Aus dem Arbeitsrecht Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - BKK firmus

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Aus dem Arbeitsrecht Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - BKK firmus
Aus dem Arbeitsrecht
Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Voraussetzungen einer Verdachtskündigung
Aus dem Arbeitsrecht Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - BKK firmus
Betriebsrentenstärkungsgesetz

§ Reformgesetz

§ gilt ab 1. Januar 2018

§ weitreichendste Reform seit 1974 in diesem Bereich

§ Änderungen betreffen insbesondere Betriebsrentengesetzes
  (BetrAVG) und Einkommensteuergesetz (EStG)

§ Ziel: stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Eckpunkte

§ reine Beitragszusage

§ Optionsmodell

§ Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

§ steuerliche Änderungen

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell)

                     Beitragsorientierte   Beitragszusage mit
Leistungszusage                                                 Beitragszusage
                     Leistungszusage        Mindestleistung

§ Arbeitgeber schuldet Versorgungsbeiträge, haftet aber nicht für
  bestimmte Versorgungsleistung („pay and forget“)

§ Tarifvertragliche Zusage erforderlich (durch beiderseitige
  Bindung; bei fehlender Bindung und tariflicher Öffnungsklausel:
  Betriebsvereinbarung, bei fehlendem Betriebsrat: Bezugnahme)

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Reine Beitragszusage

§ Zusage einer lfd. Rente über Direktversicherung, Pensions-
  kasse o. Pensionsfonds, mit sofort unverfallbarer Anwartschaft

§ Garantieverbot

§ Portabilität der Versorgung bei Beendigung Arbeitsvertrag

§ Verfügungsverbot (keine Übertragung, Beleihung, Veräußerung)

§ ggf. Sicherungsbeitrag, z.B. zur „Puffer“-Finanzierung

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Optionsmodell

§ Arbeitnehmer unterliegt automatisch der betrieblichen
  Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, wenn er nicht
  widerspricht („opt out“)

§ tarifvertragliche Zusage erforderlich (durch beiderseitige
  Bindung; bei fehlender Bindung: Betriebsvereinbarung, bei
  fehlendem Betriebsrat: Bezugnahme)

§ setzt zudem Angebot in Textform mind. 3 Monate vor Beginn
  voraus; Angebot muss hinweisen auf Höhe/Art Umwandlung,
  Widerspruchsrecht und Beendigungsrecht innerhalb 1 Monat

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

§ Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung von
  pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts an
  Versorgungsträger

§ bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

§ soweit Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung
  Sozialversicherungsbeiträge einspart

§ ab 2018 bei reiner Beitragszusage, ab 2019 bei Neuzusagen,
  ab 2022 bei Altzusagen

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

§ von 4 % (3.120,- Euro) auf 8 % (6.240,- Euro) der BBG GRV für
  jedes Kalenderjahr

§ bisheriger Zusatzbetrag 1.800,- Euro (§ 3 Nr. 63 EStG) entfällt

§ Sozialversicherungsfreiheit bleibt bei 4 %

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Nachzahlung bei beendetem/ruhendem Arbeitsverhältnis

§ Vervielfältigungungsooption: Steuerfreiheit bei Nachzahlung für
  max. 10 volle Kalenderjahre

§ bei Beendigung Arbeitsverhältnis (Abfindung fließt in
  Altersversorgung) max. 4 % (für jedes Dienstjahr) u. bei
  ruhendem Arbeitsverhältnis (Nachzahlung) max. 8 % (für jedes
  ruhende Jahr) der BBG jährlich

§ Nachzahlung nur im ersten Dienstverhältnis

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Steuerliche Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG):

§ Arbeitslohn max. 2.200,- Euro monatlich im ersten
  Dienstverhältnis

§ Zusatzbeitrag des Arbeitgebers 240,- Euro – 480,- Euro/Jahr

§ 30 % davon für Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren
  erstattungsfähig (max. 144,- Euro/Jahr je Arbeitnehmer), ohne
  Anrechnung auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

§ Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit
  ungezillmerten Tarifen (gleichmäßige Verteilung der
  Vertriebskosten auf Laufzeit) und Rentenzusage erforderlich
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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Riester

§ Grundzulage 175,- Euro (statt bisher 154,- Euro)

§ daneben Kinderzulage 300,- Euro je Kind (185,- Euro für bis
  2007 geborene Kinder)

§ Alternativ Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) unverändert bis
  zu 2.100,- Euro für Eigenbeiträge und Zulagen

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Verdachtskündigung

                Vorwurf/Tatsachen
                 (wichtiger Grund)

  nachweisbar                    nicht nachweisbar

                     Vorwurf überwiegend
                                             Vorwurf eher un-
                        wahrscheinlich
                                              wahrscheinlich
                     (dringender Verdacht)

                     Anhörung Mitarbeiter
                     innerhalb 1 Woche, ab
                       dann 2-Wochenfrist

(Tat-)  Kündigung    Verdachtskündigung      keine Kündigung
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                        ggf. hilfsweise
Verdachtskündigung

Einordnung

§ Verdacht des Arbeitgebers als eigenständiger Kündigungsgrund
  (neben Tatkündigung; ggf. hilfsweise dazu)

§ Verdacht einer dem Arbeitnehmer vorwerfbaren schwer-
  wiegenden Pflichtverletzung, der das für die Fortsetzung des
  Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört

§ Verdacht lässt Eignung des Arbeitnehmers entfallen
  (Unschuldsvermutung gilt im Privatrecht nur mittelbar)

§ insbes. bei außerordentlicher, fristloser Kündigung aus
  wichtigem Grund (§ 626 BGB) relevant
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Verdachtskündigung

Dringender Verdacht eines wichtigen Grundes

§ Vorwurf: das vorwerfbare Verhalten muss in einer
  schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
  bestehen, das einen wichtigen Grund nach § 626 BGB
  begründet

§ nicht nachweisbar: das vorwerfbare Verhalten ist dem
  Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers nicht
  nachzuweisen

§ aber dringender Verdacht: überwiegende (große), durch
  konkrete (Indiz-) Tatsachen objektiv begründete Wahrschein-
  lichkeit des Vorliegens des vorwerfbaren Verhaltens
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Verdachtskündigung

Aufklärungspflicht

§ Arbeitgeber hat vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren
  Anstrengungen zu unternehmen, um Sachverhalt aufzuklären;

§ Indizien, die gegen die Schuld des Arbeitnehmers sprechen,
  muss der Arbeitgeber nachgehen

§ ein etwaiges Strafverfahren kann der Arbeitgeber abwarten,
  muss er aber nicht (Strafurteil nicht bindend)

§ Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung ist zwingend
  (wegen des Risikos, dass Arbeitnehmer unschuldig ist)

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Verdachtskündigung

Anhörung

§ nicht formgebunden; Anschreiben oder Protokoll ist zwecks
  Dokumentation sehr zu empfehlen

§ Arbeitgeber muss Arbeitnehmer mit dem konkreten Sachverhalt
  vollumfänglich konfrontieren (Vorankündigung des
  Gesprächsthemas nicht erforderlich)

§ Arbeitnehmer muss ausreichend Gelegenheit zur Stellung-
  nahme erhalten (ggf. unter Hinzuziehung eines Dritten)

§ Anhörung muss i.d.R. innerhalb 1 Woche nach Kenntnis der
  maßgeblichen Vorgänge erfolgen
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Verdachtskündigung

Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB

§ Kündigungserklärungsfrist (Ausschlussfrist) beginnt mit Kennt-
  nisnahme der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
  durch den Kündigungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer)

§ Frist beginnt nicht vor Abschluss der gebotenen, zügig
  durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen; i.d.R. mit Abschluss
  der Anhörung

§ Betriebsrat ist noch innerhalb der Frist nach Anhörung und vor
  Ausspruch der Kündigung anzuhören

§ nach Fristablauf ist nur noch ordentliche Kündigung möglich
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WMS Treuhand GbR
Martinsburg 15
49078 Osnabrück
Telefon: +49 541-94422-0
Telefax: +49 541-94422-44
www.wms-treuhand.de

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