Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
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Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 20. April 2016 345. Finanzverwaltung, Zinssätze 2017 im Kontokorrentverkehr IDG-Status: öffentlich 1. Zweck der Vorlage Für die im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung stehenden Stellen sind die für das kommende Budget- oder Rechnungsjahr geltenden Zinssätze jeweils im Voraus festzulegen. 2. Zinsfestlegung Nachfolgend wird die Zinsfestlegung für die einzelnen Kategorien von Kontokorrenten kom- mentiert. 2.1 Verzinsliche stadtinterne Kontokorrente Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe, Betriebsrechnungsstellen und Dienstabteilungen mit Globalbudget Der Zinssatz für Guthaben der Stadt auf den Betriebskontokorrenten der Gemeindebetriebe, Betriebsrechnungsstellen (ohne Liegenschaftenverwaltung) und Dienstabteilungen mit Glo- balbudget soll sich wie in den vergangenen Jahren an den städtischen Selbstkosten für die extern zu beschaffenden Fremdmittel orientieren, da hier zwischen Mittelbeschaffung und Mittelverwendung ein direkter Zusammenhang besteht. Die konsolidierten, externen Schul- den werden Ende 2017 voraussichtlich rund 5,93 Milliarden Franken betragen. Sie erfordern auf Jahresbasis einen Zinsaufwand (inklusive Kommissionen, Gebühren und Kassahal- tungskosten) von rund 118,6 Millionen Franken, was einen gerundeten Satz von 2,00 Pro- zent ergibt. Der interne Verrechnungssatz (Selbstkostensatz) für das Jahr 2017 liegt somit bei 2,00 Prozent und vermindert sich gegenüber dem Vorjahreswert von 2,125 Prozent um 12,5 Basispunkte. Die Schulden der Stadt auf den Betriebskontokorrenten werden im Jahr 2017 und wie in den vergangenen Jahren im Sinne einer marktüblichen Unterscheidung zwi- schen Soll- und Habenzinsen unterschiedlich, d. h., zu einem gegenüber dem Vorjahr unver- änderten Satz von 0,25 Prozent im Jahr verzinst. Die Anwendung dieses Satzes lässt sich dadurch begründen, dass es sich um eine vergleichsweise mittelfristige Anlage auf den ent- sprechenden Kontokorrenten bei der Stadt handelt. Liegenschaftenverwaltung Am 28. November 2007 setzte der Bundesrat die geänderte Verordnung zum Mietrecht (VMWG) per 1. Januar 2008 in Kraft. Seither gilt für Mietzinsanpassungen der Referenzzins- satz, welcher vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) vierteljährlich erho- ben und vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publiziert wird. Zwischen der Miet- zinskalkulation der Liegenschaftenverwaltung und der Verzinsung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrent der Finanzverwaltung besteht ein enger Zusammen- hang, so dass für die Verzinsung des Kontokorrents der Referenzzinssatz massgebend ist. Der Anwendungszeitpunkt, ab dem das Kontokorrent zum Referenzzinssatz zu verzinsen ist bzw. nachfolgende Zinssatzanpassungen an den Referenzzinssatz, richten sich nach dem Zeitpunkt der Mietzinsanpassung durch die Liegenschaftenverwaltung. Im Sinne einer zweckmässigen Vereinheitlichung und aufgrund der Erwägungen in den Zinssatzbeschlüs- 345/20.04.2016 1
sen der Vorjahre, richtet sich die Verzinsung sämtlicher Rechnungskreise der Liegenschaf- tenverwaltung nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz. Dieser liegt seit dem 2. Juni 2015 bei 1,75 Prozent und wird seit dem 1. November 2015 durch die Liegenschaftenverwal- tung für die Berechnung der Mietzinsen angewendet. Übrige verzinsliche stadtinterne Kontokorrente Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf den übrigen stadtinternen Kontokorrenten (Legate / Fonds) richtet sich in der Regel nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen ab- züglich 100 Basispunkte. Ergibt sich nach dem Abzug der 100 Basispunkte ein negativer Wert, gilt bis auf Weiteres ein Zinssatz von 0,00 Prozent. Der massgebende Ansatz wird jährlich auf Basis der von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswerte durch die Finanzverwaltung festgelegt. Dieser Zinssatz gilt auch für das Unterkonto der Spezialfinanzierung des ewz für die Fondsmittel «naturemade-star». Für das Budget 2017 wird ein Prognosewert von 0,17 Prozent verwendet. Dieser Wert ent- spricht dem Durchschnitt der von den Kreditinstituten prognostizierten Rendite von 10-jährigen Bundesanleihen (12-Monats-Prognose, Stand 4. März 2016). Bevölkerungsamt Die beim Bevölkerungsamt geleisteten Vorauszahlungen für Grabbepflanzung und -unterhalt werden bis auf Weiteres zu 0,50 Prozent verzinst (STRB Nr. 853/2010). Tiefbauamt Die zugunsten des Tiefbauamts zu leistenden Kautionen sind zum Zinssatz der Zürcher Kan- tonalbank (ZKB) für Sparkonten zu verzinsen (STRB Nr. 1072/2003). 2.2 Kontokorrente mit Dritten Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW) und Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien Im Zuge der Entflechtung und Loslösung des Zahlungsverkehrs dieser beiden Stiftungen vom städtischen Zahlungsverkehr wurden die beiden Kontokorrente per 1. Januar 2016 auf- gehoben. Aus diesem Grund entfällt die Festlegung von massgebenden Zinssätzen. Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) Der Zahlungsverkehr der PKZH wurde ebenfalls per 1. Januar 2016 vom städtischen Zah- lungsverkehr entflechtet und losgelöst. Das Betriebskontokorrent wurde per 1. Januar 2016 aufgehoben. Die Festlegung von massgebenden Zinssätzen entfällt. Hingegen wird der PKZH basierend auf STRB Nr. 865/2015 weiterhin eine Kreditlimite von 100 Millionen Franken während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr bei ausserordentlichen Situationen auf den Kapitalmärkten zwecks Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft ein- geräumt. Die Verzinsung bei einer allfälligen Beanspruchung richtet sich nach dem Selbst- kostensatz der Stadt Zürich. Der Barwert der zu amortisierenden Einkaufssummen der Pensionskasse gemäss STRB Nr. 1160/1994 wird weiterhin zum damaligen versicherungstechnischen Zinsfuss von 4,00 Prozent verzinst. 345/20.04.2016 2
Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Die UVZ soll weiterhin die Möglichkeit haben, ihr Vermögen oder einen Teil davon bei der Finanzverwaltung anzulegen. Die Konditionen wurden mit STRB Nr. 865/2015 ab 1. Januar 2016 neu geregelt. Insbesondere kann die Höhe der Anlagelimite bei Bedarf angepasst wer- den. Die Verzinsung richtet sich hingegen weiterhin nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen. Für das Budget 2017 wird ein Zinssatz von 0,17 Prozent angenommen. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. Pensionskasse des Opernhauses Zürich Die Kontokorrentschuld der Stadt wird zum Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen verzinst, solange dieses Konto vorwiegend Anlagecharakter hat. Für das Budget 2017 wird ein Zinssatz von 0,17 Prozent angenommen. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. Übrige Kontokorrente mit Dritten Guthaben der Stadt auf den Kontokorrenten der Parking Zürich AG, der öffentlich-rechtlichen Anstalt Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (ZKJ) sind zum Selbstkostensatz zu verzinsen, ebenso das Dotationskapital der AOZ. Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf diesen Kontokorrenten richtet sich nach dem Kassazins- satz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich 100 Basispunkte. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. Weitere Kontokorrentguthaben gegenüber Dritten werden mit marktüblichen Zinssätzen be- lastet; dies bedeutet für bestehende und künftige Verhältnisse dieser Kategorie in der Regel die Anwendung des Selbstkostensatzes. Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf weiteren Kontokorrenten mit Dritten richtet sich fall- weise nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich 100 Basispunkten (Mindestsatz bis auf Weiteres 0,00 Prozent) nach dem Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Sparkonten oder nach den vertraglichen Bestimmungen. Bei den Positionen, deren Verzinsung sich nach dem Zinssatz der ZKB für Sparkonten rich- tet, gilt folgende Regelung: Bei gesplitteten massgebenden ZKB-Referenzzinssätzen, d. h., bei unterschiedlichen Verzinsungen je nach Höhe der Einlage, gilt für die Verzinsung durch die Stadt in der Regel jeweils der niedrigere Ansatz, unabhängig von der Höhe der Einlage. Diese Regelung gilt auch für die Verzinsung der Kautionen des Tiefbauamts (Ziff. 2.1). 3. Weitere Zinsfestlegungen 3.1 Immobilien-Bewirtschaftung Gemäss STRB Nr. 777/2011 gelangt seit dem Budgetjahr 2014 das neue Verrechnungsmo- dell zur Anwendung. Gestützt auf die mit selbem STRB genehmigte Dokumentation «IMMO- Dienstleistungen» (Ziff. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4) gilt als Zinssatz für die Kapitalverzinsung für die Budgets 2014–2017 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember 2020 der erstmalig für das Budgetjahr 2014 festgelegte Selbstkostensatz für die extern zu beschaffenden Fremdmittel von 2,625 Prozent für die Berechnung der Basismiete in IMMO- Objekten bzw. 1,313 Prozent (hälftiger Selbstkostensatz) in zugemieteten Objekten. Die erstmalige Neufestlegung des Zinssatzes gemäss dem derzeit gültigen Verrechnungsmodell für die Budgetjahre 2018–2021 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember 2024 wird im Rahmen des Zinssatzbeschlusses für das Jahr 2018 erfolgen. 345/20.04.2016 3
3.2 Darlehen des Kantons Zürich an die Stadtspitäler Waid und Triemli Im Zuge des neuen Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) wurden die Staats- beiträge des Kantons, die er vor dem 1. Januar 2012 an die beiden Stadtspitäler geleistet hat, in amortisierbare Darlehen von anfänglich insgesamt 273,2 Millionen Franken mit Lauf- zeiten bis 2046 umgewandelt. Die Umwandlung basiert auf der Verordnung über die Um- wandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) vom 5. Oktober 2011 und wurde mit- tels separaten Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 4. Juli 2012 erlassen. Der Stand dieser Darlehen beim Kanton beträgt per 1. Januar 2016 insgesamt rund 195,6 Millionen Franken und verteilt sich wie folgt auf die beiden Spitäler: Stadtspital Waid Fr. 66,0 Mio. Stadtspital Triemli Fr. 129,6 Mio. Total Fr. 195,6 Mio. Die beiden Darlehen sind von den Stadtspitälern zum Zinssatz des Kantons (2016: 1,50 Pro- zent, 2017: noch nicht festgelegt) zu verzinsen. Im Sinne einer Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung und zwecks Vermeidung bzw. Mi- nimierung von Negativzinsen aufgrund der saisonal bedingt hohen Liquidität der Stadt wur- den die Darlehen durch das Gesundheits- und Umweltdepartement vorzeitig per Ende April 2016 gekündigt. Um eine zinsmässige Benachteiligung der beiden Spitäler zu vermeiden, werden die beiden Verbindlichkeiten auf separaten Kontokorrenten ausgewiesen und gegenüber der Stadt wei- terhin höchstens zum jeweiligen Zinssatz des Kantons verzinst. Sollte der Zinssatz des Kan- tons über demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der Stadt zur Anwendung. Am bisherigen Amortisationsplan, der eine vollständige Tilgung der Darlehen bis 2046 vorsieht, wird festgehalten. Auf Antrag des Vorstehers des Finanzdepartements beschliesst der Stadtrat: 1. Die Zinssätze im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung werden für das Jahr 2017 wie folgt festgelegt (Zahlen des Vorjahres gemäss STRB Nr. 346/2015 und, wo notwendig, gemäss den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres): 2017 Vorjahr % % Verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe Betriebsrechnungsstellen (ohne Liegenschaftenverwaltung), Dienstabteilungen mit Globalbudget Guthaben der Stadt 2,00 2,125 Schulden der Stadt 0,25 0,25 Liegenschaftenverwaltung (alle Rechnungskreise) 1,751 2,00 Übrige verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente Legate / Fonds, weitere 0,002 0,00 Vorauszahlungen für Grabbepflanzungen und 0,50 0,50 -unterhalt durch Bevölkerungsamt Kautionen des Tiefbauamts 0,003 0,00 345/20.04.2016 4
Kontokorrente mit Dritten Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) Barwert der zu amortisierenden Einkaufssumme 4,00 4,00 Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 0,174 0,38 Pensionskasse Opernhaus Zürich 0,174 0,38 Übrige Kontokorrente mit Dritten Parking Zürich AG Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (ZKJ) Guthaben der Stadt 2,00 2,125 Schulden der Stadt 0,002 0,00 weitere i.d.R. marktüblich oder gem. den vertraglichen Bestimmungen Immobilien-Bewirtschaftung Kapitalzinssatz für die Berechnung der Basismiete – in IMMO-Objekten 2,6255 2,625 – in zugemieteten Objekten 1,3135 1,313 Darlehen Stadtspitäler pendent6 1,50 1 Die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rech- nungsjahres, d. h. nach dem effektiv gültigen Referenzzinssatz und dem Zeitpunkt der Mietzinsanpas- sungen bei den Wohnliegenschaften. Seit 1. November 2015 liegt der Satz bei 1,75 Prozent. 2 Es wird für 2017 mit einem Satz von 0,00 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rech- nung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz beträgt bis auf Weiteres 0,00 Prozent. 3 Seit 16. Februar 2015 0,00 Prozent, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Bei einem gesplitteten Referenzsatz der Zürcher Kantonalbank gilt in der Regel der niedrigere Ansatz (s. Ausführungen in den Erwägungen). 4 Es wird für 2017 mit einem Satz von 0,17 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz be- trägt bis auf Weiteres 0,00 Prozent. 5 Gültigkeit dieser Sätze für die Budgets 2014–2017 und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember 2020. 6 Es gilt höchstens der jeweilige Zinssatz des Kantons (2016: 1,50 Prozent). Zum Zeitpunkt der Wei- sungserstellung war der Zinssatz für 2017 noch nicht festgelegt. Sollte der Zinssatz des Kantons über demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der Stadt zur Anwendung. 2. Mitteilung an die Departementsvorstehenden und Dienstabteilungen, die Stadtschreibe- rin, den Rechtskonsulenten, die Finanzverwaltung, die Stiftung Wohnungen für kinder- reiche Familien, die Unfallversicherung, die Pensionskasse, die Stiftung Alterswohnun- gen der Stadt Zürich und die Asyl-Organisation Zürich. Für getreuen Auszug der stellvertretende Stadtschreiber Michael Lamatsch 345/20.04.2016 5
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