Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

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Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

vom 20. April 2016

345.
Finanzverwaltung, Zinssätze 2017 im Kontokorrentverkehr

IDG-Status: öffentlich

1.   Zweck der Vorlage
Für die im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung stehenden Stellen sind die für das
kommende Budget- oder Rechnungsjahr geltenden Zinssätze jeweils im Voraus festzulegen.
2.   Zinsfestlegung
Nachfolgend wird die Zinsfestlegung für die einzelnen Kategorien von Kontokorrenten kom-
mentiert.
2.1 Verzinsliche stadtinterne Kontokorrente
Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe, Betriebsrechnungsstellen und Dienstabteilungen
mit Globalbudget
Der Zinssatz für Guthaben der Stadt auf den Betriebskontokorrenten der Gemeindebetriebe,
Betriebsrechnungsstellen (ohne Liegenschaftenverwaltung) und Dienstabteilungen mit Glo-
balbudget soll sich wie in den vergangenen Jahren an den städtischen Selbstkosten für die
extern zu beschaffenden Fremdmittel orientieren, da hier zwischen Mittelbeschaffung und
Mittelverwendung ein direkter Zusammenhang besteht. Die konsolidierten, externen Schul-
den werden Ende 2017 voraussichtlich rund 5,93 Milliarden Franken betragen. Sie erfordern
auf Jahresbasis einen Zinsaufwand (inklusive Kommissionen, Gebühren und Kassahal-
tungskosten) von rund 118,6 Millionen Franken, was einen gerundeten Satz von 2,00 Pro-
zent ergibt. Der interne Verrechnungssatz (Selbstkostensatz) für das Jahr 2017 liegt somit
bei 2,00 Prozent und vermindert sich gegenüber dem Vorjahreswert von 2,125 Prozent um
12,5 Basispunkte. Die Schulden der Stadt auf den Betriebskontokorrenten werden im Jahr
2017 und wie in den vergangenen Jahren im Sinne einer marktüblichen Unterscheidung zwi-
schen Soll- und Habenzinsen unterschiedlich, d. h., zu einem gegenüber dem Vorjahr unver-
änderten Satz von 0,25 Prozent im Jahr verzinst. Die Anwendung dieses Satzes lässt sich
dadurch begründen, dass es sich um eine vergleichsweise mittelfristige Anlage auf den ent-
sprechenden Kontokorrenten bei der Stadt handelt.
Liegenschaftenverwaltung
Am 28. November 2007 setzte der Bundesrat die geänderte Verordnung zum Mietrecht
(VMWG) per 1. Januar 2008 in Kraft. Seither gilt für Mietzinsanpassungen der Referenzzins-
satz, welcher vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) vierteljährlich erho-
ben und vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publiziert wird. Zwischen der Miet-
zinskalkulation der Liegenschaftenverwaltung und der Verzinsung ihrer Guthaben und
Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrent der Finanzverwaltung besteht ein enger Zusammen-
hang, so dass für die Verzinsung des Kontokorrents der Referenzzinssatz massgebend ist.
Der Anwendungszeitpunkt, ab dem das Kontokorrent zum Referenzzinssatz zu verzinsen ist
bzw. nachfolgende Zinssatzanpassungen an den Referenzzinssatz, richten sich nach dem
Zeitpunkt der Mietzinsanpassung durch die Liegenschaftenverwaltung. Im Sinne einer
zweckmässigen Vereinheitlichung und aufgrund der Erwägungen in den Zinssatzbeschlüs-

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sen der Vorjahre, richtet sich die Verzinsung sämtlicher Rechnungskreise der Liegenschaf-
tenverwaltung nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz. Dieser liegt seit dem 2. Juni
2015 bei 1,75 Prozent und wird seit dem 1. November 2015 durch die Liegenschaftenverwal-
tung für die Berechnung der Mietzinsen angewendet.
Übrige verzinsliche stadtinterne Kontokorrente
Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf den übrigen stadtinternen Kontokorrenten (Legate /
Fonds) richtet sich in der Regel nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen ab-
züglich 100 Basispunkte. Ergibt sich nach dem Abzug der 100 Basispunkte ein negativer
Wert, gilt bis auf Weiteres ein Zinssatz von 0,00 Prozent.
Der massgebende Ansatz wird jährlich auf Basis der von der Schweizerischen Nationalbank
publizierten Tageswerte durch die Finanzverwaltung festgelegt. Dieser Zinssatz gilt auch für
das Unterkonto der Spezialfinanzierung des ewz für die Fondsmittel «naturemade-star».
Für das Budget 2017 wird ein Prognosewert von 0,17 Prozent verwendet. Dieser Wert ent-
spricht dem Durchschnitt der von den Kreditinstituten prognostizierten Rendite von
10-jährigen Bundesanleihen (12-Monats-Prognose, Stand 4. März 2016).
Bevölkerungsamt
Die beim Bevölkerungsamt geleisteten Vorauszahlungen für Grabbepflanzung und -unterhalt
werden bis auf Weiteres zu 0,50 Prozent verzinst (STRB Nr. 853/2010).
Tiefbauamt
Die zugunsten des Tiefbauamts zu leistenden Kautionen sind zum Zinssatz der Zürcher Kan-
tonalbank (ZKB) für Sparkonten zu verzinsen (STRB Nr. 1072/2003).
2.2 Kontokorrente mit Dritten
Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW) und Stiftung Wohnungen für kinderreiche
Familien
Im Zuge der Entflechtung und Loslösung des Zahlungsverkehrs dieser beiden Stiftungen
vom städtischen Zahlungsverkehr wurden die beiden Kontokorrente per 1. Januar 2016 auf-
gehoben. Aus diesem Grund entfällt die Festlegung von massgebenden Zinssätzen.
Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH)
Der Zahlungsverkehr der PKZH wurde ebenfalls per 1. Januar 2016 vom städtischen Zah-
lungsverkehr entflechtet und losgelöst. Das Betriebskontokorrent wurde per 1. Januar 2016
aufgehoben. Die Festlegung von massgebenden Zinssätzen entfällt.
Hingegen wird der PKZH basierend auf STRB Nr. 865/2015 weiterhin eine Kreditlimite von
100 Millionen Franken während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr bei ausserordentlichen
Situationen auf den Kapitalmärkten zwecks Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft ein-
geräumt. Die Verzinsung bei einer allfälligen Beanspruchung richtet sich nach dem Selbst-
kostensatz der Stadt Zürich.
Der Barwert der zu amortisierenden Einkaufssummen der Pensionskasse gemäss
STRB Nr. 1160/1994 wird weiterhin zum damaligen versicherungstechnischen Zinsfuss von
4,00 Prozent verzinst.

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Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)
Die UVZ soll weiterhin die Möglichkeit haben, ihr Vermögen oder einen Teil davon bei der
Finanzverwaltung anzulegen. Die Konditionen wurden mit STRB Nr. 865/2015 ab 1. Januar
2016 neu geregelt. Insbesondere kann die Höhe der Anlagelimite bei Bedarf angepasst wer-
den. Die Verzinsung richtet sich hingegen weiterhin nach dem Kassazinssatz für 10-jährige
Bundesanleihen. Für das Budget 2017 wird ein Zinssatz von 0,17 Prozent angenommen. Es
gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent.
Pensionskasse des Opernhauses Zürich
Die Kontokorrentschuld der Stadt wird zum Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen
verzinst, solange dieses Konto vorwiegend Anlagecharakter hat. Für das Budget 2017 wird
ein Zinssatz von 0,17 Prozent angenommen. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von
0,00 Prozent.
Übrige Kontokorrente mit Dritten
Guthaben der Stadt auf den Kontokorrenten der Parking Zürich AG, der öffentlich-rechtlichen
Anstalt Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime
(ZKJ) sind zum Selbstkostensatz zu verzinsen, ebenso das Dotationskapital der AOZ. Der
Zinssatz für Schulden der Stadt auf diesen Kontokorrenten richtet sich nach dem Kassazins-
satz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich 100 Basispunkte. Es gilt bis auf Weiteres ein
Mindestzinssatz von 0,00 Prozent.
Weitere Kontokorrentguthaben gegenüber Dritten werden mit marktüblichen Zinssätzen be-
lastet; dies bedeutet für bestehende und künftige Verhältnisse dieser Kategorie in der Regel
die Anwendung des Selbstkostensatzes.
Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf weiteren Kontokorrenten mit Dritten richtet sich fall-
weise nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich 100 Basispunkten
(Mindestsatz bis auf Weiteres 0,00 Prozent) nach dem Zinssatz der Zürcher Kantonalbank
für Sparkonten oder nach den vertraglichen Bestimmungen.
Bei den Positionen, deren Verzinsung sich nach dem Zinssatz der ZKB für Sparkonten rich-
tet, gilt folgende Regelung: Bei gesplitteten massgebenden ZKB-Referenzzinssätzen, d. h.,
bei unterschiedlichen Verzinsungen je nach Höhe der Einlage, gilt für die Verzinsung durch
die Stadt in der Regel jeweils der niedrigere Ansatz, unabhängig von der Höhe der Einlage.
Diese Regelung gilt auch für die Verzinsung der Kautionen des Tiefbauamts (Ziff. 2.1).
3.   Weitere Zinsfestlegungen
3.1 Immobilien-Bewirtschaftung
Gemäss STRB Nr. 777/2011 gelangt seit dem Budgetjahr 2014 das neue Verrechnungsmo-
dell zur Anwendung. Gestützt auf die mit selbem STRB genehmigte Dokumentation «IMMO-
Dienstleistungen» (Ziff. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4) gilt als Zinssatz für die Kapitalverzinsung für
die Budgets 2014–2017 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember
2020 der erstmalig für das Budgetjahr 2014 festgelegte Selbstkostensatz für die extern zu
beschaffenden Fremdmittel von 2,625 Prozent für die Berechnung der Basismiete in IMMO-
Objekten bzw. 1,313 Prozent (hälftiger Selbstkostensatz) in zugemieteten Objekten. Die
erstmalige Neufestlegung des Zinssatzes gemäss dem derzeit gültigen Verrechnungsmodell
für die Budgetjahre 2018–2021 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis
31. Dezember 2024 wird im Rahmen des Zinssatzbeschlusses für das Jahr 2018 erfolgen.

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3.2 Darlehen des Kantons Zürich an die Stadtspitäler Waid und Triemli
Im Zuge des neuen Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) wurden die Staats-
beiträge des Kantons, die er vor dem 1. Januar 2012 an die beiden Stadtspitäler geleistet
hat, in amortisierbare Darlehen von anfänglich insgesamt 273,2 Millionen Franken mit Lauf-
zeiten bis 2046 umgewandelt. Die Umwandlung basiert auf der Verordnung über die Um-
wandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) vom 5. Oktober 2011 und wurde mit-
tels separaten Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 4. Juli 2012 erlassen. Der Stand
dieser Darlehen beim Kanton beträgt per 1. Januar 2016 insgesamt rund 195,6 Millionen
Franken und verteilt sich wie folgt auf die beiden Spitäler:
Stadtspital Waid      Fr. 66,0 Mio.
Stadtspital Triemli   Fr. 129,6 Mio.
Total                 Fr. 195,6 Mio.
Die beiden Darlehen sind von den Stadtspitälern zum Zinssatz des Kantons (2016: 1,50 Pro-
zent, 2017: noch nicht festgelegt) zu verzinsen.
Im Sinne einer Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung und zwecks Vermeidung bzw. Mi-
nimierung von Negativzinsen aufgrund der saisonal bedingt hohen Liquidität der Stadt wur-
den die Darlehen durch das Gesundheits- und Umweltdepartement vorzeitig per Ende April
2016 gekündigt.
Um eine zinsmässige Benachteiligung der beiden Spitäler zu vermeiden, werden die beiden
Verbindlichkeiten auf separaten Kontokorrenten ausgewiesen und gegenüber der Stadt wei-
terhin höchstens zum jeweiligen Zinssatz des Kantons verzinst. Sollte der Zinssatz des Kan-
tons über demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der
Stadt zur Anwendung. Am bisherigen Amortisationsplan, der eine vollständige Tilgung der
Darlehen bis 2046 vorsieht, wird festgehalten.
Auf Antrag des Vorstehers des Finanzdepartements beschliesst der Stadtrat:
1.   Die Zinssätze im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung werden für das Jahr
     2017 wie folgt festgelegt (Zahlen des Vorjahres gemäss STRB Nr. 346/2015 und, wo
     notwendig, gemäss den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres):
                                                        2017           Vorjahr
                                                          %              %
     Verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente
     Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe
     Betriebsrechnungsstellen
     (ohne Liegenschaftenverwaltung),
     Dienstabteilungen mit Globalbudget
     Guthaben der Stadt                                 2,00           2,125
     Schulden der Stadt                                 0,25           0,25
     Liegenschaftenverwaltung (alle Rechnungskreise)    1,751          2,00
     Übrige verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente
     Legate / Fonds, weitere                            0,002          0,00
     Vorauszahlungen für Grabbepflanzungen und          0,50           0,50
     -unterhalt durch Bevölkerungsamt
     Kautionen des Tiefbauamts                          0,003          0,00

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Kontokorrente mit Dritten
     Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH)
     Barwert der zu amortisierenden Einkaufssumme                    4,00             4,00
     Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)                           0,174            0,38
     Pensionskasse Opernhaus Zürich                                  0,174            0,38
     Übrige Kontokorrente mit Dritten
     Parking Zürich AG
     Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
     Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (ZKJ)
     Guthaben der Stadt                                              2,00                2,125
     Schulden der Stadt                                              0,002               0,00

     weitere                                                         i.d.R. marktüblich oder gem. den
                                                                     vertraglichen Bestimmungen
     Immobilien-Bewirtschaftung
     Kapitalzinssatz für die Berechnung der Basismiete
     – in IMMO-Objekten                                              2,6255           2,625
     – in zugemieteten Objekten                                      1,3135           1,313
     Darlehen Stadtspitäler                                          pendent6         1,50
     1
      Die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rech-
     nungsjahres, d. h. nach dem effektiv gültigen Referenzzinssatz und dem Zeitpunkt der Mietzinsanpas-
     sungen bei den Wohnliegenschaften. Seit 1. November 2015 liegt der Satz bei 1,75 Prozent.
     2 Es wird für 2017 mit einem Satz von 0,00 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rech-

     nung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz
     beträgt bis auf Weiteres 0,00 Prozent.
     3 Seit 16. Februar 2015 0,00 Prozent, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den

     tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Bei einem gesplitteten Referenzsatz der Zürcher
     Kantonalbank gilt in der Regel der niedrigere Ansatz (s. Ausführungen in den Erwägungen).
     4 Es wird für 2017 mit einem Satz von 0,17 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rechnung
     richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz be-
     trägt bis auf Weiteres 0,00 Prozent.
     5 Gültigkeit dieser Sätze für die Budgets 2014–2017 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden
     bis 31. Dezember 2020.
     6
      Es gilt höchstens der jeweilige Zinssatz des Kantons (2016: 1,50 Prozent). Zum Zeitpunkt der Wei-
     sungserstellung war der Zinssatz für 2017 noch nicht festgelegt. Sollte der Zinssatz des Kantons über
     demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der Stadt zur Anwendung.

2.   Mitteilung an die Departementsvorstehenden und Dienstabteilungen, die Stadtschreibe-
     rin, den Rechtskonsulenten, die Finanzverwaltung, die Stiftung Wohnungen für kinder-
     reiche Familien, die Unfallversicherung, die Pensionskasse, die Stiftung Alterswohnun-
     gen der Stadt Zürich und die Asyl-Organisation Zürich.
Für getreuen Auszug
der stellvertretende Stadtschreiber

Michael Lamatsch

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