Auf den Punkt gebracht: Beiträge - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Beitragsberechnung Umfangreicher Entgeltkatalog ...

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Auf den Punkt gebracht: Beiträge - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Beitragsberechnung Umfangreicher Entgeltkatalog ...
Sozialversicherungsprüfung
im Unternehmen

    Auf den Punkt gebracht:
    Beiträge

    > Jahresausgabe

    > Beitragsberechnung

    > Umfangreicher Entgeltkatalog

                                          summa

                                     2019
                                     su
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Auf den Punkt gebracht: Beiträge - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Beitragsberechnung Umfangreicher Entgeltkatalog ...
Beiträge – so werden sie berechnet

Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungs­
verhältnis heraus erzielen, ist in der Regel auch beitragspflichtig
in der Sozialversicherung. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber
berechnet und abgeführt. Entstehen hierbei Fehler, kann dies
bedeuten, dass die Sozialversicherungsträger Beiträge nachfor­
dern müssen. Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalender­
jahres ihrer Fälligkeit.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind mit der
Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen beauftragt. Wir
möchten Ihnen mit dieser Broschüre gezielte Informationen ge­
ben, wie die Sozialversicherungsbeiträge anhand des maßgeb­
lichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Auf diese Weise können
Fehler, die später zu Prüfbeanstandungen führen, bereits im Vor­
feld vermieden werden. Ein Entgeltkatalog am Ende dieser Bro­
schüre listet häufig vorkommende Entgeltarten auf und hilft Ar­
beitgebern, diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht richtig
zu bewerten.

Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift
gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen
oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre
„Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die
herausgestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder –
ergänzt um prüfrelevante Hinweise.

2                               Beiträge 2019 · Beiträge – so werden sie berechnet
Auf den Punkt gebracht: Beiträge - Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen - Jahresausgabe Beitragsberechnung Umfangreicher Entgeltkatalog ...
Inhaltsverzeichnis

        Beiträge – so werden sie berechnet                                  2
1.      Beitragsberechnung                                                  6
1.1     Berechnungsverfahren                                                6
1.2     Beitragssätze                                                       9
1.2.1   Krankenversicherung                                                 9
1.2.2   Pflegeversicherung                                                 10
1.2.3   Rentenversicherung                                                 10
1.2.4   Arbeitslosenversicherung                                           11
1.3     Beitragsbemessungsgrenzen                                          11
1.4     Beitragszeit                                                       12
1.4.1   Voller Entgeltabrechnungszeitraum                                  13
1.4.2   Teil­Entgeltabrechnungszeitraum                                    14
1.4.3   Beitragsfreie Zeiten                                               14
1.4.4   Zeiten ohne Arbeitsentgelt                                         15
1.5     Zeitliche Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt                   15
1.5.1   Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitverlagerung                          15
1.5.2   Nachzahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt                        16
1.5.3   Rückwirkende Entgelterhöhung                                       16
1.5.4   Zeitversetzt gezahlte Bezüge                                       16
1.5.5   Provisionen                                                        17
1.6     Einmalzahlungen                                                    17
1.6.1   Zeitliche Zuordnung                                                17
1.6.2   Vergleichsberechnung                                               18
1.6.3   Zahlungsmonate Januar bis März                                     19
1.6.4   Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts                   20
2.      Beitragsverfahren                                                  21
2.1     Verteilung der Beitragslast                                        21
2.2     Lohnabzugsverfahren                                                23
2.3     Fälligkeit                                                         23
2.4     Zahlung                                                            25
2.5     Beitragsnachweis                                                   26
2.6     Säumniszuschläge                                                   27
2.7     Stundung                                                           27
2.8     Aussetzung der Vollziehung                                         27
2.9     Verjährung                                                         27
2.10    Zu Unrecht gezahlte Beiträge                                       28
3.      Zuständige Einzugsstelle                                           30
3.1     Gesamtsozialversicherungsbeiträge                                  30
3.2     Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte                     30

3                                            Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
3.3     Beiträge zur Rentenversicherung                                     30
4.      Ausgleichsverfahren                                                 32
4.1     Ausgleich der Krankheitsaufwendungen (U1)                           32
4.1.1   Teilnahme                                                           32
4.1.2   Zuständige Einzugsstelle                                            33
4.1.3   Umlage (U1)                                                         34
4.2     Ausgleich der Mutterschaftsaufwendungen (U2)                        34
4.2.1   Teilnahme und zuständige Einzugsstelle                              34
4.2.2   Umlage (U2)                                                         35
4.3     Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen („U3“)                      35
4.3.1   Teilnahme und zuständige Einzugsstelle                              35
4.3.2   Insolvenzgeldumlage („U3“)                                          35
5.      Arbeitsentgelt                                                      36
5.1     Laufendes Arbeitsentgelt                                            36
5.2     Einmalzahlungen                                                     36
5.3     Lohnsteuerfreie Bezüge                                              37
5.4     Pauschalbesteuerte Bezüge                                           37
5.4.1   Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen                             38
5.4.2   Erholungsbeihilfen                                                  39
5.4.3   Direktversicherungen/Zuwendungen an Pensionskassen                  39
5.4.4   Sonstige Bezüge                                                     41
5.5     Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch den
        Arbeitnehmer                                                        41
5.6     Sachbezüge                                                          45
5.6.1   Freie Verpflegung                                                   45
5.6.2   Freie Unterkunft                                                    46
5.6.3   Freie Wohnung                                                       47
5.7     Belegschaftsrabatte                                                 48
5.7.1   Individualsteuer                                                    48
5.7.2   Pauschalsteuer                                                      49
6.      Altersteilzeit                                                      50
7.      Flexible Arbeitszeitregelungen                                      51
7.1     Beiträge in der Arbeits­ bzw. Freistellungsphase                    51
7.2     Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Arbeits­
        entgeltguthabens                                                    51
8.      Auszubildende                                                       55
8.1     Auszubildende mit Arbeitsentgelt                                    55
8.2     Auszubildende ohne Arbeitsentgelt                                   55
8.2.1   Kranken­ und Pflegeversicherung                                     55
8.2.2   Renten­ und Arbeitslosenversicherung                                55
9.      Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber)                      56

4                                             Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
9.1   Zusammenrechnung von Beschäftigungen                                57
9.2   Beiträge zur Rentenversicherung                                     57
9.3   Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag             58
9.4   Beiträge zur Krankenversicherung                                    58
9.5   Steuern                                                             59
9.6   Sonstige Abgaben                                                    59
10.   Entgeltarten von A bis Z                                            60
      Impressum                                                           76

5                                           Beiträge 2019 · Inhaltsverzeichnis
1. Beitragsberechnung

                      Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-,
                      Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamt-
                      sozialversicherungsbeitrag) der Beschäftigten sind das Ar-
                      beitsentgelt (siehe Abschnitt Arbeitsentgelt), der Beitrags-
                      satz (siehe Abschnitt Beitragssätze) und die Beitragszeit
                      (siehe Abschnitt Beitragszeit).

                         1.1 Berechnungsverfahren
                         Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem tat-
                         sächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelt. Eine Ausnah-
                         me gilt bei der Beitragsermittlung im Niedrigentgeltbereich,
Beschäftigte/Personen in hier allerdings nicht für Personen in Berufsausbildung,
Berufsausbildung         Versicherte in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen
                         Jahr, im Bundesfreiwilligendienst, für Umschüler sowie
Gleitzone                Beschäftigte in Altersteilzeit. Innerhalb des Übergangs­
                         bereichs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von
                         450,01 Euro bis 850,00 Euro wird als Summe aus allen
Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen für
                         den Arbeitnehmer nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern
                         ein geringerer Betrag zur Beitragsberechnung herangezo-
                         gen. Bis zum 30. Juni 2019 wird der Übergangsbereich im
                         Gesetz noch Gleitzone genannt. Ab dem 1. Juli 2019 er-
                         streckt sich der dann auch so im Gesetz genannte Über-
                         gangsbereich auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis
                         1.300,00 Euro. Der Übergangsbereich bewirkt, dass die
                         Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 450,01 Euro bis
                         850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro langsam in die volle Bei-
                         tragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt
                         von 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro erreicht – hineinglei-
                         ten. Der Arbeitgeber hat dagegen seinen Beitragsanteil stets
                         aus dem vollen Arbeitsentgelt zu tragen.

                      Außerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs gilt
                      der Grundsatz, dass zunächst der Arbeitnehmeranteil
                      (Lohnabzug) errechnet wird, indem das erzielte beitrags-
                      pflichtige Arbeitsentgelt mit der Hälfte des in Betracht kom-
                      menden Beitragssatzes multipliziert wird. Der Gesamt-
                      betrag ergibt sich grundsätzlich durch Verdoppelung des
                      (kaufmännisch) gerundeten Arbeitnehmeranteils. Wegen

                      6                                      Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
der Disparität der Beitragsanteile sind die Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberanteile

>   zur Pflegeversicherung für Kinderlose,
>   zur Pflegeversicherung in Sachsen,
>   zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnt
    Beschäftigte und
> zur knappschaftlichen Rentenversicherung
allerdings getrennt zu ermitteln.

Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge selbst und weist sie
mit einem Beitragsnachweis (siehe Abschnitt Beitragsnach-
weis) der Einzugsstelle rechtzeitig durch Datenübertragung
nach.

Für Entgeltabrechnungszeiträume des ersten Halbjahres
2019 – also bis zum 30. Juni 2019 – ist die beitragspflich-
tige Einnahme für innerhalb der Gleitzone bis 850,00 Euro
liegende Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von
0,7566) nach folgender Formel zu ermitteln:

     beitragspflichtige Einnahme = 1,273825 × Arbeitsentgelt – 232,75125

In welchem Umfang das Arbeitsentgelt nach dieser Formel
für die Beitragsermittlung reduziert wird, kann für das ers-
te Halbjahr des Kalenderjahres 2019 beispielhaft folgender
Tabelle entnommen werden:

Arbeitsentgelt                         Beitragspflichtige Einnahmen
in EUR                                 in EUR
451,00                                 341,74
500,00                                 404,16
550,00                                 467,85
600,00                                 531,54
650,00                                 595,24
700,00                                 658,93
750,00                                 722,62
800,00                                 786,31
850,00                                 850,00

7                                               Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Für Entgeltzahlungszeiträume des zweiten Halbjahres des
Kalenderjahres 2019 – also ab dem 1. Juli 2019 – ist für die
innerhalb des dann geltenden Übergangsbereichs bis
1.300 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors
F von 0,7566) die beitragspflichtige Einnahme nach folgen-
der Formel zu ermitteln:

    beitragspflichtige Einnahme = 1,1288588 × Arbeitsentgelt – 167,51647

In welchem Umfang im Übergangsbereich das Arbeitsent-
gelt nach dieser Formel für die Beitragsermittlung reduziert
wird, kann für das zweite Halbjahr des Kalenderjahres
2019 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden:

Arbeitsentgelt                        Beitragspflichtige Einnahmen
in EUR                                in EUR
  451,00                                341,60
  500,00                                396,91
  600,00                                509,80
  700,00                                622,68
  800,00                                735,57
  900,00                                848,46
1.000,00                                961,34
1.100,00                              1.074,23
1.200,00                              1.187,11
1.300,00                              1.300,00

In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/des Übergangs-
bereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt
jedoch die Gleitzone/den Übergangsbereich unterschreitet,
wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2019 wie
folgt errechnet:

           Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt × 0,7566

In den Monaten des Überschreitens der Gleitzone/des Über-
gangsbereichs wird der Beitragsberechnung das tatsäch-
liche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

8                                               Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen
                          ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb
                          der Gleitzone/des Übergangsbereichs liegen, wird die bei-
                          tragspflichtige Einnahme durch den einzelnen Arbeitgeber
                          für die bei ihm ausgeübte Beschäftigung nach folgender
                          Formel ermittelt:

                                                              Gleitzonenentgelt × Einzelarbeitsentgelt
                              beitragspflichtige Einnahme =
                                                                       Gesamtarbeitsentgelt

                          In der Rentenversicherung wird für Beitragszeiten nach
                          dem 30. Juni 2019 bei einer späteren Rentenberechnung
                          stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Bei-
                          tragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt be-
                          rücksichtigt.

                          1.2 Beitragssätze
                          1.2.1 Krankenversicherung
                          Die Beiträge werden aus dem Arbeitsentgelt nach einem
Allgemeiner und           bestimmten Vomhundertsatz (Beitragssatz) berechnet. In
ermäßigter Beitragssatz   der Krankenversicherung sind seit dem 1. Januar 2015 die
                          folgenden Beitragssätze gesetzlich festgeschrieben:

                          > Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte
                            Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
                            Krankengeld haben, in Höhe von 14,6 % sowie
                          > der ermäßigte Beitragssatz für pflichtversicherte
                            Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen An-
                            spruch auf Krankengeld haben, in Höhe von 14,0 %.

                          Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zu-
                          weisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, ha-
                          ben ihre Mitglieder einen Zusatzbeitrag zu zahlen. Der Zu-
                          satzbeitrag wird einkommensabhängig, prozentual von den
                          beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Bei
                          Arbeitnehmern ist der Zusatzbeitrag Bestandteil des Ge-
                          samtsozialversicherungsbeitrages. Die Höhe des Zusatz-
                          beitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer
                          Satzung. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das
                          Gesetz nicht vor. Abweichend von diesem kassenindividuel-
                          len Zusatzbeitrag ist für Auszubildende mit einem Arbeits-

                          9                                                 Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
entgelt bis 325 Euro im Monat (sogenannte Geringverdie-
                       ner, siehe Abschnitt Verteilung der Beitragslast) für die
                       Beitragsbemessung ein vom Bundesministerium für Ge-
                       sundheit festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
                       maßgebend. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2019 0,9 %.
                       Er ist auch dann zu zahlen, wenn die individuelle Kranken-
                       kasse des Auszubildenden keinen Zusatzbeitrag erhebt.

                       Da der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber gegenüber der Kran-
                       kenkasse im elektronischen Beitragsnachweis separat nach-
                       zuweisen ist, ist er auch gesondert zu ermitteln. Für den
                       Arbeitnehmer sind also – sofern ein Zusatzbeitrag zur
                       Krankenversicherung zu berechnen ist – stets zwei Bei-
                       tragsberechnungen zur Krankenversicherung vorzuneh-
                       men.

                       Der Pauschalbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt
                       für geringfügig Beschäftigte 13 %. Für geringfügig Beschäf-
                       tigte in Privathaushalten gilt ein Pauschalbeitragssatz von
                       5 %. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung fallen für ge-
                       ringfügig Beschäftigte nicht an.

                       1.2.2 Pflegeversicherung
                       Der Pflegeversicherungsbeitragssatz wird durch Gesetz be-
                       stimmt. Er beläuft sich ab dem 1. Januar 2019 auf bundes-
                       einheitlich 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Für
                       kinderlose Pflegeversicherte wird in der sozialen Pflegever-
                       sicherung nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Le-
Beitragszuschlag für   bensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag in Höhe
Kinderlose             von 0,25 % der Bemessungsgrundlage erhoben.

                       1.2.3 Rentenversicherung
                       Im Jahr 2019 betragen die Beitragssätze (unverändert seit
                       2018)

                       >    18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung,
                       >    24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

                       Der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt
                       für auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite gering-
                       fügig entlohnt Beschäftigte 15 %. Für geringfügig entlohnt

                       10                                    Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen ein
                      Beitragssatz von 5 %.

                      1.2.4 Arbeitslosenversicherung
                      Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt ab
                      dem 1. Januar 2019 2,5 % der Bemessungsgrundlage.

                      1.3 Beitragsbemessungsgrenzen
                      Für die Beitragsberechnung wird das beitragspflichtige Ar-
Beitragsbemessungs­   beitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen
grenze                berücksichtigt.

                      Während in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
                      rung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Werte gelten,
                      wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung
                      weiterhin zwischen West und Ost unterschieden.

                      Nachfolgend die Werte für 2019:

                      Alte Bundesländer
                      Zeitraum    allgemeine          knappschaftliche     Kranken­ und
                                  Rentenversiche­     Rentenversiche­      Pflegever­
                                  rung und Arbeits­   rung                 sicherung
                                  losenversicherung
                      Jahr        80.400,00 EUR       98.400,00 EUR        54,450,00 EUR
                      Monat        6.700,00 EUR        8.200,00 EUR         4.537,50 EUR

                      Neue Bundesländer
                      Zeitraum   allgemeine           knappschaftliche     Kranken­ und
                                 Rentenversiche­      Rentenversiche­      Pflegever­
                                 rung und Arbeits­    rung                 sicherung
                                 losenversicherung
                      Jahr       73.800,00 EUR        91.200,00 EUR        54.450,00 EUR
                      Monat       6.150,00 EUR         7.600,00 EUR         4.537,50 EUR

                      Für andere Bemessungszeiträume als Jahr und Monat
                      werden die Beitragsbemessungsgrenzen aus den Jahres-
                      Beitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG) errechnet – und
                      zwar stets auf kalendertäglicher Basis:

                      11                                      Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beitragsberechnung
Zeitraum               Berechnungsformel
Kalendertag             Jahres–BBG
                            360
Woche                   Jahres–BBG × 7
                              360
2 Wochen                Jahres–BBG × 14
                               360
4 Wochen                Jahres–BBG × 28
                               360
Der errechnete Wert wird auf 2 Dezimalstellen ausgerechnet,
wobei die 2. Stelle um 1 erhöht werden muss,
wenn in der 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 erscheint.

2019 ergeben sich für die in der Praxis vorkommenden
Entgeltabrechnungszeiträume folgende Beitragsbemes-
sungsgrenzen:

Alte Bundesländer
Zeitraum      allgemeine            knappschaftliche Kranken­
              Rentenversiche­       Rentenversiche­ und Pflege­
              rung und Arbeits­     rung             versicherung
              losenversicherung
Kalendertag     223,33 EUR            273,33 EUR            151,25 EUR
Woche         1.563,33 EUR          1.913,33 EUR          1.058,75 EUR
2 Wochen      3.126,67 EUR          3.826,67 EUR          2.117,50 EUR
4 Wochen      6.253,33 EUR          7.653,33 EUR          4.235,00 EUR

Neue Bundesländer
Zeitraum     allgemeine             knappschaftliche Kranken­
             Rentenversiche­        Rentenversiche­ und Pflege­
             rung und Arbeits­      rung             versicherung
             losenversicherung
Kalendertag    205,00 EUR             253,33 EUR            151,25 EUR
Woche        1.435,00 EUR           1.773,33 EUR          1.058,75 EUR
2 Wochen     2.870,00 EUR           3.546,67 EUR          2.117,50 EUR
4 Wochen     5.740,00 EUR           7.093,33 EUR          4.235,00 EUR

1.4 Beitragszeit
Grundsätzlich besteht für die Dauer einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung Beitragspflicht. Ausgenommen
hiervon sind beitragsfreie Zeiten (siehe Abschnitt Beitrags-
freie Zeiten).

12                                         Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.4.1 Voller Entgeltabrechnungszeitraum
Abrechnungszeitraum   Besteht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum
                      Beitragspflicht (bei durchgehender Beschäftigung sowie bei
                      Arbeitsunterbrechungen (siehe Abschnitt Zeiten ohne Ar-
                      beitsentgelt), so sind für die Ermittlung der Sozialversiche-
                      rungsbeiträge die Woche mit sieben und der Monat mit
                      30 Tagen (unabhängig von der Anzahl der Kalendertage)
                      zugrunde zu legen.

                      Das Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt Arbeitsentgelt) ist
                      höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (siehe
                      Abschnitt Beitragsbemessungsgrenzen) in der Kranken-,
                      Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berück-
                      sichtigen.

                      Beispiel 1 (Ost)
                      Abrechnungszeitraum                                    Januar 2019
                      Arbeitsentgelt                                         6.200,00 EUR
                      Beiträge zur Kranken­ und Pflegeversicherung aus       4.537,50 EUR
                      Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung und        6.150,00 EUR
                      zur Arbeitslosenversicherung aus

                      Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den
                      Kalendermonaten überein (z. B. 16. Februar 2019 bis
                      15. März 2019), dann ist dieser Zeitraum in zwei Abrech-
                      nungszeiträume aufzuteilen, in denen die jeweils maß-
                      gebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (vom 16. bis
                      28. Februar 2019 und vom 1. bis 15. März 2019) zu be-
                      rücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich wäh-
                      rend eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz
                      ändert.

                      Beispiel 2 (West)
                      Abrechnungszeitraum               16. Februar 2019
                                                        bis 15. März 2019
                      Arbeitsentgelt                    Februar 2019        März 2019
                                                        3.350,00 EUR        3.350,00 EUR
                      Beitragsbemessungsgrenzen         16. bis 28. Februar 2019
                      Kranken­ und Pflegeversicherung   54.450 EUR × 13     = 1.966,25 EUR
                                                                360
                      allgemeine Rentenversicherung     80.400 EUR × 13     = 2.903,33 EUR
                      und Arbeitslosenversicherung              360

                      13                                        Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beispiel 2 (West)
                         Beitragsbemessungsgrenzen         1. bis 15. März 2019
                         Kranken­ und Pflegeversicherung   54.450 EUR × 15     = 2.268,75 EUR
                                                                   360
                         allgemeine Rentenversicherung     80.400 EUR × 15     = 3.350,00 EUR
                         und Arbeitslosenversicherung              360
                         Beiträge zur Kranken­ und         Februar 2019        März 2019
                         Pflegeversicherung aus            1.966,25 EUR        2.268,75 EUR
                         Beiträge zur allgemeinen          Februar 2019        März 2019
                         Rentenversicherung und zur        2.903,33 EUR        3.350,00 EUR
                         Arbeitslosenversicherung aus

                         1.4.2 Teil­Entgeltabrechnungszeitraum
                         Besteht nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeit-
                         raum Beitragspflicht (z. B. bei Beginn/Ende einer Beschäfti-
                         gung), werden Sozialversicherungsbeiträge nur für die auf
                         den Teil-Entgeltabrechnungszeitraum entfallenden Kalen-
                         dertage berechnet.

                         1.4.3 Beitragsfreie Zeiten
Arbeitgeberseitige       Beitragsfreiheit besteht für laufende Zahlungen des
Leistungen bei Bezug     Arbeitgebers zum
von Sozialleistungen
                         > Krankengeld,
                         > Verletztengeld,
                         > Übergangsgeld,
                         > Pflegeunterstützungsgeld,
                         > Krankentagegeld,
                         > Versorgungskrankengeld (bei nach dem Versorgungs-
                           recht entschädigungspflichtigen Krankheiten),
                         > Mutterschaftsgeld und
                         > Elterngeld.

                         Dies gilt, soweit die (Brutto-)Einnahmen zusammen mit den
Netto­Sozialleistungen   (Netto­)Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht
                         mehr als 50 Euro monatlich überschreiten. Beitragsfreiheit
                         besteht nicht in den Fällen der stufenweisen Wiedereinglie-
                         derung in das Erwerbsleben, wenn ein Teil des vollen Ar-
                         beitsentgelts gezahlt wird. Die in diesen Fällen vom Arbeit-
                         geber laufend gezahlten Leistungen, die üblicherweise in
                         einem Beschäftigungsverhältnis anfallen können (z. B. Sach-
                         bezüge, vermögenswirksame Leistungen), unterliegen dem-

                         14                                        Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
nach ebenfalls der Beitragspflicht. Einmalzahlungen (siehe
                           Abschnitt Einmalzahlungen) während einer beitragsfreien
                           Zeit sind beitragspflichtig.

                           Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemes-
                           sungsgrenzen (siehe Abschnitt Vergleichsberechnung) blei-
                           ben die beitragsfreien Zeiten unberücksichtigt.

                           1.4.4 Zeiten ohne Arbeitsentgelt
Beschäftigungszeiten       Während der Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne
ohne Arbeitsentgelt oder   Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Feh-
Entgeltersatzleistungen
                           len, Streik und Aussperrung) besteht die Versicherungs-
                           pflicht bis zu einem Monat weiter. Beiträge werden in sol-
                           chen Fällen für den vollen Entgeltabrechnungszeitraum aus
                           dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Ein fiktives Arbeits-
                           entgelt für den Zeitraum ohne laufendes Arbeitsentgelt wird
                           nicht angesetzt. Das Arbeitsentgelt, das für die Arbeitsleis-
                           tung des übrigen Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt
                           wird, ist auf den gesamten Zeitraum (einschließlich Arbeits-
                           unterbrechung bis zu einem Monat) zu beziehen. Es gelten
                           die ungekürzten Beitragsbemessungsgrenzen.

                           1.5 Zeitliche Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt
                           Das laufende Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt Laufendes
                           Arbeitsentgelt) ist dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeit-
                           raum zuzuordnen, in dem es erzielt, das heißt, die Be-
                           schäftigung ausgeübt wurde. Auf den Zeitpunkt der Entgelt-
                           zahlung kommt es nicht an. Besonderheiten gelten für
                           flexible Arbeitszeitregelungen (siehe Abschnitt Flexible
                           Arbeitszeitregelungen).

                           1.5.1 Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitverlagerung
                           Das Arbeitsentgelt ist, wenn es nicht nach Monaten bemes-
                           sen ist, grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzu-
                           ordnen, in dem die Vor- bzw. Nacharbeit geleistet wurde.
                           Bei der Abrechnung des Arbeitsentgelts im Rahmen von
                           Tarifregelungen zur flexiblen Arbeitszeit können bei un-
                           gleichmäßiger Verteilung der individuellen regelmäßigen
                           wöchentlichen Arbeitszeit bei der Entgeltabrechnung Be-
                           sonderheiten entstehen. Das kann z. B. dann der Fall sein,
                           wenn nicht nach der tatsächlichen, sondern nach einer fik-

                           15                                    Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
tiven Stundenzahl abgerechnet wird. Das Arbeitsentgelt ist
                    dann beitragsrechtlich jeweils dem Entgeltabrechnungszeit-
                    raum der Abrechnung zuzuordnen.

                    1.5.2 Nachzahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt
                    Geschuldetes Arbeitsentgelt, das infolge verspäteter Erfül-
                    lung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs
Nachzahlungen von   nachgezahlt wird (z. B. Restzahlung nach vorheriger Ab-
Arbeitsentgelt      schlagszahlung), ist für die Beitragsberechnung auf die be-
                    treffenden zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträume
                    zu verteilen. Hierbei sind die Sozialversicherungsbeiträge
                    für die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume neu zu be-
                    rechnen und nachzuzahlen.

                    1.5.3 Rückwirkende Entgelterhöhung
                    Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhun-
                    gen durch Tarifverträge werden auf die Entgeltabrech-
                    nungszeiträume verteilt, für die sie bestimmt sind. Dies
                    macht es erforderlich, bereits vorgenommene Beitrags-
                    berechnungen und Entgeltmeldungen zu berichtigen.

                    Aus Vereinfachungsgründen kann eine solche Nachzahlung
                    beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sie-
                    he Abschnitt Einmalzahlungen) behandelt werden. Es sind
                    dann die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nach-
                    zahlungszeitraums zugrunde zu legen. Hierdurch wird der
                    Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt
                    nicht berührt; dies ist für die Entgeltbescheinigungen für
                    Entgeltersatzleistungen sowie für die Berechnung der Um-
                    lagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wichtig.

                    1.5.4 Zeitversetzt gezahlte Bezüge
                    Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und
                    ähnliche Einnahmen, die ständig bis zu zwei Monate nach
                    der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausge-
                    zahlt werden, können für die Beitragsberechnung dem
                    nächsten oder dem übernächsten Entgeltabrechnungszeit-
                    raum zugeordnet werden (sogenannte Phasenverschie-
                    bung). Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn
                    in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitrags-
                    freiheit besteht.

                    16                                    Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbe-
              standteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder über-
              nächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er muss
              sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden und kann die
              einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der
              Einzugsstelle ändern.

              Falls solche Beträge erst nach Beendigung der Beschäfti-
              gung ausgezahlt werden, sind sie für die Beitragsberech-
              nung dem Arbeitsentgelt des letzten mit Beiträgen belegten
              Entgeltabrechnungszeitraums (ggf. Teil-Entgeltabrech-
              nungszeitraums) hinzuzurechnen. Werden die variablen
              Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als
              monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall
              verspätet abgerechnet und ausgezahlt, gilt die vorstehende
              Vereinfachungsregelung nicht. In derartigen Fällen sind die
              variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrech-
              nungszeitraum zuzuordnen, in dem sie angefallen sind.

              1.5.5 Provisionen
              Eine wie unter Abschnitt 1.5.4 (siehe Abschnitt Zeitversetzt
              gezahlte Bezüge) dargestellte Vorgehensweise wird auch bei
Provisionen   laufenden Provisionen toleriert, die zwar zeitversetzt, aber
              monatlich ausgezahlt werden. Zahlungen laufender Provisi-
              onen in größeren Zeitabständen (z. B. vierteljährlich) kön-
              nen gleichmäßig auf den Zahlungszeitraum verteilt werden.

              1.6 Einmalzahlungen
              1.6.1 Zeitliche Zuordnung
              Eine Einmalzahlung (siehe Abschnitt Einmalzahlungen) ist
              dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie
              ausgezahlt wird. Eine nach Beendigung der Beschäftigung
              ausgezahlte Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrech-
              nungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen,
              und zwar auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeit-
              raum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Beitragspflicht ent-
              steht aber nur dann, wenn bereits vorher im laufenden Ka-
              lenderjahr Beitragspflicht bestanden hat.

              17                                     Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.6.2 Vergleichsberechnung
Ist das Gesamtarbeitsentgelt höher als die Beitragsbemes-
sungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, dann ist die
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Bei-
tragsberechnung aus der Einmalzahlung zu ermitteln.

Berechnung
1 Anteilige Jahres­Beitragsbemessungsgrenze bis zum Ende
   des maßgebenden Abrechnungszeitraums
–
2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Ende des maßgebenden
   Abrechnungszeitraums ohne aktuelle Einmalzahlung
=
3 Differenz (= Beitragsbemessungsgrenze für das einmalig gezahlte
   Arbeitsentgelt)
4 Aktuelle Einmalzahlung
5 Vergleich: Niedrigerer Betrag aus den Positionen 3 oder 4 als Bei­
   tragsbemessungsgrundlage für das einmalig gezahlte Arbeitsent­
   gelt

Übersteigt die Einmalzahlung nicht die Differenz zwischen
der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem
bereits gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, so ist
sie in voller Höhe beitragspflichtig.

Wird hingegen die Differenz überschritten, so unterliegt die
Einmalzahlung nur in Höhe der Differenzbeträge der Bei-
tragspflicht.

Maßgebend für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Bei-
tragsbemessungsgrenze ist die Dauer aller Beschäftigungs-
verhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden
Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeit-
raums, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist; beitrags-
freie Zeiten (siehe Abschnitt Beitragsfreie Zeiten) bleiben
bei der Berechnung unberücksichtigt.

18                                          Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
Beispiel
              Ein ab 1. Februar 2019 bei Arbeitgeber A in den alten Bundesländern
              beschäftigter Arbeitnehmer erhält
              laufend gezahltes monatliches Arbeitsentgelt           5.000 EUR
              Urlaubsgeld im Juni 2019                               1.500 EUR
              Beitragsberechnung            KV/PV                 RV/ALV
              für Juni 2019
              anteilige Jahres­BBG          54.450 EUR × 150      80.400 EUR × 150
              Februar bis Juni 2019                360                   360
              (150 Tage)                    = 22.687,50 EUR       = 33.500 EUR
              beitragspflichtiges             22.687,50 EUR         25.000 EUR
              (laufendes) Arbeitsentgelt
              Februar bis Juni 2019
              Differenz                               0 EUR          8.500 EUR
              vom Urlaubsgeld sind                    0 EUR          1.500 EUR
              beitragspflichtig

              1.6.3 Zahlungsmonate Januar bis März
              Eine von Januar bis März geleistete Einmalzahlung wird im
Märzklausel   Rahmen der Märzklausel unter folgenden Voraussetzungen
              voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjah-
              res, in der Regel dem Monat Dezember, zugerechnet:

              > Die Einmalzahlung ist im Monat der Zahlung unter
                Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungs-
                grenze des laufenden Jahres nicht bereits in allen
                Zweigen der Sozialversicherung voll beitragspflichtig
                (es wird die Beitragsbemessungsgrenze zu mindestens
                einem Zweig der Sozialversicherung überschritten) und
              > der Beschäftigte war auch im Vorjahr bei demselben
                Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.

              Die Zuordnung zum Vorjahr wird einheitlich für alle Ver-
              sicherungszweige getroffen. Es wird keine Günstigkeits-
              berechnung vorgenommen.

              Ist eine nach dem 31. März gezahlte Einmalzahlung einem
              Zeitraum der ersten drei Monate des Jahres zuzurechnen,
              weil der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis
              ausgeschieden ist, so gilt die Märzklausel nicht.

              19                                          Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
1.6.4 Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Übersicht
Grundsatz:
Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Zuwendung gezahlt wurde
(unter Berücksichtigung der anteiligen Jahres­Beitragsbemessungs­
grenze)
Zahlung während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses oder
nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses:
Letzter Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr (auch
wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist)
Sonderregelung für Zahlung in den Monaten Januar bis März:
Letzter Entgeltabrechnungszeitraum des vorausgegangenen Kalender­
jahres, sofern nicht bereits im laufenden Kalenderjahr voll beitrags­
pflichtig

20                                         Beiträge 2019 · Beitragsberechnung
2. Beitragsverfahren

                  2.1 Verteilung der Beitragslast
Beitragstragung   Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo-
                  senversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte
                  werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitneh-
                  mer je zur Hälfte getragen. Von diesem Grundsatz gibt es
                  allerdings mehrere Ausnahmen:

                  >    Kinderlose haben – nach Ablauf des Monats, in dem sie
                       ihr 23. Lebensjahr vollendet haben – in der Pflegever-
                       sicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %
                       der Bemessungsgrundlage zu zahlen, sodass für sie ein
                       Arbeitnehmeranteil von 1,775 % gilt, der Arbeitgeber-
                       anteil aber – wie auch bei Versicherten mit Kindern –
                       1,525 % beträgt.
                  >    Im Bundesland Sachsen beläuft sich der Arbeitgeber-
                       anteil an den Beiträgen zur Pflegeversicherung auf
                       1,025 % und der Arbeitnehmeranteil auf 2,025 % – für
                       Kinderlose auf 2,275 % – der Bemessungsgrundlage.
                  >    In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt
                       im Kalenderjahr 2019 (unverändert seit 2018) der
                       Beitragsanteil des Arbeitnehmers 9,3 % und der Bei-
                       tragsanteil des Arbeitgebers 15,4 % vom rentenver-
                       sicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
                  >    Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversiche-
                       rung für versicherungsfreie bzw. auf ihren Antrag
                       befreite geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der
                       Arbeitgeber allein aufzubringen. Besteht Rentenver-
                       sicherungspflicht, ist auch der Arbeitnehmer an der
                       Beitragslastverteilung zur Rentenversicherung beteiligt
                       (siehe Abschnitt Beiträge zur Rentenversicherung).
                  >    Besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine
                       Beschäftigungszeit nach Ablauf des Monats, in dem die
                       Regelaltersgrenze erreicht wurde, Versicherungsfrei-
                       heit, hat lediglich der Arbeitgeber seinen Anteil am
                       Rentenversicherungsbeitrag aufzubringen, ein Ver-
                       sichertenanteil fällt nicht an. Im Kalenderjahr 2019
                       beträgt der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen
                       Rentenversicherung 9,3 % und in der knappschaftlichen

                  21                                     Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Rentenversicherung 15,4 % des rentenversicherungs-
                          pflichtigen Arbeitsentgelts.
                        > In der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro) bzw. ab
                          dem 1. Juli 2019 dem Übergangsbereich (450,01 Euro
                          bis 1.300,00 Euro) ergibt sich die Beitragslastverteilung
                          in drei Schritten (siehe Abschnitt Berechnungsverfah-
                          ren). Zunächst wird der Gesamtbetrag der Beiträge zur
                          Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversiche-
                          rung aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ermittelt. Im
                          2. Schritt wird – ausgehend vom tatsächlichen Arbeits-
                          entgelt – der Arbeitgeberbeitragsanteil an den Beiträ-
                          gen ermittelt. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag
                          und Arbeitgeberbeitragsanteil stellt den Versicherten-
                          beitragsanteil dar.
                        > Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu
Geringverdienergrenze     monatlich 325 Euro trägt der Arbeitgeber den Sozial-
                          versicherungsbeitrag allein. Dies gilt auch für den
                          Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der aus dem
                          Arbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Zusatz-
                          beitragssatz (siehe Abschnitt Krankenversicherung)
                          berechnet wird. Wird der Grenzwert in einem Monat
                          aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, so trägt
                          der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die
                          Beiträge aus dem übersteigenden Betrag werden vom
                          Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen.
                          Auch für die Berechnung des Zusatzbeitrages aus dem
                          übersteigenden Betrag ist nicht der kassenindividuelle,
                          sondern der durchschnittliche Zusatzbetragssatz
                          maßgebend.

                        Beispiel
                        Ausbildungsvergütung                          300 EUR
                        Einmalzahlung                                  60 EUR
                        Gesamtentgelt im abzurechnenden Kalender­     360 EUR
                        monat
                        Beiträge aus          Arbeitgeber trägt       Arbeitnehmer trägt
                        300 EUR               100 %                   entfällt
                         25 EUR               100 %                   entfällt
                         35 EUR                50 %                    50 %

                        22                                          Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Abweichende Vereinbarungen zur Beitragslastverteilung,
                   die zum Nachteil des Arbeitnehmers führen, sind nichtig.

                   2.2 Lohnabzugsverfahren
                   Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitragsanteil des Be-
Lohnabzüge         schäftigten vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Hat der Ar-
                   beitgeber dies bei einer Entgeltzahlung versäumt, so darf er
                   den unterbliebenen Abzug nur noch bei den nächsten drei
                   Zahlungen nachholen. Diese Einschränkung entfällt, wenn

                   > der Arbeitgeber die Beiträge ohne sein Verschulden
                     verspätet entrichtet (z. B. wegen einer unrichtigen
                     Auskunft eines Sozialversicherungsträgers),
                   > der Beschäftigte seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten
                     gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 28o Abs. 1 SGB IV)
Bedinger Vorsatz     zumindest bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig
                     nicht nachkommt, er den Gesamtsozialversicherungs-
                     beitrag allein trägt oder nur Sachbezüge erhält.

                   In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-
                   beitragsanteile auch für länger zurückliegende Zeiten ein-
                   behalten. Steht kein Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung, hat
                   er grundsätzlich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer-
                   beitragsanteil einzubehalten.

                   2.3 Fälligkeit
Fälligkeit         Der Fälligkeitstermin für die Zahlung der Beiträge zur So-
                   zialversicherung wird entsprechend der Regelungen der
                   Satzungen der Einzugsstelle festgelegt. Dies ist grundsätz-
                   lich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung
                   durchgeführt wird, bei geringfügigen Beschäftigungen die
Minijob­Zentrale   Minijob­Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung
                   Knappschaft-Bahn-See. Nach dem Arbeitsentgelt bemesse-
                   ne Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe der Beitrags-
                   schuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des
                   Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Ar-
                   beitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als aus-
                   geübt gilt. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit
                   der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

                   23                                     Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu be-
messen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig
wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch er-
reicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltab-
rechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetrete-
nen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der
Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen
Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert
wird. Wie der Arbeitgeber letztlich bei der Ermittlung der
voraussichtlichen Beitragsschuld vorgeht, bleibt ihm über-
lassen. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten
Fälligkeit ausgeglichen. Die Parameter, nach denen die vor-
aussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind
zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein.

Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der vor-
aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeit-
geber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag in Höhe der (endgültigen) Beiträge des
Vormonats zahlen. Der Ausgleich zwischen den Beiträgen
des Vormonats und der tatsächlichen Beitragsschuld für
den laufenden Monat findet mit der Entgeltabrechnung im
Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag
ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Beispiel
Beitragsfälligkeit Februar 2019 (zum 26. Februar 2019) Ein Arbeitgeber
zahlt am 26. Februar 2019 41.000,00 Euro. Der Betrag setzt sich
zusammen aus 1.000,00 Euro Spitzabrechnung für Januar 2019 und
40.000,00 Euro für laufendes Arbeitsentgelt für den Februar (entspre­
chend der Höhe der endgültigen Beiträge für Januar).
Beitragsfälligkeit März 2019 (zum 27. März 2019)
Am 27. März 2019 zahlt der Arbeitgeber 43.000,00 Euro an Beiträgen.
Der Betrag setzt sich zusammen aus 1.500,00 Euro aus Spitzabrech­
nung für Februar (Differenz zwischen den bereits für diesen Monat
gezahlten Beträgen von 40.000,00 Euro – s. o. – und der tatsächlichen
Beitragsschuld für diesen Monat von 41.500,00 Euro) und
41.500,00 Euro für laufendes Arbeitsentgelt für März 2019 (entspre­
chend der Höhe der endgültigen Beiträge für Februar).

Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung
keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmal-

24                                            Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
zahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der
                  Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender
                  Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Ist
                  in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrech-
                  nung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine
                  Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfal-
                  lenden Beiträge allerdings dem auf das laufende Arbeitsent-
                  gelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitrags-
                  soll hinzuzurechnen.

                  Fälligkeitstermine 2019
                  Monat                  Beitragsfälligkeit
                  Januar                 29. Januar
                  Februar                26. Februar
                  März                   27. März
                  April                  26. April
                  Mai                    28. Mai
                  Juni                   26. Juni
                  Juli                   29. Juli
                  August                 28. August
                  September              26. September
                  Oktober                28. oder 29. Oktober1
                  November               27. November
                  Dezember               23. Dezember
                  1 Hat die Einzugsstelle ihren Sitz in einem Bundesland, in dem der Reformationstag
                  (31. Oktober 2019) gesetzlicher Feiertag ist, werden die Beiträge am 28. Oktober 2019 fällig,
                  bei einem Sitz in den übrigen Bundesländern am 29. Oktober 2019.

Haushaltsscheck   Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens
                  berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar
                  bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in
                  den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am
                  31. Januar des Folgejahres fällig.

                  2.4 Zahlung
                  Die Beitragspflicht entsteht bei laufendem Arbeitsentgelt,
                  sobald der Arbeitnehmer die Beschäftigung, mit der das Ar-
                  beitsentgelt erzielt wird, ausgeübt hat und die Auszahlung
                  des fälligen Arbeitsentgelts verlangen kann. Folglich ent-
                  steht der Beitragsanspruch auch unabhängig davon, ob das
                  Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. wenn der Arbeitsentgeltan-
                  spruch unmittelbar oder mittelbar durch Gesetz (Mindest-

                  25                                                              Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
lohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Tarifvertrags-
Zahlungspflichtiger bei
                          gesetz i. V. m. allgemeinverbindlichem Tarifvertrag)
Sozialversicherungs­      festgesetzt ist. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ent-
beiträgen                 steht die Beitragspflicht dagegen mit der Auszahlung. Zah­
Einzugsstelle             lungspflichtig gegenüber den Einzugsstellen für die Bei-
                          träge der Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Arbeitgeber.
                          Einzugsstellen sind in der Regel die Krankenkassen. Zu-
                          ständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (ein-
                          schließlich der Beschäftigten in Privathaushalten) ist dage-
                          gen die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung
                          Knappschaft-Bahn-See. Der Arbeitgeber hat die Gesamtso-
                          zialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitnehmer-
                          anteile bzw. die Pauschalbeiträge bis zu dem in der Satzung
                          der einzelnen Einzugsstelle bzw. dem gesetzlich festgeleg-
                          ten Fälligkeitstag zu entrichten.

                          2.5 Beitragsnachweis
                          Der Arbeitgeber hat die Beiträge in einem Beitragsnachweis
                          nachzuweisen.

                          Dies hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Beitragsnachweis          Dazu reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis spätes-
                          tens zu Beginn des 2. Arbeitstages vor Fälligkeit durch Da-
                          tenübertragung ein. Damit muss der Beitragsnachweis spä-
                          testens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des
                          Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der
                          Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Ta-
                          ges vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann
                          rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesam-
                          ten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Bei-
                          tragsnachweis verfügen kann. Ein früheres Einreichen des
                          Datensatzes liegt sowohl im Interesse der Einzugsstelle als
                          auch des Arbeitgebers, weil die Einzugsstelle so in die Lage
                          versetzt wird, den Nachweis umfassend auf Plausibilität zu
                          prüfen. Als Beitragsnachweis sind die von den Spitzenorga-
                          nisationen der Sozialversicherung in gemeinsamen Grund-
                          sätzen einheitlich gestalteten Datensätze zu verwenden.

                          Korrekturen von Beitragsnachweisen sind im laufenden
                          Beitragsnachweis zu berücksichtigen. Einen Korrektur-
                          Beitragsnachweis gibt es nicht mehr.

                          26                                     Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
2.6 Säumniszuschläge
                           Sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-
Säumniszuschläge           losenversicherung rückständig, so wird ein Säumnis­
                           zuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis in
                           Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten
                           abgerundeten, Betrags fällig. Ein Verzicht oder Erlass von
                           Säumniszuschlägen ist nur im Rahmen der von den Spit-
                           zenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen
                           Richtlinien möglich, die sich an den steuerrechtlichen Rege-
                           lungen orientieren.

                           2.7 Stundung
Stundung                   Die Einzugsstellen dürfen Beitragsansprüche nur stunden,
                           wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für
                           den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch
                           die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll
                           grundsätzlich nur gegen eine angemessene Verzinsung und
                           in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
                           Sie ist außerdem von der Zustimmung der Träger der Ren-
                           ten- und Arbeitslosenversicherung abhängig, wenn über
                           einen längeren Zeitraum gestundet wird und der gestundete
                           Betrag die Bezugsgröße überschreitet (§ 76 Abs. 3 SGB IV).

Aussetzung der             2.8 Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung                Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitrags-
Betriebsprüfung            bescheiden aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen
                           sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der
                           den Bescheid erlassen hat. Ist der Antrag begründet, weil
                           ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitrags-
                           bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige,
                           nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
                           Härte zur Folge hätte, wird der Rentenversicherungsträger
                           die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei einer Ausset-
                           zung der Vollziehung des Beitragsbescheids ist die Forde-
                           rung im Falle einer späteren Zahlung zu verzinsen.

                           2.9 Verjährung
Verjährung von Beitrags­   Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf
ansprüchen                 des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. An-
                           sprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge hingegen

                           27                                     Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
verjähren erst in 30 Jahren. Für die Dauer einer Betriebs-
prüfung ist die Verjährung gehemmt.

2.10 Zu Unrecht gezahlte Beiträge
Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Sozialversicherung wer-
den grundsätzlich erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung zu
Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-
rungsbeiträge besteht nicht, wenn in der irrtümlichen An-
nahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt
und Leistungen gewährt wurden, ferner dann nicht, wenn
versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementspre-
chend auch höhere Leistungen erbracht wurden. Zu Un-
recht gezahlte Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
trotz Leistungsbezug erstattet. Die in der irrtümlichen An-
nahme der Arbeitslosenversicherungspflicht gezahlten Leis-
tungen werden jedoch auf die zu erstattenden Beträge an-
gerechnet.

Erstattungsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen hat.
Das sind in der Regel der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
mer. Es bietet sich an, dass ein gemeinsamer Erstattungs-
antrag gestellt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
dessen Anteil zurückzahlt. Aus Vereinfachungsgründen
kann der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag in vielen Fäl-
len mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen verrechnen.
Zulässig ist dies, wenn irrtümlich gezahlte Beiträge in voller
Höhe für einen Zeitraum zu erstatten sind, dessen Beginn
nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt, oder
wenn bei Teilen von Beiträgen, die zu viel berechnet wur-
den, der Erstattungszeitraum nicht mehr als 24 Kalender-
monate zurückliegt. Sind diese Zeiträume verstrichen, ist
für die Bearbeitung des Erstattungsantrags grundsätzlich
die Einzugsstelle zuständig.

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden.
Eine Erstattung kommt somit im laufenden Kalenderjahr
2019 für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2015 in
Betracht. Zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge von abhängig
Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld) zur
Rentenversicherung gelten nach Ablauf von vier Jahren

28                                      Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wor-
den sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Diese Fik-
tion gilt nicht für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge auf
Entgeltbestandteile (z. B. falsche Beitragshöhe).

29                                      Beiträge 2019 · Beitragsverfahren
3. Zuständige Einzugsstelle

                        3.1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Gesamtsozialversiche­   Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also die Beiträ-
rungsbeitrag            ge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche-
                        rung – sind vom Arbeitgeber an die vom Beschäftigten ge-
                        wählte Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Von dort
                        werden die Krankenversicherungsbeiträge an den Gesund-
                        heitsfonds weitergeleitet. Die Pflichtbeiträge zur gesetz-
                        lichen Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse, bei
                        der der Beschäftigte krankenversicherungspflichtig bzw.
                        freiwillig versichert ist, an die Pflegekasse weiterzuleiten.
                        Die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimm-
                        ten Beiträge werden an die Träger dieser Versicherungs-
                        zweige weitergeleitet.

                        3.2 Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte
                        Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversiche-
                        rung sowie die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig
                        Beschäftigte sind bundesweit an die Minijob-Zentrale in Es-
                        sen zu zahlen, die sie entsprechend verteilt. Auch für den
                        Beitragseinzug der rentenversicherungspflichtig geringfügig
                        entlohnt Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale als Einzugs-
                        stelle zuständig.

                        3.3 Beiträge zur Rentenversicherung
                        Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von
                        Arbeitnehmern sind von der zuständigen Einzugsstelle
                        grundsätzlich an die Regionalträger und die Bundesträger
                        der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Für das
                        Jahr 2019 entfallen hierbei auf die Bundesträger 48,84 %
                        und auf die Regionalträger 51,16 % der Beiträge. Diese
                        Verteilung wird jährlich unter Berücksichtigung der Verän-
                        derung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflicht-
                        versicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen
                        Kalenderjahr fortgeschrieben. Für die Aufteilung der Ren-
                        tenversicherungsbeiträge unter den Regionalträgern ist das
                        Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Regionalträger un-
                        tereinander maßgeblich. Für die Aufteilung zwischen der
                        Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen
                        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt das Verhält-

                        30                                 Beiträge 2019 · Zuständige Einzugsstelle
nis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtver-
sicherten dieser Versicherungsträger untereinander.

Die Rentenversicherungsbeiträge erhält stets die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn die Be-
schäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versichert sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie

> in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
> ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche
  Arbeiten verrichten,
> bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber-
  organisationen, die berufsständische Interessen des
  Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern,
  Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen,
  Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind
  und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf
  Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
  rung gezahlt worden sind,
> aufgrund von Besitzschutzregelungen in ihrer Beschäf-
  tigung knappschaftlich rentenversichert sind.

Hinweis: Sofern versehentlich Pflichtbeiträge zur allgemei­
nen Rentenversicherung anstatt zur knappschaftlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden oder umgekehrt (Fehl­
versicherung), findet stets eine Berichtigung auch für die
Vergangenheit statt. Die an den nicht zuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind dem zuständi­
gen Träger der Rentenversicherung zu überweisen.

Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur all-
gemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach-
zuzahlen oder werden dem Arbeitgeber und gegebenenfalls
auch dem Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet.

31                                 Beiträge 2019 · Zuständige Einzugsstelle
4. Ausgleichsverfahren

                         4.1 Ausgleich der Krankheitsaufwendungen (U1)
                         Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfort-
                         zahlungsgesetz im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der
                         medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einen Anspruch
                         auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs
                         Wochen.

Ausgleichsverfahren U1   Durch ein gesetzlich geregeltes Ausgleichsverfahren (Ent-
                         geltfortzahlungsversicherung) werden die wirtschaftlichen
                         Risiken der Entgeltfortzahlung für Klein- und Mittelbetriebe
                         auf viele Betriebe verteilt. Das Prinzip des Aufwendungs-
                         ausgleichsgesetzes ist: Den Arbeitgebern mit wenigen Be-
                         schäftigten wird der größte Teil ihrer Aufwendungen für die
                         Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitneh-
                         mer erstattet. Hierfür zahlen sie einen Umlagebetrag. Die
                         Höhe dieses Umlagebetrags richtet sich nach dem Entgelt
                         der Beschäftigten und dem Umlagesatz der zuständigen
                         Einzugsstelle.

                         4.1.1 Teilnahme
                         Die Entgeltfortzahlungsversicherung erfasst Arbeitgeber,
                         die in der Regel für einen Zeitraum von mindestens acht
                         Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hat
                         der Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, so
                         werden die Beschäftigtenzahlen der jeweiligen Betriebe zu-
                         sammengerechnet. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße
                         werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf
                         ihre Krankenkassenzugehörigkeit mitgezählt.

                         Nicht mitzuzählen sind unter anderem Auszubildende und
                         schwerbehinderte Menschen. Teilzeitbeschäftigte werden
                         nur anteilig berücksichtigt; mit 0,25 bei einer wöchentli-
                         chen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden, mit 0,5 bei einer
                         wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, mit 0,75
                         bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stun-
                         den bis zu 30 Stunden.

                         32                                   Beiträge 2019 · Ausgleichsverfahren
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