Begründung Bebauungsplan "Lornsendamm" (Nr. 301) - BOB-SH

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Begründung Bebauungsplan "Lornsendamm" (Nr. 301) - BOB-SH
Begründung
                 Bebauungsplan "Lornsendamm" (Nr. 301)

Stadt Flensburg                                         Flensburg, 10.04.2018
Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz       Martin Löwe / Anne Langen
Stadt- und Landschaftsplanung                             85 4183 / -4279
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                                                                     Stand: 10.04.2018
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Inhalt

1.            Plangebiet ................................................................................................................... 4
2.            Rechtliche Vorschriften ............................................................................................. 4
2.1           Rechtsgrundlagen ...................................................................................................... 4
2.2           Flächennutzungsplan................................................................................................. 4
2.3           Landschaftsplan ......................................................................................................... 4
2.4           Weitere Vorschriften .................................................................................................. 4
2.5           Aufzuhebende Satzungen .......................................................................................... 4
3.            Beschreibung des Gebietes ...................................................................................... 4
4.            Gründe für die Planaufstellung ................................................................................. 5
5.            Planungsziele und städtebauliches Konzept ........................................................... 5
6.            Berücksichtigung der Belange besonderer Bevölkerungsgruppen ....................... 6
6.1           Gender-Aspekte .......................................................................................................... 6
6.2           Familien / Kinder und Jugendliche ........................................................................... 6
6.3           Senioren und Menschen mit Behinderungen ........................................................... 7
7.            Planinhalt und Festsetzungen ................................................................................... 7
7.1           Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................... 7
7.1.1         Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................... 7
7.2           Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ...................................................... 8
7.2.1         Überbaubare Grundstücksfläche .................................................................................. 8
7.2.2         Bauweise...................................................................................................................... 8
7.3           Fläche für den Gemeinbedarf .................................................................................... 8
7.3.1         Fläche für den Gemeinbedarf ....................................................................................... 8
7.5           Erschließung, Infrastruktur........................................................................................ 9
7.5.1         Verkehrserschließung................................................................................................... 9
7.5.2         Öffentlicher Personennahverkehr ................................................................................. 9
7.5.3         Ruhender Verkehr / Erreichbarkeit der Hauseingänge.................................................. 9
7.5.4         Technische Infrastruktur ............................................................................................... 9
7.6           Grünordnerische Festsetzungen..............................................................................10
7.6.1         Flächen für Anpflanzung- und Erhaltungsgebote sowie Knicks und öffentliche
              Grünflächen .................................................................................................................10
7.7           Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen ..............................................10
8.            Gebietsgliederung .....................................................................................................10
9.            Erschließungsbeiträge / Kosten städtebaulicher Maßnahmen ..............................10
9.1           Erschließungskosten ................................................................................................10
10.           Sonstiges ...................................................................................................................10
10.1          Maßnahmen zur Ordnung und Sicherung des Grund und Bodens........................10
11.           Zusammenfassung ....................................................................................................10
12.           Einleitung ...................................................................................................................12
12.1          Ziele und Darstellungen des Bebauungsplanes......................................................12
12.2          Rechtliche und planerische Vorgaben des Umweltschutzes und deren
              Berücksichtigung in der Planung.............................................................................12
13.           Bestand, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................14
13.1          Schutzgut Menschen (Wohnen und Erholen) ..........................................................14
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13.2          Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................15
13.3          Schutzgut Boden .......................................................................................................18
13.4          Schutzgut Wasser .....................................................................................................19
13.5          Schutzgut Klima / Luft...............................................................................................19
13.6          Schutzgut Landschaft ...............................................................................................19
13.7          Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..............................................20
13.8          Wechselwirkungen ....................................................................................................20
13.9          Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und
              Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB).....................................................................21
13.10         Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
              Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) ...........................................................................21
14.           Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
              Nichtdurchführung ....................................................................................................22
15.           Alternative Planungsmöglichkeiten .........................................................................22
16.           Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich
              nachteiliger Umweltauswirkungen ...........................................................................22
16.1          Vermeidung und Minimierung ..................................................................................22
16.2          Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Bilanzierung ................................23
16.3          Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen .............................................................24
17.           Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
              Kenntnislücken..........................................................................................................24
17.1          Methodik der Umweltprüfung (Nr. 3 a der Anlage 1 zum BauGB) ..........................24
17.2          Schwierigkeiten und Kenntnislücken ......................................................................25
18.           Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
              Umweltauswirkungen (Monitoring) ..........................................................................25
18.1          Allgemein verständliche Zusammenfassung ..........................................................25
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1.               Plangebiet
Das Plangebiet liegt zwischen:

im Norden:                         der Harrisleer Straße,

im Osten:                          dem Lornsendamm,

im Süden:                          der südlichen Grenze der Zuwegung,

im Westen:                         der B200 (Westumgehung).

2.               Rechtliche Vorschriften

2.1        Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Baugesetzbuch (BauGB)
sowie die auf dem BauGB beruhenden Rechtsverordnungen, wie z. B. die Baunutzungs-
verordnung (BauNVO 1990), die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) und die Landes-
bauordnung (LBO 2009). Außerdem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und
das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG).

2.2        Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 stellt den Bereich als Fläche für örtliche
Hauptverkehrsstraßen mit der Zweckbestimmung „Park & Ride“ sowie Grünfläche dar. Die
Flächen werden als in einem Landschaftsschutzgebiet zugehörig dargestellt.

Das Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan ist durch die
geplante Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht gewährleistet. Der Flächennut-
zungsplan wird daher im Parallelverfahren angepasst. Die relevanten Flächen des Recyc-
linghofes werden im Flächennutzungsplan zukünftig als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Abfallverwertung dargestellt. Die Fläche des Park- & Ride-Parkplatzes
wird entsprechend reduziert. Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet wird aufgehoben.

2.3        Landschaftsplan
Der Landschaftsplan aus dem Jahr 1995 stellt im vorliegenden Bereich ebenso eine Ver-
kehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Park- & Ride-Parkplatz“ sowie die Lage innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes „Schwarzenbachtal“ dar. Eine Entlassung aus dem Land-
schaftsschutz ist daher notwendig. Der Landschaftsplan soll parallel zum Bebauungs- und
Flächennutzungsplan geändert werden.

2.4        Weitere Vorschriften
Es gelten die Abwassersatzung, die Baumschutzsatzung und die Erschließungsbeitrags-
satzung für die Stadt Flensburg in der jeweils aktuellen Fassung.

2.5        Aufzuhebende Satzungen
Im Bereich des Plangebietes liegen noch keine Satzungen vor, die durch die Neuaufstel-
lung des vorliegenden Bebauungsplanes überplant oder aufgehoben werden müssen. Der
östlich angrenzende Fluchtlinienplan Nr. 21 ist von der Überplanung nicht betroffen.

3.         Beschreibung des Gebietes
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Stadtrand Flensburgs, im unmittelbaren Umfeld der
Westtangente sowie der benachbarten Gemeinde Harrislee.
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Das Umfeld des Plangebietes ist in erster Linie durch Verkehrswege geprägt. Im Westen
liegt die Westtangente (B200) mit ihren bewachsenen Seitenflächen. Südwestlich davon
befindet sich die Marienhölzung, nordwestlich die Gemeinde Harrislee mit einer in diesen
Bereichen dichten Wohnbebauung. Im Norden grenzt die Harrisleer Straße mit einem grö-
ßeren Kreuzungsbereich an, wobei sich nordöstlich davon Flächen befinden, die städtebau-
lich eine Mischnutzung aus gewerblichen Nutzungen, Zeilenbauten, Punkthochhäusern,
einer Blockrandbebauung weiter östlich sowie Einfamilienhausstrukturen im nördlicheren
Bereich darstellen. Im Osten grenzt die Straße Lornsendamm einschließlich eines Seiten-
streifens an, in dem sich ein Entwässerungsgraben befindet. Westlich dieser Straße liegt
ein kleineres Waldstück, welches weiter im Osten in eine Kleingartenkolonie übergeht.
Nördlich dieser grenzt die Bebauung entlang der Schwalbenstraße an. Südlich des Plange-
bietes besteht eine Waldfläche, in der eine Einrichtung der Stadtwerke zur Fernwärmever-
sorgung liegt. Außerdem besteht hier die Anbindung der Straße Lornsendamm an die
Westtangente. Südöstlich dieser Straße liegen eine Einfamilienhausbebauung sowie die
Zeilenbebauung nördlich der Waldstraße vor.

Der Planbereich wird derzeit im Süden vom Recyclinghof der Technischen Betriebszent-
rums der Stadt Flensburg (TBZ, Anstalt öffentlichen Rechts) genutzt. Dafür existiert eine
öffentliche Zuwegung, die im Osten an den Lornsendamm sowie im Norden an die Harris-
leer Straße anbindet. Der Parkplatz wird gegliedert durch drei Wälle, die mit Einzelbäumen
im Abstand von 7-10m bepflanzt sind. Die Wälle sind keine Trockenwälle und nicht mit Ge-
hölzen zwischen den Einzelbäumen bepflanzt. Zwischen den Wällen werden die Flächen
als Parkplätze genutzt. Die Flächen sind teilversiegelt.

4.         Gründe für die Planaufstellung
Der Recyclinghof am Lornsendamm ist einer von dreien in der Stadt Flensburg. Im Jahr
2016 haben ca. 193.000 Kunden aus Flensburg und dem Kreis Schleswig Flensburg diese
Angebote in Anspruch genommen. Alle drei Höfe sind durch ihre jeweilige strategische La-
ge im Stadtgebiet gut frequentiert. Die Genehmigung für den Recyclinghof aus dem Jahr
1999 sieht eine Betriebsfläche von rund 1.300 m² vor. Tatsächlich sind bereits jetzt ca.
2.100 m² in Anspruch genommen. Eine Erweiterung um erneute 1.000 m² wird durch den §
35 Abs. 6 BauGB bzw. die Lage im planungsrechtlichen Außenbereich nicht gedeckt. Durch
die Vergrößerung und dem Umbau (um eine verbesserte Bewirtschaftung durch abgesenk-
te Container zu gewährleisten) plant das TBZ den Standort kundenfreundlicher zu gestalten
und auch die internen Abläufe zu verbessern. Die derzeitige Fläche reicht für die Herstel-
lung dieser Anlage und Befahrung durch Lastkraftwagen zur Entleerung der Container nicht
aus.

Der nördlich angrenzende Park-and-Ride-Parkplatz soll dafür in Teilen in Anspruch ge-
nommen werden. Der Parkplatz ist zurzeit unterausgelastet. Der Park & Ride Parkplatz
bietet Besucherinnen und Besuchern aus den umliegenden Kreisen sowie aus Dänemark
die Möglichkeit sich zu treffen und gesammelt mit weniger PKW in die Innenstadt zu fahren.
Der Parkplatz ist nicht voll ausgelastet und erfüllt mit ca. 1.350m² den Bedarf der Nutzer. Er
bietet dem Recyclinghof somit eine gute Erweiterungsmöglichkeit. Da der Standort aber
nicht aufgegeben werden soll, soll mit dem neuen Planrecht auch eine Sicherung gesche-
hen.

5.         Planungsziele und städtebauliches Konzept

Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Recyclinghof des Technischen Betriebszentrums (TBZ) der Stadt Flensburg“ sowie die
planungsrechtliche Sicherung des Park-and-Ride-Parkplatzes durch Festsetzung einer
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.

Die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche wird durch die Festsetzungen detaillierter
bestimmt. Ausgehend von den Nutzungs- und Gestaltungskonzepten sollen ein Recycling-
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hof einschließlich untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungs-
zweck dienen, Verkehrsflächen, einschließlich Stellplätze für den Kunden- und Betriebsver-
kehr, Stellflächen für Container und sonstiger dem Nutzungszweck dienender Einrichtun-
gen, Hallen bzw. Überdachungen der Sammelboxen und Container, Aufenthaltsmöglich-
keiten für Personal sowie Flächen für Einfriedungen und Stützmauern zulässig sein.

Die grünordnerischen Festsetzungen sollen einen Übergang zum angrenzenden Naturraum
nach den Vorgaben des Umweltschutzes sicherstellen. Dies soll in erster Linie durch die
Anlage eines Gehölzstreifens im Osten und Norden gewährleistet werden.

6.         Berücksichtigung der Belange besonderer Bevölkerungsgruppen
Auf der Ebene der Bauleitplanung sind die Belange bestimmter Bevölkerungsgruppen
(Frauen / Männer, Familien sowie Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behin-
derungen) nicht unmittelbar erkennbar, soweit nicht die Voraussetzungen für Vorhaben
geschaffen werden sollen, die speziell diesen Gruppen zugeordnet sind. Im Zuge der Öf-
fentlichkeitsbeteiligung besteht grundsätzlich für jede gesellschaftliche Gruppe gleicherma-
ßen die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Planung. Gesellschaftlich bedingte Un-
gleichgewichte z.B. bei der Besetzung von politischen Gremien oder Verbänden, die an der
Bauleitplanung als Entscheidungsträger beteiligt sind oder im Zuge der Behördenbeteili-
gung gehört werden, können durch die Planung selbst nicht beeinflusst werden. Soweit
vorhanden werden aber die der Stadt Flensburg zugeordneten Beiräte oder Vertreter der
jeweiligen Bevölkerungsgruppe beteiligt. Die im betroffenen Stadtteil organisierte Interes-
sengemeinschaft oder Bürgervereinigung wird ebenfalls auf die vorgesehene Planung hin-
gewiesen und erhält die Möglichkeit zum Vorbringen Ihrer Anliegen.

Übergeordnetes Ziel ist es, im gesamten Stadtgebiet von Flensburg die Voraussetzung zu
schaffen, dass Flensburg führender Wirtschaftsstandort in der Region bleibt und dass Wirt-
schaft zum kommunalen Handlungsschwerpunkt wird.

Durch die Erweiterung des Recyclinghofes werden keine Auswirkungen auf die Belange
besonderer Bevölkerungsgruppen gesehen. Als öffentliches Unternehmen betreibt das
Technische Betriebszentrum (TBZ) der Stadt Flensburg hier eine Anlage der Abfallverwer-
tung, die keine Gewinnerzielungsabsicht hat und alle Bevölkerungsgruppen zur Verfügung
steht. Diesem Aspekt wird auch durch die Verteilung der Recyclinghof-Standorte im Stadt-
gebiet Flensburg Rechnung getragen.

6.1        Gender-Aspekte
In Bezug auf die täglichen Lebensabläufe von Frauen und Männern (Erwerbsleben, Ver-
knüpfung des Erwerbs- und des Gesamtalltags, Mobilität, Kinder und deren Betreuung,
häusliche Pflege von Angehörigen, Freizeit, soziale Kontakte ...) wird durch den Bauleitplan
ein Angebot unterbreitet, das allenfalls ein Gerüst darstellt und nur von den zukünftigen
Bewohnern mit Leben erfüllt werden kann.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen der Trägerbeteiligung eingebunden.

In der vorliegenden Planung werden Voraussetzungen für eine verträgliche Gewerbeent-
wicklung geschaffen. Benachteiligungen im Rahmen der Gender-Aspekte liegen nicht vor.

6.2        Familien / Kinder und Jugendliche
Die Stadt Flensburg ist Mitglied im Lokalen Bündnis für Familien in der Region Flensburg
und strebt eine weitere Verbesserung der Situation für Familien, Kinder und Jugendliche
an. Dazu gehören neben guten Betreuungs- und Bildungseinrichtungen familienfreundliche
Plätze zum Wohnen und Arbeiten, freie Spiel- und Sportflächen, Veranstaltungen, Freizeit-
und Ferienprogramme und vieles mehr.
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Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen erfolgt dabei in der Regel indirekt soweit die
jeweilige Planung nicht unmittelbar ein speziell auf diese Gruppe zugeschnittenes Vorha-
ben zum Inhalt hat. Die Interessensvertretung erfolgt indirekt über die Beteiligungsmöglich-
keit der Eltern bzw. institutionelle Behörden und städtische Dienststellen. Der Stadtschüler-
rat ist im Rahmen der Trägerbeteiligung eingebunden.

Mit der vorliegenden Planung werden diese Aspekte nicht berührt oder beeinträchtigt.

6.3        Senioren und Menschen mit Behinderungen
Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demographischen Veränderungsprozesses ist
eine auch auf die Belange von Senioren eingehende Bauleitplanung von besonderer Be-
deutung. Diese Belange sind hinsichtlich der zu beachtenden Einschränkungen der Beweg-
lichkeit, des Seh- und Hörvermögens und der in Anspruch genommenen Hilfsmittel wie
Gehhilfen und Rollstuhl weithin deckungsgleich mit den Anforderungen der Menschen mit
Behinderungen. Beide Gruppen sind über den Seniorenbeirat bzw. Beauftragten für Men-
schen mit Behinderungen im Rahmen der Trägerbeteiligung eingebunden.

Den Belangen von Senioren und Menschen mit Behinderungen kommt eine barrierefreie
Gestaltung der Außenbereiche entgegen, die eine Nutzung für alle Bewohner erleichtert.
Daher werden das Leitbild und Handlungsfelder für eine generationenfreundliche Stadt
konsequent in Flensburg umgesetzt. Im Rahmen dieser Möglichkeiten sind in letzten Jah-
ren ergänzende Festsetzungen in den Bebauungsplänen gem. § 84 LBO 2009 getroffen
worden, indem für die Erreichbarkeit von Stellplätzen, Garagen und Haustüren eine barrie-
refreie Erreichbarkeit festgesetzt wird. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit
von Abfallbehältern.

Weitere Maßnahmen, die den Anforderungen dieser Gruppen entsprechen, betreffen bauli-
che Vorkehrungen innerhalb der Gebäude oder die weitere Gestaltung von Frei- und Ver-
kehrsflächen und sind daher Gegenstand der Bauausführung und nicht der Bauleitplanung.
Es empfiehlt sich, um eine nachhaltige Nutzung der Gebäude für jedes Lebensalter zu er-
möglichen, Erdgeschosse barrierefrei auszuführen und Eingänge ohne Stufen zu bauen.
Bei der Gestaltung von Treppen sollte auch die Begehbarkeit durch Ältere bedacht werden.
Empfehlenswert ist ebenso die Errichtung von Stellplätzen in Überbreite für die Nutzung mit
Rollstuhl bzw. Kinderwagen.
Mit der vorliegenden Planung werden diese Erfordernisse nicht eingeschränkt. Im Rahmen
der Baugenehmigungsverfahren werden ausgehend aktueller DIN-Vorschriften die diesbe-
züglichen Vorgaben zum behindertengerechten Ausbau von Innen- und Außenflächen ge-
prüft. Die aktuelle Planung des TBZ sieht im vorliegenden Fall eine Absetzung der Ein-
wurfhöhe des Abfalls in die Container vor, der durch die Anlage eines Höhenversprunges
erreicht werden soll. Die vorhandenen Container sollen hierbei zukünftig ebenerdig aufge-
stellt werden. Diese niedrigere Einwurfhöhe macht es vor allem Menschen mit körperlichen
Einschränkungen leichter Müll zu entsorgen.

7.         Planinhalt und Festsetzungen

7.1        Maß der baulichen Nutzung

7.1.1            Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wird eine GRZ von 0,95 festgesetzt. Die Überschreitung
der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1
BauNVO) gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO wird für die vorliegende Nutzung als städtebaulich
vertretbar angesehen, da die Festsetzung zur Sicherung des bestehenden Recyclinghofes
wünschenswert ist. Im vorliegenden Fall wird dies auch mit der bereits bestehenden um-
fangreichen Versiegelung der Flächen begründet, wodurch die Fläche für Gemeinbedarf
ausschließlich für den Flächenbedarf des Recyclinghofes dargestellt ist. Verbleibende Flä-
chen des Geltungsbereichs sind für Versiegelung ausgeschlossen. Die Einhaltung der
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Obergrenzen würde ansonsten zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechen-
den Grundstücksnutzung führen. Im Resultat bestände dann die Gefahr eines Entwick-
lungsdrucks in die noch unversiegelten angrenzenden Naturräume, da der Standort aus
funktionalen Gründen in diesem Bereich der Stadt bestehen bleiben muss. Die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht beeinträchtigt. Nach-
teilige Auswirkungen auf die Umwelt werden auf ein Minimum reduziert..

Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe soll ein harmonisches Einfügen hochbau-
licher Anlagen, insbesondere der Überdachungen der Container, in das Orts- und Land-
schaftsbild ermöglichen.

7.2        Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

7.2.1            Überbaubare Grundstücksfläche
Aufgrund der angestrebten besonderen Art der baulichen Nutzungen, die in erster Linie
durch versiegelte Außenflächen geprägt ist, die aber dennoch als hauptbauliche Anlage zu
bewerten sind, wurde auf die Festsetzung von Baugrenzen verzichtet. Die Bewertung der
Zulässigkeit der Lage baulicher Anlagen einschließlich der erforderlichen Grenzabstände
erfolgt somit auf Grundlage der Landesbauordnung Schleswig-Holstein.

7.2.2            Bauweise
Die abweichende Bauweise ermöglicht die adäquate Errichtung der für die vorgesehene
Nutzung erforderlichen Anlagen. Es liegen keine städtebaulichen Gründe vor, von dieser
Bauweise abzuweichen.

7.3        Fläche für den Gemeinbedarf

7.3.1            Fläche für den Gemeinbedarf
Der Recyclinghof wird als eine Einrichtung für den Gemeinbedarf gesehen, da diese der
Allgemeinheit zugutekommt, diese eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und keine gewerbli-
chen Gewinnabsichten im Vordergrund stehen.

Die Festsetzung einer Fläche für die Abfallbeseitigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB wür-
de dagegen nicht die Zulässigkeit eines Recyclinghofes begründen, da eine Abfallbeseiti-
gung für die Festsetzungsmöglichkeiten nur relevant wäre, soweit Flächen für Deponien
und sonstige ortsgebundene Anlagen dauerhaft erforderlich sind (Müllkippen, Müllverwer-
tungsanlagen, Flächen für Deponien, Flächen für die Ablagerung von Autowracks und
Schrott). Die Recyclinghöfe des TBZ AöR dienen dagegen nicht der Beseitigung der dort
angelieferten Abfälle. Diese werden dort lediglich gesammelt und überwiegend einer weite-
ren Verwertung zugeführt. Die Verwertung ist daher von der Beseitigung zu unterscheiden.
Die Möglichkeit der Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes wird nicht verfolgt,
da aufgrund der Standortnotwendigkeit für die Abfallverwertung der mögliche Nutzungska-
talog nach BauNVO nicht für über einen Recyclinghof hinausgehende Nutzungen genutzt
werden soll. Die Festsetzung eines Sondergebietes wäre zwar möglich, die Stadt möchte
allerdings durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche die Gemeinnützigkeit mögli-
cher Nutzungen hervorheben.

Die Gemeinbedarfsfläche ist von einem Sondergebiet soweit abzugrenzen, dass diese nicht
als Baugebiet i.S. von § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO einzustufen ist, demzufolge die Vorschrif-
ten des § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 5 BauNVO zu untergeordneten Nebenanlagen
nicht anwendbar sind. Es erfolgt daher eine explizite Auflistung dieser Nebenanlagen im
Rahmen der Konkretisierung der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche als Recyc-
linghof.
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7.4        Immissionsschutzbezogene Festsetzungen

Durch die geringfügige Erweiterung des genehmigten Recyclinghofes wird keine größere
Relevanz bezüglich einer Verschlechterung der Immissionssituation, insbesondere der
Wohnbebauung an der Schwalbenstraße, gesehen. Eine Zunahme der Anfahr- und Abfahr-
verkehre wird nicht erwartet, da sich das eigentliche Angebot an Abfallverwertungsmöglich-
keiten nicht erhöht. Gründe für die Erweiterung waren in erster Linie die leichtere Zugäng-
lichkeit zu den Müllcontainern für Bürger.

Die wesentlichste Lärmquelle stellt immer noch der Verkehrslärm der umliegenden Straßen
dar. Eine Nutzung findet darüber hinaus nur zu den Öffnungszeiten während der Tagzeiten
statt. Sensible Zeiten in den frühen Morgen- oder Abendstunden sind nicht betroffen.

Dennoch wird zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft festgesetzt,
dass nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig sind, deren Geräusche an den nächst-
liegenden relevanten Immissionsorten die Orientierungswerte nach DIN 18005 nicht über-
schreiten. Diese Einhaltung der Emissionsbeschränkungen ist im vorhabenbezogenen Ge-
nehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Beurteilungspegel sind entsprechend TA Lärm zu
ermitteln und mit den zulässigen Immissionskontingenten zu vergleichen.

7.5        Erschließung, Infrastruktur
Die Kosten für die Erstellung der Erschließungs- und Entsorgungsanlagen trägt der Vorha-
benträger. Aufgrund der bestehenden Bebauung entstehen keine wesentlichen zusätzli-
chen Erschließungskosten.

7.5.1            Verkehrserschließung
Die Zufahrt erfolgt von der Erschließungsstraße, die an den Lornsendamm sowie die Har-
risleer Straße anbindet.

7.5.2            Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist mit einer Haltestelle „P+R Nordkreuz“ für die Linie 4 sowie „Harrisleer
Kreuz“ für die Linie 2 der Aktiv-Bus-GmbH gut an das städtische Netz des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs angebunden. Der hauptsächliche Besucherverkehr wird aufgrund der
Nutzungsart allerdings das Vorhabengebiet mit einem Kfz erreichen. Durch die ÖPNV-
Erschließung kann der Park-and-Ride-Parkplatz in seinem angedachten Sinne weiter ge-
nutzt werden.

7.5.3            Ruhender Verkehr / Erreichbarkeit der Hauseingänge
Durch den Park-and-Ride-Parkplatz sind genügend Stellplätze für den Pendlerverkehr vor-
handen.

Bedingt durch die Nutzungsart des Recyclinghofes sind im Gegensatz zu einer Wohnbe-
bauung nach den Öffnungszeiten keine erforderliche Stellplätze notwendig. Während der
Öffnungszeiten sind die für den Kundenverkehr und die Mitarbeiter erforderlichen Flächen
zum Entladen bzw. Abstellen der Kfz vorhanden.

7.5.4            Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Wasser und Elektrizität erfolgt durch die vor Ort ansässigen Versor-
gungsträger.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über das vorhandene Kanalnetz, die des Re-
genwassers über den Graben parallel zur Straße Lornsendamm.
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                            Stand: 10.04.2018
                                              10
7.6        Grünordnerische Festsetzungen

7.6.1            Flächen für Anpflanzung- und Erhaltungsgebote sowie Knicks und öffent-
                  liche Grünflächen

Mit Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf sowie Verkehrsflächen mit der Zweck-
bestimmung „Park und Ride“ wird ein Eingriff in Gehölzstrukturen vorgenommen. Es wird
ein Knickwall mit Baumpflanzung aber ohne Strauchbewuchs in einer Länge von 45 m ent-
fernt. Die 4 Bäume auf dem Wall wurden im Jahr 2017 gepflanzt und können innerhalb des
Geltungsbereichs umgesetzt werden. Die Bäume sind mit A1 gekennzeichnet. Zum Aus-
gleich für die Knickentfernung wird ein Wall neu aufgesetzt (Knickverschiebung) in nördli-
cher Verlängerung des bestehenden Süd-Nord-Knicks östlich der Recyclinganlage A1. Aus
Sicherheitsgründen wird diese Knicks nicht mit Sträuchern bepflanzt. Die Bepflanzung mit
Sträuchern erfolgt daher auf den bereits vorhandenen Wällen gekennzeichnet mit dem A2.
Weitere 3 zu fällende Bäume werden gemäß der Baumschutzsatzung ausgeglichen. Inner-
halb des Geltungsbereichs können 2 Ausgleichsbäume gepflanzt werden, gekennzeichnet
mit A3. Die verbleibenden Bäume werden im Stadtgebiet der Stadt Flensburg gepflanzt.
Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Geltungsbereichs.

Der Eingriff in den Boden wurde mit der Errichtung des Park+Ride-Parkplatzes und der
dazu erfolgten „Landschaftsökologischen Beurteilung der Einrichtung eines Park- und Ride-
Platzes am Harrisleer Kreuz“ bereits bilanziert und ausgeglichen.

7.7        Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen
Der Waldabstand nach LWaldG (30m) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan mit aufge-
nommen.

8.         Gebietsgliederung
Durch den Bebauungsplan werden die vorhandenen Flächen wie folgt gegliedert:

Gemeinbedarfsfläche                                              ca. 3.319 m²
Öffentl. Straßenverkehrsfläche                                   ca. 1.201 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung                        ca. 1.389 m²
Flächen für Ver- und Entsorgung                                  ca.    39 m²
Öffentliche Grünflächen                                          ca. 1.657 m²
Gesamtfläche                                                     ca. 7.604 m²

9.         Erschließungsbeiträge / Kosten städtebaulicher Maßnahmen

9.1        Erschließungskosten
Durch das Vorhaben sind keine erneuten Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Es wer-
den lediglich Flächen neu in Anspruch genommen, die bereits jetzt durch eine öffentliche
Parkplatznutzung erschlossen sind.

10.        Sonstiges

10.1 Maßnahmen zur Ordnung und Sicherung des Grund und Bodens
Es sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.

11.        Zusammenfassung
Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die Erweiterung und pla-
nungsrechtliche Sicherung eines Recyclinghofes des technischen Betriebszentrums Flens-
burg. Außerdem erfolgt die Festsetzung eines Park-and-Ride-Parkplatzes.
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                      Stand: 10.04.2018
                                        11
Das Plangebiet ist bereits anthropogen stark vorgeprägt. Der Wegfall von Teilen der
Knicks und von Gehölzbeständen wird vor Ort durch Knickverschiebung und Neubepflan-
zungen ausgeglichen.
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                               Stand: 10.04.2018
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Umweltbericht
12.        Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussicht-
lichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht nach Vorga-
ben der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Dabei ist gemäß § 2 Abs.
4 Satz 4 BauGB das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen.

12.1 Ziele und Darstellungen des Bebauungsplanes

Zielsetzung des Bebauungsplanes
Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Recyclinghof des Technischen Betriebszentrums (TBZ) der Stadt Flensburg“ sowie die
planungsrechtliche Sicherung des Park-and-Ride-Parkplatzes durch Festsetzung einer
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.

12.2 Rechtliche und planerische Vorgaben des Umweltschutzes und deren
       Berücksichtigung in der Planung

12.2.1           Fachgesetze
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des
Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erhebli-
chen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Als Belange werden die Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Was-
ser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.
Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im § 2 Abs. 1
BNatSchG festgelegt. Darin werden die Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.
§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert zudem:
„Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschnei-
dung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Be-
bauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht
für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im
Außenbereich“.
Nach dem Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEntwGrSG SH) in der Fassung vom
19.10.1995 sind zur ökologischen Qualitätssicherung des Raumes:

        Natur- und Umweltressourcen sparsam und pfleglich zu behandeln (§ 6 Abs. 1 LEnt-
         wGrSG);
        Naturraumtypische Landschaften zu sichern und wo nötig zu entwickeln sowie die
         Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswig-holsteinischen Landschaften zu erhal-
         ten und auf natürliche und naturnahe Landschaftsstrukturen Rücksicht zu nehmen
         (§ 6 Abs. 2 LEntwGrSG);
        bei allen Planungen und Maßnahmen auf eine sparsame Inanspruchnahme und mög-
         lichst geringe zusätzliche Versiegelung der Bodenflächen hinzuwirken;
        der Außenbereich grundsätzlich als Freiraum zu erhalten;
        einer möglichen Neunutzung bisheriger Siedlungsflächen einschließlich einer Nut-
         zung von Verdichtungsmöglichkeiten sowie einer Nutzung geeigneter Freiflächen im
         Siedlungsbereich den Vorrang vor der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen
         zu geben;
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                                Stand: 10.04.2018
                                               13
        Standorte sowie Umfang und Einzugsbereich von Anlagen, die insbesondere Luftver-
         unreinigungen, Lärm, Erschütterungen oder schädliche Strahlungen verursachen o-
         der sonst die natürlichen Grundlagen des Lebens nachteilig beeinflussen können, so
         zu wählen, dass Gefahren, Nachteile und Belästigungen soweit wie möglich vermie-
         den und die natürlichen Landschaftsstrukturen gewahrt werden können (§ 6 Abs. 4
         LEntwGrSG).

Der Schutz des Bodens ist über das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), der des
Wassers über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz geregelt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt für die auf das Plangebiet ein-
wirkenden Immissionen.

12.2.2           Übergeordnete Fachplanungen

Landesentwicklungsplan (LEP Schleswig-Holstein, 2010)
Der Landesentwicklungsplan konkretisiert für den Bereich Natur und Umwelt folgende
      Grundsätze der Raumordnung:

        Die natürlichen Grundlagen des Lebens sind besonders zu schützen und zu entwi-
         ckeln. Natur- und Umweltressourcen sind haushälterisch zu nutzen und pfleglich zu
         behandeln. Zudem ist der landesweite Biotopverbund aus Gründen der Regeneration
         und Stabilisierung des Naturhaushaltes sowie zum Erhalt der Artenvielfalt weiter zu
         entwickeln.
        Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in ihrer gewachsenen Viel-
         falt sowie in ihrer typischen Verbreitung und natürlichen Entwicklung nachhaltig ge-
         schützt werden. Dabei ist der Biotop- und Ökosystemschutz umzusetzen.
        Typische Natur- und Kulturlandschaften sollen geschützt und zur Regeneration sowie
         Stabilisierung des Naturhaushaltes und zur Stärkung der Identität und Wirtschafts-
         kraft entwickelt werden.
        Planungen und Maßnahmen, die zur Grundwasserabsenkung und Veränderungen
         der Grundwasserbeschaffenheit sowie zu einer Zunahme der Schadstoff- und Nähr-
         stoffbelastungen führen, sollen vermieden werden. Oberflächengewässer einschließ-
         lich ihrer Einzugsgebiete sind nachhaltig zu nutzen und zu schützen.
        Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, seiner Funktion als Archiv der Na-
         tur- und Kulturgeschichte sowie in seinen Nutzungsfunktionen nachhaltig gesichert, in
         seiner Entwicklung gefördert und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden. Daher
         sollen Nutzung und Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung
         und Aufschüttung schonend und sparsam erfolgen.
        Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sollen so saniert werden, dass dauer-
         haft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Ein-
         zelnen oder die Allgemeinheit von ihnen ausgehen.
        Archäologische Denkmäler, die im Boden verborgen sind, sollen erhalten oder gege-
         benenfalls geborgen, gesichert und dokumentiert werden. Zudem sind geomorpholo-
         gische Formationen der Eiszeit als Landschaftselemente zu erhalten.
        Zur langfristigen Vorsorge sollen Beeinträchtigungen des Klimas vermieden werden.
         Zum Schutz des Klimas sollen die Emissionen von Treibhausgasen durch eine auf
         Siedlungsschwerpunkte ausgerichtete Siedlungsstruktur und geeignettechnische und
         infrastrukturelle Maßnahmen, vor allem im Energie-, Bau- und Verkehrsbereich, redu-
         ziert werden. Die natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung und Verbesserung der
         lokalen Klimaverhältnisse sowie der Lufthygiene sollen bei allen Planungen und
         Maßnahmen berücksichtigt werden. Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Bau-
         vorhaben sollen Beeinträchtigungen klimatischer Ausgleichsleistungen, insbesondere
         der Luftaustauschbedingungen, vermieden werden. Die Belastung der Luft mit
         Schadstoffen einschließlich Staub und durch Lärm soll vermindert oder möglichst ge-
         ring gehalten werden.
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                         Stand: 10.04.2018
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Flächennutzungsplan (FNP Flensburg, 1998)
    Der aktuell gültige Flächennutzungsplan in der Fassung von 1998 stellt den Bereich als
    Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Park- & Ride-Parkplatz“ dar. Die Flächen wer-
    den als in einem Landschaftsschutzgebiet zugehörig dargestellt.

Landschaftsplan (LP Flensburg, 1995)
   Der Landschaftsplan aus dem Jahr 1995 stellt im vorliegenden Bereich ebenso eine Ver-
   kehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Park- & Ride-Parkplatz“ sowie die Lage innerhalb
   des Landschaftsschutzgebietes „Schwarzenbachtal“ dar. Eine Entlassung aus dem Land-
   schaftsschutz ist bereits durchgeführt. Der Landschaftsplan soll parallel zum Bebauungs-
   und Flächennutzungsplan geändert werden.

FFH- und Vogelschutzgebiete
   Im Stadtgebiet Flensburg und den angrenzenden Gemeindeflächen sind vier FFH-Gebiete
   relevant: DE 1123-393 “Küstenbereiche Flensburger Förde bis Geltinger Birk“, DE 1222-
   301 „Stiftungsflächen Schäferhaus“ und DE1123-392 „Blixmoor“.

    Das FFH-Gebiet DE 1123-393 “Küstenbereiche Flensburger Förde bis Geltinger Birk“ liegt
    ca. 2 km nordöstlich des Geltungsbereichs. Aufgrund der Entfernung und der Bestandssi-
    cherung der bestehenden Nutzung des Vorhabens sind keine Auswirkungen auf das
    Schutzgebiet zu erwarten. Eine FFH-Vorprüfung ist nicht notwendig.

Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
    Der Planbereich liegt im LSG „Schwarzenbachtal“. Die Entlassung aus dem Landschafts-
    schutzgebiet wurde bereits durchgeführt.

Geschützte Biotope
   Im Planbereich liegen Knicks. Diese sind gemäß § 30 BNatSchG i. V. m § 21 Abs.1
   LNatSchG gesetzlich geschützt und gemäß den Durchführungsbestimmung zum Knick-
   schutz 2017 auszugleichen.

Baumschutzsatzung
   Entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Flensburg vom 27.05.2004 sind im ge-
   samten Stadtgebiet u.a. Laubbäume, mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (für
   Nadelbäume 100 cm) in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (vgl. § 3, Satzung zum
   Schutze der Bäume in der Stadt Flensburg) geschützt. Demnach ist es verboten geschützte
   Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt zu verändern. Davon
   ausgenommen sind unter anderem Bäume in Knicks.

    Innerhalb des Plangebietes sind entsprechende Bäume vorhanden. Sofern diese nicht er-
    halten werden können, erfolgen Ausgleichspflanzungen, die im Bebauungsplan festgesetzt
    werden.

    13.        Bestand, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

    13.1 Schutzgut Menschen (Wohnen und Erholen)

    Bestandsbeschreibung
    Bei diesem Schutzgut werden Lärm sowie mögliche Beeinflussungen hinsichtlich der
    Wohnnutzung sowie der Funktion des Umfeldes für die Erholung betrachtet. Zusätzlich
    werden im Umfeld des Plangeltungsbereichs vorhandene soziale Einrichtungen betrachtet.
    Wohnen
    Östlich des Plangeltungsbereiches befindet sich Wohnbaunutzung. Vorbelastungen hin-
    sichtlich Lärm sind vor allem durch Verkehrslärm gegeben.
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                             Stand: 10.04.2018
                                            15
Erholen
Die gewerblich genutzte Fläche wird nicht zur Erholung genutzt. Westlich der B200 liegt die
Marienhölzung, die intensiv von Naherholungssuchenden genutzt wird.

Die versiegelten Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches sind von geringem Wert für
die landschaftsbezogene Erholung. Im Zusammenhang mit den angrenzenden Nutzungen
ist dem Gebiet nur eine geringe Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung zuzu-
ordnen.

Beschreibung der Umweltauswirkungen
Baubedingte Auswirkungen
Die Umsetzung der Festsetzungen des B-Plans ist nur mit geringen Auswirkungen auf das
Wohnen und die Erholungsnutzung durch Baumaßnahmen verbunden.
Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen
Durch Umsetzung der Festsetzungen des B-Plans sind keine anlage- und betriebsbeding-
ten Auswirkungen zu erwarten, da sich der Umfang der bisherigen Nutzung kaum ändert.
Durch die immissionsschutzrechtliche Festsetzung der Notwendigkeit der Prüfung der Ein-
haltung der Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 in Bezug auf die nächste relevante
Wohnbebauung ist gewährleistet, dass die gesunden Wohnverhältnisse nicht beeinträchtigt
werden.

13.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bestandsbeschreibung
Da die Bestandssituation einen hohen Versiegelungsgrad aufweist, welcher auch in Zukunft
genutzt wird und die heute vorhandenen unversiegelten Flächen im Wesentlichen erhalten
bleiben, wird keine erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter Tier und Pflanze erwartet.
Die Bestandsaufnahme der Fläche ergab keine Hinweise auf besonders schutzwürdige
Arten- und Lebensgemeinschaften, weshalb von einem Artenschutzgutachten abgesehen
wurde.

Geschützte Biotope
Der Planbereich wird durch seine jetzige Nutzung als Park&Ride Parkplatz bestimmt. Auf
der überplanten Fläche parken und fahren derzeit Autos. Mit Änderung der Nutzungsdar-
stellung wird die Fläche des Recyclinghofs erweitert und die derzeit mit PKW´s befahrene
Fläche wird versiegelt und für die Aufstellung von Containern hergestellt.
Die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen sind von allgemeiner Bedeutung. Die vorhan-
denen Knicks sind gemäß §30 BNatSchG geschützte Biotope.
Von den Ausweisungen des B-Plans ist ein 45m langer Wall betroffen. Gemäß dem Knick-
erlass 2017 ist ein unbewachsener Wall auch ein Knick. Auf dem Knick stehen Einzelbäu-
men. Von der Baumaßnahme sind 7 Bäume betroffen. Die östliche Eiche auf dem Nord-
Süd-Knick kann erhalten werden. 4 Bäume (2 Vogelbeere (Sorbus intermedia) und 2 Vo-
gelkirsche (Prunus avium)) wurden erst im Frühjahr 2017 gepflanzt. Eine Stieleiche (Quer-
cus robur) weist einen STU von ca. 65cm auf. Diese und die der Zufahrt gegenüberliegen-
de Eiche (STU 65cm) werden im Rahmen der Baumaßnahme gefällt werden. Die weiter auf
dem Wall stehende Eiche zeigt einen STU von 90cm. Die noch frisch gepflanzten Bäume
können vor Ort umgesetzt werden (A1). Zwei Eichen (STU 65) werden im Verhältnis 1:1,
die andere (STU 90cm) im Verhältnis 1:2 in gleicher Art in der Qualität Hochstamm 3xv.
STU 16-18 ausgeglichen. Vor Ort können zwei Bäume gepflanzt werden (A3). Ein Baum
wird auf dem nördlichen Wall unmittelbar links des Weges gepflanzt. Ein weiterer Baum
kann auf den Wall zwischen Mastleuchte und östlichen Baum auf dem Knick, der den neu-
en nördlichen Zaun begrenzt, eingesetzt werden. Die zwei verbleibenden Bäume werden
außerhalb des Geltungsbereich verortet: Bismarckstraße Nr. 78/80, Robinie (Robinia pseu-
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                             Stand: 10.04.2018
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doacacia), Qualität: Hochstamm 3xv. STU 18-20 sowie Parsevalstr. 1, Vogelbeere (Sorbus
aucuparia), Qualität: Hochstamm 3xv. STU 16-18.
Der Wall weist keine Trockenbiotope auf. Der Wall kann vor Ort versetzt werden (A1). Un-
bewachsene Wälle sind gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz 2017
im Verhältnis 1:1 auszugleichen und zu bepflanzen. Der Wall kann parallel zur Straße auf-
gesetzt werden und verbindet den östlich und nördlich parallel zur Straße verlaufenden
bestehenden Wall. Die Aufsetzung des Walls hat gemäß den Durchführungsbestimmungen
zum Knickschutz 2017 zu erfolgen. Durchgänge für Nutzer des Park&Ride Parkplatzes sind
frei zu lassen. Dieser Wall soll aus Gründen der Einsicht in das Gelände und der Sicherheit
nicht bepflanzt werden. Dafür werden die mit A2 gekennzeichneten Wälle mit Sträuchern
mit 2 Stk/lfm bepflanzt und dauerhaft gepflegt. Folgenden Arten können für die Bepflanzung
vorgesehen werden: Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus monogyna), Hasel
(Corylus avellana), Holunder (Sambucus nigra), Schneeball (Virburnum opulus) Qualität:
verpfl. Str 80-100. Die Bepflanzung erfolgt gemäß den Durchführungsbestimmungen zum
Knickschutz 2017.

                  Pflanzen
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden Biotope von allgemeiner Bedeutung aufge-
nommen. Gefährdeten Pflanzenarten wurden nicht kartiert. Die durch die Bauleitplanung
vorbereitete Nutzung wird für Flora und Fauna keine Veränderung bringen. Auf der erwei-
terten Recyclinghoffläche stehen derzeit PKW´s, wodurch die Fläche bereits befahren und
durch anthropogene Nutzung vorgeprägt ist. Pflanzenarten der Trittgesellschaften, wie
Spitzwegerich, Klee und Rispengras sind hier vorhanden.
Die Pflanzen des Biotops Knicks und Einzelbaum wurden bereits im vorhergehenden Punkt
dargelegt.

                  Tierarten

Die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bieten keinen Lebensraum für geschützte
Tierarten. Daher sind schützenswerte Arten der Flora und Fauna vor Ort weder gesichtet
worden, noch sind sie anzunehmen.
             Potenzialabschätzung Artenschutz
Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Regelungen des Naturschutzrechtes wurde für
diesen Bebauungsplan eine Potenzialabschätzung erstellt. Die artenschutzrechtliche Zu-
griffsverbote nach § 44 BNatSchG stellen sich wie folgt dar:
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote):
1.      wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-
gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören,
2.      wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Er-
haltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.      Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-
ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.      wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö-
ren.

Die Fläche ist durch autorisierten Verkehr vorbelastet. Durch das Planvorhaben werden 7
Bäume gefällt und in der nächsten Vegetationsperiode vor Ort ersetzt. Mit Einhaltung des
§39 Abs. 5 Pkt. 2 BNatSchG (Fällung zwischen dem 1.10. bis Ende Februar) werden die
Brut- und Lebensstätten sämtlicher Vogelarten gesichert. Weitere vorhandene großflächige
Bebauungsplan "Lornsendamm“ (Nr. 301)                                          Stand: 10.04.2018
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Baum- und Gehölzstrukturen, sowie die südlich angrenzende Waldfläche erhalten die öko-
logische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang und
erfüllen damit den Tatbestand nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.

Fledermäuse
Es gibt nach den Beobachtungen der Begehungen keine Hinweise auf Wochenstuben oder
Winterquartiere.

Vögel
Im Plangebiet sind typische Vogelarten urbaner Lebensräume in den vorhandenen Ge-
hölzstrukturen und offenen Biotope zu finden. Der Lebensraum durch zu fällende Bäume
wird im unmittelbaren Umfeld erhalten so dass ein Tatbestand nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
vorliegt.

Amphibien und Libellen
Östlich des Plangebietes verläuft ein Entwässerungsgraben. Da hier keine Betroffenheit
durch das Vorhaben vorliegt, sind mögliche hier lebende Tierarten nicht betroffen.

Reptilien
Im Plangeltungsbereich wurden keine Reptilienarten nachgewiesen.

Tagfalter
Die im Planbereich vorkommenden Tagfalter sind von allgemeiner Bedeutung. Lebensräu-
me der Arten bleiben im unmittelbaren Umfeld erhalten und führen zu keiner Beeinträchti-
gung der Lebensräume.

Fazit
Da es sich bei der Aufstellung des B-Plans um eine Bestandssicherung handelt, bei der es
nicht zu einer Nutzungsänderung und nur Erweiterung des bestehenden Recyclinghofes
kommt, sind erhebliche Störungen der umgebenden Tierwelt auszuschließen.
Das Plangebiet weist keine Habitate auf, die Vorkommen von streng geschützten (gemäß
BNatSchG) sonstigen Tierarten (Wirbeltiere und Wirbellose) erwarten lassen. Es besteht
keine artenschutzrechtliche Relevanz.
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Baubedingte Auswirkungen
Biotope und Pflanzen
Es kommt bei der Umsetzung des Vorhabens zu Beeinträchtigungen eines nach
§ 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Knicks, der durch eine
Knickverschiebung innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden kann.
Tiere
Beeinträchtigungen von Tieren können ausgeschlossen werden, da durch die Umsetzung
der Festsetzungen des B-Planes nur geringe Auswirkungen entstehen. Die von der Pla-
nung betroffenen Biotope sind weiterhin im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vor-
handen, so dass existente Tierarten hier Fortpflanzungs- und Lebensräume vorfinden.

Außerhalb des Plangeltungsbereiches sind demzufolge ebenfalls keine nachteiligen Aus-
wirkungen zu erwarten. Die während der Bauphase auftretenden Störungen durch Lärm
und Staub, werden nach Fertigstellung der Arbeiten von ca. 6 Monaten wieder beendet
sein.
Insgesamt ist baubedingt nicht mit Beeinträchtigungen auf Fauna und Flora zu rechnen.
Anlagebedingte Auswirkungen
Biotope und Pflanzen
Von den Festsetzungen des B-Plans werden Biotope von allgemeiner Bedeutung, Knicks
und Bäume betroffen. Der Ausgleich für die Knicks und Bäume konnte durch Erhalt der
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