Aus dem Arbeitsrecht Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - BKK firmus
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Aus dem Arbeitsrecht Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Voraussetzungen einer Verdachtskündigung
Betriebsrentenstärkungsgesetz § Reformgesetz § gilt ab 1. Januar 2018 § weitreichendste Reform seit 1974 in diesem Bereich § Änderungen betreffen insbesondere Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und Einkommensteuergesetz (EStG) § Ziel: stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung WMS Treuhand GbR 2
Betriebsrentenstärkungsgesetz Eckpunkte § reine Beitragszusage § Optionsmodell § Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung § steuerliche Änderungen WMS Treuhand GbR 3
Betriebsrentenstärkungsgesetz Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell) Beitragsorientierte Beitragszusage mit Leistungszusage Beitragszusage Leistungszusage Mindestleistung § Arbeitgeber schuldet Versorgungsbeiträge, haftet aber nicht für bestimmte Versorgungsleistung („pay and forget“) § Tarifvertragliche Zusage erforderlich (durch beiderseitige Bindung; bei fehlender Bindung und tariflicher Öffnungsklausel: Betriebsvereinbarung, bei fehlendem Betriebsrat: Bezugnahme) WMS Treuhand GbR 4
Betriebsrentenstärkungsgesetz Reine Beitragszusage § Zusage einer lfd. Rente über Direktversicherung, Pensions- kasse o. Pensionsfonds, mit sofort unverfallbarer Anwartschaft § Garantieverbot § Portabilität der Versorgung bei Beendigung Arbeitsvertrag § Verfügungsverbot (keine Übertragung, Beleihung, Veräußerung) § ggf. Sicherungsbeitrag, z.B. zur „Puffer“-Finanzierung WMS Treuhand GbR 5
Betriebsrentenstärkungsgesetz Optionsmodell § Arbeitnehmer unterliegt automatisch der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, wenn er nicht widerspricht („opt out“) § tarifvertragliche Zusage erforderlich (durch beiderseitige Bindung; bei fehlender Bindung: Betriebsvereinbarung, bei fehlendem Betriebsrat: Bezugnahme) § setzt zudem Angebot in Textform mind. 3 Monate vor Beginn voraus; Angebot muss hinweisen auf Höhe/Art Umwandlung, Widerspruchsrecht und Beendigungsrecht innerhalb 1 Monat WMS Treuhand GbR 6
Betriebsrentenstärkungsgesetz Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung § Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung von pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts an Versorgungsträger § bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds § soweit Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart § ab 2018 bei reiner Beitragszusage, ab 2019 bei Neuzusagen, ab 2022 bei Altzusagen WMS Treuhand GbR 7
Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG § von 4 % (3.120,- Euro) auf 8 % (6.240,- Euro) der BBG GRV für jedes Kalenderjahr § bisheriger Zusatzbetrag 1.800,- Euro (§ 3 Nr. 63 EStG) entfällt § Sozialversicherungsfreiheit bleibt bei 4 % WMS Treuhand GbR 8
Betriebsrentenstärkungsgesetz Nachzahlung bei beendetem/ruhendem Arbeitsverhältnis § Vervielfältigungungsooption: Steuerfreiheit bei Nachzahlung für max. 10 volle Kalenderjahre § bei Beendigung Arbeitsverhältnis (Abfindung fließt in Altersversorgung) max. 4 % (für jedes Dienstjahr) u. bei ruhendem Arbeitsverhältnis (Nachzahlung) max. 8 % (für jedes ruhende Jahr) der BBG jährlich § Nachzahlung nur im ersten Dienstverhältnis WMS Treuhand GbR 9
Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerliche Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG): § Arbeitslohn max. 2.200,- Euro monatlich im ersten Dienstverhältnis § Zusatzbeitrag des Arbeitgebers 240,- Euro – 480,- Euro/Jahr § 30 % davon für Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erstattungsfähig (max. 144,- Euro/Jahr je Arbeitnehmer), ohne Anrechnung auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG § Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit ungezillmerten Tarifen (gleichmäßige Verteilung der Vertriebskosten auf Laufzeit) und Rentenzusage erforderlich WMS Treuhand GbR 10
Betriebsrentenstärkungsgesetz Riester § Grundzulage 175,- Euro (statt bisher 154,- Euro) § daneben Kinderzulage 300,- Euro je Kind (185,- Euro für bis 2007 geborene Kinder) § Alternativ Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) unverändert bis zu 2.100,- Euro für Eigenbeiträge und Zulagen WMS Treuhand GbR 11
Verdachtskündigung Vorwurf/Tatsachen (wichtiger Grund) nachweisbar nicht nachweisbar Vorwurf überwiegend Vorwurf eher un- wahrscheinlich wahrscheinlich (dringender Verdacht) Anhörung Mitarbeiter innerhalb 1 Woche, ab dann 2-Wochenfrist (Tat-) Kündigung Verdachtskündigung keine Kündigung WMS Treuhand GbR 12 ggf. hilfsweise
Verdachtskündigung Einordnung § Verdacht des Arbeitgebers als eigenständiger Kündigungsgrund (neben Tatkündigung; ggf. hilfsweise dazu) § Verdacht einer dem Arbeitnehmer vorwerfbaren schwer- wiegenden Pflichtverletzung, der das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört § Verdacht lässt Eignung des Arbeitnehmers entfallen (Unschuldsvermutung gilt im Privatrecht nur mittelbar) § insbes. bei außerordentlicher, fristloser Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) relevant WMS Treuhand GbR 13
Verdachtskündigung Dringender Verdacht eines wichtigen Grundes § Vorwurf: das vorwerfbare Verhalten muss in einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehen, das einen wichtigen Grund nach § 626 BGB begründet § nicht nachweisbar: das vorwerfbare Verhalten ist dem Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers nicht nachzuweisen § aber dringender Verdacht: überwiegende (große), durch konkrete (Indiz-) Tatsachen objektiv begründete Wahrschein- lichkeit des Vorliegens des vorwerfbaren Verhaltens WMS Treuhand GbR 14
Verdachtskündigung Aufklärungspflicht § Arbeitgeber hat vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Sachverhalt aufzuklären; § Indizien, die gegen die Schuld des Arbeitnehmers sprechen, muss der Arbeitgeber nachgehen § ein etwaiges Strafverfahren kann der Arbeitgeber abwarten, muss er aber nicht (Strafurteil nicht bindend) § Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung ist zwingend (wegen des Risikos, dass Arbeitnehmer unschuldig ist) WMS Treuhand GbR 15
Verdachtskündigung Anhörung § nicht formgebunden; Anschreiben oder Protokoll ist zwecks Dokumentation sehr zu empfehlen § Arbeitgeber muss Arbeitnehmer mit dem konkreten Sachverhalt vollumfänglich konfrontieren (Vorankündigung des Gesprächsthemas nicht erforderlich) § Arbeitnehmer muss ausreichend Gelegenheit zur Stellung- nahme erhalten (ggf. unter Hinzuziehung eines Dritten) § Anhörung muss i.d.R. innerhalb 1 Woche nach Kenntnis der maßgeblichen Vorgänge erfolgen WMS Treuhand GbR 16
Verdachtskündigung Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB § Kündigungserklärungsfrist (Ausschlussfrist) beginnt mit Kennt- nisnahme der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer) § Frist beginnt nicht vor Abschluss der gebotenen, zügig durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen; i.d.R. mit Abschluss der Anhörung § Betriebsrat ist noch innerhalb der Frist nach Anhörung und vor Ausspruch der Kündigung anzuhören § nach Fristablauf ist nur noch ordentliche Kündigung möglich WMS Treuhand GbR 17
WMS Treuhand GbR Martinsburg 15 49078 Osnabrück Telefon: +49 541-94422-0 Telefax: +49 541-94422-44 www.wms-treuhand.de WMS Treuhand GbR 18
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