Basisdokumente - Bank Cler

 
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Basisdokumente
8.21

       Bank Cler AG   Telefon 0800 88 99 66   www.cler.ch   Seite 1/43
Inhaltsverzeichnis

       Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                                           3

       Depotreglement                                                                  7

       Bedingungen für die Benützung der Visa Debit der Bank Cler                     10

       Bestimmungen der Bank Cler zur Nutzung von one                                 17

       Bedingungen für die Benützung der Bank Cler Maestro Karte                      26

       Bedingungen für die Benützung der Bank Cler Bankkarte                          29

       Bedingungen für das E-Banking                                                  31

       Supercard Teilnahmebedingungen für Kundinnen und Kunden der Bank Cler          35

       Besondere Bedingungen für SEPA-Transaktionen                                   36

       Wichtige Information betreffend grenzüberschreitende Zahlungsaufträge          38

       Bedingungen für die elektronische Kommunikation                                39

       Information an unsere Kundinnen und Kunden –
       Vermeidung von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten                   41

       Erläuterungen zur steuerlichen Selbstauskunft                                  43
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

       Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer klaren              Tritt ein Schaden oder anderer Nachteil ein, ohne dass die
       Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem             Bank oder der Kunde ihre Sorgfalt verletzt haben, so trägt ihn
       Kunden und der Bank. Vorbehalten bleiben besondere              diejenige Partei, in deren Einflussbereich die Ursache zur
       Vereinbarungen. Für einzelne Geschäftsarten gelten ausser-      schädigenden Handlung gesetzt wurde. Für Schäden oder
       dem Sonderbestimmungen der Bank und die jeweiligen              andere Nachteile aus Übermittlungsfehlern, technischen
       Usanzen.                                                        Störungen und rechtswidrigen Eingriffen in Geräte oder
                                                                       Software des Kunden übernimmt die Bank keine Haftung.
       Aus Gründen besserer Verständlichkeit wird im Folgenden
       ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet, wobei     Die Bank ist jederzeit befugt, im Verkehr mit dem Kunden und
       diese auch die Kundinnen der Bank umfasst.                      seinen Bevollmächtigten die ihr angemessen erscheinenden
                                                                       Massnahmen zur Überprüfung der Legitimation zu treffen.
       1. Verfügungsberechtigung                                       Schäden aus dadurch entstehenden Verzögerungen trägt der
       Die der Bank bekanntgegebenen Verfügungsberech­tigungen         Kunde.
       gelten ihr gegenüber bis zur ausdrücklichen Mitteilung einer
       Änderung, und zwar ohne Rücksicht auf anderslautende            3. Mangelnde Handlungsfähigkeit
       Registereintragungen und Veröffentlichungen. Sofern ein         Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über mangeln-
       Konto oder ein Depot auf mehrere Personen lautet, können        de Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder anderer
       ohne gegenteilige Vereinbarung die Berechtigten darüber nur     für ihn handelnder Dritter zu informieren. Unterlässt er dies
       gemeinsam verfügen.                                             oder liegt mangelnde Handlungsfähigkeit beim Kunden selbst
                                                                       vor, trägt er den Schaden, der aus mangelnder Handlungs­
       2. Legitimationsprüfung und Sorgfaltspflichten                  fähigkeit entsteht, soweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder
       Die Bank hat die Legitimationsprüfung mit der geschäftsübli-    Hilfspersonen nicht die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt
       chen Sorgfalt vorzunehmen.                                      haben.

       Schäden oder andere Nachteile, die trotzdem aus dem             4. Mitteilungen der Bank und Übermittlungsfehler
       Nichterkennen von Legitimationsmängeln wie namentlich aus       Die Bank ist ermächtigt, via Post, Telefon, elektronische Kanä-
       Unterschriften- und Dokumentenfälschung oder Manipulation       le (z.B. E-Mail, Telefax, SMS, Online Banking, mobile Applika­
       elektronischer Übermittlungen entstehen, trägt der Kunde,       tionen und andere elektronische Kommunikations­kanäle)
       sofern die Bank die Legitimationsprüfung mit der geschäfts-     sowie anderen Übermittlungs- und Transportarten an die vom
       üblichen Sorgfalt vorgenommen hat.                              Kunden oder von seinen Bevollmächtigten gegenüber der
                                                                       Bank benutzten oder explizit angegebenen Kontaktdaten zu
       Insbesondere besteht keine Pflicht der Bank, vom Kunden         kommunizieren.
       oder von einem Bevollmächtigten an die Bank übermittelte
       Informationen und Instruktionen mit anderen Informationen       Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über die ihr gemeldeten
       und Instruktionen des Kunden abzugleichen.                      Angaben über sich oder seine Bevollmächtigten, z.B. Namen,
                                                                       Adresse, Domizil, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc., auf
       Der Kunde hat seine Bankunterlagen sorgfältig aufzubewah-       dem aktuellen Stand zu halten.
       ren, damit Unbefugte nicht auf die darin enthaltenen
       Informationen zugreifen können. Erteilt er Weisungen, so        Mitteilungen der Bank gelten als rechtswirksam erfolgt, wenn
       beachtet der Kunde alle Vorsichtsmassnahmen, welche das         sie an die letzten vom Kunden bekanntgegebenen Kontaktda-
       Risiko von Betrügereien vermindern. Elektronische Legitima­     ten abgesandt oder gemäss Weisung des Kunden anderweitig
       tionsmittel (inkl. Passwörter und Codes) hält er geheim,        deponiert worden sind.
       bewahrt sie getrennt voneinander auf und befolgt allfällige
       Sicherheitsempfehlungen der Bank zu den elektronischen          Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im physischen
       Dienstleistungen/Produkten, um Missbräuche zu verhindern.       oder elektronischen Besitz der Bank befindlichen Kopien oder
       Stellt der Kunde Unregelmässigkeiten fest, teilt er diese der   Versandlisten.
       Bank umgehend mit. Schäden, die auf einer Verletzung dieser
       Sorgfaltspflichten beruhen, trägt der Kunde.                    Die Bank kann dem Kunden mittels Publikation im Internet
                                                                       (unter www.cler.ch) rechtlich relevante Informationen,
       Die Bank trifft angemessene Massnahmen, um Betrügereien         Bedingungen und Dokumente zugänglich machen sowie ihre
       zu erkennen und zu verhindern. Verletzt sie dabei die ge-       Informations-, Aufklärungs- und Bekannt­machungspflichten
       schäftsübliche Sorgfalt, übernimmt sie den eingetretenen        (z.B. enthalten in Finanzmarktregulierungen betreffend
       Schaden.                                                        Anlegerschutz und Transparenz) erfüllen.
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       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66   www.cler.ch                                                                 Seite 3/43
Die Bank wendet bei der Benützung von Post, Telefon,             insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit für den Kunden
       elektronischen Kanälen oder anderen Übermittlungs- und           getätigten Transaktionen oder für den Kunden gehaltenen
       Transportarten die geschäftsübliche Sorgfalt an. Sie trägt den   Vermögenswerten von Dritten (einschliesslich Emittenten,
       Schaden namentlich aus Verlusten, Verspätungen, Unregel-         Liquidatoren, Sachwaltern, Konkursverwaltern, Institutionen
       mässigkeiten, Doppelausfertigungen oder aus technischen          und Behörden) in Anspruch genommen wird.
       Störungen und Betriebsausfällen, soweit sie die geschäftsübli-
       che Sorgfalt verletzt hat. Soweit die Bank die geschäftsübli-    Befindet sich der Kunde mit seiner Leistung im Verzug, so
       che Sorgfalt angewendet hat, trägt der Kunde diesen              kann die Bank nach ihrer Wahl, auch bezüglich der Reihenfol-
       Schaden.                                                         ge, die Pfänder zwangsrechtlich oder freihändig verwerten
                                                                        oder unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts den Kunden
       5. Beanstandungen                                                auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben.
       Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung oder Nicht-
       oder Falschausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen        8. Konditionen, Steuern und Abgaben
       sind sofort, spätestens aber innerhalb der von der Bank          Die vereinbarten oder üblichen Konditionen (Zinsen, Gebühren
       allenfalls angesetzten Frist anzubringen.                        [inkl. Guthabengebühren], Kommissionen, Spesen) und
                                                                        Steuern werden dem Kunden nach Wahl der Bank umgehend,
       Treffen Dokumente oder Mitteilungen, die der Kunde erwartet      monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gutge-
       (z.B. Konto-/Depotauszüge, Börsenabrechnungen) nicht ein,        schrieben bzw. belastet. Lautet die Geschäftsbeziehung auf
       hat der Kunde die Bank unverzüglich zu benachrichtigen.          mehrere Personen, haften diese solidarisch.

       Beanstandungen von Konto- und Depotauszügen haben                Die aktuellen Konditionen und andere Belastungen richten
       innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Bank zu         sich nach einsehbaren Listen/Produktemerkblättern. Ände-
       erfolgen.                                                        rungen sind jederzeit, namentlich bei Veränderung der
                                                                        Geldmarktverhältnisse bzw. der Kosten und bei Neubeurtei-
       Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, gelten die Ausfüh-      lung der Geschäftsrisiken, durch Anpassung der Listen/
       rung bzw. Nichtausführung sowie die entsprechenden               Produktemerkblätter möglich. Der Kunde wird hierüber auf
       Mitteilungen und Auszüge als genehmigt.                          geeignete Weise vorgängig in Kenntnis gesetzt.

       In jedem Fall trägt der Kunde den Schaden, der durch eine        Änderungen oder neu eingeführte Konditionen gelten als
       verspätete Beanstandung entsteht.                                genehmigt, wenn der Kunde das betroffene Produkt bzw. die
                                                                        betroffene Dienstleistung nicht innert 30 Tagen ab Mitteilung
       6. Ausführung von Aufträgen                                      kündigt. Kündigungs- oder Rückzugsfristen gemäss besonde-
       Erteilt der Kunde einen oder mehrere Aufträge, die sein          ren Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
       verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit
       übersteigen, kann die Bank unabhängig vom Datum oder             Für Leistungen der Bank, die nicht in einer Liste/einem
       Zeitpunkt des Eingangs nach eigenem Ermessen bestimmen,          Produktemerkblatt enthalten sind, die aber im Auftrag des
       inwieweit sie einzelne Aufträge ganz oder teilweise ausführt.    Kunden oder in dessen mutmasslichem Interesse erbracht
                                                                        werden und die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu
       Werden Aufträge mangelhaft oder zu Unrecht nicht bzw.            erwarten sind, kann die Bank nach eigener Beurteilung eine
       nicht rechtzeitig ausgeführt und entsteht ein Schaden, haftet    angemessene Entschädigung erheben.
       die Bank höchstens für den Zinsausfall (gilt nicht für Börsen-
       aufträge).                                                       Etwaige Steuern und Abgaben, welche im Zusammenhang
                                                                        mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von
       Droht im Einzelfall ein darüber hinausgehender Schaden,          dieser erhoben werden oder welche die Bank aufgrund von
       muss der Kunde die Bank vorgängig auf diese Gefahr               schweizerischem oder ausländischem Recht, Staatsverträgen
       hinweisen, andernfalls trägt er diesen Schaden.                  oder von vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen
                                                                        Stellen (z.B. 30% Quellen­steuer gemäss dem US Foreign
       7. Pfand- und Verrechnungsrecht                                  Account Tax Compliance Act, FATCA) einbehalten muss,
       Die Bank hat an allen Kontoguthaben des Kunden und an            sowie die bei der Bank anfallenden Spesen gehen zulasten des
       allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des          Kunden bzw. können auf den Kunden überwälzt werden.
       Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein
       Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungs-     9. Fremde Währungen
       recht für alle ihre jeweils bestehenden oder zukünftigen         Die den Kundenguthaben in fremder Währung entsprechen-
       Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung        den Gegenanlagen werden in gleicher Währung inner- oder
       oder darauf, ob diese Ansprüche speziell sichergestellt sind.    ausserhalb des Landes der betreffenden Währung im Namen
                                                                        der Bank, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden,
       Dieses Pfand- und Verrechnungsrecht gilt auch für etwaige        angelegt. Der Kunde trägt anteilmässig im Verhältnis zu
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       Schadloshaltungs- bzw. Befreiungsansprüche der Bank,             seinen Guthaben jedes die Gesamtanlage treffende Risiko,

       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                                Seite 4/43
insbesondere aus gesetzlichen oder behördlichen Beschrän-         Unterlässt der Kunde nach einer von der Bank infolge
       kungen und Steuern und sonstigen Lasten in allen beteiligten      Kündigung der Geschäftsbeziehung oder Beschränkung von
       Ländern.                                                          Dienstleistungen angesetzten angemessenen Nachfrist, ihr
                                                                         mitzuteilen, wohin die vom Kunden bei der Bank hinterlegten
       Der Kunde kann über Guthaben in Fremdwährung durch Ver­-          Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann
       kauf oder Überweisungen ohne Weiteres verfügen. Anderwei-         die Bank die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie
       tige Verfügungsarten bedürfen der Zustimmung der Bank.            liquidieren. Den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben
                                                                         des Kunden kann die Bank mit befreiender Wirkung am vom
       Die Bank ist mangels anderslautender Instruktionen berech-        Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines
       tigt, Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträ-        Checks an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden
       gen in Schweizer Franken vorzunehmen – und zwar zum Kurs          senden.
       des Eingangs- bzw. Verarbeitungstages –, es sei denn, der
       Kunde besitze ein Konto in der entsprechenden Fremdwäh-           13. Feiertage
       rung. Wenn der Kunde nur Konten in Drittwährungen besitzt,        lm gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank sind die Samsta-
       kann die Bank den jeweiligen Betrag nach freiem Ermessen in       ge einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
       einer dieser Währungen gutschreiben bzw. belasten.
                                                                         14. Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing)
       10. Wechsel, Checks und andere Papiere                            Die Bank kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen ganz
       Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene        oder teilweise an Dienstleister (andere Banken und Rechts­
       unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzube-         einheiten des Konzerns Basler Kantonalbank oder Dritte)
       lasten. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Checks         innerhalb der Schweiz und ins Ausland auslagern. Im Rahmen
       nachträglich als gestohlen oder sonst abhanden gekommen,          der Auslagerungen kann es vorkommen, dass Daten an
       gefälscht oder mangelhaft erweisen. Bis zur Begleichung           Dienstleister übermittelt werden und dass diese Dienstleister
       eines Schuldsaldos verbleiben ihr die wechselrechtlichen,         ihrerseits weitere Dienstleister beiziehen. Sämtliche Dienst-
       checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des           leister sind an Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden.
       vollen Betrags der Wechsel, Checks und anderen Papiere mit
       Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichte-          15. Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen
       ten.                                                              Vorschriften
                                                                         Der Kunde ist für die Einhaltung von auf ihn sowie auf weitere
       11. Kündigung der Geschäftsbeziehungen                            an der Bankbeziehung bzw. an den Vermögenswerten
       Der Kunde und die Bank können Bankbeziehungen jederzeit           beteiligte Personen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
       per sofort oder auf einen späteren Termin kündigen. Insbeson-     (einschliesslich Steuergesetzen sowie Deklarations- und
       dere kann die Bank Kreditlimiten jederzeit annullieren und ihre   Meldepflichten) verantwortlich. Er hält die für ihn geltenden
       Guthaben per sofort fällig stellen. Vorbehalten bleiben           gesetzlichen Vorschriften jederzeit ein. Auf Verlangen der
       besondere Vereinbarungen und für spezifische Produkte             Bank dokumentiert der Kunde, dass er bzw. weitere an der
       geltende Kündigungsbestimmungen.                                  Beziehung beteiligte Personen die jeweils anwendbaren
                                                                         rechtlichen Vorschriften eingehalten haben.
       12. Beschränkung von Dienstleistungen, Liquidation
       Zur Einhaltung gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher   16. Bankkundengeheimnis und Datenschutz
       Bestimmungen, zur Wahrung der geschäftsüblichen Sorgfalt          Organe, Angestellte und Beauftragte der Bank unterstehen
       oder zur Gewähr einer einwandfreien Geschäftsführung kann         gesetzlichen Pflichten zum Schutz und zur Geheimhaltung
       die Bank Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder          von Daten, welche die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
       teilweise beschränken. Dies gilt unabhängig von ergänzenden       betreffen.
       Regelungen zu einzelnen Bankdienstleistungen. Insbesondere
       kann die Bank die Konto- und Depotbeziehung sperren, die          Die Pflicht der Bank zur Wahrung des Bankkundengeheimnis-
       Ausführung von Aufträgen jeder Art (z.B. Auftrag zur Ein-/        ses entfällt bei gesetzlichen oder regulatorischen Auskunfts-
       Auszahlung, zur Überweisung bzw. Übertragung von Gutha-           oder Meldepflichten der Bank, bei Einwilligung des Kunden
       ben, Effekten und sonstigen Vermögenswerten, zur Saldie-          oder bei Vorliegen anderer gesetzlicher Rechtfertigungsgrün-
       rung etc.) aufschieben oder beschränken sowie generell die        de wie namentlich der Wahrung berechtigter Interessen der
       Entgegennahme von Vermögenswerten oder Gutschriften               Bank. Das Bankkundengeheimnis gilt insbesondere nicht:
       verweigern.
                                                                         a) 	gegenüber Dritten im In- und Ausland (z.B. Brokern,
       Im Falle einer Kündigung oder wenn hinterlegte Vermögens-            Banken, Transaktionsregistern, Börsen, Abwicklungs- und
       werte oder Guthaben aus gesetzlichen, regulatorischen,               Drittverwahrungsstellen, Emittenten, zuständigen
       produktspezifischen oder anderweitigen Gründen nicht mehr            Behörden sowie anderen involvierten Drittparteien) bei
       durch die Bank verwahrt werden können, hat der Kunde der             Transaktionen und Dienstleistungen, welche die Bank für
       Bank auf Anfrage hin mitzuteilen, wohin diese Vermögens-             den Kunden erbringt (z.B. Konto- und Depotführung oder
1.20

       werte und Guthaben zu transferieren sind.                            Abwicklung von Zahlungs- verkehrs-, Wertschriften-,

       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66     www.cler.ch                                                                Seite 5/43
Devisen- und anderen Kundengeschäften), insbesondere         17. Kontaktlosigkeit
                auch solchen mit Bezug zum Ausland. Solche Offenlegun-       Der Kunde verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen
                gen können sich aus in- oder ausländischem Recht, Selbst­-   zu treffen, um zu verhindern, dass die zwischen ihm und der
                regulierungen, Marktusanzen, vertraglichen Bestimmun-        Bank bestehenden Geschäftsbeziehungen kontaktlos im
                gen oder Bedingungen von Emittenten, Dienstleistern und      Sinne der einschlägigen Regulatorien werden. Insbesondere ist
                anderen Parteien, auf welche die Bank für die Abwicklung     er gehalten, der Bank jegliche Änderung der Adresse oder des
                solcher Transaktionen und Dienstleistungen angewiesen        Namens (z.B. infolge Heirat) unverzüglich mitzuteilen.
                ist, ergeben;
       b)     bei angedrohten oder eingeleiteten Verfahren des Kunden       Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank verpflichtet ist,
               oder weiterer an der Bankbeziehung bzw. an den Vermö-         die Geschäftsbeziehung einer zentralen Meldestelle zu
               genswerten Beteiligter im In- oder Ausland gegen die Bank     melden, sobald die Beziehung kontaktlos geworden ist.
               (auch als Drittpartei);
       c)   für die Sicherung oder Durchsetzung im In- oder Ausland         Nebst den Konditionen und anderen Belastungen gemäss
             von Forderungen oder anderen Rechten gegenüber dem              Listen/Produktemerkblättern, welche auch im Falle der
             Kunden und zur Verwertung von für den Kunden bestellten         Kontaktlosigkeit weiter gelten, ist die Bank berechtigt, für ihre
             Sicherheiten;                                                   Umtriebe bei eingetretener Kontakt- oder Nachrichtenlosig-
       d)      bei Vorwürfen des Kunden sowie weiterer an der Bank­         keit eine spezielle Gebühr sowie Ersatz sämtlicher Auslagen
                beziehung bzw. an den Vermögenswerten Beteiligter            vom Kunden zu erheben.
                gegen die Bank in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien
                oder gegenüber Behörden;                                     18. Änderungen der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen
       e)    für den Austausch von Informationen zwischen der Bank          Die Bank kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
              und anderen Banken und Rechtseinheiten des Konzerns            jederzeit ändern. Die Änderungen werden dem Kunden
              Basler Kantonalbank in der Schweiz zu Geschäftszwecken,        vorgängig in geeigneter Weise bekanntgegeben und gelten
              wie umfassende und effiziente Durchführung und Betreu-         ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
              ung des kundenbezogenen Bankgeschäfts, Information
              über das Dienstleistungsangebot von Konzerngesellschaf-        19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
              ten, Sicherstellung des Risikomanagements, Einhaltung          Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen
              von gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften oder aus     ausschliesslich schweizerischem Recht. Erfüllungsort,
              Compliance­gründen. Die Empfänger sind an Vertraulich-         Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Domizil sowie
              keits­bestimmungen gebunden.                                   ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist
                                                                             Basel. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden auch
       Die Bank speichert und bearbeitet Daten, welche die                   beim zuständigen Gericht seines Domizils oder bei jedem
       Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffen, und Daten                anderen zuständigen Gericht zu belangen, wobei ausschliess-
       von Drittquellen und kann daraus Profile erstellen und                lich schweizerisches Recht anwendbar bleibt.
       bearbeiten. Diese können zwischen der Bank und anderen
       Banken und Rechtseinheiten des Konzerns Basler Kantonal-              Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstands­
       bank zu den in lit. e) aufgeführten Gründen sowie zu Markt-           bestimmungen des schweizerischen Rechts.
       forschungs- und Marketingzwecken ausgetauscht und
       genutzt werden.

       Die Bank publiziert die Grundsätze über die Bearbeitung von
       Personendaten sowie etwaige Aktualisierungen im Internet
       (unter www.cler.ch/datenschutzerklaerung).

       Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Daten, welche ins
       Ausland gelangen, dort nicht mehr vom schweizerischen
       Recht geschützt sind, sondern den Bestimmungen der
       jeweiligen ausländischen Rechtsordnung unterliegen.
1.20

       Bank Cler AG      Telefon 0800 88 99 66      www.cler.ch                                                                    Seite 6/43
Depotreglement

        1. Geltungsbereich                                              Produktemerkblättern. Bei Auslieferung aus einem Sammel-
        Dieses Depotreglement gilt zusätzlich zu den Allgemeinen        depot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern,
        Geschäftsbedingungen für Aufbewahrung, Verbuchung und           Stückelungen, Jahrgänge usw.
        Verwaltung von Werten und Sachen (Depotwerten) durch die
        Bank, insbesondere auch, wenn diese in der Form von             Der Transport sowie der Versand von Depotwerten erfolgen
        Bucheffekten geführt werden. Es findet ergänzend Anwen-         auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist eine Wertdeklara­
        dung zu allfälligen besonderen vertraglichen Vereinbarungen.    tion erforderlich, nimmt die Bank diese bei Fehlen besonderer
                                                                        Instruktionen des Kunden nach eigenem Ermessen vor.
        2. Entgegennahme
        Die Bank übernimmt als Depotwerte in der Regel in offenem       5. Vertragsdauer
        Depot insbesondere:                                             Das Depotverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
        • Bucheffekten, Wertpapiere, Wertrechte und weitere nicht       erlischt nicht bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des
           verbriefte Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere        Kunden.
           Finanzinstrumente zur Verwahrung (bzw. Verbuchung) und
           Verwaltung;                                                  6. Konditionen
        • vertretbare Edelmetalle und Münzen in handels­üblicher        Die aktuellen Konditionen und anderen Belastungen richten
           Form und Qualität sowie Hypothekartitel und Beweisurkun-     sich nach einsehbaren Listen/Produktemerkblättern. Ände-
           den (z.B. Versicherungspolicen) zur Verwahrung.              rungen sind jederzeit, namentlich bei Veränderung der Kosten
                                                                        und Neubeurteilung von Geschäftsrisiken durch Anpassung
        Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennah-          der Listen/Produktemerkblätter möglich. Der Kunde wird
        me von Depotwerten ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn       hierüber auf geeignete Weise vorgängig in Kenntnis gesetzt.
        der Kunde auf ihn anwendbare Anlegerrestriktionen nicht
        erfüllt.                                                        Für Leistungen der Bank, die nicht in einer Liste/einem
                                                                        Produktemerkblatt enthalten sind, die aber im Auftrag des
        Sofern die Bank die Depotwerte aufgrund von Anlegerrestrik-     Kunden oder in dessen mutmasslichem Interesse erbracht
        tionen, rechtlichen, regulatorischen oder produktspezifischen   werden und die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu
        oder sonstigen Gründen nicht länger verwahren möchte, wird      erwarten sind (z.B. Kommissionen und Spesen Dritter,
        die Bank den Depotinhaber um Instruktion bitten, wohin die      Verfahrens- und Rechtskosten, die der Bank im Zusammen-
        Depotwerte transferiert werden sollen. Erhält die Bank auch     hang mit den Depotwerten entstehen), kann die Bank nach
        nach einer von ihr angesetzten angemessenen Nachfrist vom       eigener Beurteilung eine angemessene Entschädigung
        Kunden keine Instruktionen, kann die Bank die Vermögens-        erheben.
        werte physisch ausliefern oder liquidieren.
                                                                        7. Vertriebsentschädigungen
        Die Bank kann vom Kunden eingelieferte Depotwerte auf           Die Bank kann von Dritten im Zusammenhang mit dem
        Echtheit und Sperrmeldungen prüfen oder durch Dritte im         Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen und anderen Anlage-
        In- und Ausland prüfen lassen, ohne dabei eine Haftung zu       produkten Vertriebsentschädigungen, namentlich Bestandes-
        übernehmen. In diesem Fall führt die Bank Verkaufs- und         pflegekommissionen, erhalten. Die Bank vergütet verein-
        Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach            nahmte Vertriebsentschädigungen periodisch dem Kunden
        abgeschlossener Prüfung aus. Die Kosten der Prüfung können      weiter.
        dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
                                                                        8. Verwahrung der Depotwerte
        3. Sorgfaltspflicht                                             Die Bank ist berechtigt, die Depotwerte im eigenen Namen,
        Die Bank verbucht, verwahrt und verwaltet die Depotwerte        aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden, durch eine
        mit der geschäftsüblichen Sorgfalt.                             Drittverwahrstelle ihrer Wahl im In- oder Ausland getrennt
                                                                        oder in Sammeldepots verwahren zu lassen. Bei einer
        4. Auslieferung und Übertragung der Depotwerte                  Drittverwahrung haftet die Bank nur für die geschäftsübliche
        Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, gesetzlichen Bestim-     Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrstelle.
        mungen, Statuten von Emittenten, Sicherungsrechten der
        Bank und besonderen vertraglichen Abmachungen kann der          Auslosbare Depotwerte können ebenfalls sammelverwahrt
        Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte gemäss       werden. Von der Sammelverwahrung ausgenommen bleiben
        den am Ort der Verwahrung geltenden gesetzlichen Bestim-        Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen
        mungen sowie in der üblichen Lieferfrist und Form ausgelie-     getrennt verwahrt werden müssen. Bei Verwahrung im
        fert bzw. übertragen werden. Die Gebühren für Auslieferung      Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und
12.18

        und Übertragung richten sich nach den einsehbaren Listen/       Usanzen am Ort der Verwahrung. Drittverwahrstellen können

        Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66   www.cler.ch                                                                Seite 7/43
ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht an den            11. Umwandlung von Depotwerten
        Depotwerten geltend machen.                                       Die Bank ist ermächtigt, eingelieferte Urkunden auf Kosten
                                                                          des Kunden annullieren und durch Wertrechte ersetzen zu
        Wird der Bank die Rücknahme im Ausland verwahrter Depot-          lassen und Wertpapiere und Wertrechte – sofern die Voraus-
        werte durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht           setzungen erfüllt sind – durch Gutschrift auf einem Effekten-
        oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden bei     konto als Bucheffekten zu führen. Die Bank ist ferner
        einer Verwahrungsstelle bzw. Korrespondenzbank ihrer Wahl         ermächtigt, sofern vom Emittenten vorgesehen, Druck und
        am Ort der Verwahrung einen anteilsmässigen Rückgabe­             Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen.
        anspruch zu verschaffen, sofern ein solcher besteht und
        übertragbar ist.                                                  12. Verwaltung
                                                                          Die Bank besorgt ohne besondere Weisung des Kunden die
        9. Eintragung der Depotwerte                                      üblichen Verwaltungshandlungen wie:
        Auf den Namen lautende Depotwerte schweizerischer                 • Entgegennahme fälliger Zinsen, Dividenden, anderer
        Emittenten werden im massgeblichen Register (z.B. Aktien­           Ausschüttungen und rückzahlbarer Kapitalbeträge;
        register) auf den Namen des Kunden zur Eintragung angemel-        • Umtausch und Bezug von Depotwerten ohne Wahlrecht
        det, sofern eine entsprechende Ermächtigung des Kunden              des Kunden (Splits, Spin-offs etc.);
        vorliegt. Damit werden die zur Registrierung übermittelten        • Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversio-
        Daten (insbesondere seine Identität) der entsprechenden             nen, Bezugsrechten, Amortisationen von Depotwerten etc.
        Stelle (Gesellschaft, Registerführer etc.) bekannt.
                                                                          Sofern die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne
        Ist die Eintragung auf den Kunden unüblich oder nicht             verwalten kann, teilt sie dies dem Kunden mit der Anzeige,
        möglich, kann die Bank die Depotwerte auf Rechnung und            dass die Werte in seinem Depot eingebucht wurden, oder auf
        Gefahr des Kunden auf den Namen eines Dritten oder auf            andere Weise mit.
        ihren eigenen Namen eintragen lassen.
                                                                          Die Bank besorgt auf besonderen, rechtzeitig bei der Bank
        10. Melde- und Anzeigepflichten                                   eingegangenen Auftrag des Kunden weitere Verwaltungs-
        Der Kunde ist für die Erfüllung allfälliger Melde- und Anzeige-   handlungen wie:
        pflichten sowie weiterer Pflichten (z.B. Offenlegung von          • Ausübung von Bezugs-, Wandel- und Optionsrechten;
        Beteiligungen, Unterbreitung eines Übernahmeangebots)             • Besorgung von Konversionen;
        gegenüber Gesellschaften, Börsen, Behörden oder anderen           • Einzahlung auf nicht voll einbezahlte Depotwerte;
        Marktteilnehmern verantwortlich. Massgebend ist das               • Ausführung von Aufträgen aus Titelofferten im Zusammen-
        anwendbare in- oder ausländische Recht. Die Bank ist nicht          hang mit öffentlichen Übernahmeangeboten, Fusionen,
        verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuwei-         Spaltungen, Umwandlungen etc.
        sen. Sofern die Depotwerte auf den Namen einer Nomineege-
        sellschaft oder der Bank eingetragen sind, hat der Kunde die      Wenn möglich informiert die Bank den Kunden in geeigneter
        Bank unverzüglich über eine allfällige Meldepflicht zu            Weise über bevorstehende die Depotwerte betreffende
        informieren.                                                      Ereignisse. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig
                                                                          ein, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach
        Die Bank ist berechtigt, Verwaltungshandlungen für Depot-         eigenem Ermessen zu handeln. Üblicherweise werden nicht
        werte, die zu Melde- oder Anzeigepflichten der Bank führen,       ausgeübte Bezugsrechte verkauft und Rückkauf-, Umtausch-
        unter Mitteilung an den Depotinhaber ganz oder teilweise          sowie Konversionsofferten nicht angenommen.
        nicht auszuführen.
                                                                          Keine Verwaltungshandlungen besorgt die Bank insbesondere:
        Der Kunde ist alleine verantwortlich, allfällige gemäss           • bei couponslosen Namenaktien, wenn die Zustelladresse für
        anwendbarem in- oder ausländischem Recht geltende                   Dividenden und Ausschüttungen nicht auf die Bank lautet;
        Beschränkungen einzuhalten, Auflagen zu erfüllen oder             • für ausschliesslich oder vorwiegend im Ausland gehandelte
        erforderliche Bewilligungen einzuholen, wenn er Geschäfte           Depotwerte, die ausnahmsweise in der Schweiz verwahrt
        mit Depotwerten tätigt oder veranlasst.                             werden;
                                                                          • für Hypothekartitel und Beweisurkunden (z.B. Versiche-
        Die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit               rungspolicen).
        solchen Melde- und Anzeigepflichten sowie Beschränkungen
        usw. ist Sache des Kunden.                                        Bei allen Verwaltungshandlungen stützt sich die Bank auf die
                                                                          ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsquellen, ohne
        Werden solche Pflichten erst nach bereits erfolgtem Kauf          jedoch eine Verantwortung zu übernehmen. Solange die
        eingeführt, ist die Bank ermächtigt, die fraglichen Depotwer-     Verwaltung durch die Bank andauert, ist die Bank berechtigt,
        te zu veräussern, sofern der Kunde einer entsprechenden           aber nicht verpflichtet, Emittenten oder Drittverwahrstellen
        Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt und sie ihm den          die für die Verwaltung der Depotwerte erforderlichen Instruk-
12.18

        Verkauf angedroht hat.                                            tionen zu erteilen und die nötigen Auskünfte einzuholen.

        Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                                  Seite 8/43
Es ist Sache des Kunden, seine Rechte aus den Depotwerten       14. Verzeichnisse
        in Gerichts-, Insolvenz- und ähnlichen Verfahren geltend zu     Die Bank übermittelt dem Kunden in der Regel auf Jahresende
        machen und sich hierfür die erforderlichen Informationen zu     eine Aufstellung über den Bestand der verwahrten Depotwer-
        beschaffen.                                                     te. Die Aufstellung kann weitere, nicht unter dieses Reglement
                                                                        fallende Werte enthalten. Bucheffekten werden nicht speziell
        13. Gutschriften und Belastungen                                als solche gekennzeichnet.
        Gutschriften und Belastungen werden auf einem vom Kunden
        bezeichneten Konto bei der Bank verbucht. Ohne anderslau-       Bewertungen des Depotinhalts beruhen auf unverbindlichen
        tende Instruktionen ist die Bank berechtigt, aber nicht         Kurswerten aus branchenüblichen Informationsquellen. Die
        verpflichtet, Fremdwährungsbeträge in Schweizer Franken         Bank übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Richtig-
        umzurechnen.                                                    keit dieser Angaben sowie für weitere Informationen im
                                                                        Zusammenhang mit den eingebuchten Werten.
        Gutschriften erfolgen unter Vorbehalt des Eingangs. Die Bank
        ist berechtigt, irrtümlich erfolgte und fehlerhafte Buchungen   15. Änderungen des Depotreglements
        rückgängig zu machen, und zwar auch nachträglich ohne           Die Bank behält sich jederzeit Änderungen des Depotregle-
        zeitliche Einschränkung nach erfolgter Verbuchung auf dem       ments vor. Diese werden dem Kunden vorgängig in geeigneter
        Depot bzw. dem Konto des Kunden. Der Kunde nimmt zur            Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert
        Kenntnis, dass solche Korrekturen seitens der Bank ohne         Monatsfrist als genehmigt.
        vorgängige Rücksprache mit ihm erfolgen. Die Bestimmungen
        über die Stornierung gemäss Bucheffektengesetz bleiben
        vorbehalten.

        Änderungen von Kontoinstruktionen müssen spätestens fünf
        Bankwerktage vor Verfall bei der Bank eingetroffen sein.
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        Bank Cler AG   Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                                Seite 9/43
Bedingungen für die Benützung der Visa Debit der Bank Cler

       I. Allgemeine Bestimmungen                                        Vollmachtsbestimmungen vorgesehen, können überdies
                                                                         Kontobevollmächtigte auf sie selbst lautende Karten
       1. Allgemeines                                                    beantragen und diesbezüglich im Namen des Kontoinhabers
       Die folgenden «Bedingungen» gelten für die von der Bank Cler      entsprechende Vertragsverhältnisse begründen.
       (nachfolgend «Bank») herausgegebene Visa Debit (nachfol-
       gend auch als «Karte» bezeichnet). Im Übrigen gelten die          3. Vollmachten / Tod und Handlungsunfähigkeit
       «Basisdokumente», namentlich die «Allgemeinen Geschäfts-          Der Widerruf einer Kontovollmacht führt nicht automatisch
       bedingungen» der Bank sowie allfällige weitere für bestimmte      zur Ungültigkeit der entsprechenden Karte. Ebenso führen Tod
       Geschäfte bzw. Dienstleistungen geltende besondere                oder Handlungsunfähigkeit von Kartenberechtigten nicht
       Vereinbarungen bzw. Bestimmungen.                                 automatisch zur Sperrung der Karte. Der Kontoinhaber oder
                                                                         dessen Rechtsnachfolger haben die Sperrung der Karte
       Die Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes Bankkonto.        ausdrücklich bei der Bank zu verlangen.
       Das Kartenvertragsverhältnis (nachfolgend auch «Vertrags-
       verhältnis» oder «Vertrag») wird jeweils zwischen dem             4. Änderung der Bedingungen
       Kontoinhaber und der Bank abgeschlossen. Die Transaktionen        Die Bank behält sich vor, diese Bedingungen sowie die
       werden diesem Bankkonto belastet oder gutgeschrieben. Die         Konditionen (insbesondere Gebühren und Kartenfunktionen
       Bank kann den Einbezug weiterer Konten des Kontoinhabers          bzw. -leistungen) jederzeit zu ändern. Änderungen werden
       (Multikontofunktion) ermöglichen. Neben dem Kontoinhaber          dem Kontoinhaber in geeigneter Weise mindestens 30 Tage
       können Kontobevollmächtigte oder weitere vom Kontoinhaber         vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Sofern der Kontoinhaber
       bezeichnete Personen Inhaber einer Karte sein. Die Bank           das die Karte betreffende Vertragsverhältnis nicht vor
       behält sich vor, die Ausstellung von auf Drittpersonen            Inkrafttreten der Änderung schriftlich kündigt oder sämtliche
       lautenden Karten auf Kontobevollmächtigte zu beschränken.         Karten von den jeweiligen Kartenberechtigten zurückgegeben
       Solche Drittpersonen werden als «Kartenberechtigte»               werden, gelten die Änderungen als genehmigt, in jedem Fall
       bezeichnet. Die Karte lautet jeweils auf deren Namen. Der         aber mit der ersten Benützung der Karte nach Inkrafttreten
       Kontoinhaber ist ebenfalls «Kartenberechtigter». Die Bank         der Änderungen.
       kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, Kontobevollmächtigten
       die Bestellung von Karten ermöglichen, ohne dass es dazu          5. Belastungsrecht der Bank
       einer ausdrücklichen Ermächtigung des Kontoinhabers bedarf.       Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz
       Der Kontoinhaber haftet aus dem Einsatz sämtlicher Karten.        der Karte (Transaktionen) und Gebühren dem massgebenden
       Er hat die Möglichkeit, Daten und Transaktionen sämtlicher        auf der Karte aufgedruckten Konto zu belasten. Dies gilt auch
       Kartenberechtigter einzusehen. Die Karten bleiben Eigentum        für reservierte oder provisorisch gebuchte Beträge. Dies kann
       der Bank. Mit der Ausstellung von Karten für Kontobevoll-         Auswirkungen auf die Kartenlimite haben und zur Einschrän-
       mächtigte und weitere Dritte entsteht zwischen diesen und         kung der Liquidität auf dem Konto führen. Transaktionen in
       der Bank kein Vertragsverhältnis.                                 einer anderen als der Kontowährung werden von der Bank in
                                                                         die Währung des Kontos umgerechnet. Die Bank hat das
       Mit der Bestellung der Karte bzw. deren erstmaliger Benut-        Recht, Transaktionen ohne Angabe von Gründen abzulehnen,
       zung erklärt jeder Kartenberechtigte, mit den vorliegenden        wenn deren Buchung zu einem Minussaldo auf dem Konto
       Bedingungen einverstanden zu sein.                                führen würde. Die Bank haftet nicht für allfällige Schäden, die
                                                                         einem Kartenberechtigten daraus entstehen könnten.
       2. Begründung des Vertragsverhältnisses
       Falls das Vertragsverhältnis einschliesslich dieser Bedingungen   Die Transaktionen werden periodisch (z.B. monatlich) auf
       nicht im Rahmen eines separaten schriftlichen oder anderwei-      dem entsprechenden Kontoauszug aufgeführt. Bei Beendi-
       tig formalisierten Kartenantrags zustande kommt, anerkennt        gung des Vertragsverhältnisses besteht ein Belastungsrecht
       jeder Kartenberechtigte spätestens mit dem ersten Karten-         für sämtliche Beträge, die auf zuvor erfolgte Karteneinsätze
       einsatz oder wenn die Karte nicht innerhalb von 30 Tagen an       zurückzuführen sind. Das Belastungsrecht der Bank bleibt
       die Bank zurückgesendet wird diese Bedingungen sowie die          auch bei Streitigkeiten von Kartenberechtigten mit Dritten
       jeweiligen zum Zeitpunkt des Einsatzes der Karte geltenden        (z.B. Akzeptanzstellen) uneingeschränkt bestehen. Allfällige
       Gebühren. Es ist Sache des Kontoinhabers, allfällige weitere      Streitigkeiten bezüglich Unstimmigkeiten und Beanstandun-
       Kartenberechtigte über Änderungen dieser Bestimmungen             gen von Waren oder Dienstleistungen sowie Ansprüche daraus
       und der Konditionen zu informieren, soweit ihnen diese nicht      sind vom Kartenberechtigten direkt mit der jeweiligen
       direkt von der Bank mitgeteilt werden. Kartenberechtigte          Akzeptanzstelle zu regeln.
       ermächtigen den Kontoinhaber, alle die Karte betreffenden
       Erklärungen mit Wirkung auch für sie abzugeben und
8.21

       entgegenzunehmen. Soweit seitens der Bank im Rahmen ihrer

       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                                 Seite 10/43
6. Geltungsdauer und Kartenerneuerung                            1.2 Zahlungsfunktion
       Die Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums             Die Karte kann zur Zahlung von Waren und Dienstleistun-
       gültig. Ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten           gen im stationären Handel oder Internet im In- und
       wird die Karte vor dem auf ihr angegebenen Ablaufdatum                Ausland bis zu den für die Karte festgesetzten Limiten
       automatisch durch eine neue Karte ersetzt. Erhält der                 eingesetzt werden.
       Kartenberechtigte seine neue Karte nicht mindestens zehn
       Tage vor Verfall der bisherigen Karte, so hat er dies der Bank   1.3 Bankeigene Dienstleistungen
       sofort zu melden. Die Bank hat das Recht, eine Karte ohne             Der Kartenberechtigte kann bankeigene Dienstleistungen
       Angabe von Gründen nicht zu erneuern. Nach Ablauf der                 an den Geldautomaten der Bank benützen. Im Bereich der
       Gültigkeitsdauer bzw. nach Erhalt einer Ersatz- oder Erneue-          bankeigenen Dienstleistungen können – gegebenenfalls
       rungskarte ist die bisherige Karte durch den Kartenberech­            abweichend von den gewöhnlichen bzw. vereinbarten
       tigten sofort unbrauchbar zu machen.                                  Kartenlimiten bzw. zusätzlich zu diesen – insbesondere
                                                                            Bargeldbezüge im Rahmen des auf dem zugrunde
       7. Kündigung und Sperrung                                            liegenden Konto verfügbaren Guthabens bzw. einer
       Der Kontoinhaber kann seine eigene wie auch die Karte eines          eingeräumten Kreditlimite respektive bis zu entsprechen-
       anderen Kartenberechtigten bzw. das entsprechende Ver-                den speziell für bankeigene Dienstleistungen vereinbarten
       tragsverhältnis jederzeit kündigen. Andere Kartenberechtigte          Kartenlimiten getätigt sowie gegebenenfalls weitere
       können jeweils lediglich ihre eigenen Karten bzw. das entspre-        Dienstleistungen benützt werden. Die Bank kann solche
       chende Vertragsverhältnis kündigen. Nach erfolgter Kündigung          Dienstleistungen erweitern oder jederzeit ohne Vorankün-
       ist der Bank die Karte unaufgefordert und unverzüglich               digung aufheben.
       zurückzugeben. Die Bank ist jederzeit berechtigt, ohne
       vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne         1.4 Einzahlungsdienstleistungen
       Angabe von Gründen die Karte zu sperren. Die Bank sperrt die          Die Visa Debit kann für die Einzahlung von Noten und
       Karte, wenn es der Kartenberechtigte ausdrücklich verlangt,           Münzgeld an entsprechend vorgesehenen Geldautomaten
       den Verlust der Karte und/oder des PIN-Codes meldet sowie             genutzt werden. Der vom Geldautomaten erkannte und
       bei Kündigung. Die mit einer Sperrung verbundenen Kosten              vom Einzahler gegenüber dem Geldautomaten bestätigte
       können dem Konto belastet werden. Die Bank bleibt trotz Kün-          Betrag wird dem auf der Karte aufgeführten bzw. durch
       digung oder Sperrung berechtigt, dem Kontoinhaber sämtliche           die Multikontofunktion angehängten und am Geldauto-
       Beträge zu belasten, welche nach Kündigung oder Sperrung              maten ausgewählten Konto abzüglich der dafür anfallen-
       als vom Kartenberechtigten autorisiert gelten (bspw. Belas-           den Gebühr automatisch mit Valuta des Einzahlungstages
       tungen aus wiederkehrenden Dienstleistungen für Zeitungs­             gutgeschrieben.
       abonnements, Mitgliedschaften oder Online-Services).
                                                                           Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, in welchem
       8. Abtretung                                                        Verhältnis der Einzahler und der Kontoinhaber zueinander
       Die Bank kann das Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche        stehen, falls diese nicht identisch sind. Das Widerrufsrecht
       bzw. Pflichten daraus jederzeit an Dritte (bspw. Inkassofir-        des Einzahlers erlischt mit der Entgegennahme des
       men) im In- und Ausland übertragen bzw. abtreten und darf           Betrages durch den Automaten.
       diesen Dritten die im Zusammenhang mit dem Vertragsver-
       hältnis stehenden Daten (inkl. Offenlegung der zugrunde          1.5 Deckungspflicht
       liegenden Bankbeziehungen) soweit erforderlich zugänglich             Die Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem
       machen.                                                               Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder Kredit­
                                                                             limite) vorhanden ist. Bei einer nicht ausreichenden
       II. Kartenverwendung                                                  Deckung auf dem Konto ist die Bank berechtigt, Trans­
                                                                             aktionen abzulehnen.
       1. Einsatzarten (Funktionen)
       Die Karte kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der    1.6 Transaktionsbeleg
       folgenden Funktionen eingesetzt werden:                              Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen mit der
                                                                            Karte an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei
       1.1 B
            argeldbezugsfunktion                                           Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch
           Die Karte kann zum Bezug von Bargeld zulasten des auf            oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Dieser gilt als
           der Karte aufgedruckten Kontos an entsprechend                   Belastungsanzeige. Bei Bargeldeinzahlungen an entspre-
           gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland                chend gekennzeichneten Geldautomaten der Bank wird
           sowie bei den dazu ermächtigten Stellen bis zu den für die       der vom Geldautomaten erkannte und von der einzahlen-
           Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Die Visa          den Person bestätigte Betrag dem angewählten Konto
           Debit des Kontoinhabers kann zusätzlich zu dem auf der           gutgeschrieben. Der bei der Bargeldeinzahlung erhältliche
           Visa Debit aufgedruckten Konto den Zugriff auf weitere           Transaktionsbeleg gilt als Gutschriftsanzeige.
           von der Bank freigeschaltete Konten des Kontoinhabers
8.21

           ermöglichen.

       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66     www.cler.ch                                                               Seite 11/43
1.7 Technische Störungen und Betriebsausfälle                   4. Verbotene Kartenverwendungen
           Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den     Die Karte darf nicht für illegale Zwecke eingesetzt werden.
           Einsatz der Karte verunmöglichen, entstehen dem
           Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz.        III. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten

       1.8 Visa Debit mit Drittleistungen oder Vergünstigungen         1. Aufbewahrung, Verlust, Diebstahl sowie
            Mit der Visa Debit können Zusatzleistungen, zum Beispiel    Kartenmissbrauch
            Versicherungsleistungen, verbunden sein, die der Karten-    Die Karte ist jederzeit sorgfältig aufzubewahren. Wird die
            berechtigte durch Nutzung der Karte oder deren Besitz       Karte verloren, gestohlen oder bestehen Hinweise auf eine
            erhält bzw. nutzen kann. Solche Zusatzleistungen,           missbräuchliche Verwendung, hat der Kartenberechtigte dies
            namentlich Versicherungsleistungen, sind gegebenenfalls     sofort der von der Bank bezeichneten Stelle zu melden.
            in Produktübersichten beschrieben und in separaten
            Bedingungen geregelt. Bei den entsprechenden Bedingun-      2. Geheimhaltung der Legitimationsmittel (z.B. PIN-Code)
            gen kann es sich um solche Dritter, wie zum Beispiel        Der Kartenberechtigte ist verpflichtet, den PIN-Code sowie
            Versicherungen, handeln. Soweit solche zur Verfügung        weitere ihm zur Verfügung gestellte Legitimationsmittel
            stehen bzw. massgebend sind, sind sie auf der Website der   geheim zu halten. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben
            Bank abrufbar. Bei Drittleistungen kann es sich um solche   oder aufgezeichnet werden, auch nicht in verschlüsselter
            handeln, die nicht von der Bank erbracht werden und keine   Form. Weder der PIN-Code noch die weiteren Legitimations-
            Ansprüche des Kartenberechtigten oder gegebenenfalls        mittel dürfen aus leicht ermittelbaren Kombinationen wie
            weiterer Personen dieser gegenüber begründen.               Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen, Namen
                                                                        des Kartenberechtigten oder von dessen Familienangehörigen
       2. Autorisierungsmöglichkeiten                                   bestehen. Die Bank wird den Kartenberechtigten nie zur
       Der Kartenberechtigte hat das Recht, mit der Karte bei den       Bekanntgabe des PIN-Codes und/oder von Passwörtern von
       entsprechenden Akzeptanzstellen im Rahmen der festgeleg-         weiteren Legitimationsmitteln auffordern. Die Bank lehnt
       ten bzw. vereinbarten Limite(n) Waren und Dienstleistungen       jede Verantwortung/Haftung für allfällige nachteilige Folgen
       wie folgt zu bezahlen bzw. Bargeldbezüge zu tätigen:             aufgrund der Nichtbeachtung der Pflichten der Kartenberech-
                                                                        tigten ab.
       2.1 Mit seinem PIN-Code.
                                                                        3. Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten
       2.2 Aufgrund persönlicher Autorisierung auf andere Weise als    Missbräuche oder andere Unregelmässigkeiten – insbesondere
            durch PIN-Code oder weitere Legitimationsmittel (siehe      auf dem Kontoauszug eines der Karte zugrunde liegenden
            dazu die zusätzlichen Bestimmungen für die Benützung        Bankkontos – sind der Bank bei Entdeckung unverzüglich zu
            von Online-Services).                                       melden.

       2.3 Aufgrund von Telefon-, Internet-, Korrespondenz- sowie      Spätestens innert 30 Tagen nach Ausstellungsdatum des
            allen anderen Käufen oder Dienstleistungsbezügen, bei       Kontoauszuges ist der Bank zudem eine schriftliche Beanstan-
            denen die Transaktion allein durch Angabe des Namens        dung mit allen Unterlagen, die in direktem Zusammenhang
            des Kartenberechtigten, der Kartennummer, des Verfall-      mit der/den beanstandeten Transaktion(en) stehen, einzurei-
            datums, und – falls verlangt – des auf der Karte ange-      chen. Dies gilt unabhängig davon, ob Kontoauszüge dem
            brachten Kartenprüfwerts (CVV, CVC) ausgelöst wird.         Kontoinhaber oder auf dessen Veranlassung einem Dritten
                                                                        zugestellt werden. Andernfalls gilt der Kontoauszug in Bezug
       2.4 M
            it der Verwendung der Karte ohne Eingabe des PIN-          auf die Kartentransaktionen als genehmigt. Wird dem
           Codes bzw. anderer Legitimationsmittel an automatisier-      Kontoinhaber bzw. Kartenberechtigten ein Schadenformular
           ten Zahlstellen (z.B. zur kontaktlosen Bezahlung, an         zugestellt, so ist dieses innert zehn Tagen nach Erhalt
           Parkhaus-/Ticketautomaten oder Autobahnzahlstellen).         ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusenden.
                                                                        Der Kartenberechtigte bzw. der Kontoinhaber ist verpflichtet,
       Der Kontoinhaber anerkennt sämtliche gemäss dieser Ziff. II 2    im Fall eines Missbrauchs alles zur Klärung und zur Minderung
       autorisierten Zahlungen bzw. Bargeldbezüge und die sich da-      des Schadens vorzukehren. Dabei hat er die Anweisungen der
       raus ergebenden Forderungen der Akzeptanzstellen. Die Bank       Bank bzw. von durch diese beigezogenen Dritten zu beachten.
       wird gleichzeitig ausdrücklich und unwiderruflich angewiesen,    Die Bank kann die Erstattung einer Strafanzeige bei der
       die Beträge der jeweiligen Akzeptanzstelle zu vergüten.          Polizei bzw. der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde
                                                                        sowie eine Kopie bzw. Bestätigung der Anzeige verlangen. Der
       3. Einschränkung oder Erweiterung der                            Kontoinhaber sowie andere Kartenberechtigte haften der
       Verwendungsmöglichkeiten                                         Bank für Kosten, die dieser im Zusammenhang mit Beanstan-
       Die Verwendungsmöglichkeiten von Karte, PIN-Code sowie           dungen wider besseres Wissen oder in betrügerischer Absicht
       Limiten können jederzeit erweitert, eingeschränkt oder           entstehen.
       aufgehoben werden. Die Limiten können bei der Bank
8.21

       angefragt werden.

       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                               Seite 12/43
4. Mitteilung von Änderungen                                     2. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten
       Sämtliche Änderungen von Angaben zu Kartenberechtigten           Kartenberechtigte, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nach-
       (insbesondere Namens-, Adress- und Kontoänderungen sowie         kommen, haften bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Sperre
       Änderungen von wirtschaftlich Berechtigten oder der              unbeschränkt für alle aus der missbräuchlichen Verwendung
       Einkommensverhältnisse) sind der Bank umgehend schriftlich       der Karte entstehenden Schäden. Der Kontoinhaber haftet
       mitzuteilen. Mitteilungen der Bank an die ihr jeweils zuletzt    dabei solidarisch mit dem jeweiligen Kartenberechtigten.
       bekannt gegebene Adresse gelten als gültig zugestellt. Die
       Bank behält sich vor, die ihr für Adressnachforschungen          3. Für die mit der Karte abgeschlossenen Geschäfte
       entstehenden Kosten dem Kontoinhaber zu belasten.                Die Bank lehnt jede Verantwortung für die unter Verwendung
                                                                        der Karte abgeschlossenen Geschäfte ab. Insbesondere sind
       5. Wiederkehrende Leistungen                                     allfällige Beanstandungen betreffend bezogene Waren oder
       Wiederkehrende Leistungen, welche mittels der Karte bezahlt      Dienstleistungen sowie weitere Meinungsverschiedenheiten
       werden (z.B. Zeitungsabonnemente, Mitgliedschaften,              und Ansprüche aus entsprechenden Rechtsgeschäften direkt
       Online-Services), sind direkt bei der Akzeptanzstelle zu         mit der betreffenden Akzeptanzstelle zu regeln. Das Belas-
       kündigen, wenn sie nicht mehr gewünscht werden. Bei              tungsrecht der Bank bleibt unbeschränkt bestehen.
       Aufhebung des Kartenvertrags ist der Kartenberechtigte
       verpflichtet, die Zahlungsmodalitäten bei der Akzeptanzstelle    4. Bei Nichtakzeptanz der Karte
       selbst zu ändern bzw. mit dieser neu zu vereinbaren respektive   Die Bank übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass
       das entsprechende Vertragsverhältnis zu kündigen.                sich eine Akzeptanzstelle aus irgendwelchen Gründen weigert,
                                                                        die Karte zu akzeptieren oder dass aus technischen oder
       6. Zahlungstransaktionen im Internet                             anderen Gründen eine Zahlung oder ein Bezug mit der Karte
       Sofern von der Akzeptanzstelle eine sichere Zahlungsmethode      nicht ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für Fälle, in
       (z.B. 3-D Secure) angeboten wird, hat der Kartenberechtigte      denen sich die Verwendung der Karte an einem Automaten
       seine Zahlung über diese sichere Zahlungsmethode zu              als unmöglich erweist oder wenn die Karte durch den
       veranlassen und dabei die zusätzlichen Bestimmungen für          Automaten beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird.
       die Benützung von Online-Services zu beachten.
                                                                        5. Bei Einsatz mit PIN-Code oder weiteren
       IV. Verantwortlichkeit und Haftung                               Legitimationsmitteln
                                                                        Jeder autorisierte Einsatz der Karte mit dem dazu passenden
       1. Schadenübernahme bei Einhaltung der Bedingungen /             PIN-Code oder mit weiteren Legitimationsmitteln gilt als
       Nichtverschulden                                                 durch den Kartenberechtigten erfolgt. Dieser verpflichtet sich
       Sofern der Kartenberechtigte die vorliegenden «Bedingungen»      dadurch verbindlich für Käufe, Transaktionen oder für andere
       in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere seine Sorgfalts-   getätigte Geschäfte und für daraus resultierende Belastungen
       pflichten) und ihn auch sonst kein Verschulden trifft, über-     seiner Karte. Dementsprechend ist die Bank berechtigt,
       nimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus miss-           Beträge der so getätigten und elektronisch registrierten
       bräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte entstehen.        Transaktionen dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der
       Darin eingeschlossen sind Schäden infolge von Fälschungen        missbräuchlichen Verwendung der Karte mit dem dazu
       oder Verfälschungen der Karte. Mit der Entgegennahme der         passenden PIN-Code oder mit weiteren Legitimationsmitteln
       Entschädigung tritt der Kontoinhaber seine Forderungen aus       liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber.
       dem Schadenfall an die Bank ab. Kartenberechtigte haben
       nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schaden-     Bei nachweislich rechtswidrigen Eingriffen von Dritten in die
       falles und zur Verminderung des Schadens beizutragen.            Einrichtungen von Netzwerk- und/oder Telekommunikations-
       Dabei ist den Anweisungen der Bank zu folgen.                    betreibern oder in die vom Kartenberechtigten für die
                                                                        Bezahlung genutzte Infrastruktur (z.B. EFT/POS-Terminals)
       Nicht als «Dritte» zu betrachten sind Kartenberechtigte,         übernimmt die Bank die Belastungen von rechtzeitig bean-
       deren Ehepartner / eingetragene Partner / Lebenspartner, in      standeten missbräuchlichen Kartenverwendungen, sofern der
       direkter Linie verwandte Familienmitglieder (insb. Kinder und    Kartenberechtigte seine Sorgfaltspflichten in allen Teilen
       Eltern) oder andere diesen nahestehende Personen, Bevoll-        eingehalten hat und ihn auch sonst kein Verschulden trifft.
       mächtigte sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende
       Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen         6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses,
       hat sowie allfällige Folgeschäden werden nicht übernommen.       Rückforderung oder Rückgabe der Karte(n)
       Falls sich erweist, dass eine Beanstandung ungerechtfertigt      Das Recht zur Nutzung der Karte, insbesondere auch für
       ist, ermächtigt der Kontoinhaber die Bank, dem der Karte         Telefon-, Korrespondenz- oder Internetbestellungen, erlischt in
       zugrundeliegenden Konto im Rahmen einer Entschädigung            jedem Fall mit Beendigung des Vertragsverhältnisses oder
       gutgeschriebene Beträge wieder zu belasten.                      nach der Rückforderung oder Rückgabe der Karte. Die Bank
                                                                        lehnt jegliche Haftung für durch Kartenberechtigte verursach-
                                                                        te Schäden ab, die durch einen Gebrauch der Karte nach
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       Bank Cler AG    Telefon 0800 88 99 66    www.cler.ch                                                                Seite 13/43
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