Arbeit Alle Arbeitnehmer werden durch ihre betrieblichen Vorgesetzten vor Beginn der Mobilen Arbeit über alle relevanten Themen informiert, insbesondere zu folgenden Punkten: • Informations- und Datensicherheit sowie Datenschutz, • Arbeitsplatzgestaltung, • Gesetzliche (z.B. Arbeitszeitgesetz), tarifvertragliche und betriebliche Regelungen, • Rechte und Pflichten aller Beteiligten. § 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Sonstiges 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 47
Ansprechpartner Vita Zugelassen seit 2007 Ausbildung und frühere Tätigkeiten Kliemt & Vollstädt, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Düsseldorf (2007-2009) Referendariat mit Stationen bei Bird & Bird, Düsseldorf, und DFL Deutsche Dr. Johan-Michel Menke, LL.M. Fußball Liga GmbH, Frankfurt / Main (2005-2007) Partner Universitäten Hamburg, Deutschland & Madrid, Spanien, Promotion (1998- Fachanwalt für Arbeitsrecht 2005) Neuer Wall 63 20354 Hamburg Mitgliedschaften T +49 40 355280 693 Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. (DAJV) F +49 40 355280 80 International Bar Association (IBA) j.menke@heuking.de Anglo-German Club e.V. Arbeitsrechtsverein Hamburg 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 48
Ansprechpartner Vita Zugelassen seit 2014 Ausbildung und frühere Tätigkeiten Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Esche Schümann Commichau, Hamburg (April 2014 bis Juni 2019) Dr. Arietta von Stechow Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Senior Associate Stationen bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg und der Fachanwältin für Arbeitsrecht Lufthansa Technik AG, Hamburg (September 2011 bis Dezember 2013 ) Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau (2006-2011) Neuer Wall 63 20354 Hamburg T +49 40 355280 693 Mitgliedschaften F +49 40 355280 80 International Bar Association (IBA) a.stechow@heuking.de Deutscher Anwaltsverein e.V. (DAV) Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht beim DAV Hamburgischer Anwaltsverein e.V. 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 49
Unsere Standorte 22.09.2020 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • 50
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