Auf den Punkt gebracht: Beiträge - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Beitragsberechnung Umfangreicher Entgeltkatalog ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Beiträge > Jahresausgabe > Beitragsberechnung > Umfangreicher Entgeltkatalog summa 2019 su m m aru m
Beiträge – so werden sie berechnet Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungs verhältnis heraus erzielen, ist in der Regel auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber berechnet und abgeführt. Entstehen hierbei Fehler, kann dies bedeuten, dass die Sozialversicherungsträger Beiträge nachfor dern müssen. Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalender jahres ihrer Fälligkeit. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind mit der Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen beauftragt. Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre gezielte Informationen ge ben, wie die Sozialversicherungsbeiträge anhand des maßgeb lichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Auf diese Weise können Fehler, die später zu Prüfbeanstandungen führen, bereits im Vor feld vermieden werden. Ein Entgeltkatalog am Ende dieser Bro schüre listet häufig vorkommende Entgeltarten auf und hilft Ar beitgebern, diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht richtig zu bewerten. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die herausgestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfrelevante Hinweise. 2 Beiträge 2019 · Beiträge – so werden sie berechnet
Inhaltsverzeichnis Beiträge – so werden sie berechnet 2 1. Beitragsberechnung 6 1.1 Berechnungsverfahren 6 1.2 Beitragssätze 9 1.2.1 Krankenversicherung 9 1.2.2 Pflegeversicherung 10 1.2.3 Rentenversicherung 10 1.2.4 Arbeitslosenversicherung 11 1.3 Beitragsbemessungsgrenzen 11 1.4 Beitragszeit 12 1.4.1 Voller Entgeltabrechnungszeitraum 13 1.4.2 TeilEntgeltabrechnungszeitraum 14 1.4.3 Beitragsfreie Zeiten 14 1.4.4 Zeiten ohne Arbeitsentgelt 15 1.5 Zeitliche Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt 15 1.5.1 Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitverlagerung 15 1.5.2 Nachzahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt 16 1.5.3 Rückwirkende Entgelterhöhung 16 1.5.4 Zeitversetzt gezahlte Bezüge 16 1.5.5 Provisionen 17 1.6 Einmalzahlungen 17 1.6.1 Zeitliche Zuordnung 17 1.6.2 Vergleichsberechnung 18 1.6.3 Zahlungsmonate Januar bis März 19 1.6.4 Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 20 2. Beitragsverfahren 21 2.1 Verteilung der Beitragslast 21 2.2 Lohnabzugsverfahren 23 2.3 Fälligkeit 23 2.4 Zahlung 25 2.5 Beitragsnachweis 26 2.6 Säumniszuschläge 27 2.7 Stundung 27 2.8 Aussetzung der Vollziehung 27 2.9 Verjährung 27 2.10 Zu Unrecht gezahlte Beiträge 28 3. Zuständige Einzugsstelle 30 3.1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge 30 3.2 Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte 30 3 Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
3.3 Beiträge zur Rentenversicherung 30 4. Ausgleichsverfahren 32 4.1 Ausgleich der Krankheitsaufwendungen (U1) 32 4.1.1 Teilnahme 32 4.1.2 Zuständige Einzugsstelle 33 4.1.3 Umlage (U1) 34 4.2 Ausgleich der Mutterschaftsaufwendungen (U2) 34 4.2.1 Teilnahme und zuständige Einzugsstelle 34 4.2.2 Umlage (U2) 35 4.3 Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen („U3“) 35 4.3.1 Teilnahme und zuständige Einzugsstelle 35 4.3.2 Insolvenzgeldumlage („U3“) 35 5. Arbeitsentgelt 36 5.1 Laufendes Arbeitsentgelt 36 5.2 Einmalzahlungen 36 5.3 Lohnsteuerfreie Bezüge 37 5.4 Pauschalbesteuerte Bezüge 37 5.4.1 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen 38 5.4.2 Erholungsbeihilfen 39 5.4.3 Direktversicherungen/Zuwendungen an Pensionskassen 39 5.4.4 Sonstige Bezüge 41 5.5 Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer 41 5.6 Sachbezüge 45 5.6.1 Freie Verpflegung 45 5.6.2 Freie Unterkunft 46 5.6.3 Freie Wohnung 47 5.7 Belegschaftsrabatte 48 5.7.1 Individualsteuer 48 5.7.2 Pauschalsteuer 49 6. Altersteilzeit 50 7. Flexible Arbeitszeitregelungen 51 7.1 Beiträge in der Arbeits bzw. Freistellungsphase 51 7.2 Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Arbeits entgeltguthabens 51 8. Auszubildende 55 8.1 Auszubildende mit Arbeitsentgelt 55 8.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 55 8.2.1 Kranken und Pflegeversicherung 55 8.2.2 Renten und Arbeitslosenversicherung 55 9. Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) 56 4 Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
9.1 Zusammenrechnung von Beschäftigungen 57 9.2 Beiträge zur Rentenversicherung 57 9.3 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag 58 9.4 Beiträge zur Krankenversicherung 58 9.5 Steuern 59 9.6 Sonstige Abgaben 59 10. Entgeltarten von A bis Z 60 Impressum 76 5 Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
1. Beitragsberechnung Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamt- sozialversicherungsbeitrag) der Beschäftigten sind das Ar- beitsentgelt (siehe Abschnitt Arbeitsentgelt), der Beitrags- satz (siehe Abschnitt Beitragssätze) und die Beitragszeit (siehe Abschnitt Beitragszeit). 1.1 Berechnungsverfahren Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem tat- sächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelt. Eine Ausnah- me gilt bei der Beitragsermittlung im Niedrigentgeltbereich, Beschäftigte/Personen in hier allerdings nicht für Personen in Berufsausbildung, Berufsausbildung Versicherte in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst, für Umschüler sowie Gleitzone Beschäftigte in Altersteilzeit. Innerhalb des Übergangs bereichs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro wird als Summe aus allen Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen für den Arbeitnehmer nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern ein geringerer Betrag zur Beitragsberechnung herangezo- gen. Bis zum 30. Juni 2019 wird der Übergangsbereich im Gesetz noch Gleitzone genannt. Ab dem 1. Juli 2019 er- streckt sich der dann auch so im Gesetz genannte Über- gangsbereich auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro. Der Übergangsbereich bewirkt, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro langsam in die volle Bei- tragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt von 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro erreicht – hineinglei- ten. Der Arbeitgeber hat dagegen seinen Beitragsanteil stets aus dem vollen Arbeitsentgelt zu tragen. Außerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs gilt der Grundsatz, dass zunächst der Arbeitnehmeranteil (Lohnabzug) errechnet wird, indem das erzielte beitrags- pflichtige Arbeitsentgelt mit der Hälfte des in Betracht kom- menden Beitragssatzes multipliziert wird. Der Gesamt- betrag ergibt sich grundsätzlich durch Verdoppelung des (kaufmännisch) gerundeten Arbeitnehmeranteils. Wegen 6 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
der Disparität der Beitragsanteile sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile > zur Pflegeversicherung für Kinderlose, > zur Pflegeversicherung in Sachsen, > zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnt Beschäftigte und > zur knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings getrennt zu ermitteln. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge selbst und weist sie mit einem Beitragsnachweis (siehe Abschnitt Beitragsnach- weis) der Einzugsstelle rechtzeitig durch Datenübertragung nach. Für Entgeltabrechnungszeiträume des ersten Halbjahres 2019 – also bis zum 30. Juni 2019 – ist die beitragspflich- tige Einnahme für innerhalb der Gleitzone bis 850,00 Euro liegende Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,7566) nach folgender Formel zu ermitteln: beitragspflichtige Einnahme = 1,273825 × Arbeitsentgelt – 232,75125 In welchem Umfang das Arbeitsentgelt nach dieser Formel für die Beitragsermittlung reduziert wird, kann für das ers- te Halbjahr des Kalenderjahres 2019 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden: Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einnahmen in EUR in EUR 451,00 341,74 500,00 404,16 550,00 467,85 600,00 531,54 650,00 595,24 700,00 658,93 750,00 722,62 800,00 786,31 850,00 850,00 7 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Für Entgeltzahlungszeiträume des zweiten Halbjahres des Kalenderjahres 2019 – also ab dem 1. Juli 2019 – ist für die innerhalb des dann geltenden Übergangsbereichs bis 1.300 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,7566) die beitragspflichtige Einnahme nach folgen- der Formel zu ermitteln: beitragspflichtige Einnahme = 1,1288588 × Arbeitsentgelt – 167,51647 In welchem Umfang im Übergangsbereich das Arbeitsent- gelt nach dieser Formel für die Beitragsermittlung reduziert wird, kann für das zweite Halbjahr des Kalenderjahres 2019 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden: Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einnahmen in EUR in EUR 451,00 341,60 500,00 396,91 600,00 509,80 700,00 622,68 800,00 735,57 900,00 848,46 1.000,00 961,34 1.100,00 1.074,23 1.200,00 1.187,11 1.300,00 1.300,00 In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/des Übergangs- bereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzone/den Übergangsbereich unterschreitet, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2019 wie folgt errechnet: Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt × 0,7566 In den Monaten des Überschreitens der Gleitzone/des Über- gangsbereichs wird der Beitragsberechnung das tatsäch- liche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. 8 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone/des Übergangsbereichs liegen, wird die bei- tragspflichtige Einnahme durch den einzelnen Arbeitgeber für die bei ihm ausgeübte Beschäftigung nach folgender Formel ermittelt: Gleitzonenentgelt × Einzelarbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme = Gesamtarbeitsentgelt In der Rentenversicherung wird für Beitragszeiten nach dem 30. Juni 2019 bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Bei- tragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt be- rücksichtigt. 1.2 Beitragssätze 1.2.1 Krankenversicherung Die Beiträge werden aus dem Arbeitsentgelt nach einem Allgemeiner und bestimmten Vomhundertsatz (Beitragssatz) berechnet. In ermäßigter Beitragssatz der Krankenversicherung sind seit dem 1. Januar 2015 die folgenden Beitragssätze gesetzlich festgeschrieben: > Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, in Höhe von 14,6 % sowie > der ermäßigte Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen An- spruch auf Krankengeld haben, in Höhe von 14,0 %. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zu- weisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, ha- ben ihre Mitglieder einen Zusatzbeitrag zu zahlen. Der Zu- satzbeitrag wird einkommensabhängig, prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Bei Arbeitnehmern ist der Zusatzbeitrag Bestandteil des Ge- samtsozialversicherungsbeitrages. Die Höhe des Zusatz- beitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das Gesetz nicht vor. Abweichend von diesem kassenindividuel- len Zusatzbeitrag ist für Auszubildende mit einem Arbeits- 9 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
entgelt bis 325 Euro im Monat (sogenannte Geringverdie- ner, siehe Abschnitt Verteilung der Beitragslast) für die Beitragsbemessung ein vom Bundesministerium für Ge- sundheit festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz maßgebend. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2019 0,9 %. Er ist auch dann zu zahlen, wenn die individuelle Kranken- kasse des Auszubildenden keinen Zusatzbeitrag erhebt. Da der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber gegenüber der Kran- kenkasse im elektronischen Beitragsnachweis separat nach- zuweisen ist, ist er auch gesondert zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer sind also – sofern ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu berechnen ist – stets zwei Bei- tragsberechnungen zur Krankenversicherung vorzuneh- men. Der Pauschalbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt für geringfügig Beschäftigte 13 %. Für geringfügig Beschäf- tigte in Privathaushalten gilt ein Pauschalbeitragssatz von 5 %. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung fallen für ge- ringfügig Beschäftigte nicht an. 1.2.2 Pflegeversicherung Der Pflegeversicherungsbeitragssatz wird durch Gesetz be- stimmt. Er beläuft sich ab dem 1. Januar 2019 auf bundes- einheitlich 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Für kinderlose Pflegeversicherte wird in der sozialen Pflegever- sicherung nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Le- Beitragszuschlag für bensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag in Höhe Kinderlose von 0,25 % der Bemessungsgrundlage erhoben. 1.2.3 Rentenversicherung Im Jahr 2019 betragen die Beitragssätze (unverändert seit 2018) > 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung, > 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt für auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite gering- fügig entlohnt Beschäftigte 15 %. Für geringfügig entlohnt 10 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen ein Beitragssatz von 5 %. 1.2.4 Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2019 2,5 % der Bemessungsgrundlage. 1.3 Beitragsbemessungsgrenzen Für die Beitragsberechnung wird das beitragspflichtige Ar- Beitragsbemessungs beitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen grenze berücksichtigt. Während in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche- rung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Werte gelten, wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin zwischen West und Ost unterschieden. Nachfolgend die Werte für 2019: Alte Bundesländer Zeitraum allgemeine knappschaftliche Kranken und Rentenversiche Rentenversiche Pflegever rung und Arbeits rung sicherung losenversicherung Jahr 80.400,00 EUR 98.400,00 EUR 54,450,00 EUR Monat 6.700,00 EUR 8.200,00 EUR 4.537,50 EUR Neue Bundesländer Zeitraum allgemeine knappschaftliche Kranken und Rentenversiche Rentenversiche Pflegever rung und Arbeits rung sicherung losenversicherung Jahr 73.800,00 EUR 91.200,00 EUR 54.450,00 EUR Monat 6.150,00 EUR 7.600,00 EUR 4.537,50 EUR Für andere Bemessungszeiträume als Jahr und Monat werden die Beitragsbemessungsgrenzen aus den Jahres- Beitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG) errechnet – und zwar stets auf kalendertäglicher Basis: 11 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beitragsberechnung Zeitraum Berechnungsformel Kalendertag Jahres–BBG 360 Woche Jahres–BBG × 7 360 2 Wochen Jahres–BBG × 14 360 4 Wochen Jahres–BBG × 28 360 Der errechnete Wert wird auf 2 Dezimalstellen ausgerechnet, wobei die 2. Stelle um 1 erhöht werden muss, wenn in der 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheint. 2019 ergeben sich für die in der Praxis vorkommenden Entgeltabrechnungszeiträume folgende Beitragsbemes- sungsgrenzen: Alte Bundesländer Zeitraum allgemeine knappschaftliche Kranken Rentenversiche Rentenversiche und Pflege rung und Arbeits rung versicherung losenversicherung Kalendertag 223,33 EUR 273,33 EUR 151,25 EUR Woche 1.563,33 EUR 1.913,33 EUR 1.058,75 EUR 2 Wochen 3.126,67 EUR 3.826,67 EUR 2.117,50 EUR 4 Wochen 6.253,33 EUR 7.653,33 EUR 4.235,00 EUR Neue Bundesländer Zeitraum allgemeine knappschaftliche Kranken Rentenversiche Rentenversiche und Pflege rung und Arbeits rung versicherung losenversicherung Kalendertag 205,00 EUR 253,33 EUR 151,25 EUR Woche 1.435,00 EUR 1.773,33 EUR 1.058,75 EUR 2 Wochen 2.870,00 EUR 3.546,67 EUR 2.117,50 EUR 4 Wochen 5.740,00 EUR 7.093,33 EUR 4.235,00 EUR 1.4 Beitragszeit Grundsätzlich besteht für die Dauer einer versicherungs- pflichtigen Beschäftigung Beitragspflicht. Ausgenommen hiervon sind beitragsfreie Zeiten (siehe Abschnitt Beitrags- freie Zeiten). 12 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.4.1 Voller Entgeltabrechnungszeitraum Abrechnungszeitraum Besteht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht (bei durchgehender Beschäftigung sowie bei Arbeitsunterbrechungen (siehe Abschnitt Zeiten ohne Ar- beitsentgelt), so sind für die Ermittlung der Sozialversiche- rungsbeiträge die Woche mit sieben und der Monat mit 30 Tagen (unabhängig von der Anzahl der Kalendertage) zugrunde zu legen. Das Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt Arbeitsentgelt) ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (siehe Abschnitt Beitragsbemessungsgrenzen) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berück- sichtigen. Beispiel 1 (Ost) Abrechnungszeitraum Januar 2019 Arbeitsentgelt 6.200,00 EUR Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung aus 4.537,50 EUR Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung und 6.150,00 EUR zur Arbeitslosenversicherung aus Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16. Februar 2019 bis 15. März 2019), dann ist dieser Zeitraum in zwei Abrech- nungszeiträume aufzuteilen, in denen die jeweils maß- gebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (vom 16. bis 28. Februar 2019 und vom 1. bis 15. März 2019) zu be- rücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich wäh- rend eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert. Beispiel 2 (West) Abrechnungszeitraum 16. Februar 2019 bis 15. März 2019 Arbeitsentgelt Februar 2019 März 2019 3.350,00 EUR 3.350,00 EUR Beitragsbemessungsgrenzen 16. bis 28. Februar 2019 Kranken und Pflegeversicherung 54.450 EUR × 13 = 1.966,25 EUR 360 allgemeine Rentenversicherung 80.400 EUR × 13 = 2.903,33 EUR und Arbeitslosenversicherung 360 13 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beispiel 2 (West) Beitragsbemessungsgrenzen 1. bis 15. März 2019 Kranken und Pflegeversicherung 54.450 EUR × 15 = 2.268,75 EUR 360 allgemeine Rentenversicherung 80.400 EUR × 15 = 3.350,00 EUR und Arbeitslosenversicherung 360 Beiträge zur Kranken und Februar 2019 März 2019 Pflegeversicherung aus 1.966,25 EUR 2.268,75 EUR Beiträge zur allgemeinen Februar 2019 März 2019 Rentenversicherung und zur 2.903,33 EUR 3.350,00 EUR Arbeitslosenversicherung aus 1.4.2 TeilEntgeltabrechnungszeitraum Besteht nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeit- raum Beitragspflicht (z. B. bei Beginn/Ende einer Beschäfti- gung), werden Sozialversicherungsbeiträge nur für die auf den Teil-Entgeltabrechnungszeitraum entfallenden Kalen- dertage berechnet. 1.4.3 Beitragsfreie Zeiten Arbeitgeberseitige Beitragsfreiheit besteht für laufende Zahlungen des Leistungen bei Bezug Arbeitgebers zum von Sozialleistungen > Krankengeld, > Verletztengeld, > Übergangsgeld, > Pflegeunterstützungsgeld, > Krankentagegeld, > Versorgungskrankengeld (bei nach dem Versorgungs- recht entschädigungspflichtigen Krankheiten), > Mutterschaftsgeld und > Elterngeld. Dies gilt, soweit die (Brutto-)Einnahmen zusammen mit den NettoSozialleistungen (Netto)Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich überschreiten. Beitragsfreiheit besteht nicht in den Fällen der stufenweisen Wiedereinglie- derung in das Erwerbsleben, wenn ein Teil des vollen Ar- beitsentgelts gezahlt wird. Die in diesen Fällen vom Arbeit- geber laufend gezahlten Leistungen, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis anfallen können (z. B. Sach- bezüge, vermögenswirksame Leistungen), unterliegen dem- 14 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
nach ebenfalls der Beitragspflicht. Einmalzahlungen (siehe Abschnitt Einmalzahlungen) während einer beitragsfreien Zeit sind beitragspflichtig. Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemes- sungsgrenzen (siehe Abschnitt Vergleichsberechnung) blei- ben die beitragsfreien Zeiten unberücksichtigt. 1.4.4 Zeiten ohne Arbeitsentgelt Beschäftigungszeiten Während der Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Feh- Entgeltersatzleistungen len, Streik und Aussperrung) besteht die Versicherungs- pflicht bis zu einem Monat weiter. Beiträge werden in sol- chen Fällen für den vollen Entgeltabrechnungszeitraum aus dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Ein fiktives Arbeits- entgelt für den Zeitraum ohne laufendes Arbeitsentgelt wird nicht angesetzt. Das Arbeitsentgelt, das für die Arbeitsleis- tung des übrigen Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt wird, ist auf den gesamten Zeitraum (einschließlich Arbeits- unterbrechung bis zu einem Monat) zu beziehen. Es gelten die ungekürzten Beitragsbemessungsgrenzen. 1.5 Zeitliche Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt Das laufende Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt Laufendes Arbeitsentgelt) ist dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeit- raum zuzuordnen, in dem es erzielt, das heißt, die Be- schäftigung ausgeübt wurde. Auf den Zeitpunkt der Entgelt- zahlung kommt es nicht an. Besonderheiten gelten für flexible Arbeitszeitregelungen (siehe Abschnitt Flexible Arbeitszeitregelungen). 1.5.1 Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitverlagerung Das Arbeitsentgelt ist, wenn es nicht nach Monaten bemes- sen ist, grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzu- ordnen, in dem die Vor- bzw. Nacharbeit geleistet wurde. Bei der Abrechnung des Arbeitsentgelts im Rahmen von Tarifregelungen zur flexiblen Arbeitszeit können bei un- gleichmäßiger Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Entgeltabrechnung Be- sonderheiten entstehen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn nicht nach der tatsächlichen, sondern nach einer fik- 15 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
tiven Stundenzahl abgerechnet wird. Das Arbeitsentgelt ist dann beitragsrechtlich jeweils dem Entgeltabrechnungszeit- raum der Abrechnung zuzuordnen. 1.5.2 Nachzahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt Geschuldetes Arbeitsentgelt, das infolge verspäteter Erfül- lung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs Nachzahlungen von nachgezahlt wird (z. B. Restzahlung nach vorheriger Ab- Arbeitsentgelt schlagszahlung), ist für die Beitragsberechnung auf die be- treffenden zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen. Hierbei sind die Sozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume neu zu be- rechnen und nachzuzahlen. 1.5.3 Rückwirkende Entgelterhöhung Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhun- gen durch Tarifverträge werden auf die Entgeltabrech- nungszeiträume verteilt, für die sie bestimmt sind. Dies macht es erforderlich, bereits vorgenommene Beitrags- berechnungen und Entgeltmeldungen zu berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann eine solche Nachzahlung beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sie- he Abschnitt Einmalzahlungen) behandelt werden. Es sind dann die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nach- zahlungszeitraums zugrunde zu legen. Hierdurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt; dies ist für die Entgeltbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen sowie für die Berechnung der Um- lagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wichtig. 1.5.4 Zeitversetzt gezahlte Bezüge Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die ständig bis zu zwei Monate nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausge- zahlt werden, können für die Beitragsberechnung dem nächsten oder dem übernächsten Entgeltabrechnungszeit- raum zugeordnet werden (sogenannte Phasenverschie- bung). Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitrags- freiheit besteht. 16 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbe- standteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder über- nächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er muss sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der Einzugsstelle ändern. Falls solche Beträge erst nach Beendigung der Beschäfti- gung ausgezahlt werden, sind sie für die Beitragsberech- nung dem Arbeitsentgelt des letzten mit Beiträgen belegten Entgeltabrechnungszeitraums (ggf. Teil-Entgeltabrech- nungszeitraums) hinzuzurechnen. Werden die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, gilt die vorstehende Vereinfachungsregelung nicht. In derartigen Fällen sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrech- nungszeitraum zuzuordnen, in dem sie angefallen sind. 1.5.5 Provisionen Eine wie unter Abschnitt 1.5.4 (siehe Abschnitt Zeitversetzt gezahlte Bezüge) dargestellte Vorgehensweise wird auch bei Provisionen laufenden Provisionen toleriert, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden. Zahlungen laufender Provisi- onen in größeren Zeitabständen (z. B. vierteljährlich) kön- nen gleichmäßig auf den Zahlungszeitraum verteilt werden. 1.6 Einmalzahlungen 1.6.1 Zeitliche Zuordnung Eine Einmalzahlung (siehe Abschnitt Einmalzahlungen) ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Eine nach Beendigung der Beschäftigung ausgezahlte Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrech- nungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeit- raum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Beitragspflicht ent- steht aber nur dann, wenn bereits vorher im laufenden Ka- lenderjahr Beitragspflicht bestanden hat. 17 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.6.2 Vergleichsberechnung Ist das Gesamtarbeitsentgelt höher als die Beitragsbemes- sungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, dann ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Bei- tragsberechnung aus der Einmalzahlung zu ermitteln. Berechnung 1 Anteilige JahresBeitragsbemessungsgrenze bis zum Ende des maßgebenden Abrechnungszeitraums – 2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Ende des maßgebenden Abrechnungszeitraums ohne aktuelle Einmalzahlung = 3 Differenz (= Beitragsbemessungsgrenze für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) 4 Aktuelle Einmalzahlung 5 Vergleich: Niedrigerer Betrag aus den Positionen 3 oder 4 als Bei tragsbemessungsgrundlage für das einmalig gezahlte Arbeitsent gelt Übersteigt die Einmalzahlung nicht die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, so ist sie in voller Höhe beitragspflichtig. Wird hingegen die Differenz überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe der Differenzbeträge der Bei- tragspflicht. Maßgebend für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Bei- tragsbemessungsgrenze ist die Dauer aller Beschäftigungs- verhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeit- raums, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist; beitrags- freie Zeiten (siehe Abschnitt Beitragsfreie Zeiten) bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. 18 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beispiel Ein ab 1. Februar 2019 bei Arbeitgeber A in den alten Bundesländern beschäftigter Arbeitnehmer erhält laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt 5.000 EUR Urlaubsgeld im Juni 2019 1.500 EUR Beitragsberechnung KV/PV RV/ALV für Juni 2019 anteilige JahresBBG 54.450 EUR × 150 80.400 EUR × 150 Februar bis Juni 2019 360 360 (150 Tage) = 22.687,50 EUR = 33.500 EUR beitragspflichtiges 22.687,50 EUR 25.000 EUR (laufendes) Arbeitsentgelt Februar bis Juni 2019 Differenz 0 EUR 8.500 EUR vom Urlaubsgeld sind 0 EUR 1.500 EUR beitragspflichtig 1.6.3 Zahlungsmonate Januar bis März Eine von Januar bis März geleistete Einmalzahlung wird im Märzklausel Rahmen der Märzklausel unter folgenden Voraussetzungen voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjah- res, in der Regel dem Monat Dezember, zugerechnet: > Die Einmalzahlung ist im Monat der Zahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungs- grenze des laufenden Jahres nicht bereits in allen Zweigen der Sozialversicherung voll beitragspflichtig (es wird die Beitragsbemessungsgrenze zu mindestens einem Zweig der Sozialversicherung überschritten) und > der Beschäftigte war auch im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt. Die Zuordnung zum Vorjahr wird einheitlich für alle Ver- sicherungszweige getroffen. Es wird keine Günstigkeits- berechnung vorgenommen. Ist eine nach dem 31. März gezahlte Einmalzahlung einem Zeitraum der ersten drei Monate des Jahres zuzurechnen, weil der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, so gilt die Märzklausel nicht. 19 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.6.4 Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts Übersicht Grundsatz: Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Zuwendung gezahlt wurde (unter Berücksichtigung der anteiligen JahresBeitragsbemessungs grenze) Zahlung während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses oder nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Letzter Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr (auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist) Sonderregelung für Zahlung in den Monaten Januar bis März: Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des vorausgegangenen Kalender jahres, sofern nicht bereits im laufenden Kalenderjahr voll beitrags pflichtig 20 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
2. Beitragsverfahren 2.1 Verteilung der Beitragslast Beitragstragung Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo- senversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitneh- mer je zur Hälfte getragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings mehrere Ausnahmen: > Kinderlose haben – nach Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben – in der Pflegever- sicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % der Bemessungsgrundlage zu zahlen, sodass für sie ein Arbeitnehmeranteil von 1,775 % gilt, der Arbeitgeber- anteil aber – wie auch bei Versicherten mit Kindern – 1,525 % beträgt. > Im Bundesland Sachsen beläuft sich der Arbeitgeber- anteil an den Beiträgen zur Pflegeversicherung auf 1,025 % und der Arbeitnehmeranteil auf 2,025 % – für Kinderlose auf 2,275 % – der Bemessungsgrundlage. > In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2019 (unverändert seit 2018) der Beitragsanteil des Arbeitnehmers 9,3 % und der Bei- tragsanteil des Arbeitgebers 15,4 % vom rentenver- sicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. > Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversiche- rung für versicherungsfreie bzw. auf ihren Antrag befreite geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der Arbeitgeber allein aufzubringen. Besteht Rentenver- sicherungspflicht, ist auch der Arbeitnehmer an der Beitragslastverteilung zur Rentenversicherung beteiligt (siehe Abschnitt Beiträge zur Rentenversicherung). > Besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Beschäftigungszeit nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Versicherungsfrei- heit, hat lediglich der Arbeitgeber seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag aufzubringen, ein Ver- sichertenanteil fällt nicht an. Im Kalenderjahr 2019 beträgt der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Rentenversicherung 9,3 % und in der knappschaftlichen 21 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Rentenversicherung 15,4 % des rentenversicherungs- pflichtigen Arbeitsentgelts. > In der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro) bzw. ab dem 1. Juli 2019 dem Übergangsbereich (450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) ergibt sich die Beitragslastverteilung in drei Schritten (siehe Abschnitt Berechnungsverfah- ren). Zunächst wird der Gesamtbetrag der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversiche- rung aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ermittelt. Im 2. Schritt wird – ausgehend vom tatsächlichen Arbeits- entgelt – der Arbeitgeberbeitragsanteil an den Beiträ- gen ermittelt. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberbeitragsanteil stellt den Versicherten- beitragsanteil dar. > Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu Geringverdienergrenze monatlich 325 Euro trägt der Arbeitgeber den Sozial- versicherungsbeitrag allein. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der aus dem Arbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Zusatz- beitragssatz (siehe Abschnitt Krankenversicherung) berechnet wird. Wird der Grenzwert in einem Monat aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag werden vom Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen. Auch für die Berechnung des Zusatzbeitrages aus dem übersteigenden Betrag ist nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbetragssatz maßgebend. Beispiel Ausbildungsvergütung 300 EUR Einmalzahlung 60 EUR Gesamtentgelt im abzurechnenden Kalender 360 EUR monat Beiträge aus Arbeitgeber trägt Arbeitnehmer trägt 300 EUR 100 % entfällt 25 EUR 100 % entfällt 35 EUR 50 % 50 % 22 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Abweichende Vereinbarungen zur Beitragslastverteilung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers führen, sind nichtig. 2.2 Lohnabzugsverfahren Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitragsanteil des Be- Lohnabzüge schäftigten vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Hat der Ar- beitgeber dies bei einer Entgeltzahlung versäumt, so darf er den unterbliebenen Abzug nur noch bei den nächsten drei Zahlungen nachholen. Diese Einschränkung entfällt, wenn > der Arbeitgeber die Beiträge ohne sein Verschulden verspätet entrichtet (z. B. wegen einer unrichtigen Auskunft eines Sozialversicherungsträgers), > der Beschäftigte seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 28o Abs. 1 SGB IV) Bedinger Vorsatz zumindest bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, er den Gesamtsozialversicherungs- beitrag allein trägt oder nur Sachbezüge erhält. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- beitragsanteile auch für länger zurückliegende Zeiten ein- behalten. Steht kein Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung, hat er grundsätzlich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer- beitragsanteil einzubehalten. 2.3 Fälligkeit Fälligkeit Der Fälligkeitstermin für die Zahlung der Beiträge zur So- zialversicherung wird entsprechend der Regelungen der Satzungen der Einzugsstelle festgelegt. Dies ist grundsätz- lich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird, bei geringfügigen Beschäftigungen die MinijobZentrale MinijobZentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach dem Arbeitsentgelt bemesse- ne Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe der Beitrags- schuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Ar- beitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als aus- geübt gilt. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. 23 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu be- messen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch er- reicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltab- rechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetrete- nen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Wie der Arbeitgeber letztlich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld vorgeht, bleibt ihm über- lassen. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen. Die Parameter, nach denen die vor- aussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein. Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der vor- aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeit- geber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozial- versicherungsbeitrag in Höhe der (endgültigen) Beiträge des Vormonats zahlen. Der Ausgleich zwischen den Beiträgen des Vormonats und der tatsächlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Beispiel Beitragsfälligkeit Februar 2019 (zum 26. Februar 2019) Ein Arbeitgeber zahlt am 26. Februar 2019 41.000,00 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1.000,00 Euro Spitzabrechnung für Januar 2019 und 40.000,00 Euro für laufendes Arbeitsentgelt für den Februar (entspre chend der Höhe der endgültigen Beiträge für Januar). Beitragsfälligkeit März 2019 (zum 27. März 2019) Am 27. März 2019 zahlt der Arbeitgeber 43.000,00 Euro an Beiträgen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1.500,00 Euro aus Spitzabrech nung für Februar (Differenz zwischen den bereits für diesen Monat gezahlten Beträgen von 40.000,00 Euro – s. o. – und der tatsächlichen Beitragsschuld für diesen Monat von 41.500,00 Euro) und 41.500,00 Euro für laufendes Arbeitsentgelt für März 2019 (entspre chend der Höhe der endgültigen Beiträge für Februar). Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmal- 24 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
zahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Ist in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrech- nung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfal- lenden Beiträge allerdings dem auf das laufende Arbeitsent- gelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitrags- soll hinzuzurechnen. Fälligkeitstermine 2019 Monat Beitragsfälligkeit Januar 29. Januar Februar 26. Februar März 27. März April 26. April Mai 28. Mai Juni 26. Juni Juli 29. Juli August 28. August September 26. September Oktober 28. oder 29. Oktober1 November 27. November Dezember 23. Dezember 1 Hat die Einzugsstelle ihren Sitz in einem Bundesland, in dem der Reformationstag (31. Oktober 2019) gesetzlicher Feiertag ist, werden die Beiträge am 28. Oktober 2019 fällig, bei einem Sitz in den übrigen Bundesländern am 29. Oktober 2019. Haushaltsscheck Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig. 2.4 Zahlung Die Beitragspflicht entsteht bei laufendem Arbeitsentgelt, sobald der Arbeitnehmer die Beschäftigung, mit der das Ar- beitsentgelt erzielt wird, ausgeübt hat und die Auszahlung des fälligen Arbeitsentgelts verlangen kann. Folglich ent- steht der Beitragsanspruch auch unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. wenn der Arbeitsentgeltan- spruch unmittelbar oder mittelbar durch Gesetz (Mindest- 25 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
lohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Tarifvertrags- Zahlungspflichtiger bei gesetz i. V. m. allgemeinverbindlichem Tarifvertrag) Sozialversicherungs festgesetzt ist. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ent- beiträgen steht die Beitragspflicht dagegen mit der Auszahlung. Zah Einzugsstelle lungspflichtig gegenüber den Einzugsstellen für die Bei- träge der Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Einzugsstellen sind in der Regel die Krankenkassen. Zu- ständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (ein- schließlich der Beschäftigten in Privathaushalten) ist dage- gen die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Arbeitgeber hat die Gesamtso- zialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitnehmer- anteile bzw. die Pauschalbeiträge bis zu dem in der Satzung der einzelnen Einzugsstelle bzw. dem gesetzlich festgeleg- ten Fälligkeitstag zu entrichten. 2.5 Beitragsnachweis Der Arbeitgeber hat die Beiträge in einem Beitragsnachweis nachzuweisen. Dies hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. Beitragsnachweis Dazu reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis spätes- tens zu Beginn des 2. Arbeitstages vor Fälligkeit durch Da- tenübertragung ein. Damit muss der Beitragsnachweis spä- testens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Ta- ges vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesam- ten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Bei- tragsnachweis verfügen kann. Ein früheres Einreichen des Datensatzes liegt sowohl im Interesse der Einzugsstelle als auch des Arbeitgebers, weil die Einzugsstelle so in die Lage versetzt wird, den Nachweis umfassend auf Plausibilität zu prüfen. Als Beitragsnachweis sind die von den Spitzenorga- nisationen der Sozialversicherung in gemeinsamen Grund- sätzen einheitlich gestalteten Datensätze zu verwenden. Korrekturen von Beitragsnachweisen sind im laufenden Beitragsnachweis zu berücksichtigen. Einen Korrektur- Beitragsnachweis gibt es nicht mehr. 26 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
2.6 Säumniszuschläge Sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits- Säumniszuschläge losenversicherung rückständig, so wird ein Säumnis zuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten, Betrags fällig. Ein Verzicht oder Erlass von Säumniszuschlägen ist nur im Rahmen der von den Spit- zenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien möglich, die sich an den steuerrechtlichen Rege- lungen orientieren. 2.7 Stundung Stundung Die Einzugsstellen dürfen Beitragsansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll grundsätzlich nur gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Sie ist außerdem von der Zustimmung der Träger der Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung abhängig, wenn über einen längeren Zeitraum gestundet wird und der gestundete Betrag die Bezugsgröße überschreitet (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Aussetzung der 2.8 Aussetzung der Vollziehung Vollziehung Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitrags- Betriebsprüfung bescheiden aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat. Ist der Antrag begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitrags- bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, wird der Rentenversicherungsträger die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei einer Ausset- zung der Vollziehung des Beitragsbescheids ist die Forde- rung im Falle einer späteren Zahlung zu verzinsen. 2.9 Verjährung Verjährung von Beitrags Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf ansprüchen des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. An- sprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge hingegen 27 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
verjähren erst in 30 Jahren. Für die Dauer einer Betriebs- prüfung ist die Verjährung gehemmt. 2.10 Zu Unrecht gezahlte Beiträge Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Sozialversicherung wer- den grundsätzlich erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege- und Rentenversiche- rungsbeiträge besteht nicht, wenn in der irrtümlichen An- nahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden, ferner dann nicht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementspre- chend auch höhere Leistungen erbracht wurden. Zu Un- recht gezahlte Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden trotz Leistungsbezug erstattet. Die in der irrtümlichen An- nahme der Arbeitslosenversicherungspflicht gezahlten Leis- tungen werden jedoch auf die zu erstattenden Beträge an- gerechnet. Erstattungsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen hat. Das sind in der Regel der Arbeitgeber und der Arbeitneh- mer. Es bietet sich an, dass ein gemeinsamer Erstattungs- antrag gestellt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Anteil zurückzahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag in vielen Fäl- len mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen verrechnen. Zulässig ist dies, wenn irrtümlich gezahlte Beiträge in voller Höhe für einen Zeitraum zu erstatten sind, dessen Beginn nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt, oder wenn bei Teilen von Beiträgen, die zu viel berechnet wur- den, der Erstattungszeitraum nicht mehr als 24 Kalender- monate zurückliegt. Sind diese Zeiträume verstrichen, ist für die Bearbeitung des Erstattungsantrags grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden. Eine Erstattung kommt somit im laufenden Kalenderjahr 2019 für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2015 in Betracht. Zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld) zur Rentenversicherung gelten nach Ablauf von vier Jahren 28 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wor- den sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Diese Fik- tion gilt nicht für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge auf Entgeltbestandteile (z. B. falsche Beitragshöhe). 29 Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
3. Zuständige Einzugsstelle 3.1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge Gesamtsozialversiche Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also die Beiträ- rungsbeitrag ge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche- rung – sind vom Arbeitgeber an die vom Beschäftigten ge- wählte Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Von dort werden die Krankenversicherungsbeiträge an den Gesund- heitsfonds weitergeleitet. Die Pflichtbeiträge zur gesetz- lichen Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse, bei der der Beschäftigte krankenversicherungspflichtig bzw. freiwillig versichert ist, an die Pflegekasse weiterzuleiten. Die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimm- ten Beiträge werden an die Träger dieser Versicherungs- zweige weitergeleitet. 3.2 Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversiche- rung sowie die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte sind bundesweit an die Minijob-Zentrale in Es- sen zu zahlen, die sie entsprechend verteilt. Auch für den Beitragseinzug der rentenversicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale als Einzugs- stelle zuständig. 3.3 Beiträge zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arbeitnehmern sind von der zuständigen Einzugsstelle grundsätzlich an die Regionalträger und die Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Für das Jahr 2019 entfallen hierbei auf die Bundesträger 48,84 % und auf die Regionalträger 51,16 % der Beiträge. Diese Verteilung wird jährlich unter Berücksichtigung der Verän- derung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflicht- versicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben. Für die Aufteilung der Ren- tenversicherungsbeiträge unter den Regionalträgern ist das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Regionalträger un- tereinander maßgeblich. Für die Aufteilung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt das Verhält- 30 Beiträge 2019 · Zuständige Einzugsstelle
nis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtver- sicherten dieser Versicherungsträger untereinander. Die Rentenversicherungsbeiträge erhält stets die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn die Be- schäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie > in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, > ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, > bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber- organisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche- rung gezahlt worden sind, > aufgrund von Besitzschutzregelungen in ihrer Beschäf- tigung knappschaftlich rentenversichert sind. Hinweis: Sofern versehentlich Pflichtbeiträge zur allgemei nen Rentenversicherung anstatt zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder umgekehrt (Fehl versicherung), findet stets eine Berichtigung auch für die Vergangenheit statt. Die an den nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind dem zuständi gen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knapp- schaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur all- gemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach- zuzahlen oder werden dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch dem Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenver- sicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet. 31 Beiträge 2019 · Zuständige Einzugsstelle
4. Ausgleichsverfahren 4.1 Ausgleich der Krankheitsaufwendungen (U1) Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfort- zahlungsgesetz im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen. Ausgleichsverfahren U1 Durch ein gesetzlich geregeltes Ausgleichsverfahren (Ent- geltfortzahlungsversicherung) werden die wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlung für Klein- und Mittelbetriebe auf viele Betriebe verteilt. Das Prinzip des Aufwendungs- ausgleichsgesetzes ist: Den Arbeitgebern mit wenigen Be- schäftigten wird der größte Teil ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitneh- mer erstattet. Hierfür zahlen sie einen Umlagebetrag. Die Höhe dieses Umlagebetrags richtet sich nach dem Entgelt der Beschäftigten und dem Umlagesatz der zuständigen Einzugsstelle. 4.1.1 Teilnahme Die Entgeltfortzahlungsversicherung erfasst Arbeitgeber, die in der Regel für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hat der Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, so werden die Beschäftigtenzahlen der jeweiligen Betriebe zu- sammengerechnet. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Krankenkassenzugehörigkeit mitgezählt. Nicht mitzuzählen sind unter anderem Auszubildende und schwerbehinderte Menschen. Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt; mit 0,25 bei einer wöchentli- chen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden, mit 0,5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, mit 0,75 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stun- den bis zu 30 Stunden. 32 Beiträge 2019 · Ausgleichsverfahren
Sie können auch lesen