Basisdokumente - Bank Cler
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Basisdokumente 8.21 Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 1/43
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3 Depotreglement 7 Bedingungen für die Benützung der Visa Debit der Bank Cler 10 Bestimmungen der Bank Cler zur Nutzung von one 17 Bedingungen für die Benützung der Bank Cler Maestro Karte 26 Bedingungen für die Benützung der Bank Cler Bankkarte 29 Bedingungen für das E-Banking 31 Supercard Teilnahmebedingungen für Kundinnen und Kunden der Bank Cler 35 Besondere Bedingungen für SEPA-Transaktionen 36 Wichtige Information betreffend grenzüberschreitende Zahlungsaufträge 38 Bedingungen für die elektronische Kommunikation 39 Information an unsere Kundinnen und Kunden – Vermeidung von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten 41 Erläuterungen zur steuerlichen Selbstauskunft 43 8.21 Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 2/43
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer klaren Tritt ein Schaden oder anderer Nachteil ein, ohne dass die Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Bank oder der Kunde ihre Sorgfalt verletzt haben, so trägt ihn Kunden und der Bank. Vorbehalten bleiben besondere diejenige Partei, in deren Einflussbereich die Ursache zur Vereinbarungen. Für einzelne Geschäftsarten gelten ausser- schädigenden Handlung gesetzt wurde. Für Schäden oder dem Sonderbestimmungen der Bank und die jeweiligen andere Nachteile aus Übermittlungsfehlern, technischen Usanzen. Störungen und rechtswidrigen Eingriffen in Geräte oder Software des Kunden übernimmt die Bank keine Haftung. Aus Gründen besserer Verständlichkeit wird im Folgenden ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet, wobei Die Bank ist jederzeit befugt, im Verkehr mit dem Kunden und diese auch die Kundinnen der Bank umfasst. seinen Bevollmächtigten die ihr angemessen erscheinenden Massnahmen zur Überprüfung der Legitimation zu treffen. 1. Verfügungsberechtigung Schäden aus dadurch entstehenden Verzögerungen trägt der Die der Bank bekanntgegebenen Verfügungsberechtigungen Kunde. gelten ihr gegenüber bis zur ausdrücklichen Mitteilung einer Änderung, und zwar ohne Rücksicht auf anderslautende 3. Mangelnde Handlungsfähigkeit Registereintragungen und Veröffentlichungen. Sofern ein Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über mangeln- Konto oder ein Depot auf mehrere Personen lautet, können de Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder anderer ohne gegenteilige Vereinbarung die Berechtigten darüber nur für ihn handelnder Dritter zu informieren. Unterlässt er dies gemeinsam verfügen. oder liegt mangelnde Handlungsfähigkeit beim Kunden selbst vor, trägt er den Schaden, der aus mangelnder Handlungs 2. Legitimationsprüfung und Sorgfaltspflichten fähigkeit entsteht, soweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Die Bank hat die Legitimationsprüfung mit der geschäftsübli- Hilfspersonen nicht die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt chen Sorgfalt vorzunehmen. haben. Schäden oder andere Nachteile, die trotzdem aus dem 4. Mitteilungen der Bank und Übermittlungsfehler Nichterkennen von Legitimationsmängeln wie namentlich aus Die Bank ist ermächtigt, via Post, Telefon, elektronische Kanä- Unterschriften- und Dokumentenfälschung oder Manipulation le (z.B. E-Mail, Telefax, SMS, Online Banking, mobile Applika elektronischer Übermittlungen entstehen, trägt der Kunde, tionen und andere elektronische Kommunikationskanäle) sofern die Bank die Legitimationsprüfung mit der geschäfts- sowie anderen Übermittlungs- und Transportarten an die vom üblichen Sorgfalt vorgenommen hat. Kunden oder von seinen Bevollmächtigten gegenüber der Bank benutzten oder explizit angegebenen Kontaktdaten zu Insbesondere besteht keine Pflicht der Bank, vom Kunden kommunizieren. oder von einem Bevollmächtigten an die Bank übermittelte Informationen und Instruktionen mit anderen Informationen Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über die ihr gemeldeten und Instruktionen des Kunden abzugleichen. Angaben über sich oder seine Bevollmächtigten, z.B. Namen, Adresse, Domizil, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc., auf Der Kunde hat seine Bankunterlagen sorgfältig aufzubewah- dem aktuellen Stand zu halten. ren, damit Unbefugte nicht auf die darin enthaltenen Informationen zugreifen können. Erteilt er Weisungen, so Mitteilungen der Bank gelten als rechtswirksam erfolgt, wenn beachtet der Kunde alle Vorsichtsmassnahmen, welche das sie an die letzten vom Kunden bekanntgegebenen Kontaktda- Risiko von Betrügereien vermindern. Elektronische Legitima ten abgesandt oder gemäss Weisung des Kunden anderweitig tionsmittel (inkl. Passwörter und Codes) hält er geheim, deponiert worden sind. bewahrt sie getrennt voneinander auf und befolgt allfällige Sicherheitsempfehlungen der Bank zu den elektronischen Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im physischen Dienstleistungen/Produkten, um Missbräuche zu verhindern. oder elektronischen Besitz der Bank befindlichen Kopien oder Stellt der Kunde Unregelmässigkeiten fest, teilt er diese der Versandlisten. Bank umgehend mit. Schäden, die auf einer Verletzung dieser Sorgfaltspflichten beruhen, trägt der Kunde. Die Bank kann dem Kunden mittels Publikation im Internet (unter www.cler.ch) rechtlich relevante Informationen, Die Bank trifft angemessene Massnahmen, um Betrügereien Bedingungen und Dokumente zugänglich machen sowie ihre zu erkennen und zu verhindern. Verletzt sie dabei die ge- Informations-, Aufklärungs- und Bekanntmachungspflichten schäftsübliche Sorgfalt, übernimmt sie den eingetretenen (z.B. enthalten in Finanzmarktregulierungen betreffend Schaden. Anlegerschutz und Transparenz) erfüllen. 1.20 Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 3/43
Die Bank wendet bei der Benützung von Post, Telefon, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit für den Kunden elektronischen Kanälen oder anderen Übermittlungs- und getätigten Transaktionen oder für den Kunden gehaltenen Transportarten die geschäftsübliche Sorgfalt an. Sie trägt den Vermögenswerten von Dritten (einschliesslich Emittenten, Schaden namentlich aus Verlusten, Verspätungen, Unregel- Liquidatoren, Sachwaltern, Konkursverwaltern, Institutionen mässigkeiten, Doppelausfertigungen oder aus technischen und Behörden) in Anspruch genommen wird. Störungen und Betriebsausfällen, soweit sie die geschäftsübli- che Sorgfalt verletzt hat. Soweit die Bank die geschäftsübli- Befindet sich der Kunde mit seiner Leistung im Verzug, so che Sorgfalt angewendet hat, trägt der Kunde diesen kann die Bank nach ihrer Wahl, auch bezüglich der Reihenfol- Schaden. ge, die Pfänder zwangsrechtlich oder freihändig verwerten oder unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts den Kunden 5. Beanstandungen auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben. Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung oder Nicht- oder Falschausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen 8. Konditionen, Steuern und Abgaben sind sofort, spätestens aber innerhalb der von der Bank Die vereinbarten oder üblichen Konditionen (Zinsen, Gebühren allenfalls angesetzten Frist anzubringen. [inkl. Guthabengebühren], Kommissionen, Spesen) und Steuern werden dem Kunden nach Wahl der Bank umgehend, Treffen Dokumente oder Mitteilungen, die der Kunde erwartet monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gutge- (z.B. Konto-/Depotauszüge, Börsenabrechnungen) nicht ein, schrieben bzw. belastet. Lautet die Geschäftsbeziehung auf hat der Kunde die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. mehrere Personen, haften diese solidarisch. Beanstandungen von Konto- und Depotauszügen haben Die aktuellen Konditionen und andere Belastungen richten innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Bank zu sich nach einsehbaren Listen/Produktemerkblättern. Ände- erfolgen. rungen sind jederzeit, namentlich bei Veränderung der Geldmarktverhältnisse bzw. der Kosten und bei Neubeurtei- Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, gelten die Ausfüh- lung der Geschäftsrisiken, durch Anpassung der Listen/ rung bzw. Nichtausführung sowie die entsprechenden Produktemerkblätter möglich. Der Kunde wird hierüber auf Mitteilungen und Auszüge als genehmigt. geeignete Weise vorgängig in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall trägt der Kunde den Schaden, der durch eine Änderungen oder neu eingeführte Konditionen gelten als verspätete Beanstandung entsteht. genehmigt, wenn der Kunde das betroffene Produkt bzw. die betroffene Dienstleistung nicht innert 30 Tagen ab Mitteilung 6. Ausführung von Aufträgen kündigt. Kündigungs- oder Rückzugsfristen gemäss besonde- Erteilt der Kunde einen oder mehrere Aufträge, die sein ren Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben vorbehalten. verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigen, kann die Bank unabhängig vom Datum oder Für Leistungen der Bank, die nicht in einer Liste/einem Zeitpunkt des Eingangs nach eigenem Ermessen bestimmen, Produktemerkblatt enthalten sind, die aber im Auftrag des inwieweit sie einzelne Aufträge ganz oder teilweise ausführt. Kunden oder in dessen mutmasslichem Interesse erbracht werden und die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu Werden Aufträge mangelhaft oder zu Unrecht nicht bzw. erwarten sind, kann die Bank nach eigener Beurteilung eine nicht rechtzeitig ausgeführt und entsteht ein Schaden, haftet angemessene Entschädigung erheben. die Bank höchstens für den Zinsausfall (gilt nicht für Börsen- aufträge). Etwaige Steuern und Abgaben, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von Droht im Einzelfall ein darüber hinausgehender Schaden, dieser erhoben werden oder welche die Bank aufgrund von muss der Kunde die Bank vorgängig auf diese Gefahr schweizerischem oder ausländischem Recht, Staatsverträgen hinweisen, andernfalls trägt er diesen Schaden. oder von vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen Stellen (z.B. 30% Quellensteuer gemäss dem US Foreign 7. Pfand- und Verrechnungsrecht Account Tax Compliance Act, FATCA) einbehalten muss, Die Bank hat an allen Kontoguthaben des Kunden und an sowie die bei der Bank anfallenden Spesen gehen zulasten des allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bzw. können auf den Kunden überwälzt werden. Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungs- 9. Fremde Währungen recht für alle ihre jeweils bestehenden oder zukünftigen Die den Kundenguthaben in fremder Währung entsprechen- Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung den Gegenanlagen werden in gleicher Währung inner- oder oder darauf, ob diese Ansprüche speziell sichergestellt sind. ausserhalb des Landes der betreffenden Währung im Namen der Bank, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden, Dieses Pfand- und Verrechnungsrecht gilt auch für etwaige angelegt. Der Kunde trägt anteilmässig im Verhältnis zu 1.20 Schadloshaltungs- bzw. Befreiungsansprüche der Bank, seinen Guthaben jedes die Gesamtanlage treffende Risiko, Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 4/43
insbesondere aus gesetzlichen oder behördlichen Beschrän- Unterlässt der Kunde nach einer von der Bank infolge kungen und Steuern und sonstigen Lasten in allen beteiligten Kündigung der Geschäftsbeziehung oder Beschränkung von Ländern. Dienstleistungen angesetzten angemessenen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin die vom Kunden bei der Bank hinterlegten Der Kunde kann über Guthaben in Fremdwährung durch Ver- Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann kauf oder Überweisungen ohne Weiteres verfügen. Anderwei- die Bank die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie tige Verfügungsarten bedürfen der Zustimmung der Bank. liquidieren. Den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden kann die Bank mit befreiender Wirkung am vom Die Bank ist mangels anderslautender Instruktionen berech- Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines tigt, Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträ- Checks an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden gen in Schweizer Franken vorzunehmen – und zwar zum Kurs senden. des Eingangs- bzw. Verarbeitungstages –, es sei denn, der Kunde besitze ein Konto in der entsprechenden Fremdwäh- 13. Feiertage rung. Wenn der Kunde nur Konten in Drittwährungen besitzt, lm gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank sind die Samsta- kann die Bank den jeweiligen Betrag nach freiem Ermessen in ge einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. einer dieser Währungen gutschreiben bzw. belasten. 14. Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) 10. Wechsel, Checks und andere Papiere Die Bank kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen ganz Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene oder teilweise an Dienstleister (andere Banken und Rechts unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzube- einheiten des Konzerns Basler Kantonalbank oder Dritte) lasten. Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Checks innerhalb der Schweiz und ins Ausland auslagern. Im Rahmen nachträglich als gestohlen oder sonst abhanden gekommen, der Auslagerungen kann es vorkommen, dass Daten an gefälscht oder mangelhaft erweisen. Bis zur Begleichung Dienstleister übermittelt werden und dass diese Dienstleister eines Schuldsaldos verbleiben ihr die wechselrechtlichen, ihrerseits weitere Dienstleister beiziehen. Sämtliche Dienst- checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des leister sind an Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden. vollen Betrags der Wechsel, Checks und anderen Papiere mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichte- 15. Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen ten. Vorschriften Der Kunde ist für die Einhaltung von auf ihn sowie auf weitere 11. Kündigung der Geschäftsbeziehungen an der Bankbeziehung bzw. an den Vermögenswerten Der Kunde und die Bank können Bankbeziehungen jederzeit beteiligte Personen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften per sofort oder auf einen späteren Termin kündigen. Insbeson- (einschliesslich Steuergesetzen sowie Deklarations- und dere kann die Bank Kreditlimiten jederzeit annullieren und ihre Meldepflichten) verantwortlich. Er hält die für ihn geltenden Guthaben per sofort fällig stellen. Vorbehalten bleiben gesetzlichen Vorschriften jederzeit ein. Auf Verlangen der besondere Vereinbarungen und für spezifische Produkte Bank dokumentiert der Kunde, dass er bzw. weitere an der geltende Kündigungsbestimmungen. Beziehung beteiligte Personen die jeweils anwendbaren rechtlichen Vorschriften eingehalten haben. 12. Beschränkung von Dienstleistungen, Liquidation Zur Einhaltung gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher 16. Bankkundengeheimnis und Datenschutz Bestimmungen, zur Wahrung der geschäftsüblichen Sorgfalt Organe, Angestellte und Beauftragte der Bank unterstehen oder zur Gewähr einer einwandfreien Geschäftsführung kann gesetzlichen Pflichten zum Schutz und zur Geheimhaltung die Bank Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder von Daten, welche die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden teilweise beschränken. Dies gilt unabhängig von ergänzenden betreffen. Regelungen zu einzelnen Bankdienstleistungen. Insbesondere kann die Bank die Konto- und Depotbeziehung sperren, die Die Pflicht der Bank zur Wahrung des Bankkundengeheimnis- Ausführung von Aufträgen jeder Art (z.B. Auftrag zur Ein-/ ses entfällt bei gesetzlichen oder regulatorischen Auskunfts- Auszahlung, zur Überweisung bzw. Übertragung von Gutha- oder Meldepflichten der Bank, bei Einwilligung des Kunden ben, Effekten und sonstigen Vermögenswerten, zur Saldie- oder bei Vorliegen anderer gesetzlicher Rechtfertigungsgrün- rung etc.) aufschieben oder beschränken sowie generell die de wie namentlich der Wahrung berechtigter Interessen der Entgegennahme von Vermögenswerten oder Gutschriften Bank. Das Bankkundengeheimnis gilt insbesondere nicht: verweigern. a) gegenüber Dritten im In- und Ausland (z.B. Brokern, Im Falle einer Kündigung oder wenn hinterlegte Vermögens- Banken, Transaktionsregistern, Börsen, Abwicklungs- und werte oder Guthaben aus gesetzlichen, regulatorischen, Drittverwahrungsstellen, Emittenten, zuständigen produktspezifischen oder anderweitigen Gründen nicht mehr Behörden sowie anderen involvierten Drittparteien) bei durch die Bank verwahrt werden können, hat der Kunde der Transaktionen und Dienstleistungen, welche die Bank für Bank auf Anfrage hin mitzuteilen, wohin diese Vermögens- den Kunden erbringt (z.B. Konto- und Depotführung oder 1.20 werte und Guthaben zu transferieren sind. Abwicklung von Zahlungs- verkehrs-, Wertschriften-, Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 5/43
Devisen- und anderen Kundengeschäften), insbesondere 17. Kontaktlosigkeit auch solchen mit Bezug zum Ausland. Solche Offenlegun- Der Kunde verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen gen können sich aus in- oder ausländischem Recht, Selbst- zu treffen, um zu verhindern, dass die zwischen ihm und der regulierungen, Marktusanzen, vertraglichen Bestimmun- Bank bestehenden Geschäftsbeziehungen kontaktlos im gen oder Bedingungen von Emittenten, Dienstleistern und Sinne der einschlägigen Regulatorien werden. Insbesondere ist anderen Parteien, auf welche die Bank für die Abwicklung er gehalten, der Bank jegliche Änderung der Adresse oder des solcher Transaktionen und Dienstleistungen angewiesen Namens (z.B. infolge Heirat) unverzüglich mitzuteilen. ist, ergeben; b) bei angedrohten oder eingeleiteten Verfahren des Kunden Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank verpflichtet ist, oder weiterer an der Bankbeziehung bzw. an den Vermö- die Geschäftsbeziehung einer zentralen Meldestelle zu genswerten Beteiligter im In- oder Ausland gegen die Bank melden, sobald die Beziehung kontaktlos geworden ist. (auch als Drittpartei); c) für die Sicherung oder Durchsetzung im In- oder Ausland Nebst den Konditionen und anderen Belastungen gemäss von Forderungen oder anderen Rechten gegenüber dem Listen/Produktemerkblättern, welche auch im Falle der Kunden und zur Verwertung von für den Kunden bestellten Kontaktlosigkeit weiter gelten, ist die Bank berechtigt, für ihre Sicherheiten; Umtriebe bei eingetretener Kontakt- oder Nachrichtenlosig- d) bei Vorwürfen des Kunden sowie weiterer an der Bank keit eine spezielle Gebühr sowie Ersatz sämtlicher Auslagen beziehung bzw. an den Vermögenswerten Beteiligter vom Kunden zu erheben. gegen die Bank in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien oder gegenüber Behörden; 18. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen e) für den Austausch von Informationen zwischen der Bank Die Bank kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Banken und Rechtseinheiten des Konzerns jederzeit ändern. Die Änderungen werden dem Kunden Basler Kantonalbank in der Schweiz zu Geschäftszwecken, vorgängig in geeigneter Weise bekanntgegeben und gelten wie umfassende und effiziente Durchführung und Betreu- ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt. ung des kundenbezogenen Bankgeschäfts, Information über das Dienstleistungsangebot von Konzerngesellschaf- 19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand ten, Sicherstellung des Risikomanagements, Einhaltung Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen von gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften oder aus ausschliesslich schweizerischem Recht. Erfüllungsort, Compliancegründen. Die Empfänger sind an Vertraulich- Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Domizil sowie keitsbestimmungen gebunden. ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Basel. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden auch Die Bank speichert und bearbeitet Daten, welche die beim zuständigen Gericht seines Domizils oder bei jedem Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffen, und Daten anderen zuständigen Gericht zu belangen, wobei ausschliess- von Drittquellen und kann daraus Profile erstellen und lich schweizerisches Recht anwendbar bleibt. bearbeiten. Diese können zwischen der Bank und anderen Banken und Rechtseinheiten des Konzerns Basler Kantonal- Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstands bank zu den in lit. e) aufgeführten Gründen sowie zu Markt- bestimmungen des schweizerischen Rechts. forschungs- und Marketingzwecken ausgetauscht und genutzt werden. Die Bank publiziert die Grundsätze über die Bearbeitung von Personendaten sowie etwaige Aktualisierungen im Internet (unter www.cler.ch/datenschutzerklaerung). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Daten, welche ins Ausland gelangen, dort nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt sind, sondern den Bestimmungen der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung unterliegen. 1.20 Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 6/43
Depotreglement 1. Geltungsbereich Produktemerkblättern. Bei Auslieferung aus einem Sammel- Dieses Depotreglement gilt zusätzlich zu den Allgemeinen depot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern, Geschäftsbedingungen für Aufbewahrung, Verbuchung und Stückelungen, Jahrgänge usw. Verwaltung von Werten und Sachen (Depotwerten) durch die Bank, insbesondere auch, wenn diese in der Form von Der Transport sowie der Versand von Depotwerten erfolgen Bucheffekten geführt werden. Es findet ergänzend Anwen- auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist eine Wertdeklara dung zu allfälligen besonderen vertraglichen Vereinbarungen. tion erforderlich, nimmt die Bank diese bei Fehlen besonderer Instruktionen des Kunden nach eigenem Ermessen vor. 2. Entgegennahme Die Bank übernimmt als Depotwerte in der Regel in offenem 5. Vertragsdauer Depot insbesondere: Das Depotverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es • Bucheffekten, Wertpapiere, Wertrechte und weitere nicht erlischt nicht bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des verbriefte Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere Kunden. Finanzinstrumente zur Verwahrung (bzw. Verbuchung) und Verwaltung; 6. Konditionen • vertretbare Edelmetalle und Münzen in handelsüblicher Die aktuellen Konditionen und anderen Belastungen richten Form und Qualität sowie Hypothekartitel und Beweisurkun- sich nach einsehbaren Listen/Produktemerkblättern. Ände- den (z.B. Versicherungspolicen) zur Verwahrung. rungen sind jederzeit, namentlich bei Veränderung der Kosten und Neubeurteilung von Geschäftsrisiken durch Anpassung Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennah- der Listen/Produktemerkblätter möglich. Der Kunde wird me von Depotwerten ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn hierüber auf geeignete Weise vorgängig in Kenntnis gesetzt. der Kunde auf ihn anwendbare Anlegerrestriktionen nicht erfüllt. Für Leistungen der Bank, die nicht in einer Liste/einem Produktemerkblatt enthalten sind, die aber im Auftrag des Sofern die Bank die Depotwerte aufgrund von Anlegerrestrik- Kunden oder in dessen mutmasslichem Interesse erbracht tionen, rechtlichen, regulatorischen oder produktspezifischen werden und die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu oder sonstigen Gründen nicht länger verwahren möchte, wird erwarten sind (z.B. Kommissionen und Spesen Dritter, die Bank den Depotinhaber um Instruktion bitten, wohin die Verfahrens- und Rechtskosten, die der Bank im Zusammen- Depotwerte transferiert werden sollen. Erhält die Bank auch hang mit den Depotwerten entstehen), kann die Bank nach nach einer von ihr angesetzten angemessenen Nachfrist vom eigener Beurteilung eine angemessene Entschädigung Kunden keine Instruktionen, kann die Bank die Vermögens- erheben. werte physisch ausliefern oder liquidieren. 7. Vertriebsentschädigungen Die Bank kann vom Kunden eingelieferte Depotwerte auf Die Bank kann von Dritten im Zusammenhang mit dem Echtheit und Sperrmeldungen prüfen oder durch Dritte im Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen und anderen Anlage- In- und Ausland prüfen lassen, ohne dabei eine Haftung zu produkten Vertriebsentschädigungen, namentlich Bestandes- übernehmen. In diesem Fall führt die Bank Verkaufs- und pflegekommissionen, erhalten. Die Bank vergütet verein- Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach nahmte Vertriebsentschädigungen periodisch dem Kunden abgeschlossener Prüfung aus. Die Kosten der Prüfung können weiter. dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 8. Verwahrung der Depotwerte 3. Sorgfaltspflicht Die Bank ist berechtigt, die Depotwerte im eigenen Namen, Die Bank verbucht, verwahrt und verwaltet die Depotwerte aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden, durch eine mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Drittverwahrstelle ihrer Wahl im In- oder Ausland getrennt oder in Sammeldepots verwahren zu lassen. Bei einer 4. Auslieferung und Übertragung der Depotwerte Drittverwahrung haftet die Bank nur für die geschäftsübliche Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, gesetzlichen Bestim- Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrstelle. mungen, Statuten von Emittenten, Sicherungsrechten der Bank und besonderen vertraglichen Abmachungen kann der Auslosbare Depotwerte können ebenfalls sammelverwahrt Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte gemäss werden. Von der Sammelverwahrung ausgenommen bleiben den am Ort der Verwahrung geltenden gesetzlichen Bestim- Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen mungen sowie in der üblichen Lieferfrist und Form ausgelie- getrennt verwahrt werden müssen. Bei Verwahrung im fert bzw. übertragen werden. Die Gebühren für Auslieferung Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und 12.18 und Übertragung richten sich nach den einsehbaren Listen/ Usanzen am Ort der Verwahrung. Drittverwahrstellen können Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 7/43
ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht an den 11. Umwandlung von Depotwerten Depotwerten geltend machen. Die Bank ist ermächtigt, eingelieferte Urkunden auf Kosten des Kunden annullieren und durch Wertrechte ersetzen zu Wird der Bank die Rücknahme im Ausland verwahrter Depot- lassen und Wertpapiere und Wertrechte – sofern die Voraus- werte durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht setzungen erfüllt sind – durch Gutschrift auf einem Effekten- oder erschwert, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden bei konto als Bucheffekten zu führen. Die Bank ist ferner einer Verwahrungsstelle bzw. Korrespondenzbank ihrer Wahl ermächtigt, sofern vom Emittenten vorgesehen, Druck und am Ort der Verwahrung einen anteilsmässigen Rückgabe Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen. anspruch zu verschaffen, sofern ein solcher besteht und übertragbar ist. 12. Verwaltung Die Bank besorgt ohne besondere Weisung des Kunden die 9. Eintragung der Depotwerte üblichen Verwaltungshandlungen wie: Auf den Namen lautende Depotwerte schweizerischer • Entgegennahme fälliger Zinsen, Dividenden, anderer Emittenten werden im massgeblichen Register (z.B. Aktien Ausschüttungen und rückzahlbarer Kapitalbeträge; register) auf den Namen des Kunden zur Eintragung angemel- • Umtausch und Bezug von Depotwerten ohne Wahlrecht det, sofern eine entsprechende Ermächtigung des Kunden des Kunden (Splits, Spin-offs etc.); vorliegt. Damit werden die zur Registrierung übermittelten • Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversio- Daten (insbesondere seine Identität) der entsprechenden nen, Bezugsrechten, Amortisationen von Depotwerten etc. Stelle (Gesellschaft, Registerführer etc.) bekannt. Sofern die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne Ist die Eintragung auf den Kunden unüblich oder nicht verwalten kann, teilt sie dies dem Kunden mit der Anzeige, möglich, kann die Bank die Depotwerte auf Rechnung und dass die Werte in seinem Depot eingebucht wurden, oder auf Gefahr des Kunden auf den Namen eines Dritten oder auf andere Weise mit. ihren eigenen Namen eintragen lassen. Die Bank besorgt auf besonderen, rechtzeitig bei der Bank 10. Melde- und Anzeigepflichten eingegangenen Auftrag des Kunden weitere Verwaltungs- Der Kunde ist für die Erfüllung allfälliger Melde- und Anzeige- handlungen wie: pflichten sowie weiterer Pflichten (z.B. Offenlegung von • Ausübung von Bezugs-, Wandel- und Optionsrechten; Beteiligungen, Unterbreitung eines Übernahmeangebots) • Besorgung von Konversionen; gegenüber Gesellschaften, Börsen, Behörden oder anderen • Einzahlung auf nicht voll einbezahlte Depotwerte; Marktteilnehmern verantwortlich. Massgebend ist das • Ausführung von Aufträgen aus Titelofferten im Zusammen- anwendbare in- oder ausländische Recht. Die Bank ist nicht hang mit öffentlichen Übernahmeangeboten, Fusionen, verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuwei- Spaltungen, Umwandlungen etc. sen. Sofern die Depotwerte auf den Namen einer Nomineege- sellschaft oder der Bank eingetragen sind, hat der Kunde die Wenn möglich informiert die Bank den Kunden in geeigneter Bank unverzüglich über eine allfällige Meldepflicht zu Weise über bevorstehende die Depotwerte betreffende informieren. Ereignisse. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Die Bank ist berechtigt, Verwaltungshandlungen für Depot- eigenem Ermessen zu handeln. Üblicherweise werden nicht werte, die zu Melde- oder Anzeigepflichten der Bank führen, ausgeübte Bezugsrechte verkauft und Rückkauf-, Umtausch- unter Mitteilung an den Depotinhaber ganz oder teilweise sowie Konversionsofferten nicht angenommen. nicht auszuführen. Keine Verwaltungshandlungen besorgt die Bank insbesondere: Der Kunde ist alleine verantwortlich, allfällige gemäss • bei couponslosen Namenaktien, wenn die Zustelladresse für anwendbarem in- oder ausländischem Recht geltende Dividenden und Ausschüttungen nicht auf die Bank lautet; Beschränkungen einzuhalten, Auflagen zu erfüllen oder • für ausschliesslich oder vorwiegend im Ausland gehandelte erforderliche Bewilligungen einzuholen, wenn er Geschäfte Depotwerte, die ausnahmsweise in der Schweiz verwahrt mit Depotwerten tätigt oder veranlasst. werden; • für Hypothekartitel und Beweisurkunden (z.B. Versiche- Die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit rungspolicen). solchen Melde- und Anzeigepflichten sowie Beschränkungen usw. ist Sache des Kunden. Bei allen Verwaltungshandlungen stützt sich die Bank auf die ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsquellen, ohne Werden solche Pflichten erst nach bereits erfolgtem Kauf jedoch eine Verantwortung zu übernehmen. Solange die eingeführt, ist die Bank ermächtigt, die fraglichen Depotwer- Verwaltung durch die Bank andauert, ist die Bank berechtigt, te zu veräussern, sofern der Kunde einer entsprechenden aber nicht verpflichtet, Emittenten oder Drittverwahrstellen Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt und sie ihm den die für die Verwaltung der Depotwerte erforderlichen Instruk- 12.18 Verkauf angedroht hat. tionen zu erteilen und die nötigen Auskünfte einzuholen. Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 8/43
Es ist Sache des Kunden, seine Rechte aus den Depotwerten 14. Verzeichnisse in Gerichts-, Insolvenz- und ähnlichen Verfahren geltend zu Die Bank übermittelt dem Kunden in der Regel auf Jahresende machen und sich hierfür die erforderlichen Informationen zu eine Aufstellung über den Bestand der verwahrten Depotwer- beschaffen. te. Die Aufstellung kann weitere, nicht unter dieses Reglement fallende Werte enthalten. Bucheffekten werden nicht speziell 13. Gutschriften und Belastungen als solche gekennzeichnet. Gutschriften und Belastungen werden auf einem vom Kunden bezeichneten Konto bei der Bank verbucht. Ohne anderslau- Bewertungen des Depotinhalts beruhen auf unverbindlichen tende Instruktionen ist die Bank berechtigt, aber nicht Kurswerten aus branchenüblichen Informationsquellen. Die verpflichtet, Fremdwährungsbeträge in Schweizer Franken Bank übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Richtig- umzurechnen. keit dieser Angaben sowie für weitere Informationen im Zusammenhang mit den eingebuchten Werten. Gutschriften erfolgen unter Vorbehalt des Eingangs. Die Bank ist berechtigt, irrtümlich erfolgte und fehlerhafte Buchungen 15. Änderungen des Depotreglements rückgängig zu machen, und zwar auch nachträglich ohne Die Bank behält sich jederzeit Änderungen des Depotregle- zeitliche Einschränkung nach erfolgter Verbuchung auf dem ments vor. Diese werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Depot bzw. dem Konto des Kunden. Der Kunde nimmt zur Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Kenntnis, dass solche Korrekturen seitens der Bank ohne Monatsfrist als genehmigt. vorgängige Rücksprache mit ihm erfolgen. Die Bestimmungen über die Stornierung gemäss Bucheffektengesetz bleiben vorbehalten. Änderungen von Kontoinstruktionen müssen spätestens fünf Bankwerktage vor Verfall bei der Bank eingetroffen sein. 12.18 Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 9/43
Bedingungen für die Benützung der Visa Debit der Bank Cler I. Allgemeine Bestimmungen Vollmachtsbestimmungen vorgesehen, können überdies Kontobevollmächtigte auf sie selbst lautende Karten 1. Allgemeines beantragen und diesbezüglich im Namen des Kontoinhabers Die folgenden «Bedingungen» gelten für die von der Bank Cler entsprechende Vertragsverhältnisse begründen. (nachfolgend «Bank») herausgegebene Visa Debit (nachfol- gend auch als «Karte» bezeichnet). Im Übrigen gelten die 3. Vollmachten / Tod und Handlungsunfähigkeit «Basisdokumente», namentlich die «Allgemeinen Geschäfts- Der Widerruf einer Kontovollmacht führt nicht automatisch bedingungen» der Bank sowie allfällige weitere für bestimmte zur Ungültigkeit der entsprechenden Karte. Ebenso führen Tod Geschäfte bzw. Dienstleistungen geltende besondere oder Handlungsunfähigkeit von Kartenberechtigten nicht Vereinbarungen bzw. Bestimmungen. automatisch zur Sperrung der Karte. Der Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger haben die Sperrung der Karte Die Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes Bankkonto. ausdrücklich bei der Bank zu verlangen. Das Kartenvertragsverhältnis (nachfolgend auch «Vertrags- verhältnis» oder «Vertrag») wird jeweils zwischen dem 4. Änderung der Bedingungen Kontoinhaber und der Bank abgeschlossen. Die Transaktionen Die Bank behält sich vor, diese Bedingungen sowie die werden diesem Bankkonto belastet oder gutgeschrieben. Die Konditionen (insbesondere Gebühren und Kartenfunktionen Bank kann den Einbezug weiterer Konten des Kontoinhabers bzw. -leistungen) jederzeit zu ändern. Änderungen werden (Multikontofunktion) ermöglichen. Neben dem Kontoinhaber dem Kontoinhaber in geeigneter Weise mindestens 30 Tage können Kontobevollmächtigte oder weitere vom Kontoinhaber vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Sofern der Kontoinhaber bezeichnete Personen Inhaber einer Karte sein. Die Bank das die Karte betreffende Vertragsverhältnis nicht vor behält sich vor, die Ausstellung von auf Drittpersonen Inkrafttreten der Änderung schriftlich kündigt oder sämtliche lautenden Karten auf Kontobevollmächtigte zu beschränken. Karten von den jeweiligen Kartenberechtigten zurückgegeben Solche Drittpersonen werden als «Kartenberechtigte» werden, gelten die Änderungen als genehmigt, in jedem Fall bezeichnet. Die Karte lautet jeweils auf deren Namen. Der aber mit der ersten Benützung der Karte nach Inkrafttreten Kontoinhaber ist ebenfalls «Kartenberechtigter». Die Bank der Änderungen. kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, Kontobevollmächtigten die Bestellung von Karten ermöglichen, ohne dass es dazu 5. Belastungsrecht der Bank einer ausdrücklichen Ermächtigung des Kontoinhabers bedarf. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz Der Kontoinhaber haftet aus dem Einsatz sämtlicher Karten. der Karte (Transaktionen) und Gebühren dem massgebenden Er hat die Möglichkeit, Daten und Transaktionen sämtlicher auf der Karte aufgedruckten Konto zu belasten. Dies gilt auch Kartenberechtigter einzusehen. Die Karten bleiben Eigentum für reservierte oder provisorisch gebuchte Beträge. Dies kann der Bank. Mit der Ausstellung von Karten für Kontobevoll- Auswirkungen auf die Kartenlimite haben und zur Einschrän- mächtigte und weitere Dritte entsteht zwischen diesen und kung der Liquidität auf dem Konto führen. Transaktionen in der Bank kein Vertragsverhältnis. einer anderen als der Kontowährung werden von der Bank in die Währung des Kontos umgerechnet. Die Bank hat das Mit der Bestellung der Karte bzw. deren erstmaliger Benut- Recht, Transaktionen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zung erklärt jeder Kartenberechtigte, mit den vorliegenden wenn deren Buchung zu einem Minussaldo auf dem Konto Bedingungen einverstanden zu sein. führen würde. Die Bank haftet nicht für allfällige Schäden, die einem Kartenberechtigten daraus entstehen könnten. 2. Begründung des Vertragsverhältnisses Falls das Vertragsverhältnis einschliesslich dieser Bedingungen Die Transaktionen werden periodisch (z.B. monatlich) auf nicht im Rahmen eines separaten schriftlichen oder anderwei- dem entsprechenden Kontoauszug aufgeführt. Bei Beendi- tig formalisierten Kartenantrags zustande kommt, anerkennt gung des Vertragsverhältnisses besteht ein Belastungsrecht jeder Kartenberechtigte spätestens mit dem ersten Karten- für sämtliche Beträge, die auf zuvor erfolgte Karteneinsätze einsatz oder wenn die Karte nicht innerhalb von 30 Tagen an zurückzuführen sind. Das Belastungsrecht der Bank bleibt die Bank zurückgesendet wird diese Bedingungen sowie die auch bei Streitigkeiten von Kartenberechtigten mit Dritten jeweiligen zum Zeitpunkt des Einsatzes der Karte geltenden (z.B. Akzeptanzstellen) uneingeschränkt bestehen. Allfällige Gebühren. Es ist Sache des Kontoinhabers, allfällige weitere Streitigkeiten bezüglich Unstimmigkeiten und Beanstandun- Kartenberechtigte über Änderungen dieser Bestimmungen gen von Waren oder Dienstleistungen sowie Ansprüche daraus und der Konditionen zu informieren, soweit ihnen diese nicht sind vom Kartenberechtigten direkt mit der jeweiligen direkt von der Bank mitgeteilt werden. Kartenberechtigte Akzeptanzstelle zu regeln. ermächtigen den Kontoinhaber, alle die Karte betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für sie abzugeben und 8.21 entgegenzunehmen. Soweit seitens der Bank im Rahmen ihrer Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 10/43
6. Geltungsdauer und Kartenerneuerung 1.2 Zahlungsfunktion Die Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums Die Karte kann zur Zahlung von Waren und Dienstleistun- gültig. Ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten gen im stationären Handel oder Internet im In- und wird die Karte vor dem auf ihr angegebenen Ablaufdatum Ausland bis zu den für die Karte festgesetzten Limiten automatisch durch eine neue Karte ersetzt. Erhält der eingesetzt werden. Kartenberechtigte seine neue Karte nicht mindestens zehn Tage vor Verfall der bisherigen Karte, so hat er dies der Bank 1.3 Bankeigene Dienstleistungen sofort zu melden. Die Bank hat das Recht, eine Karte ohne Der Kartenberechtigte kann bankeigene Dienstleistungen Angabe von Gründen nicht zu erneuern. Nach Ablauf der an den Geldautomaten der Bank benützen. Im Bereich der Gültigkeitsdauer bzw. nach Erhalt einer Ersatz- oder Erneue- bankeigenen Dienstleistungen können – gegebenenfalls rungskarte ist die bisherige Karte durch den Kartenberech abweichend von den gewöhnlichen bzw. vereinbarten tigten sofort unbrauchbar zu machen. Kartenlimiten bzw. zusätzlich zu diesen – insbesondere Bargeldbezüge im Rahmen des auf dem zugrunde 7. Kündigung und Sperrung liegenden Konto verfügbaren Guthabens bzw. einer Der Kontoinhaber kann seine eigene wie auch die Karte eines eingeräumten Kreditlimite respektive bis zu entsprechen- anderen Kartenberechtigten bzw. das entsprechende Ver- den speziell für bankeigene Dienstleistungen vereinbarten tragsverhältnis jederzeit kündigen. Andere Kartenberechtigte Kartenlimiten getätigt sowie gegebenenfalls weitere können jeweils lediglich ihre eigenen Karten bzw. das entspre- Dienstleistungen benützt werden. Die Bank kann solche chende Vertragsverhältnis kündigen. Nach erfolgter Kündigung Dienstleistungen erweitern oder jederzeit ohne Vorankün- ist der Bank die Karte unaufgefordert und unverzüglich digung aufheben. zurückzugeben. Die Bank ist jederzeit berechtigt, ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne 1.4 Einzahlungsdienstleistungen Angabe von Gründen die Karte zu sperren. Die Bank sperrt die Die Visa Debit kann für die Einzahlung von Noten und Karte, wenn es der Kartenberechtigte ausdrücklich verlangt, Münzgeld an entsprechend vorgesehenen Geldautomaten den Verlust der Karte und/oder des PIN-Codes meldet sowie genutzt werden. Der vom Geldautomaten erkannte und bei Kündigung. Die mit einer Sperrung verbundenen Kosten vom Einzahler gegenüber dem Geldautomaten bestätigte können dem Konto belastet werden. Die Bank bleibt trotz Kün- Betrag wird dem auf der Karte aufgeführten bzw. durch digung oder Sperrung berechtigt, dem Kontoinhaber sämtliche die Multikontofunktion angehängten und am Geldauto- Beträge zu belasten, welche nach Kündigung oder Sperrung maten ausgewählten Konto abzüglich der dafür anfallen- als vom Kartenberechtigten autorisiert gelten (bspw. Belas- den Gebühr automatisch mit Valuta des Einzahlungstages tungen aus wiederkehrenden Dienstleistungen für Zeitungs gutgeschrieben. abonnements, Mitgliedschaften oder Online-Services). Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, in welchem 8. Abtretung Verhältnis der Einzahler und der Kontoinhaber zueinander Die Bank kann das Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche stehen, falls diese nicht identisch sind. Das Widerrufsrecht bzw. Pflichten daraus jederzeit an Dritte (bspw. Inkassofir- des Einzahlers erlischt mit der Entgegennahme des men) im In- und Ausland übertragen bzw. abtreten und darf Betrages durch den Automaten. diesen Dritten die im Zusammenhang mit dem Vertragsver- hältnis stehenden Daten (inkl. Offenlegung der zugrunde 1.5 Deckungspflicht liegenden Bankbeziehungen) soweit erforderlich zugänglich Die Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem machen. Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder Kredit limite) vorhanden ist. Bei einer nicht ausreichenden II. Kartenverwendung Deckung auf dem Konto ist die Bank berechtigt, Trans aktionen abzulehnen. 1. Einsatzarten (Funktionen) Die Karte kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der 1.6 Transaktionsbeleg folgenden Funktionen eingesetzt werden: Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen mit der Karte an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei 1.1 B argeldbezugsfunktion Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch Die Karte kann zum Bezug von Bargeld zulasten des auf oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Dieser gilt als der Karte aufgedruckten Kontos an entsprechend Belastungsanzeige. Bei Bargeldeinzahlungen an entspre- gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland chend gekennzeichneten Geldautomaten der Bank wird sowie bei den dazu ermächtigten Stellen bis zu den für die der vom Geldautomaten erkannte und von der einzahlen- Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Die Visa den Person bestätigte Betrag dem angewählten Konto Debit des Kontoinhabers kann zusätzlich zu dem auf der gutgeschrieben. Der bei der Bargeldeinzahlung erhältliche Visa Debit aufgedruckten Konto den Zugriff auf weitere Transaktionsbeleg gilt als Gutschriftsanzeige. von der Bank freigeschaltete Konten des Kontoinhabers 8.21 ermöglichen. Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 11/43
1.7 Technische Störungen und Betriebsausfälle 4. Verbotene Kartenverwendungen Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Die Karte darf nicht für illegale Zwecke eingesetzt werden. Einsatz der Karte verunmöglichen, entstehen dem Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz. III. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten 1.8 Visa Debit mit Drittleistungen oder Vergünstigungen 1. Aufbewahrung, Verlust, Diebstahl sowie Mit der Visa Debit können Zusatzleistungen, zum Beispiel Kartenmissbrauch Versicherungsleistungen, verbunden sein, die der Karten- Die Karte ist jederzeit sorgfältig aufzubewahren. Wird die berechtigte durch Nutzung der Karte oder deren Besitz Karte verloren, gestohlen oder bestehen Hinweise auf eine erhält bzw. nutzen kann. Solche Zusatzleistungen, missbräuchliche Verwendung, hat der Kartenberechtigte dies namentlich Versicherungsleistungen, sind gegebenenfalls sofort der von der Bank bezeichneten Stelle zu melden. in Produktübersichten beschrieben und in separaten Bedingungen geregelt. Bei den entsprechenden Bedingun- 2. Geheimhaltung der Legitimationsmittel (z.B. PIN-Code) gen kann es sich um solche Dritter, wie zum Beispiel Der Kartenberechtigte ist verpflichtet, den PIN-Code sowie Versicherungen, handeln. Soweit solche zur Verfügung weitere ihm zur Verfügung gestellte Legitimationsmittel stehen bzw. massgebend sind, sind sie auf der Website der geheim zu halten. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben Bank abrufbar. Bei Drittleistungen kann es sich um solche oder aufgezeichnet werden, auch nicht in verschlüsselter handeln, die nicht von der Bank erbracht werden und keine Form. Weder der PIN-Code noch die weiteren Legitimations- Ansprüche des Kartenberechtigten oder gegebenenfalls mittel dürfen aus leicht ermittelbaren Kombinationen wie weiterer Personen dieser gegenüber begründen. Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen, Namen des Kartenberechtigten oder von dessen Familienangehörigen 2. Autorisierungsmöglichkeiten bestehen. Die Bank wird den Kartenberechtigten nie zur Der Kartenberechtigte hat das Recht, mit der Karte bei den Bekanntgabe des PIN-Codes und/oder von Passwörtern von entsprechenden Akzeptanzstellen im Rahmen der festgeleg- weiteren Legitimationsmitteln auffordern. Die Bank lehnt ten bzw. vereinbarten Limite(n) Waren und Dienstleistungen jede Verantwortung/Haftung für allfällige nachteilige Folgen wie folgt zu bezahlen bzw. Bargeldbezüge zu tätigen: aufgrund der Nichtbeachtung der Pflichten der Kartenberech- tigten ab. 2.1 Mit seinem PIN-Code. 3. Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten 2.2 Aufgrund persönlicher Autorisierung auf andere Weise als Missbräuche oder andere Unregelmässigkeiten – insbesondere durch PIN-Code oder weitere Legitimationsmittel (siehe auf dem Kontoauszug eines der Karte zugrunde liegenden dazu die zusätzlichen Bestimmungen für die Benützung Bankkontos – sind der Bank bei Entdeckung unverzüglich zu von Online-Services). melden. 2.3 Aufgrund von Telefon-, Internet-, Korrespondenz- sowie Spätestens innert 30 Tagen nach Ausstellungsdatum des allen anderen Käufen oder Dienstleistungsbezügen, bei Kontoauszuges ist der Bank zudem eine schriftliche Beanstan- denen die Transaktion allein durch Angabe des Namens dung mit allen Unterlagen, die in direktem Zusammenhang des Kartenberechtigten, der Kartennummer, des Verfall- mit der/den beanstandeten Transaktion(en) stehen, einzurei- datums, und – falls verlangt – des auf der Karte ange- chen. Dies gilt unabhängig davon, ob Kontoauszüge dem brachten Kartenprüfwerts (CVV, CVC) ausgelöst wird. Kontoinhaber oder auf dessen Veranlassung einem Dritten zugestellt werden. Andernfalls gilt der Kontoauszug in Bezug 2.4 M it der Verwendung der Karte ohne Eingabe des PIN- auf die Kartentransaktionen als genehmigt. Wird dem Codes bzw. anderer Legitimationsmittel an automatisier- Kontoinhaber bzw. Kartenberechtigten ein Schadenformular ten Zahlstellen (z.B. zur kontaktlosen Bezahlung, an zugestellt, so ist dieses innert zehn Tagen nach Erhalt Parkhaus-/Ticketautomaten oder Autobahnzahlstellen). ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusenden. Der Kartenberechtigte bzw. der Kontoinhaber ist verpflichtet, Der Kontoinhaber anerkennt sämtliche gemäss dieser Ziff. II 2 im Fall eines Missbrauchs alles zur Klärung und zur Minderung autorisierten Zahlungen bzw. Bargeldbezüge und die sich da- des Schadens vorzukehren. Dabei hat er die Anweisungen der raus ergebenden Forderungen der Akzeptanzstellen. Die Bank Bank bzw. von durch diese beigezogenen Dritten zu beachten. wird gleichzeitig ausdrücklich und unwiderruflich angewiesen, Die Bank kann die Erstattung einer Strafanzeige bei der die Beträge der jeweiligen Akzeptanzstelle zu vergüten. Polizei bzw. der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde sowie eine Kopie bzw. Bestätigung der Anzeige verlangen. Der 3. Einschränkung oder Erweiterung der Kontoinhaber sowie andere Kartenberechtigte haften der Verwendungsmöglichkeiten Bank für Kosten, die dieser im Zusammenhang mit Beanstan- Die Verwendungsmöglichkeiten von Karte, PIN-Code sowie dungen wider besseres Wissen oder in betrügerischer Absicht Limiten können jederzeit erweitert, eingeschränkt oder entstehen. aufgehoben werden. Die Limiten können bei der Bank 8.21 angefragt werden. Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 12/43
4. Mitteilung von Änderungen 2. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten Sämtliche Änderungen von Angaben zu Kartenberechtigten Kartenberechtigte, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nach- (insbesondere Namens-, Adress- und Kontoänderungen sowie kommen, haften bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Sperre Änderungen von wirtschaftlich Berechtigten oder der unbeschränkt für alle aus der missbräuchlichen Verwendung Einkommensverhältnisse) sind der Bank umgehend schriftlich der Karte entstehenden Schäden. Der Kontoinhaber haftet mitzuteilen. Mitteilungen der Bank an die ihr jeweils zuletzt dabei solidarisch mit dem jeweiligen Kartenberechtigten. bekannt gegebene Adresse gelten als gültig zugestellt. Die Bank behält sich vor, die ihr für Adressnachforschungen 3. Für die mit der Karte abgeschlossenen Geschäfte entstehenden Kosten dem Kontoinhaber zu belasten. Die Bank lehnt jede Verantwortung für die unter Verwendung der Karte abgeschlossenen Geschäfte ab. Insbesondere sind 5. Wiederkehrende Leistungen allfällige Beanstandungen betreffend bezogene Waren oder Wiederkehrende Leistungen, welche mittels der Karte bezahlt Dienstleistungen sowie weitere Meinungsverschiedenheiten werden (z.B. Zeitungsabonnemente, Mitgliedschaften, und Ansprüche aus entsprechenden Rechtsgeschäften direkt Online-Services), sind direkt bei der Akzeptanzstelle zu mit der betreffenden Akzeptanzstelle zu regeln. Das Belas- kündigen, wenn sie nicht mehr gewünscht werden. Bei tungsrecht der Bank bleibt unbeschränkt bestehen. Aufhebung des Kartenvertrags ist der Kartenberechtigte verpflichtet, die Zahlungsmodalitäten bei der Akzeptanzstelle 4. Bei Nichtakzeptanz der Karte selbst zu ändern bzw. mit dieser neu zu vereinbaren respektive Die Bank übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass das entsprechende Vertragsverhältnis zu kündigen. sich eine Akzeptanzstelle aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren oder dass aus technischen oder 6. Zahlungstransaktionen im Internet anderen Gründen eine Zahlung oder ein Bezug mit der Karte Sofern von der Akzeptanzstelle eine sichere Zahlungsmethode nicht ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für Fälle, in (z.B. 3-D Secure) angeboten wird, hat der Kartenberechtigte denen sich die Verwendung der Karte an einem Automaten seine Zahlung über diese sichere Zahlungsmethode zu als unmöglich erweist oder wenn die Karte durch den veranlassen und dabei die zusätzlichen Bestimmungen für Automaten beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. die Benützung von Online-Services zu beachten. 5. Bei Einsatz mit PIN-Code oder weiteren IV. Verantwortlichkeit und Haftung Legitimationsmitteln Jeder autorisierte Einsatz der Karte mit dem dazu passenden 1. Schadenübernahme bei Einhaltung der Bedingungen / PIN-Code oder mit weiteren Legitimationsmitteln gilt als Nichtverschulden durch den Kartenberechtigten erfolgt. Dieser verpflichtet sich Sofern der Kartenberechtigte die vorliegenden «Bedingungen» dadurch verbindlich für Käufe, Transaktionen oder für andere in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere seine Sorgfalts- getätigte Geschäfte und für daraus resultierende Belastungen pflichten) und ihn auch sonst kein Verschulden trifft, über- seiner Karte. Dementsprechend ist die Bank berechtigt, nimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus miss- Beträge der so getätigten und elektronisch registrierten bräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte entstehen. Transaktionen dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der Darin eingeschlossen sind Schäden infolge von Fälschungen missbräuchlichen Verwendung der Karte mit dem dazu oder Verfälschungen der Karte. Mit der Entgegennahme der passenden PIN-Code oder mit weiteren Legitimationsmitteln Entschädigung tritt der Kontoinhaber seine Forderungen aus liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber. dem Schadenfall an die Bank ab. Kartenberechtigte haben nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schaden- Bei nachweislich rechtswidrigen Eingriffen von Dritten in die falles und zur Verminderung des Schadens beizutragen. Einrichtungen von Netzwerk- und/oder Telekommunikations- Dabei ist den Anweisungen der Bank zu folgen. betreibern oder in die vom Kartenberechtigten für die Bezahlung genutzte Infrastruktur (z.B. EFT/POS-Terminals) Nicht als «Dritte» zu betrachten sind Kartenberechtigte, übernimmt die Bank die Belastungen von rechtzeitig bean- deren Ehepartner / eingetragene Partner / Lebenspartner, in standeten missbräuchlichen Kartenverwendungen, sofern der direkter Linie verwandte Familienmitglieder (insb. Kinder und Kartenberechtigte seine Sorgfaltspflichten in allen Teilen Eltern) oder andere diesen nahestehende Personen, Bevoll- eingehalten hat und ihn auch sonst kein Verschulden trifft. mächtigte sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen 6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat sowie allfällige Folgeschäden werden nicht übernommen. Rückforderung oder Rückgabe der Karte(n) Falls sich erweist, dass eine Beanstandung ungerechtfertigt Das Recht zur Nutzung der Karte, insbesondere auch für ist, ermächtigt der Kontoinhaber die Bank, dem der Karte Telefon-, Korrespondenz- oder Internetbestellungen, erlischt in zugrundeliegenden Konto im Rahmen einer Entschädigung jedem Fall mit Beendigung des Vertragsverhältnisses oder gutgeschriebene Beträge wieder zu belasten. nach der Rückforderung oder Rückgabe der Karte. Die Bank lehnt jegliche Haftung für durch Kartenberechtigte verursach- te Schäden ab, die durch einen Gebrauch der Karte nach 8.21 Beendigung des Vertragsverhältnisses oder nach der Rück Bank Cler AG Telefon 0800 88 99 66 www.cler.ch Seite 13/43
Sie können auch lesen